Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Das Betreibungsamt Olten-Gösgen stellte am 22. Mai 2025 in der Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes den Zahlungsbefehl Nr. [ ] aus. Dieser lautet auf die Gläubigerin «A.___ AG» und richtet sich gegen den Schuldner B.___.
Auf dem Zahlungsbefehl werden aus dem Pfandvertrag über die Errichtung eines Register-Schuldbriefs betreffend die Grundstücke GB [...] CHF 100'000.00 nebst Zins zu 2.0 % seit dem 26. August 2022, aus dem Darlehensvertrag vom 9. August 2022 CHF 2'700'000.00 nebst Zins zu 2.0 % seit dem 27. Oktober 2022 sowie aus der Schuldanerkennung vom 16. Februar 2024 CHF 2'800'000.00 nebst Zins zu 5.0 % seit dem 31. März 2025 geltend gemacht. Zudem sind die Betreibungskosten von CHF 414.00 aufgeführt.
B.___ erhob Rechtsvorschlag.
E. 2 Die A.___ AG X.__ (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte am 25. August 2025 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) das folgende Rechtsöffnungsbegehren:
E. 2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu beurteilen, ob die im Zahlungsbefehl aufgeführte Gläubigerbezeichnung mit der Beschwerdeführerin übereinstimmt oder ob die Vorinstanz zu Recht Nichteintreten verfügte.
Hintergrund der Streitfrage bildet der Umstand, dass der Zahlungsbefehl zur Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen auf die «A.___ AG, [...], [...]» anstelle der «A.___ AG X.__, [...], [...]» ausgestellt wurde. Zu klären ist, ob diese unzutreffende Gläubigerbezeichnung lediglich ein heilbares redaktionelles Versehen darstellt oder ob ein zur Nichtigkeit führender Mangel eines wesentlichen Bestandteils des Zahlungsbefehls vorliegt.
E. 2.2 Der Amtsgerichtspräsident begründet seinen Nichteintretensentscheid mit dem Nichtübereinstimmen der im Zahlungsbefehl aufgeführten Gläubigerin mit der Beschwerdeführerin. Da im Zentralen Firmenindex auch eine «A.___ AG» eingetragen sei, handle es sich nicht bloss um eine unklare Parteibezeichnung, der Zahlungsbefehl sei auf eine falsche Gesellschaft ausgestellt, womit auch kein Rechtsvorschlag für die Gesuchstellerin existiere. Eine formale Berichtigung sei in diesem Fall ausgeschlossen. Es fehle der Gesuchstellerin an einer Prozessvoraussetzung im Rechtsöffnungsverfahren.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin rügt die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die falsche Anwendung des Rechts durch die Vorinstanz. Sie bringt zusammengefasst vor, das Fehlen des Firmenzusatzes «X.__» sei kein Nichtigkeitsgrund. Der Beschwerdegegner habe aufgrund der gesamten Umstände keine Zweifel an der Identität der im Zahlungsbefehl genannten Gläubigerin haben dürfen. Dies sei im Rechtsöffnungsverfahren auch nicht bestritten worden. Zudem habe der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag erhoben und im Rechtsöffnungsverfahren die Möglichkeit gehabt, sich zu äussern. Es fehle dem Beschwerdegegner an einem schützenswerten Interesse an der Aufhebung des Zahlungsbefehls. Sollte der Zahlungsbefehl hingegen als nichtig angesehen werden und eine formelle Korrektur inklusive Neuzustellung vorzunehmen sein, müsse sie erneute sechs Monate mit der Verwertung warten, wodurch sie ungerechtfertigt geschädigt würde.
Abschliessend beantragt die Beschwerdeführerin die Kostenauflage zulasten des Staates, da der Beschwerdegegner im Rechtsöffnungsverfahren keine Einwendungen vorgebracht habe und das angefochtene Urteil auf den unrichtigen Feststellungen der Vorinstanz beruhe.
Mit dem Rechtsöffnungsgesuch reichte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Darlehensvertrag über ein dem Beschwerdegegner gewährtes Darlehen in Höhe von CHF 2'800'000.00 (Gesuchsbeilage 2), einen öffentlich beurkundeten Pfandvertrag über die Errichtung eines Registerschuldbriefs auf den Grundstücken [...], lautend auf die Parteien (Gesuchsbeilage 3), die Grundbuchauszüge der Grundstücke des Beschwerdegegners, Nrn. [...] (Gesuchsbeilage 18), sowie eine Schuldanerkennung des Beschwerdegegners vom 16. Februar 2024 über ein Darlehen in Höhe von CHF 2'800'000.00 zuzüglich 2.0 % Zins (Gesuchsbeilage 7) ein.
E. 2.4 Der Beschwerdegegner bestreitet in seiner Beschwerdeantwort zunächst, dass überhaupt eine fällige Rückforderung bestehe. Zum Thema des Beschwerdeverfahrens schliesst er sich den Ausführungen der Vorinstanz an und führt weiter aus, dass in der Gläubigerbezeichnung auf dem Zahlungsbefehl nicht nur ein Zusatz fehle, sondern eine andere Gesellschaft genannt sei, was zur Nichtigkeit führe. Dass er sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht hat vernehmen lassen, sei aufgrund der Prüfung von Amtes wegen irrelevant. Die tatsächliche Gläubigerin sei aus dem Zahlungsbefehl auch nicht ohne weiteres erkennbar. Dies insbesondere, da weitere Unklarheiten durch die irreführende Forderungsgrundlage und die nichtübereinstimmenden UID-Nummern auf Kündigung und Darlehensvertrag dazu kämen. Eine blosse Korrektur genüge nicht, da dies einen Parteiwechsel bedeuten würde. Auch dass die korrekte Neuabwicklung des Verfahrens Zeit koste, könne kein Argument sein, da dies in der Risikosphäre des Beschwerdeführers liege.
3. Das Rechtsöffnungsgericht muss nicht von Amtes wegen prüfen, ob der Gläubiger im Zahlungsbefehl richtig bezeichnet wurde. Es muss nur prüfen, ob der im Zahlungsbefehl genannte Gläubiger derselbe ist wie auf der Schuldanerkennung (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 82 SchKG N 67).
Wird im Zahlungsbefehl eine andere Person als Gläubiger oder Schuldner aufgeführt als im Betreibungsbegehren, ist der Zahlungsbefehl grundsätzlich nichtig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt eine mangelhafte Parteibezeichnung allerdings nur dann zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls, wenn der Fehler geeignet war, die Beteiligten irrezuführen und diese durch den Fehler auch tatsächlich irregeführt worden sind. Konnten die Betroffenen nach Treu und Glauben keine Zweifel an der Identität des Schuldners bzw. des Gläubigers haben und führte die fehlerhafte Bezeichnung zu keiner Beeinträchtigung ihrer Interessen, ist der Zahlungsbefehl aufrecht zu halten. Es fehlt dann an einem schützenswerten Interesse an der Aufhebung. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere auch Umstände vor Einleitung der Betreibung wie beispielsweise die vorgängige Androhung der Betreibung. Eine formalistische Anwendung des Rechts ist abzulehnen.
Ein Mangel in der Parteibezeichnung kann zudem nachträglich, etwa im Rechtsöffnungsverfahren, geheilt werden, sofern die unklare Parteibezeichnung beseitigt wird und der Schuldner durch die Erhebung des Rechtsvorschlags sämtliche Einwendungen wahren konnte. Unter diesen Voraussetzungen wird der Zahlungsbefehl in seiner Funktion als Titel für die Fortsetzung der Betreibung durch den Rechtsöffnungsentscheid ersetzt (Karl Wüthrich / Peter Schoch in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 69 SchKG N 30-32 mit Hinweisen).
E. 3 Der Gesuchsgegner reichte keine Stellungnahme ein.
E. 4 Der Amtsgerichtspräsident trat auf das Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil vom 7. November 2025 nicht ein. Er begründete seinen Entscheid damit, dass Rechtsöffnungstitel, Betreibungs- und Rechtsöffnungsbegehren auf die «A.___ AG X.__» lauten, der Zahlungsbefehl jedoch auf die «A.___ AG» ausgestellt sei. Da beide Aktiengesellschaften existieren, beständen Zweifel an der betreibenden Partei. Eine formale Berichtigung sei demzufolge ausgeschlossen.
E. 4.1 Der Schuldner muss anhand des Zahlungsbefehls erkennen können, wer ihn betreibt. Nur in dieser Kenntnis kann er eine informierte Entscheidung treffen, ob er Rechtsvorschlag erheben oder die Forderung bezahlen soll (BGE 80 III 7, E. 2). Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdegegner trotz der auf dem Zahlungsbefehl fehlerhaften Bezeichnung der Firma der Gläubigerin nach Treu und Glauben keine vernünftigen Zweifel an derer Identität haben durfte (BGE 102 III 63, E. 2; BGE 98 III 24 ff.).
E. 4.2 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdegegner unbestritten in einem Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG sowie der E.___ und F.___ AG stand. Beide Gesellschaften gehören, gleich wie die Beschwerdeführerin, zur A.___ Gruppe. Die Beschwerdeführerin war dem Beschwerdegegner somit bekannt. Dieser Umstand ist im Gesamtkontext zu berücksichtigen.
E. 4.3 Die Adresse der Beschwerdeführerin ist im Zahlungsbefehl korrekt aufgeführt, bei der Firma der Gläubigerin fehlt jedoch der Zusatz «X.__». Aus den Gesuchsbeilagen 9 und 10 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf ihrem Briefpapier ohne den Zusatz «X.__» auftritt, gleiches gilt für den Webauftritt. Die Beschwerdeführerin dürfte somit im Allgemeinen und damit auch dem Beschwerdegegner vorwiegend nur als «A.___ AG» bekannt sein. In Verbindung mit der korrekt angegebenen Adresse der Beschwerdeführerin spricht dies bereits klar gegen das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdegegners, er habe die Beschwerdeführerin nicht als Gläubigerin erkannt.
E. 4.4 Der Beschwerdegegner führt aus, dass es bereits im Vorfeld, konkret durch das Schreiben, mit welchem die Beschwerdeführerin die Darlehenskündigung ausspricht, zu einer Identitätsproblematik gekommen sei. Denn bereits auf diesem habe der Zusatz «X.__» gefehlt.
Gemäss aktenkundigem Kündigungsschreiben fehlte der Zusatz «X.__» auf dem Kündigungsschreiben entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdegegners (Gesuchsbeilage 8, 10), in der Schlussfolgerung kann ihm jedoch nicht gefolgt werden. Entgegen seinen Ausführungen spricht dieser Umstand gerade gegen eine Identitätsproblematik, welche sich vermeintlich aus dem fehlenden Zusatz «X.__» ergibt. Denn, wie aus dem aktenkundigen Schreiben des Beschwerdegegners vom 11. September 2024 (Gesuchsbeilage
11) an die Beschwerdeführerin hervorgeht, war ihm klar, um welches Darlehen es sich handelt und insbesondere auch, wer die Gläubigerin ist. Dies trotz des fehlenden Zusatzes «X.__». Ansonsten hätte er der Beschwerdeführerin wohl kaum mitgeteilt, dass das Darlehen nicht kündbar sei und noch bis 2027 laufe. Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Schuldanerkennung vom 16. Februar 2024 (Gesuchsbeilage 16) ist auf die «A.___ AG» ausgestellt. Der Beschwerdegegner kennt die Beschwerdeführerin offensichtlich hauptsächlich ohne den Zusatz «X.__».
E. 4.5 Der Beschwerdegegner wusste auch, dass die Beschwerdeführerin den Darlehensvertrag auflösen wollte. Dies geht unabhängig von Bestand und Fälligkeit des Darlehens aus dem Kündigungsschreiben hervor (Gesuchsbeilage 10). Indem der Beschwerdegegner sich auf mögliche Fehler im Kündigungsschreiben beruft, akzeptiert er die Existenz dieses Schreibens. Dem Beschwerdegegner musste daher klar sein, dass die Beschwerdeführerin weitere Schritte unternehmen wird. Der Zahlungsbefehl ist in der Gesamtbetrachtung aller Umstände, insbesondere dieser Vorgeschichte, zu lesen. Zwar vergingen zwischen der Korrespondenz von Anfang September 2024 bis zur Ausstellung des Zahlungsbefehls am 22. Mai 2025 mehrere Monate, die Beschwerdeführerin begründete dies im Rechtsöffnungsgesuch (Rz. 10) jedoch nachvollziehbar mit dem Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist. Diese Zeitspanne ist indes nicht als so lange zu klassifizieren, dass kein zeitlicher Zusammenhang mehr hergestellt werden kann. Somit musste der Beschwerdegegner auch vor diesem Hintergrund die Beschwerdeführerin als Gläubigerin erkennen.
E. 4.6 Fehl geht der Einwand des Beschwerdegegners, dass bereits die UID-Nummern auf dem Darlehensvertrag und dem Kündigungsschreiben nicht übereinstimmten, was die Identitätsproblematik weiter verstärkt habe.
Der Beschwerdegegner vermischt dabei die UID- mit der MwSt.-Nummer. Normalerweise stimmen diese zwar überein, die A.___ Gruppe bildet jedoch eine MwSt.-Gruppe, in welcher allen Gesellschaften die gleiche MwSt.-Nummer zugeordnet ist. Die UID-Nummer ist in diesem Fall eine andere. Es ist öffentlich einsehbar, welches Unternehmen eine MwSt.-Nummer trägt.
E. 4.7 Unter Würdigung aller Umstände bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdegegner bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls wusste, von wem er betrieben wird.
E. 5 Die Gesuchstellerin verlangte mit Eingabe von 9. Dezember 2025 die schriftliche Begründung des Urteils. Ausserdem stellte und begründete er den Antrag, es sei die Nichtigkeit des Urteils vom 7. November 2025 festzustellen und das Rechtsöffnungsgesuch vom 25. August 2025 sei weiterzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Der Amtsgerichtspräsident stellte darauf am 17. Dezember 2025 fest, dass der Entscheid vom 7. November nicht nichtig sei.
E. 5.1 Das Rechtsöffnungsverfahren wird nach Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren durchgeführt. Soweit das SchKG keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelangen die Bestimmungen der ZPO subsidiär zur Anwendung.
Zu unterscheiden ist zwischen einer falschen Partei und einer unrichtigen Parteibezeichnung aufgrund eines formellen Fehlers. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 83 ZPO liegt eine unrichtige und damit berichtigungsfähige Parteibezeichnung vor, sofern keine begründeten Zweifel an der Identität der tatsächlich gemeinten Partei bestehen. Dies gilt selbst dann, wenn die unrichtige Bezeichnung einer tatsächlich existierenden Drittpartei entspricht (BGE 142 III 782, E. 3.2.1; BGE 131 I 57, E. 2.2). Entscheidend ist somit einzig, ob die Identität der tatsächlichen Partei unter Würdigung sämtlicher Umstände eindeutig bestimmbar ist.
E. 5.2 Dass eine Gesellschaft mit der Firma «A.___ AG» existiert, stellt somit keinen absoluten Ausschlussgrund für eine Berichtigung dar.
Aufgrund der bereits ausgeführten Umstände ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners, vorliegend von einer unklaren Parteibezeichnung und nicht von einer falschen Partei auszugehen. Einzig der Zusatz «X.__» fehlt in der Firmenbezeichnung. Die Identität der Gläubigerin war jedoch trotz dieser unvollständigen Firmenbezeichnung unter Beizug aller Umstände klar erkennbar. Der fehlende Zusatz «X.__» war weder zur Irreführung geeignet noch kam es tatsächlich zu einer solchen.
E. 5.3 Es liegt somit ein blosses redaktionelles Versehen formeller Natur vor. Es existiert ein Zahlungsbefehl und damit auch ein Rechtsvorschlag auf den Namen der Beschwerdeführerin. Sie ist zur Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs befugt. Durch eine Berichtigung werden weder die Parteien noch die betriebene Forderung geändert. Es ist folglich kein Parteiwechsel, sondern lediglich eine Präzisierung der bereits erkennbaren Gläubigerbezeichnung vorzunehmen.
E. 6 Die Begründung des Urteils vom 7. November 2025, von der Vorinstanz offensichtlich falsch als «Urteil vom 26. November 2025» tituliert, wurde der Gesuchstellerin am 2. Februar 2026 zugestellt. Der Amtsgerichtspräsident konkretisiert darin, ein Zahlungsbefehl, wie er verlangt wurde, sei nie ausgestellt worden. Da beide Gesellschaften im Zentralen Firmenindex existieren, sei der Zahlungsbefehl auf eine andere Person als die Gesuchstellerin ausgestellt. Es gäbe somit keinen Zahlungsbefehl lautend auf die Gesuchstellerin und damit auch keinen Rechtsvorschlag. Es fehle an einer Prozessvoraussetzung für das Rechtsöffnungsverfahren.
E. 6.1 Zudem hat der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge ein Rechtsöffnungsgesuch eingereicht, welches dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme unter Kenntnis aller Vorbringen und Beilagen der Beschwerdeführerin zugestellt wurde.
E. 6.2 Im Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2025 (Gesuchsbeilage 15) werden ausdrücklich der eingereichte «Darlehensvertrag vom
9. August 2022», der «Pfandvertrag über die Errichtung eines Register-Schuldbriefs, Grundstücke [...]» und die «Schuldanerkennung vom 16. Februar 2024» als Forderungsgrund angegeben. Auch das Pfandobjekt «[...] im Alleineigentum» ist klar bezeichnet. Die Grundstücknummern stimmen mit den eingereichten Grundbuchauszügen (Gesuchsbeilage 18) überein, welche den Beschwerdegegner als Alleineigentümer ausweisen.
E. 6.3 Dem Beschwerdegegner wurde durch die Vorinstanz die Möglichkeit zur Stellungnahme unter Kenntnis dieser Dokumente eingeräumt. Er liess sich jedoch innert Frist nicht vernehmen. Unter diesen Umständen vermag die Behauptung, die richtige Gläubigerin sei aus dem Zahlungsbefehl nicht erkennbar gewesen, nicht zu überzeugen.
Denn wäre der Beschwerdeführer tatsächlich davon ausgegangen, von einer ihm unbekannten Gesellschaft betrieben zu werden, hätte er diesen Einwand im Rechtsöffnungsverfahren vorbringen müssen. Das Rechtsöffnungsgericht hat weder die Befugnis noch das Recht, von Amtes wegen zu prüfen, ob die Gläubigerbezeichnung im Zahlungsbefehl korrekt ist. Die Prüfbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts beschränkt sich darauf, zu prüfen, ob der im Zahlungsbefehl aufgeführte Gläubiger mit jenem, der in der Schuldanerkennung aufgeführt ist, übereinstimmt. Dies ist, wie bereits ausgeführt und unter Würdigung sämtlicher Umstände, zweifellos der Fall.
E. 6.4 Der Beschwerdegegner erhob Rechtsvorschlag und die Vorinstanz räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme unter Kenntnis aller Umstände ein. Er hätte sämtliche Einwendungen im Rechtsöffnungsverfahren vorbringen können. Seine Rechte blieben uneingeschränkt gewahrt. Es ist kein Rechtsnachteil für den Beschwerdegegner aus der fehlerhaften Parteibezeichnung ersichtlich. Somit fehlt ein schützenswertes Interesse seinerseits an der Aufhebung des Zahlungsbefehls (Karl Wüthrich / Peter Schoch in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 69 SchKG N 32 mit Hinweisen).
E. 7 Die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 5. Februar 2026 fristgemäss Beschwerde gegen das begründete Urteil an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Anträge:
E. 7.1 Es sind alle Voraussetzungen für die Heilung des im Zahlungsbefehl befindlichen Mangels erfüllt. Unter Kenntnis sämtlicher Umstände musste der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin als tatsächliche Gläubigerin erkannt haben, der Fehler ist rein formeller Natur und dem Beschwerdegegner erwächst aus der Aufrechterhaltung des Zahlungsbefehls kein Rechtsnachteil. Der Zahlungsbefehl ist gültig und lautet auf den Namen der Beschwerdeführerin.
E. 7.2 Das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren erfolgte somit zu Unrecht. Der vorinstanzliche Entscheid vom 7. November 2024 ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Der Klarheit halber wird auch das Urteil, das mit dem falschen Datum versehen ist, aufgehoben. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung erfüllt sind. Sofern die provisorische Rechtsöffnung erteilt wird, ersetzt der noch zu fällende Rechtsöffnungsentscheid den Zahlungsbefehl in seiner Funktion als Titel für die Fortsetzung der Betreibung. Eine formale Berichtigung des Zahlungsbefehls ist in diesem Fall nicht erforderlich (BGE 65 III 97 ff.).
E. 7.3 Ob Gründe dafür vorliegen, dass dem Beschwerdegegner antragsgemäss eine erneute Äusserungsmöglichkeit eingeräumt werden kann, ist von der Vorinstanz zu entscheiden. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdegegner bereits mit Verfügung vom 24. September 2025 eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme angesetzt worden war, welche er ungenutzt verstreichen liess.
8. Der Beschwerdegegner hat somit ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist dieser zurückzuerstatten.
9. Bei diesem Ausgang hat Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann macht einen Aufwand von 16 Stunden geltend (zuzüglich Auslagen und MwSt.). Ein solcher Aufwand kann nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Zwar ist es einer Partei freigestellt, welchen Aufwand sie bei der Verfolgung ihrer Interessen betreiben will. Die unterliegende Partei muss jedoch nicht jeden beliebigen Aufwand der Gegenpartei entschädigen. Die Entschädigungspflicht der unterliegenden Partei wird vielmehr durch den gebotenen, der Sache angemessenen Aufwand begrenzt, auch wenn bei der Bemessung der Parteientschädigung für einen selbst finanzierten Vertreter ein grosszügigerer Massstab anzulegen ist als bei einem unentgeltlichen Rechtsbeistand. Soweit mit der Kostennote auch Aufwand für Tätigkeiten geltend gemacht wird, die bereits vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens angefallen sind, namentlich für das Studium des Urteils, die Besprechung mit der Klientin sowie die Mailkorrespondenz mit dem Betreibungsamt, ist dieser nicht im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Zudem wurde ein grosser Teil der Beschwerdebegründung bereits im Schreiben an die Vorinstanz vom 9. Dezember 2025 vorgebracht. Die mit Schreiben vom 10. März 2026 eingereichte Spezialanzeige stellt ein unzulässiges Novum dar, der Aufwand ist nicht zu entschädigen. Insgesamt erscheint ein Aufwand von neun Stunden als angemessen. Dies auch mit Blick auf die Honorarnote des Beschwerdegegners. Die geltend gemachten Auslagen in Höhe von CHF 15.00 sind nicht zu beanstanden. Die Parteientschädigung wird folglich auf CHF 2'535.00 zuzüglich MwSt., total CHF 2'740.35 festgesetzt.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 7. November 2025 sowie das falsch datierte Urteil in derselben Sache vom 26. November 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.B.___ hat die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 zu bezahlen. Der von der A.___ AG X.__ geleistete Kostenvorschuss von CHF 750.00 wird zurückerstattet.
3.B.___ hat der A.___ AG X.__ eine Parteientschädigung von CHF 2'740.35zu bezahlen.
Rechtsmittel:Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Rechtspraktikantin
Hagmann Zenker
E. 8 Der Gesuchsgegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) stellte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2026 folgende Anträge:
E. 9 Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 10. März 2026 die Spezialanzeige gemäss Art. 139 SchKG der Amtsschreiberei Olten-Gösgen vom 6. März 2026 ein.
E. 10 Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann reichte am 10. März 2026, Advokat Matthias Huber am 11. März 2026 seine Honorarnote zu den Akten.
E. 11 Über die Beschwerde kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Anlass zur Beschwerde gab der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz in der von der Beschwerdeführerin verlangten provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom29. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Thomann
Oberrichter Schibli
Rechtspraktikantin Zenker
In Sachen
A.___ AG X.__, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Mattmann,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Huber,
Beschwerdegegner
betreffendRechtsöffnung Grundpfandverwertung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen stellte am 22. Mai 2025 in der Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes den Zahlungsbefehl Nr. [ ] aus. Dieser lautet auf die Gläubigerin «A.___ AG» und richtet sich gegen den Schuldner B.___.
Auf dem Zahlungsbefehl werden aus dem Pfandvertrag über die Errichtung eines Register-Schuldbriefs betreffend die Grundstücke GB [...] CHF 100'000.00 nebst Zins zu 2.0 % seit dem 26. August 2022, aus dem Darlehensvertrag vom 9. August 2022 CHF 2'700'000.00 nebst Zins zu 2.0 % seit dem 27. Oktober 2022 sowie aus der Schuldanerkennung vom 16. Februar 2024 CHF 2'800'000.00 nebst Zins zu 5.0 % seit dem 31. März 2025 geltend gemacht. Zudem sind die Betreibungskosten von CHF 414.00 aufgeführt.
B.___ erhob Rechtsvorschlag.
2. Die A.___ AG X.__ (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte am 25. August 2025 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) das folgende Rechtsöffnungsbegehren:
3. Der Gesuchsgegner reichte keine Stellungnahme ein.
4. Der Amtsgerichtspräsident trat auf das Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil vom 7. November 2025 nicht ein. Er begründete seinen Entscheid damit, dass Rechtsöffnungstitel, Betreibungs- und Rechtsöffnungsbegehren auf die «A.___ AG X.__» lauten, der Zahlungsbefehl jedoch auf die «A.___ AG» ausgestellt sei. Da beide Aktiengesellschaften existieren, beständen Zweifel an der betreibenden Partei. Eine formale Berichtigung sei demzufolge ausgeschlossen.
5. Die Gesuchstellerin verlangte mit Eingabe von 9. Dezember 2025 die schriftliche Begründung des Urteils. Ausserdem stellte und begründete er den Antrag, es sei die Nichtigkeit des Urteils vom 7. November 2025 festzustellen und das Rechtsöffnungsgesuch vom 25. August 2025 sei weiterzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Der Amtsgerichtspräsident stellte darauf am 17. Dezember 2025 fest, dass der Entscheid vom 7. November nicht nichtig sei.
6. Die Begründung des Urteils vom 7. November 2025, von der Vorinstanz offensichtlich falsch als «Urteil vom 26. November 2025» tituliert, wurde der Gesuchstellerin am 2. Februar 2026 zugestellt. Der Amtsgerichtspräsident konkretisiert darin, ein Zahlungsbefehl, wie er verlangt wurde, sei nie ausgestellt worden. Da beide Gesellschaften im Zentralen Firmenindex existieren, sei der Zahlungsbefehl auf eine andere Person als die Gesuchstellerin ausgestellt. Es gäbe somit keinen Zahlungsbefehl lautend auf die Gesuchstellerin und damit auch keinen Rechtsvorschlag. Es fehle an einer Prozessvoraussetzung für das Rechtsöffnungsverfahren.
7. Die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 5. Februar 2026 fristgemäss Beschwerde gegen das begründete Urteil an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Anträge:
8. Der Gesuchsgegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) stellte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2026 folgende Anträge:
9. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 10. März 2026 die Spezialanzeige gemäss Art. 139 SchKG der Amtsschreiberei Olten-Gösgen vom 6. März 2026 ein.
10. Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann reichte am 10. März 2026, Advokat Matthias Huber am 11. März 2026 seine Honorarnote zu den Akten.
11. Über die Beschwerde kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Anlass zur Beschwerde gab der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz in der von der Beschwerdeführerin verlangten provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen.
2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu beurteilen, ob die im Zahlungsbefehl aufgeführte Gläubigerbezeichnung mit der Beschwerdeführerin übereinstimmt oder ob die Vorinstanz zu Recht Nichteintreten verfügte.
Hintergrund der Streitfrage bildet der Umstand, dass der Zahlungsbefehl zur Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen auf die «A.___ AG, [...], [...]» anstelle der «A.___ AG X.__, [...], [...]» ausgestellt wurde. Zu klären ist, ob diese unzutreffende Gläubigerbezeichnung lediglich ein heilbares redaktionelles Versehen darstellt oder ob ein zur Nichtigkeit führender Mangel eines wesentlichen Bestandteils des Zahlungsbefehls vorliegt.
2.2 Der Amtsgerichtspräsident begründet seinen Nichteintretensentscheid mit dem Nichtübereinstimmen der im Zahlungsbefehl aufgeführten Gläubigerin mit der Beschwerdeführerin. Da im Zentralen Firmenindex auch eine «A.___ AG» eingetragen sei, handle es sich nicht bloss um eine unklare Parteibezeichnung, der Zahlungsbefehl sei auf eine falsche Gesellschaft ausgestellt, womit auch kein Rechtsvorschlag für die Gesuchstellerin existiere. Eine formale Berichtigung sei in diesem Fall ausgeschlossen. Es fehle der Gesuchstellerin an einer Prozessvoraussetzung im Rechtsöffnungsverfahren.
2.3 Die Beschwerdeführerin rügt die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die falsche Anwendung des Rechts durch die Vorinstanz. Sie bringt zusammengefasst vor, das Fehlen des Firmenzusatzes «X.__» sei kein Nichtigkeitsgrund. Der Beschwerdegegner habe aufgrund der gesamten Umstände keine Zweifel an der Identität der im Zahlungsbefehl genannten Gläubigerin haben dürfen. Dies sei im Rechtsöffnungsverfahren auch nicht bestritten worden. Zudem habe der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag erhoben und im Rechtsöffnungsverfahren die Möglichkeit gehabt, sich zu äussern. Es fehle dem Beschwerdegegner an einem schützenswerten Interesse an der Aufhebung des Zahlungsbefehls. Sollte der Zahlungsbefehl hingegen als nichtig angesehen werden und eine formelle Korrektur inklusive Neuzustellung vorzunehmen sein, müsse sie erneute sechs Monate mit der Verwertung warten, wodurch sie ungerechtfertigt geschädigt würde.
Abschliessend beantragt die Beschwerdeführerin die Kostenauflage zulasten des Staates, da der Beschwerdegegner im Rechtsöffnungsverfahren keine Einwendungen vorgebracht habe und das angefochtene Urteil auf den unrichtigen Feststellungen der Vorinstanz beruhe.
Mit dem Rechtsöffnungsgesuch reichte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Darlehensvertrag über ein dem Beschwerdegegner gewährtes Darlehen in Höhe von CHF 2'800'000.00 (Gesuchsbeilage 2), einen öffentlich beurkundeten Pfandvertrag über die Errichtung eines Registerschuldbriefs auf den Grundstücken [...], lautend auf die Parteien (Gesuchsbeilage 3), die Grundbuchauszüge der Grundstücke des Beschwerdegegners, Nrn. [...] (Gesuchsbeilage 18), sowie eine Schuldanerkennung des Beschwerdegegners vom 16. Februar 2024 über ein Darlehen in Höhe von CHF 2'800'000.00 zuzüglich 2.0 % Zins (Gesuchsbeilage 7) ein.
2.4 Der Beschwerdegegner bestreitet in seiner Beschwerdeantwort zunächst, dass überhaupt eine fällige Rückforderung bestehe. Zum Thema des Beschwerdeverfahrens schliesst er sich den Ausführungen der Vorinstanz an und führt weiter aus, dass in der Gläubigerbezeichnung auf dem Zahlungsbefehl nicht nur ein Zusatz fehle, sondern eine andere Gesellschaft genannt sei, was zur Nichtigkeit führe. Dass er sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht hat vernehmen lassen, sei aufgrund der Prüfung von Amtes wegen irrelevant. Die tatsächliche Gläubigerin sei aus dem Zahlungsbefehl auch nicht ohne weiteres erkennbar. Dies insbesondere, da weitere Unklarheiten durch die irreführende Forderungsgrundlage und die nichtübereinstimmenden UID-Nummern auf Kündigung und Darlehensvertrag dazu kämen. Eine blosse Korrektur genüge nicht, da dies einen Parteiwechsel bedeuten würde. Auch dass die korrekte Neuabwicklung des Verfahrens Zeit koste, könne kein Argument sein, da dies in der Risikosphäre des Beschwerdeführers liege.
3. Das Rechtsöffnungsgericht muss nicht von Amtes wegen prüfen, ob der Gläubiger im Zahlungsbefehl richtig bezeichnet wurde. Es muss nur prüfen, ob der im Zahlungsbefehl genannte Gläubiger derselbe ist wie auf der Schuldanerkennung (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 82 SchKG N 67).
Wird im Zahlungsbefehl eine andere Person als Gläubiger oder Schuldner aufgeführt als im Betreibungsbegehren, ist der Zahlungsbefehl grundsätzlich nichtig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt eine mangelhafte Parteibezeichnung allerdings nur dann zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls, wenn der Fehler geeignet war, die Beteiligten irrezuführen und diese durch den Fehler auch tatsächlich irregeführt worden sind. Konnten die Betroffenen nach Treu und Glauben keine Zweifel an der Identität des Schuldners bzw. des Gläubigers haben und führte die fehlerhafte Bezeichnung zu keiner Beeinträchtigung ihrer Interessen, ist der Zahlungsbefehl aufrecht zu halten. Es fehlt dann an einem schützenswerten Interesse an der Aufhebung. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere auch Umstände vor Einleitung der Betreibung wie beispielsweise die vorgängige Androhung der Betreibung. Eine formalistische Anwendung des Rechts ist abzulehnen.
Ein Mangel in der Parteibezeichnung kann zudem nachträglich, etwa im Rechtsöffnungsverfahren, geheilt werden, sofern die unklare Parteibezeichnung beseitigt wird und der Schuldner durch die Erhebung des Rechtsvorschlags sämtliche Einwendungen wahren konnte. Unter diesen Voraussetzungen wird der Zahlungsbefehl in seiner Funktion als Titel für die Fortsetzung der Betreibung durch den Rechtsöffnungsentscheid ersetzt (Karl Wüthrich / Peter Schoch in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 69 SchKG N 30-32 mit Hinweisen).
4.1 Der Schuldner muss anhand des Zahlungsbefehls erkennen können, wer ihn betreibt. Nur in dieser Kenntnis kann er eine informierte Entscheidung treffen, ob er Rechtsvorschlag erheben oder die Forderung bezahlen soll (BGE 80 III 7, E. 2). Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdegegner trotz der auf dem Zahlungsbefehl fehlerhaften Bezeichnung der Firma der Gläubigerin nach Treu und Glauben keine vernünftigen Zweifel an derer Identität haben durfte (BGE 102 III 63, E. 2; BGE 98 III 24 ff.).
4.2 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdegegner unbestritten in einem Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG sowie der E.___ und F.___ AG stand. Beide Gesellschaften gehören, gleich wie die Beschwerdeführerin, zur A.___ Gruppe. Die Beschwerdeführerin war dem Beschwerdegegner somit bekannt. Dieser Umstand ist im Gesamtkontext zu berücksichtigen.
4.3 Die Adresse der Beschwerdeführerin ist im Zahlungsbefehl korrekt aufgeführt, bei der Firma der Gläubigerin fehlt jedoch der Zusatz «X.__». Aus den Gesuchsbeilagen 9 und 10 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf ihrem Briefpapier ohne den Zusatz «X.__» auftritt, gleiches gilt für den Webauftritt. Die Beschwerdeführerin dürfte somit im Allgemeinen und damit auch dem Beschwerdegegner vorwiegend nur als «A.___ AG» bekannt sein. In Verbindung mit der korrekt angegebenen Adresse der Beschwerdeführerin spricht dies bereits klar gegen das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdegegners, er habe die Beschwerdeführerin nicht als Gläubigerin erkannt.
4.4 Der Beschwerdegegner führt aus, dass es bereits im Vorfeld, konkret durch das Schreiben, mit welchem die Beschwerdeführerin die Darlehenskündigung ausspricht, zu einer Identitätsproblematik gekommen sei. Denn bereits auf diesem habe der Zusatz «X.__» gefehlt.
Gemäss aktenkundigem Kündigungsschreiben fehlte der Zusatz «X.__» auf dem Kündigungsschreiben entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdegegners (Gesuchsbeilage 8, 10), in der Schlussfolgerung kann ihm jedoch nicht gefolgt werden. Entgegen seinen Ausführungen spricht dieser Umstand gerade gegen eine Identitätsproblematik, welche sich vermeintlich aus dem fehlenden Zusatz «X.__» ergibt. Denn, wie aus dem aktenkundigen Schreiben des Beschwerdegegners vom 11. September 2024 (Gesuchsbeilage
11) an die Beschwerdeführerin hervorgeht, war ihm klar, um welches Darlehen es sich handelt und insbesondere auch, wer die Gläubigerin ist. Dies trotz des fehlenden Zusatzes «X.__». Ansonsten hätte er der Beschwerdeführerin wohl kaum mitgeteilt, dass das Darlehen nicht kündbar sei und noch bis 2027 laufe. Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Schuldanerkennung vom 16. Februar 2024 (Gesuchsbeilage 16) ist auf die «A.___ AG» ausgestellt. Der Beschwerdegegner kennt die Beschwerdeführerin offensichtlich hauptsächlich ohne den Zusatz «X.__».
4.5 Der Beschwerdegegner wusste auch, dass die Beschwerdeführerin den Darlehensvertrag auflösen wollte. Dies geht unabhängig von Bestand und Fälligkeit des Darlehens aus dem Kündigungsschreiben hervor (Gesuchsbeilage 10). Indem der Beschwerdegegner sich auf mögliche Fehler im Kündigungsschreiben beruft, akzeptiert er die Existenz dieses Schreibens. Dem Beschwerdegegner musste daher klar sein, dass die Beschwerdeführerin weitere Schritte unternehmen wird. Der Zahlungsbefehl ist in der Gesamtbetrachtung aller Umstände, insbesondere dieser Vorgeschichte, zu lesen. Zwar vergingen zwischen der Korrespondenz von Anfang September 2024 bis zur Ausstellung des Zahlungsbefehls am 22. Mai 2025 mehrere Monate, die Beschwerdeführerin begründete dies im Rechtsöffnungsgesuch (Rz. 10) jedoch nachvollziehbar mit dem Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist. Diese Zeitspanne ist indes nicht als so lange zu klassifizieren, dass kein zeitlicher Zusammenhang mehr hergestellt werden kann. Somit musste der Beschwerdegegner auch vor diesem Hintergrund die Beschwerdeführerin als Gläubigerin erkennen.
4.6 Fehl geht der Einwand des Beschwerdegegners, dass bereits die UID-Nummern auf dem Darlehensvertrag und dem Kündigungsschreiben nicht übereinstimmten, was die Identitätsproblematik weiter verstärkt habe.
Der Beschwerdegegner vermischt dabei die UID- mit der MwSt.-Nummer. Normalerweise stimmen diese zwar überein, die A.___ Gruppe bildet jedoch eine MwSt.-Gruppe, in welcher allen Gesellschaften die gleiche MwSt.-Nummer zugeordnet ist. Die UID-Nummer ist in diesem Fall eine andere. Es ist öffentlich einsehbar, welches Unternehmen eine MwSt.-Nummer trägt.
4.7 Unter Würdigung aller Umstände bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdegegner bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls wusste, von wem er betrieben wird.
5.1 Das Rechtsöffnungsverfahren wird nach Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren durchgeführt. Soweit das SchKG keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelangen die Bestimmungen der ZPO subsidiär zur Anwendung.
Zu unterscheiden ist zwischen einer falschen Partei und einer unrichtigen Parteibezeichnung aufgrund eines formellen Fehlers. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 83 ZPO liegt eine unrichtige und damit berichtigungsfähige Parteibezeichnung vor, sofern keine begründeten Zweifel an der Identität der tatsächlich gemeinten Partei bestehen. Dies gilt selbst dann, wenn die unrichtige Bezeichnung einer tatsächlich existierenden Drittpartei entspricht (BGE 142 III 782, E. 3.2.1; BGE 131 I 57, E. 2.2). Entscheidend ist somit einzig, ob die Identität der tatsächlichen Partei unter Würdigung sämtlicher Umstände eindeutig bestimmbar ist.
5.2 Dass eine Gesellschaft mit der Firma «A.___ AG» existiert, stellt somit keinen absoluten Ausschlussgrund für eine Berichtigung dar.
Aufgrund der bereits ausgeführten Umstände ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners, vorliegend von einer unklaren Parteibezeichnung und nicht von einer falschen Partei auszugehen. Einzig der Zusatz «X.__» fehlt in der Firmenbezeichnung. Die Identität der Gläubigerin war jedoch trotz dieser unvollständigen Firmenbezeichnung unter Beizug aller Umstände klar erkennbar. Der fehlende Zusatz «X.__» war weder zur Irreführung geeignet noch kam es tatsächlich zu einer solchen.
5.3 Es liegt somit ein blosses redaktionelles Versehen formeller Natur vor. Es existiert ein Zahlungsbefehl und damit auch ein Rechtsvorschlag auf den Namen der Beschwerdeführerin. Sie ist zur Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs befugt. Durch eine Berichtigung werden weder die Parteien noch die betriebene Forderung geändert. Es ist folglich kein Parteiwechsel, sondern lediglich eine Präzisierung der bereits erkennbaren Gläubigerbezeichnung vorzunehmen.
6.1 Zudem hat der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge ein Rechtsöffnungsgesuch eingereicht, welches dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme unter Kenntnis aller Vorbringen und Beilagen der Beschwerdeführerin zugestellt wurde.
6.2 Im Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2025 (Gesuchsbeilage 15) werden ausdrücklich der eingereichte «Darlehensvertrag vom
9. August 2022», der «Pfandvertrag über die Errichtung eines Register-Schuldbriefs, Grundstücke [...]» und die «Schuldanerkennung vom 16. Februar 2024» als Forderungsgrund angegeben. Auch das Pfandobjekt «[...] im Alleineigentum» ist klar bezeichnet. Die Grundstücknummern stimmen mit den eingereichten Grundbuchauszügen (Gesuchsbeilage 18) überein, welche den Beschwerdegegner als Alleineigentümer ausweisen.
6.3 Dem Beschwerdegegner wurde durch die Vorinstanz die Möglichkeit zur Stellungnahme unter Kenntnis dieser Dokumente eingeräumt. Er liess sich jedoch innert Frist nicht vernehmen. Unter diesen Umständen vermag die Behauptung, die richtige Gläubigerin sei aus dem Zahlungsbefehl nicht erkennbar gewesen, nicht zu überzeugen.
Denn wäre der Beschwerdeführer tatsächlich davon ausgegangen, von einer ihm unbekannten Gesellschaft betrieben zu werden, hätte er diesen Einwand im Rechtsöffnungsverfahren vorbringen müssen. Das Rechtsöffnungsgericht hat weder die Befugnis noch das Recht, von Amtes wegen zu prüfen, ob die Gläubigerbezeichnung im Zahlungsbefehl korrekt ist. Die Prüfbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts beschränkt sich darauf, zu prüfen, ob der im Zahlungsbefehl aufgeführte Gläubiger mit jenem, der in der Schuldanerkennung aufgeführt ist, übereinstimmt. Dies ist, wie bereits ausgeführt und unter Würdigung sämtlicher Umstände, zweifellos der Fall.
6.4 Der Beschwerdegegner erhob Rechtsvorschlag und die Vorinstanz räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme unter Kenntnis aller Umstände ein. Er hätte sämtliche Einwendungen im Rechtsöffnungsverfahren vorbringen können. Seine Rechte blieben uneingeschränkt gewahrt. Es ist kein Rechtsnachteil für den Beschwerdegegner aus der fehlerhaften Parteibezeichnung ersichtlich. Somit fehlt ein schützenswertes Interesse seinerseits an der Aufhebung des Zahlungsbefehls (Karl Wüthrich / Peter Schoch in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 69 SchKG N 32 mit Hinweisen).
7.1 Es sind alle Voraussetzungen für die Heilung des im Zahlungsbefehl befindlichen Mangels erfüllt. Unter Kenntnis sämtlicher Umstände musste der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin als tatsächliche Gläubigerin erkannt haben, der Fehler ist rein formeller Natur und dem Beschwerdegegner erwächst aus der Aufrechterhaltung des Zahlungsbefehls kein Rechtsnachteil. Der Zahlungsbefehl ist gültig und lautet auf den Namen der Beschwerdeführerin.
7.2 Das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren erfolgte somit zu Unrecht. Der vorinstanzliche Entscheid vom 7. November 2024 ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Der Klarheit halber wird auch das Urteil, das mit dem falschen Datum versehen ist, aufgehoben. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung erfüllt sind. Sofern die provisorische Rechtsöffnung erteilt wird, ersetzt der noch zu fällende Rechtsöffnungsentscheid den Zahlungsbefehl in seiner Funktion als Titel für die Fortsetzung der Betreibung. Eine formale Berichtigung des Zahlungsbefehls ist in diesem Fall nicht erforderlich (BGE 65 III 97 ff.).
7.3 Ob Gründe dafür vorliegen, dass dem Beschwerdegegner antragsgemäss eine erneute Äusserungsmöglichkeit eingeräumt werden kann, ist von der Vorinstanz zu entscheiden. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdegegner bereits mit Verfügung vom 24. September 2025 eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme angesetzt worden war, welche er ungenutzt verstreichen liess.
8. Der Beschwerdegegner hat somit ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist dieser zurückzuerstatten.
9. Bei diesem Ausgang hat Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann macht einen Aufwand von 16 Stunden geltend (zuzüglich Auslagen und MwSt.). Ein solcher Aufwand kann nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Zwar ist es einer Partei freigestellt, welchen Aufwand sie bei der Verfolgung ihrer Interessen betreiben will. Die unterliegende Partei muss jedoch nicht jeden beliebigen Aufwand der Gegenpartei entschädigen. Die Entschädigungspflicht der unterliegenden Partei wird vielmehr durch den gebotenen, der Sache angemessenen Aufwand begrenzt, auch wenn bei der Bemessung der Parteientschädigung für einen selbst finanzierten Vertreter ein grosszügigerer Massstab anzulegen ist als bei einem unentgeltlichen Rechtsbeistand. Soweit mit der Kostennote auch Aufwand für Tätigkeiten geltend gemacht wird, die bereits vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens angefallen sind, namentlich für das Studium des Urteils, die Besprechung mit der Klientin sowie die Mailkorrespondenz mit dem Betreibungsamt, ist dieser nicht im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Zudem wurde ein grosser Teil der Beschwerdebegründung bereits im Schreiben an die Vorinstanz vom 9. Dezember 2025 vorgebracht. Die mit Schreiben vom 10. März 2026 eingereichte Spezialanzeige stellt ein unzulässiges Novum dar, der Aufwand ist nicht zu entschädigen. Insgesamt erscheint ein Aufwand von neun Stunden als angemessen. Dies auch mit Blick auf die Honorarnote des Beschwerdegegners. Die geltend gemachten Auslagen in Höhe von CHF 15.00 sind nicht zu beanstanden. Die Parteientschädigung wird folglich auf CHF 2'535.00 zuzüglich MwSt., total CHF 2'740.35 festgesetzt.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 7. November 2025 sowie das falsch datierte Urteil in derselben Sache vom 26. November 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.B.___ hat die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 zu bezahlen. Der von der A.___ AG X.__ geleistete Kostenvorschuss von CHF 750.00 wird zurückerstattet.
3.B.___ hat der A.___ AG X.__ eine Parteientschädigung von CHF 2'740.35zu bezahlen.
Rechtsmittel:Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Rechtspraktikantin
Hagmann Zenker