opencaselaw.ch

ZKBES.2023.85

Verfügung vom 22. Juni 2023

Solothurn · 2023-06-22 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom20. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Advokat Reto Gantner,

Beschwerdegegnerin

betreffendVerfügung vom 22. Juni 2023

hat die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung, dass:

erkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:Der Streitwert in der Hauptsache liegt über CHF 15'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler

Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Mai 2024 abgewiesen (BGer 4A_449/2024).