Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Incarto n.30.2015.16
cs
Lugano
31 agosto 2015
In nomedella Repubblica e CantoneTicino
Il giudice delegato
del Tribunale cantonale delle assicurazioni
Giudice Ivano Ranzanici
con redattore:
Christian Steffen, vicecancelliere
segretario:
Gianluca Menghetti
statuendo sul ricorso del 6 luglio 2015 di
RI 1
contro
la decisione su opposizione del 12 giugno 2015 emanata da
CO 1
in materia di rendite AVS (assegno per grandi invalidi)
Inordine
b.non può compiere le attività della vita quotidiana e intrattenere contatti fuori casa senza l'accompagnamento di una terza persona; oppure
c.rischia seriamente l'isolamento permanente dal mondo esterno.
Gemäss Beschluss des Gesamtgerichts, dem diese Frage unterbreitet worden ist, erscheint es daher - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - als geboten, den mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundenen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauern zu lassen( )"
(DTF 106 V 18, consid. 3d, pag. 21)
Verfahrensrechtlich korrekt scheint die Lösung von SCHLAURI zu sein (in gleichem Sinne auch ISABELLE HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, in: ZSR 1997, 2. Halbbd., S. 392 f. Rz 193), weil mit der Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsverfügung der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht mehr weiter gelten kann. Indessen haben weder Verwaltung noch Beschwerdeinstanz in der hier interessierenden Konstellation nach der Konzeption von BGE 106 V 18 ergänzende vorsorgliche Massnahmen zu treffen. Dafür sprechen namentlich verwaltungsökonomische Aspekte, die gerade für die Sozialversicherung als typische Massenverwaltung einiges Gewicht haben. Eine Änderung der Rechtsprechung drängt sich demnach nicht auf( )." (DTF 129 V 370, consid.4.4, pag. 377)
In una sentenza 8C_789/2010 pubblicata in SVR 2011 UV Nr. 8 il Tribunale federale ha confermato l'indennità di fr. 2'000.--riconosciuta al patrocinatore di un assicurato, rilevando in particolare:
"7.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Honorar des unentgeltlichen Anwalts in der Regel mindestens in der Grössenordnung von Fr. 180.- pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer liegen (BGE 132 I 201E. 8.7 S. 217 f.; Urteil 9C_338/2010 E. 5.2 [Plädoyer 2010/5 S. 57]). Der Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung bzw. der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands muss in der Regel nicht begründet werden (BGE 111 Ia 1; RKUV 2005 Nr.U 547 S. 221 E. 3.2 [U 85/04]; Urteile 4A_275/2010 vom
11. August 2010 E. 8.2 und 4P.225/1999 vom 9. Februar 2000 E. 2). Die Frage nach der Höhe der Entschädigung ist eine Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo Willkür oder rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt (E. 3 hievor;BGE 132 V 393E. 3.3. in fine S. 399; Urteil U 87/06 vom
24. März 2006 E. 4.2.1).
Die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.- entspricht einem Aufwand von rund 10 Stunden. Es stellten sich keine besonders schwierigen Rechtsfragen. Mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt kann von einem relativ einfachen bis durchschnittlichen Fall gesprochen werden, der einen erfahrenen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellt (vgl. auchBGE 111 V 48E. 5b S. 50; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 E. 4d [C 130/99]). Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Versicherte bereits im Verwaltungs- und Einspracheverfahren vertreten hatte, so dass er bereits Aktenkenntnis hatte und sein Aufwand im kantonalen Verfahren entsprechend tiefer ausfiel.Insgesamt ist die Entschädigung von Fr. 2000.- - wenn auch knapp - ausreichend, weshalb nicht von Willkür oder rechtsfehlerhafter Ermessensausübung der Vorinstanz gesprochen werden kann."
Per questi motivi
dichiara e pronuncia
Per il Tribunale cantonale delle assicurazioni
Il giudice delegato Il segretario
Ivano Ranzanici Gianluca Menghetti