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4A_510/2026

Feststellungsklage,

Bundesgericht ·I. Zivilrechtliche Abteilung · 2026-09-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 23. Februar 2026 trat das Amtsgericht Olten-Gösgen auf die Feststellungsklage des Beschwerdeführers nicht ein und verpflichtete diesen, die Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- zu tragen und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 25'400.70 zu bezahlen.

Mit Beschluss vom 28. August 2026 trat das Obergericht auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Berufung nicht ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

E. 2 Die Eingabe des Beschwerdeführers beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

E. 3 Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_510/2026

Urteil vom 23. September 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Feststellungsklage,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 28. August 2026 (ZKBER.2026.46).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 23. Februar 2026 trat das Amtsgericht Olten-Gösgen auf die Feststellungsklage des Beschwerdeführers nicht ein und verpflichtete diesen, die Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- zu tragen und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 25'400.70 zu bezahlen.

Mit Beschluss vom 28. August 2026 trat das Obergericht auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Berufung nicht ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

2.

Die Eingabe des Beschwerdeführers beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner