Erwägungen (16 Absätze)
E. 3.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden[1]. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt[2]. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche Tatsachenbehauptungen sie beweisen muss[3]. Bestreitet die beklagte Partei diesen Tatsachenvortrag, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann[4]. Tatsachenbehauptungen haben substantiiert in der Rechtsschrift selbst zu erfolgen; ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen genügt den bundesrechtlichen Anforderungen an die Substantiierung nicht[5]. Es liegt weder am Gericht noch an der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zugunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt[6].
E. 3.2 Das Gericht bildet sich seine Ãberzeugung nach freier Würdigung der Beweise[7]. Gegenstand des Beweises sind nach Art. 150 Abs. 1 ZPO rechtserhebliche, streitige Tatsachen. Dies setzt entsprechende, substantiierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite genügend substantiiert bestritten werden. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus. Eine Beweisofferte muss sich dabei eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt[8]. Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises[9].
E. 3.3 Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Die Beweislastverteilung regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Gelangt ein Gericht dagegen in Würdigung der Beweise zum Schluss, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos[10].
E. 3.4 In welchem Prozessstadium die Parteien Tatsachen zu behaupten und zu bestreiten sowie ihre Beweismittel einzureichen haben, ergibt sich aus Art. 221 bis 226 ZPO sowie Art. 229 Abs. 2 ZPO und in Bezug auf neue Tatsachen und Beweismittel aus Art. 229 Abs. 1 ZPO (erstinstanzliches Verfahren) beziehungsweise Art. 317 Abs. 1 ZPO (Berufungsverfahren). Nach der RechtÂsprechung des Bundesgerichts kann sich jede Partei nur zweimal unbeschränkt äussern: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels; ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder â wenn kein solcher durchgeführt wird â an einer Instruktionsverhandlung oder "zu Beginn der Hauptverhandlung" vor den ersten Parteivorträgen. Wäre es möglich, an einer einem doppelten Schriftenwechsel folgenden Instruktions- oder Hauptverhandlung oder nach einem einfachen Schriftenwechsel mit anschliessender Instruktionsverhandlung noch unbeschränkt Tatsachen vorzubringen, so wäre die Eventualmaxime in das Ermessen des Gerichts gestellt und eine Partei wüsste von vornherein nie, wann der Aktenschluss eintritt. Ein solches Vorgehen widerspricht einem geordneten und für die Parteien berechenbaren Prozessablauf. Die Parteien haben mithin nur zwei Mal das Recht, unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzutragen[11].
E. 4.1 Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht unter anderem verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen[12]. Vorbehalten bleiben nach Art. 62 Abs. 2 URG die Klagen nach dem Obligationenrecht auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche im Immaterialgüterrecht sind identisch mit den Haftungsvoraussetzungen im Obligationenrecht, auf die die entsprechenden Gesetze, hier Art. 62 Abs. 2 URG, verweisen. Massgebend sind demnach die Haftungsvoraussetzungen der jeweiligen Normen[13].
E. 4.2.1 Gestützt auf Art. 62 Abs. 2 URG kann der Urheber, der in seinen Schutzrechten verletzt wird, insbesondere auf Gewinnherausgabe klagen[14]. Gewinnherausgabe ist nach schweizerischer Praxis nicht Ersatz für einen Schaden des Schutzrechtsinhabers, sondern Herausgabe (Abschöpfung) der dem auftragslosen Geschäftsführer (Verletzer) entstandenen Vorteile, das heisst Gegenstand einer Forderung gestützt auf (unechte) Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 423 OR[15].
E. 4.2.2 Wurde die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen, so ist dieser gemäss Art. 423 Abs. 1 OR gleichwohl berechtigt, sich die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile anzueignen. Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nach Art. 423 Abs. 2 OR nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist. Der Vorteilsherausgabeanspruch ist an drei Voraussetzungen geknüpft: ein widerrechtlicher Eingriff in die Rechte eines anderen, der Wille des Geschäftsführers, das Geschäft ausschliesslich oder schwergewichtig im eigenen Interesse zu führen, und schliesslich die Bösgläubigkeit des Geschäftsführers[16]. Die Intervention des Geschäftsführers ist widerrechtlich, wenn sie ohne Rechtsgrund erfolgt, das heisst, weder auf einem Vertrag noch auf dem Gesetz beruht[17]. Im Bereich des Urheberrechts gilt jede nicht autorisierte Nutzung der einem Dritten zustehenden Rechte als widerrechtlicher Eingriff[18]. Ein Wille des Geschäftsführers, die Angelegenheit ausschliesslich oder überwiegend im eigenen Interesse zu führen, liegt insbesondere vor, wenn der Geschäftsführer eine dem Geschäftsherrn zustehende Zahlung in eigenem Namen einkassiert[19]. Der Geschäftsführer handelt bösgläubig, wenn er weiss oder wissen muss, dass er ohne Rechtsgrund in eine fremde Rechtsposition eingreift[20]. Der Beweis des bösen Glaubens obliegt dem Geschäftsherrn[21].
E. 4.2.3 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist der Geschäftsführer verpflichtet, dem Geschäftsherrn den (ungerechtfertigten) Gewinn herauszugeben, den er durch die unbefugte Eingriffshandlung erzielt hat. Darunter fällt jeder geldwerte Vorteil, der sich aus dem Eingriff ergibt, das heisst, die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögen des Verletzers und dem Vermögensstand, den dieser ohne die rechtswidrige Beeinträchtigung gehabt hätte. Der Gewinn muss jedoch kausal mit dem beanstandeten rechtswidrigen Eingriff verknüpft sein[22]. Die Gewinnherausgabe soll den Verletzer so stellen, als hätte die Verletzungshandlung nie stattgefunden. Es ist die Differenz zwischen dem verletzerseitigen Vermögensstand nach der Verletzungshandlung und dem (hypothetischen) Vermögensstand ohne Verletzungshandlung. Es findet also eine auf das Verletzervermögen bezogene Differenzhypothese statt[23]. Die Herausgabepflicht betrifft den Nettogewinn des Geschäftsführers, das heisst den aus dem rechtswidrigen Eingriff erzielten Bruttoertrag abzüglich der vom Geschäftsführer aufgewendeten Kosten (Aufwendungen beziehungsweise Verwendungen)[24].
E. 4.2.4 Es ist bloss der Anteil am Verletzergewinn herauszugeben, der kausal auf die Geschäftsanmassung zurückgeführt werden kann[25]. Es kann daher nicht erheblich sein, welche Unkosten dem Geschäftsherrn selbst angefallen wären oder welche Kosten durchschnittlich anfallen. Zur Ermittlung des Nettogewinns sind vielmehr die konkret dem Geschäftsführer erwachsenen Unkosten festzustellen, während allfällige branchenübliche Kosten allenfalls für eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR berücksichtigt werden können, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Abgrenzung der abzugsfähigen Aufwendungen erfolgt grundsätzlich danach, ob sie vom Geschäftsführer besonders für den gewinnbringenden Umsatz getätigt wurden und dafür auch objektiv erforderlich waren, oder ob sie ebenfalls anderen Zwecken dienen konnten[26]. Unbeachtlich ist, ob der Geschäftsherr den realisierten Gewinn selbst â in welcher Höhe auch immer â verdient hätte[27]. Schwierigkeiten kann im Einzelfall die Frage bereiten, ob der erzielte Gewinn aus der Führung des fremden Geschäfts entspringt oder allenfalls auf andere Handlungen, wie Werbemassnahmen, gute Vertriebsstruktur, spezifische Geschäftsbeziehungen, zurückzuführen ist. Hier ist ein Wertungsentscheid darüber zu fällen, ob der Gewinn der verletzten Rechtssphäre des Geschäftsherrn noch zugerechnet werden kann. Stammt der Gewinn sowohl vom Eingriff in fremde Rechte als auch aus eigenen Anstrengungen des Geschäftsführers ("Kombinationseingriff"), kann nach gerichtlichem Ermessen schon im Rahmen der Gewinnberechnung festgelegt werden, inwiefern der Eingriff in die fremden Rechte kausal war[28]. Der Richter entscheidet nach freiem Ermessen, welchen Anteil die einzelnen Faktoren am erzielten Gewinn hatten[29]. Zufällige Gewinnvermehrungen, also solche, die nicht vom Geschäftsführer durch eigene Anstrengungen verursacht sind, gehen zugunsten des Geschäftsherrn[30].
E. 4.3.1 Da sich die Herausgabe auf den Netto-Gewinn des Geschäftsführers bezieht, trägt der Geschäftsherr die Beweislast für die Höhe des Bruttoertrags, während es dem Geschäftsführer obliegt, die Höhe seiner getätigten Aufwendungen nachzuweisen. Eine analoge Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR (Schätzung des Schadens bei unvollständigem Beweis) ist nur zulässig, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. Die darin vorgesehene Beweiserleichterung entbindet den Kläger nicht von der Pflicht, dem Gericht â soweit ihm dies zumutbar ist â alle Tatsachen darzulegen, die als Indizien für das Bestehen eines Gewinns sprechen und dessen Schätzung ermöglichen oder erleichtern. Sie verleiht dem Geschädigten nicht das Recht, ohne hinreichende Konkretisierung beliebige Gewinnherausgabeansprüche geltend zu machen[31]. Der Schädiger, der die Höhe seiner Gewinne bestreitet, muss dies spezifiziert unter Vorlage von Detailzahlen tun und kann sich nicht mit pauschaler Bestreitung begnügen[32].
E. 4.3.2 Die Beweislast für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der rechtswidrigen Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter und dem vom Geschäftsführer erzielten Nettogewinn liegt beim Geschäftsherrn. Hinsichtlich des erforderlichen Beweisgrads genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit[33]. [â¦] 5.2. Unbestrittenermassen übernahm der Beklagte im Wissen und Willen darum, dass er in die Rechtssphäre des Klägers eingreift, für seine (hier interessierenden) Werke "Menschenkenntnis Lektion 1", "Menschenkenntnis Lektion 2" und "Die Kunst des Gesichterlesens" Teile aus urheberechtlich geschützten Werken des Klägers. Ebenfalls ist unbestritten, dass er diese Werkexemplare an D. abgegeben beziehungsweise veräussert hat (unerlaubte Verbreitung), inklusive die Berechtigung zur gewerblichen Nutzung derselben. Deswegen wurde der Beklagte auch mit Strafurteil des Bezirksgerichts der (gewerbsmässigen) Urheberrechtsverletzung (im Sinn von Art. 67 Abs. 1 lit. a, c, d, e und f i.V.m. Abs. 2 URG) rechtskräftig schuldig gesprochen, wobei das Bezirksgericht erwog, es sei nicht zwingend festzuhalten, in Bezug auf welche Texte der Beklagte im Einzelnen welche Tatbestände erfüllt habe. Im Grundsatz ist somit die widerrechtliche Urheberrechtsverletzung beziehungsweise die bösgläubige Geschäftsanmassung erstellt und insofern auch unbestritten. 5.3. 5.3.1. Der Kläger behauptete, der Beklagte habe die urheberrechtlich geschützten Inhalte aus den Werken des Klägers "in wesentlichen Teilen" in die eigenen Bücher und Skripte übernommen, indem er diese weitgehend kopiert oder höchstens unwesentlich verändert habe. Als Beweise für diese Behauptung offerierte er ein Mahnschreiben an den Beklagten, die zu edierenden Akten der Staatsanwaltschaft sowie die Befragung des Klägers als Partei und einer Zeugin. Der Beklagte bestritt die "weitgehende" Ãbernahme der Texte des Klägers in seine Werke, wobei er anhand des im Rahmen des Strafverfahrens eingeholten Gutachtens das Ausmass der Ãbernahmen auf unter 10% bezifferte und begründete; gemäss dem "PlagScan"-Programm seien es gar nur 2,5 beziehungsweise 8%. Dazu machte der Kläger in der Folge keine substantiierten Ausführungen, sondern begnügte sich mit dem Hinweis, dass das Ausmass der urheberrechtsverletzenden Ãbernahmen für eine strafrechtliche Verurteilung genügt habe. Es sei unerheblich, ob das "PlagScan"-Programm angeblich "Plagiat-Prozentsätze" von lediglich 2,5% und 8% ergeben habe, wie der Beklagte behauptet habe. Entscheidend sei, dass die unbefugten Ãbernahmen aus den Werken des Klägers derart von (inhaltlicher) Bedeutung gewesen seien, dass sie zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten. 5.3.2. Für eine strafrechtliche Verurteilung mag das Ausmass der urheberrechtsverletzenden Textübernahmen (wörtlich oder umformuliert) nicht wesentlich sein. Im zivilrechtlichen Verfahren auf Gewinnherausgabe ist jedoch, insbesondere bei der Prüfung, inwieweit ein allfälliger Gewinn auf die widerrechtliche Urheberrechtsverletzung zurückzuführen ist, der Anteil an urheberrechtsverletzenden Passagen in den Werken des Beklagten relevant. Die Substantiierungs- und Beweislast in Bezug auf das Ausmass der Urheberrechtsverletzung liegt beim Kläger. Dieser machte jedoch weder substantiierte Ausführungen dazu noch setzte er sich mit den ausführlichen Bestreitungen des Beklagten auseinander. Der blosse Verweis des Klägers auf die strafrechtliche Verurteilung genügt diesbezüglich nicht. Es ist auch nicht Sache des Gerichts, die vom Kläger als Beweis angeführten Strafakten oder das 66-seitige Sachverständigengutachten zu durchforsten und selbst Vergleiche oder gar Berechnungen anzustellen. Vielmehr hätte es am Kläger gelegen, sich substantiiert zu äussern und zum Beweis auf konkrete Fundstellen hinzuweisen, beispielsweise auf die Randziffern im Sachverständigengutachten. Die vom Kläger offerierte Befragung von sich als Partei und einer Zeugin können nicht dazu dienen, eine mangelhafte Substantiierung nachzuholen beziehungsweise nachzubessern[34]. Entsprechend ist auf die Erhebung dieser Beweise zu verzichten. Aus dem Mahnschreiben des Klägers an den Beklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte über das Ausmass der Urheberrechtsverletzungen bezüglich des hier interessierenden Vertragsverhältnisses zwischen dem Beklagten und D. 5.3.3. Mangels rechtsgenüglicher Substantiierung des Ausmasses der Urheberrechtsverletzung ist diesbezüglich auf das Zugeständnis des Beklagten in der Klageantwort abzustützen, der auf das Sachverständigengutachten und auf von ihm im Strafverfahren eingereichte Prüfberichte des "PlagScan"-Programms verweist. In Ãbereinstimmung mit dem Strafurteil des Bezirksgerichts ist auf das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Sachverständigengutachten abzustellen, nicht auf die Prüfberichte des "PlagScan"-Programms. Mittels des "PlagScan"-Programms lassen sich augenscheinlich wörtliche Plagiate rasch erkennen. Da es im hier zu beurteilenden Fall jedoch unbestrittenermassen nicht nur um 1:1 Ãbernahmen von Texten geht, sondern auch um die Ãbernahme charakteristischer Wesenszüge von einem Werk in ein anderes, erscheinen Prüfberichte dieses Programms als unzureichend. Es ist daher auf die Ausführungen des Beklagten im Zusammenhang mit dem Sachverständigengutachten abzustützen, wonach die Urheberrechtsverletzungen weniger als 10% des Gesamtwerks des Beklagten betreffen und die Unterlagen des Beklagten zu über 90% vom Beklagten selbst stammen. [â¦] 6.2. 6.2.1. Unbestrittenermassen schlossen D. und die C. GmbH am 28. Januar 2009 einen Ausbildungs- und Dozentenvertrag ab. Ebenfalls unstrittig ist, dass D. gestützt auf diesen Vertrag der C. GmbH Fr. 30'000.00 überwies. 6.2.2. Die Klage auf Gewinnherausgabe richtet sich jedoch nicht gegen die C. GmbH, sondern gegen den Beklagten persönlich. Der Kläger behauptete, der Beklagte sei alleiniger Geschäftsführer der C. GmbH und halte 18 von 20 (beziehungsweise früher: 17 von 20) Stammanteilen. Gemäss Strafurteil des Bezirksgerichts habe der Beklagte mit den urheberrechtsverletzenden Straftaten regelmässige und hohe Einkommen generiert. Der Beklagte habe mit der Vervielfältigung und Abgabe der fraglichen Bücher und Skripte im Rahmen seiner Schulungen und Dozentenausbildungen beträchtliche Einnahmen über seine Gesellschaft, die C. GmbH, erzielt; der Beklagte habe während viereinhalb Jahren mit den von ihm durchgeführten Schulungen und den abgeschlossenen Dozentenverträgen Einnahmen von insgesamt Fr. 844'684.95 erzielt und daraus einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts finanziert. 6.2.3. Im Strafurteil des Bezirksgerichts wurde im Rahmen der Gewerbsmässigkeit ausgeführt, dass die vom Beklagten durchgeführten Kurse und Ausbildungen â im Rahmen derer den jeweiligen Teilnehmern die urheberrechtsverletzenden Texte abgegeben worden seien â einen festen Bestandteil der Geschäftstätigkeit des Beklagten gebildet hätten und ihm beträchtliche Einnahmen gebracht hätten, die durch anschliessende Lohnauszahlungen der Bestreitung seines Lebensunterhalts gedient hätten. 6.2.4. Die Behauptung des Klägers, wonach der Betrag von Fr. 30'000.00 vom Beklagten persönlich â lediglich mit dem Umweg über die C. GmbH â vereinnahmt worden sei, wurde vom Beklagten nicht bestritten, sondern er erklärte, beim Gewinn, der sich aus der Zahlung von Fr. 30'000.00 abzüglich den vom Beklagten geltend gemachten Unkosten ergab, handle es sich um seinen Gewinn ("Gewinn des Beklagten"). Daher sind die Einnahmen dem Beklagen persönlich zuzurechnen. Im Gegenzug sind aber auch allfällige Unkosten, auch wenn sie über die C. GmbH gebucht wurden, dem Beklagten direkt anzurechnen. Der Kläger bestritt nicht, dass allfällige Unkosten â soweit bewiesen â vom Bruttogewinn von Fr. 30'000.00 in Abzug gebracht werden können. 6.3. 6.3.1. In Bezug auf die Unkosten erklärte der Beklagte allgemein, es sei betreffend die Beweiserbringung zu berücksichtigen, dass die Ausbildung im Jahr 2009 erfolgt sei und aufgrund der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht und Entsorgung von Dokumenten nicht mehr alle Aufwände belegt werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt eine Beweiserleichterung eine "Beweisnot" voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen[35]. Der Umstand, dass dem Beklagten mehr als zehn Jahre nach dem Vertragsschluss mit D. allenfalls nicht mehr alle Beweismittel zur Verfügung stehen, bewirkt keine Beweisnot, die zu einer Beweiserleichterung führt. Es ist damit auch nicht zu prüfen, ob der Beklagte (wie es der Kläger vorbrachte) gehalten gewesen wäre, die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren. 6.3.2. Als Unkosten für die Grundausbildung in Y. machte der Beklagte eine Anzahlung an den Vermieter des Ferienhauses in Y. in der Höhe von Fr. 759.26 sowie eine weitere Zahlung für die Herberge im Umfang von Fr. 648.35 geltend. Weiter ergäben sich Essens- und Reisekosten aus den Auszügen "Spesen Dozentenausbildung" im Betrag von Fr. 1'001.00 und aus dem Auszug "Visa Corner Card, Z." von Fr. 3'065.90. Als Beleg dafür reichte er den Auszug des Aufwandkontos "Dozenten-Ausbildung" aus der Buchhaltung ein. Der Kläger bestritt diese Behauptungen und erklärte, der geltend gemachte (Spesen-)Aufwand für die fünftägige Grundausbildung von angeblich Fr. 5'474.50 für Kost und Logis sowie für die Anreise erweise sich als deutlich überrissen, zumal die Dozenten, auch D., ihre Kosten, namentlich Unterkunft und sonstige Spesen, selbst zu tragen gehabt hätten. 6.3.3. D. bestätigte anlässlich der Beweisverhandlung, dass er mit dem Beklagten für die Grundausbildung in Y. war, und dass er zusammen mit dem Beklagten nach Y. fuhr. Auch wenn die Originalbelege beziehungsweise die Rechnungen fehlen, erscheinen die aus dem Kontoauszug der Buchhaltung der C. GmbH ersichtlichen Aufwendungen von Fr. 759.26 und von Fr. 648.35 für die Unterkunft in Y. während fünf Tagen als nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die Buchung von Fr. 1'001.00 vom 12. Juli 2009 mit dem Text "Spesen Dozentenausbildung". Dieser Betrag erscheint für die Spesen vor Ort und die Autofahrt nach Y. als plausibel. 6.3.4. Zum Betrag über Fr. 3'065.90, welcher am 31. Juli 2009 mit dem Text "VISA Corner Card, Z." verbucht wurde, fehlen Detailbelege. Aus dem Kontoauszug der Buchhaltung ergibt sich nicht, ob die entsprechenden Kosten überhaupt mit der Ausbildung von D. zusammenhängen. Daher kann dieser Betrag nicht als Unkosten berücksichtigt werden. 6.3.5. Der Kläger brachte in der Replik vor, D. habe beim Kurs in Y. für die fünftägige Unterkunft eine Kostenpauschale von Fr. 1'200.00 bezahlen müssen. Er reichte als Beweis dafür eine Rechnung der C. GmbH vom 2. Juni 2009 ein und beantragte die Befragung von D. als Zeugen. Der Beklagte bestritt dies generell und verwies auf die eigenen Ausführungen. Aus dem vom Kläger eingereichten Dokument ergibt sich, dass D. im Zusammenhang mit der "Menschenkenntnis-Basis-Ausbildung in der Herberge" ein Betrag von Fr. 1'200.00 für die Unterkunft in Rechnung gestellt wurde. D. erklärte anlässlich der Zeugenbefragung, die Zeit in Y. habe er zusätzlich bezahlt, das sei nicht inklusive gewesen; die Ãbernachtung habe auch Geld gekostet. Er könne nicht mehr genau sagen, wieviel dies gewesen sei, wohl "ein paar Tausend Franken"; die Behauptung, er habe für die Unterkunft in Y. Fr. 1'200.00 bezahlt, könne zutreffen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass D. dem Beklagten (zusätzlich zu den unbestrittenen Fr. 30'000.00) noch Fr. 1'200.00 für die Unterkunft in Y. bezahlte. Dieser Betrag ist aufzurechnen, beziehungsweise von den "Unkosten" abzuziehen. 6.3.6. Weiter machte der Beklagte als Unkosten Konzept und Druckkosten von Fr. 5'581.55 geltend. Die Konzeption und Erstellung der Dozentenunterlagen habe insgesamt Fr. 55'815.55 gekostet; bei zehn Dozenten entfielen auf D. Fr. 5'581.55. Als Beweis dafür reichte der Beklagte einen Auszug aus dem Aufwandkonto "Dozentenausbildungs-Unterlagen" der Buchhaltung der C. GmbH ein. Darin ist über 5,5 Jahren hinweg der besagte Aufwand im Total verbucht. Der Kläger taxiert diesen Betrag als überhöht. Die Buchungen betreffen gemäss dem Aufwandkonto verschiedene Jahre. Die einzelnen Buchungen und das Aufwandkonto "Dozentenausbildungs-Unterlagen" bildeten Teil des Jahresabschlusses der C. GmbH und somit der Steuererklärung. Dass es diesbezüglich jemals Ungereimtheiten gab, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Der geltend gemachte Aufwand erscheint zwar hoch, angesichts der vereinnahmten Beträge gemäss den Ausbildungs- und Dozentenverträgen jedoch verhältnismässig. Folglich ist der Betrag von Fr. 5'581.55 als Unkostenbetrag in Bezug auf den Ausbildungs- und Dozentenvertrag mit D. anzurechnen. 6.3.7. Ferner verlangt der Beklagte, es sei für die Tagesbetreuung und Stoffvermittlung in Y. ein Honorar für fünf Tage von Fr. 9'000.00 anzurechnen. Er offerierte als Beweis einen "Beleg Tageshonorar". Es handelt sich um eine Rechnung an eine unbekannte Person für ein "Evaluations-Coaching", woraus sich ein Honorar von Fr. 1'500.00 ergibt. Aus der Rechnung geht nicht hervor, dass es sich um das Honorar für einen einzelnen Tag handelt. Zudem datiert die Rechnung neun Jahre nach der fraglichen Dozentenausbildung. Die Grundausbildung von D. in Y. beinhaltete unstreitig auch eine Betreuung beziehungsweise Lehrtätigkeit des Beklagten während den fünf Tagen. Dieser Umstand ist jedoch nicht unter dem Titel der abzugsfähigen Unkosten zu berücksichtigen, sondern es ist im Rahmen des KausalÂzusammenhangs zu prüfen, welcher Anteil des erzielten Gewinns auf die Betreuung und LehrÂtätigkeit des Beklagten in Y. zurückzuführen ist und wie diese mit der Ãbernahme von urheberrechtsverletzenden Passagen aus den Werken des Klägers in Zusammenhang steht. 6.3.8. Insgesamt sind für die Dozentenausbildung im Zusammenhang mit D. Unkosten von total Fr. 6'790.16 zu berücksichtigen. Dieser Betrag umfasst einerseits Spesen für die Grundausbildung in Y. von Fr. 759.26, Fr. 648.35 und Fr. 1'001.00, abzüglich der Zahlung von D. von Fr. 1'200.00, und andererseits Fr. 5'581.55 für Konzept- und Druckkosten. Der Nettogewinn des Beklagten beträgt somit Fr. 23'209.84 (Fr. 30'000.00 abzüglich Fr. 6'790.16). 6.4. 6.4.1. Im Ausbildungs- und Dozentenvertrag zwischen dem Beklagten und D. verpflichtete sich der Beklagte, D. zum Dozenten in Gesichterlesen nach altägyptischer Lehre auszubilden. Der Ausbildungslehrgang sollte eine sechstägige Grundausbildung und eine Vertiefungsausbildung enthalten. Die Grundausbildung dauere in der ersten Phase sechs Tage und werde an einem vom Beklagten festzulegenden Ort (zum Beispiel in Y.) durchgeführt. Sie umfasse die Vermittlung von Basiswissen zur altägyptischen Geschichte, eine Einführung in die praktische Menschenkenntnis sowie Vorarbeiten an den persönlichen Dozentenunterlagen (Regiebuch). Hinzu kam eine Vertiefungsausbildung, in deren Rahmen die Anwendung der altägyptischen Lehre der praktischen Menschenkenntnis erlernt und das persönliche Regiebuch erarbeitet werden sollte. Weiter war eine strategische Begleitung durch den Beklagten während der Grund- und Vertiefungsausbildung sowie "während eines abgesprochenen Zeitraums seit Ausbildungsbeginn" vorgesehen, namentlich eine Begleitung bei der Entwicklung einer Strategie zur Gewinnung von Kunden, bei der Erarbeitung eines Konzepts für die Erteilung von Seminaren in praktischer Menschenkenntnis sowie bei der Erstellung der persönlichen Unterlagen. Der Beklagte war berechtigt, die Ausbildung jederzeit abzubrechen, sollte sich ergeben, dass der Teilnehmer nicht in der Lage sei, sich die Kenntnisse in der für die Dozententätigkeit erforderlichen Gründlichkeit anzueignen, eine vernünftige Strategie zur Gewinnung von Kunden zu erarbeiten oder persönliche Dozenten- und Seminarunterlagen auszuarbeiten. Der Teilnehmer sei erst nach Bestehen des Pilotseminars berechtigt, das vermittelte Wissen gewerblich zu nutzen. Die Beurteilung über ein Bestehen des Pilotseminars obliege einzig dem Beklagten. 6.4.2. Der Vertrag sah vor, dass Kursunterlagen abgegeben würden, die nicht im Buchhandel oder über allgemein zugängliche Verkaufskanäle erworben werden könnten, insbesondere umfassende Dozentenbücher mit dem Inhalt der altägyptischen Lehre in praktischer Menschenkenntnis (als Hardcopy und in elektronischer, individueller Bearbeitung erlaubender Form). Die übergebenen Unterlagen, insbesondere die Dozentenbücher, dürften von D. für seine Dozententätigkeit verwendet werden. Der Beklagte behauptete nicht, er habe neben den drei fraglichen Werken mit urheberrechtsverletzenden Passagen noch weitere beziehungsweise andere Kursunterlagen abgegeben. Folglich ist davon auszugehen, dass die urheberrechtsverletzenden Unterlagen, die der Beklagte an D. abgab, die einzigen Kursunterlagen waren. 6.4.3. D. bestätigte die Behauptung des Beklagten, dass er den Vertrag mit dem Beklagten abgeschlossen und den Preis bezahlt habe, ohne überhaupt die dazugehörigen Unterlagen vorher gesehen zu haben. Zu Beginn der Ausbildung habe er zwei Koffer mit CDs und Dozentenunterlagen erhalten. Auf die konkrete Frage, wann ihm die Unterlagen abgegeben worden seien, antwortete D., er wisse es nicht mehr genau, aber er glaube, er habe vor der Grundausbildung einmal in die im Vertrag aufgeführten Unterlagen hineinschauen dürfen, wobei der Beklagte die Unterlagen dann wieder mitgenommen habe. Er glaube, er habe die Unterlagen dann erst in Y. erhalten. Es seien zwei Koffer gewesen. Auch wenn D. die fraglichen Unterlagen erst nach Vertragsabschluss erhielt, hingen diese mit dem erzielten Vertragserlös doch eng zusammen, da sie die Grundlage des zu vermittelnden Wissens bildeten. Unbestrittenermassen hatte D. beim Beklagten im Vorfeld bereits Seminare besucht, weshalb er auch auf das Zusatzangebot der Dozentenausbildung aufmerksam wurde. Folglich war ihm mindestens in den Grundzügen bekannt, was er vermittelt erhalten würde. Auf die Frage, wie wichtig ihm denn die Unterlagen gemäss Vertrag gewesen seien, antwortete der Zeuge, dass diese "wie die Basis" gewesen seien. Er habe sich ja mit der Thematik Physiognomie auseinandergesetzt gehabt und gesehen, dass es nicht viel Material auf dem Markt gebe. Insgesamt seien ihm die Unterlagen damals schon sehr viel wert gewesen. Er glaube nicht, dass er den Vertrag auch abgeschlossen hätte, wenn er keine solchen Unterlagen erhalten hätte. Gestützt auf diese Unterlagen hätte D. seine eigenen Unterlagen (auch auf Französisch) erstellt und weiter entwickelt. Er habe sich gesagt, da habe er ein super System, das logisch nachvollziehbar sei, auf dem er aufbauen könne. Augenscheinlich ging das Vertrauen in den Beklagten sogar soweit, dass D. gemäss eigenen Angaben auf die (bloss) mündliche Zusage des Beklagten vertraute, wonach er nach der Ausbildung in verschiedenen Regionen exklusiv tätig sein könne. Diese angebliche Zusage bildete gemäss D. ebenfalls einen gewichtigen Grund für den Abschluss des Vertrags. Unabhängig von dieser angeblichen Gebietszusage war D. auf die urheberrechtsverletzenden Unterlagen angewiesen, um damit eigene Seminarunterlagen zu erarbeiten und eine eigene Lehrtätigkeit aufzubauen. Gemäss seinen Aussagen wollte er sich selbstständig machen und "etwas aufbauen". Der bezahlte Preis stellte für ihn eine Investition dar: Er wollte in Zukunft mit der Seminar- und Lehrtätigkeit regelmässige Einnahmen erzielen. Insofern bildeten die fraglichen Kursunterlagen einen wichtigen Bestandteil des Vertragsgegenstands. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist daher der Kausalzusammenhang nicht schon daher zu verneinen, weil die Unterlagen erst nach dem Vertragsabschluss abgegeben wurden. 6.4.4. Der Vertrag enthielt jedoch nicht nur die Abgabe von Unterlagen zum Wissenstransfer und zur gewerblichen Nutzung, sondern auch eine aktive Lehrtätigkeit des Beklagten. Gemäss den Aussagen von D. sei der Beklagte während der Grundausbildung die kompletten Unterlagen Satz für Satz durchgegangen. Das sei "eigentlich die Ausbildung an und für sich" gewesen. Somit waren die Unterlagen die Basis beziehungsweise der Ausgangspunkt aller Diskussionen während der Grundausbildung. Dass der Beklagte dabei nicht jede Frage von D. in der Tiefe beantworten konnte, spricht dafür, dass die Unterlagen während der Grundausbildung überaus wichtig waren. Das heisst, es ist davon auszugehen, dass die Unterlagen deutlich gewichtiger waren als die Lehrtätigkeit des Beklagten. Nach der Grundausbildung in Y. fand eine einzige Zusammenkunft zur Vertiefung (von D. als Supervision bezeichnet) statt. Darüber hinaus hätte â losgelöst vom Grundwissen der Menschenkenntnis und somit von den urheberrechtsverletzenden Unterlagen â eine strategische Begleitung stattfinden sollen. Die strategische Begleitung hätte zum Thema gehabt, wie man Kunden gewinne sowie das Geschäft aufbaue und entwickle. Auch hätte er noch ein Pilotseminar abhalten sollen. Gemäss den Ausführungen des Beklagten wie auch von D. verfolgte dieser jedoch die Dozentenausbildung nicht weiter, weshalb keine Nachbetreuung, mithin keine strategische Begleitung, anfiel. Ãberdies hatte D. bezüglich Verkaufsbemühungen von Vornherein keinen beziehungsweise nur einen marginalen Bedarf an Unterstützung durch den Beklagten, nachdem er in diesem Bereich bereits über eine Ausbildung verfügte. Für ihn sei das fachliche Wissen zum Thema Gesichterlesen wichtig gewesen. Damit der Beklagte D. dieses Wissen überhaupt vermitteln konnte, waren die entsprechenden Unterlagen essentiell. Auch wäre D. kaum bereit gewesen, das entsprechende Wissen zu erlernen, ohne dass er die Unterlagen hätte behalten dürfen. Dies hätte bedeutet, dass er das Wissen hätte auswendig lernen müssen. Insofern verfängt der Einwand des Beklagten nicht, wonach D. Wissen aufgenommen habe und er für den Vertragspreis somit eine Gegenleistung erhalten habe, die nicht vom Urheberrecht betroffen gewesen sei. 6.4.5. Der Beklagte führte im Rahmen des ersten Schlussvortrags aus, D. habe gemäss Vertrag nicht davon ausgehen können, die Unterlagen je gewerblich nutzen zu können, zumal es in der alleinigen Herrschaft des Beklagten gelegen habe, ob er die Dozentenausbildung je abschliessen könne. Der Preis sei jedoch auch bei Abbruch der Ausbildung vertraglich geschuldet gewesen. Trotzdem sei D. bereit gewesen zu zahlen, wobei ein Abbruch durch den Beklagten irrelevant gewesen wäre. Ob diese Behauptung überhaupt rechtzeitig ins Verfahren eingebracht wurde, braucht nicht geprüft zu werden, weil sie nicht verfängt. Es trifft zu, dass die Parteien in Ziff. 5 des Vertrags vereinbarten, dass der Beklagte die Ausbildung jederzeit abbrechen könne. D. erklärte, dass im Vorfeld auch über den Abbruch der Ausbildung durch den Beklagten gesprochen worden sei, dies sei ein "riesiges Thema" gewesen. Das sei jedoch "völlig, aus damaliger Sicht, irreal gewesen". Er habe die Ausbildung zum Erfolg bringen wollen. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Trainer sei es "gar kein Thema" gewesen, dass er das Pilotseminar nicht bestehe. Er führte zudem aus, dass er dem Beklagten grosses Vertrauen entgegengebracht habe. Dieser habe sich im Vorfeld viel Zeit genommen, um ihn zur Teilnahme zu bewegen, und habe ihm zugesichert, dass er exklusiv mit ihm zusammenarbeiten könne. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass D. nicht mit einem Abbruch oder Nichtbestehen der Ausbildung rechnete. Ein solcher Ausgang hätte dem Zweck der Vertragsunterzeichnung widersprochen und wäre auch im Hinblick auf die Höhe des Entgelts von Fr. 45'000.00 nicht plausibel gewesen. Vielmehr vertraute er gänzlich darauf, dass der Vertrag vollumfänglich erfüllt würde, inklusive des Rechts auf gewerbliche Nutzung der Unterlagen nach Abschluss der Ausbildung. 6.4.6. Der Beklagte machte geltend, sein Gewinn habe allein auf seiner Person beruht; die später abgegebenen Unterlagen hätten für den Vertragsschluss und den Gewinn des Beklagten keine Rolle gespielt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beklagte regelmässig in einer Fernsehsendung auftrat, um in Gesichtern von Prominenten zu lesen. Der Kläger erklärte zudem, der Beklagte habe während rund viereinhalb Jahren mit den Schulungen und Dozentenverträgen Einnahmen von insgesamt Fr. 844'684.95 (allein mit den Dozentenverträgen mindestens Fr. 50'000.00 pro Jahr) erzielt. Dieser nicht unerhebliche Umsatz lässt den Schluss zu, dass der Beklagte nicht nur über eine grosse Bekanntheit, sondern auch über Charisma, Unterhaltungstalent und grosses Verkaufsgeschick verfügt(e). Grosse Bekanntheit erlangte der Beklagte jedoch offenkundig gerade mit der Vermarktung seines Wissens über Menschenkenntnisse beziehungsweise das Lesen von Gesichtern. Der hier interessierende Vertrag mit D. wurde ungefähr eineinhalb Jahre nach Beginn dieser TV-Auftritte abgeschlossen. Insofern dürfte die Bekanntheit des Beklagten und der damit zusammenhängende Werbeeffekt für den Vertragsabschluss durchaus eine gewisse Rolle gespielt haben, jedoch in dem Sinn, dass D. das Interesse in der Bevölkerung an diesem Thema und somit auch die Möglichkeit, damit Einnahmen zu erzielen, erkannte. D. betonte immer wieder, dass ihm das Wissen sehr wichtig war. Demgegenüber führte er aus, dass die Art des Beklagten zwar einzigartig sei, man dieses aber nicht kopieren könne. Im Ãbrigen verfügte D. selbst über eine Verkaufsausbildung, weshalb er an der Vermittlung entsprechender Fähigkeiten kein beziehungsweise kaum Interesse hatte. Daraus ist zu schliessen, dass für D. das Interesse an den urheberrechtsverletzenden Unterlagen und die Zusage der gewerblichen Nutzung derselben gegenüber dem Charisma und der Popularität des Beklagten deutlich überwogen. 6.4.7. Die Ausbildung und die mit ihr verbundenen Leistungen sind als sogenannter Kombinationseingriff zu qualifizieren. Der Beklagte erzielte den Vertragserlös teilweise durch eigene Leistungen wie seine persönliche Lehrtätigkeit und sein öffentliches Auftreten, zu einem wesentlichen Teil jedoch auch durch die Verwendung urheberrechtsverletzender Werke des Klägers. Entscheidend ist deshalb eine wertende Abgrenzung. Insgesamt waren die Dozentenunterlagen mit den urheberrechtsverletzenden Passagen eine äusserst gewichtige Grundlage, mithin die Basis der Dozentenausbildung und somit des Vertragsgegenstands (Wissenstransfer und gewerbliche Nutzung der Unterlagen), dies neben der untergeordneten Lehrtätigkeit des Beklagten (Vermittlung beziehungsweise Besprechung des betreffenden Wissens). Zur strategischen Begleitung durch den Beklagten kam es demgegenüber nicht (mehr), da augenscheinlich Zweifel über die Urheberschaft der entsprechenden Unterlagen aufkam. Schliesslich bezahlte D. denn auch nur Fr. 30'000.00 anstelle der ursprünglich vorgesehenen Fr. 45'000.00. Auf entsprechende Frage erklärte D., dass er für die Tagung, das reine Know-how, vielleicht ungefähr Fr. 10'000.00 veranschlage. Der Rest sei sozusagen für die Zusage gewesen, dass er in den betreffenden Regionen exklusiv mit diesem Wissen auftreten dürfe. Unabhängig davon, ob die Gebietszusage zum Tragen gekommen wäre, war D. für die gewerbliche Nutzung essentiell auf die urheberrechtsverletzenden Unterlagen angewiesen. Ohne die Unterlagen wäre eine Seminar- und Lehrtätigkeit â wie von D. beabsichtigt â nicht möglich gewesen; sie bildeten folglich einen unverzichtbaren Bestandteil beziehungsweise den Hauptbestandteil des Vertrags. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die an D. abgegebenen Werke (Kursunterlagen) lediglich im Umfang von ungefähr 10% urheberrechtsverletzende Passagen enthielten und somit zu ungefähr 90% als Eigenleistung des Beklagten zu werten sind. Eine strikt arithmetische Berechnung des auf die Urheberrechtsverletzung zurückgehenden Nettogewinns ist hier nicht möglich. Zwar machten die urheberrechtsverletzenden Passagen mengenmässig nur einen geringen Teil der gesamten Kursunterlagen aus, und die Kursunterlagen bildeten zwar einen gewichtigen, aber nicht den einzigen Bestandteil des Vertragsgegenstands. Aufgrund der zentralen Bedeutung der Unterlagen für die zukünftige Ausbildungs- und Seminartätigkeit von D. und der Tatsache, dass ohne die betreffenden Inhalte der vertraglich geschuldete Wissenstransfer in dieser Form nicht möglich gewesen wäre, kommt den Unterlagen jedoch ein wirtschaftlicher Wert zu, der über den rein quantitativen Anteil hinausgeht. Insgesamt erscheint es unter Berücksichtigung aller Umstände sachgerecht, einen Nettogewinnanteil von 10% auf die urheberrechtsverletzenden Passagen zurückzuführen. Ausgehend von einem Nettogewinn von Fr. 23'209.84 errechnet sich ein Gewinnherausgabeanspruch des Klägers von Fr. 2'321.00. 6.5. Zusammenfassend ist die Klage in Bezug auf die Forderung auf Gewinnherausgabe teilweise zu schützen, indem der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger den Betrag von Fr. 2'321.00 zu bezahlen. Dieser Betrag ist zuzüglich Zins zu 5% seit 4. Februar 2009 geschuldet, nachdem die Zinsforderung nicht substantiiert bestritten wurde.
E. 7.1 Ein Genugtuungsanspruch gestützt auf Art. 49 OR kommt in Frage, wenn eine Verletzung eines Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt[36]. Neben der Widerrechtlichkeit, dem Kausalzusammenhang und dem Verschulden ist eine "gewisse Schwere der Persönlichkeitsverletzung" gefordert. Darunter fällt etwa die Unterlassung der Nennung des Urhebers bei Werken von einer gewissen Bedeutung, also insbesondere das bewusste Plagiat, oder auch die persönlichkeitsverletzende Entstellung eines Werks. Zudem darf die Persönlichkeitsverletzung nicht anders wiedergutgemacht worden sein[37]. Die Genugtuung nach Art. 49 OR setzt insbesondere voraus, dass die objektive und die subjektive Schwere der Verletzung die Zusprechung einer Geldsumme rechtfertigt[38]. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab. Als Massstab hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt. Leichte Ehrverletzungen oder die einfache Nichterfüllung eines Vertrags rechtfertigen die ZuÂsprechung von Genugtuung deshalb in der Regel nicht[39]. [â¦]
E. 7.3.1 Aus der Begründung der Genugtuungsforderung des Klägers geht hervor, dass er nicht nur eine solche betreffend den Vertragsabschluss zwischen dem Beklagten und D. geltend macht, sondern aufgrund des gesamten Verhaltens des Beklagten, das im Zusammenhang mit den Urheberrechtsverletzungen steht. Der Kläger verweist lediglich pauschal darauf, dass der Beklagte ihn in der Ãffentlichkeit verleugnet und gestützt auf das Lebenswerk des Klägers die Lorbeeren geerntet habe. Der Beklagte habe den Kläger als dessen damaligen Freund schwer enttäuscht. Der Kläger sei im Ergebnis seiner Ideen und seines langjährig durch eigene Forschungen aufgebauten Konzepts beraubt worden.
E. 7.3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Das Recht auf Anerkennung beinhaltet vor allem das Recht, bei jeder Verwendung des Werks als Urheberin beziehungsweise Urheber genannt zu werden. Diesem Anspruch wird durch die Nennung auf jedem Werkexemplar, bei jeder Aufführung, Vorführung oder Sendung des Werks Rechnung getragen[40]. Urheberrechtlich geschützt ist jedoch nur das konkrete Werk an sich, die "geistige Schöpfung" im Sinn von Art. 2 Abs. 1 URG. Die den Werken zugrundeliegenden Ideen oder Tatsachen â wie Theorien, Prinzipien, Thesen, Lösungen, Verfahren oder Methoden â sind hingegen nicht geschützt[41].
E. 7.3.3 Aus den Behauptungen des Klägers ergibt sich nicht, welches das Urheberrecht des Klägers verletzende Verhalten des Beklagten im Einzelnen die seelische Unbill des Klägers verursacht haben soll. Der Umstand, dass der Beklagte allenfalls die vom Kläger übernommenen Ideen und Theorien übernahm und diese vermarktete, ohne den Namen des Klägers zu erwähnen, bewirkt keine Urheberrechtsverletzung und damit auch keine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts im Sinn von Art. 9 Abs. 1 URG. Es ist nicht Sache des Gerichts, beispielsweise aus dem Strafentscheid die einzelnen urheberechtsverletzenden Handlungen des Klägers herauszusuchen. Auch die Hinweise auf die Ausnutzung eines Freundschafts- und Vertragsverhältnisses sowie dass der Kläger "entsetzt und überrascht" gewesen sei, als er erstmals von den Urheberechtsverletzungen durch den Beklagten erfahren habe, genügen für die Substantiierung einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Genugtuungsforderung rechtfertigt, nicht. Wenn der Kläger zudem anführt, der Beklagte habe mit dem Lebenswerk des Klägers viel Geld gemacht, impliziert dies einen finanziellen Schaden, nicht jedoch eine seelische Unbill des Klägers.
E. 7.4 Zusammenfassend ist die Genugtuungsforderung des Beklagten unzureichend substantiiert und deshalb abzuweisen.
[â¦]
Obergericht, 2. Abteilung, 25. Februar 2025, Z1.2022.2
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 9. September 2025 ab, soweit es darauf eintrat (4A_274/2025).
[1] BGE 136 III 322 E. 3.4.2
[2] BGE 127 III 365 E. 2.b
[3] BGE 147 III 440 E. 5.3; 141 III 433 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 4A_495/2024 vom 7. Januar 2025 E. 5.1
[4] BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2.b
[5] Urteile des Bundesgerichts 4A_445/2019 vom 18. Februar 2020 E. 4.3; 4A_724/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.1; 4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 141 III 549
[6] BGE 147 III 440 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 3.3
[7] Art. 157 ZPO
[8] BGE 144 III 67 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_109/2022 vom 15. September 2022 E. 4.1; 4A_342/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1.1
[9] Art. 151 ZPO
[10] BGE 141 III 241 E. 3.2
[11] BGE 144 III 67 E. 2.1
[12] Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG (Urheberrechtsgesetz, SR 321.1)
[13] BGE 132 III 379 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_145/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen
[14] Müller, in: Urheberrechtsgesetz (Hrsg.: Müller/Oertli), 2.A., Art. 62 N. 6
[15] Müller, Art. 62 URG N. 18; vgl. BGE 132 III 379 E. 3.2.3; Schwenninger, in: Haftpflichtkommentar (Hrsg.: Fischer/Luterbacher), Zürich/St. Gallen 2016, Art. 62 URG N. 22
[16] Urteile des Bundesgerichts 4A_145/2024 vom 11. September 2024 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 4A_450/2019 vom 18. Mai 2020 E. 5.1.1; 4A_88/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.1; vgl. Fritschi/Jungo, in: Haftpflichtkommentar (Hrsg.: Fischer/Luterbacher), Zürich/St. Gallen 2016, Art. 423 OR N. 12
[17] Urteile des Bundesgerichts 4A_450/2019 vom 18. Mai 2020 E. 5.1.1; 4A_88/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.1
[18] Urteil des Bundesgerichts 4A_88/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.1; vgl. Schwenninger, Art. 62 URG N. 16
[19] Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2019 vom 18. Mai 2020 E. 5.1.1
[20] Urteil des Bundesgerichts 4A_145/2024 vom 11. September 2024 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 129 III 422 E. 4; 126 III 69 E. 2a
[21] Urteile des Bundesgerichts 4A_145/2024 vom 11. September 2024 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 8.1
[22] Urteile des Bundesgerichts 4A_450/2019 vom 18. Mai 2020 E. 5.1.2; 4A_88/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.2
[23] Spitz, Ãberlegungen zum entgangenen Gewinn und zur Gewinnherausgabe im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, in: sic! 2007 S. 808
[24] Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2019 vom 18. Mai 2020 E. 5.1.2; Oser/Weber, Basler Kommentar, 7.A., Art. 423 OR N. 14; Jenny/Maissen/Huguenin, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht (Hrsg.: Hostrasser/Huber-Putschert/Maissen), 4.A., Art. 423 OR N. 13
[25] Jenny/Maissen/Huguenin, Art. 423 OR N. 17; Urteile des Bundesgerichts 4A_88/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.2; 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 4.2
[26] BGE 134 III 306 E. 4.1.4
[27] Oser/Weber, Art. 423 OR N. 14
[28] Fritschi/Jungo, Art. 423 OR N. 33; Schmid, Zürcher Kommentar, 3.A., Art. 423 OR N. 108 f.; Jenny/Maissen/Huguenin, Art. 423 OR N. 17; Urteil des Bundesgerichts 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 4.2
[29] Urteil des Bundesgerichts 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 4.2
[30] Fritschi/Jungo, Art. 423 OR N. 33; Schmid, Art. 423 OR N. 110
[31] BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2; 134 III 306 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2019 vom 18. Mai 2020 E. 5.1.3
[32] BGE 134 III 306 E. 4.1.2
[33] BGE 134 III 306 E. 4.1.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_88/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.2; 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 4.2
[34] BGE 144 III 67 E. 2.1
[35] BGE 148 III 134 E. 3.4.1, 148 III 105 E. 3.3.1; 144 III 264 E. 5.3; 141 III 569 E. 2.2.1; 130 III 321 E. 3.2; Hasenböhler/Yañes, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler), 4.A., Art. 157 N. 29; Guyan, Basler Kommentar, 4.A., Art. 157 ZPO N. 11 f.
[36] Schwenninger, Art. 62 URG N. 20; Müller, Art. 62 URG N. 6; Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 4.A., Art. 62 URG N. 20
[37] Schwenninger, Art. 62 URG N. 20; Barrelet/Egloff, Art. 62 URG N. 20
[38] BGE 129 III 715 E. 4.4; 120 II 97 E. 2
[39] Kessler, Basler Kommentar, 7.A., Art. 49 OR N. 111
[40] Barrelet/Egloff, Art. 9 URG N. 11; Meer/von Büren, in: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Hrsg.: Meer), 4.A., S. 96 f. N. 237; BGE 113 II 306 E. 3.a
[41] Cherpillod, in: Urheberrechtsgesetz (Hrsg.: Müller/Oertli), 2.A., Art. 2 N. 44
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Gewinnherausgabe und Genugtuung bei Urheberrechtsverletzung Art. 62 Abs. 2 URG Art. 9 Abs. 1 URG Art. 423 Abs. 1 OR Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Kläger verfasste mehrere Lehrbücher. Der Beklagte, ein ehemaliger Kursteilnehmer des Klägers, veröffentlichte später Lehrmittel mit denselben Titeln und bot ebenfalls Kurse an. Seine Werke übernahmen teilweise Inhalte aus den Büchern des Klägers. Der Beklagte schloss über die von ihm geführte C. GmbH mit D. einen Ausbildungs- und Dozentenvertrag über eine Ausbildung gegen ein Entgelt. Im Rahmen der Ausbildung übergab er D. seine Lehrbücher und weiteres Unterrichtsmaterial und räumte ihm die Befugnis ein, diese für eine eigene Dozententätigkeit zu verwenden. D. bezahlte letztlich Fr. 30'000.00. Der Kläger klagte in der Folge gegen den Beklagten auf Herausgabe von Fr. 30'000.00 Gewinn sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 im Zusammenhang mit der Ausbildung von D. Der Beklagte bestritt die Forderung. Aus den Erwägungen: [â¦] 3. 3.1. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden[1]. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt[2]. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche Tatsachenbehauptungen sie beweisen muss[3]. Bestreitet die beklagte Partei diesen Tatsachenvortrag, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann[4]. Tatsachenbehauptungen haben substantiiert in der Rechtsschrift selbst zu erfolgen; ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen genügt den bundesrechtlichen Anforderungen an die Substantiierung nicht[5]. Es liegt weder am Gericht noch an der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zugunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt[6]. 3.2. Das Gericht bildet sich seine Ãberzeugung nach freier Würdigung der Beweise[7]. Gegenstand des Beweises sind nach Art. 150 Abs. 1 ZPO rechtserhebliche, streitige Tatsachen. Dies setzt entsprechende, substantiierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite genügend substantiiert bestritten werden. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus. Eine Beweisofferte muss sich dabei eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt[8]. Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises[9]. 3.3. Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Die Beweislastverteilung regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Gelangt ein Gericht dagegen in Würdigung der Beweise zum Schluss, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos[10]. 3.4. In welchem Prozessstadium die Parteien Tatsachen zu behaupten und zu bestreiten sowie ihre Beweismittel einzureichen haben, ergibt sich aus Art. 221 bis 226 ZPO sowie Art. 229 Abs. 2 ZPO und in Bezug auf neue Tatsachen und Beweismittel aus Art. 229 Abs. 1 ZPO (erstinstanzliches Verfahren) beziehungsweise Art. 317 Abs. 1 ZPO (Berufungsverfahren). Nach der RechtÂsprechung des Bundesgerichts kann sich jede Partei nur zweimal unbeschränkt äussern: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels; ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder â wenn kein solcher durchgeführt wird â an einer Instruktionsverhandlung oder "zu Beginn der Hauptverhandlung" vor den ersten Parteivorträgen. Wäre es möglich, an einer einem doppelten Schriftenwechsel folgenden Instruktions- oder Hauptverhandlung oder nach einem einfachen Schriftenwechsel mit anschliessender Instruktionsverhandlung noch unbeschränkt Tatsachen vorzubringen, so wäre die Eventualmaxime in das Ermessen des Gerichts gestellt und eine Partei wüsste von vornherein nie, wann der Aktenschluss eintritt. Ein solches Vorgehen widerspricht einem geordneten und für die Parteien berechenbaren Prozessablauf. Die Parteien haben mithin nur zwei Mal das Recht, unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzutragen[11]. 4. 4.1. Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht unter anderem verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen[12]. Vorbehalten bleiben nach Art. 62 Abs. 2 URG die Klagen nach dem Obligationenrecht auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche im Immaterialgüterrecht sind identisch mit den Haftungsvoraussetzungen im Obligationenrecht, auf die die entsprechenden Gesetze, hier Art. 62 Abs. 2 URG, verweisen. Massgebend sind demnach die Haftungsvoraussetzungen der jeweiligen Normen[13]. 4.2. 4.2.1. Gestützt auf Art. 62 Abs. 2 URG kann der Urheber, der in seinen Schutzrechten verletzt wird, insbesondere auf Gewinnherausgabe klagen[14]. Gewinnherausgabe ist nach schweizerischer Praxis nicht Ersatz für einen Schaden des Schutzrechtsinhabers, sondern Herausgabe (Abschöpfung) der dem auftragslosen Geschäftsführer (Verletzer) entstandenen Vorteile, das heisst Gegenstand einer Forderung gestützt auf (unechte) Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 423 OR[15]. 4.2.2. Wurde die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen, so ist dieser gemäss Art. 423 Abs. 1 OR gleichwohl berechtigt, sich die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile anzueignen. Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nach Art. 423 Abs. 2 OR nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist. Der Vorteilsherausgabeanspruch ist an drei Voraussetzungen geknüpft: ein widerrechtlicher Eingriff in die Rechte eines anderen, der Wille des Geschäftsführers, das Geschäft ausschliesslich oder schwergewichtig im eigenen Interesse zu führen, und schliesslich die Bösgläubigkeit des Geschäftsführers[16]. Die Intervention des Geschäftsführers ist widerrechtlich, wenn sie ohne Rechtsgrund erfolgt, das heisst, weder auf einem Vertrag noch auf dem Gesetz beruht[17]. Im Bereich des Urheberrechts gilt jede nicht autorisierte Nutzung der einem Dritten zustehenden Rechte als widerrechtlicher Eingriff[18]. Ein Wille des Geschäftsführers, die Angelegenheit ausschliesslich oder überwiegend im eigenen Interesse zu führen, liegt insbesondere vor, wenn der Geschäftsführer eine dem Geschäftsherrn zustehende Zahlung in eigenem Namen einkassiert[19]. Der Geschäftsführer handelt bösgläubig, wenn er weiss oder wissen muss, dass er ohne Rechtsgrund in eine fremde Rechtsposition eingreift[20]. Der Beweis des bösen Glaubens obliegt dem Geschäftsherrn[21]. 4.2.3. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist der Geschäftsführer verpflichtet, dem Geschäftsherrn den (ungerechtfertigten) Gewinn herauszugeben, den er durch die unbefugte Eingriffshandlung erzielt hat. Darunter fällt jeder geldwerte Vorteil, der sich aus dem Eingriff ergibt, das heisst, die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögen des Verletzers und dem Vermögensstand, den dieser ohne die rechtswidrige Beeinträchtigung gehabt hätte. Der Gewinn muss jedoch kausal mit dem beanstandeten rechtswidrigen Eingriff verknüpft sein[22]. Die Gewinnherausgabe soll den Verletzer so stellen, als hätte die Verletzungshandlung nie stattgefunden. Es ist die Differenz zwischen dem verletzerseitigen Vermögensstand nach der Verletzungshandlung und dem (hypothetischen) Vermögensstand ohne Verletzungshandlung. Es findet also eine auf das Verletzervermögen bezogene Differenzhypothese statt[23]. Die Herausgabepflicht betrifft den Nettogewinn des Geschäftsführers, das heisst den aus dem rechtswidrigen Eingriff erzielten Bruttoertrag abzüglich der vom Geschäftsführer aufgewendeten Kosten (Aufwendungen beziehungsweise Verwendungen)[24]. 4.2.4. Es ist bloss der Anteil am Verletzergewinn herauszugeben, der kausal auf die Geschäftsanmassung zurückgeführt werden kann[25]. Es kann daher nicht erheblich sein, welche Unkosten dem Geschäftsherrn selbst angefallen wären oder welche Kosten durchschnittlich anfallen. Zur Ermittlung des Nettogewinns sind vielmehr die konkret dem Geschäftsführer erwachsenen Unkosten festzustellen, während allfällige branchenübliche Kosten allenfalls für eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR berücksichtigt werden können, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Abgrenzung der abzugsfähigen Aufwendungen erfolgt grundsätzlich danach, ob sie vom Geschäftsführer besonders für den gewinnbringenden Umsatz getätigt wurden und dafür auch objektiv erforderlich waren, oder ob sie ebenfalls anderen Zwecken dienen konnten[26]. Unbeachtlich ist, ob der Geschäftsherr den realisierten Gewinn selbst â in welcher Höhe auch immer â verdient hätte[27]. Schwierigkeiten kann im Einzelfall die Frage bereiten, ob der erzielte Gewinn aus der Führung des fremden Geschäfts entspringt oder allenfalls auf andere Handlungen, wie Werbemassnahmen, gute Vertriebsstruktur, spezifische Geschäftsbeziehungen, zurückzuführen ist. Hier ist ein Wertungsentscheid darüber zu fällen, ob der Gewinn der verletzten Rechtssphäre des Geschäftsherrn noch zugerechnet werden kann. Stammt der Gewinn sowohl vom Eingriff in fremde Rechte als auch aus eigenen Anstrengungen des Geschäftsführers ("Kombinationseingriff"), kann nach gerichtlichem Ermessen schon im Rahmen der Gewinnberechnung festgelegt werden, inwiefern der Eingriff in die fremden Rechte kausal war[28]. Der Richter entscheidet nach freiem Ermessen, welchen Anteil die einzelnen Faktoren am erzielten Gewinn hatten[29]. Zufällige Gewinnvermehrungen, also solche, die nicht vom Geschäftsführer durch eigene Anstrengungen verursacht sind, gehen zugunsten des Geschäftsherrn[30]. 4.3. 4.3.1. Da sich die Herausgabe auf den Netto-Gewinn des Geschäftsführers bezieht, trägt der Geschäftsherr die Beweislast für die Höhe des Bruttoertrags, während es dem Geschäftsführer obliegt, die Höhe seiner getätigten Aufwendungen nachzuweisen. Eine analoge Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR (Schätzung des Schadens bei unvollständigem Beweis) ist nur zulässig, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. Die darin vorgesehene Beweiserleichterung entbindet den Kläger nicht von der Pflicht, dem Gericht â soweit ihm dies zumutbar ist â alle Tatsachen darzulegen, die als Indizien für das Bestehen eines Gewinns sprechen und dessen Schätzung ermöglichen oder erleichtern. Sie verleiht dem Geschädigten nicht das Recht, ohne hinreichende Konkretisierung beliebige Gewinnherausgabeansprüche geltend zu machen[31]. Der Schädiger, der die Höhe seiner Gewinne bestreitet, muss dies spezifiziert unter Vorlage von Detailzahlen tun und kann sich nicht mit pauschaler Bestreitung begnügen[32]. 4.3.2. Die Beweislast für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der rechtswidrigen Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter und dem vom Geschäftsführer erzielten Nettogewinn liegt beim Geschäftsherrn. Hinsichtlich des erforderlichen Beweisgrads genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit[33]. [â¦] 5.2. Unbestrittenermassen übernahm der Beklagte im Wissen und Willen darum, dass er in die Rechtssphäre des Klägers eingreift, für seine (hier interessierenden) Werke "Menschenkenntnis Lektion 1", "Menschenkenntnis Lektion 2" und "Die Kunst des Gesichterlesens" Teile aus urheberechtlich geschützten Werken des Klägers. Ebenfalls ist unbestritten, dass er diese Werkexemplare an D. abgegeben beziehungsweise veräussert hat (unerlaubte Verbreitung), inklusive die Berechtigung zur gewerblichen Nutzung derselben. Deswegen wurde der Beklagte auch mit Strafurteil des Bezirksgerichts der (gewerbsmässigen) Urheberrechtsverletzung (im Sinn von Art. 67 Abs. 1 lit. a, c, d, e und f i.V.m. Abs. 2 URG) rechtskräftig schuldig gesprochen, wobei das Bezirksgericht erwog, es sei nicht zwingend festzuhalten, in Bezug auf welche Texte der Beklagte im Einzelnen welche Tatbestände erfüllt habe. Im Grundsatz ist somit die widerrechtliche Urheberrechtsverletzung beziehungsweise die bösgläubige Geschäftsanmassung erstellt und insofern auch unbestritten. 5.3. 5.3.1. Der Kläger behauptete, der Beklagte habe die urheberrechtlich geschützten Inhalte aus den Werken des Klägers "in wesentlichen Teilen" in die eigenen Bücher und Skripte übernommen, indem er diese weitgehend kopiert oder höchstens unwesentlich verändert habe. Als Beweise für diese Behauptung offerierte er ein Mahnschreiben an den Beklagten, die zu edierenden Akten der Staatsanwaltschaft sowie die Befragung des Klägers als Partei und einer Zeugin. Der Beklagte bestritt die "weitgehende" Ãbernahme der Texte des Klägers in seine Werke, wobei er anhand des im Rahmen des Strafverfahrens eingeholten Gutachtens das Ausmass der Ãbernahmen auf unter 10% bezifferte und begründete; gemäss dem "PlagScan"-Programm seien es gar nur 2,5 beziehungsweise 8%. Dazu machte der Kläger in der Folge keine substantiierten Ausführungen, sondern begnügte sich mit dem Hinweis, dass das Ausmass der urheberrechtsverletzenden Ãbernahmen für eine strafrechtliche Verurteilung genügt habe. Es sei unerheblich, ob das "PlagScan"-Programm angeblich "Plagiat-Prozentsätze" von lediglich 2,5% und 8% ergeben habe, wie der Beklagte behauptet habe. Entscheidend sei, dass die unbefugten Ãbernahmen aus den Werken des Klägers derart von (inhaltlicher) Bedeutung gewesen seien, dass sie zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten. 5.3.2. Für eine strafrechtliche Verurteilung mag das Ausmass der urheberrechtsverletzenden Textübernahmen (wörtlich oder umformuliert) nicht wesentlich sein. Im zivilrechtlichen Verfahren auf Gewinnherausgabe ist jedoch, insbesondere bei der Prüfung, inwieweit ein allfälliger Gewinn auf die widerrechtliche Urheberrechtsverletzung zurückzuführen ist, der Anteil an urheberrechtsverletzenden Passagen in den Werken des Beklagten relevant. Die Substantiierungs- und Beweislast in Bezug auf das Ausmass der Urheberrechtsverletzung liegt beim Kläger. Dieser machte jedoch weder substantiierte Ausführungen dazu noch setzte er sich mit den ausführlichen Bestreitungen des Beklagten auseinander. Der blosse Verweis des Klägers auf die strafrechtliche Verurteilung genügt diesbezüglich nicht. Es ist auch nicht Sache des Gerichts, die vom Kläger als Beweis angeführten Strafakten oder das 66-seitige Sachverständigengutachten zu durchforsten und selbst Vergleiche oder gar Berechnungen anzustellen. Vielmehr hätte es am Kläger gelegen, sich substantiiert zu äussern und zum Beweis auf konkrete Fundstellen hinzuweisen, beispielsweise auf die Randziffern im Sachverständigengutachten. Die vom Kläger offerierte Befragung von sich als Partei und einer Zeugin können nicht dazu dienen, eine mangelhafte Substantiierung nachzuholen beziehungsweise nachzubessern[34]. Entsprechend ist auf die Erhebung dieser Beweise zu verzichten. Aus dem Mahnschreiben des Klägers an den Beklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte über das Ausmass der Urheberrechtsverletzungen bezüglich des hier interessierenden Vertragsverhältnisses zwischen dem Beklagten und D. 5.3.3. Mangels rechtsgenüglicher Substantiierung des Ausmasses der Urheberrechtsverletzung ist diesbezüglich auf das Zugeständnis des Beklagten in der Klageantwort abzustützen, der auf das Sachverständigengutachten und auf von ihm im Strafverfahren eingereichte Prüfberichte des "PlagScan"-Programms verweist. In Ãbereinstimmung mit dem Strafurteil des Bezirksgerichts ist auf das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Sachverständigengutachten abzustellen, nicht auf die Prüfberichte des "PlagScan"-Programms. Mittels des "PlagScan"-Programms lassen sich augenscheinlich wörtliche Plagiate rasch erkennen. Da es im hier zu beurteilenden Fall jedoch unbestrittenermassen nicht nur um 1:1 Ãbernahmen von Texten geht, sondern auch um die Ãbernahme charakteristischer Wesenszüge von einem Werk in ein anderes, erscheinen Prüfberichte dieses Programms als unzureichend. Es ist daher auf die Ausführungen des Beklagten im Zusammenhang mit dem Sachverständigengutachten abzustützen, wonach die Urheberrechtsverletzungen weniger als 10% des Gesamtwerks des Beklagten betreffen und die Unterlagen des Beklagten zu über 90% vom Beklagten selbst stammen. [â¦] 6.2. 6.2.1. Unbestrittenermassen schlossen D. und die C. GmbH am 28. Januar 2009 einen Ausbildungs- und Dozentenvertrag ab. Ebenfalls unstrittig ist, dass D. gestützt auf diesen Vertrag der C. GmbH Fr. 30'000.00 überwies. 6.2.2. Die Klage auf Gewinnherausgabe richtet sich jedoch nicht gegen die C. GmbH, sondern gegen den Beklagten persönlich. Der Kläger behauptete, der Beklagte sei alleiniger Geschäftsführer der C. GmbH und halte 18 von 20 (beziehungsweise früher: 17 von 20) Stammanteilen. Gemäss Strafurteil des Bezirksgerichts habe der Beklagte mit den urheberrechtsverletzenden Straftaten regelmässige und hohe Einkommen generiert. Der Beklagte habe mit der Vervielfältigung und Abgabe der fraglichen Bücher und Skripte im Rahmen seiner Schulungen und Dozentenausbildungen beträchtliche Einnahmen über seine Gesellschaft, die C. GmbH, erzielt; der Beklagte habe während viereinhalb Jahren mit den von ihm durchgeführten Schulungen und den abgeschlossenen Dozentenverträgen Einnahmen von insgesamt Fr. 844'684.95 erzielt und daraus einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts finanziert. 6.2.3. Im Strafurteil des Bezirksgerichts wurde im Rahmen der Gewerbsmässigkeit ausgeführt, dass die vom Beklagten durchgeführten Kurse und Ausbildungen â im Rahmen derer den jeweiligen Teilnehmern die urheberrechtsverletzenden Texte abgegeben worden seien â einen festen Bestandteil der Geschäftstätigkeit des Beklagten gebildet hätten und ihm beträchtliche Einnahmen gebracht hätten, die durch anschliessende Lohnauszahlungen der Bestreitung seines Lebensunterhalts gedient hätten. 6.2.4. Die Behauptung des Klägers, wonach der Betrag von Fr. 30'000.00 vom Beklagten persönlich â lediglich mit dem Umweg über die C. GmbH â vereinnahmt worden sei, wurde vom Beklagten nicht bestritten, sondern er erklärte, beim Gewinn, der sich aus der Zahlung von Fr. 30'000.00 abzüglich den vom Beklagten geltend gemachten Unkosten ergab, handle es sich um seinen Gewinn ("Gewinn des Beklagten"). Daher sind die Einnahmen dem Beklagen persönlich zuzurechnen. Im Gegenzug sind aber auch allfällige Unkosten, auch wenn sie über die C. GmbH gebucht wurden, dem Beklagten direkt anzurechnen. Der Kläger bestritt nicht, dass allfällige Unkosten â soweit bewiesen â vom Bruttogewinn von Fr. 30'000.00 in Abzug gebracht werden können. 6.3. 6.3.1. In Bezug auf die Unkosten erklärte der Beklagte allgemein, es sei betreffend die Beweiserbringung zu berücksichtigen, dass die Ausbildung im Jahr 2009 erfolgt sei und aufgrund der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht und Entsorgung von Dokumenten nicht mehr alle Aufwände belegt werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt eine Beweiserleichterung eine "Beweisnot" voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen[35]. Der Umstand, dass dem Beklagten mehr als zehn Jahre nach dem Vertragsschluss mit D. allenfalls nicht mehr alle Beweismittel zur Verfügung stehen, bewirkt keine Beweisnot, die zu einer Beweiserleichterung führt. Es ist damit auch nicht zu prüfen, ob der Beklagte (wie es der Kläger vorbrachte) gehalten gewesen wäre, die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren. 6.3.2. Als Unkosten für die Grundausbildung in Y. machte der Beklagte eine Anzahlung an den Vermieter des Ferienhauses in Y. in der Höhe von Fr. 759.26 sowie eine weitere Zahlung für die Herberge im Umfang von Fr. 648.35 geltend. Weiter ergäben sich Essens- und Reisekosten aus den Auszügen "Spesen Dozentenausbildung" im Betrag von Fr. 1'001.00 und aus dem Auszug "Visa Corner Card, Z." von Fr. 3'065.90. Als Beleg dafür reichte er den Auszug des Aufwandkontos "Dozenten-Ausbildung" aus der Buchhaltung ein. Der Kläger bestritt diese Behauptungen und erklärte, der geltend gemachte (Spesen-)Aufwand für die fünftägige Grundausbildung von angeblich Fr. 5'474.50 für Kost und Logis sowie für die Anreise erweise sich als deutlich überrissen, zumal die Dozenten, auch D., ihre Kosten, namentlich Unterkunft und sonstige Spesen, selbst zu tragen gehabt hätten. 6.3.3. D. bestätigte anlässlich der Beweisverhandlung, dass er mit dem Beklagten für die Grundausbildung in Y. war, und dass er zusammen mit dem Beklagten nach Y. fuhr. Auch wenn die Originalbelege beziehungsweise die Rechnungen fehlen, erscheinen die aus dem Kontoauszug der Buchhaltung der C. GmbH ersichtlichen Aufwendungen von Fr. 759.26 und von Fr. 648.35 für die Unterkunft in Y. während fünf Tagen als nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die Buchung von Fr. 1'001.00 vom 12. Juli 2009 mit dem Text "Spesen Dozentenausbildung". Dieser Betrag erscheint für die Spesen vor Ort und die Autofahrt nach Y. als plausibel. 6.3.4. Zum Betrag über Fr. 3'065.90, welcher am 31. Juli 2009 mit dem Text "VISA Corner Card, Z." verbucht wurde, fehlen Detailbelege. Aus dem Kontoauszug der Buchhaltung ergibt sich nicht, ob die entsprechenden Kosten überhaupt mit der Ausbildung von D. zusammenhängen. Daher kann dieser Betrag nicht als Unkosten berücksichtigt werden. 6.3.5. Der Kläger brachte in der Replik vor, D. habe beim Kurs in Y. für die fünftägige Unterkunft eine Kostenpauschale von Fr. 1'200.00 bezahlen müssen. Er reichte als Beweis dafür eine Rechnung der C. GmbH vom 2. Juni 2009 ein und beantragte die Befragung von D. als Zeugen. Der Beklagte bestritt dies generell und verwies auf die eigenen Ausführungen. Aus dem vom Kläger eingereichten Dokument ergibt sich, dass D. im Zusammenhang mit der "Menschenkenntnis-Basis-Ausbildung in der Herberge" ein Betrag von Fr. 1'200.00 für die Unterkunft in Rechnung gestellt wurde. D. erklärte anlässlich der Zeugenbefragung, die Zeit in Y. habe er zusätzlich bezahlt, das sei nicht inklusive gewesen; die Ãbernachtung habe auch Geld gekostet. Er könne nicht mehr genau sagen, wieviel dies gewesen sei, wohl "ein paar Tausend Franken"; die Behauptung, er habe für die Unterkunft in Y. Fr. 1'200.00 bezahlt, könne zutreffen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass D. dem Beklagten (zusätzlich zu den unbestrittenen Fr. 30'000.00) noch Fr. 1'200.00 für die Unterkunft in Y. bezahlte. Dieser Betrag ist aufzurechnen, beziehungsweise von den "Unkosten" abzuziehen. 6.3.6. Weiter machte der Beklagte als Unkosten Konzept und Druckkosten von Fr. 5'581.55 geltend. Die Konzeption und Erstellung der Dozentenunterlagen habe insgesamt Fr. 55'815.55 gekostet; bei zehn Dozenten entfielen auf D. Fr. 5'581.55. Als Beweis dafür reichte der Beklagte einen Auszug aus dem Aufwandkonto "Dozentenausbildungs-Unterlagen" der Buchhaltung der C. GmbH ein. Darin ist über 5,5 Jahren hinweg der besagte Aufwand im Total verbucht. Der Kläger taxiert diesen Betrag als überhöht. Die Buchungen betreffen gemäss dem Aufwandkonto verschiedene Jahre. Die einzelnen Buchungen und das Aufwandkonto "Dozentenausbildungs-Unterlagen" bildeten Teil des Jahresabschlusses der C. GmbH und somit der Steuererklärung. Dass es diesbezüglich jemals Ungereimtheiten gab, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Der geltend gemachte Aufwand erscheint zwar hoch, angesichts der vereinnahmten Beträge gemäss den Ausbildungs- und Dozentenverträgen jedoch verhältnismässig. Folglich ist der Betrag von Fr. 5'581.55 als Unkostenbetrag in Bezug auf den Ausbildungs- und Dozentenvertrag mit D. anzurechnen. 6.3.7. Ferner verlangt der Beklagte, es sei für die Tagesbetreuung und Stoffvermittlung in Y. ein Honorar für fünf Tage von Fr. 9'000.00 anzurechnen. Er offerierte als Beweis einen "Beleg Tageshonorar". Es handelt sich um eine Rechnung an eine unbekannte Person für ein "Evaluations-Coaching", woraus sich ein Honorar von Fr. 1'500.00 ergibt. Aus der Rechnung geht nicht hervor, dass es sich um das Honorar für einen einzelnen Tag handelt. Zudem datiert die Rechnung neun Jahre nach der fraglichen Dozentenausbildung. Die Grundausbildung von D. in Y. beinhaltete unstreitig auch eine Betreuung beziehungsweise Lehrtätigkeit des Beklagten während den fünf Tagen. Dieser Umstand ist jedoch nicht unter dem Titel der abzugsfähigen Unkosten zu berücksichtigen, sondern es ist im Rahmen des KausalÂzusammenhangs zu prüfen, welcher Anteil des erzielten Gewinns auf die Betreuung und LehrÂtätigkeit des Beklagten in Y. zurückzuführen ist und wie diese mit der Ãbernahme von urheberrechtsverletzenden Passagen aus den Werken des Klägers in Zusammenhang steht. 6.3.8. Insgesamt sind für die Dozentenausbildung im Zusammenhang mit D. Unkosten von total Fr. 6'790.16 zu berücksichtigen. Dieser Betrag umfasst einerseits Spesen für die Grundausbildung in Y. von Fr. 759.26, Fr. 648.35 und Fr. 1'001.00, abzüglich der Zahlung von D. von Fr. 1'200.00, und andererseits Fr. 5'581.55 für Konzept- und Druckkosten. Der Nettogewinn des Beklagten beträgt somit Fr. 23'209.84 (Fr. 30'000.00 abzüglich Fr. 6'790.16). 6.4. 6.4.1. Im Ausbildungs- und Dozentenvertrag zwischen dem Beklagten und D. verpflichtete sich der Beklagte, D. zum Dozenten in Gesichterlesen nach altägyptischer Lehre auszubilden. Der Ausbildungslehrgang sollte eine sechstägige Grundausbildung und eine Vertiefungsausbildung enthalten. Die Grundausbildung dauere in der ersten Phase sechs Tage und werde an einem vom Beklagten festzulegenden Ort (zum Beispiel in Y.) durchgeführt. Sie umfasse die Vermittlung von Basiswissen zur altägyptischen Geschichte, eine Einführung in die praktische Menschenkenntnis sowie Vorarbeiten an den persönlichen Dozentenunterlagen (Regiebuch). Hinzu kam eine Vertiefungsausbildung, in deren Rahmen die Anwendung der altägyptischen Lehre der praktischen Menschenkenntnis erlernt und das persönliche Regiebuch erarbeitet werden sollte. Weiter war eine strategische Begleitung durch den Beklagten während der Grund- und Vertiefungsausbildung sowie "während eines abgesprochenen Zeitraums seit Ausbildungsbeginn" vorgesehen, namentlich eine Begleitung bei der Entwicklung einer Strategie zur Gewinnung von Kunden, bei der Erarbeitung eines Konzepts für die Erteilung von Seminaren in praktischer Menschenkenntnis sowie bei der Erstellung der persönlichen Unterlagen. Der Beklagte war berechtigt, die Ausbildung jederzeit abzubrechen, sollte sich ergeben, dass der Teilnehmer nicht in der Lage sei, sich die Kenntnisse in der für die Dozententätigkeit erforderlichen Gründlichkeit anzueignen, eine vernünftige Strategie zur Gewinnung von Kunden zu erarbeiten oder persönliche Dozenten- und Seminarunterlagen auszuarbeiten. Der Teilnehmer sei erst nach Bestehen des Pilotseminars berechtigt, das vermittelte Wissen gewerblich zu nutzen. Die Beurteilung über ein Bestehen des Pilotseminars obliege einzig dem Beklagten. 6.4.2. Der Vertrag sah vor, dass Kursunterlagen abgegeben würden, die nicht im Buchhandel oder über allgemein zugängliche Verkaufskanäle erworben werden könnten, insbesondere umfassende Dozentenbücher mit dem Inhalt der altägyptischen Lehre in praktischer Menschenkenntnis (als Hardcopy und in elektronischer, individueller Bearbeitung erlaubender Form). Die übergebenen Unterlagen, insbesondere die Dozentenbücher, dürften von D. für seine Dozententätigkeit verwendet werden. Der Beklagte behauptete nicht, er habe neben den drei fraglichen Werken mit urheberrechtsverletzenden Passagen noch weitere beziehungsweise andere Kursunterlagen abgegeben. Folglich ist davon auszugehen, dass die urheberrechtsverletzenden Unterlagen, die der Beklagte an D. abgab, die einzigen Kursunterlagen waren. 6.4.3. D. bestätigte die Behauptung des Beklagten, dass er den Vertrag mit dem Beklagten abgeschlossen und den Preis bezahlt habe, ohne überhaupt die dazugehörigen Unterlagen vorher gesehen zu haben. Zu Beginn der Ausbildung habe er zwei Koffer mit CDs und Dozentenunterlagen erhalten. Auf die konkrete Frage, wann ihm die Unterlagen abgegeben worden seien, antwortete D., er wisse es nicht mehr genau, aber er glaube, er habe vor der Grundausbildung einmal in die im Vertrag aufgeführten Unterlagen hineinschauen dürfen, wobei der Beklagte die Unterlagen dann wieder mitgenommen habe. Er glaube, er habe die Unterlagen dann erst in Y. erhalten. Es seien zwei Koffer gewesen. Auch wenn D. die fraglichen Unterlagen erst nach Vertragsabschluss erhielt, hingen diese mit dem erzielten Vertragserlös doch eng zusammen, da sie die Grundlage des zu vermittelnden Wissens bildeten. Unbestrittenermassen hatte D. beim Beklagten im Vorfeld bereits Seminare besucht, weshalb er auch auf das Zusatzangebot der Dozentenausbildung aufmerksam wurde. Folglich war ihm mindestens in den Grundzügen bekannt, was er vermittelt erhalten würde. Auf die Frage, wie wichtig ihm denn die Unterlagen gemäss Vertrag gewesen seien, antwortete der Zeuge, dass diese "wie die Basis" gewesen seien. Er habe sich ja mit der Thematik Physiognomie auseinandergesetzt gehabt und gesehen, dass es nicht viel Material auf dem Markt gebe. Insgesamt seien ihm die Unterlagen damals schon sehr viel wert gewesen. Er glaube nicht, dass er den Vertrag auch abgeschlossen hätte, wenn er keine solchen Unterlagen erhalten hätte. Gestützt auf diese Unterlagen hätte D. seine eigenen Unterlagen (auch auf Französisch) erstellt und weiter entwickelt. Er habe sich gesagt, da habe er ein super System, das logisch nachvollziehbar sei, auf dem er aufbauen könne. Augenscheinlich ging das Vertrauen in den Beklagten sogar soweit, dass D. gemäss eigenen Angaben auf die (bloss) mündliche Zusage des Beklagten vertraute, wonach er nach der Ausbildung in verschiedenen Regionen exklusiv tätig sein könne. Diese angebliche Zusage bildete gemäss D. ebenfalls einen gewichtigen Grund für den Abschluss des Vertrags. Unabhängig von dieser angeblichen Gebietszusage war D. auf die urheberrechtsverletzenden Unterlagen angewiesen, um damit eigene Seminarunterlagen zu erarbeiten und eine eigene Lehrtätigkeit aufzubauen. Gemäss seinen Aussagen wollte er sich selbstständig machen und "etwas aufbauen". Der bezahlte Preis stellte für ihn eine Investition dar: Er wollte in Zukunft mit der Seminar- und Lehrtätigkeit regelmässige Einnahmen erzielen. Insofern bildeten die fraglichen Kursunterlagen einen wichtigen Bestandteil des Vertragsgegenstands. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist daher der Kausalzusammenhang nicht schon daher zu verneinen, weil die Unterlagen erst nach dem Vertragsabschluss abgegeben wurden. 6.4.4. Der Vertrag enthielt jedoch nicht nur die Abgabe von Unterlagen zum Wissenstransfer und zur gewerblichen Nutzung, sondern auch eine aktive Lehrtätigkeit des Beklagten. Gemäss den Aussagen von D. sei der Beklagte während der Grundausbildung die kompletten Unterlagen Satz für Satz durchgegangen. Das sei "eigentlich die Ausbildung an und für sich" gewesen. Somit waren die Unterlagen die Basis beziehungsweise der Ausgangspunkt aller Diskussionen während der Grundausbildung. Dass der Beklagte dabei nicht jede Frage von D. in der Tiefe beantworten konnte, spricht dafür, dass die Unterlagen während der Grundausbildung überaus wichtig waren. Das heisst, es ist davon auszugehen, dass die Unterlagen deutlich gewichtiger waren als die Lehrtätigkeit des Beklagten. Nach der Grundausbildung in Y. fand eine einzige Zusammenkunft zur Vertiefung (von D. als Supervision bezeichnet) statt. Darüber hinaus hätte â losgelöst vom Grundwissen der Menschenkenntnis und somit von den urheberrechtsverletzenden Unterlagen â eine strategische Begleitung stattfinden sollen. Die strategische Begleitung hätte zum Thema gehabt, wie man Kunden gewinne sowie das Geschäft aufbaue und entwickle. Auch hätte er noch ein Pilotseminar abhalten sollen. Gemäss den Ausführungen des Beklagten wie auch von D. verfolgte dieser jedoch die Dozentenausbildung nicht weiter, weshalb keine Nachbetreuung, mithin keine strategische Begleitung, anfiel. Ãberdies hatte D. bezüglich Verkaufsbemühungen von Vornherein keinen beziehungsweise nur einen marginalen Bedarf an Unterstützung durch den Beklagten, nachdem er in diesem Bereich bereits über eine Ausbildung verfügte. Für ihn sei das fachliche Wissen zum Thema Gesichterlesen wichtig gewesen. Damit der Beklagte D. dieses Wissen überhaupt vermitteln konnte, waren die entsprechenden Unterlagen essentiell. Auch wäre D. kaum bereit gewesen, das entsprechende Wissen zu erlernen, ohne dass er die Unterlagen hätte behalten dürfen. Dies hätte bedeutet, dass er das Wissen hätte auswendig lernen müssen. Insofern verfängt der Einwand des Beklagten nicht, wonach D. Wissen aufgenommen habe und er für den Vertragspreis somit eine Gegenleistung erhalten habe, die nicht vom Urheberrecht betroffen gewesen sei. 6.4.5. Der Beklagte führte im Rahmen des ersten Schlussvortrags aus, D. habe gemäss Vertrag nicht davon ausgehen können, die Unterlagen je gewerblich nutzen zu können, zumal es in der alleinigen Herrschaft des Beklagten gelegen habe, ob er die Dozentenausbildung je abschliessen könne. Der Preis sei jedoch auch bei Abbruch der Ausbildung vertraglich geschuldet gewesen. Trotzdem sei D. bereit gewesen zu zahlen, wobei ein Abbruch durch den Beklagten irrelevant gewesen wäre. Ob diese Behauptung überhaupt rechtzeitig ins Verfahren eingebracht wurde, braucht nicht geprüft zu werden, weil sie nicht verfängt. Es trifft zu, dass die Parteien in Ziff. 5 des Vertrags vereinbarten, dass der Beklagte die Ausbildung jederzeit abbrechen könne. D. erklärte, dass im Vorfeld auch über den Abbruch der Ausbildung durch den Beklagten gesprochen worden sei, dies sei ein "riesiges Thema" gewesen. Das sei jedoch "völlig, aus damaliger Sicht, irreal gewesen". Er habe die Ausbildung zum Erfolg bringen wollen. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Trainer sei es "gar kein Thema" gewesen, dass er das Pilotseminar nicht bestehe. Er führte zudem aus, dass er dem Beklagten grosses Vertrauen entgegengebracht habe. Dieser habe sich im Vorfeld viel Zeit genommen, um ihn zur Teilnahme zu bewegen, und habe ihm zugesichert, dass er exklusiv mit ihm zusammenarbeiten könne. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass D. nicht mit einem Abbruch oder Nichtbestehen der Ausbildung rechnete. Ein solcher Ausgang hätte dem Zweck der Vertragsunterzeichnung widersprochen und wäre auch im Hinblick auf die Höhe des Entgelts von Fr. 45'000.00 nicht plausibel gewesen. Vielmehr vertraute er gänzlich darauf, dass der Vertrag vollumfänglich erfüllt würde, inklusive des Rechts auf gewerbliche Nutzung der Unterlagen nach Abschluss der Ausbildung. 6.4.6. Der Beklagte machte geltend, sein Gewinn habe allein auf seiner Person beruht; die später abgegebenen Unterlagen hätten für den Vertragsschluss und den Gewinn des Beklagten keine Rolle gespielt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beklagte regelmässig in einer Fernsehsendung auftrat, um in Gesichtern von Prominenten zu lesen. Der Kläger erklärte zudem, der Beklagte habe während rund viereinhalb Jahren mit den Schulungen und Dozentenverträgen Einnahmen von insgesamt Fr. 844'684.95 (allein mit den Dozentenverträgen mindestens Fr. 50'000.00 pro Jahr) erzielt. Dieser nicht unerhebliche Umsatz lässt den Schluss zu, dass der Beklagte nicht nur über eine grosse Bekanntheit, sondern auch über Charisma, Unterhaltungstalent und grosses Verkaufsgeschick verfügt(e). Grosse Bekanntheit erlangte der Beklagte jedoch offenkundig gerade mit der Vermarktung seines Wissens über Menschenkenntnisse beziehungsweise das Lesen von Gesichtern. Der hier interessierende Vertrag mit D. wurde ungefähr eineinhalb Jahre nach Beginn dieser TV-Auftritte abgeschlossen. Insofern dürfte die Bekanntheit des Beklagten und der damit zusammenhängende Werbeeffekt für den Vertragsabschluss durchaus eine gewisse Rolle gespielt haben, jedoch in dem Sinn, dass D. das Interesse in der Bevölkerung an diesem Thema und somit auch die Möglichkeit, damit Einnahmen zu erzielen, erkannte. D. betonte immer wieder, dass ihm das Wissen sehr wichtig war. Demgegenüber führte er aus, dass die Art des Beklagten zwar einzigartig sei, man dieses aber nicht kopieren könne. Im Ãbrigen verfügte D. selbst über eine Verkaufsausbildung, weshalb er an der Vermittlung entsprechender Fähigkeiten kein beziehungsweise kaum Interesse hatte. Daraus ist zu schliessen, dass für D. das Interesse an den urheberrechtsverletzenden Unterlagen und die Zusage der gewerblichen Nutzung derselben gegenüber dem Charisma und der Popularität des Beklagten deutlich überwogen. 6.4.7. Die Ausbildung und die mit ihr verbundenen Leistungen sind als sogenannter Kombinationseingriff zu qualifizieren. Der Beklagte erzielte den Vertragserlös teilweise durch eigene Leistungen wie seine persönliche Lehrtätigkeit und sein öffentliches Auftreten, zu einem wesentlichen Teil jedoch auch durch die Verwendung urheberrechtsverletzender Werke des Klägers. Entscheidend ist deshalb eine wertende Abgrenzung. Insgesamt waren die Dozentenunterlagen mit den urheberrechtsverletzenden Passagen eine äusserst gewichtige Grundlage, mithin die Basis der Dozentenausbildung und somit des Vertragsgegenstands (Wissenstransfer und gewerbliche Nutzung der Unterlagen), dies neben der untergeordneten Lehrtätigkeit des Beklagten (Vermittlung beziehungsweise Besprechung des betreffenden Wissens). Zur strategischen Begleitung durch den Beklagten kam es demgegenüber nicht (mehr), da augenscheinlich Zweifel über die Urheberschaft der entsprechenden Unterlagen aufkam. Schliesslich bezahlte D. denn auch nur Fr. 30'000.00 anstelle der ursprünglich vorgesehenen Fr. 45'000.00. Auf entsprechende Frage erklärte D., dass er für die Tagung, das reine Know-how, vielleicht ungefähr Fr. 10'000.00 veranschlage. Der Rest sei sozusagen für die Zusage gewesen, dass er in den betreffenden Regionen exklusiv mit diesem Wissen auftreten dürfe. Unabhängig davon, ob die Gebietszusage zum Tragen gekommen wäre, war D. für die gewerbliche Nutzung essentiell auf die urheberrechtsverletzenden Unterlagen angewiesen. Ohne die Unterlagen wäre eine Seminar- und Lehrtätigkeit â wie von D. beabsichtigt â nicht möglich gewesen; sie bildeten folglich einen unverzichtbaren Bestandteil beziehungsweise den Hauptbestandteil des Vertrags. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die an D. abgegebenen Werke (Kursunterlagen) lediglich im Umfang von ungefähr 10% urheberrechtsverletzende Passagen enthielten und somit zu ungefähr 90% als Eigenleistung des Beklagten zu werten sind. Eine strikt arithmetische Berechnung des auf die Urheberrechtsverletzung zurückgehenden Nettogewinns ist hier nicht möglich. Zwar machten die urheberrechtsverletzenden Passagen mengenmässig nur einen geringen Teil der gesamten Kursunterlagen aus, und die Kursunterlagen bildeten zwar einen gewichtigen, aber nicht den einzigen Bestandteil des Vertragsgegenstands. Aufgrund der zentralen Bedeutung der Unterlagen für die zukünftige Ausbildungs- und Seminartätigkeit von D. und der Tatsache, dass ohne die betreffenden Inhalte der vertraglich geschuldete Wissenstransfer in dieser Form nicht möglich gewesen wäre, kommt den Unterlagen jedoch ein wirtschaftlicher Wert zu, der über den rein quantitativen Anteil hinausgeht. Insgesamt erscheint es unter Berücksichtigung aller Umstände sachgerecht, einen Nettogewinnanteil von 10% auf die urheberrechtsverletzenden Passagen zurückzuführen. Ausgehend von einem Nettogewinn von Fr. 23'209.84 errechnet sich ein Gewinnherausgabeanspruch des Klägers von Fr. 2'321.00. 6.5. Zusammenfassend ist die Klage in Bezug auf die Forderung auf Gewinnherausgabe teilweise zu schützen, indem der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger den Betrag von Fr. 2'321.00 zu bezahlen. Dieser Betrag ist zuzüglich Zins zu 5% seit 4. Februar 2009 geschuldet, nachdem die Zinsforderung nicht substantiiert bestritten wurde. 7. 7.1. Ein Genugtuungsanspruch gestützt auf Art. 49 OR kommt in Frage, wenn eine Verletzung eines Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt[36]. Neben der Widerrechtlichkeit, dem Kausalzusammenhang und dem Verschulden ist eine "gewisse Schwere der Persönlichkeitsverletzung" gefordert. Darunter fällt etwa die Unterlassung der Nennung des Urhebers bei Werken von einer gewissen Bedeutung, also insbesondere das bewusste Plagiat, oder auch die persönlichkeitsverletzende Entstellung eines Werks. Zudem darf die Persönlichkeitsverletzung nicht anders wiedergutgemacht worden sein[37]. Die Genugtuung nach Art. 49 OR setzt insbesondere voraus, dass die objektive und die subjektive Schwere der Verletzung die Zusprechung einer Geldsumme rechtfertigt[38]. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab. Als Massstab hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt. Leichte Ehrverletzungen oder die einfache Nichterfüllung eines Vertrags rechtfertigen die ZuÂsprechung von Genugtuung deshalb in der Regel nicht[39]. [â¦] 7.3. 7.3.1. Aus der Begründung der Genugtuungsforderung des Klägers geht hervor, dass er nicht nur eine solche betreffend den Vertragsabschluss zwischen dem Beklagten und D. geltend macht, sondern aufgrund des gesamten Verhaltens des Beklagten, das im Zusammenhang mit den Urheberrechtsverletzungen steht. Der Kläger verweist lediglich pauschal darauf, dass der Beklagte ihn in der Ãffentlichkeit verleugnet und gestützt auf das Lebenswerk des Klägers die Lorbeeren geerntet habe. Der Beklagte habe den Kläger als dessen damaligen Freund schwer enttäuscht. Der Kläger sei im Ergebnis seiner Ideen und seines langjährig durch eigene Forschungen aufgebauten Konzepts beraubt worden. 7.3.2. Gemäss Art. 9 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Das Recht auf Anerkennung beinhaltet vor allem das Recht, bei jeder Verwendung des Werks als Urheberin beziehungsweise Urheber genannt zu werden. Diesem Anspruch wird durch die Nennung auf jedem Werkexemplar, bei jeder Aufführung, Vorführung oder Sendung des Werks Rechnung getragen[40]. Urheberrechtlich geschützt ist jedoch nur das konkrete Werk an sich, die "geistige Schöpfung" im Sinn von Art. 2 Abs. 1 URG. Die den Werken zugrundeliegenden Ideen oder Tatsachen â wie Theorien, Prinzipien, Thesen, Lösungen, Verfahren oder Methoden â sind hingegen nicht geschützt[41]. 7.3.3. Aus den Behauptungen des Klägers ergibt sich nicht, welches das Urheberrecht des Klägers verletzende Verhalten des Beklagten im Einzelnen die seelische Unbill des Klägers verursacht haben soll. Der Umstand, dass der Beklagte allenfalls die vom Kläger übernommenen Ideen und Theorien übernahm und diese vermarktete, ohne den Namen des Klägers zu erwähnen, bewirkt keine Urheberrechtsverletzung und damit auch keine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts im Sinn von Art. 9 Abs. 1 URG. Es ist nicht Sache des Gerichts, beispielsweise aus dem Strafentscheid die einzelnen urheberechtsverletzenden Handlungen des Klägers herauszusuchen. Auch die Hinweise auf die Ausnutzung eines Freundschafts- und Vertragsverhältnisses sowie dass der Kläger "entsetzt und überrascht" gewesen sei, als er erstmals von den Urheberechtsverletzungen durch den Beklagten erfahren habe, genügen für die Substantiierung einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Genugtuungsforderung rechtfertigt, nicht. Wenn der Kläger zudem anführt, der Beklagte habe mit dem Lebenswerk des Klägers viel Geld gemacht, impliziert dies einen finanziellen Schaden, nicht jedoch eine seelische Unbill des Klägers. 7.4. Zusammenfassend ist die Genugtuungsforderung des Beklagten unzureichend substantiiert und deshalb abzuweisen. [â¦] Obergericht, 2. Abteilung, 25. Februar 2025, Z1.2022.2 Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 9. September 2025 ab, soweit es darauf eintrat (4A_274/2025). [1] BGE 136 III 322 E. 3.4.2 [2] BGE 127 III 365 E. 2.b [3] BGE 147 III 440 E. 5.3; 141 III 433 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 4A_495/2024 vom 7. Januar 2025 E. 5.1 [4] BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2.b [5] Urteile des Bundesgerichts 4A_445/2019 vom 18. Februar 2020 E. 4.3; 4A_724/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.1; 4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 141 III 549 [6] BGE 147 III 440 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 3.3 [7] Art. 157 ZPO [8] BGE 144 III 67 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_109/2022 vom 15. September 2022 E. 4.1; 4A_342/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1.1 [9] Art. 151 ZPO [10] BGE 141 III 241 E. 3.2 [11] BGE 144 III 67 E. 2.1 [12] Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG (Urheberrechtsgesetz, SR 321.1) [13] BGE 132 III 379 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_145/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen [14] Müller, in: Urheberrechtsgesetz (Hrsg.: Müller/Oertli), 2.A., Art. 62 N. 6 [15] Müller, Art. 62 URG N. 18; vgl. BGE 132 III 379 E. 3.2.3; Schwenninger, in: Haftpflichtkommentar (Hrsg.: Fischer/Luterbacher), Zürich/St. Gallen 2016, Art. 62 URG N. 22 [16] Urteile des Bundesgerichts 4A_145/2024 vom 11. September 2024 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 4A_450/2019 vom 18. Mai 2020 E. 5.1.1; 4A_88/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.1; vgl. Fritschi/Jungo, in: Haftpflichtkommentar (Hrsg.: Fischer/Luterbacher), Zürich/St. Gallen 2016, Art. 423 OR N. 12 [17] Urteile des Bundesgerichts 4A_450/2019 vom 18. Mai 2020 E. 5.1.1; 4A_88/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.1 [18] Urteil des Bundesgerichts 4A_88/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.1; vgl. Schwenninger, Art. 62 URG N. 16 [19] Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2019 vom 18. Mai 2020 E. 5.1.1 [20] Urteil des Bundesgerichts 4A_145/2024 vom 11. September 2024 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 129 III 422 E. 4; 126 III 69 E. 2a [21] Urteile des Bundesgerichts 4A_145/2024 vom 11. September 2024 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 8.1 [22] Urteile des Bundesgerichts 4A_450/2019 vom 18. Mai 2020 E. 5.1.2; 4A_88/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.2 [23] Spitz, Ãberlegungen zum entgangenen Gewinn und zur Gewinnherausgabe im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, in: sic! 2007 S. 808 [24] Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2019 vom 18. Mai 2020 E. 5.1.2; Oser/Weber, Basler Kommentar, 7.A., Art. 423 OR N. 14; Jenny/Maissen/Huguenin, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht (Hrsg.: Hostrasser/Huber-Putschert/Maissen), 4.A., Art. 423 OR N. 13 [25] Jenny/Maissen/Huguenin, Art. 423 OR N. 17; Urteile des Bundesgerichts 4A_88/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.2; 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 4.2 [26] BGE 134 III 306 E. 4.1.4 [27] Oser/Weber, Art. 423 OR N. 14 [28] Fritschi/Jungo, Art. 423 OR N. 33; Schmid, Zürcher Kommentar, 3.A., Art. 423 OR N. 108 f.; Jenny/Maissen/Huguenin, Art. 423 OR N. 17; Urteil des Bundesgerichts 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 4.2 [29] Urteil des Bundesgerichts 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 4.2 [30] Fritschi/Jungo, Art. 423 OR N. 33; Schmid, Art. 423 OR N. 110 [31] BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2; 134 III 306 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2019 vom 18. Mai 2020 E. 5.1.3 [32] BGE 134 III 306 E. 4.1.2 [33] BGE 134 III 306 E. 4.1.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_88/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.2; 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 4.2 [34] BGE 144 III 67 E. 2.1 [35] BGE 148 III 134 E. 3.4.1, 148 III 105 E. 3.3.1; 144 III 264 E. 5.3; 141 III 569 E. 2.2.1; 130 III 321 E. 3.2; Hasenböhler/Yañes, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler), 4.A., Art. 157 N. 29; Guyan, Basler Kommentar, 4.A., Art. 157 ZPO N. 11 f. [36] Schwenninger, Art. 62 URG N. 20; Müller, Art. 62 URG N. 6; Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 4.A., Art. 62 URG N. 20 [37] Schwenninger, Art. 62 URG N. 20; Barrelet/Egloff, Art. 62 URG N. 20 [38] BGE 129 III 715 E. 4.4; 120 II 97 E. 2 [39] Kessler, Basler Kommentar, 7.A., Art. 49 OR N. 111 [40] Barrelet/Egloff, Art. 9 URG N. 11; Meer/von Büren, in: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Hrsg.: Meer), 4.A., S. 96 f. N. 237; BGE 113 II 306 E. 3.a [41] Cherpillod, in: Urheberrechtsgesetz (Hrsg.: Müller/Oertli), 2.A., Art. 2 N. 44 ×