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ZKBER.2025.37

Solothurn · 2025-12-24 · Deutsch SO
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Eheschutz

Sachverhalt

falsch festgestellt noch, dass er das Recht unrichtig angewandt hat. Dass sie

mit der Geschenkkarte im Konsum eingeschränkt sei, trifft sachlich nicht zu.

Ihr steht das umfassende Sortiment eines Grossanbieters von Waren des täglichen

Bedarfs zum Bezug offen. Eine Einschränkung im Konsum ist durch die Verwendung

der Geschenkkarte nicht ersichtlich. Es bleibt daher bei einem relevanten

monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 5'187.00 für die 1.

Unterhaltsphase.

6.5 Die

Anschlussberufungsklägerin rügt, dass der Vorderrichter in der 2.

Unterhaltsphase ab August 2025 beim Ehemann von einem Nettolohn von CHF

7'262.00 ausgegangen sei, obwohl dieser 2025 eine Lohnerhöhung von 1,1 %

erhalten habe, was in der vorinstanzlichen Parteibefragung zur Sprache gekommen

sei. Auch sei der Kinderbetreuungsbeitrag von CHF 170.00/Mt. zum Lohn

hinzuzurechnen. Der Anschlussberufungsbeklagte wendet ein, dass die Ehefrau vorinstanzlich

auf die Edition von Lohnabrechnungen 2025 verzichtet habe. Auch sei bekannt

gewesen, dass die Ehegatten 2025 eine Lohnerhöhung von 1 % bzw. 1,1 % erhalten hätten.

Er erhalte 2025 einen Nettolohn von CHF 7'116.60 bzw. ab September CHF 7’489.30

(inkl. 13. Monatslohn und Betreuungsbeitrag von CHF 174.00).

Der Ehemann hat im Berufungsverfahren

die Lohnabrechnungen Januar bis März 2025 eingereicht. Diesen ist zu entnehmen,

dass ihm monatlich CHF 7'331.60 inkl. einer Kinderzulage von CHF 215.00 und

einer Betreuungszulage von CHF 400.00, bzw. ohne diese Zulagen CHF 6'716.60 netto

pro Monat ausbezahlt wurden. Hinzu kommt der Anteil 13. Monatslohn von CHF 598.70,

was inkl. Betreuungszulage und Anteil 13. Monatslohn CHF 7'715.00 ausmachte. Ab

August 2025 beträgt die Betreuungszulage noch CHF 174.00, was einen Nettolohn ab

August 2025 von CHF 7'489.00 ergibt, wie der Ehemann zugesteht. Der

Vorderrichter ist für die Unterhaltsphase ab August 2025 von CHF 7'262.00

ausgegangen, da er die Lohnerhöhung unberücksichtigt gelassen hat. Die

Differenz liegt in seinem Ermessensbereich.

Der Berufungskläger

moniert in der Eingabe vom 10. Juli 2025, dass der Vorderrichter der

Berufungsbeklagten ab der 2. Berechnungsphase keinen Einkaufsgutschein mehr als

Lohnbestandteil angerechnet habe. Er möchte den durchschnittlichen Betrag der

letzten drei Jahre, d.h. CHF 850.00/Jahr angerechnet haben. Die

Berufungsbeklagte hält erneut dafür, dass es sich dabei nicht um frei

verfügbares Einkommen handle, weshalb der Einkaufsgutschein nicht als Einkommen

zu berücksichtigen sei. Ausserdem wendet sie im Rahmen der Anschlussberufung

ein, dass sie sich 2025 keine Überstunden auszahlen lassen könne. Ihr

monatlicher Nettolohn 2025 inkl. Anteil 13. Monatslohn belaufe sich daher

nur auf CHF 5'007.05.

Auch bei der Ehefrau ist vorinstanzlich unberücksichtigt

geblieben, dass sie 2025 eine Lohnerhöhung von 1 % erhalten hat. Ihr Nettolohn

beträgt 2025 CHF 4'601.00 (ohne Kinderzulage; vgl. Berufungsantwortbeilage, BAB

2). Hinzu kommt ein Anteil 13. Monatslohn von CHF 406.00. Das ergibt einen

Monatslohn von netto CHF 5'007.00. Hinzu kommt der Gegenwert von CHF 50.00

pro Monat aus dem Einkaufsgutschein. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen zum

Jahr 2024 verwiesen werden. Das ergibt einen relevanten Nettolohn von monatlich

CHF 5'057.00. Der Vorderrichter hat CHF 5'145.00 angerechnet. Die

Differenz liegt in seinem Ermessensbereich.

7. Vorab ist einmal mehr

in Erinnerung zu rufen, dass die Unterhaltsberechnung keine exakte Wissenschaft

ist. Es wird zu einem wesentlichen Teil mit Pauschalen (Grundbetrag,

Kilometeransatz, Berufsunkostenzuschläge, unbelegte Nebenkosten),

standardisierten Berechnungstools (z.B. Steuerrechner) und fixen Anteilen

(Wohnkosten) gearbeitet. Dieses Vorgehen erleichtert die Arbeit, führt aber

einen gröberen Massstab, was angesichts der stetigen Veränderungen, die das tägliche

Leben mit sich bringt, im Interesse der Kontinuität gewollt und toleriert ist,

zumal die Berechnung auf dem status quo beruht aber für die Zukunft wirksam

wird. Aufgrund dessen verbleibt dem Sachrichter ein grosses Ermessen, das er

sachgerecht ausüben darf und muss. Die Berufungsinstanz greift erst ein, wenn

in der Gesamtrechnung ein Ermessensfehler nachgewiesen ist.

8.1 Der Berufungskläger

macht auf der Bedarfsseite geltend, dass ihm der Vorderrichter in der 1.

Unterhaltsphase fälschlicherweise nur CHF 300.00 Nebenkosten angerechnet habe,

obwohl diese effektiv viel höher seien. Er moniert insbesondere, dass die

Stromkosten und die geltend gemachten Auslagen für den Gartenunterhalt nicht

oder nur teilweise angerechnet worden seien. Die Berufungsbeklagte wendet ein,

dass der Berufungskläger nach ihrem Auszug die Schlösser ausgewechselt habe,

was er in seiner Aufstellung mutmasslich als Reparatur ausweise und was nicht

zu den Nebenkosten zu rechnen sei. Im Übrigen moniert sie in allgemeiner Weise die

Höhe der geltend gemachten Stromkosten, des Salzverbrauchs, der Kosten für die

Grünabfuhr und den Gartenunterhalt.

Der Vorderrichter hat im Zusammenhang mit

den Nebenkosten für das Einfamilienhaus der Parteien ausgeführt, es seien

lediglich die Stromkosten für die Wärmepumpe von jährlich CHF 1'031.68, die

private Gebäudeversicherung von jährlich CHF 762.90 und die solothurnische

Gebäudeversicherung von jährlich CHF 343.75 (vgl. Sammelbeleg 20 des Ehemannes)

belegt. Weshalb eine Cyberversicherung im Zusammenhang mit der Liegenschaft

notwendig sei, werde nicht dargelegt. Die weiteren Stromkosten sowie die

Wasser- und Abwasserkosten seien im Grundbetrag enthalten. Die geltend

gemachten Kosten für die Grünabfuhr, den Garten, die Entkalkung und die

Reparaturen seien nicht belegt. Dementsprechend ergäben sich belegte Nebenkosten

von monatlich CHF 178.19. Dieser Betrag liege unter den praxisgemäss für eine

Liegenschaft berücksichtigten Nebenkosten von CHF 300.00, weshalb vorliegend

CHF 300.00 als Nebenkosten zu berücksichtigen seien.

Gemäss den Richtlinien der Konferenz der

Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli

2009 gehören zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag u.a. die Auslagen für

Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas usw. Der Einwand des Berufungsklägers

bezüglich des Stroms für die Warmwasseraufbereitung ist demnach berechtigt.

Unklar ist dagegen, was er mit «allgemeinem Strom» meint, zumal bei einem

Einfamilienhaus üblicherweise nur individuelle Stromkosten der Bewohner anfallen

und der Berufungskläger nicht nachweist, dass er Miteigentümer von allgemeinen

Bauteilen ist und welche Auslagen dafür anfallen.

Sodann hat der Vorderrichter in Bezug

auf die geltend gemachten weiteren Auslagen ausgeführt, dass diese nicht belegt

worden seien. Das bestreitet der Berufungskläger nicht. Er führt an, dass es im

Rahmen des Summarverfahrens genüge, die Auslagen glaubhaft zu machen. Der

Berufungskläger hat die hier monierten Auslagen lediglich behauptet. Beweismittel

hat er keine vorgelegt. Glaubhaftmachen ist hingegen mehr als blosses Behaupten.

Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit zwar

nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht

alle Zweifel beseitigt sind (BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Mithin hat der Richter

ein weites Ermessen, ob er eine vorgetragene Tatsache als glaubhaft anerkennt. Zu

Recht geltend gemacht und belegt hat der Berufungskläger die Gebühren von CHF

68.00/Mt. für Wasser und Abwasser. Das sind staatliche Abgaben, die jedenfalls

anfallen. Sie sind nach dem oben Ausgeführten nicht im betreibungsrechtlichen

Grundbetrag enthalten. Das Vorgehen des Vorderrichters in Bezug auf die

unbelegten Auslagen ist dagegen nicht zu beanstanden. Die glaubhaft gemachten und

bewiesenen Auslagen sind insgesamt nicht höher als die vom Vorderrichter angerechneten

CHF 300.00 für Nebenkosten.

8.2 Der Berufungskläger

macht berufungsweise für den Arbeitsweg CHF 403.00 anstatt der angerechneten CHF

252.00 geltend. Der Vorderrichter hat dazu ausgeführt: «Der Ehemann ist für

seinen Arbeitsweg von rund 24 km ([...] – [...]) und die Kinderbetreuung auf

das Auto angewiesen. Da er pro Woche an zweieinhalb Tagen am Arbeitsort

arbeitet (vgl. Parteibefragung des Ehemannes vom 24. Januar 2025, Zeilen

57-65), legt er diese Strecke sechs Mal pro Woche zurück, was einen

anrechenbaren Betrag von CHF 403.00 (= 24 km x 2 x 144 Tage x CHF 0.70 /

12) ergeben würde. Da er für den Arbeitsweg jedoch nur CHF 252.00 geltend

gemacht hat, ist ihm auch nur dieser Betrag anzurechnen.» Mit dieser

Feststellung des Vorderrichters setzt sich der Berufungskläger nicht

auseinander. Vielmehr behauptet er aktenwidrig, der Vorderrichter sei nur von

vier Fahrten wöchentlich ausgegangen, was nach dem oben Ausgeführten nicht

zutrifft.

Der Berufungskläger hat vorinstanzlich

für die erste Unterhaltsphase einen Bedarf von CHF 5'400.00 geltend gemacht

(vgl. Anhang 3 zur Eingabe vom 11. November 2024), auf die er im

vorinstanzlichen Parteivortrag (Randziffer 13) verwiesen hat. Der Vorderrichter

hat ihm, trotz Korrektur der Kosten für den Arbeitsweg CHF 5'390.00 im

Bedarf angerechnet (angefochtenes Urteil E. II.5.3.4.). Weshalb der

Vorderrichter dem Berufungskläger bei dieser Sachlage von Amtes wegen hätte

höhere Auslagen für den Arbeitsweg anrechnen sollen, erschliesst sich nicht. Die

minime Abweichung zu dem vom Berufungskläger vorinstanzlich geltend gemachten

Bedarf liegt im Ermessen des Vorderrichters.

8.3 Im vorinstanzlich

festgestellten Bedarf der Ehefrau rügt der Berufungskläger die Anrechnung von

auswärtiger Verpflegung in Höhe von CHF 50.00 (angefochtenes Urteil E.

II.5.3.5.). Er macht geltend, die Ehefrau esse an zwei Tagen pro Woche

auswärts, wobei die Mahlzeiten vom Arbeitgeber verbilligt angeboten würden,

weshalb lediglich CHF 40.00 anzurechnen seien. Der Einwand des Berufungsklägers

ist appellatorisch und kleinlich. Es kann auf das oben Ausgeführte verwiesen

werden.

8.4 Die

Anschlussberufungsklägerin moniert in der ersten Berechnungsphase die ihr vom

Vorderrichter angerechneten Kosten für den Arbeitsweg. Sie macht geltend, sie

arbeite weiterhin an drei Tagen pro Woche in [...]. Der Vorderrichter hat die Ehefrau

im Rahmen der Parteibefragung zu ihrer Berufstätigkeit befragt. Sie sagte aus,

dass sie von Montag bis Mittwoch arbeite. Derzeit arbeite sie an einem Tag die

Woche im Homeoffice, sie könnte aber auch zwei machen (AS 121, Z. 10 ff.). In

Bezug auf die Parkplatzmiete gab sie an, dass diese gleich hoch sei, egal ob

sie einen oder zwei Tage in [...] sei (AS 120, Z. 62 f.). Diese Aussagen decken

sich mit der Bestätigung der Arbeitgeberin (Beilage 5b der Ehefrau), dass ihr

wöchentlich zwei Tage im Homeoffice zugestanden worden seien. Vor diesem

Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Vorderrichter den Sachverhalt

falsch festgestellt hat, als er davon ausging, die Anschlussberufungsklägerin

arbeite an zwei Arbeitstagen pro Woche in [...].

8.5 Die Anschlussberufungsklägerin

macht weiter geltend, dass auch bei ihr besondere Krankheitskosten zu

berücksichtigen seien, weil solche beim Ehemann berücksichtigt worden seien.

Besondere Krankheitskosten sind dann zu

berücksichtigen, wenn sie regelmässig anfallen, geltend gemacht werden und

belegt sind. Aus der von der Ehefrau im Berufungsverfahren neu eingereichten

Aufstellung über die Krankheitskosten 2024 geht hervor, dass es sich bei CHF

394.60 um nicht versicherte Kosten handelt. Diese Auslagen sind im

betreibungsrechtlichen Grundbetrag enthalten (vgl. Ziff. I der Richtlinien für

die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) der

Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli

2009). Bei den übrigen Kosten von CHF 541.85 ist vorab nicht nachgewiesen, dass

es sich um wiederkehrende Kosten handelt. Im Übrigen gehen sie kaum über die

Kostenbeteiligung im Rahmen der gewählten Franchise hinaus, so dass die

Berechnung des Vorderrichters nicht als unhaltbar erscheint.

8.6 In Bezug auf die

Unterhaltsphase 1 bleibt es somit bei dem vom Vorderrichter festgesetzten

Kinderunterhaltsbeitrag.

9.1 Der Sohn der Parteien

trat im Sommer 2025 in den Kindergarten ein. Der Berufungskläger macht geltend,

ab dem Kindergarteneintritt des Sohnes bis zum vollendeten 6. Altersjahr (2026)

erhalte er noch 20 % der Hortkosten vom Arbeitgeber vergütet. Ab September 2026

(recte Oktober 2026; vgl. Beilage 47 des Ehemannes), werde er keine Zulagen

mehr erhalten. Die Vorinstanz habe die bei ihm anfallenden Kinderkosten mit CHF

460.00 pro Monat falsch festgestellt. Diese basierten darauf, dass er am Montag

und Dienstag für C.___ Mittagessen kochen werde. Er sei davon ausgegangen, dass

der Sohn seinen Wohnsitz in [...] haben werde und selbstständig zur Schule

werde gehen können. Da der Sohn aber in [...] zur Schule gehen werde, sei es

nicht möglich, ihn zuhause zu verpflegen. Der Sohn werde deshalb das

Mittagessen im Hort einnehmen müssen. Die Hortkosten machten deshalb CHF 892.40

(Anmerkung: anstatt CHF 460.00) aus. Die Berufungsbeklagte äussert sich nicht

zu den geltend gemachten Hortkosten in der 2. Unterhaltsphase. Sie hält dafür,

dass an der vorinstanzlichen Berechnung festzuhalten sei.

Der Berufungskläger hat vorinstanzlich

geltend gemacht, dass er den Sohn von Montag bis Mittwoch über Mittag zuhause

verpflegen wolle. Einen Vorbehalt bezüglich der vorinstanzlich umstrittenen

Wohnsitzzuteilung des Sohnes hat er nicht angebracht. Gestützt darauf hat der

Vorderrichter die mutmasslichen Hortkosten berechnet.

Im Berufungsverfahren macht der

Berufungskläger neu geltend, dass er den Sohn nicht über Mittag verpflegen

könne, weshalb die Hortkosten erheblich höher seien als vom Vorderrichter veranschlagt.

Er begründet das damit, dass der Sohn aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids wider

Erwarten in [...] und nicht in [...] zur Schule gehen werde, weshalb

zusätzliche Wegzeit hinzukomme. Vorinstanzlich liess der Berufungskläger

ausführen, dass sich die Fremdbetreuungskosten derzeit noch nicht abschätzen

liessen. Diese hingen auch vom Stundenplan des Sohnes ab. Mithin hat der

Berufungskläger diese Kosten vorinstanzlich nicht beziffert und es oblag dem

Vorderrichter, die anfallenden Kosten aufgrund der Angaben der Parteien abzuschätzen.

Der Sohn der Parteien trat im Sommer

2025 in [...] in den Kindergarten ein. Weder der Berufung vom 8. Mai 2025 noch

der Stellungahme des Berufungsklägers vom 10. Juli 2025 liegt eine verbindliche

Anmeldung des Sohnes für die Zeit ab August 2025 im Hort, eine entsprechende

Kostenzusammenstellung oder Abrechnung des Horts bei. Die geltend gemachte

Veränderung ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Vielmehr belässt es

der Berufungskläger bei einer auf einem Meinungsumschwung seinerseits

basierenden Behauptung. Die geltend gemachte Veränderung ist genauso spekulativ

wie die vorinstanzliche Berechnung, da die anfallenden Auslagen bis dato nicht nachgewiesen

wurden. Es ist unter diesen Umständen weder eine unrichtige

Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung des

Vorderrichters ersichtlich.

9.2 Die

Anschlussberufungsklägerin macht geltend, dass die tatsächlichen Kinderbetreuungskosten

erst festgelegt werden könnten, wenn der Stundenplan des Sohnes feststehe. Erst

dann könne eine Betreuungsvereinbarung mit der Kita aufgesetzt werden, die

wiederum die Grundlage für die Betreuungsgutschriften ihrer Wohngemeinde

bildeten. Sie gehe derzeit von einem Betreuungsgutschein von CHF 16.80 pro

Halbtag, bzw. CHF 67.20 pro Monat aus. Die Betreuungsauslagen auf ihrer Seite dürften

ab August 2025 noch CHF 167.80 pro Monat betragen.

Es gilt hier dasselbe wie auf Seiten des

Vaters. Es liegen weder eine verbindliche Anmeldung des Sohnes für die Zeit ab

August 2025 im Hort noch eine entsprechende Kostenzusammenstellung oder

Abrechnung des Horts bei den Akten. Auch die Anschlussberufungsklägerin belässt

es bei blossen Behauptungen. Erst wenn die Betreuungskosten unter

Berücksichtigung allfälliger Subventionen definitiv feststehen, kann eine

Anpassung der Unterhaltsregelung geprüft werden. Derzeit ist kein

Berufungsgrund nachgewiesen.

9.3 Der Berufungskläger

führt in seiner Eingabe vom 13. August 2025 Folgendes aus: «Im Weiteren ersuche

ich sie, auch die Ehefrau aufzufordern, sich über ihre KVG/VVG Prämie 2025 für

sich und C.___ sowie über die IPV 2024 auszuweisen.» In diesem Zusammenhang ist

darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger mit diesem Antrag keine Rüge

gemäss Art. 310 ZPO am vorinstanzlichen Urteil verbunden hat. Er macht in

diesem Zusammenhang geltend, dass ein neuer Beweisantrag auch nachträglich

zulässig sei. Letzteres ist zwar richtig. Indessen ist nur über

rechtserhebliche streitige Tatsachen Beweis zu führen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Das

bedeutet, dass rechtzeitig eine entsprechende Rüge erhoben werden muss. Auch im

Rahmen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime sind die Rügen innerhalb der

Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO vorzutragen (Urteil des

Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2019 E. 4.4.2; vgl. auch OGer ZH

LZ220029 vom 5.12.2022 E. II.7.5; OGer ZH LE230009 vom 1.2.2024 E. III.3.5).

Auf die Behauptungen des Berufungsklägers bezüglich des angeblichen Anspruchs

der Berufungsbeklagten auf Prämienverbilligung ist daher nicht einzutreten. Hinzu

kommt, dass die Differenz für Ehefrau und Sohn lediglich CHF 25.00/Mt.

ausmacht. Ein möglicher Anspruch auf Prämienverbilligung würde sich auf die

Höhe der Unterhaltsbeiträge kaum mehr auswirken.

10. Aus den obigen

Erwägungen geht hervor, dass die vorinstanzliche Bedarfsberechnung insbesondere

aufgrund der hier geltend gemachten Noven in verschiedener Hinsicht marginal zu

korrigieren wäre. Aufgrund der Geringfügigkeit drängt sich aber keine Korrektur

auf. Es bleibt daher beim Entscheid des Vorderrichters. Sowohl die Berufung als

auch die Anschlussberufung sind diesbezüglich abzuweisen.

III.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die

unterlegene Partei die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu

tragen. Sowohl der Berufungskläger als auch die Anschlussberufungsklägerin sind

mit ihren Anträgen grossmehrheitlich unterlegen. Es rechtfertigt sich daher,

die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Die Ehegatten haben 2013 geheiratet. Aus der Ehe ging ein Sohn, geb. 2020, hervor. Seit [...] 2024 leben die Ehegatten getrennt. Umstritten sind die Betreuungsregelung und die Unterhaltsbeiträge für den Sohn.

E. 2 Das vorinstanzliche Urteil vom 29. Januar 2025 lautet bezüglich der angefochtenen Punkte wie folgt:

1.  - 2….

3.  Der Sohn C.___, geb.  2020, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Eltern mit einem Betreuungsanteil von je 50 % gestellt.  Der Wohnsitz des Sohnes ist bei der Mutter. Der Kindsvater betreut den Sohn jede Woche von Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn, bis Mittwochmittag, 12:00 Uhr bzw. Kindergartenschluss, sowie in den geraden Wochen ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn. Die Kindsmutter betreut den Sohn jede Woche ab Mittwochmittag, 12:00 Uhr bzw. Kindergartenschluss, bis Freitagabend, 18:00 Uhr, sowie in den ungeraden Wochen ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn. Die Schulferien werden unter den Kindseltern hälftig aufgeteilt. Die Ferienbetreuung ist jeweils spätestens sechs Monate im Voraus zwischen den Kindseltern abzusprechen. Können sich die Kindseltern nicht einigen, so hat der Kindsvater in den geraden Jahren und die Kindsmutter in den ungeraden Jahren das Wahlrecht. Die Betreuung des Sohnes während den Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten) wird unter den Kindseltern hälftig aufgeteilt. Kommt keine Einigung zustande, hat der Kindsvater in den geraden und die Kindsmutter in den ungeraden Jahren das Wahlrecht.

4.  …

5.  Jeder Elternteil hat jene Kinderkosten, die während seiner Betreuungszeit anfallen, zu übernehmen. Die Kosten der Krankenkasse des Sohnes hat die Kindsmutter zu bezahlen. In der Phase I hat der Kindsvater die gesamten Drittbetreuungskosten zu bezahlen. Ab der Phase II hat jeder Elternteil die während seiner Betreuungszeit anfallenden Drittbetreuungskosten zu tragen. Darüber hinaus hat der Kindsvater für den Sohn C.___ folgende monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase I: Von Juni 2024 bis und mit Juli 2025: CHF 18.00 Phase II: Ab August 2025: CHF 650.00 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

6.  - 11…

E. 3 Gegen die Ziffern 3 und

E. 3.1 In der Bedarfsberechnung rügt der Berufungskläger, dass der Vorderrichter bei ihm zu tiefe Wohnnebenkosten veranschlagt habe. Weiter macht er geltend, dass er wöchentlich an drei Tagen an seinem Arbeitsplatz sei, was sechs Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort ergebe, der Vorderrichter aber nur deren vier angerechnet habe. Weiter rügt er die der Berufungsbeklagten angerechneten Spesen für auswärtige Verpflegung. In der zweiten Unterhaltsphase macht der Berufungskläger echte Noven in Bezug auf die Kosten des Hortbesuchs des Sohnes ab Sommer 2025 geltend, die sich aufgrund der Festlegung des Wohnsitzes des Sohnes bei der Mutter in [...] ergäben. Ausserdem rügt er, dass der Vorderrichter bei der Berufungsbeklagten eine Lohnerhöhung und den erneuten Erhalt einer Geschenkkarte als Bonus ihres Arbeitgebers nicht als Lohnbestandteil berücksichtigt habe. Sodann macht er Ausführungen zur Anwendbarkeit des Splittingtarifs (Steuern) bei alternierender Obhut.

E. 3.2 Die Berufungsbeklagte

beantragt, dass dem Berufungskläger in der ersten Unterhaltsphase ein

monatliches Nettoeinkommen von CHF 7'680.50 anstatt CHF 7'570.00

anzurechnen sei. Dagegen bestreitet sie, dass die Auszahlung von Überstunden

sowie der Erhalt einer Geschenkkarte ihres Arbeitgebers bei ihr als

Lohnbestandteile zu berücksichtigen seien. Bezüglich der Wohnnebenkosten des

Berufungsklägers wendet sie ein, dass diese wegen des Einbaus einer

Photovoltaikanlage in die eheliche Liegenschaft und ihres Auszugs in Zukunft

sinken dürften. Im Rahmen der Anschlussberufung macht sie ihrerseits höhere

Kosten für den Arbeitsweg geltend und verlangt die Anrechnung von besonderen

Krankheitskosten in ihrem Bedarf. Des Weiteren bestreitet sie die Notwendigkeit

von mehr Hortbetreuung nach dem Kindergarteneintritt des Sohnes im Betreuungsanteil

des Berufungsklägers. Andererseits verlangt sie die Anrechnung von Kitakosten,

welche in ihrem Betreuungsanteil anfielen im Bedarf des Sohnes. In diesem

Zusammenhang macht sie geltend, dass die Betreuungsvereinbarung mit dem Hort erst

abgeschlossen werden könne, wenn der definitive Stundenplan des Sohnes bekannt

sei.

4. Es kann vorab auf die

zutreffenden Erwägungen über Praxis und Literatur zur Unterhaltsberechnung

unter Ziffer II.5.1 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Soweit die

Parteien falsche Sachverhaltsermittlung, falsche Rechtsanwendung oder geänderte

Verhältnisse geltend machen, wird im Rahmen der folgenden Berechnung auf ihre Vorbringen

und die konkreten Erwägungen des Vorderrichters eingegangen.

5. Das

Berufungsverfahren

stellt keine Fortsetzung

des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist

nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Mit

der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der

schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern

der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu

betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet (Art. 311

ZPO). Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen

Erwägungen bezeichnet, die er anficht und sich argumentativ mit diesen

auseinandersetzt. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren

blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den

gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht

von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 142 III 413, mit

weiteren Hinweisen). Auf eine Berufung, die den Anforderungen an die Begründung

nicht genügt, wird nicht eingetreten (Peter Reetz / Stefanie Theiler in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 311 N 38).

E. 5 Die

Anschlussberufungsantwort und Stellungnahme des Berufungsklägers (im Folgenden

auch Anschlussberufungsbeklagter) erfolgten form- und fristgerecht und datieren

vom 10. Juli 2025. Seine leicht modifizierten Rechtsbegehren lauten wie folgt:

1.

Ziffer 3, Abs. 2 und 3, sowie Ziffer 5,

Abs. 2, des angefochtenen Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 29.1.2025,

in begründeter Fassung zugestellt am 9.4.2025, seien aufzuheben.

2.

Ziffer 3, Abs. 2 und 3, des

angefochtenen Urteils sei wie folgt abzuändern:

Der Kindsvater betreut den Sohn jede

Woche von Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn, bis Mittwochmittag,

12:00 Uhr bzw. Kindergartenschluss, sowie in den geraden Wochen ab

Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn.

Die

Kindsmutter betreut den Sohn jede Woche ab Mittwochmittag, 12:00 Uhr bzw.

Kindergartenschluss, bis Freitagabend, 17:00 Uhr, sowie in den ungeraden Wochen

ab Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn.

3.

Ziffer 5, Absatz 2 des angefochtenen

Urteils sei wie folgt abzuändern:

Darüber hinaus sei der Kindsvater zu

verpflichten, für C.___ folgende monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge

an die Kindsmutter zu bezahlen:

Phase I: von Juni 2024 bis Juli 2025:

CHF 0.00

Phase II: ab August 2025: CHF 295.00

Phase III: ab September 2026: CHF

212.00.

4.  Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

E. 6 Am 13. August 2025 reichte der Berufungskläger aufforderungsgemäss den Lohnausweis 2024 und die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis März 2025 ein. Ausserdem beantragte er, die Ehefrau sei zur Einreichung eines Ausweises über ihre KVG/VVG-Prämien und diejenigen von C.___ und die IPV für 2024 und 2025 aufzufordern.

E. 6.1 Gemäss BGE 147 III 265 E. 7. sind in erster Linie die relevanten Einkommen aller Beteiligten (Eltern und Kinder) zu ermitteln. Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen; soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar sein (vgl. für den ehelichen Unterhalt BGE 134 III 581 E. 3.3, S. 583 und für den nachehelichen Unterhalt BGE 138 III 289 E. 11.1.2, S. 292, was a fortiori für den Kindesunterhalt gelten muss).

E. 6.2 Der Berufungskläger macht geltend, sein Einkommen habe in der 1. Berechnungsphase CHF 7'570.00 inkl. eines Betreuungsbeitrags von CHF 400.00 und eines Anteils am 13. Monatslohn betragen. Bei der Berufungsbeklagten sei man von einem Nettolohn inkl. Anteil 13. Monatslohn von CHF 5'145.00 ausgegangen. Ebenfalls sei berücksichtigt worden, dass sie 2024 eine [...]-Geschenkkarte im Betrag von CHF 500.00 erhalten habe, womit ein monatliches Einkommen von CHF 5'187.00 resultiert habe. Beim Sohn seien richtigerweise Kinderzulagen von total CHF 275.00 berücksichtigt worden. Die Berufungsbeklagte anerkennt das Einkommen des Berufungsklägers während der 1. Berechnungsphase, sofern die Spesen für die Fahrten nach [...] tatsächlich vergütet würden. Sie moniert in der Anschlussberufung die angerechneten Spesen des Ehemannes in der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung und hält dafür, dass aus der vorinstanzlichen Parteibefragung nicht genau hervorgehe, wie häufig der Berufungskläger pro Woche an seinem Arbeitsplatz in Suhr sein müsse. In der Stellungnahme und Anschlussberufungsantwort führt der Berufungskläger aus, die Vorinstanz habe seinen Lohn korrekt festgestellt. Das sei von der Berufungsbeklagten vorinstanzlich anerkannt worden. Sie könne dies jetzt nicht mehr bestreiten. Sämtliche Spesenabrechnungen seien dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten vorinstanzlich zugestellt worden.

E. 6.3 Gemäss Art. 150 Abs. 1

ZPO sind rechtserhebliche streitige Tatsachen zu beweisen. Nach Einsicht in die

Vorakten ist fraglich, ob der Jahreslohn des Berufungsklägers im

Berufungsverfahren noch als umstritten gelten kann. Die Ehefrau hatte an der

vorinstanzlichen Verhandlung auf die nachträgliche Edition des Lohnausweises

2024 verzichtet (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, Aktenseite,

AS, 108). Damit hat sie den vorinstanzlich festgestellten Lohn des Ehemannes

anerkannt. Die Berufungsbeklagte begründet nicht, weshalb sie auf das

vorinstanzliche Zugeständnis zurückkommen will. Sie führt auch nicht aus,

weshalb sie im Berufungsverfahren die Edition des Lohnausweises 2024

beantragte, nachdem sie vorinstanzlich auf dessen Edition verzichtet hatte. Die

Gründe für dieses Vorgehen liegen nicht auf der Hand.

Der Vollständigkeit halber ist

festzustellen, dass der zweitinstanzlich, auf Aufforderung hin, eingereichte

Lohnausweis 2024 nichts an der vorinstanzlichen Feststellung ändert. Die von

der Anschlussberufungsklägerin geltend gemachte Differenz zwischen

Lohnabrechnungen und Lohnausweis ergibt sich, wie der Berufungskläger zu Recht

ausführt, aus dem Abzug für die Krankentaggeldversicherung. Das Vorgehen des

Vorderrichters ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Es bleibt somit für das

Jahr 2024 beim vorinstanzlich festgestellten Einkommen des Ehemannes von CHF 7'570.00

netto pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn).

Der Vertreter der Ehefrau erhielt gemäss

Verfahrensprotokoll anlässlich der Verhandlung, oder im Anschluss daran, eine

Auflistung der Spesen, die der Ehemann erhalten hatte, elektronisch zugestellt (vgl.

Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, AS 108). Der Spesenanspruch ergibt

sich aus dem aktenkundigen Spesenreglement des Arbeitgebers des Ehemannes, das

sich auszugsweise bei den vorinstanzlichen Akten befindet (Beilage 39 des

Ehemannes). Die Berufungsbeklagte begründet auch hier nicht, weshalb die vorinstanzlich

eingereichten Urkunden nicht ausreichend seien und sie den Spesenanspruch des

Berufungsklägers in Zweifel zieht.

Es ist bezüglich der

Einkommensermittlung beim Ehemann weder eine unrichtige

Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung des

Vorderrichters ersichtlich.

E. 6.4 In Bezug auf ihr eigenes Einkommen in der ersten Unterhaltsphase macht die Anschlussberufungsklägerin geltend, dieses sei 2024 um ca. CHF 275.00 pro Monat höher ausgefallen, weil sie sich Überstunden habe auszahlen lassen. Dies werde künftig nicht mehr möglich sein. Auch sei die [...]-Geschenkkarte nicht als Einkommen anzurechnen. Sie macht geltend, weil damit nur Leistungen des [...] bezogen werden könnten, handle es sich nicht um frei verfügbares Einkommen. Auch handle es sich um eine freiwillige Leistung ihres Arbeitgebers. Diese sei kein Lohnbestandteil, da sie darauf keinen Anspruch habe. Es sei deshalb für das Jahr 2024 höchstens von einem monatlichen Einkommen von CHF 5'145.00 netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn) auszugehen. Der Vorderrichter hat der Ehefrau pro 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'187.00 angerechnet. Die Differenz resultiert aus dem Gegenwert einer Geschenkkarte im Wert von CHF 500.00, die die Ehefrau von ihrem Arbeitgeber als Bonus erhalten hat und deren Wert der Vorderrichter der Ehefrau als Einkommen angerechnet hat. Was sie dagegen vorbringt, ist rein appellatorisch. Weder zeigt sie auf, dass der Vorderrichter den Sachverhalt falsch festgestellt noch, dass er das Recht unrichtig angewandt hat. Dass sie mit der Geschenkkarte im Konsum eingeschränkt sei, trifft sachlich nicht zu. Ihr steht das umfassende Sortiment eines Grossanbieters von Waren des täglichen Bedarfs zum Bezug offen. Eine Einschränkung im Konsum ist durch die Verwendung der Geschenkkarte nicht ersichtlich. Es bleibt daher bei einem relevanten monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 5'187.00 für die 1. Unterhaltsphase.

E. 6.5 Die

Anschlussberufungsklägerin rügt, dass der Vorderrichter in der 2.

Unterhaltsphase ab August 2025 beim Ehemann von einem Nettolohn von CHF

7'262.00 ausgegangen sei, obwohl dieser 2025 eine Lohnerhöhung von 1,1 %

erhalten habe, was in der vorinstanzlichen Parteibefragung zur Sprache gekommen

sei. Auch sei der Kinderbetreuungsbeitrag von CHF 170.00/Mt. zum Lohn

hinzuzurechnen. Der Anschlussberufungsbeklagte wendet ein, dass die Ehefrau vorinstanzlich

auf die Edition von Lohnabrechnungen 2025 verzichtet habe. Auch sei bekannt

gewesen, dass die Ehegatten 2025 eine Lohnerhöhung von 1 % bzw. 1,1 % erhalten hätten.

Er erhalte 2025 einen Nettolohn von CHF 7'116.60 bzw. ab September CHF 7’489.30

(inkl. 13. Monatslohn und Betreuungsbeitrag von CHF 174.00).

Der Ehemann hat im Berufungsverfahren

die Lohnabrechnungen Januar bis März 2025 eingereicht. Diesen ist zu entnehmen,

dass ihm monatlich CHF 7'331.60 inkl. einer Kinderzulage von CHF 215.00 und

einer Betreuungszulage von CHF 400.00, bzw. ohne diese Zulagen CHF 6'716.60 netto

pro Monat ausbezahlt wurden. Hinzu kommt der Anteil 13. Monatslohn von CHF 598.70,

was inkl. Betreuungszulage und Anteil 13. Monatslohn CHF 7'715.00 ausmachte. Ab

August 2025 beträgt die Betreuungszulage noch CHF 174.00, was einen Nettolohn ab

August 2025 von CHF 7'489.00 ergibt, wie der Ehemann zugesteht. Der

Vorderrichter ist für die Unterhaltsphase ab August 2025 von CHF 7'262.00

ausgegangen, da er die Lohnerhöhung unberücksichtigt gelassen hat. Die

Differenz liegt in seinem Ermessensbereich.

Der Berufungskläger

moniert in der Eingabe vom 10. Juli 2025, dass der Vorderrichter der

Berufungsbeklagten ab der 2. Berechnungsphase keinen Einkaufsgutschein mehr als

Lohnbestandteil angerechnet habe. Er möchte den durchschnittlichen Betrag der

letzten drei Jahre, d.h. CHF 850.00/Jahr angerechnet haben. Die

Berufungsbeklagte hält erneut dafür, dass es sich dabei nicht um frei

verfügbares Einkommen handle, weshalb der Einkaufsgutschein nicht als Einkommen

zu berücksichtigen sei. Ausserdem wendet sie im Rahmen der Anschlussberufung

ein, dass sie sich 2025 keine Überstunden auszahlen lassen könne. Ihr

monatlicher Nettolohn 2025 inkl. Anteil 13. Monatslohn belaufe sich daher

nur auf CHF 5'007.05.

Auch bei der Ehefrau ist vorinstanzlich unberücksichtigt

geblieben, dass sie 2025 eine Lohnerhöhung von 1 % erhalten hat. Ihr Nettolohn

beträgt 2025 CHF 4'601.00 (ohne Kinderzulage; vgl. Berufungsantwortbeilage, BAB

2). Hinzu kommt ein Anteil 13. Monatslohn von CHF 406.00. Das ergibt einen

Monatslohn von netto CHF 5'007.00. Hinzu kommt der Gegenwert von CHF 50.00

pro Monat aus dem Einkaufsgutschein. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen zum

Jahr 2024 verwiesen werden. Das ergibt einen relevanten Nettolohn von monatlich

CHF 5'057.00. Der Vorderrichter hat CHF 5'145.00 angerechnet. Die

Differenz liegt in seinem Ermessensbereich.

7. Vorab ist einmal mehr

in Erinnerung zu rufen, dass die Unterhaltsberechnung keine exakte Wissenschaft

ist. Es wird zu einem wesentlichen Teil mit Pauschalen (Grundbetrag,

Kilometeransatz, Berufsunkostenzuschläge, unbelegte Nebenkosten),

standardisierten Berechnungstools (z.B. Steuerrechner) und fixen Anteilen

(Wohnkosten) gearbeitet. Dieses Vorgehen erleichtert die Arbeit, führt aber

einen gröberen Massstab, was angesichts der stetigen Veränderungen, die das tägliche

Leben mit sich bringt, im Interesse der Kontinuität gewollt und toleriert ist,

zumal die Berechnung auf dem status quo beruht aber für die Zukunft wirksam

wird. Aufgrund dessen verbleibt dem Sachrichter ein grosses Ermessen, das er

sachgerecht ausüben darf und muss. Die Berufungsinstanz greift erst ein, wenn

in der Gesamtrechnung ein Ermessensfehler nachgewiesen ist.

E. 7 Am 2. September 2025 gingen die KVG/VVG-Policen der Ehefrau und des Sohnes pro 2025 sowie zwei E-Mails betreffend IPV ein.

E. 8 Gleichentags reichte der Parteivertreter der Ehefrau seine Kostennote ein.

E. 8.1 Der Berufungskläger

macht auf der Bedarfsseite geltend, dass ihm der Vorderrichter in der 1.

Unterhaltsphase fälschlicherweise nur CHF 300.00 Nebenkosten angerechnet habe,

obwohl diese effektiv viel höher seien. Er moniert insbesondere, dass die

Stromkosten und die geltend gemachten Auslagen für den Gartenunterhalt nicht

oder nur teilweise angerechnet worden seien. Die Berufungsbeklagte wendet ein,

dass der Berufungskläger nach ihrem Auszug die Schlösser ausgewechselt habe,

was er in seiner Aufstellung mutmasslich als Reparatur ausweise und was nicht

zu den Nebenkosten zu rechnen sei. Im Übrigen moniert sie in allgemeiner Weise die

Höhe der geltend gemachten Stromkosten, des Salzverbrauchs, der Kosten für die

Grünabfuhr und den Gartenunterhalt.

Der Vorderrichter hat im Zusammenhang mit

den Nebenkosten für das Einfamilienhaus der Parteien ausgeführt, es seien

lediglich die Stromkosten für die Wärmepumpe von jährlich CHF 1'031.68, die

private Gebäudeversicherung von jährlich CHF 762.90 und die solothurnische

Gebäudeversicherung von jährlich CHF 343.75 (vgl. Sammelbeleg 20 des Ehemannes)

belegt. Weshalb eine Cyberversicherung im Zusammenhang mit der Liegenschaft

notwendig sei, werde nicht dargelegt. Die weiteren Stromkosten sowie die

Wasser- und Abwasserkosten seien im Grundbetrag enthalten. Die geltend

gemachten Kosten für die Grünabfuhr, den Garten, die Entkalkung und die

Reparaturen seien nicht belegt. Dementsprechend ergäben sich belegte Nebenkosten

von monatlich CHF 178.19. Dieser Betrag liege unter den praxisgemäss für eine

Liegenschaft berücksichtigten Nebenkosten von CHF 300.00, weshalb vorliegend

CHF 300.00 als Nebenkosten zu berücksichtigen seien.

Gemäss den Richtlinien der Konferenz der

Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli

2009 gehören zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag u.a. die Auslagen für

Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas usw. Der Einwand des Berufungsklägers

bezüglich des Stroms für die Warmwasseraufbereitung ist demnach berechtigt.

Unklar ist dagegen, was er mit «allgemeinem Strom» meint, zumal bei einem

Einfamilienhaus üblicherweise nur individuelle Stromkosten der Bewohner anfallen

und der Berufungskläger nicht nachweist, dass er Miteigentümer von allgemeinen

Bauteilen ist und welche Auslagen dafür anfallen.

Sodann hat der Vorderrichter in Bezug

auf die geltend gemachten weiteren Auslagen ausgeführt, dass diese nicht belegt

worden seien. Das bestreitet der Berufungskläger nicht. Er führt an, dass es im

Rahmen des Summarverfahrens genüge, die Auslagen glaubhaft zu machen. Der

Berufungskläger hat die hier monierten Auslagen lediglich behauptet. Beweismittel

hat er keine vorgelegt. Glaubhaftmachen ist hingegen mehr als blosses Behaupten.

Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit zwar

nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht

alle Zweifel beseitigt sind (BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Mithin hat der Richter

ein weites Ermessen, ob er eine vorgetragene Tatsache als glaubhaft anerkennt. Zu

Recht geltend gemacht und belegt hat der Berufungskläger die Gebühren von CHF

68.00/Mt. für Wasser und Abwasser. Das sind staatliche Abgaben, die jedenfalls

anfallen. Sie sind nach dem oben Ausgeführten nicht im betreibungsrechtlichen

Grundbetrag enthalten. Das Vorgehen des Vorderrichters in Bezug auf die

unbelegten Auslagen ist dagegen nicht zu beanstanden. Die glaubhaft gemachten und

bewiesenen Auslagen sind insgesamt nicht höher als die vom Vorderrichter angerechneten

CHF 300.00 für Nebenkosten.

E. 8.2 Der Berufungskläger macht berufungsweise für den Arbeitsweg CHF 403.00 anstatt der angerechneten CHF 252.00 geltend. Der Vorderrichter hat dazu ausgeführt: «Der Ehemann ist für seinen Arbeitsweg von rund 24 km ([...] – [...]) und die Kinderbetreuung auf das Auto angewiesen. Da er pro Woche an zweieinhalb Tagen am Arbeitsort arbeitet (vgl. Parteibefragung des Ehemannes vom 24. Januar 2025, Zeilen 57-65), legt er diese Strecke sechs Mal pro Woche zurück, was einen anrechenbaren Betrag von CHF 403.00 (= 24 km x 2 x 144 Tage x CHF 0.70 /

12) ergeben würde. Da er für den Arbeitsweg jedoch nur CHF 252.00 geltend gemacht hat, ist ihm auch nur dieser Betrag anzurechnen.» Mit dieser Feststellung des Vorderrichters setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Vielmehr behauptet er aktenwidrig, der Vorderrichter sei nur von vier Fahrten wöchentlich ausgegangen, was nach dem oben Ausgeführten nicht zutrifft. Der Berufungskläger hat vorinstanzlich für die erste Unterhaltsphase einen Bedarf von CHF 5'400.00 geltend gemacht (vgl. Anhang 3 zur Eingabe vom 11. November 2024), auf die er im vorinstanzlichen Parteivortrag (Randziffer 13) verwiesen hat. Der Vorderrichter hat ihm, trotz Korrektur der Kosten für den Arbeitsweg CHF 5'390.00 im Bedarf angerechnet (angefochtenes Urteil E. II.5.3.4.). Weshalb der Vorderrichter dem Berufungskläger bei dieser Sachlage von Amtes wegen hätte höhere Auslagen für den Arbeitsweg anrechnen sollen, erschliesst sich nicht. Die minime Abweichung zu dem vom Berufungskläger vorinstanzlich geltend gemachten Bedarf liegt im Ermessen des Vorderrichters.

E. 8.3 Im vorinstanzlich festgestellten Bedarf der Ehefrau rügt der Berufungskläger die Anrechnung von auswärtiger Verpflegung in Höhe von CHF 50.00 (angefochtenes Urteil E. II.5.3.5.). Er macht geltend, die Ehefrau esse an zwei Tagen pro Woche auswärts, wobei die Mahlzeiten vom Arbeitgeber verbilligt angeboten würden, weshalb lediglich CHF 40.00 anzurechnen seien. Der Einwand des Berufungsklägers ist appellatorisch und kleinlich. Es kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden.

E. 8.4 Die Anschlussberufungsklägerin moniert in der ersten Berechnungsphase die ihr vom Vorderrichter angerechneten Kosten für den Arbeitsweg. Sie macht geltend, sie arbeite weiterhin an drei Tagen pro Woche in [...]. Der Vorderrichter hat die Ehefrau im Rahmen der Parteibefragung zu ihrer Berufstätigkeit befragt. Sie sagte aus, dass sie von Montag bis Mittwoch arbeite. Derzeit arbeite sie an einem Tag die Woche im Homeoffice, sie könnte aber auch zwei machen (AS 121, Z. 10 ff.). In Bezug auf die Parkplatzmiete gab sie an, dass diese gleich hoch sei, egal ob sie einen oder zwei Tage in [...] sei (AS 120, Z. 62 f.). Diese Aussagen decken sich mit der Bestätigung der Arbeitgeberin (Beilage 5b der Ehefrau), dass ihr wöchentlich zwei Tage im Homeoffice zugestanden worden seien. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Vorderrichter den Sachverhalt falsch festgestellt hat, als er davon ausging, die Anschlussberufungsklägerin arbeite an zwei Arbeitstagen pro Woche in [...].

E. 8.5 Die Anschlussberufungsklägerin macht weiter geltend, dass auch bei ihr besondere Krankheitskosten zu berücksichtigen seien, weil solche beim Ehemann berücksichtigt worden seien. Besondere Krankheitskosten sind dann zu berücksichtigen, wenn sie regelmässig anfallen, geltend gemacht werden und belegt sind. Aus der von der Ehefrau im Berufungsverfahren neu eingereichten Aufstellung über die Krankheitskosten 2024 geht hervor, dass es sich bei CHF 394.60 um nicht versicherte Kosten handelt. Diese Auslagen sind im betreibungsrechtlichen Grundbetrag enthalten (vgl. Ziff. I der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009). Bei den übrigen Kosten von CHF 541.85 ist vorab nicht nachgewiesen, dass es sich um wiederkehrende Kosten handelt. Im Übrigen gehen sie kaum über die Kostenbeteiligung im Rahmen der gewählten Franchise hinaus, so dass die Berechnung des Vorderrichters nicht als unhaltbar erscheint.

E. 8.6 In Bezug auf die Unterhaltsphase 1 bleibt es somit bei dem vom Vorderrichter festgesetzten Kinderunterhaltsbeitrag.

E. 9 Ebenfalls am 2. September 2025 reichte die Vertreterin des Berufungsklägers ihre Kostennote ein.

E. 9.1 Der Sohn der Parteien

trat im Sommer 2025 in den Kindergarten ein. Der Berufungskläger macht geltend,

ab dem Kindergarteneintritt des Sohnes bis zum vollendeten 6. Altersjahr (2026)

erhalte er noch 20 % der Hortkosten vom Arbeitgeber vergütet. Ab September 2026

(recte Oktober 2026; vgl. Beilage 47 des Ehemannes), werde er keine Zulagen

mehr erhalten. Die Vorinstanz habe die bei ihm anfallenden Kinderkosten mit CHF

460.00 pro Monat falsch festgestellt. Diese basierten darauf, dass er am Montag

und Dienstag für C.___ Mittagessen kochen werde. Er sei davon ausgegangen, dass

der Sohn seinen Wohnsitz in [...] haben werde und selbstständig zur Schule

werde gehen können. Da der Sohn aber in [...] zur Schule gehen werde, sei es

nicht möglich, ihn zuhause zu verpflegen. Der Sohn werde deshalb das

Mittagessen im Hort einnehmen müssen. Die Hortkosten machten deshalb CHF 892.40

(Anmerkung: anstatt CHF 460.00) aus. Die Berufungsbeklagte äussert sich nicht

zu den geltend gemachten Hortkosten in der 2. Unterhaltsphase. Sie hält dafür,

dass an der vorinstanzlichen Berechnung festzuhalten sei.

Der Berufungskläger hat vorinstanzlich

geltend gemacht, dass er den Sohn von Montag bis Mittwoch über Mittag zuhause

verpflegen wolle. Einen Vorbehalt bezüglich der vorinstanzlich umstrittenen

Wohnsitzzuteilung des Sohnes hat er nicht angebracht. Gestützt darauf hat der

Vorderrichter die mutmasslichen Hortkosten berechnet.

Im Berufungsverfahren macht der

Berufungskläger neu geltend, dass er den Sohn nicht über Mittag verpflegen

könne, weshalb die Hortkosten erheblich höher seien als vom Vorderrichter veranschlagt.

Er begründet das damit, dass der Sohn aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids wider

Erwarten in [...] und nicht in [...] zur Schule gehen werde, weshalb

zusätzliche Wegzeit hinzukomme. Vorinstanzlich liess der Berufungskläger

ausführen, dass sich die Fremdbetreuungskosten derzeit noch nicht abschätzen

liessen. Diese hingen auch vom Stundenplan des Sohnes ab. Mithin hat der

Berufungskläger diese Kosten vorinstanzlich nicht beziffert und es oblag dem

Vorderrichter, die anfallenden Kosten aufgrund der Angaben der Parteien abzuschätzen.

Der Sohn der Parteien trat im Sommer

2025 in [...] in den Kindergarten ein. Weder der Berufung vom 8. Mai 2025 noch

der Stellungahme des Berufungsklägers vom 10. Juli 2025 liegt eine verbindliche

Anmeldung des Sohnes für die Zeit ab August 2025 im Hort, eine entsprechende

Kostenzusammenstellung oder Abrechnung des Horts bei. Die geltend gemachte

Veränderung ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Vielmehr belässt es

der Berufungskläger bei einer auf einem Meinungsumschwung seinerseits

basierenden Behauptung. Die geltend gemachte Veränderung ist genauso spekulativ

wie die vorinstanzliche Berechnung, da die anfallenden Auslagen bis dato nicht nachgewiesen

wurden. Es ist unter diesen Umständen weder eine unrichtige

Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung des

Vorderrichters ersichtlich.

E. 9.2 Die Anschlussberufungsklägerin macht geltend, dass die tatsächlichen Kinderbetreuungskosten erst festgelegt werden könnten, wenn der Stundenplan des Sohnes feststehe. Erst dann könne eine Betreuungsvereinbarung mit der Kita aufgesetzt werden, die wiederum die Grundlage für die Betreuungsgutschriften ihrer Wohngemeinde bildeten. Sie gehe derzeit von einem Betreuungsgutschein von CHF 16.80 pro Halbtag, bzw. CHF 67.20 pro Monat aus. Die Betreuungsauslagen auf ihrer Seite dürften ab August 2025 noch CHF 167.80 pro Monat betragen. Es gilt hier dasselbe wie auf Seiten des Vaters. Es liegen weder eine verbindliche Anmeldung des Sohnes für die Zeit ab August 2025 im Hort noch eine entsprechende Kostenzusammenstellung oder Abrechnung des Horts bei den Akten. Auch die Anschlussberufungsklägerin belässt es bei blossen Behauptungen. Erst wenn die Betreuungskosten unter Berücksichtigung allfälliger Subventionen definitiv feststehen, kann eine Anpassung der Unterhaltsregelung geprüft werden. Derzeit ist kein Berufungsgrund nachgewiesen.

E. 9.3 Der Berufungskläger

führt in seiner Eingabe vom 13. August 2025 Folgendes aus: «Im Weiteren ersuche

ich sie, auch die Ehefrau aufzufordern, sich über ihre KVG/VVG Prämie 2025 für

sich und C.___ sowie über die IPV 2024 auszuweisen.» In diesem Zusammenhang ist

darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger mit diesem Antrag keine Rüge

gemäss Art. 310 ZPO am vorinstanzlichen Urteil verbunden hat. Er macht in

diesem Zusammenhang geltend, dass ein neuer Beweisantrag auch nachträglich

zulässig sei. Letzteres ist zwar richtig. Indessen ist nur über

rechtserhebliche streitige Tatsachen Beweis zu führen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Das

bedeutet, dass rechtzeitig eine entsprechende Rüge erhoben werden muss. Auch im

Rahmen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime sind die Rügen innerhalb der

Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO vorzutragen (Urteil des

Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2019 E. 4.4.2; vgl. auch OGer ZH

LZ220029 vom 5.12.2022 E. II.7.5; OGer ZH LE230009 vom 1.2.2024 E. III.3.5).

Auf die Behauptungen des Berufungsklägers bezüglich des angeblichen Anspruchs

der Berufungsbeklagten auf Prämienverbilligung ist daher nicht einzutreten. Hinzu

kommt, dass die Differenz für Ehefrau und Sohn lediglich CHF 25.00/Mt.

ausmacht. Ein möglicher Anspruch auf Prämienverbilligung würde sich auf die

Höhe der Unterhaltsbeiträge kaum mehr auswirken.

10. Aus den obigen

Erwägungen geht hervor, dass die vorinstanzliche Bedarfsberechnung insbesondere

aufgrund der hier geltend gemachten Noven in verschiedener Hinsicht marginal zu

korrigieren wäre. Aufgrund der Geringfügigkeit drängt sich aber keine Korrektur

auf. Es bleibt daher beim Entscheid des Vorderrichters. Sowohl die Berufung als

auch die Anschlussberufung sind diesbezüglich abzuweisen.

III.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die

unterlegene Partei die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu

tragen. Sowohl der Berufungskläger als auch die Anschlussberufungsklägerin sind

mit ihren Anträgen grossmehrheitlich unterlegen. Es rechtfertigt sich daher,

die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen.

E. 10 Am 11. September 2025 ging eine unaufgeforderte Stellungnahme des Berufungsklägers zur Eingabe der Ehefrau vom 2. September 2025 und am 29. September 2025 die ergänzte Kostennote ein.

E. 11 Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen. II.

1. Der Vorderrichter hat die alternierende Obhut für den Sohn eingehend begründet. Es kann auf die Erwägungen unter Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden. Der Vorderrichter hat das 2024 erzielte Einkommen der Parteien und den familienrechtlichen Bedarf der Ehegatten und des Sohnes ermittelt. Gestützt darauf hat er nach zutreffenden Kriterien den Kinderunterhalt, aufgeteilt in zwei Unterhaltsphasen, errechnet. Auf die konkreten Einkommens- und Bedarfszahlen wird im Rahmen der vorgebrachten Rügen nachfolgend eingegangen.

2. Die Parteien beantragen übereinstimmend, dass der Betreuungswechsel von der Mutter zum Vater am Freitagabend jeweils um 17.00 Uhr anstatt um 18.00 Uhr, wie im vorinstanzlichen Urteil festgelegt, erfolgen soll. Dabei handelt es sich um eine marginale Modifikation der Betreuungsregelung, die offenbar einem Bedürfnis der Parteien entspricht. Das Kindeswohl ist dadurch nicht tangiert, weshalb der übereinstimmende Antrag ohne weiteres bewilligt und ins Urteil übernommen werden kann. Die Berufung erweist sich diesbezüglich als begründet.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 3 Absatz 2 und 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 29. Januar 2025 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt: Der Kindsvater betreut den Sohn jede Woche von Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn, bis Mittwochmittag, 12:00 Uhr bzw. Kindergartenschluss, sowie in den geraden Wochen ab Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn. Die Kindsmutter betreut den Sohn jede Woche ab Mittwochmittag, 12:00 Uhr bzw. Kindergartenschluss, bis Freitagabend, 17:00 Uhr, sowie in den ungeraden Wochen ab Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  3. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
  5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.12.2025 ZKBER.2025.37

Obergericht Zivilkammer Urteil vom

24. Dezember 2025 Es wirken mit: Präsidentin Kofmel Oberrichter Hagmann a.o. Ersatzrichterin Hunkeler Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu, Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagter gegen B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Vogt, Berufungsbeklagte/Anschlussberufungsklägerin betreffend Eheschutz zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung : I.

1. Die Ehegatten haben 2013 geheiratet. Aus der Ehe ging ein Sohn, geb. 2020, hervor. Seit [...] 2024 leben die Ehegatten getrennt. Umstritten sind die Betreuungsregelung und die Unterhaltsbeiträge für den Sohn.

2. Das vorinstanzliche Urteil vom 29. Januar 2025 lautet bezüglich der angefochtenen Punkte wie folgt:

1.  - 2….

3.  Der Sohn C.___, geb.  2020, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Eltern mit einem Betreuungsanteil von je 50 % gestellt.  Der Wohnsitz des Sohnes ist bei der Mutter. Der Kindsvater betreut den Sohn jede Woche von Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn, bis Mittwochmittag, 12:00 Uhr bzw. Kindergartenschluss, sowie in den geraden Wochen ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn. Die Kindsmutter betreut den Sohn jede Woche ab Mittwochmittag, 12:00 Uhr bzw. Kindergartenschluss, bis Freitagabend, 18:00 Uhr, sowie in den ungeraden Wochen ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn. Die Schulferien werden unter den Kindseltern hälftig aufgeteilt. Die Ferienbetreuung ist jeweils spätestens sechs Monate im Voraus zwischen den Kindseltern abzusprechen. Können sich die Kindseltern nicht einigen, so hat der Kindsvater in den geraden Jahren und die Kindsmutter in den ungeraden Jahren das Wahlrecht. Die Betreuung des Sohnes während den Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten) wird unter den Kindseltern hälftig aufgeteilt. Kommt keine Einigung zustande, hat der Kindsvater in den geraden und die Kindsmutter in den ungeraden Jahren das Wahlrecht.

4.  …

5.  Jeder Elternteil hat jene Kinderkosten, die während seiner Betreuungszeit anfallen, zu übernehmen. Die Kosten der Krankenkasse des Sohnes hat die Kindsmutter zu bezahlen. In der Phase I hat der Kindsvater die gesamten Drittbetreuungskosten zu bezahlen. Ab der Phase II hat jeder Elternteil die während seiner Betreuungszeit anfallenden Drittbetreuungskosten zu tragen. Darüber hinaus hat der Kindsvater für den Sohn C.___ folgende monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase I: Von Juni 2024 bis und mit Juli 2025: CHF 18.00 Phase II: Ab August 2025: CHF 650.00 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

6.  - 11…

3. Gegen die Ziffern 3 und 5 hat der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger) am 8. Mai 2025 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Seine Anträge lauten wie folgt: 1. Ziffer 3, Absatz 2 und 3, sowie Ziffer 5, Abs. 2, des angefochtenen Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 29.1.2025, in begründeter Fassung zugestellt am 9.4.2025, seien aufzuheben. 2. Ziffer 3, Absatz 2 und 3, des angefochtenen Urteils sei wie folgt abzuändern: Der Kindsvater betreut den Sohn jede Woche von Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn, bis Mittwochmittag, 12:00 Uhr bzw. Kindergartenschluss, sowie in den geraden Wochen ab Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn. Die Kindsmutter betreut den Sohn jede Woche ab Mittwochmittag, 12:00 Uhr bzw. Kindergartenschluss, bis Freitagabend, 17:00 Uhr, sowie in den ungeraden Wochen ab Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn. 3. Ziffer 5, Absatz 2, des angefochtenen Urteils sei wie folgt abzuändern: Darüber hinaus sei der Kindsvater zu verpflichten, für C.___ folgende monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase I: von Juni 2024 bis Juli 2025: CHF 0.00 Phase II: ab August 2025: CHF 205.00

4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

4. Die Berufungsantwort und die Anschlussberufung der Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin) vom 10. Juni 2025 gingen ebenfalls form- und fristgerecht. Die Ehefrau stellt die folgenden Anträge:

1.  Sämtliche Rechtsbegehren des Berufungsklägers sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann und sofern sie den folgenden Rechtsbegehren nicht entsprechen.

2.  Die Betreuungsregelung sei im Sinne von Rechtsbegehren Ziff. 2 der Berufung anzupassen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.  Ziffer 5 Absatz 2 des vorinstanzlichen Urteils sei im Sinne einer Anschlussberufung wie folgt abzuändern: Darüber hinaus sei der Kindsvater zu verpflichten, der Kindsmutter für C.___ folgende monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase I: von Juni 2024 bis und mit Juli 2025: Mindestens CHF 350.00 Phase II: ab August 2025: Mindestens CHF 830.00 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

5. Die Anschlussberufungsantwort und Stellungnahme des Berufungsklägers (im Folgenden auch Anschlussberufungsbeklagter) erfolgten form- und fristgerecht und datieren vom 10. Juli 2025. Seine leicht modifizierten Rechtsbegehren lauten wie folgt: 1. Ziffer 3, Abs. 2 und 3, sowie Ziffer 5, Abs. 2, des angefochtenen Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 29.1.2025, in begründeter Fassung zugestellt am 9.4.2025, seien aufzuheben. 2. Ziffer 3, Abs. 2 und 3, des angefochtenen Urteils sei wie folgt abzuändern: Der Kindsvater betreut den Sohn jede Woche von Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn, bis Mittwochmittag, 12:00 Uhr bzw. Kindergartenschluss, sowie in den geraden Wochen ab Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn. Die Kindsmutter betreut den Sohn jede Woche ab Mittwochmittag, 12:00 Uhr bzw. Kindergartenschluss, bis Freitagabend, 17:00 Uhr, sowie in den ungeraden Wochen ab Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn. 3. Ziffer 5, Absatz 2 des angefochtenen Urteils sei wie folgt abzuändern: Darüber hinaus sei der Kindsvater zu verpflichten, für C.___ folgende monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge an die Kindsmutter zu bezahlen: Phase I: von Juni 2024 bis Juli 2025: CHF 0.00 Phase II: ab August 2025: CHF 295.00 Phase III: ab September 2026: CHF 212.00.

4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

6. Am 13. August 2025 reichte der Berufungskläger aufforderungsgemäss den Lohnausweis 2024 und die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis März 2025 ein. Ausserdem beantragte er, die Ehefrau sei zur Einreichung eines Ausweises über ihre KVG/VVG-Prämien und diejenigen von C.___ und die IPV für 2024 und 2025 aufzufordern.

7. Am 2. September 2025 gingen die KVG/VVG-Policen der Ehefrau und des Sohnes pro 2025 sowie zwei E-Mails betreffend IPV ein.

8. Gleichentags reichte der Parteivertreter der Ehefrau seine Kostennote ein.

9. Ebenfalls am 2. September 2025 reichte die Vertreterin des Berufungsklägers ihre Kostennote ein.

10. Am 11. September 2025 ging eine unaufgeforderte Stellungnahme des Berufungsklägers zur Eingabe der Ehefrau vom 2. September 2025 und am 29. September 2025 die ergänzte Kostennote ein.

11. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen. II.

1. Der Vorderrichter hat die alternierende Obhut für den Sohn eingehend begründet. Es kann auf die Erwägungen unter Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden. Der Vorderrichter hat das 2024 erzielte Einkommen der Parteien und den familienrechtlichen Bedarf der Ehegatten und des Sohnes ermittelt. Gestützt darauf hat er nach zutreffenden Kriterien den Kinderunterhalt, aufgeteilt in zwei Unterhaltsphasen, errechnet. Auf die konkreten Einkommens- und Bedarfszahlen wird im Rahmen der vorgebrachten Rügen nachfolgend eingegangen.

2. Die Parteien beantragen übereinstimmend, dass der Betreuungswechsel von der Mutter zum Vater am Freitagabend jeweils um 17.00 Uhr anstatt um 18.00 Uhr, wie im vorinstanzlichen Urteil festgelegt, erfolgen soll. Dabei handelt es sich um eine marginale Modifikation der Betreuungsregelung, die offenbar einem Bedürfnis der Parteien entspricht. Das Kindeswohl ist dadurch nicht tangiert, weshalb der übereinstimmende Antrag ohne weiteres bewilligt und ins Urteil übernommen werden kann. Die Berufung erweist sich diesbezüglich als begründet. 3.1 In der Bedarfsberechnung rügt der Berufungskläger, dass der Vorderrichter bei ihm zu tiefe Wohnnebenkosten veranschlagt habe. Weiter macht er geltend, dass er wöchentlich an drei Tagen an seinem Arbeitsplatz sei, was sechs Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort ergebe, der Vorderrichter aber nur deren vier angerechnet habe. Weiter rügt er die der Berufungsbeklagten angerechneten Spesen für auswärtige Verpflegung. In der zweiten Unterhaltsphase macht der Berufungskläger echte Noven in Bezug auf die Kosten des Hortbesuchs des Sohnes ab Sommer 2025 geltend, die sich aufgrund der Festlegung des Wohnsitzes des Sohnes bei der Mutter in [...] ergäben. Ausserdem rügt er, dass der Vorderrichter bei der Berufungsbeklagten eine Lohnerhöhung und den erneuten Erhalt einer Geschenkkarte als Bonus ihres Arbeitgebers nicht als Lohnbestandteil berücksichtigt habe. Sodann macht er Ausführungen zur Anwendbarkeit des Splittingtarifs (Steuern) bei alternierender Obhut. 3.2 Die Berufungsbeklagte beantragt, dass dem Berufungskläger in der ersten Unterhaltsphase ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7'680.50 anstatt CHF 7'570.00 anzurechnen sei. Dagegen bestreitet sie, dass die Auszahlung von Überstunden sowie der Erhalt einer Geschenkkarte ihres Arbeitgebers bei ihr als Lohnbestandteile zu berücksichtigen seien. Bezüglich der Wohnnebenkosten des Berufungsklägers wendet sie ein, dass diese wegen des Einbaus einer Photovoltaikanlage in die eheliche Liegenschaft und ihres Auszugs in Zukunft sinken dürften. Im Rahmen der Anschlussberufung macht sie ihrerseits höhere Kosten für den Arbeitsweg geltend und verlangt die Anrechnung von besonderen Krankheitskosten in ihrem Bedarf. Des Weiteren bestreitet sie die Notwendigkeit von mehr Hortbetreuung nach dem Kindergarteneintritt des Sohnes im Betreuungsanteil des Berufungsklägers. Andererseits verlangt sie die Anrechnung von Kitakosten, welche in ihrem Betreuungsanteil anfielen im Bedarf des Sohnes. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, dass die Betreuungsvereinbarung mit dem Hort erst abgeschlossen werden könne, wenn der definitive Stundenplan des Sohnes bekannt sei.

4. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen über Praxis und Literatur zur Unterhaltsberechnung unter Ziffer II.5.1 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Soweit die Parteien falsche Sachverhaltsermittlung, falsche Rechtsanwendung oder geänderte Verhältnisse geltend machen, wird im Rahmen der folgenden Berechnung auf ihre Vorbringen und die konkreten Erwägungen des Vorderrichters eingegangen.

5. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet (Art. 311 ZPO). Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen). Auf eine Berufung, die den Anforderungen an die Begründung nicht genügt, wird nicht eingetreten (Peter Reetz / Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 38). 6.1 Gemäss BGE 147 III 265 E. 7. sind in erster Linie die relevanten Einkommen aller Beteiligten (Eltern und Kinder) zu ermitteln. Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen; soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar sein (vgl. für den ehelichen Unterhalt BGE 134 III 581 E. 3.3, S. 583 und für den nachehelichen Unterhalt BGE 138 III 289 E. 11.1.2, S. 292, was a fortiori für den Kindesunterhalt gelten muss). 6.2 Der Berufungskläger macht geltend, sein Einkommen habe in der 1. Berechnungsphase CHF 7'570.00 inkl. eines Betreuungsbeitrags von CHF 400.00 und eines Anteils am 13. Monatslohn betragen. Bei der Berufungsbeklagten sei man von einem Nettolohn inkl. Anteil 13. Monatslohn von CHF 5'145.00 ausgegangen. Ebenfalls sei berücksichtigt worden, dass sie 2024 eine [...]-Geschenkkarte im Betrag von CHF 500.00 erhalten habe, womit ein monatliches Einkommen von CHF 5'187.00 resultiert habe. Beim Sohn seien richtigerweise Kinderzulagen von total CHF 275.00 berücksichtigt worden. Die Berufungsbeklagte anerkennt das Einkommen des Berufungsklägers während der 1. Berechnungsphase, sofern die Spesen für die Fahrten nach [...] tatsächlich vergütet würden. Sie moniert in der Anschlussberufung die angerechneten Spesen des Ehemannes in der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung und hält dafür, dass aus der vorinstanzlichen Parteibefragung nicht genau hervorgehe, wie häufig der Berufungskläger pro Woche an seinem Arbeitsplatz in Suhr sein müsse. In der Stellungnahme und Anschlussberufungsantwort führt der Berufungskläger aus, die Vorinstanz habe seinen Lohn korrekt festgestellt. Das sei von der Berufungsbeklagten vorinstanzlich anerkannt worden. Sie könne dies jetzt nicht mehr bestreiten. Sämtliche Spesenabrechnungen seien dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten vorinstanzlich zugestellt worden. 6.3 Gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO sind rechtserhebliche streitige Tatsachen zu beweisen. Nach Einsicht in die Vorakten ist fraglich, ob der Jahreslohn des Berufungsklägers im Berufungsverfahren noch als umstritten gelten kann. Die Ehefrau hatte an der vorinstanzlichen Verhandlung auf die nachträgliche Edition des Lohnausweises 2024 verzichtet (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, Aktenseite, AS, 108). Damit hat sie den vorinstanzlich festgestellten Lohn des Ehemannes anerkannt. Die Berufungsbeklagte begründet nicht, weshalb sie auf das vorinstanzliche Zugeständnis zurückkommen will. Sie führt auch nicht aus, weshalb sie im Berufungsverfahren die Edition des Lohnausweises 2024 beantragte, nachdem sie vorinstanzlich auf dessen Edition verzichtet hatte. Die Gründe für dieses Vorgehen liegen nicht auf der Hand. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der zweitinstanzlich, auf Aufforderung hin, eingereichte Lohnausweis 2024 nichts an der vorinstanzlichen Feststellung ändert. Die von der Anschlussberufungsklägerin geltend gemachte Differenz zwischen Lohnabrechnungen und Lohnausweis ergibt sich, wie der Berufungskläger zu Recht ausführt, aus dem Abzug für die Krankentaggeldversicherung. Das Vorgehen des Vorderrichters ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Es bleibt somit für das Jahr 2024 beim vorinstanzlich festgestellten Einkommen des Ehemannes von CHF 7'570.00 netto pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Der Vertreter der Ehefrau erhielt gemäss Verfahrensprotokoll anlässlich der Verhandlung, oder im Anschluss daran, eine Auflistung der Spesen, die der Ehemann erhalten hatte, elektronisch zugestellt (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, AS 108). Der Spesenanspruch ergibt sich aus dem aktenkundigen Spesenreglement des Arbeitgebers des Ehemannes, das sich auszugsweise bei den vorinstanzlichen Akten befindet (Beilage 39 des Ehemannes). Die Berufungsbeklagte begründet auch hier nicht, weshalb die vorinstanzlich eingereichten Urkunden nicht ausreichend seien und sie den Spesenanspruch des Berufungsklägers in Zweifel zieht. Es ist bezüglich der Einkommensermittlung beim Ehemann weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung des Vorderrichters ersichtlich. 6.4 In Bezug auf ihr eigenes Einkommen in der ersten Unterhaltsphase macht die Anschlussberufungsklägerin geltend, dieses sei 2024 um ca. CHF 275.00 pro Monat höher ausgefallen, weil sie sich Überstunden habe auszahlen lassen. Dies werde künftig nicht mehr möglich sein. Auch sei die [...]-Geschenkkarte nicht als Einkommen anzurechnen. Sie macht geltend, weil damit nur Leistungen des [...] bezogen werden könnten, handle es sich nicht um frei verfügbares Einkommen. Auch handle es sich um eine freiwillige Leistung ihres Arbeitgebers. Diese sei kein Lohnbestandteil, da sie darauf keinen Anspruch habe. Es sei deshalb für das Jahr 2024 höchstens von einem monatlichen Einkommen von CHF 5'145.00 netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn) auszugehen. Der Vorderrichter hat der Ehefrau pro 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'187.00 angerechnet. Die Differenz resultiert aus dem Gegenwert einer Geschenkkarte im Wert von CHF 500.00, die die Ehefrau von ihrem Arbeitgeber als Bonus erhalten hat und deren Wert der Vorderrichter der Ehefrau als Einkommen angerechnet hat. Was sie dagegen vorbringt, ist rein appellatorisch. Weder zeigt sie auf, dass der Vorderrichter den Sachverhalt falsch festgestellt noch, dass er das Recht unrichtig angewandt hat. Dass sie mit der Geschenkkarte im Konsum eingeschränkt sei, trifft sachlich nicht zu. Ihr steht das umfassende Sortiment eines Grossanbieters von Waren des täglichen Bedarfs zum Bezug offen. Eine Einschränkung im Konsum ist durch die Verwendung der Geschenkkarte nicht ersichtlich. Es bleibt daher bei einem relevanten monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 5'187.00 für die 1. Unterhaltsphase. 6.5 Die Anschlussberufungsklägerin rügt, dass der Vorderrichter in der 2. Unterhaltsphase ab August 2025 beim Ehemann von einem Nettolohn von CHF 7'262.00 ausgegangen sei, obwohl dieser 2025 eine Lohnerhöhung von 1,1 % erhalten habe, was in der vorinstanzlichen Parteibefragung zur Sprache gekommen sei. Auch sei der Kinderbetreuungsbeitrag von CHF 170.00/Mt. zum Lohn hinzuzurechnen. Der Anschlussberufungsbeklagte wendet ein, dass die Ehefrau vorinstanzlich auf die Edition von Lohnabrechnungen 2025 verzichtet habe. Auch sei bekannt gewesen, dass die Ehegatten 2025 eine Lohnerhöhung von 1 % bzw. 1,1 % erhalten hätten. Er erhalte 2025 einen Nettolohn von CHF 7'116.60 bzw. ab September CHF 7’489.30 (inkl. 13. Monatslohn und Betreuungsbeitrag von CHF 174.00). Der Ehemann hat im Berufungsverfahren die Lohnabrechnungen Januar bis März 2025 eingereicht. Diesen ist zu entnehmen, dass ihm monatlich CHF 7'331.60 inkl. einer Kinderzulage von CHF 215.00 und einer Betreuungszulage von CHF 400.00, bzw. ohne diese Zulagen CHF 6'716.60 netto pro Monat ausbezahlt wurden. Hinzu kommt der Anteil 13. Monatslohn von CHF 598.70, was inkl. Betreuungszulage und Anteil 13. Monatslohn CHF 7'715.00 ausmachte. Ab August 2025 beträgt die Betreuungszulage noch CHF 174.00, was einen Nettolohn ab August 2025 von CHF 7'489.00 ergibt, wie der Ehemann zugesteht. Der Vorderrichter ist für die Unterhaltsphase ab August 2025 von CHF 7'262.00 ausgegangen, da er die Lohnerhöhung unberücksichtigt gelassen hat. Die Differenz liegt in seinem Ermessensbereich. Der Berufungskläger moniert in der Eingabe vom 10. Juli 2025, dass der Vorderrichter der Berufungsbeklagten ab der 2. Berechnungsphase keinen Einkaufsgutschein mehr als Lohnbestandteil angerechnet habe. Er möchte den durchschnittlichen Betrag der letzten drei Jahre, d.h. CHF 850.00/Jahr angerechnet haben. Die Berufungsbeklagte hält erneut dafür, dass es sich dabei nicht um frei verfügbares Einkommen handle, weshalb der Einkaufsgutschein nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Ausserdem wendet sie im Rahmen der Anschlussberufung ein, dass sie sich 2025 keine Überstunden auszahlen lassen könne. Ihr monatlicher Nettolohn 2025 inkl. Anteil 13. Monatslohn belaufe sich daher nur auf CHF 5'007.05. Auch bei der Ehefrau ist vorinstanzlich unberücksichtigt geblieben, dass sie 2025 eine Lohnerhöhung von 1 % erhalten hat. Ihr Nettolohn beträgt 2025 CHF 4'601.00 (ohne Kinderzulage; vgl. Berufungsantwortbeilage, BAB 2). Hinzu kommt ein Anteil 13. Monatslohn von CHF 406.00. Das ergibt einen Monatslohn von netto CHF 5'007.00. Hinzu kommt der Gegenwert von CHF 50.00 pro Monat aus dem Einkaufsgutschein. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen zum Jahr 2024 verwiesen werden. Das ergibt einen relevanten Nettolohn von monatlich CHF 5'057.00. Der Vorderrichter hat CHF 5'145.00 angerechnet. Die Differenz liegt in seinem Ermessensbereich.

7. Vorab ist einmal mehr in Erinnerung zu rufen, dass die Unterhaltsberechnung keine exakte Wissenschaft ist. Es wird zu einem wesentlichen Teil mit Pauschalen (Grundbetrag, Kilometeransatz, Berufsunkostenzuschläge, unbelegte Nebenkosten), standardisierten Berechnungstools (z.B. Steuerrechner) und fixen Anteilen (Wohnkosten) gearbeitet. Dieses Vorgehen erleichtert die Arbeit, führt aber einen gröberen Massstab, was angesichts der stetigen Veränderungen, die das tägliche Leben mit sich bringt, im Interesse der Kontinuität gewollt und toleriert ist, zumal die Berechnung auf dem status quo beruht aber für die Zukunft wirksam wird. Aufgrund dessen verbleibt dem Sachrichter ein grosses Ermessen, das er sachgerecht ausüben darf und muss. Die Berufungsinstanz greift erst ein, wenn in der Gesamtrechnung ein Ermessensfehler nachgewiesen ist. 8.1 Der Berufungskläger macht auf der Bedarfsseite geltend, dass ihm der Vorderrichter in der 1. Unterhaltsphase fälschlicherweise nur CHF 300.00 Nebenkosten angerechnet habe, obwohl diese effektiv viel höher seien. Er moniert insbesondere, dass die Stromkosten und die geltend gemachten Auslagen für den Gartenunterhalt nicht oder nur teilweise angerechnet worden seien. Die Berufungsbeklagte wendet ein, dass der Berufungskläger nach ihrem Auszug die Schlösser ausgewechselt habe, was er in seiner Aufstellung mutmasslich als Reparatur ausweise und was nicht zu den Nebenkosten zu rechnen sei. Im Übrigen moniert sie in allgemeiner Weise die Höhe der geltend gemachten Stromkosten, des Salzverbrauchs, der Kosten für die Grünabfuhr und den Gartenunterhalt. Der Vorderrichter hat im Zusammenhang mit den Nebenkosten für das Einfamilienhaus der Parteien ausgeführt, es seien lediglich die Stromkosten für die Wärmepumpe von jährlich CHF 1'031.68, die private Gebäudeversicherung von jährlich CHF 762.90 und die solothurnische Gebäudeversicherung von jährlich CHF 343.75 (vgl. Sammelbeleg 20 des Ehemannes) belegt. Weshalb eine Cyberversicherung im Zusammenhang mit der Liegenschaft notwendig sei, werde nicht dargelegt. Die weiteren Stromkosten sowie die Wasser- und Abwasserkosten seien im Grundbetrag enthalten. Die geltend gemachten Kosten für die Grünabfuhr, den Garten, die Entkalkung und die Reparaturen seien nicht belegt. Dementsprechend ergäben sich belegte Nebenkosten von monatlich CHF 178.19. Dieser Betrag liege unter den praxisgemäss für eine Liegenschaft berücksichtigten Nebenkosten von CHF 300.00, weshalb vorliegend CHF 300.00 als Nebenkosten zu berücksichtigen seien. Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 gehören zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag u.a. die Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas usw. Der Einwand des Berufungsklägers bezüglich des Stroms für die Warmwasseraufbereitung ist demnach berechtigt. Unklar ist dagegen, was er mit «allgemeinem Strom» meint, zumal bei einem Einfamilienhaus üblicherweise nur individuelle Stromkosten der Bewohner anfallen und der Berufungskläger nicht nachweist, dass er Miteigentümer von allgemeinen Bauteilen ist und welche Auslagen dafür anfallen. Sodann hat der Vorderrichter in Bezug auf die geltend gemachten weiteren Auslagen ausgeführt, dass diese nicht belegt worden seien. Das bestreitet der Berufungskläger nicht. Er führt an, dass es im Rahmen des Summarverfahrens genüge, die Auslagen glaubhaft zu machen. Der Berufungskläger hat die hier monierten Auslagen lediglich behauptet. Beweismittel hat er keine vorgelegt. Glaubhaftmachen ist hingegen mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit zwar nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind (BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Mithin hat der Richter ein weites Ermessen, ob er eine vorgetragene Tatsache als glaubhaft anerkennt. Zu Recht geltend gemacht und belegt hat der Berufungskläger die Gebühren von CHF 68.00/Mt. für Wasser und Abwasser. Das sind staatliche Abgaben, die jedenfalls anfallen. Sie sind nach dem oben Ausgeführten nicht im betreibungsrechtlichen Grundbetrag enthalten. Das Vorgehen des Vorderrichters in Bezug auf die unbelegten Auslagen ist dagegen nicht zu beanstanden. Die glaubhaft gemachten und bewiesenen Auslagen sind insgesamt nicht höher als die vom Vorderrichter angerechneten CHF 300.00 für Nebenkosten. 8.2 Der Berufungskläger macht berufungsweise für den Arbeitsweg CHF 403.00 anstatt der angerechneten CHF 252.00 geltend. Der Vorderrichter hat dazu ausgeführt: «Der Ehemann ist für seinen Arbeitsweg von rund 24 km ([...] – [...]) und die Kinderbetreuung auf das Auto angewiesen. Da er pro Woche an zweieinhalb Tagen am Arbeitsort arbeitet (vgl. Parteibefragung des Ehemannes vom 24. Januar 2025, Zeilen 57-65), legt er diese Strecke sechs Mal pro Woche zurück, was einen anrechenbaren Betrag von CHF 403.00 (= 24 km x 2 x 144 Tage x CHF 0.70 /

12) ergeben würde. Da er für den Arbeitsweg jedoch nur CHF 252.00 geltend gemacht hat, ist ihm auch nur dieser Betrag anzurechnen.» Mit dieser Feststellung des Vorderrichters setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Vielmehr behauptet er aktenwidrig, der Vorderrichter sei nur von vier Fahrten wöchentlich ausgegangen, was nach dem oben Ausgeführten nicht zutrifft. Der Berufungskläger hat vorinstanzlich für die erste Unterhaltsphase einen Bedarf von CHF 5'400.00 geltend gemacht (vgl. Anhang 3 zur Eingabe vom 11. November 2024), auf die er im vorinstanzlichen Parteivortrag (Randziffer 13) verwiesen hat. Der Vorderrichter hat ihm, trotz Korrektur der Kosten für den Arbeitsweg CHF 5'390.00 im Bedarf angerechnet (angefochtenes Urteil E. II.5.3.4.). Weshalb der Vorderrichter dem Berufungskläger bei dieser Sachlage von Amtes wegen hätte höhere Auslagen für den Arbeitsweg anrechnen sollen, erschliesst sich nicht. Die minime Abweichung zu dem vom Berufungskläger vorinstanzlich geltend gemachten Bedarf liegt im Ermessen des Vorderrichters. 8.3 Im vorinstanzlich festgestellten Bedarf der Ehefrau rügt der Berufungskläger die Anrechnung von auswärtiger Verpflegung in Höhe von CHF 50.00 (angefochtenes Urteil E. II.5.3.5.). Er macht geltend, die Ehefrau esse an zwei Tagen pro Woche auswärts, wobei die Mahlzeiten vom Arbeitgeber verbilligt angeboten würden, weshalb lediglich CHF 40.00 anzurechnen seien. Der Einwand des Berufungsklägers ist appellatorisch und kleinlich. Es kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. 8.4 Die Anschlussberufungsklägerin moniert in der ersten Berechnungsphase die ihr vom Vorderrichter angerechneten Kosten für den Arbeitsweg. Sie macht geltend, sie arbeite weiterhin an drei Tagen pro Woche in [...]. Der Vorderrichter hat die Ehefrau im Rahmen der Parteibefragung zu ihrer Berufstätigkeit befragt. Sie sagte aus, dass sie von Montag bis Mittwoch arbeite. Derzeit arbeite sie an einem Tag die Woche im Homeoffice, sie könnte aber auch zwei machen (AS 121, Z. 10 ff.). In Bezug auf die Parkplatzmiete gab sie an, dass diese gleich hoch sei, egal ob sie einen oder zwei Tage in [...] sei (AS 120, Z. 62 f.). Diese Aussagen decken sich mit der Bestätigung der Arbeitgeberin (Beilage 5b der Ehefrau), dass ihr wöchentlich zwei Tage im Homeoffice zugestanden worden seien. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Vorderrichter den Sachverhalt falsch festgestellt hat, als er davon ausging, die Anschlussberufungsklägerin arbeite an zwei Arbeitstagen pro Woche in [...]. 8.5 Die Anschlussberufungsklägerin macht weiter geltend, dass auch bei ihr besondere Krankheitskosten zu berücksichtigen seien, weil solche beim Ehemann berücksichtigt worden seien. Besondere Krankheitskosten sind dann zu berücksichtigen, wenn sie regelmässig anfallen, geltend gemacht werden und belegt sind. Aus der von der Ehefrau im Berufungsverfahren neu eingereichten Aufstellung über die Krankheitskosten 2024 geht hervor, dass es sich bei CHF 394.60 um nicht versicherte Kosten handelt. Diese Auslagen sind im betreibungsrechtlichen Grundbetrag enthalten (vgl. Ziff. I der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009). Bei den übrigen Kosten von CHF 541.85 ist vorab nicht nachgewiesen, dass es sich um wiederkehrende Kosten handelt. Im Übrigen gehen sie kaum über die Kostenbeteiligung im Rahmen der gewählten Franchise hinaus, so dass die Berechnung des Vorderrichters nicht als unhaltbar erscheint. 8.6 In Bezug auf die Unterhaltsphase 1 bleibt es somit bei dem vom Vorderrichter festgesetzten Kinderunterhaltsbeitrag. 9.1 Der Sohn der Parteien trat im Sommer 2025 in den Kindergarten ein. Der Berufungskläger macht geltend, ab dem Kindergarteneintritt des Sohnes bis zum vollendeten 6. Altersjahr (2026) erhalte er noch 20 % der Hortkosten vom Arbeitgeber vergütet. Ab September 2026 (recte Oktober 2026; vgl. Beilage 47 des Ehemannes), werde er keine Zulagen mehr erhalten. Die Vorinstanz habe die bei ihm anfallenden Kinderkosten mit CHF 460.00 pro Monat falsch festgestellt. Diese basierten darauf, dass er am Montag und Dienstag für C.___ Mittagessen kochen werde. Er sei davon ausgegangen, dass der Sohn seinen Wohnsitz in [...] haben werde und selbstständig zur Schule werde gehen können. Da der Sohn aber in [...] zur Schule gehen werde, sei es nicht möglich, ihn zuhause zu verpflegen. Der Sohn werde deshalb das Mittagessen im Hort einnehmen müssen. Die Hortkosten machten deshalb CHF 892.40 (Anmerkung: anstatt CHF 460.00) aus. Die Berufungsbeklagte äussert sich nicht zu den geltend gemachten Hortkosten in der 2. Unterhaltsphase. Sie hält dafür, dass an der vorinstanzlichen Berechnung festzuhalten sei. Der Berufungskläger hat vorinstanzlich geltend gemacht, dass er den Sohn von Montag bis Mittwoch über Mittag zuhause verpflegen wolle. Einen Vorbehalt bezüglich der vorinstanzlich umstrittenen Wohnsitzzuteilung des Sohnes hat er nicht angebracht. Gestützt darauf hat der Vorderrichter die mutmasslichen Hortkosten berechnet. Im Berufungsverfahren macht der Berufungskläger neu geltend, dass er den Sohn nicht über Mittag verpflegen könne, weshalb die Hortkosten erheblich höher seien als vom Vorderrichter veranschlagt. Er begründet das damit, dass der Sohn aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids wider Erwarten in [...] und nicht in [...] zur Schule gehen werde, weshalb zusätzliche Wegzeit hinzukomme. Vorinstanzlich liess der Berufungskläger ausführen, dass sich die Fremdbetreuungskosten derzeit noch nicht abschätzen liessen. Diese hingen auch vom Stundenplan des Sohnes ab. Mithin hat der Berufungskläger diese Kosten vorinstanzlich nicht beziffert und es oblag dem Vorderrichter, die anfallenden Kosten aufgrund der Angaben der Parteien abzuschätzen. Der Sohn der Parteien trat im Sommer 2025 in [...] in den Kindergarten ein. Weder der Berufung vom 8. Mai 2025 noch der Stellungahme des Berufungsklägers vom 10. Juli 2025 liegt eine verbindliche Anmeldung des Sohnes für die Zeit ab August 2025 im Hort, eine entsprechende Kostenzusammenstellung oder Abrechnung des Horts bei. Die geltend gemachte Veränderung ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Vielmehr belässt es der Berufungskläger bei einer auf einem Meinungsumschwung seinerseits basierenden Behauptung. Die geltend gemachte Veränderung ist genauso spekulativ wie die vorinstanzliche Berechnung, da die anfallenden Auslagen bis dato nicht nachgewiesen wurden. Es ist unter diesen Umständen weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung des Vorderrichters ersichtlich. 9.2 Die Anschlussberufungsklägerin macht geltend, dass die tatsächlichen Kinderbetreuungskosten erst festgelegt werden könnten, wenn der Stundenplan des Sohnes feststehe. Erst dann könne eine Betreuungsvereinbarung mit der Kita aufgesetzt werden, die wiederum die Grundlage für die Betreuungsgutschriften ihrer Wohngemeinde bildeten. Sie gehe derzeit von einem Betreuungsgutschein von CHF 16.80 pro Halbtag, bzw. CHF 67.20 pro Monat aus. Die Betreuungsauslagen auf ihrer Seite dürften ab August 2025 noch CHF 167.80 pro Monat betragen. Es gilt hier dasselbe wie auf Seiten des Vaters. Es liegen weder eine verbindliche Anmeldung des Sohnes für die Zeit ab August 2025 im Hort noch eine entsprechende Kostenzusammenstellung oder Abrechnung des Horts bei den Akten. Auch die Anschlussberufungsklägerin belässt es bei blossen Behauptungen. Erst wenn die Betreuungskosten unter Berücksichtigung allfälliger Subventionen definitiv feststehen, kann eine Anpassung der Unterhaltsregelung geprüft werden. Derzeit ist kein Berufungsgrund nachgewiesen. 9.3 Der Berufungskläger führt in seiner Eingabe vom 13. August 2025 Folgendes aus: «Im Weiteren ersuche ich sie, auch die Ehefrau aufzufordern, sich über ihre KVG/VVG Prämie 2025 für sich und C.___ sowie über die IPV 2024 auszuweisen.» In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger mit diesem Antrag keine Rüge gemäss Art. 310 ZPO am vorinstanzlichen Urteil verbunden hat. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass ein neuer Beweisantrag auch nachträglich zulässig sei. Letzteres ist zwar richtig. Indessen ist nur über rechtserhebliche streitige Tatsachen Beweis zu führen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass rechtzeitig eine entsprechende Rüge erhoben werden muss. Auch im Rahmen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime sind die Rügen innerhalb der Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO vorzutragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2019 E. 4.4.2; vgl. auch OGer ZH LZ220029 vom 5.12.2022 E. II.7.5; OGer ZH LE230009 vom 1.2.2024 E. III.3.5). Auf die Behauptungen des Berufungsklägers bezüglich des angeblichen Anspruchs der Berufungsbeklagten auf Prämienverbilligung ist daher nicht einzutreten. Hinzu kommt, dass die Differenz für Ehefrau und Sohn lediglich CHF 25.00/Mt. ausmacht. Ein möglicher Anspruch auf Prämienverbilligung würde sich auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge kaum mehr auswirken.

10. Aus den obigen Erwägungen geht hervor, dass die vorinstanzliche Bedarfsberechnung insbesondere aufgrund der hier geltend gemachten Noven in verschiedener Hinsicht marginal zu korrigieren wäre. Aufgrund der Geringfügigkeit drängt sich aber keine Korrektur auf. Es bleibt daher beim Entscheid des Vorderrichters. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung sind diesbezüglich abzuweisen. III. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen. Sowohl der Berufungskläger als auch die Anschlussberufungsklägerin sind mit ihren Anträgen grossmehrheitlich unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. Demnach wird erkannt : 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 3 Absatz 2 und 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 29. Januar 2025 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt: Der Kindsvater betreut den Sohn jede Woche von Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn, bis Mittwochmittag, 12:00 Uhr bzw. Kindergartenschluss, sowie in den geraden Wochen ab Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn. Die Kindsmutter betreut den Sohn jede Woche ab Mittwochmittag, 12:00 Uhr bzw. Kindergartenschluss, bis Freitagabend, 17:00 Uhr, sowie in den ungeraden Wochen ab Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kita- bzw. Kindergartenbeginn. 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber Kofmel                                                                              Schaller