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VG.2022.61

VG.2022.61

Thurgau · 2023-11-09 · Deutsch TG
Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, geboren 1970, ist seit 1992 bei der Sekundarschulgemein- de C (Kanton Thurgau) und seit 2007 zusätzlich beim Bildungszentrum für Technik C als Fachlehrerin in einem (Gesamt-)Pensum von 100% tätig (act. 6/34, 6/51 der Ak- ten der Vorinstanz; nachfolgend "act." zitiert). Seit 2012 ist sie mit dem 1957 gebore- nen D verheiratet (act. 6/50). Die Eheleute erwarben 2015 eine 1'550 m2 grosse Par- zelle in E (Gemeinde B [Kanton Thurgau; act. 13 S. 4]; www.thurgis.ch, Liegenschaft Nr. XX, Grundbuch B) und errichteten darauf ein 9,5-Zimmer-Einfamilienhaus mit Garage. Die Bauabnahme erfolgte am 15. Oktober 2018 (act. 6/18).

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte bis am 19. Oktober 2018 seinen Haupt- wohnsitz in F (Kanton Wallis); in der Gemeinde G (Kanton Bern) war er als Wochen- aufenthalter gemeldet. Am 20. Oktober 2018 meldete er sich mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde B an und behielt den Nebenwohnsitz in der Gemeinde G bei (act. 6/16, 6/49 f., 13 S. 4).

Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Geburt bis im Sommer 1992 in H (Gemeinde G, Kanton Bern) wohnhaft. Von 1. Juli 2002 bis im Sommer 2007 war sie in dersel- ben Gemeinde als Wochenaufenthalterin registriert (act. 6/16, 6/51). Von 2003 bis 2007 war sie in C wohnhaft (act. 6/55). Im Jahr 2007 erwarb sie in I (Gemeinde K) einen Hausteil eines Doppeleinfamilienhauses und war in der Folge bis am 30. De- zember 2015 in der dortigen Gemeinde als Niedergelassene erfasst (act. 13 S. 4; vgl. auch act. 6/51; siehe auch www.thurgis.ch, Liegenschaft Nr. YY, Grundbuch K). Seit 31. Dezember 2015 ist sie wieder mit Hauptwohnsitz in H gemeldet. Von

31. Dezember 2015 bis 28. Februar 2021 war sie zudem als Wochenaufenthalterin in der Gemeinde K registriert (act. 1/1 S. 1, 6/17, 6/32). Am 28. April 2021 wollte sich die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. März 2021 als Wochenaufenthalterin in der Gemeinde B anmelden. Jene lehnte dies - unter Hinweis darauf, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in B befinde - ab (act. 6/60) und verfügte am 24. August 2021, dass sich der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin seit 20. Oktober 2018 in der Gemeinde B befinde (act. 6/12 bis 13). Den dagegen erhobenen

VG.2022.61/E/ 4 Rekurs wies der Gemeinderat der Gemeinde B am 5. Oktober 2021 ab (act. 1/1). Den wiederum hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Vorinstanz mit Entscheid vom

1. April 2022 (act. 13) teilweise gut und stellte fest, dass der Hauptwohnsitz der Be- schwerdeführerin erst per 1. März 2021 in die Gemeinde B verlegt worden sei (act. 13 S. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerde- führerin arbeite seit 1992 in C. Quasi im Nebenerwerb verwalte sie das im Eigentum ihrer Mutter stehende Mehrfamilienhaus in H. Glaubhaft sei, dass die Verwaltung dieser Liegenschaft namentlich in den Jahren 2015 und 2016 und möglicherweise auch im Jahr 2019, als sie offenbar teilweise renoviert worden sei, einen erheblichen Aufwand mit sich gebracht habe. Es sei aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Lie- genschaftsverwaltung in H im Zeitpunkt der Anmeldung in der Gemeinde B und da- nach auch nur ansatzweise den Umfang der im Kanton Thurgau geleisteten Arbeits- tätigkeit im Vollzeitpensum erreicht hätte. Die Beschwerdeführerin habe damit offen- sichtlich ihren wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt im Kanton Thurgau. In H unterhalte sie zwar unbestrittenermassen intensive gesellschaftliche und familiäre Beziehun- gen. Eine massgebliche Vereinstätigkeit im Kanton Bern ergebe sich aus den Akten aber nicht (act. 13 S. 8 f.). Angesichts des in E gepflegten Ehelebens unterhalte die Beschwerdeführerin zudem sehr starke persönliche respektive familiäre Kontakte in die Gemeinde B. Sie bewohne dort zusammen mit ihrem Ehemann ein grosses, nach den eigenen Bedürfnissen konzipiertes Einfamilienhaus mit erheblichem Um- schwung. In H stehe ihr nur eine gemietete 5,5-Zimmer-Wohnung im Mehrfamilien- haus ihrer Mutter zur Verfügung (act. 13 S. 10). Entsprechend liege der Hauptwohn- sitz der Beschwerdeführerin in der Gemeinde B. Da erst seit 1. März 2021 Mieter an der Adresse ihres Hauses in I gemeldet seien, sich die Beschwerdeführerin erst per

1. März 2021 in B angemeldet habe und sie und ihr Ehemann vor dem Zuzug von Letzterem in die Gemeinde B weitgehend getrennt gewohnt hätten, sei nicht ausrei- chend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz bereits vor An- fang März 2021 in die Gemeinde B verlegt hätte (act. 13 S. 11 f.).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Mai 2022 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und stellte folgendes Rechtsbegehren (Beschwerdeschrift S. 2):

VG.2022.61/E/ 5

" 1. Es sei festzustellen, dass der Entscheid vom 1. April 2022 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren durchgedrungen ist, namentlich soweit festgestellt worden ist, dass die Beschwerdeführerin bis am 28. Februar 2021 ihren Wohnsitz nicht in die Gemeinde B verlegt hat;

2. Der Entscheid vom 1. April 2022 sei aufzuheben, soweit die Be- schwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen ist;

3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Haupt- wohnsitz auch am 28. Februar 2021 oder danach nicht in die Ge- meinde B verlegt hat, unter Kosten-und Entschädigungsfolgen."

Zur Begründung führte sie hauptsächlich aus, sie sei Bernerin und ihr Lebensmittel- punkt befinde sich seit jeher im Raum Bern. Ihre persönlichen Gegenstände befän- den sich in der 5,5-Zimmer-Wohnung in H. Auch wenn sie bereits seit 1992 in C be- rufstätig sei, ändere dies nichts daran, dass ihr Hauptwohnsitz in H liege. Korrekter- weise sei sie daher als Wochenaufenthalterin in K gemeldet gewesen (Beschwerde- schrift S. 6). Auch im steuerrechtlichen Verfahren sei entschieden worden, dass ihr Erstwohnsitz im Kanton Bern liege. Am 28. April 2021 habe sie lediglich den Zweit- wohnsitz als Wochenaufenthalterin von der Gemeinde K nach B verlegt; die weiteren Verhältnisse hätten sich indessen nicht geändert. Sie und ihr Ehemann würden eine moderne Beziehungsform mit verschiedenen Wohnsitzen leben. Es sei erst für die Zeit nach der Pensionierung beider Ehegatten - sie werde erst in 13 Jahren in Pensi- on gehen - vorgesehen, gemeinsam in B wohnhaft zu sein. Sie habe ausser dem Wochenaufenthaltssitz keine Beziehung zu B (Beschwerdeschrift S. 7 f.). Die Mög- lichkeit, den Zweitwohnsitz in B zu nutzen, habe per April 2021 bestanden, weshalb auch die Anmeldung korrekterweise auf diesen Zeitpunkt erfolgt sei. Unzutreffend sei deshalb, wenn die Vorinstanz festhalte, sie habe den Wohnsitz per 1. März 2021 ver- legt (Beschwerdeschrift S. 8 f.). Am 16. September 2021 habe sie ausserdem ein neues Objekt, ein Mehrfamilienhaus in L, geerbt. Auch hier habe sie die Liegen- schaftsverwaltung übernommen und es würden Sanierungsarbeiten und Mieter- wechsel anstehen (Beschwerdeschrift S. 10).

VG.2022.61/E/ 6 Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid sowie die zugehörigen Akten die Abweisung der Be- schwerde. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde reichte keine Vernehmlassung ein.

Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde ergibt sich aus § 54 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG, RB 170.1). Die fristgemäss eingereichte Beschwerde entspricht den Anforderungen von § 57 Abs. 1 VRG. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Vorliegend bildet nicht der zivilrechtliche Wohnsitz den Streitgegenstand, sondern der melderechtliche und damit die öffentlich-rechtliche Niederlas- sung bzw. das polizeiliche Domizil der Beschwerdeführerin. Anwendbar sind damit das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz [RHG, SR 431.02]) und das (kantonale) Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register (ErG, RB 142.15).

E. 2.2 Am 23. Juni 2006 erging das RHG. Es trat am 1. November 2006 bzw.

1. Januar 2008 gestaffelt in Kraft und dient, seinem Zweckartikel entspre- chend, der Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik durch die Harmonisierung amtlicher Personenregister (Art. 1 Abs. 1 lit. a RHG) und des gesetzlich vorgesehenen Austauschs von Personendaten zwischen den Re-

VG.2022.61/E/ 7 gistern (Art. 1 Abs. 1 lit. b RHG). Mit Blick auf eine aussagekräftige Bundes- statistik zielt das RHG letztlich darauf ab, einheitliche und vergleichbare Da- ten zugänglich zu machen (Botschaft vom 23. November 2005 zur Harmoni- sierung amtlicher Personenregister, BBl 2006 427, insbesondere 433 und 455). Hierzu umschreibt das RHG erstmals auf bundesrechtlicher Ebene im registerrechtlichen, schriftenpolizeilichen Sinne zentrale Begriffe wie "Nieder- lassungsgemeinde" und "Aufenthaltsgemeinde" (Art. 3 lit. b, c RHG; Urteil des Bundesgerichts 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3 Unter der Niederlassungsgemeinde ist die Gemeinde zu verstehen, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrach- tet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben (Art. 3 lit. b RHG). Demgegenüber bedeutet Aufenthaltsgemeinde die Gemeinde, in der sich eine Person zu einem be- stimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jah- res aufhält; der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versor- gungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde (Art. 3 lit. c RHG). § 4 und § 5 ErG übernehmen die Definitionen des RHG grund- sätzlich und modifizieren sie insofern, als im kantonalen Recht die Begriffe Haupt- und Nebenwohnsitz (statt Niederlassungs- und Aufenthaltsgemeinde) geregelt werden.

E. 2.4 Die Begriffe "Niederlassungs-" bzw. "Aufenthaltsgemeinde" gemäss Art. 3 lit. a und b RHG beruhen auf der Begriffsbestimmung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und der bisherigen Praxis von Kantonen und Gemeinden. Das öffentliche Recht kann den Wohnsitzbegriff in seinem Bereich autonom bestimmen. Mit Blick auf die bundesrechtlichen Vorgaben

VG.2022.61/E/ 8 kann zur Auslegung der registerrechtlichen Begriffe die Praxis in verwandten Sachbereichen herangezogen werden, so namentlich jene zum Steuerrecht (Urteil des Bundesgerichts 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.1 mit weiterem Hinweis; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_919/2011 vom

9. Februar 2012 E. 3.2).

E. 2.5 Einen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton hat eine natürliche Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteu- er [DBG, SR 642.11] bzw. Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Har- monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]). Stehen zwei oder mehrere Orte in Konkurrenz, befindet sich im interkantonalen Verhältnis das (Haupt-)Steuerdomizil dort, wo faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person liegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.6 Der Wohnsitzbegriff setzt sich aus einem objektiven, äusseren (Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element (Absicht) zusammen. Zu seiner Feststellung ist von den äusserlich wahrnehmbaren Umständen, welche den Aufenthalt kennzeichnen, auf die dahinterstehende Absicht zu schliessen. Dabei lässt sich gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Ab- wägung aufgrund von Indizien erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebens- umstände. Auf die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an, ist der Wohnsitz doch insofern nicht frei wählbar. Gleichermassen spielt das polizei- liche Domizil, wo bisher die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, keine ausschlaggebende Rolle. Als äussere Merkmale können sie immerhin dann ein Indiz für den Wohnsitz bilden, wenn auch das übrige Verhalten der Person in diese Richtung zielt (Urteil des

VG.2022.61/E/ 9 Bundesgerichts 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.7 Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des (steuerrechtlichen) Wohnsitzes darauf abzustellen, zu wel- chem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwer- benden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2). Bei verheirate- ten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker er- achtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung un- selbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regel- mässig an den Familienort zurückkehren. Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuer- hoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2 und 4.3).

E. 3.1 Vorab ist zur Verdeutlichung klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihren entsprechenden Ausführungen - ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde G nicht seit jeher beibehalten hat. Nach ihrem Stellenantritt bei der Sekundarschulgemeinde C im Jahr 1992 gab sie ihren Hauptwohnsitz in H auf. Erst im Sommer 2002 meldete sie sich dort - aber nur mit Neben- wohnsitz - wieder an, wobei im Sommer 2007 wieder eine Abmeldung erfolg- te. Von 2003 bis 2007 war sie in C wohnhaft (act. 6/55). In der Gemeinde K war sie seit 2007 bis am 30. Dezember 2015 zur Niederlassung angemeldet (act. 6/16, 6/51, 13 S. 4). Wo sich ihr Hauptwohnsitz von 1992 bis 2003 be-

VG.2022.61/E/ 10 fand, geht aus den Akten nicht hervor. Seit 31. Dezember 2015 ist sie wieder mit Hauptwohnsitz in H gemeldet.

E. 3.2.1 Der die Steuerperiode 2016 betreffende Steuerdomizilentscheid - der Steu- erdomizilentscheid 2015 ist, soweit ersichtlich, unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierzu auch act. 6/49) - ist für die Beurteilung des vorliegen- den Falls nicht einschlägig. Weil das öffentliche Recht - wie hier das RHG i.V. mit dem ErG - den Wohnsitzbegriff in seinem Bereich jeweils autonom bestimmt und verwandte Sachbereiche wie das Steuerrecht lediglich über den Normtext hinaus analog heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.1), ist von vornherein keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren gegeben.

E. 3.2.2 Zudem haben sich die Verhältnisse seither geändert. So ist die Renovation respektive der Ausbau des Mehrfamilienhauses in H, was eine erhöhte Prä- senz vor Ort erfordert hat, zwischenzeitlich abgeschlossen und die Be- schwerdeführerin hat seit damals zusammen mit ihrem Ehemann ein 9,5- Zimmer-Einfamilienhaus in E bauen lassen, wobei sich ihr Ehemann seit

20. Oktober 2018 in der Gemeinde B niedergelassen hat. Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2015 bis

28. Februar 2021 als Wochenaufenthalterin in der Gemeinde K registrieren konnte.

E. 3.3 Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin seit 1992 - und damit im Zeitpunkt ihrer Anmeldung in B seit 29 Jahren - in einem Vollzeit- pensum in C und damit im Kanton Thurgau berufstätig ist. Sie bringt sich zu- dem in der Projektgruppe Zeichnen und Werken der M-Schule Thurgau ein. Gestützt auf ihre Angaben scheint sie dabei für die Kursadministration zu- ständig zu sein (act. 6/52), womit fraglich bleibt, ob der Zeitaufwand hierfür nur 2-3 Sitzungen umfasst (Beschwerdeschrift S. 13). Mit ihrem Ehemann, der seit 20. Oktober 2018 Hauptwohnsitz in der Gemeinde B hat und ihre

VG.2022.61/E/ 11 wichtigste Bezugsperson ist (act. 6/55; vgl. auch Beschwerdeschrift S. 7), besitzt sie in E ein auf einer 1'550 m2 grossen Parzelle neu gebautes 9,5- Zimmer-Einfamilienhaus, worin sie fünf Mal pro Woche übernachtet (act. 6/26). Quasi im Nebenerwerb verwaltet die Beschwerdeführerin seit 2012 das im Eigentum ihrer Mutter stehende Mehrfamilienhaus in H (act. 6/55), wobei ihr die Ausübung dieses Mandats von 2012 bis Ende 2015 von I aus - damals bestand auch kein Nebenwohnsitz (in der Gemeinde G) - möglich war. In den Jahren 2015 und 2016 erfolgte dann eine Renovation des Mehr- familienhauses, mit der nachvollziehbar eine grössere zeitliche Präsenz der Beschwerdeführerin vor Ort einherging (act. 6/55) und die Begründung des Wochenaufenthalts in der Gemeinde G. In den Jahren 2018 und 2019 erfolg- te ein Ausbau der Liegenschaft in H (Beschwerdeschrift S. 10; vgl. auch act. 6/31). Dass sich die nun wieder im üblichen Rahmen bewegende Liegen- schaftsverwaltung in H - insbesondere nach den durchgeführten Neuerungen

- nicht wie bereits von 2012 bis 2015 von ihrem Thurgauer Wohnort aus be- werkstelligen lässt, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang erscheint angesichts ihrer 100%-Stelle in C und den angegebenen fünf Übernachtun- gen pro Woche in E (act. 6/26) als wenig überzeugend, dass sie mehrmals wöchentlich - nebst ihren angegebenen zwei Übernachtungen pro Woche - im Mehrfamilienhaus in H anzutreffen ist; Belege hierfür liegen denn auch nicht im Recht. Die für die Beurteilung des Steuerdomizils 2016 aufbereiteten Unterlagen (act. 1/3) sind sodann wie ausgeführt (E. 3.2) für die vorliegend zu beurteilende Frage nach ihrem im Jahr 2021 befindlichen Lebensmittel- punkt nicht einschlägig. Was die von ihr im Herbst 2021 geerbte Liegenschaft in L betrifft, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass vorliegend strittig ist, ob die Beschwerdeführerin bereits seit 1. März 2021 Hauptwohnsitz in der Ge- meinde B hat, andererseits sind die behaupteten Sanierungsarbeiten - insbe- sondere auch der hierfür vorgesehene Aufwand - nicht belegt. Zudem ist da- rauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nebst ihrem Haus in E einen Hausteil in I besitzt, der seit 1. März 2021 vermietet ist (act. 6/17) und damit ebenfalls einen gewissen Verwaltungsaufwand generiert.

VG.2022.61/E/ 12

E. 3.4 Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation - ihre Mutter, ihre Geschwister, ihre Patenkinder und ihre beste Freundin leben im Kanton Bern - nach wie vor über familiäre und gesellschaftliche Beziehungen im Kanton Bern verfügt, wobei sie jedoch kei- ne Belege für deren Intensität - diesbezüglich steht im Zentrum, ob die ent- sprechenden Beziehungen über das übliche Mass hinausgehen - beibringt. Ihre Verbundenheit mit dem Kanton Bern wird zudem dadurch relativiert, dass die 52-jährige Beschwerdeführerin auch einen Freundes- und Bekann- tenkreis in C, Basel und Luzern unterhält (act. 6/51) und ihr Ehemann - der ihre wichtigste Bezugsperson ist - seinen Hauptwohnsitz im Kanton Thurgau hat. Ein in erster Linie in H und Umgebung verbrachtes Freizeit- und Bezie- hungsleben ist damit nicht (hinreichend) ausgewiesen. Daran ändert auch die Clubmitgliedschaft bei den Freizeitseglern N und der O (beides Kanton Bern) nichts, zumal auch diesbezüglich nicht belegt ist, wie intensiv die Beschwer- deführerin das entsprechende Vereinsleben pflegt; inwiefern ein weiteres, nicht genauer bezeichnetes Domizil in N - dessen Besitz unbewiesen bleibt - ein aktives Vereinsleben nachweisen soll, ist sodann nicht nachvollziehbar. Was die behauptete, aber wiederum nicht (für die Zeit ab 2021) belegte Fort- führung ihrer Patientenbeziehung zu im Kanton Bern tätigen Medizinalperso- nen und ihrer Dentalhygienikerin betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass besag- te Patientenbeziehungen zumeist durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt sind, was wiederum die dadurch begründete Bande zu H ebenfalls relativieren würde.

E. 3.5 In der Gesamtschau sprechen insbesondere mit Blick auf die im Jahr 2021 bestandene 29-jährige Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin im Vollzeit- pensum im Kanton Thurgau, den Neubau ihres 9.5-Zimmer- Einfamilienhauses mit grossem Umschwung in E sowie der dortigen Haupt- wohnsitznahme ihres Ehemannes seit dem 20. Oktober 2018 nach der Bau- abnahme vom 15. Oktober 2018 gewichtige Indizien für einen tatsächlich be- reits vor Anmeldung per 1. März 2021 (act. 6/60) bestehenden Hauptwohn- sitz in der Gemeinde B. Dem Verwaltungsgericht ist es indes aufgrund von §

VG.2022.61/E/ 13 61 VRG verwehrt, den angefochtenen Rekursentscheid zulasten der Be- schwerdeführerin (reformatio in peius) aufzuheben und den Entscheid der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 24. August 2021 wiederherzustellen. Der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 1. April 2022 ist somit zu bestäti- gen. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin mit H mehr ver- bunden fühlt, zumal die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes nicht massgebend ist (E. 2.6). Nicht ersichtlich ist sodann, dass die beantragte Be- fragung der Beschwerdeführerin wie auch ein Augenschein in H und/oder E neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdi- gung; BGE 122 V 162 E. 1d), wobei ohnehin einzig eine Einvernahme als Auskunftsperson möglich gewesen wäre (Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 12 N. 12).

E. 3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 4 Im streitigen Verfahren trägt in der Regel die Unterliegende die Kosten (§ 77 VRG). Die Verfahrensgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG, RB 638.1]) und ausgangs- gemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.-- aufzuerlegen.

VG.2022.61/E/ 14

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

versandt:

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_885/2022 vom 9. November 2023 abgewiesen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrensgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin unter Verrechnung mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auferlegt.
  3. Mitteilung an: - RA Oliver Krüger, zuhanden der Beschwerdeführerin - Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld - Politische Gemeinde B Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an- gefochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. VG.2022.61/E/ 3 Sachverhalt Die Beschwerdeführerin, geboren 1970, ist seit 1992 bei der Sekundarschulgemein- de C (Kanton Thurgau) und seit 2007 zusätzlich beim Bildungszentrum für Technik C als Fachlehrerin in einem (Gesamt-)Pensum von 100% tätig (act. 6/34, 6/51 der Ak- ten der Vorinstanz; nachfolgend "act." zitiert). Seit 2012 ist sie mit dem 1957 gebore- nen D verheiratet (act. 6/50). Die Eheleute erwarben 2015 eine 1'550 m2 grosse Par- zelle in E (Gemeinde B [Kanton Thurgau; act. 13 S. 4]; www.thurgis.ch, Liegenschaft Nr. XX, Grundbuch B) und errichteten darauf ein 9,5-Zimmer-Einfamilienhaus mit Garage. Die Bauabnahme erfolgte am 15. Oktober 2018 (act. 6/18). Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte bis am 19. Oktober 2018 seinen Haupt- wohnsitz in F (Kanton Wallis); in der Gemeinde G (Kanton Bern) war er als Wochen- aufenthalter gemeldet. Am 20. Oktober 2018 meldete er sich mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde B an und behielt den Nebenwohnsitz in der Gemeinde G bei (act. 6/16, 6/49 f., 13 S. 4). Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Geburt bis im Sommer 1992 in H (Gemeinde G, Kanton Bern) wohnhaft. Von 1. Juli 2002 bis im Sommer 2007 war sie in dersel- ben Gemeinde als Wochenaufenthalterin registriert (act. 6/16, 6/51). Von 2003 bis 2007 war sie in C wohnhaft (act. 6/55). Im Jahr 2007 erwarb sie in I (Gemeinde K) einen Hausteil eines Doppeleinfamilienhauses und war in der Folge bis am 30. De- zember 2015 in der dortigen Gemeinde als Niedergelassene erfasst (act. 13 S. 4; vgl. auch act. 6/51; siehe auch www.thurgis.ch, Liegenschaft Nr. YY, Grundbuch K). Seit 31. Dezember 2015 ist sie wieder mit Hauptwohnsitz in H gemeldet. Von
  4. Dezember 2015 bis 28. Februar 2021 war sie zudem als Wochenaufenthalterin in der Gemeinde K registriert (act. 1/1 S. 1, 6/17, 6/32). Am 28. April 2021 wollte sich die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. März 2021 als Wochenaufenthalterin in der Gemeinde B anmelden. Jene lehnte dies - unter Hinweis darauf, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in B befinde - ab (act. 6/60) und verfügte am 24. August 2021, dass sich der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin seit 20. Oktober 2018 in der Gemeinde B befinde (act. 6/12 bis 13). Den dagegen erhobenen VG.2022.61/E/ 4 Rekurs wies der Gemeinderat der Gemeinde B am 5. Oktober 2021 ab (act. 1/1). Den wiederum hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Vorinstanz mit Entscheid vom
  5. April 2022 (act. 13) teilweise gut und stellte fest, dass der Hauptwohnsitz der Be- schwerdeführerin erst per 1. März 2021 in die Gemeinde B verlegt worden sei (act. 13 S. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerde- führerin arbeite seit 1992 in C. Quasi im Nebenerwerb verwalte sie das im Eigentum ihrer Mutter stehende Mehrfamilienhaus in H. Glaubhaft sei, dass die Verwaltung dieser Liegenschaft namentlich in den Jahren 2015 und 2016 und möglicherweise auch im Jahr 2019, als sie offenbar teilweise renoviert worden sei, einen erheblichen Aufwand mit sich gebracht habe. Es sei aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Lie- genschaftsverwaltung in H im Zeitpunkt der Anmeldung in der Gemeinde B und da- nach auch nur ansatzweise den Umfang der im Kanton Thurgau geleisteten Arbeits- tätigkeit im Vollzeitpensum erreicht hätte. Die Beschwerdeführerin habe damit offen- sichtlich ihren wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt im Kanton Thurgau. In H unterhalte sie zwar unbestrittenermassen intensive gesellschaftliche und familiäre Beziehun- gen. Eine massgebliche Vereinstätigkeit im Kanton Bern ergebe sich aus den Akten aber nicht (act. 13 S. 8 f.). Angesichts des in E gepflegten Ehelebens unterhalte die Beschwerdeführerin zudem sehr starke persönliche respektive familiäre Kontakte in die Gemeinde B. Sie bewohne dort zusammen mit ihrem Ehemann ein grosses, nach den eigenen Bedürfnissen konzipiertes Einfamilienhaus mit erheblichem Um- schwung. In H stehe ihr nur eine gemietete 5,5-Zimmer-Wohnung im Mehrfamilien- haus ihrer Mutter zur Verfügung (act. 13 S. 10). Entsprechend liege der Hauptwohn- sitz der Beschwerdeführerin in der Gemeinde B. Da erst seit 1. März 2021 Mieter an der Adresse ihres Hauses in I gemeldet seien, sich die Beschwerdeführerin erst per
  6. März 2021 in B angemeldet habe und sie und ihr Ehemann vor dem Zuzug von Letzterem in die Gemeinde B weitgehend getrennt gewohnt hätten, sei nicht ausrei- chend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz bereits vor An- fang März 2021 in die Gemeinde B verlegt hätte (act. 13 S. 11 f.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Mai 2022 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und stellte folgendes Rechtsbegehren (Beschwerdeschrift S. 2): VG.2022.61/E/ 5 " 1. Es sei festzustellen, dass der Entscheid vom 1. April 2022 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren durchgedrungen ist, namentlich soweit festgestellt worden ist, dass die Beschwerdeführerin bis am 28. Februar 2021 ihren Wohnsitz nicht in die Gemeinde B verlegt hat;
  7. Der Entscheid vom 1. April 2022 sei aufzuheben, soweit die Be- schwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen ist;
  8. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Haupt- wohnsitz auch am 28. Februar 2021 oder danach nicht in die Ge- meinde B verlegt hat, unter Kosten-und Entschädigungsfolgen." Zur Begründung führte sie hauptsächlich aus, sie sei Bernerin und ihr Lebensmittel- punkt befinde sich seit jeher im Raum Bern. Ihre persönlichen Gegenstände befän- den sich in der 5,5-Zimmer-Wohnung in H. Auch wenn sie bereits seit 1992 in C be- rufstätig sei, ändere dies nichts daran, dass ihr Hauptwohnsitz in H liege. Korrekter- weise sei sie daher als Wochenaufenthalterin in K gemeldet gewesen (Beschwerde- schrift S. 6). Auch im steuerrechtlichen Verfahren sei entschieden worden, dass ihr Erstwohnsitz im Kanton Bern liege. Am 28. April 2021 habe sie lediglich den Zweit- wohnsitz als Wochenaufenthalterin von der Gemeinde K nach B verlegt; die weiteren Verhältnisse hätten sich indessen nicht geändert. Sie und ihr Ehemann würden eine moderne Beziehungsform mit verschiedenen Wohnsitzen leben. Es sei erst für die Zeit nach der Pensionierung beider Ehegatten - sie werde erst in 13 Jahren in Pensi- on gehen - vorgesehen, gemeinsam in B wohnhaft zu sein. Sie habe ausser dem Wochenaufenthaltssitz keine Beziehung zu B (Beschwerdeschrift S. 7 f.). Die Mög- lichkeit, den Zweitwohnsitz in B zu nutzen, habe per April 2021 bestanden, weshalb auch die Anmeldung korrekterweise auf diesen Zeitpunkt erfolgt sei. Unzutreffend sei deshalb, wenn die Vorinstanz festhalte, sie habe den Wohnsitz per 1. März 2021 ver- legt (Beschwerdeschrift S. 8 f.). Am 16. September 2021 habe sie ausserdem ein neues Objekt, ein Mehrfamilienhaus in L, geerbt. Auch hier habe sie die Liegen- schaftsverwaltung übernommen und es würden Sanierungsarbeiten und Mieter- wechsel anstehen (Beschwerdeschrift S. 10). VG.2022.61/E/ 6 Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid sowie die zugehörigen Akten die Abweisung der Be- schwerde. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde reichte keine Vernehmlassung ein. Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen
  9. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde ergibt sich aus § 54 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG, RB 170.1). Die fristgemäss eingereichte Beschwerde entspricht den Anforderungen von § 57 Abs. 1 VRG. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
  10. 2.1 Vorliegend bildet nicht der zivilrechtliche Wohnsitz den Streitgegenstand, sondern der melderechtliche und damit die öffentlich-rechtliche Niederlas- sung bzw. das polizeiliche Domizil der Beschwerdeführerin. Anwendbar sind damit das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz [RHG, SR 431.02]) und das (kantonale) Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register (ErG, RB 142.15). 2.2 Am 23. Juni 2006 erging das RHG. Es trat am 1. November 2006 bzw.
  11. Januar 2008 gestaffelt in Kraft und dient, seinem Zweckartikel entspre- chend, der Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik durch die Harmonisierung amtlicher Personenregister (Art. 1 Abs. 1 lit. a RHG) und des gesetzlich vorgesehenen Austauschs von Personendaten zwischen den Re- VG.2022.61/E/ 7 gistern (Art. 1 Abs. 1 lit. b RHG). Mit Blick auf eine aussagekräftige Bundes- statistik zielt das RHG letztlich darauf ab, einheitliche und vergleichbare Da- ten zugänglich zu machen (Botschaft vom 23. November 2005 zur Harmoni- sierung amtlicher Personenregister, BBl 2006 427, insbesondere 433 und 455). Hierzu umschreibt das RHG erstmals auf bundesrechtlicher Ebene im registerrechtlichen, schriftenpolizeilichen Sinne zentrale Begriffe wie "Nieder- lassungsgemeinde" und "Aufenthaltsgemeinde" (Art. 3 lit. b, c RHG; Urteil des Bundesgerichts 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Unter der Niederlassungsgemeinde ist die Gemeinde zu verstehen, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrach- tet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben (Art. 3 lit. b RHG). Demgegenüber bedeutet Aufenthaltsgemeinde die Gemeinde, in der sich eine Person zu einem be- stimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jah- res aufhält; der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versor- gungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde (Art. 3 lit. c RHG). § 4 und § 5 ErG übernehmen die Definitionen des RHG grund- sätzlich und modifizieren sie insofern, als im kantonalen Recht die Begriffe Haupt- und Nebenwohnsitz (statt Niederlassungs- und Aufenthaltsgemeinde) geregelt werden. 2.4 Die Begriffe "Niederlassungs-" bzw. "Aufenthaltsgemeinde" gemäss Art. 3 lit. a und b RHG beruhen auf der Begriffsbestimmung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und der bisherigen Praxis von Kantonen und Gemeinden. Das öffentliche Recht kann den Wohnsitzbegriff in seinem Bereich autonom bestimmen. Mit Blick auf die bundesrechtlichen Vorgaben VG.2022.61/E/ 8 kann zur Auslegung der registerrechtlichen Begriffe die Praxis in verwandten Sachbereichen herangezogen werden, so namentlich jene zum Steuerrecht (Urteil des Bundesgerichts 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.1 mit weiterem Hinweis; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_919/2011 vom
  12. Februar 2012 E. 3.2). 2.5 Einen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton hat eine natürliche Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteu- er [DBG, SR 642.11] bzw. Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Har- monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]). Stehen zwei oder mehrere Orte in Konkurrenz, befindet sich im interkantonalen Verhältnis das (Haupt-)Steuerdomizil dort, wo faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person liegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.6 Der Wohnsitzbegriff setzt sich aus einem objektiven, äusseren (Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element (Absicht) zusammen. Zu seiner Feststellung ist von den äusserlich wahrnehmbaren Umständen, welche den Aufenthalt kennzeichnen, auf die dahinterstehende Absicht zu schliessen. Dabei lässt sich gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Ab- wägung aufgrund von Indizien erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebens- umstände. Auf die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an, ist der Wohnsitz doch insofern nicht frei wählbar. Gleichermassen spielt das polizei- liche Domizil, wo bisher die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, keine ausschlaggebende Rolle. Als äussere Merkmale können sie immerhin dann ein Indiz für den Wohnsitz bilden, wenn auch das übrige Verhalten der Person in diese Richtung zielt (Urteil des VG.2022.61/E/ 9 Bundesgerichts 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 2.7 Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des (steuerrechtlichen) Wohnsitzes darauf abzustellen, zu wel- chem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwer- benden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2). Bei verheirate- ten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker er- achtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung un- selbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regel- mässig an den Familienort zurückkehren. Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuer- hoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2 und 4.3).
  13. 3.1 Vorab ist zur Verdeutlichung klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihren entsprechenden Ausführungen - ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde G nicht seit jeher beibehalten hat. Nach ihrem Stellenantritt bei der Sekundarschulgemeinde C im Jahr 1992 gab sie ihren Hauptwohnsitz in H auf. Erst im Sommer 2002 meldete sie sich dort - aber nur mit Neben- wohnsitz - wieder an, wobei im Sommer 2007 wieder eine Abmeldung erfolg- te. Von 2003 bis 2007 war sie in C wohnhaft (act. 6/55). In der Gemeinde K war sie seit 2007 bis am 30. Dezember 2015 zur Niederlassung angemeldet (act. 6/16, 6/51, 13 S. 4). Wo sich ihr Hauptwohnsitz von 1992 bis 2003 be- VG.2022.61/E/ 10 fand, geht aus den Akten nicht hervor. Seit 31. Dezember 2015 ist sie wieder mit Hauptwohnsitz in H gemeldet. 3.2 3.2.1 Der die Steuerperiode 2016 betreffende Steuerdomizilentscheid - der Steu- erdomizilentscheid 2015 ist, soweit ersichtlich, unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierzu auch act. 6/49) - ist für die Beurteilung des vorliegen- den Falls nicht einschlägig. Weil das öffentliche Recht - wie hier das RHG i.V. mit dem ErG - den Wohnsitzbegriff in seinem Bereich jeweils autonom bestimmt und verwandte Sachbereiche wie das Steuerrecht lediglich über den Normtext hinaus analog heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.1), ist von vornherein keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren gegeben. 3.2.2 Zudem haben sich die Verhältnisse seither geändert. So ist die Renovation respektive der Ausbau des Mehrfamilienhauses in H, was eine erhöhte Prä- senz vor Ort erfordert hat, zwischenzeitlich abgeschlossen und die Be- schwerdeführerin hat seit damals zusammen mit ihrem Ehemann ein 9,5- Zimmer-Einfamilienhaus in E bauen lassen, wobei sich ihr Ehemann seit
  14. Oktober 2018 in der Gemeinde B niedergelassen hat. Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2015 bis
  15. Februar 2021 als Wochenaufenthalterin in der Gemeinde K registrieren konnte. 3.3 Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin seit 1992 - und damit im Zeitpunkt ihrer Anmeldung in B seit 29 Jahren - in einem Vollzeit- pensum in C und damit im Kanton Thurgau berufstätig ist. Sie bringt sich zu- dem in der Projektgruppe Zeichnen und Werken der M-Schule Thurgau ein. Gestützt auf ihre Angaben scheint sie dabei für die Kursadministration zu- ständig zu sein (act. 6/52), womit fraglich bleibt, ob der Zeitaufwand hierfür nur 2-3 Sitzungen umfasst (Beschwerdeschrift S. 13). Mit ihrem Ehemann, der seit 20. Oktober 2018 Hauptwohnsitz in der Gemeinde B hat und ihre VG.2022.61/E/ 11 wichtigste Bezugsperson ist (act. 6/55; vgl. auch Beschwerdeschrift S. 7), besitzt sie in E ein auf einer 1'550 m2 grossen Parzelle neu gebautes 9,5- Zimmer-Einfamilienhaus, worin sie fünf Mal pro Woche übernachtet (act. 6/26). Quasi im Nebenerwerb verwaltet die Beschwerdeführerin seit 2012 das im Eigentum ihrer Mutter stehende Mehrfamilienhaus in H (act. 6/55), wobei ihr die Ausübung dieses Mandats von 2012 bis Ende 2015 von I aus - damals bestand auch kein Nebenwohnsitz (in der Gemeinde G) - möglich war. In den Jahren 2015 und 2016 erfolgte dann eine Renovation des Mehr- familienhauses, mit der nachvollziehbar eine grössere zeitliche Präsenz der Beschwerdeführerin vor Ort einherging (act. 6/55) und die Begründung des Wochenaufenthalts in der Gemeinde G. In den Jahren 2018 und 2019 erfolg- te ein Ausbau der Liegenschaft in H (Beschwerdeschrift S. 10; vgl. auch act. 6/31). Dass sich die nun wieder im üblichen Rahmen bewegende Liegen- schaftsverwaltung in H - insbesondere nach den durchgeführten Neuerungen - nicht wie bereits von 2012 bis 2015 von ihrem Thurgauer Wohnort aus be- werkstelligen lässt, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang erscheint angesichts ihrer 100%-Stelle in C und den angegebenen fünf Übernachtun- gen pro Woche in E (act. 6/26) als wenig überzeugend, dass sie mehrmals wöchentlich - nebst ihren angegebenen zwei Übernachtungen pro Woche - im Mehrfamilienhaus in H anzutreffen ist; Belege hierfür liegen denn auch nicht im Recht. Die für die Beurteilung des Steuerdomizils 2016 aufbereiteten Unterlagen (act. 1/3) sind sodann wie ausgeführt (E. 3.2) für die vorliegend zu beurteilende Frage nach ihrem im Jahr 2021 befindlichen Lebensmittel- punkt nicht einschlägig. Was die von ihr im Herbst 2021 geerbte Liegenschaft in L betrifft, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass vorliegend strittig ist, ob die Beschwerdeführerin bereits seit 1. März 2021 Hauptwohnsitz in der Ge- meinde B hat, andererseits sind die behaupteten Sanierungsarbeiten - insbe- sondere auch der hierfür vorgesehene Aufwand - nicht belegt. Zudem ist da- rauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nebst ihrem Haus in E einen Hausteil in I besitzt, der seit 1. März 2021 vermietet ist (act. 6/17) und damit ebenfalls einen gewissen Verwaltungsaufwand generiert. VG.2022.61/E/ 12 3.4 Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation - ihre Mutter, ihre Geschwister, ihre Patenkinder und ihre beste Freundin leben im Kanton Bern - nach wie vor über familiäre und gesellschaftliche Beziehungen im Kanton Bern verfügt, wobei sie jedoch kei- ne Belege für deren Intensität - diesbezüglich steht im Zentrum, ob die ent- sprechenden Beziehungen über das übliche Mass hinausgehen - beibringt. Ihre Verbundenheit mit dem Kanton Bern wird zudem dadurch relativiert, dass die 52-jährige Beschwerdeführerin auch einen Freundes- und Bekann- tenkreis in C, Basel und Luzern unterhält (act. 6/51) und ihr Ehemann - der ihre wichtigste Bezugsperson ist - seinen Hauptwohnsitz im Kanton Thurgau hat. Ein in erster Linie in H und Umgebung verbrachtes Freizeit- und Bezie- hungsleben ist damit nicht (hinreichend) ausgewiesen. Daran ändert auch die Clubmitgliedschaft bei den Freizeitseglern N und der O (beides Kanton Bern) nichts, zumal auch diesbezüglich nicht belegt ist, wie intensiv die Beschwer- deführerin das entsprechende Vereinsleben pflegt; inwiefern ein weiteres, nicht genauer bezeichnetes Domizil in N - dessen Besitz unbewiesen bleibt - ein aktives Vereinsleben nachweisen soll, ist sodann nicht nachvollziehbar. Was die behauptete, aber wiederum nicht (für die Zeit ab 2021) belegte Fort- führung ihrer Patientenbeziehung zu im Kanton Bern tätigen Medizinalperso- nen und ihrer Dentalhygienikerin betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass besag- te Patientenbeziehungen zumeist durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt sind, was wiederum die dadurch begründete Bande zu H ebenfalls relativieren würde. 3.5 In der Gesamtschau sprechen insbesondere mit Blick auf die im Jahr 2021 bestandene 29-jährige Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin im Vollzeit- pensum im Kanton Thurgau, den Neubau ihres 9.5-Zimmer- Einfamilienhauses mit grossem Umschwung in E sowie der dortigen Haupt- wohnsitznahme ihres Ehemannes seit dem 20. Oktober 2018 nach der Bau- abnahme vom 15. Oktober 2018 gewichtige Indizien für einen tatsächlich be- reits vor Anmeldung per 1. März 2021 (act. 6/60) bestehenden Hauptwohn- sitz in der Gemeinde B. Dem Verwaltungsgericht ist es indes aufgrund von § VG.2022.61/E/ 13 61 VRG verwehrt, den angefochtenen Rekursentscheid zulasten der Be- schwerdeführerin (reformatio in peius) aufzuheben und den Entscheid der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 24. August 2021 wiederherzustellen. Der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 1. April 2022 ist somit zu bestäti- gen. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin mit H mehr ver- bunden fühlt, zumal die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes nicht massgebend ist (E. 2.6). Nicht ersichtlich ist sodann, dass die beantragte Be- fragung der Beschwerdeführerin wie auch ein Augenschein in H und/oder E neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdi- gung; BGE 122 V 162 E. 1d), wobei ohnehin einzig eine Einvernahme als Auskunftsperson möglich gewesen wäre (Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 12 N. 12). 3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
  16. Im streitigen Verfahren trägt in der Regel die Unterliegende die Kosten (§ 77 VRG). Die Verfahrensgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG, RB 638.1]) und ausgangs- gemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.-- aufzuerlegen. VG.2022.61/E/ 14
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS THURGAU _____________________________________________

VG.2022.61/E

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau

in der Besetzung: R. Weber, Präsident S. Krauter C. Locher D. Frischknecht, Gerichtsschreiber

hat am 14. September 2022

in Sachen

A, Beschwerdeführerin v.d. RA Oliver Krüger,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld Vorinstanz

und

Politische Gemeinde B,

verfahrensbeteiligte Gemeinde

betreffend Haupt- und Nebenwohnsitz

- Entscheid vom 1. April 2022

- Beschwerde vom 20. Mai 2022

VG.2022.61/E/ 2 entschieden:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrensgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin unter Verrechnung mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3. Mitteilung an: - RA Oliver Krüger, zuhanden der Beschwerdeführerin

- Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld

- Politische Gemeinde B

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an- gefochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

VG.2022.61/E/ 3 Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, geboren 1970, ist seit 1992 bei der Sekundarschulgemein- de C (Kanton Thurgau) und seit 2007 zusätzlich beim Bildungszentrum für Technik C als Fachlehrerin in einem (Gesamt-)Pensum von 100% tätig (act. 6/34, 6/51 der Ak- ten der Vorinstanz; nachfolgend "act." zitiert). Seit 2012 ist sie mit dem 1957 gebore- nen D verheiratet (act. 6/50). Die Eheleute erwarben 2015 eine 1'550 m2 grosse Par- zelle in E (Gemeinde B [Kanton Thurgau; act. 13 S. 4]; www.thurgis.ch, Liegenschaft Nr. XX, Grundbuch B) und errichteten darauf ein 9,5-Zimmer-Einfamilienhaus mit Garage. Die Bauabnahme erfolgte am 15. Oktober 2018 (act. 6/18).

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte bis am 19. Oktober 2018 seinen Haupt- wohnsitz in F (Kanton Wallis); in der Gemeinde G (Kanton Bern) war er als Wochen- aufenthalter gemeldet. Am 20. Oktober 2018 meldete er sich mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde B an und behielt den Nebenwohnsitz in der Gemeinde G bei (act. 6/16, 6/49 f., 13 S. 4).

Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Geburt bis im Sommer 1992 in H (Gemeinde G, Kanton Bern) wohnhaft. Von 1. Juli 2002 bis im Sommer 2007 war sie in dersel- ben Gemeinde als Wochenaufenthalterin registriert (act. 6/16, 6/51). Von 2003 bis 2007 war sie in C wohnhaft (act. 6/55). Im Jahr 2007 erwarb sie in I (Gemeinde K) einen Hausteil eines Doppeleinfamilienhauses und war in der Folge bis am 30. De- zember 2015 in der dortigen Gemeinde als Niedergelassene erfasst (act. 13 S. 4; vgl. auch act. 6/51; siehe auch www.thurgis.ch, Liegenschaft Nr. YY, Grundbuch K). Seit 31. Dezember 2015 ist sie wieder mit Hauptwohnsitz in H gemeldet. Von

31. Dezember 2015 bis 28. Februar 2021 war sie zudem als Wochenaufenthalterin in der Gemeinde K registriert (act. 1/1 S. 1, 6/17, 6/32). Am 28. April 2021 wollte sich die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. März 2021 als Wochenaufenthalterin in der Gemeinde B anmelden. Jene lehnte dies - unter Hinweis darauf, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in B befinde - ab (act. 6/60) und verfügte am 24. August 2021, dass sich der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin seit 20. Oktober 2018 in der Gemeinde B befinde (act. 6/12 bis 13). Den dagegen erhobenen

VG.2022.61/E/ 4 Rekurs wies der Gemeinderat der Gemeinde B am 5. Oktober 2021 ab (act. 1/1). Den wiederum hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Vorinstanz mit Entscheid vom

1. April 2022 (act. 13) teilweise gut und stellte fest, dass der Hauptwohnsitz der Be- schwerdeführerin erst per 1. März 2021 in die Gemeinde B verlegt worden sei (act. 13 S. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerde- führerin arbeite seit 1992 in C. Quasi im Nebenerwerb verwalte sie das im Eigentum ihrer Mutter stehende Mehrfamilienhaus in H. Glaubhaft sei, dass die Verwaltung dieser Liegenschaft namentlich in den Jahren 2015 und 2016 und möglicherweise auch im Jahr 2019, als sie offenbar teilweise renoviert worden sei, einen erheblichen Aufwand mit sich gebracht habe. Es sei aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Lie- genschaftsverwaltung in H im Zeitpunkt der Anmeldung in der Gemeinde B und da- nach auch nur ansatzweise den Umfang der im Kanton Thurgau geleisteten Arbeits- tätigkeit im Vollzeitpensum erreicht hätte. Die Beschwerdeführerin habe damit offen- sichtlich ihren wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt im Kanton Thurgau. In H unterhalte sie zwar unbestrittenermassen intensive gesellschaftliche und familiäre Beziehun- gen. Eine massgebliche Vereinstätigkeit im Kanton Bern ergebe sich aus den Akten aber nicht (act. 13 S. 8 f.). Angesichts des in E gepflegten Ehelebens unterhalte die Beschwerdeführerin zudem sehr starke persönliche respektive familiäre Kontakte in die Gemeinde B. Sie bewohne dort zusammen mit ihrem Ehemann ein grosses, nach den eigenen Bedürfnissen konzipiertes Einfamilienhaus mit erheblichem Um- schwung. In H stehe ihr nur eine gemietete 5,5-Zimmer-Wohnung im Mehrfamilien- haus ihrer Mutter zur Verfügung (act. 13 S. 10). Entsprechend liege der Hauptwohn- sitz der Beschwerdeführerin in der Gemeinde B. Da erst seit 1. März 2021 Mieter an der Adresse ihres Hauses in I gemeldet seien, sich die Beschwerdeführerin erst per

1. März 2021 in B angemeldet habe und sie und ihr Ehemann vor dem Zuzug von Letzterem in die Gemeinde B weitgehend getrennt gewohnt hätten, sei nicht ausrei- chend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz bereits vor An- fang März 2021 in die Gemeinde B verlegt hätte (act. 13 S. 11 f.).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Mai 2022 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und stellte folgendes Rechtsbegehren (Beschwerdeschrift S. 2):

VG.2022.61/E/ 5

" 1. Es sei festzustellen, dass der Entscheid vom 1. April 2022 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren durchgedrungen ist, namentlich soweit festgestellt worden ist, dass die Beschwerdeführerin bis am 28. Februar 2021 ihren Wohnsitz nicht in die Gemeinde B verlegt hat;

2. Der Entscheid vom 1. April 2022 sei aufzuheben, soweit die Be- schwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen ist;

3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Haupt- wohnsitz auch am 28. Februar 2021 oder danach nicht in die Ge- meinde B verlegt hat, unter Kosten-und Entschädigungsfolgen."

Zur Begründung führte sie hauptsächlich aus, sie sei Bernerin und ihr Lebensmittel- punkt befinde sich seit jeher im Raum Bern. Ihre persönlichen Gegenstände befän- den sich in der 5,5-Zimmer-Wohnung in H. Auch wenn sie bereits seit 1992 in C be- rufstätig sei, ändere dies nichts daran, dass ihr Hauptwohnsitz in H liege. Korrekter- weise sei sie daher als Wochenaufenthalterin in K gemeldet gewesen (Beschwerde- schrift S. 6). Auch im steuerrechtlichen Verfahren sei entschieden worden, dass ihr Erstwohnsitz im Kanton Bern liege. Am 28. April 2021 habe sie lediglich den Zweit- wohnsitz als Wochenaufenthalterin von der Gemeinde K nach B verlegt; die weiteren Verhältnisse hätten sich indessen nicht geändert. Sie und ihr Ehemann würden eine moderne Beziehungsform mit verschiedenen Wohnsitzen leben. Es sei erst für die Zeit nach der Pensionierung beider Ehegatten - sie werde erst in 13 Jahren in Pensi- on gehen - vorgesehen, gemeinsam in B wohnhaft zu sein. Sie habe ausser dem Wochenaufenthaltssitz keine Beziehung zu B (Beschwerdeschrift S. 7 f.). Die Mög- lichkeit, den Zweitwohnsitz in B zu nutzen, habe per April 2021 bestanden, weshalb auch die Anmeldung korrekterweise auf diesen Zeitpunkt erfolgt sei. Unzutreffend sei deshalb, wenn die Vorinstanz festhalte, sie habe den Wohnsitz per 1. März 2021 ver- legt (Beschwerdeschrift S. 8 f.). Am 16. September 2021 habe sie ausserdem ein neues Objekt, ein Mehrfamilienhaus in L, geerbt. Auch hier habe sie die Liegen- schaftsverwaltung übernommen und es würden Sanierungsarbeiten und Mieter- wechsel anstehen (Beschwerdeschrift S. 10).

VG.2022.61/E/ 6 Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid sowie die zugehörigen Akten die Abweisung der Be- schwerde. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde reichte keine Vernehmlassung ein.

Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde ergibt sich aus § 54 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG, RB 170.1). Die fristgemäss eingereichte Beschwerde entspricht den Anforderungen von § 57 Abs. 1 VRG. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Vorliegend bildet nicht der zivilrechtliche Wohnsitz den Streitgegenstand, sondern der melderechtliche und damit die öffentlich-rechtliche Niederlas- sung bzw. das polizeiliche Domizil der Beschwerdeführerin. Anwendbar sind damit das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz [RHG, SR 431.02]) und das (kantonale) Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register (ErG, RB 142.15).

2.2 Am 23. Juni 2006 erging das RHG. Es trat am 1. November 2006 bzw.

1. Januar 2008 gestaffelt in Kraft und dient, seinem Zweckartikel entspre- chend, der Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik durch die Harmonisierung amtlicher Personenregister (Art. 1 Abs. 1 lit. a RHG) und des gesetzlich vorgesehenen Austauschs von Personendaten zwischen den Re-

VG.2022.61/E/ 7 gistern (Art. 1 Abs. 1 lit. b RHG). Mit Blick auf eine aussagekräftige Bundes- statistik zielt das RHG letztlich darauf ab, einheitliche und vergleichbare Da- ten zugänglich zu machen (Botschaft vom 23. November 2005 zur Harmoni- sierung amtlicher Personenregister, BBl 2006 427, insbesondere 433 und 455). Hierzu umschreibt das RHG erstmals auf bundesrechtlicher Ebene im registerrechtlichen, schriftenpolizeilichen Sinne zentrale Begriffe wie "Nieder- lassungsgemeinde" und "Aufenthaltsgemeinde" (Art. 3 lit. b, c RHG; Urteil des Bundesgerichts 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Unter der Niederlassungsgemeinde ist die Gemeinde zu verstehen, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrach- tet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben (Art. 3 lit. b RHG). Demgegenüber bedeutet Aufenthaltsgemeinde die Gemeinde, in der sich eine Person zu einem be- stimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jah- res aufhält; der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versor- gungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde (Art. 3 lit. c RHG). § 4 und § 5 ErG übernehmen die Definitionen des RHG grund- sätzlich und modifizieren sie insofern, als im kantonalen Recht die Begriffe Haupt- und Nebenwohnsitz (statt Niederlassungs- und Aufenthaltsgemeinde) geregelt werden.

2.4 Die Begriffe "Niederlassungs-" bzw. "Aufenthaltsgemeinde" gemäss Art. 3 lit. a und b RHG beruhen auf der Begriffsbestimmung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und der bisherigen Praxis von Kantonen und Gemeinden. Das öffentliche Recht kann den Wohnsitzbegriff in seinem Bereich autonom bestimmen. Mit Blick auf die bundesrechtlichen Vorgaben

VG.2022.61/E/ 8 kann zur Auslegung der registerrechtlichen Begriffe die Praxis in verwandten Sachbereichen herangezogen werden, so namentlich jene zum Steuerrecht (Urteil des Bundesgerichts 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.1 mit weiterem Hinweis; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_919/2011 vom

9. Februar 2012 E. 3.2).

2.5 Einen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton hat eine natürliche Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteu- er [DBG, SR 642.11] bzw. Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Har- monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]). Stehen zwei oder mehrere Orte in Konkurrenz, befindet sich im interkantonalen Verhältnis das (Haupt-)Steuerdomizil dort, wo faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person liegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.6 Der Wohnsitzbegriff setzt sich aus einem objektiven, äusseren (Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element (Absicht) zusammen. Zu seiner Feststellung ist von den äusserlich wahrnehmbaren Umständen, welche den Aufenthalt kennzeichnen, auf die dahinterstehende Absicht zu schliessen. Dabei lässt sich gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Ab- wägung aufgrund von Indizien erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebens- umstände. Auf die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an, ist der Wohnsitz doch insofern nicht frei wählbar. Gleichermassen spielt das polizei- liche Domizil, wo bisher die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, keine ausschlaggebende Rolle. Als äussere Merkmale können sie immerhin dann ein Indiz für den Wohnsitz bilden, wenn auch das übrige Verhalten der Person in diese Richtung zielt (Urteil des

VG.2022.61/E/ 9 Bundesgerichts 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

2.7 Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des (steuerrechtlichen) Wohnsitzes darauf abzustellen, zu wel- chem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwer- benden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2). Bei verheirate- ten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker er- achtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung un- selbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regel- mässig an den Familienort zurückkehren. Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuer- hoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2 und 4.3).

3. 3.1 Vorab ist zur Verdeutlichung klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihren entsprechenden Ausführungen - ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde G nicht seit jeher beibehalten hat. Nach ihrem Stellenantritt bei der Sekundarschulgemeinde C im Jahr 1992 gab sie ihren Hauptwohnsitz in H auf. Erst im Sommer 2002 meldete sie sich dort - aber nur mit Neben- wohnsitz - wieder an, wobei im Sommer 2007 wieder eine Abmeldung erfolg- te. Von 2003 bis 2007 war sie in C wohnhaft (act. 6/55). In der Gemeinde K war sie seit 2007 bis am 30. Dezember 2015 zur Niederlassung angemeldet (act. 6/16, 6/51, 13 S. 4). Wo sich ihr Hauptwohnsitz von 1992 bis 2003 be-

VG.2022.61/E/ 10 fand, geht aus den Akten nicht hervor. Seit 31. Dezember 2015 ist sie wieder mit Hauptwohnsitz in H gemeldet.

3.2

3.2.1 Der die Steuerperiode 2016 betreffende Steuerdomizilentscheid - der Steu- erdomizilentscheid 2015 ist, soweit ersichtlich, unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierzu auch act. 6/49) - ist für die Beurteilung des vorliegen- den Falls nicht einschlägig. Weil das öffentliche Recht - wie hier das RHG i.V. mit dem ErG - den Wohnsitzbegriff in seinem Bereich jeweils autonom bestimmt und verwandte Sachbereiche wie das Steuerrecht lediglich über den Normtext hinaus analog heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.1), ist von vornherein keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren gegeben.

3.2.2 Zudem haben sich die Verhältnisse seither geändert. So ist die Renovation respektive der Ausbau des Mehrfamilienhauses in H, was eine erhöhte Prä- senz vor Ort erfordert hat, zwischenzeitlich abgeschlossen und die Be- schwerdeführerin hat seit damals zusammen mit ihrem Ehemann ein 9,5- Zimmer-Einfamilienhaus in E bauen lassen, wobei sich ihr Ehemann seit

20. Oktober 2018 in der Gemeinde B niedergelassen hat. Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2015 bis

28. Februar 2021 als Wochenaufenthalterin in der Gemeinde K registrieren konnte.

3.3 Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin seit 1992 - und damit im Zeitpunkt ihrer Anmeldung in B seit 29 Jahren - in einem Vollzeit- pensum in C und damit im Kanton Thurgau berufstätig ist. Sie bringt sich zu- dem in der Projektgruppe Zeichnen und Werken der M-Schule Thurgau ein. Gestützt auf ihre Angaben scheint sie dabei für die Kursadministration zu- ständig zu sein (act. 6/52), womit fraglich bleibt, ob der Zeitaufwand hierfür nur 2-3 Sitzungen umfasst (Beschwerdeschrift S. 13). Mit ihrem Ehemann, der seit 20. Oktober 2018 Hauptwohnsitz in der Gemeinde B hat und ihre

VG.2022.61/E/ 11 wichtigste Bezugsperson ist (act. 6/55; vgl. auch Beschwerdeschrift S. 7), besitzt sie in E ein auf einer 1'550 m2 grossen Parzelle neu gebautes 9,5- Zimmer-Einfamilienhaus, worin sie fünf Mal pro Woche übernachtet (act. 6/26). Quasi im Nebenerwerb verwaltet die Beschwerdeführerin seit 2012 das im Eigentum ihrer Mutter stehende Mehrfamilienhaus in H (act. 6/55), wobei ihr die Ausübung dieses Mandats von 2012 bis Ende 2015 von I aus - damals bestand auch kein Nebenwohnsitz (in der Gemeinde G) - möglich war. In den Jahren 2015 und 2016 erfolgte dann eine Renovation des Mehr- familienhauses, mit der nachvollziehbar eine grössere zeitliche Präsenz der Beschwerdeführerin vor Ort einherging (act. 6/55) und die Begründung des Wochenaufenthalts in der Gemeinde G. In den Jahren 2018 und 2019 erfolg- te ein Ausbau der Liegenschaft in H (Beschwerdeschrift S. 10; vgl. auch act. 6/31). Dass sich die nun wieder im üblichen Rahmen bewegende Liegen- schaftsverwaltung in H - insbesondere nach den durchgeführten Neuerungen

- nicht wie bereits von 2012 bis 2015 von ihrem Thurgauer Wohnort aus be- werkstelligen lässt, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang erscheint angesichts ihrer 100%-Stelle in C und den angegebenen fünf Übernachtun- gen pro Woche in E (act. 6/26) als wenig überzeugend, dass sie mehrmals wöchentlich - nebst ihren angegebenen zwei Übernachtungen pro Woche - im Mehrfamilienhaus in H anzutreffen ist; Belege hierfür liegen denn auch nicht im Recht. Die für die Beurteilung des Steuerdomizils 2016 aufbereiteten Unterlagen (act. 1/3) sind sodann wie ausgeführt (E. 3.2) für die vorliegend zu beurteilende Frage nach ihrem im Jahr 2021 befindlichen Lebensmittel- punkt nicht einschlägig. Was die von ihr im Herbst 2021 geerbte Liegenschaft in L betrifft, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass vorliegend strittig ist, ob die Beschwerdeführerin bereits seit 1. März 2021 Hauptwohnsitz in der Ge- meinde B hat, andererseits sind die behaupteten Sanierungsarbeiten - insbe- sondere auch der hierfür vorgesehene Aufwand - nicht belegt. Zudem ist da- rauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nebst ihrem Haus in E einen Hausteil in I besitzt, der seit 1. März 2021 vermietet ist (act. 6/17) und damit ebenfalls einen gewissen Verwaltungsaufwand generiert.

VG.2022.61/E/ 12 3.4 Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation - ihre Mutter, ihre Geschwister, ihre Patenkinder und ihre beste Freundin leben im Kanton Bern - nach wie vor über familiäre und gesellschaftliche Beziehungen im Kanton Bern verfügt, wobei sie jedoch kei- ne Belege für deren Intensität - diesbezüglich steht im Zentrum, ob die ent- sprechenden Beziehungen über das übliche Mass hinausgehen - beibringt. Ihre Verbundenheit mit dem Kanton Bern wird zudem dadurch relativiert, dass die 52-jährige Beschwerdeführerin auch einen Freundes- und Bekann- tenkreis in C, Basel und Luzern unterhält (act. 6/51) und ihr Ehemann - der ihre wichtigste Bezugsperson ist - seinen Hauptwohnsitz im Kanton Thurgau hat. Ein in erster Linie in H und Umgebung verbrachtes Freizeit- und Bezie- hungsleben ist damit nicht (hinreichend) ausgewiesen. Daran ändert auch die Clubmitgliedschaft bei den Freizeitseglern N und der O (beides Kanton Bern) nichts, zumal auch diesbezüglich nicht belegt ist, wie intensiv die Beschwer- deführerin das entsprechende Vereinsleben pflegt; inwiefern ein weiteres, nicht genauer bezeichnetes Domizil in N - dessen Besitz unbewiesen bleibt - ein aktives Vereinsleben nachweisen soll, ist sodann nicht nachvollziehbar. Was die behauptete, aber wiederum nicht (für die Zeit ab 2021) belegte Fort- führung ihrer Patientenbeziehung zu im Kanton Bern tätigen Medizinalperso- nen und ihrer Dentalhygienikerin betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass besag- te Patientenbeziehungen zumeist durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt sind, was wiederum die dadurch begründete Bande zu H ebenfalls relativieren würde.

3.5 In der Gesamtschau sprechen insbesondere mit Blick auf die im Jahr 2021 bestandene 29-jährige Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin im Vollzeit- pensum im Kanton Thurgau, den Neubau ihres 9.5-Zimmer- Einfamilienhauses mit grossem Umschwung in E sowie der dortigen Haupt- wohnsitznahme ihres Ehemannes seit dem 20. Oktober 2018 nach der Bau- abnahme vom 15. Oktober 2018 gewichtige Indizien für einen tatsächlich be- reits vor Anmeldung per 1. März 2021 (act. 6/60) bestehenden Hauptwohn- sitz in der Gemeinde B. Dem Verwaltungsgericht ist es indes aufgrund von §

VG.2022.61/E/ 13 61 VRG verwehrt, den angefochtenen Rekursentscheid zulasten der Be- schwerdeführerin (reformatio in peius) aufzuheben und den Entscheid der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 24. August 2021 wiederherzustellen. Der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 1. April 2022 ist somit zu bestäti- gen. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin mit H mehr ver- bunden fühlt, zumal die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes nicht massgebend ist (E. 2.6). Nicht ersichtlich ist sodann, dass die beantragte Be- fragung der Beschwerdeführerin wie auch ein Augenschein in H und/oder E neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdi- gung; BGE 122 V 162 E. 1d), wobei ohnehin einzig eine Einvernahme als Auskunftsperson möglich gewesen wäre (Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 12 N. 12).

3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4. Im streitigen Verfahren trägt in der Regel die Unterliegende die Kosten (§ 77 VRG). Die Verfahrensgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG, RB 638.1]) und ausgangs- gemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.-- aufzuerlegen.

VG.2022.61/E/ 14

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

versandt:

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_885/2022 vom 9. November 2023 abgewiesen.