1. Der Berufungskläger rammte ca. Man dachte dabei insbesondere an Warngeräte, welche dem Fahrzeugführer Geschwindigkeitsmessungen mittels Radargeräten anzeigen (Radarwarngeräte). d) Geschwindigkeitskontrollen sollen mithelfen, eine möglichst umfassende Einhaltung geltender Höchstgeschwindigkeiten zu bewirken.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 SVG).
E. 3 Ausgangspunkt bei der Anwendung einer Strafnorm ist das Legalitätsprinzip: Ein bestimmtes Verhalten ist nur dann strafbar, wenn es im Gesetz als strafbar bezeichnet ist (Art. 1 StGB). Welches Verhalten ein Tatbestand als strafbar bezeichnet, ist zunächst anhand des Wortlauts festzustellen. Ergänzend hierzu kann der Sinn der Strafnorm ermittelt werden; hierfür sind der Zweck des Rechtssatzes und die Wertungen, die ihm zugrunde liegen, in Betracht zu ziehen. Dabei setzt wiederum das Legalitätsprinzip Grenzen: Bei der Auslegung einer Strafnorm darf nicht beliebig nach verborgenen Zwecksetzungen einer Bestimmung gesucht werden, die vom Wortlaut nicht mehr gedeckt würden. Einer extensiven Auslegung werden damit enge Grenzen gesetzt (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4.A., S. 38 ff.).
E. 4 a) Hinsichtlich der Tathandlung erfasst der
Wortlaut von Art. 99 Ziff. 8 SVG jeglichen Umgang mit den
fraglichen Geräten oder Vorrichtungen. Ebenso zeichnet
sich der Wortlaut hinsichtlich des Tatobjekts durch eine weite
Formulierung aus: Es werden sämtliche Geräte oder
Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des
Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen
können, vom objektiven Tatbestand erfasst. Als
Vorrichtungen können auch Dinge, die nicht technischer
Natur sind, verstanden werden. Immerhin werden im zu Art. 99
Ziff. 8 SVG gehörenden Art. 57b SVG als Beispiel
Radarwarngeräte genannt. Allein der Wortlaut des
Straftatbestands ist somit aufgrund seiner offenen Formulierung
zur Umschreibung des strafbaren Verhaltens ungeeignet.
Ergänzend ist deshalb der Sinn der fraglichen Bestimmungen
zu ermitteln.
b) Zweck der Strafnorm ist es, zu verhindern,
dass Fahrzeugführer Mittel einsetzen, welche ihnen
ermöglichen, ihre Geschwindigkeit stets bei einer
Kontrolle auf das erlaubte Mass herabzusetzen. Verpönt
sind demnach die Mittel, welche ein strafloses Missachten von
aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie des
Umweltschutzes festgesetzten Tempolimiten ermöglichen und
damit das Erfassen notorischer Schnellfahrer
verunmöglichen. Man dachte dabei insbesondere an
Warngeräte, welche dem Fahrzeugführer
Geschwindigkeitsmessungen mittels Radargeräten anzeigen
(Radarwarngeräte). Erfasst werden sollten jedoch
sämtliche Warngeräte, namentlich auch jene, welche
inskünftig mit bislang noch nicht bekannten Technologien
arbeiten. Sodann ist auch ein Warngerät für eine
Geschwindigkeitsmessung mit Apparaturen auf Basis der
Lasertechnologie verboten (BBl 1986 III 225, 1973 II 1197). Es
liegt somit auf der Hand, dass der Gesetzgeber die Wirksamkeit
von Geschwindigkeitskontrollen durch die Polizei erhalten
wollte und deshalb beabsichtigte, Hilfsmittel, welche ein
wirksames und stetiges Entziehen vor diesen Kontrollen
ermöglichen, zu verbieten. Da die von der Polizei für
diese Zwecke verwendeten Geräte auf
Übermittlungstechnologien beruhen und somit
störanfällig sind, sollte zudem ein bewusstes
Stören der Übermittlungsanlagen (Funk, Schall usw.)
bzw. das Verunmöglichen von deren Funktion ebenfalls unter
Strafe gestellt werden (vgl. BGE 105 IV 263, 103 IV 187).
c) Das Bundesgericht wertete das Emporhalten
einer Kartontafel mit der Aufschrift "RADAR" sowie ein
gleichzeitiges Auf- und Abbewegen der anderen Hand nicht als
eine Behinderung der polizeilichen Arbeit beim Durchführen
einer Geschwindigkeitskontrolle (BGE 105 IV 263). Auch wurde in
einem anderen Fall das Warnen der vorbeifahrenden Fahrzeuge ca.
100 Meter vor dem Geschwindigkeitsmessposten mittels
Handbewegungen nicht als Hinderung einer Amtshandlung
qualifiziert (BGE 103 IV 186 ff.). Diese sei erst gegeben, wenn
die Messung selbst gestört werde, etwa durch das Eintreten
in den Messstrahl des Radargeräts oder durch das
Stören des Funkverkehrs zwischen Mess- und Auffangposten
der Polizei.
d) Geschwindigkeitskontrollen sollen
mithelfen, eine möglichst umfassende Einhaltung geltender
Höchstgeschwindigkeiten zu bewirken. Alles, was dazu
beiträgt, die Strassenbenützer zu einem
verkehrsregelkonformen Verhalten zu veranlassen, liegt daher im
Sinne der entsprechenden Vorschriften. Wer somit einen
Strassenbenützer auf eine mögliche
Geschwindigkeitsüberschreitung hinweist und zur
notwendigen Mässigung veranlasst, kann nicht gegen den
Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung verstossen. Die
Erfahrung lehrt, dass Strafdrohungen und die individuelle
Bestrafung Fehlbarer notwendig sind, dass aber eine gelockerte
Verkehrsdisziplin mindestens so wirksam durch die Präsenz
der Polizei und das Wissen um häufige Kontrollen gebessert
wird. Aus dieser Erkenntnis heraus werden feste Radarkabinen
gut sichtbar aufgestellt und vielerorts von der Polizei
auffällige Tafeln mit dem Hinweis auf bevorstehende
Geschwindigkeitskontrollen angebracht. Diese Tafeln werden
bisweilen durch technische Anlagen ergänzt, welche auf die
aktuell gefahrene Geschwindigkeit bzw. auf eine aktuelle
Ueberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
hinweisen. Mancher unaufmerksame oder undisziplinierte
Fahrzeuglenker wird dadurch veranlasst, seine Geschwindigkeit
jedenfalls an diesen Orten zu kontrollieren und
nötigenfalls herabzusetzen (BGE 103 IV 189). Dies hat der
Berufungskläger, wenn auch aus anderen Motiven, ebenfalls
getan. Es wäre damit nicht zu vertreten, ihn wegen dieses
Verhaltens unter Anwendung einer Strafnorm, welche
offensichtlich ein anderes Verhalten unter Strafe stellt, zu
verurteilen.
e) Der Berufungskläger hat sich damit
durch das Aufstellen der selbstgefertigten Tafel mit der
Aufschrift "Achtung Radar" nicht im Sinne von Art. 99 Ziff. 8
SVG strafbar gemacht.
Obergericht, 2. September 1997, SB 97 34
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 02.09.1997 RBOG 1997 Nr. 33 (SB 97 34) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 02.09.1997 RBOG 1997 Nr. 33 (SB 97 34) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 02.09.1997 RBOG 1997 Nr. 33 (SB 97 34)
1. Der Berufungskläger rammte ca. Man dachte dabei insbesondere an Warngeräte, welche dem Fahrzeugführer Geschwindigkeitsmessungen mittels Radargeräten anzeigen (Radarwarngeräte). d) Geschwindigkeitskontrollen sollen mithelfen, eine möglichst umfassende Einhaltung geltender Höchstgeschwindigkeiten zu bewirken.
RBOG 1997 Nr. 33 RBOG 1997 Nr. 33 Eine Warntafel mit der Aufschrift "Achtung Radar" gilt nicht als Gerät oder Vorrichtung im Sinn von Art. 99 Ziff. 8 SVG
1. Der Berufungskläger rammte ca. 100 m vor einem Geschwindigkeitsmessposten der Kantonspolizei am Strassenrand einen Pflock ein und befestigte daran eine Kartontafel, worauf er von weitem lesbar "Achtung Radar" geschrieben hatte. In der Folge reduzierten etliche den Messposten passierende Automobilisten ihre Geschwindigkeit. Der Berufungskläger bestreitet, dass sein Verhalten den Tatbestand von Art. 99 Ziff. 8 SVG erfüllt habe.
2. Wer Geräte oder Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können, in Verkehr bringt, erwirbt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet, wird mit Haft oder Busse bestraft (Art. 99 Ziff. 8 SVG). Diese Strafbestimmung gehört zu Art. 57b SVG (BBl 1986 III 228). Danach ist jeglicher Umgang mit Geräten und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können, verpönt. Beispielhaft werden Radarwarngeräte genannt (Art. 57b Abs. 1 SVG). 3. Ausgangspunkt bei der Anwendung einer Strafnorm ist das Legalitätsprinzip: Ein bestimmtes Verhalten ist nur dann strafbar, wenn es im Gesetz als strafbar bezeichnet ist (Art. 1 StGB). Welches Verhalten ein Tatbestand als strafbar bezeichnet, ist zunächst anhand des Wortlauts festzustellen. Ergänzend hierzu kann der Sinn der Strafnorm ermittelt werden; hierfür sind der Zweck des Rechtssatzes und die Wertungen, die ihm zugrunde liegen, in Betracht zu ziehen. Dabei setzt wiederum das Legalitätsprinzip Grenzen: Bei der Auslegung einer Strafnorm darf nicht beliebig nach verborgenen Zwecksetzungen einer Bestimmung gesucht werden, die vom Wortlaut nicht mehr gedeckt würden. Einer extensiven Auslegung werden damit enge Grenzen gesetzt (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4.A., S. 38 ff.). 4.
a) Hinsichtlich der Tathandlung erfasst der Wortlaut von Art. 99 Ziff. 8 SVG jeglichen Umgang mit den fraglichen Geräten oder Vorrichtungen. Ebenso zeichnet sich der Wortlaut hinsichtlich des Tatobjekts durch eine weite Formulierung aus: Es werden sämtliche Geräte oder Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können, vom objektiven Tatbestand erfasst. Als Vorrichtungen können auch Dinge, die nicht technischer Natur sind, verstanden werden. Immerhin werden im zu Art. 99 Ziff. 8 SVG gehörenden Art. 57b SVG als Beispiel Radarwarngeräte genannt. Allein der Wortlaut des Straftatbestands ist somit aufgrund seiner offenen Formulierung zur Umschreibung des strafbaren Verhaltens ungeeignet. Ergänzend ist deshalb der Sinn der fraglichen Bestimmungen zu ermitteln.
b) Zweck der Strafnorm ist es, zu verhindern, dass Fahrzeugführer Mittel einsetzen, welche ihnen ermöglichen, ihre Geschwindigkeit stets bei einer Kontrolle auf das erlaubte Mass herabzusetzen. Verpönt sind demnach die Mittel, welche ein strafloses Missachten von aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie des Umweltschutzes festgesetzten Tempolimiten ermöglichen und damit das Erfassen notorischer Schnellfahrer verunmöglichen. Man dachte dabei insbesondere an Warngeräte, welche dem Fahrzeugführer Geschwindigkeitsmessungen mittels Radargeräten anzeigen (Radarwarngeräte). Erfasst werden sollten jedoch sämtliche Warngeräte, namentlich auch jene, welche inskünftig mit bislang noch nicht bekannten Technologien arbeiten. Sodann ist auch ein Warngerät für eine Geschwindigkeitsmessung mit Apparaturen auf Basis der Lasertechnologie verboten (BBl 1986 III 225, 1973 II 1197). Es liegt somit auf der Hand, dass der Gesetzgeber die Wirksamkeit von Geschwindigkeitskontrollen durch die Polizei erhalten wollte und deshalb beabsichtigte, Hilfsmittel, welche ein wirksames und stetiges Entziehen vor diesen Kontrollen ermöglichen, zu verbieten. Da die von der Polizei für diese Zwecke verwendeten Geräte auf Übermittlungstechnologien beruhen und somit störanfällig sind, sollte zudem ein bewusstes Stören der Übermittlungsanlagen (Funk, Schall usw.) bzw. das Verunmöglichen von deren Funktion ebenfalls unter Strafe gestellt werden (vgl. BGE 105 IV 263, 103 IV 187).
c) Das Bundesgericht wertete das Emporhalten einer Kartontafel mit der Aufschrift "RADAR" sowie ein gleichzeitiges Auf- und Abbewegen der anderen Hand nicht als eine Behinderung der polizeilichen Arbeit beim Durchführen einer Geschwindigkeitskontrolle (BGE 105 IV 263). Auch wurde in einem anderen Fall das Warnen der vorbeifahrenden Fahrzeuge ca. 100 Meter vor dem Geschwindigkeitsmessposten mittels Handbewegungen nicht als Hinderung einer Amtshandlung qualifiziert (BGE 103 IV 186 ff.). Diese sei erst gegeben, wenn die Messung selbst gestört werde, etwa durch das Eintreten in den Messstrahl des Radargeräts oder durch das Stören des Funkverkehrs zwischen Mess- und Auffangposten der Polizei.
d) Geschwindigkeitskontrollen sollen mithelfen, eine möglichst umfassende Einhaltung geltender Höchstgeschwindigkeiten zu bewirken. Alles, was dazu beiträgt, die Strassenbenützer zu einem verkehrsregelkonformen Verhalten zu veranlassen, liegt daher im Sinne der entsprechenden Vorschriften. Wer somit einen Strassenbenützer auf eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung hinweist und zur notwendigen Mässigung veranlasst, kann nicht gegen den Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung verstossen. Die Erfahrung lehrt, dass Strafdrohungen und die individuelle Bestrafung Fehlbarer notwendig sind, dass aber eine gelockerte Verkehrsdisziplin mindestens so wirksam durch die Präsenz der Polizei und das Wissen um häufige Kontrollen gebessert wird. Aus dieser Erkenntnis heraus werden feste Radarkabinen gut sichtbar aufgestellt und vielerorts von der Polizei auffällige Tafeln mit dem Hinweis auf bevorstehende Geschwindigkeitskontrollen angebracht. Diese Tafeln werden bisweilen durch technische Anlagen ergänzt, welche auf die aktuell gefahrene Geschwindigkeit bzw. auf eine aktuelle Ueberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hinweisen. Mancher unaufmerksame oder undisziplinierte Fahrzeuglenker wird dadurch veranlasst, seine Geschwindigkeit jedenfalls an diesen Orten zu kontrollieren und nötigenfalls herabzusetzen (BGE 103 IV 189). Dies hat der Berufungskläger, wenn auch aus anderen Motiven, ebenfalls getan. Es wäre damit nicht zu vertreten, ihn wegen dieses Verhaltens unter Anwendung einer Strafnorm, welche offensichtlich ein anderes Verhalten unter Strafe stellt, zu verurteilen.
e) Der Berufungskläger hat sich damit durch das Aufstellen der selbstgefertigten Tafel mit der Aufschrift "Achtung Radar" nicht im Sinne von Art. 99 Ziff. 8 SVG strafbar gemacht. Obergericht, 2. September 1997, SB 97 34