Erwägungen (48 Absätze)
E. 1 Am 10. Mai 2023 stellten A.___ und B.___ bei der Stadt Solothurn ein Baugesuch für eine In-Dach-PV-Anlage auf einer Dachfläche von 330 m2(Baugesuch-Nr. 2023-101). Auf der nach Süden ausgerichteten Dachfläche sollen die bestehenden Biberschwanzziegel durch formähnliche Photovoltaik-Panels ersetzt werden.
E. 1.1 Die Beschwerden gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 24. Januar 2025 sowie gegen den Bauentscheid der Baukommission der Stadt Solothurn vom 25. Februar 2025 sind frist- und formgerecht erhoben worden. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 1C_241/2024 vom 12. Februar 2025 entschieden hat, die Gabelung des Rechtswegs im Kanton Solothurn widerspreche dem Konzentrationsprinzip und sei unzulässig, ist das Verwaltungsgericht sowohl zur Überprüfung des kantonalen als auch des kommunalen Entscheids grundsätzlich zuständig.
E. 1.2 Fraglich ist, wie mit dem Umstand umzugehen ist, dass das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom
10. Oktober 2023 die ablehnende Verfügung des Amts für Denkmalpflege und Archäologie bzw. des Bau- und Justizdepartements aufgehoben und der PV-Anlage gemäss Baugesuch vom 8. Mai 2023 auf dem Haus am [...] in Solothurn die Zustimmung erteilt hat. Damals war aufgrund des geteilten Rechtsmittelwegs noch die Beschwerde gegen den ablehnenden kommunalen Bauentscheid vor dem Bau- und Justizdepartement hängig. Diesen hat die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn mit Schreiben vom 30. April 2024 zurückgezogen. Ob dieses Vorgehen durch ein einfaches Schreiben der Einwohnergemeinde zulässig war, muss dahingestellt bleiben, jedenfalls schrieb das Bau- und Justizdepartement das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 3. Juni 2024 ab und die Baukommission der Stadt Solothurn erliess am 25. Februar 2025 einen neuen Entscheid.
E. 1.2.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.2 S. 13 f.).
E. 1.2.2 Vorliegend ist über das Baugesuch Nr. 2024-83 noch nicht befunden worden, weshalb dieses auf jeden Fall durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen ist. Über den kommunalen Bauentscheid zu Baugesuch Nr. 2023-101 hat das Verwaltungsgericht ebenfalls noch nicht geurteilt. Hingegen hat es den ablehnenden Entscheid des Bau- und Justizdepartements, vertreten durch das Amt für Denkmalpflege und Archäologie nach § 14 Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung, BGS 436.11), wonach jede Veränderung von geschützten historischen Kulturdenkmälern der Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle bedarf, aufgehoben und seinerseits die Zustimmung erteilt.
Da dieser Entscheid ergangen war, ohne dass die Baukommission der Stadt das Baugesuch je öffentlich ausgeschrieben hatte, holte sie diesen Umstand nach, woraufhin Einsprachen des Solothurner Heimatschutzes, des Schweizer Heimatschutzes und der [...] AG eingingen. Diesen konnte das Urteil des Verwaltungsgerichts, welches dem Bauvorhaben die Zustimmung aus denkmalschutzpflegerischer Sicht erteilte, nicht entgegengehalten werden, da diese gar nie die Möglichkeit hatten, sich an jenem Verfahren zu beteiligen. Der Solothurner und Schweizer Heimatschutz hatten versucht, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2023 Beschwerde an das Bundesgericht zu führen. Dieses war auf die Beschwerde jedoch mit der Begründung nicht eingetreten, dass es sich um einen Zwischenentscheid handle, und das Verfahren auch bei Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde nicht abgeschlossen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_596/2023 vom
10. November 2023).
Die Stadt war daher trotz des zustimmenden Urteils des Verwaltungsgerichts gehalten, auf die Einsprachen einzutreten und diese zu behandeln. Den Einsprechern gegenüber konnte somit nicht von einer abgeurteilten Sache ausgegangen werden. Eine solche kann nach dem Bundesgericht nur dann vorliegen, wenn sich die gleichen Parteien gegenüberstehen, was nun mit den Einsprechern eben gerade nicht der Fall ist. Zudem hatten die Einsprecher bei der Baukommission den Antrag gestellt, ein kombiniertes Gutachten der beiden Eidgenössischen Kommissionen für Denkmalpflege (EKD) sowie für Natur- und Heimatschutz (ENHK) einzuholen, was die Baukommission mit Zustimmung des kantonalen Denkmalschützers auch tat. Somit kann auch vor Verwaltungsgericht nicht von einer abgeurteilten Sache ausgegangen werden, sondern aufgrund der weiteren Verfahrensbeteiligten und des Gutachtens der beiden Eidgenössischen Kommissionen war die Baukommission der Stadt Solothurn gehalten, neu zu entscheiden. Dies durfte sie wiederum nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle (vgl. § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Kulturdenkmäler-Verordnung) tun, weshalb auch ein neuer Entscheid des Bau- und Justizdepartements, vertreten durch das Amt für Denkmalpflege und Archäologie ergehen musste.
Das Verwaltungsgericht ist daher zuständig, sowohl die Verfügung der kantonalen Fachstelle vom 24. Januar 2025 wie auch den Bauentscheid vom 25. Februar 2025 der städtischen Baukommission zu überprüfen, deren integrierender Bestandteil das Gutachten der beiden Eidgenössischen Kommissionen EKD und ENHK vom 15. Oktober 2024 bildet. Die Beschwerdeführer sind durch die beiden angefochtenen Entscheide beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.1.1 Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie führte im Namen des Departements des Innern aus, grundsätzlich gehöre die Dacheindeckung aus handgemachten historischen Biberschwanzziegeln in ihrer Materialität und Erscheinung zur charakteristischen, orts- und zeitspezifischen Eindeckungsart des historischen Hauses [...]. Sie sei ein wichtiger Teil der historischen Substanz, prägend für das Ortsbild, entscheidend für die Materialgerechtigkeit und somit für die Authentizität des Baudenkmals. Aus denkmalpflegerischer Sicht sei deshalb die historische Ziegeleindeckung zu erhalten. Die vorgesehene Eindeckung mit PV-Modulen unterscheide sich in ihrer Erscheinung deutlich von historischen Biberschwanzziegeln. Die PV-Module versuchten zwar in Form- und Farbgebung sich dem historischen Ziegel anzunähern, aber sie wirkten im Vergleich zu aus Ton gebrannten Biberschwanzzeigeln in ihrer Oberfläche glatt und glänzend. Bei entsprechender Sonneneinstrahlung entstünden störende Reflexionen. Zudem gebe es markante Unterschiede im Alterungsprozess: Während handgefertigte Tonziegel wegen ihren rauen und unebenen Oberflächen über die Zeit eine Patina und Verfärbungen annehmen würden, veränderten sich die gläsernen PV-Panels kaum mehr. Dies würde im Laufe der Zeit zu einer Akzentuierung der Unterschiede im Erscheinungsbild der verschieden eingedeckten Dachflächen führen und somit die Beeinträchtigung des Baudenkmals verstärken. Gleiches gelte für die Orangerie.
2.1.2 Nachdem die Südseite des Hauptdaches sowie der Südwalm des Türmchens wieder mit Biberschwanzziegeln eingedeckt worden waren, war die Vorinstanz davon ausgegangen, dort seien keine PV-Panels mehr geplant und fällte gegenüber diesen Dachflächen keinen Entscheid. Aufgrund der Telefonnotiz des Stadtbauamts vom 22. Mai 2024 wurde offenbar davon ausgegangen, an diesem Teil des Bauprojekts werde nicht festgehalten. Die Beschwerdeführer bringen nun aber in ihren Beschwerden vor, an beiden Baugesuchen vollumfänglich festzuhalten.
2.1.3 Nachdem die Vorinstanz das Bauvorhaben bezüglich der Südseite des Hauptdachs sowie des Südwalms des Türmchens nicht explizit abgelehnt hat, können die Beschwerdeführer entgegen ihren Vorbringen daraus nicht ableiten, in diesen Bereichen sei die PV-Anlage im Umkehrschluss bewilligt worden. Aus der Begründung der Vorinstanz geht klar hervor, dass sich die denkmalpflegerischen Ansichten auf das ganze Bauvorhaben beziehen, weshalb es auch keinen Sinn machen würde, die Angelegenheit bezüglich dieser Dachflächen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Klar ist, dass die Vorinstanz dem gesamten Bauvorhaben ablehnend gegenübersteht.
E. 2 Da das betroffene Gebäude unter kantonalem Denkmalschutz steht, wurde das Baugesuch dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zugestellt. Dieses erteilte dem Bauvorhaben mit Verfügung vom
26. Juni 2023 die Zustimmung nicht.
E. 2.1 S. 212; Urteil des Bundesgerichts 1C_753/2021, 1C_754/2021 vom
24. Januar 2023 E. 8.2).»
E. 2.2 Gestützt auf diesen Entscheid des BJD wies auch die städtische Baukommission das Baugesuch ab.
E. 2.3 Zu prüfen ist vorliegend, ob die beiden Baugesuche der Beschwerdeführer zu bewilligen sind, oder ob die beiden Vorinstanzen diesen zu Recht aus denkmalpflegerischen Überlegungen die Zustimmung verweigert haben.
3. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 10. Oktober 2023 Folgendes festgehalten:
«3.1 Gemäss Art. 18a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700; in Kraft seit 1. Mai
2014) bedürfen genügend angepasste Solaranlagen in Bau- und in Landwirtschaftszonen keiner Baubewilligung. Solche Bauvorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen hingegen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen (Abs. 3).
E. 3 Gestützt auf diese Verfügung wies die Stadt Solothurn das Baugesuch mit Entscheid vom 5. Juli 2023 ab, ohne dieses überhaupt öffentlich zu publizieren und eröffnete die beiden Verfügungen von Stadt und Kanton gleichzeitig.
E. 3.2 Gemäss Art. 78 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sind für den Natur- und Heimatschutz die Kantone zuständig. Mit der Einführung von Art. 18a Abs. 3 in das Raumplanungsgesetz hat der Bund sich über diese Regelung hinweggesetzt und eine gesamtschweizerisch geltende Denkmalschutzvorschrift erlassen (vgl. Christoph Jäger in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG; Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 18a RPG N. 52). Zu dieser Gesetzesbestimmung, wonach Solaranlagen Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen, hat das Bundesgericht ausgeführt, es sei im Einzelfall anhand der in der Bedeutung des Inventar-Objekts verankerten Schutzziele zu erörtern, ob eine wesentliche Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals vorliege. Insoweit sei mithilfe der Inventarblätter zu prüfen, was überhaupt geschützt sei und, soweit vorhanden, welche Schutzmassnahmen darin vorgeschlagen würden. Eine wesentliche Beeinträchtigung liege vor, wenn eine Solaranlage das Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen würden und aufgrund derer es unter Schutz gestellt worden sei, in erheblicher bzw. umfangreicher Weise beeinträchtige. Demgegenüber müssten Eingriffe, die das Denkmal in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung nicht oder nur unerheblich einschränkten, aufgrund der im Gesetz vorgenommenen Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen geduldet werden. Eingriffe in Schutzobjekte, die für sich allein mit leichten Nachteilen verbunden seien, dürften jedoch nicht negative Präjudizien für eine Folgeentwicklung schaffen, die insgesamt die Ziele des Natur- und Heimatschutzes wesentlich beeinträchtigten. Bezüglich der Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigung eines Schutzobjekts stehe der zuständigen Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, in den ein Gericht nur mit Zurückhaltung eingreifen dürfe, insbesondere dann, wenn örtliche Verhältnisse zu würdigen seien (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_26/2016 vom 16. November 2016 E. 3.3 und 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016 E. 6.4).
Wichtige Gesichtspunkte der Beurteilung, ob die Solaranlage das Kultur- oder Naturdenkmal wesentlich beeinträchtigt, sind damit die Standorteigenschaften (Einsehbarkeit, Exponiertheit, abschirmende Wirkung durch Bauten oder Bäume, Qualität der betroffenen Baute und der Umgebung etc.) und die Projekteigenschaften (Konstruktionsart, Anlagetyp, Montageort am Gebäude, Koloration der Oberfläche etc.). Allenfalls kann mit Auflagen und Bedingungen (Nebenbestimmungen zur Baubewilligung) sichergestellt werden, dass die Solaranlage das Schutzobjekt nicht wesentlich beeinträchtigt und damit bewilligungsfähig ist. Diese Nebenbestimmungen müssen dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz folgen und dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Denkmals erfordert. Der Fördergedanke von Art. 18a RPG ist auch diesbezüglich zu beachten (vgl. Jäger, a.a.O., Art. 18a N 57).
E. 3.3 Das vorliegend zu beurteilende Gebäude steht gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 1187 vom
14. März 1939 als Einzelobjekt unter kantonalem Denkmalschutz. Gemäss § 14 Abs. 1 der kantonalen Kulturdenkmäler-Verordnung (BGS 436.11) sind geschützte historische Kulturdenkmäler vom Eigentümer oder von der Eigentümerin so zu erhalten, dass ihr Bestand gesichert ist. Sie dürfen ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle nicht verändert werden. Im Objektblatt der Denkmalpflege wird zum «Haus Gressly» unter «Würdigung» Folgendes ausgeführt:
«Auf dem Areal der neuen Vorstadt im Kreuzacker, auf dem sich die Stadtväter nach dem Bau der Schanzenanlage 1685-1700 ein neues Wohnquartier erträumten, entwickelte sich trotz obrigkeitlichen Vorschriften und Förderungsmassnahmen keine rechte Bautätigkeit. So blieb das Palais von Stiftspropst Gugger, der mit seinem Neubau um 1699 wohl mit gutem Beispiel vorangehen wollte, das einzige vornehme Wohnhaus im Kreuzacker. Ebenso bemerkenswert wie diese besondere Lage des Hauses ist das reich überlieferte Interieur im Régencestil. In sämtlichen Räumen der Beletage und im Treppenhaus haben sich Ausstattungselemente wie Parkettböden, Wandtäfer, Zimmertüren und Stuckdecken aus der Zeit um 1730 erhalten. Herausragend präsentiert sich dabei der mit Figuren und Sagen aus der Welt der antiken Mythologie ausgemalte Göttersaal, der zu den repräsentativsten privaten Wohnräumen in Solothurn gehört.»
Das Dach wird dabei nicht besonders erwähnt.
3.4.1 Anders sieht es aus nach dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS; abrufbar unter https://api.isos.bak.admin.ch/ob/3203/doc/ISOS_3203.pdf), welches die Dächerlandschaft der Alt- und Vorstand als schützenswert ausweist. Die Stadt Solothurn ist in diesem Inventar verzeichnet als «Flussstadt an historisch wichtigem Aareübergang, umgeben von einzigartigen Park- und Klosteranlagen, Bahnhofsquartieren aus der Gründerzeit sowie gepflegten Aussenquartieren mit Zeugen der Jurasüdfuss-Moderne und barocken Sommersitzen der einstigen Stadtmächtigen». Das betroffene Gebäude liegt im Perimeter 2 «Vorstadt», welchem eine gewisse räumliche und architekturhistorische Qualität sowie vor allem insgesamt eine besondere Bedeutung zuerkannt wird. Das Gebiet wird als Erhaltungsziel «A» ausgewiesen, was bedeutet, dass die Substanz zu erhalten sei. Alle Bauten, Anlageteile und Freiräume seien integral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen. In der Beschreibung der Vorstadt wird das Gebäude am [...] nicht speziell erwähnt, sondern es werden vor allem der Teil vom Alten Spital bis zum Prison als charakteristisch ausgewiesen. Unter Empfehlungen wird ausgeführt, wegen der Schräglage der Altstadt sei deren Dachlandschaft besonders exponiert, weshalb Eingriffe in die Dachflächen einer strengen Genehmigungsprüfung zu unterziehen seien und den Auflagen der Denkmalpflege zu entsprechen hätten. Unter «Bewertung» werden sowohl die Lagequalität, die räumliche Qualität als auch die architekturhistorische Qualität der Stadt als besonders (drei von drei Punkten) erwähnt. Sowohl zur «Lagequalität» als auch zur «Räumlichen Qualität» wird die Situation an beiden Aareufern speziell hervorgehoben. Besonders eindrücklich sei die von einem Park gerahmte linksufrige Altstadt mit markanten Bauten entlang des Flussufers, bekrönt von Dächern und dem Turm der St. Ursen-Kathedrale, und die über eine Brücke verbundene rechtsufrige Vorstadt als Gegenüber. Unter «Architekturhistorische Qualitäten» wird Folgendes erwähnt:
«Ausserordentliche architekturhistorische Qualitäten dank der Altstadt, deren Stadtbild schweizweit zu den besterhaltensten gehört, mit zahlreichen herausragenden Bauwerken, geprägt vor allem durch etliche Barockbauten und die frühklassizistische St. Ursen-Kathedrale. Besondere Qualitäten auch aufgrund der im Stadtgrundriss klar ablesbaren Siedlungsentwicklung, so die deutlich abgegrenzte Altstadt auf dem nördlichen und die Vorstadt mit ihrer Brückenkopffunktion auf dem südlichen Aareufer, die auf orthogonalem Raster einheitlich angelegten Gründerzeitquartiere, die anschliessenden Quartiere mit Bauten in der ganzen Stilbreite des Eklektizismus so wie die äusseren Wohnquartiere mit ihren für den jeweiligen Standard epochentypischen Wohnbauten. Herausragend aus der Bebauung auch der Reigen von öffentlichen Bauten aus der zweiten Hälfte des 19. und der Wende zum 20. Jahrhundert im Park, wo sich auch die markanten Reste der Schanzen erheben, sowie zahlreiche Kapellen, Klöster und die für Solothurn typischen sogenannten Türmlihäuser in der französischen Tradition des feudalen Landsitzes, die markanten, weit sichtbaren Spital- und Psychiatriebauten, die verstreuten Zeugen des Neuen Bauens und meisterhafte Vertreter der Jurasüdfuss-Moderne.»
3.4.2 Beim ISOS handelt es sich um ein Inventar des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Diese Schutzbestimmung gilt aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise (Art. 78 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 NHG). Soweit keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales Recht gewährleistet. Die Bundesinventare sind insoweit aber nicht unbeachtlich. Sie sind vielmehr bei der Nutzungsplanung, bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 209 E.
E. 4 Gegen die Verfügung des Amts für Denkmalpflege und Archäologie erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 11. Juli 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchten um Bewilligung zum Ersatz der bestehenden Biberschwanzziegel durch Biberschwanz-PV Panels gemäss Baugesuch.
E. 4.1 Die örtlichen Verhältnisse des zu beurteilenden Objekts, welches sich weniger als 500 m vom Gerichtsgebäude entfernt befindet, sind dem Verwaltungsgericht hinlänglich bekannt. Zu beachten ist vorliegend der Beurteilungsspielraum der kantonalen Fachbehörde für Denkmalpflege, in welchen das Gericht nur mit Zurückhaltung eingreifen darf. Zu beachten ist dagegen aber auch, dass es sich nicht um ein gewöhnliches Umbauprojekt an einem Baudenkmal handelt, sondern dass die Erstellung von Solaranlagen auf Baudenkmälern durch den Bundesgesetzgeber speziell geregelt wurde und somit neben den Interessen der Denkmalpflege auch die Interessen an der Förderung der erneuerbaren Energien zu beachten sind. Die Erstellung einer Solaranlage ist auf einem Baudenkmal laut Art. 18a Abs. 3 RPG durchaus möglich und politisch gewollt, sofern sie dieses nicht wesentlich beeinträchtigt.
E. 4.2 Das vorliegend betroffene Baudenkmal steht als Ganzes unter kantonalem Schutz, wozu auch das Walmdach gehört. Dieses wird jedoch im Objektblatt des Kantons nicht als Teil des Baudenkmals ausgewiesen, welcher es einzigartig oder charakteristisch machen würden. Das Dach bildet hingegen Teil der schutzwürdigen Dächerlandschaft des alten Stadtteils von Solothurn, bestehend aus Altstadt und Vorstadt.
E. 4.3 Bezüglich Lage des Bauobjekts ist wesentlich, dass sich dieses ganz am Rand des schützenswerten alten Stadtteils befindet und die Solaranlage nur auf der von der Altstadt abgewandten Seite erstellt werden soll. Diese Teile sind zwar durchaus von der Kreuzackerstrasse und vom Patriotenweg her einsehbar, wie die Bilder der Vorinstanz zeigen. Beachtlich ist aber auch, dass es ausschliesslich aus diesen zwei eingeschränkten Winkeln eingesehen werden kann. Von der südlichen Seite verhindern Gebäude sowie Bäume und Sträucher den Blick. Auf der östlichen Seite versperren die riesigen Platanen des Kreuzackerparks die Sicht, und wenn man auf dem Patriotenweg westlich vom Gebäude steht, ist der Weg im nördlichen Teil so nahe am Gebäude, dass der Winkel zum Dach zu steil und dieses deshalb nicht mehr einsehbar ist. Für den Blickwinkel von der Kreuzackerstrasse her ist weiter wesentlich, dass es sich dabei um keinen städtebaulich wertvollen Ort der Stadt handelt, sondern dass sich dort die Anlieferung des Coop Supermarktes befindet und es dort wenig Publikumsverkehr hat. Etwas anders sieht es aus von Seiten des Patriotenwegs. Dort handelt es sich um eine alte charakteristische Pflastersteinstrasse durch die geschützte Vorstadt. Auf einigen Metern des Wegs dieser Gasse ist ein Teil des Dachs gut einsehbar. Aber auch dort handelt es sich im Gegensatz zum charakteristischen Brückenkopf-Teil der Vorstadt um einen Ortsteil mit untergeordneter Bedeutung und sehr wenig Publikumsverkehr. Anhand der Standorteigenschaften ergibt sich somit eine geringe Exponiertheit des Daches und dieses kann nicht als derart einzigartig und charakteristisch beurteilt werden, dass eine Solaranlage darauf undenkbar wäre.
E. 4.4 Bezüglich der Projekteigenschaften könnte die vorliegende PV-Anlage kaum besser angepasst sein. Bei den meisten PV-Anlagen handelt es sich um grossflächige, rechteckige Panels in schwarzer Farbe, die entweder auf das Dach montiert oder in das Dach integriert werden. Die vorliegend zu beurteilenden PV-Paneelen sind sowohl in ihrer Form als auch in ihrer Koloration den alten Biberschwanzziegeln nachempfunden, gar entsprechend schattiert und können ohne Änderungen am Dachstuhl in das Dach integriert werden. Ein Rückbau wäre jederzeit problemlos möglich, womit nicht wesentlich in die alte Bausubstanz eingegriffen wird. Auch wenn aufgrund der glatten und leicht glänzenden Oberfläche der PV-Paneelen ein Unterschied zu den alten handgefertigten Biberschwanzziegeln durchaus erkennbar sein wird, so kann dieser nicht als «wesentlich» im Sinn von Art. 18a Abs. 3 RPG bezeichnet werden.
E. 4.5 Auflagen dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Denkmals erfordert. Der Fördergedanke, welchen der Bundesgesetzgeber mit der Schaffung von Art. 18a Abs. 3 RPG anstrebte, ist zu beachten, und geht grundsätzlich den Denkmalschutzregelungen auf kantonaler und kommunaler Ebene vor, welche allesamt älteren Datums als Art. 18a RPG sind. Nach dem unter E. 4.1-4.4 gesagten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem vorliegend zu beurteilenden Bauprojekt die Zustimmung nicht zu erteilen wäre. Selbst die Richtlinien der Kommission für Altstadt- und Denkmalfragen sehen in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit der Dacheindeckung mit anderen Ziegelarten und Materialien vor (Ziff. 3.3). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben.
E. 4.6 Der Ausbau erneuerbarer Energien ist politisch gewollt und im nationalen Interesse. Bereits das Energiegesetz von 2016 (EnG, SR 730.0) strebt an, erneuerbare Energien auch im Rahmen der Raumplanung zu forcieren. Auch wenn sich Art. 12 EnG auf Kraftwerke von einer gewissen Grösse und Bedeutung beschränkt, so erwähnt doch die Botschaft von 2013 bereits ausdrücklich, dass es mit der Notwendigkeit eines starken Ausbaus der erneuerbaren Energien unvermeidbar sein werde, im Bereich des Natur- und Heimatschutzes gewisse Abstriche zu machen. In diesem Sinne solle es mit dem neuen Energiegesetz zu einer Akzentverschiebung zugunsten der erneuerbaren Energien kommen (BBl 2013 7603 f.). Entsprechendes muss heute zu Zeiten der drohenden Energieknappheit umso mehr gelten und verschiedene politische Vorstösse sind diesbezüglich hängig (Stichwort: Solaroffensive).»
E. 5 Gleichzeitig erhoben die Beschwerdeführer auch Beschwerde gegen den städtischen Bauentscheid beim Bau- und Justizdepartement. Dieses sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts.
E. 5.1 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten abweichen. Besonderes Gewicht kommt im Bereich des Natur- und Heimatschutzes den Gutachten der ENHK und der EKD zu. Vom Ergebnis der Begutachtung darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, selbst wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht. Dies gilt namentlich auch für die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen (BGE 150 II 133 E. 4.1.3 S. 138).
E. 5.2 Die beiden Eidgenössischen Kommissionen ENHK und EKD kommen auf der Basis der vorliegenden Unterlagen und der Ergebnisse des Augenscheins ihrer Delegation in ihrem kombinierten Gutachten vom 15. Oktober 2024 zum Schluss, dass die Installation von PV-Ziegeln auf dem «Gressly Haus» und der Orangerie im Garten des «Gressly Hauses» dessen Integrität und Authentizität wesentlich schmälern und demnach insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des wertvollen barocken Stadtpalais und des Ortsbildes von nationaler Bedeutung führen würden. Sie beantragten deshalb, die Installation der PV-Anlage auf dem «Gressly Haus» und der Orangerie abzulehnen.
E. 5.3 Gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführer ist zu prüfen, ob triftige Gründe bestehen, welche ein Abweichen vom Ergebnis der Begutachtung begründen würden.
Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, die Eindeckung mit PV-Biberschwanzziegeln stelle keine «schwerwiegende Beeinträchtigung» dar, dies insbesondere, weil die betroffenen Dachflächen kaum einsehbar seien und die Ziegel reversibel seien. Die PV-Ziegel seien nicht glatt, sondern feinkörnig, damit keine störenden Reflexionen entstünden. Die Dachflächen seien schon vorher nicht mehr mit handgefertigten, sondern mit maschinell gefertigten Biberschwanzziegeln eingedeckt gewesen, die Orangerie gar mit modernen Doppelfalzziegeln. Eine Eindeckung mit handgefertigten Biberschwanzziegeln sei gar nicht mehr möglich, da solche nicht mehr beschafft werden könnten. Weiter seien in der Altstadt viele Häuser nicht mehr mit handgefertigten Biberschwanzziegeln eingedeckt, es seien grossflächige Dachfenster und sogar eine Aufdach-PV-Anlage in der Altstadt zu sehen, womit die Dächerlandschaft der Altstadt längst nicht mehr intakt sei. Diverse Kantone würden PV-Ziegel auf denkmalgeschützten Gebäuden zulassen (z.B. ZH, VD, GR, SZ, SG, TG), wobei meistens auf die Einsehbarkeit abgestellt werde. Auch bei ihrem Gebäude sei auf der Dachterrasse eine PV-Anlage vom kantonalen Denkmalschützer bereits bewilligt worden, da diese Fläche von aussen nicht einsehbar sei. Die Eidgenössischen Kommissionen würden keine Interessenabwägung vornehmen und es sei nicht ihre Aufgabe, Entscheide zu fällen. Die Abwägung der Schutz- und Nutzungsinteressen obliege der Entscheidbehörde, wobei die Reduktion des Energieverbrauchs zu den zentralen Themen der heutigen Zeit gehörten und denkmalgeschützte Liegenschaften für deren private Besitzer finanzierbar bleiben müssten, ansonsten die Denkmäler zerfallen würden.
E. 5.4 Der Schweizer und Solothurner Heimatschutz betonen die präjudizielle Wirkung, welche die Bewilligung einer Solaranlage auf dem Dach eines denkmalgeschützten Gebäudes in der Altstadt von Solothurn haben würde und befürchten, dass es künftig fast nicht mehr möglich wäre, solche zu verweigern, wenn die vorliegende bewilligt würde. Sie weisen weiter auf das Gutachten hin, wonach es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals handle und sehen keine triftigen Gründe, um von diesem abzuweichen. Das hochkarätige Schutzobjekt und die Altstadt von Solothurn würden einen strengen Massstab gebieten. Weiter machen sie geltend, das Bundesgericht habe im Urteil 1C_116/2020 vom 21. April 2021 in E. 4.3.2 und 4.4.2 ausgeführt, nicht jeder noch so kleine Beitrag an die Energieproduktion rechtfertige eine schwerwiegende Beeinträchtigung wichtiger Schutzobjekte und Ortsbilder.
E. 5.5 Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Gemäss Art. 7 Abs. 3 NHG bildet das Gutachten der eidgenössischen Kommissionen eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Oktober 2023 bereits eine Interessenabwägung vorgenommen und Folgendes ausgeführt:
«3.5.1 [ ] Kanton und Stadt Solothurn sind den Schutzzielen des ISOS nachgekommen, indem sie die Altstadt und die Vorstadt, in welcher auch das Haus am [...] steht, unter besonderen Schutz gestellt haben (vgl. § 6 Kulturdenkmäler-Verordnung). In der Nutzungsplanung wurden diese Gebiete der «Altstadtzone» zugewiesen, für welche besondere Schutzbestimmungen gelten. Gemäss § 28 des Bau- und Zonenreglements der Stadt Solothurn sind die historische Eigenart und die bauliche Einheit der Altstadt im Sinne von Natur-, Heimat- und Denkmalschutz und der Richtlinien der Kommission für Altstadt- und Denkmalfragen zu erhalten, zu verbessern und bei Umbauten nach Möglichkeit wiederherzustellen (Abs. 1). Grundsätzlich sind die bestehenden Ausmasse und die äussere Erscheinung der einzelnen Bauten beizubehalten. Wertvolle Gebäudeteile, insbesondere Fassaden, Dächer und das Brandmauersystem sind in ihrer Substanz zu erhalten (Abs. 2). Veränderungen irgendwelcher Art müssen sich in Massstab, Rhythmus, Material und Farbgebung dem historischen Bild der Stadt, ihrer Strassen und Innenhöfe harmonisch einfügen. Bei Umbauten und Restaurierungen kann die Entfernung störender Bauteile verlangt werden (Abs. 3). In § 32 des städtischen Bau- und Zonenreglements wird insbesondere die Dachgestaltung geregelt. Demnach sind Dächer bezüglich Neigung, Bedachungsart und Farbgebung dem Altstadtbild anzupassen (Abs. 1). Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und technische Dachaufbauten sind nur zulässig, soweit sie vom öffentlichen Strassenraum innerhalb und ausserhalb der Altstadt aus gesehen nicht stören und die Dachlandschaft nicht beeinträchtigen (Abs. 2). Gemäss § 36 des Bau- und Zonenreglements können Ausnahmen von den §§ 28-33 gestattet werden, sofern besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und die Ausnahme dem Sinn und Zweck der Vorschriften nicht zuwiderläuft.
3.5.2 Die Kommission für Altstadt- und Denkmalfragen der Stadt Solothurn hat Richtlinien für die Erhaltung der historischen Eigenart und der baulichen Einheit der Altstadt im Sinne von Natur-, Heimat- und Denkmalschutz erlassen. Demnach sind in der Altstadt von Solothurn besonders zu schützen die Reste der Stadtbefestigungen, das Brandmauersystem, die Fassaden, die Innenhöfe, die Vorgärten, die Dachlandschaft, die Tragstruktur der einzelnen Gebäude (Böden, Wände, Decken, und Dachstühle), die wertvollen Interieurs der Gebäude und die typischen Stilmerkmale. Ziffer 3.3 enthält Bestimmungen für die Dacheindeckung:
E. 5.6 Das Verwaltungsgericht hat dabei einlässlich begründet, dass das Bauvorhaben aufgrund der peripheren Lage in der Altstadt, der geringen Sichtbarkeit, der guten farblichen Anpassung und der einfachen Reversibilität die Dächerlandschaft von Solothurn nicht derart stark beeinträchtigt, als dass die Schutzinteressen die Nutzungsinteressen überwiegen würden. Es hat damit dem Fördergedanken der erneuerbaren Energien, der Art. 18a RPG innewohnt, den Vorrang gegeben. Diese Abwägung muss umso mehr für das noch nicht beurteilte Baugesuch (Nr. 2024-0083) auf der Orangerie gelten, welches vollständig gegen den Innenhof bzw. Garten gerichtet und von aussen nicht sichtbar ist. An dieser Abwägung ist auch unter Einbezug des Gutachtens der beiden eidgenössischen Kommissionen ENHK und EKD festzuhalten.
Die Vorinstanzen haben es vorliegend unterlassen, eine Interessenabwägung vorzunehmen und einzig die denkmalschützerischen Aspekte unter Einbezug des Gutachtens der beiden Eidgenössischen Kommissionen gewürdigt. Zu entscheiden ist vorliegend aber über den konkreten Einzelfall, wobei nicht nur die denkmalschützerischen Aspekte zu gewichten sind, sondern auch die Interessen an der Förderung erneuerbarer Energien, aufgrund welcher Art. 18a RPG in der heutigen Form überhaupt geschaffen wurde. Erwähnt sei erneut die Botschaft zum Energiegesetz von 2013, in welcher ausgeführt wurde, dass es mit der Notwendigkeit eines starken Ausbaus der erneuerbaren Energien unvermeidbar sein werde, im Bereich des Natur- und Heimatschutzes gewisse Abstriche zu machen. In diesem Sinne solle es mit dem neuen Energiegesetz zu einer Akzentverschiebung zugunsten der erneuerbaren Energien kommen (BBl 2013 7603 f.). Entsprechend sind vorliegend die Interessen an der Gewinnung erneuerbarer Energien ebenfalls hoch zu gewichten.
Die Beschwerdeführer haben vorliegend einen erheblichen Aufwand betrieben und ein gut angepasstes Bauprojekt erarbeitet, um mit ihrem Bauvorhaben zur Energiegewinnung dennoch dem Baudenkmal gerecht zu werden. Es ist nachvollziehbar, dass sie als private Eigentümer eines derart grossen Denkmalschutzobjekts interessiert daran sind, Strom möglichst selbst produzieren zu können, um die erheblichen Unterhaltskosten minimieren zu können. Zu bedenken ist auch, dass auch dank ihren Aufwendungen das Schutzobjekt heute überhaupt in derart gutem Zustand erhalten ist. Die PV-Anlage ist durch ihre Ziegelform und Farbgebung gut angepasst und soll nur an der von der Altstadt abgewandten und kaum einsehbaren Seite angebracht werden. Es ist richtig, dass die PV-Panels nicht wie echte Biberschwanzziegel aussehen, sondern glatter sind, keine Patina ansetzen werden und in Form und Farbe leicht von den historischen Biberschwanzziegeln abweichen. Dennoch ahmen sie durch ihre Form, Farbgebung und Mattierung den Effekt der Biberschwanzziegel so gut dies möglich ist, nach. Aus der Distanz wird der Unterschied (wo überhaupt einsehbar) wenig sichtbar sein und wie erwähnt sind nur die abgewandten Teile des Dachs überhaupt betroffen und das Bauvorhaben ist einfach reversibel bzw. wenig invasiv.
Das Gutachten der Eidgenössischen Kommissionen, welches selbst ausführt, dass das Bauvorhaben wenig sichtbar sei, erscheint stark geleitet von der durch die Heimatschutzverbände geäusserten Sorge um die präjudizierende Wirkung des Bauvorhabens auf die Dächerlandschaft von Solothurn. Damit wird es aber dem vorliegenden Einzelfall nicht gerecht. Würde gar bei diesem Bauvorhaben am Rand der geschützten Zone der Bau einer gut angepassten, kaum einsehbaren und einfach reversiblen PV-Anlage verwehrt, würde Art. 18a Abs. 3 RPG seines Sinnes entleert. Die Interessen an der Förderung von erneuerbaren Energien überwiegen vorliegend die Interessen des Denkmalschutzes, weswegen vom Gutachten der Eidgenössischen Kommissionen ENHK und EKD abzuweichen und das Bauvorhaben zu bewilligen ist.
6. Die Beschwerden erweisen sich somit als begründet, sie sind gutzuheissen. Die Verfügung des Amts für Denkmalpflege und Archäologie vom 24. Januar 2025 sowie der Bauentscheid der Baukommission der Stadt Solothurn vom 25. Februar 2025 sind aufzuheben, das Bauvorhaben Baugesuch-Nr.: 2024-211 (2023-101 und 2024-83) ist zu bewilligen und die Einsprachen der [...] AG, des Schweizer Heimatschutzes und des Solothurner Heimatschutzes sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Kanton Solothurn die Kosten des vorliegenden Verfahrens.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann
E. 6 Mit Urteil vom 10. Oktober 2023 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des Amts für Denkmalpflege und Archäologie vom 26. Juni 2023 auf und erteilte der PV-Anlage gemäss Baugesuch vom 10. Mai 2023 auf dem Haus [...] in Solothurn die Zustimmung. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Solothurnischen und Schweizerischen Heimatschutzes trat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. November 2023 nicht ein.
E. 7 Das Stadtbauamt schrieb das Bauvorhaben am 19. Oktober 2023 im amtlichen Anzeiger öffentlich aus, woraufhin die [...] AG sowie der Solothurnische und Schweizerische Heimatschutz Einsprache erhoben.
E. 8 Nach mehreren Schriftenwechseln teilten die Beschwerdeführer am 11. April 2024 mit, aufgrund der massiven zeitlichen Verzögerungen müssten zum Schutz der historischen Substanz der Liegenschaft Massnahmen ergriffen werden. Es werde daher das Hauptdach Süd am Hauptgebäude mit Ziegel eingedeckt.
E. 9 Ebenfalls am 11. April 2024 publizierte das Stadtbauamt das Baugesuch Nr. 2023.101 im kantonalen Amtsblatt sowie erneut im amtlichen Anzeiger.
E. 10 Am 15. April 2024 ersuchte das Stadtbauamt mit Einverständnis der Kantonalen Denkmalpflege die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege um Erstellung eines Gutachtens.
E. 11 Am 16. April 2024 reichten die Beschwerdeführer ein neues Baugesuch ein (Baugesuch-Nr. 2024-83), in welchem sie darum ersuchten, die Ziegeleindeckung auf der Ostseite der Orangerie durch Photovoltaik-Panels einzudecken. Auch dieses Bauvorhaben wurde im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Anzeiger publiziert.
E. 12 Am 30. April 2024 zog die Stadt Solothurn ihren ablehnenden Bauentscheid vom 5. Juli 2023, welcher weiterhin beim BJD angefochten war, zurück. Das BJD schrieb in der Folge das Beschwerdeverfahren am 3. Juni 2024 ab.
E. 13 Gemäss Gesprächsnotiz des Stadtbauamts vom 22. Mai 2024 erklärten die Beschwerdeführer an diesem Tag telefonisch, die Liegenschaft solle autark werden, wozu sie eine Mindestfläche an Solarmodulen benötige. Falls die Orangerie mit PV-Modulen eingedeckt werden dürfe, bleibe das Hauptdach mit Biberschwanzziegeln eingedeckt. Wenn die Orangerie nicht eingedeckt werden könne, müsse das Hauptdach mit PV-Elementen eingedeckt werden können. Das Stadtbauamt vereinigte die beiden Baugesuche in der Folge unter Baugesuch-Nr. 2024-211.
E. 14 Am 28. Mai 2024 reichte der Solothurner Heimatschutz Einsprache gegen das neue Baugesuch ein.
E. 15 Nach einer Begehung vor Ort erstatteten am 15. Oktober 2024 die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EDK) ein gemeinsames Gutachten, welches die Installation der PV-Anlage auf dem «Gressly Haus» und der Orangerie zur Ablehnung empfahl. Man komme zum Schluss, dass die Installation von PV-Ziegeln auf dem «Gressly Haus» und der Orangerie im Garten des «Gressly Hauses» dessen Integrität und Authentizität wesentlich schmälerten und demnach insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des wertvollen barocken Stadtpalais und des Ortsbilds von nationaler Bedeutung führen würden.
E. 16 Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 erteilte das Kantonale Amt für Denkmalpflege im Namen des Bau- und Justizdepartements dem Bauvorhaben auf Erstellung einer PV-Anlage (auf der westlichen Dachfläche des Türmchens, auf den Dachflächen des Südwestflügels, auf der südlichen Dachfläche des Verbindungsbaus zwischen Türmchen und Hauptdach sowie auf dem westlichen Walm des Hauptdaches des Hauses [...]) sowie nun auch auf der östlichen Dachfläche der Orangerie [...] die Zustimmung nicht (Baugesuche 2023-101, 2024-83, 2024-211).
E. 17 Entsprechend hiess die Baukommission der Stadt Solothurn mit Bauentscheid vom 25. Februar 2025 die Einsprachen gut und erteilte den Bauvorhaben keine Baubewilligung.
E. 18 Am 14. März 2025 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kantonalen Amts für Denkmalpflege Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie ersuchten um Bewilligung für die Baugesuche Nr. 2023-0101 und 2024-0083. Weiter führten sie aus, sie hätten die Verfügung des Amts für Denkmalpflege nie erhalten. Diese wurde ihnen in der Folge mit Verfügung vom 18. März 2025 zugestellt und ihnen Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung gegeben.
E. 19 Ebenfalls am 14. März 2025 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bauentscheid der städtischen Baukommission vom 25. Februar 2025 an das Bau- und Justizdepartement.
E. 20 Am 4. April 2025 erfolgte die ergänzte Beschwerdebegründung an das Verwaltungsgericht.
E. 21 Da das Bundesgericht in einem anderen Verfahren entschieden hatte, der Kanton Solothurn müsse ein einheitliches Rechtsmittel gegen koordinierte baurechtliche Entscheidungen ermöglichen, eine Spaltung des Rechtsmittelwegs sei nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1C_241/2024 vom 12. Februar 2025), überwies das Bau- und Justizdepartement am 9. Mai 2025 die beiden Beschwerden gegen den kommunalen Bauentscheid zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.
E. 22 Am 23. Mai 2025 beantragte das Bau- und Justizdepartement die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
E. 23 Am 2. Juni 2025 beantragte die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
E. 24 Die [...] AG teilte am 13. Juni 2025 mit, sie wolle sich am Verfahren nicht beteiligen.
E. 25 Am 23. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme ein.
E. 26 Der Solothurnische und der Schweizerische Heimatschutz beantragten mit Eingabe vom 24. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Entscheid der Baukommission vom 25. Februar 2025 sei zu bestätigen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss zu regeln.
E. 27 Am 8. Juli 2025 erfolgte eine weitere Stellungnahme des Solothurnischen und Schweizerischen Heimatschutzes.
II.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom18. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___undB.___
Beschwerdeführerin
gegen
1.Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst,
2.Baukommission der Stadt Solothurn,
3.Solothurner Heimatschutz,
4.Schweizer Heimatschutz SHS,
Beschwerdegegner
betreffendErstellung einer In-Dach-PV-Anlage
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1. Am 10. Mai 2023 stellten A.___ und B.___ bei der Stadt Solothurn ein Baugesuch für eine In-Dach-PV-Anlage auf einer Dachfläche von 330 m2(Baugesuch-Nr. 2023-101). Auf der nach Süden ausgerichteten Dachfläche sollen die bestehenden Biberschwanzziegel durch formähnliche Photovoltaik-Panels ersetzt werden.
2. Da das betroffene Gebäude unter kantonalem Denkmalschutz steht, wurde das Baugesuch dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zugestellt. Dieses erteilte dem Bauvorhaben mit Verfügung vom
26. Juni 2023 die Zustimmung nicht.
3. Gestützt auf diese Verfügung wies die Stadt Solothurn das Baugesuch mit Entscheid vom 5. Juli 2023 ab, ohne dieses überhaupt öffentlich zu publizieren und eröffnete die beiden Verfügungen von Stadt und Kanton gleichzeitig.
4. Gegen die Verfügung des Amts für Denkmalpflege und Archäologie erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 11. Juli 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchten um Bewilligung zum Ersatz der bestehenden Biberschwanzziegel durch Biberschwanz-PV Panels gemäss Baugesuch.
5. Gleichzeitig erhoben die Beschwerdeführer auch Beschwerde gegen den städtischen Bauentscheid beim Bau- und Justizdepartement. Dieses sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts.
6. Mit Urteil vom 10. Oktober 2023 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des Amts für Denkmalpflege und Archäologie vom 26. Juni 2023 auf und erteilte der PV-Anlage gemäss Baugesuch vom 10. Mai 2023 auf dem Haus [...] in Solothurn die Zustimmung. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Solothurnischen und Schweizerischen Heimatschutzes trat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. November 2023 nicht ein.
7. Das Stadtbauamt schrieb das Bauvorhaben am 19. Oktober 2023 im amtlichen Anzeiger öffentlich aus, woraufhin die [...] AG sowie der Solothurnische und Schweizerische Heimatschutz Einsprache erhoben.
8. Nach mehreren Schriftenwechseln teilten die Beschwerdeführer am 11. April 2024 mit, aufgrund der massiven zeitlichen Verzögerungen müssten zum Schutz der historischen Substanz der Liegenschaft Massnahmen ergriffen werden. Es werde daher das Hauptdach Süd am Hauptgebäude mit Ziegel eingedeckt.
9. Ebenfalls am 11. April 2024 publizierte das Stadtbauamt das Baugesuch Nr. 2023.101 im kantonalen Amtsblatt sowie erneut im amtlichen Anzeiger.
10. Am 15. April 2024 ersuchte das Stadtbauamt mit Einverständnis der Kantonalen Denkmalpflege die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege um Erstellung eines Gutachtens.
11. Am 16. April 2024 reichten die Beschwerdeführer ein neues Baugesuch ein (Baugesuch-Nr. 2024-83), in welchem sie darum ersuchten, die Ziegeleindeckung auf der Ostseite der Orangerie durch Photovoltaik-Panels einzudecken. Auch dieses Bauvorhaben wurde im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Anzeiger publiziert.
12. Am 30. April 2024 zog die Stadt Solothurn ihren ablehnenden Bauentscheid vom 5. Juli 2023, welcher weiterhin beim BJD angefochten war, zurück. Das BJD schrieb in der Folge das Beschwerdeverfahren am 3. Juni 2024 ab.
13. Gemäss Gesprächsnotiz des Stadtbauamts vom 22. Mai 2024 erklärten die Beschwerdeführer an diesem Tag telefonisch, die Liegenschaft solle autark werden, wozu sie eine Mindestfläche an Solarmodulen benötige. Falls die Orangerie mit PV-Modulen eingedeckt werden dürfe, bleibe das Hauptdach mit Biberschwanzziegeln eingedeckt. Wenn die Orangerie nicht eingedeckt werden könne, müsse das Hauptdach mit PV-Elementen eingedeckt werden können. Das Stadtbauamt vereinigte die beiden Baugesuche in der Folge unter Baugesuch-Nr. 2024-211.
14. Am 28. Mai 2024 reichte der Solothurner Heimatschutz Einsprache gegen das neue Baugesuch ein.
15. Nach einer Begehung vor Ort erstatteten am 15. Oktober 2024 die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EDK) ein gemeinsames Gutachten, welches die Installation der PV-Anlage auf dem «Gressly Haus» und der Orangerie zur Ablehnung empfahl. Man komme zum Schluss, dass die Installation von PV-Ziegeln auf dem «Gressly Haus» und der Orangerie im Garten des «Gressly Hauses» dessen Integrität und Authentizität wesentlich schmälerten und demnach insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des wertvollen barocken Stadtpalais und des Ortsbilds von nationaler Bedeutung führen würden.
16. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 erteilte das Kantonale Amt für Denkmalpflege im Namen des Bau- und Justizdepartements dem Bauvorhaben auf Erstellung einer PV-Anlage (auf der westlichen Dachfläche des Türmchens, auf den Dachflächen des Südwestflügels, auf der südlichen Dachfläche des Verbindungsbaus zwischen Türmchen und Hauptdach sowie auf dem westlichen Walm des Hauptdaches des Hauses [...]) sowie nun auch auf der östlichen Dachfläche der Orangerie [...] die Zustimmung nicht (Baugesuche 2023-101, 2024-83, 2024-211).
17. Entsprechend hiess die Baukommission der Stadt Solothurn mit Bauentscheid vom 25. Februar 2025 die Einsprachen gut und erteilte den Bauvorhaben keine Baubewilligung.
18. Am 14. März 2025 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kantonalen Amts für Denkmalpflege Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie ersuchten um Bewilligung für die Baugesuche Nr. 2023-0101 und 2024-0083. Weiter führten sie aus, sie hätten die Verfügung des Amts für Denkmalpflege nie erhalten. Diese wurde ihnen in der Folge mit Verfügung vom 18. März 2025 zugestellt und ihnen Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung gegeben.
19. Ebenfalls am 14. März 2025 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bauentscheid der städtischen Baukommission vom 25. Februar 2025 an das Bau- und Justizdepartement.
20. Am 4. April 2025 erfolgte die ergänzte Beschwerdebegründung an das Verwaltungsgericht.
21. Da das Bundesgericht in einem anderen Verfahren entschieden hatte, der Kanton Solothurn müsse ein einheitliches Rechtsmittel gegen koordinierte baurechtliche Entscheidungen ermöglichen, eine Spaltung des Rechtsmittelwegs sei nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1C_241/2024 vom 12. Februar 2025), überwies das Bau- und Justizdepartement am 9. Mai 2025 die beiden Beschwerden gegen den kommunalen Bauentscheid zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.
22. Am 23. Mai 2025 beantragte das Bau- und Justizdepartement die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
23. Am 2. Juni 2025 beantragte die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
24. Die [...] AG teilte am 13. Juni 2025 mit, sie wolle sich am Verfahren nicht beteiligen.
25. Am 23. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme ein.
26. Der Solothurnische und der Schweizerische Heimatschutz beantragten mit Eingabe vom 24. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Entscheid der Baukommission vom 25. Februar 2025 sei zu bestätigen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss zu regeln.
27. Am 8. Juli 2025 erfolgte eine weitere Stellungnahme des Solothurnischen und Schweizerischen Heimatschutzes.
II.
1.1 Die Beschwerden gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 24. Januar 2025 sowie gegen den Bauentscheid der Baukommission der Stadt Solothurn vom 25. Februar 2025 sind frist- und formgerecht erhoben worden. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 1C_241/2024 vom 12. Februar 2025 entschieden hat, die Gabelung des Rechtswegs im Kanton Solothurn widerspreche dem Konzentrationsprinzip und sei unzulässig, ist das Verwaltungsgericht sowohl zur Überprüfung des kantonalen als auch des kommunalen Entscheids grundsätzlich zuständig.
1.2 Fraglich ist, wie mit dem Umstand umzugehen ist, dass das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom
10. Oktober 2023 die ablehnende Verfügung des Amts für Denkmalpflege und Archäologie bzw. des Bau- und Justizdepartements aufgehoben und der PV-Anlage gemäss Baugesuch vom 8. Mai 2023 auf dem Haus am [...] in Solothurn die Zustimmung erteilt hat. Damals war aufgrund des geteilten Rechtsmittelwegs noch die Beschwerde gegen den ablehnenden kommunalen Bauentscheid vor dem Bau- und Justizdepartement hängig. Diesen hat die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn mit Schreiben vom 30. April 2024 zurückgezogen. Ob dieses Vorgehen durch ein einfaches Schreiben der Einwohnergemeinde zulässig war, muss dahingestellt bleiben, jedenfalls schrieb das Bau- und Justizdepartement das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 3. Juni 2024 ab und die Baukommission der Stadt Solothurn erliess am 25. Februar 2025 einen neuen Entscheid.
1.2.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.2 S. 13 f.).
1.2.2 Vorliegend ist über das Baugesuch Nr. 2024-83 noch nicht befunden worden, weshalb dieses auf jeden Fall durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen ist. Über den kommunalen Bauentscheid zu Baugesuch Nr. 2023-101 hat das Verwaltungsgericht ebenfalls noch nicht geurteilt. Hingegen hat es den ablehnenden Entscheid des Bau- und Justizdepartements, vertreten durch das Amt für Denkmalpflege und Archäologie nach § 14 Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung, BGS 436.11), wonach jede Veränderung von geschützten historischen Kulturdenkmälern der Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle bedarf, aufgehoben und seinerseits die Zustimmung erteilt.
Da dieser Entscheid ergangen war, ohne dass die Baukommission der Stadt das Baugesuch je öffentlich ausgeschrieben hatte, holte sie diesen Umstand nach, woraufhin Einsprachen des Solothurner Heimatschutzes, des Schweizer Heimatschutzes und der [...] AG eingingen. Diesen konnte das Urteil des Verwaltungsgerichts, welches dem Bauvorhaben die Zustimmung aus denkmalschutzpflegerischer Sicht erteilte, nicht entgegengehalten werden, da diese gar nie die Möglichkeit hatten, sich an jenem Verfahren zu beteiligen. Der Solothurner und Schweizer Heimatschutz hatten versucht, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2023 Beschwerde an das Bundesgericht zu führen. Dieses war auf die Beschwerde jedoch mit der Begründung nicht eingetreten, dass es sich um einen Zwischenentscheid handle, und das Verfahren auch bei Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde nicht abgeschlossen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_596/2023 vom
10. November 2023).
Die Stadt war daher trotz des zustimmenden Urteils des Verwaltungsgerichts gehalten, auf die Einsprachen einzutreten und diese zu behandeln. Den Einsprechern gegenüber konnte somit nicht von einer abgeurteilten Sache ausgegangen werden. Eine solche kann nach dem Bundesgericht nur dann vorliegen, wenn sich die gleichen Parteien gegenüberstehen, was nun mit den Einsprechern eben gerade nicht der Fall ist. Zudem hatten die Einsprecher bei der Baukommission den Antrag gestellt, ein kombiniertes Gutachten der beiden Eidgenössischen Kommissionen für Denkmalpflege (EKD) sowie für Natur- und Heimatschutz (ENHK) einzuholen, was die Baukommission mit Zustimmung des kantonalen Denkmalschützers auch tat. Somit kann auch vor Verwaltungsgericht nicht von einer abgeurteilten Sache ausgegangen werden, sondern aufgrund der weiteren Verfahrensbeteiligten und des Gutachtens der beiden Eidgenössischen Kommissionen war die Baukommission der Stadt Solothurn gehalten, neu zu entscheiden. Dies durfte sie wiederum nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle (vgl. § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Kulturdenkmäler-Verordnung) tun, weshalb auch ein neuer Entscheid des Bau- und Justizdepartements, vertreten durch das Amt für Denkmalpflege und Archäologie ergehen musste.
Das Verwaltungsgericht ist daher zuständig, sowohl die Verfügung der kantonalen Fachstelle vom 24. Januar 2025 wie auch den Bauentscheid vom 25. Februar 2025 der städtischen Baukommission zu überprüfen, deren integrierender Bestandteil das Gutachten der beiden Eidgenössischen Kommissionen EKD und ENHK vom 15. Oktober 2024 bildet. Die Beschwerdeführer sind durch die beiden angefochtenen Entscheide beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.1.1 Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie führte im Namen des Departements des Innern aus, grundsätzlich gehöre die Dacheindeckung aus handgemachten historischen Biberschwanzziegeln in ihrer Materialität und Erscheinung zur charakteristischen, orts- und zeitspezifischen Eindeckungsart des historischen Hauses [...]. Sie sei ein wichtiger Teil der historischen Substanz, prägend für das Ortsbild, entscheidend für die Materialgerechtigkeit und somit für die Authentizität des Baudenkmals. Aus denkmalpflegerischer Sicht sei deshalb die historische Ziegeleindeckung zu erhalten. Die vorgesehene Eindeckung mit PV-Modulen unterscheide sich in ihrer Erscheinung deutlich von historischen Biberschwanzziegeln. Die PV-Module versuchten zwar in Form- und Farbgebung sich dem historischen Ziegel anzunähern, aber sie wirkten im Vergleich zu aus Ton gebrannten Biberschwanzzeigeln in ihrer Oberfläche glatt und glänzend. Bei entsprechender Sonneneinstrahlung entstünden störende Reflexionen. Zudem gebe es markante Unterschiede im Alterungsprozess: Während handgefertigte Tonziegel wegen ihren rauen und unebenen Oberflächen über die Zeit eine Patina und Verfärbungen annehmen würden, veränderten sich die gläsernen PV-Panels kaum mehr. Dies würde im Laufe der Zeit zu einer Akzentuierung der Unterschiede im Erscheinungsbild der verschieden eingedeckten Dachflächen führen und somit die Beeinträchtigung des Baudenkmals verstärken. Gleiches gelte für die Orangerie.
2.1.2 Nachdem die Südseite des Hauptdaches sowie der Südwalm des Türmchens wieder mit Biberschwanzziegeln eingedeckt worden waren, war die Vorinstanz davon ausgegangen, dort seien keine PV-Panels mehr geplant und fällte gegenüber diesen Dachflächen keinen Entscheid. Aufgrund der Telefonnotiz des Stadtbauamts vom 22. Mai 2024 wurde offenbar davon ausgegangen, an diesem Teil des Bauprojekts werde nicht festgehalten. Die Beschwerdeführer bringen nun aber in ihren Beschwerden vor, an beiden Baugesuchen vollumfänglich festzuhalten.
2.1.3 Nachdem die Vorinstanz das Bauvorhaben bezüglich der Südseite des Hauptdachs sowie des Südwalms des Türmchens nicht explizit abgelehnt hat, können die Beschwerdeführer entgegen ihren Vorbringen daraus nicht ableiten, in diesen Bereichen sei die PV-Anlage im Umkehrschluss bewilligt worden. Aus der Begründung der Vorinstanz geht klar hervor, dass sich die denkmalpflegerischen Ansichten auf das ganze Bauvorhaben beziehen, weshalb es auch keinen Sinn machen würde, die Angelegenheit bezüglich dieser Dachflächen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Klar ist, dass die Vorinstanz dem gesamten Bauvorhaben ablehnend gegenübersteht.
2.2 Gestützt auf diesen Entscheid des BJD wies auch die städtische Baukommission das Baugesuch ab.
2.3 Zu prüfen ist vorliegend, ob die beiden Baugesuche der Beschwerdeführer zu bewilligen sind, oder ob die beiden Vorinstanzen diesen zu Recht aus denkmalpflegerischen Überlegungen die Zustimmung verweigert haben.
3. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 10. Oktober 2023 Folgendes festgehalten:
«3.1 Gemäss Art. 18a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700; in Kraft seit 1. Mai
2014) bedürfen genügend angepasste Solaranlagen in Bau- und in Landwirtschaftszonen keiner Baubewilligung. Solche Bauvorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen hingegen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen (Abs. 3).
3.2 Gemäss Art. 78 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sind für den Natur- und Heimatschutz die Kantone zuständig. Mit der Einführung von Art. 18a Abs. 3 in das Raumplanungsgesetz hat der Bund sich über diese Regelung hinweggesetzt und eine gesamtschweizerisch geltende Denkmalschutzvorschrift erlassen (vgl. Christoph Jäger in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG; Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 18a RPG N. 52). Zu dieser Gesetzesbestimmung, wonach Solaranlagen Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen, hat das Bundesgericht ausgeführt, es sei im Einzelfall anhand der in der Bedeutung des Inventar-Objekts verankerten Schutzziele zu erörtern, ob eine wesentliche Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals vorliege. Insoweit sei mithilfe der Inventarblätter zu prüfen, was überhaupt geschützt sei und, soweit vorhanden, welche Schutzmassnahmen darin vorgeschlagen würden. Eine wesentliche Beeinträchtigung liege vor, wenn eine Solaranlage das Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen würden und aufgrund derer es unter Schutz gestellt worden sei, in erheblicher bzw. umfangreicher Weise beeinträchtige. Demgegenüber müssten Eingriffe, die das Denkmal in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung nicht oder nur unerheblich einschränkten, aufgrund der im Gesetz vorgenommenen Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen geduldet werden. Eingriffe in Schutzobjekte, die für sich allein mit leichten Nachteilen verbunden seien, dürften jedoch nicht negative Präjudizien für eine Folgeentwicklung schaffen, die insgesamt die Ziele des Natur- und Heimatschutzes wesentlich beeinträchtigten. Bezüglich der Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigung eines Schutzobjekts stehe der zuständigen Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, in den ein Gericht nur mit Zurückhaltung eingreifen dürfe, insbesondere dann, wenn örtliche Verhältnisse zu würdigen seien (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_26/2016 vom 16. November 2016 E. 3.3 und 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016 E. 6.4).
Wichtige Gesichtspunkte der Beurteilung, ob die Solaranlage das Kultur- oder Naturdenkmal wesentlich beeinträchtigt, sind damit die Standorteigenschaften (Einsehbarkeit, Exponiertheit, abschirmende Wirkung durch Bauten oder Bäume, Qualität der betroffenen Baute und der Umgebung etc.) und die Projekteigenschaften (Konstruktionsart, Anlagetyp, Montageort am Gebäude, Koloration der Oberfläche etc.). Allenfalls kann mit Auflagen und Bedingungen (Nebenbestimmungen zur Baubewilligung) sichergestellt werden, dass die Solaranlage das Schutzobjekt nicht wesentlich beeinträchtigt und damit bewilligungsfähig ist. Diese Nebenbestimmungen müssen dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz folgen und dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Denkmals erfordert. Der Fördergedanke von Art. 18a RPG ist auch diesbezüglich zu beachten (vgl. Jäger, a.a.O., Art. 18a N 57).
3.3 Das vorliegend zu beurteilende Gebäude steht gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 1187 vom
14. März 1939 als Einzelobjekt unter kantonalem Denkmalschutz. Gemäss § 14 Abs. 1 der kantonalen Kulturdenkmäler-Verordnung (BGS 436.11) sind geschützte historische Kulturdenkmäler vom Eigentümer oder von der Eigentümerin so zu erhalten, dass ihr Bestand gesichert ist. Sie dürfen ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle nicht verändert werden. Im Objektblatt der Denkmalpflege wird zum «Haus Gressly» unter «Würdigung» Folgendes ausgeführt:
«Auf dem Areal der neuen Vorstadt im Kreuzacker, auf dem sich die Stadtväter nach dem Bau der Schanzenanlage 1685-1700 ein neues Wohnquartier erträumten, entwickelte sich trotz obrigkeitlichen Vorschriften und Förderungsmassnahmen keine rechte Bautätigkeit. So blieb das Palais von Stiftspropst Gugger, der mit seinem Neubau um 1699 wohl mit gutem Beispiel vorangehen wollte, das einzige vornehme Wohnhaus im Kreuzacker. Ebenso bemerkenswert wie diese besondere Lage des Hauses ist das reich überlieferte Interieur im Régencestil. In sämtlichen Räumen der Beletage und im Treppenhaus haben sich Ausstattungselemente wie Parkettböden, Wandtäfer, Zimmertüren und Stuckdecken aus der Zeit um 1730 erhalten. Herausragend präsentiert sich dabei der mit Figuren und Sagen aus der Welt der antiken Mythologie ausgemalte Göttersaal, der zu den repräsentativsten privaten Wohnräumen in Solothurn gehört.»
Das Dach wird dabei nicht besonders erwähnt.
3.4.1 Anders sieht es aus nach dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS; abrufbar unter https://api.isos.bak.admin.ch/ob/3203/doc/ISOS_3203.pdf), welches die Dächerlandschaft der Alt- und Vorstand als schützenswert ausweist. Die Stadt Solothurn ist in diesem Inventar verzeichnet als «Flussstadt an historisch wichtigem Aareübergang, umgeben von einzigartigen Park- und Klosteranlagen, Bahnhofsquartieren aus der Gründerzeit sowie gepflegten Aussenquartieren mit Zeugen der Jurasüdfuss-Moderne und barocken Sommersitzen der einstigen Stadtmächtigen». Das betroffene Gebäude liegt im Perimeter 2 «Vorstadt», welchem eine gewisse räumliche und architekturhistorische Qualität sowie vor allem insgesamt eine besondere Bedeutung zuerkannt wird. Das Gebiet wird als Erhaltungsziel «A» ausgewiesen, was bedeutet, dass die Substanz zu erhalten sei. Alle Bauten, Anlageteile und Freiräume seien integral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen. In der Beschreibung der Vorstadt wird das Gebäude am [...] nicht speziell erwähnt, sondern es werden vor allem der Teil vom Alten Spital bis zum Prison als charakteristisch ausgewiesen. Unter Empfehlungen wird ausgeführt, wegen der Schräglage der Altstadt sei deren Dachlandschaft besonders exponiert, weshalb Eingriffe in die Dachflächen einer strengen Genehmigungsprüfung zu unterziehen seien und den Auflagen der Denkmalpflege zu entsprechen hätten. Unter «Bewertung» werden sowohl die Lagequalität, die räumliche Qualität als auch die architekturhistorische Qualität der Stadt als besonders (drei von drei Punkten) erwähnt. Sowohl zur «Lagequalität» als auch zur «Räumlichen Qualität» wird die Situation an beiden Aareufern speziell hervorgehoben. Besonders eindrücklich sei die von einem Park gerahmte linksufrige Altstadt mit markanten Bauten entlang des Flussufers, bekrönt von Dächern und dem Turm der St. Ursen-Kathedrale, und die über eine Brücke verbundene rechtsufrige Vorstadt als Gegenüber. Unter «Architekturhistorische Qualitäten» wird Folgendes erwähnt:
«Ausserordentliche architekturhistorische Qualitäten dank der Altstadt, deren Stadtbild schweizweit zu den besterhaltensten gehört, mit zahlreichen herausragenden Bauwerken, geprägt vor allem durch etliche Barockbauten und die frühklassizistische St. Ursen-Kathedrale. Besondere Qualitäten auch aufgrund der im Stadtgrundriss klar ablesbaren Siedlungsentwicklung, so die deutlich abgegrenzte Altstadt auf dem nördlichen und die Vorstadt mit ihrer Brückenkopffunktion auf dem südlichen Aareufer, die auf orthogonalem Raster einheitlich angelegten Gründerzeitquartiere, die anschliessenden Quartiere mit Bauten in der ganzen Stilbreite des Eklektizismus so wie die äusseren Wohnquartiere mit ihren für den jeweiligen Standard epochentypischen Wohnbauten. Herausragend aus der Bebauung auch der Reigen von öffentlichen Bauten aus der zweiten Hälfte des 19. und der Wende zum 20. Jahrhundert im Park, wo sich auch die markanten Reste der Schanzen erheben, sowie zahlreiche Kapellen, Klöster und die für Solothurn typischen sogenannten Türmlihäuser in der französischen Tradition des feudalen Landsitzes, die markanten, weit sichtbaren Spital- und Psychiatriebauten, die verstreuten Zeugen des Neuen Bauens und meisterhafte Vertreter der Jurasüdfuss-Moderne.»
3.4.2 Beim ISOS handelt es sich um ein Inventar des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Diese Schutzbestimmung gilt aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise (Art. 78 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 NHG). Soweit keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales Recht gewährleistet. Die Bundesinventare sind insoweit aber nicht unbeachtlich. Sie sind vielmehr bei der Nutzungsplanung, bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 212; Urteil des Bundesgerichts 1C_753/2021, 1C_754/2021 vom
24. Januar 2023 E. 8.2).»
4.1 Das Verwaltungsgericht war in der Folge davon ausgegangen, der Bau der hier umstrittenen PV-Anlage stelle keine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG dar, weshalb der Beizug eines Gutachtens der Eigenössischen Kommissionen ENHK und EKD nicht geprüft wurde. Dies erfolgte aus gutem Grund. Die Erteilung von Baubewilligungen für Bauten innerhalb der Bauzone fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Mit dem Erlass von Art. 18a RPG bezweckte der Bundesgesetzgeber sodann nicht primär, in diesen Zuständigkeitsbereich einzugreifen, um eine Gefahr der Beeinträchtigung von schützenswerten Natur-, Orts- und Landschaftsbildern abzuwenden, sondern es ging darum, die Realisierung von Solaranlagen auf Dächern zu vereinfachen und zu beschleunigen. Stellt die Errichtung einer Solaranlage auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler und nationaler Bedeutung eine Bundesaufgabe dar, so hat dies jedes Mal zur Folge, dass ein obligatorisches Gutachten der Eidgenössischen Kommissionen ENHK bzw. EKD erstellt werden muss, was den Sinn und Zweck der Bestimmung gerade in ihr Gegenteil verkehrt und zusätzliche administrative Hürden schafft. Weiter gelten nach der Energiegesetzgebung des Bundes (Art. 12 Abs. 2 des Energiegesetzes [EnG, SR 730.0] i.V.m. Art. 8 f. der Energieverordnung [EnV, SR 730.01]) nur Produktionsanlagen ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung als von nationalem Interesse gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG. Unbedeutend kleine Solaranlagen wie die vorliegend zu beurteilende gehören nicht dazu.
4.2 Inzwischen hat das Bundesgericht mit jüngstem Entscheid die Frage jedoch geklärt und festgehalten, dass die Bewilligung einer Solaranlage auf einem Gebäude innerhalb der Bauzone im ISOS-Gebiet mit Erhaltungsziel A eine Bundesaufgabe darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2025 vom 5. Januar 2026 E. 6). Dies bedeutet, dass gestützt auf Art. 7 Abs. 2 NHG die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der Eidgenössischen Kommissionen ENHK und EKD besteht. Vorliegend hat die städtische Baukommission bereits ein solches Gutachten erstellen lassen, auf welches gar auch dann hätte abgestellt werden müssen, wenn es sich um eine kantonale Aufgabe gehandelt hätte (vgl. Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. e der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV, SR 451.1], Urteil des Bundesgerichts 1C_753/2021, 1C_754/2021 vom 24. Januar 2023 E. 8.8).
5.1 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten abweichen. Besonderes Gewicht kommt im Bereich des Natur- und Heimatschutzes den Gutachten der ENHK und der EKD zu. Vom Ergebnis der Begutachtung darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, selbst wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht. Dies gilt namentlich auch für die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen (BGE 150 II 133 E. 4.1.3 S. 138).
5.2 Die beiden Eidgenössischen Kommissionen ENHK und EKD kommen auf der Basis der vorliegenden Unterlagen und der Ergebnisse des Augenscheins ihrer Delegation in ihrem kombinierten Gutachten vom 15. Oktober 2024 zum Schluss, dass die Installation von PV-Ziegeln auf dem «Gressly Haus» und der Orangerie im Garten des «Gressly Hauses» dessen Integrität und Authentizität wesentlich schmälern und demnach insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des wertvollen barocken Stadtpalais und des Ortsbildes von nationaler Bedeutung führen würden. Sie beantragten deshalb, die Installation der PV-Anlage auf dem «Gressly Haus» und der Orangerie abzulehnen.
5.3 Gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführer ist zu prüfen, ob triftige Gründe bestehen, welche ein Abweichen vom Ergebnis der Begutachtung begründen würden.
Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, die Eindeckung mit PV-Biberschwanzziegeln stelle keine «schwerwiegende Beeinträchtigung» dar, dies insbesondere, weil die betroffenen Dachflächen kaum einsehbar seien und die Ziegel reversibel seien. Die PV-Ziegel seien nicht glatt, sondern feinkörnig, damit keine störenden Reflexionen entstünden. Die Dachflächen seien schon vorher nicht mehr mit handgefertigten, sondern mit maschinell gefertigten Biberschwanzziegeln eingedeckt gewesen, die Orangerie gar mit modernen Doppelfalzziegeln. Eine Eindeckung mit handgefertigten Biberschwanzziegeln sei gar nicht mehr möglich, da solche nicht mehr beschafft werden könnten. Weiter seien in der Altstadt viele Häuser nicht mehr mit handgefertigten Biberschwanzziegeln eingedeckt, es seien grossflächige Dachfenster und sogar eine Aufdach-PV-Anlage in der Altstadt zu sehen, womit die Dächerlandschaft der Altstadt längst nicht mehr intakt sei. Diverse Kantone würden PV-Ziegel auf denkmalgeschützten Gebäuden zulassen (z.B. ZH, VD, GR, SZ, SG, TG), wobei meistens auf die Einsehbarkeit abgestellt werde. Auch bei ihrem Gebäude sei auf der Dachterrasse eine PV-Anlage vom kantonalen Denkmalschützer bereits bewilligt worden, da diese Fläche von aussen nicht einsehbar sei. Die Eidgenössischen Kommissionen würden keine Interessenabwägung vornehmen und es sei nicht ihre Aufgabe, Entscheide zu fällen. Die Abwägung der Schutz- und Nutzungsinteressen obliege der Entscheidbehörde, wobei die Reduktion des Energieverbrauchs zu den zentralen Themen der heutigen Zeit gehörten und denkmalgeschützte Liegenschaften für deren private Besitzer finanzierbar bleiben müssten, ansonsten die Denkmäler zerfallen würden.
5.4 Der Schweizer und Solothurner Heimatschutz betonen die präjudizielle Wirkung, welche die Bewilligung einer Solaranlage auf dem Dach eines denkmalgeschützten Gebäudes in der Altstadt von Solothurn haben würde und befürchten, dass es künftig fast nicht mehr möglich wäre, solche zu verweigern, wenn die vorliegende bewilligt würde. Sie weisen weiter auf das Gutachten hin, wonach es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals handle und sehen keine triftigen Gründe, um von diesem abzuweichen. Das hochkarätige Schutzobjekt und die Altstadt von Solothurn würden einen strengen Massstab gebieten. Weiter machen sie geltend, das Bundesgericht habe im Urteil 1C_116/2020 vom 21. April 2021 in E. 4.3.2 und 4.4.2 ausgeführt, nicht jeder noch so kleine Beitrag an die Energieproduktion rechtfertige eine schwerwiegende Beeinträchtigung wichtiger Schutzobjekte und Ortsbilder.
5.5 Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Gemäss Art. 7 Abs. 3 NHG bildet das Gutachten der eidgenössischen Kommissionen eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Oktober 2023 bereits eine Interessenabwägung vorgenommen und Folgendes ausgeführt:
«3.5.1 [ ] Kanton und Stadt Solothurn sind den Schutzzielen des ISOS nachgekommen, indem sie die Altstadt und die Vorstadt, in welcher auch das Haus am [...] steht, unter besonderen Schutz gestellt haben (vgl. § 6 Kulturdenkmäler-Verordnung). In der Nutzungsplanung wurden diese Gebiete der «Altstadtzone» zugewiesen, für welche besondere Schutzbestimmungen gelten. Gemäss § 28 des Bau- und Zonenreglements der Stadt Solothurn sind die historische Eigenart und die bauliche Einheit der Altstadt im Sinne von Natur-, Heimat- und Denkmalschutz und der Richtlinien der Kommission für Altstadt- und Denkmalfragen zu erhalten, zu verbessern und bei Umbauten nach Möglichkeit wiederherzustellen (Abs. 1). Grundsätzlich sind die bestehenden Ausmasse und die äussere Erscheinung der einzelnen Bauten beizubehalten. Wertvolle Gebäudeteile, insbesondere Fassaden, Dächer und das Brandmauersystem sind in ihrer Substanz zu erhalten (Abs. 2). Veränderungen irgendwelcher Art müssen sich in Massstab, Rhythmus, Material und Farbgebung dem historischen Bild der Stadt, ihrer Strassen und Innenhöfe harmonisch einfügen. Bei Umbauten und Restaurierungen kann die Entfernung störender Bauteile verlangt werden (Abs. 3). In § 32 des städtischen Bau- und Zonenreglements wird insbesondere die Dachgestaltung geregelt. Demnach sind Dächer bezüglich Neigung, Bedachungsart und Farbgebung dem Altstadtbild anzupassen (Abs. 1). Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und technische Dachaufbauten sind nur zulässig, soweit sie vom öffentlichen Strassenraum innerhalb und ausserhalb der Altstadt aus gesehen nicht stören und die Dachlandschaft nicht beeinträchtigen (Abs. 2). Gemäss § 36 des Bau- und Zonenreglements können Ausnahmen von den §§ 28-33 gestattet werden, sofern besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und die Ausnahme dem Sinn und Zweck der Vorschriften nicht zuwiderläuft.
3.5.2 Die Kommission für Altstadt- und Denkmalfragen der Stadt Solothurn hat Richtlinien für die Erhaltung der historischen Eigenart und der baulichen Einheit der Altstadt im Sinne von Natur-, Heimat- und Denkmalschutz erlassen. Demnach sind in der Altstadt von Solothurn besonders zu schützen die Reste der Stadtbefestigungen, das Brandmauersystem, die Fassaden, die Innenhöfe, die Vorgärten, die Dachlandschaft, die Tragstruktur der einzelnen Gebäude (Böden, Wände, Decken, und Dachstühle), die wertvollen Interieurs der Gebäude und die typischen Stilmerkmale. Ziffer 3.3 enthält Bestimmungen für die Dacheindeckung:
4.1 Die örtlichen Verhältnisse des zu beurteilenden Objekts, welches sich weniger als 500 m vom Gerichtsgebäude entfernt befindet, sind dem Verwaltungsgericht hinlänglich bekannt. Zu beachten ist vorliegend der Beurteilungsspielraum der kantonalen Fachbehörde für Denkmalpflege, in welchen das Gericht nur mit Zurückhaltung eingreifen darf. Zu beachten ist dagegen aber auch, dass es sich nicht um ein gewöhnliches Umbauprojekt an einem Baudenkmal handelt, sondern dass die Erstellung von Solaranlagen auf Baudenkmälern durch den Bundesgesetzgeber speziell geregelt wurde und somit neben den Interessen der Denkmalpflege auch die Interessen an der Förderung der erneuerbaren Energien zu beachten sind. Die Erstellung einer Solaranlage ist auf einem Baudenkmal laut Art. 18a Abs. 3 RPG durchaus möglich und politisch gewollt, sofern sie dieses nicht wesentlich beeinträchtigt.
4.2 Das vorliegend betroffene Baudenkmal steht als Ganzes unter kantonalem Schutz, wozu auch das Walmdach gehört. Dieses wird jedoch im Objektblatt des Kantons nicht als Teil des Baudenkmals ausgewiesen, welcher es einzigartig oder charakteristisch machen würden. Das Dach bildet hingegen Teil der schutzwürdigen Dächerlandschaft des alten Stadtteils von Solothurn, bestehend aus Altstadt und Vorstadt.
4.3 Bezüglich Lage des Bauobjekts ist wesentlich, dass sich dieses ganz am Rand des schützenswerten alten Stadtteils befindet und die Solaranlage nur auf der von der Altstadt abgewandten Seite erstellt werden soll. Diese Teile sind zwar durchaus von der Kreuzackerstrasse und vom Patriotenweg her einsehbar, wie die Bilder der Vorinstanz zeigen. Beachtlich ist aber auch, dass es ausschliesslich aus diesen zwei eingeschränkten Winkeln eingesehen werden kann. Von der südlichen Seite verhindern Gebäude sowie Bäume und Sträucher den Blick. Auf der östlichen Seite versperren die riesigen Platanen des Kreuzackerparks die Sicht, und wenn man auf dem Patriotenweg westlich vom Gebäude steht, ist der Weg im nördlichen Teil so nahe am Gebäude, dass der Winkel zum Dach zu steil und dieses deshalb nicht mehr einsehbar ist. Für den Blickwinkel von der Kreuzackerstrasse her ist weiter wesentlich, dass es sich dabei um keinen städtebaulich wertvollen Ort der Stadt handelt, sondern dass sich dort die Anlieferung des Coop Supermarktes befindet und es dort wenig Publikumsverkehr hat. Etwas anders sieht es aus von Seiten des Patriotenwegs. Dort handelt es sich um eine alte charakteristische Pflastersteinstrasse durch die geschützte Vorstadt. Auf einigen Metern des Wegs dieser Gasse ist ein Teil des Dachs gut einsehbar. Aber auch dort handelt es sich im Gegensatz zum charakteristischen Brückenkopf-Teil der Vorstadt um einen Ortsteil mit untergeordneter Bedeutung und sehr wenig Publikumsverkehr. Anhand der Standorteigenschaften ergibt sich somit eine geringe Exponiertheit des Daches und dieses kann nicht als derart einzigartig und charakteristisch beurteilt werden, dass eine Solaranlage darauf undenkbar wäre.
4.4 Bezüglich der Projekteigenschaften könnte die vorliegende PV-Anlage kaum besser angepasst sein. Bei den meisten PV-Anlagen handelt es sich um grossflächige, rechteckige Panels in schwarzer Farbe, die entweder auf das Dach montiert oder in das Dach integriert werden. Die vorliegend zu beurteilenden PV-Paneelen sind sowohl in ihrer Form als auch in ihrer Koloration den alten Biberschwanzziegeln nachempfunden, gar entsprechend schattiert und können ohne Änderungen am Dachstuhl in das Dach integriert werden. Ein Rückbau wäre jederzeit problemlos möglich, womit nicht wesentlich in die alte Bausubstanz eingegriffen wird. Auch wenn aufgrund der glatten und leicht glänzenden Oberfläche der PV-Paneelen ein Unterschied zu den alten handgefertigten Biberschwanzziegeln durchaus erkennbar sein wird, so kann dieser nicht als «wesentlich» im Sinn von Art. 18a Abs. 3 RPG bezeichnet werden.
4.5 Auflagen dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Denkmals erfordert. Der Fördergedanke, welchen der Bundesgesetzgeber mit der Schaffung von Art. 18a Abs. 3 RPG anstrebte, ist zu beachten, und geht grundsätzlich den Denkmalschutzregelungen auf kantonaler und kommunaler Ebene vor, welche allesamt älteren Datums als Art. 18a RPG sind. Nach dem unter E. 4.1-4.4 gesagten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem vorliegend zu beurteilenden Bauprojekt die Zustimmung nicht zu erteilen wäre. Selbst die Richtlinien der Kommission für Altstadt- und Denkmalfragen sehen in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit der Dacheindeckung mit anderen Ziegelarten und Materialien vor (Ziff. 3.3). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben.
4.6 Der Ausbau erneuerbarer Energien ist politisch gewollt und im nationalen Interesse. Bereits das Energiegesetz von 2016 (EnG, SR 730.0) strebt an, erneuerbare Energien auch im Rahmen der Raumplanung zu forcieren. Auch wenn sich Art. 12 EnG auf Kraftwerke von einer gewissen Grösse und Bedeutung beschränkt, so erwähnt doch die Botschaft von 2013 bereits ausdrücklich, dass es mit der Notwendigkeit eines starken Ausbaus der erneuerbaren Energien unvermeidbar sein werde, im Bereich des Natur- und Heimatschutzes gewisse Abstriche zu machen. In diesem Sinne solle es mit dem neuen Energiegesetz zu einer Akzentverschiebung zugunsten der erneuerbaren Energien kommen (BBl 2013 7603 f.). Entsprechendes muss heute zu Zeiten der drohenden Energieknappheit umso mehr gelten und verschiedene politische Vorstösse sind diesbezüglich hängig (Stichwort: Solaroffensive).»
5.6 Das Verwaltungsgericht hat dabei einlässlich begründet, dass das Bauvorhaben aufgrund der peripheren Lage in der Altstadt, der geringen Sichtbarkeit, der guten farblichen Anpassung und der einfachen Reversibilität die Dächerlandschaft von Solothurn nicht derart stark beeinträchtigt, als dass die Schutzinteressen die Nutzungsinteressen überwiegen würden. Es hat damit dem Fördergedanken der erneuerbaren Energien, der Art. 18a RPG innewohnt, den Vorrang gegeben. Diese Abwägung muss umso mehr für das noch nicht beurteilte Baugesuch (Nr. 2024-0083) auf der Orangerie gelten, welches vollständig gegen den Innenhof bzw. Garten gerichtet und von aussen nicht sichtbar ist. An dieser Abwägung ist auch unter Einbezug des Gutachtens der beiden eidgenössischen Kommissionen ENHK und EKD festzuhalten.
Die Vorinstanzen haben es vorliegend unterlassen, eine Interessenabwägung vorzunehmen und einzig die denkmalschützerischen Aspekte unter Einbezug des Gutachtens der beiden Eidgenössischen Kommissionen gewürdigt. Zu entscheiden ist vorliegend aber über den konkreten Einzelfall, wobei nicht nur die denkmalschützerischen Aspekte zu gewichten sind, sondern auch die Interessen an der Förderung erneuerbarer Energien, aufgrund welcher Art. 18a RPG in der heutigen Form überhaupt geschaffen wurde. Erwähnt sei erneut die Botschaft zum Energiegesetz von 2013, in welcher ausgeführt wurde, dass es mit der Notwendigkeit eines starken Ausbaus der erneuerbaren Energien unvermeidbar sein werde, im Bereich des Natur- und Heimatschutzes gewisse Abstriche zu machen. In diesem Sinne solle es mit dem neuen Energiegesetz zu einer Akzentverschiebung zugunsten der erneuerbaren Energien kommen (BBl 2013 7603 f.). Entsprechend sind vorliegend die Interessen an der Gewinnung erneuerbarer Energien ebenfalls hoch zu gewichten.
Die Beschwerdeführer haben vorliegend einen erheblichen Aufwand betrieben und ein gut angepasstes Bauprojekt erarbeitet, um mit ihrem Bauvorhaben zur Energiegewinnung dennoch dem Baudenkmal gerecht zu werden. Es ist nachvollziehbar, dass sie als private Eigentümer eines derart grossen Denkmalschutzobjekts interessiert daran sind, Strom möglichst selbst produzieren zu können, um die erheblichen Unterhaltskosten minimieren zu können. Zu bedenken ist auch, dass auch dank ihren Aufwendungen das Schutzobjekt heute überhaupt in derart gutem Zustand erhalten ist. Die PV-Anlage ist durch ihre Ziegelform und Farbgebung gut angepasst und soll nur an der von der Altstadt abgewandten und kaum einsehbaren Seite angebracht werden. Es ist richtig, dass die PV-Panels nicht wie echte Biberschwanzziegel aussehen, sondern glatter sind, keine Patina ansetzen werden und in Form und Farbe leicht von den historischen Biberschwanzziegeln abweichen. Dennoch ahmen sie durch ihre Form, Farbgebung und Mattierung den Effekt der Biberschwanzziegel so gut dies möglich ist, nach. Aus der Distanz wird der Unterschied (wo überhaupt einsehbar) wenig sichtbar sein und wie erwähnt sind nur die abgewandten Teile des Dachs überhaupt betroffen und das Bauvorhaben ist einfach reversibel bzw. wenig invasiv.
Das Gutachten der Eidgenössischen Kommissionen, welches selbst ausführt, dass das Bauvorhaben wenig sichtbar sei, erscheint stark geleitet von der durch die Heimatschutzverbände geäusserten Sorge um die präjudizierende Wirkung des Bauvorhabens auf die Dächerlandschaft von Solothurn. Damit wird es aber dem vorliegenden Einzelfall nicht gerecht. Würde gar bei diesem Bauvorhaben am Rand der geschützten Zone der Bau einer gut angepassten, kaum einsehbaren und einfach reversiblen PV-Anlage verwehrt, würde Art. 18a Abs. 3 RPG seines Sinnes entleert. Die Interessen an der Förderung von erneuerbaren Energien überwiegen vorliegend die Interessen des Denkmalschutzes, weswegen vom Gutachten der Eidgenössischen Kommissionen ENHK und EKD abzuweichen und das Bauvorhaben zu bewilligen ist.
6. Die Beschwerden erweisen sich somit als begründet, sie sind gutzuheissen. Die Verfügung des Amts für Denkmalpflege und Archäologie vom 24. Januar 2025 sowie der Bauentscheid der Baukommission der Stadt Solothurn vom 25. Februar 2025 sind aufzuheben, das Bauvorhaben Baugesuch-Nr.: 2024-211 (2023-101 und 2024-83) ist zu bewilligen und die Einsprachen der [...] AG, des Schweizer Heimatschutzes und des Solothurner Heimatschutzes sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Kanton Solothurn die Kosten des vorliegenden Verfahrens.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann