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VWBES.2015.453

Alimentenbevorschussung

Solothurn · 2016-03-21 · Deutsch SO
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Art. 131 ZGB, Art. 276 ZGB, Art. 277 Abs. 2 ZGB, Art. 279 ZGB, Art. 80 SchKG, § 94 SG, § 95 SG. Alimentenbevorschussung bei Mündigenunterhalt. Die Formulierung in einem Unterhaltsvertrag, wonach der Unterhalt geschuldet sei «bis zum Eintritt des Kindes in die volle Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zu seiner Mündigkeit», ist nach allgemeinem Sprachgebrauch gerade nicht als Verlängerung der Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus zu lesen, sondern umfasst allein den Fall des Abschlusses der Berufsausbildung vor Erreichen der Volljährigkeit. Eine solche Unterhaltsvereinbarung stellt keinen vollstreckbaren Rechtstitel für Volljährigenunterhalt dar. Allein der Umstand, dass sich das mündige Kind noch in Ausbildung befindet, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Alimentenbevorschussung wird zu Recht eingestellt.

Sachverhalt

Im

behördlich genehmigtem Unterhaltsvertrag vom 30. November 1998 verpflichtete

sich A., für seine Tochter B. (geb. 14. August 1998) einen monatlich

vorauszahlbaren und indexierten Unterhaltsbeitrag zu leisten, und zwar wie

folgt: «CHF 500.00 von der Geburt an bis zum Eintritt des Kindes in die volle

Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit. Vorbehalten bleibt Art.

277 Abs. 2 ZGB. Dazu kommen die Bezüge effektiv ausgerichteter Kinderzulagen,

Sozialversicherungen oder ähnliche Leistungen.». Mit Verfügung vom

29. Juni 2000 gewährte das Oberamt Olten-Gösgen die

Alimentenbevorschussung des Unterhalts für B. mit Wirkung ab 1. Juni 2000.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 stellte das Departement des Innern,

v. d. das Oberamt Olten-Gösgen, fest, die Voraussetzungen der

Alimentenbevorschussung ab Januar 2016 seien weiterhin erfüllt. B. werde am

14. August 2016 volljährig. Der Unterhaltsanspruch dauere gemäss

Scheidungsurteil (recte: Unterhaltsvertrag) bis zur Mündigkeit. Somit seien die

Bevorschussungsleistungen vom Oberamt mit Vollendung des 18. Lebensjahres

einzustellen. Demzufolge werde die Alimentenbevorschussung für B. am 31. August

2016 infolge Erreichens der Mündigkeit eingestellt. Gegen diese Verfügung erhob

die Mutter von B. (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus

den Erwägungen:

2.

Nach Art. 276 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) haben grundsätzlich die

Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von

Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die Unterhaltspflicht der

Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine

angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten

Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine

entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277

ZGB). Gemäss Art. 131 Abs. 2 ZGB bleibt es dem öffentlichen Recht vorbehalten,

die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer

Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt des

Kindes aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das

Gemeinwesen über (sog. Subrogation; vgl. Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2

ZGB).

3.

Die Alimentenbevorschussung bezweckt gemäss § 94 SG die Existenzsicherung des

Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, indem sein

Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird. Anspruch auf

Vorschuss haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1

SG). Ist das Kind, nachdem es mündig geworden ist, noch in Ausbildung, so

besteht sein Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis die Erstausbildung

ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber bis zum

zurückgelegten 25. Altersjahr (§ 95 Abs. 2 SG). Bevorschusst werden

Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einer vollstreckbaren

Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt

sind (§ 95 Abs. 3 SG).

4.

Grundlage für den Unterhaltsanspruch und die Alimentenbevorschussung bildet der

durch die damals zuständige Vormundschafts- und Sozialhilfekommission am 15.

Dezember 1998 genehmigte Unterhaltsvertrag vom 30. November 1998. Gemäss Ziffer

1 dieses Vertrags verpflichtete sich der Vater zur Bezahlung von monatlich vor­auszahlbaren

Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter B. «von der Geburt an bis zum Eintritt des

Kindes in die volle Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zu seiner

Mündigkeit. Vorbehalten bleibt Art. 277 Abs. 2 ZGB. […]».

5.1

Entscheidend ist vorliegend, ob der in der Unterhaltsvereinbarung vom 30.

November 1998 festgelegte Unterhalt auch als Volljährigenunterhalt

vollstreckbar ist. Nachfolgend ist deshalb vorfrageweise zu prüfen, wie die

Unterhaltsvereinbarung im Rechtsöffnungsverfahren zwischen der volljährigen B.

und dem unterhaltspflichtigen Vater zu behandeln wäre (vgl. Ronnie Bettler:

Volljährigenunterhalt im Scheidungsurteil – Festlegung und Vollstreckung, in:

ZBJV 149/2013, S. 915 - 933, S. 926).

5.2

Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge, welche von der Vormundschaftsbehörde

genehmigt wurden, berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen zur

definitiven Rechtsöffnung (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; Daniel

Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 80 N 24). Die Formulierung

im Unterhaltsvertrag vom 30. November 1998, wonach der Unterhalt geschuldet sei

«bis zum Eintritt des Kindes in die volle Erwerbstätigkeit, längstens jedoch

bis zu seiner Mündigkeit», ist jedoch nach allgemeinem Sprachgebrauch gerade

nicht als Verlängerung der Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus zu

lesen, sondern umfasst allein den Fall des Abschlusses der Berufsausbildung vor

Erreichen der Volljährigkeit (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 8. April 2013 [410 13 37], E. 3.3).

Folglich

wurde der Unterhalt für B. in der betreffenden Klausel längstens bis zur

Mündigkeit betragsmässig festgesetzt. Für die Zeit danach findet sich einzig

der Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Eine solche Unterhaltsvereinbarung

stellt keinen definitiven Rechtsöffnungstitel für Volljährigenunterhalt dar.

Dies folgt aus dem Grundsatz, dass gesetzliche Bestimmungen über das Bestehen einer

Leistungspflicht für sich allein nicht schon einen definitiven

Rechtsöffnungstitel bilden (vgl. Ronnie Bettler, a.a.O., S. 928 mit Hinweisen;

so auch die ständige Praxis der Zivilkammer des Obergerichts Solothurn, z.B.

Urteil vom 2. Februar 2015 in Sachen X, Erw. 4.3).

Als

genügenden Titel für Mündigenunterhalt hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom

26. Februar 2015 (VWBES.2015.42) folgende Formulierung geschützt: «Der Vater

verpflichtet sich, für X. […] bis zur Volljährigkeit monatliche Unterhaltsbeiträge

[…] zu leisten. […] Der Vater verpflichtet sich, den Unterhaltsbeitrag von Fr.

650.00 gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus

weiterhin zu erbringen, bis die Erstausbildung von X. ordentlicherweise

abgeschlossen werden kann.».

5.3

Allein der Umstand, dass sich B. nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch in

Ausbildung befindet, hat daher nicht zur Folge, dass der ihr wohl zustehende

Mündigenunterhalt gestützt auf den alten Unterhaltsvertrag bereits

vollstreckbar festgesetzt ist. Es wird ihr deshalb nichts anderes übrig

bleiben, als sich zu bemühen, möglichst rasch zu einem vollstreckbaren

Rechtstitel zu gelangen. Sei es, dass sie mit ihrem Vater, resp. ihren Eltern

einen entsprechenden Unterhaltsvertrag abschliesst, sei es, dass sie beim

zuständigen Gericht eine Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB einreicht.

6.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Unterhaltsvertrag vom 30. November 1998

keinen vollstreckbaren Rechtstitel für den Kinderunterhalt über die

Volljährigkeit von B. hinaus darstellt. Die Alimentenbevorschussung wird daher

zu Recht per 31. August 2016 eingestellt.  (…)

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 21. März 2016 (VWBES.2015.453)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Nach Art. 276 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) haben grundsätzlich die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB). Gemäss Art. 131 Abs. 2 ZGB bleibt es dem öffentlichen Recht vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (sog. Subrogation; vgl. Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB).

E. 3 Die Alimentenbevorschussung bezweckt gemäss § 94 SG die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird. Anspruch auf Vorschuss haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Ist das Kind, nachdem es mündig geworden ist, noch in Ausbildung, so besteht sein Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr (§ 95 Abs. 2 SG). Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind (§ 95 Abs. 3 SG).

E. 4 Grundlage für den Unterhaltsanspruch und die Alimentenbevorschussung bildet der

durch die damals zuständige Vormundschafts- und Sozialhilfekommission am 15.

Dezember 1998 genehmigte Unterhaltsvertrag vom 30. November 1998. Gemäss Ziffer

1 dieses Vertrags verpflichtete sich der Vater zur Bezahlung von monatlich vor­auszahlbaren

Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter B. «von der Geburt an bis zum Eintritt des

Kindes in die volle Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zu seiner

Mündigkeit. Vorbehalten bleibt Art. 277 Abs. 2 ZGB. […]».

5.1

Entscheidend ist vorliegend, ob der in der Unterhaltsvereinbarung vom 30.

November 1998 festgelegte Unterhalt auch als Volljährigenunterhalt

vollstreckbar ist. Nachfolgend ist deshalb vorfrageweise zu prüfen, wie die

Unterhaltsvereinbarung im Rechtsöffnungsverfahren zwischen der volljährigen B.

und dem unterhaltspflichtigen Vater zu behandeln wäre (vgl. Ronnie Bettler:

Volljährigenunterhalt im Scheidungsurteil – Festlegung und Vollstreckung, in:

ZBJV 149/2013, S. 915 - 933, S. 926).

5.2

Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge, welche von der Vormundschaftsbehörde

genehmigt wurden, berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen zur

definitiven Rechtsöffnung (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; Daniel

Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 80 N 24). Die Formulierung

im Unterhaltsvertrag vom 30. November 1998, wonach der Unterhalt geschuldet sei

«bis zum Eintritt des Kindes in die volle Erwerbstätigkeit, längstens jedoch

bis zu seiner Mündigkeit», ist jedoch nach allgemeinem Sprachgebrauch gerade

nicht als Verlängerung der Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus zu

lesen, sondern umfasst allein den Fall des Abschlusses der Berufsausbildung vor

Erreichen der Volljährigkeit (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 8. April 2013 [410 13 37], E. 3.3).

Folglich

wurde der Unterhalt für B. in der betreffenden Klausel längstens bis zur

Mündigkeit betragsmässig festgesetzt. Für die Zeit danach findet sich einzig

der Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Eine solche Unterhaltsvereinbarung

stellt keinen definitiven Rechtsöffnungstitel für Volljährigenunterhalt dar.

Dies folgt aus dem Grundsatz, dass gesetzliche Bestimmungen über das Bestehen einer

Leistungspflicht für sich allein nicht schon einen definitiven

Rechtsöffnungstitel bilden (vgl. Ronnie Bettler, a.a.O., S. 928 mit Hinweisen;

so auch die ständige Praxis der Zivilkammer des Obergerichts Solothurn, z.B.

Urteil vom 2. Februar 2015 in Sachen X, Erw. 4.3).

Als

genügenden Titel für Mündigenunterhalt hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom

26. Februar 2015 (VWBES.2015.42) folgende Formulierung geschützt: «Der Vater

verpflichtet sich, für X. […] bis zur Volljährigkeit monatliche Unterhaltsbeiträge

[…] zu leisten. […] Der Vater verpflichtet sich, den Unterhaltsbeitrag von Fr.

650.00 gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus

weiterhin zu erbringen, bis die Erstausbildung von X. ordentlicherweise

abgeschlossen werden kann.».

5.3

Allein der Umstand, dass sich B. nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch in

Ausbildung befindet, hat daher nicht zur Folge, dass der ihr wohl zustehende

Mündigenunterhalt gestützt auf den alten Unterhaltsvertrag bereits

vollstreckbar festgesetzt ist. Es wird ihr deshalb nichts anderes übrig

bleiben, als sich zu bemühen, möglichst rasch zu einem vollstreckbaren

Rechtstitel zu gelangen. Sei es, dass sie mit ihrem Vater, resp. ihren Eltern

einen entsprechenden Unterhaltsvertrag abschliesst, sei es, dass sie beim

zuständigen Gericht eine Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB einreicht.

E. 6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Unterhaltsvertrag vom 30. November 1998 keinen vollstreckbaren Rechtstitel für den Kinderunterhalt über die Volljährigkeit von B. hinaus darstellt. Die Alimentenbevorschussung wird daher zu Recht per 31. August 2016 eingestellt.  (…) Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2016 (VWBES.2015.453)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Verwaltungsgericht 21.03.2016 VWBES.2015.453 Soleure Verwaltungsgericht 21.03.2016 VWBES.2015.453 Soletta Verwaltungsgericht 21.03.2016 VWBES.2015.453

SOG 2016 Nr. 20 Art. 131 ZGB, Art. 276 ZGB, Art. 277 Abs. 2 ZGB, Art. 279 ZGB, Art. 80 SchKG, § 94 SG, § 95 SG. Alimentenbevorschussung bei Mündigenunterhalt. Die Formulierung in einem Unterhaltsvertrag, wonach der Unterhalt geschuldet sei «bis zum Eintritt des Kindes in die volle Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zu seiner Mündigkeit», ist nach allgemeinem Sprachgebrauch gerade nicht als Verlängerung der Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus zu lesen, sondern umfasst allein den Fall des Abschlusses der Berufsausbildung vor Erreichen der Volljährigkeit. Eine solche Unterhaltsvereinbarung stellt keinen vollstreckbaren Rechtstitel für Volljährigenunterhalt dar. Allein der Umstand, dass sich das mündige Kind noch in Ausbildung befindet, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Alimentenbevorschussung wird zu Recht eingestellt. Sachverhalt: Im behördlich genehmigtem Unterhaltsvertrag vom 30. November 1998 verpflichtete sich A., für seine Tochter B. (geb. 14. August 1998) einen monatlich vorauszahlbaren und indexierten Unterhaltsbeitrag zu leisten, und zwar wie folgt: «CHF 500.00 von der Geburt an bis zum Eintritt des Kindes in die volle Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit. Vorbehalten bleibt Art. 277 Abs. 2 ZGB. Dazu kommen die Bezüge effektiv ausgerichteter Kinderzulagen, Sozialversicherungen oder ähnliche Leistungen.». Mit Verfügung vom

29. Juni 2000 gewährte das Oberamt Olten-Gösgen die Alimentenbevorschussung des Unterhalts für B. mit Wirkung ab 1. Juni 2000. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 stellte das Departement des Innern,

v. d. das Oberamt Olten-Gösgen, fest, die Voraussetzungen der Alimentenbevorschussung ab Januar 2016 seien weiterhin erfüllt. B. werde am

14. August 2016 volljährig. Der Unterhaltsanspruch dauere gemäss Scheidungsurteil (recte: Unterhaltsvertrag) bis zur Mündigkeit. Somit seien die Bevorschussungsleistungen vom Oberamt mit Vollendung des 18. Lebensjahres einzustellen. Demzufolge werde die Alimentenbevorschussung für B. am 31. August 2016 infolge Erreichens der Mündigkeit eingestellt. Gegen diese Verfügung erhob die Mutter von B. (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 276 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) haben grundsätzlich die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB). Gemäss Art. 131 Abs. 2 ZGB bleibt es dem öffentlichen Recht vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (sog. Subrogation; vgl. Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB). 3. Die Alimentenbevorschussung bezweckt gemäss § 94 SG die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird. Anspruch auf Vorschuss haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Ist das Kind, nachdem es mündig geworden ist, noch in Ausbildung, so besteht sein Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr (§ 95 Abs. 2 SG). Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind (§ 95 Abs. 3 SG). 4. Grundlage für den Unterhaltsanspruch und die Alimentenbevorschussung bildet der durch die damals zuständige Vormundschafts- und Sozialhilfekommission am 15. Dezember 1998 genehmigte Unterhaltsvertrag vom 30. November 1998. Gemäss Ziffer 1 dieses Vertrags verpflichtete sich der Vater zur Bezahlung von monatlich vor­auszahlbaren Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter B. «von der Geburt an bis zum Eintritt des Kindes in die volle Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zu seiner Mündigkeit. Vorbehalten bleibt Art. 277 Abs. 2 ZGB. […]». 5.1 Entscheidend ist vorliegend, ob der in der Unterhaltsvereinbarung vom 30. November 1998 festgelegte Unterhalt auch als Volljährigenunterhalt vollstreckbar ist. Nachfolgend ist deshalb vorfrageweise zu prüfen, wie die Unterhaltsvereinbarung im Rechtsöffnungsverfahren zwischen der volljährigen B. und dem unterhaltspflichtigen Vater zu behandeln wäre (vgl. Ronnie Bettler: Volljährigenunterhalt im Scheidungsurteil – Festlegung und Vollstreckung, in: ZBJV 149/2013, S. 915 - 933, S. 926). 5.2 Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge, welche von der Vormundschaftsbehörde genehmigt wurden, berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen zur definitiven Rechtsöffnung (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 80 N 24). Die Formulierung im Unterhaltsvertrag vom 30. November 1998, wonach der Unterhalt geschuldet sei «bis zum Eintritt des Kindes in die volle Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zu seiner Mündigkeit», ist jedoch nach allgemeinem Sprachgebrauch gerade nicht als Verlängerung der Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus zu lesen, sondern umfasst allein den Fall des Abschlusses der Berufsausbildung vor Erreichen der Volljährigkeit (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 8. April 2013 [410 13 37], E. 3.3). Folglich wurde der Unterhalt für B. in der betreffenden Klausel längstens bis zur Mündigkeit betragsmässig festgesetzt. Für die Zeit danach findet sich einzig der Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Eine solche Unterhaltsvereinbarung stellt keinen definitiven Rechtsöffnungstitel für Volljährigenunterhalt dar. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass gesetzliche Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht für sich allein nicht schon einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden (vgl. Ronnie Bettler, a.a.O., S. 928 mit Hinweisen; so auch die ständige Praxis der Zivilkammer des Obergerichts Solothurn, z.B. Urteil vom 2. Februar 2015 in Sachen X, Erw. 4.3). Als genügenden Titel für Mündigenunterhalt hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom

26. Februar 2015 (VWBES.2015.42) folgende Formulierung geschützt: «Der Vater verpflichtet sich, für X. […] bis zur Volljährigkeit monatliche Unterhaltsbeiträge […] zu leisten. […] Der Vater verpflichtet sich, den Unterhaltsbeitrag von Fr. 650.00 gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus weiterhin zu erbringen, bis die Erstausbildung von X. ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.». 5.3 Allein der Umstand, dass sich B. nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch in Ausbildung befindet, hat daher nicht zur Folge, dass der ihr wohl zustehende Mündigenunterhalt gestützt auf den alten Unterhaltsvertrag bereits vollstreckbar festgesetzt ist. Es wird ihr deshalb nichts anderes übrig bleiben, als sich zu bemühen, möglichst rasch zu einem vollstreckbaren Rechtstitel zu gelangen. Sei es, dass sie mit ihrem Vater, resp. ihren Eltern einen entsprechenden Unterhaltsvertrag abschliesst, sei es, dass sie beim zuständigen Gericht eine Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB einreicht. 6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Unterhaltsvertrag vom 30. November 1998 keinen vollstreckbaren Rechtstitel für den Kinderunterhalt über die Volljährigkeit von B. hinaus darstellt. Die Alimentenbevorschussung wird daher zu Recht per 31. August 2016 eingestellt.  (…) Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2016 (VWBES.2015.453)