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ZKBER.2026.46

Feststellungsklage

Solothurn ·Zivilkammer · 2026-08-28 · Deutsch SO
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschlussvom28. August 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___ AG,vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer,

Berufungsbeklagte

betreffendFeststellungsklage

hat die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung, dass:

beschlossen:

1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

3.Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen.

Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann