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b.1023

SRF, Fernsehsendung "Tagesschau"-Hauptausgabe vom 06.10.2024, Beitrag "Schweiz: Wirkstoff gegen RS-Virus zugelassen" und Online-Artikel "Wirkstoff gegen RS-Virus für Säuglinge zugelassen» vom 07.10.2024

Ubi · 2025-05-22 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) strahlte am 6. Oktober 2024 in der Haupt- ausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» einen Beitrag über die Zulassung eines Wirkstoffs (Nirsevimab) gegen das Respiratorisches Synzytial-Virus (RS-Virus) aus, welcher zukünftig Kleinkinder besser schützen werde. Am 7. Oktober veröffentlichte SRF zusätzlich den Online-Artikel «RS-Virus – Wirkstoff gegen RS-Virus für Säuglinge zugelassen». Zu Wort kam in beiden Publikationen Professor Christoph Aebi, Kinderinfektiologe am Inselspital Bern. B. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 erhob L (Beschwerdeführer) gegen die beiden Publikationen sowie gegen den Beitrag der «Mittagsausgabe» der «Tagesschau» vom 6. Ok- tober 2024 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt insbesondere die Aussagen zur Gefährlichkeit von RS-Viren. Diese seien un- differenziert und unnötig dramatisierend. Das betreffe auch die Bildsprache. Eine Hospitali- sierung von Kleinkindern sei aus medizinischer Sicht nur selten nötig. Falsch und meinungs- verfälschend sei zudem die Aussage zur Wirksamkeit von Nirsevimab, wonach der Wirkstoff RSV-Erkrankungen laut Studien um 80 Prozent reduziere. Der Beschwerdeführer rügt über- dies, dass SRF über verschiedene themenrelevante Gesichtspunkte wie über die Nebenwir- kungen, alternative Behandlungsmethoden, finanzielle Aspekte, Zuständigkeiten und Verfah- ren sowie die Tätigkeit von Professor Christoph Aebi bei der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) nicht informiert habe. Die beiden Publikationen verletzten daher das Sachgerechtigkeitsgebot und das Transparenzgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Schliesslich werde auch in unzulässiger Weise Werbung für ein verschreibungspflichtiges Heilmittel betrieben, ohne redaktionelle Not- wendigkeit. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 2. Dezember 2024 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf den Beitrag der «Tagesschau»-Mittagsaus- gabe, die vom Beschwerdeführer vor der Ombudsstelle nicht beanstandet worden sei. Rele- vant seien zudem nur die Rügen des Beschwerdeführers, die sich auf den Inhalt der bean- standeten Publikationen beziehen würden. Es sei sachlich naheliegend gewesen, den Namen des Wirkstoffs zu nennen. Der genaue Ablauf der behördlichen Zulassung eines Wirkstoffs sei unerheblich. Die Publikationen hätten die Gefahren des RS-Virus für Kleinkinder auch nicht in übertriebener Weise dargestellt. Die Bildgestaltung sei nicht meinungsverfälschend gewesen. Es sei zudem nicht erforderlich gewesen, die Nebenwirkungen des Wirkstoffs und die Tätigkeit von Professor Christoph Aebi im Beratungsgremium EKIF zu thematisieren. Der Fokus der Beiträge sei klar erkennbar gewesen. Die Publikationen hätten das Sachgerech- tigkeitsgebot nicht verletzt. D. Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Replik vom 21. März 2025, dass er kein Problem bekunde, wenn der Beitrag der Mittagsausgabe der «Tagesschau» nicht Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens sein könne. Bezüglich der beiden Publikationen betont er,

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dass das Publikum die vermittelten Informationen nicht habe einordnen können, weil die Re- daktion nicht auf die gesundheitspolitische Strategie und die entsprechenden Grundlagen ein- gegangen sei. Aufgrund welcher Quellen SRF zu den in den Beiträgen verbreiteten Ergebnis- sen gekommen sei, werde nicht transparent. Die für Publikationen geltenden journalistischen Sorgfaltspflichten seien nicht eingehalten worden. Die Aussagen im Online-Artikel, wonach jährlich zwischen 3'000 und 6'000 Kleinkinder wegen des Virus in ein Spital eingeliefert wür- den, entspreche nicht den Tatsachen. Die Anmoderation des Fernsehbeitrags sei irreführend. Die Gefahr von Hospitalisationen von Kleinkindern wegen des RS-Virus werde übertrieben dargestellt. Die Werbewirkung durch die Nennung des Wirkstoffs sei nicht vom Informations- wert gedeckt. E. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik vom 17. April 2025 die Ausführun- gen des Beschwerdeführers. Sie habe die journalistischen Sorgfaltspflichten wahrgenommen. Bezüglich der Zahl der Hospitalisationen werde lediglich in einer Box des Online-Beitrags eine Zahl angegeben, unter korrekter Angabe der Quelle. Es sei im Rahmen des Fokus des Bei- trags nicht erforderlich gewesen, das ganze Zulassungsverfahren oder Alternativmethoden darzustellen. Die Beiträge würden auch nicht gegen die Schleichwerbungsbestimmungen verstossen, für die ohnehin primär das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zuständig sei. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen Beiträge die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verlet- zen.

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Gegenstand des Verfahrens sind der Beitrag der «Tagesschau»-Hauptausgabe vom 6. Oktober 2024 und der Online-Artikel vom 7. Okto- ber 2024.

E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht insbesondere eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Das von ihm erwähnte Transparenz- gebot bildet keine eigenständige programmrechtliche Bestimmung, sondern ist Bestandteil des Sachgerechtigkeitsgebots. Soweit er moniert, SRF habe Schleichwerbung betrieben, be- trifft dies im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der UBI ebenfalls das Sachgerechtigkeits- gebot.

E. 4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.

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E. 4.3 Zuständig für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Schleichwerbung ist primär das BAKOM, welches für die Anwendung der einschlägigen Bestimmung im RTVG verantwortlich zeichnet (Art. 10 Abs. 3 RTVG). Das gilt insbesondere, wenn es um die Trennung von Wer- bung und eigentlichem Programm geht (BAKOM-Entscheid vom 17. Dezember 2020 E. 2.2 i.S. «Sportpanorama»). Werbende Darstellungen oder Aussagen im redaktionellen Teil von Publikationen können aber auch die Meinungsbildung des Publikums beeinflussen und damit das Sachgerechtigkeitsgebot berühren (UBI-Entscheid b. 792 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2 und 6.8). Das betrifft Werbebotschaften, die ohne jegliche redaktionelle Notwendigkeit in ei- nem Beitrag platziert werden. Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots liegt diesbezüg- lich vor, wenn die mit einer Darstellung verbundene Werbewirkung nicht durch den Informati- onswert gedeckt wird (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 3.6ff.).

E. 4.4 Die beanstandeten Publikationen sind getrennt voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen. Dieses ist aufgrund des Informationsgehalts bei- der Beiträge anwendbar.

E. 5 In der Einleitung zum Beitrag der «Tagesschau»-Hauptausgabe weist der Moderator darauf hin, dass bald ein Wirkstoff gegen das für Kleinkinder gefährliche RS-Virus zur Verfü- gung stehe. Dieser Wirkstoff soll auch die Zahl der Hospitalisierungen verringern. Im folgen- den Filmbericht ist Professor Christoph Aebi als Kinderinfektiologe am Inselspital zu sehen, der erklärt, warum das Virus für Säuglinge gefährlich sei und wie der neue Wirkstoff das Virus im Körper inaktiviere. Die Redaktion führt aus, der Wirkstoff reduziere Erkrankungen laut Stu- dien um 80 Prozent. In seiner letzten Intervention spricht der Kinderinfektiologe über die Hoff- nung, dass seine Abteilung nicht mehr mit RS-Virus-Erkrankten überbesetzt sein werde und die verfügbaren Ressourcen besser eingesetzt werden könnten. Der Filmbericht endet mit dem Hinweis der Redaktion, dass der Wirkstoff ab Mitte Oktober in der Schweiz verfügbar sei.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Beitrag sei irreführend, indem die Gefahren des RS- Virus für Kleinkinder in Wort sowie Bild dramatisiert und die Wirksamkeit des neuen Wirkstoffs in undifferenzierter, meinungsverfälschender Weise hervorgehoben werden.

E. 5.2 Die Anmoderation mag tatsächlich etwas dramatisierend gewesen sein, weil einer- seits von einem für Kleinkinder gefährlichen Virus und anderseits von einem «Hoffnungs- schimmer» durch einen immun machenden Wirkstoff die Rede ist. Sinn und Zweck einer An- moderation besteht jedoch primär darin, das Thema des Beitrags kurz und verständlich zu- sammenzufassen und die Neugier des Publikums zu wecken (BGer-Urteil 2C_483/2020 vom

28. Oktober 2020 E. 6.2.2.). Programmrechtlich entscheidend ist letztlich ohnehin der vom Beitrag vermittelte Gesamteindruck (BGer-Urteil 2C_112/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 8.1)

E. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Aussagen der Redaktion im Film- bericht, wonach der Wirkstoff RSV-Erkrankungen laut Studien um 80 Prozent reduziere und die Kleinkinder gegen das RS-Virus immun mache, missverständlich sind. Es könnte beim Publikum aufgrund der Formulierungen in der Anmoderation und des Filmberichts der Ein- druck entstehen, dass Nirsevimab eine vollständige Immunität gegen das Virus bewirkt. Zu- treffend hat die Redaktion aber ebenfalls in der Anmoderation und im Filmbericht erwähnt,

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dass der neue Wirkstoff schwere Krankheitsverläufe verhindern soll. Der im Filmbericht an- gehörte Kinderinfektiologe erklärte zudem, was Nirsevimab ist («ein Abwehrstoff gegen das RS-Virus») und was er im Körper des Kindes bewirkt.

E. 5.4 Keine relevanten und insbesondere keine meinungsverfälschenden Auswirkungen hatten die in der Anmoderation und im Filmbericht verwendeten Fotos bzw. Aufnahmen mit Säuglingen zur Illustration des Themas. Viel eher dramatisierend waren Aussagen der Re- daktion, welche im Zusammenhang mit dem RS-Virus von einer besonders gefährlichen Krankheit für Säuglinge sprach. Der Kinderinfektiologe erläuterte aber anschliessend sachlich und nachvollziehbar, warum das RS-Virus ein gesundheitliches Problem bei dieser Alters- gruppe darstellen kann.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer moniert zusätzlich, die Redaktion habe wesentliche Informa- tionen nicht erwähnt wie Nebenwirkungen des Wirkstoffs, alternative Behandlungsmethoden, finanzielle Aspekte, Zuständigkeiten und Verfahren (Zulassungsverfahren, rechtliche Rah- menbedingungen sowie die Tätigkeit des angehörten Kinderinfektiologen bei der EKIF bis Ende 2024. Dieser Kritik gilt es aber entgegenzuhalten, dass es sich bei der beanstandeten Publikation um einen kurzen Beitrag in einer Nachrichtensendung handelt (Dauer: 2 Minuten 22 Sekunden). Im Gegensatz zu einer längeren Reportage in einem Gesundheitsmagazin ist es hier nicht möglich, alle mit der Zulassung eines neuen Wirkstoffs zusammenhängenden Aspekte zu thematisieren. Ein solcher Beitrag muss auch nicht zwingend kritisch sein, wie sich dies der Beschwerdeführer gewünscht hätte. Der Fokus des Beitrags lag für das Durch- schnittspublikum der «Tagesschau» in erkennbarer Weise auf dem Umstand, dass in der Schweiz ein neuer Wirkstoff gegen das RS-Virus zugelassen wird, welcher die Zahl von Hos- pitalisierungen der besonders betroffenen Kleinkinder reduzieren dürfte. Den angehörten Kin- derinfektiologen hat die Redaktion zudem im Sinne der UBI-Rechtsprechung ausreichend und transparent vorgestellt (UBI-Entscheid b. 903 vom 3. Februar 2022 E. 3.2).

E. 5.6 Insgesamt bleibt festzustellen, dass der Beitrag wohl anders und insbesondere prä- ziser hätte gestaltet werden können. Das betrifft die missverständlichen Formulierungen der Redaktion hinsichtlich der Immunität und des Effekts des Wirkstoffs sowie die Darstellung der Gefährlichkeit des Virus für Kleinkinder. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung betreffen diese Mängel bzw. redaktionellen Unvollkommenheiten jedoch Nebenpunkte, die nicht geeignet sind, die Meinungsbildung des Publikums zu den vermittelten Informationen rechtserheblich zu beeinträchtigen. Die wesentlichen Fakten, dass bald ein neuer Wirkstoff gegen das RS- Virus in der Schweiz zugelassen wird, welche die Zahl der Hospitalisierungen von Kleinkin- dern und vor allem Säuglingen verringen dürfte, entsprachen den Tatsachen. Die Aussagen von Professor Christoph Aebi waren als persönliche Meinung eines spezialisierten Kinderin- fektiologen erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Der Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.

E. 5.7 Mit der Benennung des Wirkstoffs (Nirvesimab) hat die Beschwerdegegnerin auch nicht unzulässige Schleichwerbung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots betrieben, weil damit ein Informationswert verbunden ist. Die Werbewirkung ist zudem zu relativieren, da weder ein Produkt noch ein Unternehmen (Hersteller, Vertrieb) im Beitrag genannt wurden.

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Der Beitrag verbreitet zwar ein positives Bild vom Wirkstoff, welches aber auf dem Zulas- sungsentscheid sowie den Ausführungen des angehörten Infektiologen und damit einem re- daktionellen Kontext beruhte (UBI-Entscheid b. 792 vom 14. Dezember 2018 E. 6.8).

E. 6 Am 7. Oktober 2024, um 06:36 Uhr, veröffentlichte SRF den Online-Artikel «Wirkstoff gegen RS-Virus für Säuglinge zugelassen». Unter dem Titel sind in einer Aufzählung drei Kernsätze zum Artikel aufgelistet: «Babys und Kleinkinder können künftig besser vor dem RS- Virus geschützt werden», «Ein entsprechender Wirkstoff ist in der Schweiz zugelassen wor- den» und «Schwere Krankheitsverläufe sollen damit verhindert und die Hospitalisierungen reduziert werden.» Diese Aussagen werden im nachfolgenden Text ausgeführt und Zitate des Kinderinfektiologen aus dem «Tagesschau»-Bericht wiedergegeben. Angehängt an den Arti- kel sind ein Video mit dem Fernsehbeitrag, ein Foto einer Nachrichtenagentur mit dem Text «Der neue Wirkstoff reduziert RSV-Erkrankungen laut Studien um 80 Prozent» sowie ein Kästchen (Box) mit weitergehenden Informationen zum RS-Virus, in welchem u.a. Zahlen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) zu den Spitaleinweisungen von Babys und Kleinkindern in der Schweiz von 2016 bis 2021 enthalten sind.

E. 6.1 Gleich zweimal führt die Redaktion im Text wie schon im Fernsehbeitrag an, dass der neue Wirkstoff zu einer Reduktion von 80 Prozent der Erkrankungen führe. Dass damit nur schwere Krankheitsverläufe gemeint sind, wird immerhin in einem der drei Kernsätze un- ter dem Beitragstitel und auch noch einmal im Text erwähnt, so dass die Leserschaft trotz der nicht präzisen Formulierungen nicht irregeführt wurde.

E. 6.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Redaktion in einem angehängten Kästchen die Zahlen des BAG bezüglich Hospitalisierungen von Babys und Kleinkinder im Zusammenhang mit dem RS-Virus zwischen 2016 und 2021 nicht korrekt wiedergegeben hat, trifft zu. Die Zahlen des BAG beziehen sich nämlich auf die Gesamtbevölkerung und nicht nur auf Babys und Kleinkinder. Die Zahlen der Spitalanweisungen von Babys und Kleinkindern in den betreffenden Jahren sind damit weniger gross als im Artikel angegeben. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass diese jüngste Altersgruppe für die weitaus meisten Hospitalisierun- gen verantwortlich ist. Die beanstandete falsche Zahlenangabe in einem angehängten Käst- chen zum Text betrifft daher einen Nebenpunkt.

E. 6.3 Im Übrigen entspricht der Inhalt des kurzen Online-Artikels weitgehend demjenigen des Fernsehbeitrags. Hinsichtlich der übrigen Rügen des Beschwerdeführers, wie etwa der zu starken Dramatisierung der Gefährlichkeit des Virus für Kleinkinder, des Nichterwähnens von Informationen (Nebenwirkungen des Wirkstoffs, Alternativen, finanzielle Aspekte, Zulas- sungsverfahren) und der Bildsprache, kann sinngemäss auf die Ausführungen zum «Tages- schau»-Beitrag verwiesen werden (siehe E. 5.4f.).

E. 6.4 Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass der Online-Artikel wie schon der Fernsehbeitrag aufgrund missverständlicher Formulierungen hinsichtlich der Reduktion schwerer RS-Virus-Erkrankungen durch den neuen Wirkstoff Mängel aufweist. Hinzu kommt eine falsche Verwendung von Zahlenangaben des BAG zu Hospitalisierungen in früheren Jahren. Diese Defizite betreffen alle aber Nebenpunkte und sind nicht geeignet, die Mei- nungsbildung der Leserschaft insgesamt zu verfälschen. Der Fokus des Artikels ist erkennbar

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und die wesentlichen Fakten werden korrekt vermittelt. Dies gilt insbesondere auch für die Informationen in den drei Kernsätzen unter dem Titel, welche den Inhalt der Publikation zu- sammenfassen. Der Online-Artikel hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.

E. 6.5 Die dreimalige Nennung des Wirkstoffs Nirsevimab stellt auch beim Online-Artikel keine unzulässige Schleichwerbung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots dar. Hinsichtlich der Gründe kann auf die Erwägungen zum «Tagesschau»-Beitrag verwiesen werden (E. 5.7).

E. 7 Die Beschwerden gegen beide Publikationen sind aus den erwähnten Gründen ab- zuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen den Beitrag der «Tagesschau»-Hauptausgabe vom
  2. Oktober 2024 wird mit sechs zu drei Stimmen abgewiesen.
  3. Die Beschwerde gegen den Online-Artikel vom 7. Oktober 2024 wird mit fünf zu vier Stimmen abgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 1023

Entscheid vom 22. Mai 2025

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF Fernsehsendung «Tagesschau»-Hauptausgabe vom

6. Oktober 2024, Beitrag «Schweiz: Wirkstoff gegen RS-Virus zugelassen» und Online-Artikel «Wirkstoff gegen RS-Virus für Säuglinge zugelassen» vom 7. Oktober 2024

Beschwerde vom 13. Januar 2025

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte L (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) strahlte am 6. Oktober 2024 in der Haupt- ausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» einen Beitrag über die Zulassung eines Wirkstoffs (Nirsevimab) gegen das Respiratorisches Synzytial-Virus (RS-Virus) aus, welcher zukünftig Kleinkinder besser schützen werde. Am 7. Oktober veröffentlichte SRF zusätzlich den Online-Artikel «RS-Virus – Wirkstoff gegen RS-Virus für Säuglinge zugelassen». Zu Wort kam in beiden Publikationen Professor Christoph Aebi, Kinderinfektiologe am Inselspital Bern. B. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 erhob L (Beschwerdeführer) gegen die beiden Publikationen sowie gegen den Beitrag der «Mittagsausgabe» der «Tagesschau» vom 6. Ok- tober 2024 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt insbesondere die Aussagen zur Gefährlichkeit von RS-Viren. Diese seien un- differenziert und unnötig dramatisierend. Das betreffe auch die Bildsprache. Eine Hospitali- sierung von Kleinkindern sei aus medizinischer Sicht nur selten nötig. Falsch und meinungs- verfälschend sei zudem die Aussage zur Wirksamkeit von Nirsevimab, wonach der Wirkstoff RSV-Erkrankungen laut Studien um 80 Prozent reduziere. Der Beschwerdeführer rügt über- dies, dass SRF über verschiedene themenrelevante Gesichtspunkte wie über die Nebenwir- kungen, alternative Behandlungsmethoden, finanzielle Aspekte, Zuständigkeiten und Verfah- ren sowie die Tätigkeit von Professor Christoph Aebi bei der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) nicht informiert habe. Die beiden Publikationen verletzten daher das Sachgerechtigkeitsgebot und das Transparenzgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Schliesslich werde auch in unzulässiger Weise Werbung für ein verschreibungspflichtiges Heilmittel betrieben, ohne redaktionelle Not- wendigkeit. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 2. Dezember 2024 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf den Beitrag der «Tagesschau»-Mittagsaus- gabe, die vom Beschwerdeführer vor der Ombudsstelle nicht beanstandet worden sei. Rele- vant seien zudem nur die Rügen des Beschwerdeführers, die sich auf den Inhalt der bean- standeten Publikationen beziehen würden. Es sei sachlich naheliegend gewesen, den Namen des Wirkstoffs zu nennen. Der genaue Ablauf der behördlichen Zulassung eines Wirkstoffs sei unerheblich. Die Publikationen hätten die Gefahren des RS-Virus für Kleinkinder auch nicht in übertriebener Weise dargestellt. Die Bildgestaltung sei nicht meinungsverfälschend gewesen. Es sei zudem nicht erforderlich gewesen, die Nebenwirkungen des Wirkstoffs und die Tätigkeit von Professor Christoph Aebi im Beratungsgremium EKIF zu thematisieren. Der Fokus der Beiträge sei klar erkennbar gewesen. Die Publikationen hätten das Sachgerech- tigkeitsgebot nicht verletzt. D. Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Replik vom 21. März 2025, dass er kein Problem bekunde, wenn der Beitrag der Mittagsausgabe der «Tagesschau» nicht Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens sein könne. Bezüglich der beiden Publikationen betont er,

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dass das Publikum die vermittelten Informationen nicht habe einordnen können, weil die Re- daktion nicht auf die gesundheitspolitische Strategie und die entsprechenden Grundlagen ein- gegangen sei. Aufgrund welcher Quellen SRF zu den in den Beiträgen verbreiteten Ergebnis- sen gekommen sei, werde nicht transparent. Die für Publikationen geltenden journalistischen Sorgfaltspflichten seien nicht eingehalten worden. Die Aussagen im Online-Artikel, wonach jährlich zwischen 3'000 und 6'000 Kleinkinder wegen des Virus in ein Spital eingeliefert wür- den, entspreche nicht den Tatsachen. Die Anmoderation des Fernsehbeitrags sei irreführend. Die Gefahr von Hospitalisationen von Kleinkindern wegen des RS-Virus werde übertrieben dargestellt. Die Werbewirkung durch die Nennung des Wirkstoffs sei nicht vom Informations- wert gedeckt. E. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik vom 17. April 2025 die Ausführun- gen des Beschwerdeführers. Sie habe die journalistischen Sorgfaltspflichten wahrgenommen. Bezüglich der Zahl der Hospitalisationen werde lediglich in einer Box des Online-Beitrags eine Zahl angegeben, unter korrekter Angabe der Quelle. Es sei im Rahmen des Fokus des Bei- trags nicht erforderlich gewesen, das ganze Zulassungsverfahren oder Alternativmethoden darzustellen. Die Beiträge würden auch nicht gegen die Schleichwerbungsbestimmungen verstossen, für die ohnehin primär das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zuständig sei. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen Beiträge die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verlet- zen. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Gegenstand des Verfahrens sind der Beitrag der «Tagesschau»-Hauptausgabe vom 6. Oktober 2024 und der Online-Artikel vom 7. Okto- ber 2024. 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht insbesondere eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Das von ihm erwähnte Transparenz- gebot bildet keine eigenständige programmrechtliche Bestimmung, sondern ist Bestandteil des Sachgerechtigkeitsgebots. Soweit er moniert, SRF habe Schleichwerbung betrieben, be- trifft dies im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der UBI ebenfalls das Sachgerechtigkeits- gebot. 4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.

5/10

4.3 Zuständig für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Schleichwerbung ist primär das BAKOM, welches für die Anwendung der einschlägigen Bestimmung im RTVG verantwortlich zeichnet (Art. 10 Abs. 3 RTVG). Das gilt insbesondere, wenn es um die Trennung von Wer- bung und eigentlichem Programm geht (BAKOM-Entscheid vom 17. Dezember 2020 E. 2.2 i.S. «Sportpanorama»). Werbende Darstellungen oder Aussagen im redaktionellen Teil von Publikationen können aber auch die Meinungsbildung des Publikums beeinflussen und damit das Sachgerechtigkeitsgebot berühren (UBI-Entscheid b. 792 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2 und 6.8). Das betrifft Werbebotschaften, die ohne jegliche redaktionelle Notwendigkeit in ei- nem Beitrag platziert werden. Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots liegt diesbezüg- lich vor, wenn die mit einer Darstellung verbundene Werbewirkung nicht durch den Informati- onswert gedeckt wird (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 3.6ff.). 4.4 Die beanstandeten Publikationen sind getrennt voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen. Dieses ist aufgrund des Informationsgehalts bei- der Beiträge anwendbar. 5. In der Einleitung zum Beitrag der «Tagesschau»-Hauptausgabe weist der Moderator darauf hin, dass bald ein Wirkstoff gegen das für Kleinkinder gefährliche RS-Virus zur Verfü- gung stehe. Dieser Wirkstoff soll auch die Zahl der Hospitalisierungen verringern. Im folgen- den Filmbericht ist Professor Christoph Aebi als Kinderinfektiologe am Inselspital zu sehen, der erklärt, warum das Virus für Säuglinge gefährlich sei und wie der neue Wirkstoff das Virus im Körper inaktiviere. Die Redaktion führt aus, der Wirkstoff reduziere Erkrankungen laut Stu- dien um 80 Prozent. In seiner letzten Intervention spricht der Kinderinfektiologe über die Hoff- nung, dass seine Abteilung nicht mehr mit RS-Virus-Erkrankten überbesetzt sein werde und die verfügbaren Ressourcen besser eingesetzt werden könnten. Der Filmbericht endet mit dem Hinweis der Redaktion, dass der Wirkstoff ab Mitte Oktober in der Schweiz verfügbar sei. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Beitrag sei irreführend, indem die Gefahren des RS- Virus für Kleinkinder in Wort sowie Bild dramatisiert und die Wirksamkeit des neuen Wirkstoffs in undifferenzierter, meinungsverfälschender Weise hervorgehoben werden. 5.2 Die Anmoderation mag tatsächlich etwas dramatisierend gewesen sein, weil einer- seits von einem für Kleinkinder gefährlichen Virus und anderseits von einem «Hoffnungs- schimmer» durch einen immun machenden Wirkstoff die Rede ist. Sinn und Zweck einer An- moderation besteht jedoch primär darin, das Thema des Beitrags kurz und verständlich zu- sammenzufassen und die Neugier des Publikums zu wecken (BGer-Urteil 2C_483/2020 vom

28. Oktober 2020 E. 6.2.2.). Programmrechtlich entscheidend ist letztlich ohnehin der vom Beitrag vermittelte Gesamteindruck (BGer-Urteil 2C_112/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 8.1) 5.3 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Aussagen der Redaktion im Film- bericht, wonach der Wirkstoff RSV-Erkrankungen laut Studien um 80 Prozent reduziere und die Kleinkinder gegen das RS-Virus immun mache, missverständlich sind. Es könnte beim Publikum aufgrund der Formulierungen in der Anmoderation und des Filmberichts der Ein- druck entstehen, dass Nirsevimab eine vollständige Immunität gegen das Virus bewirkt. Zu- treffend hat die Redaktion aber ebenfalls in der Anmoderation und im Filmbericht erwähnt,

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dass der neue Wirkstoff schwere Krankheitsverläufe verhindern soll. Der im Filmbericht an- gehörte Kinderinfektiologe erklärte zudem, was Nirsevimab ist («ein Abwehrstoff gegen das RS-Virus») und was er im Körper des Kindes bewirkt. 5.4 Keine relevanten und insbesondere keine meinungsverfälschenden Auswirkungen hatten die in der Anmoderation und im Filmbericht verwendeten Fotos bzw. Aufnahmen mit Säuglingen zur Illustration des Themas. Viel eher dramatisierend waren Aussagen der Re- daktion, welche im Zusammenhang mit dem RS-Virus von einer besonders gefährlichen Krankheit für Säuglinge sprach. Der Kinderinfektiologe erläuterte aber anschliessend sachlich und nachvollziehbar, warum das RS-Virus ein gesundheitliches Problem bei dieser Alters- gruppe darstellen kann. 5.5 Der Beschwerdeführer moniert zusätzlich, die Redaktion habe wesentliche Informa- tionen nicht erwähnt wie Nebenwirkungen des Wirkstoffs, alternative Behandlungsmethoden, finanzielle Aspekte, Zuständigkeiten und Verfahren (Zulassungsverfahren, rechtliche Rah- menbedingungen sowie die Tätigkeit des angehörten Kinderinfektiologen bei der EKIF bis Ende 2024. Dieser Kritik gilt es aber entgegenzuhalten, dass es sich bei der beanstandeten Publikation um einen kurzen Beitrag in einer Nachrichtensendung handelt (Dauer: 2 Minuten 22 Sekunden). Im Gegensatz zu einer längeren Reportage in einem Gesundheitsmagazin ist es hier nicht möglich, alle mit der Zulassung eines neuen Wirkstoffs zusammenhängenden Aspekte zu thematisieren. Ein solcher Beitrag muss auch nicht zwingend kritisch sein, wie sich dies der Beschwerdeführer gewünscht hätte. Der Fokus des Beitrags lag für das Durch- schnittspublikum der «Tagesschau» in erkennbarer Weise auf dem Umstand, dass in der Schweiz ein neuer Wirkstoff gegen das RS-Virus zugelassen wird, welcher die Zahl von Hos- pitalisierungen der besonders betroffenen Kleinkinder reduzieren dürfte. Den angehörten Kin- derinfektiologen hat die Redaktion zudem im Sinne der UBI-Rechtsprechung ausreichend und transparent vorgestellt (UBI-Entscheid b. 903 vom 3. Februar 2022 E. 3.2). 5.6 Insgesamt bleibt festzustellen, dass der Beitrag wohl anders und insbesondere prä- ziser hätte gestaltet werden können. Das betrifft die missverständlichen Formulierungen der Redaktion hinsichtlich der Immunität und des Effekts des Wirkstoffs sowie die Darstellung der Gefährlichkeit des Virus für Kleinkinder. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung betreffen diese Mängel bzw. redaktionellen Unvollkommenheiten jedoch Nebenpunkte, die nicht geeignet sind, die Meinungsbildung des Publikums zu den vermittelten Informationen rechtserheblich zu beeinträchtigen. Die wesentlichen Fakten, dass bald ein neuer Wirkstoff gegen das RS- Virus in der Schweiz zugelassen wird, welche die Zahl der Hospitalisierungen von Kleinkin- dern und vor allem Säuglingen verringen dürfte, entsprachen den Tatsachen. Die Aussagen von Professor Christoph Aebi waren als persönliche Meinung eines spezialisierten Kinderin- fektiologen erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Der Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. 5.7 Mit der Benennung des Wirkstoffs (Nirvesimab) hat die Beschwerdegegnerin auch nicht unzulässige Schleichwerbung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots betrieben, weil damit ein Informationswert verbunden ist. Die Werbewirkung ist zudem zu relativieren, da weder ein Produkt noch ein Unternehmen (Hersteller, Vertrieb) im Beitrag genannt wurden.

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Der Beitrag verbreitet zwar ein positives Bild vom Wirkstoff, welches aber auf dem Zulas- sungsentscheid sowie den Ausführungen des angehörten Infektiologen und damit einem re- daktionellen Kontext beruhte (UBI-Entscheid b. 792 vom 14. Dezember 2018 E. 6.8). 6. Am 7. Oktober 2024, um 06:36 Uhr, veröffentlichte SRF den Online-Artikel «Wirkstoff gegen RS-Virus für Säuglinge zugelassen». Unter dem Titel sind in einer Aufzählung drei Kernsätze zum Artikel aufgelistet: «Babys und Kleinkinder können künftig besser vor dem RS- Virus geschützt werden», «Ein entsprechender Wirkstoff ist in der Schweiz zugelassen wor- den» und «Schwere Krankheitsverläufe sollen damit verhindert und die Hospitalisierungen reduziert werden.» Diese Aussagen werden im nachfolgenden Text ausgeführt und Zitate des Kinderinfektiologen aus dem «Tagesschau»-Bericht wiedergegeben. Angehängt an den Arti- kel sind ein Video mit dem Fernsehbeitrag, ein Foto einer Nachrichtenagentur mit dem Text «Der neue Wirkstoff reduziert RSV-Erkrankungen laut Studien um 80 Prozent» sowie ein Kästchen (Box) mit weitergehenden Informationen zum RS-Virus, in welchem u.a. Zahlen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) zu den Spitaleinweisungen von Babys und Kleinkindern in der Schweiz von 2016 bis 2021 enthalten sind. 6.1 Gleich zweimal führt die Redaktion im Text wie schon im Fernsehbeitrag an, dass der neue Wirkstoff zu einer Reduktion von 80 Prozent der Erkrankungen führe. Dass damit nur schwere Krankheitsverläufe gemeint sind, wird immerhin in einem der drei Kernsätze un- ter dem Beitragstitel und auch noch einmal im Text erwähnt, so dass die Leserschaft trotz der nicht präzisen Formulierungen nicht irregeführt wurde. 6.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Redaktion in einem angehängten Kästchen die Zahlen des BAG bezüglich Hospitalisierungen von Babys und Kleinkinder im Zusammenhang mit dem RS-Virus zwischen 2016 und 2021 nicht korrekt wiedergegeben hat, trifft zu. Die Zahlen des BAG beziehen sich nämlich auf die Gesamtbevölkerung und nicht nur auf Babys und Kleinkinder. Die Zahlen der Spitalanweisungen von Babys und Kleinkindern in den betreffenden Jahren sind damit weniger gross als im Artikel angegeben. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass diese jüngste Altersgruppe für die weitaus meisten Hospitalisierun- gen verantwortlich ist. Die beanstandete falsche Zahlenangabe in einem angehängten Käst- chen zum Text betrifft daher einen Nebenpunkt. 6.3 Im Übrigen entspricht der Inhalt des kurzen Online-Artikels weitgehend demjenigen des Fernsehbeitrags. Hinsichtlich der übrigen Rügen des Beschwerdeführers, wie etwa der zu starken Dramatisierung der Gefährlichkeit des Virus für Kleinkinder, des Nichterwähnens von Informationen (Nebenwirkungen des Wirkstoffs, Alternativen, finanzielle Aspekte, Zulas- sungsverfahren) und der Bildsprache, kann sinngemäss auf die Ausführungen zum «Tages- schau»-Beitrag verwiesen werden (siehe E. 5.4f.). 6.4 Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass der Online-Artikel wie schon der Fernsehbeitrag aufgrund missverständlicher Formulierungen hinsichtlich der Reduktion schwerer RS-Virus-Erkrankungen durch den neuen Wirkstoff Mängel aufweist. Hinzu kommt eine falsche Verwendung von Zahlenangaben des BAG zu Hospitalisierungen in früheren Jahren. Diese Defizite betreffen alle aber Nebenpunkte und sind nicht geeignet, die Mei- nungsbildung der Leserschaft insgesamt zu verfälschen. Der Fokus des Artikels ist erkennbar

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und die wesentlichen Fakten werden korrekt vermittelt. Dies gilt insbesondere auch für die Informationen in den drei Kernsätzen unter dem Titel, welche den Inhalt der Publikation zu- sammenfassen. Der Online-Artikel hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. 6.5 Die dreimalige Nennung des Wirkstoffs Nirsevimab stellt auch beim Online-Artikel keine unzulässige Schleichwerbung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots dar. Hinsichtlich der Gründe kann auf die Erwägungen zum «Tagesschau»-Beitrag verwiesen werden (E. 5.7). 7. Die Beschwerden gegen beide Publikationen sind aus den erwähnten Gründen ab- zuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde gegen den Beitrag der «Tagesschau»-Hauptausgabe vom

6. Oktober 2024 wird mit sechs zu drei Stimmen abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den Online-Artikel vom 7. Oktober 2024 wird mit fünf zu vier Stimmen abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Im Anhang zu diesem Entscheid findet sich die abweichende Meinung von drei Mitgliedern.

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 23. September 2025

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Abweichende Meinung von Catherine Müller, Mascha Santschi Kallay und Maja Sieber

«Nirsevimab» ist ein verschreibungspflichtiges Medikament, das einem absoluten Werbever- bot gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz HMG; SR 812.21) unterliegt. Dieser Umstand verlangt nach erhöhten jour- nalistischen Sorgfaltspflichten und einer gewissen Zurückhaltung der Redaktion bei der Wahl von Worten, Ton und Bildern. Die im UBI-Entscheid mehrfach genannten «missverständlichen Formulierungen» bilden aufgrund des Gesamteindrucks nicht mehr bloss Fehler in Neben- punkten. Dies gilt umso mehr, als beim Publikum bei diesem Thema von keinem besonderen Vorwissen auszugehen ist. Irreführend ist erstens die Information bezüglich der 80-prozenti- gen Effektivität des Wirkstoffs, weil das Publikum dabei nicht erkennen kann, dass diese Zahl auf einer relativen Risikoreduktionsberechnung basiert (die absolut betrachtet nur 1,2 Prozent beträgt), und dass folglich gerade keine derart eindrücklich hohe absolute Risikoreduktion von 80 Prozent besteht. Zweitens bezieht die Sendung diese hohe Effektivität auf die Verhinderung von Erkrankungen, obwohl tatsächlich nur die Verhinderung von Hospitalisierungen gemeint ist. Drittens ist die Information unzutreffend, dass der Wirkstoff eine Immunität hervorrufe, da er in Realität nur schwere Verläufe verhindern will. Und viertens ist die in der Box genannte Zahl von Spitaleinweisungen von Säuglingen und Kleinkindern wegen des RS-Virus falsch, weil sich die genannten 3000 bis 6000 Fälle gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf die gesamte Bevölkerung beziehen und nicht – wie ausgeführt – ausschliesslich auf Säuglinge und Kleinkinder. Bezüglich Punkt 4 ist der Redaktion immerhin zugute zu halten, dass sie die falsche Information im Online-Beitrag von sich aus transparent nachträglich korrigiert hat. Das ändert jedoch nichts daran, dass diese Kumulation von falschen Informationen sowie die un- kritische Übernahme von Herstellerangaben meinungsbildungsrelevant bezüglich des The- menschwerpunkts des Beitrags war (vgl. BGer-Urteil 2C_406/2017 vom 27.11.2017 E. 3.2.5 e contrario). Das Sachgerechtigkeitsgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde deshalb verletzt.