Art. 271 lit. a ZPO und Art. 179 Abs. 1 ZGB. Im Eheschutzverhandlung reicht es in der Regel aus, wenn die Unterhaltsbeiträge ein einziges Mal abgestuft und nur zwei Phasen gebildet werden.
Sachverhalt
Aus der Ehe der Parteien sind drei Kinderhervorgegangen (geb. 2004, 2007 und 2015). Am 19. Dezember 2019 reichte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzgesuch ein. Das Eheschutzurteil erging am 14. Dezember 2020. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter regelte die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seinen Kindern bis in die Zeit ab Oktober 2031 und stufte diese in 13 Phasen ab. Die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau legte er bis in die Zeit ab November 2033 fest und bildete dafür 14 Phasen. Mit seiner Berufung gegen die ihm auferlegten Unterhaltszahlungen beanstandete der Ehemann u.a. die Dauer der Regelung und die Zahl der gebildeten Phasen. Das Obergericht hiess diese Rüge gut.
Aus den Erwägungen:
2. Der Berufungskläger macht unrichtige Feststellung des Sachverhalts und unrichtigen rechtlichen Umgang mit der Abstufung der Alimente geltend. Er hält dafür, es sei unüblich und unrealistisch, bereits in einem Eheschutzverfahren die Berechnung bis Ende Ausbildung kleiner Kinder vorzunehmen. Der Vorderrichter sehe 13 Phasen bei den Alimenten für die drei Kinder vor. Der Barunterhalt für das jüngste Kind dauere ab Oktober 2031 unbefristet. Auch für die Ehefrau schulde der Ehemann gemäss dem angefochtenen Urteil in 14 Phasen ein unterschiedlich hohes, letztlich unbefristetes Aliment, was sogar über ihre Anträge hinausgehe (Dispositions- und Verhandlungsmaxime). Die Parteien seien mit dieser Regelung nicht nur überfordert, es sei auch absehbar, dass die Unterhaltsbeiträge im anstehenden Scheidungsverfahren neu berechnet werden müssten. Es sei eine Berechnung vorzunehmen, welche die zwei Jahre seit der Trennung abdecke. Sollte diese länger dauern, so seien Anpassungen im Rahmen der Trennung einfach und unkompliziert möglich. Es widerspreche der Prozessökonomie, im Eheschutzverfahren so viele Phasen zu berechnen. Schon eine Berufung zu all diesen Punkten sprenge angesichts der Berufungsfrist von 10 Tagen den Rahmen bei weitem, so dass keine Eventualanträge gestellt und begründet werden könnten.
Der Gerichtspräsident [recte der a.o. Amtsgerichtstatthalter] gehe bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge von sehr vielen Annahmen aus. Nebst dem sehr grossen Aufwand seien mit noch grösserer Wahrscheinlichkeit die heute für die Zukunft berechneten Phasen nach Einreichung der Scheidungsklage obsolet. Phasen 3 bis 6 für [Kind 1], Phasen 3 bis 10 für [Kind 2] und Phasen 3 bis 13 für [Kind 3] sowie die Phasen 3 bis 14 für die Ehefrau seien daher aufzuheben.
[ ]
3. Die Berufungsbeklagte räumt ein, dass die Berechnung von 14 Phasen im Eheschutzverfahren nicht sinnvoll sei und die Parteien überfordern könnte. Die eheliche Beistandspflicht gelte hingegen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Von daher sei es aufgrund der Prozessökonomie opportun, die Kinderunterhaltsbeiträge bereits im Eheschutzverfahren bis zur Mündigkeit festzulegen. Ansonsten müssten im Scheidungsverfahren vorsorgliche Massnahmen beantragt werden, falls sich das Verfahren einige Zeit hinziehe.
[ ]
Die Unterhaltsberechnungen der Vorinstanz seien, obwohl eigentlich vereinfachungsfähig und bedürftig, zutreffend und könnten somit weiterhin Geltung beanspruchen.
4.1 Die Zivilprozessordnung regelt die eherechtlichen Verfahren im 6. Titel. Für Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 lit. a Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Dieses zeichnet sich gegenüber dem ordentlichen Verfahren durch Beschleunigung und Flexibilität aus (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.6.2006, BBl 7221, 7349). Im Eheschutzverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) und der Richter hört die Parteien i.d.R. in einer mündlichen Verhandlung persönlich an, sofern sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert werden (Art. 273 Abs. 2 ZPO). Er versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen (Art. 273 Abs. 3 ZPO).
4.2 Über den Vermittlungsauftrag und die Pflicht zur persönlichen Anhörung der Parteien hinaus macht die ZPO keine Vorgaben zur Ausgestaltung des Eheschutzverfahrens. Die Handhabung bleibt dem Richter überlassen. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei über die Geldbeträge, die ein Ehegatte dem anderen schuldet, die Benützung der Wohnung und des Hausrats und, sofern es die Umstände rechtfertigen, ordnet es die Gütertrennung an. Haben die Parteien minderjährige Kinder, so trifft das Gericht die nötigen Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Dabei hat sich der Richter am Zweck des Eheschutzverfahrens zu orientieren, nämlich die zeitnahe Regelung der familiären und finanziellen Verhältnisse, wenn möglich im Einvernehmen mit den Parteien. Trotz der Bezeichnung «Eheschutz» geht es heute in den meisten Fällen um die Regelung der Folgen einer faktischen ev. vorübergehenden Trennung der Parteien. Mit Ausnahme der Regelung der Kinderbelange ist der Richter an die Anträge der Parteien gebunden, mithin darf er einer Partei nicht mehr zusprechen als sie verlangt und nicht weniger als die Gegenpartei zugesteht.
4.3 Eheschutzmassnahmen regeln die Unterhaltspflicht im Rahmen ihrer Geltungsdauer definitiv und endgültig. Hingegen ist ihre zeitliche Geltungsdauer ex lege dadurch beschränkt, dass ihre Wirksamkeit (ex nunc) an gewisse Resolutivbedingungen geknüpft ist. Sie fallen dahin, sobald die Parteien das Zusammenleben wieder aufnehmen oder die Ehe rechtskräftig geschieden ist (vgl. Samuel Zogg: Vorsorgliche Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in FamPra, 2018, S. 61 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt ihnen insoweit provisorischer Charakter zu, als sie mit Ausnahme der Anordnung der Gütertrennung und von Kindesschutzmassnahmen bei der Wiederaufnahme des Zusammenlebens ohne weiteres dahinfallen (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Zudem können sie bei veränderten Verhältnissen mit Wirkung für die Zukunft angepasst oder aufgehoben werden (Art. 179 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn erwachsen Eheschutzmassnahmen nicht im herkömmlichen Sinn in materielle Rechtskraft (Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler in: Thomas Sutter-Somm et. al. [Hrsg]: Kommentar zum Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 271 N. 12a; ebenso Samuel Zogg: a.a.O., S. 52 und 66 ff.). Sie können angepasst oder aufgehoben bzw. neu erlassen werden, wenn sich die relevanten Verhältnisse seit dem Entscheid wesentlich und dauerhaft verändert haben. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Entscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen oder nicht wie vorgesehen verwirklicht haben. Zudem kann eine Änderung verlangt werden, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Eheschutzgericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2019 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 141 III 376 E. 3.3.1 und 143 III 617 E. 3.1).
4.4 Das Eheschutzverfahren steht nach dem Gesagten im Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse der Parteien an einem raschen Entscheid und, trotz des reduzierten Beweismasses, einer möglichst umfassenden und korrekten Beweiserhebung, wobei i.d.R. auf zeitaufwändige Beweiserhebungen zu verzichten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die im Eheschutzentscheid getroffene Regelung, vorbehältlich der späteren Abänderung, definitiv ist.
Der Zeithorizont der Geltung von Eheschutzmassnahmen erstreckt sich nach dem Gesagten i.d.R. von der faktischen Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens, mithin in den meisten Fällen auf einen Zeitraum von rund drei Jahren (Trennungszeit von zwei Jahren plus anschliessendes Ehescheidungsverfahren). In strittigen Fällen kann es ausnahmsweise auch etwas länger dauern. Der Fokus des Eheschutzrichters ist daher auf die Regelung der Verhältnisse für diesen Zeithorizont zu legen. Dabei kann er sich auf die bekannten Fakten abstützen. Aufgrund der erleichterten Abänderbarkeit besteht i.d.R. keine Notwendigkeit für Spekulationen über mögliche zukünftige Änderungen der Verhältnisse.
Aufgrund des Gesagten sind vor allem die Elemente der Dringlichkeit und der Verhältnismässigkeit beim Erlass von Eheschutzmassnahmen zu gewichten, zumal die getrenntlebenden Ehegatten ein eminentes Interesse an der verbindlichen Regelung ihrer neuen Lebenssituation haben. Der Fokus des Eheschutzrichters muss daher auf der raschen, möglichst einvernehmlichen und einfach zu handhabenden Regelung der aktuellen Situation der Parteien liegen.
4.5 Es wird nicht verkannt, dass im Hinblick auf die Regelung der Kinderbelange, für die gem. Art. 296 Abs. 1 ZPO die Offizialmaxime gilt, gelegentlich im Interesse des Kindeswohls vertiefte Abklärungen nötig sind. Auch aufgrund der im Eheschutzverfahren geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) mit einer erweiterten Fragepflicht des Richters können sich weitere Abklärungen aufdrängen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Parteien auch im Untersuchungsverfahren gehalten sind, dem Gericht das Tatsächliche ihres Streits vorzutragen und die ihnen zugänglichen Beweismittel beizubringen oder entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. Daniel Bähler in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], a.a.O., N. 1 und 4 zu Art. 272 ZPO). Die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet und haben spätesten auf entsprechende Aufforderung hin, die nötigen Informationen beizubringen.
4.6 Verändern sich die Verhältnisse in Zukunft in einer Art und Weise, die im Urteilszeitpunkt nicht absehbar ist (z.B. Aufnahme oder Verlust einer Arbeitsstelle, Ausbildungsweg der Kinder, Begründung oder Aufgabe einer Wohngemeinschaft, Geburt weiterer Kinder etc.) sind die Parteien für eine allfällige Anpassung der Unterhaltsregelung auf den Weg der Abänderung zu verweisen (vgl. Art. 179 ZPO Abs. 1 ZGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht auch im Massnahmeverfahren eine wesentliche und dauernde Veränderung voraussetzt (BGE 143 III 617 E. 3.1 mit Hinweis auf 141 III 376 E. 3.3.1). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht gegeben, wenn die eingetretene Veränderung zu einer Erhöhung oder Senkung des Unterhaltsbeitrags um einige wenige Franken führen würde und/oder nicht mehr als 4 Monate andauert (BGE 146 III 617 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2014 E. 4.2 vom 25.6.2014).
4.7 Sodann ist bei der konkreten Unterhaltsberechnung grundsätzlich zu berücksichtigen, dass diese trotz der minutiös durchgeführten Berechnung zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Pauschalisierungen und Annahmen (z.B. betreibungsrechtliche Grundbeträge, Zuschläge für Telecom und Mobiliarversicherung, Wohnkosten- und Steueranteil der Kinder, Krankenkassenprämien und ev. -Verbilligung der Folgejahre etc.) beruhen. Die Berechnungen führen daher trotz aller Mühe nur zu einer Scheingenauigkeit. Diese Tatsachen hat sich der Eheschutzrichter bei seinem Entscheid vor Augen zu führen. Er tut daher gut daran, den Entscheid nicht nur korrekt zu berechnen, sondern das Resultat auch auf Plausibilität und Praktikabilität hin zu überprüfen und im Interesse der Vereinfachung auch Rundungen vorzunehmen (vgl. Thomas Geiser: Aufgaben der KESB beim Unterhalt; publ. in ZKE 2020, S. 116 ff., Ziff. III.3 f.).
4.8 Der Eheschutzrichter hat bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen, dass Unterhaltsberechnungen keine reine Mathematik sind, sondern eine Ermessensaufgabe, der er sich mit einer minutiös durchgeführten Berechnung nicht entziehen kann (vgl. ZKBER.2019.79 E. 3.3 und 2021.19 E. 6.3.2), zumal verschiedene Bedarfspositionen wie erwähnt Pauschalisierungen (z.B. Grundbetrag, Telekommunikation/Mobiliarversicherung, Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten), Schätzungen (z.B. Steuern) und Anteile nach Ermessen (z.B. Wohnkosten- und Steueranteile der Kinder) beinhalten. Aufgabe des Richters ist nicht die Anwendung der reinen Mathematik in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die pflichtgemässe Ausübung des richterlichen Ermessens mit Blick auf das grosse Ganze. Aufgrund dessen ist eine gewisse Ermessensausübung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht nur wünschenswert, sondern notwendig. Der Richter darf darauf nicht verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2 und 116 V 307 E. 2), wenn ihm der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum zur Verfügung stellt.
4.9 Der Vorderrichter bildete bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge insgesamt 14 verschiedene Phasen bis ins Jahr 2033. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter ist (erneut, vgl. Urteil ZKBER.2020.41 vom 3. September 2020) daran zu erinnern, dass ein solches Vorgehen aus den vorstehend dargelegten Gründen weder nötig noch sinnvoll ist. Es ist auch nicht prozessökonomisch, was sich allein schon daran zeigt, dass es von der Urteilsfällung bis zur Zustellung der Entscheidbegründung fast ein halbes Jahr gedauert hat. Das ist für ein Summarverfahren eindeutig zu lang. Die Parteien sind aufgrund der Trennung dringend auf einen Entscheid des Gerichts angewiesen, weshalb der zeitliche Aspekt beachtet werden muss. Den konkreten Verhältnissen der Parteien des vorliegenden Eheschutzverfahrens wird ausreichend Rechnung getragen, wenn der Unterhaltsbeitrag ein einziges Mal abgestuft wird. Das angefochtene Urteil ist in diesem Sinne nachfolgend zu überprüfen. Da sich die Ausgangslage relativ einfach präsentiert und es im Eheschutzverfahren wie gezeigt zu keiner weiteren Verzögerung kommen sollte, kann ausnahmsweise auf die Rückweisung zur neuen Entscheidung abgesehen werden.
Zivilkammer, Urteil vom 29. September 2021 (ZKBER.2021.38)
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 A.___ und B.___ sind seit 2003 verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder C.___, geb. 2004, D.___, geb. 2007 und E.___, geb. 2015, hervorgegangen. Seit dem 13. Dezember 2019 leben die Parteien getrennt.
E. 2 Der Berufungskläger macht unrichtige Feststellung des Sachverhalts und unrichtigen rechtlichen Umgang mit der Abstufung der Alimente geltend. Er hält dafür, es sei unüblich und unrealistisch, bereits in einem Eheschutzverfahren die Berechnung bis Ende Ausbildung kleiner Kinder vorzunehmen. Der Vorderrichter sehe 13 Phasen bei den Alimenten für die drei Kinder vor. Der Barunterhalt für das jüngste Kind dauere ab Oktober 2031 unbefristet. Auch für die Ehefrau schulde der Ehemann gemäss dem angefochtenen Urteil in 14 Phasen ein unterschiedlich hohes, letztlich unbefristetes Aliment, was sogar über ihre Anträge hinausgehe (Dispositions- und Verhandlungsmaxime). Die Parteien seien mit dieser Regelung nicht nur überfordert, es sei auch absehbar, dass die Unterhaltsbeiträge im anstehenden Scheidungsverfahren neu berechnet werden müssten. Es sei eine Berechnung vorzunehmen, welche die zwei Jahre seit der Trennung abdecke. Sollte diese länger dauern, so seien Anpassungen im Rahmen der Trennung einfach und unkompliziert möglich. Es widerspreche der Prozessökonomie, im Eheschutzverfahren so viele Phasen zu berechnen. Schon eine Berufung zu all diesen Punkten sprenge angesichts der Berufungsfrist von 10 Tagen den Rahmen bei weitem, so dass keine Eventualanträge gestellt und begründet werden könnten.
Der Gerichtspräsident [recte der a.o. Amtsgerichtstatthalter] gehe bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge von sehr vielen Annahmen aus. Nebst dem sehr grossen Aufwand seien mit noch grösserer Wahrscheinlichkeit die heute für die Zukunft berechneten Phasen nach Einreichung der Scheidungsklage obsolet. Phasen 3 bis 6 für [Kind 1], Phasen 3 bis 10 für [Kind 2] und Phasen 3 bis 13 für [Kind 3] sowie die Phasen 3 bis 14 für die Ehefrau seien daher aufzuheben.
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E. 3 Die Berufungsbeklagte räumt ein, dass die Berechnung von 14 Phasen im Eheschutzverfahren nicht sinnvoll sei und die Parteien überfordern könnte. Die eheliche Beistandspflicht gelte hingegen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Von daher sei es aufgrund der Prozessökonomie opportun, die Kinderunterhaltsbeiträge bereits im Eheschutzverfahren bis zur Mündigkeit festzulegen. Ansonsten müssten im Scheidungsverfahren vorsorgliche Massnahmen beantragt werden, falls sich das Verfahren einige Zeit hinziehe.
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Die Unterhaltsberechnungen der Vorinstanz seien, obwohl eigentlich vereinfachungsfähig und bedürftig, zutreffend und könnten somit weiterhin Geltung beanspruchen.
4.1 Die Zivilprozessordnung regelt die eherechtlichen Verfahren im 6. Titel. Für Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 lit. a Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Dieses zeichnet sich gegenüber dem ordentlichen Verfahren durch Beschleunigung und Flexibilität aus (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.6.2006, BBl 7221, 7349). Im Eheschutzverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) und der Richter hört die Parteien i.d.R. in einer mündlichen Verhandlung persönlich an, sofern sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert werden (Art. 273 Abs. 2 ZPO). Er versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen (Art. 273 Abs. 3 ZPO).
4.2 Über den Vermittlungsauftrag und die Pflicht zur persönlichen Anhörung der Parteien hinaus macht die ZPO keine Vorgaben zur Ausgestaltung des Eheschutzverfahrens. Die Handhabung bleibt dem Richter überlassen. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei über die Geldbeträge, die ein Ehegatte dem anderen schuldet, die Benützung der Wohnung und des Hausrats und, sofern es die Umstände rechtfertigen, ordnet es die Gütertrennung an. Haben die Parteien minderjährige Kinder, so trifft das Gericht die nötigen Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Dabei hat sich der Richter am Zweck des Eheschutzverfahrens zu orientieren, nämlich die zeitnahe Regelung der familiären und finanziellen Verhältnisse, wenn möglich im Einvernehmen mit den Parteien. Trotz der Bezeichnung «Eheschutz» geht es heute in den meisten Fällen um die Regelung der Folgen einer faktischen ev. vorübergehenden Trennung der Parteien. Mit Ausnahme der Regelung der Kinderbelange ist der Richter an die Anträge der Parteien gebunden, mithin darf er einer Partei nicht mehr zusprechen als sie verlangt und nicht weniger als die Gegenpartei zugesteht.
4.3 Eheschutzmassnahmen regeln die Unterhaltspflicht im Rahmen ihrer Geltungsdauer definitiv und endgültig. Hingegen ist ihre zeitliche Geltungsdauer ex lege dadurch beschränkt, dass ihre Wirksamkeit (ex nunc) an gewisse Resolutivbedingungen geknüpft ist. Sie fallen dahin, sobald die Parteien das Zusammenleben wieder aufnehmen oder die Ehe rechtskräftig geschieden ist (vgl. Samuel Zogg: Vorsorgliche Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in FamPra, 2018, S. 61 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt ihnen insoweit provisorischer Charakter zu, als sie mit Ausnahme der Anordnung der Gütertrennung und von Kindesschutzmassnahmen bei der Wiederaufnahme des Zusammenlebens ohne weiteres dahinfallen (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Zudem können sie bei veränderten Verhältnissen mit Wirkung für die Zukunft angepasst oder aufgehoben werden (Art. 179 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn erwachsen Eheschutzmassnahmen nicht im herkömmlichen Sinn in materielle Rechtskraft (Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler in: Thomas Sutter-Somm et. al. [Hrsg]: Kommentar zum Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 271 N. 12a; ebenso Samuel Zogg: a.a.O., S. 52 und 66 ff.). Sie können angepasst oder aufgehoben bzw. neu erlassen werden, wenn sich die relevanten Verhältnisse seit dem Entscheid wesentlich und dauerhaft verändert haben. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Entscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen oder nicht wie vorgesehen verwirklicht haben. Zudem kann eine Änderung verlangt werden, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Eheschutzgericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2019 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 141 III 376 E. 3.3.1 und 143 III 617 E. 3.1).
4.4 Das Eheschutzverfahren steht nach dem Gesagten im Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse der Parteien an einem raschen Entscheid und, trotz des reduzierten Beweismasses, einer möglichst umfassenden und korrekten Beweiserhebung, wobei i.d.R. auf zeitaufwändige Beweiserhebungen zu verzichten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die im Eheschutzentscheid getroffene Regelung, vorbehältlich der späteren Abänderung, definitiv ist.
Der Zeithorizont der Geltung von Eheschutzmassnahmen erstreckt sich nach dem Gesagten i.d.R. von der faktischen Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens, mithin in den meisten Fällen auf einen Zeitraum von rund drei Jahren (Trennungszeit von zwei Jahren plus anschliessendes Ehescheidungsverfahren). In strittigen Fällen kann es ausnahmsweise auch etwas länger dauern. Der Fokus des Eheschutzrichters ist daher auf die Regelung der Verhältnisse für diesen Zeithorizont zu legen. Dabei kann er sich auf die bekannten Fakten abstützen. Aufgrund der erleichterten Abänderbarkeit besteht i.d.R. keine Notwendigkeit für Spekulationen über mögliche zukünftige Änderungen der Verhältnisse.
Aufgrund des Gesagten sind vor allem die Elemente der Dringlichkeit und der Verhältnismässigkeit beim Erlass von Eheschutzmassnahmen zu gewichten, zumal die getrenntlebenden Ehegatten ein eminentes Interesse an der verbindlichen Regelung ihrer neuen Lebenssituation haben. Der Fokus des Eheschutzrichters muss daher auf der raschen, möglichst einvernehmlichen und einfach zu handhabenden Regelung der aktuellen Situation der Parteien liegen.
4.5 Es wird nicht verkannt, dass im Hinblick auf die Regelung der Kinderbelange, für die gem. Art. 296 Abs. 1 ZPO die Offizialmaxime gilt, gelegentlich im Interesse des Kindeswohls vertiefte Abklärungen nötig sind. Auch aufgrund der im Eheschutzverfahren geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) mit einer erweiterten Fragepflicht des Richters können sich weitere Abklärungen aufdrängen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Parteien auch im Untersuchungsverfahren gehalten sind, dem Gericht das Tatsächliche ihres Streits vorzutragen und die ihnen zugänglichen Beweismittel beizubringen oder entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. Daniel Bähler in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], a.a.O., N. 1 und
E. 4 zu Art. 272 ZPO). Die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet und haben spätesten auf entsprechende Aufforderung hin, die nötigen Informationen beizubringen.
E. 4.1 Die Zivilprozessordnung regelt die eherechtlichen Verfahren im 6. Titel. Für Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 lit. a Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Dieses zeichnet sich gegenüber dem ordentlichen Verfahren durch Beschleunigung und Flexibilität aus (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.6.2006, BBl 7221, 7349). Im Eheschutzverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) und der Richter hört die Parteien i.d.R. in einer mündlichen Verhandlung persönlich an, sofern sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert werden (Art. 273 Abs. 2 ZPO). Er versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen (Art. 273 Abs. 3 ZPO).
E. 4.2 Über den Vermittlungsauftrag und die Pflicht zur persönlichen Anhörung der Parteien hinaus macht die ZPO keine Vorgaben zur Ausgestaltung des Eheschutzverfahrens. Die Handhabung bleibt dem Richter überlassen. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei über die Geldbeträge, die ein Ehegatte dem anderen schuldet, die Benützung der Wohnung und des Hausrats und, sofern es die Umstände rechtfertigen, ordnet es die Gütertrennung an. Haben die Parteien minderjährige Kinder, so trifft das Gericht die nötigen Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Dabei hat sich der Richter am Zweck des Eheschutzverfahrens zu orientieren, nämlich die zeitnahe Regelung der familiären und finanziellen Verhältnisse, wenn möglich im Einvernehmen mit den Parteien. Trotz der Bezeichnung «Eheschutz» geht es heute in den meisten Fällen um die Regelung der Folgen einer faktischen ev. vorübergehenden Trennung der Parteien. Mit Ausnahme der Regelung der Kinderbelange ist der Richter an die Anträge der Parteien gebunden, mithin darf er einer Partei nicht mehr zusprechen als sie verlangt und nicht weniger als die Gegenpartei zugesteht.
E. 4.3 Eheschutzmassnahmen regeln die Unterhaltspflicht im Rahmen ihrer Geltungsdauer definitiv und endgültig. Hingegen ist ihre zeitliche Geltungsdauer ex lege dadurch beschränkt, dass ihre Wirksamkeit (ex nunc) an gewisse Resolutivbedingungen geknüpft ist. Sie fallen dahin, sobald die Parteien das Zusammenleben wieder aufnehmen oder die Ehe rechtskräftig geschieden ist (vgl. Samuel Zogg: a.a.O., S. 61 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt ihnen insoweit provisorischer Charakter zu, als sie mit Ausnahme der Anordnung der Gütertrennung und von Kindesschutzmassnahmen bei der Wiederaufnahme des Zusammenlebens ohne weiteres dahinfallen (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Zudem können sie bei veränderten Verhältnissen mit Wirkung für die Zukunft angepasst oder aufgehoben werden (Art. 179 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn erwachsen Eheschutzmassnahmen nicht im herkömmlichen Sinn in materielle Rechtskraft (Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler in: Thomas Sutter-Somm et. al. [Hrsg] Kommentar zum Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 271 N. 12a; ebenso Samuel Zogg: a.a.O., S. 52 und 66 ff.). Sie können angepasst oder aufgehoben bzw. neu erlassen werden, wenn sich die relevanten Verhältnisse seit dem Entscheid wesentlich und dauerhaft verändert haben. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Entscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen oder nicht wie vorgesehen verwirklicht haben. Zudem kann eine Änderung verlangt werden, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Eheschutzgericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2019 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 141 III 376 E. 3.3.1 und 143 III 617 E. 3.1).
E. 4.4 Das Eheschutzverfahren steht nach dem Gesagten im Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse der Parteien an einem raschen Entscheid und, trotz des reduzierten Beweismasses, einer möglichst umfassenden und korrekten Beweiserhebung, wobei i.d.R. auf zeitaufwändige Beweiserhebungen zu verzichten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die im Eheschutzentscheid getroffene Regelung, vorbehältlich der späteren Abänderung, definitiv ist. Der Zeithorizont der Geltung von Eheschutzmassnahmen erstreckt sich nach dem Gesagten i.d.R. von der faktischen Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens, mithin in den meisten Fällen auf einen Zeitraum von rund drei Jahren (Trennungszeit von zwei Jahren plus anschliessendes Ehescheidungsverfahren). In strittigen Fällen kann es ausnahmsweise auch etwas länger dauern. Der Fokus des Eheschutzrichters ist daher auf die Regelung der Verhältnisse für diesen Zeithorizont zu legen. Dabei kann er sich auf die bekannten Fakten abstützen. Aufgrund der erleichterten Abänderbarkeit besteht i.d.R. keine Notwendigkeit für Spekulationen über mögliche zukünftige Änderungen der Verhältnisse. Aufgrund des Gesagten sind vor allem die Elemente der Dringlichkeit und der Verhältnismässigkeit beim Erlass von Eheschutzmassnahmen zu gewichten, zumal die getrenntlebenden Ehegatten ein eminentes Interesse an der verbindlichen Regelung ihrer neuen Lebenssituation haben. Der Fokus des Eheschutzrichters muss daher auf der raschen, möglichst einvernehmlichen und einfach zu handhabenden Regelung der aktuellen Situation der Parteien liegen.
E. 4.5 Es wird nicht verkannt, dass im Hinblick auf die Regelung der Kinderbelange, für die gem. Art. 296 Abs. 1 ZPO die Offizialmaxime gilt, gelegentlich im Interesse des Kindeswohls vertiefte Abklärungen nötig sind. Auch aufgrund der im Eheschutzverfahren geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) mit einer erweiterten Fragepflicht des Richters können sich weitere Abklärungen aufdrängen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Parteien auch im Untersuchungsverfahren gehalten sind, dem Gericht das Tatsächliche ihres Streits vorzutragen und die ihnen zugänglichen Beweismittel beizubringen oder entsprechende Beweisanträge zu stellen vgl. Daniel Bähler in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], a.a.O., N. 1 und 4 zu Art. 272 ZPO). Die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet und haben spätesten auf entsprechende Aufforderung hin, die nötigen Informationen beizubringen.
E. 4.6 Verändern sich die Verhältnisse in Zukunft in einer Art und Weise, die im Urteilszeitpunkt nicht absehbar ist (z.B. Aufnahme oder Verlust einer Arbeitsstelle, Ausbildungsweg der Kinder, Begründung oder Aufgabe einer Wohngemeinschaft, Geburt weiterer Kinder etc.) sind die Parteien für eine allfällige Anpassung der Unterhaltsregelung auf den Weg der Abänderung zu verweisen (vgl. Art. 179 ZPO Abs. 1 ZGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht auch im Massnahmeverfahren eine wesentliche und dauernde Veränderung voraussetzt (BGE 143 III 617 E. 3.1 mit Hinweis auf 141 III 376 E. 3.3.1). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht gegeben, wenn die eingetretene Veränderung zu einer Erhöhung oder Senkung des Unterhaltsbeitrags um einige wenige Franken führen würde und/oder nicht mehr als 4 Monate andauert (BGE 146 III 617 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2014 E. 4.2 vom 25.6.2014).
E. 4.7 Sodann ist bei der konkreten Unterhaltsberechnung grundsätzlich zu berücksichtigen, dass diese trotz der minutiös durchgeführten Berechnung zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Pauschalisierungen und Annahmen (z.B. betreibungsrechtliche Grundbeträge, Zuschläge für Telecom und Mobiliarversicherung, Wohnkosten- und Steueranteil der Kinder, Krankenkassenprämien und ev. -Verbilligung der Folgejahre etc.) beruhen. Die Berechnungen führen daher trotz aller Mühe nur zu einer Scheingenauigkeit. Diese Tatsachen hat sich der Eheschutzrichter bei seinem Entscheid vor Augen zu führen. Er tut daher gut daran, den Entscheid nicht nur korrekt zu berechnen, sondern das Resultat auch auf Plausibilität und Praktikabilität hin zu überprüfen und im Interesse der Vereinfachung auch Rundungen vorzunehmen (vgl. Thomas Geiser: Aufgaben der KESB beim Unterhalt; publ. in ZKE 2020, S. 116 ff., Ziff. III.3 f.).
E. 4.8 Der Eheschutzrichter hat bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen, dass Unterhaltsberechnungen keine reine Mathematik sind, sondern eine Ermessensaufgabe, der er sich mit einer minutiös durchgeführten Berechnung nicht entziehen kann (vgl. ZKBER.2019.79 E. 3.3 und 2021.19 E. 6.3.2), zumal verschiedene Bedarfspositionen wie erwähnt Pauschalisierungen (z.B. Grundbetrag, Telekommunikation/Mobiliarversicherung, Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten), Schätzungen (z.B. Steuern) und Anteile nach Ermessen (z.B. Wohnkosten- und Steueranteile der Kinder) beinhalten. Aufgabe des Richters ist nicht die Anwendung der reinen Mathematik in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die pflichtgemässe Ausübung des richterlichen Ermessens mit Blick auf das grosse Ganze. Aufgrund dessen ist eine gewisse Ermessensausübung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht nur wünschenswert, sondern notwendig. Der Richter darf darauf nicht verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2 und 116 V 307 E. 2), wenn ihm der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum zur Verfügung stellt.
E. 4.9 Der Vorderrichter bildete bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge insgesamt 14 verschiedene Phasen bis ins Jahr 2033. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter ist (erneut, vgl. Urteil ZKBER.2020.41 vom 3. September 2020) daran zu erinnern, dass ein solches Vorgehen aus den vorstehend dargelegten Gründen weder nötig noch sinnvoll ist. Es ist auch nicht prozessökonomisch, was sich allein schon daran zeigt, dass es von der Urteilsfällung bis zur Zustellung der Entscheidbegründung fast ein halbes Jahr gedauert hat. Das ist für ein Summarverfahren eindeutig zu lang. Die Parteien sind aufgrund der Trennung dringend auf einen Entscheid des Gerichts angewiesen, weshalb der zeitliche Aspekt beachtet werden muss. Den konkreten Verhältnissen der Parteien des vorliegenden Eheschutzverfahrens wird ausreichend Rechnung getragen, wenn der Unterhaltsbeitrag ein einziges Mal abgestuft wird. Das angefochtene Urteil ist in diesem Sinne nachfolgend zu überprüfen. Da sich die Ausgangslage relativ einfach präsentiert und es im Eheschutzverfahren wie gezeigt zu keiner weiteren Verzögerung kommen sollte, kann ausnahmsweise auf die Rückweisung zur neuen Entscheidung abgesehen werden.
Zivilkammer, Urteil vom 29. September 2021 (ZKBER.2021.38)
E. 5 Für den persönlichen Verkehr zwischen E.___ und dem Gesuchsgegner sei das vorsorglich angeordnete Besuchsrecht bis Ende 2020 zu verlängern. Von einem Ferienrecht sei derzeit abzusehen.
E. 5.1 Der Berufungskläger macht geltend, sein aktuelles Einkommen betrage monatlich CHF 5'193.40 bzw. gerundet CHF 5'200.00, inkl. Anteil 13. Monatslohn und CHF 252.00 Pauschalspesen. Der Vorderrichter ist aufgrund von eigenen Berechnungen von CHF 5’350.00 netto inkl. Anteil 13. Monatslohn und CHF 252.00 Pauschalspesen ausgegangen (Urteil E. III 5.5, S. 14). Der Berufungskläger hat beim Vorderrichter am 5. Juni 2020 eine provisorische Lohnabrechnung (Urk. 12) und am 9. Juli 2020 die Lohnabrechnung pro Juni 2020 (Urk. 18) eingereicht. Daraus geht hervor, dass dem Berufungskläger monatlich CHF 4'542.20 netto und CHF 252.00 Spesen ausbezahlt werden. Das macht inkl. Anteil 13. Monatslohn CHF 5'198.60 aus. Der Vorderrichter begründet nicht, weshalb er nicht auf die eingereichte Lohnabrechnung abgestellt und eigene Berechnungen angestellt hat (Urteil E. III 5.5, S. 14). Die Gründe dafür liegen nicht auf der Hand. Folglich ist von den eingereichten und unbestritten gebliebenen Urkunden auszugehen. Da der Berufungskläger bereit ist, sich ein monatliches Einkommen von CHF 5'200.00 netto anrechnen zu lassen, ist er dabei zu behaften. Zum Zeitpunkt der Anrechnung des tieferen Lohnes s. unten, Ziff. 5.2.3. 5.2.1 Der Berufungskläger rügt, dass ihm der Vorderrichter ab 1. Januar 2021 wieder das bis Mai 2020 erzielte, höhere Einkommen angerechnet habe. Der Vorderrichter ging davon aus, dass der Berufungskläger in Zukunft wieder seine frühere Stellung als [...] werde übernehmen können, sobald sich die familiären Angelegenheiten beruhigt hätten. Der Berufungskläger führt dagegen an, dass die Stelle durch einen neuen Mitarbeiter besetzt worden sei. Die Arbeitgeberin traue ihm diese Aufgabe nicht zu. Ihm fehle auch die dafür notwendige Ausbildung. Die Berufungsbeklagte weist in der Berufungsantwort darauf hin, dass der Pflichtige alles in seiner Macht stehende unternehmen müsse, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen. Sie macht geltend, die Einkommensverminderung sei freiwillig erfolgt und daher grundsätzlich unbeachtlich. Der Vorderrichter sei ihm diesbezüglich bereits entgegengekommen. 5.2.2 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2019 E. 3.3, mit Hinweis auf BGE 143 III 233 E. 3.2.; 137 III 118 E. 2.3). Vorliegend ist unbestritten, dass das familienrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten auch mit dem reduzierten Einkommen des Berufungsklägers gedeckt ist. Fraglich ist, ob dieser mit seinem aktuellen Einkommen seine Leistungsfähigkeit voll ausschöpft. Der Berufungskläger macht geltend, dass er eine seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Stelle versehe. Er habe keine Zusatzausbildung als [...]. Für die Funktion eines [...] in der [...]branche gibt es eine branchenspezifische Ausbildung . Diese dauert ein Jahr (berufsbegleitend). Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, ob der Berufungskläger diese Qualifikation erworben hat oder ob er schon früher in dieser Funktion gearbeitet und sich das nötige Rüstzeug dafür «on the job» erworben hat. Der Berufungskläger bestreitet dies. Aus dem Schreiben der Arbeitgeberin geht hervor, dass er die an ihn gestellten Anforderungen jedenfalls nicht hat erfüllen können (Urk. 11 des Ehemannes). Die Berufungsbeklagte hat sich zu seiner beruflichen Qualifikation und seiner Berufserfahrung nicht geäussert. Die Ausführungen des Berufungsklägers sind somit unwidersprochen geblieben. Es muss daher offengelassen werden, ob der Berufungskläger die für seine frühere Funktion als [...] notwendigen beruflichen Voraussetzungen erfüllt. Aufgrund dessen ist nicht nachgewiesen, dass er seine Pflichten vernachlässigt hat, als er in einer Funktion, die mutmasslich nicht seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprochen hat, beruflich gescheitert ist. Das aktuelle Einkommen von CHF 4’946.00 reicht sodann aus, um den Unterhaltsbedarf der Familie zu decken. Die Spesen blieben mit CHF 252.00 pro Monat gleich, womit vom zugestandenen Einkommen von CHF 5'200.00 pro Monat auszugehen ist. Es gibt daher keinen Raum für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Sollte der Berufungskläger künftig sein Einkommen wieder steigern können, steht einer Abänderung der Unterhaltsregelung nichts entgegen. 5.2.3 Praxisgemäss gilt eine Lohnveränderung infolge Stellenverlusts spätestens nach Ablauf von 4 Monaten als dauerhaft (Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2014 E. 4.2 vom 25.6.2014). Das ist bei der Unterhaltsanpassung zu berücksichtigen. Vorliegend drängt sich eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge auf den 1. August 2020 auf, zumal auf diesen Zeitpunkt noch weitere Änderungen eintreten (s. unten). 5.2.4 Das vom Vorderrichter festgestellte Einkommen der Ehefrau ist unbestritten geblieben. Demnach ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2'230.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) und ab August 2020 (Einschulung von E.___ in den Kindergarten) von einem solchen von CHF 2'787.00 auszugehen. 5.2.5 Die Tochter C.___ begann im August 2020 ihr 2. Lehrjahr. Ihr Lohn beträgt seither CHF 900.00 pro Monat (x 12; Urk. 18 der Ehefrau). Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1.7. 2009, Ziff. IV ist 1/3 des Lohnes von minderjährigen Kindern in Ausbildung als Einkommen anzurechnen. Im 2. Lehrjahr macht der monatlich anrechenbare Lohnanteil daher CHF 300.00 aus. Der Vorderrichter hat ihr in dieser Phase einen Betrag von CHF 400.00 als Einkommen angerechnet. Er begründet nicht, weshalb er von den SchKG-Richtlinien abgewichen ist. Gründe dafür sind nicht ersichtlich. Von Amtes wegen ist das im Rahmen der Offizialmaxime zu korrigieren. Im [...] 2020 wurde C.___ zudem 16 Jahre alt. Ab diesem Zeitpunkt hat sie Anspruch auf eine Ausbildungszulage im Betrag von CHF 250.00. C.___ ist daher ab August 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 550.00 pro Monat (vorher CHF 400.00) anzurechnen. 6.1.1 Der Berufungskläger macht weiter geltend, entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil habe er seit der beruflichen Relegation kein Geschäftsauto mehr zur Verfügung, mithin seit Juni 2020, als die Vertragsänderung wirksam wurde. Am 5. Juni 2020 hat er den Vorderrichter über die neue berufliche Stellung informiert (Urk. 11 f.). Zum Gebrauch des Geschäftsautos geht daraus nichts Konkretes hervor. Der Berufungskläger hat für die Behauptung, dass er kein Geschäftsauto mehr zur Verfügung habe, keine weiteren Beweise offeriert. Der Vorderrichter hat sich im Urteil nicht zur Beweislage geäussert und lediglich darauf hingewiesen, dass der Ehemann für den Arbeitsweg ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung habe (Urteil E. III. 5.3.1, S. 11). Die Berufungsbeklagte weist in der Berufungsantwort darauf hin, dass der Berufungskläger mit seinem Fahrzeug nicht an seinen Arbeitsplatz nach [...], sondern nur zu einem Kollegen nach [...] fahre und er von dort gemeinsam mit ihm in einem Firmenfahrzeug weiterreise. Das hat sie bereits in ihrer Eingabe vom 11. August 2020 an den Vorderrichter geltend gemacht. Das ist glaubhaft und unbestritten geblieben. Der Berufungskläger hat beim Vorderrichter trotz der expliziten Bestreitung seiner Behauptung bezüglich des Geschäftsfahrzeugs durch die Ehefrau keine weiteren Beweismittel offeriert, obwohl er diesbezüglich beweispflichtig ist. Es bleibt daher beim Entscheid des Vorderrichters, ihm keine Kosten für den Arbeitsweg aufzurechnen. 6.1.2 Der Bedarf des Ehemannes in der vom Vorderrichter berechneten 1. Phase bis und mit Mai 2020 ist nicht bestritten worden. Dieser beläuft sich auf CHF 3'305.00 [recte CHF 3'304.00] (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete inkl. NK CHF 1'200.00, obl. Krankenkasse CHF 284.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, ausw. Verpflegung CHF 100.00 Steuern CHF 420.00). In der 2. Phase ab August 2020 sinkt sein Bedarf minim auf CHF 3'254.00, da die Steuern aufgrund des tieferen Einkommens sinken (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete inkl. NK CHF 1'200.00, obl. Krankenkasse CHF 284.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, auswärtige Mahlzeiten, Steuern CHF 370.00). 6.2.1 Der Berufungskläger macht weiter geltend, die Ehefrau habe lediglich einen Arbeitsweg von 5 km zurückzulegen, was sie auch mit einem Fahrrad bewältigen könne. Die Berufungsbeklagte weist zutreffend darauf hin, dass ihr Arbeitsweg nicht 5, sondern 13 km betrage und sie ohne Auto nicht in der Lage wäre, bei geteilten Diensten die Zimmerstunden zuhause zu verbringen. Dass der Weg vom Wohnort der Ehefrau in [...] bis zu ihrem Arbeitsort in [...] je nach Route 12-13 km ausmacht, ist gerichtsnotorisch. Es gibt daher keinen Grund, auf die Einschätzung des Vorderrichters zurückzukommen. 6.2.2 Der Bedarf der Ehefrau beträgt in der 1. Phase wie vom Vorderrichter berechnet CHF 2'752.00 recte CHF 2'754.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Wohnkosten inkl. NK CHF 644.00 ./. Anteile der Kinder CHF 231.00, obl. Krankenkasse CHF 393.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 291.00, Steuern CHF 207.00). In der zweiten Phase ändert sich am Bedarf der Ehefrau nur das Steuerbetreffnis, zumal der Vorderrichter davon ausgegangen ist, dass sie für das zusätzliche Pensum nicht mehr, sondern längere Dienste werde leisten können. Die Steuern belaufen sich noch auf CHF 155.00 pro Monat, womit ihr Bedarf auf CHF 2'702.00 sinkt. Mit dem höheren Pensum kann die Ehefrau ihren Bedarf decken, weshalb ab August 2020 kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist.
E. 6 Für E.___ sei eine Beistandschaft zu errichten, bzw. die vorsorglich eingerichtete Beistandschaft gemäss Verfügung vom 25.05.2020 sei zu bestätigen.
E. 6.3 Der Bedarf der Kinder ist unbestritten geblieben. Diesbezüglich hat sich nichts geändert. Die Einschulung von E.___ im August 2020 in den Kindergarten hat keinen Einfluss auf seinen Bedarf.
E. 6.4 Aufgrund der genannten Veränderungen sind die Unterhaltsbeiträge für Ehefrau und Kinder ab August 2020 anzupassen. Die Familie verfügt ab August 2020 über ein monatliches Einkommen von CHF 8’937.00 (Ehemann CHF 5'200.00, Ehefrau CHF 2'787.00, C.___ CHF 550.00, D.___ und E.___ je CHF 200.00). Der Bedarf der Familie beläuft sich auf CHF 8'003.00 (CHF 3'254.00 Ehemann, CHF 2'702.00 Ehefrau, C.___ und D.___ je CHF 767.00, E.___ CHF 513.00). Der Überschuss von CHF 934.00 ist praxisgemäss auf grosse und kleine Köpfe aufzuteilen. Es resultiert somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau von CHF 180.00, für C.___ ein solcher von CHF 350.00, für D.___ von CHF 700.00 und für E.___ von CHF 445.00, welche der Ehemann und Vater zu bezahlen hat.
E. 6.5 C.___ begann im August 2021 das dritte Lehrjahr. Das anrechenbare Mehreinkommen von CHF 66.00 pro Monat (1/3 des um CHF 200.00 höheren Lohnes) führte zwar zu einer Verschiebung des Unterhaltsanspruchs von C.___ auf ihre Geschwister und die Mutter. Die Unterhaltspflicht des Vaters würde dadurch insgesamt um weniger als CHF 20.00 oder rund 1 % sinken, so dass auf die Bildung einer weiteren Phase verzichtet werden kann.
E. 6.6 C.___ wird im [...] 2022 volljährig. Ihre Lehre wird sie voraussichtlich im Juli 2022 abschliessen (vgl. Urk. 18 der Ehefrau). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 E. 7.2 ist der Unterhaltsanspruch von volljährigen Kindern auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt und ist aufgrund des Vorrangs des Kinder- und Ehegattenunterhalts aus dem Überschuss über dem familienrechtlichen Existenzminimum der privilegierten Familienmitglieder zu finanzieren (Unterhaltspflichtiger, unmündige Kinder, Ehegatte). Vorliegend ist festzustellen, dass der von den Ehegatten erwirtschaftete Überschuss zur Finanzierung des Unterhaltsbeitrags bis zum Lehrabschluss von C.___ ohne weiteres ausreicht. Da es vom Erreichen der Mündigkeit bis zum Lehrabschluss nur drei Monate dauert, fehlt es am Element der Dauerhaftigkeit der Veränderung, weshalb für diese kurze Zeit auf eine Senkung des Unterhaltsbeitrags auf das familienrechtliche Existenzminimum von C.___ verzichtet werden kann. Der Unterhaltsbeitrag von CHF 350.00 ist folglich bis zum ordentlichen Lehrabschluss von C.___voraussichtlich im Juli 2022, geschuldet.
E. 6.7 Absehbare Veränderungen auf Seiten der jüngeren Kinder sind der ordentliche Schulabschluss und eine anschliessende Berufsausbildung von D.___ sowie ihre Vollendung des
16. Altersjahrs und die Vollendung des 10. Altersjahrs von E.___, die sich auf die Unterhaltspflicht auswirken. Da aus den Akten weder der Zeitpunkt des Beginns noch der weitere Ausbildungsweg von D.___ hervorgehen, ist es derzeit nicht möglich und auch nicht sinnvoll, die damit zusammenhängenden Veränderungen in der Unterhaltsberechnung zuverlässig abzubilden. E.___ wird im Jahr 2025, und damit nach den absehbaren Veränderungen auf Seiten von D.___, 10 Jahre alt. Die Parteien sind daher auf den Weg der Abänderung verwiesen, sobald der weitere Ausbildungsweg von D.___ bekannt ist, sofern das Ehescheidungsverfahren bis dahin noch nicht abgeschlossen sein sollte.
7. Die Ehefrau kann ihren Bedarf in der ersten Phase nicht selber decken. Da sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht mit einem höheren Pensum arbeiten kann, haben die Kinder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zur Deckung des Mankos der betreuenden Mutter. Die Berechnung und Verteilung des Betreuungsunterhalts des Vorderrichters sind nicht angefochten worden. Es bleibt somit dabei. In der Zeit nach der Einschulung von E.___ in den Kindergarten kann die Ehefrau ihren Bedarf mit dem Einkommen aus einem 50 % Pensum decken, so dass kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. Es bleibt daher bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 296.00 ab Januar 2020. Ab August 2020 beträgt ihr Unterhaltsanspruch noch CHF 180.00, resultierend aus ihrem Überschussanspruch von CHF 267.00. Davon realisiert sie CHF 85.00 selber, CHF 180.00 hat der Ehemann auszugleichen. Der Berufungskläger macht geltend, dass der Ehegattenunterhalt zeitlich begrenzt werden müsse. Da Eheschutzmassnahmen einerseits jederzeit abgeändert werden können und andererseits per definitionem nur bis zur Rechtskraft der Ehescheidung dauern erübrigt sich i.d.R. eine zeitliche Begrenzung sofern sich eine solche nicht aus anderen Gründen z.B. eine absehbare Einkommenssteigerung der Anspruchsberechtigten oder Einkommenssenkung des Pflichtigen vor dem absehbaren Abschluss des Ehescheidungsverfahrens aufdrängt. III. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann davon abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Berufungskläger ist mit seinen Anträgen teilweise durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Beide Parteien haben die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Ihnen ist antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand zu bewilligen. Der Berufungskläger wird von Rechtsanwältin Cornelia Dippon, und die Berufungsbeklagte von Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, vertreten. Die Vertreterin des Berufungsklägers macht einen Aufwand von 7.8 Stunden geltend, was angesichts des Umfangs des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden ist. Ihr amtliches Honorar wird auf CHF 1'625.00 festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin wird auf CHF 672.00 festgesetzt. Dieser ist zahlbar, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist. Rechtsanwalt Scruzzi hat einen Aufwand von 5.4 Stunden und Auslagen von CHF 73.30 ausgewiesen. Das ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sein Honorar wird auf CHF 1'129.00 festgesetzt. Der Nachzahlungsanspruch beträgt CHF 408.40 und ist zahlbar, sobald B.___ zur Zahlung in der Lage ist.
E. 7 Das Kontakt- und Annäherungsverbot gemäss Ziffer 5 der Verfügung vom 27.03.2020 sei zu bestätigen. Dem Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 172 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 28b ZGB unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB bis auf weiteres zu verbieten, sich der Gesuchstellerin und den drei Kindern C.___, D.___ und E.___ mehr als 100 m anzunähern bzw. zu ihnen Kontakt zu halten oder den Wohnort an der [...]strasse in [...] aufzusuchen. Von diesem Verbot auszunehmen sei das hiervor in Ziffer 5 [beantragte] begleitete Besuchsrecht oder ein allfällig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartes oder behördlich angeordnetes Besuchsrecht.
E. 8 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin seit dem 13.12.2019 an den Unterhalt der drei Kinder C.___, D.___ und E.___ monatlich und monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge, zzgl. Kinderzulagen, zu bezahlen:
1. Phase: 13.12.2019 – 31.07.2020
- C.___: CHF 1'179.00 (CHF 549.00 Bar- und CHF 630.00 Betreuungsunterhalt)
- D.___: CHF 1'204.00 (CHF 574.00 Bar- und CHF 630.00 Betreuungsunterhalt) - E.___: CHF 1'581.00 (CHF 321.00 Bar- und CHF 1’260.00 Betreuungsunterhalt)
2. Phase: 01.08.2020 – 31.07.2023
- C.___: CHF 625.00 (CHF 506.00 Bar- und CHF 119.00 Betreuungsunterhalt)
- D.___: CHF 950.00 (CHF 831.00 Bar- und CHF 119.00 Betreuungsunterhalt)
- E.___: CHF 857.00 (CHF 619.00 Bar- und CHF 238.00 Betreuungsunterhalt)
3. Phase: 01.08.2023 – 31.10.2025
- D.___: CHF 1'023.00 (CHF 914.00 Bar- und CHF 109.00 Betreuungsunterhalt) - E.___: CHF 1'134.00 (CHF 698.00 Bar- und CHF 436.00 Betreuungsunterhalt)
4. Phase: 01.11.2025 – 31.12.2025
- D.___: CHF 937.00 (CHF 828.00 Bar- und CHF 109.00 Betreuungsunterhalt) - E.___: CHF 1'313.00 (CHF 877.00 Bar- und CHF 436.00 Betreuungsunterhalt)
5. Phase: 01.01.2026 – 31.07.2028 - E.___: CHF 1'542.00 (CHF 1‘051.00 Bar- und CHF 491.00 Betreuungsunterhalt)
6. Phase: 01.08.2028 – 31.10.2032
- E.___: CHF 1'419.00 (Barunterhalt)
E. 9 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer der Trennung folgende persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 1. Phase: 13.12.2019 – 31.07.2020 CHF 30.00 2. Phase: 01.08.2020 – 31.07.2023 CHF 647.00 3. Phase: 01.08.2023 – 31.10.2025 CHF 784.00 4. Phase: 01.11.2025 – 31.12.2025 CHF 738.00 5. Phase: 01.01.2026 – 31.07.2028 CHF 1’030.00
6. Phase: 01.08.2028 – 31.10.2032 CHF 648.00
E. 10 Die vorangehenden Unterhaltsbeiträge seien praxisgemäss zu indexieren und die Berechnungsgrundlagen [sind] festzuhalten.
E. 11 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB das Fahrzeug [...] inkl. (Ersatz-) Schlüssel der Gesuchstellerin herauszugeben.
E. 12 Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter.
E. 13 Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen: - Phase I (ab Januar 2020): CHF 296.00 - Phase II (ab April 2020): CHF 308.00 - Phase III (ab Juni 2020): CHF 129.00 - Phase IV (ab August 2020): CHF 226.00 - Phase V (ab Januar 2021): CHF 449.00 - Phase VI (ab August 2021): CHF 478.00 - Phase VII (ab April 2022): CHF 592.00 - Phase VIII (ab August 2022): CHF 551.00 - Phase IX (ab Dezember 2023): CHF 564.00 - Phase X (ab Oktober 2025): CHF 500.00 - Phase XI (ab Januar 2026): CHF 744.00 - Phase XII (ab August 2028): CHF 0.00 - Phase XIII (ab Oktober 2031): CHF 0.00 - Phase XIV (ab November 2033): CHF 65.00. Bereits geleistete Zahlungen sind an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
E. 14 Die Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 12 und 13 hiervor beruhen auf den beigehefteten, vom Gerichtspräsidium Olten-Gösgen abgestempelten Berechnungsblättern. Diese bilden Bestandteil des Urteilsdispositivs.
E. 15 Die in den Ziffern 12 und 13 hiervor festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Oktober 2020 von 101.2 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt: Neuer UB = ursprünglicher UB x neuer Index ursprünglicher Index (101.2 Punkte)
E. 16 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF 8'062.40 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
E. 17 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Gesuchsgegners, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird auf CHF 7'665.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
E. 18 Die Gerichtskosten von CHF 2’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ und/oder A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SOG 2021 Nr. 3
Art. 271 lit. a ZPO und Art. 179 Abs. 1 ZGB.Im Eheschutzverhandlung reicht es in der Regel aus, wenn die Unterhaltsbeiträge ein einziges Mal abgestuft und nur zwei Phasen gebildet werden.
Sachverhalt:
Aus der Ehe der Parteien sind drei Kinderhervorgegangen (geb. 2004, 2007 und 2015). Am 19. Dezember 2019 reichte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzgesuch ein. Das Eheschutzurteil erging am 14. Dezember 2020. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter regelte die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seinen Kindern bis in die Zeit ab Oktober 2031 und stufte diese in 13 Phasen ab. Die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau legte er bis in die Zeit ab November 2033 fest und bildete dafür 14 Phasen. Mit seiner Berufung gegen die ihm auferlegten Unterhaltszahlungen beanstandete der Ehemann u.a. die Dauer der Regelung und die Zahl der gebildeten Phasen. Das Obergericht hiess diese Rüge gut.
Aus den Erwägungen:
2. Der Berufungskläger macht unrichtige Feststellung des Sachverhalts und unrichtigen rechtlichen Umgang mit der Abstufung der Alimente geltend. Er hält dafür, es sei unüblich und unrealistisch, bereits in einem Eheschutzverfahren die Berechnung bis Ende Ausbildung kleiner Kinder vorzunehmen. Der Vorderrichter sehe 13 Phasen bei den Alimenten für die drei Kinder vor. Der Barunterhalt für das jüngste Kind dauere ab Oktober 2031 unbefristet. Auch für die Ehefrau schulde der Ehemann gemäss dem angefochtenen Urteil in 14 Phasen ein unterschiedlich hohes, letztlich unbefristetes Aliment, was sogar über ihre Anträge hinausgehe (Dispositions- und Verhandlungsmaxime). Die Parteien seien mit dieser Regelung nicht nur überfordert, es sei auch absehbar, dass die Unterhaltsbeiträge im anstehenden Scheidungsverfahren neu berechnet werden müssten. Es sei eine Berechnung vorzunehmen, welche die zwei Jahre seit der Trennung abdecke. Sollte diese länger dauern, so seien Anpassungen im Rahmen der Trennung einfach und unkompliziert möglich. Es widerspreche der Prozessökonomie, im Eheschutzverfahren so viele Phasen zu berechnen. Schon eine Berufung zu all diesen Punkten sprenge angesichts der Berufungsfrist von 10 Tagen den Rahmen bei weitem, so dass keine Eventualanträge gestellt und begründet werden könnten.
Der Gerichtspräsident [recte der a.o. Amtsgerichtstatthalter] gehe bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge von sehr vielen Annahmen aus. Nebst dem sehr grossen Aufwand seien mit noch grösserer Wahrscheinlichkeit die heute für die Zukunft berechneten Phasen nach Einreichung der Scheidungsklage obsolet. Phasen 3 bis 6 für [Kind 1], Phasen 3 bis 10 für [Kind 2] und Phasen 3 bis 13 für [Kind 3] sowie die Phasen 3 bis 14 für die Ehefrau seien daher aufzuheben.
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3. Die Berufungsbeklagte räumt ein, dass die Berechnung von 14 Phasen im Eheschutzverfahren nicht sinnvoll sei und die Parteien überfordern könnte. Die eheliche Beistandspflicht gelte hingegen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Von daher sei es aufgrund der Prozessökonomie opportun, die Kinderunterhaltsbeiträge bereits im Eheschutzverfahren bis zur Mündigkeit festzulegen. Ansonsten müssten im Scheidungsverfahren vorsorgliche Massnahmen beantragt werden, falls sich das Verfahren einige Zeit hinziehe.
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Die Unterhaltsberechnungen der Vorinstanz seien, obwohl eigentlich vereinfachungsfähig und bedürftig, zutreffend und könnten somit weiterhin Geltung beanspruchen.
4.1 Die Zivilprozessordnung regelt die eherechtlichen Verfahren im 6. Titel. Für Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 lit. a Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Dieses zeichnet sich gegenüber dem ordentlichen Verfahren durch Beschleunigung und Flexibilität aus (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.6.2006, BBl 7221, 7349). Im Eheschutzverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) und der Richter hört die Parteien i.d.R. in einer mündlichen Verhandlung persönlich an, sofern sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert werden (Art. 273 Abs. 2 ZPO). Er versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen (Art. 273 Abs. 3 ZPO).
4.2 Über den Vermittlungsauftrag und die Pflicht zur persönlichen Anhörung der Parteien hinaus macht die ZPO keine Vorgaben zur Ausgestaltung des Eheschutzverfahrens. Die Handhabung bleibt dem Richter überlassen. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei über die Geldbeträge, die ein Ehegatte dem anderen schuldet, die Benützung der Wohnung und des Hausrats und, sofern es die Umstände rechtfertigen, ordnet es die Gütertrennung an. Haben die Parteien minderjährige Kinder, so trifft das Gericht die nötigen Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Dabei hat sich der Richter am Zweck des Eheschutzverfahrens zu orientieren, nämlich die zeitnahe Regelung der familiären und finanziellen Verhältnisse, wenn möglich im Einvernehmen mit den Parteien. Trotz der Bezeichnung «Eheschutz» geht es heute in den meisten Fällen um die Regelung der Folgen einer faktischen ev. vorübergehenden Trennung der Parteien. Mit Ausnahme der Regelung der Kinderbelange ist der Richter an die Anträge der Parteien gebunden, mithin darf er einer Partei nicht mehr zusprechen als sie verlangt und nicht weniger als die Gegenpartei zugesteht.
4.3 Eheschutzmassnahmen regeln die Unterhaltspflicht im Rahmen ihrer Geltungsdauer definitiv und endgültig. Hingegen ist ihre zeitliche Geltungsdauer ex lege dadurch beschränkt, dass ihre Wirksamkeit (ex nunc) an gewisse Resolutivbedingungen geknüpft ist. Sie fallen dahin, sobald die Parteien das Zusammenleben wieder aufnehmen oder die Ehe rechtskräftig geschieden ist (vgl. Samuel Zogg: Vorsorgliche Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in FamPra, 2018, S. 61 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt ihnen insoweit provisorischer Charakter zu, als sie mit Ausnahme der Anordnung der Gütertrennung und von Kindesschutzmassnahmen bei der Wiederaufnahme des Zusammenlebens ohne weiteres dahinfallen (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Zudem können sie bei veränderten Verhältnissen mit Wirkung für die Zukunft angepasst oder aufgehoben werden (Art. 179 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn erwachsen Eheschutzmassnahmen nicht im herkömmlichen Sinn in materielle Rechtskraft (Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler in: Thomas Sutter-Somm et. al. [Hrsg]: Kommentar zum Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 271 N. 12a; ebenso Samuel Zogg: a.a.O., S. 52 und 66 ff.). Sie können angepasst oder aufgehoben bzw. neu erlassen werden, wenn sich die relevanten Verhältnisse seit dem Entscheid wesentlich und dauerhaft verändert haben. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Entscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen oder nicht wie vorgesehen verwirklicht haben. Zudem kann eine Änderung verlangt werden, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Eheschutzgericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2019 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 141 III 376 E. 3.3.1 und 143 III 617 E. 3.1).
4.4 Das Eheschutzverfahren steht nach dem Gesagten im Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse der Parteien an einem raschen Entscheid und, trotz des reduzierten Beweismasses, einer möglichst umfassenden und korrekten Beweiserhebung, wobei i.d.R. auf zeitaufwändige Beweiserhebungen zu verzichten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die im Eheschutzentscheid getroffene Regelung, vorbehältlich der späteren Abänderung, definitiv ist.
Der Zeithorizont der Geltung von Eheschutzmassnahmen erstreckt sich nach dem Gesagten i.d.R. von der faktischen Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens, mithin in den meisten Fällen auf einen Zeitraum von rund drei Jahren (Trennungszeit von zwei Jahren plus anschliessendes Ehescheidungsverfahren). In strittigen Fällen kann es ausnahmsweise auch etwas länger dauern. Der Fokus des Eheschutzrichters ist daher auf die Regelung der Verhältnisse für diesen Zeithorizont zu legen. Dabei kann er sich auf die bekannten Fakten abstützen. Aufgrund der erleichterten Abänderbarkeit besteht i.d.R. keine Notwendigkeit für Spekulationen über mögliche zukünftige Änderungen der Verhältnisse.
Aufgrund des Gesagten sind vor allem die Elemente der Dringlichkeit und der Verhältnismässigkeit beim Erlass von Eheschutzmassnahmen zu gewichten, zumal die getrenntlebenden Ehegatten ein eminentes Interesse an der verbindlichen Regelung ihrer neuen Lebenssituation haben. Der Fokus des Eheschutzrichters muss daher auf der raschen, möglichst einvernehmlichen und einfach zu handhabenden Regelung der aktuellen Situation der Parteien liegen.
4.5 Es wird nicht verkannt, dass im Hinblick auf die Regelung der Kinderbelange, für die gem. Art. 296 Abs. 1 ZPO die Offizialmaxime gilt, gelegentlich im Interesse des Kindeswohls vertiefte Abklärungen nötig sind. Auch aufgrund der im Eheschutzverfahren geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) mit einer erweiterten Fragepflicht des Richters können sich weitere Abklärungen aufdrängen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Parteien auch im Untersuchungsverfahren gehalten sind, dem Gericht das Tatsächliche ihres Streits vorzutragen und die ihnen zugänglichen Beweismittel beizubringen oder entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. Daniel Bähler in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], a.a.O., N. 1 und 4 zu Art. 272 ZPO). Die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet und haben spätesten auf entsprechende Aufforderung hin, die nötigen Informationen beizubringen.
4.6 Verändern sich die Verhältnisse in Zukunft in einer Art und Weise, die im Urteilszeitpunkt nicht absehbar ist (z.B. Aufnahme oder Verlust einer Arbeitsstelle, Ausbildungsweg der Kinder, Begründung oder Aufgabe einer Wohngemeinschaft, Geburt weiterer Kinder etc.) sind die Parteien für eine allfällige Anpassung der Unterhaltsregelung auf den Weg der Abänderung zu verweisen (vgl. Art. 179 ZPO Abs. 1 ZGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht auch im Massnahmeverfahren eine wesentliche und dauernde Veränderung voraussetzt (BGE 143 III 617 E. 3.1 mit Hinweis auf 141 III 376 E. 3.3.1). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht gegeben, wenn die eingetretene Veränderung zu einer Erhöhung oder Senkung des Unterhaltsbeitrags um einige wenige Franken führen würde und/oder nicht mehr als 4 Monate andauert (BGE 146 III 617 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2014 E. 4.2 vom 25.6.2014).
4.7 Sodann ist bei der konkreten Unterhaltsberechnung grundsätzlich zu berücksichtigen, dass diese trotz der minutiös durchgeführten Berechnung zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Pauschalisierungen und Annahmen (z.B. betreibungsrechtliche Grundbeträge, Zuschläge für Telecom und Mobiliarversicherung, Wohnkosten- und Steueranteil der Kinder, Krankenkassenprämien und ev. -Verbilligung der Folgejahre etc.) beruhen. Die Berechnungen führen daher trotz aller Mühe nur zu einer Scheingenauigkeit. Diese Tatsachen hat sich der Eheschutzrichter bei seinem Entscheid vor Augen zu führen. Er tut daher gut daran, den Entscheid nicht nur korrekt zu berechnen, sondern das Resultat auch auf Plausibilität und Praktikabilität hin zu überprüfen und im Interesse der Vereinfachung auch Rundungen vorzunehmen (vgl. Thomas Geiser: Aufgaben der KESB beim Unterhalt; publ. in ZKE 2020, S. 116 ff., Ziff. III.3 f.).
4.8 Der Eheschutzrichter hat bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen, dass Unterhaltsberechnungen keine reine Mathematik sind, sondern eine Ermessensaufgabe, der er sich mit einer minutiös durchgeführten Berechnung nicht entziehen kann (vgl. ZKBER.2019.79 E. 3.3 und 2021.19 E. 6.3.2), zumal verschiedene Bedarfspositionen wie erwähnt Pauschalisierungen (z.B. Grundbetrag, Telekommunikation/Mobiliarversicherung, Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten), Schätzungen (z.B. Steuern) und Anteile nach Ermessen (z.B. Wohnkosten- und Steueranteile der Kinder) beinhalten. Aufgabe des Richters ist nicht die Anwendung der reinen Mathematik in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die pflichtgemässe Ausübung des richterlichen Ermessens mit Blick auf das grosse Ganze. Aufgrund dessen ist eine gewisse Ermessensausübung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht nur wünschenswert, sondern notwendig. Der Richter darf darauf nicht verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2 und 116 V 307 E. 2), wenn ihm der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum zur Verfügung stellt.
4.9 Der Vorderrichter bildete bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge insgesamt 14 verschiedene Phasen bis ins Jahr 2033. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter ist (erneut, vgl. Urteil ZKBER.2020.41 vom 3. September 2020) daran zu erinnern, dass ein solches Vorgehen aus den vorstehend dargelegten Gründen weder nötig noch sinnvoll ist. Es ist auch nicht prozessökonomisch, was sich allein schon daran zeigt, dass es von der Urteilsfällung bis zur Zustellung der Entscheidbegründung fast ein halbes Jahr gedauert hat. Das ist für ein Summarverfahren eindeutig zu lang. Die Parteien sind aufgrund der Trennung dringend auf einen Entscheid des Gerichts angewiesen, weshalb der zeitliche Aspekt beachtet werden muss. Den konkreten Verhältnissen der Parteien des vorliegenden Eheschutzverfahrens wird ausreichend Rechnung getragen, wenn der Unterhaltsbeitrag ein einziges Mal abgestuft wird. Das angefochtene Urteil ist in diesem Sinne nachfolgend zu überprüfen. Da sich die Ausgangslage relativ einfach präsentiert und es im Eheschutzverfahren wie gezeigt zu keiner weiteren Verzögerung kommen sollte, kann ausnahmsweise auf die Rückweisung zur neuen Entscheidung abgesehen werden.
Zivilkammer, Urteil vom 29. September 2021 (ZKBER.2021.38)