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VSBES.2024.259

Überbrückungsleistungen

Solothurn · 2026-04-15 · Deutsch SO
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 1.1     Der im Juni 1962 geborene, verheiratete A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde im Oktober 2023 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.]

760) und meldete sich im selben Monat zum Bezug von Überbrückungsleistungen (ÜL) bei der Ausgleichskasse des Kanton Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (AK-Nr. 688). Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Mai 2024 Überbrückungsleistungen in Höhe von monatlich CHF 3'963.00 zu, ab dem 1. Juni 2024 infolge Berücksichtigung eines hypothetischen jährlichen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau von CHF 43'577.00 noch solche in Höhe von CHF 1'058.00 monatlich. Einen Anspruch für die Monate Oktober 2023 bis und mit Dezember 2023 verneinte sie unter Verweis auf das zu diesen Zeitpunkten über der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 liegende Vermögen des Beschwerdeführers (AK-Nr. 469 ff.).

1.2     Am 14. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Mai 2024 und begehrte die Zusprache von Überbrückungsleistungen auch für die Monate Oktober bis Dezember 2023 sowie ab dem 1. Juni 2024 unter Verzicht der Hinzurechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau (AK-Nr. 379). Mit Einspracheentscheid vom 29. August 2024 erachtete die Beschwerdegegnerin die Vermögensschwelle neu bereits per 1. Dezember 2023 als unterschritten, weshalb sie dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Einsprache bereits ab dem 1. Dezember 2023 Überbrückungsleistungen zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (AK-Nr. 218 ff.). Gleichzeitig erliess die Beschwerdegegnerin eine neue, den gleichentags ergangenen Einspracheentscheid umsetzende Verfügung, welche sie als integrierender Bestandteil des Einspracheentscheids bezeichnete (AK-Nr. 226 f.).

E. 2 2.1     Die Überbrückungsleistungen sind nach dem Willen des Gesetzgebers den Ergänzungsleistungen (EL) angelehnt und das Bundesgesetz über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG, SR 837.2) verweist stellenweise auf das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30). Zur Interpretation der Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen kann daher die im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden unter Vorbehalt ausdrücklich anderer gesetzlicher Regelungen ÜLG sowie der dazugehörigen Verordnung (vgl. BGE 150 V 198).

2.2     In zeitlicher Hinsicht massgebend für die richterlicher Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids (BGE 131 V 407 E. 4a m. H.). Das Sozialversicherungsgericht beurteilt in der Regel somit die Gesetzesmässigkeit der Verwaltungsverfügungen bzw. des Einspracheentscheids nur nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Erlasses der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids gegeben war.Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach deren Erlass in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über diesen Zeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessennur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1

m. H.).

3.       Streitgegenstand bilden die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen ab Oktober 2023 bis zum Erlass des Einspracheentscheids Ende August 2024.

4.       Strittig und zu prüfen ist zunächst die Bewertung des Autos des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Ermittlung des Reinvermögens in den Monaten Oktober und November 2023 (A.S. 28).

4.1

4.1.1  Der Beschwerdeführer erwarb am 2. Juli 2022 einen Neuwagen mit einem Wert gemäss Kaufvertrag von CHF 55'036.00 brutto. Auf diesen Preis erhielt der Beschwerdeführer einen Rabatt («Spezialprämie Tageszulassung 14»), womit unter Berücksichtigung einer Ablieferungspauschale von CHF 590.00 ein Nettofahrzeugpreis von noch CHF 48'178.00 verblieb. Zahlungshalber tauschte der Beschwerdeführer sein altes Fahrzeug zu einem Wert von CHF 7'178.00 ein, womit eine Kaufpreisrestanz von CHF 41'000.00 resultierte (AK-Nr. 580). Geliefert wurde der Neuwagen schliesslich am 5. Dezember 2022 (AK-Nr. 725).

4.1.2  Im Einspracheentscheid berücksichtigte die Beschwerdegegnerin das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Oktober und November 2023 bei der Ermittlung des Reinvermögens mit einem Wert von CHF 42'000.00. Zur Wertermittlung zog sie die Angebotspreise auf einer Online-Verkaufsplattform desselben Modells mit vergleichbarem Alter und Kilometerstand heran (AK-Nr. 22). Der Beschwerdeführer bemängelt, der so ermittelte Wert sei zu hoch. Zur Begründung führt er aus, dass erfahrungsgemäss ab dem Moment der ersten Inverkehrsetzung der Wertverlust eines Fahrzeuges 10 % des Neupreises betrage und der Wert ein Jahr nach dem Kauf sodann um weitere rund 20 % sinke. Der Wert habe daher im Oktober 2023 noch maximal CHF 41'000.00 und ab Dezember 2023, ein Jahr nach Inverkehrsetzung, noch höchstens rund CHF 38'400.00 betragen (A.S. 28).

4.2

4.2.1  Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben laut Art. 5 Abs. 1 ÜLG Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden (lit. a); sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt haben oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) geltend machen können (lit. b) und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG liegt (lit. c). Die Vermögensschwelle für eine alleinstehende Person gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG beläuft sich auf CHF 100'000.00, für Ehepaare auf CHF 200'000. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Vorliegend massgebend ist demnach eine Vermögensschwelle von CHF 100'000.00.

4.2.2  Für die Ermittlung des Reinvermögens ist dasjenige Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden (Art. 2 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV, SR 837.21]). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 21 Abs. 1 ÜLV).

4.2.3  Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 22 Abs. 1 ÜLV).

4.2.4  Nach § 33 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (VV StG, BGS 614.12) sind Fahrzeuge, Boote und Flugzeuge steuerbar nach dem Wert, der handelsüblich einem entsprechenden gebrauchten Gegenstand beigemessen wird. Gemäss dem Solothurner Steuerbuch beträgt der Steuerwert privater Motorfahrzeuge 50 % des Anschaffungswerts. Er reduziert sich jedes Jahr um 50 % des jeweiligen Restwertes. Als Beispiel wird die Anschaffung eines Motorfahrzeuges im Jahr 2014 für CHF 80'000.00 genannt. Per 31. Dezember 2014 beträgt der Steuerwert dieses Motorfahrzeuges demnach noch CHF 40'000.00, per 31. Dezember 2015 CHF 20'000.00 etc. (vgl. Solothurner Steuerbuch § 66 Nr. 1, S. 2).

4.3     Steuerrechtlich betrug der Wert des vom Beschwerdeführer im Juli 2022 zu einem Nettopreis von CHF 48'178.00 erworbenen Neuwagens somit per Ende 2022 noch CHF 24'089.00. Per Ende 2023 verringerte sich dieser Wert um weitere 50 % auf noch CHF 12'044.50. Mit Blick auf Art. 22 Abs. 1 ÜLV (vgl. E. II. 4.2.3 f. hiervor) ist der Wert des Fahrzeuges des Beschwerdeführers überbrückungsleistungsrechtlich demnach analog dem Steuerwert zu ermitteln. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit nicht korrekt. Die Bewertung des Vermögens des Beschwerdeführers ist dahingehend zu korrigieren, als dass sein Motofahrzeug im Zeitraum von Oktober 2023 bis Dezember 2023 mit CHF 24'089.00 zu bewerten ist, danach – ab Januar 2024 bis Dezember 2024 – mit noch CHF 12'044.50. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Anspruchsberechnung entsprechend zu korrigieren.

5.       Strittig und zu prüfen ist sodann die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2024. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, seiner Ehefrau sei eine Erwerbstätigkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen gar nicht oder nicht vollumfänglich zumutbar bzw. eine allenfalls bestehende Resterwerbsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar (A.S. 26 ff.). Die Beschwerdegegnerin erachtet eine gesundheitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers als nicht erstellt und deren Arbeitsbemühungen als qualitativ ungenügend. Sie legte daher der Anspruchsberechnung ab dem 1. Juni 2024 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 43'577.00 pro Jahr zugrunde (A.S. 35 ff.).

5.1

5.1.1  Die jährliche Überbrückungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 7 Abs. 1 ÜLG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehepartnerinnen und Ehepartnern und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, werden zusammengerechnet (Art. 7 Abs. 3 ÜLG).

5.1.2  Verzichtet der Ehegatte freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 ÜLG; vgl. auch BGE 142 V 12 E. 3.2

m. H.). Die Anrechnung richtet sich nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ÜLG (Art. 13 Abs. 1 ÜLG), wonach Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf Überbrückungsleistungen zu 80 % angerechnet wird.

5.1.3  Ist der nicht EL-berechtigte Ehegatte nicht oder in geringerem Umfang erwerbstätig, als ihm zugemutet werden kann, besteht die Vermutung, dass dieser grundsätzlich ein seiner Erwerbsfähigkeit entsprechendes Einkommen erzielen könnte. Unter einem hypothetischen Erwerbseinkommen ist somit ein theoretisch erzielbares Erwerbseinkommen zu verstehen, das die versicherte Person bzw. deren Ehegatte erzielen könnte, wenn er oder sie eine zumutbare Erwerbstätigkeit annehmen oder die bestehende ausdehnen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2).Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 m. H.).

5.1.4  Die Vermutung, wonach grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen erzielt werden kann, kann durch den Nachweis, dass objektive und subjektive Gründe die Realisierung eines solchen Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden. Gelingt es mit solchen Nachweisen, die Vermutung umzustossen, ist kein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom

19. Januar 2022 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_685/2014 vom

1. Juni 2015 E. 3; BGE 141 V 343 E. 3.3).Die objektive Beweislast respektive – zufolge des Untersuchungsgrundsatzes – die Folgen der Beweislosigkeit dafür, dass kein Einkommensverzicht vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 m. H.).

5.1.5  Bei nichtinvaliden Ehegatten ist für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen; dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Von diesem Bruttoeinkommen werden die obligatorischen Beträge an die Sozialversicherungen des Bundes und gegebenenfalls die Betreuungskosten für Kinder abgezogen (BGE 142 V 12 E. 3.2).

5.1.6  Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens nicht invalider Ehegatten zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 m. w. H.).

5.2

5.2.1  Der Beschwerdeführer legt als Beleg für die gesundheitlich bedingte Unfähigkeit seiner 1967 geborenen Ehefrau, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, eine Verfügung der Invalidenversicherung (IV) vom 13. April 2010 vor, wonach der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Oktober 2005 eine befristete IV-Rente zugesprochen wurde (Beschwerdebeilage [BB] 11 S. 3). Zudem reichte er ein im Auftrag der IV eingeholtes Gutachten des C.___ über seine Ehefrau aus dem Jahr 2005 ein (AK-Nr. 406 ff.). Gemäss diesem Gutachten bestand bis zum Begutachtungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von zweimal zwei Stunden täglich in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit aufgrund eines Cervikalsyndroms, wobei die Gutachter davon ausgingen, dass ab dem Gutachtenszeitpunkt von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen sei (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2024.290 E. 3.3.1). Im vorliegenden Verfahren reichte der Beschwerdeführer zudem ein vom 27. August 2024 datierender Bericht von Dr. med. D.___ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) ein. Demgemäss sei die Ehegattin des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2024 bis

31. August 2024 70 % arbeitsunfähig. Sie könne noch 2.5 Stunden täglich arbeiten. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe Mühe bei der Inklination, Reklination und Rotation der Halswirbelsäule. Jeweils nach ca. zwei bis drei Stunden Haus- oder Bürotätigkeit würde sie Schmerzen verspüren, weshalb Physiotherapie und NSAR verordnet worden seien (BB 10). Mit Eingaben vom 29. Juli 2025 (A.S. 52 f.) bzw. 17. September 2025 gab der Beschwerdeführer sodann Berichte des B.___ vom 11. Juli 2025 (BB 12), vom 17. Juli 2025 (BB 14) und 8. September 2025 (BB 15) sowie ärztliche Zeugnisse zu den Akten, in denen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Juni 2025 attestiert werden (BB 13, 16, 17). Gemäss den ärztlichen Berichten leidet die Ehefrau des Beschwerdeführers an einer Krebserkrankung (BB 12 f.).

5.2.2  Im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers ist nicht alleine die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) massgeblich, sondern ihre Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG. Entscheidend ist somit die Erwerbsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers auf dem gesamten, ihr offenstehenden Arbeitsmarkt. Der Bericht von Dr. med. D.___ vom

27. August 2024 differenziert nicht zwischen der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers. Zudem wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % lediglich für zwei Monate attestiert, ohne eine Diagnose dafür zu nennen oder die Befunde zu dokumentieren. Aufgrund des Berichts von Dr. med. D.___ ist somit nicht klar, ob im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum eine längerdauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit besteht. Zeugnisse oder ärztliche Berichte, welche auf Entsprechendes hindeuten, liegen nicht in den Akten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich zudem unter Beilage u. a. des Berichts von Dr. med. D.___ bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle oder IV) erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle ist auf dieses Begehren mit Verfügung vom 30. September 2024 nicht eingetreten, weil sie eine Veränderung des Sachverhalts nicht als glaubhaft erachtete. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Versicherungsgericht im Verfahren VSBES.2024.290 ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. E. I 2.6.2 hiervor). Es ist somit auch vorliegend überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass eine volle Erwerbsfähigkeit vorliegt. Anlass zu weiteren Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin bestand angesichts dieser Ausgangslage nicht, zumal der Bericht von Dr. med. D.___ erst im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht wurde. Das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, ist nicht zu hören. Was die im Beschwerdeverfahren eingereichten, die im Juni 2025 diagnostizierte Krebserkrankung der Ehefrau betreffenden Berichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des B.___ angeht, so sind diese im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, da sie nicht den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt, welcher sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids im August 2024 erstreckt, zum Gegenstand haben (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

5.2.3  Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Ehefrau und er betreuten einen Tag pro Woche drei Enkelkinder im Kleinkindalter. Er ist der Ansicht, diese Betreuungsaufgabe sei bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen und verweist dabei auf die Wegleitung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (WÜL). Die WÜL ist eine Verwaltungsanweisung des verfassenden Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und kein Resultat eines gesetzgeberischen Prozesses. Sie ist daher für die Gerichte nicht bindend. Es ist zudem fraglich, ob die vom Beschwerdeführer angeführte Randziffer 3420.04 der WÜL hinsichtlich der Betreuung der Enkelkinder vorliegend überhaupt einschlägig ist. In dieser Randziffer thematisiert das BSV die Betreuung von Kleinkindern im Rahmen familiärer Pflichten im Zusammenhang mit der Quantifizierung des hypothetischen Einkommens nichtinvalider Ehegatten. Gemäss dieser Randziffer seien «Familienpflichten (z. B. die Betreuung von Kleinkindern)» bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen (WÜL, Stand am

1. Januar 2025, Rz 3420.04). Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin betreuen die Enkel freiwillig und – mangels anderer Hinweise in den Akten – unentgeltlich, um ihre Tochter von deren Betreuungspflichten zu entlasten (AK-Nr. 459). Die Betreuung der Enkel ist daher keine eigentliche Pflicht, die sich aus einem Arbeitsverhältnis oder einer familienrechtlichen Pflicht ableiten liesse, welche einer Vollzeiterwerbstätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers zwingend entgegenstünde. Die Betreuung der Enkel kann daher keine Berücksichtigung finden bei der Festlegung des hypothetischen Erwerbseinkommens. Würde anders entschieden, so würde die Kinderbetreuung durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zugunsten der Eltern der Enkelkinder indirekt durch die Überbrückungsleistungen entschädigt.

5.2.4  Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Resterwerbsfähigkeit seiner Ehefrau sei nicht mehr verwertbar. Als Gründe führt er ihre fehlende Berufsausbildung, ihre langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt sowie ihr Alter an. Zudem habe sich seine Ehefrau auf mehrere offene Arbeitsstellen erfolglos beworben, was in den Akten dokumentiert sei (A.S. 26 f.). Zur Frage der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in fortgeschrittenem Alter hat das Bundesgericht eine reichhaltige Rechtsprechung im Bereich des Invalidenversicherungsrechts entwickelt. Da sich im Bereich der Invalidenversicherung dieselbe Frage stellt wie hier, kann diese Rechtsprechung analog zur Beurteilung der vorliegenden Sache herangezogen werden. Generell wird die Unverwertbarkeit von der Rechtsprechung, in Kombination mit anderen, die Verwertbarkeit hindernden Faktoren, erst ab einem Alter von rund 61 Jahren angenommen. Die Hürden sind relativ hoch und hängen von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom

18. Dezember 2019 E. 5 und 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.2). Die Ehefrau des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14. Mai 2024 wie auch des angefochtenen Einspracheentscheids 56 Jahre alt. Bis zur ordentlichen Pensionierung verblieben ihr im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch rund 9 Jahre. Diese Zeit reicht gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Einarbeitung in eine neue Tätigkeit und danach zur Ausübung der Arbeit. Auch die fehlende berufliche Erfahrung und Ausbildung stellen diesbezüglich kein Hindernis dar, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Hilfstätigkeiten zur Verfügung stellt, in denen keine qualifizierten Kenntnisse notwendig sind und in denen auch keine längere Einarbeitung nötig ist. Das Alter und die persönlichen Umstände der Ehefrau alleine rechtfertigen demnach nicht die Annahme einer generellen Unverwertbarkeit. Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers verfassten Bewerbungsschreiben sind, obwohl die Bewerbungen auf jeweils unterschiedliche Stellenangebote eingereicht wurden, inhaltlich weitgehend identisch (AK-Nr. 64 ff.). Sie wirken aufgrund der Rechtsschreibefehler und der teilweise unvollständigen Sätze zudem wenig sorgfältig verfasst. Eine echte Motivation zur Arbeitsaufnahme wird mit diesen Bewerbungsschreiben nicht glaubhaft vermittelt. So hat der Beschwerdeführer selbst gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, die Bewerbungen erfolgten «auf Druck» der Beschwerdegegnerin und verfolgten einzig den Zweck, dass ihm und seiner Ehegattin keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen und damit kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne (AK-Nr. 362). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, wenn sie die Bewerbungen, welche der Beschwerdeführer als Beleg für die mangelnde Nachfrage nach der Arbeitskraft seiner Ehefrau vorlegt, als qualitativ mangelhaft beurteilt.

5.3       Das Umstossen der Vermutung, wonach seiner Ehefrau grundsätzlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht. Folglich ist in der Anspruchsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin berechnete das hypothetische Erwerbseinkommen anhand der Angaben der LSE zu Frauenlöhnen in einfachen Tätigkeiten im Dienstleistungssektor (vgl. AK-Nr. 465). Dieses Vorgehen ist nicht zu bemängeln. Wie vorne in Ziffer II. 5.1.6 erwähnt, ist für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers eine Anpassungsfrist zu prüfen, beginnend ab dem Zeitpunkt, ab welchem Anspruch auf Übergangsleistungen besteht. In ihrer Verfügung vom 14. Mai 2024 berücksichtigt die Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin ab 1. Juni 2024 und erwähnt, sie verzichte auf eine rückwirkende Einrechnung ab Beginn des Anspruchs auf Übergansleistungen, d.h. ab

1. Januar 2024. Damit wird faktisch eine Anpassungsfrist von5 Monatengewährt. Diese Frist wird angesichts des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens noch um weitere drei Monate verlängert, da der Anspruchsbeginn auf Oktober 2023 festgesetzt wird (E. II. 4.3, 6f.). Eine Anpassungsfrist von insgesamt 8 Monaten ist angesichts der bei der Ehegattin des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Umstände und mit Blick auf die Rechtsprechung angemessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E.5.1f.). Entsprechend ist die Anrechnung eines hypothetischen jährlichen Einkommens in Höhe von CHF 43'577.00 ab dem 1. Juni 2024 rechtens und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

6.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2024 hinsichtlich der Bewertung des Autos des Beschwerdeführers fehlerhaft und zu korrigieren ist. Was die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau im strittigen Zeitraum angeht, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid jedoch als korrekt. Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ansprüche des Beschwerdeführers ab Oktober 2023 im Sinne der Erwägungen neu berechnet und anschliessend neu verfügt.

E. 2.6 2.6.1  Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. September 2025 wird das vorliegende Verfahren sistiert, bis im die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden, ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahren VSBES.2024.290 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt (A.S. 56).

2.6.2  Am 16. März 2026 wird festgestellt, dass der Entscheid im Beschwerdeverfahren VSBES.2024.290 rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig wird die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben (A.S. 59).

2.7     Am 18. März 2026 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine ergänzende Honorarnote ein (A.S. 62 ff.), welche der Beschwerdegegnerin am

20. März 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 66).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und erfolgte fristgerecht, erfüllt die Formvorschriften und das Versicherungsgericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 7.1 7.1.1  Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn – wie hier – das weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den Vertretungsaufwand nicht erheblich erhöht hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2

m. w. H.). Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

7.1.2  Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Honorarnote vom 18. März 2026 einen Aufwand von 21 Stunden (Std.) à CHF 250.00 sowie Auslagen für 231 Kopien à je CHF 1.00 und Portokosten von CHF 23.40 (alles exkl. MwSt) geltend (A.S. 63). Da Fotokopien nach § 161 i. V. m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00, sind für die angefertigten Fotokopien lediglich CHF 115.50 statt CHF 231.00 zu entschädigen, womit inkl. den Portokosten zu entschädigende Auslagen in Höhe von CHF 138.90 (exkl. MwSt) resultieren. Vor dem Hintergrund der durchschnittlichen Komplexität des vorliegenden Verfahrens und den, nicht sehr umfangreichen Akten, ist die Honorarnote pauschal um 4 Std. zu kürzen. Somit sind Aufwände im Umfang von 17 Std. à CHF 250.00 zu entschädigen, womit sich eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'744.40 (inkl. Auslagen und MwSt) ergibt.

7.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbisATSG). Da das ÜLG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wirderkannt:

3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom15. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Deborah Büttel,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffendÜberbrückungsleistungen(Einspracheentscheid vom 29. August 2024)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

I.

1.

1.1     Der im Juni 1962 geborene, verheiratete A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde im Oktober 2023 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.]

760) und meldete sich im selben Monat zum Bezug von Überbrückungsleistungen (ÜL) bei der Ausgleichskasse des Kanton Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (AK-Nr. 688). Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Mai 2024 Überbrückungsleistungen in Höhe von monatlich CHF 3'963.00 zu, ab dem 1. Juni 2024 infolge Berücksichtigung eines hypothetischen jährlichen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau von CHF 43'577.00 noch solche in Höhe von CHF 1'058.00 monatlich. Einen Anspruch für die Monate Oktober 2023 bis und mit Dezember 2023 verneinte sie unter Verweis auf das zu diesen Zeitpunkten über der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 liegende Vermögen des Beschwerdeführers (AK-Nr. 469 ff.).

1.2     Am 14. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Mai 2024 und begehrte die Zusprache von Überbrückungsleistungen auch für die Monate Oktober bis Dezember 2023 sowie ab dem 1. Juni 2024 unter Verzicht der Hinzurechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau (AK-Nr. 379). Mit Einspracheentscheid vom 29. August 2024 erachtete die Beschwerdegegnerin die Vermögensschwelle neu bereits per 1. Dezember 2023 als unterschritten, weshalb sie dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Einsprache bereits ab dem 1. Dezember 2023 Überbrückungsleistungen zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (AK-Nr. 218 ff.). Gleichzeitig erliess die Beschwerdegegnerin eine neue, den gleichentags ergangenen Einspracheentscheid umsetzende Verfügung, welche sie als integrierender Bestandteil des Einspracheentscheids bezeichnete (AK-Nr. 226 f.).

2.

2.1     Am 27. September 2024 lässt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

29. August 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 17 ff.):

1.Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2024 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer seit Oktober 2023 Überbrückungsleistungen zuzusprechen und auszurichten sowie dem Beschwerdeführer über den 31. Mai 2024 hinaus und bis auf Weiteres Überbrückungsleistungen von mindestens CHF 3'963.00 zuzusprechen und auszurichten.

2.Ebenso aufzuheben sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2024, welche als integrierter Bestandteil des Einspracheentscheids erklärt wurde, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer seit Oktober 2023 Überbrückungsleistungen zuzusprechen und auszurichten sowie dem Beschwerdeführer über den 31. Mai 2024 hinaus und bis auf Weiteres Überbrückungsleistungen von mindestens CHF 3'963.00 zuzusprechen und auszurichten.

3.Eventualiter – sollte das hiesige Gericht der Auffassung sein, dass es für die Beurteilung der Verfügung vom

29. August 2024 nicht zuständig ist – sei die Beschwerde gegen diese Verfügung als Einsprache zu behandeln und es sei die Angelegenheit in Bezug auf die Verfügung vom 29. August 2024 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 34 ff.). Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. November 2024 an der Beschwerde fest (A.S. 40 ff.).

2.3     Am 9. Dezember 2024 wird der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Duplik festgestellt (A.S. 47).

2.4     Die Vertreterin des Beschwerdeführers reicht am 11. Dezember 2024 aufforderungsgemäss eine Honorarnote ein (A.S. 48). Sie wird der Beschwerdegegnerin am

12. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 51).

2.5     Am 30. Juli 2025 lässt der Beschwerdeführer einen seine Ehefrau betreffenden Austrittsbericht des B.___ vom 11. Juli 2025 und ein dazugehöriges Arbeitsunfähigkeitszeugnis einreichen (A.S. 52). Die Eingabe wird der Beschwerdegegnerin gleichentags zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 54). Am 17. September 2025 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers weitere ärztliche Berichte betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers ein (A.S. 55). Diese werden der Beschwerdegegnerin am 19. September 2025 zur Kenntnisnahme weitergeleitet (A.S. 56).

2.6

2.6.1  Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. September 2025 wird das vorliegende Verfahren sistiert, bis im die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden, ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahren VSBES.2024.290 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt (A.S. 56).

2.6.2  Am 16. März 2026 wird festgestellt, dass der Entscheid im Beschwerdeverfahren VSBES.2024.290 rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig wird die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben (A.S. 59).

2.7     Am 18. März 2026 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine ergänzende Honorarnote ein (A.S. 62 ff.), welche der Beschwerdegegnerin am

20. März 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 66).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und erfolgte fristgerecht, erfüllt die Formvorschriften und das Versicherungsgericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Überbrückungsleistungen sind nach dem Willen des Gesetzgebers den Ergänzungsleistungen (EL) angelehnt und das Bundesgesetz über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG, SR 837.2) verweist stellenweise auf das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30). Zur Interpretation der Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen kann daher die im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden unter Vorbehalt ausdrücklich anderer gesetzlicher Regelungen ÜLG sowie der dazugehörigen Verordnung (vgl. BGE 150 V 198).

2.2     In zeitlicher Hinsicht massgebend für die richterlicher Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids (BGE 131 V 407 E. 4a m. H.). Das Sozialversicherungsgericht beurteilt in der Regel somit die Gesetzesmässigkeit der Verwaltungsverfügungen bzw. des Einspracheentscheids nur nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Erlasses der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids gegeben war.Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach deren Erlass in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über diesen Zeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessennur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1

m. H.).

3.       Streitgegenstand bilden die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen ab Oktober 2023 bis zum Erlass des Einspracheentscheids Ende August 2024.

4.       Strittig und zu prüfen ist zunächst die Bewertung des Autos des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Ermittlung des Reinvermögens in den Monaten Oktober und November 2023 (A.S. 28).

4.1

4.1.1  Der Beschwerdeführer erwarb am 2. Juli 2022 einen Neuwagen mit einem Wert gemäss Kaufvertrag von CHF 55'036.00 brutto. Auf diesen Preis erhielt der Beschwerdeführer einen Rabatt («Spezialprämie Tageszulassung 14»), womit unter Berücksichtigung einer Ablieferungspauschale von CHF 590.00 ein Nettofahrzeugpreis von noch CHF 48'178.00 verblieb. Zahlungshalber tauschte der Beschwerdeführer sein altes Fahrzeug zu einem Wert von CHF 7'178.00 ein, womit eine Kaufpreisrestanz von CHF 41'000.00 resultierte (AK-Nr. 580). Geliefert wurde der Neuwagen schliesslich am 5. Dezember 2022 (AK-Nr. 725).

4.1.2  Im Einspracheentscheid berücksichtigte die Beschwerdegegnerin das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Oktober und November 2023 bei der Ermittlung des Reinvermögens mit einem Wert von CHF 42'000.00. Zur Wertermittlung zog sie die Angebotspreise auf einer Online-Verkaufsplattform desselben Modells mit vergleichbarem Alter und Kilometerstand heran (AK-Nr. 22). Der Beschwerdeführer bemängelt, der so ermittelte Wert sei zu hoch. Zur Begründung führt er aus, dass erfahrungsgemäss ab dem Moment der ersten Inverkehrsetzung der Wertverlust eines Fahrzeuges 10 % des Neupreises betrage und der Wert ein Jahr nach dem Kauf sodann um weitere rund 20 % sinke. Der Wert habe daher im Oktober 2023 noch maximal CHF 41'000.00 und ab Dezember 2023, ein Jahr nach Inverkehrsetzung, noch höchstens rund CHF 38'400.00 betragen (A.S. 28).

4.2

4.2.1  Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben laut Art. 5 Abs. 1 ÜLG Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden (lit. a); sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt haben oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) geltend machen können (lit. b) und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG liegt (lit. c). Die Vermögensschwelle für eine alleinstehende Person gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG beläuft sich auf CHF 100'000.00, für Ehepaare auf CHF 200'000. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Vorliegend massgebend ist demnach eine Vermögensschwelle von CHF 100'000.00.

4.2.2  Für die Ermittlung des Reinvermögens ist dasjenige Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden (Art. 2 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV, SR 837.21]). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 21 Abs. 1 ÜLV).

4.2.3  Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 22 Abs. 1 ÜLV).

4.2.4  Nach § 33 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (VV StG, BGS 614.12) sind Fahrzeuge, Boote und Flugzeuge steuerbar nach dem Wert, der handelsüblich einem entsprechenden gebrauchten Gegenstand beigemessen wird. Gemäss dem Solothurner Steuerbuch beträgt der Steuerwert privater Motorfahrzeuge 50 % des Anschaffungswerts. Er reduziert sich jedes Jahr um 50 % des jeweiligen Restwertes. Als Beispiel wird die Anschaffung eines Motorfahrzeuges im Jahr 2014 für CHF 80'000.00 genannt. Per 31. Dezember 2014 beträgt der Steuerwert dieses Motorfahrzeuges demnach noch CHF 40'000.00, per 31. Dezember 2015 CHF 20'000.00 etc. (vgl. Solothurner Steuerbuch § 66 Nr. 1, S. 2).

4.3     Steuerrechtlich betrug der Wert des vom Beschwerdeführer im Juli 2022 zu einem Nettopreis von CHF 48'178.00 erworbenen Neuwagens somit per Ende 2022 noch CHF 24'089.00. Per Ende 2023 verringerte sich dieser Wert um weitere 50 % auf noch CHF 12'044.50. Mit Blick auf Art. 22 Abs. 1 ÜLV (vgl. E. II. 4.2.3 f. hiervor) ist der Wert des Fahrzeuges des Beschwerdeführers überbrückungsleistungsrechtlich demnach analog dem Steuerwert zu ermitteln. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit nicht korrekt. Die Bewertung des Vermögens des Beschwerdeführers ist dahingehend zu korrigieren, als dass sein Motofahrzeug im Zeitraum von Oktober 2023 bis Dezember 2023 mit CHF 24'089.00 zu bewerten ist, danach – ab Januar 2024 bis Dezember 2024 – mit noch CHF 12'044.50. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Anspruchsberechnung entsprechend zu korrigieren.

5.       Strittig und zu prüfen ist sodann die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2024. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, seiner Ehefrau sei eine Erwerbstätigkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen gar nicht oder nicht vollumfänglich zumutbar bzw. eine allenfalls bestehende Resterwerbsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar (A.S. 26 ff.). Die Beschwerdegegnerin erachtet eine gesundheitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers als nicht erstellt und deren Arbeitsbemühungen als qualitativ ungenügend. Sie legte daher der Anspruchsberechnung ab dem 1. Juni 2024 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 43'577.00 pro Jahr zugrunde (A.S. 35 ff.).

5.1

5.1.1  Die jährliche Überbrückungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 7 Abs. 1 ÜLG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehepartnerinnen und Ehepartnern und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, werden zusammengerechnet (Art. 7 Abs. 3 ÜLG).

5.1.2  Verzichtet der Ehegatte freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 ÜLG; vgl. auch BGE 142 V 12 E. 3.2

m. H.). Die Anrechnung richtet sich nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ÜLG (Art. 13 Abs. 1 ÜLG), wonach Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf Überbrückungsleistungen zu 80 % angerechnet wird.

5.1.3  Ist der nicht EL-berechtigte Ehegatte nicht oder in geringerem Umfang erwerbstätig, als ihm zugemutet werden kann, besteht die Vermutung, dass dieser grundsätzlich ein seiner Erwerbsfähigkeit entsprechendes Einkommen erzielen könnte. Unter einem hypothetischen Erwerbseinkommen ist somit ein theoretisch erzielbares Erwerbseinkommen zu verstehen, das die versicherte Person bzw. deren Ehegatte erzielen könnte, wenn er oder sie eine zumutbare Erwerbstätigkeit annehmen oder die bestehende ausdehnen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2).Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 m. H.).

5.1.4  Die Vermutung, wonach grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen erzielt werden kann, kann durch den Nachweis, dass objektive und subjektive Gründe die Realisierung eines solchen Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden. Gelingt es mit solchen Nachweisen, die Vermutung umzustossen, ist kein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom

19. Januar 2022 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_685/2014 vom

1. Juni 2015 E. 3; BGE 141 V 343 E. 3.3).Die objektive Beweislast respektive – zufolge des Untersuchungsgrundsatzes – die Folgen der Beweislosigkeit dafür, dass kein Einkommensverzicht vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 m. H.).

5.1.5  Bei nichtinvaliden Ehegatten ist für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen; dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Von diesem Bruttoeinkommen werden die obligatorischen Beträge an die Sozialversicherungen des Bundes und gegebenenfalls die Betreuungskosten für Kinder abgezogen (BGE 142 V 12 E. 3.2).

5.1.6  Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens nicht invalider Ehegatten zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 m. w. H.).

5.2

5.2.1  Der Beschwerdeführer legt als Beleg für die gesundheitlich bedingte Unfähigkeit seiner 1967 geborenen Ehefrau, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, eine Verfügung der Invalidenversicherung (IV) vom 13. April 2010 vor, wonach der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Oktober 2005 eine befristete IV-Rente zugesprochen wurde (Beschwerdebeilage [BB] 11 S. 3). Zudem reichte er ein im Auftrag der IV eingeholtes Gutachten des C.___ über seine Ehefrau aus dem Jahr 2005 ein (AK-Nr. 406 ff.). Gemäss diesem Gutachten bestand bis zum Begutachtungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von zweimal zwei Stunden täglich in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit aufgrund eines Cervikalsyndroms, wobei die Gutachter davon ausgingen, dass ab dem Gutachtenszeitpunkt von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen sei (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2024.290 E. 3.3.1). Im vorliegenden Verfahren reichte der Beschwerdeführer zudem ein vom 27. August 2024 datierender Bericht von Dr. med. D.___ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) ein. Demgemäss sei die Ehegattin des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2024 bis

31. August 2024 70 % arbeitsunfähig. Sie könne noch 2.5 Stunden täglich arbeiten. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe Mühe bei der Inklination, Reklination und Rotation der Halswirbelsäule. Jeweils nach ca. zwei bis drei Stunden Haus- oder Bürotätigkeit würde sie Schmerzen verspüren, weshalb Physiotherapie und NSAR verordnet worden seien (BB 10). Mit Eingaben vom 29. Juli 2025 (A.S. 52 f.) bzw. 17. September 2025 gab der Beschwerdeführer sodann Berichte des B.___ vom 11. Juli 2025 (BB 12), vom 17. Juli 2025 (BB 14) und 8. September 2025 (BB 15) sowie ärztliche Zeugnisse zu den Akten, in denen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Juni 2025 attestiert werden (BB 13, 16, 17). Gemäss den ärztlichen Berichten leidet die Ehefrau des Beschwerdeführers an einer Krebserkrankung (BB 12 f.).

5.2.2  Im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers ist nicht alleine die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) massgeblich, sondern ihre Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG. Entscheidend ist somit die Erwerbsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers auf dem gesamten, ihr offenstehenden Arbeitsmarkt. Der Bericht von Dr. med. D.___ vom

27. August 2024 differenziert nicht zwischen der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers. Zudem wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % lediglich für zwei Monate attestiert, ohne eine Diagnose dafür zu nennen oder die Befunde zu dokumentieren. Aufgrund des Berichts von Dr. med. D.___ ist somit nicht klar, ob im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum eine längerdauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit besteht. Zeugnisse oder ärztliche Berichte, welche auf Entsprechendes hindeuten, liegen nicht in den Akten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich zudem unter Beilage u. a. des Berichts von Dr. med. D.___ bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle oder IV) erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle ist auf dieses Begehren mit Verfügung vom 30. September 2024 nicht eingetreten, weil sie eine Veränderung des Sachverhalts nicht als glaubhaft erachtete. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Versicherungsgericht im Verfahren VSBES.2024.290 ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. E. I 2.6.2 hiervor). Es ist somit auch vorliegend überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass eine volle Erwerbsfähigkeit vorliegt. Anlass zu weiteren Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin bestand angesichts dieser Ausgangslage nicht, zumal der Bericht von Dr. med. D.___ erst im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht wurde. Das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, ist nicht zu hören. Was die im Beschwerdeverfahren eingereichten, die im Juni 2025 diagnostizierte Krebserkrankung der Ehefrau betreffenden Berichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des B.___ angeht, so sind diese im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, da sie nicht den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt, welcher sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids im August 2024 erstreckt, zum Gegenstand haben (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

5.2.3  Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Ehefrau und er betreuten einen Tag pro Woche drei Enkelkinder im Kleinkindalter. Er ist der Ansicht, diese Betreuungsaufgabe sei bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen und verweist dabei auf die Wegleitung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (WÜL). Die WÜL ist eine Verwaltungsanweisung des verfassenden Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und kein Resultat eines gesetzgeberischen Prozesses. Sie ist daher für die Gerichte nicht bindend. Es ist zudem fraglich, ob die vom Beschwerdeführer angeführte Randziffer 3420.04 der WÜL hinsichtlich der Betreuung der Enkelkinder vorliegend überhaupt einschlägig ist. In dieser Randziffer thematisiert das BSV die Betreuung von Kleinkindern im Rahmen familiärer Pflichten im Zusammenhang mit der Quantifizierung des hypothetischen Einkommens nichtinvalider Ehegatten. Gemäss dieser Randziffer seien «Familienpflichten (z. B. die Betreuung von Kleinkindern)» bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen (WÜL, Stand am

1. Januar 2025, Rz 3420.04). Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin betreuen die Enkel freiwillig und – mangels anderer Hinweise in den Akten – unentgeltlich, um ihre Tochter von deren Betreuungspflichten zu entlasten (AK-Nr. 459). Die Betreuung der Enkel ist daher keine eigentliche Pflicht, die sich aus einem Arbeitsverhältnis oder einer familienrechtlichen Pflicht ableiten liesse, welche einer Vollzeiterwerbstätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers zwingend entgegenstünde. Die Betreuung der Enkel kann daher keine Berücksichtigung finden bei der Festlegung des hypothetischen Erwerbseinkommens. Würde anders entschieden, so würde die Kinderbetreuung durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zugunsten der Eltern der Enkelkinder indirekt durch die Überbrückungsleistungen entschädigt.

5.2.4  Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Resterwerbsfähigkeit seiner Ehefrau sei nicht mehr verwertbar. Als Gründe führt er ihre fehlende Berufsausbildung, ihre langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt sowie ihr Alter an. Zudem habe sich seine Ehefrau auf mehrere offene Arbeitsstellen erfolglos beworben, was in den Akten dokumentiert sei (A.S. 26 f.). Zur Frage der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in fortgeschrittenem Alter hat das Bundesgericht eine reichhaltige Rechtsprechung im Bereich des Invalidenversicherungsrechts entwickelt. Da sich im Bereich der Invalidenversicherung dieselbe Frage stellt wie hier, kann diese Rechtsprechung analog zur Beurteilung der vorliegenden Sache herangezogen werden. Generell wird die Unverwertbarkeit von der Rechtsprechung, in Kombination mit anderen, die Verwertbarkeit hindernden Faktoren, erst ab einem Alter von rund 61 Jahren angenommen. Die Hürden sind relativ hoch und hängen von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom

18. Dezember 2019 E. 5 und 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.2). Die Ehefrau des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14. Mai 2024 wie auch des angefochtenen Einspracheentscheids 56 Jahre alt. Bis zur ordentlichen Pensionierung verblieben ihr im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch rund 9 Jahre. Diese Zeit reicht gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Einarbeitung in eine neue Tätigkeit und danach zur Ausübung der Arbeit. Auch die fehlende berufliche Erfahrung und Ausbildung stellen diesbezüglich kein Hindernis dar, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Hilfstätigkeiten zur Verfügung stellt, in denen keine qualifizierten Kenntnisse notwendig sind und in denen auch keine längere Einarbeitung nötig ist. Das Alter und die persönlichen Umstände der Ehefrau alleine rechtfertigen demnach nicht die Annahme einer generellen Unverwertbarkeit. Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers verfassten Bewerbungsschreiben sind, obwohl die Bewerbungen auf jeweils unterschiedliche Stellenangebote eingereicht wurden, inhaltlich weitgehend identisch (AK-Nr. 64 ff.). Sie wirken aufgrund der Rechtsschreibefehler und der teilweise unvollständigen Sätze zudem wenig sorgfältig verfasst. Eine echte Motivation zur Arbeitsaufnahme wird mit diesen Bewerbungsschreiben nicht glaubhaft vermittelt. So hat der Beschwerdeführer selbst gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, die Bewerbungen erfolgten «auf Druck» der Beschwerdegegnerin und verfolgten einzig den Zweck, dass ihm und seiner Ehegattin keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen und damit kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne (AK-Nr. 362). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, wenn sie die Bewerbungen, welche der Beschwerdeführer als Beleg für die mangelnde Nachfrage nach der Arbeitskraft seiner Ehefrau vorlegt, als qualitativ mangelhaft beurteilt.

5.3       Das Umstossen der Vermutung, wonach seiner Ehefrau grundsätzlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht. Folglich ist in der Anspruchsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin berechnete das hypothetische Erwerbseinkommen anhand der Angaben der LSE zu Frauenlöhnen in einfachen Tätigkeiten im Dienstleistungssektor (vgl. AK-Nr. 465). Dieses Vorgehen ist nicht zu bemängeln. Wie vorne in Ziffer II. 5.1.6 erwähnt, ist für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers eine Anpassungsfrist zu prüfen, beginnend ab dem Zeitpunkt, ab welchem Anspruch auf Übergangsleistungen besteht. In ihrer Verfügung vom 14. Mai 2024 berücksichtigt die Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin ab 1. Juni 2024 und erwähnt, sie verzichte auf eine rückwirkende Einrechnung ab Beginn des Anspruchs auf Übergansleistungen, d.h. ab

1. Januar 2024. Damit wird faktisch eine Anpassungsfrist von5 Monatengewährt. Diese Frist wird angesichts des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens noch um weitere drei Monate verlängert, da der Anspruchsbeginn auf Oktober 2023 festgesetzt wird (E. II. 4.3, 6f.). Eine Anpassungsfrist von insgesamt 8 Monaten ist angesichts der bei der Ehegattin des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Umstände und mit Blick auf die Rechtsprechung angemessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E.5.1f.). Entsprechend ist die Anrechnung eines hypothetischen jährlichen Einkommens in Höhe von CHF 43'577.00 ab dem 1. Juni 2024 rechtens und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

6.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2024 hinsichtlich der Bewertung des Autos des Beschwerdeführers fehlerhaft und zu korrigieren ist. Was die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau im strittigen Zeitraum angeht, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid jedoch als korrekt. Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ansprüche des Beschwerdeführers ab Oktober 2023 im Sinne der Erwägungen neu berechnet und anschliessend neu verfügt.

7.

7.1

7.1.1  Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn – wie hier – das weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den Vertretungsaufwand nicht erheblich erhöht hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2

m. w. H.). Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

7.1.2  Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Honorarnote vom 18. März 2026 einen Aufwand von 21 Stunden (Std.) à CHF 250.00 sowie Auslagen für 231 Kopien à je CHF 1.00 und Portokosten von CHF 23.40 (alles exkl. MwSt) geltend (A.S. 63). Da Fotokopien nach § 161 i. V. m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00, sind für die angefertigten Fotokopien lediglich CHF 115.50 statt CHF 231.00 zu entschädigen, womit inkl. den Portokosten zu entschädigende Auslagen in Höhe von CHF 138.90 (exkl. MwSt) resultieren. Vor dem Hintergrund der durchschnittlichen Komplexität des vorliegenden Verfahrens und den, nicht sehr umfangreichen Akten, ist die Honorarnote pauschal um 4 Std. zu kürzen. Somit sind Aufwände im Umfang von 17 Std. à CHF 250.00 zu entschädigen, womit sich eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'744.40 (inkl. Auslagen und MwSt) ergibt.

7.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbisATSG). Da das ÜLG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wirderkannt:

3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer