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b.1049

Fernsehen SRF, Sendung «Rundschau», Beitrag «Unerwünscht und abgeschoben – Sonderschüler landen in Privatschulen» vom 29. Januar 2025 + SRF, Online-Artikel «Sonderschüler werden in Privatschulen platziert» vom 29. Januar 2025 + SRF, Instagram-Beitrag «Sonderschüler in Privatschulen» vom 7. Februar 2025

Ubi · 2025-09-05 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Schweizer Radio Fernsehen (SRF) berichtete in der Sendung «Rundschau» vom

29. Januar 2025 anhand von Beispielen über das Phänomen, dass schulpflichtige Kinder mit auffälligem Verhalten oder psychischen Problemen in bestimmten Kantonen in Privatschulen statt in eine Sonderschule zur Schule geschickt werden (Dauer: 14 Minuten 29 Sekunden). Damit zusammenhängend publizierte SRF einen Online-Artikel (29. Januar 2025, geändert am 20. Februar 2025) und einen Beitrag auf Instagram (7. Februar 2025).

B. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die genannten drei Publikationen. Zur Betroffenenbeschwerde sei sie als rechtliche Vertreterin eines Kindes mit Behinderung beziehungsweise wegen ihrer Mitwirkung in den Publikationen befugt. Die Beschwerdeführerin stellte mehrere Anträge, die unter anderem auch organisatorische Massnahmen bei der Redaktion von SRF sowie eine Gegendarstellung einschliessen. Sie macht geltend, die Beiträge verletzten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG; SR 784.40), namentlich das Diskriminierungsverbot (Art. 4 Abs. 1 RTVG) und das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG), sowie das Datenschutzgesetz. Zusätzlich sei auch für die Schweiz verbindliches Völkerrecht aus der Behinderten- und Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen verletzt worden. Relevante journalistische Standards habe SRF nicht eingehalten. Die Ombudsstelle habe ihre Aufgabe als unabhängige Vermittlerin nicht wahrgenommen. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lagen u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 24. März 2025 sowie der Mailverkehr mit der Redaktion bei.

C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2025, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beitrag und die beiden Online-Beiträge hätten weitgehend denselben Inhalt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Sachgerechtigkeitsgebot nicht Genüge getan worden sei. Es liege keine Diskriminierung im rundfunkrechtlichen Sinne vor. Die Beschwerdeführerin führe eine ganze Reihe weiterer Vorwürfe auf, die rundfunkrechtlich irrelevant seien und daher nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fielen. Auch kritisiere die Beschwerdeführerin das Vorgehen der zuständigen Ombudsstelle, obwohl ihr bekannt sein müsse, dass die UBI für die Aufsicht über diese Ombudsstelle nicht zuständig sei.

D. In ihrer Replik vom 13. August 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde wie auch an den gestellten Anträgen fest, wobei letztere erweitert wurden. Ergänzend führte sie aus, im Beitrag bestehe ein strukturelles Ungleichgewicht, da Behördenvertreterinnen ihre Position ohne kritische Rückfragen hätten platzieren können. Sie selbst habe als gesetzliche Vertreterin eines betroffenen Kindes dazu keine gleichwertige Chance erhalten. Sie reichte weitere Unterlagen ein.

E. Mit Duplik vom 1. September 2025 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Online-Artikel vom 29. Januar 2025 lediglich durch die Ergänzung mit einer Infobox geändert worden sei. Die Replik der Beschwerdeführerin enthalte keine neuen Argumente, die rundfunkrechtlich wesentlich wären. Die darin angekündigten Noven seien für die Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich, weshalb sie dazu keine Stellung nehmen könne.

F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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G. Mit E-Mail vom 20. August 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin die UBI, über ihren in der Replik vom 13. August 2025 gestellten Antrag, die öffentlichen Beratungen offiziell aufzuzeichnen und ihr diese Aufnahme gleichentags zuzustellen, zeitnah zu entscheiden. Sie mache ihre Teilnahme an der Beratung vom Entscheid abhängig. Die UBI wies das entsprechende Gesuch ab.

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Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Beanstandet sind ein Fernsehbeitrag aus der Sendung «Rundschau» sowie ein Online-Artikel und ein Instagram-Beitrag. Bei Letzteren handelt es sich um Online-Inhalte aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG mit Sendungsbezug im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. b der Konzession der SRG SSR vom 29. August 2018.

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis.

E. 2.1 Zur Beschwerde ist unter anderem legitimiert, wer am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn Beschwerdeführende Gegenstand des beanstandeten Beitrags waren oder sonstwie durch ihre Tätigkeit in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt stehen und sie sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterscheiden (BGer- Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1, 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Fernseh- und des Instagram-Beitrags, da sie darin zu Wort kam. Sie verfügt dagegen nicht über die erforderliche Nähe zum Gegenstand des Online-Artikels, in welchem weder sie noch ihr Sohn gezeigt oder erwähnt wurden. Der Umstand, dass sie rechtliche Vertreterin eines Kindes mit Sonderschulbedarf ist, begründet allein noch keine Legitimation zur Betroffenenbeschwerde. Dasselbe gilt für ihre besonderen Kenntnisse bezüglich der thematisierten Inhalte.

E. 2.2 Zur Beschwerde ist ausserdem befugt, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Online-Artikel vom 29. Januar 2025 allerdings nicht. Auf die entsprechende Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts, namentlich Art. 4, 5 und 5a RTVG verletzt. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023, Ziff. 7.6 S. 13f.). Auf die darüberhinausgehenden Anträge der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten. Nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fällt sodann die Anwendung des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1). Das von der Beschwerdeführerin erwähnte internationale Recht schliesst überdies keine direkt anwendbaren Programmbestimmungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG ein. Soweit die Beschwerdeführerin das Verfahren vor der Ombudsstelle und deren Arbeitsweise kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG nicht der UBI, sondern dem Bundesamt für Kommunikation obliegt (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 4 RTVG).

E. 3.1 Gegenstand der rundfunkrechtlichen Beurteilung sind die veröffentlichten Publikationen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall über die Investigativ-

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Box von SRF der Redaktion den Hinweis für eine Sendung gegeben hat, hat sie keine Rechtsposition erworben, die es ihr gestatten würde, der Redaktion vorzuschreiben, wie sie einen entsprechenden Bericht auszugestalten hat.

E. 3.2 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

E. 3.3 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung mit ein. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 4 Abs. 1 RTVG) und des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG) geltend.

E. 4 Der Filmbericht wurde wie folgt anmoderiert: «Ein Schule für alle Kinder, so sollte die Volksschule heute eigentlich funktionieren. Aber Kinder mit auffälligem Verhalten oder psychischen Problemen bringen Lehrkräfte an ihre Grenzen. Die Recherche von W zeigt: Solche Kinder landen statt in einer Sonderschule häufig in einer Privatschule.»

E. 4.1 Im Filmbericht wird zuerst die achtjährige P vorgestellt, die eine leichte kognitive Beeinträchtigung habe. Ihr sei deshalb der Sonderschulstatus erteilt worden, doch die Heilpädagogische Schule habe sie nicht aufgenommen. Sie sei seit eineinhalb Jahren in einer Privatschule, die eigentlich keine Sonderschule sei. Der Schulleiter erklärt, dass die Schule «so etwas wie ein Überlaufbecken» sei. Die Redaktion erwähnt, dass im betroffenen Kanton Aargau fast 90 Kinder mit Sonderschulstatus in Privatschulen unterrichtet würden, weil die Volksschule am Anschlag sei und die Sonderschulen überfüllt seien. Danach erwähnt die Redaktion, dass die Situation im Kanton Luzern ähnlich sei. Am Beispiel einer Privatschule in der Stadt Luzern und des 13-jährigen G mit einer autistischen Beeinträchtigung wird dies veranschaulicht. Eine Vertreterin des Verbands Inclusion Handicap bemerkt, es sei keine Lösung, wenn Privatschulen Aufgaben der Volksschule übernähmen. Der Zustand sei unhaltbar. Privatschulen seien keine dauerhafte Lösung. Es sei Aufgabe von staatlichen Schulen, Kinder mit Behinderungen zu unterrichten. Die Vertreterin des Luzerner Volkschulamts bemerkt, die Situation sei nicht einfach; man wolle sich aber dieser Kinder nicht entledigen, sondern gute Lösungen für jedes Kind finden. Die Beschwerdeführerin kommt nachher zu Wort und bemerkt, dass sie mit ihrem Sohn, der ADHS habe und vom Kanton an eine Privatschule überwiesen wurde, schlechte Erfahrungen gemacht habe. Die Vertreterin des Volkschulamts erläutert dazu ihre Sicht der Dinge. Das Konzept der Privatschule in der Stadt Luzern wird anschliessend vom Leiter präsentiert. Daraus geht auch hervor, dass keine heilpädagogischen und andere Fachpersonen für Kinder mit Sonderschulstatus tätig sind. Dies kritisiert die Vertreterin von Inclusion Handicap. Der Leiter der ersten vorgestellten Privatschule aus dem Kanton Aargau stimmt zu und erwähnt, dass sie eine geeignete Assistenzperson für P beigezogen hätten und diese selber entschädigen würden. Danach konfrontiert die Moderatorin die Aargauer Regierungsrätin A mit der Kritik an der Volksschule.

E. 4.2 Das Video auf dem Instagram-Kanal enthält eine Zusammenfassung des Fernsehbeitrags, ohne das Interview mit der Aargauer Bildungsdirektorin, und endet mit

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folgendem Off-Kommentar: «Privatschulen als Alternative: Ein Zeichen dafür, dass die integrative Schule an ihre Grenzen kommt.»

E. 5 Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffen primär das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG). In diesem Zusammenhang prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344 f.). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, die nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht- verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten wie dem Transparenzgebot. Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1 ff. S. 257).

E. 5.1 Aufgrund des Informationsgehalts beider Beiträge ist das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG auf beide Publikationen anwendbar. Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294).

E. 5.2 In beiden Beiträgen thematisiert SRF anhand von drei Beispielen, dass Kinder mit Sonderschulstatus in mehreren Kantonen nicht – wie eigentlich vorgesehen – in öffentlichen Schulen mit einer entsprechenden Förderung unterrichtet werden, sondern in Privatschulen. Dieser Fokus ist für das Publikum erkennbar.

E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin moniert, SRF setze in den Publikationen falsche Schwerpunkte und verschiebe auf unzulässige Weise das Narrativ, ist auf die den Rundfunkveranstaltern gewährleistete Programmautonomie hinzuweisen, welche diesen in der Gestaltung und der inhaltlichen Bearbeitung weiten Freiraum belässt (Art. 6 Abs. 2 RTVG).

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin rügt, dass «die Pflichtverletzungen der Kantone im Bereich Sonderschulung und Aufsichtspflicht nicht klar und vollständig dargelegt» worden seien. In diesem Zusammenhang weist sie auch auf einen von ihr initiierten Rechtsstreit hin, der vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hängig sei. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass die Beiträge nicht bezweckten, auf die zahlreichen rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit den thematisierten Fällen hinzuweisen oder eine rechtliche Subsumtion der in gewissen Kantonen angewendeten Praxis vorzunehmen. Das Publikum wurde dadurch auch nicht irregeführt. Durch die Aussagen der Vertreterin von Inclusion Handicap kommt in beiden Publikationen unmissverständlich zum Ausdruck, dass das Unterrichten von sonderschulbedürftigen Kindern in Privatschulen ohne Lehr- oder Betreuungspersonen mit heilpädagogischer Ausbildung nicht systemgerecht sei. Im Filmbeitrag spricht sie gar von einem «unhaltbaren Zustand» und von einem kränkelnden Schulsystem, das nicht in der Lage sei, «die Kinder aufzugreifen, wie es sollte». Durch die Stellungnahme der Verbandsvertreterin wird in beiden Publikationen deutlich, dass Privatschulen keine dauerhaften Lösungen seien, damit sich staatliche Schulen der Aufgabe der Schulung von Kindern mit Behinderungen entledigen können. Im «Rundschau»-Beitrag zeigen zudem die kritischen Fragen der Moderatorin an die Aargauer Bildungsdirektorin, dass die staatlichen Schulen bei Kindern mit Sonderschulbedarf ihre Aufgabe teilweise nicht erfüllten.

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E. 5.5 Auch die Rüge der Stigmatisierung von Kindern mit Sonderschulbedarf erweist sich programmrechtlich als unbegründet: Anders als im Beschwerdefall b. 962, in welchem beim beanstandeten Online-Artikel u.a. von «austickenden Schulkindern» und «Radau- Kindern» die Rede war und wo nicht angemessen auf deren diagnostizierte Beeinträchtigungen hingewiesen wurde (UBI-Entscheid b. 962 vom 14. Dezember 2023), vermitteln die hier zu beurteilenden Beiträge nicht den Eindruck, dass es sich um lernunwillige, nicht anpassungsfähige, teilweise schlecht erzogene oder vernachlässigte Kinder handle. Bei den drei porträtierten Kindern wird vielmehr erwähnt, warum sie nicht in einer Regelklasse unterrichtet werden können. P habe eine «leichte kognitive Beeinträchtigung», G sei Autist und der Sohn der Beschwerdeführerin habe ADHS. Die Vertreterin von Inclusion Handicap spricht im Zusammenhang mit sonderschulbedürftigen Kindern explizit von «Kindern mit Behinderungen». Die von der Beschwerdeführerin kritisierten Formulierungen (z.B. auffälliges Verhalten), die einzig den Fernsehbeitrag betreffen, stammen mehrheitlich von den angehörten Personen (insbesondere Schulleitern) und ändern nichts daran, dass sich das Publikum ein korrektes Bild über die betroffenen Kinder und ihre Beeinträchtigungen machen konnte.

E. 5.6 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich das Publikum aufgrund der korrekt und transparent vermittelten Informationen eine eigene Meinung zu beiden Publikationen bilden konnte. Der Fokus der beiden Beiträge war erkennbar und die Fakten wurden korrekt wiedergegeben. Die Sichtweise von zahlreichen Beteiligten (betroffene Eltern, Schulleiter von Privatschulen, Volksschulamt, Bildungsdirektorin, Verband Inclusion Handicap) zur geschilderten Situation von Kindern mit Sonderschulbedarf kam zum Ausdruck. Beide Publikationen haben daher das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.

E. 6 Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 4 Abs. 1 RTVG geltend. Das aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Verbot untersagt Pauschalurteile oder eine Ausgrenzung bzw. Herabwürdigung von Menschen aufgrund bestimmter Merkmale (UBI-Entscheide b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 4.3, b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6 ff. und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion, eine geistige oder körperliche Behinderung und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein. Der Tatbestand der Diskriminierung setzt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen voraus (BGE 134 I 49 E. 3.1 S. 53).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin erachtet das rundfunkrechtliche Diskriminierungsverbot aufgrund der Verwendung von Begriffen wie «auffälliges Verhalten» oder «anecken» für die betroffenen Kinder als verletzt. Bei ihnen sei vor allem auf ihre Mängel und die damit verbundenen Belastungen und Probleme hingewiesen worden.

E. 6.2 Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin, welche ausschliesslich den Fernsehbeitrag betrifft, ist jedoch unbegründet. Kinder mit Sonderschulbedarf wurden in keiner Weise pauschal ausgegrenzt. Vielmehr hat die Redaktion bei allen drei beispielhaft präsentierten Fällen auf die konkrete Beeinträchtigung der Kinder hingewiesen und erläutert, warum das Unterrichten in einer Regelklasse nicht möglich gewesen sei. Im Fall von G hat die Mutter zudem erwähnt, dass ihr Kind in der Volksschule vor allem auch wegen stark verhaltensauffälliger Kinder ohne Behinderung gelitten habe. Bezüglich Verhaltensauffälligkeiten wurde damit auch nicht zwischen Kindern mit und ohne Sonderschulbedarf unterschieden. Selbst wenn man also wie die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die rundfunkrechtliche Bestimmung zum Diskriminierungsverbot für Kinder mit Sonderschulbedarf als eigenständiges

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Unterscheidungsmerkmal anwendbar ist, was die UBI im erwähnten Entscheid b. 962 verneint hat, wäre diese nicht verletzt worden.

E. 7 Die Beschwerden sind aus den oben erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden einstimmig abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Entscheid vom 5. September 2025

Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder) Philipp Dannacher (Sekretariat)

Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Rundschau», Beitrag «Unerwünscht und abgeschoben – Sonderschüler landen in Privatschulen» vom

29. Januar 2025

SRF, Online-Artikel «Sonderschüler werden in Privatschulen platziert» vom 29. Januar 2025

SRF, Instagram-Beitrag «Sonderschüler in Privatschulen» vom 7. Februar 2025

Beschwerden vom 6. Mai 2025

Parteien / Verfahrensbeteiligte D (Beschwerdeführerin)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt: A. Schweizer Radio Fernsehen (SRF) berichtete in der Sendung «Rundschau» vom

29. Januar 2025 anhand von Beispielen über das Phänomen, dass schulpflichtige Kinder mit auffälligem Verhalten oder psychischen Problemen in bestimmten Kantonen in Privatschulen statt in eine Sonderschule zur Schule geschickt werden (Dauer: 14 Minuten 29 Sekunden). Damit zusammenhängend publizierte SRF einen Online-Artikel (29. Januar 2025, geändert am 20. Februar 2025) und einen Beitrag auf Instagram (7. Februar 2025).

B. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die genannten drei Publikationen. Zur Betroffenenbeschwerde sei sie als rechtliche Vertreterin eines Kindes mit Behinderung beziehungsweise wegen ihrer Mitwirkung in den Publikationen befugt. Die Beschwerdeführerin stellte mehrere Anträge, die unter anderem auch organisatorische Massnahmen bei der Redaktion von SRF sowie eine Gegendarstellung einschliessen. Sie macht geltend, die Beiträge verletzten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG; SR 784.40), namentlich das Diskriminierungsverbot (Art. 4 Abs. 1 RTVG) und das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG), sowie das Datenschutzgesetz. Zusätzlich sei auch für die Schweiz verbindliches Völkerrecht aus der Behinderten- und Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen verletzt worden. Relevante journalistische Standards habe SRF nicht eingehalten. Die Ombudsstelle habe ihre Aufgabe als unabhängige Vermittlerin nicht wahrgenommen. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lagen u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 24. März 2025 sowie der Mailverkehr mit der Redaktion bei.

C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2025, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beitrag und die beiden Online-Beiträge hätten weitgehend denselben Inhalt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Sachgerechtigkeitsgebot nicht Genüge getan worden sei. Es liege keine Diskriminierung im rundfunkrechtlichen Sinne vor. Die Beschwerdeführerin führe eine ganze Reihe weiterer Vorwürfe auf, die rundfunkrechtlich irrelevant seien und daher nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fielen. Auch kritisiere die Beschwerdeführerin das Vorgehen der zuständigen Ombudsstelle, obwohl ihr bekannt sein müsse, dass die UBI für die Aufsicht über diese Ombudsstelle nicht zuständig sei.

D. In ihrer Replik vom 13. August 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde wie auch an den gestellten Anträgen fest, wobei letztere erweitert wurden. Ergänzend führte sie aus, im Beitrag bestehe ein strukturelles Ungleichgewicht, da Behördenvertreterinnen ihre Position ohne kritische Rückfragen hätten platzieren können. Sie selbst habe als gesetzliche Vertreterin eines betroffenen Kindes dazu keine gleichwertige Chance erhalten. Sie reichte weitere Unterlagen ein.

E. Mit Duplik vom 1. September 2025 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Online-Artikel vom 29. Januar 2025 lediglich durch die Ergänzung mit einer Infobox geändert worden sei. Die Replik der Beschwerdeführerin enthalte keine neuen Argumente, die rundfunkrechtlich wesentlich wären. Die darin angekündigten Noven seien für die Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich, weshalb sie dazu keine Stellung nehmen könne.

F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

b.1049

G. Mit E-Mail vom 20. August 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin die UBI, über ihren in der Replik vom 13. August 2025 gestellten Antrag, die öffentlichen Beratungen offiziell aufzuzeichnen und ihr diese Aufnahme gleichentags zuzustellen, zeitnah zu entscheiden. Sie mache ihre Teilnahme an der Beratung vom Entscheid abhängig. Die UBI wies das entsprechende Gesuch ab.

b.1049

Erwägungen: 1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Beanstandet sind ein Fernsehbeitrag aus der Sendung «Rundschau» sowie ein Online-Artikel und ein Instagram-Beitrag. Bei Letzteren handelt es sich um Online-Inhalte aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG mit Sendungsbezug im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. b der Konzession der SRG SSR vom 29. August 2018.

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis.

2.1 Zur Beschwerde ist unter anderem legitimiert, wer am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn Beschwerdeführende Gegenstand des beanstandeten Beitrags waren oder sonstwie durch ihre Tätigkeit in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt stehen und sie sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterscheiden (BGer- Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1, 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Fernseh- und des Instagram-Beitrags, da sie darin zu Wort kam. Sie verfügt dagegen nicht über die erforderliche Nähe zum Gegenstand des Online-Artikels, in welchem weder sie noch ihr Sohn gezeigt oder erwähnt wurden. Der Umstand, dass sie rechtliche Vertreterin eines Kindes mit Sonderschulbedarf ist, begründet allein noch keine Legitimation zur Betroffenenbeschwerde. Dasselbe gilt für ihre besonderen Kenntnisse bezüglich der thematisierten Inhalte.

2.2 Zur Beschwerde ist ausserdem befugt, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Online-Artikel vom 29. Januar 2025 allerdings nicht. Auf die entsprechende Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts, namentlich Art. 4, 5 und 5a RTVG verletzt. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023, Ziff. 7.6 S. 13f.). Auf die darüberhinausgehenden Anträge der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten. Nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fällt sodann die Anwendung des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1). Das von der Beschwerdeführerin erwähnte internationale Recht schliesst überdies keine direkt anwendbaren Programmbestimmungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG ein. Soweit die Beschwerdeführerin das Verfahren vor der Ombudsstelle und deren Arbeitsweise kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG nicht der UBI, sondern dem Bundesamt für Kommunikation obliegt (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 4 RTVG).

3.1 Gegenstand der rundfunkrechtlichen Beurteilung sind die veröffentlichten Publikationen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall über die Investigativ-

b.1049

Box von SRF der Redaktion den Hinweis für eine Sendung gegeben hat, hat sie keine Rechtsposition erworben, die es ihr gestatten würde, der Redaktion vorzuschreiben, wie sie einen entsprechenden Bericht auszugestalten hat.

3.2 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

3.3 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung mit ein. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 4 Abs. 1 RTVG) und des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG) geltend.

4. Der Filmbericht wurde wie folgt anmoderiert: «Ein Schule für alle Kinder, so sollte die Volksschule heute eigentlich funktionieren. Aber Kinder mit auffälligem Verhalten oder psychischen Problemen bringen Lehrkräfte an ihre Grenzen. Die Recherche von W zeigt: Solche Kinder landen statt in einer Sonderschule häufig in einer Privatschule.»

4.1 Im Filmbericht wird zuerst die achtjährige P vorgestellt, die eine leichte kognitive Beeinträchtigung habe. Ihr sei deshalb der Sonderschulstatus erteilt worden, doch die Heilpädagogische Schule habe sie nicht aufgenommen. Sie sei seit eineinhalb Jahren in einer Privatschule, die eigentlich keine Sonderschule sei. Der Schulleiter erklärt, dass die Schule «so etwas wie ein Überlaufbecken» sei. Die Redaktion erwähnt, dass im betroffenen Kanton Aargau fast 90 Kinder mit Sonderschulstatus in Privatschulen unterrichtet würden, weil die Volksschule am Anschlag sei und die Sonderschulen überfüllt seien. Danach erwähnt die Redaktion, dass die Situation im Kanton Luzern ähnlich sei. Am Beispiel einer Privatschule in der Stadt Luzern und des 13-jährigen G mit einer autistischen Beeinträchtigung wird dies veranschaulicht. Eine Vertreterin des Verbands Inclusion Handicap bemerkt, es sei keine Lösung, wenn Privatschulen Aufgaben der Volksschule übernähmen. Der Zustand sei unhaltbar. Privatschulen seien keine dauerhafte Lösung. Es sei Aufgabe von staatlichen Schulen, Kinder mit Behinderungen zu unterrichten. Die Vertreterin des Luzerner Volkschulamts bemerkt, die Situation sei nicht einfach; man wolle sich aber dieser Kinder nicht entledigen, sondern gute Lösungen für jedes Kind finden. Die Beschwerdeführerin kommt nachher zu Wort und bemerkt, dass sie mit ihrem Sohn, der ADHS habe und vom Kanton an eine Privatschule überwiesen wurde, schlechte Erfahrungen gemacht habe. Die Vertreterin des Volkschulamts erläutert dazu ihre Sicht der Dinge. Das Konzept der Privatschule in der Stadt Luzern wird anschliessend vom Leiter präsentiert. Daraus geht auch hervor, dass keine heilpädagogischen und andere Fachpersonen für Kinder mit Sonderschulstatus tätig sind. Dies kritisiert die Vertreterin von Inclusion Handicap. Der Leiter der ersten vorgestellten Privatschule aus dem Kanton Aargau stimmt zu und erwähnt, dass sie eine geeignete Assistenzperson für P beigezogen hätten und diese selber entschädigen würden. Danach konfrontiert die Moderatorin die Aargauer Regierungsrätin A mit der Kritik an der Volksschule.

4.2 Das Video auf dem Instagram-Kanal enthält eine Zusammenfassung des Fernsehbeitrags, ohne das Interview mit der Aargauer Bildungsdirektorin, und endet mit

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folgendem Off-Kommentar: «Privatschulen als Alternative: Ein Zeichen dafür, dass die integrative Schule an ihre Grenzen kommt.»

5. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffen primär das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG). In diesem Zusammenhang prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344 f.). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, die nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht- verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten wie dem Transparenzgebot. Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1 ff. S. 257).

5.1 Aufgrund des Informationsgehalts beider Beiträge ist das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG auf beide Publikationen anwendbar. Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294).

5.2 In beiden Beiträgen thematisiert SRF anhand von drei Beispielen, dass Kinder mit Sonderschulstatus in mehreren Kantonen nicht – wie eigentlich vorgesehen – in öffentlichen Schulen mit einer entsprechenden Förderung unterrichtet werden, sondern in Privatschulen. Dieser Fokus ist für das Publikum erkennbar.

5.3 Soweit die Beschwerdeführerin moniert, SRF setze in den Publikationen falsche Schwerpunkte und verschiebe auf unzulässige Weise das Narrativ, ist auf die den Rundfunkveranstaltern gewährleistete Programmautonomie hinzuweisen, welche diesen in der Gestaltung und der inhaltlichen Bearbeitung weiten Freiraum belässt (Art. 6 Abs. 2 RTVG).

5.4 Die Beschwerdeführerin rügt, dass «die Pflichtverletzungen der Kantone im Bereich Sonderschulung und Aufsichtspflicht nicht klar und vollständig dargelegt» worden seien. In diesem Zusammenhang weist sie auch auf einen von ihr initiierten Rechtsstreit hin, der vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hängig sei. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass die Beiträge nicht bezweckten, auf die zahlreichen rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit den thematisierten Fällen hinzuweisen oder eine rechtliche Subsumtion der in gewissen Kantonen angewendeten Praxis vorzunehmen. Das Publikum wurde dadurch auch nicht irregeführt. Durch die Aussagen der Vertreterin von Inclusion Handicap kommt in beiden Publikationen unmissverständlich zum Ausdruck, dass das Unterrichten von sonderschulbedürftigen Kindern in Privatschulen ohne Lehr- oder Betreuungspersonen mit heilpädagogischer Ausbildung nicht systemgerecht sei. Im Filmbeitrag spricht sie gar von einem «unhaltbaren Zustand» und von einem kränkelnden Schulsystem, das nicht in der Lage sei, «die Kinder aufzugreifen, wie es sollte». Durch die Stellungnahme der Verbandsvertreterin wird in beiden Publikationen deutlich, dass Privatschulen keine dauerhaften Lösungen seien, damit sich staatliche Schulen der Aufgabe der Schulung von Kindern mit Behinderungen entledigen können. Im «Rundschau»-Beitrag zeigen zudem die kritischen Fragen der Moderatorin an die Aargauer Bildungsdirektorin, dass die staatlichen Schulen bei Kindern mit Sonderschulbedarf ihre Aufgabe teilweise nicht erfüllten.

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5.5 Auch die Rüge der Stigmatisierung von Kindern mit Sonderschulbedarf erweist sich programmrechtlich als unbegründet: Anders als im Beschwerdefall b. 962, in welchem beim beanstandeten Online-Artikel u.a. von «austickenden Schulkindern» und «Radau- Kindern» die Rede war und wo nicht angemessen auf deren diagnostizierte Beeinträchtigungen hingewiesen wurde (UBI-Entscheid b. 962 vom 14. Dezember 2023), vermitteln die hier zu beurteilenden Beiträge nicht den Eindruck, dass es sich um lernunwillige, nicht anpassungsfähige, teilweise schlecht erzogene oder vernachlässigte Kinder handle. Bei den drei porträtierten Kindern wird vielmehr erwähnt, warum sie nicht in einer Regelklasse unterrichtet werden können. P habe eine «leichte kognitive Beeinträchtigung», G sei Autist und der Sohn der Beschwerdeführerin habe ADHS. Die Vertreterin von Inclusion Handicap spricht im Zusammenhang mit sonderschulbedürftigen Kindern explizit von «Kindern mit Behinderungen». Die von der Beschwerdeführerin kritisierten Formulierungen (z.B. auffälliges Verhalten), die einzig den Fernsehbeitrag betreffen, stammen mehrheitlich von den angehörten Personen (insbesondere Schulleitern) und ändern nichts daran, dass sich das Publikum ein korrektes Bild über die betroffenen Kinder und ihre Beeinträchtigungen machen konnte.

5.6 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich das Publikum aufgrund der korrekt und transparent vermittelten Informationen eine eigene Meinung zu beiden Publikationen bilden konnte. Der Fokus der beiden Beiträge war erkennbar und die Fakten wurden korrekt wiedergegeben. Die Sichtweise von zahlreichen Beteiligten (betroffene Eltern, Schulleiter von Privatschulen, Volksschulamt, Bildungsdirektorin, Verband Inclusion Handicap) zur geschilderten Situation von Kindern mit Sonderschulbedarf kam zum Ausdruck. Beide Publikationen haben daher das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.

6. Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 4 Abs. 1 RTVG geltend. Das aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Verbot untersagt Pauschalurteile oder eine Ausgrenzung bzw. Herabwürdigung von Menschen aufgrund bestimmter Merkmale (UBI-Entscheide b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 4.3, b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6 ff. und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion, eine geistige oder körperliche Behinderung und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein. Der Tatbestand der Diskriminierung setzt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen voraus (BGE 134 I 49 E. 3.1 S. 53).

6.1 Die Beschwerdeführerin erachtet das rundfunkrechtliche Diskriminierungsverbot aufgrund der Verwendung von Begriffen wie «auffälliges Verhalten» oder «anecken» für die betroffenen Kinder als verletzt. Bei ihnen sei vor allem auf ihre Mängel und die damit verbundenen Belastungen und Probleme hingewiesen worden.

6.2 Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin, welche ausschliesslich den Fernsehbeitrag betrifft, ist jedoch unbegründet. Kinder mit Sonderschulbedarf wurden in keiner Weise pauschal ausgegrenzt. Vielmehr hat die Redaktion bei allen drei beispielhaft präsentierten Fällen auf die konkrete Beeinträchtigung der Kinder hingewiesen und erläutert, warum das Unterrichten in einer Regelklasse nicht möglich gewesen sei. Im Fall von G hat die Mutter zudem erwähnt, dass ihr Kind in der Volksschule vor allem auch wegen stark verhaltensauffälliger Kinder ohne Behinderung gelitten habe. Bezüglich Verhaltensauffälligkeiten wurde damit auch nicht zwischen Kindern mit und ohne Sonderschulbedarf unterschieden. Selbst wenn man also wie die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die rundfunkrechtliche Bestimmung zum Diskriminierungsverbot für Kinder mit Sonderschulbedarf als eigenständiges

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Unterscheidungsmerkmal anwendbar ist, was die UBI im erwähnten Entscheid b. 962 verneint hat, wäre diese nicht verletzt worden.

7. Die Beschwerden sind aus den oben erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI: 1. Die Beschwerden werden einstimmig abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Zu eröffnen:

- (…) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 23. Dezember 2025