Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 17. November 2020; shbv 17/2020) | Andere
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 A.________, geb. … 2002, ersuchte die Einwohnergemeinde (EG) B.________ am 18. Juli 2020, ihm auch nach Erreichen der Volljährigkeit bis zum Abschluss der Erstausbildung Kinderunterhaltsbeiträge zu bevorschussen. Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 stellte die EG B.________ die Bevorschussung per 1. September 2020 ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss Vereinbarung der Eltern über die Scheidungs- folgen vom 10. September/7. November 2008 und Urteil des Gerichtspräsi- denten 2 des (damaligen) Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom
31. März 2009 ende die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber den Kindern mit deren Volljährigkeit.
E. 1.2 Dagegen erhob A.________ am 17. August 2020 Beschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau, der sie mit Entscheid vom 17. November 2020 abwies.
E. 1.3 Am 18. Dezember 2020 hat A.________, nunmehr anwaltlich ver- treten, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen in der Sache: «1. Der Entscheid des Regierungsstatthalters Oberaargau vom 17. No- vember 2020 sei aufzuheben und der Regionale Sozialdienst B.________ sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. September 2020 nebst Zins zu 5 % ab jeweiliger Fälligkeit sowie künftig bis zum Abschluss seiner ordentlichen Berufsausbil- dung, längstens aber bis zur Vollendung seines 25. Altersjahres, die monatlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil des Ge- richtskreises IV Aarwangen im Ehescheidungsverfahren […] vom
21. [richtig: 31.] März 2009 bzw. der mit diesem Urteil gerichtlich ge- nehmigten Scheidungskonvention [vom] 10. September/7. Novem- ber 2008 in der Höhe von CHF 600.00 und indexiert nach der Formel von Ziffer 8 Scheidungskonvention zu bevorschussen.
E. 2 Eventuell: Der Entscheid des Regierungsstatthalters Oberaargau vom 17. November 2020 sei aufzuheben und die Akten seien zur er- gänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück zu weisen.» Gleichzeitig ersucht er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unent- geltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die EG B.________ und der Regierungsstatthalter des Verwaltungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2021, Nr. 100.2020.460U, Seite 3 kreises Oberaargau beantragen mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar bzw. Vernehmlassung vom 21. Januar 2021 je die Abweisung der Beschwer- de.
E. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen [nachfolgend: IBG; BSG 213.22]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.2 Gemäss Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 8 Abs. 4 Satz 2 IBG entscheidet der Präsident der verwal- tungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts über Beschwerden ge- gen Entscheide der Regierungsstatthalterin bzw. des Regierungsstatthalters über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen als Einzelrichter. Er kann die einzelrichterliche Zuständigkeit einem Mitglied der Abteilung übertragen (vgl. Art. 57 Abs. 5 Satz 2 GSOG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 38).
E. 2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 3.1 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräf- ten, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2021, Nr. 100.2020.460U, Seite 4 Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnah- men (Art. 276 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert gemäss Art. 277 ZGB bis zur Volljährigkeit des Kindes (Abs. 1). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Um- ständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2). Kommt der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Pflicht nicht nach, bestimmt das öffentliche Recht, unter welchen Voraussetzungen dem Kind Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden (vgl. Art. 293 Abs. 2 ZGB). Nach bernischem Recht können auch volljährige Kinder die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen beanspruchen, wenn sie sich nach Erreichen der Voll- jährigkeit noch in Ausbildung befinden. Der Anspruch besteht so lange, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 IBG). Voraussetzung für die Bevorschussung ist ein gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel (Art. 3 Abs. 2 IBG), d.h. die Unterhaltsleistung des pflichtigen Elternteils muss durch gerichtliches Urteil (z.B. Scheidungsurteil oder Urteil nach Unterhaltsklage), durch gerichtlich genehmigte Vereinbarung oder in einem durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Un- terhaltsvertrag ausgewiesen sein (BVR 2013 S. 497 E. 3.2; VGE 2016/101 vom 15.4.2016 E. 2.2; vgl. auch BVR 2001 S. 529 E. 2b [zur Rechtslage bis 31.12.2012]).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer war bei der Scheidung seiner Eltern sieben bzw. bei Abschluss der Scheidungskonvention sechs Jahre alt. Die Eltern haben über die Unterhaltsbeiträge des Vaters an die unter elterlicher Sorge der Mutter stehenden Kinder folgende Regelung getroffen (Ziff. 4 der Ehe- scheidungskonvention vom 10.8./7.11.2008, gerichtlich genehmigt mit recht- kräftigem Urteil vom 31.3.2009, alles in Akten des Regierungsstatthalteramts [nachfolgend: Akten RSA] pag. 5-10): «[Der Vater] verpflichtet sich, für die beiden Kinder ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis zur Volljährigkeit monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 600.00 zzgl. Kinderzulagen zu leisten, so- fern diese von ihm bezogen werden. Art. 276 Abs. 3, Art. 277 Abs. 2 so- wie Art. 286 Abs. 2 und 3 [ZGB] bleiben vorbehalten.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2021, Nr. 100.2020.460U, Seite 5 Seit dem 23. Juli 2018 absolviert der Beschwerdeführer eine Lehre als Koch EFZ (vgl. Lehrvertrag vom 29.3.2018, Akten RSA pag. 11 f.). Am 5. August 2020 wurde er 18 Jahre alt und damit volljährig. Seine dreijährige Ausbildung endet voraussichtlich im Juli 2021.
E. 3.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei Erreichen der Voll- jährigkeit seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hatte. Damit stellt sich die Frage, ob ihm die Regelung gemäss Ziff. 4 der Ehescheidungskon- vention vom 10. August/7. November 2008 auch nach Erreichen der Volljäh- rigkeit bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung einen vollstreckbaren An- spruch auf Bevorschussung des Unterhalts im Sinn von Art. 3 Abs. 2 IBG vermittelt. Die Vorinstanz verneinte einen solchen Anspruch mit Blick auf die bereits etwas ältere publizierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. Zwar sei eine Formulierung, welche die weiterführende Unterhaltspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ausdrücklich vorbehalte, gemäss BVR 1999 S. 546 E. 3 in der Regel als Verpflichtung zur fortgesetzten Unterhaltszah- lung über die Volljährigkeit hinaus zu verstehen, sofern im Zeitpunkt des Ur- teils (bzw. der Vereinbarung) absehbar gewesen sei, dass die Ausbildung über das 18. Altersjahr hinaus andauern werde. Bei Kindern, die wie der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt der Unterhaltsregelung noch klein oder am An- fang ihrer schulischen Laufbahn gestanden hätten, sei dies aber nicht der Fall. Gemäss BVR 2001 S. 529 E. 3b begründe in solchen Konstellationen der Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB allein keinen vollstreckbaren Unter- haltstitel für allfälligen künftigen Volljährigenunterhalt.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer hält diese Rechtsprechung für überholt. Art. 133 Abs. 3 ZGB (bzw. Art. 133 Abs. 1 Satz 2 in früheren Fassungen) sehe seit dem 1. Januar 2000 vor, dass der Unterhaltsbeitrag über die Voll- jährigkeit hinaus festgelegt werden könne. Dies habe das Bundesgericht in BGE 139 III 401 (Pra 103/2014 Nr. 26) in Präzisierung seiner bisherigen Pra- xis bestätigt, insbesondere mit Bezug auf noch kleine Kinder. Vor diesem Hintergrund müsse die Ehescheidungskonvention vom 10. August/7. No- vember 2008 als gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel für Volljährigen- unterhalt qualifiziert werden, der die Gemeinde zur Bevorschussung ver- pflichte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2021, Nr. 100.2020.460U, Seite 6
E. 4.1 Nach den Bestimmungen des ZGB ist es zulässig, im Scheidungs- zeitpunkt den Kinderunterhalt über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus zu regeln, unbesehen davon, wie alt das Kind im Scheidungszeitpunkt ist. Die Regelung gilt seit dem 1. Januar 1996 (Art. 156 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 7.10.1994 [AS 1995 S. 1127]), als das Volljährigkeitsalter von 20 auf 18 Jahre herabgesetzt wurde (vgl. Art. 14 ZGB in der Fassung vom 7.10.1994 [AS 1995 S. 1126]). Der Gesetzgeber wollte mit dieser «Kann-Vorschrift» dem Umstand Rechnung tragen, dass die Ausbildung bei Erreichen der Voll- jährigkeit künftig regelmässig noch nicht abgeschlossen sein dürfte, weshalb es im Interesse der Kinder neu allgemein zulässig sein sollte, bereits im Scheidungszeitpunkt einen Volljährigenunterhalt festzusetzen. Den volljäh- rig gewordenen jungen Erwachsenen soll erspart bleiben, Klage gegen einen Elternteil führen zu müssen (vgl. BGE 129 III 55 E. 3.1.4 [Pra 92/2003 Nr. 101]). Die Regelung wurde bei der Revision des Scheidungsrechts in Art. 133 ZGB überführt (seit 1.1.2000 als Art. 133 Abs. 1 Satz 2 [AS 1999 S. 1131], seit 1.7.2014 als Art. 133 Abs. 3 ZGB [AS 2014 S. 357]). Der vom Beschwerdeführer angeführte Bundesgerichtsentscheid BGE 139 III 401 nimmt darauf Bezug und präzisiert, dass entgegen der restriktiveren früheren Rechtsprechung «das Zusprechen eines solchen [Unterhalts-]Beitrags über die Volljährigkeit hinaus allgemein zugelassen wird», was insbesondere auch in Betracht falle, «wenn das betreffende Kind noch klein ist und somit zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils noch über keine festen Ausbildungs- pläne verfügt» (E. 3.2.2 des Urteils in der Übersetzung gemäss Pra 103/2014 Nr. 26).
E. 4.2 Die soeben dargestellte zivilrechtliche Rechtslage umschreibt die zu- lässige Möglichkeit der Zivilgerichte bzw. der scheidungswilligen Eltern, im Scheidungsfall einen Volljährigenunterhalt (auch für noch kleine Kinder) gül- tig zu regeln; eine gesetzliche Pflicht dazu besteht nicht (BGer 5A_727/2018 vom 22.8.2019 E. 5.3.2). Ob bzw. in welchem Umfang von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wurde, muss in jedem Einzelfall geprüft wer- den. Für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sind dabei allein die Anforderungen des kantonalen Verwaltungsrechts massgeblich, die nicht nur einen gültigen, sondern auch einen vollstreckbaren Unterhaltstitel vo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2021, Nr. 100.2020.460U, Seite 7 raussetzen (Art. 3 Abs. 2 IBG; vorne E. 3.1). Ob und in welchem betrags- mässigen Umfang ein solcher Titel vorliegt, muss im Zeitpunkt der Bevor- schussung erstellt sein, ansonsten das Gemeinwesen Gefahr läuft, Beiträge zu bevorschussen, die von der unterhaltspflichtigen Person gar nicht ge- schuldet werden. Denn die Alimentenbevorschussung soll dem Kind lediglich (aber immerhin) die Risiken der Einforderung der geschuldeten Unterhalts- beiträge abnehmen, nicht aber ihm den Unterhalt auch dann sichern, wenn der betreffende Elternteil nicht (oder nicht im behaupteten Umfang) leis- tungspflichtig oder -fähig ist. Das Gemeinwesen muss mit anderen Worten bereits im Bevorschussungszeitpunkt die Gewissheit haben, in einem späte- ren Vollstreckungsverfahren gegen den Unterhaltsschuldner über einen Rechtsöffnungstitel (vgl. Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) im Umfang der be- vorschussten Leistungen zu verfügen. Dies setzt voraus, dass die geschul- dete Geldforderung beziffert ist oder sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente ohne weiteres ergibt (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 497 E. 4.3 mit Hinweisen).
E. 4.3 Massgeblich ist hier somit nicht in erster Linie die vom Beschwerde- führer angeführte familienrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gültigkeit von Unterhaltsregelungen über die Volljährigkeit hinaus, son- dern die Rechtsprechung zur Vollstreckung solcher Unterhaltsforderungen. Danach ist die Rechtsöffnung zu verweigern, wenn sich, z.B. infolge einer ungeschickten Formulierung, nicht mit Sicherheit ermitteln lässt, ob und in welcher Höhe der geltend gemachte Unterhalt geschuldet ist. In diesem Fall ist es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (grundlegend: BGE 135 III 315 E. 2.3; ferner BGE 144 III 193 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 143 III 564 E. 4.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 132]; Ronnie Bettler, Volljährigenun- terhalt im Scheidungsurteil – Festlegung und Vollstreckung, in ZBJV 2013 S. 915 ff., 926 f.). Ein Urteil oder eine Konventionsregelung über Volljäh- rigenunterhalt ist demzufolge dann vollstreckbar bzw. ein definitiver Rechts- öffnungstitel, wenn die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus angeordnet oder vereinbart wurde, der geschuldete Unterhaltsbeitrag be- tragsmässig festgelegt und dessen Dauer bestimmt ist (exemplarisch OGer ZK 19 175 vom 22.5.2019, in Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung [CAN] 2020 Nr. 69 S. 211 E. 13.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2021, Nr. 100.2020.460U, Seite 8
E. 4.4 Dies ist hier nicht der Fall: Die Unterhaltsregelung, welche die Eltern des damals sechsjährigen Beschwerdeführers im August bzw. November 2008 getroffen haben, sieht vor, dass der Vater einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 600.-- pro Kind «bis zur Volljährigkeit» bezahlt (vorne E. 3.2). Der Volljährigenunterhalt wird nicht geregelt, sondern lediglich durch Erwäh- nung von Art. 277 Abs. 2 ZGB «vorbehalten»; vom Vorbehalt ebenfalls er- fasst sind Art. 276 Abs. 3 ZGB (Befreiung der Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus eigenem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten) und Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB (Anpassung des Unterhaltsbeitrags durch das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse bzw. Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Beitrags bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen). Aus dieser Regelung und den genannten Vorbehalten kann nicht geschlossen werden, dem volljährigen Beschwerdeführer stehe ein klar bezifferbarer Anspruch gegen seinen Vater auf monatliche Unterhaltszah- lungen bis zum Abschluss seiner Ausbildung zu. Die gewählte Formulierung mag zwar zum Ausdruck bringen, dass der Vater die Kinder auch nach Er- reichen der Volljährigkeit grundsätzlich unterstützen soll, sofern zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB erfüllt sind. Allein die Erwähnung bzw. der blosse Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmung bil- det für sich allein aber keinen definitiven Rechtsöffnungstitel (vgl. BGE 113 III 6 E. 1b), denn daraus ergibt sich noch kein beziffer- bzw. vollstreckbarer Anspruch auf Unterhalt (vgl. auch Ronnie Bettler, a.a.O., S. 928 mit weiteren Hinweisen; ferner VGer SO VWBES.2015.453 vom 21.3.2016, in Solothur- nische Gerichtspraxis [SOG] 2016 Nr. 20 E. 5.1 f.). Hier haben die Eltern des Beschwerdeführers die Unterhaltsregelung im Jahr 2008 getroffen, also zu einem Zeitpunkt, in dem die für einen allfälligen Anspruch auf Volljährigen- unterhalt massgeblichen Verhältnisse noch nicht absehbar waren. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich massgeblich von der Ausgangslage in BVR 1999 S. 546, wo das Kind im Zeitpunkt der Scheidung seiner Eltern bereits über 16 Jahre alt war und die Mittelschule besuchte (vgl. E. 3 des erwähnten Urteils; mit dem vorliegenden Sachverhalt insoweit hingegen vergleichbar BVR 2001 S. 529 E. 3b). Ausserdem ist der gleichzeitige Vorbehalt von Art. 276 Abs. 3 ZGB dahingehend zu interpretieren, dass ein allfälliger Lohn des Beschwerdeführers soweit zumutbar bei der Festsetzung der Unterhalts- beiträge gegebenenfalls zu berücksichtigen ist. Damit ist insbesondere auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2021, Nr. 100.2020.460U, Seite 9 die Höhe eines allfälligen Volljährigenunterhalts durch die Konventionsrege- lung von 2008 nicht ausgewiesen, die geschuldete Geldforderung mithin nicht ohne weiteres bestimmbar.
E. 4.5 Es liegt demnach kein vollstreckbarer Unterhaltstitel für Volljährigen- unterhalt an den Beschwerdeführer vor. Dass eine gültige Regelung nach Massgabe des Zivilrechts im Scheidungszeitpunkt zulässig und möglich war, ändert daran nichts. Es kann darauf verzichtet werden, die Akten des Schei- dungsverfahrens oder weitere Unterlagen einzuholen; diese Beweisanträge werden abgewiesen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu statt vieler BVR 2017 S. 255 E. 5.1 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer bleibt die Möglichkeit, gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB von seinem Vater Volljährigen- unterhalt zu verlangen, unter Umständen auf dem Klageweg beim zuständi- gen Zivilgericht, um dadurch einen vollstreckbaren Unterhaltstitel für die wei- tere Bevorschussung durch die Gemeinde zu erwirken. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand und die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostener- satz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat jedoch für das verwaltungsgericht- liche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.
E. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). – Die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausreichend dokumentiert (vgl. act. 1C), und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2021, Nr. 100.2020.460U, Seite 10 gestellten Rechtsbegehren können nicht als von vornherein aussichtslos be- zeichnet werden. Das Verwaltungsgericht hat sich bisher nicht zur Tragweite von BGE 139 III 401 für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen geäus- sert. Der Beschwerdeführer hat die publizierte (ältere) Praxis des Gerichts vor diesem Hintergrund kritisch zur Diskussion gestellt. Seine Argumente bedurften näherer Prüfung und können nicht als chancenlos bezeichnet wer- den, wie auch die Rechtsprechung in anderen Kantonen zeigt (vgl. etwa Ur- teil ABV 2014/4 des Versicherungsgerichts SG vom 1.4.2015). Ausserdem erscheint der Beizug eines Rechtsvertreters angesichts der rechtlichen Ver- hältnisse als gerechtfertigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsge- richtliche Verfahren Fürsprecher … als amtlicher Anwalt beizuordnen.
E. 5.3 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Partei- kostenersatz ist entsprechend auf Fr. 3'437.50, zuzüglich Fr. 84.90 Ausla- gen und Fr. 271.25 MWSt (7,7 % von Fr. 3'522.40), insgesamt Fr. 3'793.65, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältin- nen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehr- wertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 13 Stunden und 45 Minuten ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'750.-- (13.75 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 84.90 Auslagen und Fr. 218.30 MWSt (7,7 % von Fr. 2'834.90), insge- samt Fr. 3'053.20, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2021, Nr. 100.2020.460U, Seite 11 Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).
E. 5.4 Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1’000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
- Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdefüh- rer Fürsprecher … als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'793.65 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'053.20 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Oberaargau Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2021, Nr. 100.2020.460U, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2020.460U publiziert in BVR 2021 S. 433 DAM/SCA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Juni 2021 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Regionalen Sozialdienst … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Oberaargau Schloss, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare betreffend Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 17. November 2020; shbv 17/2020)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2021, Nr. 100.2020.460U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 A.________, geb. … 2002, ersuchte die Einwohnergemeinde (EG) B.________ am 18. Juli 2020, ihm auch nach Erreichen der Volljährigkeit bis zum Abschluss der Erstausbildung Kinderunterhaltsbeiträge zu bevorschussen. Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 stellte die EG B.________ die Bevorschussung per 1. September 2020 ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss Vereinbarung der Eltern über die Scheidungs- folgen vom 10. September/7. November 2008 und Urteil des Gerichtspräsi- denten 2 des (damaligen) Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom
31. März 2009 ende die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber den Kindern mit deren Volljährigkeit. 1.2 Dagegen erhob A.________ am 17. August 2020 Beschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau, der sie mit Entscheid vom 17. November 2020 abwies. 1.3 Am 18. Dezember 2020 hat A.________, nunmehr anwaltlich ver- treten, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen in der Sache: «1. Der Entscheid des Regierungsstatthalters Oberaargau vom 17. No- vember 2020 sei aufzuheben und der Regionale Sozialdienst B.________ sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. September 2020 nebst Zins zu 5 % ab jeweiliger Fälligkeit sowie künftig bis zum Abschluss seiner ordentlichen Berufsausbil- dung, längstens aber bis zur Vollendung seines 25. Altersjahres, die monatlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil des Ge- richtskreises IV Aarwangen im Ehescheidungsverfahren […] vom
21. [richtig: 31.] März 2009 bzw. der mit diesem Urteil gerichtlich ge- nehmigten Scheidungskonvention [vom] 10. September/7. Novem- ber 2008 in der Höhe von CHF 600.00 und indexiert nach der Formel von Ziffer 8 Scheidungskonvention zu bevorschussen.
2. Eventuell: Der Entscheid des Regierungsstatthalters Oberaargau vom 17. November 2020 sei aufzuheben und die Akten seien zur er- gänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück zu weisen.» Gleichzeitig ersucht er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unent- geltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die EG B.________ und der Regierungsstatthalter des Verwaltungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2021, Nr. 100.2020.460U, Seite 3 kreises Oberaargau beantragen mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar bzw. Vernehmlassung vom 21. Januar 2021 je die Abweisung der Beschwer- de. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen [nachfolgend: IBG; BSG 213.22]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Gemäss Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 8 Abs. 4 Satz 2 IBG entscheidet der Präsident der verwal- tungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts über Beschwerden ge- gen Entscheide der Regierungsstatthalterin bzw. des Regierungsstatthalters über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen als Einzelrichter. Er kann die einzelrichterliche Zuständigkeit einem Mitglied der Abteilung übertragen (vgl. Art. 57 Abs. 5 Satz 2 GSOG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 38). 2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. 3.1 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräf- ten, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2021, Nr. 100.2020.460U, Seite 4 Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnah- men (Art. 276 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert gemäss Art. 277 ZGB bis zur Volljährigkeit des Kindes (Abs. 1). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Um- ständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2). Kommt der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Pflicht nicht nach, bestimmt das öffentliche Recht, unter welchen Voraussetzungen dem Kind Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden (vgl. Art. 293 Abs. 2 ZGB). Nach bernischem Recht können auch volljährige Kinder die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen beanspruchen, wenn sie sich nach Erreichen der Voll- jährigkeit noch in Ausbildung befinden. Der Anspruch besteht so lange, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 IBG). Voraussetzung für die Bevorschussung ist ein gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel (Art. 3 Abs. 2 IBG), d.h. die Unterhaltsleistung des pflichtigen Elternteils muss durch gerichtliches Urteil (z.B. Scheidungsurteil oder Urteil nach Unterhaltsklage), durch gerichtlich genehmigte Vereinbarung oder in einem durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Un- terhaltsvertrag ausgewiesen sein (BVR 2013 S. 497 E. 3.2; VGE 2016/101 vom 15.4.2016 E. 2.2; vgl. auch BVR 2001 S. 529 E. 2b [zur Rechtslage bis 31.12.2012]). 3.2 Der Beschwerdeführer war bei der Scheidung seiner Eltern sieben bzw. bei Abschluss der Scheidungskonvention sechs Jahre alt. Die Eltern haben über die Unterhaltsbeiträge des Vaters an die unter elterlicher Sorge der Mutter stehenden Kinder folgende Regelung getroffen (Ziff. 4 der Ehe- scheidungskonvention vom 10.8./7.11.2008, gerichtlich genehmigt mit recht- kräftigem Urteil vom 31.3.2009, alles in Akten des Regierungsstatthalteramts [nachfolgend: Akten RSA] pag. 5-10): «[Der Vater] verpflichtet sich, für die beiden Kinder ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis zur Volljährigkeit monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 600.00 zzgl. Kinderzulagen zu leisten, so- fern diese von ihm bezogen werden. Art. 276 Abs. 3, Art. 277 Abs. 2 so- wie Art. 286 Abs. 2 und 3 [ZGB] bleiben vorbehalten.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2021, Nr. 100.2020.460U, Seite 5 Seit dem 23. Juli 2018 absolviert der Beschwerdeführer eine Lehre als Koch EFZ (vgl. Lehrvertrag vom 29.3.2018, Akten RSA pag. 11 f.). Am 5. August 2020 wurde er 18 Jahre alt und damit volljährig. Seine dreijährige Ausbildung endet voraussichtlich im Juli 2021. 3.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei Erreichen der Voll- jährigkeit seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hatte. Damit stellt sich die Frage, ob ihm die Regelung gemäss Ziff. 4 der Ehescheidungskon- vention vom 10. August/7. November 2008 auch nach Erreichen der Volljäh- rigkeit bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung einen vollstreckbaren An- spruch auf Bevorschussung des Unterhalts im Sinn von Art. 3 Abs. 2 IBG vermittelt. Die Vorinstanz verneinte einen solchen Anspruch mit Blick auf die bereits etwas ältere publizierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. Zwar sei eine Formulierung, welche die weiterführende Unterhaltspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ausdrücklich vorbehalte, gemäss BVR 1999 S. 546 E. 3 in der Regel als Verpflichtung zur fortgesetzten Unterhaltszah- lung über die Volljährigkeit hinaus zu verstehen, sofern im Zeitpunkt des Ur- teils (bzw. der Vereinbarung) absehbar gewesen sei, dass die Ausbildung über das 18. Altersjahr hinaus andauern werde. Bei Kindern, die wie der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt der Unterhaltsregelung noch klein oder am An- fang ihrer schulischen Laufbahn gestanden hätten, sei dies aber nicht der Fall. Gemäss BVR 2001 S. 529 E. 3b begründe in solchen Konstellationen der Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB allein keinen vollstreckbaren Unter- haltstitel für allfälligen künftigen Volljährigenunterhalt. 3.4 Der Beschwerdeführer hält diese Rechtsprechung für überholt. Art. 133 Abs. 3 ZGB (bzw. Art. 133 Abs. 1 Satz 2 in früheren Fassungen) sehe seit dem 1. Januar 2000 vor, dass der Unterhaltsbeitrag über die Voll- jährigkeit hinaus festgelegt werden könne. Dies habe das Bundesgericht in BGE 139 III 401 (Pra 103/2014 Nr. 26) in Präzisierung seiner bisherigen Pra- xis bestätigt, insbesondere mit Bezug auf noch kleine Kinder. Vor diesem Hintergrund müsse die Ehescheidungskonvention vom 10. August/7. No- vember 2008 als gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel für Volljährigen- unterhalt qualifiziert werden, der die Gemeinde zur Bevorschussung ver- pflichte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2021, Nr. 100.2020.460U, Seite 6 4. 4.1 Nach den Bestimmungen des ZGB ist es zulässig, im Scheidungs- zeitpunkt den Kinderunterhalt über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus zu regeln, unbesehen davon, wie alt das Kind im Scheidungszeitpunkt ist. Die Regelung gilt seit dem 1. Januar 1996 (Art. 156 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 7.10.1994 [AS 1995 S. 1127]), als das Volljährigkeitsalter von 20 auf 18 Jahre herabgesetzt wurde (vgl. Art. 14 ZGB in der Fassung vom 7.10.1994 [AS 1995 S. 1126]). Der Gesetzgeber wollte mit dieser «Kann-Vorschrift» dem Umstand Rechnung tragen, dass die Ausbildung bei Erreichen der Voll- jährigkeit künftig regelmässig noch nicht abgeschlossen sein dürfte, weshalb es im Interesse der Kinder neu allgemein zulässig sein sollte, bereits im Scheidungszeitpunkt einen Volljährigenunterhalt festzusetzen. Den volljäh- rig gewordenen jungen Erwachsenen soll erspart bleiben, Klage gegen einen Elternteil führen zu müssen (vgl. BGE 129 III 55 E. 3.1.4 [Pra 92/2003 Nr. 101]). Die Regelung wurde bei der Revision des Scheidungsrechts in Art. 133 ZGB überführt (seit 1.1.2000 als Art. 133 Abs. 1 Satz 2 [AS 1999 S. 1131], seit 1.7.2014 als Art. 133 Abs. 3 ZGB [AS 2014 S. 357]). Der vom Beschwerdeführer angeführte Bundesgerichtsentscheid BGE 139 III 401 nimmt darauf Bezug und präzisiert, dass entgegen der restriktiveren früheren Rechtsprechung «das Zusprechen eines solchen [Unterhalts-]Beitrags über die Volljährigkeit hinaus allgemein zugelassen wird», was insbesondere auch in Betracht falle, «wenn das betreffende Kind noch klein ist und somit zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils noch über keine festen Ausbildungs- pläne verfügt» (E. 3.2.2 des Urteils in der Übersetzung gemäss Pra 103/2014 Nr. 26). 4.2 Die soeben dargestellte zivilrechtliche Rechtslage umschreibt die zu- lässige Möglichkeit der Zivilgerichte bzw. der scheidungswilligen Eltern, im Scheidungsfall einen Volljährigenunterhalt (auch für noch kleine Kinder) gül- tig zu regeln; eine gesetzliche Pflicht dazu besteht nicht (BGer 5A_727/2018 vom 22.8.2019 E. 5.3.2). Ob bzw. in welchem Umfang von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wurde, muss in jedem Einzelfall geprüft wer- den. Für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sind dabei allein die Anforderungen des kantonalen Verwaltungsrechts massgeblich, die nicht nur einen gültigen, sondern auch einen vollstreckbaren Unterhaltstitel vo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2021, Nr. 100.2020.460U, Seite 7 raussetzen (Art. 3 Abs. 2 IBG; vorne E. 3.1). Ob und in welchem betrags- mässigen Umfang ein solcher Titel vorliegt, muss im Zeitpunkt der Bevor- schussung erstellt sein, ansonsten das Gemeinwesen Gefahr läuft, Beiträge zu bevorschussen, die von der unterhaltspflichtigen Person gar nicht ge- schuldet werden. Denn die Alimentenbevorschussung soll dem Kind lediglich (aber immerhin) die Risiken der Einforderung der geschuldeten Unterhalts- beiträge abnehmen, nicht aber ihm den Unterhalt auch dann sichern, wenn der betreffende Elternteil nicht (oder nicht im behaupteten Umfang) leis- tungspflichtig oder -fähig ist. Das Gemeinwesen muss mit anderen Worten bereits im Bevorschussungszeitpunkt die Gewissheit haben, in einem späte- ren Vollstreckungsverfahren gegen den Unterhaltsschuldner über einen Rechtsöffnungstitel (vgl. Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) im Umfang der be- vorschussten Leistungen zu verfügen. Dies setzt voraus, dass die geschul- dete Geldforderung beziffert ist oder sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente ohne weiteres ergibt (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 497 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.3 Massgeblich ist hier somit nicht in erster Linie die vom Beschwerde- führer angeführte familienrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gültigkeit von Unterhaltsregelungen über die Volljährigkeit hinaus, son- dern die Rechtsprechung zur Vollstreckung solcher Unterhaltsforderungen. Danach ist die Rechtsöffnung zu verweigern, wenn sich, z.B. infolge einer ungeschickten Formulierung, nicht mit Sicherheit ermitteln lässt, ob und in welcher Höhe der geltend gemachte Unterhalt geschuldet ist. In diesem Fall ist es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (grundlegend: BGE 135 III 315 E. 2.3; ferner BGE 144 III 193 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 143 III 564 E. 4.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 132]; Ronnie Bettler, Volljährigenun- terhalt im Scheidungsurteil – Festlegung und Vollstreckung, in ZBJV 2013 S. 915 ff., 926 f.). Ein Urteil oder eine Konventionsregelung über Volljäh- rigenunterhalt ist demzufolge dann vollstreckbar bzw. ein definitiver Rechts- öffnungstitel, wenn die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus angeordnet oder vereinbart wurde, der geschuldete Unterhaltsbeitrag be- tragsmässig festgelegt und dessen Dauer bestimmt ist (exemplarisch OGer ZK 19 175 vom 22.5.2019, in Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung [CAN] 2020 Nr. 69 S. 211 E. 13.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2021, Nr. 100.2020.460U, Seite 8 4.4 Dies ist hier nicht der Fall: Die Unterhaltsregelung, welche die Eltern des damals sechsjährigen Beschwerdeführers im August bzw. November 2008 getroffen haben, sieht vor, dass der Vater einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 600.-- pro Kind «bis zur Volljährigkeit» bezahlt (vorne E. 3.2). Der Volljährigenunterhalt wird nicht geregelt, sondern lediglich durch Erwäh- nung von Art. 277 Abs. 2 ZGB «vorbehalten»; vom Vorbehalt ebenfalls er- fasst sind Art. 276 Abs. 3 ZGB (Befreiung der Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus eigenem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten) und Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB (Anpassung des Unterhaltsbeitrags durch das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse bzw. Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Beitrags bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen). Aus dieser Regelung und den genannten Vorbehalten kann nicht geschlossen werden, dem volljährigen Beschwerdeführer stehe ein klar bezifferbarer Anspruch gegen seinen Vater auf monatliche Unterhaltszah- lungen bis zum Abschluss seiner Ausbildung zu. Die gewählte Formulierung mag zwar zum Ausdruck bringen, dass der Vater die Kinder auch nach Er- reichen der Volljährigkeit grundsätzlich unterstützen soll, sofern zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB erfüllt sind. Allein die Erwähnung bzw. der blosse Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmung bil- det für sich allein aber keinen definitiven Rechtsöffnungstitel (vgl. BGE 113 III 6 E. 1b), denn daraus ergibt sich noch kein beziffer- bzw. vollstreckbarer Anspruch auf Unterhalt (vgl. auch Ronnie Bettler, a.a.O., S. 928 mit weiteren Hinweisen; ferner VGer SO VWBES.2015.453 vom 21.3.2016, in Solothur- nische Gerichtspraxis [SOG] 2016 Nr. 20 E. 5.1 f.). Hier haben die Eltern des Beschwerdeführers die Unterhaltsregelung im Jahr 2008 getroffen, also zu einem Zeitpunkt, in dem die für einen allfälligen Anspruch auf Volljährigen- unterhalt massgeblichen Verhältnisse noch nicht absehbar waren. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich massgeblich von der Ausgangslage in BVR 1999 S. 546, wo das Kind im Zeitpunkt der Scheidung seiner Eltern bereits über 16 Jahre alt war und die Mittelschule besuchte (vgl. E. 3 des erwähnten Urteils; mit dem vorliegenden Sachverhalt insoweit hingegen vergleichbar BVR 2001 S. 529 E. 3b). Ausserdem ist der gleichzeitige Vorbehalt von Art. 276 Abs. 3 ZGB dahingehend zu interpretieren, dass ein allfälliger Lohn des Beschwerdeführers soweit zumutbar bei der Festsetzung der Unterhalts- beiträge gegebenenfalls zu berücksichtigen ist. Damit ist insbesondere auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2021, Nr. 100.2020.460U, Seite 9 die Höhe eines allfälligen Volljährigenunterhalts durch die Konventionsrege- lung von 2008 nicht ausgewiesen, die geschuldete Geldforderung mithin nicht ohne weiteres bestimmbar. 4.5 Es liegt demnach kein vollstreckbarer Unterhaltstitel für Volljährigen- unterhalt an den Beschwerdeführer vor. Dass eine gültige Regelung nach Massgabe des Zivilrechts im Scheidungszeitpunkt zulässig und möglich war, ändert daran nichts. Es kann darauf verzichtet werden, die Akten des Schei- dungsverfahrens oder weitere Unterlagen einzuholen; diese Beweisanträge werden abgewiesen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu statt vieler BVR 2017 S. 255 E. 5.1 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer bleibt die Möglichkeit, gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB von seinem Vater Volljährigen- unterhalt zu verlangen, unter Umständen auf dem Klageweg beim zuständi- gen Zivilgericht, um dadurch einen vollstreckbaren Unterhaltstitel für die wei- tere Bevorschussung durch die Gemeinde zu erwirken. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand und die Beschwerde ist ab- zuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostener- satz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat jedoch für das verwaltungsgericht- liche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). – Die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausreichend dokumentiert (vgl. act. 1C), und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2021, Nr. 100.2020.460U, Seite 10 gestellten Rechtsbegehren können nicht als von vornherein aussichtslos be- zeichnet werden. Das Verwaltungsgericht hat sich bisher nicht zur Tragweite von BGE 139 III 401 für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen geäus- sert. Der Beschwerdeführer hat die publizierte (ältere) Praxis des Gerichts vor diesem Hintergrund kritisch zur Diskussion gestellt. Seine Argumente bedurften näherer Prüfung und können nicht als chancenlos bezeichnet wer- den, wie auch die Rechtsprechung in anderen Kantonen zeigt (vgl. etwa Ur- teil ABV 2014/4 des Versicherungsgerichts SG vom 1.4.2015). Ausserdem erscheint der Beizug eines Rechtsvertreters angesichts der rechtlichen Ver- hältnisse als gerechtfertigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsge- richtliche Verfahren Fürsprecher … als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.3 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Partei- kostenersatz ist entsprechend auf Fr. 3'437.50, zuzüglich Fr. 84.90 Ausla- gen und Fr. 271.25 MWSt (7,7 % von Fr. 3'522.40), insgesamt Fr. 3'793.65, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältin- nen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehr- wertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 13 Stunden und 45 Minuten ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'750.-- (13.75 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 84.90 Auslagen und Fr. 218.30 MWSt (7,7 % von Fr. 2'834.90), insge- samt Fr. 3'053.20, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2021, Nr. 100.2020.460U, Seite 11 Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). 5.4 Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1’000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdefüh- rer Fürsprecher … als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'793.65 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'053.20 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Regierungsstatthalteramt Oberaargau Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2021, Nr. 100.2020.460U, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.