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b.1024

SRF, Sendung "Tagesschau", Beitrag "Corona: Schweizer Impf-Chef räumt Fehler ein" und Online-Artikel "Impfchef Berger wäre heute zurückhaltender mit Empfehlungen» vom 03.11.2024

Ubi · 2025-04-03 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) strahlte am 3. November 2024 in der Haupt- ausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» ein Interview mit dem früheren Präsidenten der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF), Christoph Berger, aus (Dauer: 2 Mi- nuten 48 Sekunden). Dieser äussert sich darin insbesondere zu den während der Corona- Pandemie erfolgten Massnahmen. Am gleichen Tag veröffentlichte SRF den Online-Artikel «Impfchef Berger wäre heute zurückhaltender mit Empfehlungen». B. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 erhob N (Beschwerdeführer) gegen die beiden Publikationen Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernse- hen (UBI). Er rügt mehrere von Christoph Berger getätigte Aussagen zu den Risiken von Covid-Infektionen und zur Effektivität von Covid-Impfungen. Diese seien unzutreffend und ir- reführend. Die Redaktion habe diese unkritisch wiedergegeben, ohne die notwendige journa- listische Distanz zu wahren. Der Online-Artikel hätte die Gelegenheit geboten, die Aussagen von Christoph Berger einem Faktencheck zu unterziehen. Dessen Erörterungen der Schutz- massnahmen seien tendenziös und förderten die Verbreitung von Infektionen. Der wichtige Aspekt von Long Covid werde von SRF, wie in allen SRF-Publikationen mit Christoph Berger seit 2022, ausgeblendet. Die beiden Publikationen verletzten daher das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 10. Dezember 2024 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Beim beanstandeten Beitrag handle es sich in erkennbarer Weise um eine selbstkritische Reflexion von Christoph Berger. Ein kurzer «Tagesschau»- Beitrag könne keine umfassende Aufarbeitung der Pandemie und auch keine wissenschaftli- che Analyse liefern. Der ebenfalls beanstandete Online-Artikel stütze sich weitgehend auf eine Meldung der Nachrichtenagentur SDA, die nahezu vollständig übernommen worden sei. Dies werde am Ende des Artikels mit einem entsprechenden Kürzel auch vermerkt. Da die Meldung die wesentlichen Fakten korrekt zusammengefasst habe und es sich bei der SDA um eine besonders verlässliche Quelle handle, sei eine eigenständige journalistische Einord- nung nicht notwendig gewesen. Das Sachgerechtigkeitsgebot und auch das Vielfaltsgebot seien nicht verletzt worden. D. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 10. März 2025 vollumfänglich an seinen Ausführungen fest. Die Reflexion von Christoph Berger sei keineswegs selbstkritisch und die enthusiastischen Reaktionen von impfskeptischen Kreisen zeigten, dass die Haltung des ehemaligen Präsidenten der Impfkommission durchaus als massnahmenkritisch verstan- den werden könne. SRF sei auch bei Beiträgen, in welchen eine persönliche Einschätzung wiedergegeben werde, verpflichtet, die Fakten objektiv und korrekt zu vermitteln. Unzulässig sei die Übernahme der SDA-Meldung ohne eigene Prüfung, angesichts der politisch aufgela- denen und gesellschaftlich heiklen Debatte um die Corona-Pandemie.

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E. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Duplik vom 27. März 2025 aus, Inhalt der be- anstandeten Beiträge sei die persönliche Rückschau eines zurücktretenden Entscheidungs- trägers. Dessen Ausführungen seien für das Publikum als persönliche Meinung erkennbar gewesen und die Beiträge enthielten keine abschliessende Beurteilung der Massnahmen oder Impfkampagnen. Die SDA sei eine zuverlässige Quelle mit hohen redaktionellen Stan- dards. Man habe ihren Beitrag korrekt und transparent zitiert, weitergehende Prüfungen seien nicht erforderlich gewesen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt.

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Gegenstand des Verfahrens sind die beiden Publikationen von SRF vom 3. November 2024 mit den Aussagen von Christoph Berger.

E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots geltend.

E. 4.2 Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG ist aber auf die beanstandeten Publikati- onen nicht anwendbar. Dieses findet – mit Ausnahme von Wahl- und Abstimmungssendun- gen in der sensiblen Periode vor dem Urnengang – nur auf Programme in ihrer Gesamtheit und nicht auf einzelne Sendungen Anwendung (BGE 151 II 164 E. 5.4 S. 173). Voraussetzung ist eine Zeitraumbeschwerde im Sinne von Art. 92 Abs. 3 RTVG, die eine Periode von maxi- mal drei Monaten umfasst. Eine solche wäre hier notwendig gewesen, wenn der Beschwer- deführer die ganze Berichterstattung von SRF zu einem bestimmten Thema (z.B. Long Covid) hätte beanstanden wollen. Im Gegensatz zu Radio- und Fernsehprogrammen ist zudem beim übrigen publizistischen Angebot der SRG, wozu insbesondere das Online-Angebot zählt, die Zeitraumbeschwerde und damit auch die Anwendung des Vielfaltsgebots auf Wahl- und Ab- stimmungsdossiers beschränkt (Art. 92 Abs. 4 RTVG, Art. 5a RTVG).

E. 4.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un-

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vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Artikel vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.

E. 4.4 Aufgrund des Informationsgehalts der beiden beanstandeten Publikationen ist das Sachgerechtigkeitsgebot anwendbar. Die beiden Beiträge sind grundsätzlich getrennt vonei- nander auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 2 RTVG zu prüfen. Anlass für die beiden Beiträge bildete ein am 3. November 2024 in der «SonntagsZeitung» veröffentlichtes längeres «Ab- schieds-Interview» mit Christoph Berger, der von 2015 bis 2023 die EKIF präsidierte und Ende 2024 ganz aus der Kommission ausschied. Hauptberuflich ist Christoph Berger Chefarzt Infektiologie und Spitalhygiene am Kinderspital der Universität Zürich.

E. 5 In der Einleitung zum beanstandeten «Tagesschau»-Beitrag» spricht der Moderator von der Aufarbeitung der Corona-Massnahmen, weist auf das Interview von Christoph Berger in der «SonntagsZeitung» hin und bemerkt, dass dieser auch gegenüber der «Tagesschau» einen kritischen Blick zurück wage. Im nachfolgenden kurzen Filmbericht wird Christoph Ber- ger zuerst vorgestellt, bevor er sich zur Bedeutung der Impfungen gegen Covid-19, zum Aus- mass der Impfschäden, zu den Einschränkungen für nicht geimpfte Personen, zur Bewertung der Massnahmen aus heutiger Sicht, zu den Unterschieden von Grippe und Corona sowie zum Sinn von Corona-Tests zum jetzigen Zeitpunkt äussert.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert im Detail die von Christoph Berger gemachten Aus- sagen und die Interviewführung. Namentlich rügt er die Äusserungen Bergers zu den Risiken von Covid-Infektionen als verharmlosend, insbesondere auch bei Kindern und Jugendlichen. Auch dessen Ausführungen zur Effektivität von Impfungen erachtet der Beschwerdeführer als irreführend und unzutreffend. Die Redaktion habe die Antworten Bergers ohne die notwen- dige journalistische Distanz unkritisch wiedergegeben. Die suggestive Fragestellung habe den Eindruck erweckt, die Schutzmassnahmen seien unnötige Einschränkungen gewesen. Schliesslich bemängelt er auch die Darstellung der Rolle von Christoph Berger als vermeint- lich alleiniger Entscheidungsträger während der Pandemie.

E. 5.2 Bei der beanstandeten Publikation handelt es sich um einen knapp dreiminütigen Beitrag mit einem klaren Fokus in einer Nachrichtensendung. Der ehemalige Präsident der EKIF blickt selbstkritisch auf die in der Pandemie angeordneten Massnahmen und die Impf- strategie zurück. Die Aktualität des Themas für die Hauptausgabe der Nachrichtensendung des Fernsehens SRF ergab sich durch das gleichentags veröffentlichte Zeitungsinterview. Der Fokus des Beitrags war für das Publikum transparent. Insbesondere war auch klar er- kennbar, dass es nicht um eine vertiefte, umfassende oder abschliessende wissenschaftliche Aufarbeitung der Pandemie ging, in welcher alle Aspekte (z.B. auch Long Covid) behandelt werden. Eine solche wäre im Übrigen in einem kurzen Beitrag einer Nachrichtensendung gar nicht möglich (BGE 139 II 519 E. 4.3 S. 524).

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E. 5.3 Christoph Berger hat sich in seinen Antworten – zumindest für das für die Beurteilung relevante «Tagesschau»-Publikum – differenziert zur Impfstrategie und den Massnahmen des Bundes geäussert. So betont er in seinem ersten Votum die Bedeutung der Impfungen gegen Covid-19 zur Bewältigung der Pandemie und zur Aufrechterhaltung der Gesundheits- versorgung. Er stellt die Massnahmen auch in den Kontext, indem er immer wieder auf die zeitliche Ebene («aus damaliger Sicht», «retrospektiv», «rückblickend») hinweist.

E. 5.4 Nicht zu beanstanden ist ebenfalls, dass die Redaktion Christoph Berger teilweise kritische Fragen zu den Impfungen und Massnahmen gestellt hat. Dies war aus journalisti- scher Sicht aufgrund der Interviewaussagen in der «SonntagsZeitung» sowie der in der Be- völkerung immer noch heftig und kontrovers diskutierten Corona-Massnahmen naheliegend. Christoph Berger hat darauf seine Sicht der Dinge sachlich, differenziert und in einer für das «Tagesschau»-Publikum verständlichen Weise dargelegt. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Kritik des Beschwerdeführers, wonach der ehemalige EKIF-Präsident Impfschäden und Nebenwirkungen unverhältnismässig stark betone und die Schutzwirkung der Impfung relativiere. Vielmehr bemerkt er, dass sich die Impfschäden im Rahmen der Er- wartungen bewegt hätten und Nebenwirkungen bei jeder medizinischen Intervention vorkä- men. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind bei den Themen Schutzmass- nahmen damals und Corona-Tests heute weder Suggestivfragen noch ein tendenziöses Fra- ming zu erkennen, indem Christoph Berger begründet, weshalb er diese aus heutiger Sicht relativiert.

E. 5.5 Die Redaktion hat Christoph Berger im Sinne der Rechtsprechung korrekt und trans- parent als Kinderarzt und ehemaligen Präsidenten der EKIF vorgestellt (UBI-Entscheid b. 903 vom 3. Februar 2022 E. 3.2). Seine Aussagen waren für das Publikum als Ansicht eines Ex- perten und Entscheidungsträgers während der Pandemie erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Die Redaktion musste auch aufgrund des bereits erwähnten, transparent vermittelten Fokus des Beitrags nicht, wie vom Beschwerdeführer gefordert, die Antworten Bergers kri- tisch hinterfragen. Dass es in der Wissenschaft auch unterschiedliche Standpunkte zu den im Beitrag thematisierten Aspekten der Pandemie gibt, kann beim Publikum als bekannt voraus- gesetzt werden.

E. 5.6 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das Publikum aufgrund der transparenten Gestaltung eine eigene Meinung zum «Tagesschau»-Beitrag bilden konnte. Der Fokus, wel- cher Bestandteil der Programmautonomie der Veranstalterin bildet, war erkennbar. Der aus der EKIF zurücktretende langjährige Präsident Christoph Berger gab rückblickend eine diffe- renzierte und selbstkritische Einschätzung zur Impfstrategie und einzelnen Massnahmen während der Pandemie ab. Dass es sich dabei nicht um eine abschliessende und definitive Beurteilung aus wissenschaftlicher Sicht, sondern um die Sichtweise eines früheren Entschei- dungsträgers handelte, war für das Publikum auch aufgrund des Vorwissens zu den nach wie vor in der Gesellschaft heftig diskutierten staatlichen Massnahmen während der Pandemie ersichtlich. Der Beitrag verletzt aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht.

E. 6 Ebenfalls beanstandet hat der Beschwerdeführer den Online-Artikel «Impfchef Ber- ger wäre heute zurückhaltender mit Empfehlungen», welchen SRF am 3. November 2024,

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um 12:59 Uhr, publizierte. Dieser ist – mit Ausnahme eines leicht veränderten Titels und der drei zusammenfassenden Sätze darunter – inhaltlich identisch mit der Meldung der Nachrich- tenagentur SDA, in welcher das Interview mit Christoph Berger aus der «SonntagsZeitung» zusammengefasst wird. Darin wird der ehemalige Präsident der EKIF dahingehend zitiert, dass er die am Anfang der Pandemie getroffenen Massnahmen auch rückblickend als richtig erachtet. Bei den Impfempfehlungen würde er heute jedoch anders vorgehen, und die unter- schiedlichen Massnahmen für Geimpfte und Ungeimpfte im zweiten Corona-Winter sieht er retrospektiv kritisch. Erwähnt werden auch seine Aussagen aus dem Zeitungsinterview zu Impfschäden und Nebenwirkungen. Zusätzlich zum Text, welcher auch ein Foto von Chris- toph Berger von 2021 beinhaltet, wurde nachträglich noch ein Bild aus dem «Tagesschau»- Beitrag sowie die Videoaufzeichnung dem Artikel angehängt.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des Online-Artikels speziell, dass SRF eine Agenturmeldung ungeprüft übernommen und ohne Faktencheck veröffentlicht habe. Dadurch seien journalistische Sorgfaltspflichten verletzt worden.

E. 6.2 Diese Rüge ist jedoch unbegründet. Bei Meldungen von anerkannten Nachrichten- agenturen, wie Keystone-SDA, handelt es sich um Informationen aus einer seriösen und ver- lässlichen Quelle (UBI-Entscheid b.378/379 vom 23. April 1999 E. 8.1ff.). Transparent hat SRF am Schluss des Textes die SDA-Meldung auch als Quelle gekennzeichnet. Es liegt in der Programmautonomie von Veranstaltern, Meldungen von anerkannten Agenturen mit ent- sprechender Quellenangabe zu übernehmen. SRF hat überdies in der Folge als ergänzende Information den eigenen «Tagesschau»-Beitrag dem Online-Artikel eingefügt.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, dass im Artikel die Aussagen Christoph Bergers aus dem Interview mit der «SonntagsZeitung» unzutreffend oder irrefüh- rend wiedergegeben worden seien. Er rügt vielmehr, wie bereits in der Beschwerde gegen den «Tagesschau»-Beitrag, die effektiv vom ehemaligen EKIF-Präsidenten gemachten Aus- sagen. Soweit diese im Rahmen des Online-Artikels, bei welchem eine Zusammenfassung der Äusserungen Bergers aus dem Zeitungsinterview im Zentrum steht, überhaupt zu prüfen sind, kann auf die Erwägungen zum «Tagesschau»-Beitrag und insbesondere zum erkenn- baren Fokus des Interviews verwiesen werden (siehe vorne E. 5.2ff.). Aus den Formulierun- gen im Artikel (Zitate, indirekte Rede) geht zudem auch hier unmissverständlich hervor, dass es sich um persönliche Ansichten des aus der EKIK zurücktretenden langjährigen Präsiden- ten handelt und nicht um eine abschliessende und definitive wissenschaftliche Analyse (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG).

E. 6.4 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass SRF keine journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt hat und sich die Leserschaft aufgrund der transparenten Vermittlung der Informatio- nen eine eigene Meinung zum Online-Artikel im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden konnte.

E. 7 Die Beschwerden gegen die beiden Publikationen sind aus den erwähnten Gründen abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden einstimmig abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

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Entscheid vom 3. April 2025

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF Sendung «Tagesschau», Beitrag «Corona: Schweizer Impf- Chef räumt Fehler ein» und Online-Artikel «Impfchef Berger wäre heute zurückhaltender mit Empfehlungen» vom 3. No- vember 2024

Beschwerden vom 22. Januar 2025

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte N (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) strahlte am 3. November 2024 in der Haupt- ausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» ein Interview mit dem früheren Präsidenten der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF), Christoph Berger, aus (Dauer: 2 Mi- nuten 48 Sekunden). Dieser äussert sich darin insbesondere zu den während der Corona- Pandemie erfolgten Massnahmen. Am gleichen Tag veröffentlichte SRF den Online-Artikel «Impfchef Berger wäre heute zurückhaltender mit Empfehlungen». B. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 erhob N (Beschwerdeführer) gegen die beiden Publikationen Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernse- hen (UBI). Er rügt mehrere von Christoph Berger getätigte Aussagen zu den Risiken von Covid-Infektionen und zur Effektivität von Covid-Impfungen. Diese seien unzutreffend und ir- reführend. Die Redaktion habe diese unkritisch wiedergegeben, ohne die notwendige journa- listische Distanz zu wahren. Der Online-Artikel hätte die Gelegenheit geboten, die Aussagen von Christoph Berger einem Faktencheck zu unterziehen. Dessen Erörterungen der Schutz- massnahmen seien tendenziös und förderten die Verbreitung von Infektionen. Der wichtige Aspekt von Long Covid werde von SRF, wie in allen SRF-Publikationen mit Christoph Berger seit 2022, ausgeblendet. Die beiden Publikationen verletzten daher das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 10. Dezember 2024 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Beim beanstandeten Beitrag handle es sich in erkennbarer Weise um eine selbstkritische Reflexion von Christoph Berger. Ein kurzer «Tagesschau»- Beitrag könne keine umfassende Aufarbeitung der Pandemie und auch keine wissenschaftli- che Analyse liefern. Der ebenfalls beanstandete Online-Artikel stütze sich weitgehend auf eine Meldung der Nachrichtenagentur SDA, die nahezu vollständig übernommen worden sei. Dies werde am Ende des Artikels mit einem entsprechenden Kürzel auch vermerkt. Da die Meldung die wesentlichen Fakten korrekt zusammengefasst habe und es sich bei der SDA um eine besonders verlässliche Quelle handle, sei eine eigenständige journalistische Einord- nung nicht notwendig gewesen. Das Sachgerechtigkeitsgebot und auch das Vielfaltsgebot seien nicht verletzt worden. D. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 10. März 2025 vollumfänglich an seinen Ausführungen fest. Die Reflexion von Christoph Berger sei keineswegs selbstkritisch und die enthusiastischen Reaktionen von impfskeptischen Kreisen zeigten, dass die Haltung des ehemaligen Präsidenten der Impfkommission durchaus als massnahmenkritisch verstan- den werden könne. SRF sei auch bei Beiträgen, in welchen eine persönliche Einschätzung wiedergegeben werde, verpflichtet, die Fakten objektiv und korrekt zu vermitteln. Unzulässig sei die Übernahme der SDA-Meldung ohne eigene Prüfung, angesichts der politisch aufgela- denen und gesellschaftlich heiklen Debatte um die Corona-Pandemie.

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E. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Duplik vom 27. März 2025 aus, Inhalt der be- anstandeten Beiträge sei die persönliche Rückschau eines zurücktretenden Entscheidungs- trägers. Dessen Ausführungen seien für das Publikum als persönliche Meinung erkennbar gewesen und die Beiträge enthielten keine abschliessende Beurteilung der Massnahmen oder Impfkampagnen. Die SDA sei eine zuverlässige Quelle mit hohen redaktionellen Stan- dards. Man habe ihren Beitrag korrekt und transparent zitiert, weitergehende Prüfungen seien nicht erforderlich gewesen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Gegenstand des Verfahrens sind die beiden Publikationen von SRF vom 3. November 2024 mit den Aussagen von Christoph Berger. 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots geltend. 4.2 Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG ist aber auf die beanstandeten Publikati- onen nicht anwendbar. Dieses findet – mit Ausnahme von Wahl- und Abstimmungssendun- gen in der sensiblen Periode vor dem Urnengang – nur auf Programme in ihrer Gesamtheit und nicht auf einzelne Sendungen Anwendung (BGE 151 II 164 E. 5.4 S. 173). Voraussetzung ist eine Zeitraumbeschwerde im Sinne von Art. 92 Abs. 3 RTVG, die eine Periode von maxi- mal drei Monaten umfasst. Eine solche wäre hier notwendig gewesen, wenn der Beschwer- deführer die ganze Berichterstattung von SRF zu einem bestimmten Thema (z.B. Long Covid) hätte beanstanden wollen. Im Gegensatz zu Radio- und Fernsehprogrammen ist zudem beim übrigen publizistischen Angebot der SRG, wozu insbesondere das Online-Angebot zählt, die Zeitraumbeschwerde und damit auch die Anwendung des Vielfaltsgebots auf Wahl- und Ab- stimmungsdossiers beschränkt (Art. 92 Abs. 4 RTVG, Art. 5a RTVG). 4.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un-

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vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Artikel vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab. 4.4 Aufgrund des Informationsgehalts der beiden beanstandeten Publikationen ist das Sachgerechtigkeitsgebot anwendbar. Die beiden Beiträge sind grundsätzlich getrennt vonei- nander auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 2 RTVG zu prüfen. Anlass für die beiden Beiträge bildete ein am 3. November 2024 in der «SonntagsZeitung» veröffentlichtes längeres «Ab- schieds-Interview» mit Christoph Berger, der von 2015 bis 2023 die EKIF präsidierte und Ende 2024 ganz aus der Kommission ausschied. Hauptberuflich ist Christoph Berger Chefarzt Infektiologie und Spitalhygiene am Kinderspital der Universität Zürich. 5. In der Einleitung zum beanstandeten «Tagesschau»-Beitrag» spricht der Moderator von der Aufarbeitung der Corona-Massnahmen, weist auf das Interview von Christoph Berger in der «SonntagsZeitung» hin und bemerkt, dass dieser auch gegenüber der «Tagesschau» einen kritischen Blick zurück wage. Im nachfolgenden kurzen Filmbericht wird Christoph Ber- ger zuerst vorgestellt, bevor er sich zur Bedeutung der Impfungen gegen Covid-19, zum Aus- mass der Impfschäden, zu den Einschränkungen für nicht geimpfte Personen, zur Bewertung der Massnahmen aus heutiger Sicht, zu den Unterschieden von Grippe und Corona sowie zum Sinn von Corona-Tests zum jetzigen Zeitpunkt äussert. 5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert im Detail die von Christoph Berger gemachten Aus- sagen und die Interviewführung. Namentlich rügt er die Äusserungen Bergers zu den Risiken von Covid-Infektionen als verharmlosend, insbesondere auch bei Kindern und Jugendlichen. Auch dessen Ausführungen zur Effektivität von Impfungen erachtet der Beschwerdeführer als irreführend und unzutreffend. Die Redaktion habe die Antworten Bergers ohne die notwen- dige journalistische Distanz unkritisch wiedergegeben. Die suggestive Fragestellung habe den Eindruck erweckt, die Schutzmassnahmen seien unnötige Einschränkungen gewesen. Schliesslich bemängelt er auch die Darstellung der Rolle von Christoph Berger als vermeint- lich alleiniger Entscheidungsträger während der Pandemie. 5.2 Bei der beanstandeten Publikation handelt es sich um einen knapp dreiminütigen Beitrag mit einem klaren Fokus in einer Nachrichtensendung. Der ehemalige Präsident der EKIF blickt selbstkritisch auf die in der Pandemie angeordneten Massnahmen und die Impf- strategie zurück. Die Aktualität des Themas für die Hauptausgabe der Nachrichtensendung des Fernsehens SRF ergab sich durch das gleichentags veröffentlichte Zeitungsinterview. Der Fokus des Beitrags war für das Publikum transparent. Insbesondere war auch klar er- kennbar, dass es nicht um eine vertiefte, umfassende oder abschliessende wissenschaftliche Aufarbeitung der Pandemie ging, in welcher alle Aspekte (z.B. auch Long Covid) behandelt werden. Eine solche wäre im Übrigen in einem kurzen Beitrag einer Nachrichtensendung gar nicht möglich (BGE 139 II 519 E. 4.3 S. 524).

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5.3 Christoph Berger hat sich in seinen Antworten – zumindest für das für die Beurteilung relevante «Tagesschau»-Publikum – differenziert zur Impfstrategie und den Massnahmen des Bundes geäussert. So betont er in seinem ersten Votum die Bedeutung der Impfungen gegen Covid-19 zur Bewältigung der Pandemie und zur Aufrechterhaltung der Gesundheits- versorgung. Er stellt die Massnahmen auch in den Kontext, indem er immer wieder auf die zeitliche Ebene («aus damaliger Sicht», «retrospektiv», «rückblickend») hinweist. 5.4 Nicht zu beanstanden ist ebenfalls, dass die Redaktion Christoph Berger teilweise kritische Fragen zu den Impfungen und Massnahmen gestellt hat. Dies war aus journalisti- scher Sicht aufgrund der Interviewaussagen in der «SonntagsZeitung» sowie der in der Be- völkerung immer noch heftig und kontrovers diskutierten Corona-Massnahmen naheliegend. Christoph Berger hat darauf seine Sicht der Dinge sachlich, differenziert und in einer für das «Tagesschau»-Publikum verständlichen Weise dargelegt. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Kritik des Beschwerdeführers, wonach der ehemalige EKIF-Präsident Impfschäden und Nebenwirkungen unverhältnismässig stark betone und die Schutzwirkung der Impfung relativiere. Vielmehr bemerkt er, dass sich die Impfschäden im Rahmen der Er- wartungen bewegt hätten und Nebenwirkungen bei jeder medizinischen Intervention vorkä- men. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind bei den Themen Schutzmass- nahmen damals und Corona-Tests heute weder Suggestivfragen noch ein tendenziöses Fra- ming zu erkennen, indem Christoph Berger begründet, weshalb er diese aus heutiger Sicht relativiert. 5.5 Die Redaktion hat Christoph Berger im Sinne der Rechtsprechung korrekt und trans- parent als Kinderarzt und ehemaligen Präsidenten der EKIF vorgestellt (UBI-Entscheid b. 903 vom 3. Februar 2022 E. 3.2). Seine Aussagen waren für das Publikum als Ansicht eines Ex- perten und Entscheidungsträgers während der Pandemie erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Die Redaktion musste auch aufgrund des bereits erwähnten, transparent vermittelten Fokus des Beitrags nicht, wie vom Beschwerdeführer gefordert, die Antworten Bergers kri- tisch hinterfragen. Dass es in der Wissenschaft auch unterschiedliche Standpunkte zu den im Beitrag thematisierten Aspekten der Pandemie gibt, kann beim Publikum als bekannt voraus- gesetzt werden. 5.6 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das Publikum aufgrund der transparenten Gestaltung eine eigene Meinung zum «Tagesschau»-Beitrag bilden konnte. Der Fokus, wel- cher Bestandteil der Programmautonomie der Veranstalterin bildet, war erkennbar. Der aus der EKIF zurücktretende langjährige Präsident Christoph Berger gab rückblickend eine diffe- renzierte und selbstkritische Einschätzung zur Impfstrategie und einzelnen Massnahmen während der Pandemie ab. Dass es sich dabei nicht um eine abschliessende und definitive Beurteilung aus wissenschaftlicher Sicht, sondern um die Sichtweise eines früheren Entschei- dungsträgers handelte, war für das Publikum auch aufgrund des Vorwissens zu den nach wie vor in der Gesellschaft heftig diskutierten staatlichen Massnahmen während der Pandemie ersichtlich. Der Beitrag verletzt aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht. 6. Ebenfalls beanstandet hat der Beschwerdeführer den Online-Artikel «Impfchef Ber- ger wäre heute zurückhaltender mit Empfehlungen», welchen SRF am 3. November 2024,

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um 12:59 Uhr, publizierte. Dieser ist – mit Ausnahme eines leicht veränderten Titels und der drei zusammenfassenden Sätze darunter – inhaltlich identisch mit der Meldung der Nachrich- tenagentur SDA, in welcher das Interview mit Christoph Berger aus der «SonntagsZeitung» zusammengefasst wird. Darin wird der ehemalige Präsident der EKIF dahingehend zitiert, dass er die am Anfang der Pandemie getroffenen Massnahmen auch rückblickend als richtig erachtet. Bei den Impfempfehlungen würde er heute jedoch anders vorgehen, und die unter- schiedlichen Massnahmen für Geimpfte und Ungeimpfte im zweiten Corona-Winter sieht er retrospektiv kritisch. Erwähnt werden auch seine Aussagen aus dem Zeitungsinterview zu Impfschäden und Nebenwirkungen. Zusätzlich zum Text, welcher auch ein Foto von Chris- toph Berger von 2021 beinhaltet, wurde nachträglich noch ein Bild aus dem «Tagesschau»- Beitrag sowie die Videoaufzeichnung dem Artikel angehängt. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des Online-Artikels speziell, dass SRF eine Agenturmeldung ungeprüft übernommen und ohne Faktencheck veröffentlicht habe. Dadurch seien journalistische Sorgfaltspflichten verletzt worden. 6.2 Diese Rüge ist jedoch unbegründet. Bei Meldungen von anerkannten Nachrichten- agenturen, wie Keystone-SDA, handelt es sich um Informationen aus einer seriösen und ver- lässlichen Quelle (UBI-Entscheid b.378/379 vom 23. April 1999 E. 8.1ff.). Transparent hat SRF am Schluss des Textes die SDA-Meldung auch als Quelle gekennzeichnet. Es liegt in der Programmautonomie von Veranstaltern, Meldungen von anerkannten Agenturen mit ent- sprechender Quellenangabe zu übernehmen. SRF hat überdies in der Folge als ergänzende Information den eigenen «Tagesschau»-Beitrag dem Online-Artikel eingefügt. 6.3 Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, dass im Artikel die Aussagen Christoph Bergers aus dem Interview mit der «SonntagsZeitung» unzutreffend oder irrefüh- rend wiedergegeben worden seien. Er rügt vielmehr, wie bereits in der Beschwerde gegen den «Tagesschau»-Beitrag, die effektiv vom ehemaligen EKIF-Präsidenten gemachten Aus- sagen. Soweit diese im Rahmen des Online-Artikels, bei welchem eine Zusammenfassung der Äusserungen Bergers aus dem Zeitungsinterview im Zentrum steht, überhaupt zu prüfen sind, kann auf die Erwägungen zum «Tagesschau»-Beitrag und insbesondere zum erkenn- baren Fokus des Interviews verwiesen werden (siehe vorne E. 5.2ff.). Aus den Formulierun- gen im Artikel (Zitate, indirekte Rede) geht zudem auch hier unmissverständlich hervor, dass es sich um persönliche Ansichten des aus der EKIK zurücktretenden langjährigen Präsiden- ten handelt und nicht um eine abschliessende und definitive wissenschaftliche Analyse (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). 6.4 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass SRF keine journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt hat und sich die Leserschaft aufgrund der transparenten Vermittlung der Informatio- nen eine eigene Meinung zum Online-Artikel im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden konnte. 7. Die Beschwerden gegen die beiden Publikationen sind aus den erwähnten Gründen abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerden werden einstimmig abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 5. August 2025