berufliche Massnahmen und Invalidenrente
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 1.1 Die 1967 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im Februar 2003 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [IV-Nr.] 1). Die IV-Stelle ihres damaligen Wohnsitzkantons [...] liess die Beschwerdeführerin daraufhin zunächst im September 2005 (IV-Nr. 58), danach erneut im Oktober 2007 (IV-Nr. 106) durch B.___ begutachten. Mit Verfügung vom 13. April 2010 wurde ihr für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Oktober 2005 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr. 134). 1.2 Im Juni 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin, welche zwischenzeitlich ihren Wohnsitz in den Kanton Solothurn verlegt hatte, bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um berufliche Integrationsmassnahmen oder eine Rente (IV-Nr. 141). Mit Vorbescheid vom 13. August 2024 stellte ihr die Beschwerdegegnerin in Aussicht, auf ihr Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-Nr. 144). Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin weitere ärztliche Berichte ein (IV-Nr. 146), welche die Beschwerdegegnerin dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, IV-Nr. 147) zur Stellungnahme unterbreitete. Am
30. September 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids und trat auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein (IV-Nr. 150, Aktenseiten [A.S. 1 ff.]).
E. 2 Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin Zur Begründung führt sie u. a. an, die Beschwerdeführerin wäre nunmehr Vollzeit erwerbstätig. Der Status habe sich seit der letzten Rentenprüfung geändert. 2.2 Am 7. November 2024 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. November 2024 einverlangten Kostenvorschuss (vgl. A.S. 19) von CHF 600.00 bezahlt hat (A.S. 21). 2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2024 die Abweisung der Beschwerde und führt aus, der vorgebrachte Revisionsgrund des Statuswechsels sei erst in der Beschwerde geltend gemacht worden und nicht bereits zuvor im Verfahren vor der Verwaltung (A.S. 23). 2.4 Die Beschwerdeführerin repliziert am 3. Januar 2025 (A.S. 27 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 31). 2.5 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin reicht am 12. Januar 2025 aufforderungsgemäss eine Honorarnote ein (A.S. 32). II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2024 eintrat.
E. 2.1.1 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).
E. 2.2 2.2.1 Eine neue Anmeldung wird nur
geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV;
SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung
des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68
E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald
sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a
Abs. 2 IVV).
2.2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung daher zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen
der versicherten Person überhaupt glaub-haft sind; verneint sie dies, so
erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei
hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze
oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl.
BGE 109 V 114 E. 2b).
2.2.3 Als Vergleichsbasis für die
Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des
Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle
Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108
E. 5.4).
2.2.4 Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der
Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt
insoweit nicht (BGE 130 V 69 E. 5.2.5). Unter Glaubhaftmachen
ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die
Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines
vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht,
dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante
Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch
wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010
E. 2.2 m. H.).
2.2.5 Weder eine im Vergleich zu
früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch
eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens
genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen;
notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des
Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 6. September 2019 E. 4.2).
Andererseits muss die glaubhaft zu machende Änderung nicht gerade jenes
Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen
Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte.
Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung
eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen
Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung
verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu
prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
3. Zu prüfen ist, ob eine
Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit der letzten materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs glaubhaft gemacht worden ist.
3.1 Die erste und zugleich letzte
materielle Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin wurde mit
Verfügung vom 13. April 2010, mit der der Beschwerdeführerin eine
befristete halbe Rente zugesprochen wurde, abgeschlossen (IV-Nr. 134).
Relevanter Vergleichszeitpunkt für eine anspruchsrelevante Veränderung des
Sachverhalts ist vorliegend daher der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 13. April
2010.
3.2 Beweisthema ist, ob mit den bei
der Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten
Unterlagen eine anspruchswesentliche Veränderung des Sachverhaltes seit der
letzten rechtskräftigen Verfügung vom 13. April 2010 glaubhaft gemacht
worden ist. Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte
(Beschwerdebeilagen 4 – 7) sind nicht Teil des zu beurteilenden Sachverhalts
und daher im vorliegenden Verfahren nicht beachtlich.
E. 3.3 3.3.1 Die Rentenverfügung vom 13. April
2010 basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten des B.___ aus dem Jahr 2005 und
dem Verlaufsgutachten aus dem Jahr 2007. Gemäss dem ersten Gutachten vom 8. September
2005 war die Beschwerdeführerin zuletzt als [...] in einem Pensum von rund drei
Stunden täglich tätig. Im Februar 2002 sei sie beim Putzen auf einer Treppe
abgerutscht, wobei es zu einer abrupten Bewegung im linken Schultergelenk
gekommen sei. Danach habe sie unter Schulterschmerzen gelitten, die im Verlauf
besser geworden, aber von Nackenschmerzen und Bewegungseinschränkungen abgelöst
worden seien, welche seither persistierten (IV-Nr. 58 S. 27 f.).
Die Gutachter diagnostizierten ein chronisches linksbetontes oberes
Cervikalsyndrom mit Spannungskopfschmerzen, welches die Arbeitsfähigkeit
einschränke. Daneben wurden – als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussend –
ein Status nach Schulterdistorsion, ein leichtes Carpaltunnelsyndrom beidseits
sowie eine funktionelle Myarthropathie der Kiefergelenke beidseits
diagnostiziert (IV-Nr. 58 S. 27). Im Vordergrund der Problematik
standen gemäss den Gutachtern die Nackenschmerzen. Überkopfarbeiten seien
ebenso wie längere Tätigkeiten in Zwangspositionen oder mit fixiertem Kopf
nicht mehr möglich. Nicht in Frage käme zudem längere Bildschirmarbeit. In der
angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit Februar 2002 voll
arbeitsunfähig. Ein leichte Verweistätigkeit in der keine längere
Bildschirmarbeit geleistet werden müsse und in der abwechselnd in sitzender und
gehender Position gearbeitet werden könne, sei im Umfang von zweimal zwei
Stunden möglich, wobei prognostisch von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
ausgegangen wurde (IV-Nr. 58 S. 29). Die Beschwerdegegnerin führte
bei der Beschwerdeführerin in der Folge eine Haushaltsabklärung durch
(IV-Nr. 66) und versuchte, sie mit beruflichen Massnahmen im Arbeitsmarkt
zu integrieren, was aber nach kurzer Zeit abgebrochen werden musste
(IV-Nr. 91). Die Beschwerdegegnerin beschloss, beim B.___ ein
Verlaufsgutachten einzuholen (IV-Nr. 94 S. 1 und IV-Nr. 99). Im
Verlaufsgutachten vom 4. Dezember 2007 erachteten die Gutachter die
Beschwerdeführerin für 50 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit,
wobei das Belastungsprofil unverändert demjenigen entsprach, das bereits im
Gutachten aus dem Jahr 2005 entworfen wurde. Wiederum wurde davon ausgegangen,
dass die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gesteigert werden könne auf
ein Vollzeitpensum. Medizinisch sei nicht erklärbar, weshalb die beruflichen
Eingliederungsmassnahmen hätten abgebrochen werden müssen (vgl. IV-Nr. 106
S. 24). Auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin führten die
Gutachter am 13. März 2008 aus, die adaptierte Tätigkeit könne entweder
auf zweimal zwei Stunden täglich oder halbtags, also für vier Stunden am Stück,
ausgeführt werden. Medizinische Massnahmen, welche zur prognostizierten
Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit führen könnte,
könnten nicht benannt werden. Die gutachterlich attestierte 50%ige
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei mit der lang andauernden Arbeitsunfähigkeit
und der damit verbundenen Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt
zu begründen. Medizinisch gesehen sei nach einer Einarbeitungszeit eine volle
Arbeitstätigkeit zumutbar (IV-Nr. 108). Später konkretisierten die
Gutachter, medizinisch theoretisch sei somit ab Gutachtensdatum (ab dem 4. Dezember
2007) von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen
(IV-Nr.
114).
3.3.2 Als
Beschwerden, welche zur neuerlichen Anmeldung
im Juni 2024 führten, gab die Beschwerdeführerin Genickschmerzen,
Kopfschmerzen, Schwindel, Nervenzucken am Mund, Stechen im Ohr und in der
Schläfe sowie Müdigkeit an. Die Beschwerden bestünden seit 2002 und seien auf
einen Unfall zurückzuführen (IV-Nr. 141 S. 6 f.). Gemäss einem
Bericht vom 27. August 2024 von Dr. med. C.___ (Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin) habe die Beschwerdeführerin Mühe in der Inklination,
der Reklination und der Rotation der Halswirbelsäule. Im MRI sei eine starke
Degeneration mit linksseitiger Enge bei den HWK 3 – 6 zu sehen (IV-Nr. 145
S. 4). Sie habe die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2024 bis zum
31. August 2024 70 % krankgeschrieben (IV-Nr. 145 S. 4 und
6). Sie diagnostizierte ein chronisches linksbetontes oberes Cervikalsyndrom
mit Spannungskopfschmerzen (IV-Nr. 146 S. 9). Zudem findet sich ein
Bericht von Dr. med. D.___ (Facharzt für Radiologie) in den Akten über
eine am 9. Juli 2024 durchgeführte MRT-Untersuchung der HWS, des Neurocranium
und der Obitae. Gemäss diesem Bericht zeigten sich linksseitig neuroforaminale
Engen bei HWK 3 – 6 mit Punctum maximum bei HWK 5/6 mit wahrscheinlicher
C6-Nervenwurzelkompromittierung links, während der restliche Befund unauffällig
war (IV-Nr. 146 S. 3). Dr. med. E.___ (Fachärztin für Chirurgie
und Praktische Ärztin) des RAD konnte aufgrund der vorgelegten Unterlagen im
Vergleich zur Situation 2005/2007 keine funktionelle Verschlechterung
ausmachen. Eine leichte, optimal angepasste Tätigkeit sei nach wie vor im
selben Ausmass wie damals vollumfänglich möglich (IV-Nr. 147).
3.4 Die Beschwerdegegnerin ging in
der Verfügung vom 13. April 2010 gestützt auf die gutachterlichen
Einschätzungen des B.___ davon aus, die Beschwerdeführerin sei in der
angestammten Tätigkeit [...] nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten,
körperlich leichten Tätigkeit bestehe dagegen seit Dezember 2007 eine volle
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 134 S. 3). Aus den im Zuge der Neuanmeldung
eingereichten ärztlichen Berichten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich
zwischenzeitlich etwas an der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
verändert haben könnte. Dr. med. C.___ nimmt dazu keine Stellung in ihrem
Bericht. Es ist unklar, auf welche Tätigkeiten sich die von ihr attestierte
Arbeitsunfähigkeit bezieht. Dr. med. C.___ diagnostizierte nach Einblick
in die Resultate der neuerlichen MRT-Untersuchung durch Dr. med. D.___,
wie bereits die Gutachter des B.___ anlässlich der letzten Rentenprüfung, ein
chronisches linksbetontes oberes Cervikalsyndrom mit Spannungskopfschmerzen. Neue
Befunde oder Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegen nicht vor.
Eine wesentliche Veränderung des anspruchsrelevanten Sachverhalts ist damit
nicht glaubhaft gemacht.
3.5 Die Beschwerdeführerin bringt
vor, sie würde nunmehr einer Vollzeittätigkeit nachgehen, was im Zeitpunkt der
Verfügung vom 13. April 2010 noch nicht der Fall gewesen sei (A.S. 15).
Zwar kann ein Wechsel des Erwerbsstatus eine wesentliche Veränderung des
anspruchsrelevanten Sachverhalts darstellen, der Statuswechsel wurde jedoch
erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Aus den zuvor bei der
Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ergeben sich keine Hinweise auf
einen Statuswechsel. Da vorliegend nur zu prüfen ist, ob mit den bei der
Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Akten
eine Verschlechterung glaubhaft gemacht worden ist, sind diese erst im
Beschwerdeverfahren vorgebrachten Veränderungen nicht Teil des zu beurteilenden
Sachverhalts. Weitere Ausführung hierzu erübrigen sich folglich.
4. Insgesamt ergeben sich aus den
bei der Beschwerdegegnerin im Zuge der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen
keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des anspruchsrelevanten
Sachverhalts. Die Beschwerdegegnerin trat folglich zu Recht nicht auf die
Neuanmeldung ein. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall betragen diese CHF 600.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Studer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 05.12.2025 VSBES.2024.290 Soleure Versicherungsgericht 05.12.2025 VSBES.2024.290 Soletta Versicherungsgericht 05.12.2025 VSBES.2024.290
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
Urteil vom
5. Dezember 2025 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Hagmann Oberrichterin Marti Gerichtsschreiberin Studer In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Deborah Büttel Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 30. September 2024) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 Die 1967 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im Februar 2003 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [IV-Nr.] 1). Die IV-Stelle ihres damaligen Wohnsitzkantons [...] liess die Beschwerdeführerin daraufhin zunächst im September 2005 (IV-Nr. 58), danach erneut im Oktober 2007 (IV-Nr. 106) durch B.___ begutachten. Mit Verfügung vom 13. April 2010 wurde ihr für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Oktober 2005 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr. 134). 1.2 Im Juni 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin, welche zwischenzeitlich ihren Wohnsitz in den Kanton Solothurn verlegt hatte, bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um berufliche Integrationsmassnahmen oder eine Rente (IV-Nr. 141). Mit Vorbescheid vom 13. August 2024 stellte ihr die Beschwerdegegnerin in Aussicht, auf ihr Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-Nr. 144). Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin weitere ärztliche Berichte ein (IV-Nr. 146), welche die Beschwerdegegnerin dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, IV-Nr. 147) zur Stellungnahme unterbreitete. Am
30. September 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids und trat auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein (IV-Nr. 150, Aktenseiten [A.S. 1 ff.]). 2. 2.1 Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2024 liess die Beschwerdeführerin am
31. Oktober 2024 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit folgenden Rechtsbegehren [A.S. 8 ff.]: 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2024 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und weitere Abklärungen vorzunehmen. 2. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin Zur Begründung führt sie u. a. an, die Beschwerdeführerin wäre nunmehr Vollzeit erwerbstätig. Der Status habe sich seit der letzten Rentenprüfung geändert. 2.2 Am 7. November 2024 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. November 2024 einverlangten Kostenvorschuss (vgl. A.S. 19) von CHF 600.00 bezahlt hat (A.S. 21). 2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2024 die Abweisung der Beschwerde und führt aus, der vorgebrachte Revisionsgrund des Statuswechsels sei erst in der Beschwerde geltend gemacht worden und nicht bereits zuvor im Verfahren vor der Verwaltung (A.S. 23). 2.4 Die Beschwerdeführerin repliziert am 3. Januar 2025 (A.S. 27 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 31). 2.5 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin reicht am 12. Januar 2025 aufforderungsgemäss eine Honorarnote ein (A.S. 32). II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2024 eintrat. 2.1. 2.1.1 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). 2.2. 2.2.1 Eine neue Anmeldung wird nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 2.2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung daher zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaub-haft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b). 2.2.3 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108 E. 5.4). 2.2.4 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 69 E. 5.2.5). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2 m. H.). 2.2.5 Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 6. September 2019 E. 4.2). Andererseits muss die glaubhaft zu machende Änderung nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
3. Zu prüfen ist, ob eine Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs glaubhaft gemacht worden ist. 3.1 Die erste und zugleich letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 13. April 2010, mit der der Beschwerdeführerin eine befristete halbe Rente zugesprochen wurde, abgeschlossen (IV-Nr. 134). Relevanter Vergleichszeitpunkt für eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts ist vorliegend daher der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 13. April 2010. 3.2 Beweisthema ist, ob mit den bei der Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Unterlagen eine anspruchswesentliche Veränderung des Sachverhaltes seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 13. April 2010 glaubhaft gemacht worden ist. Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte (Beschwerdebeilagen 4 – 7) sind nicht Teil des zu beurteilenden Sachverhalts und daher im vorliegenden Verfahren nicht beachtlich. 3.3. 3.3.1 Die Rentenverfügung vom 13. April 2010 basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten des B.___ aus dem Jahr 2005 und dem Verlaufsgutachten aus dem Jahr 2007. Gemäss dem ersten Gutachten vom 8. September 2005 war die Beschwerdeführerin zuletzt als [...] in einem Pensum von rund drei Stunden täglich tätig. Im Februar 2002 sei sie beim Putzen auf einer Treppe abgerutscht, wobei es zu einer abrupten Bewegung im linken Schultergelenk gekommen sei. Danach habe sie unter Schulterschmerzen gelitten, die im Verlauf besser geworden, aber von Nackenschmerzen und Bewegungseinschränkungen abgelöst worden seien, welche seither persistierten (IV-Nr. 58 S. 27 f.). Die Gutachter diagnostizierten ein chronisches linksbetontes oberes Cervikalsyndrom mit Spannungskopfschmerzen, welches die Arbeitsfähigkeit einschränke. Daneben wurden – als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussend – ein Status nach Schulterdistorsion, ein leichtes Carpaltunnelsyndrom beidseits sowie eine funktionelle Myarthropathie der Kiefergelenke beidseits diagnostiziert (IV-Nr. 58 S. 27). Im Vordergrund der Problematik standen gemäss den Gutachtern die Nackenschmerzen. Überkopfarbeiten seien ebenso wie längere Tätigkeiten in Zwangspositionen oder mit fixiertem Kopf nicht mehr möglich. Nicht in Frage käme zudem längere Bildschirmarbeit. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit Februar 2002 voll arbeitsunfähig. Ein leichte Verweistätigkeit in der keine längere Bildschirmarbeit geleistet werden müsse und in der abwechselnd in sitzender und gehender Position gearbeitet werden könne, sei im Umfang von zweimal zwei Stunden möglich, wobei prognostisch von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (IV-Nr. 58 S. 29). Die Beschwerdegegnerin führte bei der Beschwerdeführerin in der Folge eine Haushaltsabklärung durch (IV-Nr. 66) und versuchte, sie mit beruflichen Massnahmen im Arbeitsmarkt zu integrieren, was aber nach kurzer Zeit abgebrochen werden musste (IV-Nr. 91). Die Beschwerdegegnerin beschloss, beim B.___ ein Verlaufsgutachten einzuholen (IV-Nr. 94 S. 1 und IV-Nr. 99). Im Verlaufsgutachten vom 4. Dezember 2007 erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin für 50 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit, wobei das Belastungsprofil unverändert demjenigen entsprach, das bereits im Gutachten aus dem Jahr 2005 entworfen wurde. Wiederum wurde davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gesteigert werden könne auf ein Vollzeitpensum. Medizinisch sei nicht erklärbar, weshalb die beruflichen Eingliederungsmassnahmen hätten abgebrochen werden müssen (vgl. IV-Nr. 106 S. 24). Auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin führten die Gutachter am 13. März 2008 aus, die adaptierte Tätigkeit könne entweder auf zweimal zwei Stunden täglich oder halbtags, also für vier Stunden am Stück, ausgeführt werden. Medizinische Massnahmen, welche zur prognostizierten Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit führen könnte, könnten nicht benannt werden. Die gutachterlich attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei mit der lang andauernden Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundenen Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt zu begründen. Medizinisch gesehen sei nach einer Einarbeitungszeit eine volle Arbeitstätigkeit zumutbar (IV-Nr. 108). Später konkretisierten die Gutachter, medizinisch theoretisch sei somit ab Gutachtensdatum (ab dem 4. Dezember
2007) von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen (IV-Nr. 114). 3.3.2 Als Beschwerden, welche zur neuerlichen Anmeldung im Juni 2024 führten, gab die Beschwerdeführerin Genickschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel, Nervenzucken am Mund, Stechen im Ohr und in der Schläfe sowie Müdigkeit an. Die Beschwerden bestünden seit 2002 und seien auf einen Unfall zurückzuführen (IV-Nr. 141 S. 6 f.). Gemäss einem Bericht vom 27. August 2024 von Dr. med. C.___ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) habe die Beschwerdeführerin Mühe in der Inklination, der Reklination und der Rotation der Halswirbelsäule. Im MRI sei eine starke Degeneration mit linksseitiger Enge bei den HWK 3 – 6 zu sehen (IV-Nr. 145 S. 4). Sie habe die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2024 bis zum
31. August 2024 70 % krankgeschrieben (IV-Nr. 145 S. 4 und 6). Sie diagnostizierte ein chronisches linksbetontes oberes Cervikalsyndrom mit Spannungskopfschmerzen (IV-Nr. 146 S. 9). Zudem findet sich ein Bericht von Dr. med. D.___ (Facharzt für Radiologie) in den Akten über eine am 9. Juli 2024 durchgeführte MRT-Untersuchung der HWS, des Neurocranium und der Obitae. Gemäss diesem Bericht zeigten sich linksseitig neuroforaminale Engen bei HWK 3 – 6 mit Punctum maximum bei HWK 5/6 mit wahrscheinlicher C6-Nervenwurzelkompromittierung links, während der restliche Befund unauffällig war (IV-Nr. 146 S. 3). Dr. med. E.___ (Fachärztin für Chirurgie und Praktische Ärztin) des RAD konnte aufgrund der vorgelegten Unterlagen im Vergleich zur Situation 2005/2007 keine funktionelle Verschlechterung ausmachen. Eine leichte, optimal angepasste Tätigkeit sei nach wie vor im selben Ausmass wie damals vollumfänglich möglich (IV-Nr. 147). 3.4 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 13. April 2010 gestützt auf die gutachterlichen Einschätzungen des B.___ davon aus, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit [...] nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit bestehe dagegen seit Dezember 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 134 S. 3). Aus den im Zuge der Neuanmeldung eingereichten ärztlichen Berichten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich zwischenzeitlich etwas an der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit verändert haben könnte. Dr. med. C.___ nimmt dazu keine Stellung in ihrem Bericht. Es ist unklar, auf welche Tätigkeiten sich die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit bezieht. Dr. med. C.___ diagnostizierte nach Einblick in die Resultate der neuerlichen MRT-Untersuchung durch Dr. med. D.___, wie bereits die Gutachter des B.___ anlässlich der letzten Rentenprüfung, ein chronisches linksbetontes oberes Cervikalsyndrom mit Spannungskopfschmerzen. Neue Befunde oder Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegen nicht vor. Eine wesentliche Veränderung des anspruchsrelevanten Sachverhalts ist damit nicht glaubhaft gemacht. 3.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie würde nunmehr einer Vollzeittätigkeit nachgehen, was im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. April 2010 noch nicht der Fall gewesen sei (A.S. 15). Zwar kann ein Wechsel des Erwerbsstatus eine wesentliche Veränderung des anspruchsrelevanten Sachverhalts darstellen, der Statuswechsel wurde jedoch erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Aus den zuvor bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ergeben sich keine Hinweise auf einen Statuswechsel. Da vorliegend nur zu prüfen ist, ob mit den bei der Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Akten eine Verschlechterung glaubhaft gemacht worden ist, sind diese erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Veränderungen nicht Teil des zu beurteilenden Sachverhalts. Weitere Ausführung hierzu erübrigen sich folglich.
4. Insgesamt ergeben sich aus den bei der Beschwerdegegnerin im Zuge der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des anspruchsrelevanten Sachverhalts. Die Beschwerdegegnerin trat folglich zu Recht nicht auf die Neuanmeldung ein. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall betragen diese CHF 600.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Studer