Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 B.___ (geboren 2018) ist die Tochter von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer oder Kindsvater) und C.___ (nachfolgend Kindsmutter). Die Eltern leben getrennt und haben die gemeinsame elterliche Sorge. B.___ lebt bei ihrem Vater, die Kindsmutter hat ein seit 2022 mehrfach angepasstes Besuchsrecht.
E. 2 Am 6. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, bei der KESB die alleinige Sorge, die Sistierung des Besuchsrechts der Kindsmutter und die Einsetzung einer Kindsvertretung für B.___. Die KESB eröffnete daraufhin ein Verfahren betreffend die Prüfung der Neuregelung der elterlichen Sorge, des persönlichen Verkehrs und der Kindesschutzmassnahmen.
E. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerde kann zwar jederzeit geführt werden, es muss aber noch ein Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses ist grundsätzlich nicht mehr vorhanden, sobald ein förmlicher Entscheid ergangen ist (Karl Spühler in: Karl Spühler/ Luca Tenchio/ Dominik Imfanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 319 N 21 m.H.). Jedoch kann noch ein Interesse an der Feststellung der Rechtsverzögerung und deren Berücksichtigung bei der Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung bestehen (Bernhard Waldmann in: Bernhard Waldmann/ Eva Maria Belser/ Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2025, Art. 29 N 29).
E. 2.2 Vorliegend hat die KESB den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung einer Kindsvertretung für B.___ mit Entscheid vom 16. Februar 2026 förmlich abgewiesen. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer grundsätzlich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren. Die Feststellung der Rechtsverzögerung beantragt er nicht. Mit dem Entscheid der Vorinstanz ist das vorliegende Verfahren daher gegenstandslos geworden und ist abzuschreiben.
E. 3 Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der KESB die superprovisorische Sistierung des (unbegleiteten) Besuchsrechts der Kindsmutter.
E. 3.1 Zu regeln bleibt die Tragung der Prozesskosten. Gemäss § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht allerdings von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten namentlich dann nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht.
E. 3.2 Die vorliegende Beschwerde wurde nur vier Tage vor dem Entscheid der Vorinstanz eingereicht. Dem Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einreichung nach eigenen Angaben bekannt, dass der Endentscheid in vier Tagen gefällt würde. Aufgrund der telefonischen Angaben der Vorinstanz ging er davon aus, die Vorinstanz werde seinen Antrag auf Einsetzung einer Kindsvertretung nur formell entscheiden, d.h. abschreiben, und nicht materiell behandeln. Das Abwarten des Abschreibungsentscheids der Vorinstanz erachtete er deshalb als Leerlauf.
E. 3.3 Die Vorinstanz bringt zu Recht vor, dass nicht ersichtlich ist, wie der Beschwerdeführer zur Einsicht gelangen konnte, die Vorinstanz werden nicht materiell über seinen Antrag auf Einsetzung einer Kindsvertretung entscheiden. Die Vorinstanz hat ihm zugestandenermassen mitgeteilt, dass sich der für den 16. Februar 2026 vorgesehene Endentscheidauch über die Kindsvertretungäussern werde. Dafür, dass es sich dabei um eine Abschreibung handelnmüsse, gibt es einerseits keine konkreten Anhaltspunkte. Andererseits wäre aber auch das Abschreiben eines Antrags (ohne materielle Behandlung) ein Entscheid, was die Hauptforderung des Beschwerdeführers im vorliegenden Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsverfahren ebenfalls erfüllt hätte. Selbst wenn die vorliegende Beschwerde gutzuheissen gewesen wäre, wäre die Vorinstanz nur zu verpflichten gewesen, innert Frist zu entscheiden.Wieder Entscheid auszufallen hat, ist nicht Gegenstand eines Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsverfahrens und demnach auch nicht Teil der Anweisung, welche die Beschwerdeinstanz einer Vorinstanz im Rahmen eines solchen Verfahrens geben kann. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid durch die Beschwerdeinstanz erfolgt erst, wenn dieser mit Beschwerde angefochten wird. Auf inhaltliche Argumente des Beschwerdeführers ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen und es wird auf das Verfahren VWBES.2026.57 verwiesen.
E. 3.4 Die Vorinstanz hat somit den Entscheid über die Kindsvertretung nicht erst aufgrund der erhobenen Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gefällt. Sie hatte bereits zuvor angekündigt, dass er an einem zeitnahen und konkreten Datum gefällt werde. Der Beschwerdeführer hatte das Ziel der vorliegenden Beschwerde somit bereits vor Beschwerdeerhebung erreicht. Es bestand kein Anlass, bei dieser Ausgangslage noch ein Rechtsverzögerungs- bzw. -verweigerungsverfahren anhängig zu machen.
E. 3.5 In diesem Sinn wurde das vorliegende Verfahren zwar durch den Entscheid der Vorinstanz gegenstandslos, die Gegenstandslosigkeit ist aber dennoch vom Beschwerdeführer zu verantworten. Dieser machte ein Verfahren anhängig, obwohl ihm die Vorinstanz die sehr zeitnahe Erfüllung seines Hauptbegehrens bereits zugesichert hatte. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind, daher ihm aufzuerlegen.
4. Nach dem Gesagten war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos bzw. ihre Gegenstandslosigkeit absehbar, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Eine Parteientschädigung ist ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Straumann
E. 4 Mit Entscheid vom 10. November 2025 sistierte die KESB superprovisorisch das unbegleitete Besuchsrecht zwischen der Kindsmutter und B.___. Zudem erteilte sie dem Beschwerdeführer das Recht, die telefonischen Kontakte abzubrechen, falls die Kindsmutter alkoholisiert sein sollte. Weiter wies die KESB die Eltern an, eine kinderzentrierte Elternberatung in Anspruch zu nehmen und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung des alleinigen Sorgerechts ab.
E. 5 Mit Eingabe an die KESB vom 24. November 2025 verlangte der Beschwerdeführer die schriftliche Begründung des Entscheids vom 10. November 2025. Er wies zudem darauf hin, dass er einen Entscheid über die Einsetzung einer Kindsvertretung als dringend angezeigt erachte und die Nichtbehandlung seines entsprechenden Antrags im Entscheid vom
10. November 2025 als Rechtsverweigerung betrachte.
E. 6 Am 14. Januar 2026 gewährte die KESB den Eltern das rechtliche Gehör zum vorgesehenen Endentscheid.
E. 7 Am 23. Januar 2026 verlangte der Beschwerdeführer bei der KESB eine Fristerstreckung sowie die Behandlung seines Antrags auf Einsetzung einer Kindsvertretung für seine Tochter innert 10 Tagen. Er drohte weiter eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde an.
E. 8 Mit Schreiben vom 27. Januar 2026 gewährte die KESB aufgrund von Dringlichkeit eine letztmalige Fristerstreckung bis zum 4. Februar 2026 und kündigte an, nach diesem Datum den Endentscheid zu fällen.
E. 9 Am 2. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer bei der KESB eine Stellungnahme ein und hielt fest, dass diese nicht als Rückzug des Antrags auf Einsetzung einer Kindsvertretung zu verstehen sei und er sich die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde weiterhin vorbehalte.
E. 10 Nach Angaben des Beschwerdeführers nahm dessen Rechtsvertreterin am 4. und 11. Februar 2026 telefonisch Kontakt auf mit dem fallführenden Behördenmitglied. Dabei wurde ihr nach eigenen Angaben mitgeteilt, dass am Montag, 16. Februar 2026, der Endentscheid im Verfahren betreffend B.___ ergehen werde und die Einsetzung einer Kindsvertretung somit nicht mehr nötig sei. Der Endentscheid werde sich sowohl über das Besuchsrecht der Kindsmutter als auch über die Einsetzung der Kindsvertretung äussern.
E. 11 Am 12. Februar 2026 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung erheben. Er stellte folgende Anträge:
E. 12 Gleichentags reichte der Beschwerdeführer auch ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ein.
E. 13 Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um superprovisorische Erteilung einer Weisung an die KESB ab.
E. 14 Am 16. Februar 2026 erliess die KESB den angekündigten Endentscheid. Sie räumte der Kindsmutter unter Auflagen und Beibehaltung der übrigen Kontaktrechte erneut ein unbegleitetes Besuchsrecht ein und wies den Antrag auf Einsetzung einer Kindsvertretung ab. Letzteres mit der Begründung, dass die Kindsvertretung weder erforderlich noch verhältnismässig sei. Die Perspektive von B.___ zur aktuellen Situation habe bereits ohne Kindsvertretung vollumfänglich berücksichtigt werden können.
E. 15 Mit Eingaben vom 23. Februar 2026 und 2. März 2026 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach.
E. 16 Mit Eingabe vom 2. März 2026 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
E. 17 Am 25. März 2026 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und reichte eine Honorarnote ein.
E. 18 Auf die materiellen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit für die Urteilsbegründung relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. 19 Die vom Beschwerdeführer gegen die Entscheide der KESB vom 10. November 2025 und vom 16. Februar 2026 erhobenen Beschwerden werden unter der Verfahrensnummer VWBES.2026.57 behandelt.
II.
1. Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden können grundsätzlich jederzeit eingereicht werden (Art. 450b Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210], § 32 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Die am 12. Februar 2026 dem Gericht überbrachte Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingegangen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom20. August 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Straumann
In Sachen
A.___,vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffendKindesschutz / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1. B.___ (geboren 2018) ist die Tochter von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer oder Kindsvater) und C.___ (nachfolgend Kindsmutter). Die Eltern leben getrennt und haben die gemeinsame elterliche Sorge. B.___ lebt bei ihrem Vater, die Kindsmutter hat ein seit 2022 mehrfach angepasstes Besuchsrecht.
2. Am 6. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, bei der KESB die alleinige Sorge, die Sistierung des Besuchsrechts der Kindsmutter und die Einsetzung einer Kindsvertretung für B.___. Die KESB eröffnete daraufhin ein Verfahren betreffend die Prüfung der Neuregelung der elterlichen Sorge, des persönlichen Verkehrs und der Kindesschutzmassnahmen.
3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der KESB die superprovisorische Sistierung des (unbegleiteten) Besuchsrechts der Kindsmutter.
4. Mit Entscheid vom 10. November 2025 sistierte die KESB superprovisorisch das unbegleitete Besuchsrecht zwischen der Kindsmutter und B.___. Zudem erteilte sie dem Beschwerdeführer das Recht, die telefonischen Kontakte abzubrechen, falls die Kindsmutter alkoholisiert sein sollte. Weiter wies die KESB die Eltern an, eine kinderzentrierte Elternberatung in Anspruch zu nehmen und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung des alleinigen Sorgerechts ab.
5. Mit Eingabe an die KESB vom 24. November 2025 verlangte der Beschwerdeführer die schriftliche Begründung des Entscheids vom 10. November 2025. Er wies zudem darauf hin, dass er einen Entscheid über die Einsetzung einer Kindsvertretung als dringend angezeigt erachte und die Nichtbehandlung seines entsprechenden Antrags im Entscheid vom
10. November 2025 als Rechtsverweigerung betrachte.
6. Am 14. Januar 2026 gewährte die KESB den Eltern das rechtliche Gehör zum vorgesehenen Endentscheid.
7. Am 23. Januar 2026 verlangte der Beschwerdeführer bei der KESB eine Fristerstreckung sowie die Behandlung seines Antrags auf Einsetzung einer Kindsvertretung für seine Tochter innert 10 Tagen. Er drohte weiter eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde an.
8. Mit Schreiben vom 27. Januar 2026 gewährte die KESB aufgrund von Dringlichkeit eine letztmalige Fristerstreckung bis zum 4. Februar 2026 und kündigte an, nach diesem Datum den Endentscheid zu fällen.
9. Am 2. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer bei der KESB eine Stellungnahme ein und hielt fest, dass diese nicht als Rückzug des Antrags auf Einsetzung einer Kindsvertretung zu verstehen sei und er sich die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde weiterhin vorbehalte.
10. Nach Angaben des Beschwerdeführers nahm dessen Rechtsvertreterin am 4. und 11. Februar 2026 telefonisch Kontakt auf mit dem fallführenden Behördenmitglied. Dabei wurde ihr nach eigenen Angaben mitgeteilt, dass am Montag, 16. Februar 2026, der Endentscheid im Verfahren betreffend B.___ ergehen werde und die Einsetzung einer Kindsvertretung somit nicht mehr nötig sei. Der Endentscheid werde sich sowohl über das Besuchsrecht der Kindsmutter als auch über die Einsetzung der Kindsvertretung äussern.
11. Am 12. Februar 2026 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung erheben. Er stellte folgende Anträge:
12. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer auch ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ein.
13. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um superprovisorische Erteilung einer Weisung an die KESB ab.
14. Am 16. Februar 2026 erliess die KESB den angekündigten Endentscheid. Sie räumte der Kindsmutter unter Auflagen und Beibehaltung der übrigen Kontaktrechte erneut ein unbegleitetes Besuchsrecht ein und wies den Antrag auf Einsetzung einer Kindsvertretung ab. Letzteres mit der Begründung, dass die Kindsvertretung weder erforderlich noch verhältnismässig sei. Die Perspektive von B.___ zur aktuellen Situation habe bereits ohne Kindsvertretung vollumfänglich berücksichtigt werden können.
15. Mit Eingaben vom 23. Februar 2026 und 2. März 2026 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach.
16. Mit Eingabe vom 2. März 2026 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
17. Am 25. März 2026 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und reichte eine Honorarnote ein.
18. Auf die materiellen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit für die Urteilsbegründung relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
19. Die vom Beschwerdeführer gegen die Entscheide der KESB vom 10. November 2025 und vom 16. Februar 2026 erhobenen Beschwerden werden unter der Verfahrensnummer VWBES.2026.57 behandelt.
II.
1. Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden können grundsätzlich jederzeit eingereicht werden (Art. 450b Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210], § 32 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Die am 12. Februar 2026 dem Gericht überbrachte Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingegangen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).
2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerde kann zwar jederzeit geführt werden, es muss aber noch ein Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses ist grundsätzlich nicht mehr vorhanden, sobald ein förmlicher Entscheid ergangen ist (Karl Spühler in: Karl Spühler/ Luca Tenchio/ Dominik Imfanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 319 N 21 m.H.). Jedoch kann noch ein Interesse an der Feststellung der Rechtsverzögerung und deren Berücksichtigung bei der Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung bestehen (Bernhard Waldmann in: Bernhard Waldmann/ Eva Maria Belser/ Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2025, Art. 29 N 29).
2.2 Vorliegend hat die KESB den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung einer Kindsvertretung für B.___ mit Entscheid vom 16. Februar 2026 förmlich abgewiesen. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer grundsätzlich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren. Die Feststellung der Rechtsverzögerung beantragt er nicht. Mit dem Entscheid der Vorinstanz ist das vorliegende Verfahren daher gegenstandslos geworden und ist abzuschreiben.
3.1 Zu regeln bleibt die Tragung der Prozesskosten. Gemäss § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht allerdings von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten namentlich dann nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3.2 Die vorliegende Beschwerde wurde nur vier Tage vor dem Entscheid der Vorinstanz eingereicht. Dem Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einreichung nach eigenen Angaben bekannt, dass der Endentscheid in vier Tagen gefällt würde. Aufgrund der telefonischen Angaben der Vorinstanz ging er davon aus, die Vorinstanz werde seinen Antrag auf Einsetzung einer Kindsvertretung nur formell entscheiden, d.h. abschreiben, und nicht materiell behandeln. Das Abwarten des Abschreibungsentscheids der Vorinstanz erachtete er deshalb als Leerlauf.
3.3 Die Vorinstanz bringt zu Recht vor, dass nicht ersichtlich ist, wie der Beschwerdeführer zur Einsicht gelangen konnte, die Vorinstanz werden nicht materiell über seinen Antrag auf Einsetzung einer Kindsvertretung entscheiden. Die Vorinstanz hat ihm zugestandenermassen mitgeteilt, dass sich der für den 16. Februar 2026 vorgesehene Endentscheidauch über die Kindsvertretungäussern werde. Dafür, dass es sich dabei um eine Abschreibung handelnmüsse, gibt es einerseits keine konkreten Anhaltspunkte. Andererseits wäre aber auch das Abschreiben eines Antrags (ohne materielle Behandlung) ein Entscheid, was die Hauptforderung des Beschwerdeführers im vorliegenden Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsverfahren ebenfalls erfüllt hätte. Selbst wenn die vorliegende Beschwerde gutzuheissen gewesen wäre, wäre die Vorinstanz nur zu verpflichten gewesen, innert Frist zu entscheiden.Wieder Entscheid auszufallen hat, ist nicht Gegenstand eines Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsverfahrens und demnach auch nicht Teil der Anweisung, welche die Beschwerdeinstanz einer Vorinstanz im Rahmen eines solchen Verfahrens geben kann. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid durch die Beschwerdeinstanz erfolgt erst, wenn dieser mit Beschwerde angefochten wird. Auf inhaltliche Argumente des Beschwerdeführers ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen und es wird auf das Verfahren VWBES.2026.57 verwiesen.
3.4 Die Vorinstanz hat somit den Entscheid über die Kindsvertretung nicht erst aufgrund der erhobenen Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gefällt. Sie hatte bereits zuvor angekündigt, dass er an einem zeitnahen und konkreten Datum gefällt werde. Der Beschwerdeführer hatte das Ziel der vorliegenden Beschwerde somit bereits vor Beschwerdeerhebung erreicht. Es bestand kein Anlass, bei dieser Ausgangslage noch ein Rechtsverzögerungs- bzw. -verweigerungsverfahren anhängig zu machen.
3.5 In diesem Sinn wurde das vorliegende Verfahren zwar durch den Entscheid der Vorinstanz gegenstandslos, die Gegenstandslosigkeit ist aber dennoch vom Beschwerdeführer zu verantworten. Dieser machte ein Verfahren anhängig, obwohl ihm die Vorinstanz die sehr zeitnahe Erfüllung seines Hauptbegehrens bereits zugesichert hatte. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind, daher ihm aufzuerlegen.
4. Nach dem Gesagten war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos bzw. ihre Gegenstandslosigkeit absehbar, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Eine Parteientschädigung ist ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Straumann