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VWBES.2013.98

Landwirtschaftliche Direktzahlungen 2012

Solothurn · 2013-05-16 · Deutsch SO
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Art. 22 DZV, Art. 22 ff. DBG. Zur Berechnung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen ist das steuerbare und nicht das satzbestimmende Einkommen massgebend.

Sachverhalt

Im Februar 2013 verfügte das

Volkswirtschaftsdepartement eine Kürzung der landwirtschaftlichen

Direktzahlungen 2012 für das Ehepaar X. Diese erhoben Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und brachten vor, in der Veranlagungsverfügung für das Jahr

2010, auf welche sich die Berechnung unter anderem stütze, sei eine Nachzahlung

von IV-Renten der Ehefrau von mehr als CHF 100‘000.00 enthalten, welche

ihr mit Verfügung vom Mai 2010 für die Zeit ab 1. Januar 2004 zugesprochen

worden sei. Die Rente sei erst im Mai 2010 ausbezahlt worden, weil sie

umstritten gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten die Gründe, weshalb die

Rente nicht in den jeweiligen Kalenderjahren ausgerichtet worden sei, nicht zu

vertreten und es könne nun nicht angehen, dass auch die Beträge, welche in die

Jahre 2004 bis 2008 fielen, unbesehen für die Einkommensberechnung im Jahr 2010

berücksichtigt würden. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1, in der am 1. Januar 2013

geltenden Fassung) richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von

bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des

ökologischen Leistungsnachweises

allgemeine Direktzahlungen, Öko­beiträge und Ethobeiträge (für tierfreundliche

Haltung) aus. (…)

3.1 Nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung

über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV, SR 910.13) wird die Summe

der Direktzahlungen ab einem massgebenden Einkommen von CHF 80‘000.00

gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), vermindert um CHF 50‘000.00 für

verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen. Die Kürzung beträgt laut

Abs. 2 ein Zehntel der Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen des

Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von

CHF 80‘000.00. Übersteigt das massgebliche Einkommen des Bewirtschafters

oder der Bewirtschafterin CHF 120‘000.00, so beträgt die Kürzung gemäss

Abs. 3 mindestens die Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen und dem

Betrag von CHF 120‘000.00. Nach den Weisungen und Erläuterungen 2012 des

Bundesamts für Landwirtschaft zur DZV beträgt die Kürzung nach Art. 22 Abs. 2 DZV

bis CHF 124'444.00 immer zehn Prozent der Differenz zwischen dem

massgebenden Einkommen und CHF 80'000.00. Ab CHF 124'444.00 erfolge

die Kürzung um jenen Betrag, welcher das massgebende Einkommen von

CHF 120'000.00 überschreite. Nach Art. 24 DZV sind die Werte der letzten

zwei Steuerjahre massgebend, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig

veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, ist auf die

provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, wird der

Direktzahlungsbetrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete

Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden

Steuerjahre massgebend. Nach den Weisungen und Erläuterungen 2012 des

Bundesamts für Landwirtschaft zur DZV gilt für die Behandlung von

«Sondereinkommen oder –vermögen» wie Lidlohn, Liquidationsgewinn etc. oder

ausserordentlichem Vermögenszuwachs (z.B. Schenkung, Erbschaft) das

Steuerrecht. Laut Art. 43 Abs. 2 DZV erhalten Bewirtschafter oder

Bewirtschafterinnen, die nach Art. 22 oder 23 von den Direktzahlungen

ausgeschlossen werden, oder deren Direktzahlungen

nach Art. 22 und 23 gekürzt werden,

mindestens die Beiträge für den ökologischen Ausgleich.

3.2 Bei den Weisungen zur DZV handelt

es sich dem Inhalte nach, wie bei Merkblättern oder Kreisschreiben, um

Verwaltungsverordnungen. Verwaltungsverordnungen sind für die

Durchführungsorgane verbindlich, begründen aber im Gegensatz zu

Rechtsverordnungen keine Rechte und Pflichten für Private. Ihre Hauptfunktion

besteht vielmehr darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis –

vor allem im Ermessensbereich – zu gewährleisten. Auch sind sie in der Regel

Ausdruck des Wissens und der Erfahrung einer Fachstelle. Das Verwaltungsgericht

ist als verwaltungsunabhängige Instanz nicht an Verwaltungsverordnungen

gebunden, sondern bei deren Anwendung frei. In der Rechtspraxis werden

Verwaltungsverordnungen von den Gerichten bei der Entscheidfindung in der Regel

gleichwohl mitberücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und

gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen

(vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2; Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli:

Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, § 41 N 12 ff.; René Rhinow / Beat

Krähenmann: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel

1990, N 9; Alfred Kölz / Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, N 628).

3.3 Somit ist zu prüfen, ob das

Steuerrecht eine Bestimmung enthält, wonach die Nachzahlung der IV-Renten nicht

zum steuerbaren Einkommen zu zählen wäre. Art. 24 DBG enthält eine Aufzählung

von steuerfreien Einkünften, wie z.B. Erbschaften und Schenkungen oder Einkünfte

aus Ergänzungsleistungen. Einkünfte aus der Invalidenversicherung sind aber

nach Art. 22 Abs. 1 DBG klar zu versteuern. Art. 37 DBG enthält zwar eine

Sonderbestimmung für den Fall, dass Kapitalabfindungen für wiederkehrende

Leistungen zu den Einkünften gehören. Demnach wird die Einkommenssteuer zu dem

Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung

eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Am Betrag des

«steuerbaren Einkommens», welches nach Art. 22 DZV relevant ist, ändert dies

dadurch aber nichts. Das Steuerrecht enthält keine Bestimmung, nach welcher das

steuerbare Einkommen im vorliegenden Fall zu relativieren wäre.

3.4 Die Regelung der DZV ist klar. Es

kann nicht, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, das satzbestimmende

Einkommen herangezogen werden, sondern das «steuerbare Einkommen» ist nach Art.

22 DZV massgebend. Davon kann nicht abgewichen werden. (…)

Auch wenn diese Regelung den

Beschwerdeführern ungerecht erscheinen mag, so ist doch darauf hinzuweisen,

dass in den vorangehenden Jahren ein tieferes Einkommen herangezogen wurde,

indem die IV-Renten der Jahre 2004 bis 2008 damals nicht zum steuerbaren

Einkommen der jeweiligen Veranlagungen hinzugerechnet wurden, womit die

Beschwerdeführer in den Vorjahren wohl höhere Direktzahlungen erhalten haben.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 16. Mai 2013 (VWBES.2013.98). Das Bundesverwaltungsgericht wies die

gegen das Urteil erhobene Beschwerde am 6. Februar 2014 ab: Urteil

B-3530/2013. Das LWG und die DZV wurden inzwischen revidiert. Die sich

stellende Rechtsfrage nach der Definition des steuerbaren Einkommens bleibt

dieselbe.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1, in der am 1. Januar 2013

geltenden Fassung) richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von

bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des

ökologischen Leistungsnachweises

allgemeine Direktzahlungen, Öko­beiträge und Ethobeiträge (für tierfreundliche

Haltung) aus. (…)

3.1 Nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung

über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV, SR 910.13) wird die Summe

der Direktzahlungen ab einem massgebenden Einkommen von CHF 80‘000.00

gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), vermindert um CHF 50‘000.00 für

verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen. Die Kürzung beträgt laut

Abs. 2 ein Zehntel der Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen des

Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von

CHF 80‘000.00. Übersteigt das massgebliche Einkommen des Bewirtschafters

oder der Bewirtschafterin CHF 120‘000.00, so beträgt die Kürzung gemäss

Abs. 3 mindestens die Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen und dem

Betrag von CHF 120‘000.00. Nach den Weisungen und Erläuterungen 2012 des

Bundesamts für Landwirtschaft zur DZV beträgt die Kürzung nach Art. 22 Abs. 2 DZV

bis CHF 124'444.00 immer zehn Prozent der Differenz zwischen dem

massgebenden Einkommen und CHF 80'000.00. Ab CHF 124'444.00 erfolge

die Kürzung um jenen Betrag, welcher das massgebende Einkommen von

CHF 120'000.00 überschreite. Nach Art. 24 DZV sind die Werte der letzten

zwei Steuerjahre massgebend, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig

veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, ist auf die

provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, wird der

Direktzahlungsbetrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete

Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden

Steuerjahre massgebend. Nach den Weisungen und Erläuterungen 2012 des

Bundesamts für Landwirtschaft zur DZV gilt für die Behandlung von

«Sondereinkommen oder –vermögen» wie Lidlohn, Liquidationsgewinn etc. oder

ausserordentlichem Vermögenszuwachs (z.B. Schenkung, Erbschaft) das

Steuerrecht. Laut Art. 43 Abs. 2 DZV erhalten Bewirtschafter oder

Bewirtschafterinnen, die nach Art. 22 oder 23 von den Direktzahlungen

ausgeschlossen werden, oder deren Direktzahlungen

nach Art. 22 und 23 gekürzt werden,

mindestens die Beiträge für den ökologischen Ausgleich.

3.2 Bei den Weisungen zur DZV handelt

es sich dem Inhalte nach, wie bei Merkblättern oder Kreisschreiben, um

Verwaltungsverordnungen. Verwaltungsverordnungen sind für die

Durchführungsorgane verbindlich, begründen aber im Gegensatz zu

Rechtsverordnungen keine Rechte und Pflichten für Private. Ihre Hauptfunktion

besteht vielmehr darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis –

vor allem im Ermessensbereich – zu gewährleisten. Auch sind sie in der Regel

Ausdruck des Wissens und der Erfahrung einer Fachstelle. Das Verwaltungsgericht

ist als verwaltungsunabhängige Instanz nicht an Verwaltungsverordnungen

gebunden, sondern bei deren Anwendung frei. In der Rechtspraxis werden

Verwaltungsverordnungen von den Gerichten bei der Entscheidfindung in der Regel

gleichwohl mitberücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und

gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen

(vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2; Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli:

Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, § 41 N 12 ff.; René Rhinow / Beat

Krähenmann: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel

1990, N 9; Alfred Kölz / Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, N 628).

3.3 Somit ist zu prüfen, ob das

Steuerrecht eine Bestimmung enthält, wonach die Nachzahlung der IV-Renten nicht

zum steuerbaren Einkommen zu zählen wäre. Art. 24 DBG enthält eine Aufzählung

von steuerfreien Einkünften, wie z.B. Erbschaften und Schenkungen oder Einkünfte

aus Ergänzungsleistungen. Einkünfte aus der Invalidenversicherung sind aber

nach Art. 22 Abs. 1 DBG klar zu versteuern. Art. 37 DBG enthält zwar eine

Sonderbestimmung für den Fall, dass Kapitalabfindungen für wiederkehrende

Leistungen zu den Einkünften gehören. Demnach wird die Einkommenssteuer zu dem

Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung

eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Am Betrag des

«steuerbaren Einkommens», welches nach Art. 22 DZV relevant ist, ändert dies

dadurch aber nichts. Das Steuerrecht enthält keine Bestimmung, nach welcher das

steuerbare Einkommen im vorliegenden Fall zu relativieren wäre.

3.4 Die Regelung der DZV ist klar. Es

kann nicht, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, das satzbestimmende

Einkommen herangezogen werden, sondern das «steuerbare Einkommen» ist nach Art.

22 DZV massgebend. Davon kann nicht abgewichen werden. (…)

Auch wenn diese Regelung den

Beschwerdeführern ungerecht erscheinen mag, so ist doch darauf hinzuweisen,

dass in den vorangehenden Jahren ein tieferes Einkommen herangezogen wurde,

indem die IV-Renten der Jahre 2004 bis 2008 damals nicht zum steuerbaren

Einkommen der jeweiligen Veranlagungen hinzugerechnet wurden, womit die

Beschwerdeführer in den Vorjahren wohl höhere Direktzahlungen erhalten haben.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 16. Mai 2013 (VWBES.2013.98). Das Bundesverwaltungsgericht wies die

gegen das Urteil erhobene Beschwerde am 6. Februar 2014 ab: Urteil

B-3530/2013. Das LWG und die DZV wurden inzwischen revidiert. Die sich

stellende Rechtsfrage nach der Definition des steuerbaren Einkommens bleibt

dieselbe.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Verwaltungsgericht 16.05.2013 VWBES.2013.98 Soleure Verwaltungsgericht 16.05.2013 VWBES.2013.98 Soletta Verwaltungsgericht 16.05.2013 VWBES.2013.98

Landwirtschaftliche Direktzahlungen 2012

SOG 2014 Nr. 24 Art. 22 DZV, Art. 22 ff. DBG. Zur Berechnung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen ist das steuerbare und nicht das satzbestimmende Einkommen massgebend. Sachverhalt: Im Februar 2013 verfügte das Volkswirtschaftsdepartement eine Kürzung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen 2012 für das Ehepaar X. Diese erhoben Beschwerde an das Verwaltungsgericht und brachten vor, in der Veranlagungsverfügung für das Jahr 2010, auf welche sich die Berechnung unter anderem stütze, sei eine Nachzahlung von IV-Renten der Ehefrau von mehr als CHF 100‘000.00 enthalten, welche ihr mit Verfügung vom Mai 2010 für die Zeit ab 1. Januar 2004 zugesprochen worden sei. Die Rente sei erst im Mai 2010 ausbezahlt worden, weil sie umstritten gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten die Gründe, weshalb die Rente nicht in den jeweiligen Kalenderjahren ausgerichtet worden sei, nicht zu vertreten und es könne nun nicht angehen, dass auch die Beträge, welche in die Jahre 2004 bis 2008 fielen, unbesehen für die Einkommensberechnung im Jahr 2010 berücksichtigt würden. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1, in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung) richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Öko­beiträge und Ethobeiträge (für tierfreundliche Haltung) aus. (…) 3.1 Nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV, SR 910.13) wird die Summe der Direktzahlungen ab einem massgebenden Einkommen von CHF 80‘000.00 gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), vermindert um CHF 50‘000.00 für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen. Die Kürzung beträgt laut Abs. 2 ein Zehntel der Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von CHF 80‘000.00. Übersteigt das massgebliche Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin CHF 120‘000.00, so beträgt die Kürzung gemäss Abs. 3 mindestens die Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen und dem Betrag von CHF 120‘000.00. Nach den Weisungen und Erläuterungen 2012 des Bundesamts für Landwirtschaft zur DZV beträgt die Kürzung nach Art. 22 Abs. 2 DZV bis CHF 124'444.00 immer zehn Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Einkommen und CHF 80'000.00. Ab CHF 124'444.00 erfolge die Kürzung um jenen Betrag, welcher das massgebende Einkommen von CHF 120'000.00 überschreite. Nach Art. 24 DZV sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre massgebend, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, wird der Direktzahlungsbetrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden Steuerjahre massgebend. Nach den Weisungen und Erläuterungen 2012 des Bundesamts für Landwirtschaft zur DZV gilt für die Behandlung von «Sondereinkommen oder –vermögen» wie Lidlohn, Liquidationsgewinn etc. oder ausserordentlichem Vermögenszuwachs (z.B. Schenkung, Erbschaft) das Steuerrecht. Laut Art. 43 Abs. 2 DZV erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die nach Art. 22 oder 23 von den Direktzahlungen ausgeschlossen werden, oder deren Direktzahlungen nach Art. 22 und 23 gekürzt werden, mindestens die Beiträge für den ökologischen Ausgleich. 3.2 Bei den Weisungen zur DZV handelt es sich dem Inhalte nach, wie bei Merkblättern oder Kreisschreiben, um Verwaltungsverordnungen. Verwaltungsverordnungen sind für die Durchführungsorgane verbindlich, begründen aber im Gegensatz zu Rechtsverordnungen keine Rechte und Pflichten für Private. Ihre Hauptfunktion besteht vielmehr darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis – vor allem im Ermessensbereich – zu gewährleisten. Auch sind sie in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung einer Fachstelle. Das Verwaltungsgericht ist als verwaltungsunabhängige Instanz nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden, sondern bei deren Anwendung frei. In der Rechtspraxis werden Verwaltungsverordnungen von den Gerichten bei der Entscheidfindung in der Regel gleichwohl mitberücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2; Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, § 41 N 12 ff.; René Rhinow / Beat Krähenmann: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, N 9; Alfred Kölz / Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, N 628). 3.3 Somit ist zu prüfen, ob das Steuerrecht eine Bestimmung enthält, wonach die Nachzahlung der IV-Renten nicht zum steuerbaren Einkommen zu zählen wäre. Art. 24 DBG enthält eine Aufzählung von steuerfreien Einkünften, wie z.B. Erbschaften und Schenkungen oder Einkünfte aus Ergänzungsleistungen. Einkünfte aus der Invalidenversicherung sind aber nach Art. 22 Abs. 1 DBG klar zu versteuern. Art. 37 DBG enthält zwar eine Sonderbestimmung für den Fall, dass Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zu den Einkünften gehören. Demnach wird die Einkommenssteuer zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Am Betrag des «steuerbaren Einkommens», welches nach Art. 22 DZV relevant ist, ändert dies dadurch aber nichts. Das Steuerrecht enthält keine Bestimmung, nach welcher das steuerbare Einkommen im vorliegenden Fall zu relativieren wäre. 3.4 Die Regelung der DZV ist klar. Es kann nicht, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, das satzbestimmende Einkommen herangezogen werden, sondern das «steuerbare Einkommen» ist nach Art. 22 DZV massgebend. Davon kann nicht abgewichen werden. (…) Auch wenn diese Regelung den Beschwerdeführern ungerecht erscheinen mag, so ist doch darauf hinzuweisen, dass in den vorangehenden Jahren ein tieferes Einkommen herangezogen wurde, indem die IV-Renten der Jahre 2004 bis 2008 damals nicht zum steuerbaren Einkommen der jeweiligen Veranlagungen hinzugerechnet wurden, womit die Beschwerdeführer in den Vorjahren wohl höhere Direktzahlungen erhalten haben. Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2013 (VWBES.2013.98). Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen das Urteil erhobene Beschwerde am 6. Februar 2014 ab: Urteil B-3530/2013. Das LWG und die DZV wurden inzwischen revidiert. Die sich stellende Rechtsfrage nach der Definition des steuerbaren Einkommens bleibt dieselbe.