Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Parteien führten vor Obergericht je ein Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen. Am 6. Dezember 2021 erging das Urteil in den vereinigten Verfahren.
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E. 2.1 Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 2.2 Vorliegend ist die Ehefrau mit ihrer Berufung zu einem kleinen Teil durchgedrungen und diejenige des Ehemannes wird abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher, ihnen die Kosten beider Berufungsverfahren von total CHF 1'500.00 je hälftig aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang sind die Parteikosten wettzuschlagen.
3. Die Kostennote der Vertreterin der Ehefrau, Rechtsanwältin Bernadette Gasche wird festgesetzt auf CHF 2'745.15 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und diejenige von Rechtsanwalt Werder auf CHF 3'337.85 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.), entsprechend dem von ihnen geltend gemachten Aufwand. Diese werden durch den Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates während 10 Jahren, sobald die Parteien zur Rückzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch für Rechtsanwältin Gasche beträgt CHF 1'462.90 und derjenige für Rechtsanwalt Werder CHF 2'041.95. Diese sind zahlbar, sobald A.___ und B.___ in der Lage sind, diese an ihre Anwältin bzw. seinen Anwalt zu bezahlen (Art. 123 ZPO).
E. 3 A.___ teilte am 10. Januar 2022 mit, sie sei mit der beantragten Berichtigung einverstanden.
E. 4 Es trifft zu, dass die im Urteilsdispositiv in Ziffer 2 statuierten Beträge von CHF 1130.00 für C.___ und von CHF 1580.00 für D.___ von den Beträgen abweichen, welche sich aus der Urteilsbegründung ergeben. Dort werden die Unterhaltsbeiträge für C.___ mit CHF 1110.00 und diejenigen für D.___ mit CHF 1560.00 beziffert. Die in das Dispositiv übertragenen Unterhaltsbeträge sind damit zu hoch und stehen mit der Begründung im Widerspruch. Die beantragte Berichtigung ist somit vorzunehmen.
E. 5 Das Berichtigungsverfahren war wegen eines Versehens des Gerichts notwendig. Es werden deshalb keine Kosten erhoben. Eine Parteientschädigung für die Ausfertigung des Berichtigungsgesuchs wird nicht zugesprochen. Die Gegenpartei hat sich nicht gegen die Berichtigung gewehrt. Ihr kann keine Parteientschädigung auferlegt werden. Ohnehin war der Aufwand für das Geltendmachen des offensichtlichen Versehens minimal.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14), sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
E. 5.1 Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder rückwirkend ab 1. September 2020 die folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- für C.___: CHF 1'045.00 (Barunterhalt) - für D.___: CHF 1'495.00 (Barunterhalt) Die Kinderzulagen von aktuell je CHF 200.00 pro Monat sind in den vorstehenden Beträgen nicht enthalten und zusätzlich geschuldet (aktuell Bezug der Kinderzulagen durch die Kindsmutter).
E. 5.2 Der Antrag der Ehefrau, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2'100.00 zu bezahlen, wird abgewiesen. 3.1 Dagegen erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 20. August 2021 form- und fristgerecht Berufung. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Ziffer 5 der Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 1.7.2021 sei aufzuheben. 2. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder rückwirkend ab Januar 2020 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens die folgenden, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen: - für C.___: CHF 1'649.00 (wovon CHF 136.00 Betreuungsunterhalt) - für D.___: CHF 2'098.00 (wovon CHF 136.00 Betreuungsunterhalt) Eventualiter: Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder rückwirkend ab Januar 2020 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens die folgenden, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen: - für C.___: CHF 1'347.00 - für D.___: CHF 1'796.00 3. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau rückwirkend ab 1. Januar 2020 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen persönlichen Unterhaltsbeitrag, monatlich vorauszahlbar, in der Höhe von CHF 1'144.00 zu bezahlen. Eventualiter: Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau rückwirkend ab 1. Januar 2020 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen persönlichen Unterhaltsbeitrag, monatlich vorauszahlbar, in der Höhe von CHF 795.00 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2 Gleichentags erhob auch der Ehemann frist- und formgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen: 1. Ziff. 5.1 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 1. Juli 2021 / Begründung vom
E. 9 August 2021 sei im hier beantragten Umfang teilweise aufzuheben und es sei neu zu erkennen, dass der Ehemann verpflichtet ist, an den Unterhalt der Kinder rückwirkend ab 1. September 2020 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe zu leisten: - C.___ CHF 718.00 (Barunterhalt) - D.___ CHF 1'212.00 (Barunterhalt) 2. Sofern festzustellen ist, dass die Berufungsbeklagte zur Leistung einer provisio ad item zugunsten des Berufungsklägers (und) nach gerichtlichem Ermessen nicht in der Lage ist, (was vorliegend beantragt wird,) sei dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren eventuell die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 4.1 Am 3. September 2021 liess sich der Ehemann form- und fristgerecht zur Berufung der Ehefrau vernehmen und stellt die folgenden Anträge: 1. Die Berufung der Ehefrau vom 20. August 2021 gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom
1. Juli 2021 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin. 4.2 Ebenfalls am 3. September 2021 liess sich auch die Ehefrau form- und fristgerecht zur Berufung des Ehemannes vernehmen und stellt die folgenden Anträge: 1. Die Berufung des Ehemannes sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II.
1. Der Gerichtspräsident begründete seine Verfügung damit, dass grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen sei. Bezüglich des Einkommens des Ehemannes (im Folgenden auch Vater) lägen keine gesicherten Unterlagen bei den Akten, welche Aufschluss darüber gäben, wie hoch sein Lohn während der Dauer der Ehe bzw. über einen längeren Zeitraum hinweg gewesen sei. Die einzige Gehaltsangabe stamme aus einem Antrag für eine Mietwohnung in [...], wo ein Jahreslohn von USD 212'880.00 angegeben worden sei. Die Ehefrau habe ausgesagt, man habe in dieser Zeit monatlich rund CHF 10'000.00 ausgegeben. Nach Beendigung dieses Engagements sei der Ehemann längere Zeit arbeitslos gewesen und habe trotz intensiver Stellensuche keine Anstellung gefunden. Seit dem 1. September 2020 arbeite er in [...]. Der Vertrag sei auf ein Jahr befristet. Gemäss der Lohnabrechnung von Juni 2021 verdiene er in seiner aktuellen Anstellung mit einem 90 % Pensum EUR 4'324.38 netto. Abzüglich der vom Arbeitgeber vergüteten Reisespesen resultiere ein Monatslohn von rund EUR 4'300.00 netto. Umgerechnet auf ein 100 %-Pensum und in Schweizer Franken belaufe sich das erzielbare monatliche Einkommen auf rund CHF 5'700.00 (Umrechnungskurs Euro – Franken 1.10). Die Ehefrau (im Folgenden auch Mutter) versehe mit 70 % ein überobligatorisches Erwerbspensum bei der [...] AG in [...]. Gemäss Lohnausweis 2020 betrage ihr monatliches Einkommen rund CHF 5'470.00 netto (ohne Kinderzulagen). Da sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu einer Tätigkeit im Umfang eines 50 % Pensums verpflichtet sei, seien ihr auch nur Einnahmen von CHF 4'000.00 netto pro Monat anzurechnen. Der Vorderrichter begründete seine Bedarfsrechnung ausführlich. Darauf ist im Rahmen der Rügen der Parteien einzugehen. Der Vorderrichter berücksichtigte weiter, dass der Ehemann bis und mit August 2020 arbeitslos gewesen war und kein Einkommen erzielte. Aus diesem Grund verpflichtete er ihn nicht bereits ab dem Trennungszeitpunkt, d.h. ab 1. Januar 2020 zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Kinder, sondern erst ab Stellenantritt per 1. September 2020.
E. 10 Gemäss den vorstehenden Ausführungen haben die Parteien aktuell ein Gesamteinkommen von monatlich CHF 11’722.00. Dem steht ein Bedarf von CHF 9'156.00 gegenüber. Der Überschuss beträgt CHF 2'566.00. Praxisgemäss wird der Überschuss nach grossen (Eltern) und kleinen (Kinder) Köpfen auf die Parteien und ihre Kinder verteilt. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.3 ff. ist der besonderen Situation der Ehegatten im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann ohne Not mit einem Teilpensum von 90 % und die Ehefrau trotz Betreuung eines Primarschul- und eines Kindergartenkindes mit einem solchen von 70 % überdurchschnittlich viel arbeitet und ausserdem mehr Betreuungsarbeit leisten muss, da der Ehemann im Ausland lebt und arbeitet. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Ehemann für die Ausübung des Besuchsrechts höhere Auslagen als gewöhnlich hat, da aufgrund seines Wohnsitzes in [...] höhere Reisekosten anfallen. Aufgrund dessen ist ihm trotz des unterobligatorischen Engagements der Ehefrau ebenfalls ein Anteil des Überschusses zuzuweisen. Vor diesem Hintergrund scheint es angemessen, dem Ehemann und den Kindern je 1/6 (je CHF 428.00) und der Ehefrau 3/6 (CHF 1'283.00) des Überschusses zuzusprechen, zumal es dem Kindeswohl dient, wenn der persönliche Kontakt zum Vater aufrechterhalten werden kann. Das ergibt somit einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'110.00 für C.___ und einen solchen von CHF 1'560.00 für D.___. Im Übrigen sind die Berufungen abzuweisen. III.
1. Beide Parteien haben einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auf für das Berufungsverfahren gestellt. Die Gesuche können aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse bewilligt werden. Rechtsanwältin Gasche wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau und Rechtsanwalt Werder als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Ehemannes eingesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom18. Januar 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
B.___, vertreten durch Hans Jörg Werder,
Gesuchsteller
gegen
A.___, vertreten durch Bernadette Gasche,
Gesuchsgegnerin
betreffendBerichtigung / vorsorgliche Massnahmen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:
1. Die Parteien führten vor Obergericht je ein Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen. Am 6. Dezember 2021 erging das Urteil in den vereinigten Verfahren.
2. Am 24. Dezember 2021 gelangte B.___ mit folgenden Anträgen an das Obergericht:
1. Es sei Ziff. 2 des Urteilsdispositives gemäss Urteils vom 6. Dezember 2021 zu berichtigen und es seien die Unterhaltsbeiträge, zu deren Tragung der Ehemann zu bezahlen gerichtlich verpflichtet worden ist, im Dispositiv neu wie folgt zu beziffern:
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. A.___ teilte am 10. Januar 2022 mit, sie sei mit der beantragten Berichtigung einverstanden.
4. Es trifft zu, dass die im Urteilsdispositiv in Ziffer 2 statuierten Beträge von CHF 1130.00 für C.___ und von CHF 1580.00 für D.___ von den Beträgen abweichen, welche sich aus der Urteilsbegründung ergeben. Dort werden die Unterhaltsbeiträge für C.___ mit CHF 1110.00 und diejenigen für D.___ mit CHF 1560.00 beziffert. Die in das Dispositiv übertragenen Unterhaltsbeträge sind damit zu hoch und stehen mit der Begründung im Widerspruch. Die beantragte Berichtigung ist somit vorzunehmen.
5. Das Berichtigungsverfahren war wegen eines Versehens des Gerichts notwendig. Es werden deshalb keine Kosten erhoben. Eine Parteientschädigung für die Ausfertigung des Berichtigungsgesuchs wird nicht zugesprochen. Die Gegenpartei hat sich nicht gegen die Berichtigung gewehrt. Ihr kann keine Parteientschädigung auferlegt werden. Ohnehin war der Aufwand für das Geltendmachen des offensichtlichen Versehens minimal.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14), sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller