Sachverhalt
A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) strahlte am 14. November 2024 im Sende- gefäss «DOK» den Film «Alles für die Füchse – ein Wildtier, geliebt und gejagt» aus. Darin kamen u.a. ein Jäger, eine Tierschützerin und eine Wildtierbiologin zu Wort. B. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 erhob R (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt eine Aussage der Redaktion im Film (44:57 – 45:26). Diese würde den Eindruck vermitteln, das Auslegen von Ködern, wie beispielsweise tote Hühner oder andere tierische Nebenprodukte, zur Passjagd sei ausnahmslos verboten. Dem sei aber nicht so. Ein vom Staatsrat des Kantons Wallis genehmigter Beschluss sehe nämlich Ausnahmen vom Verbot vor. Der Beschwerdeführer verfüge über eine solche Ausnahmebewilligung. Da in der bean- standeten Filmsequenz seine Passjagdhütte und sein Luderplatz gezeigt werden, verfüge er über die Befugnis zu einer Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Mit der unzutreffenden Aussage in der beanstandeten Sequenz würden Art. 4 Abs. 1 (Menschenwürde), Abs. 2 (Sachgerechtigkeits- gebot) und Abs. 3 (verfassungsmässige Ordnung) RTVG verletzt. Eine Richtigstellung sei angebracht. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom
23. Dezember 2024 bei. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 10. Februar 2025 die Angaben und Unterschriften von 25 Personen ein, welche seine Beschwerde unterstützen. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2025, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die individuellen Interessen des Beschwerde- führers, wofür ihm der zivilrechtliche Rechtsweg zur Verfügung stehe. Im Film sei es darum gegangen, ob die Bejagung des Fuchses noch zeitgemäss sei. Auf den Umstand, wonach es Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung tierischer Nebenprodukte als Kö- der bei der Passjagd gebe, sei zwar tatsächlich nicht hingewiesen worden. Im Rahmen des Fokus des Films stelle dies jedoch, wenn überhaupt, höchstens eine Ungenauigkeit dar, die nicht geeignet sei, den Gesamteindruck zu beeinflussen. Überdies durfte die Redaktion auf die schriftliche Auskunft der zuständigen Dienststelle des Kantons Wallis vertrauen. Der Film habe weder das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt noch die Menschenwürde missachtet. E. Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Replik vom 1. April 2025, dass die bean- standete Aussage nicht eine Ungenauigkeit in einem Nebenpunkt betreffe. Er verweist auch auf die melodramatische Filmmusik in dieser Sequenz. Zu den journalistischen Sorgfalts- pflichten gehöre zudem, dass die Redaktion die relevanten Gesetzestexte kenne. Sie könne sich nicht nur auf die Auskunft einer Behörde stützen. F. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 8. Mai 2025, dass die Replik des Beschwerdeführers keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte und
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verweist auf ihre Beschwerdeantwort. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Film die verfas- sungsmässige Ordnung gefährde. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis.
E. 2.1 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Aus- länder über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Perso- nen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer erachtet sich auch zur Betroffenenbeschwerde befugt. Eine solche bedingt, dass man am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Gemäss konstanter Praxis ist dies gegeben, wenn eine Person in der beanstandeten Publikation Erwähnung fin- det oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (BGer-Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Be- schwerdeführer wird im Film nicht erwähnt oder gezeigt. Er erachtet sich jedoch trotzdem zur Betroffenenbeschwerde befugt, weil in einer Sequenz seine Passjagdhütte und sein Luder- platz zu sehen seien. Ob ihn dieser Bezug für eine Betroffenenbeschwerde tatsächlich legiti- miert, kann jedoch offengelassen werden, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllt, womit auf seine Eingabe ohnehin eingetreten werden kann.
E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtene Sendung die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts ver- letzt. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnah- menverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6). Eine Richtigstellung der beanstandeten Aussage, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, ist dabei in keinem Fall möglich. Nicht in die Zuständigkeit der UBI fallen zudem Rügen, welche das Persönlichkeitsrecht betreffen, weil dafür zivilrechtliche Rechtsbehelfe bestehen (Art. 96 Abs. 3 RTVG; BGE 134 II 260 E. 6.3f. S. 263f.).
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).
E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas
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und des Fokus einer Sendung sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sendung missachte den programmrecht- lich gebotenen Schutz der Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 RTVG), verletze das Sachgerech- tigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) und gefährde die verfassungsmässige Ordnung von Bund und Kantonen (Art. 4 Abs. 3 RTVG).
E. 5 Im Zentrum der beanstandeten «DOK»-Sendung stehen die unterschiedlichen Hal- tungen des Menschen zum Fuchs als Wildtier (Dauer: 50 Minuten 42 Sekunden). In der Do- kumentation kommt anonym eine Tierschützerin zu Wort, die zwei verwaiste Jungfüchse bis zur Auswilderung aufzieht, obwohl dies nicht legal ist. Gezeigt wird ebenfalls ein Jäger, wie er Füchse vor allem bei Dunkelheit von einer Hütte aus mit ausgelegtem Futter zu einem Luderplatz lockt und erlegt. Dieser erklärt auch seine Beweggründe für seine Jagdleiden- schaft und bedauert, dass die Felle der Füchse nach dem Abschuss meist gar nicht mehr verwendet würden. Eine Biologin äussert sich schliesslich zu Aspekten des Zusammenlebens von Mensch und Fuchs sowie zum (umstrittenen) Nutzen der Fuchsjagd für die Regulation. Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich eine kurze Filmsequenz (44:57 – 45:26), in wel- cher seine Passjagdhütte mit dem Luderplatz sowie eine von der Gruppe Wolf Schweiz (GWS) zur Verfügung gestellte Fotoaufnahme mit einem Ziegenkadaver und einem toten Huhn zu sehen sind. Der Off-Kommentar der Redaktion lautet dazu wie folgt: «Gleich wie im Kanton Bern betreiben auch im Wallis die Jäger die Passjagd, bei welcher sie versteckt in einer Hütte darauf warten, dass ein Fuchs oder eben auch ein Wolf zu ihrem Köder kommt. Von einem Mitglied der Gruppe Wolf Schweiz bekomme ich den Hinweis, dass als Köder tote Hühner oder Ziegen gebraucht werden. Dass das seit drei Jahren verboten ist, scheint noch nicht überall angekommen zu sein.» Der Beschwerdeführer moniert, die letzte Aussage sei falsch, weil er eine Ausnahmebewilligung besitze. In dem vom Staatsrat genehmigten Be- schluss über die Ausübung der Jagd im Kanton Wallis 2023/2024 in Art. 23 Bst. b Ziff. 6 sei vorgesehen, dass das Verbot der Verwendung tierischer Nebenprodukte als Köder unter Vor- behalt einer Bewilligung des zuständigen Wildhüters stehe.
E. 6 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.
E. 6.1 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt
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Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt der Angegrif- fenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen sollen sie mit dem belas- tenden Material konfrontiert und mit ihren besten Argumenten gezeigt bzw. erwähnt werden (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 346). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen.
E. 6.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts der Sendung an- wendbar. Der Fokus der Dokumentation, die unterschiedlichen Haltungen in der Schweiz zum Fuchs als Wildtier im Allgemeinen und zur Fuchsjagd im Besonderen, war für das Publikum erkennbar.
E. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass der Film dem Publikum in der beanstandeten Sequenz den falschen Eindruck vermittelt, die Verwendung von Ködern für die Passjagd sei generell unzulässig, obwohl im Kanton Wallis Ausnahmebewilligungen mög- lich sind. Über eine solche hat auch der Beschwerdeführer verfügt, dessen Passjagdhütte mit dem Luderplatz gezeigt wird. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots bleibt aber festzustel- len, dass weder die Passjagd im Kanton Wallis noch die Jagdpraktiken des Beschwerdefüh- rers im Zentrum des Films stehen, sondern vielmehr in allgemeiner Weise der Umgang des Menschen mit dem Fuchs, vor allem im Zusammenhang mit der Fuchsjagd. Die Redaktion verzichtete bei der beanstandeten Sequenz denn auch auf die Verwendung von Orts- und Personenangaben. Die untergeordnete Bedeutung geht ebenfalls aus dem geringen zeitli- chen Umfang der Sequenz im Verhältnis zur Gesamtdauer des Films hervor (BGer-Urteil 2C_112/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 8.2). Zum eigentlichen Thema der Sendung vermit- telte die Redaktion zahlreiche Informationen sowie die unterschiedlichen Sichtweisen einer Tierschützerin, eines Jägers und einer Wildtierbiologin. Der unzutreffende Satz in der bean- standeten Sequenz betrifft daher einen Mangel in einem Nebenpunkt, der bei einer Gesamt- würdigung nicht geeignet ist, die Meinungsbildung des Publikums insgesamt in rechtserheb- licher Weise zu beeinflussen.
E. 6.4 Auch wenn die Redaktion dem Beschwerdeführer implizit ein Fehlverhalten vorwirft, musste sie ihn damit nicht zwingend konfrontieren und ihn mit seinen besten Argumenten zu Wort kommen lassen. Zumindest für das Durchschnittspublikum von SRF-«DOK» war der nicht gezeigte Beschwerdeführer nicht identifizierbar und die in der strittigen Sequenz erho- bene Kritik betraf im Rahmen der gesamten Sendung, wie erwähnt, zudem bloss einen Ne- benpunkt.
E. 6.5 Die Redaktion hat mit dem nichtzutreffenden Satz schliesslich auch keine journalis- tischen Sorgfaltspflichten verletzt, weil sie die Frage der Rechtmässigkeit von Tierködern auf der Passjagd im Kanton Wallis ausreichend verifiziert hat. So kontaktierte sie die zuständige Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere des Kantons Wallis und stellte die Frage, wie sich die Fuchsjagd mit der Präsenz von Wölfen vertrage und ob diese nicht durch Fuchsköder und Tierkadaver angelockt würden. Die Dienststelle antwortete wie folgt: «Um genau dies zu verhindern, wurde bereits im Jahr 2021 im gesamten Kanton Wallis die Verwendung von tie- rischen Nebenprodukten (Kadaver/Schlachtabfälle von Wildtieren oder Nutztieren) als Luder
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für die Jagd auf Kleinraubwild verboten.» Auf Ausnahmebestimmungen hat die Dienststelle nicht hingewiesen. Gemäss Rechtsprechung gelten zuständige Behörden als verlässliche In- formationsquellen, weshalb sich Medienschaffende auf deren Auskünfte grundsätzlich verlas- sen dürfen, es sei denn, es bestehen konkrete Gründe für Zweifel. Anhaltspunkte für Zweifel an den behördlichen Auskünften lagen in casu nicht vor. Die Dienststelle hat überdies eine Interviewanfrage der Redaktion mit dem Hinweis, dass sie sämtliche relevanten Punkte be- reits schriftlich beantwortet habe, abgelehnt.
E. 6.6 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich das Publikum zu den in der beanstandeten Sendung vermittelten Informationen eine eigene Meinung bilden konnte. Die vom Beschwer- deführer einzig beanstandete kurze Sequenz mit einer unzutreffenden Aussage im letzten Satz betrifft einen Nebenpunkt, welcher keinen Einfluss auf den Gesamteindruck der Sendung hat. Die Redaktion hat auch keine journalistischen Sorgfaltspflichten missachtet. Das Sach- gerechtigkeitsgebot ist aus diesen Gründen nicht verletzt worden.
E. 7 Der Beschwerdeführer macht zusätzlich eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG (Menschenwürde) und Art. 4 Abs. 3 RTVG (verfassungsmässige Ordnung) im Zusammen- hang mit der beanstandeten Sequenz geltend.
E. 7.1 Der auch verfassungsrechtlich in Art. 7 BV verankerte Schutz der Menschenwürde «betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und ist unter Mitbeachtung kol- lektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Wert- haftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit» (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Menschen sollen mit dem gebührenden Respekt und nicht als «blosse Objekte» behan- delt werden (BGer-Urteil 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 8.3). Die rundfunkrechtlich ge- botene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Per- sonen (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008 E. 8ff., b. 448 vom 15. März 2002 E. 6ff. und
b. 380 vom 23. April 1999 E. 6.2).
E. 7.2 Mit dem Zeigen der Passjagdhütte des Beschwerdeführers und dem damit verbun- denen impliziten unberechtigten Vorwurf der Übertretung einer jagdrechtlichen Bestimmung hat die Redaktion die programmrechtlich gebotene Menschenwürde nicht missachtet. Der Beschwerdeführer, zu welchem die Sendung im Übrigen keine weiteren Angaben machte, aber auch nicht die Walliser Jägerschaft insgesamt wurden in keiner Weise unnötig blossge- stellt oder lächerlich gemacht. Art. 4 Abs. 1 RTVG wurde daher nicht verletzt.
E. 7.3 Eine Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung oder der inneren Sicherheit von Bund und Kantonen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RTVG ist nicht leichthin anzunehmen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Sendung tatsächlich eine konkrete Gefähr- dung bewirkt (UBI-Entscheide b. 920/921/922 vom 1. September 2022 E. 6.1f., b. 753/756/757/758/759/760 vom 3. November 2017 E. 8.5 sowie b. 483 und b. 486 vom 14. Mai 2004 E. 5.1.3). Die Bestimmung ist im Lichte der Programmautonomie restriktiv auszule- gen.
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E. 7.4 Die Rüge des Beschwerdeführers einer Verletzung von Art. 4 Abs. 3 RTVG ist eben- falls offensichtlich unbegründet. Eine einzige und äusserst kurze unpräzise Information im Programm eines konzessionierten Veranstalters vermag die verfassungsmässige Ordnung von Bund und Kantonen von vornherein nicht in Frage zu stellen.
E. 8 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 1025
Entscheid vom 22. Mai 2025
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand SRF Sendung «DOK» vom 14. November 2024 mit dem Titel «Alles für die Füchse – ein Wildtier, geliebt und gejagt»
Beschwerde vom 24. Januar 2025
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte R (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) strahlte am 14. November 2024 im Sende- gefäss «DOK» den Film «Alles für die Füchse – ein Wildtier, geliebt und gejagt» aus. Darin kamen u.a. ein Jäger, eine Tierschützerin und eine Wildtierbiologin zu Wort. B. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 erhob R (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt eine Aussage der Redaktion im Film (44:57 – 45:26). Diese würde den Eindruck vermitteln, das Auslegen von Ködern, wie beispielsweise tote Hühner oder andere tierische Nebenprodukte, zur Passjagd sei ausnahmslos verboten. Dem sei aber nicht so. Ein vom Staatsrat des Kantons Wallis genehmigter Beschluss sehe nämlich Ausnahmen vom Verbot vor. Der Beschwerdeführer verfüge über eine solche Ausnahmebewilligung. Da in der bean- standeten Filmsequenz seine Passjagdhütte und sein Luderplatz gezeigt werden, verfüge er über die Befugnis zu einer Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Mit der unzutreffenden Aussage in der beanstandeten Sequenz würden Art. 4 Abs. 1 (Menschenwürde), Abs. 2 (Sachgerechtigkeits- gebot) und Abs. 3 (verfassungsmässige Ordnung) RTVG verletzt. Eine Richtigstellung sei angebracht. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom
23. Dezember 2024 bei. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 10. Februar 2025 die Angaben und Unterschriften von 25 Personen ein, welche seine Beschwerde unterstützen. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2025, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die individuellen Interessen des Beschwerde- führers, wofür ihm der zivilrechtliche Rechtsweg zur Verfügung stehe. Im Film sei es darum gegangen, ob die Bejagung des Fuchses noch zeitgemäss sei. Auf den Umstand, wonach es Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung tierischer Nebenprodukte als Kö- der bei der Passjagd gebe, sei zwar tatsächlich nicht hingewiesen worden. Im Rahmen des Fokus des Films stelle dies jedoch, wenn überhaupt, höchstens eine Ungenauigkeit dar, die nicht geeignet sei, den Gesamteindruck zu beeinflussen. Überdies durfte die Redaktion auf die schriftliche Auskunft der zuständigen Dienststelle des Kantons Wallis vertrauen. Der Film habe weder das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt noch die Menschenwürde missachtet. E. Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Replik vom 1. April 2025, dass die bean- standete Aussage nicht eine Ungenauigkeit in einem Nebenpunkt betreffe. Er verweist auch auf die melodramatische Filmmusik in dieser Sequenz. Zu den journalistischen Sorgfalts- pflichten gehöre zudem, dass die Redaktion die relevanten Gesetzestexte kenne. Sie könne sich nicht nur auf die Auskunft einer Behörde stützen. F. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 8. Mai 2025, dass die Replik des Beschwerdeführers keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte und
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verweist auf ihre Beschwerdeantwort. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Film die verfas- sungsmässige Ordnung gefährde. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. 2.1 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Aus- länder über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Perso- nen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen. 2.2 Der Beschwerdeführer erachtet sich auch zur Betroffenenbeschwerde befugt. Eine solche bedingt, dass man am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Gemäss konstanter Praxis ist dies gegeben, wenn eine Person in der beanstandeten Publikation Erwähnung fin- det oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (BGer-Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Be- schwerdeführer wird im Film nicht erwähnt oder gezeigt. Er erachtet sich jedoch trotzdem zur Betroffenenbeschwerde befugt, weil in einer Sequenz seine Passjagdhütte und sein Luder- platz zu sehen seien. Ob ihn dieser Bezug für eine Betroffenenbeschwerde tatsächlich legiti- miert, kann jedoch offengelassen werden, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllt, womit auf seine Eingabe ohnehin eingetreten werden kann. 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtene Sendung die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts ver- letzt. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnah- menverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6). Eine Richtigstellung der beanstandeten Aussage, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, ist dabei in keinem Fall möglich. Nicht in die Zuständigkeit der UBI fallen zudem Rügen, welche das Persönlichkeitsrecht betreffen, weil dafür zivilrechtliche Rechtsbehelfe bestehen (Art. 96 Abs. 3 RTVG; BGE 134 II 260 E. 6.3f. S. 263f.). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas
5/9
und des Fokus einer Sendung sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sendung missachte den programmrecht- lich gebotenen Schutz der Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 RTVG), verletze das Sachgerech- tigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) und gefährde die verfassungsmässige Ordnung von Bund und Kantonen (Art. 4 Abs. 3 RTVG). 5. Im Zentrum der beanstandeten «DOK»-Sendung stehen die unterschiedlichen Hal- tungen des Menschen zum Fuchs als Wildtier (Dauer: 50 Minuten 42 Sekunden). In der Do- kumentation kommt anonym eine Tierschützerin zu Wort, die zwei verwaiste Jungfüchse bis zur Auswilderung aufzieht, obwohl dies nicht legal ist. Gezeigt wird ebenfalls ein Jäger, wie er Füchse vor allem bei Dunkelheit von einer Hütte aus mit ausgelegtem Futter zu einem Luderplatz lockt und erlegt. Dieser erklärt auch seine Beweggründe für seine Jagdleiden- schaft und bedauert, dass die Felle der Füchse nach dem Abschuss meist gar nicht mehr verwendet würden. Eine Biologin äussert sich schliesslich zu Aspekten des Zusammenlebens von Mensch und Fuchs sowie zum (umstrittenen) Nutzen der Fuchsjagd für die Regulation. Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich eine kurze Filmsequenz (44:57 – 45:26), in wel- cher seine Passjagdhütte mit dem Luderplatz sowie eine von der Gruppe Wolf Schweiz (GWS) zur Verfügung gestellte Fotoaufnahme mit einem Ziegenkadaver und einem toten Huhn zu sehen sind. Der Off-Kommentar der Redaktion lautet dazu wie folgt: «Gleich wie im Kanton Bern betreiben auch im Wallis die Jäger die Passjagd, bei welcher sie versteckt in einer Hütte darauf warten, dass ein Fuchs oder eben auch ein Wolf zu ihrem Köder kommt. Von einem Mitglied der Gruppe Wolf Schweiz bekomme ich den Hinweis, dass als Köder tote Hühner oder Ziegen gebraucht werden. Dass das seit drei Jahren verboten ist, scheint noch nicht überall angekommen zu sein.» Der Beschwerdeführer moniert, die letzte Aussage sei falsch, weil er eine Ausnahmebewilligung besitze. In dem vom Staatsrat genehmigten Be- schluss über die Ausübung der Jagd im Kanton Wallis 2023/2024 in Art. 23 Bst. b Ziff. 6 sei vorgesehen, dass das Verbot der Verwendung tierischer Nebenprodukte als Köder unter Vor- behalt einer Bewilligung des zuständigen Wildhüters stehe. 6. Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab. 6.1 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt
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Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt der Angegrif- fenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen sollen sie mit dem belas- tenden Material konfrontiert und mit ihren besten Argumenten gezeigt bzw. erwähnt werden (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 346). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen. 6.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts der Sendung an- wendbar. Der Fokus der Dokumentation, die unterschiedlichen Haltungen in der Schweiz zum Fuchs als Wildtier im Allgemeinen und zur Fuchsjagd im Besonderen, war für das Publikum erkennbar. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass der Film dem Publikum in der beanstandeten Sequenz den falschen Eindruck vermittelt, die Verwendung von Ködern für die Passjagd sei generell unzulässig, obwohl im Kanton Wallis Ausnahmebewilligungen mög- lich sind. Über eine solche hat auch der Beschwerdeführer verfügt, dessen Passjagdhütte mit dem Luderplatz gezeigt wird. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots bleibt aber festzustel- len, dass weder die Passjagd im Kanton Wallis noch die Jagdpraktiken des Beschwerdefüh- rers im Zentrum des Films stehen, sondern vielmehr in allgemeiner Weise der Umgang des Menschen mit dem Fuchs, vor allem im Zusammenhang mit der Fuchsjagd. Die Redaktion verzichtete bei der beanstandeten Sequenz denn auch auf die Verwendung von Orts- und Personenangaben. Die untergeordnete Bedeutung geht ebenfalls aus dem geringen zeitli- chen Umfang der Sequenz im Verhältnis zur Gesamtdauer des Films hervor (BGer-Urteil 2C_112/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 8.2). Zum eigentlichen Thema der Sendung vermit- telte die Redaktion zahlreiche Informationen sowie die unterschiedlichen Sichtweisen einer Tierschützerin, eines Jägers und einer Wildtierbiologin. Der unzutreffende Satz in der bean- standeten Sequenz betrifft daher einen Mangel in einem Nebenpunkt, der bei einer Gesamt- würdigung nicht geeignet ist, die Meinungsbildung des Publikums insgesamt in rechtserheb- licher Weise zu beeinflussen. 6.4 Auch wenn die Redaktion dem Beschwerdeführer implizit ein Fehlverhalten vorwirft, musste sie ihn damit nicht zwingend konfrontieren und ihn mit seinen besten Argumenten zu Wort kommen lassen. Zumindest für das Durchschnittspublikum von SRF-«DOK» war der nicht gezeigte Beschwerdeführer nicht identifizierbar und die in der strittigen Sequenz erho- bene Kritik betraf im Rahmen der gesamten Sendung, wie erwähnt, zudem bloss einen Ne- benpunkt. 6.5 Die Redaktion hat mit dem nichtzutreffenden Satz schliesslich auch keine journalis- tischen Sorgfaltspflichten verletzt, weil sie die Frage der Rechtmässigkeit von Tierködern auf der Passjagd im Kanton Wallis ausreichend verifiziert hat. So kontaktierte sie die zuständige Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere des Kantons Wallis und stellte die Frage, wie sich die Fuchsjagd mit der Präsenz von Wölfen vertrage und ob diese nicht durch Fuchsköder und Tierkadaver angelockt würden. Die Dienststelle antwortete wie folgt: «Um genau dies zu verhindern, wurde bereits im Jahr 2021 im gesamten Kanton Wallis die Verwendung von tie- rischen Nebenprodukten (Kadaver/Schlachtabfälle von Wildtieren oder Nutztieren) als Luder
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für die Jagd auf Kleinraubwild verboten.» Auf Ausnahmebestimmungen hat die Dienststelle nicht hingewiesen. Gemäss Rechtsprechung gelten zuständige Behörden als verlässliche In- formationsquellen, weshalb sich Medienschaffende auf deren Auskünfte grundsätzlich verlas- sen dürfen, es sei denn, es bestehen konkrete Gründe für Zweifel. Anhaltspunkte für Zweifel an den behördlichen Auskünften lagen in casu nicht vor. Die Dienststelle hat überdies eine Interviewanfrage der Redaktion mit dem Hinweis, dass sie sämtliche relevanten Punkte be- reits schriftlich beantwortet habe, abgelehnt. 6.6 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich das Publikum zu den in der beanstandeten Sendung vermittelten Informationen eine eigene Meinung bilden konnte. Die vom Beschwer- deführer einzig beanstandete kurze Sequenz mit einer unzutreffenden Aussage im letzten Satz betrifft einen Nebenpunkt, welcher keinen Einfluss auf den Gesamteindruck der Sendung hat. Die Redaktion hat auch keine journalistischen Sorgfaltspflichten missachtet. Das Sach- gerechtigkeitsgebot ist aus diesen Gründen nicht verletzt worden. 7. Der Beschwerdeführer macht zusätzlich eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG (Menschenwürde) und Art. 4 Abs. 3 RTVG (verfassungsmässige Ordnung) im Zusammen- hang mit der beanstandeten Sequenz geltend. 7.1 Der auch verfassungsrechtlich in Art. 7 BV verankerte Schutz der Menschenwürde «betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und ist unter Mitbeachtung kol- lektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Wert- haftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit» (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Menschen sollen mit dem gebührenden Respekt und nicht als «blosse Objekte» behan- delt werden (BGer-Urteil 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 8.3). Die rundfunkrechtlich ge- botene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Per- sonen (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008 E. 8ff., b. 448 vom 15. März 2002 E. 6ff. und
b. 380 vom 23. April 1999 E. 6.2). 7.2 Mit dem Zeigen der Passjagdhütte des Beschwerdeführers und dem damit verbun- denen impliziten unberechtigten Vorwurf der Übertretung einer jagdrechtlichen Bestimmung hat die Redaktion die programmrechtlich gebotene Menschenwürde nicht missachtet. Der Beschwerdeführer, zu welchem die Sendung im Übrigen keine weiteren Angaben machte, aber auch nicht die Walliser Jägerschaft insgesamt wurden in keiner Weise unnötig blossge- stellt oder lächerlich gemacht. Art. 4 Abs. 1 RTVG wurde daher nicht verletzt. 7.3 Eine Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung oder der inneren Sicherheit von Bund und Kantonen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RTVG ist nicht leichthin anzunehmen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Sendung tatsächlich eine konkrete Gefähr- dung bewirkt (UBI-Entscheide b. 920/921/922 vom 1. September 2022 E. 6.1f., b. 753/756/757/758/759/760 vom 3. November 2017 E. 8.5 sowie b. 483 und b. 486 vom 14. Mai 2004 E. 5.1.3). Die Bestimmung ist im Lichte der Programmautonomie restriktiv auszule- gen.
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7.4 Die Rüge des Beschwerdeführers einer Verletzung von Art. 4 Abs. 3 RTVG ist eben- falls offensichtlich unbegründet. Eine einzige und äusserst kurze unpräzise Information im Programm eines konzessionierten Veranstalters vermag die verfassungsmässige Ordnung von Bund und Kantonen von vornherein nicht in Frage zu stellen. 8. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 23. September 2025