Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 A.___ und B.___ wurden mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 30. Oktober 2017 geschieden. A.___ war beziehungsweise ist gestützt auf das Scheidungsurteil verpflichtet, für die der Obhut der Mutter B.___ zugeteilte Tochter C.___ (geb. [...] 2011) folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. April 2021 CHF 2'348.00, davon CHF 1'025.00 Barunterhalt und CHF 1'323.00 Betreuungsunterhalt, zuzüglich Kinderzulagen; ab 1. Mai 2021 bis 30. April 2027 CHF 2'120.00, davon CHF 1'130.00 Barunterhalt und CHF 990.00 Betreuungsunterhalt, zuzüglich Kinderzulagen; ab 1. Mai 2027 bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens bis zu Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB, einen Barunterhalt von CHF 1'147.00, zuzüglich Ausbildungszulagen (Ziffer 5 des Scheidungsurteils).
2.1 A.___ (nachfolgend: Kläger) reichte am 9. Dezember 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ (nachfolgend: Beklagte) eine Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils ein. Er beantragt zur Hauptsache, die Obhut über die gemeinsame Tochter C.___ ihm zu übertragen und die gemäss Ziffer 5 des Scheidungsurteils zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. Dezember 2020 aufzuheben. Zudem stellte er den Antrag, bereits mit einer vorsorglichen Massnahme entsprechend zu verfügen. Der Amtsgerichtspräsident verfügte nach Anhörung der Beklagten am 22. Dezember 2020, C.___ werde in Abänderung von Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vorsorglich bis 6. Februar 2021 unter die Obhut des Klägers gestellt (Ziffer 6 der Verfügung). Weiter befreite er den Kläger vorsorglich bis 6. Februar 2021 von der Leistung von Unterhaltsbeiträgen an C.___ (Ziffer 7 der Verfügung).
2.2 Am 15. April 2021 fand die Einigungsverhandlung statt. Der Amtsgerichtspräsident erliess gleichentags folgende Verfügung:
2.3 Im Anschluss an die erfolgten Abklärungen setzte der Amtsgerichtspräsident die Parteien mit Verfügung vom 21. Juni 2021 darüber in Kenntnis, dass von Seiten des Gerichts keine Anpassungen der derzeitigen Betreuungsregeln, hingegen eine detaillierte Ferienregelung sowie eine Überprüfung der Unterhaltsfrage in Aussicht genommen werde. Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien dazu erliess er am 8. Oktober 2021 folgende Verfügung:
CHF 493.00 BarU
E. 2 In Abänderung von Ziffer 5 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 30. Oktober 2017 (OGZPR.2016.789) wird der Kläger vorsorglich von der Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Tochter C.___ befreit. Während der Zeit der alternierenden Obhut hat jeder Elternteil für die mit der Betreuung verbundenen Kosten selbst aufzukommen.
E. 2.3 Im Anschluss an die erfolgten
Abklärungen setzte der Amtsgerichtspräsident die Parteien mit Verfügung vom 21.
Juni 2021 darüber in Kenntnis, dass von Seiten des Gerichts keine Anpassungen
der derzeitigen Betreuungsregeln, hingegen eine detaillierte Ferienregelung
sowie eine Überprüfung der Unterhaltsfrage in Aussicht genommen werde. Nach
Eingang der Stellungnahmen der Parteien dazu erliess er am 8. Oktober 2021
folgende Verfügung:
1.
In Abänderung von Ziff. 1 der
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 15. April 2021 wird die
Betreuung der Tochter C.___, geb. [...] 2011, durch den jeweiligen
Elternteil ab 1. Januar 2022 vorsorglich wochenweise festgelegt. Der
Betreuungswechsel erfolgt jeweils am Mittwochmittag, nach Schulschluss bzw. um
13:00 Uhr, wenn kein Schulunterricht stattfindet. (Beginn: Mittwoch,
5. Januar 2022 bei der Mutter).
2.
Die Betreuung der Tochter C.___ während
den Schulferien regeln die Eltern mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter
in freier Vereinbarung. Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende
Konfliktregelung: …
3.
In Abänderung von Ziff. 2 der
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 15. April 2021 wird der
Vater vorsorglich verpflichtet, für die Tochter C.___ folgende monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge an die Mutter zu bezahlen:
-
Phase I: 1. Oktober 2021 –
31. Dezember 2021
CHF 655.00
BarU
-
Phase II: ab
1. Januar 2022
CHF 493.00
BarU
3. Im Anschluss an die nachträgliche
Zustellung der Entscheidbegründung erhob der Kläger (nachfolgend auch:
Berufungskläger) frist- und formgerecht Berufung gegen die Verfügung. Er stellt
das Rechtsbegehren, Ziffer 3 der Verfügung sei aufzuheben und festzustellen,
dass jeder Ehegatte verpflichtet sei, für den Unterhalt von C.___ aufzukommen,
während der Zeit wo er C.___ jeweils betreue. Die Beklagte (nachfolgend auch:
Berufungsbeklagte) beantragt, die Berufung abzuweisen.
4. Die Streitsache ist spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die
Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
II.
1. Die angefochtene Verfügung beinhaltet
eine vorsorgliche Massnahme in einem Verfahren betreffend Änderung eines
Scheidungsurteils. Eine in einem Scheidungsurteil festgesetzte nacheheliche
Unterhaltsrente sowie darin festgelegte Kinderunterhaltsbeiträge können unter
den Voraussetzungen von Art. 129 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)
beziehungsweise Art. 134 Abs. 2 i. V. m. Art. 286 Abs. 2 ZGB abgeändert werden.
Hierzu ist eine nachträgliche, das heisst seit dem Scheidungsurteil
eingetretene, erhebliche und dauerhafte Veränderung der relevanten
wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien erforderlich. Sodann ist
vorausgesetzt, dass die entsprechende tatsächliche Veränderung im
Scheidungsurteil nicht berücksichtigt wurde.
Wie im Scheidungsverfahren können
gestützt auf Art. 284 Abs. 3 i. V. m. Art. 276 ZPO analog auch im
Abänderungsprozess vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Bei solchen
vorsorglichen Massnahmen geht es um eine vorweggenommene Vollstreckung dessen,
was der Kläger auch in der Hauptsache verlangt. Grundsätzlich bleibt die
bestehende Unterhaltsregelung so lange in Kraft und vollstreckbar, bis über die
Abänderung endgültig entschieden ist. Eine vorsorgliche Abänderung kann daher
nur in dringenden Fällen und nur unter speziellen Umständen gewährt werden, so
etwa wenn der Unterhaltsschuldner aufgrund prekärer wirtschaftlicher
Verhältnisse dringend darauf angewiesen ist, die Beiträge schon während des
Abänderungsprozesses herabzusetzen. Damit hat der Gesuchsteller – abgesehen von
einer positiven Hauptsacheprognose (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) – der Sache
nach einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil beziehungsweise Dringlichkeit
glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO). Im Unterschied zu Eheschutz
und vorsorglichen Scheidungsmassnahmen besteht im Abänderungsprozess somit kein
unbedingter Anspruch auf Gewährung vorsorglicher Massnahmen.
Im Abänderungsprozess angeordnete
vorsorgliche Massnahmen haben eine bloss beschränkte materielle Rechtskraft:
Abgesehen davon, dass sie den Hauptsacheentscheid nicht präjudizieren, können
sie einerseits – bis zum definitiven Abänderungsurteil – an seit dem
Massnahmeentscheid neu eingetretene, erheblich veränderte Verhältnisse («echte
Noven») angepasst werden. Andererseits können vorsorgliche Abänderungsentscheide
abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sie sich nachträglich (aufgrund
«unechter Noven») als ungerechtfertigt erweisen, etwa wenn ein verbessertes
Beweisergebnis beziehungsweise neue Beweismittel vorliegen. Der Erstentscheid muss
sich indessen als klar unzutreffend beziehungsweise grob fehlerhaft
herausstellen; eine freie Wiedererwägung ist hingegen unzulässig.
Der (originäre oder abgeänderte)
vorsorgliche Massnahmeentscheid fällt sodann mit Rechtskraft des Hauptsacheurteils
ex tunc dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO); seine Wirksamkeit beziehungsweise
Vollstreckbarkeit ist somit resolutiv bedingt. Die mit vorsorglichem Massnahmeentscheid
herabgesetzten, aufgehobenen, erhöhten oder neu zugesprochenen
Unterhaltsbeiträge müssen im Abänderungsurteil – weil dessen Streitgegenstand
die im Präliminarentscheid beurteilte Unterhaltsperiode mitumfasst –
rückwirkend überprüft werden; die Regelung im Massnahmeentscheid ist mit
anderen Worten nicht endgültig. Im Hauptsacheentscheid ist folglich auch eine
Regelung für die Dauer des einstweiligen Rechtsschutzes zu treffen (vgl. dazu
Samuel Zogg
, "
Vorsorgliche
"
Unterhaltszahlungen
im Familienrecht, in:
FamPra.ch 2018 S. 47 ff., 90 ff., mit Hinweisen).
2. Der Amtsgerichtspräsident hatte die
Unterhaltsregelung des Scheidungsurteils im vorliegenden Verfahren erstmals mit
Verfügung vom 22. Dezember 2020 geändert und den Kläger vorsorglich bis 6.
Februar 2021 von der Leistung von Unterhaltsbeiträgen befreit. Am 15. April
2021 verfügte er nochmals, der Kläger werde vorsorglich von der Leistung von
Unterhaltsbeiträgen an die Tochter C.___ befreit. Gleichzeitig behielt er eine
spätere Überprüfung dieser Massnahme ausdrücklich vor. Die vorliegend
angefochtene Verfügung hat somit eine Abänderung einer früheren vorsorglichen
Massnahme zum Gegenstand. Der Amtsgerichtspräsident erwog zur Begründung der
neu festgesetzten Unterhaltsbeiträge, aufgrund der alternierenden Obhut würden beide
Elternteile je 50 % der Betreuung der gemeinsamen Tochter übernehmen. Die
Beklagte habe demnach ihr Arbeitspensum aufzustocken, wofür ihr eine kurze
Übergangsfrist bis 1. Januar 2022 zu gewähren sei. Im Folgenden seien daher
zwei Phasen zu unterscheiden.
Für die Dauer der ersten Unterhaltsphase
sei beim Kläger von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'416.00 und einem
monatlichen Bedarf von CHF 3'122.00 auszugehen. Die Beklagte erziele gemäss
Lohnabrechnung ein Nettoeinkommen von rund CHF 2'300.00. Ihr monatlicher
Bedarf belaufe sich auf CHF 2'115.00. Der Tochter C.___ seien die Kinderzulagen
von CHF 200.00 als Einkommen und ein Bedarf von CHF 1’264.00 anzurechnen.
Das massgebende Nettoeinkommen des
Klägers sei auch für die zweite Unterhaltsphase mit CHF 6'416.00 zu
veranschlagen. Sein monatlicher Bedarf betrage CHF 3'167.00. Bei der Beklagten
sei zu beachten, dass ausgehend vom Schulstufenmodell bei einem
hauptbetreuenden Elternteil eines Kindes zwischen fünf und dreizehn Jahren eine
Erwerbstätigkeit im Pensum von 50 % als zumutbar erachtet werde. Da die
Beklagte jedoch nur 50 % der persönlichen Betreuung von C.___ übernehme, könne
sie während ihrer Betreuungszeit in einem Pensum von 25 % arbeiten,
während der restlichen Zeit sei eine Erwerbstätigkeit im vollen Pensum möglich
und auch zumutbar. Somit sei ihr ein Einkommen in der Höhe eines Arbeitspensums
von 75 % anzurechnen. Ausgehend von ihrem bisherigen Einkommen erziele sie
bei einem Arbeitspensum von 75 % CHF 2’875.00. Der monatliche Bedarf der
Beklagten summiere sich auf CHF 2'171.00. Gegenüber der ersten Phase
unverändert seien die Kinderzulagen von CHF 200.00 der Tochter C.___ und ihr
Bedarf von CHF 1’264.00.
In der ersten Phase seien beide
Elternteile in der Lage, ihren eigenen Bedarf zu decken. Es resultiere beim
Kläger ein Überschuss von CHF 3'294.00 sowie auf Seite der Beklagten von
CHF 185.00. Bei der Tochter C.___ bestehe ein Barunterhaltsbedarf von
CHF 1’064.00. Zusätzlich habe sie Anspruch auf einen Anteil am erzielten
Überschuss von CHF 483.00, welcher im Rahmen des Barunterhalts zu bezahlen
und aufgrund der alternierenden Obhut hälftig unter den Eltern aufzuteilen sei.
Der Kläger (94.7 %) und die Beklagte (5.3 %) hätten sich je im Verhältnis ihrer
Überschüsse am Barunterhalt von C.___ zu beteiligen. Der Kläger könne jedoch
den Wohnkostenanteil von C.___ in Abzug bringen, zumal er diesen direkt an
seinen Vermieter bezahle. Dasselbe gelte auch für 50 % des Grundbedarfes
von C.___, CHF 300.00, sowie die Hälfte des C.___ zustehenden
Überschussanteils, da dieser während seinen Betreuungszeiten vom Kläger selbst
aufgebracht werde beziehungsweise auf diese Zeit entfalle. Zumal die Beklagte
ihren persönlichen Bedarf selbst zu decken vermöge, sei kein Betreuungsunterhalt
geschuldet. Folglich habe der Kläger der Beklagten an den Unterhalt von C.___
einen monatlich vorauszahlbaren Beitrag von CHF 655.00 (BarU) zu bezahlen.
In der zweiten Phase ergebe sich nach
Deckung der eigenen Bedarfspositionen ebenfalls bei beiden Elternteilen ein
Überschuss, beim Kläger CHF 3'249.00 und bei der Beklagten
CHF 704.00. Es bestehe wiederum ein Barunterhaltsbedarf auf Seiten von C.___.
Zusätzlich habe sie Anspruch auf einen Anteil am erzielten Überschuss von
CHF 578.00. Der Kläger (82.2 %) und die Beklagte (17.8 %) hätten sich auch
hier im Verhältnis ihrer Überschüsse analog der ersten Phase am Barunterhalt
von C.___ zu beteiligen. Es sei auch in der zweiten Phase kein
Betreuungsunterhalt geschuldet. Der Kläger habe folglich der Beklagten an den
Barunterhalt von C.___ einen monatlich vorauszahlbaren Beitrag von
CHF 493.00 (BarU) zu bezahlen.
3. Der Kläger und Berufungskläger rügt, mit
der angefochtenen Verfügung habe der Amtsgerichtspräsident die alternierende
Obhut ausdrücklich beibehalten. Einzig der Betreuungswechsel sei statt auf
dreieinhalb Tage auf sieben Tage, das heisst wöchentlich erweitert worden.
Diese Modifikation der Betreuungszeiten ändere an den finanziellen
Verpflichtungen beider Elternteile nichts. Somit habe bereits vor diesem
Hintergrund absolut keine Grundlage bestanden, um bezüglich Unterhaltsentscheid
auf den früheren Entscheid vom 15. April 2021 zurückzukommen.
Im Zusammenhang mit der Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens aufgrund einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von
75 % übersehe die Vorinstanz, dass er selber die genau gleichen Betreuungsanteile
leiste wie die Berufungsbeklagte, aber ein 100%-Pensum ausübe und über ein
entsprechend höheres Einkommen verfüge, welches bei der Unterhaltsberechnung in
voller Höhe berücksichtigt werde. Nur aufgrund dieser 100%-igen
Erwerbstätigkeit verfüge er auch über einen entsprechend höheren Überschuss. Indem
der Amtsgerichtspräsident die Parteien verpflichtet habe, sich im Verhältnis
ihrer jeweiligen prozentualen Anteile am Barunterhalt von C.___ zu beteiligen,
werde er somit doppelt bestraft. Diese Berechnung führe dazu, dass er sich in
der ersten Phase zu 94.7 % und in der zweiten Phase zu 82.2 % am Barunterhalt
von C.___ zu beteiligen habe. Diese Regelung führe zu einer offensichtlichen
Ungleichbehandlung beider Eltern, was so nicht akzeptabel sei. Nachdem beide
Elternteile aufgrund der alternierenden Obhut ihre Tochter im zeitlich gleichen
Umfang betreuten und zudem auch beide über einen Partner verfügten, der
ebenfalls Betreuungsarbeit leisten könne, sei nicht einzusehen, weswegen
entweder auch bei der Berufungsbeklagten von einem 100 % Erwerbspensum auszugehen
sei oder dann sein eigenes Einkommen ebenfalls auf 75 % zu reduzieren sei.
Beim Einkommen der Berufungsbeklagten
sei zudem davon auszugehen, dass dieses klarerweise höher als der von der
Vorinstanz für eine 75%-ige Tätigkeit angenommene Betrag von CHF 2'875.00 sei. Gemäss
dem Gesamtarbeitsvertrag für das [...] betrage der Mindestlohn für Mitarbeiter mit
einer beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder
gleichwertiger Ausbildung ab 1. Januar 2022 CHF 4'203.00 pro Monat. Hinzu komme
ein 13. Monatslohn, sodass von einem massgeblichen Bruttolohn bei 100%-iger
Tätigkeit in Höhe von mindestens CHF 4'550.00 brutto bzw. rund CHF 4'000.00
netto ausgegangen werden könne. Zu addieren seien zusätzlich [...], welche sich
auf mindestens CHF 500.00 monatlich belaufen dürften. Bei einer 100%-igen
Erwerbstätigkeit sei somit auf Seiten der Berufungsbeklagten von einem
Einkommen in Höhe von mindestens CHF 4'500.00 netto monatlich auszugehen.
Die Vorinstanz habe einen Barunterhalt
von C.___ von CHF 1'264.00 ermittelt, wobei sie die anteiligen Wohnkosten bei
beiden Elternteilen sowie den Grundbedarf von CHF 600.00 und
Krankenkassenprämien von CHF 95.00 miteinberechnet habe. Wenn er nun in der
ersten Phase verpflichtet werde, der Kindsmutter für C.___ einen
Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 655.00 sowie in der zweiten Phase einen
solchen von CHF 493.00 zu bezahlen, so bedeute dies, dass die
Berufungsbeklagte, welche ja zusätzlich zu ihrem Einkommen auch noch
Kinderzulagen von CHF 200.00 beziehe, für ihre Tochter monatlich CHF 855.00 beziehungsweise
ab 1. Januar 2022 CHF 693.00 erhalte. Auf der anderen Seite beliefen sich die
Kosten, welche die Kindsmutter für C.___ aufzuwenden habe, auf lediglich CHF 696.00
monatlich, nämlich CHF 300.00 hälftiger Grundbedarf, Wohnkostenanteil von CHF
301.00 sowie CHF 95.00 Krankenkassenprämien. Diese Rechnung belege, dass der
Entscheid der Vorinstanz dazu führe, dass der gesamte Unterhalt von C.___ von
ihm finanziert werde und zwar nicht nur während der Phase, während der C.___
bei ihm lebe, sondern auch während des Zeitraumes, in dem C.___ von der Mutter
betreut werde und bei ihr wohne. Diese Konsequenz sei in höchstem Masse
stossend und unbillig. Geteilte Obhut bedeute, dass jeder Ehegatte zu
verpflichten sei, für die Kosten der Betreuung während der Phase, in der das
Kind beim jeweiligen Elternteil lebe, selber aufzukommen. Werde bei beiden
Elternteilen bezüglich Erwerbstätigkeit mit gleichen Ellen gemessen, sei nur
diese Lösung angemessen und fair.
4. Die Beklagte und Berufungsbeklagte
entgegnet, der Amtsgerichtspräsident habe zwar mit Verfügung vom 15. April 2021
den Berufungskläger vorsorglich von der Leistung von Unterhaltsbeiträgen
befreit. Gleichzeitig habe er sich aber eine Änderung der vorsorglichen
Massnahmen ausdrücklich vorbehalten und den Parteien entsprechend mit Verfügung
vom 21. Juni 2021 auch Frist gesetzt, um sich unter anderem zur Unterhaltsfrage
zu äussern. Die grundsätzlichen Einwendungen des Berufungsklägers gegen eine
Anpassung der Verfügung vom 15. April 2021 seien daher haltlos.
Weiter weist sie darauf hin, dass sie
von Mittwoch bis Samstag [...] tätig sei. Dies entspreche einem 60 % Pensum.
Eine Erhöhung des Arbeitspensums auf mehr als 75 % sei mit der vorliegenden
Obhutsregelung schwierig umzusetzen. Jede zweite Woche werde sie für die
Tochter den Mittag sowie die Randstunden organisieren müssen. Sie rechne mit
mindestens CHF 200.00 Mehrkosten pro Monat, sofern C.___ bei einer Bekannten
jede zweite Woche das Mittagessen einnehmen und dort den Mittag verbringen könne.
Der Berufungskläger dagegen habe bei seiner Erwerbstätigkeit den Vorteil, im
Homeoffice tätig sein zu können. Zudem habe er eine Partnerin, welche ihn anscheinend
in der Kinderbetreuung unterstützen könne. Sie habe diese Vorteile nicht.
Der Berufungskläger gehe irrtümlich
davon aus, dass sie ein Bruttoeinkommen von rund CHF 4'500.00 erwirtschaften
könne. Sie sei entgegen dessen Vorbringen nicht als Fachmitarbeiterin, sondern
als Hilfskraft [...] angestellt. Sie habe keine Ausbildung im [...], sondern in
jungen Jahren eine Lehre als [...] abgeschlossen. Nur ausnahmsweise, wenn [...]
ausfalle, helfe sie [...] aus. [...] erhalte sie deshalb nur selten. Der
Mindestlohn für eine Mitarbeiterin ohne Berufslehre betrage bei einem 100 % CHF
3'477.00.
Der angefochtenen Verfügung zufolge habe
der Berufungskläger an den Unterhalt von C.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2021
einen Unterhaltsbeitrag von CHF 855.00 sowie ab 1. Januar 2022 von CHF 693.00 zu
leisten. Sie habe diese Unterhaltsbeiträge akzeptiert, obwohl sie der Ansicht sei,
dass diese zu tief berechnet worden und insbesondere die dem Kläger
angerechneten Steuerbeträge zu hoch seien. Auf eine Berufung habe sie jedoch
aus finanziellen Gründen verzichtet. Bei der Unterhaltsberechnung noch nicht
berücksichtigt worden sei der Umstand, dass mit der neuen Betreuungsregelung
bei ihr zwangsläufig zusätzliche Kosten für C.___ entstehen würden. Es müsse
sich mit der Umsetzung der wochenweisen Obhutsregelung erst zeigen, welche zusätzliche
Kosten effektiv anfielen. Bei einer Gegenüberstellung der Einkünfte, Auslagen
und der verfügten Unterhaltsbeiträge resultiere auf Seiten des Klägers ein verbleibender
verfügbarer Betrag von CHF 1'826.00 beziehungsweise ab 1. Januar 2022 von CHF
1'988.00 und bei ihr selber von CHF 544.00 beziehungsweise CHF 882.00. Es sei
daher nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Berufungskläger ungerecht
behandelt fühle, insbesondere, da die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der
Parteien und damit die unterschiedlichen Überschüsse trotz geteilter Obhut bei
der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen seien.
5. Der Berufungskläger beanstandet, dass
der Amtsgerichtspräsident auf den Unterhaltsentscheid vom 15. April 2021
zurückkam, obwohl sich die Betreuungsverhältnisse und damit die finanziellen
Verpflichtungen der Elternteile nicht verändert hätten. Die Rüge ist
unbegründet. Der Amtsgerichtspräsident hatte in der Verfügung vom 15. April
2021 eine Änderung der damals verfügten vorsorglichen Massnahmen ausdrücklich
vorbehalten. Die verfügten Massnahmen beinhalteten auch die vorsorgliche
Befreiung des Klägers von der Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Tochter (Ziffer
2 der Verfügung). Die in Ziffer 7 der Verfügung vom 15. April 2021 erwähnte
Überprüfung der Massnahmen enthält keinen Vorbehalt etwa in dem Sinne, dass
eine solche nur bei erheblich veränderten Verhältnissen erfolgen würde. Der
Amtsgerichtspräsident durfte deshalb die Unterhaltsregelung im Rahmen der
angefochtenen Verfügung ohne Einschränkung überprüfen.
E. 3 Im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung erhob der Kläger (nachfolgend auch: Berufungskläger) frist- und formgerecht Berufung gegen die Verfügung. Er stellt das Rechtsbegehren, Ziffer 3 der Verfügung sei aufzuheben und festzustellen, dass jeder Ehegatte verpflichtet sei, für den Unterhalt von C.___ aufzukommen, während der Zeit wo er C.___ jeweils betreue. Die Beklagte (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) beantragt, die Berufung abzuweisen.
E. 4 Die Beklagte und Berufungsbeklagte entgegnet, der Amtsgerichtspräsident habe zwar mit Verfügung vom 15. April 2021 den Berufungskläger vorsorglich von der Leistung von Unterhaltsbeiträgen befreit. Gleichzeitig habe er sich aber eine Änderung der vorsorglichen Massnahmen ausdrücklich vorbehalten und den Parteien entsprechend mit Verfügung vom 21. Juni 2021 auch Frist gesetzt, um sich unter anderem zur Unterhaltsfrage zu äussern. Die grundsätzlichen Einwendungen des Berufungsklägers gegen eine Anpassung der Verfügung vom 15. April 2021 seien daher haltlos.
Weiter weist sie darauf hin, dass sie von Mittwoch bis Samstag [...] tätig sei. Dies entspreche einem 60 % Pensum. Eine Erhöhung des Arbeitspensums auf mehr als 75 % sei mit der vorliegenden Obhutsregelung schwierig umzusetzen. Jede zweite Woche werde sie für die Tochter den Mittag sowie die Randstunden organisieren müssen. Sie rechne mit mindestens CHF 200.00 Mehrkosten pro Monat, sofern C.___ bei einer Bekannten jede zweite Woche das Mittagessen einnehmen und dort den Mittag verbringen könne. Der Berufungskläger dagegen habe bei seiner Erwerbstätigkeit den Vorteil, im Homeoffice tätig sein zu können. Zudem habe er eine Partnerin, welche ihn anscheinend in der Kinderbetreuung unterstützen könne. Sie habe diese Vorteile nicht.
Der Berufungskläger gehe irrtümlich davon aus, dass sie ein Bruttoeinkommen von rund CHF 4'500.00 erwirtschaften könne. Sie sei entgegen dessen Vorbringen nicht als Fachmitarbeiterin, sondern als Hilfskraft [...] angestellt. Sie habe keine Ausbildung im [...], sondern in jungen Jahren eine Lehre als [...] abgeschlossen. Nur ausnahmsweise, wenn [...] ausfalle, helfe sie [...] aus. [...] erhalte sie deshalb nur selten. Der Mindestlohn für eine Mitarbeiterin ohne Berufslehre betrage bei einem 100 % CHF 3'477.00.
Der angefochtenen Verfügung zufolge habe der Berufungskläger an den Unterhalt von C.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2021 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 855.00 sowie ab 1. Januar 2022 von CHF 693.00 zu leisten. Sie habe diese Unterhaltsbeiträge akzeptiert, obwohl sie der Ansicht sei, dass diese zu tief berechnet worden und insbesondere die dem Kläger angerechneten Steuerbeträge zu hoch seien. Auf eine Berufung habe sie jedoch aus finanziellen Gründen verzichtet. Bei der Unterhaltsberechnung noch nicht berücksichtigt worden sei der Umstand, dass mit der neuen Betreuungsregelung bei ihr zwangsläufig zusätzliche Kosten für C.___ entstehen würden. Es müsse sich mit der Umsetzung der wochenweisen Obhutsregelung erst zeigen, welche zusätzliche Kosten effektiv anfielen. Bei einer Gegenüberstellung der Einkünfte, Auslagen und der verfügten Unterhaltsbeiträge resultiere auf Seiten des Klägers ein verbleibender verfügbarer Betrag von CHF 1'826.00 beziehungsweise ab 1. Januar 2022 von CHF 1'988.00 und bei ihr selber von CHF 544.00 beziehungsweise CHF 882.00. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Berufungskläger ungerecht behandelt fühle, insbesondere, da die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Parteien und damit die unterschiedlichen Überschüsse trotz geteilter Obhut bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen seien.
E. 5 Der Berufungskläger beanstandet, dass der Amtsgerichtspräsident auf den Unterhaltsentscheid vom 15. April 2021 zurückkam, obwohl sich die Betreuungsverhältnisse und damit die finanziellen Verpflichtungen der Elternteile nicht verändert hätten. Die Rüge ist unbegründet. Der Amtsgerichtspräsident hatte in der Verfügung vom 15. April 2021 eine Änderung der damals verfügten vorsorglichen Massnahmen ausdrücklich vorbehalten. Die verfügten Massnahmen beinhalteten auch die vorsorgliche Befreiung des Klägers von der Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Tochter (Ziffer 2 der Verfügung). Die in Ziffer 7 der Verfügung vom 15. April 2021 erwähnte Überprüfung der Massnahmen enthält keinen Vorbehalt etwa in dem Sinne, dass eine solche nur bei erheblich veränderten Verhältnissen erfolgen würde. Der Amtsgerichtspräsident durfte deshalb die Unterhaltsregelung im Rahmen der angefochtenen Verfügung ohne Einschränkung überprüfen.
6.1 Der Kläger und Berufungskläger sieht eine offensichtliche Ungleichbehandlung im Umstand, dass der Vorderrichter der Beklagten eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von bloss 75 %, ihm selber aber eine solche zu 100 % anrechnete. Nachdem beide Elternteile aufgrund der alternierenden Obhut ihre Tochter im zeitlich gleichen Umfang betreuten, sei nicht einzusehen, weswegen entweder auch bei der Berufungsbeklagten von einem 100 % Erwerbspensum auszugehen sei oder dann sein eigenes Einkommen ebenfalls auf 75 % zu reduzieren sei.
6.2 Der Amtsgerichtspräsident rechnete der Beklagten ab 1. Januar 2022 ein Einkommen in der Höhe eines Arbeitspensums von 75 % an. Die Begründung dafür überzeugt (Urteil S. 13, E. 15.2.4). Dieselbe Begründung trifft an sich auch auf den Kläger zu. Da bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen aber grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen ist, rechnete der Vorderrichter dem Kläger dennoch zu Recht sein volles Erwerbseinkommen, das auf einem Pensum von 100 % beruht, an. Einem angesichts des Schulstufenmodells «überobligatorischen» Arbeitspensum kann, wenn dies die Besonderheiten des Einzelfalles gebieten, allenfalls bei der Überschussverteilung Rechnung getragen werden (BGE 147 III 265 E. 7.1). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt beispielsweise davon ab, wie es sich mit den konkreten Arbeitszeiten, dem Arbeitsweg, den Möglichkeiten für Homeoffice und wie die Berufungsbeklagte zutreffend erwähnt der Unterstützung durch die neuen Partner der Parteien verhält. Nicht ganz klar ist auch die genaue Höhe des der Beklagten anzurechnenden Einkommens, das unter anderem abhängig davon ist, ob sie als [...] oder als [...] arbeitet und [...] generieren kann.
6.3 All diese Fragen müssen und können nicht im vorliegenden Verfahren abschliessend geprüft werden. Einerseits ist das vorliegende Verfahren summarischer Natur, weshalb umfangreiche Beweismassnahmen die Ausnahme sind. Zudem ist die Bedeutung der angefochtenen vorsorglichen Unterhaltsbeiträge sehr zu relativieren, sind sie doch wie dargelegt (vgl. E. 1 hievor) im Endentscheid rückwirkend zu überprüfen. Allenfalls ist dann eine Rückzahlung oder eine Nachzahlung geschuldet (Zogg, a.a.O., S. 92). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, der gestützt auf das rechtskräftige und nach seinem Willen abzuändernde Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge leisten muss, sind nicht derart prekär, dass eine Entbindung von der Unterhaltspflicht bereits jetzt erforderlich wäre. Er ist aufgrund seines Einkommens ohne Weiteres in der Lage, die angefochtenen Beträge (aktuell CHF 493.00 pro Monat) für die Tochter zu bezahlen. Aufgrund der Einkommensunterschiede der Parteien erscheint dieser Betrag auch nicht derart weit von dem entfernt, was im Endurteil zugesprochen werden könnte.
6.4 Die angefochtene Verfügung ist aus diesem Gründen nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers muss abgewiesen werden.
E. 6 Nach Eingang der getroffenen Abklärungen wird den Parteien Frist zur Stellungnahme gesetzt.
E. 6.1 Der Kläger und Berufungskläger sieht eine offensichtliche Ungleichbehandlung im Umstand, dass der Vorderrichter der Beklagten eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von bloss 75 %, ihm selber aber eine solche zu 100 % anrechnete. Nachdem beide Elternteile aufgrund der alternierenden Obhut ihre Tochter im zeitlich gleichen Umfang betreuten, sei nicht einzusehen, weswegen entweder auch bei der Berufungsbeklagten von einem 100 % Erwerbspensum auszugehen sei oder dann sein eigenes Einkommen ebenfalls auf 75 % zu reduzieren sei.
E. 6.2 Der Amtsgerichtspräsident rechnete der Beklagten ab 1. Januar 2022 ein Einkommen in der Höhe eines Arbeitspensums von 75 % an. Die Begründung dafür überzeugt (Urteil S. 13, E. 15.2.4). Dieselbe Begründung trifft an sich auch auf den Kläger zu. Da bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen aber grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen ist, rechnete der Vorderrichter dem Kläger dennoch zu Recht sein volles Erwerbseinkommen, das auf einem Pensum von 100 % beruht, an. Einem angesichts des Schulstufenmodells «überobligatorischen» Arbeitspensum kann, wenn dies die Besonderheiten des Einzelfalles gebieten, allenfalls bei der Überschussverteilung Rechnung getragen werden (BGE 147 III 265 E. 7.1). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt beispielsweise davon ab, wie es sich mit den konkreten Arbeitszeiten, dem Arbeitsweg, den Möglichkeiten für Homeoffice und – wie die Berufungsbeklagte zutreffend erwähnt – der Unterstützung durch die neuen Partner der Parteien verhält. Nicht ganz klar ist auch die genaue Höhe des der Beklagten anzurechnenden Einkommens, das unter anderem abhängig davon ist, ob sie als [...] oder als [...] arbeitet und [...] generieren kann.
E. 6.3 All diese Fragen müssen und können nicht im vorliegenden Verfahren abschliessend geprüft werden. Einerseits ist das vorliegende Verfahren summarischer Natur, weshalb umfangreiche Beweismassnahmen die Ausnahme sind. Zudem ist die Bedeutung der angefochtenen vorsorglichen Unterhaltsbeiträge sehr zu relativieren, sind sie doch wie dargelegt (vgl. E. 1 hievor) im Endentscheid rückwirkend zu überprüfen. Allenfalls ist dann eine Rückzahlung oder eine Nachzahlung geschuldet (Zogg, a.a.O., S. 92). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, der gestützt auf das rechtskräftige und nach seinem Willen abzuändernde Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge leisten muss, sind nicht derart prekär, dass eine Entbindung von der Unterhaltspflicht bereits jetzt erforderlich wäre. Er ist aufgrund seines Einkommens ohne Weiteres in der Lage, die angefochtenen Beträge (aktuell CHF 493.00 pro Monat) für die Tochter zu bezahlen. Aufgrund der Einkommensunterschiede der Parteien erscheint dieser Betrag auch nicht derart weit von dem entfernt, was im Endurteil zugesprochen werden könnte.
E. 6.4 Die angefochtene Verfügung ist aus diesem Gründen nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers muss abgewiesen werden.
E. 7 Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers. Antragsgemäss ist er zu verpflichten, der Beklagten eine Parteienschädigung zu bezahlen. Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 1'431.00 (inkl. Auslagen) ist angemessen.
Demnach wirderkannt:
1.Die Berufung wird abgewiesen.
2.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'431.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom7. März 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Alex Hediger,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Fürsprecherin Gabriela von Arx,
Berufungsbeklagte
betreffendvorsorgliche Massnahmen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1. A.___ und B.___ wurden mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 30. Oktober 2017 geschieden. A.___ war beziehungsweise ist gestützt auf das Scheidungsurteil verpflichtet, für die der Obhut der Mutter B.___ zugeteilte Tochter C.___ (geb. [...] 2011) folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. April 2021 CHF 2'348.00, davon CHF 1'025.00 Barunterhalt und CHF 1'323.00 Betreuungsunterhalt, zuzüglich Kinderzulagen; ab 1. Mai 2021 bis 30. April 2027 CHF 2'120.00, davon CHF 1'130.00 Barunterhalt und CHF 990.00 Betreuungsunterhalt, zuzüglich Kinderzulagen; ab 1. Mai 2027 bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens bis zu Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB, einen Barunterhalt von CHF 1'147.00, zuzüglich Ausbildungszulagen (Ziffer 5 des Scheidungsurteils).
2.1 A.___ (nachfolgend: Kläger) reichte am 9. Dezember 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ (nachfolgend: Beklagte) eine Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils ein. Er beantragt zur Hauptsache, die Obhut über die gemeinsame Tochter C.___ ihm zu übertragen und die gemäss Ziffer 5 des Scheidungsurteils zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. Dezember 2020 aufzuheben. Zudem stellte er den Antrag, bereits mit einer vorsorglichen Massnahme entsprechend zu verfügen. Der Amtsgerichtspräsident verfügte nach Anhörung der Beklagten am 22. Dezember 2020, C.___ werde in Abänderung von Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vorsorglich bis 6. Februar 2021 unter die Obhut des Klägers gestellt (Ziffer 6 der Verfügung). Weiter befreite er den Kläger vorsorglich bis 6. Februar 2021 von der Leistung von Unterhaltsbeiträgen an C.___ (Ziffer 7 der Verfügung).
2.2 Am 15. April 2021 fand die Einigungsverhandlung statt. Der Amtsgerichtspräsident erliess gleichentags folgende Verfügung:
2.3 Im Anschluss an die erfolgten Abklärungen setzte der Amtsgerichtspräsident die Parteien mit Verfügung vom 21. Juni 2021 darüber in Kenntnis, dass von Seiten des Gerichts keine Anpassungen der derzeitigen Betreuungsregeln, hingegen eine detaillierte Ferienregelung sowie eine Überprüfung der Unterhaltsfrage in Aussicht genommen werde. Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien dazu erliess er am 8. Oktober 2021 folgende Verfügung:
CHF 493.00 BarU
3. Im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung erhob der Kläger (nachfolgend auch: Berufungskläger) frist- und formgerecht Berufung gegen die Verfügung. Er stellt das Rechtsbegehren, Ziffer 3 der Verfügung sei aufzuheben und festzustellen, dass jeder Ehegatte verpflichtet sei, für den Unterhalt von C.___ aufzukommen, während der Zeit wo er C.___ jeweils betreue. Die Beklagte (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) beantragt, die Berufung abzuweisen.
4. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Die angefochtene Verfügung beinhaltet eine vorsorgliche Massnahme in einem Verfahren betreffend Änderung eines Scheidungsurteils. Eine in einem Scheidungsurteil festgesetzte nacheheliche Unterhaltsrente sowie darin festgelegte Kinderunterhaltsbeiträge können unter den Voraussetzungen von Art. 129 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) beziehungsweise Art. 134 Abs. 2 i. V. m. Art. 286 Abs. 2 ZGB abgeändert werden. Hierzu ist eine nachträgliche, das heisst seit dem Scheidungsurteil eingetretene, erhebliche und dauerhafte Veränderung der relevanten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien erforderlich. Sodann ist vorausgesetzt, dass die entsprechende tatsächliche Veränderung im Scheidungsurteil nicht berücksichtigt wurde.
Wie im Scheidungsverfahren können gestützt auf Art. 284 Abs. 3 i. V. m. Art. 276 ZPO analog auch im Abänderungsprozess vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Bei solchen vorsorglichen Massnahmen geht es um eine vorweggenommene Vollstreckung dessen, was der Kläger auch in der Hauptsache verlangt. Grundsätzlich bleibt die bestehende Unterhaltsregelung so lange in Kraft und vollstreckbar, bis über die Abänderung endgültig entschieden ist. Eine vorsorgliche Abänderung kann daher nur in dringenden Fällen und nur unter speziellen Umständen gewährt werden, so etwa wenn der Unterhaltsschuldner aufgrund prekärer wirtschaftlicher Verhältnisse dringend darauf angewiesen ist, die Beiträge schon während des Abänderungsprozesses herabzusetzen. Damit hat der Gesuchsteller abgesehen von einer positiven Hauptsacheprognose (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) der Sache nach einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil beziehungsweise Dringlichkeit glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO). Im Unterschied zu Eheschutz und vorsorglichen Scheidungsmassnahmen besteht im Abänderungsprozess somit kein unbedingter Anspruch auf Gewährung vorsorglicher Massnahmen.
Im Abänderungsprozess angeordnete vorsorgliche Massnahmen haben eine bloss beschränkte materielle Rechtskraft: Abgesehen davon, dass sie den Hauptsacheentscheid nicht präjudizieren, können sie einerseits bis zum definitiven Abänderungsurteil an seit dem Massnahmeentscheid neu eingetretene, erheblich veränderte Verhältnisse («echte Noven») angepasst werden. Andererseits können vorsorgliche Abänderungsentscheide abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sie sich nachträglich (aufgrund «unechter Noven») als ungerechtfertigt erweisen, etwa wenn ein verbessertes Beweisergebnis beziehungsweise neue Beweismittel vorliegen. Der Erstentscheid muss sich indessen als klar unzutreffend beziehungsweise grob fehlerhaft herausstellen; eine freie Wiedererwägung ist hingegen unzulässig.
Der (originäre oder abgeänderte) vorsorgliche Massnahmeentscheid fällt sodann mit Rechtskraft des Hauptsacheurteils ex tunc dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO); seine Wirksamkeit beziehungsweise Vollstreckbarkeit ist somit resolutiv bedingt. Die mit vorsorglichem Massnahmeentscheid herabgesetzten, aufgehobenen, erhöhten oder neu zugesprochenen Unterhaltsbeiträge müssen im Abänderungsurteil weil dessen Streitgegenstand die im Präliminarentscheid beurteilte Unterhaltsperiode mitumfasst rückwirkend überprüft werden; die Regelung im Massnahmeentscheid ist mit anderen Worten nicht endgültig. Im Hauptsacheentscheid ist folglich auch eine Regelung für die Dauer des einstweiligen Rechtsschutzes zu treffen (vgl. dazuSamuel Zogg, "Vorsorgliche"Unterhaltszahlungenim Familienrecht, in: FamPra.ch 2018 S. 47 ff., 90 ff., mit Hinweisen).
2. Der Amtsgerichtspräsident hatte die Unterhaltsregelung des Scheidungsurteils im vorliegenden Verfahren erstmals mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 geändert und den Kläger vorsorglich bis 6. Februar 2021 von der Leistung von Unterhaltsbeiträgen befreit. Am 15. April 2021 verfügte er nochmals, der Kläger werde vorsorglich von der Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Tochter C.___ befreit. Gleichzeitig behielt er eine spätere Überprüfung dieser Massnahme ausdrücklich vor. Die vorliegend angefochtene Verfügung hat somit eine Abänderung einer früheren vorsorglichen Massnahme zum Gegenstand. Der Amtsgerichtspräsident erwog zur Begründung der neu festgesetzten Unterhaltsbeiträge, aufgrund der alternierenden Obhut würden beide Elternteile je 50 % der Betreuung der gemeinsamen Tochter übernehmen. Die Beklagte habe demnach ihr Arbeitspensum aufzustocken, wofür ihr eine kurze Übergangsfrist bis 1. Januar 2022 zu gewähren sei. Im Folgenden seien daher zwei Phasen zu unterscheiden.
Für die Dauer der ersten Unterhaltsphase sei beim Kläger von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'416.00 und einem monatlichen Bedarf von CHF 3'122.00 auszugehen. Die Beklagte erziele gemäss Lohnabrechnung ein Nettoeinkommen von rund CHF 2'300.00. Ihr monatlicher Bedarf belaufe sich auf CHF 2'115.00. Der Tochter C.___ seien die Kinderzulagen von CHF 200.00 als Einkommen und ein Bedarf von CHF 1264.00 anzurechnen.
Das massgebende Nettoeinkommen des Klägers sei auch für die zweite Unterhaltsphase mit CHF 6'416.00 zu veranschlagen. Sein monatlicher Bedarf betrage CHF 3'167.00. Bei der Beklagten sei zu beachten, dass ausgehend vom Schulstufenmodell bei einem hauptbetreuenden Elternteil eines Kindes zwischen fünf und dreizehn Jahren eine Erwerbstätigkeit im Pensum von 50 % als zumutbar erachtet werde. Da die Beklagte jedoch nur 50 % der persönlichen Betreuung von C.___ übernehme, könne sie während ihrer Betreuungszeit in einem Pensum von 25 % arbeiten, während der restlichen Zeit sei eine Erwerbstätigkeit im vollen Pensum möglich und auch zumutbar. Somit sei ihr ein Einkommen in der Höhe eines Arbeitspensums von 75 % anzurechnen. Ausgehend von ihrem bisherigen Einkommen erziele sie bei einem Arbeitspensum von 75 % CHF 2875.00. Der monatliche Bedarf der Beklagten summiere sich auf CHF 2'171.00. Gegenüber der ersten Phase unverändert seien die Kinderzulagen von CHF 200.00 der Tochter C.___ und ihr Bedarf von CHF 1264.00.
In der ersten Phase seien beide Elternteile in der Lage, ihren eigenen Bedarf zu decken. Es resultiere beim Kläger ein Überschuss von CHF 3'294.00 sowie auf Seite der Beklagten von CHF 185.00. Bei der Tochter C.___ bestehe ein Barunterhaltsbedarf von CHF 1064.00. Zusätzlich habe sie Anspruch auf einen Anteil am erzielten Überschuss von CHF 483.00, welcher im Rahmen des Barunterhalts zu bezahlen und aufgrund der alternierenden Obhut hälftig unter den Eltern aufzuteilen sei. Der Kläger (94.7 %) und die Beklagte (5.3 %) hätten sich je im Verhältnis ihrer Überschüsse am Barunterhalt von C.___ zu beteiligen. Der Kläger könne jedoch den Wohnkostenanteil von C.___ in Abzug bringen, zumal er diesen direkt an seinen Vermieter bezahle. Dasselbe gelte auch für 50 % des Grundbedarfes von C.___, CHF 300.00, sowie die Hälfte des C.___ zustehenden Überschussanteils, da dieser während seinen Betreuungszeiten vom Kläger selbst aufgebracht werde beziehungsweise auf diese Zeit entfalle. Zumal die Beklagte ihren persönlichen Bedarf selbst zu decken vermöge, sei kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Folglich habe der Kläger der Beklagten an den Unterhalt von C.___ einen monatlich vorauszahlbaren Beitrag von CHF 655.00 (BarU) zu bezahlen.
In der zweiten Phase ergebe sich nach Deckung der eigenen Bedarfspositionen ebenfalls bei beiden Elternteilen ein Überschuss, beim Kläger CHF 3'249.00 und bei der Beklagten CHF 704.00. Es bestehe wiederum ein Barunterhaltsbedarf auf Seiten von C.___. Zusätzlich habe sie Anspruch auf einen Anteil am erzielten Überschuss von CHF 578.00. Der Kläger (82.2 %) und die Beklagte (17.8 %) hätten sich auch hier im Verhältnis ihrer Überschüsse analog der ersten Phase am Barunterhalt von C.___ zu beteiligen. Es sei auch in der zweiten Phase kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Der Kläger habe folglich der Beklagten an den Barunterhalt von C.___ einen monatlich vorauszahlbaren Beitrag von CHF 493.00 (BarU) zu bezahlen.
3. Der Kläger und Berufungskläger rügt, mit der angefochtenen Verfügung habe der Amtsgerichtspräsident die alternierende Obhut ausdrücklich beibehalten. Einzig der Betreuungswechsel sei statt auf dreieinhalb Tage auf sieben Tage, das heisst wöchentlich erweitert worden. Diese Modifikation der Betreuungszeiten ändere an den finanziellen Verpflichtungen beider Elternteile nichts. Somit habe bereits vor diesem Hintergrund absolut keine Grundlage bestanden, um bezüglich Unterhaltsentscheid auf den früheren Entscheid vom 15. April 2021 zurückzukommen.
Im Zusammenhang mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aufgrund einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 75 % übersehe die Vorinstanz, dass er selber die genau gleichen Betreuungsanteile leiste wie die Berufungsbeklagte, aber ein 100%-Pensum ausübe und über ein entsprechend höheres Einkommen verfüge, welches bei der Unterhaltsberechnung in voller Höhe berücksichtigt werde. Nur aufgrund dieser 100%-igen Erwerbstätigkeit verfüge er auch über einen entsprechend höheren Überschuss. Indem der Amtsgerichtspräsident die Parteien verpflichtet habe, sich im Verhältnis ihrer jeweiligen prozentualen Anteile am Barunterhalt von C.___ zu beteiligen, werde er somit doppelt bestraft. Diese Berechnung führe dazu, dass er sich in der ersten Phase zu 94.7 % und in der zweiten Phase zu 82.2 % am Barunterhalt von C.___ zu beteiligen habe. Diese Regelung führe zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung beider Eltern, was so nicht akzeptabel sei. Nachdem beide Elternteile aufgrund der alternierenden Obhut ihre Tochter im zeitlich gleichen Umfang betreuten und zudem auch beide über einen Partner verfügten, der ebenfalls Betreuungsarbeit leisten könne, sei nicht einzusehen, weswegen entweder auch bei der Berufungsbeklagten von einem 100 % Erwerbspensum auszugehen sei oder dann sein eigenes Einkommen ebenfalls auf 75 % zu reduzieren sei.
Beim Einkommen der Berufungsbeklagten sei zudem davon auszugehen, dass dieses klarerweise höher als der von der Vorinstanz für eine 75%-ige Tätigkeit angenommene Betrag von CHF 2'875.00 sei. Gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag für das [...] betrage der Mindestlohn für Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung ab 1. Januar 2022 CHF 4'203.00 pro Monat. Hinzu komme ein 13. Monatslohn, sodass von einem massgeblichen Bruttolohn bei 100%-iger Tätigkeit in Höhe von mindestens CHF 4'550.00 brutto bzw. rund CHF 4'000.00 netto ausgegangen werden könne. Zu addieren seien zusätzlich [...], welche sich auf mindestens CHF 500.00 monatlich belaufen dürften. Bei einer 100%-igen Erwerbstätigkeit sei somit auf Seiten der Berufungsbeklagten von einem Einkommen in Höhe von mindestens CHF 4'500.00 netto monatlich auszugehen.
Die Vorinstanz habe einen Barunterhalt von C.___ von CHF 1'264.00 ermittelt, wobei sie die anteiligen Wohnkosten bei beiden Elternteilen sowie den Grundbedarf von CHF 600.00 und Krankenkassenprämien von CHF 95.00 miteinberechnet habe. Wenn er nun in der ersten Phase verpflichtet werde, der Kindsmutter für C.___ einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 655.00 sowie in der zweiten Phase einen solchen von CHF 493.00 zu bezahlen, so bedeute dies, dass die Berufungsbeklagte, welche ja zusätzlich zu ihrem Einkommen auch noch Kinderzulagen von CHF 200.00 beziehe, für ihre Tochter monatlich CHF 855.00 beziehungsweise ab 1. Januar 2022 CHF 693.00 erhalte. Auf der anderen Seite beliefen sich die Kosten, welche die Kindsmutter für C.___ aufzuwenden habe, auf lediglich CHF 696.00 monatlich, nämlich CHF 300.00 hälftiger Grundbedarf, Wohnkostenanteil von CHF 301.00 sowie CHF 95.00 Krankenkassenprämien. Diese Rechnung belege, dass der Entscheid der Vorinstanz dazu führe, dass der gesamte Unterhalt von C.___ von ihm finanziert werde und zwar nicht nur während der Phase, während der C.___ bei ihm lebe, sondern auch während des Zeitraumes, in dem C.___ von der Mutter betreut werde und bei ihr wohne. Diese Konsequenz sei in höchstem Masse stossend und unbillig. Geteilte Obhut bedeute, dass jeder Ehegatte zu verpflichten sei, für die Kosten der Betreuung während der Phase, in der das Kind beim jeweiligen Elternteil lebe, selber aufzukommen. Werde bei beiden Elternteilen bezüglich Erwerbstätigkeit mit gleichen Ellen gemessen, sei nur diese Lösung angemessen und fair.
4. Die Beklagte und Berufungsbeklagte entgegnet, der Amtsgerichtspräsident habe zwar mit Verfügung vom 15. April 2021 den Berufungskläger vorsorglich von der Leistung von Unterhaltsbeiträgen befreit. Gleichzeitig habe er sich aber eine Änderung der vorsorglichen Massnahmen ausdrücklich vorbehalten und den Parteien entsprechend mit Verfügung vom 21. Juni 2021 auch Frist gesetzt, um sich unter anderem zur Unterhaltsfrage zu äussern. Die grundsätzlichen Einwendungen des Berufungsklägers gegen eine Anpassung der Verfügung vom 15. April 2021 seien daher haltlos.
Weiter weist sie darauf hin, dass sie von Mittwoch bis Samstag [...] tätig sei. Dies entspreche einem 60 % Pensum. Eine Erhöhung des Arbeitspensums auf mehr als 75 % sei mit der vorliegenden Obhutsregelung schwierig umzusetzen. Jede zweite Woche werde sie für die Tochter den Mittag sowie die Randstunden organisieren müssen. Sie rechne mit mindestens CHF 200.00 Mehrkosten pro Monat, sofern C.___ bei einer Bekannten jede zweite Woche das Mittagessen einnehmen und dort den Mittag verbringen könne. Der Berufungskläger dagegen habe bei seiner Erwerbstätigkeit den Vorteil, im Homeoffice tätig sein zu können. Zudem habe er eine Partnerin, welche ihn anscheinend in der Kinderbetreuung unterstützen könne. Sie habe diese Vorteile nicht.
Der Berufungskläger gehe irrtümlich davon aus, dass sie ein Bruttoeinkommen von rund CHF 4'500.00 erwirtschaften könne. Sie sei entgegen dessen Vorbringen nicht als Fachmitarbeiterin, sondern als Hilfskraft [...] angestellt. Sie habe keine Ausbildung im [...], sondern in jungen Jahren eine Lehre als [...] abgeschlossen. Nur ausnahmsweise, wenn [...] ausfalle, helfe sie [...] aus. [...] erhalte sie deshalb nur selten. Der Mindestlohn für eine Mitarbeiterin ohne Berufslehre betrage bei einem 100 % CHF 3'477.00.
Der angefochtenen Verfügung zufolge habe der Berufungskläger an den Unterhalt von C.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2021 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 855.00 sowie ab 1. Januar 2022 von CHF 693.00 zu leisten. Sie habe diese Unterhaltsbeiträge akzeptiert, obwohl sie der Ansicht sei, dass diese zu tief berechnet worden und insbesondere die dem Kläger angerechneten Steuerbeträge zu hoch seien. Auf eine Berufung habe sie jedoch aus finanziellen Gründen verzichtet. Bei der Unterhaltsberechnung noch nicht berücksichtigt worden sei der Umstand, dass mit der neuen Betreuungsregelung bei ihr zwangsläufig zusätzliche Kosten für C.___ entstehen würden. Es müsse sich mit der Umsetzung der wochenweisen Obhutsregelung erst zeigen, welche zusätzliche Kosten effektiv anfielen. Bei einer Gegenüberstellung der Einkünfte, Auslagen und der verfügten Unterhaltsbeiträge resultiere auf Seiten des Klägers ein verbleibender verfügbarer Betrag von CHF 1'826.00 beziehungsweise ab 1. Januar 2022 von CHF 1'988.00 und bei ihr selber von CHF 544.00 beziehungsweise CHF 882.00. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Berufungskläger ungerecht behandelt fühle, insbesondere, da die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Parteien und damit die unterschiedlichen Überschüsse trotz geteilter Obhut bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen seien.
5. Der Berufungskläger beanstandet, dass der Amtsgerichtspräsident auf den Unterhaltsentscheid vom 15. April 2021 zurückkam, obwohl sich die Betreuungsverhältnisse und damit die finanziellen Verpflichtungen der Elternteile nicht verändert hätten. Die Rüge ist unbegründet. Der Amtsgerichtspräsident hatte in der Verfügung vom 15. April 2021 eine Änderung der damals verfügten vorsorglichen Massnahmen ausdrücklich vorbehalten. Die verfügten Massnahmen beinhalteten auch die vorsorgliche Befreiung des Klägers von der Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Tochter (Ziffer 2 der Verfügung). Die in Ziffer 7 der Verfügung vom 15. April 2021 erwähnte Überprüfung der Massnahmen enthält keinen Vorbehalt etwa in dem Sinne, dass eine solche nur bei erheblich veränderten Verhältnissen erfolgen würde. Der Amtsgerichtspräsident durfte deshalb die Unterhaltsregelung im Rahmen der angefochtenen Verfügung ohne Einschränkung überprüfen.
6.1 Der Kläger und Berufungskläger sieht eine offensichtliche Ungleichbehandlung im Umstand, dass der Vorderrichter der Beklagten eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von bloss 75 %, ihm selber aber eine solche zu 100 % anrechnete. Nachdem beide Elternteile aufgrund der alternierenden Obhut ihre Tochter im zeitlich gleichen Umfang betreuten, sei nicht einzusehen, weswegen entweder auch bei der Berufungsbeklagten von einem 100 % Erwerbspensum auszugehen sei oder dann sein eigenes Einkommen ebenfalls auf 75 % zu reduzieren sei.
6.2 Der Amtsgerichtspräsident rechnete der Beklagten ab 1. Januar 2022 ein Einkommen in der Höhe eines Arbeitspensums von 75 % an. Die Begründung dafür überzeugt (Urteil S. 13, E. 15.2.4). Dieselbe Begründung trifft an sich auch auf den Kläger zu. Da bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen aber grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen ist, rechnete der Vorderrichter dem Kläger dennoch zu Recht sein volles Erwerbseinkommen, das auf einem Pensum von 100 % beruht, an. Einem angesichts des Schulstufenmodells «überobligatorischen» Arbeitspensum kann, wenn dies die Besonderheiten des Einzelfalles gebieten, allenfalls bei der Überschussverteilung Rechnung getragen werden (BGE 147 III 265 E. 7.1). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt beispielsweise davon ab, wie es sich mit den konkreten Arbeitszeiten, dem Arbeitsweg, den Möglichkeiten für Homeoffice und wie die Berufungsbeklagte zutreffend erwähnt der Unterstützung durch die neuen Partner der Parteien verhält. Nicht ganz klar ist auch die genaue Höhe des der Beklagten anzurechnenden Einkommens, das unter anderem abhängig davon ist, ob sie als [...] oder als [...] arbeitet und [...] generieren kann.
6.3 All diese Fragen müssen und können nicht im vorliegenden Verfahren abschliessend geprüft werden. Einerseits ist das vorliegende Verfahren summarischer Natur, weshalb umfangreiche Beweismassnahmen die Ausnahme sind. Zudem ist die Bedeutung der angefochtenen vorsorglichen Unterhaltsbeiträge sehr zu relativieren, sind sie doch wie dargelegt (vgl. E. 1 hievor) im Endentscheid rückwirkend zu überprüfen. Allenfalls ist dann eine Rückzahlung oder eine Nachzahlung geschuldet (Zogg, a.a.O., S. 92). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, der gestützt auf das rechtskräftige und nach seinem Willen abzuändernde Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge leisten muss, sind nicht derart prekär, dass eine Entbindung von der Unterhaltspflicht bereits jetzt erforderlich wäre. Er ist aufgrund seines Einkommens ohne Weiteres in der Lage, die angefochtenen Beträge (aktuell CHF 493.00 pro Monat) für die Tochter zu bezahlen. Aufgrund der Einkommensunterschiede der Parteien erscheint dieser Betrag auch nicht derart weit von dem entfernt, was im Endurteil zugesprochen werden könnte.
6.4 Die angefochtene Verfügung ist aus diesem Gründen nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers muss abgewiesen werden.
7. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers. Antragsgemäss ist er zu verpflichten, der Beklagten eine Parteienschädigung zu bezahlen. Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 1'431.00 (inkl. Auslagen) ist angemessen.
Demnach wirderkannt:
1.Die Berufung wird abgewiesen.
2.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'431.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann