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b.1036

Radio SRF 2 Kultur, Sendung "Passage" vom 13.12.2024, "Lebendige Vielfalt statt Grabesstille; Friedhöfe im Wandel"

Ubi · 2025-06-26 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Radio SRF 2 Kultur thematisierte am 13. Dezember 2024 in der Sendung «Passage» den Wandel auf Friedhöfen («Lebendige Vielfalt statt Grabesstille: Friedhöfe im Wandel»), insbesondere auch in Städten (Dauer: 54 Minuten 7 Sekunden). Anhand von Friedhöfen in Bern und Zürich wurde diese Entwicklung im Gespräch mit verschiedenen Verantwortlichen und Beteiligten aufgezeigt und beleuchtet. B. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 erhob R (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt das Verhalten der Redaktion, die ihn interviewt habe, da ihm weder die in der Sendung veröffentlichten Aussagen noch die ganze Sendung vor der Ausstrahlung vorgelegt worden seien, obwohl dazu genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Mit einer vorgän- gigen Anhörung hätte eine missverständliche Aussage sowie das Entstehen eines falschen Eindrucks im Zusammenhang mit einer emotionalen Äusserung vermieden werden können. Die Redaktion und die verantwortliche Journalistin seien für das Unterlassen zu rügen. Zudem seien Radio- und Fernsehveranstalter zu einem allgemeinen Anhörungsrecht vor der Aus- strahlung von Interviews zu verpflichten. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 10. Februar 2025 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2025, die Beschwerde abzuweisen. Aus prak- tischen Gründen lege SRF interviewten Personen bei Audio- und Videoaufnahmen in der Re- gel die sie betreffenden Teile nicht vor, es sei denn, sie würden dies verlangen. Eine nach- trägliche Anpassung oder Änderung sei nicht wie bei Printartikeln möglich. In casu habe der Beschwerdeführer jedoch nicht verlangt, seine Aussagen anzuhören. Es seien in der Sen- dung keine falschen Informationen verbreitet oder journalistische Sorgfaltspflichten missach- tet worden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sei daher nicht verletzt worden. D. Der Beschwerdeführer bemerkt in seiner Replik vom 14. April 2025, die Beschwer- degegnerin argumentiere widersprüchlich. Ihre Argumentation, eine nachträgliche Korrektur sei technisch nicht möglich, sei nicht haltbar. Das Recht auf Autorisierung oder Rückzug von Zitaten sollte auch bei Radio und Fernsehen durchgesetzt werden. Die Autorin sei voreinge- nommen gewesen und habe die Argumente des Beschwerdeführers nicht angemessen be- rücksichtigt. E. In ihrer Duplik vom 19. Mai 2025 bestreitet die Beschwerdegegnerin eine Voreinge- nommenheit der Autorin. Die UBI könne im Rahmen ihrer Zuständigkeiten kein generelles Recht für Interviewte auf Autorisierung ihrer Aussagen vor der Ausstrahlung statuieren. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann ange- nommen werden, wenn eine Person in der beanstandeten Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (BGer-Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4). Der Beschwerdeführer, der in der Sendung zu Wort kommt, erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. Nach einer rechtskräftig festgestellten RTVG-Verletzung kann die UBI das Massnahmenver- fahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6). Sie kann jedoch nicht allgemeinverbindliche Regeln – wie ein generelles vorgängiges Autorisierungs- recht für die in Radio- und Fernsehsendungen interviewten Personen – statuieren oder ein- zelne Medienschaffende – als natürliche Personen – rügen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt.

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautono- mie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen ha- ben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer rügt primär, die Redaktion habe journalistische Sorgfaltspflichten verletzt. Sinngemäss macht er damit eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.

E. 4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang

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der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sende- gefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.

E. 4.3 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Be- troffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen sollen sie mit dem belastenden Material konfrontiert und mit ihren besten Argumenten zu Wort kommen (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 346). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen.

E. 5 Im Beitragsteil über den Friedhof Sihlfeld in Zürich kommen neben dem Beschwer- deführer die Bereichsleiterin im Bestattungs- und Friedhofsamt der Stadt Zürich, der Leiter des «Friedhof Forums» und zwei Besucherinnen zu Wort. Der Beschwerdeführer wird als Präsident des Quartiervereins Wiedikon vorgestellt, der sich für eine Schliessung des Friedhofs während der Nacht einsetzt. Insgesamt fünf Mal ist er in diesem Beitragsteil zu hören. Dabei spricht er über ein Monitoring der Stadt aus dem Jahr 2020, verschiedene Problembereiche wie den Drogenhandel, Diebstahl von Kerzen, darüber, dass die Polizei und die Friedhofsverwaltung die Probleme nicht ernst nehmen würden, sowie über die Auswirkungen eines Bundesgerichts- entscheids.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Redaktion ihm nicht die ganze Sen- dung vor der Ausstrahlung und insbesondere seine darin verwendeten Aussagen aus dem zuvor geführten, mehr als halbstündigen Interview vorgelegt habe. Zwischen dem Interview und der Ausstrahlung hätte genügend Zeit für eine Autorisierung seiner Aussagen bestanden, da es sich nicht um einen tagesaktuellen Beitrag gehandelt habe. Zwei der von der Redaktion im Beitrag verwendeten Quotes hätten damit korrigiert werden können, nämlich eine missver- ständliche Aussage zur Haltung des Quartiervereins Wiedikon zum Friedhof sowie eine zu emotionale Äusserung.

E. 5.2 Der Beschwerdegegnerin ist hier beizupflichten, dass aus dem Programmrecht kein Autorisierungsrecht abgeleitet werden kann. Im Verfahren vor der UBI geht es nicht um den Schutz privater Interessen oder allgemein um die Einhaltung berufsethischer Regeln (BGer- Urteil 2C_406/2017 vom 27. November 2017 E. 3.2.7), sondern darum, ob die ausgestrahlte Sendung die Mindestanforderungen an den Programminhalt (Art. 4, 5 und 5a RTVG) eingehal- ten hat. Die interviewte Person hat denn auch keinen generellen Anspruch darauf, dass ihr der ganze Beitrag oder Teile davon vorab zur Autorisierung präsentiert werden. Haben der Inter- viewte und die Redaktion vereinbart, dass ihm die ausgewählten, ihn betreffenden Aussagen vor der Ausstrahlung noch vorgelegt werden, oder verlangt er dies ausdrücklich, gebietet das Fairnessprinzip zwar ein entsprechendes Vorgehen der Redaktion. Doch auch in einem sol- chen Fall bleibt die Redaktion bei der Auswahl der Aussagen aufgrund der den Veranstaltern gewährleisteten Programmautonomie grundsätzlich frei; allerdings kann die betroffene Person das Interview bzw. ihre Mitwirkung in der Sendung nun widerrufen. Ein Beleg, wonach die

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Redaktion den ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers auf vorgängige Autorisierung seiner verwendeten Interviewaussagen ignoriert habe, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

E. 5.3 Im Weiteren ist die vom Beschwerdeführer behauptete Voreingenommenheit der Re- daktorin nicht ersichtlich. Gegen ihn werden in der Sendung auch keine schweren Vorwürfe erhoben, die gemäss Rechtsprechung die Einhaltung erhöhter Sorgfaltspflichten und das Recht auf Anhörung voraussetzen würden (siehe dazu vorne E. 4.3). Der Beschwerdeführer macht schliesslich auch nicht geltend, er sei nicht oder unzutreffend über das Thema und den Fokus der Sendung informiert worden (zu den journalistischen Sorgfaltspflichten: Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.).

E. 5.4 Eine allfällige Missachtung von journalistischen Sorgfaltspflichten würde für sich al- lein ohnehin noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots begründen (UBI-Entscheid

b. 736 vom 17. Juni 2016 E. 5). Diese müsste zusätzlich zur Folge haben, dass sich die Zuhö- renden zu den in der Sendung vermittelten Informationen insgesamt keine eigene Meinung mehr bilden konnten. Gegenstand der programmrechtlichen Beurteilung ist dabei einzig die ausgestrahlte Sendung (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG).

E. 5.5 Thema und Fokus der beanstandeten Sendung sind für die Zuhörenden schon aus dem Titel der Sendung erkennbar. Anhand von drei konkreten Beispielen in Bern und Zürich beleuchtet die Sendung den Wandel bei der Bedeutung und Nutzung von Friedhöfen, die nicht mehr ausschliesslich der Bestattung, der Totenruhe, dem Trauern sowie Gedenken dienen und die nachts nicht mehr geschlossen sind. Den Zuhörenden werden zahlreiche Informatio- nen und mannigfache Aspekte zu den Entwicklungen auf den drei präsentierten Friedhöfen in Bern und Zürich sowie die teilweise ganz unterschiedlichen Standpunkte von Verantwortlichen und anderen Beteiligten vermittelt. Die Personen, die sich in der Sendung äussern, werden korrekt und transparent mit ihrer Funktion vorgestellt. Die Darstellung des Wandels auf Fried- höfen erscheint denn auch in keiner Weise tendenziös. In den Stellungnahmen kommen eben- falls die Nachteile der Öffnung von Friedhöfen (z.B. Vandalismus, Drogenhandel, unangemes- senes Verhalten) und die daraus resultierenden Konflikte zwischen den verschiedenen Inte- ressensvertretern deutlich zum Ausdruck. Die Sendung bewertet die unterschiedlichen Stand- punkte nicht, sondern bleibt unaufgeregt und weist auf verbindende sowie versöhnliche Ele- mente hin. Ein Friedhofs- und Bestattungskulturexperte hat die in der Sendung thematisierten Veränderungen am Ende der Sendung in einer längeren Stellungnahme zudem eingeordnet und analysiert.

E. 5.6 Im Rahmen ihrer programmrechtlichen Beurteilung hat die UBI eine Gesamtwürdi- gung der fast einstündigen Sendung vorzunehmen und nicht nur die wenige Minuten umfas- senden Teile mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu prüfen (BGer-Urteile 2C_112/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 8.1 und 2C_862/2008 vom 1. Mai 2009 E. 6.2). Dabei bleibt festzu- stellen, dass sich die Zuhörenden aufgrund der transparenten Vermittlung von zahlreichen In- formationen und verschiedenen Meinungen eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerech- tigkeitsgebots zum Thema haben bilden können. Persönliche Ansichten, zumal konsequent in Form von Originaltönen ausgestrahlt, waren klar als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2

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RTVG). Journalistische Sorgfaltspflichten hat die Beschwerdegegnerin durch die nicht einge- holte Autorisierung der Quotes durch den Beschwerdeführer nicht verletzt. Die zwei Aussagen, welche der Beschwerdeführer bei einer Möglichkeit zur Autorisierung korrigiert hätte, betreffen zudem Nebenpunkte, welche die Meinungsbildung des Publikums zur Sendung insgesamt nicht rechtserheblich beeinflusst haben.

E. 6 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 1036

Entscheid vom 26. Juni 2025

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Radio SRF 2 Kultur Sendung «Passage» vom 13. Dezember 2024, «Lebendige Vielfalt statt Grabesstille: Friedhöfe im Wandel»

Beschwerde vom 20. Februar 2025

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte R (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Radio SRF 2 Kultur thematisierte am 13. Dezember 2024 in der Sendung «Passage» den Wandel auf Friedhöfen («Lebendige Vielfalt statt Grabesstille: Friedhöfe im Wandel»), insbesondere auch in Städten (Dauer: 54 Minuten 7 Sekunden). Anhand von Friedhöfen in Bern und Zürich wurde diese Entwicklung im Gespräch mit verschiedenen Verantwortlichen und Beteiligten aufgezeigt und beleuchtet. B. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 erhob R (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt das Verhalten der Redaktion, die ihn interviewt habe, da ihm weder die in der Sendung veröffentlichten Aussagen noch die ganze Sendung vor der Ausstrahlung vorgelegt worden seien, obwohl dazu genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Mit einer vorgän- gigen Anhörung hätte eine missverständliche Aussage sowie das Entstehen eines falschen Eindrucks im Zusammenhang mit einer emotionalen Äusserung vermieden werden können. Die Redaktion und die verantwortliche Journalistin seien für das Unterlassen zu rügen. Zudem seien Radio- und Fernsehveranstalter zu einem allgemeinen Anhörungsrecht vor der Aus- strahlung von Interviews zu verpflichten. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 10. Februar 2025 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2025, die Beschwerde abzuweisen. Aus prak- tischen Gründen lege SRF interviewten Personen bei Audio- und Videoaufnahmen in der Re- gel die sie betreffenden Teile nicht vor, es sei denn, sie würden dies verlangen. Eine nach- trägliche Anpassung oder Änderung sei nicht wie bei Printartikeln möglich. In casu habe der Beschwerdeführer jedoch nicht verlangt, seine Aussagen anzuhören. Es seien in der Sen- dung keine falschen Informationen verbreitet oder journalistische Sorgfaltspflichten missach- tet worden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sei daher nicht verletzt worden. D. Der Beschwerdeführer bemerkt in seiner Replik vom 14. April 2025, die Beschwer- degegnerin argumentiere widersprüchlich. Ihre Argumentation, eine nachträgliche Korrektur sei technisch nicht möglich, sei nicht haltbar. Das Recht auf Autorisierung oder Rückzug von Zitaten sollte auch bei Radio und Fernsehen durchgesetzt werden. Die Autorin sei voreinge- nommen gewesen und habe die Argumente des Beschwerdeführers nicht angemessen be- rücksichtigt. E. In ihrer Duplik vom 19. Mai 2025 bestreitet die Beschwerdegegnerin eine Voreinge- nommenheit der Autorin. Die UBI könne im Rahmen ihrer Zuständigkeiten kein generelles Recht für Interviewte auf Autorisierung ihrer Aussagen vor der Ausstrahlung statuieren. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann ange- nommen werden, wenn eine Person in der beanstandeten Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (BGer-Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4). Der Beschwerdeführer, der in der Sendung zu Wort kommt, erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. Nach einer rechtskräftig festgestellten RTVG-Verletzung kann die UBI das Massnahmenver- fahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6). Sie kann jedoch nicht allgemeinverbindliche Regeln – wie ein generelles vorgängiges Autorisierungs- recht für die in Radio- und Fernsehsendungen interviewten Personen – statuieren oder ein- zelne Medienschaffende – als natürliche Personen – rügen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautono- mie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen ha- ben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer rügt primär, die Redaktion habe journalistische Sorgfaltspflichten verletzt. Sinngemäss macht er damit eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. 4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang

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der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sende- gefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab. 4.3 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Be- troffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen sollen sie mit dem belastenden Material konfrontiert und mit ihren besten Argumenten zu Wort kommen (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 346). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen. 5. Im Beitragsteil über den Friedhof Sihlfeld in Zürich kommen neben dem Beschwer- deführer die Bereichsleiterin im Bestattungs- und Friedhofsamt der Stadt Zürich, der Leiter des «Friedhof Forums» und zwei Besucherinnen zu Wort. Der Beschwerdeführer wird als Präsident des Quartiervereins Wiedikon vorgestellt, der sich für eine Schliessung des Friedhofs während der Nacht einsetzt. Insgesamt fünf Mal ist er in diesem Beitragsteil zu hören. Dabei spricht er über ein Monitoring der Stadt aus dem Jahr 2020, verschiedene Problembereiche wie den Drogenhandel, Diebstahl von Kerzen, darüber, dass die Polizei und die Friedhofsverwaltung die Probleme nicht ernst nehmen würden, sowie über die Auswirkungen eines Bundesgerichts- entscheids. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Redaktion ihm nicht die ganze Sen- dung vor der Ausstrahlung und insbesondere seine darin verwendeten Aussagen aus dem zuvor geführten, mehr als halbstündigen Interview vorgelegt habe. Zwischen dem Interview und der Ausstrahlung hätte genügend Zeit für eine Autorisierung seiner Aussagen bestanden, da es sich nicht um einen tagesaktuellen Beitrag gehandelt habe. Zwei der von der Redaktion im Beitrag verwendeten Quotes hätten damit korrigiert werden können, nämlich eine missver- ständliche Aussage zur Haltung des Quartiervereins Wiedikon zum Friedhof sowie eine zu emotionale Äusserung. 5.2 Der Beschwerdegegnerin ist hier beizupflichten, dass aus dem Programmrecht kein Autorisierungsrecht abgeleitet werden kann. Im Verfahren vor der UBI geht es nicht um den Schutz privater Interessen oder allgemein um die Einhaltung berufsethischer Regeln (BGer- Urteil 2C_406/2017 vom 27. November 2017 E. 3.2.7), sondern darum, ob die ausgestrahlte Sendung die Mindestanforderungen an den Programminhalt (Art. 4, 5 und 5a RTVG) eingehal- ten hat. Die interviewte Person hat denn auch keinen generellen Anspruch darauf, dass ihr der ganze Beitrag oder Teile davon vorab zur Autorisierung präsentiert werden. Haben der Inter- viewte und die Redaktion vereinbart, dass ihm die ausgewählten, ihn betreffenden Aussagen vor der Ausstrahlung noch vorgelegt werden, oder verlangt er dies ausdrücklich, gebietet das Fairnessprinzip zwar ein entsprechendes Vorgehen der Redaktion. Doch auch in einem sol- chen Fall bleibt die Redaktion bei der Auswahl der Aussagen aufgrund der den Veranstaltern gewährleisteten Programmautonomie grundsätzlich frei; allerdings kann die betroffene Person das Interview bzw. ihre Mitwirkung in der Sendung nun widerrufen. Ein Beleg, wonach die

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Redaktion den ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers auf vorgängige Autorisierung seiner verwendeten Interviewaussagen ignoriert habe, lässt sich den Akten nicht entnehmen. 5.3 Im Weiteren ist die vom Beschwerdeführer behauptete Voreingenommenheit der Re- daktorin nicht ersichtlich. Gegen ihn werden in der Sendung auch keine schweren Vorwürfe erhoben, die gemäss Rechtsprechung die Einhaltung erhöhter Sorgfaltspflichten und das Recht auf Anhörung voraussetzen würden (siehe dazu vorne E. 4.3). Der Beschwerdeführer macht schliesslich auch nicht geltend, er sei nicht oder unzutreffend über das Thema und den Fokus der Sendung informiert worden (zu den journalistischen Sorgfaltspflichten: Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.). 5.4 Eine allfällige Missachtung von journalistischen Sorgfaltspflichten würde für sich al- lein ohnehin noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots begründen (UBI-Entscheid

b. 736 vom 17. Juni 2016 E. 5). Diese müsste zusätzlich zur Folge haben, dass sich die Zuhö- renden zu den in der Sendung vermittelten Informationen insgesamt keine eigene Meinung mehr bilden konnten. Gegenstand der programmrechtlichen Beurteilung ist dabei einzig die ausgestrahlte Sendung (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). 5.5 Thema und Fokus der beanstandeten Sendung sind für die Zuhörenden schon aus dem Titel der Sendung erkennbar. Anhand von drei konkreten Beispielen in Bern und Zürich beleuchtet die Sendung den Wandel bei der Bedeutung und Nutzung von Friedhöfen, die nicht mehr ausschliesslich der Bestattung, der Totenruhe, dem Trauern sowie Gedenken dienen und die nachts nicht mehr geschlossen sind. Den Zuhörenden werden zahlreiche Informatio- nen und mannigfache Aspekte zu den Entwicklungen auf den drei präsentierten Friedhöfen in Bern und Zürich sowie die teilweise ganz unterschiedlichen Standpunkte von Verantwortlichen und anderen Beteiligten vermittelt. Die Personen, die sich in der Sendung äussern, werden korrekt und transparent mit ihrer Funktion vorgestellt. Die Darstellung des Wandels auf Fried- höfen erscheint denn auch in keiner Weise tendenziös. In den Stellungnahmen kommen eben- falls die Nachteile der Öffnung von Friedhöfen (z.B. Vandalismus, Drogenhandel, unangemes- senes Verhalten) und die daraus resultierenden Konflikte zwischen den verschiedenen Inte- ressensvertretern deutlich zum Ausdruck. Die Sendung bewertet die unterschiedlichen Stand- punkte nicht, sondern bleibt unaufgeregt und weist auf verbindende sowie versöhnliche Ele- mente hin. Ein Friedhofs- und Bestattungskulturexperte hat die in der Sendung thematisierten Veränderungen am Ende der Sendung in einer längeren Stellungnahme zudem eingeordnet und analysiert. 5.6 Im Rahmen ihrer programmrechtlichen Beurteilung hat die UBI eine Gesamtwürdi- gung der fast einstündigen Sendung vorzunehmen und nicht nur die wenige Minuten umfas- senden Teile mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu prüfen (BGer-Urteile 2C_112/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 8.1 und 2C_862/2008 vom 1. Mai 2009 E. 6.2). Dabei bleibt festzu- stellen, dass sich die Zuhörenden aufgrund der transparenten Vermittlung von zahlreichen In- formationen und verschiedenen Meinungen eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerech- tigkeitsgebots zum Thema haben bilden können. Persönliche Ansichten, zumal konsequent in Form von Originaltönen ausgestrahlt, waren klar als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2

6/7

RTVG). Journalistische Sorgfaltspflichten hat die Beschwerdegegnerin durch die nicht einge- holte Autorisierung der Quotes durch den Beschwerdeführer nicht verletzt. Die zwei Aussagen, welche der Beschwerdeführer bei einer Möglichkeit zur Autorisierung korrigiert hätte, betreffen zudem Nebenpunkte, welche die Meinungsbildung des Publikums zur Sendung insgesamt nicht rechtserheblich beeinflusst haben. 6. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 7. Oktober 2025