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VSBES.2024.260

Verneinung der Anspruchsberechtigung

Solothurn · 2025-10-17 · Deutsch SO
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 2.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Dazu gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 142 V 203 E. 3.1 S. 206). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.2 S. 212). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]) anzunehmen, oder nicht (BGE 145 V 399 E. 2.2 S. 402 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2021 vom 24. August 2021 E. 3.2). Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).

2.2     Kann eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt, ist sie nicht vermittlungsfähig (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Stand:

1. Juli 2024, B224). Die Vermittlungsfähigkeit darf indessen nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste. Fehlt es mit Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung, ist zu prüfen, ob die leistungsansprechende Person allenfalls bereit und in der Lage wäre, wenn nicht vollzeitlich, so doch in einem nach der Rechtsprechung für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit genügenden Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums (vgl. E. II. 2.1 hiervor) erwerbstätig zu sein, was bejahendenfalls den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in reduziertem Umfange begründet (anrechenbarer teilweiser Arbeitsausfall; vgl. E. II. 2.3 nachfolgend) (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_553/2007 vom 3. Januar 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen;Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 85). Die Regelung der Kinderbetreuung ist der versicherten Person überlassen. Erst wenn im Verlaufe des Leistungsbezugs der Wille oder die Möglichkeit, die Kinder einer Drittperson anzu-vertrauen, als zweifelhaft erscheint, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und einen Obhutsnachweis verlangen. Indizien für die Zweifelhaftigkeit sind namentlich ungenügende Arbeitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle wegen Betreuungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ablehnung zumutbarer Arbeit oder nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten. Ausser bei offensichtlichem Missbrauch ist somit nicht schon zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug der Nachweis der Betreuung zu prüfen, sondern auf plausible Angaben abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_367/2008 vom 26. November 2008 E. 4.2, C 29/07 vom

10. März 2008 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; AVIG-Praxis ALE B225a). Eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nachweis der gewährleisteten Kinderbetreuung kann maximal bis zu dem Zeitpunkt zurück erfolgen, bei dem erstmals ein einstellungsrelevantes Verhalten wegen mangelnder Kinderbetreuung vorlag (verunmöglichte Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen, Ablehnung zumutbarer Arbeit, ungenügende Arbeitsbemühungen usw.) (vgl. AVIG-Praxis ALE B225c). Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. AVIG-Praxis ALE B225).

2.3     Von der Vermittlungsfähigkeit ist der anrechenbare Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG) zu unterscheiden. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Dieser bestimmt sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-) Arbeitslosigkeit. Es kommt aber auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Diesfalls geschieht die Kürzung des Taggeldanspruchs durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170 mit weiteren Hinweisen).

3.       Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

E. 4 4.1     Die Beschwerdeführerin macht geltend, bereits ab ihrer Antragstellung per 1. Dezember 2023 und auch beim ersten und beim zweiten Kurs «Stabe Stebe G» habe kein einstellungsrelevantes Verhalten wegen fehlender Kinderbetreuung vorgelegen. Die arbeitsmarktliche Massnahme im B.___ habe sie am 13. Mai 2024 angetreten und damit den Nachweis erbracht, dass ihr Kind betreut war. Die Massnahme sei dann auch nicht wegen fehlender Kinderbetreuung abgebrochen worden, sondern weil sie als nicht sinnvoll beurteilt worden sei. Die Fremdbetreuungskosten habe sie insbesondere in Relation zur sogar vom B.___ als nicht sinnvoll erachteten Massnahme als zu hoch angesehen. Sie habe zwar mitgeteilt, dass ihre Mutter nicht immer anreisen könne. Die Beschwerdegegnerin lasse aber völlig ausser Acht, dass der Kindsvater durchaus auch in der Lage sei, die Tochter zu betreuen. Sie habe das als selbstverständlich angesehen und diesen daher nicht explizit als mögliche Betreuungsperson genannt. Er sei durch die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten und Ferien zu beziehen, grundsätzlich bei seiner Arbeit sehr flexibel. Auf dem Obhutsnachweis habe sie eine Betreuung durch die Mutter erst ab dem 1. Juni 2024 bestätigen lassen, da sie und ihre Mutter in guten Treuen davon ausgegangen seien, dass diese nur für die Zukunft und nicht rückwirkend anzugeben sei. Sie habe ab Antragstellung klar kommuniziert, dass sowohl ihre Mutter als auch die Schwiegermutter und der Kindsvater die Betreuung übernehmen könnten. Diese hätten bei einer kurzfristigen Stellenzusage umgehend die Betreuung übernehmen können, bis eine definitive langfristige Fremdbetreuung aufgegleist gewesen wäre. Es könne nicht verlangt werden und sei auch nicht üblich, dass betreuungspflichtige Eltern bereits während der Stellensuche eine mit erheblichen Kosten verbundene zahlungspflichtige Drittbetreuung hätten. Die Beschwerdegegnerin habe gar nicht geprüft, ob allenfalls zumindest in einem geringeren Umfang eine Vermittlungsfähigkeit vorgelegen habe (vgl. A.S. 11 ff.).

4.2     Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab Antragstellung per

1. Dezember 2023 keine Fremdbetreuung ausserhalb der Familie organisiert habe, um innert Tagesfrist eine Anstellung im von ihr angegebenen Vermittlungsgrad von 100 % antreten zu können. So habe sie zu keiner Zeit den Nachweis bereits erfolgter Vorabklärungen betreffend einen freien Kitaplatz erbracht oder gar eine Aufnahmebestätigung der von ihr bevorzugten Kita vorgelegt. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und aus der von ihr geschilderten Planung müsse geschlossen werden, dass es ihrer Mutter nicht möglich gewesen sei, die Betreuung der Tochter vollständig allein und auch jederzeit und kurzfristig zu übernehmen, da sie selber seit Antragstellung per 1. Dezember 2023 noch Betreuungspflichten gegenüber ihrem minderjährigen Sohn gehabt habe. Die Beschwerdeführerin bringe in der Beschwerde zum ersten Mal vor, dass der Ehemann spontan und innert Tagesfrist die Kinderbetreuung vollständig übernehmen könne. Das sei aber unwahrscheinlich, da er selber offenbar auch berufliche Verpflichtungen habe, was sich etwa darin zeige, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, beim streikbedingten Ausfall (Bahn) seiner Mutter als Betreuungsperson anzureisen resp. einzuspringen. Zwar sei die fehlende Betreuungsmöglichkeit der Tochter nicht der Grund für den Abbruch der arbeitsmarktlichen Massnahme im B.___ gewesen. Diese Situation zeige aber auf, dass die Beschwerdeführerin die Betreuung ihrer Tochter nicht schon soweit geplant habe, um einen sofortigen Stellenantritt zu ermöglichen. Sollte das Gericht widererwarten die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Antragstellung per 1. Dezember 2023 bejahen, so sei ihr eventualiter die Vermittlungsfähigkeit zumindest ab dem 26. Januar 2024, dem Zeitpunkt der erstmaligen Erwähnung der fehlenden Kinderbetreuung, bis zum 31. Mai 2024 abzusprechen (vgl. A.S. 29 ff.).

4.3     Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik den Ausführungen der Beschwerdegegnerin entgegen, dass sie – wenn auch nur mündlich – Abklärungen betreffend eine (kostenpflichtige) Fremdbetreuung ausserhalb der Familie getätigt habe. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass in ihrem Tätigkeitsbereich ein Stellenantritt innert Tagesfrist gar nie stattfinde. Selbst Aushilfslehrpersonen würden nicht innert Tagesfrist rekrutiert und eingestellt. Auch in Kitas sei dies nicht anders. Erst wenn klar sei, dass jemand längerfristig ausfalle, werde eine neue Lehrperson vorübergehend eingestellt. Ihre Mutter habe die Kinderbetreuung gar nicht zu 100 % übernehmen müssen. Die Kindseltern lebten gemeinsam mit der Tochter zusammen und neben der Mutter habe auch der Vater Betreuungspflichten, welchen er im Übrigen auch nachgehe. Beim streikbedingten Ausfall der Schwiegermutter habe er zwar unbestrittenermassen nicht einspringen können. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass er seine Arbeitstätigkeit nicht hätte umplanen können, falls die Beschwerdeführerin umgehend eine neue Arbeitsstelle hätte antreten können. Es sei gerichtsnotorisch, dass eine Lehrperson nur einen Teil der Arbeit zu festen Zeiten an der Schule ausführen müsse und die Unterrichtsvorbereitung auch von zu Hause aus, spätabends, wenn die Tochter schlafe, oder am Wochenende, wenn der Kindsvater nicht arbeite, erfolgen könne. Entsprechend würden die Kindseltern natürlich selber auch noch Betreuungsaufgaben übernehmen. Zwar sei die Schwester als «Backup» auf dem Obhutsnachweis aufgeführt worden. In der Realität sei es nun aber so, dass neben den Eltern nur die Mutter der Beschwerdeführerin die Betreuung der Tochter übernehme. Dies werde auch ab dem 9. Januar 2025 der Fall sein, wenn die Beschwerdeführerin ihre 100%-Stelle antreten könne. Es sei nie darum gegangen, dass der Kindsvater die Betreuung vollumfänglich für längere Zeit allein übernehme. Soweit die Beschwerdegegnerin eventualiter eine fehlende Vermittlungsfähigkeit (zumindest) per 26. Januar 2024 geltend mache, habe sie zu diesem Zeitpunkt gar kein einstellungsrelevantes Verhalten an den Tag gelegt (vgl. A.S. 42 ff.).

5.       Den vorliegenden Akten ist zur Betreuungssituation der am [...] 2023 geborenen Tochter der Beschwerdeführerin (vgl. AWA-Nr. 91) ab dem 1. Dezember 2023 im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

5.1     Die zuständige RAV-Personalberaterin notierte zu einem Beratungsgespräch vom 26. Januar 2024, dass ein Stabe-Kurs geplant sei und die Beschwerdeführerin nun abkläre, ob sie diesen absolvieren könne. Gemäss deren Aussage sei die Kinderbetreuung eigentlich durch ihre Mutter gewährleistet. Diese habe jedoch eine Operation gehabt und müsse sich zurzeit noch erholen. Sie möchte gerne am Kurs teilnehmen und sei sich auch bewusst, dass sie «100 % angemeldet» sei. Es wurde daraufhin vereinbart, dass die Beschwerdeführerin für die Kurstage eine Kinderbetreuung organisiere und die RAV-Personalberaterin informiere, falls eine solche nicht möglich sei (vgl. RAV-Verlaufsprotokoll; AWA-Nr. 13 f.).

5.2     Mit E-Mail vom 18. Februar 2024 teilte die Beschwerdeführerin der zuständigen RAV-Personalberaterin mit, dass sie sich kurzfristig vom Kurs «Stabe Stebe G» abmelden müsse. Ihre Schwiegermutter hätte heute aus [...] anreisen sollen, um ihre Tochter während den Kurstagen zu betreuen. Wegen den Streiks in Frankreich seien viele Züge gestrichen worden und würden auch bis zum nächsten Wochenende gestrichen, so dass sie heute nicht habe einreisen können. Ihr Ehemann und sie hätten keine Verwandte oder Freunde in der Nähe, welche kurzfristig die Betreuung übernehmen könnten. Sie habe sich heute erfolglos bemüht, jemanden zu finden (vgl. AWA-Nr. 136).

Ihrer E-Mail legte die Beschwerdeführerin eine Annulationsbestätigung der Bahnbetreiberin C.___ bei (vgl. AWA-Nr. 137 ff., 60 f.).

5.3     Am 14. Mai 2024 informierte die Beschwerdeführerin die zuständige RAV-Personalberaterin per E-Mail darüber, dass sie eine Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme im B.___ als eine grosse Belastung für sie als Mutter erachte, weil sie sich diese finanziell nicht leisten könne und sie überdies mental überfordere. Um jeden Tag von 8:30 Uhr bis 16 Uhr anwesend zu sein, müsse sie eine Person bezahlen, die auf ihre Tochter aufpasse. Eine gute Betreuung koste fünfzehn bis zwanzig Franken pro Stunde. In der Kindertagesstätte (Kita) könne sie ihre Tochter noch nicht anmelden, da sie ihre neue (Teilzeit-) Stelle als Kindergärtnerin erst im August 2024 antrete und die Eingewöhnung in der Kita erst im Juli 2024 erfolge. Sie und ihr Ehemann könnten es sich finanziell nicht leisten, fast zweitausend Franken für die Kinderbetreuung zu bezahlen. Diesen Donnerstag lerne sie eine Babysitterin kennen, doch auch diese könne nicht täglich die Betreuung ihrer Tochter übernehmen. Gleichzeitig dürfe man das Kind auch nicht immer verschiedenen Personen überlassen. Falls sie eine Vollzeitstelle finde, könne sie direkt mit der Eingewöhnung der Tochter in der Kita beginnen und am Ende des Monats könnten sie und ihr Ehemann sich diese auch leisten, da sie dann ein höheres Gehalt habe. Sie hätten keine Familie und Verwandtschaft vor Ort, weshalb sie auf sich allein gestellt seien. Ihre Mutter reise nur hin und wieder aus Deutschland an, um sie zu unterstützen, da sie noch die Verantwortung für ihren (jüngeren) Bruder habe. In den nächsten Wochen werde sie verschiedene Termine wahrnehmen müssen, um sich auf ihre neue (Teilzeit-) Stelle vorzubereiten, und sie habe sich bis zum Schulstart mit dem Schulstoff zu befassen. Sie werde sich weiterhin auf Stellen bewerben, um ihr Arbeitspensum aufzustocken. Sie habe keine Schwierigkeiten bei der Stellensuche und benötige auch keine Unterstützung im Bewerbungsprozess. Sie habe das Gefühl, dass sie im B.___ eher die Zeit «absitzen» würde. Die Stunden, die man im B.___ anwesend sein müsse, entsprächen nicht einem Vollzeitpensum einer Lehrperson. Die Arbeitszeiten einer mit einem Arbeitspensum von 100 % angestellten Lehrperson im Kindergarten umfassten fünf Vormittage (8 bis 12 Uhr) und zwei Nachmittage (13 bis 15 Uhr). Sie wisse, dass sie bis zu den Sommerferien keine 100%-Anstellung als Lehrerin finden werde. Es würden höchstens Stellvertretungen benötigt, falls eine Lehrperson kurzfristig krankheitsbedingt ausfallen sollte (vgl. AWA-Nr. 111 f.).

5.4     Mit E-Mail vom 10. Juni 2024 setzte die Beschwerdeführerin die zuständige RAV-Personalberaterin darüber in Kenntnis, dass sie nun zwei betreuende Personen für ihre Tochter habe, nämlich ihre Mutter und ihre Schwester, welche beide in [...] (DE) wohnten. Die Schwester sei Studentin und bis Oktober verfügbar und ihre Mutter unterrichte nicht mehr als Nachhilfelehrerin und sei somit frei. Beide würden abwechselnd auf ihre Tochter aufpassen (vgl. AWA-Nr. 100).

5.5     Mit Obhutsnachweis vom 5. / 13. Juni 2024 bestätigten die Beschwerdeführerin und ihre Mutter unterschriftlich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2024 von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr von ihrer Mutter oder der Schwester betreut werde bzw. betreut werden könne (vgl. AWA-Nr. 91 f.).

5.6     Die zuständige RAV-Personalberaterin hielt zu einem Beratungsgespräch vom 8. Juli 2024 fest, dass die Beschwerdeführerin Verständnis habe für die Abklärungen betreffend Kinderbetreuung. Ab August 2024 sei eine Betreuung der Tochter durch eine Nanny vorgesehen, eine Betreuung durch eine Kita sei nicht mehr geplant. Bis dahin könne ihre Mutter auf die Tochter aufpassen (vgl. Verlaufsprotokoll; AWA-Nr. 8 f.).

5.7     Auf einem Fragebogen der Beschwerdegegnerin zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit führte die Beschwerdeführerin am 10. Juni (recte: 10. Juli) 2024 aus, sie habe auf dem Obhutsnachweis ihre Mutter und ihre Schwester als Betreuungspersonen angegeben. Da sie beim Ausfüllen des Formulars bemerkt habe, dass nur eine Person angegeben werden könne, habe sie den Namen ihrer Schwester in Klammern gesetzt und das Formular durch ihre Mutter unterzeichnen lassen. Ihre Schwester habe als Studentin bis Oktober 2024 Semesterferien und aktuell würden diese und ihre Mutter die Betreuung ihrer Tochter übernehmen. Sie und ihr Ehemann hätten ihre Tochter eigentlich in einer Kita anmelden wollen. Die Kita habe ihnen jedoch nicht gefallen, so dass sie sich für die Einstellung einer Babysitterin entschieden hätten. Sie würden aktuell verschiedene Babysitterinnen kennenlernen und ab Mitte August 2024 werde dann die Betreuung der Tochter zwischen der Mutter und der Babysitterin aufgeteilt. Sie sei immer noch dabei, sich an verschiedenen Schulen zu bewerben, um auf das von ihr gewünschte Arbeitspensum von 100 % zu kommen. Die Betreuung ihrer Tochter sei bis zu den Sommerferien und auch ab ihrem Stellenantritt gesichert (vgl. AWA-Nr. 70 f.).

5.8     In ihrer Einsprache vom

29. Juli 2024 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend (vgl. AWA-Nr. 51 ff.):

Sie sei von der Anmeldung zum Kurs «Stabe Stebe G» sehr begeistert gewesen. Sie habe ihrer RAV-Personalberaterin mitgeteilt, dass normalerweise ihre Mutter die erste Betreuungsperson sei, sie allerdings noch nicht wisse, ob diese sich nach einer (soeben erfolgten) Notoperation während des Kurses um ihre Tochter kümmern könne. Ihre Schwiegermutter aus [...] habe daher ihre Unterstützung angeboten. Die Betreuung ihrer Tochter sei somit geplant und organisiert gewesen. Am Wochenende vor Kursbeginn hätten dann jedoch die Bahnstreiks in Frankreich begonnen und die Schwiegermutter habe nicht anreisen können. Ein Ausfall der Betreuungsperson könne jedem passieren. In ihrem Fall sei dieser aus externen und nicht vorhersehbaren Gründen erfolgt. Auch bei einem sofortigen Stellenantritt hätten sie und ihr Ehemann bereits einen Plan für die Kinderbetreuung gehabt: An ihrem alten Wohnort habe sich unter ihrer Wohnung eine Kita befunden. Bei einer Zusage für eine Vollzeitstelle hätten sie beabsichtigt, die Tochter dort anzumelden. Da die Eingewöhnung nur wenige Stunden am Tag und nicht täglich stattfinde, hätte ihr Ehemann die Tochter begleitet. Der Ehemann sei in [...] angestellt und könne falls erforderlich auch von zu Hause aus arbeiten und seine Arbeitszeiten einteilen. An ihrem neuen Wohnort habe ihnen die Kita nicht gefallen, weshalb sie sich vorerst für eine Babysitterin entschieden hätten.

Die neuen Daten des Kurses «Stabe Stebe G» seien genau auf das (islamische) Zuckerfest gefallen. Sie habe sich daraufhin am 20. März 2024 vom Kurs abgemeldet und aufgrund von familiären Feierlichkeiten unbezahlten Urlaub in Anspruch genommen, welcher ihr auch gewährt worden sei. Die Annahme, dass in dieser Zeit die Betreuung ihrer Tochter nicht gewährleistet gewesen sei, sei falsch.

Bei einem Vorgespräch vom 24. April 2024 im B.___ habe sie keine (weiterführenden) Informationen zum Programmablauf und zu den konkreten Anwesenheitszeiten der arbeitsmarktlichen Massnahme erhalten. Sie habe dann auf Nachfrage hin am 10. Mai 2024 vom B.___ erfahren, dass sie täglich von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr anwesend sein müsse, eine Auskunft, welche sie zuvor nicht erhalten habe. Bereits nach dem ersten Gespräch im B.___ habe sie erkannt, dass das Programm angesichts ihrer Ausbildung nicht zu ihr passe. Sie habe nie behauptet, dass sie vor den Sommerferien nicht eine Vollzeitstelle antreten könne. Der Hauptgrund für ihre Nichtteilnahme am Kurs im B.___ sei nicht die (fehlende) Betreuung ihrer Tochter, sondern die (fehlende) Sinnhaftigkeit des Kurses gewesen. Sie habe nicht behauptet, dass sie nicht am Kurs teilnehmen würde, selbst wenn dieser ihren Fähigkeiten entspräche. Die Organisation einer Kinderbetreuung erfordere immer eine gute Vorplanung. Sie teile ihrer Mutter jeweils immer im Voraus mit, wann sie ihre Unterstützung benötige. Ihr Bruder sei vierzehn Jahre alt und besuche noch das Gymnasium. Die meiste Zeit unter der Woche verbringe er in der Schule. Wenn ihre Mutter für mehrere Tage zu ihnen komme, sei immer noch ihr Vater zu Hause und ihr Bruder sei nicht allein. Sie sei davon ausgegangen, dass sie im Verlauf der zweimonatigen Kursdauer lediglich einige Tage in der Woche anwesend sein müsse. Aufgrund dieses Missverständnisses habe sie die tägliche Betreuung nicht mehr richtig organisieren können.

Mit ihrer Aussage, dass sie bei der Kinderbetreuung auf sich allein gestellt seien, habe sie nur gemeint, dass sie vor Ort keine enge Verwandtschaft hätten, die kurzfristig auf die Tochter aufpassen könnte. Sie plane die Betreuung ihrer Tochter immer genau, so dass ihre Mutter im Voraus wisse, wann und für wie viele Tage sie zu ihnen kommen müsse. Es gäbe keinerlei Beweise für eine fehlende Kinderbetreuung ab dem

1. Dezember 2023. Der Kurs im B.___ sei die einzige Situation gewesen, in welcher sie so kurzfristig zeitlich und finanziell nicht in der Lage gewesen sei, eine Babysitterin zu finden, da ihr die Anwesenheitszeiten erst vor Ort bekanntgegeben worden seien. Diese seien umfangreicher gewesen als diejenigen eines Vollzeitpensums an einer Schule. Es sei selbsterklärend, dass ein Kind erst dann in einer Kita angemeldet werde, wenn eine Stellenzusage vorliege, da man sich diese vorher gar nicht leisten könne. Im Obhutsnachweis habe sie angegeben, dass ihre Mutter ab dem 1. Juni 2024 die Betreuung ihrer Tochter übernehme, da sie angenommen habe, dass von ihr verlangt werde, die Betreuung für die nächsten Monate anzugeben. Ihre Mutter unterstütze sie in der Betreuung seit der Geburt der Tochter. Sie komme oft mehrere Tage zu ihnen und übernachte auch falls notwendig. Ihr Ziel sei eine Vollzeitanstellung, damit sie sich eine tägliche Drittbetreuung leisten und ihrer Mutter die Betreuung abnehmen könne. Ihre Mutter habe selbst jahrelang als Mathematiklehrerin an der Kantonsschule und nebenbei als Nachhilfelehrerin unterrichtet, bevor sie aufgrund gesundheitlicher und privater Vorfälle pausiert habe. Aus diesem Grund helfe sie ihr und unterstütze sie und verbringe auch viel Zeit bei ihnen. Sie hätten sich nun vorerst für eine geteilte Betreuung zwischen ihrer Mutter und einer Babysitterin entschieden. Sie hätten allerdings keine Eile, eine Babysitterin einzustellen, da ihre Mutter weiterhin auf ihre Tochter aufpassen werde, wenn sie mit dem Unterrichten beginne.

Ihrer Einsprache legte die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung des D.___-Klinikums [...] vom

15. Januar 2024 bei, welche einen stationären Aufenthalt der Mutter vom

11. Januar 2024 bis am 15. Januar 2024 bestätigt (vgl. AWA-Nr. 59).

5.9     Mit E-Mail vom 6. September 2024 bestätigte die Kita an der früheren Wohnadresse der Beschwerdeführerin, dass sie noch freie Plätze habe und mit der Eingewöhnung der Tochter im September oder Oktober 2024 gestartet werden könnte (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3).

E. 6 6.1     Die Beschwerdeführerin gab am

16. November 2023 sowie am 30. November 2023 zunächst an, lediglich mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % mit Arbeits-zeiten an einzelnen Tagen, montags bis donnerstags jeweils nachmittags, arbeiten zu wollen (vgl. AWA-Nr. 170 ff., 157 ff.), und bewarb sich ausschliesslich auf Teilzeitstellen vor allem als Kinderbetreuerin (vgl. AWA-Nr. 154 f., 152 f.) in Betreuungseinrichtungen auch mit Samstagsarbeit (Kita, Kantonsspital für Patientenschule, Hort, Fitnessstudio; vgl. AWA-Nr. 16), um anschliessend ab dem 1. Januar 2024 neu eine ganztags auszuübende Vollzeitstelle (vgl. AWA-Nr. 146 f.), anfänglich noch ausschliesslich als Kinderbetreuerin (vgl. AWA-Nr. 143 f., 134 f.), danach mehrheitlich auf ihrem erlernten Beruf als Primarlehrerin (vgl. AWA-Nr. 122 f., 118 f., 102 f., 80 f., 68 f., 47 f.), zu suchen. Als frühestmöglicher Stellenbeginn bezeichnete sie am 16. November 2023 den

1. Februar 2024 (vgl. AWA-Nr. 170, 17), dann am 30. November 2023 neu den 1. Dezember 2023 (vgl. AWA-Nr. 157). Gegenüber ihrer zuständigen RAV-Personalberaterin gab sie in einer E-Mail vom 30. November 2023 an, dass sie zunächst beabsichtigt habe, erst ab dem 1. Februar 2024 zu arbeiten. Während der Stellensuche habe sie jedoch bemerkt, dass es verschiedene Stellen ausserhalb des Schulbetriebs in diversen Betreuungseinrichtungen mit Stellenantritt per sofort gebe und sie demzufolge bereits im Dezember arbeiten könnte (vgl. AWA-Nr. 160 f.). In ihrer Einsprache vom 29. Juli 2024 führte sie weiter aus, sie habe anfänglich nach einem kleinen Arbeitspensum gesucht, da sie es als unwahrscheinlich erachtet habe, dass ihr als Kopftuchträgerin an einer Primarschule direkt eine 100%-Anstellung angeboten werde. Sie habe angenommen, dass sie durch ein kleineres Arbeitspensum flexibel sei und die neue Schule sie besser einsetzen und kennenlernen könne. Während des Bewerbungsprozesses sei ihr jedoch aufgefallen, dass viel mehr Stellen in einem Vollzeitpensum als solche in einem kleineren Pensum offen seien. Sie habe daher ihre Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden, erhöhen wollen. Sie habe insbesondere aufgrund ihres Kopftuches Schwierigkeiten gehabt, eine Anstellung zu finden, und daher der ersten Schule, welche sie anstellen wollte, direkt zugesagt. Dies, obwohl es sich dabei nur um eine Teilzeitstelle auf der (tiefer entlöhnten) Kindergartenstufe mit Anstellungsbeginn erst ab August 2024 gehandelt habe. Sie sei bereit, jede Arbeitsstelle im pädagogischen Bereich anzutreten, solange sie arbeiten und ein volles Arbeitspensum erreichen könne (vgl. AWA-Nr. 52, 56). Gemäss Anstellungsvertrag vom 27. Mai 2024 wurde die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde E.___ ab dem 1. August 2024 unbefristet als Lehrperson Kindergarten mit Klassenverantwortung mit einem Beschäftigungsgrad von 36.93 % angestellt (vgl. AWA-Nr. 97 f.). Das Arbeitspensum wurde in der Folge per 2. September 2024 auf 44.07 % aufgestockt (vgl. angepasster Anstellungsvertrag vom 29./30. August 2024; AWA-Nr. 49 f.).

6.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 22. Juli 2024 bzw. mit Einspracheentscheid vom

4. September 2024 jegliche Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Dezember 2023 bis am 31. Mai 2024, ohne jedoch eine Vermittlungsfähigkeit bei zumindest teilweise anrechenbarem Arbeitsausfall (vgl. E. II. 2.2 f. hiervor) zu prüfen (vgl. AWA-Nr. 72 ff., 64 ff.; A.S. 1 ff.). Für den Monat Dezember 2023 geht aus der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung eindeutig hervor (vgl. E. II. 6.1 hiervor), dass die Beschwerdeführerin – ungeachtet der konkreten Regelung der Kinderbetreuung – in diesem Zeitraum nur bereit war, eine 40%-Stelle anzutreten (sog. subjektive Vermittlungsbereitschaft; vgl. E. II. 2.1 hiervor). Soweit sie nachträglich geltend machte, sie habe sich anfänglich nur deshalb auf Teilzeitstellen beworben, da sie aufgrund von Vorbehalten gegenüber ihrem Kopftuch nicht mit einer sofortigen 100%-Anstellung an einer Primarschule gerechnet habe (vgl. E. II. 6.1 hiervor), erscheint dies insofern als wenig glaubwürdig, als sie sich im November und Dezember 2023 praktisch ausschliesslich auf (Teilzeit-) Stellen als Kinderbetreuerin in privaten Institutionen und nicht auf solche als Lehrkraft an öffentlichen, der konfessionellen Neutralität verpflichteten Schulen bewarb (vgl. AWA-Nr. 154 f., 152 f.). Nachfolgend ist somit (nur, aber immerhin) noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2024 bis am 31. Mai 2024 tatsächlich vollständig vermittlungsunfähig war. Was dagegen den Monat Dezember 2023 anbelangt, ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 3. hiervor) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Umfang des (ursprünglich) geltend gemachten Beschäftigungsgrades von 40 % – wie offenbar auch später im Rahmen ihrer Zwischenverdiensttätigkeit ab 2. September 2024 (vgl. E. II. 6.1 hiervor; zum vorliegend mass-gebenden Sachverhalt siehe E. II. 1.2 sowie E. II. 2.1 hiervor) – die Kinderbetreuung ohne weiteres sicherstellen konnte und demzufolge in diesem Zeitraum (mit einer Anspruchsberechtigung im Ausmass von 40 %) sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht vermittlungsfähig war.

E. 7 7.1     Wie bereits ausgeführt (vgl. E. II. 2.2 hiervor) sieht die Weisung des SECO (AVIG-Praxis ALE B225c) eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nachweis der gewährleisteten Kinderbetreuung maximal bis zu dem Zeitpunkt vor, bei dem erstmals ein einstellungsrelevantes Verhalten wegen mangelnder Kinderbetreuung vorlag (vgl. hierzu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2020.00278 vom 22. Dezember 2020 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin gab ihre in einem Pensum von insgesamt 74 % ausgeübte Arbeitsstelle als Primarlehrerin per 2. Mai 2023 von sich aus auf, um nach der Geburt ihrer Tochter ihren (unbezahlten) Mutterschaftsurlaub zu verlängern (vgl. AWA-Nr. 199 f.). Dieser Umstand allein hätte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich dazu berechtigt, bereits mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Taggeldbezug per 1. Dezember 2023 oder zumindest mit der Erhöhung des gewünschten Beschäftigungsgrades auf 100 % per 1. Januar 2024 die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der neuen Betreuungssituation einer näheren Überprüfung zu unterziehen und von ihr einen Obhutsnachweis einzuverlangen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Tatsächlich überwies die zuständige RAV-Personalberaterin das Dossier der Beschwerdeführerin jedoch erst am 28. Juni 2024 an die Beschwerdegegnerin zum Entscheid (vgl. AWA-Nr. 82 f.), nachdem die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2024 im Zusammenhang mit der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm im B.___ auf die nicht (vollständig) gewährleistete Kinderbetreuung hingewiesen hatte (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Da sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Taggeldbezug unbestrittenermassen zureichend um Arbeit bemüht und Ende Mai 2024 – entsprechend ihrer Pflicht zur Schadensminderung – auch per 1. August 2024 eine Zwischenverdiensttätigkeit angenommen hat (vgl. E. II. 6.1 hiervor), ist nachfolgend (einzig) zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer (wiederholt) fehlenden Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen ein einstellungswürdiges Verhalten gezeigt hat. Falls dem so wäre, wäre eine rückwirkende Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ab dem entsprechenden Ereignis grundsätzlich zulässig.

7.2     Das RAV [...] bot die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Januar 2024 zum Kurs «Stabe Stebe G» auf, welcher am 19. Februar 2024 beginnen und während drei Wochen verteilt auf insgesamt acht (ganztägige) Kurstage stattfinden sollte (vgl. AWA-Nr. 150 f.). Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin am Tag vor dem Kursbeginn (Sonntag, den

18. Februar 2024) bei der zuständigen RAV-Personalberaterin per E-Mail von diesem Kurs abmeldete, weil die Betreuung ihrer Tochter kurzfristig nicht mehr sichergestellt sei (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Grundsätzlich hätte die in [...] wohnhafte Schwiegermutter der Beschwerdeführerin die Tochter während den Kurstagen betreuen sollen (vgl. E. II. 5.2, E. II. 5.8 hiervor), da ihre üblicherweise dafür vorgesehene Mutter nach einer Operation (Spitalaufenthalt vom 11. Januar 2024 bis am 15. Januar 2024; vgl. AWA-Nr. 59) aus gesundheitlichen Gründen weiterhin ausfiel (vgl. E. II. 5.1, E. II. 5.8 hiervor). Aufgrund eines Bahnstreiks bei der C.___ wurde deren Zug von [...] nach [...] jedoch annulliert (vgl. AWA-Nr. 137 ff., 60 f.), so dass sie am 18. Februar 2024 nicht wie beabsichtigt anreisen konnte (vgl. E. II. 5.2, E. II. 5.8 hiervor). Angesichts der konkreten Umstände kann der Beschwerdeführerin somit nicht vorgehalten werden, sie habe sich nach dem Ausfall ihrer Mutter nicht rechtzeitig um eine alternative Betreuungsmöglichkeit bemüht und diese nicht auch organisiert. Dass die Schwiegermutter als Ersatzbetreuungsperson anschliessend ebenfalls (sehr kurzfristig) ausfiel, war letztlich höherer Gewalt (Bahnstreik) geschuldet und kann der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch (zu Recht) die so begründete Abmeldung der Beschwerdeführerin als Entschuldigungsgrund akzeptiert, von der Auferlegung von Einstelltagen abgesehen und (stattdessen) den Kurs nochmals geplant (vgl. AWA-Nr. 12).

7.3     Bereits am 20. Februar 2024 erhielt die Beschwerdeführerin die neue Kurszuweisung für den Kurs «Stabe Stebe G», welcher im Zeitraum vom 9. April 2024 bis am 30. April 2024 stattfinden sollte (vgl. AWA-Nr. 140 f.). Sie teilte der zuständigen RAV-Personalberaterin in der Folge mit E-Mail vom 20. März 2024 (vgl. AWA-Nr. 126 f.; E. II. 5.8 hiervor) mit, dass der Kurs genau in die Woche falle, in der sie mit ihrer gesamten Familie und Verwandtschaft aus Deutschland und Frankreich das Ende des Fastenmonats Ramadan feiern möchte (sog. Fastenbrechenfest vom 10. April 2024 bis am

12. April 2024 [vgl. https://www.islam.ch/feiertage/, letztmals besucht am

9. September 2025]). Letztere genehmigte daraufhin anstandslos für den Zeitraum vom 8. April 2024 bis am 12. April 2024 das von der Beschwerdeführerin gestellte Urlaubsgesuch (vgl. AWA-Nr. 126) und sagte den Kurs ab, ohne diesen ein weiteres Mal neu anzusetzen (vgl. AWA-Nr. 12). Eine Verhinderung aufgrund fehlender Kinderbetreuung lag in Bezug auf diese Kursabsage demnach nie vor und wird von der Beschwerdegegnerin (zu Recht) auch nicht behauptet.

7.4     Anstelle des Kurses «Stabe Stebe G» wurde die Beschwerdeführerin vom RAV [...] am 25. März 2024 neu einem Beschäftigungsprogramm im B.___ zugewiesen (vgl. AWA-Nr. 12, 129 f., 132 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin am 24. April 2024 den Termin für ein Vorgespräch mit dem Programmveranstalter wahrgenommen hatte (vgl. AWA-Nr. 120, 132 f.), wurde sie vom RAV [...] mit Schreiben vom 10. Mai 2024 aufgefordert, am 13. Mai 2024 die arbeitsmarktliche Massnahme im B.___ anzutreten. Als voraussichtliches Austrittsdatum wurde der 12. Juli 2024 angegeben (vgl. AWA-Nr. 116 f.). Dieser Aufforderung leistete die Beschwerdeführerin Folge und unterzeichnete alsdann am 13. Mai 2024 eine entsprechende Zielvereinbarung mit dem B.___. Als Präsenzzeiten wurden Montag bis Freitag, jeweils vormittags und nachmittags, vereinbart (vgl. AWA-Nr. 114). Mit E-Mail vom 14. Mai 2024 berichtete sie gegenüber der zuständigen RAV-Personalberaterin von ihren Schwierigkeiten, für die Dauer der Massnahme die Kinderbetreuung sicherzustellen, und stellte allgemein die Sinnhaftigkeit des Massnahmenprogramms in Frage (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Auf Anweisung der zuständigen RAV-Personalberaterin wurde daraufhin die Massnahme nach dem dritten Anwesenheitstag (15. Mai 2024) abgebrochen (vgl. AWA-Nr. 107), wobei diese den Abbruch zuerst mit der ungenügenden Kinderbetreuung (vgl. AWA-Nr. 111), anschliessend nur noch mit der begrenzten Sinnhaftigkeit des Programms begründete (vgl. AWA-Nr. 82, 105). Dessen ungeachtet hätte die Beschwerdeführerin aufgrund der nicht (vollständig) gewährleisteten Kinderbetreuung (vgl. auch E. II. 7.5 nachfolgend) sehr wohl Anlass zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung geben können, zumal sie ihre eingeschränkte Verfügbarkeit – im Gegensatz zum ersten Kurs «Stabe Stebe G» (vgl. E. II. 7.3 hiervor) – selber zu verantworten hatte. Sie gab zwar an, dass sie bis kurz vor Beginn des Beschäftigungsprogramms irrtümlicherweise noch davon ausgegangen sei, dass sich die Präsenzzeit auf einige (wenige) Tage in der Woche beschränke und sie nicht jeden Tag anwesend sein müsse (vgl. AWA-Nr. 54 ff.; E. II. 5.8 hiervor). Es erscheint aber wenig glaubwürdig, dass sie über ihre Einsatztage vorgängig nicht genauer Bescheid wusste, hat sie doch gemäss eigener Aussage die Kinderbetreuung jeweils gut zu planen und der Mutter immer im Voraus mitzuteilen, wann genau sie ihre Unterstützung benötigt, damit diese weiss, wann und für wie viele Tage sie zu ihnen kommen muss (vgl. AWA-Nr. 55 f.; E. II. 5.8 hiervor). Bei Unklarheiten wäre es letztlich auch an ihr gewesen, beim B.___ rechtzeitig die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist somit nachfolgend zumindest für den Zeitraum vom 16. Mai 2024 bis am

31. Mai 2024 die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer damaligen Betreuungssituation einer (näheren) Überprüfung zu unterziehen.

E. 7.5 7.5.1  Die Beschwerdeführerin räumte in ihrer Einsprache vom 29. Juli 2024 selber ein, dass sie im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme am Beschäftigungsprogramm im B.___ die tägliche Betreuung ihrer Tochter nicht mehr richtig habe organisieren können und sie kurzfristig weder zeitlich noch finanziell in der Lage gewesen sei, eine Babysitterin zu finden (vgl. AWA-Nr. 56 f.; E. II. 5.8 hiervor). Die Beschwerdegegnerin beanstandet, die Beschwerdeführerin habe keine Fremdbetreuung ausserhalb der Familie organisiert, um innert Tagesfrist eine Vollzeitstelle antreten zu können, und sie habe keine Zusage für einen Kitaplatz oder doch zumindest einen Beleg für diesbezüglich getätigten Vorabklärungen vorgelegt (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Das Finden eines geeigneten Kitaplatzes kann sich als sehr anspruchsvoll und aufwändig erweisen und die entsprechende Suche sollte daher mit Vorteil frühzeitig erfolgen, dürfte doch auch mit einer Anmeldung bei der Kita nach Wahl eine Betreuung im gewünschten Umfang und auf den gewünschten Termin hin regelmässig noch nicht ohne weiteres sichergestellt sein. Der Beschwerdeführerin ist jedoch insofern beizupflichten (vgl. E. II. 4.1, E. II. 5.8 hiervor), als einer arbeitslosen Person die sehr kostspielige Fremdbetreuung ihres Kindes in einer Kita bereits während der Stellensuche «quasi auf Vorrat» nicht ohne weiteres zugemutet werden kann, zumal der Betreuungsbedarf mangels Kenntnis der konkreten Modalitäten der Neuanstellung zu diesem Zeitpunkt auch noch gar nicht feststeht. Es muss einer stellensuchenden Person mithin zugestanden werden, dass sie die Kinderbetreuung zumindest für die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit mittels Familienangehörigen, Verwandten oder Freunden sicherstellt.

7.5.2  Was die (angebliche) Betreuung der Tochter (auch) durch den Kindsvater anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesen erstmals im Rahmen ihrer Einsprache vom 29. Juli 2024 im Zusammenhang mit der geplanten Eingewöhnung der Tochter in der Kita erwähnte (vgl. E. II. 5.8 hiervor) und erst im Beschwerdeverfahren als mögliche (weitere) Betreuungsperson auch auf längere Sicht und in grösserem zeitlichem Umfang einbrachte (vgl. E. II. 4.1, E. II. 4.3 hiervor), wobei sie ihr Unterlassen damit begründete, dass eine (Mit-) Betreuung durch ihn für sie eine Selbstverständlichkeit gewesen sei, welche ihrer Auffassung nach keiner besonderen Erwähnung bedurft habe (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Die Angaben einer versicherten Person «der ersten Stunde» betreffend die Kinderbetreuung erscheinen jedoch unbefangener und zuverlässiger als ihre späteren Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2 S. 174; Urteil des Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3). Dessen ungeachtet erscheint die von der Beschwerdeführerin (nachträglich) geltend gemachte angeblich «grosse Flexibilität» ihres Ehemannes (vgl. E. II. 4.1 hiervor) sehr fraglich, arbeitet dieser doch gemäss ihren Angaben in [...] (vgl. E. II. 5.8 hiervor) und kann selbst im Homeoffice die Betreuung der Tochter – wenn überhaupt – aufgrund von eigenen beruflichen Verpflichtungen wohl nur sehr beschränkt sicherstellen. Das ergibt sich – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (vgl. E. II. 4.2 hiervor) – auch bereits daraus, dass es ihm beim streikbedingten Ausfall seiner Mutter (vgl. E. II. 7.2 hiervor) unbestrittenermassen nicht möglich war, die Betreuung der Tochter kurzfristig und vollumfänglich zu übernehmen. Damit ist aber nicht gesagt, dass er nicht zumindest zu den Randzeiten (am Abend und am Wochenende) die Kinderbetreuung zu übernehmen vermag.

7.5.3  Die Beschwerdeführerin setzte – soweit aktenkundig – erstmals am 26. Januar 2024 die zuständige RAV-Personalberaterin darüber in Kenntnis, dass die Betreuung der Tochter «eigentlich» durch ihre Mutter gewährleistet sei (vgl. AWA-Nr. 14; E. II. 5.1 hiervor), wobei für diese dann allerdings aufgrund einer Operation mit anschliessender Rekonvaleszenz vorübergehend und bis längstens anfangs März 2024 die Schwiegermutter hätte einspringen sollen (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Am 14. Mai 2024 führte die Beschwerdeführerin erstmals einschränkend aus, dass ihre Mutter «nur hin und wieder» aus dem deutschen [...] (nahe der Schweizer Grenze) anreisen könne, da sie selber noch Betreuungspflichten für den vierzehnjährigen Bruder wahrnehmen müsse (vgl. AWA-Nr. 112; E. II. 5.3 hiervor), um diese beschränkte Verfügbarkeit später wieder zu relativieren (vgl. E. II. 5.4, E. II. 5.8 hiervor). Aus den weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin geht jedoch hervor, dass es vorerst gar nicht vorgesehen war, die Tochter vollumfänglich durch die Mutter der Beschwerdeführerin betreuen zu lassen, sondern dass – da von der Betreuung in einer Kita schliesslich abgesehen wurde (vgl. E. II. 5.6, E. II. 5.7 hiervor) – die Betreuungsaufgaben zwischen den Eltern, der Mutter der Beschwerdeführerin und der Schwester der Beschwerdeführerin (vgl. E. II. 5.4, E. II. 5.5 hiervor) bzw. zwischen den Eltern, der Mutter der Beschwerdeführerin und einer Babysitterin (vgl. E. II. 5.7, E. II. 5.8 hiervor) aufgeteilt werden sollten. Eine solche geteilte Betreuung erscheint zwar nicht abwegig. Gleichzeitig hatten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aber im (noch) fraglichen Zeitraum vom 16. Mai 2024 bis am 31. Mai 2024 weiterhin keine Babysitterin eingestellt (vgl. E. II. 5.3, E. II. 5.7, E. II. 5.8 hiervor) und stand die Schwester der Beschwerdeführerin offenbar erst in den (Sommer-) Semesterferien (vgl. E. II. 5.7 hiervor) und ohnehin nur als «Backup» (vgl. E. II. 4.3 hiervor) zur Verfügung. Eine Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im von ihr geltend gemachten Umfang von 100 % kann somit unter diesen Umständen in der massgebenden Zeitspanne als nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten.

7.5.4  Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin allenfalls in ihrem gesuchten Tätigkeitsbereich im Zeitraum vom 16. Mai 2024 bis am 31. Mai 2024 (dennoch) vollständig oder zumindest teilweise (vgl. E. II. 2.2 f. hiervor) vermittlungsfähig war.

Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede (zumutbare) Arbeitunverzüglichannehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Das Vollzeitpensum einer Lehrperson erfordert nicht die gleichen Präsenzzeiten vor Ort und die gleiche Erreichbarkeit wie Vollzeitstellen in anderen Berufsgattungen. So umfasst bei der (Zwischenverdienst-) Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kindergärtnerin ein 36.93%-Pensum insgesamt 10.34 zu erteilende Unterrichtslektionen (vgl. AWA-Nr. 97) bzw. ein 44.07%-Pensum insgesamt 12.34 zu erteilende Unterrichtslektionen (vgl. AWA-Nr. 49), was auf ein Arbeitspensum von 100 % hochgerechnet rund 28 Unterrichtslektionen ergibt. Die tatsächliche Präsenzzeit an der Schule dürfte mithin lediglich ein Pensum von höchstens 70 % – gemäss Beschwerdeführerin auf Kindergartenstufe jeweils an fünf Vormittagen und an zwei Nachmittagen pro Woche (vgl. E. II. 5.3 hiervor) – ausmachen, während die Vorbereitung des Unterrichtsstoffes – so zu Recht auch die Beschwerdeführerin (vgl. E. II. 4.3 hiervor) – ohne weiteres auch zu Randzeiten (am Abend und am Wochenende) stattfinden kann. Unter diesen Vorzeichen wäre mit einer geteilten Betreuung der Tochter durch die Mutter der Beschwerdeführerin (im Umfang der tatsächlichen Präsenzzeit an der Schule) sowie durch den Kindsvater (im Umfang der Unterrichtsvorbereitung zu Randzeiten) die Ausübung eines Vollzeitpensums zumindest vorübergehend grundsätzlich möglich gewesen und hätte die Beschwerdeführerin eine Stelle – was im Lehrerberuf aber ohnehin eher die Ausnahme sein dürfte – auch sehr kurzfristig antreten können. Nun verhält es sich aber so, dass sich die Beschwerdeführerin gerade im Monat Mai 2024 (vgl. AWA-Nr. 102 f.) – im Gegensatz zu den Vormonaten März und April 2024 (vgl. AWA-Nr. 122 f., 118 f.) und zu den Folgemonaten Juni, Juli und August 2024 (vgl. AWA-Nr. 80 f., 68 f., 47 f.) – auch auf Arbeitsstellen als Kinderbetreuerin in einer Kita bewarb, bei welchen in der Regel bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % auch eine vollumfängliche Präsenz am Arbeitsplatz verlangt wird. Der Beschwerdeführerin kann somit im (noch) massgebenden Zeitraum (16. Mai 2024 bis 31. Mai 2024) aufgrund des fehlenden Nachweises einer durchwegs gewährleisteten Betreuung der eigenen Tochter durch ihre Mutter zu den üblichen Arbeitszeiten zumindest bezogen auf die von ihr unter anderem gesuchten Arbeitsstellen in der Kinderbetreuung nur (aber immerhin) eine eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit zugestanden werden. Diese ist – analog zur tatsächlichen Präsenzzeit an der Schule bei einer Vollzeitstelle als Lehrperson – mit einem anrechenbaren Arbeitsausfall im Umfang von höchstens 70 % zu veranschlagen.

7.5.5  Anzufügen bleibt noch Folgendes: Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter bestätigten auf dem von der Beschwerdegegnerin einverlangten Obhutsnachweis am 5. Juni 2024 bzw. am 13. Juni 2024, dass die Betreuung der Tochter der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2024 durch die Mutter sowie – bei Bedarf – durch die Schwester vollumfänglich sichergestellt sei (vgl. E. II. 5.5 hiervor). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, dass nur die Betreuungssituation für die Zukunft, nicht aber rückwirkend anzugeben sei (vgl. E. II. 4.1, E. II. 5.8 hiervor), erscheint dabei durchaus plausibel und findet seine Bestätigung etwa auch im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

3. Juli 2024. Mit diesem ersuchte sie nämlich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs um Auskunft darüber, wie die Kinderbetreuungzukünftiggeregelt sei, wenn sie während den (anstehenden) Sommerferien eine Aushilfsstelle per sofort antreten könne (vgl. AWA-Nr. 70 f.). Aus dem Obhutsnachweis vom 5./13. Juni 2024 kann demnach nicht der Umkehrschluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin sei vor dem 1. Juni 2024 aufgrund einer fehlenden Kinderbetreuung vollständig vermittlungsunfähig gewesen. Zugleich kann daraus aber auch nicht gefolgert werden, dass die Kinderbetreuung bereits vorher, im noch massgebenden Zeitraum vom 16. Mai 2024 bis am 31. Mai 2024, ebenfalls durchwegs gewährleistet gewesen sei.

8.       Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2023 bis am

31. Dezember 2023 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 40 %, vom 1. Januar 2024 bis am 15. Mai 2024 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 100 % sowie vom 16. Mai 2024 bis am 31. Mai 2024 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 70 % vermittlungsfähig war. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet und der Einspracheentscheid vom 4. September 2024 ist entsprechend abzuändern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 9 9.1     Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin teilweise obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 250.00 bis CHF 350.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom

17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend wäre der Prozessaufwand nur unerheblich beeinflusst worden, wenn die Beschwerdeführerin statt pauschal die Bejahung einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ab dem

1. Dezember 2023 ein nach Zeiträumen differenzierter Grad der Vermittlungsfähigkeit beantragt hätte. Eine Reduktion der Parteientschädigung drängt sich somit in dieser Hinsicht nicht auf. Diese ist – wie in der Kostennote vom 27. Januar 2025 beantragt (vgl. A.S. 51 f.) – auf CHF 3'398.35 festzusetzen (11,41 Std. à CHF 270.00, zzgl. Auslagen von CHF 63.00 sowie 8.1 % MwSt.).

9.2     In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbisATSG).

Demnach wirderkannt:

3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Birgelen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom17. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___,vertreten durch Rechtsanwältin Corina Bold-Gugger,

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle,Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffendVerneinung der Anspruchsberechtigung(Einspracheentscheid vom 4. September 2024)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

1.       Die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. [...] 1994, meldete sich am

24. Oktober 2023 beim RAV [...] zur Arbeitsvermittlung an, nachdem sie per

2. Mai 2023 zwecks Verlängerung ihres Mutterschaftsurlaubs ihre bisherige Arbeitsstelle als Primarlehrerin gekündigt hatte (Akten der Kantonalen Amtsstelle [AWA-Nr.] 198 ff.). Als frühestmöglicher Stellenbeginn gab sie zunächst den 1. Februar 2024 (AWA-Nr. 170), später den

1. Dezember 2023 an (AWA-Nr. 157). Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ab dem 1. Juni 2024 bis auf weiteres eine Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang des von ihr gewünschten Vermittlungsgrades von 100 %. Hingegen verneinte sie eine Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab Antragstellung vom 1. Dezember 2023 bis am 31. Mai 2024, da die Beschwerdeführerin in dieser Zeitspanne aufgrund fehlender Kinderbetreuung nicht in der Lage gewesen sei, eine zumutbare Stelle anzunehmen (AWA-Nr. 72 ff.). Eine dagegen am 29. Juli 2024 erhobene Einsprache (AWA-Nr. 51 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. September 2024 ab (AWA-Nr. 65 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin lässt dagegen am 26. September 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1.  Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 04.09.2024 sei aufzuheben.

2.  Die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei ab 01.12.2023 im Umfang von 100 % zu bejahen.

3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2024 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Rechtsbegehren (A.S. 24 ff.):

1.  Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.  Eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2023 bis zum 25. Januar 2024 zu bejahen und ab 26. Januar 2024 bis 31. Mai 2024 zu verneinen.

3.  Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

4.  Parteientschädigung sei keine zu sprechen.

2.3     Mit Replik vom 20. Dezember 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 39 ff.).

2.4     Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 48).

2.5     Am 27. Januar 2025 reicht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 50 ff.).

2.6     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.2     Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides (hier: 4. September 2024) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243).

1.3

1.3.1  Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet grundsätzlich nur das Rechtsverhältnis, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bildet die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3 S. 14, 125 V 413 E. 1a und E. 1b S. 414).

1.3.2  Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. September 2024 überprüfte die Beschwerdegegnerin einzig noch, ob sie der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 22. Juli 2024 die Vermittlungsfähigkeit vom 1. Dezember 2023 bis am 31. Mai 2024 aufgrund fehlender Kinderbetreuung abgesprochen hatte, während die verfügungsweise zumindest ab dem 1. Juni 2024 bejahte (vollumfängliche) Vermittlungsfähigkeit – da ja im Sinne der Beschwerdeführerin – nicht mehr Gegenstand ihrer Überprüfung bildete (vgl. A.S. 3 f.). Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur noch, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht für den Zeitraum vom

1. Dezember 2023 bis am 31. Mai 2024 die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Kinderbetreuung verneint hat (vgl. auch A.S. 6). Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom

11. November 2024 den Eventualantrag stellt, der Beschwerdeführerin sei zumindest für den Zeitraum vom 26. Januar 2024 bis am 31. Mai 2024 die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen (vgl. A.S. 24), führt dieses Rechtsbegehren zu keiner Einschränkung des Streitgegenstandes, hat die Beschwerdegegnerin doch damit keinerlei Zugeständnisse an die Beschwerdeführerin vorgenommen und ihren Einspracheentscheid vom

4. September 2024 auch nicht zumindest teilweise in Wiedererwägung gezogen.

2.

2.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Dazu gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 142 V 203 E. 3.1 S. 206). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.2 S. 212). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]) anzunehmen, oder nicht (BGE 145 V 399 E. 2.2 S. 402 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2021 vom 24. August 2021 E. 3.2). Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).

2.2     Kann eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt, ist sie nicht vermittlungsfähig (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Stand:

1. Juli 2024, B224). Die Vermittlungsfähigkeit darf indessen nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste. Fehlt es mit Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung, ist zu prüfen, ob die leistungsansprechende Person allenfalls bereit und in der Lage wäre, wenn nicht vollzeitlich, so doch in einem nach der Rechtsprechung für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit genügenden Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums (vgl. E. II. 2.1 hiervor) erwerbstätig zu sein, was bejahendenfalls den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in reduziertem Umfange begründet (anrechenbarer teilweiser Arbeitsausfall; vgl. E. II. 2.3 nachfolgend) (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_553/2007 vom 3. Januar 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen;Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 85). Die Regelung der Kinderbetreuung ist der versicherten Person überlassen. Erst wenn im Verlaufe des Leistungsbezugs der Wille oder die Möglichkeit, die Kinder einer Drittperson anzu-vertrauen, als zweifelhaft erscheint, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und einen Obhutsnachweis verlangen. Indizien für die Zweifelhaftigkeit sind namentlich ungenügende Arbeitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle wegen Betreuungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ablehnung zumutbarer Arbeit oder nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten. Ausser bei offensichtlichem Missbrauch ist somit nicht schon zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug der Nachweis der Betreuung zu prüfen, sondern auf plausible Angaben abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_367/2008 vom 26. November 2008 E. 4.2, C 29/07 vom

10. März 2008 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; AVIG-Praxis ALE B225a). Eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nachweis der gewährleisteten Kinderbetreuung kann maximal bis zu dem Zeitpunkt zurück erfolgen, bei dem erstmals ein einstellungsrelevantes Verhalten wegen mangelnder Kinderbetreuung vorlag (verunmöglichte Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen, Ablehnung zumutbarer Arbeit, ungenügende Arbeitsbemühungen usw.) (vgl. AVIG-Praxis ALE B225c). Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. AVIG-Praxis ALE B225).

2.3     Von der Vermittlungsfähigkeit ist der anrechenbare Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG) zu unterscheiden. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Dieser bestimmt sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-) Arbeitslosigkeit. Es kommt aber auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Diesfalls geschieht die Kürzung des Taggeldanspruchs durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170 mit weiteren Hinweisen).

3.       Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

4.

4.1     Die Beschwerdeführerin macht geltend, bereits ab ihrer Antragstellung per 1. Dezember 2023 und auch beim ersten und beim zweiten Kurs «Stabe Stebe G» habe kein einstellungsrelevantes Verhalten wegen fehlender Kinderbetreuung vorgelegen. Die arbeitsmarktliche Massnahme im B.___ habe sie am 13. Mai 2024 angetreten und damit den Nachweis erbracht, dass ihr Kind betreut war. Die Massnahme sei dann auch nicht wegen fehlender Kinderbetreuung abgebrochen worden, sondern weil sie als nicht sinnvoll beurteilt worden sei. Die Fremdbetreuungskosten habe sie insbesondere in Relation zur sogar vom B.___ als nicht sinnvoll erachteten Massnahme als zu hoch angesehen. Sie habe zwar mitgeteilt, dass ihre Mutter nicht immer anreisen könne. Die Beschwerdegegnerin lasse aber völlig ausser Acht, dass der Kindsvater durchaus auch in der Lage sei, die Tochter zu betreuen. Sie habe das als selbstverständlich angesehen und diesen daher nicht explizit als mögliche Betreuungsperson genannt. Er sei durch die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten und Ferien zu beziehen, grundsätzlich bei seiner Arbeit sehr flexibel. Auf dem Obhutsnachweis habe sie eine Betreuung durch die Mutter erst ab dem 1. Juni 2024 bestätigen lassen, da sie und ihre Mutter in guten Treuen davon ausgegangen seien, dass diese nur für die Zukunft und nicht rückwirkend anzugeben sei. Sie habe ab Antragstellung klar kommuniziert, dass sowohl ihre Mutter als auch die Schwiegermutter und der Kindsvater die Betreuung übernehmen könnten. Diese hätten bei einer kurzfristigen Stellenzusage umgehend die Betreuung übernehmen können, bis eine definitive langfristige Fremdbetreuung aufgegleist gewesen wäre. Es könne nicht verlangt werden und sei auch nicht üblich, dass betreuungspflichtige Eltern bereits während der Stellensuche eine mit erheblichen Kosten verbundene zahlungspflichtige Drittbetreuung hätten. Die Beschwerdegegnerin habe gar nicht geprüft, ob allenfalls zumindest in einem geringeren Umfang eine Vermittlungsfähigkeit vorgelegen habe (vgl. A.S. 11 ff.).

4.2     Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab Antragstellung per

1. Dezember 2023 keine Fremdbetreuung ausserhalb der Familie organisiert habe, um innert Tagesfrist eine Anstellung im von ihr angegebenen Vermittlungsgrad von 100 % antreten zu können. So habe sie zu keiner Zeit den Nachweis bereits erfolgter Vorabklärungen betreffend einen freien Kitaplatz erbracht oder gar eine Aufnahmebestätigung der von ihr bevorzugten Kita vorgelegt. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und aus der von ihr geschilderten Planung müsse geschlossen werden, dass es ihrer Mutter nicht möglich gewesen sei, die Betreuung der Tochter vollständig allein und auch jederzeit und kurzfristig zu übernehmen, da sie selber seit Antragstellung per 1. Dezember 2023 noch Betreuungspflichten gegenüber ihrem minderjährigen Sohn gehabt habe. Die Beschwerdeführerin bringe in der Beschwerde zum ersten Mal vor, dass der Ehemann spontan und innert Tagesfrist die Kinderbetreuung vollständig übernehmen könne. Das sei aber unwahrscheinlich, da er selber offenbar auch berufliche Verpflichtungen habe, was sich etwa darin zeige, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, beim streikbedingten Ausfall (Bahn) seiner Mutter als Betreuungsperson anzureisen resp. einzuspringen. Zwar sei die fehlende Betreuungsmöglichkeit der Tochter nicht der Grund für den Abbruch der arbeitsmarktlichen Massnahme im B.___ gewesen. Diese Situation zeige aber auf, dass die Beschwerdeführerin die Betreuung ihrer Tochter nicht schon soweit geplant habe, um einen sofortigen Stellenantritt zu ermöglichen. Sollte das Gericht widererwarten die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Antragstellung per 1. Dezember 2023 bejahen, so sei ihr eventualiter die Vermittlungsfähigkeit zumindest ab dem 26. Januar 2024, dem Zeitpunkt der erstmaligen Erwähnung der fehlenden Kinderbetreuung, bis zum 31. Mai 2024 abzusprechen (vgl. A.S. 29 ff.).

4.3     Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik den Ausführungen der Beschwerdegegnerin entgegen, dass sie – wenn auch nur mündlich – Abklärungen betreffend eine (kostenpflichtige) Fremdbetreuung ausserhalb der Familie getätigt habe. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass in ihrem Tätigkeitsbereich ein Stellenantritt innert Tagesfrist gar nie stattfinde. Selbst Aushilfslehrpersonen würden nicht innert Tagesfrist rekrutiert und eingestellt. Auch in Kitas sei dies nicht anders. Erst wenn klar sei, dass jemand längerfristig ausfalle, werde eine neue Lehrperson vorübergehend eingestellt. Ihre Mutter habe die Kinderbetreuung gar nicht zu 100 % übernehmen müssen. Die Kindseltern lebten gemeinsam mit der Tochter zusammen und neben der Mutter habe auch der Vater Betreuungspflichten, welchen er im Übrigen auch nachgehe. Beim streikbedingten Ausfall der Schwiegermutter habe er zwar unbestrittenermassen nicht einspringen können. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass er seine Arbeitstätigkeit nicht hätte umplanen können, falls die Beschwerdeführerin umgehend eine neue Arbeitsstelle hätte antreten können. Es sei gerichtsnotorisch, dass eine Lehrperson nur einen Teil der Arbeit zu festen Zeiten an der Schule ausführen müsse und die Unterrichtsvorbereitung auch von zu Hause aus, spätabends, wenn die Tochter schlafe, oder am Wochenende, wenn der Kindsvater nicht arbeite, erfolgen könne. Entsprechend würden die Kindseltern natürlich selber auch noch Betreuungsaufgaben übernehmen. Zwar sei die Schwester als «Backup» auf dem Obhutsnachweis aufgeführt worden. In der Realität sei es nun aber so, dass neben den Eltern nur die Mutter der Beschwerdeführerin die Betreuung der Tochter übernehme. Dies werde auch ab dem 9. Januar 2025 der Fall sein, wenn die Beschwerdeführerin ihre 100%-Stelle antreten könne. Es sei nie darum gegangen, dass der Kindsvater die Betreuung vollumfänglich für längere Zeit allein übernehme. Soweit die Beschwerdegegnerin eventualiter eine fehlende Vermittlungsfähigkeit (zumindest) per 26. Januar 2024 geltend mache, habe sie zu diesem Zeitpunkt gar kein einstellungsrelevantes Verhalten an den Tag gelegt (vgl. A.S. 42 ff.).

5.       Den vorliegenden Akten ist zur Betreuungssituation der am [...] 2023 geborenen Tochter der Beschwerdeführerin (vgl. AWA-Nr. 91) ab dem 1. Dezember 2023 im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

5.1     Die zuständige RAV-Personalberaterin notierte zu einem Beratungsgespräch vom 26. Januar 2024, dass ein Stabe-Kurs geplant sei und die Beschwerdeführerin nun abkläre, ob sie diesen absolvieren könne. Gemäss deren Aussage sei die Kinderbetreuung eigentlich durch ihre Mutter gewährleistet. Diese habe jedoch eine Operation gehabt und müsse sich zurzeit noch erholen. Sie möchte gerne am Kurs teilnehmen und sei sich auch bewusst, dass sie «100 % angemeldet» sei. Es wurde daraufhin vereinbart, dass die Beschwerdeführerin für die Kurstage eine Kinderbetreuung organisiere und die RAV-Personalberaterin informiere, falls eine solche nicht möglich sei (vgl. RAV-Verlaufsprotokoll; AWA-Nr. 13 f.).

5.2     Mit E-Mail vom 18. Februar 2024 teilte die Beschwerdeführerin der zuständigen RAV-Personalberaterin mit, dass sie sich kurzfristig vom Kurs «Stabe Stebe G» abmelden müsse. Ihre Schwiegermutter hätte heute aus [...] anreisen sollen, um ihre Tochter während den Kurstagen zu betreuen. Wegen den Streiks in Frankreich seien viele Züge gestrichen worden und würden auch bis zum nächsten Wochenende gestrichen, so dass sie heute nicht habe einreisen können. Ihr Ehemann und sie hätten keine Verwandte oder Freunde in der Nähe, welche kurzfristig die Betreuung übernehmen könnten. Sie habe sich heute erfolglos bemüht, jemanden zu finden (vgl. AWA-Nr. 136).

Ihrer E-Mail legte die Beschwerdeführerin eine Annulationsbestätigung der Bahnbetreiberin C.___ bei (vgl. AWA-Nr. 137 ff., 60 f.).

5.3     Am 14. Mai 2024 informierte die Beschwerdeführerin die zuständige RAV-Personalberaterin per E-Mail darüber, dass sie eine Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme im B.___ als eine grosse Belastung für sie als Mutter erachte, weil sie sich diese finanziell nicht leisten könne und sie überdies mental überfordere. Um jeden Tag von 8:30 Uhr bis 16 Uhr anwesend zu sein, müsse sie eine Person bezahlen, die auf ihre Tochter aufpasse. Eine gute Betreuung koste fünfzehn bis zwanzig Franken pro Stunde. In der Kindertagesstätte (Kita) könne sie ihre Tochter noch nicht anmelden, da sie ihre neue (Teilzeit-) Stelle als Kindergärtnerin erst im August 2024 antrete und die Eingewöhnung in der Kita erst im Juli 2024 erfolge. Sie und ihr Ehemann könnten es sich finanziell nicht leisten, fast zweitausend Franken für die Kinderbetreuung zu bezahlen. Diesen Donnerstag lerne sie eine Babysitterin kennen, doch auch diese könne nicht täglich die Betreuung ihrer Tochter übernehmen. Gleichzeitig dürfe man das Kind auch nicht immer verschiedenen Personen überlassen. Falls sie eine Vollzeitstelle finde, könne sie direkt mit der Eingewöhnung der Tochter in der Kita beginnen und am Ende des Monats könnten sie und ihr Ehemann sich diese auch leisten, da sie dann ein höheres Gehalt habe. Sie hätten keine Familie und Verwandtschaft vor Ort, weshalb sie auf sich allein gestellt seien. Ihre Mutter reise nur hin und wieder aus Deutschland an, um sie zu unterstützen, da sie noch die Verantwortung für ihren (jüngeren) Bruder habe. In den nächsten Wochen werde sie verschiedene Termine wahrnehmen müssen, um sich auf ihre neue (Teilzeit-) Stelle vorzubereiten, und sie habe sich bis zum Schulstart mit dem Schulstoff zu befassen. Sie werde sich weiterhin auf Stellen bewerben, um ihr Arbeitspensum aufzustocken. Sie habe keine Schwierigkeiten bei der Stellensuche und benötige auch keine Unterstützung im Bewerbungsprozess. Sie habe das Gefühl, dass sie im B.___ eher die Zeit «absitzen» würde. Die Stunden, die man im B.___ anwesend sein müsse, entsprächen nicht einem Vollzeitpensum einer Lehrperson. Die Arbeitszeiten einer mit einem Arbeitspensum von 100 % angestellten Lehrperson im Kindergarten umfassten fünf Vormittage (8 bis 12 Uhr) und zwei Nachmittage (13 bis 15 Uhr). Sie wisse, dass sie bis zu den Sommerferien keine 100%-Anstellung als Lehrerin finden werde. Es würden höchstens Stellvertretungen benötigt, falls eine Lehrperson kurzfristig krankheitsbedingt ausfallen sollte (vgl. AWA-Nr. 111 f.).

5.4     Mit E-Mail vom 10. Juni 2024 setzte die Beschwerdeführerin die zuständige RAV-Personalberaterin darüber in Kenntnis, dass sie nun zwei betreuende Personen für ihre Tochter habe, nämlich ihre Mutter und ihre Schwester, welche beide in [...] (DE) wohnten. Die Schwester sei Studentin und bis Oktober verfügbar und ihre Mutter unterrichte nicht mehr als Nachhilfelehrerin und sei somit frei. Beide würden abwechselnd auf ihre Tochter aufpassen (vgl. AWA-Nr. 100).

5.5     Mit Obhutsnachweis vom 5. / 13. Juni 2024 bestätigten die Beschwerdeführerin und ihre Mutter unterschriftlich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2024 von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr von ihrer Mutter oder der Schwester betreut werde bzw. betreut werden könne (vgl. AWA-Nr. 91 f.).

5.6     Die zuständige RAV-Personalberaterin hielt zu einem Beratungsgespräch vom 8. Juli 2024 fest, dass die Beschwerdeführerin Verständnis habe für die Abklärungen betreffend Kinderbetreuung. Ab August 2024 sei eine Betreuung der Tochter durch eine Nanny vorgesehen, eine Betreuung durch eine Kita sei nicht mehr geplant. Bis dahin könne ihre Mutter auf die Tochter aufpassen (vgl. Verlaufsprotokoll; AWA-Nr. 8 f.).

5.7     Auf einem Fragebogen der Beschwerdegegnerin zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit führte die Beschwerdeführerin am 10. Juni (recte: 10. Juli) 2024 aus, sie habe auf dem Obhutsnachweis ihre Mutter und ihre Schwester als Betreuungspersonen angegeben. Da sie beim Ausfüllen des Formulars bemerkt habe, dass nur eine Person angegeben werden könne, habe sie den Namen ihrer Schwester in Klammern gesetzt und das Formular durch ihre Mutter unterzeichnen lassen. Ihre Schwester habe als Studentin bis Oktober 2024 Semesterferien und aktuell würden diese und ihre Mutter die Betreuung ihrer Tochter übernehmen. Sie und ihr Ehemann hätten ihre Tochter eigentlich in einer Kita anmelden wollen. Die Kita habe ihnen jedoch nicht gefallen, so dass sie sich für die Einstellung einer Babysitterin entschieden hätten. Sie würden aktuell verschiedene Babysitterinnen kennenlernen und ab Mitte August 2024 werde dann die Betreuung der Tochter zwischen der Mutter und der Babysitterin aufgeteilt. Sie sei immer noch dabei, sich an verschiedenen Schulen zu bewerben, um auf das von ihr gewünschte Arbeitspensum von 100 % zu kommen. Die Betreuung ihrer Tochter sei bis zu den Sommerferien und auch ab ihrem Stellenantritt gesichert (vgl. AWA-Nr. 70 f.).

5.8     In ihrer Einsprache vom

29. Juli 2024 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend (vgl. AWA-Nr. 51 ff.):

Sie sei von der Anmeldung zum Kurs «Stabe Stebe G» sehr begeistert gewesen. Sie habe ihrer RAV-Personalberaterin mitgeteilt, dass normalerweise ihre Mutter die erste Betreuungsperson sei, sie allerdings noch nicht wisse, ob diese sich nach einer (soeben erfolgten) Notoperation während des Kurses um ihre Tochter kümmern könne. Ihre Schwiegermutter aus [...] habe daher ihre Unterstützung angeboten. Die Betreuung ihrer Tochter sei somit geplant und organisiert gewesen. Am Wochenende vor Kursbeginn hätten dann jedoch die Bahnstreiks in Frankreich begonnen und die Schwiegermutter habe nicht anreisen können. Ein Ausfall der Betreuungsperson könne jedem passieren. In ihrem Fall sei dieser aus externen und nicht vorhersehbaren Gründen erfolgt. Auch bei einem sofortigen Stellenantritt hätten sie und ihr Ehemann bereits einen Plan für die Kinderbetreuung gehabt: An ihrem alten Wohnort habe sich unter ihrer Wohnung eine Kita befunden. Bei einer Zusage für eine Vollzeitstelle hätten sie beabsichtigt, die Tochter dort anzumelden. Da die Eingewöhnung nur wenige Stunden am Tag und nicht täglich stattfinde, hätte ihr Ehemann die Tochter begleitet. Der Ehemann sei in [...] angestellt und könne falls erforderlich auch von zu Hause aus arbeiten und seine Arbeitszeiten einteilen. An ihrem neuen Wohnort habe ihnen die Kita nicht gefallen, weshalb sie sich vorerst für eine Babysitterin entschieden hätten.

Die neuen Daten des Kurses «Stabe Stebe G» seien genau auf das (islamische) Zuckerfest gefallen. Sie habe sich daraufhin am 20. März 2024 vom Kurs abgemeldet und aufgrund von familiären Feierlichkeiten unbezahlten Urlaub in Anspruch genommen, welcher ihr auch gewährt worden sei. Die Annahme, dass in dieser Zeit die Betreuung ihrer Tochter nicht gewährleistet gewesen sei, sei falsch.

Bei einem Vorgespräch vom 24. April 2024 im B.___ habe sie keine (weiterführenden) Informationen zum Programmablauf und zu den konkreten Anwesenheitszeiten der arbeitsmarktlichen Massnahme erhalten. Sie habe dann auf Nachfrage hin am 10. Mai 2024 vom B.___ erfahren, dass sie täglich von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr anwesend sein müsse, eine Auskunft, welche sie zuvor nicht erhalten habe. Bereits nach dem ersten Gespräch im B.___ habe sie erkannt, dass das Programm angesichts ihrer Ausbildung nicht zu ihr passe. Sie habe nie behauptet, dass sie vor den Sommerferien nicht eine Vollzeitstelle antreten könne. Der Hauptgrund für ihre Nichtteilnahme am Kurs im B.___ sei nicht die (fehlende) Betreuung ihrer Tochter, sondern die (fehlende) Sinnhaftigkeit des Kurses gewesen. Sie habe nicht behauptet, dass sie nicht am Kurs teilnehmen würde, selbst wenn dieser ihren Fähigkeiten entspräche. Die Organisation einer Kinderbetreuung erfordere immer eine gute Vorplanung. Sie teile ihrer Mutter jeweils immer im Voraus mit, wann sie ihre Unterstützung benötige. Ihr Bruder sei vierzehn Jahre alt und besuche noch das Gymnasium. Die meiste Zeit unter der Woche verbringe er in der Schule. Wenn ihre Mutter für mehrere Tage zu ihnen komme, sei immer noch ihr Vater zu Hause und ihr Bruder sei nicht allein. Sie sei davon ausgegangen, dass sie im Verlauf der zweimonatigen Kursdauer lediglich einige Tage in der Woche anwesend sein müsse. Aufgrund dieses Missverständnisses habe sie die tägliche Betreuung nicht mehr richtig organisieren können.

Mit ihrer Aussage, dass sie bei der Kinderbetreuung auf sich allein gestellt seien, habe sie nur gemeint, dass sie vor Ort keine enge Verwandtschaft hätten, die kurzfristig auf die Tochter aufpassen könnte. Sie plane die Betreuung ihrer Tochter immer genau, so dass ihre Mutter im Voraus wisse, wann und für wie viele Tage sie zu ihnen kommen müsse. Es gäbe keinerlei Beweise für eine fehlende Kinderbetreuung ab dem

1. Dezember 2023. Der Kurs im B.___ sei die einzige Situation gewesen, in welcher sie so kurzfristig zeitlich und finanziell nicht in der Lage gewesen sei, eine Babysitterin zu finden, da ihr die Anwesenheitszeiten erst vor Ort bekanntgegeben worden seien. Diese seien umfangreicher gewesen als diejenigen eines Vollzeitpensums an einer Schule. Es sei selbsterklärend, dass ein Kind erst dann in einer Kita angemeldet werde, wenn eine Stellenzusage vorliege, da man sich diese vorher gar nicht leisten könne. Im Obhutsnachweis habe sie angegeben, dass ihre Mutter ab dem 1. Juni 2024 die Betreuung ihrer Tochter übernehme, da sie angenommen habe, dass von ihr verlangt werde, die Betreuung für die nächsten Monate anzugeben. Ihre Mutter unterstütze sie in der Betreuung seit der Geburt der Tochter. Sie komme oft mehrere Tage zu ihnen und übernachte auch falls notwendig. Ihr Ziel sei eine Vollzeitanstellung, damit sie sich eine tägliche Drittbetreuung leisten und ihrer Mutter die Betreuung abnehmen könne. Ihre Mutter habe selbst jahrelang als Mathematiklehrerin an der Kantonsschule und nebenbei als Nachhilfelehrerin unterrichtet, bevor sie aufgrund gesundheitlicher und privater Vorfälle pausiert habe. Aus diesem Grund helfe sie ihr und unterstütze sie und verbringe auch viel Zeit bei ihnen. Sie hätten sich nun vorerst für eine geteilte Betreuung zwischen ihrer Mutter und einer Babysitterin entschieden. Sie hätten allerdings keine Eile, eine Babysitterin einzustellen, da ihre Mutter weiterhin auf ihre Tochter aufpassen werde, wenn sie mit dem Unterrichten beginne.

Ihrer Einsprache legte die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung des D.___-Klinikums [...] vom

15. Januar 2024 bei, welche einen stationären Aufenthalt der Mutter vom

11. Januar 2024 bis am 15. Januar 2024 bestätigt (vgl. AWA-Nr. 59).

5.9     Mit E-Mail vom 6. September 2024 bestätigte die Kita an der früheren Wohnadresse der Beschwerdeführerin, dass sie noch freie Plätze habe und mit der Eingewöhnung der Tochter im September oder Oktober 2024 gestartet werden könnte (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3).

6.

6.1     Die Beschwerdeführerin gab am

16. November 2023 sowie am 30. November 2023 zunächst an, lediglich mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % mit Arbeits-zeiten an einzelnen Tagen, montags bis donnerstags jeweils nachmittags, arbeiten zu wollen (vgl. AWA-Nr. 170 ff., 157 ff.), und bewarb sich ausschliesslich auf Teilzeitstellen vor allem als Kinderbetreuerin (vgl. AWA-Nr. 154 f., 152 f.) in Betreuungseinrichtungen auch mit Samstagsarbeit (Kita, Kantonsspital für Patientenschule, Hort, Fitnessstudio; vgl. AWA-Nr. 16), um anschliessend ab dem 1. Januar 2024 neu eine ganztags auszuübende Vollzeitstelle (vgl. AWA-Nr. 146 f.), anfänglich noch ausschliesslich als Kinderbetreuerin (vgl. AWA-Nr. 143 f., 134 f.), danach mehrheitlich auf ihrem erlernten Beruf als Primarlehrerin (vgl. AWA-Nr. 122 f., 118 f., 102 f., 80 f., 68 f., 47 f.), zu suchen. Als frühestmöglicher Stellenbeginn bezeichnete sie am 16. November 2023 den

1. Februar 2024 (vgl. AWA-Nr. 170, 17), dann am 30. November 2023 neu den 1. Dezember 2023 (vgl. AWA-Nr. 157). Gegenüber ihrer zuständigen RAV-Personalberaterin gab sie in einer E-Mail vom 30. November 2023 an, dass sie zunächst beabsichtigt habe, erst ab dem 1. Februar 2024 zu arbeiten. Während der Stellensuche habe sie jedoch bemerkt, dass es verschiedene Stellen ausserhalb des Schulbetriebs in diversen Betreuungseinrichtungen mit Stellenantritt per sofort gebe und sie demzufolge bereits im Dezember arbeiten könnte (vgl. AWA-Nr. 160 f.). In ihrer Einsprache vom 29. Juli 2024 führte sie weiter aus, sie habe anfänglich nach einem kleinen Arbeitspensum gesucht, da sie es als unwahrscheinlich erachtet habe, dass ihr als Kopftuchträgerin an einer Primarschule direkt eine 100%-Anstellung angeboten werde. Sie habe angenommen, dass sie durch ein kleineres Arbeitspensum flexibel sei und die neue Schule sie besser einsetzen und kennenlernen könne. Während des Bewerbungsprozesses sei ihr jedoch aufgefallen, dass viel mehr Stellen in einem Vollzeitpensum als solche in einem kleineren Pensum offen seien. Sie habe daher ihre Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden, erhöhen wollen. Sie habe insbesondere aufgrund ihres Kopftuches Schwierigkeiten gehabt, eine Anstellung zu finden, und daher der ersten Schule, welche sie anstellen wollte, direkt zugesagt. Dies, obwohl es sich dabei nur um eine Teilzeitstelle auf der (tiefer entlöhnten) Kindergartenstufe mit Anstellungsbeginn erst ab August 2024 gehandelt habe. Sie sei bereit, jede Arbeitsstelle im pädagogischen Bereich anzutreten, solange sie arbeiten und ein volles Arbeitspensum erreichen könne (vgl. AWA-Nr. 52, 56). Gemäss Anstellungsvertrag vom 27. Mai 2024 wurde die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde E.___ ab dem 1. August 2024 unbefristet als Lehrperson Kindergarten mit Klassenverantwortung mit einem Beschäftigungsgrad von 36.93 % angestellt (vgl. AWA-Nr. 97 f.). Das Arbeitspensum wurde in der Folge per 2. September 2024 auf 44.07 % aufgestockt (vgl. angepasster Anstellungsvertrag vom 29./30. August 2024; AWA-Nr. 49 f.).

6.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 22. Juli 2024 bzw. mit Einspracheentscheid vom

4. September 2024 jegliche Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Dezember 2023 bis am 31. Mai 2024, ohne jedoch eine Vermittlungsfähigkeit bei zumindest teilweise anrechenbarem Arbeitsausfall (vgl. E. II. 2.2 f. hiervor) zu prüfen (vgl. AWA-Nr. 72 ff., 64 ff.; A.S. 1 ff.). Für den Monat Dezember 2023 geht aus der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung eindeutig hervor (vgl. E. II. 6.1 hiervor), dass die Beschwerdeführerin – ungeachtet der konkreten Regelung der Kinderbetreuung – in diesem Zeitraum nur bereit war, eine 40%-Stelle anzutreten (sog. subjektive Vermittlungsbereitschaft; vgl. E. II. 2.1 hiervor). Soweit sie nachträglich geltend machte, sie habe sich anfänglich nur deshalb auf Teilzeitstellen beworben, da sie aufgrund von Vorbehalten gegenüber ihrem Kopftuch nicht mit einer sofortigen 100%-Anstellung an einer Primarschule gerechnet habe (vgl. E. II. 6.1 hiervor), erscheint dies insofern als wenig glaubwürdig, als sie sich im November und Dezember 2023 praktisch ausschliesslich auf (Teilzeit-) Stellen als Kinderbetreuerin in privaten Institutionen und nicht auf solche als Lehrkraft an öffentlichen, der konfessionellen Neutralität verpflichteten Schulen bewarb (vgl. AWA-Nr. 154 f., 152 f.). Nachfolgend ist somit (nur, aber immerhin) noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2024 bis am 31. Mai 2024 tatsächlich vollständig vermittlungsunfähig war. Was dagegen den Monat Dezember 2023 anbelangt, ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 3. hiervor) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Umfang des (ursprünglich) geltend gemachten Beschäftigungsgrades von 40 % – wie offenbar auch später im Rahmen ihrer Zwischenverdiensttätigkeit ab 2. September 2024 (vgl. E. II. 6.1 hiervor; zum vorliegend mass-gebenden Sachverhalt siehe E. II. 1.2 sowie E. II. 2.1 hiervor) – die Kinderbetreuung ohne weiteres sicherstellen konnte und demzufolge in diesem Zeitraum (mit einer Anspruchsberechtigung im Ausmass von 40 %) sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht vermittlungsfähig war.

7.

7.1     Wie bereits ausgeführt (vgl. E. II. 2.2 hiervor) sieht die Weisung des SECO (AVIG-Praxis ALE B225c) eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nachweis der gewährleisteten Kinderbetreuung maximal bis zu dem Zeitpunkt vor, bei dem erstmals ein einstellungsrelevantes Verhalten wegen mangelnder Kinderbetreuung vorlag (vgl. hierzu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2020.00278 vom 22. Dezember 2020 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin gab ihre in einem Pensum von insgesamt 74 % ausgeübte Arbeitsstelle als Primarlehrerin per 2. Mai 2023 von sich aus auf, um nach der Geburt ihrer Tochter ihren (unbezahlten) Mutterschaftsurlaub zu verlängern (vgl. AWA-Nr. 199 f.). Dieser Umstand allein hätte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich dazu berechtigt, bereits mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Taggeldbezug per 1. Dezember 2023 oder zumindest mit der Erhöhung des gewünschten Beschäftigungsgrades auf 100 % per 1. Januar 2024 die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der neuen Betreuungssituation einer näheren Überprüfung zu unterziehen und von ihr einen Obhutsnachweis einzuverlangen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Tatsächlich überwies die zuständige RAV-Personalberaterin das Dossier der Beschwerdeführerin jedoch erst am 28. Juni 2024 an die Beschwerdegegnerin zum Entscheid (vgl. AWA-Nr. 82 f.), nachdem die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2024 im Zusammenhang mit der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm im B.___ auf die nicht (vollständig) gewährleistete Kinderbetreuung hingewiesen hatte (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Da sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Taggeldbezug unbestrittenermassen zureichend um Arbeit bemüht und Ende Mai 2024 – entsprechend ihrer Pflicht zur Schadensminderung – auch per 1. August 2024 eine Zwischenverdiensttätigkeit angenommen hat (vgl. E. II. 6.1 hiervor), ist nachfolgend (einzig) zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer (wiederholt) fehlenden Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen ein einstellungswürdiges Verhalten gezeigt hat. Falls dem so wäre, wäre eine rückwirkende Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ab dem entsprechenden Ereignis grundsätzlich zulässig.

7.2     Das RAV [...] bot die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Januar 2024 zum Kurs «Stabe Stebe G» auf, welcher am 19. Februar 2024 beginnen und während drei Wochen verteilt auf insgesamt acht (ganztägige) Kurstage stattfinden sollte (vgl. AWA-Nr. 150 f.). Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin am Tag vor dem Kursbeginn (Sonntag, den

18. Februar 2024) bei der zuständigen RAV-Personalberaterin per E-Mail von diesem Kurs abmeldete, weil die Betreuung ihrer Tochter kurzfristig nicht mehr sichergestellt sei (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Grundsätzlich hätte die in [...] wohnhafte Schwiegermutter der Beschwerdeführerin die Tochter während den Kurstagen betreuen sollen (vgl. E. II. 5.2, E. II. 5.8 hiervor), da ihre üblicherweise dafür vorgesehene Mutter nach einer Operation (Spitalaufenthalt vom 11. Januar 2024 bis am 15. Januar 2024; vgl. AWA-Nr. 59) aus gesundheitlichen Gründen weiterhin ausfiel (vgl. E. II. 5.1, E. II. 5.8 hiervor). Aufgrund eines Bahnstreiks bei der C.___ wurde deren Zug von [...] nach [...] jedoch annulliert (vgl. AWA-Nr. 137 ff., 60 f.), so dass sie am 18. Februar 2024 nicht wie beabsichtigt anreisen konnte (vgl. E. II. 5.2, E. II. 5.8 hiervor). Angesichts der konkreten Umstände kann der Beschwerdeführerin somit nicht vorgehalten werden, sie habe sich nach dem Ausfall ihrer Mutter nicht rechtzeitig um eine alternative Betreuungsmöglichkeit bemüht und diese nicht auch organisiert. Dass die Schwiegermutter als Ersatzbetreuungsperson anschliessend ebenfalls (sehr kurzfristig) ausfiel, war letztlich höherer Gewalt (Bahnstreik) geschuldet und kann der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch (zu Recht) die so begründete Abmeldung der Beschwerdeführerin als Entschuldigungsgrund akzeptiert, von der Auferlegung von Einstelltagen abgesehen und (stattdessen) den Kurs nochmals geplant (vgl. AWA-Nr. 12).

7.3     Bereits am 20. Februar 2024 erhielt die Beschwerdeführerin die neue Kurszuweisung für den Kurs «Stabe Stebe G», welcher im Zeitraum vom 9. April 2024 bis am 30. April 2024 stattfinden sollte (vgl. AWA-Nr. 140 f.). Sie teilte der zuständigen RAV-Personalberaterin in der Folge mit E-Mail vom 20. März 2024 (vgl. AWA-Nr. 126 f.; E. II. 5.8 hiervor) mit, dass der Kurs genau in die Woche falle, in der sie mit ihrer gesamten Familie und Verwandtschaft aus Deutschland und Frankreich das Ende des Fastenmonats Ramadan feiern möchte (sog. Fastenbrechenfest vom 10. April 2024 bis am

12. April 2024 [vgl. https://www.islam.ch/feiertage/, letztmals besucht am

9. September 2025]). Letztere genehmigte daraufhin anstandslos für den Zeitraum vom 8. April 2024 bis am 12. April 2024 das von der Beschwerdeführerin gestellte Urlaubsgesuch (vgl. AWA-Nr. 126) und sagte den Kurs ab, ohne diesen ein weiteres Mal neu anzusetzen (vgl. AWA-Nr. 12). Eine Verhinderung aufgrund fehlender Kinderbetreuung lag in Bezug auf diese Kursabsage demnach nie vor und wird von der Beschwerdegegnerin (zu Recht) auch nicht behauptet.

7.4     Anstelle des Kurses «Stabe Stebe G» wurde die Beschwerdeführerin vom RAV [...] am 25. März 2024 neu einem Beschäftigungsprogramm im B.___ zugewiesen (vgl. AWA-Nr. 12, 129 f., 132 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin am 24. April 2024 den Termin für ein Vorgespräch mit dem Programmveranstalter wahrgenommen hatte (vgl. AWA-Nr. 120, 132 f.), wurde sie vom RAV [...] mit Schreiben vom 10. Mai 2024 aufgefordert, am 13. Mai 2024 die arbeitsmarktliche Massnahme im B.___ anzutreten. Als voraussichtliches Austrittsdatum wurde der 12. Juli 2024 angegeben (vgl. AWA-Nr. 116 f.). Dieser Aufforderung leistete die Beschwerdeführerin Folge und unterzeichnete alsdann am 13. Mai 2024 eine entsprechende Zielvereinbarung mit dem B.___. Als Präsenzzeiten wurden Montag bis Freitag, jeweils vormittags und nachmittags, vereinbart (vgl. AWA-Nr. 114). Mit E-Mail vom 14. Mai 2024 berichtete sie gegenüber der zuständigen RAV-Personalberaterin von ihren Schwierigkeiten, für die Dauer der Massnahme die Kinderbetreuung sicherzustellen, und stellte allgemein die Sinnhaftigkeit des Massnahmenprogramms in Frage (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Auf Anweisung der zuständigen RAV-Personalberaterin wurde daraufhin die Massnahme nach dem dritten Anwesenheitstag (15. Mai 2024) abgebrochen (vgl. AWA-Nr. 107), wobei diese den Abbruch zuerst mit der ungenügenden Kinderbetreuung (vgl. AWA-Nr. 111), anschliessend nur noch mit der begrenzten Sinnhaftigkeit des Programms begründete (vgl. AWA-Nr. 82, 105). Dessen ungeachtet hätte die Beschwerdeführerin aufgrund der nicht (vollständig) gewährleisteten Kinderbetreuung (vgl. auch E. II. 7.5 nachfolgend) sehr wohl Anlass zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung geben können, zumal sie ihre eingeschränkte Verfügbarkeit – im Gegensatz zum ersten Kurs «Stabe Stebe G» (vgl. E. II. 7.3 hiervor) – selber zu verantworten hatte. Sie gab zwar an, dass sie bis kurz vor Beginn des Beschäftigungsprogramms irrtümlicherweise noch davon ausgegangen sei, dass sich die Präsenzzeit auf einige (wenige) Tage in der Woche beschränke und sie nicht jeden Tag anwesend sein müsse (vgl. AWA-Nr. 54 ff.; E. II. 5.8 hiervor). Es erscheint aber wenig glaubwürdig, dass sie über ihre Einsatztage vorgängig nicht genauer Bescheid wusste, hat sie doch gemäss eigener Aussage die Kinderbetreuung jeweils gut zu planen und der Mutter immer im Voraus mitzuteilen, wann genau sie ihre Unterstützung benötigt, damit diese weiss, wann und für wie viele Tage sie zu ihnen kommen muss (vgl. AWA-Nr. 55 f.; E. II. 5.8 hiervor). Bei Unklarheiten wäre es letztlich auch an ihr gewesen, beim B.___ rechtzeitig die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist somit nachfolgend zumindest für den Zeitraum vom 16. Mai 2024 bis am

31. Mai 2024 die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer damaligen Betreuungssituation einer (näheren) Überprüfung zu unterziehen.

7.5

7.5.1  Die Beschwerdeführerin räumte in ihrer Einsprache vom 29. Juli 2024 selber ein, dass sie im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme am Beschäftigungsprogramm im B.___ die tägliche Betreuung ihrer Tochter nicht mehr richtig habe organisieren können und sie kurzfristig weder zeitlich noch finanziell in der Lage gewesen sei, eine Babysitterin zu finden (vgl. AWA-Nr. 56 f.; E. II. 5.8 hiervor). Die Beschwerdegegnerin beanstandet, die Beschwerdeführerin habe keine Fremdbetreuung ausserhalb der Familie organisiert, um innert Tagesfrist eine Vollzeitstelle antreten zu können, und sie habe keine Zusage für einen Kitaplatz oder doch zumindest einen Beleg für diesbezüglich getätigten Vorabklärungen vorgelegt (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Das Finden eines geeigneten Kitaplatzes kann sich als sehr anspruchsvoll und aufwändig erweisen und die entsprechende Suche sollte daher mit Vorteil frühzeitig erfolgen, dürfte doch auch mit einer Anmeldung bei der Kita nach Wahl eine Betreuung im gewünschten Umfang und auf den gewünschten Termin hin regelmässig noch nicht ohne weiteres sichergestellt sein. Der Beschwerdeführerin ist jedoch insofern beizupflichten (vgl. E. II. 4.1, E. II. 5.8 hiervor), als einer arbeitslosen Person die sehr kostspielige Fremdbetreuung ihres Kindes in einer Kita bereits während der Stellensuche «quasi auf Vorrat» nicht ohne weiteres zugemutet werden kann, zumal der Betreuungsbedarf mangels Kenntnis der konkreten Modalitäten der Neuanstellung zu diesem Zeitpunkt auch noch gar nicht feststeht. Es muss einer stellensuchenden Person mithin zugestanden werden, dass sie die Kinderbetreuung zumindest für die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit mittels Familienangehörigen, Verwandten oder Freunden sicherstellt.

7.5.2  Was die (angebliche) Betreuung der Tochter (auch) durch den Kindsvater anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesen erstmals im Rahmen ihrer Einsprache vom 29. Juli 2024 im Zusammenhang mit der geplanten Eingewöhnung der Tochter in der Kita erwähnte (vgl. E. II. 5.8 hiervor) und erst im Beschwerdeverfahren als mögliche (weitere) Betreuungsperson auch auf längere Sicht und in grösserem zeitlichem Umfang einbrachte (vgl. E. II. 4.1, E. II. 4.3 hiervor), wobei sie ihr Unterlassen damit begründete, dass eine (Mit-) Betreuung durch ihn für sie eine Selbstverständlichkeit gewesen sei, welche ihrer Auffassung nach keiner besonderen Erwähnung bedurft habe (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Die Angaben einer versicherten Person «der ersten Stunde» betreffend die Kinderbetreuung erscheinen jedoch unbefangener und zuverlässiger als ihre späteren Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2 S. 174; Urteil des Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3). Dessen ungeachtet erscheint die von der Beschwerdeführerin (nachträglich) geltend gemachte angeblich «grosse Flexibilität» ihres Ehemannes (vgl. E. II. 4.1 hiervor) sehr fraglich, arbeitet dieser doch gemäss ihren Angaben in [...] (vgl. E. II. 5.8 hiervor) und kann selbst im Homeoffice die Betreuung der Tochter – wenn überhaupt – aufgrund von eigenen beruflichen Verpflichtungen wohl nur sehr beschränkt sicherstellen. Das ergibt sich – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (vgl. E. II. 4.2 hiervor) – auch bereits daraus, dass es ihm beim streikbedingten Ausfall seiner Mutter (vgl. E. II. 7.2 hiervor) unbestrittenermassen nicht möglich war, die Betreuung der Tochter kurzfristig und vollumfänglich zu übernehmen. Damit ist aber nicht gesagt, dass er nicht zumindest zu den Randzeiten (am Abend und am Wochenende) die Kinderbetreuung zu übernehmen vermag.

7.5.3  Die Beschwerdeführerin setzte – soweit aktenkundig – erstmals am 26. Januar 2024 die zuständige RAV-Personalberaterin darüber in Kenntnis, dass die Betreuung der Tochter «eigentlich» durch ihre Mutter gewährleistet sei (vgl. AWA-Nr. 14; E. II. 5.1 hiervor), wobei für diese dann allerdings aufgrund einer Operation mit anschliessender Rekonvaleszenz vorübergehend und bis längstens anfangs März 2024 die Schwiegermutter hätte einspringen sollen (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Am 14. Mai 2024 führte die Beschwerdeführerin erstmals einschränkend aus, dass ihre Mutter «nur hin und wieder» aus dem deutschen [...] (nahe der Schweizer Grenze) anreisen könne, da sie selber noch Betreuungspflichten für den vierzehnjährigen Bruder wahrnehmen müsse (vgl. AWA-Nr. 112; E. II. 5.3 hiervor), um diese beschränkte Verfügbarkeit später wieder zu relativieren (vgl. E. II. 5.4, E. II. 5.8 hiervor). Aus den weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin geht jedoch hervor, dass es vorerst gar nicht vorgesehen war, die Tochter vollumfänglich durch die Mutter der Beschwerdeführerin betreuen zu lassen, sondern dass – da von der Betreuung in einer Kita schliesslich abgesehen wurde (vgl. E. II. 5.6, E. II. 5.7 hiervor) – die Betreuungsaufgaben zwischen den Eltern, der Mutter der Beschwerdeführerin und der Schwester der Beschwerdeführerin (vgl. E. II. 5.4, E. II. 5.5 hiervor) bzw. zwischen den Eltern, der Mutter der Beschwerdeführerin und einer Babysitterin (vgl. E. II. 5.7, E. II. 5.8 hiervor) aufgeteilt werden sollten. Eine solche geteilte Betreuung erscheint zwar nicht abwegig. Gleichzeitig hatten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aber im (noch) fraglichen Zeitraum vom 16. Mai 2024 bis am 31. Mai 2024 weiterhin keine Babysitterin eingestellt (vgl. E. II. 5.3, E. II. 5.7, E. II. 5.8 hiervor) und stand die Schwester der Beschwerdeführerin offenbar erst in den (Sommer-) Semesterferien (vgl. E. II. 5.7 hiervor) und ohnehin nur als «Backup» (vgl. E. II. 4.3 hiervor) zur Verfügung. Eine Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im von ihr geltend gemachten Umfang von 100 % kann somit unter diesen Umständen in der massgebenden Zeitspanne als nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten.

7.5.4  Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin allenfalls in ihrem gesuchten Tätigkeitsbereich im Zeitraum vom 16. Mai 2024 bis am 31. Mai 2024 (dennoch) vollständig oder zumindest teilweise (vgl. E. II. 2.2 f. hiervor) vermittlungsfähig war.

Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede (zumutbare) Arbeitunverzüglichannehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Das Vollzeitpensum einer Lehrperson erfordert nicht die gleichen Präsenzzeiten vor Ort und die gleiche Erreichbarkeit wie Vollzeitstellen in anderen Berufsgattungen. So umfasst bei der (Zwischenverdienst-) Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kindergärtnerin ein 36.93%-Pensum insgesamt 10.34 zu erteilende Unterrichtslektionen (vgl. AWA-Nr. 97) bzw. ein 44.07%-Pensum insgesamt 12.34 zu erteilende Unterrichtslektionen (vgl. AWA-Nr. 49), was auf ein Arbeitspensum von 100 % hochgerechnet rund 28 Unterrichtslektionen ergibt. Die tatsächliche Präsenzzeit an der Schule dürfte mithin lediglich ein Pensum von höchstens 70 % – gemäss Beschwerdeführerin auf Kindergartenstufe jeweils an fünf Vormittagen und an zwei Nachmittagen pro Woche (vgl. E. II. 5.3 hiervor) – ausmachen, während die Vorbereitung des Unterrichtsstoffes – so zu Recht auch die Beschwerdeführerin (vgl. E. II. 4.3 hiervor) – ohne weiteres auch zu Randzeiten (am Abend und am Wochenende) stattfinden kann. Unter diesen Vorzeichen wäre mit einer geteilten Betreuung der Tochter durch die Mutter der Beschwerdeführerin (im Umfang der tatsächlichen Präsenzzeit an der Schule) sowie durch den Kindsvater (im Umfang der Unterrichtsvorbereitung zu Randzeiten) die Ausübung eines Vollzeitpensums zumindest vorübergehend grundsätzlich möglich gewesen und hätte die Beschwerdeführerin eine Stelle – was im Lehrerberuf aber ohnehin eher die Ausnahme sein dürfte – auch sehr kurzfristig antreten können. Nun verhält es sich aber so, dass sich die Beschwerdeführerin gerade im Monat Mai 2024 (vgl. AWA-Nr. 102 f.) – im Gegensatz zu den Vormonaten März und April 2024 (vgl. AWA-Nr. 122 f., 118 f.) und zu den Folgemonaten Juni, Juli und August 2024 (vgl. AWA-Nr. 80 f., 68 f., 47 f.) – auch auf Arbeitsstellen als Kinderbetreuerin in einer Kita bewarb, bei welchen in der Regel bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % auch eine vollumfängliche Präsenz am Arbeitsplatz verlangt wird. Der Beschwerdeführerin kann somit im (noch) massgebenden Zeitraum (16. Mai 2024 bis 31. Mai 2024) aufgrund des fehlenden Nachweises einer durchwegs gewährleisteten Betreuung der eigenen Tochter durch ihre Mutter zu den üblichen Arbeitszeiten zumindest bezogen auf die von ihr unter anderem gesuchten Arbeitsstellen in der Kinderbetreuung nur (aber immerhin) eine eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit zugestanden werden. Diese ist – analog zur tatsächlichen Präsenzzeit an der Schule bei einer Vollzeitstelle als Lehrperson – mit einem anrechenbaren Arbeitsausfall im Umfang von höchstens 70 % zu veranschlagen.

7.5.5  Anzufügen bleibt noch Folgendes: Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter bestätigten auf dem von der Beschwerdegegnerin einverlangten Obhutsnachweis am 5. Juni 2024 bzw. am 13. Juni 2024, dass die Betreuung der Tochter der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2024 durch die Mutter sowie – bei Bedarf – durch die Schwester vollumfänglich sichergestellt sei (vgl. E. II. 5.5 hiervor). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, dass nur die Betreuungssituation für die Zukunft, nicht aber rückwirkend anzugeben sei (vgl. E. II. 4.1, E. II. 5.8 hiervor), erscheint dabei durchaus plausibel und findet seine Bestätigung etwa auch im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

3. Juli 2024. Mit diesem ersuchte sie nämlich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs um Auskunft darüber, wie die Kinderbetreuungzukünftiggeregelt sei, wenn sie während den (anstehenden) Sommerferien eine Aushilfsstelle per sofort antreten könne (vgl. AWA-Nr. 70 f.). Aus dem Obhutsnachweis vom 5./13. Juni 2024 kann demnach nicht der Umkehrschluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin sei vor dem 1. Juni 2024 aufgrund einer fehlenden Kinderbetreuung vollständig vermittlungsunfähig gewesen. Zugleich kann daraus aber auch nicht gefolgert werden, dass die Kinderbetreuung bereits vorher, im noch massgebenden Zeitraum vom 16. Mai 2024 bis am 31. Mai 2024, ebenfalls durchwegs gewährleistet gewesen sei.

8.       Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2023 bis am

31. Dezember 2023 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 40 %, vom 1. Januar 2024 bis am 15. Mai 2024 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 100 % sowie vom 16. Mai 2024 bis am 31. Mai 2024 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 70 % vermittlungsfähig war. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet und der Einspracheentscheid vom 4. September 2024 ist entsprechend abzuändern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1     Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin teilweise obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 250.00 bis CHF 350.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom

17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend wäre der Prozessaufwand nur unerheblich beeinflusst worden, wenn die Beschwerdeführerin statt pauschal die Bejahung einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ab dem

1. Dezember 2023 ein nach Zeiträumen differenzierter Grad der Vermittlungsfähigkeit beantragt hätte. Eine Reduktion der Parteientschädigung drängt sich somit in dieser Hinsicht nicht auf. Diese ist – wie in der Kostennote vom 27. Januar 2025 beantragt (vgl. A.S. 51 f.) – auf CHF 3'398.35 festzusetzen (11,41 Std. à CHF 270.00, zzgl. Auslagen von CHF 63.00 sowie 8.1 % MwSt.).

9.2     In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbisATSG).

Demnach wirderkannt:

3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Birgelen