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VWBES.2026.57

Kindesschutz / elterliche Sorge / Besuchsrecht

Solothurn · 2026-08-20 · Deutsch SO
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Erwägungen (57 Absätze)

E. 1 C.___ (geboren 2018) ist Tochter der unverheirateten Eltern A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer oder Kindsvater) und B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin oder Kindsmutter). Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge.

E. 2 Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 wurde aufgrund eines fürsorgerischen Informationsberichts der Polizei erstmals ein Kindeschutzverfahren betreffend C.___ eröffnet. Gestützt auf den Abklärungsbericht der Sozialen Dienste […] wurde für C.___ am 2. Februar 2023 eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet.

E. 3 Im August 2023 verlangte der Kindsvater zum ersten Mal, dass das Besuchsrecht der Kindsmutter begleitet stattfinden solle. Mit Entscheid vom 26. September 2023 wurde der Antrag abgewiesen und der Kindsmutter wurde für jedes Wochenende ein unbegleitetes Besuchsrecht von Freitagmittag bis Sonntagnachmittag eingeräumt. Die Eltern wurden angewiesen, eine kinderzentrierte Beratung in Anspruch zu nehmen.

E. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Zusprache der alleinigen elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer sowie die Aufhebung des unbegleiteten Besuchsrechts der Beschwerdegegnerin.

E. 3.2 Dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, sich einem Alkoholentzug zu unterziehen und ihre Alkoholabstinenz während mindestens eines Jahres regelmässig von einem unabhängigen Arzt attestieren zu lassen, wird im Beschwerdeverfahren erstmals beantragt. Zwar ist korrekt, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2026 mitteilte, dass er der Ansicht sei, die Beschwerdegegnerin sollte sich hinsichtlich ihrer Sucht in therapeutische Behandlung begeben und auf ein unbegleitetes Besuchsrecht sei bis zum Nachweis einer mehrmonatigen Abstinenz zu verzichten. Einen entsprechenden Antrag hat er jedoch nicht gestellt und die Vor­instanz hat seine Bemerkungen auch nicht als solchen aufgefasst. Ebenso wenig Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Frage nach der Marke oder einem Erwerbsort für den von der Beschwerdegegnerin zu absolvierenden Alkoholtest. Gemäss § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Auf diese Anträge ist daher nicht einzutreten.

E. 4 Aufgrund eines Klinikaufenthaltes der Kindsmutter wurde das Besuchsrecht im November 2023 für die Dauer des Aufenthaltes angepasst, bevor es im Januar 2024 superprovisorisch sistiert wurde, bis die Beistandsperson die Modalitäten für ein begleitetes Besuchsrecht organisiert hatte.

E. 4.1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298dAbs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls. Dabei genügt nicht, dass eine andere Regelung der elterlichen Sorge ebenfalls mit dem Kindeswohl vereinbar ist, sondern umgekehrt, dass die bisherige Zuteilung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht, bzw. diese dem Kind mehr schadet als ihre Änderung und der damit verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 298dN 2 f. mit Hinweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung).

E. 4.2 Die gemeinsame elterliche Sorge bildet den Grundsatz, von dem nur dann abgewichen werden soll, wenn das Kindeswohl es gebietet (BGE 143 III 361 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich haben die Eltern sich bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Subsidiaritätsprinzips über die Entscheidungen zu einigen, die sie gemeinsam zu fällen haben (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel 2022, Art. 301 N 3g). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein hat eine eng begrenzte Ausnahme zu bleiben (BGE 141 III 472 E. 4). Sie fällt namentlich in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind (BGE 142 III 197 E. 3.5). Ist sodann ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinne der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (BGE 150 III 97 E. 4.4; 141 III 472 E. 4.7). Bei Unmöglichkeit einer Einigung kann die punktuelle Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis in gewissen Angelegenheiten (bspw. über die religiöse Erziehung, in schulischen Belangen oder in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht) als geeignete Massnahme in Frage kommen, die von Gericht oder Kindesschutzbehörde angeordnet werden kann (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 N 3h).

E. 4.3 Die Vorinstanz wies den Antrag des Beschwerdeführers auf alleinige elterliche Sorge ab, da die Beschwerdegegnerin mehrheitlich gut erreichbar und kooperativ sei. Sie leide nicht an einer Geisteskrankheit mit völligem Realitätsverlust und ihre Suchproblematik rechtfertige keinen Ausschluss aus der Elternverantwortung. Die Hürde für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge sei bei weitem nicht erreicht. Zudem habe sich die Situation seit der Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge am

14. Februar 2019 nicht wesentlich verändert. Dem Beschwerdeführer sei seit Jahren bewusst, dass die Beschwerdegegnerin psychische Probleme sowie eine Suchtproblematik aufweise.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass ein chronischer Konflikt mit Kommunikationsunfähigkeit erstellt sei. Zwar sei es den Kindseltern in der Vergangenheit gelungen, vereinzelt gemeinsame Entscheidungen betreffend C.___ zu treffen. Die stabilen Phasen der Beschwerdegegnerin seien jüngst aber rar geworden und nie von langer Dauer. Die Alkoholsucht sowie die psychischen Probleme der Beschwerdegegnerin würden eine zielführende Kommunikation zum Wohl von C.___ verunmöglichen und einen schweren Dauerkonflikt verursachen. Die Beschwerdegegnerin befinde sich in einer Abwärtsspirale und dekompensiere. Es bestehe keine verlässliche Basis für eine stabile und beständige gemeinsame elterliche Sorge. Aufgrund der Uneinsichtigkeit der Beschwerdegegnerin bliebe die Situation unverändert, wodurch sich die bestehenden Schwierigkeiten verfestigten. Eine Besserung sei nicht absehbar. Weder nehme die Beschwerdegegnerin psychische Hilfe in Anspruch noch mache sie einen Alkoholentzug. Dass die Beschwerdegegnerin sich nur grösstenteils an Weisungen und Abmachungen halte, spreche gegen ihre Erziehungsfähigkeit. Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer sei geeignet, die Häufigkeit der Interaktionen zwischen den Kindseltern zu reduzieren und C.___ die nötige Stabilität und Kontinuität zu geben. Auch wenn die Kindsmutter mehrheitlich gut erreichbar und kooperativ sei, sei die Zusprache der alleinigen elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer verhältnismässig, da sie nicht dauerhaft in der Lage sei, verlässlich, stabil und konfliktfrei im Sinne von C.___ zu handeln. Ein beschränkter Entzug der elterlichen Sorge sei nicht zielführend, da sich die Kommunikationsprobleme und der Konflikt der Eltern nicht auf spezifische Bereiche der Erziehung beschränkten. Dass zwischen C.___ und ihrer Mutter eine Bindung bestehe, werde nicht bestritten und diese werde durch die Zusprache der alleinigen elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer auch nicht eingeschränkt. Das Besuchsrecht werde davon nicht berührt, weshalb C.___ faktisch kaum etwas merken würde.

E. 4.5 Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass eine belastete Situation vorliegt, betont aber, dass sich diese auf die Beziehung zwischen den Eltern beschränkte. Das Kindswohl von C.___ sei dadurch nicht gefährdet. Dass die elterliche Kommunikation nicht nachhaltig habe verbessert werden können, liege daran, dass der Beschwerdeführer die kinderzentrierte Elternberatung pauschal verweigere und sich nicht differenziert mit den tatsächlichen Umständen und seinem eigenen Anteil am Konflikt auseinandersetze. Sodann könne der Beschwerdeführer kein einziges konkretes Beispiel anführen, worin sich die Eltern derart uneinig gewesen wären, dass eine Kindswohlgefährdung vorgelegen hätte. Er verweise lediglich pauschal auf die Suchterkrankung der Beschwerdegegnerin, woraus jedoch nicht auf fehlende Erziehungsfähigkeit geschlossen werden könne. Mit ihrer Bereitschaft, einen Alkoholtest zu machen, habe die Beschwerdegegnerin sodann Initiative, Kooperationsbereitschaft und Transparenz gezeigt. Rückfälle seien bei einer Suchterkrankung normal und die Beschwerdegegnerin sage Besuche von C.___ ab, wenn sie sich dazu nicht in der Lage fühle. Sie übernehme dadurch Verantwortung für das Wohl ihrer Tochter. Auch befinde sie sich in Therapie.

E. 4.6 Es ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine einzige Situation benennt, in der sich die Eltern über eine Entscheidung betreffend C.___ im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht hätten einigen können. Der Beschwerdeführer bestätigt sogar, dass gar keine grundlegenden Diskussionen über die Kinderbelange von C.___ nötig seien, während er anerkennt, dass die Beschwerdegegnerin willens sei, wichtige Entscheidungen betreffend C.___ zu treffen. In den Akten befinden sich denn auch keine Entscheide der KESB, wonach der Beschwerdeführer diese hätte anrufen müssen, weil eine benötigte Zustimmung der Beschwerdegegnerin gefehlt hätte. Soweit aus den Akten ersichtlich, dreht sich der Konflikt der Eltern seit Eröffnung der ersten Untersuchung im Jahr 2022 nur um das Besuchsrecht der Beschwerdegegnerin und nicht um Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge.

E. 4.7 Zwar ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer eine verlässliche und beständige Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin wünscht. Dass die Kommunikation nicht optimal und vielleicht zeitweise anstrengend ist, reicht jedoch nicht aus, um der Beschwerdegegnerin die elterliche Sorge zu entziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt auch eine Alkoholsucht nicht pauschal und generell zur Unfähigkeit einer Person, die elterliche Sorge für ein Kind wahrzunehmen. Es kommt auf den Einzelfall an. Vorliegend kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, sich mit der Beschwerdegegnerin weiterhin über Kinderbelange zu einigen, auch wenn die Beschwerdegegnerin nur grösstenteils – und nicht immer – gut erreichbar und kooperativ ist. Weshalb er bei anstehenden Entscheidungen nicht darauf warten könnte, bis die Beschwerdeführerin wieder nüchtern ist, legt er nicht dar und beschreibt auch keine Situationen, in denen schnelles Entscheiden wichtig (gewesen) wäre. Der Beschwerdeführer hat genauso wenig einen Anspruch auf eine optimale Kommunikation mit der Mutter seines Kindes wie das Kind auf «ideale» Eltern oder eine «optimale» Erziehung (vgl. Maranta Luca, in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Wolf Stephan/Amstutz Marc/Fankhauser Roland [Hrsg.], ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 307 N 2). Zudem scheint der Beschwerdeführer selbst die Optimierung der Kommunikation zu verhindern, indem er seine Teilnahme an der kinderzentrierten Elternberatung verweigert. Auch scheint er die Fortschritte der Beschwerdegegnerin seit Beginn der Kindesschutzmassnahmen im Jahr 2022 nicht anzuerkennen und verharrt in einer stark misstrauischen Haltung gegenüber der Beschwerdegegnerin.

E. 4.8 Insgesamt scheint die Kommunikation zwischen den Eltern somit auf beiden Seiten nicht optimal, aber nicht unmöglich zu sein. Offenbar konnte in Kinderbelangen immer innert nützlicher Frist ein Konsens gefunden werden. Etwas anderes wurde weder behauptet noch ist es ersichtlich. Durch die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird das Wohl von C.___ demnach nicht ernsthaft gefährdet.

E. 4.9 Ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben, da die Beschwerde betreffend die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer mangels Kindswohlgefährdung durch das Beibehalten der gemeinsamen elterlichen Sorge ohnehin abzuweisen ist.

E. 5 Seit dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (nachfolgend: KESB) vom 8. März 2024 hatte die Kindsmutter einmal wöchentlich während drei Stunden sowie jeweils am ersten Sonntag des Monats ein begleitetes Besuchsrecht. Zusätzlich hatte die Kindsmutter das Recht, C.___ zweimal wöchentlich über das Telefon des Kindsvaters zu kontaktieren. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2024 wurde das Besuchsrecht dahingehend erweitert, dass die monatlichen Besuche am ersten Sonntag unbegleitet stattfanden.

E. 5.1 Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des unbegleiteten Besuchsrechts der Beschwerdegegnerin.

E. 5.2 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Auf Begehren eines Elternteils oder von Amtes wegen kann der persönliche Verkehr neu geregelt werden, wenn dies wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse zur Wahrung der Kindswohl nötig ist (Art. 298dAbs. 1 und 2 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).

E. 5.3 Der persönliche Verkehr ist ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 274 ZGB N 10). Der persönliche Kontakt darf in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Urteil 5A_514/2018 E. 4.3.2). Bei begründetem Verdacht auf gegen das Kind oder den anderen Elternteil gerichtete Gewalt ist das Besuchsrecht grundsätzlich auszuschliessen, falls nicht ein begleitetes Besuchsrecht in Frage kommt (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: BSK ZGB, a.a.O., Art. 274 N 11).

5.4.1 Die Vorinstanz ging in Bezug auf den persönlichen Verkehr von einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse seit Entzug des unbegleiteten Besuchsrechts am 10. November 2025 aus, welche eine Neuregelung des Besuchsrechts zum Wohl von C.___ erforderlich machen würden. Aufgrund der bekannten Suchterkrankung der Beschwerdegegnerin seien Übernachtungen von C.___ bei der Kindsmutter trotz bestehender Kooperationsbereitschaft und positiver Entwicklungstendenzen aktuell nicht angezeigt. Eine Übernachtung würde das Risiko für unvorhersehbare Situationen erhöhen, ohne dass im Bedarfsfall zeitnah eine externe Unterstützung gewährleistet wäre. Im Fall einer akuten Krise oder Rückfallsituation wäre das Kind schutzlos. Solange die Besuchssituation aber die Dauer von 8h am Stück – vorerst einmal monatlich – nicht überschreite sei eine Kindswohlgefährdung nicht festzustellen. Während dieser Zeit liege eine ausreichende Stabilität und Zuverlässigkeit der Kindsmutter im Umgang mit ihrer Suchterkrankung vor. Die bisherigen begleiteten Kontakte seien ohne kindswohlrelevante Vorkommnisse verlaufen und die Beschwerdegegnerin zeige die Fähigkeit, eine altersgerechte Versorgung und Beaufsichtigung von C.___ sicherzustellen. Fühle sie sich dazu nicht in der Lage, sage sie die Besuche ab. Die Kindsmutter sei eindeutig in der Lage, C.___ zukünftig wieder einmal monatlich von 9 Uhr bis 17 Uhr unbegleitet zu sehen. Dies entspreche auch dem mehrfach geäusserten Wunsch der heute siebenjährigen C.___ und fördere die eigenständige Kontaktgestaltung zwischen ihr und ihrer Mutter. Zwischen Mutter und Tochter habe eine liebevolle und zugewandte Beziehung beobachtet werden können.

5.4.2 Aufgrund der nachvollziehbaren Besorgnis des Beschwerdeführers wurde das unbegleitete Besuchsrecht der Beschwerdegegnerin an die Bedingung geknüpft, dass sie vor und nach dem unbegleiteten Besuch mit C.___ einen Alkoholschnelltest aus der Apotheke mache. Dadurch werde ein angemessener Ausgleich zwischen Vertrauen und Schutz des Kindeswohls sowie Transparenz geschaffen, was das Konfliktpotenzial zwischen den Eltern reduzieren könne. Sollte der Test vor dem Besuch positiv ausfallen, falle der Besuch ersatzlos weg, während die KESB bei einem positiven Test nach einem Besuch erneut prüfen werde, ob das unbegleitete Besuchsrecht wieder gestrichen werden müsse. Durch die begleiteten Besuchsnachmittage bestehe ein zusätzlicher Schutz. Sie dienen dazu, den Zustand der Beschwerdeführerin zu überprüfen und bei Bedarf Unterstützung zu leisten. Anlässlich der Telefonkontakte sei es am Beschwerdeführer, verantwortungsvoll zu handeln und das Telefon nicht an C.___ weiterzugeben, wenn das Gespräch nicht kindswohlgerecht möglich sei. Insgesamt diene diese Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs der Förderung der Eltern-Kind-Beziehung unter gleichzeitiger Wahrung des Kindswohls.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass ein unbegleitetes Besuchsrecht zwischen C.___ und der Kindsmutter erst zulässig sei, wenn letztere während mindestens einem Jahr komplett abstinent gewesen sei. Er bringt vor, dass es nicht ausreiche, wenn die Beschwerdegegnerin für eine begrenzte Zeit verlässlich und angemessen für C.___ sorgen könne. Eine nicht vollständig stabile Person könne im entscheidenden Moment eben nicht in der Lage sein, die Bedürfnisse des Kindes zu priorisieren. Die Kindsmutter müsse, wenn sie allein mit C.___ sein wolle, konsequent tadellose Aufmerksamkeit und Kompetenz aufweisen. Aktuell sei sie instabil und aggressiv. Sie schreie den Beschwerdeführer und dessen Partnerin während ihren Telefonterminen mit C.___ an, beleidige und drohe mit Gewalt. Dies so, dass es C.___ mitbekäme. Der Suchtzustand lasse es nicht zu, sie dann zu beruhigen oder die Situation zu vermeiden. Die Beschwerdegegnerin setze nichts daran, für C.___ ein behütetes Verhältnis zu schaffen. Trotz wiederholter Exzesse begebe sie sich weder in Therapie noch in einen Entzug. Dass die Beschwerdegegnerin Besuchstage aufgrund ihres Zustandes absage, spreche sodann nicht für Verantwortungsbewusstsein. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie sich im Wissen um den anstehenden Besuchstag absichtlich betrinke. Eine selbstverschuldete Absage eines Besuchstages dürfe nicht als Leistung der Beschwerdegegnerin gewertet werden, da die Beschwerdegegnerin die Enttäuschung von C.___ in Kauf nehme, um sich einmal mehr dem Alkohol hinzugeben. Den Willen C.___s, ihre Mutter in einem unbegleiteten Setting zu sehen, dem Kindswohl gleichzusetzen sei sodann eine unzulässige Schlussfolgerung. Entscheidend sei nicht, ob die Beschwerdegegnerin ein Problembewusstsein habe, sondern einzig die tatsächlich gelebte kontinuierliche und eigenverantwortliche Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung. Zudem bestehe die Sorge des Beschwerdeführers nicht nur, wenn die Beschwerdegegnerin alkoholisiert sei, weshalb ihn der Alkoholschnelltest vor und nach den Besuchen nicht beruhige. Die psychische Verfassung der Kindsmutter sei unabhängig vom unmittelbaren Alkoholkonsum unberechenbar.

E. 5.6 Die Beschwerdegegnerin zeigt sich überrascht, dass der Beschwerdeführer in diesem Punkt Beschwerde führt, habe er sich doch noch im März 2026 mit einem unbegleiteten Besuch von C.___ bei der Beschwerdegegnerin einverstanden erklärt. Der erste unbegleitete Besuch habe vor der Beschwerdeerhebung bereits reibungslos stattgefunden und der nächste sei auch schon geplant gewesen. Dass die Beschwerdegegnerin an einer Sucht leide und sich der Beschwerdeführer Sorgen mache, reiche für eine Einschränkung des Kontaktes zwischen C.___ und ihrer Mutter nicht aus. Die Suchterkrankung mit der Erziehungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin gleichzusetzen, werde dem Einzelfall nicht gerecht. Die Aktenlage zeige deutlich, dass die Beschwerdegegnerin eine angemessene Betreuung für C.___ sicherstellen könne. Auch gehe sie monatlich zur Therapie und wöchentlich zur Selbsthilfegruppe, was dem Beschwerdeführer bekannt sei. Dass die Beschwerdegegnerin den Kindsvater und dessen Partnerin angreife, sei nicht korrekt. Die Übergabe am Ostermontag habe gut funktioniert, der Beschwerdeführer habe den angebotenen Alkoholtest abgelehnt. Die Kommunikation mit der Partnerin des Beschwerdeführers gestalte sich herzlich und respektvoll. Es würden auch Geschenke und Fotos ausgetauscht. Der Beschwerdeführer verkenne bei seiner Argumentation die Dynamik einer Suchterkrankung. Er lege der Beschwerdegegnerin die Absage eines Besuchs von C.___, nachdem sie ihren eigenen Zustand als unzureichend erkennt habe, negativ aus, anstatt ihren verantwortungsvollen Umgang mit ihrer Krankheit zu würdigen. Auch komme die Absage eines Besuches äusserst selten vor.

E. 5.7 Aus den Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdegegnerin keine Geistesschwäche oder tiefgreifende psychischen Erkrankungen vorliegen. Gemäss dem Bericht ihrer langjährigen Therapeutin Dr. [...], Ärztezentrum [...], Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. August 2022 ist sie ohne Alkoholeinfluss im Stande, ihre Mutterrolle wahrzunehmen.

E. 5.8 Dem Bericht der Beistandsperson vom

25. November 2025 kann entnommen werden, dass bei der Beschwerdegegnerin eine Krankheitseinsicht sowie ein Problembewusstsein bestehe. Sie habe auch einen Termin bei Perspektive, um nötige Unterstützung zu organisieren. Rückfälle seien normal und die Beschwerdegegnerin sage Besuche ihrer Tochter ab, wenn sie sich nicht gut fühle. Dass die Beschwerdegegnerin in verwirrtem Zustand Sprachnachrichten versende oder Videos von sich mache, taste das Kindswohl nicht an. Nach Wissen der Beistandsperson habe die Beschwerdegegnerin im Beisein von C.___ in jüngster Vergangenheit keinen Alkohol konsumiert und beweisen können, dass sie in einem abgesteckten Rahmen ihre Tochter betreuen könne. Dass der Beschwerdeführer Angst vor einem Rückfall habe, sei verständlich. Dennoch hatten sich die Eltern für eine kinderzentrierte Elternberatung entschliessen und sich am ersten Termin auf ein unbegleitetes Besuchsrecht der Beschwerdegegnerin am Mittwochnachmittag einigen können. Die Edukation aller Beteiligten zum Thema Sucht sei schon länger hinfällig [wohl: überfällig] und wünschenswert.

E. 5.9 Gemäss den Berichten von [...] vom Februar bis November 2025 wurde die Kindsmutter seit Beginn der begleiteten Besuche stets kooperativ erlebt. Es war auch beobachtet worden, dass die Eltern die Übergaben für die Besprechung von Organisatorischem nutzen. Die Besuche liefen jeweils harmonisch und zur gegenseitigen Freude von C.___ und der Kindsmutter ab. Die Beschwerdegegnerin wird wiederholt als einfühlsam und präsent beschrieben. Grenzen könne sie klar formulieren und situationsgerecht umsetzen. Auch in irritierenden Situationen konnte die Kindsmutter C.___ Geborgenheit schenken. Nach dem Polizeieinsatz und der fürsorgerischen Unterbringung am 31. Dezember 2025 fand am 2. Januar 2026 der nächste begleitete Besuch statt. Er verlief wie gewohnt ohne Zwischenfälle seitens der Beschwerdegegnerin.

E. 6 Am 6. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, bei der KESB die alleinige Sorge, die Sistierung des Besuchsrechts der Kindsmutter (eventualiter zumindest des unbegleiteten) und die Einsetzung einer Kindsvertretung für C.___. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die Kindsmutter könne aufgrund von psychischen Problemen sowie einer Alkoholabhängigkeit keine pflichtgemässen Entscheidungen zum Wohl von C.___ treffen und der Kinderpsychologe von C.___ habe die Sistierung des Besuchsrechts empfohlen. Die KESB eröffnete daraufhin ein Verfahren betreffend die Prüfung der Neuregelung der elterlichen Sorge, des persönlichen Verkehrs und der Kindesschutzmassnahmen.

E. 6.1 Insgesamt ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Mutterrolle gerecht werden kann, wenn sie keinen Alkohol getrunken hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies zwar, führt aber keine Situationen auf, in welchen die Beschwerdegegnerin sich in nüchternem Zustand kindswohlgefährdend verhalten hätte. Er spricht lediglich von Besorgnis aufgrund der nicht weiter konkretisierten psychischen Verfassung der Beschwerdegegnerin. Ausser der Alkoholsucht sind bei der Beschwerdegegnerin aber keine relevanten Diagnosen bekannt.

E. 6.2 Dass es während den unbegleiteten Besuchen von C.___ bei der Beschwerdegegnerin, durchgeführt zwischen Oktober 2024 und November 2025, zu Zwischenfällen gekommen wäre, die das Wohl von C.___ gefährdet hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und es ergibt sich auch nicht aus den Akten. Dass die Beschwerdeführerin allenfalls unangebrachte Sprachnachrichten versendet, Videoaufnahmen von sich macht oder in alkoholisiertem Zustand telefonisch beim Beschwerdeführer die Übergabe von C.___ verlangt, mag unangenehm sein, beeinträchtigt das Kindswohl jedoch nicht. Wie der Beschwerdeführer selbst bestätigt, kam es nie dazu, dass C.___ an die Beschwerdegegnerin übergeben worden ist, als diese alkoholisiert war.

E. 6.3 Um sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht unter Alkoholeinfluss steht, wenn sie C.___ allein betreut, hat sie vor und nach dem unbegleiteten Besuch einen Alkoholschnelltest aus der Apotheke zu machen. Inwiefern ein solcher Test nicht aussagekräftig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Er befürchtet, dass die Tests manipuliert oder schlecht sein könnten, weil die Beschwerdegegnerin diese auf Temu beziehen könnte. Wie die Tests manipuliert werden könnten oder welchen Test er akzeptieren würde, beschreibt er nicht. Auch dafür, dass die Beschwerdegegnerin die Tests nicht in einer Apotheke beziehen könnte, gibt es keine Hinweise. Es gibt vor diesem Hintergrund keinen vernünftigen Anlass daran zu zweifeln, dass ein vor den Augen des Beschwerdeführers durchgeführter Alkoholschnelltest der Beschwerdeführerin einen allfälligen Alkoholspiegel nicht enthüllen würde. Dass die Beschwerdegegnerin während den Besuchen mit C.___ trinken würde, wird von der Beistandsperson verneint und aus den Akten geht auch kein entsprechender Vorfall hervor. Ohnehin sagt die Beschwerdegegnerin ihre Besuche mit C.___ ab, wenn sie sich dazu nicht in der Lage fühlt. Auch wenn es für C.___ enttäuschend sein kann, wenn ihre Mutter einen geplanten Besuch kurzfristig absagt, so ist darin keine Kindswohlgefährdung ersichtlich, welche den kompletten Ausschluss unbegleiteter Besuche bei der Beschwerdegegnerin rechtfertigen würde. Es ist zum Beispiel möglich, dass der Beschwerdeführer die Erwartungen von C.___ anpasst und ihr bei der Verarbeitung einer Enttäuschung hilft. Zudem ist es für C.___ mit zunehmendem Alter auch besser möglich, den Hintergrund solcher Absagen einordnen zu können. Dafür, dass sich die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Besuche von C.___ absichtlich betrinken würde, gibt es keine Hinweise. Der Beschwerdeführer scheint in der irrigen Vorstellung zu sein, eine suchtkranke Person könnte ihre Rückfälle zeitlich bewusst so legen, dass sie nicht mit anderen Verpflichtungen kollidieren und dass Überschneidungen somit Absicht seien.

E. 6.4 Ob es von Seiten der Beschwerdegegnerin in letzter Zeit zu verbalen und/oder physischen Angriffen gekommen ist, ist nicht nachgewiesen. Das angeblich aggressive Verhalten der Beschwerdegegnerin richtete sich gemäss den Beschreibungen des Beschwerdeführers in jedem Fall aber nicht gegen C.___, sondern gegen den Beschwerdeführer und dessen Partnerin und fand telefonisch statt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich in diesen Fällen eine Beeinträchtigung von C.___ aber ohne weiteres vermeiden. Anstatt zu versuchen, die Beschwerdegegnerin im Beisein von C.___ zu beruhigen, kann und muss der Beschwerdeführer das Telefonat beenden. Ihm wurde von der KESB ausdrücklich das Recht eingeräumt, einen Anruf der Beschwerdegegnerin abzubrechen, falls diese alkoholisiert anruft. Im Rahmen seiner elterlichen Sorge hat er zum Wohl von C.___ von diesem Recht Gebrauch zu machen. Nötigenfalls muss das Gespräch in einem anderen Raum entgegengenommen und vorab geprüft werden, ob es der Zustand der Beschwerdegegnerin erlaubt, das Telefon an C.___ weiterzugeben. Um die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zu verbessern wurde sodann die kinderzentrierte Elternbera­tung angeordnet. Sollte sie nun wahrgenommen werden, darf betreffend den Umgang der Kinds­eltern miteinander eine Entspannung erwartet werden. Elterliche Konflikte rechtfertigen eine Einschränkung des Besuchsrechts vorliegend jedenfalls nicht, da die Beziehung der Beschwerdegegnerin zu C.___ gut ist.

E. 6.5 Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer besorgt ist um das Wohl von C.___ und, dass das Vertrauen in die Beschwerdegegnerin neu entstehen muss. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Umgang mit einer suchtkranken Person herausfordernd sein kann. Der Ausschluss jeglichen Risikos, wie ihn der Beschwerdeführer während der Betreuung von C.___ durch die Beschwerdegegnerin verlangt, ist jedoch realitätsfern und kann von niemandem – nicht einmal von ihm selbst – sichergestellt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht es aus, dass die Beschwerdegegnerin während einer beschränkten Zeitdauer verlässlich und angemessen für C.___ sorgen kann, wenn sie C.___ nur für eine begrenzte Zeit betreut. Eine vollkommene Abstinenz ist zwar wünschenswert, für das in der angefochtenen Verfügung festgelegte Besuchsrecht aber nicht zwingende Voraussetzung. Es reicht nach dem Gesagten aus, wenn die Beschwerdegegnerin nüchtern ist und bleibt, solange sie C.___ betreut, da sie ihre Mutterrolle in dieser Zeit ausfüllen kann. So können sowohl das Recht von C.___ und der Beschwerdegegnerin auf persönlichen Verkehr als auch das Kindswohl von C.___ gewahrt werden.

E. 6.6 In diesem Sinn sind weder die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz noch die daraus gezogenen Schlüsse zu beanstanden. Das von der Vorinstanz festgelegte unbegleitete Besuchsrecht gefährdet das Kindswohl von C.___ nicht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 7 Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der KESB aufgrund mehrerer als kindswohlgefährdend empfundenen Telefonanrufe sowie dem Hochladen eines Videos von sich auf eine öffentlich zugängliche Plattform durch die Kindsmutter die superprovisorische Sistierung des (unbegleiteten) Besuchsrechts der Kindsmutter.

E. 7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass allein die im Verfahren VWBES.2026.52 geltend gemachte Rechtsverzögerung/-verweigerung in Bezug auf seinen Antrag auf die Einsetzung einer Kindsvertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertige.

E. 7.2 Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer die Natur der Rechtsverzögerungsrüge. Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) gibt jeder Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde führt zur Anweisung an die Vorinstanz, die Sache innert bestimmter Frist bzw. unverzüglich zu entscheiden.​ Ist dies nicht (mehr) möglich, bleibt es bei der Feststellung der Rechtsverzögerung und deren Berücksichtigung bei der Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung (Bernhard Waldmann in: Bernhard Waldmann/ Eva Maria Belser/ Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2025, Art. 29 N 29).

E. 7.3 Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung einer Kindsvertretung für C.___ in ihrem Entscheid vom 16. Februar 2026, Ziff. 3.5 abgewiesen, da sie aufgrund der Berichte der involvierten Fachpersonen bereits über ein umfassendes und neutrales Bild der konkreten Situation C.___s verfüge. Ihre Wünsche und Bedürfnisse seien dokumentiert worden. Eine Kindsvertretung könne in dieser Situation keine zusätzliche Unterstützung oder Entscheidhilfe bieten (mit Verweis auf BGE 142 III 153).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer ficht Ziff. 3.5 des angefochtenen Entscheids vom 16. Februar 2026 nicht ausdrücklich an und legt im vorliegenden Verfahren auch nicht dar, inwiefern diese Ziffer gegen geltendes Recht verstossen würde. Mit den Argumenten der Vor­instanz setzt er sich nicht auseinander und hält nur pauschal fest, dass eine Kindsvertretung dazu beigetragen hätte, die Aspekte des Kindswohls genauer und aufschlussreicher darzulegen und, dass das rechtliche Gehör von C.___ hätte wahrgenommen werden können.

E. 7.5 Selbst wenn betreffend die Einsetzung einer Kindsvertretung von einer Rechtsverzögerung auszugehen wäre, so hätte dies nicht die Aufhebung des hier angefochtenen Entscheids zur Folge, sondern nur die Feststellung, dass der Entscheid der Vorinstanz über die Einsetzung eines Kindsvertretung verzögert gefällt worden wäre. Diese Verzögerung allein macht – auch wenn sie das Beschleunigungsgebot verletzen sollte – den schliesslich gefällten Sachentscheid nicht rechtswidrig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

E. 8 Mit Entscheid vom 10. November 2025 sistierte die KESB superprovisorisch das unbegleitete Besuchsrecht zwischen der Kindsmutter und C.___ am ersten Sonntag des Monats und passte die Beistandschaft von C.___ entsprechend an. Zudem erteilte sie dem Beschwerdeführer das Recht, die telefonischen Kontakte abzubrechen, falls die Kindsmutter alkoholisiert sein sollte. Weiter wies die KESB die Eltern an, eine kinderzentrierte Elternberatung in Anspruch zu nehmen und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung des alleinigen Sorgerechts ab.

E. 8.1 Die Beschwerdegegnerin beantragt schliesslich eine Anhörung von C.___, da dies bislang nicht geschehen sei und es vorliegend um wesentliche Fragen ihres Lebens gehe.

8.2 Art. 314a ZGB regelt die Anhörung des Kindes im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde. Nach Absatz 1 der zitierten Norm wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegensprechen. Die Anhörung des Kindes ist Ausfluss der Persönlichkeit des Kindes und somit ein höchstpersönliches Recht. Sobald das Kind urteilsfähig ist, nimmt es seinen Anspruch selbst wahr; von diesem Stadium an erhält der Gehörsanspruch die Komponente eines persönlichen Mitwirkungsrechts, welches das Kind insbesondere berechtigt, die Anhörung zu verlangen, soweit es betroffen ist. Daneben dient die Anhörung unabhängig vom Alter des Kindes der (von Amtes wegen vorzunehmenden) Ermittlung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 5A_70/2017 vom 11. September 2017 E. 4.2). Unabhängig von der Anspruchsgrundlage des Anhörungsrechts kann eine mehrmalige Anhörung aber dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f.). Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht daher die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren (Urteil 5A_299/2011 E. 5.2) und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug (Urteil 5A_457/2017 E. 4.1.1 mit zahlreichen Hinweisen).

E. 8.3 Es trifft zu, dass C.___ zur aktuellen Situation nicht durch die Behörden angehört wurde. Dennoch hat ihre Sichtweise zur konkreten Fragestellung des Besuchsrechts detailliert Eingang in das Verfahren gefunden. Durch die Berichte von [...] über die begleiteten Besuche ist klar, dass C.___ ihre Mutter gerne hat und sie auch ohne Begleitung sehen möchte. Dies wurde von keiner Seite je bestritten. Eine Anhörung von C.___ würde somit bloss der Anhörung wegen erfolgen, was gerade im vorliegenden Fall, wo die Ansichten der Eltern auseinander gehen und ein Loyalitätskonflikt unvermeidlich ist, wenn C.___ klar Stellung nehmen müsste, nicht zu ihrem Wohl wäre. Die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ist zudem auch erst ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen, was vorliegend entsprechend auch eher gegen eine Kindesanhörung spricht. Die Nichtvornahme einer Kindsanhörung verletzt im jetzigen Zeitpunkt weder die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung noch das Mitwirkungsrecht von C.___, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 9 Am 30. Dezember 2025 kam es aufgrund lauten Schreiens auf dem Balkon zu einem Polizeieinsatz und einer anschliessenden fürsorgerischen Unterbringung der Kindsmutter aufgrund von Suizidalität.

E. 9.1 Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und ist abzuweisen. Bei diesemAusgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'650.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat auch den Kostenanteil des Beschwerdeführers. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.

E. 9.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Annemarie Muhr, macht für das vorliegende vereinigte Verfahren ein Honorar von CHF 7'672.15, basierend auf einem Stundenansatz von CHF 280.00 für 24.416 Stunden, inklusive Auslagen von CHF 260.60 und 8,1% MWST (CHF 574.90) geltend. Da im vorliegenden Verfahren zwei Beschwerden eingereicht werden mussten, scheint dieser Aufwand angemessen. Die Stunde ist bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Die Entschädigung von Rechtsanwältin Annemarie Muhr zum amtlichen Tarif beläuft sich demnach auf CHF 5'296.65 (24.416 Stunden à CHF 190.00/h plus Auslagen CHF 260.60 plus 8.1 % MWST [CHF 396.90]), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 2'375.50 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 280.00, inkl. MWST), beides, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

E. 9.3 Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit im Verwaltungsverfahren – gleich wie im Zivilverfahren – die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Der unterliegende Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, der Kindsmutter bzw. deren Rechtsvertreterin eine Parteientschädigung zu bezahlen.

9.4.1 Die Vertreterin der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, macht für das vorliegende Verfahren ein Honorar von total CHF 5'837.95, basierend auf einem Stundenansatz von CHF 250.00 für 20.83 Stunden (CHF  5'232.50), inklusive Auslagen von CHF 168.00 und 8,1% MWST (CHF 437.45) geltend. Dies ist für das vereinigte Verfahren angemessen und vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

9.4.2 Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker durch den Kanton Solothurn zum Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 190.00, zuzüglich Auslagen von CHF 168.00 und der Mehrwertsteuer von 8,1% (CHF 334.20), insgesamt CHF 4'459.90, zu entschädigen. Die Forderung gegen den Beschwerdeführer geht nach der Zahlung in diesem Umfang auf den Kanton Solothurn über. Vorbehalten bleibt neben dem Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren für die auf ihn übergegangene Forderung zudem die Nachzahlungspflicht der Differenz zur vollen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'351.05 (inkl. MWST) durch den Beschwerdeführer, sobald er dazu in der Lage ist.

9.4.3 Sobald die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Nachzahlung nach Art. 123 ZPO erfüllt, kann die allfällig in diesem Zeitpunkt noch ausstehende Differenz durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker im Sinne der vorstehenden Erwägungen bei dieser eingefordert werden. Wobei die Beschwerdegegnerin diesfalls das Rückgriffsrecht auf den Beschwerdeführer gestützt auf die ihr zugesprochene Parteientschädigung behält, falls die Differenz wiederum zu einem späteren Zeitpunkt vom Beschwerdeführer einbringlich werden sollte.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Straumann

E. 10 Am 12. Februar 2026 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben, da die KESB bislang nicht über seinen Antrag auf Einsetzung einer Kindsvertretung entschieden hatte. Diese Beschwerde wird unter der Verfahrensnummer VWBES.2026.52 behandelt.

E. 11 Mit Entscheid vom 16. Februar 2026 schloss die KESB ihr Verfahren ab. Sie räumte der Beschwerdegegnerin erneut das Recht ein, C.___ an einem Sonntag im Monat unbegleitet zu sich zu nehmen. Der wöchentliche begleitete Besuchsnachmittag sowie die beiden telefonischen Kontakte unter der Woche inkl. dem Recht des Kindsvaters zum Abbruch, falls die Kindsmutter alkoholisiert sein sollte, wurden beibehalten. Neu wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, vor und nach den unbegleiteten Besuchen einen Alkoholschnelltest zu machen, welchen in Anwesenheit des Kindsvaters und in Abwesenheit von C.___ zu erfolgen habe. Bei positivem oder verweigertem Test entfallen die Umgangstermine ersatzlos. Der Antrag auf Einsetzung einer Kindsvertretung wurde abgewiesen.

E. 12 Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht gegen den Entscheid der KESB vom 10. November 2025 (begründet versandt am 16. Januar 2026) Beschwerde erheben und stellt folgende Anträge:

E. 13 Gleichentags stellte der Beschwerdeführer mit separatem Schreiben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches nach Eingang des ausgefüllten Formulars sowie der Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation mit Verfügung vom 19. März 2026 gutgeheissen wurde.

E. 14 Mit Eingabe vom 2. März 2026 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt vollumfänglich an den Ausführungen im angefochtenen Entscheid fest und hob in einer kurzen Stellungnahme ihre Hauptargumente hervor.

E. 15 Am 12. März 2026 liess die Kindsmutter und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, eine Stellungnahme einreichen. Sie beantragte die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprache der integralen unentgeltlichen Rechtpflege.

E. 16 Mit Eingabe vom 23. März 2026 erhob der Beschwerdeführer auch gegen den Entscheid vom 16. Februar 2026 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

E. 17 Die zweite Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer VWBES.2026.96 entgegengenommen und jenes Verfahren mit Verfügung vom 30. März 2026 mit dem vorliegenden vereinigt.

E. 18 Mit Eingabe vom 9. April 2026 beantragte die KESB wiederum die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt auf die Begehren eingetreten werden könne.

E. 19 Mit Stellungnahme vom 21. April 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der in der Beschwerde vom 23. März 2026 gestellten Rechtsbegehren sowie die Zusprache einer Parteientschädigung, eventualiter die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Letztere wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. April 2026 für das vereinigte Verfahren gewährt.

E. 20 Am 6. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen ein und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.

E. 21 Mit Eingabe vom 10. Juni 2026 reichten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin eine Kostennote ein und brachten abschliessende Bemerkungen an.

E. 22 Auf die weitergehenden Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer beanstandet eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des gesamten Sachverhalts (Art. 450aAbs. 1 Ziff. 2 ZGB). Auf diese Rüge wird im Rahmen der Prüfung der materiellen Anträge eingegangen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom20. August 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Straumann

In Sachen

A.___vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,

Beschwerdeführer

gegen

1.KESB Region Solothurn,

2.B.___vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,

Beschwerdegegnerinnen

betreffendKindesschutz / elterliche Sorge / Besuchsrecht

zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:

I.

1. C.___ (geboren 2018) ist Tochter der unverheirateten Eltern A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer oder Kindsvater) und B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin oder Kindsmutter). Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge.

2. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 wurde aufgrund eines fürsorgerischen Informationsberichts der Polizei erstmals ein Kindeschutzverfahren betreffend C.___ eröffnet. Gestützt auf den Abklärungsbericht der Sozialen Dienste […] wurde für C.___ am 2. Februar 2023 eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet.

3. Im August 2023 verlangte der Kindsvater zum ersten Mal, dass das Besuchsrecht der Kindsmutter begleitet stattfinden solle. Mit Entscheid vom 26. September 2023 wurde der Antrag abgewiesen und der Kindsmutter wurde für jedes Wochenende ein unbegleitetes Besuchsrecht von Freitagmittag bis Sonntagnachmittag eingeräumt. Die Eltern wurden angewiesen, eine kinderzentrierte Beratung in Anspruch zu nehmen.

4. Aufgrund eines Klinikaufenthaltes der Kindsmutter wurde das Besuchsrecht im November 2023 für die Dauer des Aufenthaltes angepasst, bevor es im Januar 2024 superprovisorisch sistiert wurde, bis die Beistandsperson die Modalitäten für ein begleitetes Besuchsrecht organisiert hatte.

5. Seit dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (nachfolgend: KESB) vom 8. März 2024 hatte die Kindsmutter einmal wöchentlich während drei Stunden sowie jeweils am ersten Sonntag des Monats ein begleitetes Besuchsrecht. Zusätzlich hatte die Kindsmutter das Recht, C.___ zweimal wöchentlich über das Telefon des Kindsvaters zu kontaktieren. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2024 wurde das Besuchsrecht dahingehend erweitert, dass die monatlichen Besuche am ersten Sonntag unbegleitet stattfanden.

6. Am 6. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, bei der KESB die alleinige Sorge, die Sistierung des Besuchsrechts der Kindsmutter (eventualiter zumindest des unbegleiteten) und die Einsetzung einer Kindsvertretung für C.___. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die Kindsmutter könne aufgrund von psychischen Problemen sowie einer Alkoholabhängigkeit keine pflichtgemässen Entscheidungen zum Wohl von C.___ treffen und der Kinderpsychologe von C.___ habe die Sistierung des Besuchsrechts empfohlen. Die KESB eröffnete daraufhin ein Verfahren betreffend die Prüfung der Neuregelung der elterlichen Sorge, des persönlichen Verkehrs und der Kindesschutzmassnahmen.

7. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der KESB aufgrund mehrerer als kindswohlgefährdend empfundenen Telefonanrufe sowie dem Hochladen eines Videos von sich auf eine öffentlich zugängliche Plattform durch die Kindsmutter die superprovisorische Sistierung des (unbegleiteten) Besuchsrechts der Kindsmutter.

8. Mit Entscheid vom 10. November 2025 sistierte die KESB superprovisorisch das unbegleitete Besuchsrecht zwischen der Kindsmutter und C.___ am ersten Sonntag des Monats und passte die Beistandschaft von C.___ entsprechend an. Zudem erteilte sie dem Beschwerdeführer das Recht, die telefonischen Kontakte abzubrechen, falls die Kindsmutter alkoholisiert sein sollte. Weiter wies die KESB die Eltern an, eine kinderzentrierte Elternberatung in Anspruch zu nehmen und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung des alleinigen Sorgerechts ab.

9. Am 30. Dezember 2025 kam es aufgrund lauten Schreiens auf dem Balkon zu einem Polizeieinsatz und einer anschliessenden fürsorgerischen Unterbringung der Kindsmutter aufgrund von Suizidalität.

10. Am 12. Februar 2026 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben, da die KESB bislang nicht über seinen Antrag auf Einsetzung einer Kindsvertretung entschieden hatte. Diese Beschwerde wird unter der Verfahrensnummer VWBES.2026.52 behandelt.

11. Mit Entscheid vom 16. Februar 2026 schloss die KESB ihr Verfahren ab. Sie räumte der Beschwerdegegnerin erneut das Recht ein, C.___ an einem Sonntag im Monat unbegleitet zu sich zu nehmen. Der wöchentliche begleitete Besuchsnachmittag sowie die beiden telefonischen Kontakte unter der Woche inkl. dem Recht des Kindsvaters zum Abbruch, falls die Kindsmutter alkoholisiert sein sollte, wurden beibehalten. Neu wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, vor und nach den unbegleiteten Besuchen einen Alkoholschnelltest zu machen, welchen in Anwesenheit des Kindsvaters und in Abwesenheit von C.___ zu erfolgen habe. Bei positivem oder verweigertem Test entfallen die Umgangstermine ersatzlos. Der Antrag auf Einsetzung einer Kindsvertretung wurde abgewiesen.

12. Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht gegen den Entscheid der KESB vom 10. November 2025 (begründet versandt am 16. Januar 2026) Beschwerde erheben und stellt folgende Anträge:

13. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer mit separatem Schreiben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches nach Eingang des ausgefüllten Formulars sowie der Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation mit Verfügung vom 19. März 2026 gutgeheissen wurde.

14. Mit Eingabe vom 2. März 2026 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt vollumfänglich an den Ausführungen im angefochtenen Entscheid fest und hob in einer kurzen Stellungnahme ihre Hauptargumente hervor.

15. Am 12. März 2026 liess die Kindsmutter und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, eine Stellungnahme einreichen. Sie beantragte die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprache der integralen unentgeltlichen Rechtpflege.

16. Mit Eingabe vom 23. März 2026 erhob der Beschwerdeführer auch gegen den Entscheid vom 16. Februar 2026 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

17. Die zweite Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer VWBES.2026.96 entgegengenommen und jenes Verfahren mit Verfügung vom 30. März 2026 mit dem vorliegenden vereinigt.

18. Mit Eingabe vom 9. April 2026 beantragte die KESB wiederum die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt auf die Begehren eingetreten werden könne.

19. Mit Stellungnahme vom 21. April 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der in der Beschwerde vom 23. März 2026 gestellten Rechtsbegehren sowie die Zusprache einer Parteientschädigung, eventualiter die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Letztere wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. April 2026 für das vereinigte Verfahren gewährt.

20. Am 6. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen ein und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.

21. Mit Eingabe vom 10. Juni 2026 reichten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin eine Kostennote ein und brachten abschliessende Bemerkungen an.

22. Auf die weitergehenden Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer beanstandet eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des gesamten Sachverhalts (Art. 450aAbs. 1 Ziff. 2 ZGB). Auf diese Rüge wird im Rahmen der Prüfung der materiellen Anträge eingegangen.

3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Zusprache der alleinigen elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer sowie die Aufhebung des unbegleiteten Besuchsrechts der Beschwerdegegnerin.

3.2 Dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, sich einem Alkoholentzug zu unterziehen und ihre Alkoholabstinenz während mindestens eines Jahres regelmässig von einem unabhängigen Arzt attestieren zu lassen, wird im Beschwerdeverfahren erstmals beantragt. Zwar ist korrekt, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2026 mitteilte, dass er der Ansicht sei, die Beschwerdegegnerin sollte sich hinsichtlich ihrer Sucht in therapeutische Behandlung begeben und auf ein unbegleitetes Besuchsrecht sei bis zum Nachweis einer mehrmonatigen Abstinenz zu verzichten. Einen entsprechenden Antrag hat er jedoch nicht gestellt und die Vor­instanz hat seine Bemerkungen auch nicht als solchen aufgefasst. Ebenso wenig Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Frage nach der Marke oder einem Erwerbsort für den von der Beschwerdegegnerin zu absolvierenden Alkoholtest. Gemäss § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Auf diese Anträge ist daher nicht einzutreten.

4.1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298dAbs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls. Dabei genügt nicht, dass eine andere Regelung der elterlichen Sorge ebenfalls mit dem Kindeswohl vereinbar ist, sondern umgekehrt, dass die bisherige Zuteilung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht, bzw. diese dem Kind mehr schadet als ihre Änderung und der damit verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 298dN 2 f. mit Hinweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung).

4.2 Die gemeinsame elterliche Sorge bildet den Grundsatz, von dem nur dann abgewichen werden soll, wenn das Kindeswohl es gebietet (BGE 143 III 361 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich haben die Eltern sich bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Subsidiaritätsprinzips über die Entscheidungen zu einigen, die sie gemeinsam zu fällen haben (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel 2022, Art. 301 N 3g). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein hat eine eng begrenzte Ausnahme zu bleiben (BGE 141 III 472 E. 4). Sie fällt namentlich in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind (BGE 142 III 197 E. 3.5). Ist sodann ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinne der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (BGE 150 III 97 E. 4.4; 141 III 472 E. 4.7). Bei Unmöglichkeit einer Einigung kann die punktuelle Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis in gewissen Angelegenheiten (bspw. über die religiöse Erziehung, in schulischen Belangen oder in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht) als geeignete Massnahme in Frage kommen, die von Gericht oder Kindesschutzbehörde angeordnet werden kann (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 N 3h).

4.3 Die Vorinstanz wies den Antrag des Beschwerdeführers auf alleinige elterliche Sorge ab, da die Beschwerdegegnerin mehrheitlich gut erreichbar und kooperativ sei. Sie leide nicht an einer Geisteskrankheit mit völligem Realitätsverlust und ihre Suchproblematik rechtfertige keinen Ausschluss aus der Elternverantwortung. Die Hürde für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge sei bei weitem nicht erreicht. Zudem habe sich die Situation seit der Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge am

14. Februar 2019 nicht wesentlich verändert. Dem Beschwerdeführer sei seit Jahren bewusst, dass die Beschwerdegegnerin psychische Probleme sowie eine Suchtproblematik aufweise.

4.4 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass ein chronischer Konflikt mit Kommunikationsunfähigkeit erstellt sei. Zwar sei es den Kindseltern in der Vergangenheit gelungen, vereinzelt gemeinsame Entscheidungen betreffend C.___ zu treffen. Die stabilen Phasen der Beschwerdegegnerin seien jüngst aber rar geworden und nie von langer Dauer. Die Alkoholsucht sowie die psychischen Probleme der Beschwerdegegnerin würden eine zielführende Kommunikation zum Wohl von C.___ verunmöglichen und einen schweren Dauerkonflikt verursachen. Die Beschwerdegegnerin befinde sich in einer Abwärtsspirale und dekompensiere. Es bestehe keine verlässliche Basis für eine stabile und beständige gemeinsame elterliche Sorge. Aufgrund der Uneinsichtigkeit der Beschwerdegegnerin bliebe die Situation unverändert, wodurch sich die bestehenden Schwierigkeiten verfestigten. Eine Besserung sei nicht absehbar. Weder nehme die Beschwerdegegnerin psychische Hilfe in Anspruch noch mache sie einen Alkoholentzug. Dass die Beschwerdegegnerin sich nur grösstenteils an Weisungen und Abmachungen halte, spreche gegen ihre Erziehungsfähigkeit. Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer sei geeignet, die Häufigkeit der Interaktionen zwischen den Kindseltern zu reduzieren und C.___ die nötige Stabilität und Kontinuität zu geben. Auch wenn die Kindsmutter mehrheitlich gut erreichbar und kooperativ sei, sei die Zusprache der alleinigen elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer verhältnismässig, da sie nicht dauerhaft in der Lage sei, verlässlich, stabil und konfliktfrei im Sinne von C.___ zu handeln. Ein beschränkter Entzug der elterlichen Sorge sei nicht zielführend, da sich die Kommunikationsprobleme und der Konflikt der Eltern nicht auf spezifische Bereiche der Erziehung beschränkten. Dass zwischen C.___ und ihrer Mutter eine Bindung bestehe, werde nicht bestritten und diese werde durch die Zusprache der alleinigen elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer auch nicht eingeschränkt. Das Besuchsrecht werde davon nicht berührt, weshalb C.___ faktisch kaum etwas merken würde.

4.5 Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass eine belastete Situation vorliegt, betont aber, dass sich diese auf die Beziehung zwischen den Eltern beschränkte. Das Kindswohl von C.___ sei dadurch nicht gefährdet. Dass die elterliche Kommunikation nicht nachhaltig habe verbessert werden können, liege daran, dass der Beschwerdeführer die kinderzentrierte Elternberatung pauschal verweigere und sich nicht differenziert mit den tatsächlichen Umständen und seinem eigenen Anteil am Konflikt auseinandersetze. Sodann könne der Beschwerdeführer kein einziges konkretes Beispiel anführen, worin sich die Eltern derart uneinig gewesen wären, dass eine Kindswohlgefährdung vorgelegen hätte. Er verweise lediglich pauschal auf die Suchterkrankung der Beschwerdegegnerin, woraus jedoch nicht auf fehlende Erziehungsfähigkeit geschlossen werden könne. Mit ihrer Bereitschaft, einen Alkoholtest zu machen, habe die Beschwerdegegnerin sodann Initiative, Kooperationsbereitschaft und Transparenz gezeigt. Rückfälle seien bei einer Suchterkrankung normal und die Beschwerdegegnerin sage Besuche von C.___ ab, wenn sie sich dazu nicht in der Lage fühle. Sie übernehme dadurch Verantwortung für das Wohl ihrer Tochter. Auch befinde sie sich in Therapie.

4.6 Es ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine einzige Situation benennt, in der sich die Eltern über eine Entscheidung betreffend C.___ im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht hätten einigen können. Der Beschwerdeführer bestätigt sogar, dass gar keine grundlegenden Diskussionen über die Kinderbelange von C.___ nötig seien, während er anerkennt, dass die Beschwerdegegnerin willens sei, wichtige Entscheidungen betreffend C.___ zu treffen. In den Akten befinden sich denn auch keine Entscheide der KESB, wonach der Beschwerdeführer diese hätte anrufen müssen, weil eine benötigte Zustimmung der Beschwerdegegnerin gefehlt hätte. Soweit aus den Akten ersichtlich, dreht sich der Konflikt der Eltern seit Eröffnung der ersten Untersuchung im Jahr 2022 nur um das Besuchsrecht der Beschwerdegegnerin und nicht um Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge.

4.7 Zwar ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer eine verlässliche und beständige Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin wünscht. Dass die Kommunikation nicht optimal und vielleicht zeitweise anstrengend ist, reicht jedoch nicht aus, um der Beschwerdegegnerin die elterliche Sorge zu entziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt auch eine Alkoholsucht nicht pauschal und generell zur Unfähigkeit einer Person, die elterliche Sorge für ein Kind wahrzunehmen. Es kommt auf den Einzelfall an. Vorliegend kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, sich mit der Beschwerdegegnerin weiterhin über Kinderbelange zu einigen, auch wenn die Beschwerdegegnerin nur grösstenteils – und nicht immer – gut erreichbar und kooperativ ist. Weshalb er bei anstehenden Entscheidungen nicht darauf warten könnte, bis die Beschwerdeführerin wieder nüchtern ist, legt er nicht dar und beschreibt auch keine Situationen, in denen schnelles Entscheiden wichtig (gewesen) wäre. Der Beschwerdeführer hat genauso wenig einen Anspruch auf eine optimale Kommunikation mit der Mutter seines Kindes wie das Kind auf «ideale» Eltern oder eine «optimale» Erziehung (vgl. Maranta Luca, in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Wolf Stephan/Amstutz Marc/Fankhauser Roland [Hrsg.], ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 307 N 2). Zudem scheint der Beschwerdeführer selbst die Optimierung der Kommunikation zu verhindern, indem er seine Teilnahme an der kinderzentrierten Elternberatung verweigert. Auch scheint er die Fortschritte der Beschwerdegegnerin seit Beginn der Kindesschutzmassnahmen im Jahr 2022 nicht anzuerkennen und verharrt in einer stark misstrauischen Haltung gegenüber der Beschwerdegegnerin.

4.8 Insgesamt scheint die Kommunikation zwischen den Eltern somit auf beiden Seiten nicht optimal, aber nicht unmöglich zu sein. Offenbar konnte in Kinderbelangen immer innert nützlicher Frist ein Konsens gefunden werden. Etwas anderes wurde weder behauptet noch ist es ersichtlich. Durch die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird das Wohl von C.___ demnach nicht ernsthaft gefährdet.

4.9 Ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben, da die Beschwerde betreffend die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer mangels Kindswohlgefährdung durch das Beibehalten der gemeinsamen elterlichen Sorge ohnehin abzuweisen ist.

5.1 Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des unbegleiteten Besuchsrechts der Beschwerdegegnerin.

5.2 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Auf Begehren eines Elternteils oder von Amtes wegen kann der persönliche Verkehr neu geregelt werden, wenn dies wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse zur Wahrung der Kindswohl nötig ist (Art. 298dAbs. 1 und 2 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).

5.3 Der persönliche Verkehr ist ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 274 ZGB N 10). Der persönliche Kontakt darf in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Urteil 5A_514/2018 E. 4.3.2). Bei begründetem Verdacht auf gegen das Kind oder den anderen Elternteil gerichtete Gewalt ist das Besuchsrecht grundsätzlich auszuschliessen, falls nicht ein begleitetes Besuchsrecht in Frage kommt (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: BSK ZGB, a.a.O., Art. 274 N 11).

5.4.1 Die Vorinstanz ging in Bezug auf den persönlichen Verkehr von einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse seit Entzug des unbegleiteten Besuchsrechts am 10. November 2025 aus, welche eine Neuregelung des Besuchsrechts zum Wohl von C.___ erforderlich machen würden. Aufgrund der bekannten Suchterkrankung der Beschwerdegegnerin seien Übernachtungen von C.___ bei der Kindsmutter trotz bestehender Kooperationsbereitschaft und positiver Entwicklungstendenzen aktuell nicht angezeigt. Eine Übernachtung würde das Risiko für unvorhersehbare Situationen erhöhen, ohne dass im Bedarfsfall zeitnah eine externe Unterstützung gewährleistet wäre. Im Fall einer akuten Krise oder Rückfallsituation wäre das Kind schutzlos. Solange die Besuchssituation aber die Dauer von 8h am Stück – vorerst einmal monatlich – nicht überschreite sei eine Kindswohlgefährdung nicht festzustellen. Während dieser Zeit liege eine ausreichende Stabilität und Zuverlässigkeit der Kindsmutter im Umgang mit ihrer Suchterkrankung vor. Die bisherigen begleiteten Kontakte seien ohne kindswohlrelevante Vorkommnisse verlaufen und die Beschwerdegegnerin zeige die Fähigkeit, eine altersgerechte Versorgung und Beaufsichtigung von C.___ sicherzustellen. Fühle sie sich dazu nicht in der Lage, sage sie die Besuche ab. Die Kindsmutter sei eindeutig in der Lage, C.___ zukünftig wieder einmal monatlich von 9 Uhr bis 17 Uhr unbegleitet zu sehen. Dies entspreche auch dem mehrfach geäusserten Wunsch der heute siebenjährigen C.___ und fördere die eigenständige Kontaktgestaltung zwischen ihr und ihrer Mutter. Zwischen Mutter und Tochter habe eine liebevolle und zugewandte Beziehung beobachtet werden können.

5.4.2 Aufgrund der nachvollziehbaren Besorgnis des Beschwerdeführers wurde das unbegleitete Besuchsrecht der Beschwerdegegnerin an die Bedingung geknüpft, dass sie vor und nach dem unbegleiteten Besuch mit C.___ einen Alkoholschnelltest aus der Apotheke mache. Dadurch werde ein angemessener Ausgleich zwischen Vertrauen und Schutz des Kindeswohls sowie Transparenz geschaffen, was das Konfliktpotenzial zwischen den Eltern reduzieren könne. Sollte der Test vor dem Besuch positiv ausfallen, falle der Besuch ersatzlos weg, während die KESB bei einem positiven Test nach einem Besuch erneut prüfen werde, ob das unbegleitete Besuchsrecht wieder gestrichen werden müsse. Durch die begleiteten Besuchsnachmittage bestehe ein zusätzlicher Schutz. Sie dienen dazu, den Zustand der Beschwerdeführerin zu überprüfen und bei Bedarf Unterstützung zu leisten. Anlässlich der Telefonkontakte sei es am Beschwerdeführer, verantwortungsvoll zu handeln und das Telefon nicht an C.___ weiterzugeben, wenn das Gespräch nicht kindswohlgerecht möglich sei. Insgesamt diene diese Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs der Förderung der Eltern-Kind-Beziehung unter gleichzeitiger Wahrung des Kindswohls.

5.5 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass ein unbegleitetes Besuchsrecht zwischen C.___ und der Kindsmutter erst zulässig sei, wenn letztere während mindestens einem Jahr komplett abstinent gewesen sei. Er bringt vor, dass es nicht ausreiche, wenn die Beschwerdegegnerin für eine begrenzte Zeit verlässlich und angemessen für C.___ sorgen könne. Eine nicht vollständig stabile Person könne im entscheidenden Moment eben nicht in der Lage sein, die Bedürfnisse des Kindes zu priorisieren. Die Kindsmutter müsse, wenn sie allein mit C.___ sein wolle, konsequent tadellose Aufmerksamkeit und Kompetenz aufweisen. Aktuell sei sie instabil und aggressiv. Sie schreie den Beschwerdeführer und dessen Partnerin während ihren Telefonterminen mit C.___ an, beleidige und drohe mit Gewalt. Dies so, dass es C.___ mitbekäme. Der Suchtzustand lasse es nicht zu, sie dann zu beruhigen oder die Situation zu vermeiden. Die Beschwerdegegnerin setze nichts daran, für C.___ ein behütetes Verhältnis zu schaffen. Trotz wiederholter Exzesse begebe sie sich weder in Therapie noch in einen Entzug. Dass die Beschwerdegegnerin Besuchstage aufgrund ihres Zustandes absage, spreche sodann nicht für Verantwortungsbewusstsein. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie sich im Wissen um den anstehenden Besuchstag absichtlich betrinke. Eine selbstverschuldete Absage eines Besuchstages dürfe nicht als Leistung der Beschwerdegegnerin gewertet werden, da die Beschwerdegegnerin die Enttäuschung von C.___ in Kauf nehme, um sich einmal mehr dem Alkohol hinzugeben. Den Willen C.___s, ihre Mutter in einem unbegleiteten Setting zu sehen, dem Kindswohl gleichzusetzen sei sodann eine unzulässige Schlussfolgerung. Entscheidend sei nicht, ob die Beschwerdegegnerin ein Problembewusstsein habe, sondern einzig die tatsächlich gelebte kontinuierliche und eigenverantwortliche Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung. Zudem bestehe die Sorge des Beschwerdeführers nicht nur, wenn die Beschwerdegegnerin alkoholisiert sei, weshalb ihn der Alkoholschnelltest vor und nach den Besuchen nicht beruhige. Die psychische Verfassung der Kindsmutter sei unabhängig vom unmittelbaren Alkoholkonsum unberechenbar.

5.6 Die Beschwerdegegnerin zeigt sich überrascht, dass der Beschwerdeführer in diesem Punkt Beschwerde führt, habe er sich doch noch im März 2026 mit einem unbegleiteten Besuch von C.___ bei der Beschwerdegegnerin einverstanden erklärt. Der erste unbegleitete Besuch habe vor der Beschwerdeerhebung bereits reibungslos stattgefunden und der nächste sei auch schon geplant gewesen. Dass die Beschwerdegegnerin an einer Sucht leide und sich der Beschwerdeführer Sorgen mache, reiche für eine Einschränkung des Kontaktes zwischen C.___ und ihrer Mutter nicht aus. Die Suchterkrankung mit der Erziehungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin gleichzusetzen, werde dem Einzelfall nicht gerecht. Die Aktenlage zeige deutlich, dass die Beschwerdegegnerin eine angemessene Betreuung für C.___ sicherstellen könne. Auch gehe sie monatlich zur Therapie und wöchentlich zur Selbsthilfegruppe, was dem Beschwerdeführer bekannt sei. Dass die Beschwerdegegnerin den Kindsvater und dessen Partnerin angreife, sei nicht korrekt. Die Übergabe am Ostermontag habe gut funktioniert, der Beschwerdeführer habe den angebotenen Alkoholtest abgelehnt. Die Kommunikation mit der Partnerin des Beschwerdeführers gestalte sich herzlich und respektvoll. Es würden auch Geschenke und Fotos ausgetauscht. Der Beschwerdeführer verkenne bei seiner Argumentation die Dynamik einer Suchterkrankung. Er lege der Beschwerdegegnerin die Absage eines Besuchs von C.___, nachdem sie ihren eigenen Zustand als unzureichend erkennt habe, negativ aus, anstatt ihren verantwortungsvollen Umgang mit ihrer Krankheit zu würdigen. Auch komme die Absage eines Besuches äusserst selten vor.

5.7 Aus den Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdegegnerin keine Geistesschwäche oder tiefgreifende psychischen Erkrankungen vorliegen. Gemäss dem Bericht ihrer langjährigen Therapeutin Dr. [...], Ärztezentrum [...], Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. August 2022 ist sie ohne Alkoholeinfluss im Stande, ihre Mutterrolle wahrzunehmen.

5.8 Dem Bericht der Beistandsperson vom

25. November 2025 kann entnommen werden, dass bei der Beschwerdegegnerin eine Krankheitseinsicht sowie ein Problembewusstsein bestehe. Sie habe auch einen Termin bei Perspektive, um nötige Unterstützung zu organisieren. Rückfälle seien normal und die Beschwerdegegnerin sage Besuche ihrer Tochter ab, wenn sie sich nicht gut fühle. Dass die Beschwerdegegnerin in verwirrtem Zustand Sprachnachrichten versende oder Videos von sich mache, taste das Kindswohl nicht an. Nach Wissen der Beistandsperson habe die Beschwerdegegnerin im Beisein von C.___ in jüngster Vergangenheit keinen Alkohol konsumiert und beweisen können, dass sie in einem abgesteckten Rahmen ihre Tochter betreuen könne. Dass der Beschwerdeführer Angst vor einem Rückfall habe, sei verständlich. Dennoch hatten sich die Eltern für eine kinderzentrierte Elternberatung entschliessen und sich am ersten Termin auf ein unbegleitetes Besuchsrecht der Beschwerdegegnerin am Mittwochnachmittag einigen können. Die Edukation aller Beteiligten zum Thema Sucht sei schon länger hinfällig [wohl: überfällig] und wünschenswert.

5.9 Gemäss den Berichten von [...] vom Februar bis November 2025 wurde die Kindsmutter seit Beginn der begleiteten Besuche stets kooperativ erlebt. Es war auch beobachtet worden, dass die Eltern die Übergaben für die Besprechung von Organisatorischem nutzen. Die Besuche liefen jeweils harmonisch und zur gegenseitigen Freude von C.___ und der Kindsmutter ab. Die Beschwerdegegnerin wird wiederholt als einfühlsam und präsent beschrieben. Grenzen könne sie klar formulieren und situationsgerecht umsetzen. Auch in irritierenden Situationen konnte die Kindsmutter C.___ Geborgenheit schenken. Nach dem Polizeieinsatz und der fürsorgerischen Unterbringung am 31. Dezember 2025 fand am 2. Januar 2026 der nächste begleitete Besuch statt. Er verlief wie gewohnt ohne Zwischenfälle seitens der Beschwerdegegnerin.

6.1 Insgesamt ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Mutterrolle gerecht werden kann, wenn sie keinen Alkohol getrunken hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies zwar, führt aber keine Situationen auf, in welchen die Beschwerdegegnerin sich in nüchternem Zustand kindswohlgefährdend verhalten hätte. Er spricht lediglich von Besorgnis aufgrund der nicht weiter konkretisierten psychischen Verfassung der Beschwerdegegnerin. Ausser der Alkoholsucht sind bei der Beschwerdegegnerin aber keine relevanten Diagnosen bekannt.

6.2 Dass es während den unbegleiteten Besuchen von C.___ bei der Beschwerdegegnerin, durchgeführt zwischen Oktober 2024 und November 2025, zu Zwischenfällen gekommen wäre, die das Wohl von C.___ gefährdet hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und es ergibt sich auch nicht aus den Akten. Dass die Beschwerdeführerin allenfalls unangebrachte Sprachnachrichten versendet, Videoaufnahmen von sich macht oder in alkoholisiertem Zustand telefonisch beim Beschwerdeführer die Übergabe von C.___ verlangt, mag unangenehm sein, beeinträchtigt das Kindswohl jedoch nicht. Wie der Beschwerdeführer selbst bestätigt, kam es nie dazu, dass C.___ an die Beschwerdegegnerin übergeben worden ist, als diese alkoholisiert war.

6.3 Um sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht unter Alkoholeinfluss steht, wenn sie C.___ allein betreut, hat sie vor und nach dem unbegleiteten Besuch einen Alkoholschnelltest aus der Apotheke zu machen. Inwiefern ein solcher Test nicht aussagekräftig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Er befürchtet, dass die Tests manipuliert oder schlecht sein könnten, weil die Beschwerdegegnerin diese auf Temu beziehen könnte. Wie die Tests manipuliert werden könnten oder welchen Test er akzeptieren würde, beschreibt er nicht. Auch dafür, dass die Beschwerdegegnerin die Tests nicht in einer Apotheke beziehen könnte, gibt es keine Hinweise. Es gibt vor diesem Hintergrund keinen vernünftigen Anlass daran zu zweifeln, dass ein vor den Augen des Beschwerdeführers durchgeführter Alkoholschnelltest der Beschwerdeführerin einen allfälligen Alkoholspiegel nicht enthüllen würde. Dass die Beschwerdegegnerin während den Besuchen mit C.___ trinken würde, wird von der Beistandsperson verneint und aus den Akten geht auch kein entsprechender Vorfall hervor. Ohnehin sagt die Beschwerdegegnerin ihre Besuche mit C.___ ab, wenn sie sich dazu nicht in der Lage fühlt. Auch wenn es für C.___ enttäuschend sein kann, wenn ihre Mutter einen geplanten Besuch kurzfristig absagt, so ist darin keine Kindswohlgefährdung ersichtlich, welche den kompletten Ausschluss unbegleiteter Besuche bei der Beschwerdegegnerin rechtfertigen würde. Es ist zum Beispiel möglich, dass der Beschwerdeführer die Erwartungen von C.___ anpasst und ihr bei der Verarbeitung einer Enttäuschung hilft. Zudem ist es für C.___ mit zunehmendem Alter auch besser möglich, den Hintergrund solcher Absagen einordnen zu können. Dafür, dass sich die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Besuche von C.___ absichtlich betrinken würde, gibt es keine Hinweise. Der Beschwerdeführer scheint in der irrigen Vorstellung zu sein, eine suchtkranke Person könnte ihre Rückfälle zeitlich bewusst so legen, dass sie nicht mit anderen Verpflichtungen kollidieren und dass Überschneidungen somit Absicht seien.

6.4 Ob es von Seiten der Beschwerdegegnerin in letzter Zeit zu verbalen und/oder physischen Angriffen gekommen ist, ist nicht nachgewiesen. Das angeblich aggressive Verhalten der Beschwerdegegnerin richtete sich gemäss den Beschreibungen des Beschwerdeführers in jedem Fall aber nicht gegen C.___, sondern gegen den Beschwerdeführer und dessen Partnerin und fand telefonisch statt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich in diesen Fällen eine Beeinträchtigung von C.___ aber ohne weiteres vermeiden. Anstatt zu versuchen, die Beschwerdegegnerin im Beisein von C.___ zu beruhigen, kann und muss der Beschwerdeführer das Telefonat beenden. Ihm wurde von der KESB ausdrücklich das Recht eingeräumt, einen Anruf der Beschwerdegegnerin abzubrechen, falls diese alkoholisiert anruft. Im Rahmen seiner elterlichen Sorge hat er zum Wohl von C.___ von diesem Recht Gebrauch zu machen. Nötigenfalls muss das Gespräch in einem anderen Raum entgegengenommen und vorab geprüft werden, ob es der Zustand der Beschwerdegegnerin erlaubt, das Telefon an C.___ weiterzugeben. Um die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zu verbessern wurde sodann die kinderzentrierte Elternbera­tung angeordnet. Sollte sie nun wahrgenommen werden, darf betreffend den Umgang der Kinds­eltern miteinander eine Entspannung erwartet werden. Elterliche Konflikte rechtfertigen eine Einschränkung des Besuchsrechts vorliegend jedenfalls nicht, da die Beziehung der Beschwerdegegnerin zu C.___ gut ist.

6.5 Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer besorgt ist um das Wohl von C.___ und, dass das Vertrauen in die Beschwerdegegnerin neu entstehen muss. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Umgang mit einer suchtkranken Person herausfordernd sein kann. Der Ausschluss jeglichen Risikos, wie ihn der Beschwerdeführer während der Betreuung von C.___ durch die Beschwerdegegnerin verlangt, ist jedoch realitätsfern und kann von niemandem – nicht einmal von ihm selbst – sichergestellt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht es aus, dass die Beschwerdegegnerin während einer beschränkten Zeitdauer verlässlich und angemessen für C.___ sorgen kann, wenn sie C.___ nur für eine begrenzte Zeit betreut. Eine vollkommene Abstinenz ist zwar wünschenswert, für das in der angefochtenen Verfügung festgelegte Besuchsrecht aber nicht zwingende Voraussetzung. Es reicht nach dem Gesagten aus, wenn die Beschwerdegegnerin nüchtern ist und bleibt, solange sie C.___ betreut, da sie ihre Mutterrolle in dieser Zeit ausfüllen kann. So können sowohl das Recht von C.___ und der Beschwerdegegnerin auf persönlichen Verkehr als auch das Kindswohl von C.___ gewahrt werden.

6.6 In diesem Sinn sind weder die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz noch die daraus gezogenen Schlüsse zu beanstanden. Das von der Vorinstanz festgelegte unbegleitete Besuchsrecht gefährdet das Kindswohl von C.___ nicht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass allein die im Verfahren VWBES.2026.52 geltend gemachte Rechtsverzögerung/-verweigerung in Bezug auf seinen Antrag auf die Einsetzung einer Kindsvertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertige.

7.2 Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer die Natur der Rechtsverzögerungsrüge. Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) gibt jeder Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde führt zur Anweisung an die Vorinstanz, die Sache innert bestimmter Frist bzw. unverzüglich zu entscheiden.​ Ist dies nicht (mehr) möglich, bleibt es bei der Feststellung der Rechtsverzögerung und deren Berücksichtigung bei der Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung (Bernhard Waldmann in: Bernhard Waldmann/ Eva Maria Belser/ Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2025, Art. 29 N 29).

7.3 Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung einer Kindsvertretung für C.___ in ihrem Entscheid vom 16. Februar 2026, Ziff. 3.5 abgewiesen, da sie aufgrund der Berichte der involvierten Fachpersonen bereits über ein umfassendes und neutrales Bild der konkreten Situation C.___s verfüge. Ihre Wünsche und Bedürfnisse seien dokumentiert worden. Eine Kindsvertretung könne in dieser Situation keine zusätzliche Unterstützung oder Entscheidhilfe bieten (mit Verweis auf BGE 142 III 153).

7.4 Der Beschwerdeführer ficht Ziff. 3.5 des angefochtenen Entscheids vom 16. Februar 2026 nicht ausdrücklich an und legt im vorliegenden Verfahren auch nicht dar, inwiefern diese Ziffer gegen geltendes Recht verstossen würde. Mit den Argumenten der Vor­instanz setzt er sich nicht auseinander und hält nur pauschal fest, dass eine Kindsvertretung dazu beigetragen hätte, die Aspekte des Kindswohls genauer und aufschlussreicher darzulegen und, dass das rechtliche Gehör von C.___ hätte wahrgenommen werden können.

7.5 Selbst wenn betreffend die Einsetzung einer Kindsvertretung von einer Rechtsverzögerung auszugehen wäre, so hätte dies nicht die Aufhebung des hier angefochtenen Entscheids zur Folge, sondern nur die Feststellung, dass der Entscheid der Vorinstanz über die Einsetzung eines Kindsvertretung verzögert gefällt worden wäre. Diese Verzögerung allein macht – auch wenn sie das Beschleunigungsgebot verletzen sollte – den schliesslich gefällten Sachentscheid nicht rechtswidrig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

8.1 Die Beschwerdegegnerin beantragt schliesslich eine Anhörung von C.___, da dies bislang nicht geschehen sei und es vorliegend um wesentliche Fragen ihres Lebens gehe.

8.2 Art. 314a ZGB regelt die Anhörung des Kindes im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde. Nach Absatz 1 der zitierten Norm wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegensprechen. Die Anhörung des Kindes ist Ausfluss der Persönlichkeit des Kindes und somit ein höchstpersönliches Recht. Sobald das Kind urteilsfähig ist, nimmt es seinen Anspruch selbst wahr; von diesem Stadium an erhält der Gehörsanspruch die Komponente eines persönlichen Mitwirkungsrechts, welches das Kind insbesondere berechtigt, die Anhörung zu verlangen, soweit es betroffen ist. Daneben dient die Anhörung unabhängig vom Alter des Kindes der (von Amtes wegen vorzunehmenden) Ermittlung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 5A_70/2017 vom 11. September 2017 E. 4.2). Unabhängig von der Anspruchsgrundlage des Anhörungsrechts kann eine mehrmalige Anhörung aber dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f.). Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht daher die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren (Urteil 5A_299/2011 E. 5.2) und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug (Urteil 5A_457/2017 E. 4.1.1 mit zahlreichen Hinweisen).

8.3 Es trifft zu, dass C.___ zur aktuellen Situation nicht durch die Behörden angehört wurde. Dennoch hat ihre Sichtweise zur konkreten Fragestellung des Besuchsrechts detailliert Eingang in das Verfahren gefunden. Durch die Berichte von [...] über die begleiteten Besuche ist klar, dass C.___ ihre Mutter gerne hat und sie auch ohne Begleitung sehen möchte. Dies wurde von keiner Seite je bestritten. Eine Anhörung von C.___ würde somit bloss der Anhörung wegen erfolgen, was gerade im vorliegenden Fall, wo die Ansichten der Eltern auseinander gehen und ein Loyalitätskonflikt unvermeidlich ist, wenn C.___ klar Stellung nehmen müsste, nicht zu ihrem Wohl wäre. Die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ist zudem auch erst ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen, was vorliegend entsprechend auch eher gegen eine Kindesanhörung spricht. Die Nichtvornahme einer Kindsanhörung verletzt im jetzigen Zeitpunkt weder die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung noch das Mitwirkungsrecht von C.___, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

9.1 Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und ist abzuweisen. Bei diesemAusgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'650.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat auch den Kostenanteil des Beschwerdeführers. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.

9.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Annemarie Muhr, macht für das vorliegende vereinigte Verfahren ein Honorar von CHF 7'672.15, basierend auf einem Stundenansatz von CHF 280.00 für 24.416 Stunden, inklusive Auslagen von CHF 260.60 und 8,1% MWST (CHF 574.90) geltend. Da im vorliegenden Verfahren zwei Beschwerden eingereicht werden mussten, scheint dieser Aufwand angemessen. Die Stunde ist bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Die Entschädigung von Rechtsanwältin Annemarie Muhr zum amtlichen Tarif beläuft sich demnach auf CHF 5'296.65 (24.416 Stunden à CHF 190.00/h plus Auslagen CHF 260.60 plus 8.1 % MWST [CHF 396.90]), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 2'375.50 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 280.00, inkl. MWST), beides, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

9.3 Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit im Verwaltungsverfahren – gleich wie im Zivilverfahren – die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Der unterliegende Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, der Kindsmutter bzw. deren Rechtsvertreterin eine Parteientschädigung zu bezahlen.

9.4.1 Die Vertreterin der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, macht für das vorliegende Verfahren ein Honorar von total CHF 5'837.95, basierend auf einem Stundenansatz von CHF 250.00 für 20.83 Stunden (CHF  5'232.50), inklusive Auslagen von CHF 168.00 und 8,1% MWST (CHF 437.45) geltend. Dies ist für das vereinigte Verfahren angemessen und vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

9.4.2 Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker durch den Kanton Solothurn zum Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 190.00, zuzüglich Auslagen von CHF 168.00 und der Mehrwertsteuer von 8,1% (CHF 334.20), insgesamt CHF 4'459.90, zu entschädigen. Die Forderung gegen den Beschwerdeführer geht nach der Zahlung in diesem Umfang auf den Kanton Solothurn über. Vorbehalten bleibt neben dem Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren für die auf ihn übergegangene Forderung zudem die Nachzahlungspflicht der Differenz zur vollen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'351.05 (inkl. MWST) durch den Beschwerdeführer, sobald er dazu in der Lage ist.

9.4.3 Sobald die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Nachzahlung nach Art. 123 ZPO erfüllt, kann die allfällig in diesem Zeitpunkt noch ausstehende Differenz durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker im Sinne der vorstehenden Erwägungen bei dieser eingefordert werden. Wobei die Beschwerdegegnerin diesfalls das Rückgriffsrecht auf den Beschwerdeführer gestützt auf die ihr zugesprochene Parteientschädigung behält, falls die Differenz wiederum zu einem späteren Zeitpunkt vom Beschwerdeführer einbringlich werden sollte.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Straumann