Sachverhalt
A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) berichtet regelmässig über die Konflikte im Nahen Osten und insbesondere auch seit dem Terrorangriff der Hamas vom 7. Oktober 2023 über die Situation in Israel, Gaza und Libanon. B. Mit Eingabe vom 11. November 2024 (Datum Zustellung) erhob K (Beschwerdefüh- rerin) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen die Berichterstattung von SRF zu Israel/Gaza/Libanon seit Oktober 2023. Sie bean- tragt, SRF sei zu verpflichten, ausgewogen über den Konflikt zu informieren, die Angaben der israelischen Armee kritisch zu hinterfragen und zu überprüfen, publizierte Fehlinformationen zu korrigieren und Meinungen deutlich als solche zu kennzeichnen. Sämtliche Beiträge wür- den mit dem Hinweis auf die Hamas-Attacke vom 7. Oktober 2023 auf Israel beginnen und die langjährige Vorgeschichte ausblenden. Mitteilungen der israelischen Seite würden als Tat- sachen dargestellt, solche der palästinensischen Seite oder von vor Ort tätigen Medienschaf- fenden relativiert. Über negative Geschehnisse in Israel, wie Folterungen in Gefängnissen, werde nur ausnahmsweise berichtet. Während SRF über die israelischen Geiseln wiederholt persönliche Porträts in Beiträgen veröffentliche, kämen die palästinensischen Opfer nur als anonyme Masse zum Ausdruck. Die Berichterstattung verletze das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Der Eingabe der Beschwerdeführerin lagen die Berichte der Ombudsstelle vom 13. und 24. Okto- ber 2024 sowie die Angaben und Unterschriften von 24 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. C. Im weiteren Schreiben vom 25. November 2024 listete die Beschwerdeführerin Bei- spiele von Sendungen mit den von ihr behaupteten Mängeln auf, wie namentlich Beiträge der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom 25. August 2024, 18. September 2024 sowie vom 1., 6. und 7. Oktober 2024. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde könne nur die Berichter- stattung zwischen dem 7. Juli 2024 und dem 7. Oktober 2024 beanstandet werden. Auf Rügen gegen Inhalte von Publikationen, welche zuvor ausgestrahlt wurden, sowie gegen Berichte der Ombudsstelle könne nicht eingetreten werden. SRF habe jahrzehntelang in zahlreichen Hintergrundberichten und Dokumentationen über den Nahostkonflikt berichtet. Das Publikum wisse, dass der Konflikt nicht erst am 7. Oktober 2023 begonnen habe. SRF berichte nicht tendenziös, sondern im Rahmen einer breiten Berichterstattung ausgewogen und umfassend. Quellen überprüfe sie stets sorgfältig und nicht unabhängig verifizierbare Informationen kenn- zeichne sie als solche. Die beanstandete Berichterstattung verletze weder das Sachgerech- tigkeits- noch das Vielfaltsgebot. E. Die Beschwerdeführerin betont in ihrer Replik vom 19. Februar 2025, dass entgegen den Aussagen der Beschwerdegegnerin auch die Gesellschaft Schweiz-Palästina Kritik an der Berichterstattung von SRF übe.
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F. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 5. März 2025 bezüglich der Hal- tung der Gesellschaft Schweiz-Palästina auf eine Passage aus dem Jahresbericht der Om- budsstelle von 2023 hin, von welcher sie habe annehmen dürfen, sie sei inhaltlich korrekt. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtene Berichterstattung von SRF die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationa- len Rechts verletzt. Nach rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzungen kann sie das Mass- nahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (Jahresbericht 2020 der UBI, Ziff. 5.5, S. 11f). Die UBI kann die Beschwerdegegnerin dabei aber nicht in genereller Weise zu einem bestimmten Verhalten verpflichten. Unerheblich für das Beschwerdeverfahren ist, ob eine im Jahresbericht 2023 der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz enthaltene Aussage zur Haltung der Gesellschaft Schweiz-Palästina gegenüber der Berichterstattung von SRF zutrifft oder nicht.
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).
E. 4.1 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig be- anstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [«Zischtigsclub», «Arena» u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich muss zwischen den be- anstandeten Sendungen ein thematischer Zusammenhang bestehen. In die für die Zeitraum- beschwerde relevante Periode von maximal drei Monaten fallen zwischen dem 7. Juli 2024 und dem 7. Oktober 2024 ausgestrahlte Sendungen zum Nahostkonflikt. Nicht in diese Prüf- periode fallen früher ausgestrahlte Sendungen. Die Beschwerdeführerin hat die ganze Be- richterstattung seit Oktober 2023 und insbesondere seit der Attacke der Hamas auf Israel vom
E. 4.2 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht explizit eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Sinngemäss steht allerdings das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG im Zentrum ihrer Eingabe, weil sie
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die Berichterstattung von SRF insgesamt und insbesondere die fehlende Ausgewogenheit rügt.
E. 4.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.
E. 4.4 Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG will einseitige Tendenzen in der Mei- nungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die aus- schliessliche Vermittlung politisch, wirtschaftlich oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter haben in ihren redaktionellen Sendungen die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (BGE 151 II 164 E. 5.4 S. 173 und Bger-Urteil 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.5.1). Im Rahmen des Viel- faltsgebots gilt es, alle Beiträge von Radio und von Fernsehen SRF zum Konflikt in Gaza, die im relevanten Zeitraum ausgestrahlt worden sind, zu berücksichtigen und nicht nur die von der Beschwerdeführerin exemplarisch beanstandeten. Bei Online- und anderen Beiträgen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG ist Art. 4 Abs. 4 RTVG ausschliesslich auf Wahl- und Abstimmungsdossiers anwendbar (Art. 5a RTVG). Ein entsprechender Bezug be- steht im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Zeitraumbeschwerde jedoch nicht. 5. Die Beschwerde ist ausschliesslich im Hinblick auf die Einhaltung des Vielfaltsgebots zu prüfen. Die Beschwerdeführerin hat die Berichterstattung von Radio und Fernsehen SRF zum Nahostkonflikt generell gerügt. Einzelne Sendungen, welche die gerügte Unausgewo- genheit exemplarisch belegen sollen, hat sie erst nachträglich auf Verlangen der UBI genannt. Das Sachgerechtigkeitsgebot wird in casu nicht geprüft. Die dafür notwendigen prozessualen Voraussetzungen liegen nicht vor, da im Rahmen des vorgelagerten Verfahrens vor der Om- budsstelle keine einzelnen Publikationen konkret und fristgerecht beanstandet wurden. Es waren zwar in der Beanstandung an die Ombudsstelle einzelne Sendungen erwähnt, die al- lerdings von Oktober 2023 stammen und sich somit ausserhalb der im Rahmen einer Zeit- raumbeschwerde definierten maximalen dreimonatigen Prüfperiode befinden. 5.1 Die Beschwerdeführerin weist auf fünf Beiträge des Fernsehen SRF hin, welche die Einseitigkeit der Berichterstattung über den Nahostkonflikt illustrieren würden. Die angeführ- ten Publikationen betreffen alle die Nachrichtensendung «Tagesschau». 5.2 Am 25. August 2024 strahlte Fernsehen SRF in der Hauptausgabe der «Tages- schau» einen längeren Beitrag über einen Vergeltungsangriff der Hisbollah sowie den voran- gegangenen Präventivschlag der israelischen Armee aus (Dauer: 5 Minuten 13 Sekunden).
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Die dagegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Neben einer Zu- sammenfassung der Ereignisse kamen die Sichtweise der Kontrahenten mit Aussagen des israelischen Premierministers Benjamin Netanjahu und des Hisbollah-Chefs Hassan Nasral- lah zum Ausdruck. Einschätzungen der israelischen Armee waren als solche erkennbar. Ent- gegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wurden die Ereignisse und der Kontext auch in differenzierter Weise eingeordnet, namentlich durch die Korrespondenten von ORF und SRF. 5.3 Teil der «Tagesschau»-Hauptausgabe vom 18. September 2024 bildeten zwei Bei- träge über die Explosionen von Pagern und Walkie-Talkies. Während im ersten Beitrag die Redaktion über die vorliegenden Fakten informierte, ging es im zweiten Beitrag um die tech- nische Durchführbarkeit solcher Gerätemanipulationen, wozu sich ein Technologieexperte äusserte, sowie um eine Einordnung dieses Ereignisses durch den SRF-Korrespondenten. Die Beschwerdeführerin sieht eine Einseitigkeit darin, dass suggeriert werde, diese Aktionen hätten sich ausschliesslich gegen die Hisbollah-Miliz gerichtet. Es seien aber auch Zivilisten, darunter Kinder und medizinisches Personal ums Leben gekommen. Die Vereinten Nationen hätten diesen Angriff, welcher in einem Beitrag als «Meisterstück» bezeichnet worden sei, als bedenklich eingestuft. Dem gilt es allerdings entgegenzuhalten, dass es der angehörte Ex- perte war, der offensichtlich aufgrund der technisch anspruchsvollen Manipulation von so vie- len Kommunikationsmitteln von einem «Meisterstück» sprach. Auf die zivilen Opfer hat die Redaktion zumindest im ersten Beitrag hingewiesen. SRF bleibt zudem zugutezuhalten, dass diese Ereignisse auch Thema anderer Beiträge im relevanten Zeitraum bildeten, welche wie- derum einen anderen Fokus hatten. So wurden im Nachrichtenmagazin «10 vor 10» des Fernsehens SRF vom 19. September 2024 die mutmasslich von Israel provozierten Explosi- onen in zwei Beiträgen kritisch beleuchtet. Im ersten Beitrag stand eine Stellungnahme des Hisbollah-Chefs Hassan Nasrallah im Zentrum, im zweiten die Frage der Vereinbarkeit des Angriffs mit dem humanitären Völkerrecht. 5.4 Beispielhaft gerügt hat die Beschwerdeführerin überdies einen Bericht der «Tages- schau»-Hauptausgabe vom 1. Oktober 2024. Darin sei die Rede von einer begrenzten Bo- denoffensive Israels und nicht von einer Invasion aufgrund des illegalen Angriffs. In der be- treffenden Ausgabe widmete die «Tagesschau» dem Nahostkonflikt die ersten drei Beiträge («Iran greift Israel an», «Israel startet Bodenoffensive in Libanon», «Flüchtlingswelle in Liba- non»). Diese beiden ersten Beiträgen fokussierten auf aktuelle Ereignisse. Im zweiten Beitrag, welchen die Beschwerdeführerin offensichtlich rügt, war von der Bodenoffensive Israels in Libanon und den damit verfolgten Zielen die Rede. Der Umstand, dass dieser Beitrag die Sichtweise Israels beleuchtete, kam deutlich zum Ausdruck. Es war dabei auch nicht zwin- gend notwendig, diese Angriffe völkerrechtlich einzuordnen. Immerhin wies die Redaktion auf eine Resolution der Vereinten Nationen von 2006 hin. Eine Einseitigkeit kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil im nachfolgenden, längeren dritten Beitrag die Situation in Libanon und insbesondere die Flüchtlingswelle eingehend thematisiert wurden. 5.5 In der Ausgabe vom 6. Oktober 2024 berichtete Fernsehen SRF in vier Beiträgen über den Konflikt. Bei zwei davon handelte es sich um Gedenkanlässe zum Jahrestag des
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Terrorangriffs der Hamas in Israel. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine Unausgewogen- heit, weil kein Bezug zur schon viel länger andauernden Krise im Nahen Osten und zu den Genozid-Anklagen hergestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei allerdings, dass es sich bei den Gedenkveranstaltungen um aktuelle Ereignisse gehandelt hat und SRF über die Kritik an Israels Vorgehen und die Genozid-Vorwürfen immer wieder berichtet hat (siehe etwa «Tagesschau»-Beitrag «Pro-Palästina-Demos in der Schweiz und weltweit» vom
5. Oktober 2024). Dass der Nahostkonflikt schon lange andauert und nicht erst seit dem 7. Oktober 2023 darf beim Publikum aufgrund der breiten und regelmässig Medienberichterstat- tung in den letzten Jahrzehnten vorausgesetzt werden. SRF hat überdies in mehreren Beiträ- gen wie u.a. in der Sendung «10 vom 10» vom 3. Oktober 2024 («Der ‘gescheiterte Staat’ Libanon») auf diesen Umstand hingewiesen. 5.6 Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auch auf die «Tagesschau»-Hauptaus- gabe vom 7. Oktober 2024 als Beleg für die unausgewogene Berichterstattung von SRF zum Nahostkonflikt zu Gunsten der israelischen Sichtweise. Sie moniert insbesondere, dass darin von monatelangen Bombardierungen von Hamas-Stellungen durch Israel die Rede sei. Es sei aber erwiesen, dass Israel auch rein zivile Infrastruktur bombardiere. In den zwei Beiträ- gen dieser «Tagesschau»-Hauptausgabe stand der Jahrestag des Hamas-Massakers im Zentrum. Während die Redaktion im ersten Beitrag über verschiedene Veranstaltungen zu diesem Jahrestag informierte, ging es im zweiten Beitrag um einen Rückblick auf die dem Massaker folgenden kriegerischen Ereignisse. Entgegen den Behauptungen der Beschwer- deführerin war dieser Beitrag differenziert. So wird auch auf das grosse Leid bei der Bevölke- rung in Gaza hingewiesen. Die Rede ist von israelischen Luftangriffen in den ersten Wochen, bei denen tausende Menschen starben. Auch in diesem Beitrag wird transparent erwähnt, wenn eine Information aus einer israelischen Quelle stammt. Ausserdem weist die Redaktion ausdrücklich auf die bestehende Kritik gegen die Kriegsführung Israels hin: «Doch ob Israel Zivilisten genügend schützt, darüber mehren sich international Zweifel. Die Kritik wächst. An- gesichts desolater Zustände und angesichts der vielen Opfer.» 5.7 Auch bei Berücksichtigung aller Sendungen von SRF im relevanten Zeitraum erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin als unbegründet. So lässt sich keine Einseitigkeit der Berichterstattung durch das Vorenthalten von relevanten israelkritischen Informationen fest- stellen. SRF hat beispielsweise in der Radiosendung «Echo der Zeit» vom 19. Juli 2024 über den Entscheid des Internationalen Gerichtshofs orientiert, der in einem Gutachten die andau- ernde Besetzung palästinensischer Gebiete als völkerrechtswidrig eingestuft hat. Ebenfalls thematisierte SRF die mutmassliche Misshandlung palästinensischer Gefangener in israeli- schen Gefängnissen in mehreren Beiträgen, wie u.a. in der «Tagesschau» vom 31. Juli 2024 («UNO-Bericht: Misshandlungsvorwürfe auf Militärbasis Sde Teimann»). 5.8 Die Beschaffung von gesicherten Informationen ist in Kriegs- und Konfliktgebieten für Medienschaffende schwierig. Von besonderer Wichtigkeit ist daher, dass Veranstalter Transparenz über die verwendeten Quellen herstellen. Lassen sich Angaben nicht unabhän- gig und damit nicht mit der notwendigen journalistischen Sorgfalt überprüfen, ist darauf hin- zuweisen. SRF hat diese Sorgfaltspflichten in ihrer Berichterstattung im beanstandeten Zeit-
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raum eingehalten. Handelte es sich bei den verbreiteten Informationen um solche der invol- vierten Konfliktparteien, haben die Redaktionen das Publikum regelmässig mit entsprechen- den Hinweisen darauf aufmerksam gemacht («Laut Armee», «sagt die von der Hamas kon- trollierte Gesundheitsbehörde», «Israel spricht davon», «verschiedene von der Hamas kon- trollierte Behörden im Gazastreifen sprechen», «die von der Hamas kontrollierten Behörden teilten mit», «ein Sprecher der Armee»). Transparenz vermittelte SRF in seiner Berichterstat- tung jeweils ebenfalls, wenn ein Sachverhalt nicht gesichert abgeklärt werden konnte («We- der die palästinensischen Berichte noch die Angaben der israelischen Armee lassen sich un- abhängig überprüfen», «unabhängig überprüfen lassen sich die Angaben nicht»). 5.9 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Berichterstattung von Radio und Fernsehen SRF über den Nahostkonflikt in der beanstandeten Periode Art. 4 Abs. 4 RTVG nicht verletzt hat. Die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten kam in der umfangreichen Berichterstattung angemessen zum Ausdruck. Eine rechtserhebliche Einseitigkeit zu Gunsten der israelischen Sichtweise, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, lässt sich nicht feststellen. Die betroffe- nen SRF-Redaktionen haben zudem immer wieder auch israelkritische Informationen und Standpunkte verbreitet sowie gegenüber dem Publikum Transparenz über die verwendeten Quellen hergestellt. 6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit da- rauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
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E. 7 Oktober 2023 beanstandet.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 1020
Entscheid vom 3. April 2025
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand SRF Berichterstattung über Nahostkonflikt
Beschwerde vom 11. November 2024
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte K (Beschwerdeführerin) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) berichtet regelmässig über die Konflikte im Nahen Osten und insbesondere auch seit dem Terrorangriff der Hamas vom 7. Oktober 2023 über die Situation in Israel, Gaza und Libanon. B. Mit Eingabe vom 11. November 2024 (Datum Zustellung) erhob K (Beschwerdefüh- rerin) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen die Berichterstattung von SRF zu Israel/Gaza/Libanon seit Oktober 2023. Sie bean- tragt, SRF sei zu verpflichten, ausgewogen über den Konflikt zu informieren, die Angaben der israelischen Armee kritisch zu hinterfragen und zu überprüfen, publizierte Fehlinformationen zu korrigieren und Meinungen deutlich als solche zu kennzeichnen. Sämtliche Beiträge wür- den mit dem Hinweis auf die Hamas-Attacke vom 7. Oktober 2023 auf Israel beginnen und die langjährige Vorgeschichte ausblenden. Mitteilungen der israelischen Seite würden als Tat- sachen dargestellt, solche der palästinensischen Seite oder von vor Ort tätigen Medienschaf- fenden relativiert. Über negative Geschehnisse in Israel, wie Folterungen in Gefängnissen, werde nur ausnahmsweise berichtet. Während SRF über die israelischen Geiseln wiederholt persönliche Porträts in Beiträgen veröffentliche, kämen die palästinensischen Opfer nur als anonyme Masse zum Ausdruck. Die Berichterstattung verletze das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Der Eingabe der Beschwerdeführerin lagen die Berichte der Ombudsstelle vom 13. und 24. Okto- ber 2024 sowie die Angaben und Unterschriften von 24 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. C. Im weiteren Schreiben vom 25. November 2024 listete die Beschwerdeführerin Bei- spiele von Sendungen mit den von ihr behaupteten Mängeln auf, wie namentlich Beiträge der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom 25. August 2024, 18. September 2024 sowie vom 1., 6. und 7. Oktober 2024. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde könne nur die Berichter- stattung zwischen dem 7. Juli 2024 und dem 7. Oktober 2024 beanstandet werden. Auf Rügen gegen Inhalte von Publikationen, welche zuvor ausgestrahlt wurden, sowie gegen Berichte der Ombudsstelle könne nicht eingetreten werden. SRF habe jahrzehntelang in zahlreichen Hintergrundberichten und Dokumentationen über den Nahostkonflikt berichtet. Das Publikum wisse, dass der Konflikt nicht erst am 7. Oktober 2023 begonnen habe. SRF berichte nicht tendenziös, sondern im Rahmen einer breiten Berichterstattung ausgewogen und umfassend. Quellen überprüfe sie stets sorgfältig und nicht unabhängig verifizierbare Informationen kenn- zeichne sie als solche. Die beanstandete Berichterstattung verletze weder das Sachgerech- tigkeits- noch das Vielfaltsgebot. E. Die Beschwerdeführerin betont in ihrer Replik vom 19. Februar 2025, dass entgegen den Aussagen der Beschwerdegegnerin auch die Gesellschaft Schweiz-Palästina Kritik an der Berichterstattung von SRF übe.
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F. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 5. März 2025 bezüglich der Hal- tung der Gesellschaft Schweiz-Palästina auf eine Passage aus dem Jahresbericht der Om- budsstelle von 2023 hin, von welcher sie habe annehmen dürfen, sie sei inhaltlich korrekt. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtene Berichterstattung von SRF die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationa- len Rechts verletzt. Nach rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzungen kann sie das Mass- nahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (Jahresbericht 2020 der UBI, Ziff. 5.5, S. 11f). Die UBI kann die Beschwerdegegnerin dabei aber nicht in genereller Weise zu einem bestimmten Verhalten verpflichten. Unerheblich für das Beschwerdeverfahren ist, ob eine im Jahresbericht 2023 der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz enthaltene Aussage zur Haltung der Gesellschaft Schweiz-Palästina gegenüber der Berichterstattung von SRF zutrifft oder nicht. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). 4.1 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig be- anstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [«Zischtigsclub», «Arena» u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich muss zwischen den be- anstandeten Sendungen ein thematischer Zusammenhang bestehen. In die für die Zeitraum- beschwerde relevante Periode von maximal drei Monaten fallen zwischen dem 7. Juli 2024 und dem 7. Oktober 2024 ausgestrahlte Sendungen zum Nahostkonflikt. Nicht in diese Prüf- periode fallen früher ausgestrahlte Sendungen. Die Beschwerdeführerin hat die ganze Be- richterstattung seit Oktober 2023 und insbesondere seit der Attacke der Hamas auf Israel vom
7. Oktober 2023 beanstandet. 4.2 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht explizit eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Sinngemäss steht allerdings das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG im Zentrum ihrer Eingabe, weil sie
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die Berichterstattung von SRF insgesamt und insbesondere die fehlende Ausgewogenheit rügt. 4.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab. 4.4 Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG will einseitige Tendenzen in der Mei- nungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die aus- schliessliche Vermittlung politisch, wirtschaftlich oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter haben in ihren redaktionellen Sendungen die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (BGE 151 II 164 E. 5.4 S. 173 und Bger-Urteil 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.5.1). Im Rahmen des Viel- faltsgebots gilt es, alle Beiträge von Radio und von Fernsehen SRF zum Konflikt in Gaza, die im relevanten Zeitraum ausgestrahlt worden sind, zu berücksichtigen und nicht nur die von der Beschwerdeführerin exemplarisch beanstandeten. Bei Online- und anderen Beiträgen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG ist Art. 4 Abs. 4 RTVG ausschliesslich auf Wahl- und Abstimmungsdossiers anwendbar (Art. 5a RTVG). Ein entsprechender Bezug be- steht im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Zeitraumbeschwerde jedoch nicht. 5. Die Beschwerde ist ausschliesslich im Hinblick auf die Einhaltung des Vielfaltsgebots zu prüfen. Die Beschwerdeführerin hat die Berichterstattung von Radio und Fernsehen SRF zum Nahostkonflikt generell gerügt. Einzelne Sendungen, welche die gerügte Unausgewo- genheit exemplarisch belegen sollen, hat sie erst nachträglich auf Verlangen der UBI genannt. Das Sachgerechtigkeitsgebot wird in casu nicht geprüft. Die dafür notwendigen prozessualen Voraussetzungen liegen nicht vor, da im Rahmen des vorgelagerten Verfahrens vor der Om- budsstelle keine einzelnen Publikationen konkret und fristgerecht beanstandet wurden. Es waren zwar in der Beanstandung an die Ombudsstelle einzelne Sendungen erwähnt, die al- lerdings von Oktober 2023 stammen und sich somit ausserhalb der im Rahmen einer Zeit- raumbeschwerde definierten maximalen dreimonatigen Prüfperiode befinden. 5.1 Die Beschwerdeführerin weist auf fünf Beiträge des Fernsehen SRF hin, welche die Einseitigkeit der Berichterstattung über den Nahostkonflikt illustrieren würden. Die angeführ- ten Publikationen betreffen alle die Nachrichtensendung «Tagesschau». 5.2 Am 25. August 2024 strahlte Fernsehen SRF in der Hauptausgabe der «Tages- schau» einen längeren Beitrag über einen Vergeltungsangriff der Hisbollah sowie den voran- gegangenen Präventivschlag der israelischen Armee aus (Dauer: 5 Minuten 13 Sekunden).
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Die dagegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Neben einer Zu- sammenfassung der Ereignisse kamen die Sichtweise der Kontrahenten mit Aussagen des israelischen Premierministers Benjamin Netanjahu und des Hisbollah-Chefs Hassan Nasral- lah zum Ausdruck. Einschätzungen der israelischen Armee waren als solche erkennbar. Ent- gegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wurden die Ereignisse und der Kontext auch in differenzierter Weise eingeordnet, namentlich durch die Korrespondenten von ORF und SRF. 5.3 Teil der «Tagesschau»-Hauptausgabe vom 18. September 2024 bildeten zwei Bei- träge über die Explosionen von Pagern und Walkie-Talkies. Während im ersten Beitrag die Redaktion über die vorliegenden Fakten informierte, ging es im zweiten Beitrag um die tech- nische Durchführbarkeit solcher Gerätemanipulationen, wozu sich ein Technologieexperte äusserte, sowie um eine Einordnung dieses Ereignisses durch den SRF-Korrespondenten. Die Beschwerdeführerin sieht eine Einseitigkeit darin, dass suggeriert werde, diese Aktionen hätten sich ausschliesslich gegen die Hisbollah-Miliz gerichtet. Es seien aber auch Zivilisten, darunter Kinder und medizinisches Personal ums Leben gekommen. Die Vereinten Nationen hätten diesen Angriff, welcher in einem Beitrag als «Meisterstück» bezeichnet worden sei, als bedenklich eingestuft. Dem gilt es allerdings entgegenzuhalten, dass es der angehörte Ex- perte war, der offensichtlich aufgrund der technisch anspruchsvollen Manipulation von so vie- len Kommunikationsmitteln von einem «Meisterstück» sprach. Auf die zivilen Opfer hat die Redaktion zumindest im ersten Beitrag hingewiesen. SRF bleibt zudem zugutezuhalten, dass diese Ereignisse auch Thema anderer Beiträge im relevanten Zeitraum bildeten, welche wie- derum einen anderen Fokus hatten. So wurden im Nachrichtenmagazin «10 vor 10» des Fernsehens SRF vom 19. September 2024 die mutmasslich von Israel provozierten Explosi- onen in zwei Beiträgen kritisch beleuchtet. Im ersten Beitrag stand eine Stellungnahme des Hisbollah-Chefs Hassan Nasrallah im Zentrum, im zweiten die Frage der Vereinbarkeit des Angriffs mit dem humanitären Völkerrecht. 5.4 Beispielhaft gerügt hat die Beschwerdeführerin überdies einen Bericht der «Tages- schau»-Hauptausgabe vom 1. Oktober 2024. Darin sei die Rede von einer begrenzten Bo- denoffensive Israels und nicht von einer Invasion aufgrund des illegalen Angriffs. In der be- treffenden Ausgabe widmete die «Tagesschau» dem Nahostkonflikt die ersten drei Beiträge («Iran greift Israel an», «Israel startet Bodenoffensive in Libanon», «Flüchtlingswelle in Liba- non»). Diese beiden ersten Beiträgen fokussierten auf aktuelle Ereignisse. Im zweiten Beitrag, welchen die Beschwerdeführerin offensichtlich rügt, war von der Bodenoffensive Israels in Libanon und den damit verfolgten Zielen die Rede. Der Umstand, dass dieser Beitrag die Sichtweise Israels beleuchtete, kam deutlich zum Ausdruck. Es war dabei auch nicht zwin- gend notwendig, diese Angriffe völkerrechtlich einzuordnen. Immerhin wies die Redaktion auf eine Resolution der Vereinten Nationen von 2006 hin. Eine Einseitigkeit kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil im nachfolgenden, längeren dritten Beitrag die Situation in Libanon und insbesondere die Flüchtlingswelle eingehend thematisiert wurden. 5.5 In der Ausgabe vom 6. Oktober 2024 berichtete Fernsehen SRF in vier Beiträgen über den Konflikt. Bei zwei davon handelte es sich um Gedenkanlässe zum Jahrestag des
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Terrorangriffs der Hamas in Israel. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine Unausgewogen- heit, weil kein Bezug zur schon viel länger andauernden Krise im Nahen Osten und zu den Genozid-Anklagen hergestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei allerdings, dass es sich bei den Gedenkveranstaltungen um aktuelle Ereignisse gehandelt hat und SRF über die Kritik an Israels Vorgehen und die Genozid-Vorwürfen immer wieder berichtet hat (siehe etwa «Tagesschau»-Beitrag «Pro-Palästina-Demos in der Schweiz und weltweit» vom
5. Oktober 2024). Dass der Nahostkonflikt schon lange andauert und nicht erst seit dem 7. Oktober 2023 darf beim Publikum aufgrund der breiten und regelmässig Medienberichterstat- tung in den letzten Jahrzehnten vorausgesetzt werden. SRF hat überdies in mehreren Beiträ- gen wie u.a. in der Sendung «10 vom 10» vom 3. Oktober 2024 («Der ‘gescheiterte Staat’ Libanon») auf diesen Umstand hingewiesen. 5.6 Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auch auf die «Tagesschau»-Hauptaus- gabe vom 7. Oktober 2024 als Beleg für die unausgewogene Berichterstattung von SRF zum Nahostkonflikt zu Gunsten der israelischen Sichtweise. Sie moniert insbesondere, dass darin von monatelangen Bombardierungen von Hamas-Stellungen durch Israel die Rede sei. Es sei aber erwiesen, dass Israel auch rein zivile Infrastruktur bombardiere. In den zwei Beiträ- gen dieser «Tagesschau»-Hauptausgabe stand der Jahrestag des Hamas-Massakers im Zentrum. Während die Redaktion im ersten Beitrag über verschiedene Veranstaltungen zu diesem Jahrestag informierte, ging es im zweiten Beitrag um einen Rückblick auf die dem Massaker folgenden kriegerischen Ereignisse. Entgegen den Behauptungen der Beschwer- deführerin war dieser Beitrag differenziert. So wird auch auf das grosse Leid bei der Bevölke- rung in Gaza hingewiesen. Die Rede ist von israelischen Luftangriffen in den ersten Wochen, bei denen tausende Menschen starben. Auch in diesem Beitrag wird transparent erwähnt, wenn eine Information aus einer israelischen Quelle stammt. Ausserdem weist die Redaktion ausdrücklich auf die bestehende Kritik gegen die Kriegsführung Israels hin: «Doch ob Israel Zivilisten genügend schützt, darüber mehren sich international Zweifel. Die Kritik wächst. An- gesichts desolater Zustände und angesichts der vielen Opfer.» 5.7 Auch bei Berücksichtigung aller Sendungen von SRF im relevanten Zeitraum erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin als unbegründet. So lässt sich keine Einseitigkeit der Berichterstattung durch das Vorenthalten von relevanten israelkritischen Informationen fest- stellen. SRF hat beispielsweise in der Radiosendung «Echo der Zeit» vom 19. Juli 2024 über den Entscheid des Internationalen Gerichtshofs orientiert, der in einem Gutachten die andau- ernde Besetzung palästinensischer Gebiete als völkerrechtswidrig eingestuft hat. Ebenfalls thematisierte SRF die mutmassliche Misshandlung palästinensischer Gefangener in israeli- schen Gefängnissen in mehreren Beiträgen, wie u.a. in der «Tagesschau» vom 31. Juli 2024 («UNO-Bericht: Misshandlungsvorwürfe auf Militärbasis Sde Teimann»). 5.8 Die Beschaffung von gesicherten Informationen ist in Kriegs- und Konfliktgebieten für Medienschaffende schwierig. Von besonderer Wichtigkeit ist daher, dass Veranstalter Transparenz über die verwendeten Quellen herstellen. Lassen sich Angaben nicht unabhän- gig und damit nicht mit der notwendigen journalistischen Sorgfalt überprüfen, ist darauf hin- zuweisen. SRF hat diese Sorgfaltspflichten in ihrer Berichterstattung im beanstandeten Zeit-
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raum eingehalten. Handelte es sich bei den verbreiteten Informationen um solche der invol- vierten Konfliktparteien, haben die Redaktionen das Publikum regelmässig mit entsprechen- den Hinweisen darauf aufmerksam gemacht («Laut Armee», «sagt die von der Hamas kon- trollierte Gesundheitsbehörde», «Israel spricht davon», «verschiedene von der Hamas kon- trollierte Behörden im Gazastreifen sprechen», «die von der Hamas kontrollierten Behörden teilten mit», «ein Sprecher der Armee»). Transparenz vermittelte SRF in seiner Berichterstat- tung jeweils ebenfalls, wenn ein Sachverhalt nicht gesichert abgeklärt werden konnte («We- der die palästinensischen Berichte noch die Angaben der israelischen Armee lassen sich un- abhängig überprüfen», «unabhängig überprüfen lassen sich die Angaben nicht»). 5.9 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Berichterstattung von Radio und Fernsehen SRF über den Nahostkonflikt in der beanstandeten Periode Art. 4 Abs. 4 RTVG nicht verletzt hat. Die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten kam in der umfangreichen Berichterstattung angemessen zum Ausdruck. Eine rechtserhebliche Einseitigkeit zu Gunsten der israelischen Sichtweise, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, lässt sich nicht feststellen. Die betroffe- nen SRF-Redaktionen haben zudem immer wieder auch israelkritische Informationen und Standpunkte verbreitet sowie gegenüber dem Publikum Transparenz über die verwendeten Quellen hergestellt. 6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit da- rauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 6. August 2025