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Urteilvom20. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Reto Gantner,
Beschwerdegegnerin
betreffendVerfügung vom 22. Juni 2023
hat die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung, dass:
erkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Der Streitwert in der Hauptsache liegt über CHF 15'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler
Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Mai 2024 abgewiesen (BGer 4A_449/2024).