Sachverhalt
gehören die für die rechtliche Beurteilung notwendigen tatsächlichen Feststellungen. Das betrifft die Herkunft der Mittel für die Finanzierung des Kaufpreises, der Teilamortisation während der Ehe sowie die Investition in die Sanierung der Liegenschaft im Jahr 2018. Ebenfalls zum Sachverhalt gehört, dass die Parteien gemäss Grundbuchauszug zu je ½ Miteigentümer der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] sind. Diese Fakten sind nach den obigen Erwägungen unbestritten.
5.4.1 Eine Rechtsfrage ist dagegen, aus welcher Gütermasse die Mittel zur Finanzierung der Liegenschaft stammen. Die Herkunft der investierten Mittel ist entscheidend für die Zuordnung des erworbenen Vermögenswerts zu einer bestimmten Gütermasse (vgl. BGE 123 III 152 E. 6 a) bb)).
Die güterrechtliche Zuordnung der einzelnen Vermögenswerte zu den Gütermassen ist gesetzlich geregelt (Art. 197
f. ZGB). Diese Regelung ist grundsätzlich zwingend. Abänderungen können nur innerhalb der Schranken von Art. 199 ZGB mittels Ehevertrags vereinbart werden. Einen solchen haben die Parteien nicht abgeschlossen. Es gilt somit die gesetzliche Regelung.
5.4.2 In der Regel kann bezüglich der Massenzuordnung einer Liegenschaft auf den Grundbuchauszug abgestellt werden (BGE 141 III 53 E. 5.3.1; vgl. auch Philipp Meier, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Praxis, Verlag Dike, 2024, N. 517). Wer im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine von der erhöhten Beweiskraft des Grundbuchs abweichende Beteiligung geltend machen will, ist dafür beweispflichtig.
5.4.3 Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Parteien hätten intern eine andere Vereinbarung über die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft in [...] getroffen als im Grundbuch verurkundet. Er verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Ehefrau vorinstanzlich die Zuweisung der Liegenschaft zu seinem Eigengut ausdrücklich anerkannt habe. Der Berufungsbeklagte verwechselt sachenrechtliches Eigentum mit güterrechtlicher Zuordnung. Bei der Frage ob, abweichend vom Grundbuchauszug, Alleineigentum statt Miteigentum vorliegt, geht es allein um die sachenrechtlichen Eigentumsverhältnisse.
Die grundsätzliche Zustimmung der Ehefrau zur Übernahme der Liegenschaft durch den Ehemann im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ändert jedenfalls nichts an der verurkundeten sachenrechtlichen Eigentumsregelung.
5.4.4 Der Berufungsbeklagte belässt es in seinen Ausführungen bei der Behauptung, die Parteien hätten sich intern darauf geeinigt, dass die Liegenschaft in seinem Alleineigentum stehe. Er begründet diese Behauptung trotz Beweispflicht (Art. 200 Abs. 1 und 2 ZGB) nicht. Es fehlt auch an einer substantiierten Behauptung zum angeblichen Eigentumsübertrag. Die Ehefrau bestreitet eine solche interne Vereinbarung getroffen zu haben. Sie hat sowohl im Schriftenwechsel als auch in den Parteivorträgen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Ausführungen zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung an den Ehemann gemacht. Damit hat sie mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausging, Miteigentümerin der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] zu sein.
Das Zugeständnis der Ehefrau, ihren Miteigentumsanteil im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung unter gewissen Bedingungen (Vorlage eines ausreichenden Finanzierungsnachweises und ihre Entlassung aus der Solidarschuldnerschaft für die Hypothek) an den Ehemann zu übertragen, ändert nichts an den aktuellen Eigentumsverhältnissen. Die Behauptung des Berufungsbeklagten, dass die Parteien intern entgegen des grundbuchlich verurkundeten Miteigentums (sein) Alleineigentum vereinbart hätten, bleibt beweislos. Demnach ist für die güterrechtliche Auseinandersetzung sachenrechtlich vom grundbuchlich verurkundeten hälftigen Miteigentum der Ehegatten an der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] auszugehen.
6.1 Die Rechtsauffassung der Berufungsklägerin, dass die Zuweisung der Vermögenswerte zu den einzelnen Gütermassen eine Frage der Rechtsanwendung (Art. 199 ZGB) sei, ist zutreffend. Da über die tatsächlichen Grundlagen dazu im angefochtenen Urteil entschieden wurde, steht es ihr frei, auf dieser Basis im Berufungsverfahren eine neue Rechtsposition einzunehmen (vgl. BGE 141 III 53 E. 5.2.2).
6.2 Die Eigenmittel beider Ehegatten werden in einem ersten Schritt primär für die Finanzierung des eigenen Miteigentumsanteils verwendet. Die Miteigentumsanteile sind dem Eigengut jedes Ehegatten zuzuteilen, da für den Kauf vorehelich angesparte Mittel eingesetzt wurden (vgl. Philipp Maier, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Praxis, Verlag Dike, Zürich/St. Gallen 2023, N. 998).
Für die Zuordnung eines Vermögenswerts zu einer Gütermasse ist stets der engste sachliche Zusammenhang, insb. das quantitative Übergewicht einer Gütermasse im Zeitpunkt des Erwerbs massgeblich (BGE 123 III 152 E. 5). Bei der Massenzuteilung der Miteigentumsanteile der Ehegatten gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie beim Alleineigentum (Maier, a.a.O., N. 996). Der Miteigentumsanteil an der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] ist als Vermögenswert an die Stelle der vorehelich geäufneten Ersparnisse der Ehegatten getreten und gilt daher rechtlich als Ersatzanschaffung im Sinn von Art. 198 Ziff. 4 ZGB.
Bei ungleicher Selbstfinanzierung, wie hier, wird vermutungsweise der überschiessende Beitrag des einen Ehegatten hälftig für die Finanzierung der beiden Miteigentumsanteile verwendet. Bei einem Ungleichgewicht in der Finanzierung der beiden Miteigentumsanteile, werden die Anteile technisch wie zwei gleich grosse Einzelliegenschaften behandelt (vgl. Maier, a.a.O., N. ca. 999 f.). Dementsprechend investiert der finanziell stärkere Ehegatte in den Miteigentumsanteil des anderen (Alexandra Jungo, Liegenschaften in der güterrechtlichen Auseinandersetzung: in Alexandra Jungo/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Familienvermögensrecht: Berufliche Vorsorge Güterrecht Unterhalt, 8. Symposium zum Familienrecht 2015 in Zürich, Zürich 2016, N. 44 ff.).
Die Hypothek belastet diejenige Gütermasse, mit der sie am engsten zusammenhängt (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Vorliegend je hälftig die Eigengüter beider Ehegatten. Wenn die Ehegatten eine Liegenschaft hälftig im Miteigentum erworben und mittels Eigenguts und eines von beiden unterzeichneten Hypothekarkredits erworben haben, dienen die Mittel, die diesen Erwerb ermöglicht haben, dazu, beide Teile des hälftigen Miteigentums zu finanzieren, genauso wie der von beiden unterzeichnete Hypothekarkredit, den durch das Eigenkapital nicht gedeckten Teil des Kaufpreises finanziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2013 in: Pra 104 (2015) Nr. 76 E. 5.4.3).
Nachfolgende Vorgänge wie z.B. Amortisationen oder Investitionen ändern nichts mehr an der Massenzugehörigkeit (Urteil des Bundesgerichts 5A_143/2025 vom 23. März 2016, E. 4.1).
6.3 Nach dem Gesagten sind die hälftigen Miteigentumsanteile der Ehegatten an GB [...] Nr. [...], entsprechend der im Grundbuch eingetragenen hälftigen Beteiligung, dem Eigengut jedes Ehegatten zuzuweisen.
Die aufgewendeten Eigengutsmittel beider Ehegatten (CHF 137'000.00 des Ehemannes und CHF 39'000.00 der Ehefrau) sind in einem ersten Schritt primär an die Finanzierung des eigenen Miteigentumsanteils anzurechnen.
Vorliegend bedeutet das, dass der Miteigentumsanteil des Ehemannes, der mit CHF 88'000.00 (CHF 137'000.00 ./. CHF 49'000.00 Investition in den Miteigentumsanteil der Ehefrau) aus seinem Eigengut und einer Hypothek von CHF 304'500.00 finanziert wurde, seinem Eigengut zuzuweisen ist.
Der Miteigentumsanteil der Ehefrau wurde mit CHF 39'000.00 aus ihrem Eigengut, CHF 49'000.00 aus dem Eigengut des Ehemannes (investiertes Eigenkapital total CHF 88'000.00) und einer Hypothek von CHF 304'500.00 finanziert. Dem Eigengut des Ehemannes steht eine Ersatzforderung in der Höhe des von ihm in den Miteigentumsanteil der Ehefrau investierten Betrags von CHF 49'000.00 samt einem allfälligen Mehrwertanteil i.S.v. Art. 206 Abs. 1 ZGB gegen das Eigengut der Ehefrau zu.
6.4.1 Im Jahr 2018 wurde die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] saniert, weshalb zwei Rechnungen bezüglich der Mehrwertbeteiligung für die Zeit vor und nach der Sanierung anzustellen sind. Gemäss unbestrittener Schätzung ist bis zur Sanierung von einem Verkehrswert der Liegenschaft von CHF 1'000'000.00 auszugehen (Mehrwertberechnung I).
Bis zur Sanierung der Liegenschaft hat der Ehemann die Hypothek im Verlauf der Jahre im Umfang von CHF 33'000.00 mit Mitteln aus seiner Errungenschaft amortisiert. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Amortisation sei in der Mehrwertberechnung nur zur Hälfte, d.h. mit CHF 16'500.00 zu berücksichtigen, zumal davon auszugehen sei, dass diese kontinuierlich über die Jahre geleistet worden sei und daher nicht in vollem Umfang an der Wertsteigerung partizipiere. Der Berufungsbeklagte plädiert für die Berücksichtigung des vollen Amortisationsbetrags bei der Berechnung des Mehrwertanteils.
6.4.2 Die Amortisation der Hypothek wird gleich behandelt wie eine Investition in die Liegenschaft. Dementsprechend ist sie in der güterrechtlichen Auseinandersetzung wie eine solche zu behandeln. Erfolgen die Amortisationen zeitlich gestaffelt, partizipiert jede Einzelzahlung ab Zahlungsdatum am Mehrwert. Ist, wie hier, nicht bekannt, wann welcher Betrag amortisiert wurde, ist es sinnvoll von einer kontinuierlichen Amortisation über die Jahre hinweg auszugehen. Auch die konjunkturelle Wertsteigerung erfolgt nicht notwendigerweise linear, sondern hängt von den Schwankungen in Angebot und Nachfrage ab. Um ein aufwändiges Beweisverfahren zu umgehen, wird daher der Einfachheit halber sowohl von einer kontinuierlichen Amortisation als auch von einer kontinuierlichen Wertsteigerung der Liegenschaft ausgegangen.
Das von der Berufungsklägerin beschriebene Vorgehen (hälftige Anrechnung der Amortisationszahlung am konjunkturellen Mehrwert) wird von den oben zitierten Jungo, Fountoulakis und Maier vertreten. Höchstrichterliche Präjudizien gibt es nicht dazu. Das beschriebene Vorgehen macht dann Sinn, wenn über eine gewisse Zeitspanne zwar regelmässig amortisiert wird aber nicht bekannt ist, wann und in welcher Höhe die einzelnen Amortisationszahlungen geleistet wurden oder ein aufwändiges Beweisverfahren vermieden werden soll. Der auf die andere Hälfte der Amortisationssumme entfallende Anteil am konjunkturellen Mehrwert ist anteilsmässig auf alle anderen involvierten Gütermassen aufzuteilen.
Die Amortisation von CHF 33'000.00 ist demnach bei der Mehrwertbeteiligung nur zur Hälfte, d.h. zu je CHF 8'250.00 (CHF 16'500.00 : 2) an beide Miteigentumsanteile anzurechnen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Hypothekarschuld im Zeitpunkt der Mehrwertberechnung noch CHF 576'000.00 bzw. CHF 288'000.00 je Miteigentumsanteil ausmachte. Die Investition von CHF 16'500.00 je Miteigentumsanteil aus der Errungenschaft des Ehemannes ist als zusätzliche Gütermasse zu berücksichtigen (vgl. unten).
6.5 Nach der vorinstanzlich eingeholten Schätzung hat die Liegenschaft bis vor der Investition im Jahr 2018 einen konjunkturellen Mehrwert von CHF 215'000.00 oder 27.389 % (neuer Wert CHF 1'000'000.00 ./. Kaufpreis CHF 785'000.00) erfahren. Der Mehrwert ist je hälftig auf die Miteigentumsanteile, d.h. zu je CHF 107500.00, und dort anteilsmässig auf die einzelnen Gütermassen aufzuteilen. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist die Hypothek vorerst ebenfalls wie eine Gütermasse zu behandeln und partizipiert anteilsmässig am Mehrwert. Über die Besitzesdauer vom Erwerb im Jahr 2011 bis vor dem Umbau der Liegenschaft im Jahr 2018 verblieb eine Hypothek von CHF 576'000.00, bzw. CHF 288'000.00 je Miteigentumsanteil.
6.6.1 Innerhalb des Miteigentumsanteils des Ehemannes entfallen CHF 24'102.00 auf das investierte Eigengut von CHF 88'000.00, CHF 78'878.00 auf seinen Hypothekaranteil von CHF 288'000.00 und CHF 4'520.00 auf seinen Amortisationsanteil von CHF 16'500.00 (Errungenschaft, ERR EM), total CHF 107'500.00.
Da nach dem oben unter E. 6.4.2 Gesagten die Amortisation nur zur Hälfte mehrwertberechtigt ist, ist die nicht mehrwertberechtigte Hälfte auf die übrigen investierten Gütermassen aufzuteilen. Im Miteigentumsanteil des Ehemannes ist der nicht mehrwertberechtigte hälftige Mehrwertanteil auf der Amortisationszahlung von CHF 2'260.00 vollumfänglich dem Eigengut des Ehemannes gutzuschreiben, da dies ausser dem Amortisationsteil die einzige in den Miteigentumsanteil des Ehemannes investierte Gütermasse ist.
Der auf die Hypothek entfallende Mehrwertanteil von CHF 78'878.00 ist in einem zweiten Schritt proportional auf die in den Miteigentumsanteil investierten Gütermassen zu verteilen (vgl. Maier, a.a.O., N. 1004; BGE 141 III 53 E. 5.4.5), da die Höhe der Hypothek als Drittschuld durch den konjunkturellen Mehrwert der Liegenschaft nicht tangiert wird. Innerhalb des Miteigentumsanteils des Ehemannes ist er dem investierten Eigengut zuzuweisen.
Durch die anrechenbaren Mehrwertanteile erhöht sich der Wert des in den eigenen Miteigentumsanteil investierten Eigenguts des Ehemannes auf CHF 193'240.00 (CHF 88'000.00 + CHF 24'102.00 + CHF 78'878.00 + CHF 2'260.00). Die investierte Errungenschaft des Ehemannes beträgt neu CHF 18'760.00 (CHF 16'500.00 + CHF 2'260.00). Die Hypothek beläuft sich weiterhin auf CHF 288'000.00. Das ergibt einen Verkehrswert des Miteigentumsanteils des Ehemannes von CHF 500'000.00.
6.6.2 Innerhalb des Miteigentumsanteils der Ehefrau entfällt ein Mehrwertanteil von CHF 10'682.00 auf das investierte Eigengut der Ehefrau von CHF 39'000.00. CHF 78'878.00 entfallen auf ihren Hypothekaranteil von CHF 288'000.00, CHF 4'520.00 auf ihren Amortisationsanteil von CHF 16'500.00 und CHF 13'420.00 auf die vom Ehemann in den Miteigentumsanteil der Ehefrau investierten CHF 49'000.00, total CHF 107'500.00.
Da nach dem oben Gesagten der Amortisationsanteil nur zur Hälfte mehrwertberechtigt ist, ist die nicht mehrwertberechtigte Hälfte von CHF 2'260.00 auf die übrigen investierten Gütermassen aufzuteilen. Es partizipieren anteilsmässig das Eigengut der Ehefrau von CHF 39'000.00 mit CHF 1'002.00 und das Eigengut des Ehemannes von CHF 49'000.00 mit CHF 1'258.00.
Durch die Mehrwertanteile auf dem investierten Eigengut, der Hypothek und der Amortisation erhöht sich der Eigengutsanteil der Ehefrau auf CHF 129'562.00 (CHF 39'000.00 + CHF 10'682.00 + CHF 78'878.00 + CHF 1'002.00). Das in den Miteigentumsanteil der Ehefrau investierte Eigengut des Ehemannes beträgt neu CHF 63'678.00 (CHF 49'000.00 + CHF 13'420.00 + CHF 1'258.00) und die investierte Errungenschaft des Ehemannes beträgt neu CHF 18'760.00 (CHF 16'500.00 + CHF 2'260.00). Die Hypothek bleibt bei CHF 288'000.00, egal dem Wert des Miteigentumsanteils von CHF 500'000.00.
6.7 Im Jahr 2018 investierten die Ehefrau CHF 85'826.50 aus einer Erbschaft und die Ehegatten weitere CHF 734.00 mutmasslich aus Errungenschaft in die Sanierung der Liegenschaft. Es ist unbestritten geblieben, dass letztere Einlage unberücksichtigt bleiben soll. Die Investition aus dem Eigengut der Ehefrau von CHF 85'826.50 führte zu einem Mehrwert der Liegenschaft von CHF 50'000.00, so dass deren Wert gemäss Schätzung auf CHF 1'050'000.00 stieg.
Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr lediglich eine Ersatzforderung im Umfang des wertvermehrenden Anteils von CHF 40 % zugesprochen, was falsch sei. Führe die Investition nicht zu einem Mehrwert, resultiere ein Minderwert, der (ebenfalls) auf sämtliche investierten Gütermassen zu verteilen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Investitionen eines Ehegatten in den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten von einer Nennwertgarantie profitierten (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Sie hält sodann dafür, dass sämtliche Investitionen in eine Liegenschaft im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen seien, egal ob diese wertvermehrend oder werterhaltend gewesen seien, was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 206 Abs. 1 und 209 Abs. 3 ZGB ergebe. Der Berufungsbeklagte wiederholt in diesem Zusammenhang, dass die vorinstanzliche Berechnung korrekt sei.
6.8 Die Investition in der Höhe von CHF 85'826.50, gerundet CHF 85'826.00, wurde mit Eigengut der Ehefrau finanziert. Die Investition ist wiederum je hälftig, d.h. im Umfang von je CHF 42'913.00 auf die Miteigentumsanteile beider Ehegatten aufzuteilen. Dadurch erhöht sich das von der Ehefrau investierte Eigengut in ihren eigenen Miteigentumsanteil auf CHF 172'475.00 (CHF 129'562.00 + CHF 42'913.00). Die andere Hälfte der Investition in die Sanierung der Liegenschaft ist dem Miteigentumsanteil des Ehemannes anzurechnen. Aufgrund dessen hat die Ehefrau Eigengut im Umfang von CHF 42'913.00 in den Miteigentumsanteil des Ehemannes investiert.
6.9 Der Berufungsbeklagte moniert, dass die Investition der Ehefrau in die Liegenschaft im Jahr 2018 lediglich dem Unterhalt der Liegenschaft gedient habe und deshalb nicht am konjunkturellen Mehrwert partizipiere, was die Ehefrau bestreitet.
Gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB partizipiert die Investition eines Ehegatten in Vermögensgegenstände des anderen an dem entstandenen Mehrwert. Resultiert ein Minderwert, so profitiert sie von einer Nennwertgarantie. Vorausgesetzt ist, dass die Investition ohne Schenkungsabsicht und ohne Gegenleistung erfolgt ist und zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines bestimmten Vermögensgegenstandes des anderen Ehegatten beigetragen hat. Das ist hier der Fall. Selbst der Berufungsbeklagte anerkennt, dass die Investition dem Unterhalt und damit der Werterhaltung der Liegenschaft gedient habe. Die Investition der Ehefrau in die Sanierung der Liegenschaft partizipiert daher an einer allfälligen Wertsteigerung bzw. profitiert von der Nennwertgarantie gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB im Fall eines Wertverlusts.
Dass die Investition in Schenkungsabsicht oder aufgrund einer Gegenleistung erfolgt sei, war zu keiner Zeit ein Thema.
7.1 Die Investition der Ehefrau von CHF 85'826.00 hat zu einer Wertsteigerung der Liegenschaft von CHF 50'000.00 bzw. CHF 25'000.00 je Miteigentumsanteil geführt. Die Wertsteigerung fiel somit um CHF 35'826.00, bzw. CHF 17'913.00 je Miteigentumsanteil tiefer aus als die Investition.
Sowohl die Wertsteigerung als auch der Verlust sind wiederum je hälftig auf beide Miteigentumshälften aufzuteilen. Da Wertsteigerung und Verlust im Rahmen der Ersatzforderung von Art. 206 Abs. 1 ZGB nicht gleichbehandelt werden, sind zwei Rechnungen zu machen.
7.2.1 Die Ehefrau hat mit der Einlage für die Sanierung Eigengut in der Höhe CHF 172'475.00 (CHF 129'562.00 + CHF 42'913.00) in ihren eigenen Miteigentumsanteil investiert. Der Hypothekaranteil beträgt weiterhin CHF 288'000.00. Auch das vom Ehemann in ihren Miteigentumsanteil investierte Eigengut von CHF 63'678.00 und die investierte Errungenschaft des Ehemannes von CHF 18'760.00 bleiben gleich (total CHF 542'913.00).
7.2.2 Die Wertsteigerung aufgrund der Investition in die Sanierung ist um CHF 17'913.00 tiefer ausgefallen als die Einlage.
Die Investitionen des Ehemannes in den Miteigentumsanteil der Ehefrau profitieren von der Nennwertgarantie gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB, d.h. das in den Miteigentumsanteil der Ehefrau investierte Eigengut des Ehemannes von CHF 63'678.00 und die investierte Errungenschaft des Ehemannes von CHF 18'760.00 partizipieren nicht am eingetretenen Minderwert der Investition. Ebenfalls nicht vom Minderwert betroffen ist die Hypothek als Drittschuld in Höhe von CHF 288'000.00.
Das Defizit von CHF 17'913.00 auf der Investition in die Sanierung der Liegenschaft geht allein zu Lasten des investierten Vermögens der Ehefrau. Aufgrund dessen vermindert sich allein der Wert des in den eigenen Miteigentumsanteil investierten Eigenguts. Dieses macht nun noch CHF 154'562.00 aus (CHF 172'475.00 ./. CHF 17'913.00). Der Wert des Miteigentumsanteils der Ehefrau nach der Sanierung beträgt somit CHF 525'000.00.
7.2.3 In den Miteigentumsanteil des Ehemannes hat dieser Eigengut von CHF 193'240.00, Errungenschaft von CHF 18'760.00.00 und seinen Hypothekaranteil von CHF 288'000.00 investiert. Hinzu kommt das von der Ehefrau für die Sanierung der Liegenschaft in den Miteigentumsanteil des Ehemannes investierte Eigengut von CHF 42'913.00. Diese profitiert von der Nennwertgarantie gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB und partizipiert daher nicht am eingetretenen Minderwert auf dieser Investition. Ebenfalls nicht vom Minderwert betroffen ist die Hypothek.
Der Verlust ist anteilsmässig von den investierten Gütermassen des Ehemannes zu tragen. Auf das Eigengut des Ehemannes entfallen CHF 16'328.00 und auf die Errungenschaft CHF 1'585.00.
Das in den Miteigentumsanteil des Ehemannes investierte Eigengut hat nach der Sanierung der Liegenschaft im Jahr 2018 einen Wert von CHF 176'912.00 (CHF 193'240.00 ./. CHF 16'328.00) und die investierte Errungenschaft einen solchen von CHF 17'175.00 (CHF 18'760.00 ./. CHF 1'585.00). Die Hypothek von CHF 288'000.00 und das investierte Eigengut der Ehefrau von CHF 42'913.00 bleiben davon unberührt. Der Wert des Miteigentumsanteils des Ehemannes nach der Sanierung beträgt somit CHF 525'000.00.
8. Demnach ergibt sich in Bezug auf die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] per Stichtag (12. November 2019) folgende Mehr- und Minderwertsberechnung:
Miteigentumsanteil Ehemann:
Investiertes Eigengut bei Kauf
CHF 88'000.00
Mehrwertanteil Phase 1
CHF 105'240.00
(CHF 24102.00 + CHF 78878.00 + CHF 2'260.00)
CHF 193'240.00
./. Minderwertanteil Phase 2
CHF 16'328.00
CHF 176'912.00
Hypothek
CHF 288'000.00
Errungenschaft Ehemann (Amortisation)
CHF 16'500.00
Mehrwertanteil Phase 1
CHF 2'260.00
./. Minderwertanteil Investition Phase 2
CHF 1'585.00
CHF 17'175.00
Investiertes Eigengut Ehefrau Sanierung
CHF 42'913.00
Wert Miteigentumsanteil Ehemann
CHF 525'000.00
Miteigentumsanteil der Ehefrau:
Investiertes Eigengut bei Kauf
CHF 39'000.00
Mehrwertanteil Phase 1
CHF 90'562.00
(CHF 10'682.00 + CHF 78'878.00 + CHF 1002.00)
CHF 129'562.00
Investiertes Eigengut Sanierung
CHF 42'913.00
total Eigengut
CHF 172'475.00
./. Minderwertanteil Investition Phase 2
CHF 17'913.00
CHF 154'562.00
Hypothek
CHF 288'000.00
investiertes Eigengut Ehemann inkl. Mehrwertanteil
CHF 63'678.00
Errungenschaft Ehemann inkl. Mehrwertanteil
CHF 18'760.00
Wert Miteigentumsanteil Ehefrau
CHF 525'000.00
9. Der Ehemann schuldet der Ehefrau nach dem oben Ausgeführten aus der geplanten Übernahme der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] den Betrag von CHF 197'476.00 (CHF 154'562.00 aus investiertem Eigengut der Ehefrau in ihren eigenen Miteigentumsanteil und CHF 42'913.00 aus Investition in den Miteigentumsanteil des Ehemannes für die Sanierung der Liegenschaft). Die Liquidation der investierten Errungenschaft erfolgt im Rahmen der Verrechnung der errungenschaftlichen Forderungen der Parteien (s. unten, E. II.14).
10.1 Die Ehefrau moniert weiter, dass die Vorinstanz ihr Konto bei der Bank AG IBAN Nr. [...] ihrer Errungenschaft zugerechnet habe. Sie macht geltend, dass ihr vormaliger Rechtsvertreter vorinstanzlich behauptet habe, dass sämtliche Konti bei der [...] Bank ihrem Eigengut zuzurechnen seien. Das habe die Gegenpartei vorinstanzlich bis zum zweiten Rechtsschriftenwechsel nicht bestritten. Die Ausführungen, die der vormalige Rechtsvertreter des Ehemannes dazu im vorinstanzlichen Schlussvortrag gemacht habe, seien verspätet erfolgt und damit unbeachtlich. Der Berufungsbeklagte hält dafür, dass er die Zuordnung dieses Kontos zum Eigengut der Berufungsklägerin bereits in der Vorbemerkung zur Replik bestritten habe, weshalb die Zuordnung des Kontos zur Errungenschaft der Ehefrau in Ordnung sei.
Die Vorinstanz hat einen zweiten Rechtsschriftenwechsel durchgeführt. Der Aktenschluss trat demzufolge mit Einreichung der Duplik am 13. Januar 2023 ein. Neue Tatsachen und Beweismittel konnten danach somit nur noch berücksichtigt werden, wenn sie erst nach dem Schriftenwechsel entstanden sind oder wenn sie zwar vorher vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher hatten vorgebracht werden können (Art. 229 Abs. 1 lit. a und b ZPO).
10.2 Die Berufungsklägerin führte das fragliche Konto in der Aufstellung über ihre finanziellen Mittel auf und kennzeichnete dieses mit «EGF», gemeint offenbar Eigengut Frau. Der Berufungsbeklagte machte in der Replik in Bezug auf dieses Konto keine konkreten Ausführungen. Allein in der von ihm in der Berufungsantwort zitierten Vorbemerkung liess er geltend machen, die Ausführungen (der Ehefrau) in der Klageantwort und Widerklage würden bestritten, sofern keine Zugeständnisse gemacht oder diese ausdrücklich als richtig anerkannt würden.
Die Bestreitung einer Behauptung muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass der Prozessgegner weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung er beweisen muss. Pauschale Bestreitungen reichen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen; s. auch Urteil 5A_710/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 136 III 257). Das hat der Ehemann vorinstanzlich nicht getan. Die Ehefrau hatte lediglich aufgrund der allgemein gehaltenen Vorbemerkung keine Veranlassung, für die behauptete Zugehörigkeit des fraglichen Kontos zu ihrem Eigengut (weitere) Beweismittel beizubringen oder zu offerieren. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau in diesem Zusammenhang u.a. das Beweismittel der Parteibefragung offeriert hatte (vgl. Beweissatz 38). Er wäre dem Berufungsbeklagten daher freigestanden, ihr an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dazu Fragen zu stellen. Das hat er nicht getan. Mithin fehlt es an der rechtsgenüglichen Bestreitung der Zuweisung des Kontos der [...] Bank AG IBAN Nr [...] zum Eigengut der Ehefrau.
11. Die Berufungsklägerin rügt weiter, dass die Vorinstanz 12 Namenaktien der [...] Bank AG zu ihrer Errungenschaft hinzugerechnet habe, obwohl sie diese Aktien in ihren Rechtsschriften nicht aufgeführt habe. Sie führt aus, dass sie diese Aktien in keiner Rechtsschrift erwähnt habe, weil diese am Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung (12. November 2019) noch nicht vorhanden gewesen seien. Zu erwähnen sei weiter, dass der Berufungsbeklagte diese Aktien erst im Rahmen seines Schlussvortrages in das Verfahren eingebracht habe, obwohl sie die Steuererklärung 2019 bereits vor dem ersten Rechtsschriftenwechsel zu den Akten gegeben habe. Die Behauptungsphase sei im Zeitpunkt der diesbezüglichen Ausführungen des Ehemannes längst vorbei gewesen und sein Vorbringen damit verspätet. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Vorinstanz habe die Aktien aufgrund der gesetzlichen Vermutung zur Errungenschaft der Berufungsklägerin schlagen müssen.
Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime. Demnach ist es Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Ehefrau hat ihre Steuererklärung 2019 mit ihrer Eingabe vom 29. April 2021 (KAB 20) und damit vor der Durchführung des Rechtschriftenwechsels eingereicht. Im Wertschriftenverzeichnis sind u.a. 12 Namenaktien der [...] Bank AG mit einem Steuerwert von CHF 7'308.00 aufgeführt. In der Aufstellung der Ehefrau über ihre Vermögenswerte per Stichtag für die Güterausscheidung fehlen diese Aktien.
Keine der Parteien machte im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels Ausführungen zu den fraglichen Aktien. Es fehlt somit an einer rechtzeitig vorgebrachten substantiierten Behauptung, dass diese zum ehelichen Vermögen gehörten. Konsequenterweise wurde darüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht Beweis geführt. Aufgrund dieser Sachlage bleibt es bei der impliziten Behauptung der Ehefrau, dass die Aktien per Stichtag nicht zu ihrem Vermögen gehört hatten. Es stand dem Berufungsbeklagten frei, im Rahmen des Behauptungsverfahrens Ausführungen zu den in der Vermögenszusammenstellung der Ehefrau fehlenden Aktien machen, zumal sich der Aktienbesitz per 31. Dezember 2019 aus den Akten ergab.
Wird die Behauptungslast nicht (rechtzeitig) wahrgenommen, bleibt die betreffende Tatsache im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime unberücksichtigt. Der Richter darf in seinem Urteil nur jene Tatsachen beiziehen, die im Verlauf des Prozesses geltend gemacht wurden (Urteil des Bundesgerichts 5A_361/2022 vom 24. November 2022 E. 3.5.3; BGE 143 III 2 E. 4.1 = Pra 2018 Nr. 27 und BGE 142 III 464 E. 4.3 = Pra 2017 Nr. 70). Bezüglich der fraglichen Aktien wurden bis zum Aktenschluss keine Behauptungen aufgestellt und keine Beweisanträge gestellt. Die 12 Namenaktien der [...] Bank AG sind daher in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen.
12. Ebenfalls eine Verletzung der Prozessmaximen und des Novenrechts rügt die Berufungsklägerin in Bezug auf ihr Guthaben der 3. Säule bei der [...] Bank AG, IBAN Nr. [...], das die Vorinstanz ihrer Errungenschaft zugewiesen hat, weil sie nicht bewiesen habe, dass dieses Konto zu ihrem Eigengut gehöre. Sie trägt vor, sie habe das Konto in Beweissatz 38 der Klageantwort als zu ihrem Eigengut gehörend aufgeführt («EGF», gemeint offenbar Eigengut Frau), einen Kontoauszug eingereicht und die Parteibefragung als weiteres Beweismittel offeriert. Der Berufungsbeklagte habe diese Tatsache in seiner Duplik [recte Replik] nicht bestritten. Anlässlich des Schlussvortrags in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er keine unechten Noven mehr vorbringen dürfen. Der Saldo dieses Kontos von CHF 9'839.25 sei daher ihrem Eigengut zuzuweisen. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Berufungsklägerin habe den Eigengutsanspruch an diesem Konto nicht nachgewiesen. Wer Eigengut behaupte, sei dafür beweispflichtig. Diesen Beweis habe die Berufungsklägerin nicht erbracht, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz in Ordnung sei.
Gegenstand des Beweisverfahrens sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Im Anwendungsbereich der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime hatte die Berufungsklägerin folglich nur zu beweisen, dass sie das Guthaben vorehelich geäufnet hatte, falls die Gegenpartei diese Behauptung bestritten hätte. Das ist nicht der Fall, wie oben bereits in Bezug auf ein weiteres Konto der Berufungsklägerin ausgeführt wurde. Im Übrigen hatte die Ehefrau in der Rechtsschrift zu diesem Beweissatz die Parteibefragung offeriert. In seiner Replik äusserte sich der Berufungsbeklagte nicht zur Massenzugehörigkeit des Guthabens der Säule 3a der Ehefrau (BS 21, Aktenseite, AS 214). Er stellte auch im Rahmen der Parteibefragung dazu keine Fragen. Mithin gilt die Behauptung der Ehefrau, dass es sich um ein voreheliches Guthaben handle, als unbestritten. Es war darüber nicht Beweis zu führen. Das Konto bei der [...] Bank AG, IBAN Nr. [...], ist folglich mit einem Saldo von CHF 9'839.00 per Stichtag dem Eigengut der Ehefrau zuzurechnen.
13.1 Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe bezüglich ihrer Übernahme der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] die Beweise willkürlich gewürdigt und das Recht falsch angewendet.
Die Vorinstanz führte zum Erwerb der Liegenschaft aus (E. I.G.4.4.), die Ehefrau und ihr Vater hätten am 3. Februar 2014 einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über das Grundstück GB [...] Nr. [...] abgeschlossen. Der Kaufpreis sei auf CHF 460'000.00 festgelegt worden. Dieser sei durch die Übernahme der anhaftenden Schuld von CHF 420'000.00 getilgt worden, wobei sich der Vater verpflichtet habe, den Hypothekarzins weiterhin zu bezahlen. Die Restanz von CHF 40'000.00 sei mit dem Kapitalwert des im selben Vertrag zu Gunsten des Vaters eingeräumten Nutzniessungsrechts verrechnet worden. In Bezug auf die von der Berufungsklägerin behauptete Schenkung führte die Vorinstanz aus, der Vater der Ehefrau habe sich vorgängig bei der Steuerverwaltung über den Verkehrswert der Liegenschaft erkundigt und dabei angegeben, er beabsichtige, seiner Tochter einen Erbvorbezug zukommen zu lassen, wobei er das Haus allenfalls als Nutzniesser weiterhin behalten wolle. Sodann hielt die Vorinstanz fest, im notariell beglaubigten Vertrag sei weder die Rede von einer Schenkung noch von einem Erbvorbezug. Weitere Umstände, welche auf einen Schenkungswillen des Veräusserers schliessen liessen, seien nicht ersichtlich. Der Nachweis des subjektiven Schenkungswillens gelinge der Ehefrau nicht. Es bestünden auch gewisse Zweifel, dass überhaupt ein Gefälle zwischen Leistung und Gegenleistung vorgelegen habe. Aufgrund des fehlenden Verkehrswertes zur Zeit der Übernahme der Liegenschaft könne nichts zu einem allfälligen Missverhältnis zwischen Wert und Gegenwert gesagt werden. Ein günstiger Preis allein genüge nicht, um von einer Schenkung auszugehen, da auch eine entsprechende Absicht vorhanden sein müsse. Es sei daher nicht von einer gemischten Schenkung auszugehen.
Die Berufungsklägerin führt aus, der Berufungsbeklagte habe im Rahmen seiner Duplik [recte Replik], die gemischte Schenkung bestritten. Er habe geltend gemacht, die Liegenschaft gehöre wegen der Übernahme zu den anhaftenden Schulden in die Errungenschaft der Ehefrau. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Ausführungen der Berufungsklägerin, dass die Steuerbehörde davon ausgegangen sei, in der Eigentumsübertragung sei ein Schenkungsanteil enthalten gewesen, entbehre jeder Grundlage. Ohnehin seien ihre Vorbringen verspätet. Ihr gelinge weder der Nachweis der Schenkungsabsicht noch, dass eine gemischte Schenkung vorliege. Sie begründe auch nicht, worauf sie sich diesbezüglich abstütze. Er habe nur deshalb einen Verkehrswert dieser Liegenschaft von CHF 600'000.00 anerkannt, weil er davon ausgegangen sei, dass die Nutzniessung des Vaters der Berufungsklägerin mit CHF 40'000.00 zu tief bemessen worden sei. Es liege kein unentgeltlicher Vermögensanfall vor. Die Nutzniessung stelle eine Gegenleistung dar. Überdies sei diesbezüglich nichts im Kaufvertrag festgehalten worden. Ergänzend hielt er fest, dass ohnehin nicht die gesamte Liegenschaft dem Eigengut zuzuweisen gewesen wäre, wenn eine gemischte Schenkung nachgewiesen wäre.
13.2.1 Was die Berufungsklägerin gegen die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil vorbringt, bleibt appellatorisch. Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Die Ehefrau ist beweispflichtig für das behauptete Eigengut, zumal der Ehemann bereits in Beweissatz 21 der Replik unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 5/A_662/2009 vom 21. Dezember 2009 geltend machte, die Liegenschaft in [...] gehöre zur Errungenschaft der Berufungsklägerin und deren Schätzung verlangt hatte. Damit hat er implizit, aber unmissverständlich, die Behauptung der Ehefrau, dass die Liegenschaft zu ihrem Eigengut gehöre, bestritten.
Das Bundesgericht hat in E. 2.2 des genannten Entscheids folgendes ausgeführt:Liegtformell ein entgeltlicher Erwerb durch Kaufvertrag vor, wird aber inhaltlich eine gemischte Schenkung behauptet, erfolgt die Abgrenzung danach, ob dem Leistungsaustausch ein Begünstigungs- oder Zuwendungswille des Schenkers zugrunde liegt. Diese Schenkungsabsicht ("animus donandi") wird in Rechtsprechung und herrschender Lehre ausdrücklich vorausgesetzt (Urteil 5C.111/2002 vom 26. August 2002 E. 4, in: FamPra.ch 2003 S. 389; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, N. 39 zu Art. 198 ZGB; Deschenaux / Steinauer/Baddeley, Les effets du mariage, 2. Aufl., Bern 2009, N. 924 S. 433 f. bei/in Anm. 31).
13.2.2 Die Ehefrau beschränkte sich in der Duplik darauf, zu behaupten, der Schenkungswille ergebe sich aus der Übernahme der Liegenschaft zu den darauf haftenden Grundpfandschulden und reichte das Schreiben des Vaters der Berufungsklägerin an die Steuerverwaltung zu den Akten (KAB 114). Sie ignoriert, dass die Liegenschaft nicht mit einem Schenkungs-, sondern mit einem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag übertragen wurde. Entsprechend wurden vertraglich das Kaufsobjekt und die Gegenleistung festgehalten. Der Kaufpreis beschränkte sich auch nicht auf die Übernahme der anhaftenden Grundpfandschuld, wie die Ehefrau vorinstanzlich behauptete (BS 61). Vielmehr wurde zusätzlich ein entgeltliches Nutzniessungsrecht zu Gunsten des Veräusserers vereinbart. Aufgrund dessen war das Vorliegen einer gemischten Schenkung wie sie der Ehemann behauptete, naheliegend. Dazu äusserte sich die Berufungsklägerin weder vorinstanzlich noch in der Berufung.
13.2.3 Das Bundesgericht hat im Urteil 5A_377/2018 vom 20. November 2018 E. 3.6.1 ausgeführt, aufgrund der Tatsache, dass zwischen dem effektiven Wert der vom Vater auf den Sohn übertragenen Aktien und dem vereinbarten Kaufpreis eine erhebliche Differenz bestanden habe und sich die Parteien dieser Differenz bewusst gewesen seien, könne auf einen Schenkungswillen des Vaters geschlossen werden. Der vorliegende Fall liegt anders: Aus den Akten ergibt sich weder, dass die Berufungsklägerin und ihr Vater den wirklichen Wert der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] kannten, noch wie hoch dieser war. Aktenkundig ist lediglich die Anfrage des Vaters der Berufungsklägerin an die Steuerverwaltung (KAB 114), nicht jedoch deren Antwort. Auch eine Schätzung der Liegenschaft für den Zeitpunkt der Übernahme durch die Ehefrau fehlt. Aufgrund dessen fehlt es bereits am Nachweis, einer möglichen Differenz zwischen Liegenschaftswert und verurkundetem Kaufpreis. Zur Höhe der angeblichen Differenz hat die Berufungsklägerin weder vorinstanzlich noch im Berufungsverfahren Ausführungen gemacht und Beweismittel offeriert.
13.2.4 Es fehlt somit an den notwendigen Tatsachenfeststellungen in Bezug auf die behauptete Schenkung. Es wird nicht verkannt, dass die Differenz zwischen dem verurkundeten Kaufpreis im Jahr 2014 und dem geschätzten Verkehrswert im Jahr 2018 erheblich ist. Das kann auf einen Schenkungsanteil hinweisen. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO war es Sache der Partei, die Tatsachen auf die sie ihr Begehren stützt, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Vorliegend ist weder der Wert der fraglichen Liegenschaft im Jahr 2014 nachgewiesen noch, dass dieser erheblich höher war als der verurkundete Kaufpreis, noch, dass die Berufungsklägerin und ihr Vater diesen Wert kannten. Aufgrund dessen ist es nicht möglich festzustellen, ob und wie hoch der Schenkungsanteil war. Was die Berufungsklägerin hier gegen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, vermag die Lücken in der Sachverhaltsfeststellung nicht zu kompensieren.
Ohne Nachweis eines Schenkungsanteils bei der Übertragung der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] auf die Ehefrau erübrigen sich Erwägungen zum möglichen Schenkungswillen des Vaters. In diesem Zusammenhang beschränkt sich die Berufungsklägerin auf Ausführungen, woraus sie den Nachweis der Schenkungsabsicht des Veräusserers ableitet. Sie zeigt nicht auf, wo die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich falsch gewürdigt oder das Recht unrichtig angewandt haben soll. Das ist auch nicht der Fall. Dass die Vorinstanz in der Anfrage des Vaters der Berufungsklägerin beim Steueramt in Verbindung mit dem abgeschlossenen Kaufvertrag keine Schenkungsabsicht erkennen konnte, ist offensichtlich nicht unhaltbar. Daran ändert auch der Hinweis im Kaufvertrag auf eine latente Grundstückgewinnsteuer nichts.
13.2.5 Die Berufungsklägerin dringt mit ihrer Rüge nicht durch. Eine falsche Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechtsanwendung der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Es bleibt daher bei der Zuweisung der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] zur Errungenschaft der Ehefrau.
14.1.1 Die vorinstanzlich festgestellte Errungenschaft der Ehefrau (E. II.G.6.2) von CHF 412'006.91 ist nach dem Gesagten, um die 12 Namenaktien der [...] Bank im Wert von CHF 7'308.00 und um das Guthaben der Säule 3a im Betrag von CHF 9'839.25 nach unten zu korrigieren. Sie beträgt demnach CHF 394'859.66.
14.1.2 Die Errungenschaft des Ehemannes hat die Vorinstanz mit CHF 40'647.63 berechnet. Hinzu kommen seine in die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] investierten Errungenschaftsmittel inkl. Mehrwertanteil von CHF 35'935.00 (E. II.G.7, CHF 17'175.00 + CHF 18'760.00). Somit beläuft sich die Errungenschaft des Ehemannes auf insgesamt CHF 76'582.63.
14.2 Die Ehegatten sind je hälftig an beiden Errungenschaften von CHF 394'859.66 und CHF 76'582.63 beteiligt (Art. 210 und 215 Abs. 1 und 2 ZGB), was einen Anspruch von CHF 235'721.15 je Ehegatte ergibt. Mithin hat die Ehefrau den Ehemann aus Errungenschaft mit CHF 159'138.50 zu entschädigen.
15.1 Der Ehemann hat vorinstanzlich die Übernahme der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] beantragt, was im Grundsatz unbestritten ist. Die Ehefrau knüpft die Zustimmung zur Übertragung an die Vorlage eines ausreichenden Finanzierungsnachweises sowie einer Bestätigung der hypothezierenden Bank, dass sie aus der Solidarhaftung für die Hypothek entlassen werde.
Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Zusammenfassung der güterrechtlichen Auseinandersetzung (E. II.G. 6) nicht zur Übertragung des Miteigentumsanteils der Ehefrau an GB [...] Nr. [...] auf den Ehemann geäussert. In Erwägung II.G.3.4 kam sie zum Schluss, es erscheine angemessen, die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] in das Alleineigentum des Ehemannes zu stellen und überband ihm gleichzeitig die Rückzahlung und Verzinsung der darauf lastenden Hypothekarrestanz von CHF 570'000.00. Sie führte weiter aus, weil die Ehefrau nach wie vor für die Hypothek solidarisch mithafte, habe die Anweisung an das Grundbuch erst zu erfolgen, nachdem eine Erklärung der hypothezierenden Bank vorliege, dass sie die Ehefrau aus der Solidarhaftung für den Hypothekarkredit entlasse.
Im Berufungsverfahren verweist die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang explizit auf ihre vorinstanzlichen Anträge und führt aus, sie habe aus diesem Grund Ziffer 10 lit. a des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Der Berufungsbeklagte äussert sich dahingehend, dass die Berufungsklägerin es vorinstanzlich versäumt habe, die Höhe ihrer Ausgleichszahlung zu umschreiben. Sie habe lediglich geltend gemacht, welche Forderungen ihr angeblich zustünden, ohne diese mit den Forderungen des Ehemannes zu verrechnen. Er habe vorinstanzlich eine genügende Finanzierungsbestätigung der Bank beigebracht. Die Bestätigung, dass diese die Ehefrau mit grösster Wahrscheinlichkeit aus der Solidarhaftung entlasse, sei ausreichend.
15.2 Der Zuweisungsanspruch kann nur gegen volle, d.h. eine auf dem Verkehrswert beruhende Entschädigung des anderen Ehegatten gutgeheissen werden. Vermag der übernehmende Ehegatte die Entschädigung nicht zu leisten, hat er keinen Übernahmeanspruch, denn die Zuweisung zu Eigentum darf den anderen Ehegatten wirtschaftlich nicht schlechter stellen als die körperliche Teilung der Sache oder deren Versteigerung (vgl. Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller in: Thomas Geiser/ Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 17 zu Art. 205 ZGB).
Aufgrund der Investitionsrechnung der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] unter E. II.9, oben, wird der Ehemann der Ehefrau im Fall der Übernahme dieser Liegenschaft den Betrag von CHF 197'476.00 aus dem von ihr darin investierten Eigengut und ihrer Mehrwertbeteiligung herausschuldig.
Der Ehemann kann seine Herausschuldigkeit von CHF 197'476.00 mit der ihm gegen die Ehefrau zustehenden Forderung aus Errungenschaft (E. II.14.2) von CHF 159'138.50 (Art. 215 Abs. 2 ZGB) verrechnen. Per Saldo schuldet der Ehemann der Ehefrau aus Güterrecht den Betrag von CHF 38'337.50. Diesen Betrag hat er auszuzahlen, bevor die Liegenschaft in sein Alleineigentum übertragen werden kann.
15.3 Die Ehefrau hat im vorinstanzlichen Schlussvortrag vom Ehemann aus Güterrecht mehrere Teilbeträge im Gesamtbetrag von CHF 191'908.00 gefordert (Aktenseiten 378 f.). Die Ersatzforderung des Ehemannes aus Errungenschaft hat sie ausdrücklich bestritten. Die der Ehefrau hier zugesprochene Herausschuldigkeit bleibt somit innerhalb der prozessrechtlichen Grenzen der Dispositionsmaxime.
15.4 Nach dem oben Gesagten kann der Ehemann die Liegenschaft nur übernehmen, wenn er eine ausreichende Finanzierungsbestätigung vorlegt. Das war bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht der Fall, weshalb die Vorinstanz zu Recht in Ziffer 10a des Dispositivs festgehalten hat, die Anweisung an das Grundbuch erfolge erst, wenn eine Erklärung der hypothezierenden Bank vorgelegt werde, dass die Ehefrau aus der Solidarhaftung für den Hypothekarkredit entlassen werde.
Eine entsprechende Erklärung hat der Berufungsbeklagte gestützt auf das vorinstanzliche Urteil nachträglich eingereicht. Der Berufungsbeklagte hat nach dem oben Gesagten darüber hinaus eine Schuld gegenüber der Ehefrau. Aus diesem Grund hat er eine auf dem aktuellen Urteil basierende Bestätigung der Bank über die Entlassung der Berufungsklägerin aus der Solidarschuldnerschaft der Hypothek und eine ausreichende Finanzierungsbestätigung für seine Herausschuldigkeit beizubringen, bzw. hat er die Schuld innert 30 Tagen sei Rechtskraft des Urteils zu tilgen. Es bleibt daher beim vorinstanzlichen Vorbehalt in Bezug auf die Eigentumsübertragung gemäss Ziff. 10 lit. a des vorinstanzlichen Urteils.
15.5 Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird im Dispositiv die gesamte Urteilsziffer 10 und nicht nur die angefochtenen Litera a) und b) wiedergegeben.
III.
1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt sind sie nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
2.1 Die Berufungsklägerin hat zurecht ein Rechtsmittel ergriffen. Hingegen ist sie mit ihrer Forderung nur zu rund einem Drittel durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 und dem Berufungsbeklagten zu 1/3 aufzuerlegen. Aufgrund dessen hat die Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.
2.2 Die Parteivertreterin der Berufungsklägerin macht eine Kostennote über 42,5 Stunden à CHF 290.00 und Auslagen von CHF 390.90 geltend. Der Parteivertreter des Berufungsbeklagten hat diesen Aufwand als zu hoch gerügt. Insbesondere macht er geltend, dass der zusätzliche Zeitaufwand, der durch den Anwaltswechsel entstanden sei, nicht der Gegenpartei aufgebürdet werden könne. Ebenfalls kritisiert er den Aufwand für Rechtsabklärungen. Konkret rügt er den Aufwand von mehr als 14 Stunden für die Durchsicht der Akten, Abklärungen, Berechnungen betreffend Unterhalt und Güterrecht als massiv überhöht, insbesondere weil der Unterhaltsentscheid überhaupt nicht angefochten worden sei. Sodann hält er einen Aufwand von 9,5 Stunden für die Redaktion der Berufung und eine Stunde für das Studium des Urteils für angemessen.
Die Vertreterin der Berufungsklägerin replizierte, dass der Anwaltswechsel infolge der Pensionierung des vorherigen Vertreters der Ehefrau notwendig geworden sei. Korrekt sei, dass das gesamte Vorurteil habe überprüft werden müssen, bevor die Berufung eingereicht worden sei. Sie stelle es ins Ermessen des Gerichts, hier Kürzungen vorzunehmen. Falsch sei, dass es sich um keinen komplexen Sachverhalt gehandelt habe. Es hätten sich komplexe materielle und prozessuale Fragen gestellt.
Die Kritik des Berufungsbeklagten an der Kostennote ist teilweise berechtigt. Der Zusatzaufwand, der durch einen Anwaltswechsel entsteht, kann nicht der Gegenpartei überbunden werden. Daran ändert nichts, dass dieser aus Gründen, die nicht bei der Klientin lagen, notwendig wurde.
Das vorinstanzliche Urteil datiert vom
3. Juni 2024. Die Berufungsklägerin hatte mit ihrer jetzigen Anwältin am 9. Juli 2024 eine erste Besprechung. Daraufhin studierte diese am 16./17. und 19. Juli 2024 die Akten, empfing in der Folge weitere Unterlagen von der Klientin und blieb mit dieser in Kontakt. Am 29. Oktober 2024 wurde ihr das begründete Urteil zugestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt machte die Rechtsvertreterin einen Aufwand von 480 Minuten oder 8 Stunden geltend. Davon scheinen die 90 Minuten für die Besprechung mit der Klientin und 5 Minuten für ein Mail der Klientin im Hinblick auf eine geplante Berufung auch ohne Rechtsanwaltswechsel als gerechtfertigter Aufwand.
Für Durchsicht der Urteilsbegründung, Abklärungen/Berechnungen betr. Unterhalt und Güterrecht, Mails von/an Klientin und telefonische Besprechung mit Klientin macht die Parteivertreterin 845 Minuten oder 14 Stunden und 5 Minuten geltend. Es wird nicht verkannt, dass der hier entstandene Aufwand unabhängig vom Anwaltswechsel aufgrund des Umfangs des Verfahrens und dessen Komplexität überdurchschnittlich hoch war. Hingegen ist festzuhalten, dass die Kontrolle des erstinstanzlichen Urteils zu jenem Verfahren gehört, zumal sie unabhängig von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren entsteht. Das zeigt sich exemplarisch darin, dass die Vertreterin der Berufungsklägerin in ihrer Kostennote auch einen Aufwand für die Durchsicht dieses Urteils vorgesehen hat. Der bereits vorinstanzlich geltend gemachte Aufwand ist deshalb vorab abzuziehen. Sodann geht der Aufwand für die Abklärungen/Berechnungen betreffend Unterhalt jedenfalls zu Lasten der Berufungsklägerin, zumal das nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist. Es rechtfertigt sich daher unter diesem Titel 7 Stunden zu veranschlagen. Für die Durchsicht der Akten, Abklärungen, Berechnungen, Aktenstudium, Berufung ausarbeiten, Mails von/an Klientin macht die Vertreterin der Berufungsklägerin noch einmal 930 Minuten oder 15,5 Stunden geltend. Hinzu kommen eine weitere Telefonbesprechung mit der Klientin und die Durchsicht von Mail und Unterlagen der Klientin von 40 Minuten sowie 30 Minuten für die Fertigstellung der Berufung. Insgesamt wird demnach ein Aufwand von 16 Stunden und 40 Minuten für die Berufung geltend gemacht. Angesichts der Schwierigkeit des Verfahrens scheint dafür ein Aufwand von 12 Stunden angemessen.
Nach dem Gesagten ist die Kostennote um 1'090 Minuten oder 18 Stunden und 10 Minuten zu kürzen. Es sind daher 24 Stunden und 20 Minuten à CHF 290.00 zu entschädigen. Die Auslagen von CHF 390.90 wurden nicht beanstandet. Demnach ergibt das eine relevante Kostenforderung von CHF 8'050.70 (inkl. 8.1 % MwSt.).
2.3 Der Parteivertreter des Berufungsbeklagten hat eine Kostennote von CHF 5070.75 eingereicht. Auch er hat sein Mandat im obergerichtlichen Verfahren neu übernommen. Auf seiner Kostennote sind ebenfalls diverse Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme vom vorherigen Rechtsvertreter des Ehemannes aufgeführt. Diese haben nichts mit dem Berufungsverfahren zu tun und können daher in diesem Rahmen nicht geltend gemacht werden. Es sind daher die Aufwendungen von Philipp Simmen vom 6. Dezember, 9. Dezember und 16. Dezember 2024 ganz zu streichen und am 12. Dezember 2024 sind 30 Minuten zu streichen. Die Kostennote des Vertreters des Berufungsbeklagten ist daher um 90 Minuten à CHF 300.00 zu kürzen. Zu entschädigen sind CHF 4'205.00. Die Auslagen von CHF 35.80 sind nicht zu beanstanden. Die Kostennote beläuft sich damit auf CHF 4'584.30.
2.4 Die Berufungsklägerin hat aufgrund ihres Unterliegens 2/3 der Parteientschädigung des Berufungsbeklagten, ausmachend CHF 3'056.20, zu übernehmen. Andererseits hat sie 1/3 ihrer Parteientschädigung vom Berufungsbeklagten, ausmachend CHF 2'683.55 zu gut. Im Ergebnis hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 372.65 zu bezahlen.
3. Unter Berücksichtigung des Streitwerts, des Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf CHF 9'000.00 festgesetzt. Diese sind nach Obsiegen und Unterliegen der Berufungsklägerin zu 2/3 und dem Berufungsbeklagten zu 1/3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Die Berufungsklägerin hat für des Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 geleistet (Art. 98 Abs. 1 aZPO). Ihr Anteil ist damit bezahlt. Der Berufungsbeklagte hat noch CHF 3'000.00 nachzuzahlen.
Demnach wirderkannt:
1.In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 10 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom
3. Juni 2024 aufgehoben.
2.Ziffer 10 lautet neu wie folgt:
Es wird festgestellt, dass mit der Übertragung der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] güter- und scheidungsrechtliche Ansprüche abgegolten werden.
3.Die Gerichtskosten von CHF 9'000.00 werden zu 2/3, ausmachend CHF 6'000.00, A.___ und zu 1/3, ausmachend CHF 3'000.00, B.___ auferlegt. Der Anteil von A.___ wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.A.___ hat an B.___ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 372.65 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Am [ ] 2011 haben die Parteien geheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 3. Juni 2024 geschieden und die Nebenfolgen geregelt. Angefochten ist der Entscheid über die güterrechtliche Auseinandersetzung. Dieser lautet wie folgt:
1. - 9 .
d) Es wird festgestellt, dass die Ehegatten im Übrigen mit der heutigen Besitzstandswahrung güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind.
11. - 13
E. 2 Gegen dieses Urteil hat die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsklägerin) am 22. November 2024 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Sie stellt die folgenden Anträge:
Das Grundbuchamt Region Solothurn sei anzuweisen, die entsprechende Grundbucheintragung vorzunehmen und den Ehemann als Alleineigentümer von GB [...] Nr. [...] einzutragen. Die Gebühren des Grundbuchamtes für die Eintragung des Eigentümerwechsels sei[en] vom Ehemann zu bezahlen.
Die Anweisung an das Grundbuchamt sei erst nach Vorliegen einer Finanzierungsbestätigung sowie einer Entlassungserklärung zu Gunsten der Ehefrau bezüglich der Solidarhaftung für den Hypothekarkredit auszulösen.
Ziffer [recte litera] b)
aa) Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von Fr. 198'917.00, eventualiter Fr. 191'905.00, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen.
bb) Eventualiter:
Sollten die Finanzierungsbestätigung sowie die Bestätigung bezüglich der Entlassung der Ehefrau aus der Solidarhaftung für den Hypothekarkredit nicht innert richterlich anzusetzender Frist erfolgen, sei die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] zu versteigern.
Der Versteigerungserlös sei wie folgt zu verteilen:
E. 2.1 Die Berufungsklägerin hat zurecht ein Rechtsmittel ergriffen. Hingegen ist sie mit ihrer Forderung nur zu rund einem Drittel durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 und dem Berufungsbeklagten zu 1/3 aufzuerlegen. Aufgrund dessen hat die Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.
E. 2.2 Die Parteivertreterin der Berufungsklägerin macht eine Kostennote über 42,5 Stunden à CHF 290.00 und Auslagen von CHF 390.90 geltend. Der Parteivertreter des Berufungsbeklagten hat diesen Aufwand als zu hoch gerügt. Insbesondere macht er geltend, dass der zusätzliche Zeitaufwand, der durch den Anwaltswechsel entstanden sei, nicht der Gegenpartei aufgebürdet werden könne. Ebenfalls kritisiert er den Aufwand für Rechtsabklärungen. Konkret rügt er den Aufwand von mehr als 14 Stunden für die Durchsicht der Akten, Abklärungen, Berechnungen betreffend Unterhalt und Güterrecht als massiv überhöht, insbesondere weil der Unterhaltsentscheid überhaupt nicht angefochten worden sei. Sodann hält er einen Aufwand von 9,5 Stunden für die Redaktion der Berufung und eine Stunde für das Studium des Urteils für angemessen.
Die Vertreterin der Berufungsklägerin replizierte, dass der Anwaltswechsel infolge der Pensionierung des vorherigen Vertreters der Ehefrau notwendig geworden sei. Korrekt sei, dass das gesamte Vorurteil habe überprüft werden müssen, bevor die Berufung eingereicht worden sei. Sie stelle es ins Ermessen des Gerichts, hier Kürzungen vorzunehmen. Falsch sei, dass es sich um keinen komplexen Sachverhalt gehandelt habe. Es hätten sich komplexe materielle und prozessuale Fragen gestellt.
Die Kritik des Berufungsbeklagten an der Kostennote ist teilweise berechtigt. Der Zusatzaufwand, der durch einen Anwaltswechsel entsteht, kann nicht der Gegenpartei überbunden werden. Daran ändert nichts, dass dieser aus Gründen, die nicht bei der Klientin lagen, notwendig wurde.
Das vorinstanzliche Urteil datiert vom
3. Juni 2024. Die Berufungsklägerin hatte mit ihrer jetzigen Anwältin am 9. Juli 2024 eine erste Besprechung. Daraufhin studierte diese am 16./17. und 19. Juli 2024 die Akten, empfing in der Folge weitere Unterlagen von der Klientin und blieb mit dieser in Kontakt. Am 29. Oktober 2024 wurde ihr das begründete Urteil zugestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt machte die Rechtsvertreterin einen Aufwand von 480 Minuten oder 8 Stunden geltend. Davon scheinen die 90 Minuten für die Besprechung mit der Klientin und 5 Minuten für ein Mail der Klientin im Hinblick auf eine geplante Berufung auch ohne Rechtsanwaltswechsel als gerechtfertigter Aufwand.
Für Durchsicht der Urteilsbegründung, Abklärungen/Berechnungen betr. Unterhalt und Güterrecht, Mails von/an Klientin und telefonische Besprechung mit Klientin macht die Parteivertreterin 845 Minuten oder 14 Stunden und 5 Minuten geltend. Es wird nicht verkannt, dass der hier entstandene Aufwand unabhängig vom Anwaltswechsel aufgrund des Umfangs des Verfahrens und dessen Komplexität überdurchschnittlich hoch war. Hingegen ist festzuhalten, dass die Kontrolle des erstinstanzlichen Urteils zu jenem Verfahren gehört, zumal sie unabhängig von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren entsteht. Das zeigt sich exemplarisch darin, dass die Vertreterin der Berufungsklägerin in ihrer Kostennote auch einen Aufwand für die Durchsicht dieses Urteils vorgesehen hat. Der bereits vorinstanzlich geltend gemachte Aufwand ist deshalb vorab abzuziehen. Sodann geht der Aufwand für die Abklärungen/Berechnungen betreffend Unterhalt jedenfalls zu Lasten der Berufungsklägerin, zumal das nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist. Es rechtfertigt sich daher unter diesem Titel 7 Stunden zu veranschlagen. Für die Durchsicht der Akten, Abklärungen, Berechnungen, Aktenstudium, Berufung ausarbeiten, Mails von/an Klientin macht die Vertreterin der Berufungsklägerin noch einmal 930 Minuten oder 15,5 Stunden geltend. Hinzu kommen eine weitere Telefonbesprechung mit der Klientin und die Durchsicht von Mail und Unterlagen der Klientin von 40 Minuten sowie 30 Minuten für die Fertigstellung der Berufung. Insgesamt wird demnach ein Aufwand von 16 Stunden und 40 Minuten für die Berufung geltend gemacht. Angesichts der Schwierigkeit des Verfahrens scheint dafür ein Aufwand von 12 Stunden angemessen.
Nach dem Gesagten ist die Kostennote um 1'090 Minuten oder 18 Stunden und 10 Minuten zu kürzen. Es sind daher 24 Stunden und 20 Minuten à CHF 290.00 zu entschädigen. Die Auslagen von CHF 390.90 wurden nicht beanstandet. Demnach ergibt das eine relevante Kostenforderung von CHF 8'050.70 (inkl. 8.1 % MwSt.).
E. 2.3 Der Parteivertreter des Berufungsbeklagten hat eine Kostennote von CHF 5070.75 eingereicht. Auch er hat sein Mandat im obergerichtlichen Verfahren neu übernommen. Auf seiner Kostennote sind ebenfalls diverse Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme vom vorherigen Rechtsvertreter des Ehemannes aufgeführt. Diese haben nichts mit dem Berufungsverfahren zu tun und können daher in diesem Rahmen nicht geltend gemacht werden. Es sind daher die Aufwendungen von Philipp Simmen vom 6. Dezember, 9. Dezember und 16. Dezember 2024 ganz zu streichen und am 12. Dezember 2024 sind 30 Minuten zu streichen. Die Kostennote des Vertreters des Berufungsbeklagten ist daher um 90 Minuten à CHF 300.00 zu kürzen. Zu entschädigen sind CHF 4'205.00. Die Auslagen von CHF 35.80 sind nicht zu beanstanden. Die Kostennote beläuft sich damit auf CHF 4'584.30.
E. 2.4 Die Berufungsklägerin hat aufgrund ihres Unterliegens 2/3 der Parteientschädigung des Berufungsbeklagten, ausmachend CHF 3'056.20, zu übernehmen. Andererseits hat sie 1/3 ihrer Parteientschädigung vom Berufungsbeklagten, ausmachend CHF 2'683.55 zu gut. Im Ergebnis hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 372.65 zu bezahlen.
3. Unter Berücksichtigung des Streitwerts, des Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf CHF 9'000.00 festgesetzt. Diese sind nach Obsiegen und Unterliegen der Berufungsklägerin zu 2/3 und dem Berufungsbeklagten zu 1/3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Die Berufungsklägerin hat für des Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 geleistet (Art. 98 Abs. 1 aZPO). Ihr Anteil ist damit bezahlt. Der Berufungsbeklagte hat noch CHF 3'000.00 nachzuzahlen.
Demnach wirderkannt:
1.In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 10 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom
3. Juni 2024 aufgehoben.
2.Ziffer 10 lautet neu wie folgt:
Es wird festgestellt, dass mit der Übertragung der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] güter- und scheidungsrechtliche Ansprüche abgegolten werden.
3.Die Gerichtskosten von CHF 9'000.00 werden zu 2/3, ausmachend CHF 6'000.00, A.___ und zu 1/3, ausmachend CHF 3'000.00, B.___ auferlegt. Der Anteil von A.___ wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.A.___ hat an B.___ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 372.65 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller
E. 3 Die Berufungsantwort des Ehemannes (nachfolgend auch Berufungsbeklagter) datiert vom 17. Januar
2025. Sie wurde ebenfalls form- und fristgerecht eingereicht. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:
E. 4 Am 30. Januar 2025 gingen aufforderungsgemäss die Kostennoten beider Parteivertreter ein.
E. 4.1 Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen für die güterrechtliche Auseinandersetzung wird grundsätzlich auf die Ausführungen unter Erwägung II.G.1 im vorinstanzlichen Urteil verwiesen.
E. 4.2 Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist unbestritten der 12. November 2019.
E. 4.3 Gemäss Art. 211 ZGB sind, mit hier nicht relevanten Ausnahmen, alle Vermögensgegenstände zum aktuellen Verkehrswert einzusetzen. Bei Bargeld und Schulden ist vom Nominalwert auszugehen.
Die Berufungsklägerin moniert, die vorinstanzliche Zuweisung der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] zum Eigengut des Ehemannes, diejenige der Liegenschaft GB [...] Nr. [...], ihres Kontos bei der [...] Bank AG, IBAN [...], der 12 Namenaktien der [...] Bank und ihres 3a-Säule Guthabens zu ihrer Errungenschaft. Die Zuweisung der übrigen Vermögenswerte zu den jeweiligen Gütermassen sowie die angerechneten Werte anerkennt sie.
E. 4.4 Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, das Vermögen gehöre zur Errungenschaft. Mithin ist beweispflichtig, wer behauptet, dass ein bestimmter Vermögenswert seinem Eigengut zuzurechnen ist. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime (Art. 55 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 277 Abs. 1 ZPO).
E. 5 Innert erstreckter Frist äusserte sich der Berufungsbeklagte am 3. März 2025 zur Kostennote der Vertreterin der Berufungsklägerin. Am 14. März 2025 äusserte sich die Berufungsklägerin dazu.
E. 5.1 Die Ehegatten haben die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] am 4. Juli 2011, d.h. rund 2 ½ Monate nach ihrer Eheschliessung zu je ½ Miteigentum (Klagebeilage, KB 32) erworben. Den Kaufpreis von CHF 785'000.00 haben sie mit vorehelich angesparten Mitteln des Ehemannes von CHF 137'000.00 und ebenfalls vorehelich angesparten Mitteln der Ehefrau von CHF 39'000.00 sowie der Übernahme einer Hypothek von CHF 609'000.00 getilgt. Bis zum Jahr 2018 wurde die Hypothek mit ehelich angesparten Mitteln des Ehemannes um CHF 33'000.00 amortisiert. 2018 wurde die Liegenschaft mit Mitteln, die aus einer Erbschaft der Ehefrau stammten, für CHF 85'826.50 und weiteren Mitteln von CHF 734.00 aus der Errungenschaft der Parteien saniert und umgebaut. Die Investition von CHF 734.00 kann ignoriert werden. Die Liegenschaft wurde am 2. August 2023 per Stichtag auf einen Verkehrswert von CHF 1'050000.00 geschätzt. Vor der Renovation 2018 betrug der Schätzwert der Liegenschaft CHF 1'000'000.00. Diese Fakten sind unbestritten.
E. 5.2 Die Berufungsklägerin rügt eine falsche Rechtsanwendung der Vorinstanz durch die integrale Zuweisung der Liegenschaft in [...] zum Eigengut des Ehemannes. Der Berufungsbeklagte hält an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung fest, die seinem Antrag in der schriftlich begründeten Klage entsprochen hat (BS 5.2). Er hält dafür, dass die Zuweisung der Liegenschaft zu seinem Eigengut eine Frage der Sachverhaltsfeststellung sei, weshalb sich die Ehefrau bei ihrem Zugeständnis, dass die Liegenschaft seinem Eigengut zuzurechnen sei, behaften lassen müsse. Die Ehefrau liess in der Klageantwort ausführen, es handle sich um eine Eigengutsliegenschaft des Ehemannes (BS 32, AS 189). In der Duplik äusserte sie sich nur noch zur Herkunft der in die Liegenschaft investierten Beträge (AS 233). Im ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung beantragte die Ehefrau die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] sei zu veräussern resp. zu versteigern. Sie äusserte sich erneut dazu, wer wann wie viel in die Liegenschaft investiert habe (AS 372). Zur Zuweisung der Liegenschaft zu einer bestimmten Gütermasse machte sie mit Ausnahme der Mittel für die Amortisation der Hypothek keine Ausführungen. Im vorinstanzlichen Schlussvortrag liess die Ehefrau ausführen, dass der Ehemann bis anhin keine genügende Tragbarkeitsbescheinigung und Pfandentlassung beigebracht habe (AS 378). Auch liess sie eine Vermögenszusammenstellung einreichen (AS 395). Zur Zuweisung der Liegenschaft zu einer (oder mehreren) bestimmten Gütermasse(n) machte sie keine Ausführungen, jedoch äusserte sie sich zur Verteilung des konjunkturellen Mehrwerts aufgrund der getätigten Investitionen.
Aus sämtlichen Ausführungen der Ehefrau im Laufe des Verfahrens geht hervor, dass sie mit der Absicht des Ehemannes, die Liegenschaft zu übernehmen, einverstanden war, sofern ein ausreichender Finanzierungsnachweis und eine Erklärung der Bank über ihre Entlassung aus der Solidarschuldnerschaft für die Hypothek vorliege. Daran hält sie auch im Berufungsverfahren fest.
E. 5.3 Zum Sachverhalt gehören die für die rechtliche Beurteilung notwendigen tatsächlichen Feststellungen. Das betrifft die Herkunft der Mittel für die Finanzierung des Kaufpreises, der Teilamortisation während der Ehe sowie die Investition in die Sanierung der Liegenschaft im Jahr 2018. Ebenfalls zum Sachverhalt gehört, dass die Parteien gemäss Grundbuchauszug zu je ½ Miteigentümer der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] sind. Diese Fakten sind nach den obigen Erwägungen unbestritten.
5.4.1 Eine Rechtsfrage ist dagegen, aus welcher Gütermasse die Mittel zur Finanzierung der Liegenschaft stammen. Die Herkunft der investierten Mittel ist entscheidend für die Zuordnung des erworbenen Vermögenswerts zu einer bestimmten Gütermasse (vgl. BGE 123 III 152 E. 6 a) bb)).
Die güterrechtliche Zuordnung der einzelnen Vermögenswerte zu den Gütermassen ist gesetzlich geregelt (Art. 197
f. ZGB). Diese Regelung ist grundsätzlich zwingend. Abänderungen können nur innerhalb der Schranken von Art. 199 ZGB mittels Ehevertrags vereinbart werden. Einen solchen haben die Parteien nicht abgeschlossen. Es gilt somit die gesetzliche Regelung.
5.4.2 In der Regel kann bezüglich der Massenzuordnung einer Liegenschaft auf den Grundbuchauszug abgestellt werden (BGE 141 III 53 E. 5.3.1; vgl. auch Philipp Meier, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Praxis, Verlag Dike, 2024, N. 517). Wer im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine von der erhöhten Beweiskraft des Grundbuchs abweichende Beteiligung geltend machen will, ist dafür beweispflichtig.
5.4.3 Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Parteien hätten intern eine andere Vereinbarung über die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft in [...] getroffen als im Grundbuch verurkundet. Er verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Ehefrau vorinstanzlich die Zuweisung der Liegenschaft zu seinem Eigengut ausdrücklich anerkannt habe. Der Berufungsbeklagte verwechselt sachenrechtliches Eigentum mit güterrechtlicher Zuordnung. Bei der Frage ob, abweichend vom Grundbuchauszug, Alleineigentum statt Miteigentum vorliegt, geht es allein um die sachenrechtlichen Eigentumsverhältnisse.
Die grundsätzliche Zustimmung der Ehefrau zur Übernahme der Liegenschaft durch den Ehemann im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ändert jedenfalls nichts an der verurkundeten sachenrechtlichen Eigentumsregelung.
5.4.4 Der Berufungsbeklagte belässt es in seinen Ausführungen bei der Behauptung, die Parteien hätten sich intern darauf geeinigt, dass die Liegenschaft in seinem Alleineigentum stehe. Er begründet diese Behauptung trotz Beweispflicht (Art. 200 Abs. 1 und 2 ZGB) nicht. Es fehlt auch an einer substantiierten Behauptung zum angeblichen Eigentumsübertrag. Die Ehefrau bestreitet eine solche interne Vereinbarung getroffen zu haben. Sie hat sowohl im Schriftenwechsel als auch in den Parteivorträgen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Ausführungen zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung an den Ehemann gemacht. Damit hat sie mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausging, Miteigentümerin der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] zu sein.
Das Zugeständnis der Ehefrau, ihren Miteigentumsanteil im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung unter gewissen Bedingungen (Vorlage eines ausreichenden Finanzierungsnachweises und ihre Entlassung aus der Solidarschuldnerschaft für die Hypothek) an den Ehemann zu übertragen, ändert nichts an den aktuellen Eigentumsverhältnissen. Die Behauptung des Berufungsbeklagten, dass die Parteien intern entgegen des grundbuchlich verurkundeten Miteigentums (sein) Alleineigentum vereinbart hätten, bleibt beweislos. Demnach ist für die güterrechtliche Auseinandersetzung sachenrechtlich vom grundbuchlich verurkundeten hälftigen Miteigentum der Ehegatten an der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] auszugehen.
E. 6 Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
II.
1. Die Vorderrichterin hielt in ihrer Urteilsbegründung fest, die Ehegatten hätten die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] im Jahr 2011 zu je ½ Miteigentum erworben. Der Kaufpreis von CHF 785'000.00 sei gemäss übereinstimmenden Ausführungen mittels Hypothek von CHF 609'000.00 und Eigenmitteln des Ehemannes von CHF 137'000.00 und der Ehefrau von CHF 39'000.00 beglichen worden. Die Ehegatten seien sich einig, dass die Liegenschaft dem Eigengut des Ehemannes zuzurechnen sei. Während der Ehe sei die Hypothek aus Errungenschaftsmitteln des Ehemannes um CHF 33'000.00 amortisiert worden. Per Datum der güterrechtlichen Auseinandersetzung habe die Hypothek noch CHF 576'000.00 betragen. 2018 seien Umbauarbeiten vorgenommen worden, weshalb zwei Mehrwertberechnungen vorzunehmen seien, je eine für die Zeit vor und nach dem Umbau. Gemäss der Verkehrswertschätzung habe der Wert der Liegenschaft vor dem Umbau 2018 CHF 1'000'000.00 betragen. Es sei von einem kontinuierlichen Wertzuwachs über die Jahre zwischen 2011 und 2018 auszugehen. Aufgrund der Investitionen habe die Liegenschaft im Jahr 2018 einen weiteren Wertzuwachs erfahren, so dass ihr Wert auf CHF 1'050'000.00 gestiegen sei.
In Bezug auf das Konto der Ehefrau bei der [...] AG IBAN [...] führte die Vorinstanz aus, es handle sich um ein Mietzinskonto, welches per 12. November 2019 ein Guthaben von CHF 7'881.05 aufgewiesen habe. Dieses Konto sei nicht im Erbschaftsinventar des Vaters der Ehefrau aufgeführt, weshalb der Betrag von CHF 7'881.05 als Errungenschaft zu qualifizieren sei.
Bezüglich der 12 Namenaktien bei der [...] AG führte die Vorinstanz aus, die Ehefrau bringe dazu nichts vor. In der Steuererklärung 2019 seien sie mit einem Wert von CHF 7'308.00 aufgeführt. Im Inventar über den Nachlass des Vaters der Ehefrau seien 10 Namenaktien mit einem Wert von CHF 3'800.00 aufgeführt. Ob es sich dabei um die gleichen Namenaktien handle, sei nicht bewiesen. Folglich seien die 12 Namenaktien mit einem Wert von CHF 7'308.00 der Errungenschaft der Ehefrau zuzuweisen.
In Bezug auf das Guthaben der 3. Säule der Ehefrau habe der Ehemann im Schlussvortrag ausgeführt, das Konto Nr. [...] sei aus der Errungenschaft gespiesen worden und gehöre somit zur Errungenschaft. Die Ehefrau habe dazu in der Klageantwort ausgeführt, das Konto Nr. [...] bei der [...] Bank von CHF 9'839.25 sei ihrem Eigengut zuzuteilen. Die Vorinstanz erwog, beim Konto IBAN [...] der Ehefrau bei der [...] Bank AG handle es sich um ein Vorsorgekonto 3a, welches per 12. November 2019 einen Saldo von CHF 9'839.25 aufgewiesen habe. Da die Ehefrau nicht beweise, dass es sich dabei um Eigengut handle, sei dieses Guthaben ihrer Errungenschaft zuzuteilen.
2. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz und beide damaligen Rechtsvertreter der Parteien seien bei der Zuordnung der Miteigentumsanteile zu den einzelnen Gütermassen falsch vorgegangen. Nach dem Grundsatz «iura novit curia» obliege die korrekte Rechtsanwendung dem Gericht, weshalb sie diese Rügen noch im Berufungsverfahren vorbringen könne. Die Angaben im Urteil zur Finanzierung der Liegenschaft und die Amortisation der Hypothek um CHF 33'000.00 seien korrekt. Die Zuordnung der Liegenschaft zum Eigengut des Ehemannes sei rechtlich falsch. Es sei unerheblich, ob der damalige Rechtsvertreter der Ehefrau dieser rechtlichen Qualifikation zugestimmt habe, da er sich nicht darauf behaften lassen müsse.
Bei der Zuordnung von Grundstücken zum Vermögen der Ehegatten und alsdann zu deren Gütermassen sei in einem ersten Schritt ausschliesslich nach sachenrechtlichen Grundsätzen vorzugehen. Die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] stehe im hälftigen Miteigentum der Ehegatten, was bedeute, dass jeder Miteigentumsanteil separat zu beurteilen sei. Die Massenzuordnung erfolge ausschliesslich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs. Nachträgliche Änderungen der Beteiligungsverhältnisse bewirkten keine Massenumteilung. Demnach fielen vorliegend der Miteigentumsanteil der Berufungsklägerin in ihr Eigengut und derjenige des Berufungsbeklagten in dessen Eigengut. Die Hypothek sei hälftig auf die Miteigentumsanteile aufzuteilen. Bei der Restfinanzierung habe der Berufungsbeklagte überschiessend finanziert, d.h. er habe auch die Miteigentumshälfte der Berufungsklägerin mitfinanziert, was zu einer Ersatzforderung gemäss Art. 206 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zu seinen Gunsten führe.
Die Massenzuordnung der Miteigentumsanteile richte sich nach dem Übergewicht der finanzierenden Masse des Eigentümergatten. Der Miteigentumsanteil der Ehefrau falle in ihr Eigengut, da sie beim Kauf ausschliesslich Mittel aus ihrem Eigengut investiert habe. Da der Miteigentumsanteil ausschliesslich einer Gütermasse des Eigentümerehegatten zuzuordnen sei, sei irrelevant, dass die Ehefrau für die Finanzierung ihres Miteigentumsanteils auf die Mithilfe des Ehemannes angewiesen gewesen sei. Die Mehrwertbeteiligung der Hypothek auf ihrer Miteigentumshälfte falle in ihr Eigengut.
Die Amortisation aus der Errungenschaft des Berufungsbeklagten sei lediglich zur Hälfte zu berücksichtigen. Da diese kontinuierlich (jährlich) erfolgt sei, habe nicht der gesamte Betrag am Mehrwert partizipiert. Praxisgemäss werde deshalb lediglich die Hälfte der Amortisation bei der Mehrwertberechnung berücksichtigt. Der Mehrwert auf der Hypothek sei bei beiden Miteigentumsanteilen lediglich den investierten Massen des jeweiligen Eigentümergatten zuzuteilen.
Die vorinstanzliche Berechnung des Wertzuwachses II (nach den Umbauarbeiten) sei falsch, da die Vorderrichterin erneut gesamthaft gerechnet habe, anstatt die beiden Miteigentumsanteile separat zu bewerten. Die Investition sei auf sämtliche investierten Gütermassen aufzuteilen. Da sie zu keinem Mehrwert, sondern zu einem Minderwert geführt habe, profitiere die Investition jedes Ehegatten in den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten von der Nennwertgarantie gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB.
Richtigerweise sei berücksichtigt worden, dass die Berufungsklägerin für einen Umbau im Jahr 2018 Eigengutsmittel von CHF 85'826.50 investiert habe. Die minimalen Investitionen aus der Errungenschaft seien vernachlässigbar. Für ihre Investition sei der Berufungsklägerin eine Ersatzforderung von 40 % zugesprochen worden, weil man von einem entsprechenden Mehrwert (für die Liegenschaft) ausgegangen sei. Faktisch seien im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung jedoch sämtliche Investitionen zu berücksichtigen, unbesehen, ob diese wertvermehrend oder werterhaltend seien. Selbst wenn die Rechnung der Vorinstanz korrekt gewesen wäre, habe diese vergessen, dass die Ehefrau auch an der in die Liegenschaft investierten Errungenschaft partizipiere.
Da der Ehemann ihr vorinstanzlich in seinem Schlussvortrag einen Betrag von CHF 125'697.00 zugestanden habe, hätte ihr die Vorinstanz mindestens diesen Betrag zusprechen müssen (Dispositionsmaxime). Ihr Gesamtanspruch belaufe sich jedoch bei korrekter Berechnung (Eigengut plus Hälfte der Errungenschaft) auf total CHF 219'883.80.
Es stelle sich die Frage, welchen Anspruch sie im Rahmen der Berufung geltend machen könne. Anwendbar seien die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime. Die erstmalige Bezifferung der Forderung im Schlussvortrag sei zulässig, soweit Noven erst nach dem doppelten Rechtsschriftenwechsel vorgebracht worden seien. Das sei hier der Fall, da nach dem Rechtsschriftenwechsel Verkehrswertschätzungen für beide Liegenschaften eingeholt worden seien. Sie habe vorinstanzlich ausgeführt, dass sie bereit sei, dem Berufungsbeklagten die Hälfte der ehelichen Liegenschaft zu übertragen, sofern ihr dieser ihr Eigengut von CHF 124'826.00 zuzüglich der Hälfte der Errungenschaft von CHF 16'755.40 und den ihr zustehenden Anteil am Mehrwert überweise. Das sei in der Replik des Berufungsbeklagten unbestritten geblieben.
Weiter habe die Vorinstanz bei der Zuweisung der Konti der Berufungsklägerin bei der [...] Bank und der Namenaktien der [...] Bank den Aktenschluss nicht beachtet und sei auf neue Vorbringen des Rechtsvertreters des Ehemannes im Schlussvortrag eingegangen, womit sie das Recht falsch angewandt habe.
Auch habe die Vorinstanz übersehen, dass sie ihren Eigengutsanspruch am Guthaben der 3. Säule bei der [...] Bank und am Portfolio der [...] bewiesen habe und habe diese Werte der Errungenschaft zugewiesen. Bezüglich ihrer Liegenschaft GB [...] Nr. [...] habe sie vorinstanzlich bewiesen, dass sie diese lebzeitig, zu den anhaftenden Schulden, von ihrem Vater übernommen habe. Die vom Ehemann behauptete gemischte Schenkung habe sie in der Replik (recte Duplik) bestritten. Der Vertrag lasse auch keinen Zweifel an der Schenkungsabsicht ihres Vaters zu. Trotzdem sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, die Liegenschaft sei ihrer Errungenschaft zuzuweisen. Diese Beweiswürdigung sei willkürlich.
Ziffer 10 a) des Urteils fechte sie dahingehend an, dass die Anweisung an das Grundbuch erst nach Vorliegen einer entsprechenden Finanzierungsbestätigung sowie einer Pfandentlassungserklärung der hypothezierenden Bank zu ihren Gunsten erfolge.
Der Berufungsbeklagte habe der Berufungsklägerin aus den genannten Gründen eine Ausgleichszahlung von total CHF 277'504.38 zu leisten. Vorinstanzlich habe sie CHF 191'905.00 gefordert. Zugestanden worden seien CHF 125'697.00, weshalb unter Berücksichtigung der Dispositionsmaxime CHF 198'917.00 ev. CHF 191'905.00 zuzusprechen seien. Sollte der Berufungsbeklagte nicht in der Lage sein, den Ausgleichanspruch aus der Liegenschaft zu bezahlen, sei er zu verpflichten, den Betrag von CHF 70'130.51 (Ausgleich Konti) zu bezahlen. Die Liegenschaft sei in diesem Fall zu veräussern bzw. zu versteigern.
3. Der Berufungsbeklagte macht geltend, entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin seien die Berechnungen der Vorinstanz nicht qualifiziert falsch. Die Finanzierung der Liegenschaft (Anmerkung: in [...]) sei unbestritten.
Die Feststellung, dass es sich dabei um seine Eigengutsliegenschaft handle, sei eine Frage des Sachverhalts. Der Grundbucheintrag betreffend Miteigentum stelle lediglich eine Vermutung bezüglich der Eigentumsverhältnisse dar. Vorliegend hätten die Parteien die Eigentumsverhältnisse intern anders geregelt. Die Berufungsklägerin habe anerkannt, dass es sich um eine Eigengutsliegenschaft des Berufungsbeklagten handle. Damit sei nachgewiesen, dass die Parteien eine andere Vereinbarung getroffen hätten. Unter diesen Umständen habe die Vorinstanz auch keine Massenzuordnung der Miteigentumsanteile vornehmen müssen. Ihr Vorgehen, die Liegenschaft wie Alleineigentum des Berufungsbeklagten zu behandeln, sei daher korrekt und die Berechnungen der Berufungsklägerin falsch.
Weiter macht er geltend, er habe vorinstanzlich keinen Ausgleichsbetrag von CHF 125'697.00 anerkannt. In der schriftlich begründeten Klage habe er CHF 75'900.00 anerkannt. Die Dispositionsmaxime sei daher nicht verletzt. Sollte das Gericht den Ausführungen der Berufungsklägerin folgen, sei zu berücksichtigen, dass diese im Schlussvortrag von ihm einen Betrag von CHF 118'685.00 gefordert habe. Im Rahmen der Dispositionsmaxime sei ihr nicht mehr zuzusprechen. Der hier geforderte Betrag von CHF 125'697.00 könne ihr bereits deshalb nicht zugesprochen werden.
Er habe die vorinstanzlichen Ausführungen der Berufungsklägerin bereits in der Replik und damit rechtzeitig bestritten. Ihre Konti bei der [...] Bank seien daher zurecht nicht ihrem Eigengut zugewiesen worden. Die Aktien habe sie in ihren Rechtsschriften mit keinem Wort erwähnt. Da diese in der Steuererklärung aufgeführt gewesen seien, habe die Vorinstanz die Aktien aufgrund der gesetzlichen Vermutung von Errungenschaft zurecht dieser Gütermasse zugerechnet. Da die Berufungsklägerin den Beweis von Eigengut für ihr Konto der Säule 3a nicht erbracht habe, habe die Vorinstanz dieses ebenfalls korrekt ihrer Errungenschaft zugewiesen.
Die Berufungsklägerin könne aus der Tatsache, dass sich ihr Vater wegen eines allfälligen Erbvorbezugs erkundigt habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Hätte er ihr einen Teil seines Vermögens schenken wollen, so hätte man das zweifellos schriftlich festgehalten. Ihre Behauptung, dass die Liegenschaft in [...] zum damaligen Zeitpunkt einen höheren Wert als den verurkundeten Übernahmepreis gehabt habe, belege sie nicht. Entgegen ihren Ausführungen liege kein unentgeltlicher Vermögensanfall vor. Die Nutzniessung des Vaters stelle einen Gegenwert dar. Ohnehin seien die Vorbringen der Berufungsklägerin verspätet. Weder sei eine Schenkungsabsicht noch ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nachgewiesen, weshalb die Liegenschaft in [...] zurecht der Errungenschaft der Parteien zugewiesen worden sei.
Die Berufungsklägerin habe es vorinstanzlich unterlassen, die Höhe der Ausgleichszahlung zu umschreiben. Sie habe lediglich geltend gemacht, welche Forderung ihr angeblich zustehe, ohne diese mit den Forderungen, die ihm ihr gegenüber zustünden zu verrechnen. Er habe vorinstanzlich eine genügende Finanzierungsbestätigung der Bank beigebracht. Diese habe bestätigt, dass sie die Ehefrau mit grösster Wahrscheinlichkeit aus der Solidarhaftung entlasse, was ausreichend sei. Die Liegenschaft (Anmerkung: in [...]) sei nicht zu veräussern. Die Globalrechnung der Vorinstanz sei korrekt und bedürfe keiner Korrektur. Ohnehin sei der hier geltend gemachte Betrag höher als alles, was bisher im Verfahren geltend gemacht worden sei.
E. 6.1 Die Rechtsauffassung der Berufungsklägerin, dass die Zuweisung der Vermögenswerte zu den einzelnen Gütermassen eine Frage der Rechtsanwendung (Art. 199 ZGB) sei, ist zutreffend. Da über die tatsächlichen Grundlagen dazu im angefochtenen Urteil entschieden wurde, steht es ihr frei, auf dieser Basis im Berufungsverfahren eine neue Rechtsposition einzunehmen (vgl. BGE 141 III 53 E. 5.2.2).
E. 6.2 Die Eigenmittel beider Ehegatten werden in einem ersten Schritt primär für die Finanzierung des eigenen Miteigentumsanteils verwendet. Die Miteigentumsanteile sind dem Eigengut jedes Ehegatten zuzuteilen, da für den Kauf vorehelich angesparte Mittel eingesetzt wurden (vgl. Philipp Maier, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Praxis, Verlag Dike, Zürich/St. Gallen 2023, N. 998).
Für die Zuordnung eines Vermögenswerts zu einer Gütermasse ist stets der engste sachliche Zusammenhang, insb. das quantitative Übergewicht einer Gütermasse im Zeitpunkt des Erwerbs massgeblich (BGE 123 III 152 E. 5). Bei der Massenzuteilung der Miteigentumsanteile der Ehegatten gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie beim Alleineigentum (Maier, a.a.O., N. 996). Der Miteigentumsanteil an der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] ist als Vermögenswert an die Stelle der vorehelich geäufneten Ersparnisse der Ehegatten getreten und gilt daher rechtlich als Ersatzanschaffung im Sinn von Art. 198 Ziff. 4 ZGB.
Bei ungleicher Selbstfinanzierung, wie hier, wird vermutungsweise der überschiessende Beitrag des einen Ehegatten hälftig für die Finanzierung der beiden Miteigentumsanteile verwendet. Bei einem Ungleichgewicht in der Finanzierung der beiden Miteigentumsanteile, werden die Anteile technisch wie zwei gleich grosse Einzelliegenschaften behandelt (vgl. Maier, a.a.O., N. ca. 999 f.). Dementsprechend investiert der finanziell stärkere Ehegatte in den Miteigentumsanteil des anderen (Alexandra Jungo, Liegenschaften in der güterrechtlichen Auseinandersetzung: in Alexandra Jungo/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Familienvermögensrecht: Berufliche Vorsorge Güterrecht Unterhalt, 8. Symposium zum Familienrecht 2015 in Zürich, Zürich 2016, N. 44 ff.).
Die Hypothek belastet diejenige Gütermasse, mit der sie am engsten zusammenhängt (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Vorliegend je hälftig die Eigengüter beider Ehegatten. Wenn die Ehegatten eine Liegenschaft hälftig im Miteigentum erworben und mittels Eigenguts und eines von beiden unterzeichneten Hypothekarkredits erworben haben, dienen die Mittel, die diesen Erwerb ermöglicht haben, dazu, beide Teile des hälftigen Miteigentums zu finanzieren, genauso wie der von beiden unterzeichnete Hypothekarkredit, den durch das Eigenkapital nicht gedeckten Teil des Kaufpreises finanziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2013 in: Pra 104 (2015) Nr. 76 E. 5.4.3).
Nachfolgende Vorgänge wie z.B. Amortisationen oder Investitionen ändern nichts mehr an der Massenzugehörigkeit (Urteil des Bundesgerichts 5A_143/2025 vom 23. März 2016, E. 4.1).
E. 6.3 Nach dem Gesagten sind die hälftigen Miteigentumsanteile der Ehegatten an GB [...] Nr. [...], entsprechend der im Grundbuch eingetragenen hälftigen Beteiligung, dem Eigengut jedes Ehegatten zuzuweisen.
Die aufgewendeten Eigengutsmittel beider Ehegatten (CHF 137'000.00 des Ehemannes und CHF 39'000.00 der Ehefrau) sind in einem ersten Schritt primär an die Finanzierung des eigenen Miteigentumsanteils anzurechnen.
Vorliegend bedeutet das, dass der Miteigentumsanteil des Ehemannes, der mit CHF 88'000.00 (CHF 137'000.00 ./. CHF 49'000.00 Investition in den Miteigentumsanteil der Ehefrau) aus seinem Eigengut und einer Hypothek von CHF 304'500.00 finanziert wurde, seinem Eigengut zuzuweisen ist.
Der Miteigentumsanteil der Ehefrau wurde mit CHF 39'000.00 aus ihrem Eigengut, CHF 49'000.00 aus dem Eigengut des Ehemannes (investiertes Eigenkapital total CHF 88'000.00) und einer Hypothek von CHF 304'500.00 finanziert. Dem Eigengut des Ehemannes steht eine Ersatzforderung in der Höhe des von ihm in den Miteigentumsanteil der Ehefrau investierten Betrags von CHF 49'000.00 samt einem allfälligen Mehrwertanteil i.S.v. Art. 206 Abs. 1 ZGB gegen das Eigengut der Ehefrau zu.
6.4.1 Im Jahr 2018 wurde die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] saniert, weshalb zwei Rechnungen bezüglich der Mehrwertbeteiligung für die Zeit vor und nach der Sanierung anzustellen sind. Gemäss unbestrittener Schätzung ist bis zur Sanierung von einem Verkehrswert der Liegenschaft von CHF 1'000'000.00 auszugehen (Mehrwertberechnung I).
Bis zur Sanierung der Liegenschaft hat der Ehemann die Hypothek im Verlauf der Jahre im Umfang von CHF 33'000.00 mit Mitteln aus seiner Errungenschaft amortisiert. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Amortisation sei in der Mehrwertberechnung nur zur Hälfte, d.h. mit CHF 16'500.00 zu berücksichtigen, zumal davon auszugehen sei, dass diese kontinuierlich über die Jahre geleistet worden sei und daher nicht in vollem Umfang an der Wertsteigerung partizipiere. Der Berufungsbeklagte plädiert für die Berücksichtigung des vollen Amortisationsbetrags bei der Berechnung des Mehrwertanteils.
6.4.2 Die Amortisation der Hypothek wird gleich behandelt wie eine Investition in die Liegenschaft. Dementsprechend ist sie in der güterrechtlichen Auseinandersetzung wie eine solche zu behandeln. Erfolgen die Amortisationen zeitlich gestaffelt, partizipiert jede Einzelzahlung ab Zahlungsdatum am Mehrwert. Ist, wie hier, nicht bekannt, wann welcher Betrag amortisiert wurde, ist es sinnvoll von einer kontinuierlichen Amortisation über die Jahre hinweg auszugehen. Auch die konjunkturelle Wertsteigerung erfolgt nicht notwendigerweise linear, sondern hängt von den Schwankungen in Angebot und Nachfrage ab. Um ein aufwändiges Beweisverfahren zu umgehen, wird daher der Einfachheit halber sowohl von einer kontinuierlichen Amortisation als auch von einer kontinuierlichen Wertsteigerung der Liegenschaft ausgegangen.
Das von der Berufungsklägerin beschriebene Vorgehen (hälftige Anrechnung der Amortisationszahlung am konjunkturellen Mehrwert) wird von den oben zitierten Jungo, Fountoulakis und Maier vertreten. Höchstrichterliche Präjudizien gibt es nicht dazu. Das beschriebene Vorgehen macht dann Sinn, wenn über eine gewisse Zeitspanne zwar regelmässig amortisiert wird aber nicht bekannt ist, wann und in welcher Höhe die einzelnen Amortisationszahlungen geleistet wurden oder ein aufwändiges Beweisverfahren vermieden werden soll. Der auf die andere Hälfte der Amortisationssumme entfallende Anteil am konjunkturellen Mehrwert ist anteilsmässig auf alle anderen involvierten Gütermassen aufzuteilen.
Die Amortisation von CHF 33'000.00 ist demnach bei der Mehrwertbeteiligung nur zur Hälfte, d.h. zu je CHF 8'250.00 (CHF 16'500.00 : 2) an beide Miteigentumsanteile anzurechnen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Hypothekarschuld im Zeitpunkt der Mehrwertberechnung noch CHF 576'000.00 bzw. CHF 288'000.00 je Miteigentumsanteil ausmachte. Die Investition von CHF 16'500.00 je Miteigentumsanteil aus der Errungenschaft des Ehemannes ist als zusätzliche Gütermasse zu berücksichtigen (vgl. unten).
E. 6.5 Nach der vorinstanzlich eingeholten Schätzung hat die Liegenschaft bis vor der Investition im Jahr 2018 einen konjunkturellen Mehrwert von CHF 215'000.00 oder 27.389 % (neuer Wert CHF 1'000'000.00 ./. Kaufpreis CHF 785'000.00) erfahren. Der Mehrwert ist je hälftig auf die Miteigentumsanteile, d.h. zu je CHF 107500.00, und dort anteilsmässig auf die einzelnen Gütermassen aufzuteilen. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist die Hypothek vorerst ebenfalls wie eine Gütermasse zu behandeln und partizipiert anteilsmässig am Mehrwert. Über die Besitzesdauer vom Erwerb im Jahr 2011 bis vor dem Umbau der Liegenschaft im Jahr 2018 verblieb eine Hypothek von CHF 576'000.00, bzw. CHF 288'000.00 je Miteigentumsanteil.
6.6.1 Innerhalb des Miteigentumsanteils des Ehemannes entfallen CHF 24'102.00 auf das investierte Eigengut von CHF 88'000.00, CHF 78'878.00 auf seinen Hypothekaranteil von CHF 288'000.00 und CHF 4'520.00 auf seinen Amortisationsanteil von CHF 16'500.00 (Errungenschaft, ERR EM), total CHF 107'500.00.
Da nach dem oben unter E. 6.4.2 Gesagten die Amortisation nur zur Hälfte mehrwertberechtigt ist, ist die nicht mehrwertberechtigte Hälfte auf die übrigen investierten Gütermassen aufzuteilen. Im Miteigentumsanteil des Ehemannes ist der nicht mehrwertberechtigte hälftige Mehrwertanteil auf der Amortisationszahlung von CHF 2'260.00 vollumfänglich dem Eigengut des Ehemannes gutzuschreiben, da dies ausser dem Amortisationsteil die einzige in den Miteigentumsanteil des Ehemannes investierte Gütermasse ist.
Der auf die Hypothek entfallende Mehrwertanteil von CHF 78'878.00 ist in einem zweiten Schritt proportional auf die in den Miteigentumsanteil investierten Gütermassen zu verteilen (vgl. Maier, a.a.O., N. 1004; BGE 141 III 53 E. 5.4.5), da die Höhe der Hypothek als Drittschuld durch den konjunkturellen Mehrwert der Liegenschaft nicht tangiert wird. Innerhalb des Miteigentumsanteils des Ehemannes ist er dem investierten Eigengut zuzuweisen.
Durch die anrechenbaren Mehrwertanteile erhöht sich der Wert des in den eigenen Miteigentumsanteil investierten Eigenguts des Ehemannes auf CHF 193'240.00 (CHF 88'000.00 + CHF 24'102.00 + CHF 78'878.00 + CHF 2'260.00). Die investierte Errungenschaft des Ehemannes beträgt neu CHF 18'760.00 (CHF 16'500.00 + CHF 2'260.00). Die Hypothek beläuft sich weiterhin auf CHF 288'000.00. Das ergibt einen Verkehrswert des Miteigentumsanteils des Ehemannes von CHF 500'000.00.
6.6.2 Innerhalb des Miteigentumsanteils der Ehefrau entfällt ein Mehrwertanteil von CHF 10'682.00 auf das investierte Eigengut der Ehefrau von CHF 39'000.00. CHF 78'878.00 entfallen auf ihren Hypothekaranteil von CHF 288'000.00, CHF 4'520.00 auf ihren Amortisationsanteil von CHF 16'500.00 und CHF 13'420.00 auf die vom Ehemann in den Miteigentumsanteil der Ehefrau investierten CHF 49'000.00, total CHF 107'500.00.
Da nach dem oben Gesagten der Amortisationsanteil nur zur Hälfte mehrwertberechtigt ist, ist die nicht mehrwertberechtigte Hälfte von CHF 2'260.00 auf die übrigen investierten Gütermassen aufzuteilen. Es partizipieren anteilsmässig das Eigengut der Ehefrau von CHF 39'000.00 mit CHF 1'002.00 und das Eigengut des Ehemannes von CHF 49'000.00 mit CHF 1'258.00.
Durch die Mehrwertanteile auf dem investierten Eigengut, der Hypothek und der Amortisation erhöht sich der Eigengutsanteil der Ehefrau auf CHF 129'562.00 (CHF 39'000.00 + CHF 10'682.00 + CHF 78'878.00 + CHF 1'002.00). Das in den Miteigentumsanteil der Ehefrau investierte Eigengut des Ehemannes beträgt neu CHF 63'678.00 (CHF 49'000.00 + CHF 13'420.00 + CHF 1'258.00) und die investierte Errungenschaft des Ehemannes beträgt neu CHF 18'760.00 (CHF 16'500.00 + CHF 2'260.00). Die Hypothek bleibt bei CHF 288'000.00, egal dem Wert des Miteigentumsanteils von CHF 500'000.00.
E. 6.7 Im Jahr 2018 investierten die Ehefrau CHF 85'826.50 aus einer Erbschaft und die Ehegatten weitere CHF 734.00 mutmasslich aus Errungenschaft in die Sanierung der Liegenschaft. Es ist unbestritten geblieben, dass letztere Einlage unberücksichtigt bleiben soll. Die Investition aus dem Eigengut der Ehefrau von CHF 85'826.50 führte zu einem Mehrwert der Liegenschaft von CHF 50'000.00, so dass deren Wert gemäss Schätzung auf CHF 1'050'000.00 stieg.
Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr lediglich eine Ersatzforderung im Umfang des wertvermehrenden Anteils von CHF 40 % zugesprochen, was falsch sei. Führe die Investition nicht zu einem Mehrwert, resultiere ein Minderwert, der (ebenfalls) auf sämtliche investierten Gütermassen zu verteilen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Investitionen eines Ehegatten in den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten von einer Nennwertgarantie profitierten (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Sie hält sodann dafür, dass sämtliche Investitionen in eine Liegenschaft im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen seien, egal ob diese wertvermehrend oder werterhaltend gewesen seien, was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 206 Abs. 1 und 209 Abs. 3 ZGB ergebe. Der Berufungsbeklagte wiederholt in diesem Zusammenhang, dass die vorinstanzliche Berechnung korrekt sei.
E. 6.8 Die Investition in der Höhe von CHF 85'826.50, gerundet CHF 85'826.00, wurde mit Eigengut der Ehefrau finanziert. Die Investition ist wiederum je hälftig, d.h. im Umfang von je CHF 42'913.00 auf die Miteigentumsanteile beider Ehegatten aufzuteilen. Dadurch erhöht sich das von der Ehefrau investierte Eigengut in ihren eigenen Miteigentumsanteil auf CHF 172'475.00 (CHF 129'562.00 + CHF 42'913.00). Die andere Hälfte der Investition in die Sanierung der Liegenschaft ist dem Miteigentumsanteil des Ehemannes anzurechnen. Aufgrund dessen hat die Ehefrau Eigengut im Umfang von CHF 42'913.00 in den Miteigentumsanteil des Ehemannes investiert.
E. 6.9 Der Berufungsbeklagte moniert, dass die Investition der Ehefrau in die Liegenschaft im Jahr 2018 lediglich dem Unterhalt der Liegenschaft gedient habe und deshalb nicht am konjunkturellen Mehrwert partizipiere, was die Ehefrau bestreitet.
Gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB partizipiert die Investition eines Ehegatten in Vermögensgegenstände des anderen an dem entstandenen Mehrwert. Resultiert ein Minderwert, so profitiert sie von einer Nennwertgarantie. Vorausgesetzt ist, dass die Investition ohne Schenkungsabsicht und ohne Gegenleistung erfolgt ist und zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines bestimmten Vermögensgegenstandes des anderen Ehegatten beigetragen hat. Das ist hier der Fall. Selbst der Berufungsbeklagte anerkennt, dass die Investition dem Unterhalt und damit der Werterhaltung der Liegenschaft gedient habe. Die Investition der Ehefrau in die Sanierung der Liegenschaft partizipiert daher an einer allfälligen Wertsteigerung bzw. profitiert von der Nennwertgarantie gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB im Fall eines Wertverlusts.
Dass die Investition in Schenkungsabsicht oder aufgrund einer Gegenleistung erfolgt sei, war zu keiner Zeit ein Thema.
7.1 Die Investition der Ehefrau von CHF 85'826.00 hat zu einer Wertsteigerung der Liegenschaft von CHF 50'000.00 bzw. CHF 25'000.00 je Miteigentumsanteil geführt. Die Wertsteigerung fiel somit um CHF 35'826.00, bzw. CHF 17'913.00 je Miteigentumsanteil tiefer aus als die Investition.
Sowohl die Wertsteigerung als auch der Verlust sind wiederum je hälftig auf beide Miteigentumshälften aufzuteilen. Da Wertsteigerung und Verlust im Rahmen der Ersatzforderung von Art. 206 Abs. 1 ZGB nicht gleichbehandelt werden, sind zwei Rechnungen zu machen.
7.2.1 Die Ehefrau hat mit der Einlage für die Sanierung Eigengut in der Höhe CHF 172'475.00 (CHF 129'562.00 + CHF 42'913.00) in ihren eigenen Miteigentumsanteil investiert. Der Hypothekaranteil beträgt weiterhin CHF 288'000.00. Auch das vom Ehemann in ihren Miteigentumsanteil investierte Eigengut von CHF 63'678.00 und die investierte Errungenschaft des Ehemannes von CHF 18'760.00 bleiben gleich (total CHF 542'913.00).
7.2.2 Die Wertsteigerung aufgrund der Investition in die Sanierung ist um CHF 17'913.00 tiefer ausgefallen als die Einlage.
Die Investitionen des Ehemannes in den Miteigentumsanteil der Ehefrau profitieren von der Nennwertgarantie gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB, d.h. das in den Miteigentumsanteil der Ehefrau investierte Eigengut des Ehemannes von CHF 63'678.00 und die investierte Errungenschaft des Ehemannes von CHF 18'760.00 partizipieren nicht am eingetretenen Minderwert der Investition. Ebenfalls nicht vom Minderwert betroffen ist die Hypothek als Drittschuld in Höhe von CHF 288'000.00.
Das Defizit von CHF 17'913.00 auf der Investition in die Sanierung der Liegenschaft geht allein zu Lasten des investierten Vermögens der Ehefrau. Aufgrund dessen vermindert sich allein der Wert des in den eigenen Miteigentumsanteil investierten Eigenguts. Dieses macht nun noch CHF 154'562.00 aus (CHF 172'475.00 ./. CHF 17'913.00). Der Wert des Miteigentumsanteils der Ehefrau nach der Sanierung beträgt somit CHF 525'000.00.
7.2.3 In den Miteigentumsanteil des Ehemannes hat dieser Eigengut von CHF 193'240.00, Errungenschaft von CHF 18'760.00.00 und seinen Hypothekaranteil von CHF 288'000.00 investiert. Hinzu kommt das von der Ehefrau für die Sanierung der Liegenschaft in den Miteigentumsanteil des Ehemannes investierte Eigengut von CHF 42'913.00. Diese profitiert von der Nennwertgarantie gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB und partizipiert daher nicht am eingetretenen Minderwert auf dieser Investition. Ebenfalls nicht vom Minderwert betroffen ist die Hypothek.
Der Verlust ist anteilsmässig von den investierten Gütermassen des Ehemannes zu tragen. Auf das Eigengut des Ehemannes entfallen CHF 16'328.00 und auf die Errungenschaft CHF 1'585.00.
Das in den Miteigentumsanteil des Ehemannes investierte Eigengut hat nach der Sanierung der Liegenschaft im Jahr 2018 einen Wert von CHF 176'912.00 (CHF 193'240.00 ./. CHF 16'328.00) und die investierte Errungenschaft einen solchen von CHF 17'175.00 (CHF 18'760.00 ./. CHF 1'585.00). Die Hypothek von CHF 288'000.00 und das investierte Eigengut der Ehefrau von CHF 42'913.00 bleiben davon unberührt. Der Wert des Miteigentumsanteils des Ehemannes nach der Sanierung beträgt somit CHF 525'000.00.
E. 8 Demnach ergibt sich in Bezug auf die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] per Stichtag (12. November 2019) folgende Mehr- und Minderwertsberechnung:
Miteigentumsanteil Ehemann:
Investiertes Eigengut bei Kauf
CHF 88'000.00
Mehrwertanteil Phase 1
CHF 105'240.00
(CHF 24102.00 + CHF 78878.00 + CHF 2'260.00)
CHF 193'240.00
./. Minderwertanteil Phase 2
CHF 16'328.00
CHF 176'912.00
Hypothek
CHF 288'000.00
Errungenschaft Ehemann (Amortisation)
CHF 16'500.00
Mehrwertanteil Phase 1
CHF 2'260.00
./. Minderwertanteil Investition Phase 2
CHF 1'585.00
CHF 17'175.00
Investiertes Eigengut Ehefrau Sanierung
CHF 42'913.00
Wert Miteigentumsanteil Ehemann
CHF 525'000.00
Miteigentumsanteil der Ehefrau:
Investiertes Eigengut bei Kauf
CHF 39'000.00
Mehrwertanteil Phase 1
CHF 90'562.00
(CHF 10'682.00 + CHF 78'878.00 + CHF 1002.00)
CHF 129'562.00
Investiertes Eigengut Sanierung
CHF 42'913.00
total Eigengut
CHF 172'475.00
./. Minderwertanteil Investition Phase 2
CHF 17'913.00
CHF 154'562.00
Hypothek
CHF 288'000.00
investiertes Eigengut Ehemann inkl. Mehrwertanteil
CHF 63'678.00
Errungenschaft Ehemann inkl. Mehrwertanteil
CHF 18'760.00
Wert Miteigentumsanteil Ehefrau
CHF 525'000.00
E. 9 Der Ehemann schuldet der Ehefrau nach dem oben Ausgeführten aus der geplanten Übernahme der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] den Betrag von CHF 197'476.00 (CHF 154'562.00 aus investiertem Eigengut der Ehefrau in ihren eigenen Miteigentumsanteil und CHF 42'913.00 aus Investition in den Miteigentumsanteil des Ehemannes für die Sanierung der Liegenschaft). Die Liquidation der investierten Errungenschaft erfolgt im Rahmen der Verrechnung der errungenschaftlichen Forderungen der Parteien (s. unten, E. II.14).
10.1 Die Ehefrau moniert weiter, dass die Vorinstanz ihr Konto bei der Bank AG IBAN Nr. [...] ihrer Errungenschaft zugerechnet habe. Sie macht geltend, dass ihr vormaliger Rechtsvertreter vorinstanzlich behauptet habe, dass sämtliche Konti bei der [...] Bank ihrem Eigengut zuzurechnen seien. Das habe die Gegenpartei vorinstanzlich bis zum zweiten Rechtsschriftenwechsel nicht bestritten. Die Ausführungen, die der vormalige Rechtsvertreter des Ehemannes dazu im vorinstanzlichen Schlussvortrag gemacht habe, seien verspätet erfolgt und damit unbeachtlich. Der Berufungsbeklagte hält dafür, dass er die Zuordnung dieses Kontos zum Eigengut der Berufungsklägerin bereits in der Vorbemerkung zur Replik bestritten habe, weshalb die Zuordnung des Kontos zur Errungenschaft der Ehefrau in Ordnung sei.
Die Vorinstanz hat einen zweiten Rechtsschriftenwechsel durchgeführt. Der Aktenschluss trat demzufolge mit Einreichung der Duplik am 13. Januar 2023 ein. Neue Tatsachen und Beweismittel konnten danach somit nur noch berücksichtigt werden, wenn sie erst nach dem Schriftenwechsel entstanden sind oder wenn sie zwar vorher vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher hatten vorgebracht werden können (Art. 229 Abs. 1 lit. a und b ZPO).
10.2 Die Berufungsklägerin führte das fragliche Konto in der Aufstellung über ihre finanziellen Mittel auf und kennzeichnete dieses mit «EGF», gemeint offenbar Eigengut Frau. Der Berufungsbeklagte machte in der Replik in Bezug auf dieses Konto keine konkreten Ausführungen. Allein in der von ihm in der Berufungsantwort zitierten Vorbemerkung liess er geltend machen, die Ausführungen (der Ehefrau) in der Klageantwort und Widerklage würden bestritten, sofern keine Zugeständnisse gemacht oder diese ausdrücklich als richtig anerkannt würden.
Die Bestreitung einer Behauptung muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass der Prozessgegner weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung er beweisen muss. Pauschale Bestreitungen reichen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen; s. auch Urteil 5A_710/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 136 III 257). Das hat der Ehemann vorinstanzlich nicht getan. Die Ehefrau hatte lediglich aufgrund der allgemein gehaltenen Vorbemerkung keine Veranlassung, für die behauptete Zugehörigkeit des fraglichen Kontos zu ihrem Eigengut (weitere) Beweismittel beizubringen oder zu offerieren. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau in diesem Zusammenhang u.a. das Beweismittel der Parteibefragung offeriert hatte (vgl. Beweissatz 38). Er wäre dem Berufungsbeklagten daher freigestanden, ihr an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dazu Fragen zu stellen. Das hat er nicht getan. Mithin fehlt es an der rechtsgenüglichen Bestreitung der Zuweisung des Kontos der [...] Bank AG IBAN Nr [...] zum Eigengut der Ehefrau.
E. 11 Die Berufungsklägerin rügt weiter, dass die Vorinstanz 12 Namenaktien der [...] Bank AG zu ihrer Errungenschaft hinzugerechnet habe, obwohl sie diese Aktien in ihren Rechtsschriften nicht aufgeführt habe. Sie führt aus, dass sie diese Aktien in keiner Rechtsschrift erwähnt habe, weil diese am Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung (12. November 2019) noch nicht vorhanden gewesen seien. Zu erwähnen sei weiter, dass der Berufungsbeklagte diese Aktien erst im Rahmen seines Schlussvortrages in das Verfahren eingebracht habe, obwohl sie die Steuererklärung 2019 bereits vor dem ersten Rechtsschriftenwechsel zu den Akten gegeben habe. Die Behauptungsphase sei im Zeitpunkt der diesbezüglichen Ausführungen des Ehemannes längst vorbei gewesen und sein Vorbringen damit verspätet. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Vorinstanz habe die Aktien aufgrund der gesetzlichen Vermutung zur Errungenschaft der Berufungsklägerin schlagen müssen.
Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime. Demnach ist es Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Ehefrau hat ihre Steuererklärung 2019 mit ihrer Eingabe vom 29. April 2021 (KAB 20) und damit vor der Durchführung des Rechtschriftenwechsels eingereicht. Im Wertschriftenverzeichnis sind u.a. 12 Namenaktien der [...] Bank AG mit einem Steuerwert von CHF 7'308.00 aufgeführt. In der Aufstellung der Ehefrau über ihre Vermögenswerte per Stichtag für die Güterausscheidung fehlen diese Aktien.
Keine der Parteien machte im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels Ausführungen zu den fraglichen Aktien. Es fehlt somit an einer rechtzeitig vorgebrachten substantiierten Behauptung, dass diese zum ehelichen Vermögen gehörten. Konsequenterweise wurde darüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht Beweis geführt. Aufgrund dieser Sachlage bleibt es bei der impliziten Behauptung der Ehefrau, dass die Aktien per Stichtag nicht zu ihrem Vermögen gehört hatten. Es stand dem Berufungsbeklagten frei, im Rahmen des Behauptungsverfahrens Ausführungen zu den in der Vermögenszusammenstellung der Ehefrau fehlenden Aktien machen, zumal sich der Aktienbesitz per 31. Dezember 2019 aus den Akten ergab.
Wird die Behauptungslast nicht (rechtzeitig) wahrgenommen, bleibt die betreffende Tatsache im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime unberücksichtigt. Der Richter darf in seinem Urteil nur jene Tatsachen beiziehen, die im Verlauf des Prozesses geltend gemacht wurden (Urteil des Bundesgerichts 5A_361/2022 vom 24. November 2022 E. 3.5.3; BGE 143 III 2 E. 4.1 = Pra 2018 Nr. 27 und BGE 142 III 464 E. 4.3 = Pra 2017 Nr. 70). Bezüglich der fraglichen Aktien wurden bis zum Aktenschluss keine Behauptungen aufgestellt und keine Beweisanträge gestellt. Die 12 Namenaktien der [...] Bank AG sind daher in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen.
E. 12 Ebenfalls eine Verletzung der Prozessmaximen und des Novenrechts rügt die Berufungsklägerin in Bezug auf ihr Guthaben der 3. Säule bei der [...] Bank AG, IBAN Nr. [...], das die Vorinstanz ihrer Errungenschaft zugewiesen hat, weil sie nicht bewiesen habe, dass dieses Konto zu ihrem Eigengut gehöre. Sie trägt vor, sie habe das Konto in Beweissatz 38 der Klageantwort als zu ihrem Eigengut gehörend aufgeführt («EGF», gemeint offenbar Eigengut Frau), einen Kontoauszug eingereicht und die Parteibefragung als weiteres Beweismittel offeriert. Der Berufungsbeklagte habe diese Tatsache in seiner Duplik [recte Replik] nicht bestritten. Anlässlich des Schlussvortrags in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er keine unechten Noven mehr vorbringen dürfen. Der Saldo dieses Kontos von CHF 9'839.25 sei daher ihrem Eigengut zuzuweisen. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Berufungsklägerin habe den Eigengutsanspruch an diesem Konto nicht nachgewiesen. Wer Eigengut behaupte, sei dafür beweispflichtig. Diesen Beweis habe die Berufungsklägerin nicht erbracht, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz in Ordnung sei.
Gegenstand des Beweisverfahrens sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Im Anwendungsbereich der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime hatte die Berufungsklägerin folglich nur zu beweisen, dass sie das Guthaben vorehelich geäufnet hatte, falls die Gegenpartei diese Behauptung bestritten hätte. Das ist nicht der Fall, wie oben bereits in Bezug auf ein weiteres Konto der Berufungsklägerin ausgeführt wurde. Im Übrigen hatte die Ehefrau in der Rechtsschrift zu diesem Beweissatz die Parteibefragung offeriert. In seiner Replik äusserte sich der Berufungsbeklagte nicht zur Massenzugehörigkeit des Guthabens der Säule 3a der Ehefrau (BS 21, Aktenseite, AS 214). Er stellte auch im Rahmen der Parteibefragung dazu keine Fragen. Mithin gilt die Behauptung der Ehefrau, dass es sich um ein voreheliches Guthaben handle, als unbestritten. Es war darüber nicht Beweis zu führen. Das Konto bei der [...] Bank AG, IBAN Nr. [...], ist folglich mit einem Saldo von CHF 9'839.00 per Stichtag dem Eigengut der Ehefrau zuzurechnen.
13.1 Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe bezüglich ihrer Übernahme der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] die Beweise willkürlich gewürdigt und das Recht falsch angewendet.
Die Vorinstanz führte zum Erwerb der Liegenschaft aus (E. I.G.4.4.), die Ehefrau und ihr Vater hätten am 3. Februar 2014 einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über das Grundstück GB [...] Nr. [...] abgeschlossen. Der Kaufpreis sei auf CHF 460'000.00 festgelegt worden. Dieser sei durch die Übernahme der anhaftenden Schuld von CHF 420'000.00 getilgt worden, wobei sich der Vater verpflichtet habe, den Hypothekarzins weiterhin zu bezahlen. Die Restanz von CHF 40'000.00 sei mit dem Kapitalwert des im selben Vertrag zu Gunsten des Vaters eingeräumten Nutzniessungsrechts verrechnet worden. In Bezug auf die von der Berufungsklägerin behauptete Schenkung führte die Vorinstanz aus, der Vater der Ehefrau habe sich vorgängig bei der Steuerverwaltung über den Verkehrswert der Liegenschaft erkundigt und dabei angegeben, er beabsichtige, seiner Tochter einen Erbvorbezug zukommen zu lassen, wobei er das Haus allenfalls als Nutzniesser weiterhin behalten wolle. Sodann hielt die Vorinstanz fest, im notariell beglaubigten Vertrag sei weder die Rede von einer Schenkung noch von einem Erbvorbezug. Weitere Umstände, welche auf einen Schenkungswillen des Veräusserers schliessen liessen, seien nicht ersichtlich. Der Nachweis des subjektiven Schenkungswillens gelinge der Ehefrau nicht. Es bestünden auch gewisse Zweifel, dass überhaupt ein Gefälle zwischen Leistung und Gegenleistung vorgelegen habe. Aufgrund des fehlenden Verkehrswertes zur Zeit der Übernahme der Liegenschaft könne nichts zu einem allfälligen Missverhältnis zwischen Wert und Gegenwert gesagt werden. Ein günstiger Preis allein genüge nicht, um von einer Schenkung auszugehen, da auch eine entsprechende Absicht vorhanden sein müsse. Es sei daher nicht von einer gemischten Schenkung auszugehen.
Die Berufungsklägerin führt aus, der Berufungsbeklagte habe im Rahmen seiner Duplik [recte Replik], die gemischte Schenkung bestritten. Er habe geltend gemacht, die Liegenschaft gehöre wegen der Übernahme zu den anhaftenden Schulden in die Errungenschaft der Ehefrau. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Ausführungen der Berufungsklägerin, dass die Steuerbehörde davon ausgegangen sei, in der Eigentumsübertragung sei ein Schenkungsanteil enthalten gewesen, entbehre jeder Grundlage. Ohnehin seien ihre Vorbringen verspätet. Ihr gelinge weder der Nachweis der Schenkungsabsicht noch, dass eine gemischte Schenkung vorliege. Sie begründe auch nicht, worauf sie sich diesbezüglich abstütze. Er habe nur deshalb einen Verkehrswert dieser Liegenschaft von CHF 600'000.00 anerkannt, weil er davon ausgegangen sei, dass die Nutzniessung des Vaters der Berufungsklägerin mit CHF 40'000.00 zu tief bemessen worden sei. Es liege kein unentgeltlicher Vermögensanfall vor. Die Nutzniessung stelle eine Gegenleistung dar. Überdies sei diesbezüglich nichts im Kaufvertrag festgehalten worden. Ergänzend hielt er fest, dass ohnehin nicht die gesamte Liegenschaft dem Eigengut zuzuweisen gewesen wäre, wenn eine gemischte Schenkung nachgewiesen wäre.
13.2.1 Was die Berufungsklägerin gegen die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil vorbringt, bleibt appellatorisch. Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Die Ehefrau ist beweispflichtig für das behauptete Eigengut, zumal der Ehemann bereits in Beweissatz 21 der Replik unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 5/A_662/2009 vom 21. Dezember 2009 geltend machte, die Liegenschaft in [...] gehöre zur Errungenschaft der Berufungsklägerin und deren Schätzung verlangt hatte. Damit hat er implizit, aber unmissverständlich, die Behauptung der Ehefrau, dass die Liegenschaft zu ihrem Eigengut gehöre, bestritten.
Das Bundesgericht hat in E. 2.2 des genannten Entscheids folgendes ausgeführt:Liegtformell ein entgeltlicher Erwerb durch Kaufvertrag vor, wird aber inhaltlich eine gemischte Schenkung behauptet, erfolgt die Abgrenzung danach, ob dem Leistungsaustausch ein Begünstigungs- oder Zuwendungswille des Schenkers zugrunde liegt. Diese Schenkungsabsicht ("animus donandi") wird in Rechtsprechung und herrschender Lehre ausdrücklich vorausgesetzt (Urteil 5C.111/2002 vom 26. August 2002 E. 4, in: FamPra.ch 2003 S. 389; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, N. 39 zu Art. 198 ZGB; Deschenaux / Steinauer/Baddeley, Les effets du mariage, 2. Aufl., Bern 2009, N. 924 S. 433 f. bei/in Anm. 31).
13.2.2 Die Ehefrau beschränkte sich in der Duplik darauf, zu behaupten, der Schenkungswille ergebe sich aus der Übernahme der Liegenschaft zu den darauf haftenden Grundpfandschulden und reichte das Schreiben des Vaters der Berufungsklägerin an die Steuerverwaltung zu den Akten (KAB 114). Sie ignoriert, dass die Liegenschaft nicht mit einem Schenkungs-, sondern mit einem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag übertragen wurde. Entsprechend wurden vertraglich das Kaufsobjekt und die Gegenleistung festgehalten. Der Kaufpreis beschränkte sich auch nicht auf die Übernahme der anhaftenden Grundpfandschuld, wie die Ehefrau vorinstanzlich behauptete (BS 61). Vielmehr wurde zusätzlich ein entgeltliches Nutzniessungsrecht zu Gunsten des Veräusserers vereinbart. Aufgrund dessen war das Vorliegen einer gemischten Schenkung wie sie der Ehemann behauptete, naheliegend. Dazu äusserte sich die Berufungsklägerin weder vorinstanzlich noch in der Berufung.
13.2.3 Das Bundesgericht hat im Urteil 5A_377/2018 vom 20. November 2018 E. 3.6.1 ausgeführt, aufgrund der Tatsache, dass zwischen dem effektiven Wert der vom Vater auf den Sohn übertragenen Aktien und dem vereinbarten Kaufpreis eine erhebliche Differenz bestanden habe und sich die Parteien dieser Differenz bewusst gewesen seien, könne auf einen Schenkungswillen des Vaters geschlossen werden. Der vorliegende Fall liegt anders: Aus den Akten ergibt sich weder, dass die Berufungsklägerin und ihr Vater den wirklichen Wert der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] kannten, noch wie hoch dieser war. Aktenkundig ist lediglich die Anfrage des Vaters der Berufungsklägerin an die Steuerverwaltung (KAB 114), nicht jedoch deren Antwort. Auch eine Schätzung der Liegenschaft für den Zeitpunkt der Übernahme durch die Ehefrau fehlt. Aufgrund dessen fehlt es bereits am Nachweis, einer möglichen Differenz zwischen Liegenschaftswert und verurkundetem Kaufpreis. Zur Höhe der angeblichen Differenz hat die Berufungsklägerin weder vorinstanzlich noch im Berufungsverfahren Ausführungen gemacht und Beweismittel offeriert.
13.2.4 Es fehlt somit an den notwendigen Tatsachenfeststellungen in Bezug auf die behauptete Schenkung. Es wird nicht verkannt, dass die Differenz zwischen dem verurkundeten Kaufpreis im Jahr 2014 und dem geschätzten Verkehrswert im Jahr 2018 erheblich ist. Das kann auf einen Schenkungsanteil hinweisen. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO war es Sache der Partei, die Tatsachen auf die sie ihr Begehren stützt, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Vorliegend ist weder der Wert der fraglichen Liegenschaft im Jahr 2014 nachgewiesen noch, dass dieser erheblich höher war als der verurkundete Kaufpreis, noch, dass die Berufungsklägerin und ihr Vater diesen Wert kannten. Aufgrund dessen ist es nicht möglich festzustellen, ob und wie hoch der Schenkungsanteil war. Was die Berufungsklägerin hier gegen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, vermag die Lücken in der Sachverhaltsfeststellung nicht zu kompensieren.
Ohne Nachweis eines Schenkungsanteils bei der Übertragung der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] auf die Ehefrau erübrigen sich Erwägungen zum möglichen Schenkungswillen des Vaters. In diesem Zusammenhang beschränkt sich die Berufungsklägerin auf Ausführungen, woraus sie den Nachweis der Schenkungsabsicht des Veräusserers ableitet. Sie zeigt nicht auf, wo die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich falsch gewürdigt oder das Recht unrichtig angewandt haben soll. Das ist auch nicht der Fall. Dass die Vorinstanz in der Anfrage des Vaters der Berufungsklägerin beim Steueramt in Verbindung mit dem abgeschlossenen Kaufvertrag keine Schenkungsabsicht erkennen konnte, ist offensichtlich nicht unhaltbar. Daran ändert auch der Hinweis im Kaufvertrag auf eine latente Grundstückgewinnsteuer nichts.
13.2.5 Die Berufungsklägerin dringt mit ihrer Rüge nicht durch. Eine falsche Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechtsanwendung der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Es bleibt daher bei der Zuweisung der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] zur Errungenschaft der Ehefrau.
14.1.1 Die vorinstanzlich festgestellte Errungenschaft der Ehefrau (E. II.G.6.2) von CHF 412'006.91 ist nach dem Gesagten, um die 12 Namenaktien der [...] Bank im Wert von CHF 7'308.00 und um das Guthaben der Säule 3a im Betrag von CHF 9'839.25 nach unten zu korrigieren. Sie beträgt demnach CHF 394'859.66.
14.1.2 Die Errungenschaft des Ehemannes hat die Vorinstanz mit CHF 40'647.63 berechnet. Hinzu kommen seine in die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] investierten Errungenschaftsmittel inkl. Mehrwertanteil von CHF 35'935.00 (E. II.G.7, CHF 17'175.00 + CHF 18'760.00). Somit beläuft sich die Errungenschaft des Ehemannes auf insgesamt CHF 76'582.63.
14.2 Die Ehegatten sind je hälftig an beiden Errungenschaften von CHF 394'859.66 und CHF 76'582.63 beteiligt (Art. 210 und 215 Abs. 1 und 2 ZGB), was einen Anspruch von CHF 235'721.15 je Ehegatte ergibt. Mithin hat die Ehefrau den Ehemann aus Errungenschaft mit CHF 159'138.50 zu entschädigen.
15.1 Der Ehemann hat vorinstanzlich die Übernahme der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] beantragt, was im Grundsatz unbestritten ist. Die Ehefrau knüpft die Zustimmung zur Übertragung an die Vorlage eines ausreichenden Finanzierungsnachweises sowie einer Bestätigung der hypothezierenden Bank, dass sie aus der Solidarhaftung für die Hypothek entlassen werde.
Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Zusammenfassung der güterrechtlichen Auseinandersetzung (E. II.G. 6) nicht zur Übertragung des Miteigentumsanteils der Ehefrau an GB [...] Nr. [...] auf den Ehemann geäussert. In Erwägung II.G.3.4 kam sie zum Schluss, es erscheine angemessen, die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] in das Alleineigentum des Ehemannes zu stellen und überband ihm gleichzeitig die Rückzahlung und Verzinsung der darauf lastenden Hypothekarrestanz von CHF 570'000.00. Sie führte weiter aus, weil die Ehefrau nach wie vor für die Hypothek solidarisch mithafte, habe die Anweisung an das Grundbuch erst zu erfolgen, nachdem eine Erklärung der hypothezierenden Bank vorliege, dass sie die Ehefrau aus der Solidarhaftung für den Hypothekarkredit entlasse.
Im Berufungsverfahren verweist die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang explizit auf ihre vorinstanzlichen Anträge und führt aus, sie habe aus diesem Grund Ziffer 10 lit. a des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Der Berufungsbeklagte äussert sich dahingehend, dass die Berufungsklägerin es vorinstanzlich versäumt habe, die Höhe ihrer Ausgleichszahlung zu umschreiben. Sie habe lediglich geltend gemacht, welche Forderungen ihr angeblich zustünden, ohne diese mit den Forderungen des Ehemannes zu verrechnen. Er habe vorinstanzlich eine genügende Finanzierungsbestätigung der Bank beigebracht. Die Bestätigung, dass diese die Ehefrau mit grösster Wahrscheinlichkeit aus der Solidarhaftung entlasse, sei ausreichend.
15.2 Der Zuweisungsanspruch kann nur gegen volle, d.h. eine auf dem Verkehrswert beruhende Entschädigung des anderen Ehegatten gutgeheissen werden. Vermag der übernehmende Ehegatte die Entschädigung nicht zu leisten, hat er keinen Übernahmeanspruch, denn die Zuweisung zu Eigentum darf den anderen Ehegatten wirtschaftlich nicht schlechter stellen als die körperliche Teilung der Sache oder deren Versteigerung (vgl. Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller in: Thomas Geiser/ Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 17 zu Art. 205 ZGB).
Aufgrund der Investitionsrechnung der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] unter E. II.9, oben, wird der Ehemann der Ehefrau im Fall der Übernahme dieser Liegenschaft den Betrag von CHF 197'476.00 aus dem von ihr darin investierten Eigengut und ihrer Mehrwertbeteiligung herausschuldig.
Der Ehemann kann seine Herausschuldigkeit von CHF 197'476.00 mit der ihm gegen die Ehefrau zustehenden Forderung aus Errungenschaft (E. II.14.2) von CHF 159'138.50 (Art. 215 Abs. 2 ZGB) verrechnen. Per Saldo schuldet der Ehemann der Ehefrau aus Güterrecht den Betrag von CHF 38'337.50. Diesen Betrag hat er auszuzahlen, bevor die Liegenschaft in sein Alleineigentum übertragen werden kann.
15.3 Die Ehefrau hat im vorinstanzlichen Schlussvortrag vom Ehemann aus Güterrecht mehrere Teilbeträge im Gesamtbetrag von CHF 191'908.00 gefordert (Aktenseiten 378 f.). Die Ersatzforderung des Ehemannes aus Errungenschaft hat sie ausdrücklich bestritten. Die der Ehefrau hier zugesprochene Herausschuldigkeit bleibt somit innerhalb der prozessrechtlichen Grenzen der Dispositionsmaxime.
15.4 Nach dem oben Gesagten kann der Ehemann die Liegenschaft nur übernehmen, wenn er eine ausreichende Finanzierungsbestätigung vorlegt. Das war bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht der Fall, weshalb die Vorinstanz zu Recht in Ziffer 10a des Dispositivs festgehalten hat, die Anweisung an das Grundbuch erfolge erst, wenn eine Erklärung der hypothezierenden Bank vorgelegt werde, dass die Ehefrau aus der Solidarhaftung für den Hypothekarkredit entlassen werde.
Eine entsprechende Erklärung hat der Berufungsbeklagte gestützt auf das vorinstanzliche Urteil nachträglich eingereicht. Der Berufungsbeklagte hat nach dem oben Gesagten darüber hinaus eine Schuld gegenüber der Ehefrau. Aus diesem Grund hat er eine auf dem aktuellen Urteil basierende Bestätigung der Bank über die Entlassung der Berufungsklägerin aus der Solidarschuldnerschaft der Hypothek und eine ausreichende Finanzierungsbestätigung für seine Herausschuldigkeit beizubringen, bzw. hat er die Schuld innert 30 Tagen sei Rechtskraft des Urteils zu tilgen. Es bleibt daher beim vorinstanzlichen Vorbehalt in Bezug auf die Eigentumsübertragung gemäss Ziff. 10 lit. a des vorinstanzlichen Urteils.
15.5 Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird im Dispositiv die gesamte Urteilsziffer 10 und nicht nur die angefochtenen Litera a) und b) wiedergegeben.
III.
1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt sind sie nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom9. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Berufungsklägerin
gegen
B.___,vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen,
Berufungsbeklagter
betreffendScheidung auf Klage
zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1. Am [ ] 2011 haben die Parteien geheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 3. Juni 2024 geschieden und die Nebenfolgen geregelt. Angefochten ist der Entscheid über die güterrechtliche Auseinandersetzung. Dieser lautet wie folgt:
1. - 9 .
d) Es wird festgestellt, dass die Ehegatten im Übrigen mit der heutigen Besitzstandswahrung güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind.
11. - 13
2. Gegen dieses Urteil hat die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsklägerin) am 22. November 2024 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Sie stellt die folgenden Anträge:
Das Grundbuchamt Region Solothurn sei anzuweisen, die entsprechende Grundbucheintragung vorzunehmen und den Ehemann als Alleineigentümer von GB [...] Nr. [...] einzutragen. Die Gebühren des Grundbuchamtes für die Eintragung des Eigentümerwechsels sei[en] vom Ehemann zu bezahlen.
Die Anweisung an das Grundbuchamt sei erst nach Vorliegen einer Finanzierungsbestätigung sowie einer Entlassungserklärung zu Gunsten der Ehefrau bezüglich der Solidarhaftung für den Hypothekarkredit auszulösen.
Ziffer [recte litera] b)
aa) Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von Fr. 198'917.00, eventualiter Fr. 191'905.00, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen.
bb) Eventualiter:
Sollten die Finanzierungsbestätigung sowie die Bestätigung bezüglich der Entlassung der Ehefrau aus der Solidarhaftung für den Hypothekarkredit nicht innert richterlich anzusetzender Frist erfolgen, sei die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] zu versteigern.
Der Versteigerungserlös sei wie folgt zu verteilen:
3. Die Berufungsantwort des Ehemannes (nachfolgend auch Berufungsbeklagter) datiert vom 17. Januar
2025. Sie wurde ebenfalls form- und fristgerecht eingereicht. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:
4. Am 30. Januar 2025 gingen aufforderungsgemäss die Kostennoten beider Parteivertreter ein.
5. Innert erstreckter Frist äusserte sich der Berufungsbeklagte am 3. März 2025 zur Kostennote der Vertreterin der Berufungsklägerin. Am 14. März 2025 äusserte sich die Berufungsklägerin dazu.
6. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
II.
1. Die Vorderrichterin hielt in ihrer Urteilsbegründung fest, die Ehegatten hätten die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] im Jahr 2011 zu je ½ Miteigentum erworben. Der Kaufpreis von CHF 785'000.00 sei gemäss übereinstimmenden Ausführungen mittels Hypothek von CHF 609'000.00 und Eigenmitteln des Ehemannes von CHF 137'000.00 und der Ehefrau von CHF 39'000.00 beglichen worden. Die Ehegatten seien sich einig, dass die Liegenschaft dem Eigengut des Ehemannes zuzurechnen sei. Während der Ehe sei die Hypothek aus Errungenschaftsmitteln des Ehemannes um CHF 33'000.00 amortisiert worden. Per Datum der güterrechtlichen Auseinandersetzung habe die Hypothek noch CHF 576'000.00 betragen. 2018 seien Umbauarbeiten vorgenommen worden, weshalb zwei Mehrwertberechnungen vorzunehmen seien, je eine für die Zeit vor und nach dem Umbau. Gemäss der Verkehrswertschätzung habe der Wert der Liegenschaft vor dem Umbau 2018 CHF 1'000'000.00 betragen. Es sei von einem kontinuierlichen Wertzuwachs über die Jahre zwischen 2011 und 2018 auszugehen. Aufgrund der Investitionen habe die Liegenschaft im Jahr 2018 einen weiteren Wertzuwachs erfahren, so dass ihr Wert auf CHF 1'050'000.00 gestiegen sei.
In Bezug auf das Konto der Ehefrau bei der [...] AG IBAN [...] führte die Vorinstanz aus, es handle sich um ein Mietzinskonto, welches per 12. November 2019 ein Guthaben von CHF 7'881.05 aufgewiesen habe. Dieses Konto sei nicht im Erbschaftsinventar des Vaters der Ehefrau aufgeführt, weshalb der Betrag von CHF 7'881.05 als Errungenschaft zu qualifizieren sei.
Bezüglich der 12 Namenaktien bei der [...] AG führte die Vorinstanz aus, die Ehefrau bringe dazu nichts vor. In der Steuererklärung 2019 seien sie mit einem Wert von CHF 7'308.00 aufgeführt. Im Inventar über den Nachlass des Vaters der Ehefrau seien 10 Namenaktien mit einem Wert von CHF 3'800.00 aufgeführt. Ob es sich dabei um die gleichen Namenaktien handle, sei nicht bewiesen. Folglich seien die 12 Namenaktien mit einem Wert von CHF 7'308.00 der Errungenschaft der Ehefrau zuzuweisen.
In Bezug auf das Guthaben der 3. Säule der Ehefrau habe der Ehemann im Schlussvortrag ausgeführt, das Konto Nr. [...] sei aus der Errungenschaft gespiesen worden und gehöre somit zur Errungenschaft. Die Ehefrau habe dazu in der Klageantwort ausgeführt, das Konto Nr. [...] bei der [...] Bank von CHF 9'839.25 sei ihrem Eigengut zuzuteilen. Die Vorinstanz erwog, beim Konto IBAN [...] der Ehefrau bei der [...] Bank AG handle es sich um ein Vorsorgekonto 3a, welches per 12. November 2019 einen Saldo von CHF 9'839.25 aufgewiesen habe. Da die Ehefrau nicht beweise, dass es sich dabei um Eigengut handle, sei dieses Guthaben ihrer Errungenschaft zuzuteilen.
2. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz und beide damaligen Rechtsvertreter der Parteien seien bei der Zuordnung der Miteigentumsanteile zu den einzelnen Gütermassen falsch vorgegangen. Nach dem Grundsatz «iura novit curia» obliege die korrekte Rechtsanwendung dem Gericht, weshalb sie diese Rügen noch im Berufungsverfahren vorbringen könne. Die Angaben im Urteil zur Finanzierung der Liegenschaft und die Amortisation der Hypothek um CHF 33'000.00 seien korrekt. Die Zuordnung der Liegenschaft zum Eigengut des Ehemannes sei rechtlich falsch. Es sei unerheblich, ob der damalige Rechtsvertreter der Ehefrau dieser rechtlichen Qualifikation zugestimmt habe, da er sich nicht darauf behaften lassen müsse.
Bei der Zuordnung von Grundstücken zum Vermögen der Ehegatten und alsdann zu deren Gütermassen sei in einem ersten Schritt ausschliesslich nach sachenrechtlichen Grundsätzen vorzugehen. Die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] stehe im hälftigen Miteigentum der Ehegatten, was bedeute, dass jeder Miteigentumsanteil separat zu beurteilen sei. Die Massenzuordnung erfolge ausschliesslich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs. Nachträgliche Änderungen der Beteiligungsverhältnisse bewirkten keine Massenumteilung. Demnach fielen vorliegend der Miteigentumsanteil der Berufungsklägerin in ihr Eigengut und derjenige des Berufungsbeklagten in dessen Eigengut. Die Hypothek sei hälftig auf die Miteigentumsanteile aufzuteilen. Bei der Restfinanzierung habe der Berufungsbeklagte überschiessend finanziert, d.h. er habe auch die Miteigentumshälfte der Berufungsklägerin mitfinanziert, was zu einer Ersatzforderung gemäss Art. 206 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zu seinen Gunsten führe.
Die Massenzuordnung der Miteigentumsanteile richte sich nach dem Übergewicht der finanzierenden Masse des Eigentümergatten. Der Miteigentumsanteil der Ehefrau falle in ihr Eigengut, da sie beim Kauf ausschliesslich Mittel aus ihrem Eigengut investiert habe. Da der Miteigentumsanteil ausschliesslich einer Gütermasse des Eigentümerehegatten zuzuordnen sei, sei irrelevant, dass die Ehefrau für die Finanzierung ihres Miteigentumsanteils auf die Mithilfe des Ehemannes angewiesen gewesen sei. Die Mehrwertbeteiligung der Hypothek auf ihrer Miteigentumshälfte falle in ihr Eigengut.
Die Amortisation aus der Errungenschaft des Berufungsbeklagten sei lediglich zur Hälfte zu berücksichtigen. Da diese kontinuierlich (jährlich) erfolgt sei, habe nicht der gesamte Betrag am Mehrwert partizipiert. Praxisgemäss werde deshalb lediglich die Hälfte der Amortisation bei der Mehrwertberechnung berücksichtigt. Der Mehrwert auf der Hypothek sei bei beiden Miteigentumsanteilen lediglich den investierten Massen des jeweiligen Eigentümergatten zuzuteilen.
Die vorinstanzliche Berechnung des Wertzuwachses II (nach den Umbauarbeiten) sei falsch, da die Vorderrichterin erneut gesamthaft gerechnet habe, anstatt die beiden Miteigentumsanteile separat zu bewerten. Die Investition sei auf sämtliche investierten Gütermassen aufzuteilen. Da sie zu keinem Mehrwert, sondern zu einem Minderwert geführt habe, profitiere die Investition jedes Ehegatten in den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten von der Nennwertgarantie gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB.
Richtigerweise sei berücksichtigt worden, dass die Berufungsklägerin für einen Umbau im Jahr 2018 Eigengutsmittel von CHF 85'826.50 investiert habe. Die minimalen Investitionen aus der Errungenschaft seien vernachlässigbar. Für ihre Investition sei der Berufungsklägerin eine Ersatzforderung von 40 % zugesprochen worden, weil man von einem entsprechenden Mehrwert (für die Liegenschaft) ausgegangen sei. Faktisch seien im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung jedoch sämtliche Investitionen zu berücksichtigen, unbesehen, ob diese wertvermehrend oder werterhaltend seien. Selbst wenn die Rechnung der Vorinstanz korrekt gewesen wäre, habe diese vergessen, dass die Ehefrau auch an der in die Liegenschaft investierten Errungenschaft partizipiere.
Da der Ehemann ihr vorinstanzlich in seinem Schlussvortrag einen Betrag von CHF 125'697.00 zugestanden habe, hätte ihr die Vorinstanz mindestens diesen Betrag zusprechen müssen (Dispositionsmaxime). Ihr Gesamtanspruch belaufe sich jedoch bei korrekter Berechnung (Eigengut plus Hälfte der Errungenschaft) auf total CHF 219'883.80.
Es stelle sich die Frage, welchen Anspruch sie im Rahmen der Berufung geltend machen könne. Anwendbar seien die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime. Die erstmalige Bezifferung der Forderung im Schlussvortrag sei zulässig, soweit Noven erst nach dem doppelten Rechtsschriftenwechsel vorgebracht worden seien. Das sei hier der Fall, da nach dem Rechtsschriftenwechsel Verkehrswertschätzungen für beide Liegenschaften eingeholt worden seien. Sie habe vorinstanzlich ausgeführt, dass sie bereit sei, dem Berufungsbeklagten die Hälfte der ehelichen Liegenschaft zu übertragen, sofern ihr dieser ihr Eigengut von CHF 124'826.00 zuzüglich der Hälfte der Errungenschaft von CHF 16'755.40 und den ihr zustehenden Anteil am Mehrwert überweise. Das sei in der Replik des Berufungsbeklagten unbestritten geblieben.
Weiter habe die Vorinstanz bei der Zuweisung der Konti der Berufungsklägerin bei der [...] Bank und der Namenaktien der [...] Bank den Aktenschluss nicht beachtet und sei auf neue Vorbringen des Rechtsvertreters des Ehemannes im Schlussvortrag eingegangen, womit sie das Recht falsch angewandt habe.
Auch habe die Vorinstanz übersehen, dass sie ihren Eigengutsanspruch am Guthaben der 3. Säule bei der [...] Bank und am Portfolio der [...] bewiesen habe und habe diese Werte der Errungenschaft zugewiesen. Bezüglich ihrer Liegenschaft GB [...] Nr. [...] habe sie vorinstanzlich bewiesen, dass sie diese lebzeitig, zu den anhaftenden Schulden, von ihrem Vater übernommen habe. Die vom Ehemann behauptete gemischte Schenkung habe sie in der Replik (recte Duplik) bestritten. Der Vertrag lasse auch keinen Zweifel an der Schenkungsabsicht ihres Vaters zu. Trotzdem sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, die Liegenschaft sei ihrer Errungenschaft zuzuweisen. Diese Beweiswürdigung sei willkürlich.
Ziffer 10 a) des Urteils fechte sie dahingehend an, dass die Anweisung an das Grundbuch erst nach Vorliegen einer entsprechenden Finanzierungsbestätigung sowie einer Pfandentlassungserklärung der hypothezierenden Bank zu ihren Gunsten erfolge.
Der Berufungsbeklagte habe der Berufungsklägerin aus den genannten Gründen eine Ausgleichszahlung von total CHF 277'504.38 zu leisten. Vorinstanzlich habe sie CHF 191'905.00 gefordert. Zugestanden worden seien CHF 125'697.00, weshalb unter Berücksichtigung der Dispositionsmaxime CHF 198'917.00 ev. CHF 191'905.00 zuzusprechen seien. Sollte der Berufungsbeklagte nicht in der Lage sein, den Ausgleichanspruch aus der Liegenschaft zu bezahlen, sei er zu verpflichten, den Betrag von CHF 70'130.51 (Ausgleich Konti) zu bezahlen. Die Liegenschaft sei in diesem Fall zu veräussern bzw. zu versteigern.
3. Der Berufungsbeklagte macht geltend, entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin seien die Berechnungen der Vorinstanz nicht qualifiziert falsch. Die Finanzierung der Liegenschaft (Anmerkung: in [...]) sei unbestritten.
Die Feststellung, dass es sich dabei um seine Eigengutsliegenschaft handle, sei eine Frage des Sachverhalts. Der Grundbucheintrag betreffend Miteigentum stelle lediglich eine Vermutung bezüglich der Eigentumsverhältnisse dar. Vorliegend hätten die Parteien die Eigentumsverhältnisse intern anders geregelt. Die Berufungsklägerin habe anerkannt, dass es sich um eine Eigengutsliegenschaft des Berufungsbeklagten handle. Damit sei nachgewiesen, dass die Parteien eine andere Vereinbarung getroffen hätten. Unter diesen Umständen habe die Vorinstanz auch keine Massenzuordnung der Miteigentumsanteile vornehmen müssen. Ihr Vorgehen, die Liegenschaft wie Alleineigentum des Berufungsbeklagten zu behandeln, sei daher korrekt und die Berechnungen der Berufungsklägerin falsch.
Weiter macht er geltend, er habe vorinstanzlich keinen Ausgleichsbetrag von CHF 125'697.00 anerkannt. In der schriftlich begründeten Klage habe er CHF 75'900.00 anerkannt. Die Dispositionsmaxime sei daher nicht verletzt. Sollte das Gericht den Ausführungen der Berufungsklägerin folgen, sei zu berücksichtigen, dass diese im Schlussvortrag von ihm einen Betrag von CHF 118'685.00 gefordert habe. Im Rahmen der Dispositionsmaxime sei ihr nicht mehr zuzusprechen. Der hier geforderte Betrag von CHF 125'697.00 könne ihr bereits deshalb nicht zugesprochen werden.
Er habe die vorinstanzlichen Ausführungen der Berufungsklägerin bereits in der Replik und damit rechtzeitig bestritten. Ihre Konti bei der [...] Bank seien daher zurecht nicht ihrem Eigengut zugewiesen worden. Die Aktien habe sie in ihren Rechtsschriften mit keinem Wort erwähnt. Da diese in der Steuererklärung aufgeführt gewesen seien, habe die Vorinstanz die Aktien aufgrund der gesetzlichen Vermutung von Errungenschaft zurecht dieser Gütermasse zugerechnet. Da die Berufungsklägerin den Beweis von Eigengut für ihr Konto der Säule 3a nicht erbracht habe, habe die Vorinstanz dieses ebenfalls korrekt ihrer Errungenschaft zugewiesen.
Die Berufungsklägerin könne aus der Tatsache, dass sich ihr Vater wegen eines allfälligen Erbvorbezugs erkundigt habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Hätte er ihr einen Teil seines Vermögens schenken wollen, so hätte man das zweifellos schriftlich festgehalten. Ihre Behauptung, dass die Liegenschaft in [...] zum damaligen Zeitpunkt einen höheren Wert als den verurkundeten Übernahmepreis gehabt habe, belege sie nicht. Entgegen ihren Ausführungen liege kein unentgeltlicher Vermögensanfall vor. Die Nutzniessung des Vaters stelle einen Gegenwert dar. Ohnehin seien die Vorbringen der Berufungsklägerin verspätet. Weder sei eine Schenkungsabsicht noch ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nachgewiesen, weshalb die Liegenschaft in [...] zurecht der Errungenschaft der Parteien zugewiesen worden sei.
Die Berufungsklägerin habe es vorinstanzlich unterlassen, die Höhe der Ausgleichszahlung zu umschreiben. Sie habe lediglich geltend gemacht, welche Forderung ihr angeblich zustehe, ohne diese mit den Forderungen, die ihm ihr gegenüber zustünden zu verrechnen. Er habe vorinstanzlich eine genügende Finanzierungsbestätigung der Bank beigebracht. Diese habe bestätigt, dass sie die Ehefrau mit grösster Wahrscheinlichkeit aus der Solidarhaftung entlasse, was ausreichend sei. Die Liegenschaft (Anmerkung: in [...]) sei nicht zu veräussern. Die Globalrechnung der Vorinstanz sei korrekt und bedürfe keiner Korrektur. Ohnehin sei der hier geltend gemachte Betrag höher als alles, was bisher im Verfahren geltend gemacht worden sei.
4.1 Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen für die güterrechtliche Auseinandersetzung wird grundsätzlich auf die Ausführungen unter Erwägung II.G.1 im vorinstanzlichen Urteil verwiesen.
4.2 Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist unbestritten der 12. November 2019.
4.3 Gemäss Art. 211 ZGB sind, mit hier nicht relevanten Ausnahmen, alle Vermögensgegenstände zum aktuellen Verkehrswert einzusetzen. Bei Bargeld und Schulden ist vom Nominalwert auszugehen.
Die Berufungsklägerin moniert, die vorinstanzliche Zuweisung der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] zum Eigengut des Ehemannes, diejenige der Liegenschaft GB [...] Nr. [...], ihres Kontos bei der [...] Bank AG, IBAN [...], der 12 Namenaktien der [...] Bank und ihres 3a-Säule Guthabens zu ihrer Errungenschaft. Die Zuweisung der übrigen Vermögenswerte zu den jeweiligen Gütermassen sowie die angerechneten Werte anerkennt sie.
4.4 Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, das Vermögen gehöre zur Errungenschaft. Mithin ist beweispflichtig, wer behauptet, dass ein bestimmter Vermögenswert seinem Eigengut zuzurechnen ist. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime (Art. 55 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 277 Abs. 1 ZPO).
5.1 Die Ehegatten haben die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] am 4. Juli 2011, d.h. rund 2 ½ Monate nach ihrer Eheschliessung zu je ½ Miteigentum (Klagebeilage, KB 32) erworben. Den Kaufpreis von CHF 785'000.00 haben sie mit vorehelich angesparten Mitteln des Ehemannes von CHF 137'000.00 und ebenfalls vorehelich angesparten Mitteln der Ehefrau von CHF 39'000.00 sowie der Übernahme einer Hypothek von CHF 609'000.00 getilgt. Bis zum Jahr 2018 wurde die Hypothek mit ehelich angesparten Mitteln des Ehemannes um CHF 33'000.00 amortisiert. 2018 wurde die Liegenschaft mit Mitteln, die aus einer Erbschaft der Ehefrau stammten, für CHF 85'826.50 und weiteren Mitteln von CHF 734.00 aus der Errungenschaft der Parteien saniert und umgebaut. Die Investition von CHF 734.00 kann ignoriert werden. Die Liegenschaft wurde am 2. August 2023 per Stichtag auf einen Verkehrswert von CHF 1'050000.00 geschätzt. Vor der Renovation 2018 betrug der Schätzwert der Liegenschaft CHF 1'000'000.00. Diese Fakten sind unbestritten.
5.2 Die Berufungsklägerin rügt eine falsche Rechtsanwendung der Vorinstanz durch die integrale Zuweisung der Liegenschaft in [...] zum Eigengut des Ehemannes. Der Berufungsbeklagte hält an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung fest, die seinem Antrag in der schriftlich begründeten Klage entsprochen hat (BS 5.2). Er hält dafür, dass die Zuweisung der Liegenschaft zu seinem Eigengut eine Frage der Sachverhaltsfeststellung sei, weshalb sich die Ehefrau bei ihrem Zugeständnis, dass die Liegenschaft seinem Eigengut zuzurechnen sei, behaften lassen müsse. Die Ehefrau liess in der Klageantwort ausführen, es handle sich um eine Eigengutsliegenschaft des Ehemannes (BS 32, AS 189). In der Duplik äusserte sie sich nur noch zur Herkunft der in die Liegenschaft investierten Beträge (AS 233). Im ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung beantragte die Ehefrau die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] sei zu veräussern resp. zu versteigern. Sie äusserte sich erneut dazu, wer wann wie viel in die Liegenschaft investiert habe (AS 372). Zur Zuweisung der Liegenschaft zu einer bestimmten Gütermasse machte sie mit Ausnahme der Mittel für die Amortisation der Hypothek keine Ausführungen. Im vorinstanzlichen Schlussvortrag liess die Ehefrau ausführen, dass der Ehemann bis anhin keine genügende Tragbarkeitsbescheinigung und Pfandentlassung beigebracht habe (AS 378). Auch liess sie eine Vermögenszusammenstellung einreichen (AS 395). Zur Zuweisung der Liegenschaft zu einer (oder mehreren) bestimmten Gütermasse(n) machte sie keine Ausführungen, jedoch äusserte sie sich zur Verteilung des konjunkturellen Mehrwerts aufgrund der getätigten Investitionen.
Aus sämtlichen Ausführungen der Ehefrau im Laufe des Verfahrens geht hervor, dass sie mit der Absicht des Ehemannes, die Liegenschaft zu übernehmen, einverstanden war, sofern ein ausreichender Finanzierungsnachweis und eine Erklärung der Bank über ihre Entlassung aus der Solidarschuldnerschaft für die Hypothek vorliege. Daran hält sie auch im Berufungsverfahren fest.
5.3 Zum Sachverhalt gehören die für die rechtliche Beurteilung notwendigen tatsächlichen Feststellungen. Das betrifft die Herkunft der Mittel für die Finanzierung des Kaufpreises, der Teilamortisation während der Ehe sowie die Investition in die Sanierung der Liegenschaft im Jahr 2018. Ebenfalls zum Sachverhalt gehört, dass die Parteien gemäss Grundbuchauszug zu je ½ Miteigentümer der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] sind. Diese Fakten sind nach den obigen Erwägungen unbestritten.
5.4.1 Eine Rechtsfrage ist dagegen, aus welcher Gütermasse die Mittel zur Finanzierung der Liegenschaft stammen. Die Herkunft der investierten Mittel ist entscheidend für die Zuordnung des erworbenen Vermögenswerts zu einer bestimmten Gütermasse (vgl. BGE 123 III 152 E. 6 a) bb)).
Die güterrechtliche Zuordnung der einzelnen Vermögenswerte zu den Gütermassen ist gesetzlich geregelt (Art. 197
f. ZGB). Diese Regelung ist grundsätzlich zwingend. Abänderungen können nur innerhalb der Schranken von Art. 199 ZGB mittels Ehevertrags vereinbart werden. Einen solchen haben die Parteien nicht abgeschlossen. Es gilt somit die gesetzliche Regelung.
5.4.2 In der Regel kann bezüglich der Massenzuordnung einer Liegenschaft auf den Grundbuchauszug abgestellt werden (BGE 141 III 53 E. 5.3.1; vgl. auch Philipp Meier, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Praxis, Verlag Dike, 2024, N. 517). Wer im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine von der erhöhten Beweiskraft des Grundbuchs abweichende Beteiligung geltend machen will, ist dafür beweispflichtig.
5.4.3 Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Parteien hätten intern eine andere Vereinbarung über die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft in [...] getroffen als im Grundbuch verurkundet. Er verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Ehefrau vorinstanzlich die Zuweisung der Liegenschaft zu seinem Eigengut ausdrücklich anerkannt habe. Der Berufungsbeklagte verwechselt sachenrechtliches Eigentum mit güterrechtlicher Zuordnung. Bei der Frage ob, abweichend vom Grundbuchauszug, Alleineigentum statt Miteigentum vorliegt, geht es allein um die sachenrechtlichen Eigentumsverhältnisse.
Die grundsätzliche Zustimmung der Ehefrau zur Übernahme der Liegenschaft durch den Ehemann im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ändert jedenfalls nichts an der verurkundeten sachenrechtlichen Eigentumsregelung.
5.4.4 Der Berufungsbeklagte belässt es in seinen Ausführungen bei der Behauptung, die Parteien hätten sich intern darauf geeinigt, dass die Liegenschaft in seinem Alleineigentum stehe. Er begründet diese Behauptung trotz Beweispflicht (Art. 200 Abs. 1 und 2 ZGB) nicht. Es fehlt auch an einer substantiierten Behauptung zum angeblichen Eigentumsübertrag. Die Ehefrau bestreitet eine solche interne Vereinbarung getroffen zu haben. Sie hat sowohl im Schriftenwechsel als auch in den Parteivorträgen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Ausführungen zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung an den Ehemann gemacht. Damit hat sie mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausging, Miteigentümerin der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] zu sein.
Das Zugeständnis der Ehefrau, ihren Miteigentumsanteil im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung unter gewissen Bedingungen (Vorlage eines ausreichenden Finanzierungsnachweises und ihre Entlassung aus der Solidarschuldnerschaft für die Hypothek) an den Ehemann zu übertragen, ändert nichts an den aktuellen Eigentumsverhältnissen. Die Behauptung des Berufungsbeklagten, dass die Parteien intern entgegen des grundbuchlich verurkundeten Miteigentums (sein) Alleineigentum vereinbart hätten, bleibt beweislos. Demnach ist für die güterrechtliche Auseinandersetzung sachenrechtlich vom grundbuchlich verurkundeten hälftigen Miteigentum der Ehegatten an der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] auszugehen.
6.1 Die Rechtsauffassung der Berufungsklägerin, dass die Zuweisung der Vermögenswerte zu den einzelnen Gütermassen eine Frage der Rechtsanwendung (Art. 199 ZGB) sei, ist zutreffend. Da über die tatsächlichen Grundlagen dazu im angefochtenen Urteil entschieden wurde, steht es ihr frei, auf dieser Basis im Berufungsverfahren eine neue Rechtsposition einzunehmen (vgl. BGE 141 III 53 E. 5.2.2).
6.2 Die Eigenmittel beider Ehegatten werden in einem ersten Schritt primär für die Finanzierung des eigenen Miteigentumsanteils verwendet. Die Miteigentumsanteile sind dem Eigengut jedes Ehegatten zuzuteilen, da für den Kauf vorehelich angesparte Mittel eingesetzt wurden (vgl. Philipp Maier, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Praxis, Verlag Dike, Zürich/St. Gallen 2023, N. 998).
Für die Zuordnung eines Vermögenswerts zu einer Gütermasse ist stets der engste sachliche Zusammenhang, insb. das quantitative Übergewicht einer Gütermasse im Zeitpunkt des Erwerbs massgeblich (BGE 123 III 152 E. 5). Bei der Massenzuteilung der Miteigentumsanteile der Ehegatten gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie beim Alleineigentum (Maier, a.a.O., N. 996). Der Miteigentumsanteil an der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] ist als Vermögenswert an die Stelle der vorehelich geäufneten Ersparnisse der Ehegatten getreten und gilt daher rechtlich als Ersatzanschaffung im Sinn von Art. 198 Ziff. 4 ZGB.
Bei ungleicher Selbstfinanzierung, wie hier, wird vermutungsweise der überschiessende Beitrag des einen Ehegatten hälftig für die Finanzierung der beiden Miteigentumsanteile verwendet. Bei einem Ungleichgewicht in der Finanzierung der beiden Miteigentumsanteile, werden die Anteile technisch wie zwei gleich grosse Einzelliegenschaften behandelt (vgl. Maier, a.a.O., N. ca. 999 f.). Dementsprechend investiert der finanziell stärkere Ehegatte in den Miteigentumsanteil des anderen (Alexandra Jungo, Liegenschaften in der güterrechtlichen Auseinandersetzung: in Alexandra Jungo/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Familienvermögensrecht: Berufliche Vorsorge Güterrecht Unterhalt, 8. Symposium zum Familienrecht 2015 in Zürich, Zürich 2016, N. 44 ff.).
Die Hypothek belastet diejenige Gütermasse, mit der sie am engsten zusammenhängt (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Vorliegend je hälftig die Eigengüter beider Ehegatten. Wenn die Ehegatten eine Liegenschaft hälftig im Miteigentum erworben und mittels Eigenguts und eines von beiden unterzeichneten Hypothekarkredits erworben haben, dienen die Mittel, die diesen Erwerb ermöglicht haben, dazu, beide Teile des hälftigen Miteigentums zu finanzieren, genauso wie der von beiden unterzeichnete Hypothekarkredit, den durch das Eigenkapital nicht gedeckten Teil des Kaufpreises finanziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2013 in: Pra 104 (2015) Nr. 76 E. 5.4.3).
Nachfolgende Vorgänge wie z.B. Amortisationen oder Investitionen ändern nichts mehr an der Massenzugehörigkeit (Urteil des Bundesgerichts 5A_143/2025 vom 23. März 2016, E. 4.1).
6.3 Nach dem Gesagten sind die hälftigen Miteigentumsanteile der Ehegatten an GB [...] Nr. [...], entsprechend der im Grundbuch eingetragenen hälftigen Beteiligung, dem Eigengut jedes Ehegatten zuzuweisen.
Die aufgewendeten Eigengutsmittel beider Ehegatten (CHF 137'000.00 des Ehemannes und CHF 39'000.00 der Ehefrau) sind in einem ersten Schritt primär an die Finanzierung des eigenen Miteigentumsanteils anzurechnen.
Vorliegend bedeutet das, dass der Miteigentumsanteil des Ehemannes, der mit CHF 88'000.00 (CHF 137'000.00 ./. CHF 49'000.00 Investition in den Miteigentumsanteil der Ehefrau) aus seinem Eigengut und einer Hypothek von CHF 304'500.00 finanziert wurde, seinem Eigengut zuzuweisen ist.
Der Miteigentumsanteil der Ehefrau wurde mit CHF 39'000.00 aus ihrem Eigengut, CHF 49'000.00 aus dem Eigengut des Ehemannes (investiertes Eigenkapital total CHF 88'000.00) und einer Hypothek von CHF 304'500.00 finanziert. Dem Eigengut des Ehemannes steht eine Ersatzforderung in der Höhe des von ihm in den Miteigentumsanteil der Ehefrau investierten Betrags von CHF 49'000.00 samt einem allfälligen Mehrwertanteil i.S.v. Art. 206 Abs. 1 ZGB gegen das Eigengut der Ehefrau zu.
6.4.1 Im Jahr 2018 wurde die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] saniert, weshalb zwei Rechnungen bezüglich der Mehrwertbeteiligung für die Zeit vor und nach der Sanierung anzustellen sind. Gemäss unbestrittener Schätzung ist bis zur Sanierung von einem Verkehrswert der Liegenschaft von CHF 1'000'000.00 auszugehen (Mehrwertberechnung I).
Bis zur Sanierung der Liegenschaft hat der Ehemann die Hypothek im Verlauf der Jahre im Umfang von CHF 33'000.00 mit Mitteln aus seiner Errungenschaft amortisiert. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Amortisation sei in der Mehrwertberechnung nur zur Hälfte, d.h. mit CHF 16'500.00 zu berücksichtigen, zumal davon auszugehen sei, dass diese kontinuierlich über die Jahre geleistet worden sei und daher nicht in vollem Umfang an der Wertsteigerung partizipiere. Der Berufungsbeklagte plädiert für die Berücksichtigung des vollen Amortisationsbetrags bei der Berechnung des Mehrwertanteils.
6.4.2 Die Amortisation der Hypothek wird gleich behandelt wie eine Investition in die Liegenschaft. Dementsprechend ist sie in der güterrechtlichen Auseinandersetzung wie eine solche zu behandeln. Erfolgen die Amortisationen zeitlich gestaffelt, partizipiert jede Einzelzahlung ab Zahlungsdatum am Mehrwert. Ist, wie hier, nicht bekannt, wann welcher Betrag amortisiert wurde, ist es sinnvoll von einer kontinuierlichen Amortisation über die Jahre hinweg auszugehen. Auch die konjunkturelle Wertsteigerung erfolgt nicht notwendigerweise linear, sondern hängt von den Schwankungen in Angebot und Nachfrage ab. Um ein aufwändiges Beweisverfahren zu umgehen, wird daher der Einfachheit halber sowohl von einer kontinuierlichen Amortisation als auch von einer kontinuierlichen Wertsteigerung der Liegenschaft ausgegangen.
Das von der Berufungsklägerin beschriebene Vorgehen (hälftige Anrechnung der Amortisationszahlung am konjunkturellen Mehrwert) wird von den oben zitierten Jungo, Fountoulakis und Maier vertreten. Höchstrichterliche Präjudizien gibt es nicht dazu. Das beschriebene Vorgehen macht dann Sinn, wenn über eine gewisse Zeitspanne zwar regelmässig amortisiert wird aber nicht bekannt ist, wann und in welcher Höhe die einzelnen Amortisationszahlungen geleistet wurden oder ein aufwändiges Beweisverfahren vermieden werden soll. Der auf die andere Hälfte der Amortisationssumme entfallende Anteil am konjunkturellen Mehrwert ist anteilsmässig auf alle anderen involvierten Gütermassen aufzuteilen.
Die Amortisation von CHF 33'000.00 ist demnach bei der Mehrwertbeteiligung nur zur Hälfte, d.h. zu je CHF 8'250.00 (CHF 16'500.00 : 2) an beide Miteigentumsanteile anzurechnen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Hypothekarschuld im Zeitpunkt der Mehrwertberechnung noch CHF 576'000.00 bzw. CHF 288'000.00 je Miteigentumsanteil ausmachte. Die Investition von CHF 16'500.00 je Miteigentumsanteil aus der Errungenschaft des Ehemannes ist als zusätzliche Gütermasse zu berücksichtigen (vgl. unten).
6.5 Nach der vorinstanzlich eingeholten Schätzung hat die Liegenschaft bis vor der Investition im Jahr 2018 einen konjunkturellen Mehrwert von CHF 215'000.00 oder 27.389 % (neuer Wert CHF 1'000'000.00 ./. Kaufpreis CHF 785'000.00) erfahren. Der Mehrwert ist je hälftig auf die Miteigentumsanteile, d.h. zu je CHF 107500.00, und dort anteilsmässig auf die einzelnen Gütermassen aufzuteilen. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist die Hypothek vorerst ebenfalls wie eine Gütermasse zu behandeln und partizipiert anteilsmässig am Mehrwert. Über die Besitzesdauer vom Erwerb im Jahr 2011 bis vor dem Umbau der Liegenschaft im Jahr 2018 verblieb eine Hypothek von CHF 576'000.00, bzw. CHF 288'000.00 je Miteigentumsanteil.
6.6.1 Innerhalb des Miteigentumsanteils des Ehemannes entfallen CHF 24'102.00 auf das investierte Eigengut von CHF 88'000.00, CHF 78'878.00 auf seinen Hypothekaranteil von CHF 288'000.00 und CHF 4'520.00 auf seinen Amortisationsanteil von CHF 16'500.00 (Errungenschaft, ERR EM), total CHF 107'500.00.
Da nach dem oben unter E. 6.4.2 Gesagten die Amortisation nur zur Hälfte mehrwertberechtigt ist, ist die nicht mehrwertberechtigte Hälfte auf die übrigen investierten Gütermassen aufzuteilen. Im Miteigentumsanteil des Ehemannes ist der nicht mehrwertberechtigte hälftige Mehrwertanteil auf der Amortisationszahlung von CHF 2'260.00 vollumfänglich dem Eigengut des Ehemannes gutzuschreiben, da dies ausser dem Amortisationsteil die einzige in den Miteigentumsanteil des Ehemannes investierte Gütermasse ist.
Der auf die Hypothek entfallende Mehrwertanteil von CHF 78'878.00 ist in einem zweiten Schritt proportional auf die in den Miteigentumsanteil investierten Gütermassen zu verteilen (vgl. Maier, a.a.O., N. 1004; BGE 141 III 53 E. 5.4.5), da die Höhe der Hypothek als Drittschuld durch den konjunkturellen Mehrwert der Liegenschaft nicht tangiert wird. Innerhalb des Miteigentumsanteils des Ehemannes ist er dem investierten Eigengut zuzuweisen.
Durch die anrechenbaren Mehrwertanteile erhöht sich der Wert des in den eigenen Miteigentumsanteil investierten Eigenguts des Ehemannes auf CHF 193'240.00 (CHF 88'000.00 + CHF 24'102.00 + CHF 78'878.00 + CHF 2'260.00). Die investierte Errungenschaft des Ehemannes beträgt neu CHF 18'760.00 (CHF 16'500.00 + CHF 2'260.00). Die Hypothek beläuft sich weiterhin auf CHF 288'000.00. Das ergibt einen Verkehrswert des Miteigentumsanteils des Ehemannes von CHF 500'000.00.
6.6.2 Innerhalb des Miteigentumsanteils der Ehefrau entfällt ein Mehrwertanteil von CHF 10'682.00 auf das investierte Eigengut der Ehefrau von CHF 39'000.00. CHF 78'878.00 entfallen auf ihren Hypothekaranteil von CHF 288'000.00, CHF 4'520.00 auf ihren Amortisationsanteil von CHF 16'500.00 und CHF 13'420.00 auf die vom Ehemann in den Miteigentumsanteil der Ehefrau investierten CHF 49'000.00, total CHF 107'500.00.
Da nach dem oben Gesagten der Amortisationsanteil nur zur Hälfte mehrwertberechtigt ist, ist die nicht mehrwertberechtigte Hälfte von CHF 2'260.00 auf die übrigen investierten Gütermassen aufzuteilen. Es partizipieren anteilsmässig das Eigengut der Ehefrau von CHF 39'000.00 mit CHF 1'002.00 und das Eigengut des Ehemannes von CHF 49'000.00 mit CHF 1'258.00.
Durch die Mehrwertanteile auf dem investierten Eigengut, der Hypothek und der Amortisation erhöht sich der Eigengutsanteil der Ehefrau auf CHF 129'562.00 (CHF 39'000.00 + CHF 10'682.00 + CHF 78'878.00 + CHF 1'002.00). Das in den Miteigentumsanteil der Ehefrau investierte Eigengut des Ehemannes beträgt neu CHF 63'678.00 (CHF 49'000.00 + CHF 13'420.00 + CHF 1'258.00) und die investierte Errungenschaft des Ehemannes beträgt neu CHF 18'760.00 (CHF 16'500.00 + CHF 2'260.00). Die Hypothek bleibt bei CHF 288'000.00, egal dem Wert des Miteigentumsanteils von CHF 500'000.00.
6.7 Im Jahr 2018 investierten die Ehefrau CHF 85'826.50 aus einer Erbschaft und die Ehegatten weitere CHF 734.00 mutmasslich aus Errungenschaft in die Sanierung der Liegenschaft. Es ist unbestritten geblieben, dass letztere Einlage unberücksichtigt bleiben soll. Die Investition aus dem Eigengut der Ehefrau von CHF 85'826.50 führte zu einem Mehrwert der Liegenschaft von CHF 50'000.00, so dass deren Wert gemäss Schätzung auf CHF 1'050'000.00 stieg.
Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr lediglich eine Ersatzforderung im Umfang des wertvermehrenden Anteils von CHF 40 % zugesprochen, was falsch sei. Führe die Investition nicht zu einem Mehrwert, resultiere ein Minderwert, der (ebenfalls) auf sämtliche investierten Gütermassen zu verteilen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Investitionen eines Ehegatten in den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten von einer Nennwertgarantie profitierten (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Sie hält sodann dafür, dass sämtliche Investitionen in eine Liegenschaft im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen seien, egal ob diese wertvermehrend oder werterhaltend gewesen seien, was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 206 Abs. 1 und 209 Abs. 3 ZGB ergebe. Der Berufungsbeklagte wiederholt in diesem Zusammenhang, dass die vorinstanzliche Berechnung korrekt sei.
6.8 Die Investition in der Höhe von CHF 85'826.50, gerundet CHF 85'826.00, wurde mit Eigengut der Ehefrau finanziert. Die Investition ist wiederum je hälftig, d.h. im Umfang von je CHF 42'913.00 auf die Miteigentumsanteile beider Ehegatten aufzuteilen. Dadurch erhöht sich das von der Ehefrau investierte Eigengut in ihren eigenen Miteigentumsanteil auf CHF 172'475.00 (CHF 129'562.00 + CHF 42'913.00). Die andere Hälfte der Investition in die Sanierung der Liegenschaft ist dem Miteigentumsanteil des Ehemannes anzurechnen. Aufgrund dessen hat die Ehefrau Eigengut im Umfang von CHF 42'913.00 in den Miteigentumsanteil des Ehemannes investiert.
6.9 Der Berufungsbeklagte moniert, dass die Investition der Ehefrau in die Liegenschaft im Jahr 2018 lediglich dem Unterhalt der Liegenschaft gedient habe und deshalb nicht am konjunkturellen Mehrwert partizipiere, was die Ehefrau bestreitet.
Gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB partizipiert die Investition eines Ehegatten in Vermögensgegenstände des anderen an dem entstandenen Mehrwert. Resultiert ein Minderwert, so profitiert sie von einer Nennwertgarantie. Vorausgesetzt ist, dass die Investition ohne Schenkungsabsicht und ohne Gegenleistung erfolgt ist und zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines bestimmten Vermögensgegenstandes des anderen Ehegatten beigetragen hat. Das ist hier der Fall. Selbst der Berufungsbeklagte anerkennt, dass die Investition dem Unterhalt und damit der Werterhaltung der Liegenschaft gedient habe. Die Investition der Ehefrau in die Sanierung der Liegenschaft partizipiert daher an einer allfälligen Wertsteigerung bzw. profitiert von der Nennwertgarantie gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB im Fall eines Wertverlusts.
Dass die Investition in Schenkungsabsicht oder aufgrund einer Gegenleistung erfolgt sei, war zu keiner Zeit ein Thema.
7.1 Die Investition der Ehefrau von CHF 85'826.00 hat zu einer Wertsteigerung der Liegenschaft von CHF 50'000.00 bzw. CHF 25'000.00 je Miteigentumsanteil geführt. Die Wertsteigerung fiel somit um CHF 35'826.00, bzw. CHF 17'913.00 je Miteigentumsanteil tiefer aus als die Investition.
Sowohl die Wertsteigerung als auch der Verlust sind wiederum je hälftig auf beide Miteigentumshälften aufzuteilen. Da Wertsteigerung und Verlust im Rahmen der Ersatzforderung von Art. 206 Abs. 1 ZGB nicht gleichbehandelt werden, sind zwei Rechnungen zu machen.
7.2.1 Die Ehefrau hat mit der Einlage für die Sanierung Eigengut in der Höhe CHF 172'475.00 (CHF 129'562.00 + CHF 42'913.00) in ihren eigenen Miteigentumsanteil investiert. Der Hypothekaranteil beträgt weiterhin CHF 288'000.00. Auch das vom Ehemann in ihren Miteigentumsanteil investierte Eigengut von CHF 63'678.00 und die investierte Errungenschaft des Ehemannes von CHF 18'760.00 bleiben gleich (total CHF 542'913.00).
7.2.2 Die Wertsteigerung aufgrund der Investition in die Sanierung ist um CHF 17'913.00 tiefer ausgefallen als die Einlage.
Die Investitionen des Ehemannes in den Miteigentumsanteil der Ehefrau profitieren von der Nennwertgarantie gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB, d.h. das in den Miteigentumsanteil der Ehefrau investierte Eigengut des Ehemannes von CHF 63'678.00 und die investierte Errungenschaft des Ehemannes von CHF 18'760.00 partizipieren nicht am eingetretenen Minderwert der Investition. Ebenfalls nicht vom Minderwert betroffen ist die Hypothek als Drittschuld in Höhe von CHF 288'000.00.
Das Defizit von CHF 17'913.00 auf der Investition in die Sanierung der Liegenschaft geht allein zu Lasten des investierten Vermögens der Ehefrau. Aufgrund dessen vermindert sich allein der Wert des in den eigenen Miteigentumsanteil investierten Eigenguts. Dieses macht nun noch CHF 154'562.00 aus (CHF 172'475.00 ./. CHF 17'913.00). Der Wert des Miteigentumsanteils der Ehefrau nach der Sanierung beträgt somit CHF 525'000.00.
7.2.3 In den Miteigentumsanteil des Ehemannes hat dieser Eigengut von CHF 193'240.00, Errungenschaft von CHF 18'760.00.00 und seinen Hypothekaranteil von CHF 288'000.00 investiert. Hinzu kommt das von der Ehefrau für die Sanierung der Liegenschaft in den Miteigentumsanteil des Ehemannes investierte Eigengut von CHF 42'913.00. Diese profitiert von der Nennwertgarantie gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB und partizipiert daher nicht am eingetretenen Minderwert auf dieser Investition. Ebenfalls nicht vom Minderwert betroffen ist die Hypothek.
Der Verlust ist anteilsmässig von den investierten Gütermassen des Ehemannes zu tragen. Auf das Eigengut des Ehemannes entfallen CHF 16'328.00 und auf die Errungenschaft CHF 1'585.00.
Das in den Miteigentumsanteil des Ehemannes investierte Eigengut hat nach der Sanierung der Liegenschaft im Jahr 2018 einen Wert von CHF 176'912.00 (CHF 193'240.00 ./. CHF 16'328.00) und die investierte Errungenschaft einen solchen von CHF 17'175.00 (CHF 18'760.00 ./. CHF 1'585.00). Die Hypothek von CHF 288'000.00 und das investierte Eigengut der Ehefrau von CHF 42'913.00 bleiben davon unberührt. Der Wert des Miteigentumsanteils des Ehemannes nach der Sanierung beträgt somit CHF 525'000.00.
8. Demnach ergibt sich in Bezug auf die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] per Stichtag (12. November 2019) folgende Mehr- und Minderwertsberechnung:
Miteigentumsanteil Ehemann:
Investiertes Eigengut bei Kauf
CHF 88'000.00
Mehrwertanteil Phase 1
CHF 105'240.00
(CHF 24102.00 + CHF 78878.00 + CHF 2'260.00)
CHF 193'240.00
./. Minderwertanteil Phase 2
CHF 16'328.00
CHF 176'912.00
Hypothek
CHF 288'000.00
Errungenschaft Ehemann (Amortisation)
CHF 16'500.00
Mehrwertanteil Phase 1
CHF 2'260.00
./. Minderwertanteil Investition Phase 2
CHF 1'585.00
CHF 17'175.00
Investiertes Eigengut Ehefrau Sanierung
CHF 42'913.00
Wert Miteigentumsanteil Ehemann
CHF 525'000.00
Miteigentumsanteil der Ehefrau:
Investiertes Eigengut bei Kauf
CHF 39'000.00
Mehrwertanteil Phase 1
CHF 90'562.00
(CHF 10'682.00 + CHF 78'878.00 + CHF 1002.00)
CHF 129'562.00
Investiertes Eigengut Sanierung
CHF 42'913.00
total Eigengut
CHF 172'475.00
./. Minderwertanteil Investition Phase 2
CHF 17'913.00
CHF 154'562.00
Hypothek
CHF 288'000.00
investiertes Eigengut Ehemann inkl. Mehrwertanteil
CHF 63'678.00
Errungenschaft Ehemann inkl. Mehrwertanteil
CHF 18'760.00
Wert Miteigentumsanteil Ehefrau
CHF 525'000.00
9. Der Ehemann schuldet der Ehefrau nach dem oben Ausgeführten aus der geplanten Übernahme der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] den Betrag von CHF 197'476.00 (CHF 154'562.00 aus investiertem Eigengut der Ehefrau in ihren eigenen Miteigentumsanteil und CHF 42'913.00 aus Investition in den Miteigentumsanteil des Ehemannes für die Sanierung der Liegenschaft). Die Liquidation der investierten Errungenschaft erfolgt im Rahmen der Verrechnung der errungenschaftlichen Forderungen der Parteien (s. unten, E. II.14).
10.1 Die Ehefrau moniert weiter, dass die Vorinstanz ihr Konto bei der Bank AG IBAN Nr. [...] ihrer Errungenschaft zugerechnet habe. Sie macht geltend, dass ihr vormaliger Rechtsvertreter vorinstanzlich behauptet habe, dass sämtliche Konti bei der [...] Bank ihrem Eigengut zuzurechnen seien. Das habe die Gegenpartei vorinstanzlich bis zum zweiten Rechtsschriftenwechsel nicht bestritten. Die Ausführungen, die der vormalige Rechtsvertreter des Ehemannes dazu im vorinstanzlichen Schlussvortrag gemacht habe, seien verspätet erfolgt und damit unbeachtlich. Der Berufungsbeklagte hält dafür, dass er die Zuordnung dieses Kontos zum Eigengut der Berufungsklägerin bereits in der Vorbemerkung zur Replik bestritten habe, weshalb die Zuordnung des Kontos zur Errungenschaft der Ehefrau in Ordnung sei.
Die Vorinstanz hat einen zweiten Rechtsschriftenwechsel durchgeführt. Der Aktenschluss trat demzufolge mit Einreichung der Duplik am 13. Januar 2023 ein. Neue Tatsachen und Beweismittel konnten danach somit nur noch berücksichtigt werden, wenn sie erst nach dem Schriftenwechsel entstanden sind oder wenn sie zwar vorher vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher hatten vorgebracht werden können (Art. 229 Abs. 1 lit. a und b ZPO).
10.2 Die Berufungsklägerin führte das fragliche Konto in der Aufstellung über ihre finanziellen Mittel auf und kennzeichnete dieses mit «EGF», gemeint offenbar Eigengut Frau. Der Berufungsbeklagte machte in der Replik in Bezug auf dieses Konto keine konkreten Ausführungen. Allein in der von ihm in der Berufungsantwort zitierten Vorbemerkung liess er geltend machen, die Ausführungen (der Ehefrau) in der Klageantwort und Widerklage würden bestritten, sofern keine Zugeständnisse gemacht oder diese ausdrücklich als richtig anerkannt würden.
Die Bestreitung einer Behauptung muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass der Prozessgegner weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung er beweisen muss. Pauschale Bestreitungen reichen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen; s. auch Urteil 5A_710/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 136 III 257). Das hat der Ehemann vorinstanzlich nicht getan. Die Ehefrau hatte lediglich aufgrund der allgemein gehaltenen Vorbemerkung keine Veranlassung, für die behauptete Zugehörigkeit des fraglichen Kontos zu ihrem Eigengut (weitere) Beweismittel beizubringen oder zu offerieren. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau in diesem Zusammenhang u.a. das Beweismittel der Parteibefragung offeriert hatte (vgl. Beweissatz 38). Er wäre dem Berufungsbeklagten daher freigestanden, ihr an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dazu Fragen zu stellen. Das hat er nicht getan. Mithin fehlt es an der rechtsgenüglichen Bestreitung der Zuweisung des Kontos der [...] Bank AG IBAN Nr [...] zum Eigengut der Ehefrau.
11. Die Berufungsklägerin rügt weiter, dass die Vorinstanz 12 Namenaktien der [...] Bank AG zu ihrer Errungenschaft hinzugerechnet habe, obwohl sie diese Aktien in ihren Rechtsschriften nicht aufgeführt habe. Sie führt aus, dass sie diese Aktien in keiner Rechtsschrift erwähnt habe, weil diese am Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung (12. November 2019) noch nicht vorhanden gewesen seien. Zu erwähnen sei weiter, dass der Berufungsbeklagte diese Aktien erst im Rahmen seines Schlussvortrages in das Verfahren eingebracht habe, obwohl sie die Steuererklärung 2019 bereits vor dem ersten Rechtsschriftenwechsel zu den Akten gegeben habe. Die Behauptungsphase sei im Zeitpunkt der diesbezüglichen Ausführungen des Ehemannes längst vorbei gewesen und sein Vorbringen damit verspätet. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Vorinstanz habe die Aktien aufgrund der gesetzlichen Vermutung zur Errungenschaft der Berufungsklägerin schlagen müssen.
Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime. Demnach ist es Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Ehefrau hat ihre Steuererklärung 2019 mit ihrer Eingabe vom 29. April 2021 (KAB 20) und damit vor der Durchführung des Rechtschriftenwechsels eingereicht. Im Wertschriftenverzeichnis sind u.a. 12 Namenaktien der [...] Bank AG mit einem Steuerwert von CHF 7'308.00 aufgeführt. In der Aufstellung der Ehefrau über ihre Vermögenswerte per Stichtag für die Güterausscheidung fehlen diese Aktien.
Keine der Parteien machte im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels Ausführungen zu den fraglichen Aktien. Es fehlt somit an einer rechtzeitig vorgebrachten substantiierten Behauptung, dass diese zum ehelichen Vermögen gehörten. Konsequenterweise wurde darüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht Beweis geführt. Aufgrund dieser Sachlage bleibt es bei der impliziten Behauptung der Ehefrau, dass die Aktien per Stichtag nicht zu ihrem Vermögen gehört hatten. Es stand dem Berufungsbeklagten frei, im Rahmen des Behauptungsverfahrens Ausführungen zu den in der Vermögenszusammenstellung der Ehefrau fehlenden Aktien machen, zumal sich der Aktienbesitz per 31. Dezember 2019 aus den Akten ergab.
Wird die Behauptungslast nicht (rechtzeitig) wahrgenommen, bleibt die betreffende Tatsache im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime unberücksichtigt. Der Richter darf in seinem Urteil nur jene Tatsachen beiziehen, die im Verlauf des Prozesses geltend gemacht wurden (Urteil des Bundesgerichts 5A_361/2022 vom 24. November 2022 E. 3.5.3; BGE 143 III 2 E. 4.1 = Pra 2018 Nr. 27 und BGE 142 III 464 E. 4.3 = Pra 2017 Nr. 70). Bezüglich der fraglichen Aktien wurden bis zum Aktenschluss keine Behauptungen aufgestellt und keine Beweisanträge gestellt. Die 12 Namenaktien der [...] Bank AG sind daher in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen.
12. Ebenfalls eine Verletzung der Prozessmaximen und des Novenrechts rügt die Berufungsklägerin in Bezug auf ihr Guthaben der 3. Säule bei der [...] Bank AG, IBAN Nr. [...], das die Vorinstanz ihrer Errungenschaft zugewiesen hat, weil sie nicht bewiesen habe, dass dieses Konto zu ihrem Eigengut gehöre. Sie trägt vor, sie habe das Konto in Beweissatz 38 der Klageantwort als zu ihrem Eigengut gehörend aufgeführt («EGF», gemeint offenbar Eigengut Frau), einen Kontoauszug eingereicht und die Parteibefragung als weiteres Beweismittel offeriert. Der Berufungsbeklagte habe diese Tatsache in seiner Duplik [recte Replik] nicht bestritten. Anlässlich des Schlussvortrags in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er keine unechten Noven mehr vorbringen dürfen. Der Saldo dieses Kontos von CHF 9'839.25 sei daher ihrem Eigengut zuzuweisen. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Berufungsklägerin habe den Eigengutsanspruch an diesem Konto nicht nachgewiesen. Wer Eigengut behaupte, sei dafür beweispflichtig. Diesen Beweis habe die Berufungsklägerin nicht erbracht, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz in Ordnung sei.
Gegenstand des Beweisverfahrens sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Im Anwendungsbereich der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime hatte die Berufungsklägerin folglich nur zu beweisen, dass sie das Guthaben vorehelich geäufnet hatte, falls die Gegenpartei diese Behauptung bestritten hätte. Das ist nicht der Fall, wie oben bereits in Bezug auf ein weiteres Konto der Berufungsklägerin ausgeführt wurde. Im Übrigen hatte die Ehefrau in der Rechtsschrift zu diesem Beweissatz die Parteibefragung offeriert. In seiner Replik äusserte sich der Berufungsbeklagte nicht zur Massenzugehörigkeit des Guthabens der Säule 3a der Ehefrau (BS 21, Aktenseite, AS 214). Er stellte auch im Rahmen der Parteibefragung dazu keine Fragen. Mithin gilt die Behauptung der Ehefrau, dass es sich um ein voreheliches Guthaben handle, als unbestritten. Es war darüber nicht Beweis zu führen. Das Konto bei der [...] Bank AG, IBAN Nr. [...], ist folglich mit einem Saldo von CHF 9'839.00 per Stichtag dem Eigengut der Ehefrau zuzurechnen.
13.1 Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe bezüglich ihrer Übernahme der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] die Beweise willkürlich gewürdigt und das Recht falsch angewendet.
Die Vorinstanz führte zum Erwerb der Liegenschaft aus (E. I.G.4.4.), die Ehefrau und ihr Vater hätten am 3. Februar 2014 einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über das Grundstück GB [...] Nr. [...] abgeschlossen. Der Kaufpreis sei auf CHF 460'000.00 festgelegt worden. Dieser sei durch die Übernahme der anhaftenden Schuld von CHF 420'000.00 getilgt worden, wobei sich der Vater verpflichtet habe, den Hypothekarzins weiterhin zu bezahlen. Die Restanz von CHF 40'000.00 sei mit dem Kapitalwert des im selben Vertrag zu Gunsten des Vaters eingeräumten Nutzniessungsrechts verrechnet worden. In Bezug auf die von der Berufungsklägerin behauptete Schenkung führte die Vorinstanz aus, der Vater der Ehefrau habe sich vorgängig bei der Steuerverwaltung über den Verkehrswert der Liegenschaft erkundigt und dabei angegeben, er beabsichtige, seiner Tochter einen Erbvorbezug zukommen zu lassen, wobei er das Haus allenfalls als Nutzniesser weiterhin behalten wolle. Sodann hielt die Vorinstanz fest, im notariell beglaubigten Vertrag sei weder die Rede von einer Schenkung noch von einem Erbvorbezug. Weitere Umstände, welche auf einen Schenkungswillen des Veräusserers schliessen liessen, seien nicht ersichtlich. Der Nachweis des subjektiven Schenkungswillens gelinge der Ehefrau nicht. Es bestünden auch gewisse Zweifel, dass überhaupt ein Gefälle zwischen Leistung und Gegenleistung vorgelegen habe. Aufgrund des fehlenden Verkehrswertes zur Zeit der Übernahme der Liegenschaft könne nichts zu einem allfälligen Missverhältnis zwischen Wert und Gegenwert gesagt werden. Ein günstiger Preis allein genüge nicht, um von einer Schenkung auszugehen, da auch eine entsprechende Absicht vorhanden sein müsse. Es sei daher nicht von einer gemischten Schenkung auszugehen.
Die Berufungsklägerin führt aus, der Berufungsbeklagte habe im Rahmen seiner Duplik [recte Replik], die gemischte Schenkung bestritten. Er habe geltend gemacht, die Liegenschaft gehöre wegen der Übernahme zu den anhaftenden Schulden in die Errungenschaft der Ehefrau. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Ausführungen der Berufungsklägerin, dass die Steuerbehörde davon ausgegangen sei, in der Eigentumsübertragung sei ein Schenkungsanteil enthalten gewesen, entbehre jeder Grundlage. Ohnehin seien ihre Vorbringen verspätet. Ihr gelinge weder der Nachweis der Schenkungsabsicht noch, dass eine gemischte Schenkung vorliege. Sie begründe auch nicht, worauf sie sich diesbezüglich abstütze. Er habe nur deshalb einen Verkehrswert dieser Liegenschaft von CHF 600'000.00 anerkannt, weil er davon ausgegangen sei, dass die Nutzniessung des Vaters der Berufungsklägerin mit CHF 40'000.00 zu tief bemessen worden sei. Es liege kein unentgeltlicher Vermögensanfall vor. Die Nutzniessung stelle eine Gegenleistung dar. Überdies sei diesbezüglich nichts im Kaufvertrag festgehalten worden. Ergänzend hielt er fest, dass ohnehin nicht die gesamte Liegenschaft dem Eigengut zuzuweisen gewesen wäre, wenn eine gemischte Schenkung nachgewiesen wäre.
13.2.1 Was die Berufungsklägerin gegen die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil vorbringt, bleibt appellatorisch. Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Die Ehefrau ist beweispflichtig für das behauptete Eigengut, zumal der Ehemann bereits in Beweissatz 21 der Replik unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 5/A_662/2009 vom 21. Dezember 2009 geltend machte, die Liegenschaft in [...] gehöre zur Errungenschaft der Berufungsklägerin und deren Schätzung verlangt hatte. Damit hat er implizit, aber unmissverständlich, die Behauptung der Ehefrau, dass die Liegenschaft zu ihrem Eigengut gehöre, bestritten.
Das Bundesgericht hat in E. 2.2 des genannten Entscheids folgendes ausgeführt:Liegtformell ein entgeltlicher Erwerb durch Kaufvertrag vor, wird aber inhaltlich eine gemischte Schenkung behauptet, erfolgt die Abgrenzung danach, ob dem Leistungsaustausch ein Begünstigungs- oder Zuwendungswille des Schenkers zugrunde liegt. Diese Schenkungsabsicht ("animus donandi") wird in Rechtsprechung und herrschender Lehre ausdrücklich vorausgesetzt (Urteil 5C.111/2002 vom 26. August 2002 E. 4, in: FamPra.ch 2003 S. 389; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, N. 39 zu Art. 198 ZGB; Deschenaux / Steinauer/Baddeley, Les effets du mariage, 2. Aufl., Bern 2009, N. 924 S. 433 f. bei/in Anm. 31).
13.2.2 Die Ehefrau beschränkte sich in der Duplik darauf, zu behaupten, der Schenkungswille ergebe sich aus der Übernahme der Liegenschaft zu den darauf haftenden Grundpfandschulden und reichte das Schreiben des Vaters der Berufungsklägerin an die Steuerverwaltung zu den Akten (KAB 114). Sie ignoriert, dass die Liegenschaft nicht mit einem Schenkungs-, sondern mit einem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag übertragen wurde. Entsprechend wurden vertraglich das Kaufsobjekt und die Gegenleistung festgehalten. Der Kaufpreis beschränkte sich auch nicht auf die Übernahme der anhaftenden Grundpfandschuld, wie die Ehefrau vorinstanzlich behauptete (BS 61). Vielmehr wurde zusätzlich ein entgeltliches Nutzniessungsrecht zu Gunsten des Veräusserers vereinbart. Aufgrund dessen war das Vorliegen einer gemischten Schenkung wie sie der Ehemann behauptete, naheliegend. Dazu äusserte sich die Berufungsklägerin weder vorinstanzlich noch in der Berufung.
13.2.3 Das Bundesgericht hat im Urteil 5A_377/2018 vom 20. November 2018 E. 3.6.1 ausgeführt, aufgrund der Tatsache, dass zwischen dem effektiven Wert der vom Vater auf den Sohn übertragenen Aktien und dem vereinbarten Kaufpreis eine erhebliche Differenz bestanden habe und sich die Parteien dieser Differenz bewusst gewesen seien, könne auf einen Schenkungswillen des Vaters geschlossen werden. Der vorliegende Fall liegt anders: Aus den Akten ergibt sich weder, dass die Berufungsklägerin und ihr Vater den wirklichen Wert der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] kannten, noch wie hoch dieser war. Aktenkundig ist lediglich die Anfrage des Vaters der Berufungsklägerin an die Steuerverwaltung (KAB 114), nicht jedoch deren Antwort. Auch eine Schätzung der Liegenschaft für den Zeitpunkt der Übernahme durch die Ehefrau fehlt. Aufgrund dessen fehlt es bereits am Nachweis, einer möglichen Differenz zwischen Liegenschaftswert und verurkundetem Kaufpreis. Zur Höhe der angeblichen Differenz hat die Berufungsklägerin weder vorinstanzlich noch im Berufungsverfahren Ausführungen gemacht und Beweismittel offeriert.
13.2.4 Es fehlt somit an den notwendigen Tatsachenfeststellungen in Bezug auf die behauptete Schenkung. Es wird nicht verkannt, dass die Differenz zwischen dem verurkundeten Kaufpreis im Jahr 2014 und dem geschätzten Verkehrswert im Jahr 2018 erheblich ist. Das kann auf einen Schenkungsanteil hinweisen. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO war es Sache der Partei, die Tatsachen auf die sie ihr Begehren stützt, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Vorliegend ist weder der Wert der fraglichen Liegenschaft im Jahr 2014 nachgewiesen noch, dass dieser erheblich höher war als der verurkundete Kaufpreis, noch, dass die Berufungsklägerin und ihr Vater diesen Wert kannten. Aufgrund dessen ist es nicht möglich festzustellen, ob und wie hoch der Schenkungsanteil war. Was die Berufungsklägerin hier gegen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, vermag die Lücken in der Sachverhaltsfeststellung nicht zu kompensieren.
Ohne Nachweis eines Schenkungsanteils bei der Übertragung der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] auf die Ehefrau erübrigen sich Erwägungen zum möglichen Schenkungswillen des Vaters. In diesem Zusammenhang beschränkt sich die Berufungsklägerin auf Ausführungen, woraus sie den Nachweis der Schenkungsabsicht des Veräusserers ableitet. Sie zeigt nicht auf, wo die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich falsch gewürdigt oder das Recht unrichtig angewandt haben soll. Das ist auch nicht der Fall. Dass die Vorinstanz in der Anfrage des Vaters der Berufungsklägerin beim Steueramt in Verbindung mit dem abgeschlossenen Kaufvertrag keine Schenkungsabsicht erkennen konnte, ist offensichtlich nicht unhaltbar. Daran ändert auch der Hinweis im Kaufvertrag auf eine latente Grundstückgewinnsteuer nichts.
13.2.5 Die Berufungsklägerin dringt mit ihrer Rüge nicht durch. Eine falsche Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechtsanwendung der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Es bleibt daher bei der Zuweisung der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] zur Errungenschaft der Ehefrau.
14.1.1 Die vorinstanzlich festgestellte Errungenschaft der Ehefrau (E. II.G.6.2) von CHF 412'006.91 ist nach dem Gesagten, um die 12 Namenaktien der [...] Bank im Wert von CHF 7'308.00 und um das Guthaben der Säule 3a im Betrag von CHF 9'839.25 nach unten zu korrigieren. Sie beträgt demnach CHF 394'859.66.
14.1.2 Die Errungenschaft des Ehemannes hat die Vorinstanz mit CHF 40'647.63 berechnet. Hinzu kommen seine in die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] investierten Errungenschaftsmittel inkl. Mehrwertanteil von CHF 35'935.00 (E. II.G.7, CHF 17'175.00 + CHF 18'760.00). Somit beläuft sich die Errungenschaft des Ehemannes auf insgesamt CHF 76'582.63.
14.2 Die Ehegatten sind je hälftig an beiden Errungenschaften von CHF 394'859.66 und CHF 76'582.63 beteiligt (Art. 210 und 215 Abs. 1 und 2 ZGB), was einen Anspruch von CHF 235'721.15 je Ehegatte ergibt. Mithin hat die Ehefrau den Ehemann aus Errungenschaft mit CHF 159'138.50 zu entschädigen.
15.1 Der Ehemann hat vorinstanzlich die Übernahme der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] beantragt, was im Grundsatz unbestritten ist. Die Ehefrau knüpft die Zustimmung zur Übertragung an die Vorlage eines ausreichenden Finanzierungsnachweises sowie einer Bestätigung der hypothezierenden Bank, dass sie aus der Solidarhaftung für die Hypothek entlassen werde.
Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Zusammenfassung der güterrechtlichen Auseinandersetzung (E. II.G. 6) nicht zur Übertragung des Miteigentumsanteils der Ehefrau an GB [...] Nr. [...] auf den Ehemann geäussert. In Erwägung II.G.3.4 kam sie zum Schluss, es erscheine angemessen, die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] in das Alleineigentum des Ehemannes zu stellen und überband ihm gleichzeitig die Rückzahlung und Verzinsung der darauf lastenden Hypothekarrestanz von CHF 570'000.00. Sie führte weiter aus, weil die Ehefrau nach wie vor für die Hypothek solidarisch mithafte, habe die Anweisung an das Grundbuch erst zu erfolgen, nachdem eine Erklärung der hypothezierenden Bank vorliege, dass sie die Ehefrau aus der Solidarhaftung für den Hypothekarkredit entlasse.
Im Berufungsverfahren verweist die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang explizit auf ihre vorinstanzlichen Anträge und führt aus, sie habe aus diesem Grund Ziffer 10 lit. a des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Der Berufungsbeklagte äussert sich dahingehend, dass die Berufungsklägerin es vorinstanzlich versäumt habe, die Höhe ihrer Ausgleichszahlung zu umschreiben. Sie habe lediglich geltend gemacht, welche Forderungen ihr angeblich zustünden, ohne diese mit den Forderungen des Ehemannes zu verrechnen. Er habe vorinstanzlich eine genügende Finanzierungsbestätigung der Bank beigebracht. Die Bestätigung, dass diese die Ehefrau mit grösster Wahrscheinlichkeit aus der Solidarhaftung entlasse, sei ausreichend.
15.2 Der Zuweisungsanspruch kann nur gegen volle, d.h. eine auf dem Verkehrswert beruhende Entschädigung des anderen Ehegatten gutgeheissen werden. Vermag der übernehmende Ehegatte die Entschädigung nicht zu leisten, hat er keinen Übernahmeanspruch, denn die Zuweisung zu Eigentum darf den anderen Ehegatten wirtschaftlich nicht schlechter stellen als die körperliche Teilung der Sache oder deren Versteigerung (vgl. Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller in: Thomas Geiser/ Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 17 zu Art. 205 ZGB).
Aufgrund der Investitionsrechnung der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] unter E. II.9, oben, wird der Ehemann der Ehefrau im Fall der Übernahme dieser Liegenschaft den Betrag von CHF 197'476.00 aus dem von ihr darin investierten Eigengut und ihrer Mehrwertbeteiligung herausschuldig.
Der Ehemann kann seine Herausschuldigkeit von CHF 197'476.00 mit der ihm gegen die Ehefrau zustehenden Forderung aus Errungenschaft (E. II.14.2) von CHF 159'138.50 (Art. 215 Abs. 2 ZGB) verrechnen. Per Saldo schuldet der Ehemann der Ehefrau aus Güterrecht den Betrag von CHF 38'337.50. Diesen Betrag hat er auszuzahlen, bevor die Liegenschaft in sein Alleineigentum übertragen werden kann.
15.3 Die Ehefrau hat im vorinstanzlichen Schlussvortrag vom Ehemann aus Güterrecht mehrere Teilbeträge im Gesamtbetrag von CHF 191'908.00 gefordert (Aktenseiten 378 f.). Die Ersatzforderung des Ehemannes aus Errungenschaft hat sie ausdrücklich bestritten. Die der Ehefrau hier zugesprochene Herausschuldigkeit bleibt somit innerhalb der prozessrechtlichen Grenzen der Dispositionsmaxime.
15.4 Nach dem oben Gesagten kann der Ehemann die Liegenschaft nur übernehmen, wenn er eine ausreichende Finanzierungsbestätigung vorlegt. Das war bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht der Fall, weshalb die Vorinstanz zu Recht in Ziffer 10a des Dispositivs festgehalten hat, die Anweisung an das Grundbuch erfolge erst, wenn eine Erklärung der hypothezierenden Bank vorgelegt werde, dass die Ehefrau aus der Solidarhaftung für den Hypothekarkredit entlassen werde.
Eine entsprechende Erklärung hat der Berufungsbeklagte gestützt auf das vorinstanzliche Urteil nachträglich eingereicht. Der Berufungsbeklagte hat nach dem oben Gesagten darüber hinaus eine Schuld gegenüber der Ehefrau. Aus diesem Grund hat er eine auf dem aktuellen Urteil basierende Bestätigung der Bank über die Entlassung der Berufungsklägerin aus der Solidarschuldnerschaft der Hypothek und eine ausreichende Finanzierungsbestätigung für seine Herausschuldigkeit beizubringen, bzw. hat er die Schuld innert 30 Tagen sei Rechtskraft des Urteils zu tilgen. Es bleibt daher beim vorinstanzlichen Vorbehalt in Bezug auf die Eigentumsübertragung gemäss Ziff. 10 lit. a des vorinstanzlichen Urteils.
15.5 Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird im Dispositiv die gesamte Urteilsziffer 10 und nicht nur die angefochtenen Litera a) und b) wiedergegeben.
III.
1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt sind sie nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
2.1 Die Berufungsklägerin hat zurecht ein Rechtsmittel ergriffen. Hingegen ist sie mit ihrer Forderung nur zu rund einem Drittel durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 und dem Berufungsbeklagten zu 1/3 aufzuerlegen. Aufgrund dessen hat die Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.
2.2 Die Parteivertreterin der Berufungsklägerin macht eine Kostennote über 42,5 Stunden à CHF 290.00 und Auslagen von CHF 390.90 geltend. Der Parteivertreter des Berufungsbeklagten hat diesen Aufwand als zu hoch gerügt. Insbesondere macht er geltend, dass der zusätzliche Zeitaufwand, der durch den Anwaltswechsel entstanden sei, nicht der Gegenpartei aufgebürdet werden könne. Ebenfalls kritisiert er den Aufwand für Rechtsabklärungen. Konkret rügt er den Aufwand von mehr als 14 Stunden für die Durchsicht der Akten, Abklärungen, Berechnungen betreffend Unterhalt und Güterrecht als massiv überhöht, insbesondere weil der Unterhaltsentscheid überhaupt nicht angefochten worden sei. Sodann hält er einen Aufwand von 9,5 Stunden für die Redaktion der Berufung und eine Stunde für das Studium des Urteils für angemessen.
Die Vertreterin der Berufungsklägerin replizierte, dass der Anwaltswechsel infolge der Pensionierung des vorherigen Vertreters der Ehefrau notwendig geworden sei. Korrekt sei, dass das gesamte Vorurteil habe überprüft werden müssen, bevor die Berufung eingereicht worden sei. Sie stelle es ins Ermessen des Gerichts, hier Kürzungen vorzunehmen. Falsch sei, dass es sich um keinen komplexen Sachverhalt gehandelt habe. Es hätten sich komplexe materielle und prozessuale Fragen gestellt.
Die Kritik des Berufungsbeklagten an der Kostennote ist teilweise berechtigt. Der Zusatzaufwand, der durch einen Anwaltswechsel entsteht, kann nicht der Gegenpartei überbunden werden. Daran ändert nichts, dass dieser aus Gründen, die nicht bei der Klientin lagen, notwendig wurde.
Das vorinstanzliche Urteil datiert vom
3. Juni 2024. Die Berufungsklägerin hatte mit ihrer jetzigen Anwältin am 9. Juli 2024 eine erste Besprechung. Daraufhin studierte diese am 16./17. und 19. Juli 2024 die Akten, empfing in der Folge weitere Unterlagen von der Klientin und blieb mit dieser in Kontakt. Am 29. Oktober 2024 wurde ihr das begründete Urteil zugestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt machte die Rechtsvertreterin einen Aufwand von 480 Minuten oder 8 Stunden geltend. Davon scheinen die 90 Minuten für die Besprechung mit der Klientin und 5 Minuten für ein Mail der Klientin im Hinblick auf eine geplante Berufung auch ohne Rechtsanwaltswechsel als gerechtfertigter Aufwand.
Für Durchsicht der Urteilsbegründung, Abklärungen/Berechnungen betr. Unterhalt und Güterrecht, Mails von/an Klientin und telefonische Besprechung mit Klientin macht die Parteivertreterin 845 Minuten oder 14 Stunden und 5 Minuten geltend. Es wird nicht verkannt, dass der hier entstandene Aufwand unabhängig vom Anwaltswechsel aufgrund des Umfangs des Verfahrens und dessen Komplexität überdurchschnittlich hoch war. Hingegen ist festzuhalten, dass die Kontrolle des erstinstanzlichen Urteils zu jenem Verfahren gehört, zumal sie unabhängig von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren entsteht. Das zeigt sich exemplarisch darin, dass die Vertreterin der Berufungsklägerin in ihrer Kostennote auch einen Aufwand für die Durchsicht dieses Urteils vorgesehen hat. Der bereits vorinstanzlich geltend gemachte Aufwand ist deshalb vorab abzuziehen. Sodann geht der Aufwand für die Abklärungen/Berechnungen betreffend Unterhalt jedenfalls zu Lasten der Berufungsklägerin, zumal das nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist. Es rechtfertigt sich daher unter diesem Titel 7 Stunden zu veranschlagen. Für die Durchsicht der Akten, Abklärungen, Berechnungen, Aktenstudium, Berufung ausarbeiten, Mails von/an Klientin macht die Vertreterin der Berufungsklägerin noch einmal 930 Minuten oder 15,5 Stunden geltend. Hinzu kommen eine weitere Telefonbesprechung mit der Klientin und die Durchsicht von Mail und Unterlagen der Klientin von 40 Minuten sowie 30 Minuten für die Fertigstellung der Berufung. Insgesamt wird demnach ein Aufwand von 16 Stunden und 40 Minuten für die Berufung geltend gemacht. Angesichts der Schwierigkeit des Verfahrens scheint dafür ein Aufwand von 12 Stunden angemessen.
Nach dem Gesagten ist die Kostennote um 1'090 Minuten oder 18 Stunden und 10 Minuten zu kürzen. Es sind daher 24 Stunden und 20 Minuten à CHF 290.00 zu entschädigen. Die Auslagen von CHF 390.90 wurden nicht beanstandet. Demnach ergibt das eine relevante Kostenforderung von CHF 8'050.70 (inkl. 8.1 % MwSt.).
2.3 Der Parteivertreter des Berufungsbeklagten hat eine Kostennote von CHF 5070.75 eingereicht. Auch er hat sein Mandat im obergerichtlichen Verfahren neu übernommen. Auf seiner Kostennote sind ebenfalls diverse Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme vom vorherigen Rechtsvertreter des Ehemannes aufgeführt. Diese haben nichts mit dem Berufungsverfahren zu tun und können daher in diesem Rahmen nicht geltend gemacht werden. Es sind daher die Aufwendungen von Philipp Simmen vom 6. Dezember, 9. Dezember und 16. Dezember 2024 ganz zu streichen und am 12. Dezember 2024 sind 30 Minuten zu streichen. Die Kostennote des Vertreters des Berufungsbeklagten ist daher um 90 Minuten à CHF 300.00 zu kürzen. Zu entschädigen sind CHF 4'205.00. Die Auslagen von CHF 35.80 sind nicht zu beanstanden. Die Kostennote beläuft sich damit auf CHF 4'584.30.
2.4 Die Berufungsklägerin hat aufgrund ihres Unterliegens 2/3 der Parteientschädigung des Berufungsbeklagten, ausmachend CHF 3'056.20, zu übernehmen. Andererseits hat sie 1/3 ihrer Parteientschädigung vom Berufungsbeklagten, ausmachend CHF 2'683.55 zu gut. Im Ergebnis hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 372.65 zu bezahlen.
3. Unter Berücksichtigung des Streitwerts, des Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf CHF 9'000.00 festgesetzt. Diese sind nach Obsiegen und Unterliegen der Berufungsklägerin zu 2/3 und dem Berufungsbeklagten zu 1/3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Die Berufungsklägerin hat für des Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 geleistet (Art. 98 Abs. 1 aZPO). Ihr Anteil ist damit bezahlt. Der Berufungsbeklagte hat noch CHF 3'000.00 nachzuzahlen.
Demnach wirderkannt:
1.In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 10 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom
3. Juni 2024 aufgehoben.
2.Ziffer 10 lautet neu wie folgt:
Es wird festgestellt, dass mit der Übertragung der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] güter- und scheidungsrechtliche Ansprüche abgegolten werden.
3.Die Gerichtskosten von CHF 9'000.00 werden zu 2/3, ausmachend CHF 6'000.00, A.___ und zu 1/3, ausmachend CHF 3'000.00, B.___ auferlegt. Der Anteil von A.___ wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.A.___ hat an B.___ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 372.65 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller