opencaselaw.ch

b.1002

Schweizer Radio und Fernsehen SRF, Berichterstattung über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten vom 14.02. bis 14.05.2024

Ubi · 2024-12-12 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 erhob E (Beschwerdeführer) gegen die Berichterstat- tung von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten vom 14. Februar 2024 bis 14. Mai 2024 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Durch die Missachtung der Menschenwürde, das Beitragen zu Rassenhass, die Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und die Verharmlosung von Gewalt habe die entsprechende Berichterstattung Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Das Sachge- rechtigkeitsgebot sei durch die bewusste Nicht- und Spätberichterstattung über die Vorgänge bei den studentischen Protesten verletzt worden. Im relevanten Zeitraum und zuvor sei zudem das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG verletzt worden. Über verschiedene relevante Fak- ten habe SRF nicht orientiert, wie u.a. über die Sympathien der Studierenden mit den Hamas- Terroristen und der Hisbollah-Miliz, über die Intifada-Aufrufe, über das Anzünden von ameri- kanischen Fahnen, die Forderungen zur Vernichtung Israels oder die ideologischen Grundla- gen der Proteste. Es sei auch nicht repräsentatives Bild- und Videomaterial in den Publikati- onen von SRF veröffentlicht worden. Explizit beanstandet der Beschwerdeführer 17 Radio-, Fernseh- und Online-Beiträge vom 24. April bis 14. Mai 2024. Der Eingabe des Beschwerde- führers lagen u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 16. Mai 2024 sowie die Angaben und Unterschriften von 310 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. B. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2024, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die Beiträge, welche vor dem 14. Februar 2024 und damit nicht im Rahmen der für die Zeitraumbeschwerde relevanten Periode veröf- fentlicht worden seien. Die Berichterstattung von SRF über die studentischen Proteste sei im relevanten Zeitraum mit rund 75 Beiträgen breit, umfassend und nicht zu spät erfolgt. Antise- mitische Parolen seien in zahlreichen Beiträgen thematisiert und nicht verharmlost worden. Die wesentlichen Elemente im Zusammenhang mit den Protesten seien erwähnt worden. Auf- grund der mehrmonatigen Berichterstattung könne auch von einem gewissen Vorwissen des Publikums ausgegangen werden. Bei der Prüfung der Einhaltung des Vielfaltsgebots im be- anstandeten Zeitraum seien alle themenrelevanten Sendungen und nicht nur die vom Be- schwerdeführer beanstandeten einzubeziehen. Die programmrechtlichen Mindestanforderun- gen seien in keiner Weise verletzt worden. C. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 30. September 2024 vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Die Universitätsproteste hätten sehr wesentlich mit Lerninhalten zu tun. Der «akademische resp. woke Antisemitismus» habe seine Grundlage in Disziplinen wie Postcolonial Theory, Critical Race Theory, Queer Theory und Intersektionalität. Wokeness spiele auch bei der Beschwerdegegnerin eine erhebliche Rolle. Für diese sei der allgegen- wärtige Antisemitismus bei den Universitätsprotesten ein unangenehmer Nebenschauplatz. Indem die Beschwerdegegnerin die vorwiegend pazifistische Haltung der Demonstrierenden hervorhebe, verharmlose sie die Proteste und verbreite Falschinformationen. Es handle sich

3/17

um eine vorgefasste Meinung und entspreche dem Narrativ der Beschwerdegegnerin. Diese agiere hochgradig manipulativ und verunmögliche eine eigene Meinungsbildung. D. In ihrer Duplik vom 7. November 2024 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Sie habe täglich zwi- schen einer grossen Anzahl von Themen zu entscheiden und produziere täglich Dutzende von Beiträgen. Hinsichtlich des Nahostkonflikts sei sie gleichermassen Kritik von pro-israeli- scher Seite als auch von pro-palästinensischer Seite ausgesetzt. Die krassen Vorwürfe des Beschwerdeführers entbehrten jeglicher Grundlage. Die beanstandete Berichterstattung habe weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot, schon gar nicht den gebotenen Schutz der Menschenwürde und auch keine weiteren rundfunkrechtlichen Bestimmungen ver- letzt. E. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

4/17

Erwägungen (55 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 RTVG).

E. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen Publikationen die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzen. Nicht zu beurteilen hat die UBI die vom Beschwerdeführer zusätzlich zur Bericht- erstattung über die Proteste von Studierenden geäusserte allgemeine Kritik an SRF und de- ren Medienschaffenden.

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

E. 4.1 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig be- anstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich muss zwischen den beanstandeten Sendungen ein thematischer Zusammenhang bestehen, wenn eine Verletzung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG geltend gemacht wird. Beim übrigen publizistischen Angebot der SRG, wozu insbesondere auch das Online-Angebot von SRF zählt, sind Zeitraumbeschwerden nur gegen Beiträge möglich, die im selben Wahl- oder Abstimmungsdossier publiziert wurden (Art. 92 Abs. 4 RTVG).

E. 4.2 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG), des Vielfaltsgebots (Art. 4 Abs. 4 RTVG), von Art. 4 Abs. 1 RTVG (Schutz der Menschenwürde, Beitrag zum Rassenhass und Gewalt- verharmlosung) sowie eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (Art. 4 Abs. 3 RTVG) gel- tend.

E. 5 In einem ersten Schritt werden im Folgenden die 17 vom Beschwerdeführer explizit beanstandeten Publikationen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 RTVG geprüft.

5/17

Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers das Sachge- rechtigkeitsgebot im Zentrum steht. Die Prüfung der übrigen Bestimmungen erfolgt deshalb lediglich summarisch. Danach wird in E. 6 die gesamte Berichterstattung von Fernsehen SRF im relevanten Zeitraum zu den Protesten der Studierenden im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG beurteilt.

E. 5.1 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.

E. 5.2 Art. 4 Abs. 1 RTVG sieht vor, dass Sendungen die Grundrechte beachten müssen. Das betrifft «programmrelevante, objektive Schutzziele» wie etwa den Religionsfrieden (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262). Explizit untersagt Art. 4 Abs. 1 RTVG diskriminierende, menschen- verachtende, zum Rassenhass beitragende sowie gewaltverherrlichende bzw. gewaltver- harmlosende Publikationen.

E. 5.2.1 Der auch verfassungsrechtlich in Art. 7 BV verankerte Schutz der Menschenwürde «betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und ist unter Mitbeachtung kol- lektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Wert- haftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit» (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Menschen sollen mit dem gebührenden Respekt und nicht als «blosse Objekte» behan- delt werden (BGer-Entscheid 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 8.3). Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbeson- dere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Personen (UBI-Entscheid b. 958 vom 2. November 2023 E. 4.4).

E. 5.2.2 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG sieht schliesslich vor, dass Sendungen nicht Gewalt ver- herrlichen oder verharmlosen dürfen. Bei der Darstellung von Gewalt ist zwischen Informati- onssendungen und fiktionalen Inhalten zu unterscheiden (UBI-Entscheid b. 858 vom 11. De- zember 2020 E. 5.4). Im Rahmen von Informationssendungen ist eine Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt anzunehmen, wenn entsprechende Ausstrahlungen reinem Selbstzweck dienen und unverhältnismässig sind. Die UBI prüft dabei, ob die Darstellung von Gewalt für eine sachgerechte Informationsvermittlung notwendig ist. Zusätzlich ist im Rahmen des Tatbestands der Gewaltverherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung jeweils die Intensität bzw. Eindringlichkeit der vermittelten Gewalt in die Würdigung miteinzubeziehen. Weiter gilt es, die Art der Einbettung in das Programm zu berücksichtigen.

E. 5.3 Eine Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung oder der inneren Sicherheit von Bund und Kantonen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RTVG ist nicht leichthin anzunehmen. Eine

6/17

solche liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Sendung tatsächlich eine entsprechende Ge- fährdung bewirkt (UBI-Entscheide b. 920/921/922 vom 1. September 2022 E. 6.1). Die Be- stimmung ist im Lichte der Medienfreiheit restriktiv auszulegen.

E. 5.4 Die erste vom Beschwerdeführer beanstandete Publikation betrifft einen Video-Bei- trag von SRF News auf X vom 24. April 2024. Dieser beginnt mit folgendem eingeblendeten Text: «Hunderte Festnahmen nach Pro-Palästina-Protesten in den USA.» Erwähnt wird, dass die pro-palästinensischen Proteste an US-Universitäten immer heftiger würden. In New York sei es zu Zusammenstössen zwischen der Polizei und Demonstrierenden gekommen mit 130 Festnahmen. Zum Ausdruck kommt, dass die Protestierenden einen Waffenstillstand in Gaza forderten. Ein Demonstrant und ein jüdischer Student äussern sich; auch eine Stellungnahme des amerikanischen Präsidenten wird gezeigt. Am Schluss des Beitrags bemerkt die SRF- Korrespondentin, dass die Proteste sowohl den amerikanischen Präsidenten als auch die Hochschulen vor ein Dilemma stellten.

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer moniert, SRF verbreite Fake News und behaupte, die Forde- rungen der Studierenden seien ein Waffenstillstand in Gaza. Das Publikum habe jedoch nichts von der Forderung nach einer Globalisierung der Intifada und von anderen Pro-Hamas- Slogans anlässlich der dargestellten Proteste in New York erfahren.

E. 5.4.2 Im beanstandeten X-Beitrag, der Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG bildet (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG, Art. 18 Abs. 2 Konzession SRG SSR), hat SRF News die letzten Entwicklungen um die Proteste zusammengefasst. Die Forderungen der Demonstrie- renden bildeten darin nur einen Aspekt unter mehreren. Der Umstand, dass sich die Redak- tion im Beitrag auf die Hauptforderungen der Demonstrierenden beschränkte und die Intifada oder Hamas unterstützenden Stimmen nicht erwähnte, hat die Meinungsbildung des Publi- kums zum Beitrag insgesamt nicht in relevanter Weise beeinträchtigt. Die wesentlichen Tat- sachen zu den Protesten (Ort der Proteste, Gründe, Festnahmen und Reaktionen) wurden korrekt vermittelt und das Publikum konnte zwischen Fakten und persönlichen Ansichten von Beteiligten bzw. dem Kommentar der Korrespondentin unterscheiden. Daraus gingen auch die antisemitischen Tendenzen bei den Protesten sowie die bedrohlich wirkende Situation für jüdische Studierende hervor. Weder das Sachgerechtigkeitsgebot noch die Programmbestim- mungen von Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG wurden verletzt.

E. 5.5 Gast der Sendung «Tagesgespräch» von Radio SRF vom 25. April 2024 (Dauer: 26 Minuten 17 Sekunden) war der an der Columbia University in New York lehrende Soziologie- professor Andreas Wimmer. Nach einer kurzen Einführung über die Proteste an amerikani- schen Eliteuniversitäten und die Situation an der Columbia University befragte der Moderator Andreas Wimmer zu den Vorgängen auf dem Campus. Eine Zusammenfassung dieser Sen- dung (Titel: «Spaltet Wokeness die Universität Columbia?») steht im Zentrum des gleichen- tags veröffentlichten Online-Artikels mit dem Titel «Die antisemitischen Vorfälle finden ‘off campus’ statt».

E. 5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt, im Gespräch würden die Vorgänge an der Universität verharmlost, insbesondere auch hinsichtlich der Situation der jüdischen Studierenden und Lehrpersonen. Dies sei faktenwidrig und menschenverachtend. Unzutreffend sei überdies,

7/17

dass die antisemitischen Vorgänge «off campus» stattfinden würden, wie im Titel des Online- Artikels angeführt.

E. 5.5.2 In der beanstandeten «Tagesgespräch»-Sendung wurde Andreas Wimmer kritisch zu den Vorgängen an der Columbia University befragt, was für dieses Gefäss eher unge- wöhnlich ist. Das betraf namentlich auch die vom Beschwerdeführer gerügte Aussage des Soziologieprofessors, wonach die antisemitischen Vorfälle vor dem Campus geschehen wür- den. Der Moderator fragte den Gast danach: «Machen Sie es sich da nicht ein bisschen zu einfach, wenn Sie sagen, so die heiklen Demonstrationen, die lauteren, die antisemitischeren sind vor der Uni? Die sind ja aus einem Grund vor dieser Universität? (…)». Wimmer präzi- sierte seine Aussage im Folgenden. Das Gespräch verschaffte der Zuhörerschaft ein diffe- renziertes Bild zu den Ereignissen. Verschiedene Aspekte wie die Situation von jüdischen Studierenden, der offene Brief der Präsidentin der Universität und die Haltung zu ihr, antise- mitische Lehrpersonen, der politische Hintergrund und das woke Gedankengut mit entspre- chenden ideologischen Strömungen an den Universitäten wurden erörtert. Andreas Wimmer war auch bestrebt, die ganz unterschiedlichen Perspektiven darzustellen, setzte sich für eine neutrale Haltung der Universität ein und bemerkte, dass die Studierenden ihre Proteste bes- ser an den US-Präsidenten gerichtet hätten. Das Publikum konnte sich damit eine eigene Meinung zu den transparent vermittelten Informationen im Sinne des Sachgerechtigkeitsge- bots bilden. Hinsichtlich des Online-Artikels ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass der apodiktische Titel unglücklich erscheint, weil er die Aussagen Wimmers aus der Radiosendung wenig differenziert zusammenfasst. Zum in der Publikation summarisch wie- dergegebenen Gespräch konnte sich die Leserschaft jedoch trotz der erheblichen Kürzungen noch eine eigene Meinung bilden. Namentlich ging auch hervor, dass es sich um Aussagen eines an der betroffenen Universität tätigen Professors handelte, welcher primär seine Sicht zu den Vorgängen äusserte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde in den beiden Publikationen auch die Menschenwürde gewahrt. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung ist, Andreas Wimmer habe die Gefahrenlage von jüdischen Studierenden völlig falsch eingeschätzt, betrifft dies nicht Art. 4 Abs. 1 RTVG, sondern das Sachgerechtigkeits- gebot, welches aber, wie erwähnt, nicht verletzt worden ist.

E. 5.6 In der Mittagsausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom 30. April 2024 berichtete Fernsehen SRF darüber, wie die Proteste an US-Universitäten weiter eskalierten (Dauer des Beitrags: 2 Minuten 15 Sekunden). In der Nacht seien Studierende in ein Gebäude der Columbia Universität eingedrungen. Gleichentags um 16:10 Uhr veröffentlichte SRF News den Online-Artikel «Studierende besetzen Gebäude an Columbia Universität New York», in welchem noch etwas detaillierter über die neuesten Entwicklungen zu den Protesten informiert wurde.

E. 5.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in den beiden Publikationen würden die Vor- gänge an amerikanischen Universitäten in beschönigender Weise darstellt. Auf die Hamas- und Intifada-Unterstützung der Demonstrierenden werde nicht hingewiesen. Die Fakten seien nicht korrekt dargestellt worden, insbesondere auch hinsichtlich der Situation von jüdischen Studierenden.

8/17

E. 5.6.2 In der «Tagesschau»-Mittagsausgabe weist die Redaktion darauf hin, dass einem Teil der Demonstrierenden antisemitische und gewaltverherrlichende Aussagen vorgeworfen werden. Auch im Online-Artikel wird ausgeführt, dass einigen der Protestierenden Antisemi- tismus und die Verharmlosung der Hamas vorgeworfen werde, deren Ziel auch die Vernich- tung des Staates Israel sei. Die aktuellsten Entwicklungen zu den Protesten in den USA und neu ebenfalls in Paris gehen, wie auch die zahlreichen Festnahmen in den USA, aus den Publikationen hervor. Auf die unsichere Situation von jüdischen Studierenden hat die Redak- tion zumindest im «Tagesschau»-Beitrag hingewiesen. Das Publikum bzw. die Leserschaft konnte sich deshalb zu den in beiden Publikationen vermittelten Informationen eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden. Diese haben auch Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG nicht verletzt.

E. 5.7 Am 1. Mai 2024 veröffentlichte SRF News um 05:44 Uhr (aktualisiert um 07:21 Uhr) den Online-Artikel «Die Polizei stürmt Gelände der Columbia University in New York». Der Publikation angehängt war u.a. der zweiminütige Beitrag der «Tagesschau»-Mittagsausgabe von Fernsehen SRF zum Polizeieinsatz an der Universität.

E. 5.7.1 Gerügt wird vom Beschwerdeführer, dass in beiden Publikationen die Proteste ver- harmlost würden. Die Studierenden würden nicht gegen den Krieg, sondern für die Globali- sierung der Intifada, für die Vernichtung Israels und für die Hamas demonstrieren. Die Pro- teste hätten auch nichts mit denjenigen gegen den Vietnamkrieg gemein, wie die beiden Bei- träge suggerierten. In beiden Publikationen fänden sich schliesslich faktenwidrige Darstellun- gen zu den Protesten.

E. 5.7.2 Sowohl im Fernseh- als auch im Online-Beitrag standen die aktuellen Ereignisse an der Columbia University im Zentrum. Die Redaktionen informierten darin über den Sturm und die Räumung des von Studierenden besetzten Geländes und namentlich der Hamilton Hall durch eine Vielzahl von Polizeikräften. Die Forderungen der Protestierenden wurden am Rande und in allgemeiner Weise erwähnt. Zur Sprache kam auch die Kritik der Hochschullei- tung und – im Online-Artikel – des Kommunikationsdirektors des Nationalen Sicherheitsrats an den Gewalttaten. Letzterer spricht davon, dass Hassrede und Symbole des Hasses keinen Platz in den USA hätten. Der vom Beschwerdeführer kritisierte Bezug auf die Proteste gegen den Vietnamkrieg beschränkt sich darauf, dass bei beiden Aktionen die gleichen Räumlich- keiten (Hamilton Hall) betroffen waren. Die wesentlichen Fakten zu den aktuellen Ereignissen um die Proteste der Studierenden wurden in beiden Publikationen korrekt dargestellt und das Sachgerechtigkeitsgebot wurde damit eingehalten. Auch andere Bestimmungen und nament- lich Art. 4 Abs. 1 RTVG haben die Publikationen nicht verletzt.

E. 5.8 Ebenfalls explizit beanstandet hat der Beschwerdeführer einen Beitrag der Radio- sendung «Rendez-vous» vom gleichen Tag zur Eskalation der Proteste an US-Universitäten (Dauer: 5 Minuten 27 Sekunden) sowie den entsprechenden, um 13:22 Uhr am gleichen Tag publizierten Online-Artikel mit dem Titel «Proteste an US-Unis – ‘Es ist diesmal eine relativ kleine Gruppe an den Universitäten’». Im Zentrum der beiden Publikationen steht ein Inter- view mit dem Politologen Stefan Bierling. Dieser wird zur Reaktion der Polizei befragt, welche das besetzte Gelände an der Columbia University gestürmt hat, ebenso zum Vergleich mit

9/17

den Protesten gegen den Vietnamkrieg, zur Eskalation der Proteste an gewissen Universitä- ten sowie zum Einfluss der Proteste auf die amerikanische Gesellschaft und die amerikani- sche Aussenpolitik.

E. 5.8.1 Der Beschwerdeführer rügt die Ausstrahlung von Aussagen einer demonstrierenden Studentin, die nach der Anmoderation und vor dem Interview mit dem Politologen erfolgten. Er bemängelt, dass das Interview nicht korrekt übersetzt worden sei, in welchem die Studentin Israel in haltloser Weise als «Apartheid-Staat» bezeichnete. SRF-Medienschaffende würden mit den Protestierenden sympathisieren und deshalb deren Radikalität bewusst verbergen. Der «ideologische Humus der Proteste» werde mit keinem Wort erwähnt, ebenso wenig die Parallelen zu den Boykottaufrufen der BDS-Kampagne (Boykott, Desinvestition und Sanktio- nen gegen Israel bis zum Ende der Apartheid und Besatzung in Palästina).

E. 5.8.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die auch im Originalton ausgestrahlte Stellungnahme der protestierenden Studentin nicht wörtlich übersetzt wurde. Ihre Aussage, wonach es sich bei Israel um einen «Apartheid-Staat» handle, war aber wahrnehmbar. Dass diese Aussage von der Redaktion nicht hinterfragt wurde, ist im Lichte des Sachgerechtig- keitsgebots jedoch nicht zu beanstanden. Einerseits war diese für die Zuhörerschaft klar als persönliche Ansicht einer Demonstrierenden erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG), ander- seits stand im Rahmen der beiden Publikationen das Interview mit Stefan Bierling im Zentrum. Dieser äusserte sich denn auch differenziert zu den von der Redaktion thematisierten Aspek- ten der Proteste, wie beispielsweise hinsichtlich der Parallelen und Unterschiede zu den De- monstrationen in den Sechzigerjahren gegen den Vietnamkrieg. Im Rahmen des Radiobei- trags mit einer beschränkten Sendezeit war es auch nicht möglich, alle Aspekte der studenti- schen Proteste zu thematisieren (BGE 139 II 519 E. 4.3 S. 524). Da sich die Zuhörenden bzw. die Leserschaft eine eigene Meinung zu den Publikationen bilden konnten, wurde das Sach- gerechtigkeitsgebot nicht verletzt.

E. 5.9 Beanstandet hat der Beschwerdeführer ebenfalls den Online-Artikel «Ich weiss, wie sich die Kinder in Gaza fühlen» vom 1. Mai 2024. Es handelt sich dabei im Original um einen Beitrag von Radiotelevisione Svizzera (RSI), der ins Deutsche übersetzt wurde. Im Zentrum steht eine jüdische Überlebende des Holocaust, die sich Studierenden in Washington ange- schlossen hat und zusammen mit ihrem Mann gegen die Nahostpolitik von Joe Biden protes- tiert. Sie wird dahingehend zitiert, dass sie erlebt habe, was in Gaza passiere. Es sei nicht der Holocaust, aber es sei Völkermord.

E. 5.9.1 Moniert wird vom Beschwerdeführer, der Artikel habe keinen journalistischen Wert, enthalte Falschinformationen und diene ausschliesslich der Stimmungsmache. Es sei perfid, eine hochbetagte, offenkundig verwirrte und mit den Demonstrationen nicht im Detail ver- traute Holocaust-Überlebende als Kronzeugin zu missbrauchen, um gegen Israel zu agitieren. Die Parteinahme der Beschwerdegegnerin für die Proteste, welche die Hamas unterstützten, werde darin deutlich.

E. 5.9.2 Im Artikel kommen die Hintergründe der Intervention der israelischen Armee in Gaza tatsächlich nicht zur Sprache und die Proteste in den USA werden auch in keiner Weise ver- tieft analysiert. Vielmehr beschränkt sich der Beitrag darauf, die Sichtweise der porträtierten

10/17

Jüdin darzustellen, ohne kritisch zu hinterfragen oder einzuordnen. Dies vermittelt der Leser- schaft ein einseitiges Bild. Allerdings waren die Äusserungen klar als Meinung der porträtier- ten Holocaust-Überlebenden erkennbar. Aufgrund dieses transparenten Fokus konnte sich die Leserschaft gerade noch eine eigene Meinung bilden. Der Artikel hat das Sachgerechtig- keitsgebot daher nicht verletzt (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG).

E. 5.10 Am 2. Mai 2024, 17:55 Uhr, veröffentlichte SRF den Online-Artikel «Proteste in den USA: Die Uni-Proteste schaffen viele Verlierer – und einen Gewinner». Es handelt sich dabei um eine Analyse der USA-Korrespondentin. Im Beitrag der «Tagesschau»-Hauptausgabe (Dauer: 2 Minuten 16 Sekunden) vom gleichen Tag steht die Räumung des Protestcamps an der Universität von Kalifornien in Los Angeles durch die Polizei im Zentrum. Gezeigt wird auch eine Stellungnahme des US-Präsidenten Joe Biden, welcher die gewalttätigen Proteste ver- urteilt.

E. 5.10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Online-Artikel handle es sich nicht um eine Analyse, sondern um einen Kommentar der USA-Korrespondentin. Die Aufgaben einer Universität seien nicht die freie Meinungsbildung und die Diskussion, sondern Studium, Lehre und Forschung. In unzutreffender Weise werde wieder auf die Proteste gegen den Vietnam- Krieg in den sechziger Jahren verwiesen. Die Demonstrierenden wollten nicht, wie behauptet, die palästinensische Zivilbevölkerung unterstützen, sondern die Hamas. Die Wokeness an den betroffenen Universitäten würden nicht nur Konservative ablehnen, wie im Beitrag be- hauptet. Hinsichtlich des «Tagesschau»-Beitrags rügt der Beschwerdeführer, dass die Gewalt der Protestierenden nicht illustriert worden sei.

E. 5.10.2 Der Umstand, dass der Beitrag als Analyse und nicht als Kommentar der USA-Kor- respondentin bezeichnet wird, ist nicht zu beanstanden. Relevant ist, dass es sich um eine persönliche Einschätzung der Journalistin handelt, die als solche erkennbar ist (Art.4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Im Vordergrund stehen dabei nicht die vom Beschwerdeführer erwähnten As- pekte, sondern, wie aus dem Titel des Artikels hervorgeht, die Implikationen auf die Universi- täten und die Politik. Als Verlierer aus den Protesten gingen gemäss der USA-Korresponden- tin die Universitätsleitungen und Joe Biden hervor; einziger eigentlicher Gewinner sei im Hin- blick auf die Präsidentschaftswahlen Donald Trump mit seiner klaren Haltung zu den Protes- ten und im Gaza-Konflikt. Zu dieser persönlichen Einschätzung der USA-Korrespondentin konnte sich die Leserschaft aufgrund der transparenten Gestaltung eine eigene Meinung bil- den. Dies trifft auch auf den «Tagesschau»-Beitrag zu, in welchem die Gewaltbereitschaft der Protestierenden selbst ohne Bilder für das Publikum ersichtlich war. So kann auf die unmiss- verständliche Stellungnahme des US-Präsidenten hingewiesen werden, in welcher er betont, dass gewalttätige Proteste nicht geschützt würden. Der «Tagesschau»-Beitrag verletzt daher keine Programmbestimmungen.

E. 5.11 Ebenfalls am 2. Mai 2024, um 20:08 Uhr, veröffentlichte SRF den Online-Artikel «Pro-Palästinensische Studierende besetzten Uni-Gebäude in Lausanne». Der Beitrag the- matisiert die Besetzung der Eingangshalle der Universität Lausanne durch rund 100 Studie- rende, deren Forderungen sowie die Reaktion der Universitätsleitung, die noch keinen Ent- scheid über das weitere Vorgehen getroffen habe.

11/17

E. 5.11.1 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere den folgenden Satz aus dem Artikel: «Die Studierenden würden sich weigern, Komplizen des ‘Völkermords’ durch das ‘israelische Re- gime’ zu sein, hiess es im Communiqué.» Von einem Völkermord könne keine Rede sein und Israel sei ein demokratischer Rechtsstaat und kein Regime. Indem die Redaktion die betref- fenden Aussagen nicht hinterfrage, mache sie sich zum Sprachrohr der Besetzer. Über den Wortführer Mountazar Jaffar und die Organisationen, die hinter der Besetzung stehen, werde im Artikel nicht berichtet.

E. 5.11.2 Im beanstandeten Artikel hat sich die Redaktion darauf beschränkt, die wesentlichen Fakten zur Besetzung der Eingangshalle der Universität wiederzugeben. Der Umstand, dass sie darauf verzichtet hat, die Motive und die Hintergründe der Studierenden zu hinterfragen, hat die Meinungsbildung der Leserschaft nicht verfälscht. Ein Beitrag mit Informationsgehalt muss im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht zwingend kritisch sein, soweit die wesent- lichen Fakten korrekt dargestellt und persönliche Ansichten als solche erkennbar sind. Dies war bei dieser Publikation der Fall. Es ging daraus insbesondere auch hervor, dass die bean- standeten Formulierungen «Völkermord» und «Regime» aus dem Communiqué der Besetzer stammen. Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit wurden damit eingehalten.

E. 5.12 Den Online-Artikel «Demos auch in der Westschweiz: Pro-Palästina-Protest an ETH Zürich – Polizeieinsatz beendet» hat SRF am 7. Oktober 2024 um 12:08 Uhr veröffentlicht. Die Redaktion berichtet darin über die Sitzblockade von rund 100 Personen in der Haupthalle der ETH Zürich, deren Forderungen, die Reaktion der Universitätsleitung, welche die unbe- willigte Demonstration nicht tolerieren wollte, das Ultimatum der Stadtpolizei sowie die Abfüh- rung der noch verbliebenen Personen nach Ablauf des Ultimatums. Die Redaktion themati- sierte im Artikel ebenfalls die Ausweitung der studentischen Proteste an den Universitäten in Lausanne und Genf.

E. 5.12.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sich SRF auch in diesem Artikel zum Sprachrohr des antiisraelischen studentischen «Mobs» mache. Die Forderungen der Studie- renden und ihre Völkermordvorwürfe gegen Israel würden nicht hinterfragt und über die Gruppe «Students for Palestine» werde nicht informiert.

E. 5.12.2 Auch diese Publikation beleuchtet sehr aktuelle Ereignisse. Die Redaktion informiert dabei primär über die jüngsten Entwicklungen an der ETH Zürich. Es handelt sich dabei of- fensichtlich nicht um einen Hintergrundbericht, sondern um die Beschreibung der Chronologie von der Sitzblockade an der ETH Zürich bis zur Auflösung durch die Stadtpolizei Zürich in den letzten Stunden. Zusätzlich erwähnt die Redaktion die neuesten Entwicklungen bei den studentischen Protesten in der Westschweiz. Auch dieser Beitrag erfüllt die Mindestanforde- rungen an die Sachgerechtigkeit, indem die wesentlichen Fakten zu den thematisierten As- pekten der Proteste korrekt vermittelt wurden und Meinungsäusserungen der Protestierenden als solche erkennbar waren.

E. 5.13 Sowohl im Online-Artikel «Studentenprotest in Lausanne: Uni-Leitung will Besetzung beenden – droht Eskalation?» vom 7. Mai 2024, veröffentlicht um 13:56 Uhr, als auch in einem Beitrag der Sendung «Rendez-vous» von Radio SRF gleichentags ging es um die Zuspitzung

12/17

der Lage an der Universität Lausanne. Im Radiobeitrag befragte der Moderator die West- schweiz-Korrespondentin zur aktuellen Situation (Dauer: 3 Minuten 55 Sekunden). Sie schil- dert in beiden Publikationen die drohende Eskalation, weil die Universitätsleitung die Beset- zung eines Gebäudes der Universität nicht weiter dulden wolle, die Besetzer sich aber wei- gerten, ihre Aktion abzubrechen.

E. 5.13.1 Kritisiert wird vom Beschwerdeführer, dass in beiden Publikationen wieder behauptet werde, die Proteste würden sich gegen den Gaza-Krieg richten. Ein im Online-Artikel gezeig- tes Plakat (Titel: «Settlers Fuck Off») verdeutliche, dass es den Anhängern der woken Post Colonial Theory um einen «judenreinen» palästinensischen Staat gehe. Die Proteste würden einmal mehr verharmlost.

E. 5.13.2 In beiden Publikationen fasst die Westschweiz-Korrespondentin von SRF die Lage an der Universität Lausanne mit dem von Protestierenden besetzten Gebäude zusammen. Im Vordergrund steht dabei die Darstellung des Konflikts zwischen den Besetzern und der Universitätsleitung. Die in diesem Zusammenhang relevante Forderung der Protestierenden, nämlich das Aufzeigen der Vereinbarungen mit israelischen Universitäten und ein Boykott dieser Zusammenarbeit, wird thematisiert. Zum Ausdruck kommt auch die Antwort der Uni- versitätsleitung, wonach es keinen Grund gebe, diese Kontakte abzubrechen, bei denen es primär um einen Austausch von Studierenden und Forschenden gehe. Dass in den beiden Beiträgen nicht alle Forderungen der Protestierenden genannt wurden, führte aufgrund des nachvollziehbaren Fokus der Beiträge nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der Mei- nungsbildung. Wie vom Beschwerdeführer formuliert, waren Plakate von Protestierenden zu- mindest auf Bildern zum Online-Artikel sichtbar. Der Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.

E. 5.14 Inhalt des am 14. Mai 2024 um 16:48 Uhr veröffentlichten Online-Artikels «Proteste an Schweizer Unis – Unsere Studierenden sind typischerweise recht zahm» bildete ein Inter- view mit Markus Schefer, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Ba- sel, zu den Protesten an Schweizer Universitäten.

E. 5.14.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass SRF auch in diesem Artikel am Narrativ fest- halte, wonach es sich um Antikriegsproteste handle. Es gehe dabei jedoch nicht um pazifisti- sche Stellungnahmen, die sich gegen den Krieg richteten, sondern um eine einseitige Agita- tion gegen Israel.

E. 5.14.2 In diesem letzten explizit beanstandeten Beitrag wird ein Universitätsprofessor mit Forschungsschwerpunkt Grundrechte zu den Protesten befragt. Es geht dabei nicht um die Forderungen der Studierenden, sondern um die Bewertung der Proteste aus juristischer Sicht und insbesondere um die Frage der angemessenen Reaktion der Universitäten. Markus Schefer spricht sich dabei für Toleranz aus, soweit keine Gewalt angewendet wird. Die Ant- worten waren als persönliche Einschätzung des Basler Professors erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Aufgrund der transparenten Gestaltung konnte sich die Leserschaft zum be- anstandeten Artikel eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden.

E. 5.15 Aus dem Gesagten geht hervor, dass keine der 17 vom Beschwerdeführer explizit beanstandeten Publikationen das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt, selbst wenn in einzelnen

13/17

Beiträgen gewisse Mängel festzustellen sind. Die Publikationen haben zudem auch Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG nicht verletzt.

E. 6 Zu prüfen ist sodann, ob eine Verletzung des Vielfaltsgebots vorliegt. Der Beschwer- deführer rügt die Berichterstattung von SRF insgesamt zu den Protesten an Universitäten in den USA und der Schweiz. SRF habe darüber zu spät, in verharmlosender Weise einseitig und unter Auslassung von wichtigen Fakten und Hintergründen berichtet.

E. 6.1 Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG will einseitige Tendenzen in der Mei- nungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die aus- schliessliche Vermittlung politisch, wirtschaftlich oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter haben in ihren redaktionellen Sendungen die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (BGer-Urteile 2C_871/2022 vom 28. August 2024 E. 5.4, 2C_859/2023 vom 20. September 2023 E. 5.5.1). Entsprechend dem Vielfaltsgebot muss über möglichst viele und über alle wichtigen Themen berichtet werden. Dies ergibt sich im Grundsatz bereits aus Art. 93 Abs. 2 BV, wonach Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung sowie zur freien Meinungsbildung bei- tragen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer wies in seinen Rechtsschriften darauf hin, dass sich seine Zeitraumbeschwerde auf die Beiträge von Fernsehen SRF sowie diejenigen auf der Website von SRF beziehen und Radioausstrahlungen davon ausgeschlossen sind (siehe Replik Rz. 187). Die UBI nimmt bei entsprechenden Konstellationen in ihrer Praxis ohnehin jeweils eine getrennte Beurteilung von Radio- und Fernsehprogrammen vor (UBI-Entscheid b. 500 vom

4. Februar 2005 E. 1.5). Da beim übrigen publizistischen Angebot die Anwendung des Viel- faltsgebots allerdings auf Abstimmungs- und Wahldossiers beschränkt ist (Art. 5a RTVG), sind in casu insbesondere die Online-Artikel und X-Beiträge nicht zu berücksichtigen. Hinge- gen müssen im Rahmen der Prüfung der Einhaltung des Vielfaltsgebots alle massgeblichen Beiträge zu den Protesten an den schweizerischen und amerikanischen Universitäten, die im relevanten Zeitraum ausgestrahlt worden sind, berücksichtigt werden und nicht nur die vom Beschwerdeführer explizit ausgewählten Fernsehbeiträge. Damit bleiben sämtliche zwischen dem 14. Februar 2024 und dem 14. Mai 2024 ausgestrahlte Beiträge von Fernsehen SRF zu den Protesten an den schweizerischen und amerikanischen Universitäten Gegenstand der Prüfung beim Vielfaltsgebot.

E. 6.3 Neben den vom Beschwerdeführer bereits explizit beanstandeten Beiträgen gilt es, auch noch alle anderen Ausstrahlungen von Fernsehen SRF im relevanten Zeitraum in die Beurteilung miteinzubeziehen. Das betrifft insbesondere folgende Publikationen: Sendungen «Tagesschau» vom 23. April 2024, Beitrag «Nahost: Proteste an US-Universitäten gehen weiter»; «Tagesschau» vom 4. Mai 2024, Beitrag «Pro-Palästinensische Proteste: Offener Brief gegen Antisemitismus»; «10 vor 10» vom 9. Mai 2024, Beitrag «Pro-Palästina Demonst- rationen an Schweizer Unis»; «Schweiz Aktuell» vom 14. Mai 2024, Beitrag «Palästina-Pro- test an Universität Zürich wieder aufgelöst»; «10 vor 10» vom 14. Mai 2024, Beiträge «Paläs-

14/17

tina-Protest nun auch an der Universität Zürich» und «Was Begriffe wie Genozid und Apart- heid bedeuten»; «Sternstunde Religion» vom 5. Mai 2024: «Wie befreien wir uns vom Hass, Delphine Horvilleur?»; «Sternstunde Philosophie» vom 24. März 2024: «Identitätspolitik als Gefahr für die Demokratie?» und «Sternstunde Religion» vom 18. Februar 2024: «Antisemi- tismus und Muslimfeindlichkeit in der Schweiz».

E. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt, Fernsehen SRF habe zu spät über die Proteste auf dem Campus der Columbia University in New York berichtet, bei welchen der massive Antisemi- tismus offensichtlich gewesen sei. Diese hätten bereits am 17. April 2024 begonnen. Es trifft zwar zu, dass Fernsehen SRF erst am 23. April 2024 über diese neuen Proteste an amerika- nischen Universitäten und insbesondere auch über die Situation an der Columbia University im Rahmen eines «Tagesschau»-Beitrags informiert hat. Daraus ging aber immerhin hervor, dass diese schon über eine Woche andauerten. Die Beschwerdegegnerin weist überdies da- rauf hin, dass auch andere Medien nicht viel früher über diese Ereignisse berichtet hätten. Generell kann Fernsehen SRF nicht vorgeworfen werden, es habe in seinen Nachrichtenfor- maten den Protesten an US-amerikanischen, schweizerischen und anderen Universitäten zu wenig Sendezeit gewidmet. Namentlich wurde ab dem 23. August 2024 immer wieder über aktuelle Entwicklungen zu den Protesten informiert.

E. 6.5 Das Vielfaltsgebot erachtet der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund einer ver- harmlosenden Berichterstattung über die Proteste als verletzt. Der Beschwerdegegnerin ist zwar beizupflichten, dass Fernsehen SRF in mehreren Beiträgen auf antisemitische Tenden- zen bei den Protesten hingewiesen hat. Diese Hinweise erfolgten aber regelmässig nur am Rande und in anspruchsvollen Formaten ausserhalb der Hauptsendezeiten (z.B. Sternstun- den Religion oder Philosophie), meist zurückhaltend (z.B. «Dilemma») oder bloss als fremde Behauptung formuliert («gilt als antisemitisch», «einigen Demonstrierenden wird Antisemitis- mus vorgeworfen», «kritisiert werden teils auch antisemitische Äusserungen»). Die Proteste wurden in beschönigender Weise als pro-palästinensisch bezeichnet, die sich gegen den Krieg an sich in Gaza richten und Frieden sowie einen beidseitigen Waffenstillstand fordern würden. Dass die Demonstrierenden oftmals auch Sympathien mit Terrororganisationen wie den Hamas oder der Hisbollah bekundeten, den terroristischen Überfall vom 7. Oktober 2023 bejubelten, eine Globalisierung der Intifada forderten, eine fundamentale Israelkritik (Infrage- stellen der Existenzberechtigung, Boykotte) äusserten und so zum Judenhass beitrugen (vgl. hierzu auch den Antisemitismus-Report der Columbia University vom 30. August 2024, insb. S. 27 ff.), wie dies der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften dokumentiert, kommt in den Beiträgen praktisch nicht zum Ausdruck. Diese beschönigende, verharmlosende Ten- denz betrifft auch die Bildgestaltung, welche weitgehend den Eindruck von friedensorientier- ten Antikriegsprotesten vermittelt. Extreme Aufrufe von Studierenden oder gewisse Slogans auf Plakaten wurden nicht gezeigt oder blieben regelmässig ohne jegliche journalistische Ein- ordnung (z.B. «final solution», «from the river to the sea»). Dagegen wurden mehrmals Sze- nen mit schwer bewaffneten Polizisten eingeblendet, welche die vermeintlichen Antikriegspro- teste auflösten.

E. 6.6 Dem Beschwerdeführer ist ebenfalls beizupflichten, dass die bestehende wissen- schaftliche Kritik am linken akademischen Antisemitismus, der sich auch an den Protesten

15/17

offenbarte, keinen Eingang in die Berichterstattung fand. Der Beschwerdeführer nennt in sei- ner Eingabe beispielsweise den Philosophen und Sozialwissenschafter Ingo Elbe («Antise- mitismus und postkoloniale Theorie»), Stephan Grigat («Kritik des Antisemitismus in der Ge- genwart») oder Voijn Sasa Vukadinovic («Antizionismus und Identitätspolitik»). Kritische Stimmen dieser Art kamen in der Berichterstattung nicht vor. Im Zusammenhang mit den Pro- testen an den Universitäten wurden dem Publikum dadurch relevante Meinungen und Hinter- grundinformationen nicht geliefert.

E. 6.7 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass Fernsehen SRF im relevanten Zeitraum und ins- besondere vom 23. April 2024 bis 14. Mai 2024 zwar in angemessener Zahl über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten berichtet hat. Die Berichterstattung insgesamt vermittelte jedoch einen verharmlosenden bzw. beschönigenden Eindruck von den Protesten der Studierenden. Das betrifft namentlich die Wortwahl, die Bildgestaltung, das Nichterwähnen der extremen Forderungen und Parolen der Demonstrierenden sowie die wis- senschaftliche Kritik am linken akademischen Antisemitismus. Wichtige Fakten und Hinter- grundinformationen zu den Protesten wurden den Fernsehzuschauenden vorenthalten. Da diese Studierendenproteste seit dem 17. April 2024 ein neues Phänomen darstellten, konnte nicht von einem Vorwissen des Publikums ausgegangen werden. Die tendenziöse Berichter- stattung von Fernsehen SRF bewirkte somit eine rechtserhebliche Einseitigkeit bzw. Unaus- gewogenheit in der Informationsvermittlung. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG wurde daher verletzt.

E. 7 Aufgrund der festgestellten Verletzung des Vielfaltsgebots ist die Beschwerde gut- zuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 98 RTVG).

16/17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird mit sechs zu drei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf ein- zutreten ist.
  2. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Ent- scheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

1/17

________________________

b. 1002

Entscheid vom 12. Dezember 2024

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Schweizer Radio und Fernsehen SRF Berichterstattung über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten vom 14. Februar bis 14. Mai 2024

Beschwerde vom 20. Juni 2024

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte E (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

2/17

Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 erhob E (Beschwerdeführer) gegen die Berichterstat- tung von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten vom 14. Februar 2024 bis 14. Mai 2024 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Durch die Missachtung der Menschenwürde, das Beitragen zu Rassenhass, die Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und die Verharmlosung von Gewalt habe die entsprechende Berichterstattung Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Das Sachge- rechtigkeitsgebot sei durch die bewusste Nicht- und Spätberichterstattung über die Vorgänge bei den studentischen Protesten verletzt worden. Im relevanten Zeitraum und zuvor sei zudem das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG verletzt worden. Über verschiedene relevante Fak- ten habe SRF nicht orientiert, wie u.a. über die Sympathien der Studierenden mit den Hamas- Terroristen und der Hisbollah-Miliz, über die Intifada-Aufrufe, über das Anzünden von ameri- kanischen Fahnen, die Forderungen zur Vernichtung Israels oder die ideologischen Grundla- gen der Proteste. Es sei auch nicht repräsentatives Bild- und Videomaterial in den Publikati- onen von SRF veröffentlicht worden. Explizit beanstandet der Beschwerdeführer 17 Radio-, Fernseh- und Online-Beiträge vom 24. April bis 14. Mai 2024. Der Eingabe des Beschwerde- führers lagen u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 16. Mai 2024 sowie die Angaben und Unterschriften von 310 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. B. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2024, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die Beiträge, welche vor dem 14. Februar 2024 und damit nicht im Rahmen der für die Zeitraumbeschwerde relevanten Periode veröf- fentlicht worden seien. Die Berichterstattung von SRF über die studentischen Proteste sei im relevanten Zeitraum mit rund 75 Beiträgen breit, umfassend und nicht zu spät erfolgt. Antise- mitische Parolen seien in zahlreichen Beiträgen thematisiert und nicht verharmlost worden. Die wesentlichen Elemente im Zusammenhang mit den Protesten seien erwähnt worden. Auf- grund der mehrmonatigen Berichterstattung könne auch von einem gewissen Vorwissen des Publikums ausgegangen werden. Bei der Prüfung der Einhaltung des Vielfaltsgebots im be- anstandeten Zeitraum seien alle themenrelevanten Sendungen und nicht nur die vom Be- schwerdeführer beanstandeten einzubeziehen. Die programmrechtlichen Mindestanforderun- gen seien in keiner Weise verletzt worden. C. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 30. September 2024 vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Die Universitätsproteste hätten sehr wesentlich mit Lerninhalten zu tun. Der «akademische resp. woke Antisemitismus» habe seine Grundlage in Disziplinen wie Postcolonial Theory, Critical Race Theory, Queer Theory und Intersektionalität. Wokeness spiele auch bei der Beschwerdegegnerin eine erhebliche Rolle. Für diese sei der allgegen- wärtige Antisemitismus bei den Universitätsprotesten ein unangenehmer Nebenschauplatz. Indem die Beschwerdegegnerin die vorwiegend pazifistische Haltung der Demonstrierenden hervorhebe, verharmlose sie die Proteste und verbreite Falschinformationen. Es handle sich

3/17

um eine vorgefasste Meinung und entspreche dem Narrativ der Beschwerdegegnerin. Diese agiere hochgradig manipulativ und verunmögliche eine eigene Meinungsbildung. D. In ihrer Duplik vom 7. November 2024 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Sie habe täglich zwi- schen einer grossen Anzahl von Themen zu entscheiden und produziere täglich Dutzende von Beiträgen. Hinsichtlich des Nahostkonflikts sei sie gleichermassen Kritik von pro-israeli- scher Seite als auch von pro-palästinensischer Seite ausgesetzt. Die krassen Vorwürfe des Beschwerdeführers entbehrten jeglicher Grundlage. Die beanstandete Berichterstattung habe weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot, schon gar nicht den gebotenen Schutz der Menschenwürde und auch keine weiteren rundfunkrechtlichen Bestimmungen ver- letzt. E. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

4/17

Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen Publikationen die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzen. Nicht zu beurteilen hat die UBI die vom Beschwerdeführer zusätzlich zur Bericht- erstattung über die Proteste von Studierenden geäusserte allgemeine Kritik an SRF und de- ren Medienschaffenden. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). 4.1 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig be- anstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich muss zwischen den beanstandeten Sendungen ein thematischer Zusammenhang bestehen, wenn eine Verletzung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG geltend gemacht wird. Beim übrigen publizistischen Angebot der SRG, wozu insbesondere auch das Online-Angebot von SRF zählt, sind Zeitraumbeschwerden nur gegen Beiträge möglich, die im selben Wahl- oder Abstimmungsdossier publiziert wurden (Art. 92 Abs. 4 RTVG). 4.2 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG), des Vielfaltsgebots (Art. 4 Abs. 4 RTVG), von Art. 4 Abs. 1 RTVG (Schutz der Menschenwürde, Beitrag zum Rassenhass und Gewalt- verharmlosung) sowie eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (Art. 4 Abs. 3 RTVG) gel- tend. 5. In einem ersten Schritt werden im Folgenden die 17 vom Beschwerdeführer explizit beanstandeten Publikationen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 RTVG geprüft.

5/17

Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers das Sachge- rechtigkeitsgebot im Zentrum steht. Die Prüfung der übrigen Bestimmungen erfolgt deshalb lediglich summarisch. Danach wird in E. 6 die gesamte Berichterstattung von Fernsehen SRF im relevanten Zeitraum zu den Protesten der Studierenden im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG beurteilt. 5.1 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab. 5.2 Art. 4 Abs. 1 RTVG sieht vor, dass Sendungen die Grundrechte beachten müssen. Das betrifft «programmrelevante, objektive Schutzziele» wie etwa den Religionsfrieden (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262). Explizit untersagt Art. 4 Abs. 1 RTVG diskriminierende, menschen- verachtende, zum Rassenhass beitragende sowie gewaltverherrlichende bzw. gewaltver- harmlosende Publikationen. 5.2.1 Der auch verfassungsrechtlich in Art. 7 BV verankerte Schutz der Menschenwürde «betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und ist unter Mitbeachtung kol- lektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Wert- haftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit» (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Menschen sollen mit dem gebührenden Respekt und nicht als «blosse Objekte» behan- delt werden (BGer-Entscheid 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 8.3). Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbeson- dere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Personen (UBI-Entscheid b. 958 vom 2. November 2023 E. 4.4). 5.2.2 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG sieht schliesslich vor, dass Sendungen nicht Gewalt ver- herrlichen oder verharmlosen dürfen. Bei der Darstellung von Gewalt ist zwischen Informati- onssendungen und fiktionalen Inhalten zu unterscheiden (UBI-Entscheid b. 858 vom 11. De- zember 2020 E. 5.4). Im Rahmen von Informationssendungen ist eine Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt anzunehmen, wenn entsprechende Ausstrahlungen reinem Selbstzweck dienen und unverhältnismässig sind. Die UBI prüft dabei, ob die Darstellung von Gewalt für eine sachgerechte Informationsvermittlung notwendig ist. Zusätzlich ist im Rahmen des Tatbestands der Gewaltverherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung jeweils die Intensität bzw. Eindringlichkeit der vermittelten Gewalt in die Würdigung miteinzubeziehen. Weiter gilt es, die Art der Einbettung in das Programm zu berücksichtigen. 5.3 Eine Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung oder der inneren Sicherheit von Bund und Kantonen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RTVG ist nicht leichthin anzunehmen. Eine

6/17

solche liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Sendung tatsächlich eine entsprechende Ge- fährdung bewirkt (UBI-Entscheide b. 920/921/922 vom 1. September 2022 E. 6.1). Die Be- stimmung ist im Lichte der Medienfreiheit restriktiv auszulegen. 5.4 Die erste vom Beschwerdeführer beanstandete Publikation betrifft einen Video-Bei- trag von SRF News auf X vom 24. April 2024. Dieser beginnt mit folgendem eingeblendeten Text: «Hunderte Festnahmen nach Pro-Palästina-Protesten in den USA.» Erwähnt wird, dass die pro-palästinensischen Proteste an US-Universitäten immer heftiger würden. In New York sei es zu Zusammenstössen zwischen der Polizei und Demonstrierenden gekommen mit 130 Festnahmen. Zum Ausdruck kommt, dass die Protestierenden einen Waffenstillstand in Gaza forderten. Ein Demonstrant und ein jüdischer Student äussern sich; auch eine Stellungnahme des amerikanischen Präsidenten wird gezeigt. Am Schluss des Beitrags bemerkt die SRF- Korrespondentin, dass die Proteste sowohl den amerikanischen Präsidenten als auch die Hochschulen vor ein Dilemma stellten. 5.4.1 Der Beschwerdeführer moniert, SRF verbreite Fake News und behaupte, die Forde- rungen der Studierenden seien ein Waffenstillstand in Gaza. Das Publikum habe jedoch nichts von der Forderung nach einer Globalisierung der Intifada und von anderen Pro-Hamas- Slogans anlässlich der dargestellten Proteste in New York erfahren. 5.4.2 Im beanstandeten X-Beitrag, der Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG bildet (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG, Art. 18 Abs. 2 Konzession SRG SSR), hat SRF News die letzten Entwicklungen um die Proteste zusammengefasst. Die Forderungen der Demonstrie- renden bildeten darin nur einen Aspekt unter mehreren. Der Umstand, dass sich die Redak- tion im Beitrag auf die Hauptforderungen der Demonstrierenden beschränkte und die Intifada oder Hamas unterstützenden Stimmen nicht erwähnte, hat die Meinungsbildung des Publi- kums zum Beitrag insgesamt nicht in relevanter Weise beeinträchtigt. Die wesentlichen Tat- sachen zu den Protesten (Ort der Proteste, Gründe, Festnahmen und Reaktionen) wurden korrekt vermittelt und das Publikum konnte zwischen Fakten und persönlichen Ansichten von Beteiligten bzw. dem Kommentar der Korrespondentin unterscheiden. Daraus gingen auch die antisemitischen Tendenzen bei den Protesten sowie die bedrohlich wirkende Situation für jüdische Studierende hervor. Weder das Sachgerechtigkeitsgebot noch die Programmbestim- mungen von Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG wurden verletzt. 5.5 Gast der Sendung «Tagesgespräch» von Radio SRF vom 25. April 2024 (Dauer: 26 Minuten 17 Sekunden) war der an der Columbia University in New York lehrende Soziologie- professor Andreas Wimmer. Nach einer kurzen Einführung über die Proteste an amerikani- schen Eliteuniversitäten und die Situation an der Columbia University befragte der Moderator Andreas Wimmer zu den Vorgängen auf dem Campus. Eine Zusammenfassung dieser Sen- dung (Titel: «Spaltet Wokeness die Universität Columbia?») steht im Zentrum des gleichen- tags veröffentlichten Online-Artikels mit dem Titel «Die antisemitischen Vorfälle finden ‘off campus’ statt». 5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt, im Gespräch würden die Vorgänge an der Universität verharmlost, insbesondere auch hinsichtlich der Situation der jüdischen Studierenden und Lehrpersonen. Dies sei faktenwidrig und menschenverachtend. Unzutreffend sei überdies,

7/17

dass die antisemitischen Vorgänge «off campus» stattfinden würden, wie im Titel des Online- Artikels angeführt. 5.5.2 In der beanstandeten «Tagesgespräch»-Sendung wurde Andreas Wimmer kritisch zu den Vorgängen an der Columbia University befragt, was für dieses Gefäss eher unge- wöhnlich ist. Das betraf namentlich auch die vom Beschwerdeführer gerügte Aussage des Soziologieprofessors, wonach die antisemitischen Vorfälle vor dem Campus geschehen wür- den. Der Moderator fragte den Gast danach: «Machen Sie es sich da nicht ein bisschen zu einfach, wenn Sie sagen, so die heiklen Demonstrationen, die lauteren, die antisemitischeren sind vor der Uni? Die sind ja aus einem Grund vor dieser Universität? (…)». Wimmer präzi- sierte seine Aussage im Folgenden. Das Gespräch verschaffte der Zuhörerschaft ein diffe- renziertes Bild zu den Ereignissen. Verschiedene Aspekte wie die Situation von jüdischen Studierenden, der offene Brief der Präsidentin der Universität und die Haltung zu ihr, antise- mitische Lehrpersonen, der politische Hintergrund und das woke Gedankengut mit entspre- chenden ideologischen Strömungen an den Universitäten wurden erörtert. Andreas Wimmer war auch bestrebt, die ganz unterschiedlichen Perspektiven darzustellen, setzte sich für eine neutrale Haltung der Universität ein und bemerkte, dass die Studierenden ihre Proteste bes- ser an den US-Präsidenten gerichtet hätten. Das Publikum konnte sich damit eine eigene Meinung zu den transparent vermittelten Informationen im Sinne des Sachgerechtigkeitsge- bots bilden. Hinsichtlich des Online-Artikels ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass der apodiktische Titel unglücklich erscheint, weil er die Aussagen Wimmers aus der Radiosendung wenig differenziert zusammenfasst. Zum in der Publikation summarisch wie- dergegebenen Gespräch konnte sich die Leserschaft jedoch trotz der erheblichen Kürzungen noch eine eigene Meinung bilden. Namentlich ging auch hervor, dass es sich um Aussagen eines an der betroffenen Universität tätigen Professors handelte, welcher primär seine Sicht zu den Vorgängen äusserte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde in den beiden Publikationen auch die Menschenwürde gewahrt. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung ist, Andreas Wimmer habe die Gefahrenlage von jüdischen Studierenden völlig falsch eingeschätzt, betrifft dies nicht Art. 4 Abs. 1 RTVG, sondern das Sachgerechtigkeits- gebot, welches aber, wie erwähnt, nicht verletzt worden ist. 5.6 In der Mittagsausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom 30. April 2024 berichtete Fernsehen SRF darüber, wie die Proteste an US-Universitäten weiter eskalierten (Dauer des Beitrags: 2 Minuten 15 Sekunden). In der Nacht seien Studierende in ein Gebäude der Columbia Universität eingedrungen. Gleichentags um 16:10 Uhr veröffentlichte SRF News den Online-Artikel «Studierende besetzen Gebäude an Columbia Universität New York», in welchem noch etwas detaillierter über die neuesten Entwicklungen zu den Protesten informiert wurde. 5.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in den beiden Publikationen würden die Vor- gänge an amerikanischen Universitäten in beschönigender Weise darstellt. Auf die Hamas- und Intifada-Unterstützung der Demonstrierenden werde nicht hingewiesen. Die Fakten seien nicht korrekt dargestellt worden, insbesondere auch hinsichtlich der Situation von jüdischen Studierenden.

8/17

5.6.2 In der «Tagesschau»-Mittagsausgabe weist die Redaktion darauf hin, dass einem Teil der Demonstrierenden antisemitische und gewaltverherrlichende Aussagen vorgeworfen werden. Auch im Online-Artikel wird ausgeführt, dass einigen der Protestierenden Antisemi- tismus und die Verharmlosung der Hamas vorgeworfen werde, deren Ziel auch die Vernich- tung des Staates Israel sei. Die aktuellsten Entwicklungen zu den Protesten in den USA und neu ebenfalls in Paris gehen, wie auch die zahlreichen Festnahmen in den USA, aus den Publikationen hervor. Auf die unsichere Situation von jüdischen Studierenden hat die Redak- tion zumindest im «Tagesschau»-Beitrag hingewiesen. Das Publikum bzw. die Leserschaft konnte sich deshalb zu den in beiden Publikationen vermittelten Informationen eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden. Diese haben auch Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG nicht verletzt. 5.7 Am 1. Mai 2024 veröffentlichte SRF News um 05:44 Uhr (aktualisiert um 07:21 Uhr) den Online-Artikel «Die Polizei stürmt Gelände der Columbia University in New York». Der Publikation angehängt war u.a. der zweiminütige Beitrag der «Tagesschau»-Mittagsausgabe von Fernsehen SRF zum Polizeieinsatz an der Universität. 5.7.1 Gerügt wird vom Beschwerdeführer, dass in beiden Publikationen die Proteste ver- harmlost würden. Die Studierenden würden nicht gegen den Krieg, sondern für die Globali- sierung der Intifada, für die Vernichtung Israels und für die Hamas demonstrieren. Die Pro- teste hätten auch nichts mit denjenigen gegen den Vietnamkrieg gemein, wie die beiden Bei- träge suggerierten. In beiden Publikationen fänden sich schliesslich faktenwidrige Darstellun- gen zu den Protesten. 5.7.2 Sowohl im Fernseh- als auch im Online-Beitrag standen die aktuellen Ereignisse an der Columbia University im Zentrum. Die Redaktionen informierten darin über den Sturm und die Räumung des von Studierenden besetzten Geländes und namentlich der Hamilton Hall durch eine Vielzahl von Polizeikräften. Die Forderungen der Protestierenden wurden am Rande und in allgemeiner Weise erwähnt. Zur Sprache kam auch die Kritik der Hochschullei- tung und – im Online-Artikel – des Kommunikationsdirektors des Nationalen Sicherheitsrats an den Gewalttaten. Letzterer spricht davon, dass Hassrede und Symbole des Hasses keinen Platz in den USA hätten. Der vom Beschwerdeführer kritisierte Bezug auf die Proteste gegen den Vietnamkrieg beschränkt sich darauf, dass bei beiden Aktionen die gleichen Räumlich- keiten (Hamilton Hall) betroffen waren. Die wesentlichen Fakten zu den aktuellen Ereignissen um die Proteste der Studierenden wurden in beiden Publikationen korrekt dargestellt und das Sachgerechtigkeitsgebot wurde damit eingehalten. Auch andere Bestimmungen und nament- lich Art. 4 Abs. 1 RTVG haben die Publikationen nicht verletzt. 5.8 Ebenfalls explizit beanstandet hat der Beschwerdeführer einen Beitrag der Radio- sendung «Rendez-vous» vom gleichen Tag zur Eskalation der Proteste an US-Universitäten (Dauer: 5 Minuten 27 Sekunden) sowie den entsprechenden, um 13:22 Uhr am gleichen Tag publizierten Online-Artikel mit dem Titel «Proteste an US-Unis – ‘Es ist diesmal eine relativ kleine Gruppe an den Universitäten’». Im Zentrum der beiden Publikationen steht ein Inter- view mit dem Politologen Stefan Bierling. Dieser wird zur Reaktion der Polizei befragt, welche das besetzte Gelände an der Columbia University gestürmt hat, ebenso zum Vergleich mit

9/17

den Protesten gegen den Vietnamkrieg, zur Eskalation der Proteste an gewissen Universitä- ten sowie zum Einfluss der Proteste auf die amerikanische Gesellschaft und die amerikani- sche Aussenpolitik. 5.8.1 Der Beschwerdeführer rügt die Ausstrahlung von Aussagen einer demonstrierenden Studentin, die nach der Anmoderation und vor dem Interview mit dem Politologen erfolgten. Er bemängelt, dass das Interview nicht korrekt übersetzt worden sei, in welchem die Studentin Israel in haltloser Weise als «Apartheid-Staat» bezeichnete. SRF-Medienschaffende würden mit den Protestierenden sympathisieren und deshalb deren Radikalität bewusst verbergen. Der «ideologische Humus der Proteste» werde mit keinem Wort erwähnt, ebenso wenig die Parallelen zu den Boykottaufrufen der BDS-Kampagne (Boykott, Desinvestition und Sanktio- nen gegen Israel bis zum Ende der Apartheid und Besatzung in Palästina). 5.8.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die auch im Originalton ausgestrahlte Stellungnahme der protestierenden Studentin nicht wörtlich übersetzt wurde. Ihre Aussage, wonach es sich bei Israel um einen «Apartheid-Staat» handle, war aber wahrnehmbar. Dass diese Aussage von der Redaktion nicht hinterfragt wurde, ist im Lichte des Sachgerechtig- keitsgebots jedoch nicht zu beanstanden. Einerseits war diese für die Zuhörerschaft klar als persönliche Ansicht einer Demonstrierenden erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG), ander- seits stand im Rahmen der beiden Publikationen das Interview mit Stefan Bierling im Zentrum. Dieser äusserte sich denn auch differenziert zu den von der Redaktion thematisierten Aspek- ten der Proteste, wie beispielsweise hinsichtlich der Parallelen und Unterschiede zu den De- monstrationen in den Sechzigerjahren gegen den Vietnamkrieg. Im Rahmen des Radiobei- trags mit einer beschränkten Sendezeit war es auch nicht möglich, alle Aspekte der studenti- schen Proteste zu thematisieren (BGE 139 II 519 E. 4.3 S. 524). Da sich die Zuhörenden bzw. die Leserschaft eine eigene Meinung zu den Publikationen bilden konnten, wurde das Sach- gerechtigkeitsgebot nicht verletzt. 5.9 Beanstandet hat der Beschwerdeführer ebenfalls den Online-Artikel «Ich weiss, wie sich die Kinder in Gaza fühlen» vom 1. Mai 2024. Es handelt sich dabei im Original um einen Beitrag von Radiotelevisione Svizzera (RSI), der ins Deutsche übersetzt wurde. Im Zentrum steht eine jüdische Überlebende des Holocaust, die sich Studierenden in Washington ange- schlossen hat und zusammen mit ihrem Mann gegen die Nahostpolitik von Joe Biden protes- tiert. Sie wird dahingehend zitiert, dass sie erlebt habe, was in Gaza passiere. Es sei nicht der Holocaust, aber es sei Völkermord. 5.9.1 Moniert wird vom Beschwerdeführer, der Artikel habe keinen journalistischen Wert, enthalte Falschinformationen und diene ausschliesslich der Stimmungsmache. Es sei perfid, eine hochbetagte, offenkundig verwirrte und mit den Demonstrationen nicht im Detail ver- traute Holocaust-Überlebende als Kronzeugin zu missbrauchen, um gegen Israel zu agitieren. Die Parteinahme der Beschwerdegegnerin für die Proteste, welche die Hamas unterstützten, werde darin deutlich. 5.9.2 Im Artikel kommen die Hintergründe der Intervention der israelischen Armee in Gaza tatsächlich nicht zur Sprache und die Proteste in den USA werden auch in keiner Weise ver- tieft analysiert. Vielmehr beschränkt sich der Beitrag darauf, die Sichtweise der porträtierten

10/17

Jüdin darzustellen, ohne kritisch zu hinterfragen oder einzuordnen. Dies vermittelt der Leser- schaft ein einseitiges Bild. Allerdings waren die Äusserungen klar als Meinung der porträtier- ten Holocaust-Überlebenden erkennbar. Aufgrund dieses transparenten Fokus konnte sich die Leserschaft gerade noch eine eigene Meinung bilden. Der Artikel hat das Sachgerechtig- keitsgebot daher nicht verletzt (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). 5.10 Am 2. Mai 2024, 17:55 Uhr, veröffentlichte SRF den Online-Artikel «Proteste in den USA: Die Uni-Proteste schaffen viele Verlierer – und einen Gewinner». Es handelt sich dabei um eine Analyse der USA-Korrespondentin. Im Beitrag der «Tagesschau»-Hauptausgabe (Dauer: 2 Minuten 16 Sekunden) vom gleichen Tag steht die Räumung des Protestcamps an der Universität von Kalifornien in Los Angeles durch die Polizei im Zentrum. Gezeigt wird auch eine Stellungnahme des US-Präsidenten Joe Biden, welcher die gewalttätigen Proteste ver- urteilt. 5.10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Online-Artikel handle es sich nicht um eine Analyse, sondern um einen Kommentar der USA-Korrespondentin. Die Aufgaben einer Universität seien nicht die freie Meinungsbildung und die Diskussion, sondern Studium, Lehre und Forschung. In unzutreffender Weise werde wieder auf die Proteste gegen den Vietnam- Krieg in den sechziger Jahren verwiesen. Die Demonstrierenden wollten nicht, wie behauptet, die palästinensische Zivilbevölkerung unterstützen, sondern die Hamas. Die Wokeness an den betroffenen Universitäten würden nicht nur Konservative ablehnen, wie im Beitrag be- hauptet. Hinsichtlich des «Tagesschau»-Beitrags rügt der Beschwerdeführer, dass die Gewalt der Protestierenden nicht illustriert worden sei. 5.10.2 Der Umstand, dass der Beitrag als Analyse und nicht als Kommentar der USA-Kor- respondentin bezeichnet wird, ist nicht zu beanstanden. Relevant ist, dass es sich um eine persönliche Einschätzung der Journalistin handelt, die als solche erkennbar ist (Art.4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Im Vordergrund stehen dabei nicht die vom Beschwerdeführer erwähnten As- pekte, sondern, wie aus dem Titel des Artikels hervorgeht, die Implikationen auf die Universi- täten und die Politik. Als Verlierer aus den Protesten gingen gemäss der USA-Korresponden- tin die Universitätsleitungen und Joe Biden hervor; einziger eigentlicher Gewinner sei im Hin- blick auf die Präsidentschaftswahlen Donald Trump mit seiner klaren Haltung zu den Protes- ten und im Gaza-Konflikt. Zu dieser persönlichen Einschätzung der USA-Korrespondentin konnte sich die Leserschaft aufgrund der transparenten Gestaltung eine eigene Meinung bil- den. Dies trifft auch auf den «Tagesschau»-Beitrag zu, in welchem die Gewaltbereitschaft der Protestierenden selbst ohne Bilder für das Publikum ersichtlich war. So kann auf die unmiss- verständliche Stellungnahme des US-Präsidenten hingewiesen werden, in welcher er betont, dass gewalttätige Proteste nicht geschützt würden. Der «Tagesschau»-Beitrag verletzt daher keine Programmbestimmungen. 5.11 Ebenfalls am 2. Mai 2024, um 20:08 Uhr, veröffentlichte SRF den Online-Artikel «Pro-Palästinensische Studierende besetzten Uni-Gebäude in Lausanne». Der Beitrag the- matisiert die Besetzung der Eingangshalle der Universität Lausanne durch rund 100 Studie- rende, deren Forderungen sowie die Reaktion der Universitätsleitung, die noch keinen Ent- scheid über das weitere Vorgehen getroffen habe.

11/17

5.11.1 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere den folgenden Satz aus dem Artikel: «Die Studierenden würden sich weigern, Komplizen des ‘Völkermords’ durch das ‘israelische Re- gime’ zu sein, hiess es im Communiqué.» Von einem Völkermord könne keine Rede sein und Israel sei ein demokratischer Rechtsstaat und kein Regime. Indem die Redaktion die betref- fenden Aussagen nicht hinterfrage, mache sie sich zum Sprachrohr der Besetzer. Über den Wortführer Mountazar Jaffar und die Organisationen, die hinter der Besetzung stehen, werde im Artikel nicht berichtet. 5.11.2 Im beanstandeten Artikel hat sich die Redaktion darauf beschränkt, die wesentlichen Fakten zur Besetzung der Eingangshalle der Universität wiederzugeben. Der Umstand, dass sie darauf verzichtet hat, die Motive und die Hintergründe der Studierenden zu hinterfragen, hat die Meinungsbildung der Leserschaft nicht verfälscht. Ein Beitrag mit Informationsgehalt muss im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht zwingend kritisch sein, soweit die wesent- lichen Fakten korrekt dargestellt und persönliche Ansichten als solche erkennbar sind. Dies war bei dieser Publikation der Fall. Es ging daraus insbesondere auch hervor, dass die bean- standeten Formulierungen «Völkermord» und «Regime» aus dem Communiqué der Besetzer stammen. Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit wurden damit eingehalten. 5.12 Den Online-Artikel «Demos auch in der Westschweiz: Pro-Palästina-Protest an ETH Zürich – Polizeieinsatz beendet» hat SRF am 7. Oktober 2024 um 12:08 Uhr veröffentlicht. Die Redaktion berichtet darin über die Sitzblockade von rund 100 Personen in der Haupthalle der ETH Zürich, deren Forderungen, die Reaktion der Universitätsleitung, welche die unbe- willigte Demonstration nicht tolerieren wollte, das Ultimatum der Stadtpolizei sowie die Abfüh- rung der noch verbliebenen Personen nach Ablauf des Ultimatums. Die Redaktion themati- sierte im Artikel ebenfalls die Ausweitung der studentischen Proteste an den Universitäten in Lausanne und Genf. 5.12.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sich SRF auch in diesem Artikel zum Sprachrohr des antiisraelischen studentischen «Mobs» mache. Die Forderungen der Studie- renden und ihre Völkermordvorwürfe gegen Israel würden nicht hinterfragt und über die Gruppe «Students for Palestine» werde nicht informiert. 5.12.2 Auch diese Publikation beleuchtet sehr aktuelle Ereignisse. Die Redaktion informiert dabei primär über die jüngsten Entwicklungen an der ETH Zürich. Es handelt sich dabei of- fensichtlich nicht um einen Hintergrundbericht, sondern um die Beschreibung der Chronologie von der Sitzblockade an der ETH Zürich bis zur Auflösung durch die Stadtpolizei Zürich in den letzten Stunden. Zusätzlich erwähnt die Redaktion die neuesten Entwicklungen bei den studentischen Protesten in der Westschweiz. Auch dieser Beitrag erfüllt die Mindestanforde- rungen an die Sachgerechtigkeit, indem die wesentlichen Fakten zu den thematisierten As- pekten der Proteste korrekt vermittelt wurden und Meinungsäusserungen der Protestierenden als solche erkennbar waren. 5.13 Sowohl im Online-Artikel «Studentenprotest in Lausanne: Uni-Leitung will Besetzung beenden – droht Eskalation?» vom 7. Mai 2024, veröffentlicht um 13:56 Uhr, als auch in einem Beitrag der Sendung «Rendez-vous» von Radio SRF gleichentags ging es um die Zuspitzung

12/17

der Lage an der Universität Lausanne. Im Radiobeitrag befragte der Moderator die West- schweiz-Korrespondentin zur aktuellen Situation (Dauer: 3 Minuten 55 Sekunden). Sie schil- dert in beiden Publikationen die drohende Eskalation, weil die Universitätsleitung die Beset- zung eines Gebäudes der Universität nicht weiter dulden wolle, die Besetzer sich aber wei- gerten, ihre Aktion abzubrechen. 5.13.1 Kritisiert wird vom Beschwerdeführer, dass in beiden Publikationen wieder behauptet werde, die Proteste würden sich gegen den Gaza-Krieg richten. Ein im Online-Artikel gezeig- tes Plakat (Titel: «Settlers Fuck Off») verdeutliche, dass es den Anhängern der woken Post Colonial Theory um einen «judenreinen» palästinensischen Staat gehe. Die Proteste würden einmal mehr verharmlost. 5.13.2 In beiden Publikationen fasst die Westschweiz-Korrespondentin von SRF die Lage an der Universität Lausanne mit dem von Protestierenden besetzten Gebäude zusammen. Im Vordergrund steht dabei die Darstellung des Konflikts zwischen den Besetzern und der Universitätsleitung. Die in diesem Zusammenhang relevante Forderung der Protestierenden, nämlich das Aufzeigen der Vereinbarungen mit israelischen Universitäten und ein Boykott dieser Zusammenarbeit, wird thematisiert. Zum Ausdruck kommt auch die Antwort der Uni- versitätsleitung, wonach es keinen Grund gebe, diese Kontakte abzubrechen, bei denen es primär um einen Austausch von Studierenden und Forschenden gehe. Dass in den beiden Beiträgen nicht alle Forderungen der Protestierenden genannt wurden, führte aufgrund des nachvollziehbaren Fokus der Beiträge nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der Mei- nungsbildung. Wie vom Beschwerdeführer formuliert, waren Plakate von Protestierenden zu- mindest auf Bildern zum Online-Artikel sichtbar. Der Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. 5.14 Inhalt des am 14. Mai 2024 um 16:48 Uhr veröffentlichten Online-Artikels «Proteste an Schweizer Unis – Unsere Studierenden sind typischerweise recht zahm» bildete ein Inter- view mit Markus Schefer, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Ba- sel, zu den Protesten an Schweizer Universitäten. 5.14.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass SRF auch in diesem Artikel am Narrativ fest- halte, wonach es sich um Antikriegsproteste handle. Es gehe dabei jedoch nicht um pazifisti- sche Stellungnahmen, die sich gegen den Krieg richteten, sondern um eine einseitige Agita- tion gegen Israel. 5.14.2 In diesem letzten explizit beanstandeten Beitrag wird ein Universitätsprofessor mit Forschungsschwerpunkt Grundrechte zu den Protesten befragt. Es geht dabei nicht um die Forderungen der Studierenden, sondern um die Bewertung der Proteste aus juristischer Sicht und insbesondere um die Frage der angemessenen Reaktion der Universitäten. Markus Schefer spricht sich dabei für Toleranz aus, soweit keine Gewalt angewendet wird. Die Ant- worten waren als persönliche Einschätzung des Basler Professors erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Aufgrund der transparenten Gestaltung konnte sich die Leserschaft zum be- anstandeten Artikel eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden. 5.15 Aus dem Gesagten geht hervor, dass keine der 17 vom Beschwerdeführer explizit beanstandeten Publikationen das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt, selbst wenn in einzelnen

13/17

Beiträgen gewisse Mängel festzustellen sind. Die Publikationen haben zudem auch Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG nicht verletzt. 6. Zu prüfen ist sodann, ob eine Verletzung des Vielfaltsgebots vorliegt. Der Beschwer- deführer rügt die Berichterstattung von SRF insgesamt zu den Protesten an Universitäten in den USA und der Schweiz. SRF habe darüber zu spät, in verharmlosender Weise einseitig und unter Auslassung von wichtigen Fakten und Hintergründen berichtet. 6.1 Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG will einseitige Tendenzen in der Mei- nungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die aus- schliessliche Vermittlung politisch, wirtschaftlich oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter haben in ihren redaktionellen Sendungen die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (BGer-Urteile 2C_871/2022 vom 28. August 2024 E. 5.4, 2C_859/2023 vom 20. September 2023 E. 5.5.1). Entsprechend dem Vielfaltsgebot muss über möglichst viele und über alle wichtigen Themen berichtet werden. Dies ergibt sich im Grundsatz bereits aus Art. 93 Abs. 2 BV, wonach Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung sowie zur freien Meinungsbildung bei- tragen. 6.2 Der Beschwerdeführer wies in seinen Rechtsschriften darauf hin, dass sich seine Zeitraumbeschwerde auf die Beiträge von Fernsehen SRF sowie diejenigen auf der Website von SRF beziehen und Radioausstrahlungen davon ausgeschlossen sind (siehe Replik Rz. 187). Die UBI nimmt bei entsprechenden Konstellationen in ihrer Praxis ohnehin jeweils eine getrennte Beurteilung von Radio- und Fernsehprogrammen vor (UBI-Entscheid b. 500 vom

4. Februar 2005 E. 1.5). Da beim übrigen publizistischen Angebot die Anwendung des Viel- faltsgebots allerdings auf Abstimmungs- und Wahldossiers beschränkt ist (Art. 5a RTVG), sind in casu insbesondere die Online-Artikel und X-Beiträge nicht zu berücksichtigen. Hinge- gen müssen im Rahmen der Prüfung der Einhaltung des Vielfaltsgebots alle massgeblichen Beiträge zu den Protesten an den schweizerischen und amerikanischen Universitäten, die im relevanten Zeitraum ausgestrahlt worden sind, berücksichtigt werden und nicht nur die vom Beschwerdeführer explizit ausgewählten Fernsehbeiträge. Damit bleiben sämtliche zwischen dem 14. Februar 2024 und dem 14. Mai 2024 ausgestrahlte Beiträge von Fernsehen SRF zu den Protesten an den schweizerischen und amerikanischen Universitäten Gegenstand der Prüfung beim Vielfaltsgebot. 6.3 Neben den vom Beschwerdeführer bereits explizit beanstandeten Beiträgen gilt es, auch noch alle anderen Ausstrahlungen von Fernsehen SRF im relevanten Zeitraum in die Beurteilung miteinzubeziehen. Das betrifft insbesondere folgende Publikationen: Sendungen «Tagesschau» vom 23. April 2024, Beitrag «Nahost: Proteste an US-Universitäten gehen weiter»; «Tagesschau» vom 4. Mai 2024, Beitrag «Pro-Palästinensische Proteste: Offener Brief gegen Antisemitismus»; «10 vor 10» vom 9. Mai 2024, Beitrag «Pro-Palästina Demonst- rationen an Schweizer Unis»; «Schweiz Aktuell» vom 14. Mai 2024, Beitrag «Palästina-Pro- test an Universität Zürich wieder aufgelöst»; «10 vor 10» vom 14. Mai 2024, Beiträge «Paläs-

14/17

tina-Protest nun auch an der Universität Zürich» und «Was Begriffe wie Genozid und Apart- heid bedeuten»; «Sternstunde Religion» vom 5. Mai 2024: «Wie befreien wir uns vom Hass, Delphine Horvilleur?»; «Sternstunde Philosophie» vom 24. März 2024: «Identitätspolitik als Gefahr für die Demokratie?» und «Sternstunde Religion» vom 18. Februar 2024: «Antisemi- tismus und Muslimfeindlichkeit in der Schweiz». 6.4 Der Beschwerdeführer rügt, Fernsehen SRF habe zu spät über die Proteste auf dem Campus der Columbia University in New York berichtet, bei welchen der massive Antisemi- tismus offensichtlich gewesen sei. Diese hätten bereits am 17. April 2024 begonnen. Es trifft zwar zu, dass Fernsehen SRF erst am 23. April 2024 über diese neuen Proteste an amerika- nischen Universitäten und insbesondere auch über die Situation an der Columbia University im Rahmen eines «Tagesschau»-Beitrags informiert hat. Daraus ging aber immerhin hervor, dass diese schon über eine Woche andauerten. Die Beschwerdegegnerin weist überdies da- rauf hin, dass auch andere Medien nicht viel früher über diese Ereignisse berichtet hätten. Generell kann Fernsehen SRF nicht vorgeworfen werden, es habe in seinen Nachrichtenfor- maten den Protesten an US-amerikanischen, schweizerischen und anderen Universitäten zu wenig Sendezeit gewidmet. Namentlich wurde ab dem 23. August 2024 immer wieder über aktuelle Entwicklungen zu den Protesten informiert. 6.5 Das Vielfaltsgebot erachtet der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund einer ver- harmlosenden Berichterstattung über die Proteste als verletzt. Der Beschwerdegegnerin ist zwar beizupflichten, dass Fernsehen SRF in mehreren Beiträgen auf antisemitische Tenden- zen bei den Protesten hingewiesen hat. Diese Hinweise erfolgten aber regelmässig nur am Rande und in anspruchsvollen Formaten ausserhalb der Hauptsendezeiten (z.B. Sternstun- den Religion oder Philosophie), meist zurückhaltend (z.B. «Dilemma») oder bloss als fremde Behauptung formuliert («gilt als antisemitisch», «einigen Demonstrierenden wird Antisemitis- mus vorgeworfen», «kritisiert werden teils auch antisemitische Äusserungen»). Die Proteste wurden in beschönigender Weise als pro-palästinensisch bezeichnet, die sich gegen den Krieg an sich in Gaza richten und Frieden sowie einen beidseitigen Waffenstillstand fordern würden. Dass die Demonstrierenden oftmals auch Sympathien mit Terrororganisationen wie den Hamas oder der Hisbollah bekundeten, den terroristischen Überfall vom 7. Oktober 2023 bejubelten, eine Globalisierung der Intifada forderten, eine fundamentale Israelkritik (Infrage- stellen der Existenzberechtigung, Boykotte) äusserten und so zum Judenhass beitrugen (vgl. hierzu auch den Antisemitismus-Report der Columbia University vom 30. August 2024, insb. S. 27 ff.), wie dies der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften dokumentiert, kommt in den Beiträgen praktisch nicht zum Ausdruck. Diese beschönigende, verharmlosende Ten- denz betrifft auch die Bildgestaltung, welche weitgehend den Eindruck von friedensorientier- ten Antikriegsprotesten vermittelt. Extreme Aufrufe von Studierenden oder gewisse Slogans auf Plakaten wurden nicht gezeigt oder blieben regelmässig ohne jegliche journalistische Ein- ordnung (z.B. «final solution», «from the river to the sea»). Dagegen wurden mehrmals Sze- nen mit schwer bewaffneten Polizisten eingeblendet, welche die vermeintlichen Antikriegspro- teste auflösten. 6.6 Dem Beschwerdeführer ist ebenfalls beizupflichten, dass die bestehende wissen- schaftliche Kritik am linken akademischen Antisemitismus, der sich auch an den Protesten

15/17

offenbarte, keinen Eingang in die Berichterstattung fand. Der Beschwerdeführer nennt in sei- ner Eingabe beispielsweise den Philosophen und Sozialwissenschafter Ingo Elbe («Antise- mitismus und postkoloniale Theorie»), Stephan Grigat («Kritik des Antisemitismus in der Ge- genwart») oder Voijn Sasa Vukadinovic («Antizionismus und Identitätspolitik»). Kritische Stimmen dieser Art kamen in der Berichterstattung nicht vor. Im Zusammenhang mit den Pro- testen an den Universitäten wurden dem Publikum dadurch relevante Meinungen und Hinter- grundinformationen nicht geliefert. 6.7 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass Fernsehen SRF im relevanten Zeitraum und ins- besondere vom 23. April 2024 bis 14. Mai 2024 zwar in angemessener Zahl über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten berichtet hat. Die Berichterstattung insgesamt vermittelte jedoch einen verharmlosenden bzw. beschönigenden Eindruck von den Protesten der Studierenden. Das betrifft namentlich die Wortwahl, die Bildgestaltung, das Nichterwähnen der extremen Forderungen und Parolen der Demonstrierenden sowie die wis- senschaftliche Kritik am linken akademischen Antisemitismus. Wichtige Fakten und Hinter- grundinformationen zu den Protesten wurden den Fernsehzuschauenden vorenthalten. Da diese Studierendenproteste seit dem 17. April 2024 ein neues Phänomen darstellten, konnte nicht von einem Vorwissen des Publikums ausgegangen werden. Die tendenziöse Berichter- stattung von Fernsehen SRF bewirkte somit eine rechtserhebliche Einseitigkeit bzw. Unaus- gewogenheit in der Informationsvermittlung. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG wurde daher verletzt. 7. Aufgrund der festgestellten Verletzung des Vielfaltsgebots ist die Beschwerde gut- zuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 98 RTVG).

16/17

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit sechs zu drei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf ein- zutreten ist.

2. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Ent- scheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Im Anhang zu diesem Entscheid findet sich die abweichende Meinung von drei Mitgliedern.

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 9. Mai 2025

17/17

Abweichende Meinung von Delphine Gendre, Catherine Müller und Reto Schlatter Fernsehen SRF hat über die Proteste an US-amerikanischen und schweizerischen Univer- sitäten im relevanten Zeitraum in verschiedenen Sendegefässen breit und differenziert infor- miert. Neben der sachgerechten Berichterstattung über die Aktualität wurden die Ereignisse regelmässig auch eingeordnet und analysiert. Dabei kamen die antisemitischen Tendenzen wiederholt in angemessener Weise zum Ausdruck. So wurde nicht nur in zahlreichen Beiträ- gen durch die Redaktion oder Stellungnahmen von Dritten ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen. In mehreren Ausstrahlungen wurde auch konkret auf entsprechende Aufrufe (z.B. «From the river to the sea») eingegangen und wurden wichtige Hintergründe aufgezeigt (z.B. «Tagesschau»-Beiträge «Nahost: Proteste an US-Universitäten gehen weiter» vom 23. April 2024, «Offener Brief von jüdischen Hochschuldozierenden» sowie «Rabbinerin Horvil- leur zur Simplifizierung des Nahostkriegs» vom 4. Mai 2024; «10 vor 10»-Beiträge «Umstrit- tene Parolen an Pro-Palästina-Demonstrationen» vom 9. Mai 2024, «Palästina-Proteste nun auch an der Universität Zürich» sowie «Was Begriffe wie Genozid und Apartheid bedeuten» vom 14. Mai 2024; Sendungen «Sternstunde Religion» vom 18. Februar 2024 sowie vom 5. Mai 2024 und «Sternstunde Philosophie» vom 24. März 2024). Dass die Proteste durch die Besetzung von Räumlichkeiten nicht gewaltfrei und die Situation besonders für jüdische Studierende sowie Dozierende bedrohlich waren, wurde ebenfalls mehrfach kritisch thematisiert. Die Bezeichnung der Proteste als «propalästinensisch» stellt keine Verharmlosung oder Beschönigung, sondern eine zutreffende Beschreibung dar. Da- bei ist auch der offensichtliche Konnex mit den Vorgängen in Gaza seit dem Terrorangriff der Hamas vom 7. Oktober 2023 auf Israel zu berücksichtigen, über welche Fernsehen SRF in seinen Nachrichten- und Informationssendungen ausführlich und regelmässig berichtet hat. Vorliegend eine Verletzung des Vielfaltsgebotes geltend zu machen, würde im Übrigen ei- nem unstatthaften Eingriff in die Programmautonomie des Veranstalters gleichkommen, in- dem in einzelnen Sendungen bestimmte Aussagen eingefordert werden. Damit würde die UBI gleichzeitig Fachaufsicht ausüben, wozu sie ausdrücklich nicht berechtigt ist (BGer-Ur- teil 2C_871/2022 vom 28. August 2024 E. 5.3). Fernsehen SRF hat weder die Proteste in einseitig positiver Weise dargestellt noch rele- vante Aspekte in seiner Berichterstattung ausgeblendet. Es hat im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG die Vielfalt der damit verbundenen Ereignisse und Ansichten angemessen und aus- gewogen zum Ausdruck gebracht. Selbst wenn, entgegen der bisherigen Rechtsprechung (BGE 138 I 107 E. 2.1 S. 109) davon ausgegangen wird, dass das Vielfaltsgebot auch aus- serhalb von Wahl- und Wahlsendungen voll justiziabel ist, ergibt sich damit keine Verletzung des Vielfaltsgebots.