Sachverhalt
1.
Die 1985 geborene X.___ , mazedonische Staatsangehörige mit bis 22. Mai 2021 gültiger Aufenthaltsbewilligung C und Mutter von vier Kindern (Jahrgänge 2007, 2008, 2013, 2019 ) , war zuletzt vom 11. April 2016 bis
9. Mai 2019 bei der Z.___
GmbH in einem Vollzeitpensum
als Büglerin angestellt gewesen . Nach
Ablauf des bis 9. Mai 2019 dauernden Mut terschaf t surlaubes (Geburt des vierten Kindes am 1. Februar 2019) , kündigte ihr die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 14 . Mai 2019 fristlos mit der Begrün dung , sie sei ohne wichtigen Grund nicht mehr zur Arbeit erschienen ( vgl. Urk. 7/22, Urk. 7/33 S. 8, Urk. 7/3 7-3 8).
Am 15 . Mai
2019 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/ 37 ) und ersuchte am 22 . Mai
2019 (Urk. 7/ 36 ) um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 14. Mai 201 9.
Die Versicherte bezog in der Folge ab Mai 2019 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 7/29, Urk. 7/32, Urk. 7/33 S. 1-7).
Ein e ursprünglich verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 32 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit hob die zustän dige Unia Arbeitslosenkasse A.___
( Unia ) mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 (Urk. 7/28) auf .
Am 12. Februar 2020 (Urk. 7/1) überwies die Unia die Sache zur Klärung der Ver mittlungsfähigkeit der Versicherten an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).
Mit Verfügung vom 2. März 2020 (Urk. 7/2) entschied das AWA, die Vermitt lungsfähigkeit und somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung werde ab 15. Mai 20 1 9 im Ausmass von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung bejaht. Daneben bejahte das AWA mit Verfügung vom 30. März 2020 (Urk. 7/3) eine Vermitt lungsfähigkeit ab 9. März 2020 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 100 % einer Vollzeitstelle. Nach erfolgter Einsprache gegen die Verfügung vom 2. März 2020 (vgl. Urk. 7/4-8) hielt das AWA mit Einspracheentscheid vom 28. September 2020 (Urk. 2) an seiner Einschätzung gemäss der Verfügung vom 2. März 2020 fest .
Daneben erliess die Unia am
18. Mai 2020 eine Rückforderungsverfügung (Urk. 7/29) über Fr. 12'150.90 für zu viel ausgerichtete Arbeitslose n entschädi gung in den Kontrollperioden Mai 2019 bis Januar 2020 , gegen welche die Beschwerdeführerin am
9. Juni 2020 ebenfalls Einsprache erhob (vgl. Urk. 1 S. 3 oben) . 2.
Geg en den Einspracheentscheid vom 2 8. September 2020 richtet sich die Beschwerde
d er
Versicherte n
vom 12. Oktober
2020 (Urk. 1) mit dem Antrag, ,
die ser sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (S. 2).
In seiner Beschwerdeantwort vom 10. November 2020 (Urk. 6) ersuchte der Be schwerdegegner um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
In Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
werden die einzelnen Voraus set zungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgez ählt.
Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsl osenentschädigung ist nach Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG die Vermittlungsfähigkeit. Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungs mass nahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört zum einen die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn und zum andern subjektiv die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a, 123 V 214 E. 3, je mit Hinweis). 1.2
Die Arbeitslosenkasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen, ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist ( Art. 81 Abs. 2 lit . a AVIG).
Hält die zuständige Amtsstelle den Versicherten nicht oder nur teilweise für ver mittlungsfähig, so gibt sie dies der Arbeitslosenkasse bekannt. Die zuständige Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den Grad der Vermittlungsfähigkeit ( Art. 24 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). 1.3 1.3.1
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 1.3.2
Der Umstand, dass eine versicherte Person sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen will, führt nicht ohne Weiteres zu Vermittlungsunfähigkeit. Vermittlungsunfähigkeit tritt jedoch ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer Stelle aufgrund von Bindungen und Dispositionen sehr ungewiss ist (AVIG-Praxis ALE Ziff. B224). Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Ki ndern muss hinsichtlich der Ver mittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbar keit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen.
Es liegt an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfal les einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG-Pra xis ALE Ziff. B225 ).
Wie sie die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Erscheint im Verlaufe des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbe treuung einer Drittperson oder Institution anzuvertrauen erwiesenermassen als zweifelhaft, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hin blick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen (AVIG-Praxis ALE Ziff. B225a).
Eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nach weis der gewährleisteten Kinderbetreuung kann maximal bis zu dem Zeitpunkt zurück erfolgen, bei dem erstmals ein einstellungsrelevantes Verhalten wegen mangelnder Kinderbetreuung vorlag, wie zum Beispiel eine verunmöglichte Teil nahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die Ablehnung zumutbarer Arbeit oder ungenügende Arbeitsbemühungen (AVIG-Praxis ALE Ziff. B225c). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid vom 28. Septem ber 2020 (Urk .
2) damit, nachdem die Beschwerdeführerin selber angegeben habe, dass sie nach dem krankheitsbedingten Ausfall der Kinderbetreuung die Arbeit am 10. Mai 2019 nicht wieder hätte aufnehmen könne n , erscheine es nicht glaub würdig, dass ihr
bereit s am 15.
Mai 2019 die Schwägerin und die Schwester ihres Ehemannes für die Kinderbetreuung zur Verfügung gestanden hätten . Wäre dem so gewesen, wäre es nicht zur Kündigung gekommen. Es könne nicht davon aus gegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Eintritt in die kontrol lierte Arbeitslosigkeit über ein e tragfähige Lösung einer geregelten Kinderbetreu ung verfügt habe, die es ihr erlaub t hätte, eine Stelle im Ausmass von mehr als 50 % einer Vollzeitbeschäftigung anzutreten. Erst aus den Formularen «Beschei nigung Kinderbetreuung» vom 9. März 2020 gehe die konkrete Betreuung ihrer Kinder hervor. Daher sei ab dann eine Vermittlungsfähigkeit im Ausmass eines anrechenbaren Arbeitsausfalles von 100 % zu bejahen. Die eingereichten Arbeits bemühungen vermöchten auch k ein anderes Bild aufzuzeigen, habe sie sich in der Zeit bis Februar 2020 hauptsächlich um Teilzeitstellen bemüht. Erst ab März 2020 seien überwiegend Vollzeitstellen gesucht worden (S. 3 f.) . 2.2
Die Beschwerdeführer in brachte in ihrer Beschwerde vom 12 . Oktober
2020 (U rk.
1) dagegen vor, in den Kreisschreiben werde erwähnt, eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nachweis der gewähr leisteten Kinderbetreuung könne maximal bis zu dem Zeitpunkt zurück erfolgen, bei dem erstmals ein einstellungsrelevantes Verhalten wegen mangelnder Kinder betreuung vorgelegen habe . Die rückwirkende Reduktion der Vermittlungsfähig keit sei über neun Monate nach Auszahlung der Taggelder erfolgt. Einstellungs relevante Gründe wie im Kreisschreiben aufgeführt, lägen nicht vor. Der Beschwerdegegner stütze sich betreffend angeblicher Arbeitszeiten in der Textil branche lediglich auf die mündlichen Angaben de r ehemaligen Arbeitgeber in , was nicht einer fundierten Abklärung entspreche . Unberücksichtigt sei geblieben, dass sie sich nebst dem Textilbereich in weiteren Wirtschaftssektoren, wie Ver kauf, Logistik und Gastronomie um Arbeitsstellen bemüht habe.
Es treffe zwar zu, dass ihre Arbeitsbemühungen in der Zeit bis September 2019 hauptsächlich Teilzeitstellen betr offen hätten , dies treffe aber auch für die Zeit ab Oktober 2019 zu. Zwar sei die Person, welche die Kinder ursprünglich hätte betreuen sollen, infolge Krankheit ausgefallen, dass sie ein paar Tage später innerhalb der Ver wandtschaft eine alternative Betreuungslösung gefunden habe, sei aber nachvoll ziehbar. Unberücksichtigt sei zudem geblieben, dass sie vor der Kündigung durch die ehemalige Arbeitgeberin den Tatbeweis
erbracht habe, dass sie trotz Betreu ungspflicht von drei Kindern bereit und in der Lage gewesen sei, ein 100 - %-Pensum auszuüben (S . 3-6 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer in
im Zeitraum vom
15. Mai 2019 bis 8. März 2020 und in diesem Zusammenhang ins besondere die Vermittlungsfähigkeit, über welche mit Verfügung vom 2 . März 2020 (Urk. 7/
2) und mit Einspracheentscheid vom
28. September 2020 (Urk.
2) entschieden wurde. Demgegenüber ist das Verfahren betreffend die Rückforde rung von Fr. 12'150.90
noch bei der Unia hängig . 3.
3.1
Im Vordergrund der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit steht die Frage der realis tischen Arbeitszeiten im Zusammenhang mit der gewährleisteten Kinderbetreu ung.
Im Einspracheentscheid
vom 28. September 2020 begründet e
der Beschwerdegeg ner die Verneinung einer über ein 50%-Pensum hinausgehenden Vermittlungs fähigkeit in der Zeit vom 15. Mai 2019 bis 8. März 2020 unter Hinweis auf den kurzfristigen krankheitsbedingten Ausfall der ursprünglich vorgesehenen Betreu ungsperson sowie der wenig glaubwürdigen Ersatzbetreuung durch die Schwäge rin und die Schwester des Ehemannes und somit mit der deswegen nicht geregel ten tragfähigen Kinderbetreuung seit Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit (vgl. E. 2.1).
Diese Begründung nimmt einzig auf das entsprechende Vorbringen der Beschwer deführerin in der Einsprache vom 9. Juni 2020 Bezug , wonach bereits ab dem 1 5. Mai 2019 die Schwester und die Schwägerin des Ehemannes als Betreuungs personen zur Verfügung gestanden hätten, wenn sie eine Stelle gefunden hätte (vgl. Urk. 7/4 S. 3) .
Aus dem
Einspracheentscheid
lässt sich demgegenüber nicht abschliessend entnehmen, welche Arbeitszeiten der Beschwerdegegner im Zeit raum vom 15. Mai 2019 bis 8. März 2020 als realistische Arbeitszeiten und wel che Kinderbetreuung zu welchen Zeiten durch welche Person er als tragfähig erachtet e. 3.2 3.2.1
Mit Blick auf die dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 2. März 2020 (Urk. 7/2) lässt sich ersehen, dass der Beschwerdegegner die Arbeitszeiten am Mittwoch jeweils von 13:00-6:00 Uhr und am Samstag und Son ntag jeweils von 7:00-17:00 Uhr gemäss den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben ( vgl. Angaben anlässlich der Beratungs- und Kont rollge spräche vom 17. Mai 2019 und
13. August 2019 [ Urk. 7/33 S. 6 oben und S. 8 unten], Formular «Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme» vom 21. August 2019 [Urk. 7/10]) , Anmeldung vom 15. Mai 2019 [Urk. 7/37 ] )
als realistische Arbeits zeiten erachtete, wobei der Ehemann in diesen Zeiten die Kinderbetreuung über nehmen sollte (Urk. 7/33 S. 8 unten) . Demgegenüber wurden
die von der Beschwerdeführerin ebenfalls angegebenen möglichen Arbeitszeiten Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag jeweils 1 7:00- 6 :00 Uhr nicht berücksichtigt, womit der Beschwerdegegner zum Schluss kam, dass so eine Vermittlungsfähig keit im Umfang von maximal 50 % vorliege (Urk. 7/2 S. 2).
Diese Annahme dürfte auch dem Einspracheentscheid vom 28. September 2020 für die Bestätigung der 50 % Vermittlungsfähigkeit weiterhin zu Grunde gel e gen haben .
Die Annahme einer Unmöglichkeit einer Arbeitszeit der Beschwerdeführerin am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 17:00-6:00 beruht einzig auf einer telefonischen Befragung der ehemaligen Arbeitgeberin durch den Beschwerde gegner. Dabei gab diese an, die genannten Arbeitszeiten seien in der Textilbran che als unrealistisch zu betrachten. Üblich seien normale Bürozeiten (vgl. Urk. 7/2 S. 2 Mitte und Urk. 7/20). Dies ist einerseits falsch. So verfügt etwa selbst die ehemalige Arbeitgeberin über Öffnungszeiten bis 21 Uhr (vgl. Homepage der
Z.___ GmbH [besucht am 7. Dezember 2020]) und dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Industrielle Reinigung von Textilien in der Romandie
– ein entsprechender GAV für die Deutschschweiz existiert nicht – lässt sich eine Klausel zur Nachtar beit entnehmen ( Art. 11), was darauf hindeutet, dass Arbeitszeiten ausserhalb der gewöhnlichen Büroöffnungszeiten durchaus üblich sind. Anderseits beschränkte sich die Arbeitssuche der Beschwerdeführerin nicht nur auf den Bere ich der Tex tilreinigungsbranche , sondern erstreckte sich auch auf weitere Wirtschaftszweige mit Arbeitszeiten auch ausserhalb der gewöhnlichen Bürozeiten, wie Hilfsarbeiten in der Küche, Stellen als
Reinigungskraft und als Verkäuferin (vgl. die Nachweise über die Arbeitsbemühungen ab Monate Mai 2019 [ Urk. 7 / 34] ).
Dementsprechend wären für die Zeit bis März 2020
– neben den Zeiten am Mitt woch von 13:00-6:00 Uhr und an den Wochenenden - auch die von der Beschwerdeführerin angegebenen möglichen Arbeitszeiten am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 17:00-6:00 nicht als grundsätzlich un realistische Arbeitszeiten zu berücksichtigen gewesen . 3. 2.2
Es sprechen keine Gründe gegen eine zumindest in der Zeit vom 15. Mai 2019 bis 8. März 2020 - vor der vom Beschwerdegegner als vollwertig anerkannten
org a nisierten «Fremdbetreuung» durch die Schwester des Ehemannes (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 7/3, Urk. 7/12, Urk. 7/ 21 ) - vorübergehend gewährleistete Kinderbetreuung durch den Ehemann. Dieser ging in der Zeit (und darüber hinaus) einer geregelten Arbeit als Bodenleger mit regelmässigen Arbeitszeiten nach, sodass es ihm unbe strittenermassen möglich gewesen wäre, die Kinder Montag, Dienstag, Donners tag und Freitag von 17:00-6:00 Uhr, am Mittwoch von 13:00-6:00 Uhr und am Wochenende zu betreuen ( vgl. Urk. 7/33 S. 8 unten, Urk. 21 ). Die Beschwerde führerin hat denn auch anlässlich des Erstgespräches mit ihrer RAV-Beraterin am 17. Mai 2019 d a rauf
hingewiesen, dass die Kinderbetreuung durch ihren Ehe mann erfolgen werde (Urk. 7/33 S. 8). Zumindest für den Mittwoch und das Wochenende scheint der Beschwerdegegner diese Ansicht zu teilen (vgl. Verfü gung vom 2. März 2020 [Urk. 7/2 S. 2]). Weshalb dies nicht auch für die Montage, Dienstage, Donnerstage und Freitage von 17:00-6:00 Uhr hätte gelten sollen, wurde vom Beschwerdegegner nicht dargelegt respektive überhaupt nicht thema tisiert. Gründe dafür sind nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hat denn auch klar gestellt, dass der Umstand, dass
jemand mit betreuungspflichtige n Kinder n eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünsch t , allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 714/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2). Im Einspracheentscheid ging der Beschwerdegegner auf die Rolle des Ehemannes in der Kinderbetreuung überhaupt nicht mehr ein , liess diese scheinbar unberücksichtigt und fokussierte einzig auf das Vorbringen in der Einsprache vom 9. Juni 2020 über eine zusätzlich gegebene «Fremdbetreu ung» .
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass von den Eltern nicht eine permanente Kin derbetreuung gefordert wird, sondern ein Einsatz je nach den konkreten Modali täten des Arbeitsantritts. Dabei sind auch weitere Erleichterungen (Mittagstisch, Eigenverantwortung der Kinder, Nachbarschaftshilfe, Einspringen in Notfällen durch die nebenan wohnende Schwiegermutter [vgl. Urk. 7/21]) zu berücksichti gen .
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass d ie älteren Kinder der Beschwerdeführerin 2019 bereits zwölf, elf und sechs Jahre alt wurden und damit Schule und Kindergarten besuchten .
Damit erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der Zeit vom 15. Mai 2019 bis 8. März 2020 die an sie gestellten Anforderungen bezüglich einer Kinderbetreuung erfüllen konnten, so dass auch damals noch ohne «Fremdbetreuung» und bei einer damals von der Beschwerdeführerin angestrebten Rand- und Wochenendarbeit im Umfang von 100 % von einem sichergestellten Betreuungsdispositiv auszugehen war. 3.2.3
Bei Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen, welche eine gewisse Ruhezeit vorsehen, der von der Beschwerdeführerin tagsüber während der Arbeitstätigkeit ihres Ehemannes zu erbringenden Kinderbetreuung (montags, dienstags, donnerstags und freitags zwischen 6:00-17:00 und mittwochs zwi schen 6:00-13:00 Uhr , soweit die Kinder nicht in der Schule und im Kindergarten waren ) sowie der für den Arbeitsweg von circa einer Stunde täglich verwendeten Zeit, verblieben bei einem angestrebten Vollzeitpensum von 42,5 Stunden wöchentlich genügend potentielle Arbeitsstunden, welche der Vermittlungsfähig keit für eine Vollzeitstellte respektive allfällig mehrerer Teilzeitstellen in einem totalen Pensum von 100 % entsprochen hätten .
Dass die Beschwerdeführerin sich unter anderem auch auf Teilzeitstellen be - wor ben hatte, vermag an der von ihr überzeugend dargelegten Haltung eine 100 %-Stelle bzw. mehrere Teilzeitstellen im Umfang einer Arbeitstätigkeit von 100 % gesucht zu haben
- entgegen der Meinung des Beschwerdegegners (vgl. E. 2.1) – keine Zweifel zu wecken . Gemäss den von ihr eingereichten Nachweisen über die Arbeitsbemühungen wiesen diese von Beginn an jeweils auch Bewerbungen auf Vollzeitstellen aus. Die zuständige RAV-Beraterin akzeptiert e denn die Bewer bungen auch vorbehaltslos im
Wissen, dass die Beschwer - deführerin eine 100%ige Beschäftigung anstrebte (vgl. Urk. 7/33-34). Gerade, was die angestrebten Arbeitszeiten zu Randzeiten und am Wochenende betriff t , kann es von Vorteil sei n , sich nicht nur auf eine Vollzeitstelle zu bewerben, welche genau dem gesuchten Arbeitszeitmuster entspr i ch t , sondern verschiedenen Teilzeitstellen zu suchen, um so in Kombination die möglichen Arbeitszeiten bis zum Erreichen eines 100 %-Pensums abzudecken. Zu berücksichtigen gilt auch, dass die Beschwerdeführerin mit der Tätigkeit bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin den Tat beweis dafür erbracht hat, dass sie tatsächlich gewillt und in der Lage ist , neben der Betreuung von kleinen Kindern
zu 100 % zu arbeiten (vgl. Urk. 7/38), wenn dies denn zwar auch nicht eine Beschäftigung zu Rand- und Wochen - endzeiten gewesen war. Auch vermag das Angebot an ihre ehemalige Arbeit - geberin , eine Pensumsreduktion in Kauf zu nehmen, k eine andere Vermutung nahezulegen. Vielmehr handelte es sich dabei um einen Versuch die geschätzte Arbeitsstelle behalten zu können. Die Beschwerdeführerin offerierte denn zusätzlich auch, in Randzeiten und am Wochenende zu arbeiten, um die Stelle mit einem Vollzeit pensum behalten zu können (vgl. Urk. 7/23, Urk. 7/33 S. 8). 3. 3
Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitszeiten und der von ihr getätigten Arbeitsbemühungen für Stellen mit Rand- und Wochenendarbeitszeiten (E. 3.2.1 vorstehend) , der vom Ehemann in der Zeit vom 15. Mai 2019 bis 8. März 2020 gewährleisteten Kinderbetreuung (E. 3.2.2 vorstehend), der arbeitsrechtlichen Vorgaben (gesetzlich vorgeschriebe nen Ruhezeiten) sowie der von der Beschwerdeführerin während der Arbeitstä tigkeit des Ehemannes zu erbringenden Kinderbetreuung und de m ihr anzurech nende n tägliche n Arbeitsweg (E. 3.2.3 vorstehend) erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass auch in der Zeit vom 15. Mai 2019 bis 8. März 2020 eine Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 100 % bestand en hatte .
Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin auch bereits im Zeitraum vom 15. Mai 2019 bis 8. März 2020 im Umfang von 100 % vermittlungsfähig war und dem entsprechend im entsprechenden Ausmass Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung hatte. 3.4
Darüber hinaus sieht das Kreisschreiben eine rückwirkende Ablehnung der Ver mittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nachweis der gewährleisteten Kinderbetreu ung – was bei m Verfügungsdatum vom 2. März 2020 für die Zeit davor ab Bezug der Taggelder ab
15. Mai 2019 gilt - maximal bis zu dem Zeitpunkt vor, bei dem erstmals ein einstellungsrelevantes Verhalten wegen mangelnder Kinderbetreu ung vor gelegen hatte (E. 1.3.2). Die Beschwerdeführerin wurde jedoch in der gesamten Zeit der kontrollierten Arbeitslosigkeit kein einziges Mal wegen einer Verfehlung eingestellt (Urk. 7/1-39). Es ist denn auch nicht ersichtlich – und wurde vom Beschwerde gegner weder in der Verfügung vom 2. März 2020 (Urk. 7/2) noch dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2020 (Urk. 2) thematisiert - inwiefern ein einstellungswürdiges Verhalten der Beschwerdeführerin in der Zeit ab dem 15. Mai 2019 wegen mangelnder Kinder betreuung vorgelegen haben sollte. Die von ihr erbrachten Nachweise über ihre Arbeitsbemühungen wurden von der zuständigen RAV-Beraterin im Wissen, dass eine Beschäftigung von 100 % zu Randzeiten und an den Wochenenden gesucht war, jeweils als genügend erachtet
– jedenfalls ist A nderweitiges nicht aktenkun dig (vgl. Urk. 7/33-34). 5 .
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwer defüh rer in eine angemessene Prozessentschäd igung zu bezahlen, welche in An wen dung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Proze sses auf Fr. 1' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid
des Amt es für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 2 8. September 20 20 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits auch in der Zeit vom
1 5. Mai
2019 bis 8. März 2020 zu
100
% vermittlungsfähig war und dementsprechend Anspruch auf Arbeitslosentschädigung hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia Arbeitslosenkasse A.___
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 9 im Ausmass von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung bejaht. Daneben bejahte das AWA mit Verfügung vom 30. März 2020 (Urk. 7/3) eine Vermitt lungsfähigkeit ab 9. März 2020 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 100 % einer Vollzeitstelle. Nach erfolgter Einsprache gegen die Verfügung vom 2. März 2020 (vgl. Urk. 7/4-8) hielt das AWA mit Einspracheentscheid vom 28. September 2020 (Urk. 2) an seiner Einschätzung gemäss der Verfügung vom 2. März 2020 fest .
Daneben erliess die Unia am
18. Mai 2020 eine Rückforderungsverfügung (Urk. 7/29) über Fr. 12'150.90 für zu viel ausgerichtete Arbeitslose n entschädi gung in den Kontrollperioden Mai 2019 bis Januar 2020 , gegen welche die Beschwerdeführerin am
9. Juni 2020 ebenfalls Einsprache erhob (vgl. Urk. 1 S. 3 oben) .
E. 1.1 In Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
werden die einzelnen Voraus set zungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgez ählt.
Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsl osenentschädigung ist nach Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG die Vermittlungsfähigkeit. Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungs mass nahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört zum einen die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn und zum andern subjektiv die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a, 123 V 214 E. 3, je mit Hinweis).
E. 1.2 Die Arbeitslosenkasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen, ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist ( Art. 81 Abs.
E. 1.3.1 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
E. 1.3.2 Der Umstand, dass eine versicherte Person sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen will, führt nicht ohne Weiteres zu Vermittlungsunfähigkeit. Vermittlungsunfähigkeit tritt jedoch ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer Stelle aufgrund von Bindungen und Dispositionen sehr ungewiss ist (AVIG-Praxis ALE Ziff. B224). Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Ki ndern muss hinsichtlich der Ver mittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbar keit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen.
Es liegt an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfal les einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG-Pra xis ALE Ziff. B225 ).
Wie sie die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Erscheint im Verlaufe des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbe treuung einer Drittperson oder Institution anzuvertrauen erwiesenermassen als zweifelhaft, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hin blick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen (AVIG-Praxis ALE Ziff. B225a).
Eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nach weis der gewährleisteten Kinderbetreuung kann maximal bis zu dem Zeitpunkt zurück erfolgen, bei dem erstmals ein einstellungsrelevantes Verhalten wegen mangelnder Kinderbetreuung vorlag, wie zum Beispiel eine verunmöglichte Teil nahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die Ablehnung zumutbarer Arbeit oder ungenügende Arbeitsbemühungen (AVIG-Praxis ALE Ziff. B225c).
E. 2 . März 2020 (Urk. 7/
2) und mit Einspracheentscheid vom
28. September 2020 (Urk.
2) entschieden wurde. Demgegenüber ist das Verfahren betreffend die Rückforde rung von Fr. 12'150.90
noch bei der Unia hängig .
E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid vom 28. Septem ber 2020 (Urk .
2) damit, nachdem die Beschwerdeführerin selber angegeben habe, dass sie nach dem krankheitsbedingten Ausfall der Kinderbetreuung die Arbeit am 10. Mai 2019 nicht wieder hätte aufnehmen könne n , erscheine es nicht glaub würdig, dass ihr
bereit s am 15.
Mai 2019 die Schwägerin und die Schwester ihres Ehemannes für die Kinderbetreuung zur Verfügung gestanden hätten . Wäre dem so gewesen, wäre es nicht zur Kündigung gekommen. Es könne nicht davon aus gegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Eintritt in die kontrol lierte Arbeitslosigkeit über ein e tragfähige Lösung einer geregelten Kinderbetreu ung verfügt habe, die es ihr erlaub t hätte, eine Stelle im Ausmass von mehr als 50 % einer Vollzeitbeschäftigung anzutreten. Erst aus den Formularen «Beschei nigung Kinderbetreuung» vom 9. März 2020 gehe die konkrete Betreuung ihrer Kinder hervor. Daher sei ab dann eine Vermittlungsfähigkeit im Ausmass eines anrechenbaren Arbeitsausfalles von 100 % zu bejahen. Die eingereichten Arbeits bemühungen vermöchten auch k ein anderes Bild aufzuzeigen, habe sie sich in der Zeit bis Februar 2020 hauptsächlich um Teilzeitstellen bemüht. Erst ab März 2020 seien überwiegend Vollzeitstellen gesucht worden (S. 3 f.) .
E. 2.2 Es sprechen keine Gründe gegen eine zumindest in der Zeit vom 15. Mai 2019 bis 8. März 2020 - vor der vom Beschwerdegegner als vollwertig anerkannten
org a nisierten «Fremdbetreuung» durch die Schwester des Ehemannes (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 7/3, Urk. 7/12, Urk. 7/ 21 ) - vorübergehend gewährleistete Kinderbetreuung durch den Ehemann. Dieser ging in der Zeit (und darüber hinaus) einer geregelten Arbeit als Bodenleger mit regelmässigen Arbeitszeiten nach, sodass es ihm unbe strittenermassen möglich gewesen wäre, die Kinder Montag, Dienstag, Donners tag und Freitag von 17:00-6:00 Uhr, am Mittwoch von 13:00-6:00 Uhr und am Wochenende zu betreuen ( vgl. Urk. 7/33 S. 8 unten, Urk. 21 ). Die Beschwerde führerin hat denn auch anlässlich des Erstgespräches mit ihrer RAV-Beraterin am 17. Mai 2019 d a rauf
hingewiesen, dass die Kinderbetreuung durch ihren Ehe mann erfolgen werde (Urk. 7/33 S. 8). Zumindest für den Mittwoch und das Wochenende scheint der Beschwerdegegner diese Ansicht zu teilen (vgl. Verfü gung vom 2. März 2020 [Urk. 7/2 S. 2]). Weshalb dies nicht auch für die Montage, Dienstage, Donnerstage und Freitage von 17:00-6:00 Uhr hätte gelten sollen, wurde vom Beschwerdegegner nicht dargelegt respektive überhaupt nicht thema tisiert. Gründe dafür sind nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hat denn auch klar gestellt, dass der Umstand, dass
jemand mit betreuungspflichtige n Kinder n eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünsch t , allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 714/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2). Im Einspracheentscheid ging der Beschwerdegegner auf die Rolle des Ehemannes in der Kinderbetreuung überhaupt nicht mehr ein , liess diese scheinbar unberücksichtigt und fokussierte einzig auf das Vorbringen in der Einsprache vom 9. Juni 2020 über eine zusätzlich gegebene «Fremdbetreu ung» .
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass von den Eltern nicht eine permanente Kin derbetreuung gefordert wird, sondern ein Einsatz je nach den konkreten Modali täten des Arbeitsantritts. Dabei sind auch weitere Erleichterungen (Mittagstisch, Eigenverantwortung der Kinder, Nachbarschaftshilfe, Einspringen in Notfällen durch die nebenan wohnende Schwiegermutter [vgl. Urk. 7/21]) zu berücksichti gen .
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass d ie älteren Kinder der Beschwerdeführerin 2019 bereits zwölf, elf und sechs Jahre alt wurden und damit Schule und Kindergarten besuchten .
Damit erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der Zeit vom 15. Mai 2019 bis 8. März 2020 die an sie gestellten Anforderungen bezüglich einer Kinderbetreuung erfüllen konnten, so dass auch damals noch ohne «Fremdbetreuung» und bei einer damals von der Beschwerdeführerin angestrebten Rand- und Wochenendarbeit im Umfang von 100 % von einem sichergestellten Betreuungsdispositiv auszugehen war.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer in
im Zeitraum vom
15. Mai 2019 bis 8. März 2020 und in diesem Zusammenhang ins besondere die Vermittlungsfähigkeit, über welche mit Verfügung vom
E. 3.1 Im Vordergrund der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit steht die Frage der realis tischen Arbeitszeiten im Zusammenhang mit der gewährleisteten Kinderbetreu ung.
Im Einspracheentscheid
vom 28. September 2020 begründet e
der Beschwerdegeg ner die Verneinung einer über ein 50%-Pensum hinausgehenden Vermittlungs fähigkeit in der Zeit vom 15. Mai 2019 bis 8. März 2020 unter Hinweis auf den kurzfristigen krankheitsbedingten Ausfall der ursprünglich vorgesehenen Betreu ungsperson sowie der wenig glaubwürdigen Ersatzbetreuung durch die Schwäge rin und die Schwester des Ehemannes und somit mit der deswegen nicht geregel ten tragfähigen Kinderbetreuung seit Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit (vgl. E. 2.1).
Diese Begründung nimmt einzig auf das entsprechende Vorbringen der Beschwer deführerin in der Einsprache vom 9. Juni 2020 Bezug , wonach bereits ab dem 1 5. Mai 2019 die Schwester und die Schwägerin des Ehemannes als Betreuungs personen zur Verfügung gestanden hätten, wenn sie eine Stelle gefunden hätte (vgl. Urk. 7/4 S. 3) .
Aus dem
Einspracheentscheid
lässt sich demgegenüber nicht abschliessend entnehmen, welche Arbeitszeiten der Beschwerdegegner im Zeit raum vom 15. Mai 2019 bis 8. März 2020 als realistische Arbeitszeiten und wel che Kinderbetreuung zu welchen Zeiten durch welche Person er als tragfähig erachtet e.
E. 3.2.1 Mit Blick auf die dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 2. März 2020 (Urk. 7/2) lässt sich ersehen, dass der Beschwerdegegner die Arbeitszeiten am Mittwoch jeweils von 13:00-6:00 Uhr und am Samstag und Son ntag jeweils von 7:00-17:00 Uhr gemäss den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben ( vgl. Angaben anlässlich der Beratungs- und Kont rollge spräche vom 17. Mai 2019 und
13. August 2019 [ Urk. 7/33 S. 6 oben und S. 8 unten], Formular «Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme» vom 21. August 2019 [Urk. 7/10]) , Anmeldung vom 15. Mai 2019 [Urk. 7/37 ] )
als realistische Arbeits zeiten erachtete, wobei der Ehemann in diesen Zeiten die Kinderbetreuung über nehmen sollte (Urk. 7/33 S. 8 unten) . Demgegenüber wurden
die von der Beschwerdeführerin ebenfalls angegebenen möglichen Arbeitszeiten Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag jeweils 1 7:00-
E. 3.2.3 Bei Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen, welche eine gewisse Ruhezeit vorsehen, der von der Beschwerdeführerin tagsüber während der Arbeitstätigkeit ihres Ehemannes zu erbringenden Kinderbetreuung (montags, dienstags, donnerstags und freitags zwischen 6:00-17:00 und mittwochs zwi schen 6:00-13:00 Uhr , soweit die Kinder nicht in der Schule und im Kindergarten waren ) sowie der für den Arbeitsweg von circa einer Stunde täglich verwendeten Zeit, verblieben bei einem angestrebten Vollzeitpensum von 42,5 Stunden wöchentlich genügend potentielle Arbeitsstunden, welche der Vermittlungsfähig keit für eine Vollzeitstellte respektive allfällig mehrerer Teilzeitstellen in einem totalen Pensum von 100 % entsprochen hätten .
Dass die Beschwerdeführerin sich unter anderem auch auf Teilzeitstellen be - wor ben hatte, vermag an der von ihr überzeugend dargelegten Haltung eine 100 %-Stelle bzw. mehrere Teilzeitstellen im Umfang einer Arbeitstätigkeit von 100 % gesucht zu haben
- entgegen der Meinung des Beschwerdegegners (vgl. E. 2.1) – keine Zweifel zu wecken . Gemäss den von ihr eingereichten Nachweisen über die Arbeitsbemühungen wiesen diese von Beginn an jeweils auch Bewerbungen auf Vollzeitstellen aus. Die zuständige RAV-Beraterin akzeptiert e denn die Bewer bungen auch vorbehaltslos im
Wissen, dass die Beschwer - deführerin eine 100%ige Beschäftigung anstrebte (vgl. Urk. 7/33-34). Gerade, was die angestrebten Arbeitszeiten zu Randzeiten und am Wochenende betriff t , kann es von Vorteil sei n , sich nicht nur auf eine Vollzeitstelle zu bewerben, welche genau dem gesuchten Arbeitszeitmuster entspr i ch t , sondern verschiedenen Teilzeitstellen zu suchen, um so in Kombination die möglichen Arbeitszeiten bis zum Erreichen eines 100 %-Pensums abzudecken. Zu berücksichtigen gilt auch, dass die Beschwerdeführerin mit der Tätigkeit bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin den Tat beweis dafür erbracht hat, dass sie tatsächlich gewillt und in der Lage ist , neben der Betreuung von kleinen Kindern
zu 100 % zu arbeiten (vgl. Urk. 7/38), wenn dies denn zwar auch nicht eine Beschäftigung zu Rand- und Wochen - endzeiten gewesen war. Auch vermag das Angebot an ihre ehemalige Arbeit - geberin , eine Pensumsreduktion in Kauf zu nehmen, k eine andere Vermutung nahezulegen. Vielmehr handelte es sich dabei um einen Versuch die geschätzte Arbeitsstelle behalten zu können. Die Beschwerdeführerin offerierte denn zusätzlich auch, in Randzeiten und am Wochenende zu arbeiten, um die Stelle mit einem Vollzeit pensum behalten zu können (vgl. Urk. 7/23, Urk. 7/33 S. 8). 3. 3
Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitszeiten und der von ihr getätigten Arbeitsbemühungen für Stellen mit Rand- und Wochenendarbeitszeiten (E. 3.2.1 vorstehend) , der vom Ehemann in der Zeit vom 15. Mai 2019 bis 8. März 2020 gewährleisteten Kinderbetreuung (E. 3.2.2 vorstehend), der arbeitsrechtlichen Vorgaben (gesetzlich vorgeschriebe nen Ruhezeiten) sowie der von der Beschwerdeführerin während der Arbeitstä tigkeit des Ehemannes zu erbringenden Kinderbetreuung und de m ihr anzurech nende n tägliche n Arbeitsweg (E. 3.2.3 vorstehend) erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass auch in der Zeit vom 15. Mai 2019 bis 8. März 2020 eine Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 100 % bestand en hatte .
Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin auch bereits im Zeitraum vom 15. Mai 2019 bis 8. März 2020 im Umfang von 100 % vermittlungsfähig war und dem entsprechend im entsprechenden Ausmass Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung hatte.
E. 3.4 Darüber hinaus sieht das Kreisschreiben eine rückwirkende Ablehnung der Ver mittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nachweis der gewährleisteten Kinderbetreu ung – was bei m Verfügungsdatum vom 2. März 2020 für die Zeit davor ab Bezug der Taggelder ab
15. Mai 2019 gilt - maximal bis zu dem Zeitpunkt vor, bei dem erstmals ein einstellungsrelevantes Verhalten wegen mangelnder Kinderbetreu ung vor gelegen hatte (E. 1.3.2). Die Beschwerdeführerin wurde jedoch in der gesamten Zeit der kontrollierten Arbeitslosigkeit kein einziges Mal wegen einer Verfehlung eingestellt (Urk. 7/1-39). Es ist denn auch nicht ersichtlich – und wurde vom Beschwerde gegner weder in der Verfügung vom 2. März 2020 (Urk. 7/2) noch dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2020 (Urk. 2) thematisiert - inwiefern ein einstellungswürdiges Verhalten der Beschwerdeführerin in der Zeit ab dem 15. Mai 2019 wegen mangelnder Kinder betreuung vorgelegen haben sollte. Die von ihr erbrachten Nachweise über ihre Arbeitsbemühungen wurden von der zuständigen RAV-Beraterin im Wissen, dass eine Beschäftigung von 100 % zu Randzeiten und an den Wochenenden gesucht war, jeweils als genügend erachtet
– jedenfalls ist A nderweitiges nicht aktenkun dig (vgl. Urk. 7/33-34). 5 .
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwer defüh rer in eine angemessene Prozessentschäd igung zu bezahlen, welche in An wen dung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Proze sses auf Fr. 1' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid
des Amt es für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 2 8. September 20 20 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits auch in der Zeit vom
1 5. Mai
2019 bis 8. März 2020 zu
100
% vermittlungsfähig war und dementsprechend Anspruch auf Arbeitslosentschädigung hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia Arbeitslosenkasse A.___
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
E. 6 :00 Uhr nicht berücksichtigt, womit der Beschwerdegegner zum Schluss kam, dass so eine Vermittlungsfähig keit im Umfang von maximal 50 % vorliege (Urk. 7/2 S. 2).
Diese Annahme dürfte auch dem Einspracheentscheid vom 28. September 2020 für die Bestätigung der 50 % Vermittlungsfähigkeit weiterhin zu Grunde gel e gen haben .
Die Annahme einer Unmöglichkeit einer Arbeitszeit der Beschwerdeführerin am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 17:00-6:00 beruht einzig auf einer telefonischen Befragung der ehemaligen Arbeitgeberin durch den Beschwerde gegner. Dabei gab diese an, die genannten Arbeitszeiten seien in der Textilbran che als unrealistisch zu betrachten. Üblich seien normale Bürozeiten (vgl. Urk. 7/2 S. 2 Mitte und Urk. 7/20). Dies ist einerseits falsch. So verfügt etwa selbst die ehemalige Arbeitgeberin über Öffnungszeiten bis 21 Uhr (vgl. Homepage der
Z.___ GmbH [besucht am 7. Dezember 2020]) und dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Industrielle Reinigung von Textilien in der Romandie
– ein entsprechender GAV für die Deutschschweiz existiert nicht – lässt sich eine Klausel zur Nachtar beit entnehmen ( Art. 11), was darauf hindeutet, dass Arbeitszeiten ausserhalb der gewöhnlichen Büroöffnungszeiten durchaus üblich sind. Anderseits beschränkte sich die Arbeitssuche der Beschwerdeführerin nicht nur auf den Bere ich der Tex tilreinigungsbranche , sondern erstreckte sich auch auf weitere Wirtschaftszweige mit Arbeitszeiten auch ausserhalb der gewöhnlichen Bürozeiten, wie Hilfsarbeiten in der Küche, Stellen als
Reinigungskraft und als Verkäuferin (vgl. die Nachweise über die Arbeitsbemühungen ab Monate Mai 2019 [ Urk. 7 / 34] ).
Dementsprechend wären für die Zeit bis März 2020
– neben den Zeiten am Mitt woch von 13:00-6:00 Uhr und an den Wochenenden - auch die von der Beschwerdeführerin angegebenen möglichen Arbeitszeiten am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 17:00-6:00 nicht als grundsätzlich un realistische Arbeitszeiten zu berücksichtigen gewesen . 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00278
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 2 2. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, lic . iur . Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Die 1985 geborene X.___ , mazedonische Staatsangehörige mit bis 22. Mai 2021 gültiger Aufenthaltsbewilligung C und Mutter von vier Kindern (Jahrgänge 2007, 2008, 2013, 2019 ) , war zuletzt vom 11. April 2016 bis
9. Mai 2019 bei der Z.___
GmbH in einem Vollzeitpensum
als Büglerin angestellt gewesen . Nach
Ablauf des bis 9. Mai 2019 dauernden Mut terschaf t surlaubes (Geburt des vierten Kindes am 1. Februar 2019) , kündigte ihr die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 14 . Mai 2019 fristlos mit der Begrün dung , sie sei ohne wichtigen Grund nicht mehr zur Arbeit erschienen ( vgl. Urk. 7/22, Urk. 7/33 S. 8, Urk. 7/3 7-3 8).
Am 15 . Mai
2019 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/ 37 ) und ersuchte am 22 . Mai
2019 (Urk. 7/ 36 ) um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 14. Mai 201 9.
Die Versicherte bezog in der Folge ab Mai 2019 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 7/29, Urk. 7/32, Urk. 7/33 S. 1-7).
Ein e ursprünglich verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 32 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit hob die zustän dige Unia Arbeitslosenkasse A.___
( Unia ) mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 (Urk. 7/28) auf .
Am 12. Februar 2020 (Urk. 7/1) überwies die Unia die Sache zur Klärung der Ver mittlungsfähigkeit der Versicherten an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).
Mit Verfügung vom 2. März 2020 (Urk. 7/2) entschied das AWA, die Vermitt lungsfähigkeit und somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung werde ab 15. Mai 20 1 9 im Ausmass von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung bejaht. Daneben bejahte das AWA mit Verfügung vom 30. März 2020 (Urk. 7/3) eine Vermitt lungsfähigkeit ab 9. März 2020 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 100 % einer Vollzeitstelle. Nach erfolgter Einsprache gegen die Verfügung vom 2. März 2020 (vgl. Urk. 7/4-8) hielt das AWA mit Einspracheentscheid vom 28. September 2020 (Urk. 2) an seiner Einschätzung gemäss der Verfügung vom 2. März 2020 fest .
Daneben erliess die Unia am
18. Mai 2020 eine Rückforderungsverfügung (Urk. 7/29) über Fr. 12'150.90 für zu viel ausgerichtete Arbeitslose n entschädi gung in den Kontrollperioden Mai 2019 bis Januar 2020 , gegen welche die Beschwerdeführerin am
9. Juni 2020 ebenfalls Einsprache erhob (vgl. Urk. 1 S. 3 oben) . 2.
Geg en den Einspracheentscheid vom 2 8. September 2020 richtet sich die Beschwerde
d er
Versicherte n
vom 12. Oktober
2020 (Urk. 1) mit dem Antrag, ,
die ser sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (S. 2).
In seiner Beschwerdeantwort vom 10. November 2020 (Urk. 6) ersuchte der Be schwerdegegner um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
In Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
werden die einzelnen Voraus set zungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgez ählt.
Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsl osenentschädigung ist nach Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG die Vermittlungsfähigkeit. Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungs mass nahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört zum einen die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn und zum andern subjektiv die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a, 123 V 214 E. 3, je mit Hinweis). 1.2
Die Arbeitslosenkasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen, ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist ( Art. 81 Abs. 2 lit . a AVIG).
Hält die zuständige Amtsstelle den Versicherten nicht oder nur teilweise für ver mittlungsfähig, so gibt sie dies der Arbeitslosenkasse bekannt. Die zuständige Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den Grad der Vermittlungsfähigkeit ( Art. 24 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). 1.3 1.3.1
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 1.3.2
Der Umstand, dass eine versicherte Person sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen will, führt nicht ohne Weiteres zu Vermittlungsunfähigkeit. Vermittlungsunfähigkeit tritt jedoch ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer Stelle aufgrund von Bindungen und Dispositionen sehr ungewiss ist (AVIG-Praxis ALE Ziff. B224). Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Ki ndern muss hinsichtlich der Ver mittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbar keit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen.
Es liegt an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfal les einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG-Pra xis ALE Ziff. B225 ).
Wie sie die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Erscheint im Verlaufe des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbe treuung einer Drittperson oder Institution anzuvertrauen erwiesenermassen als zweifelhaft, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hin blick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen (AVIG-Praxis ALE Ziff. B225a).
Eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nach weis der gewährleisteten Kinderbetreuung kann maximal bis zu dem Zeitpunkt zurück erfolgen, bei dem erstmals ein einstellungsrelevantes Verhalten wegen mangelnder Kinderbetreuung vorlag, wie zum Beispiel eine verunmöglichte Teil nahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die Ablehnung zumutbarer Arbeit oder ungenügende Arbeitsbemühungen (AVIG-Praxis ALE Ziff. B225c). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid vom 28. Septem ber 2020 (Urk .
2) damit, nachdem die Beschwerdeführerin selber angegeben habe, dass sie nach dem krankheitsbedingten Ausfall der Kinderbetreuung die Arbeit am 10. Mai 2019 nicht wieder hätte aufnehmen könne n , erscheine es nicht glaub würdig, dass ihr
bereit s am 15.
Mai 2019 die Schwägerin und die Schwester ihres Ehemannes für die Kinderbetreuung zur Verfügung gestanden hätten . Wäre dem so gewesen, wäre es nicht zur Kündigung gekommen. Es könne nicht davon aus gegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Eintritt in die kontrol lierte Arbeitslosigkeit über ein e tragfähige Lösung einer geregelten Kinderbetreu ung verfügt habe, die es ihr erlaub t hätte, eine Stelle im Ausmass von mehr als 50 % einer Vollzeitbeschäftigung anzutreten. Erst aus den Formularen «Beschei nigung Kinderbetreuung» vom 9. März 2020 gehe die konkrete Betreuung ihrer Kinder hervor. Daher sei ab dann eine Vermittlungsfähigkeit im Ausmass eines anrechenbaren Arbeitsausfalles von 100 % zu bejahen. Die eingereichten Arbeits bemühungen vermöchten auch k ein anderes Bild aufzuzeigen, habe sie sich in der Zeit bis Februar 2020 hauptsächlich um Teilzeitstellen bemüht. Erst ab März 2020 seien überwiegend Vollzeitstellen gesucht worden (S. 3 f.) . 2.2
Die Beschwerdeführer in brachte in ihrer Beschwerde vom 12 . Oktober
2020 (U rk.
1) dagegen vor, in den Kreisschreiben werde erwähnt, eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nachweis der gewähr leisteten Kinderbetreuung könne maximal bis zu dem Zeitpunkt zurück erfolgen, bei dem erstmals ein einstellungsrelevantes Verhalten wegen mangelnder Kinder betreuung vorgelegen habe . Die rückwirkende Reduktion der Vermittlungsfähig keit sei über neun Monate nach Auszahlung der Taggelder erfolgt. Einstellungs relevante Gründe wie im Kreisschreiben aufgeführt, lägen nicht vor. Der Beschwerdegegner stütze sich betreffend angeblicher Arbeitszeiten in der Textil branche lediglich auf die mündlichen Angaben de r ehemaligen Arbeitgeber in , was nicht einer fundierten Abklärung entspreche . Unberücksichtigt sei geblieben, dass sie sich nebst dem Textilbereich in weiteren Wirtschaftssektoren, wie Ver kauf, Logistik und Gastronomie um Arbeitsstellen bemüht habe.
Es treffe zwar zu, dass ihre Arbeitsbemühungen in der Zeit bis September 2019 hauptsächlich Teilzeitstellen betr offen hätten , dies treffe aber auch für die Zeit ab Oktober 2019 zu. Zwar sei die Person, welche die Kinder ursprünglich hätte betreuen sollen, infolge Krankheit ausgefallen, dass sie ein paar Tage später innerhalb der Ver wandtschaft eine alternative Betreuungslösung gefunden habe, sei aber nachvoll ziehbar. Unberücksichtigt sei zudem geblieben, dass sie vor der Kündigung durch die ehemalige Arbeitgeberin den Tatbeweis
erbracht habe, dass sie trotz Betreu ungspflicht von drei Kindern bereit und in der Lage gewesen sei, ein 100 - %-Pensum auszuüben (S . 3-6 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer in
im Zeitraum vom
15. Mai 2019 bis 8. März 2020 und in diesem Zusammenhang ins besondere die Vermittlungsfähigkeit, über welche mit Verfügung vom 2 . März 2020 (Urk. 7/
2) und mit Einspracheentscheid vom
28. September 2020 (Urk.
2) entschieden wurde. Demgegenüber ist das Verfahren betreffend die Rückforde rung von Fr. 12'150.90
noch bei der Unia hängig . 3.
3.1
Im Vordergrund der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit steht die Frage der realis tischen Arbeitszeiten im Zusammenhang mit der gewährleisteten Kinderbetreu ung.
Im Einspracheentscheid
vom 28. September 2020 begründet e
der Beschwerdegeg ner die Verneinung einer über ein 50%-Pensum hinausgehenden Vermittlungs fähigkeit in der Zeit vom 15. Mai 2019 bis 8. März 2020 unter Hinweis auf den kurzfristigen krankheitsbedingten Ausfall der ursprünglich vorgesehenen Betreu ungsperson sowie der wenig glaubwürdigen Ersatzbetreuung durch die Schwäge rin und die Schwester des Ehemannes und somit mit der deswegen nicht geregel ten tragfähigen Kinderbetreuung seit Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit (vgl. E. 2.1).
Diese Begründung nimmt einzig auf das entsprechende Vorbringen der Beschwer deführerin in der Einsprache vom 9. Juni 2020 Bezug , wonach bereits ab dem 1 5. Mai 2019 die Schwester und die Schwägerin des Ehemannes als Betreuungs personen zur Verfügung gestanden hätten, wenn sie eine Stelle gefunden hätte (vgl. Urk. 7/4 S. 3) .
Aus dem
Einspracheentscheid
lässt sich demgegenüber nicht abschliessend entnehmen, welche Arbeitszeiten der Beschwerdegegner im Zeit raum vom 15. Mai 2019 bis 8. März 2020 als realistische Arbeitszeiten und wel che Kinderbetreuung zu welchen Zeiten durch welche Person er als tragfähig erachtet e. 3.2 3.2.1
Mit Blick auf die dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 2. März 2020 (Urk. 7/2) lässt sich ersehen, dass der Beschwerdegegner die Arbeitszeiten am Mittwoch jeweils von 13:00-6:00 Uhr und am Samstag und Son ntag jeweils von 7:00-17:00 Uhr gemäss den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben ( vgl. Angaben anlässlich der Beratungs- und Kont rollge spräche vom 17. Mai 2019 und
13. August 2019 [ Urk. 7/33 S. 6 oben und S. 8 unten], Formular «Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme» vom 21. August 2019 [Urk. 7/10]) , Anmeldung vom 15. Mai 2019 [Urk. 7/37 ] )
als realistische Arbeits zeiten erachtete, wobei der Ehemann in diesen Zeiten die Kinderbetreuung über nehmen sollte (Urk. 7/33 S. 8 unten) . Demgegenüber wurden
die von der Beschwerdeführerin ebenfalls angegebenen möglichen Arbeitszeiten Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag jeweils 1 7:00- 6 :00 Uhr nicht berücksichtigt, womit der Beschwerdegegner zum Schluss kam, dass so eine Vermittlungsfähig keit im Umfang von maximal 50 % vorliege (Urk. 7/2 S. 2).
Diese Annahme dürfte auch dem Einspracheentscheid vom 28. September 2020 für die Bestätigung der 50 % Vermittlungsfähigkeit weiterhin zu Grunde gel e gen haben .
Die Annahme einer Unmöglichkeit einer Arbeitszeit der Beschwerdeführerin am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 17:00-6:00 beruht einzig auf einer telefonischen Befragung der ehemaligen Arbeitgeberin durch den Beschwerde gegner. Dabei gab diese an, die genannten Arbeitszeiten seien in der Textilbran che als unrealistisch zu betrachten. Üblich seien normale Bürozeiten (vgl. Urk. 7/2 S. 2 Mitte und Urk. 7/20). Dies ist einerseits falsch. So verfügt etwa selbst die ehemalige Arbeitgeberin über Öffnungszeiten bis 21 Uhr (vgl. Homepage der
Z.___ GmbH [besucht am 7. Dezember 2020]) und dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Industrielle Reinigung von Textilien in der Romandie
– ein entsprechender GAV für die Deutschschweiz existiert nicht – lässt sich eine Klausel zur Nachtar beit entnehmen ( Art. 11), was darauf hindeutet, dass Arbeitszeiten ausserhalb der gewöhnlichen Büroöffnungszeiten durchaus üblich sind. Anderseits beschränkte sich die Arbeitssuche der Beschwerdeführerin nicht nur auf den Bere ich der Tex tilreinigungsbranche , sondern erstreckte sich auch auf weitere Wirtschaftszweige mit Arbeitszeiten auch ausserhalb der gewöhnlichen Bürozeiten, wie Hilfsarbeiten in der Küche, Stellen als
Reinigungskraft und als Verkäuferin (vgl. die Nachweise über die Arbeitsbemühungen ab Monate Mai 2019 [ Urk. 7 / 34] ).
Dementsprechend wären für die Zeit bis März 2020
– neben den Zeiten am Mitt woch von 13:00-6:00 Uhr und an den Wochenenden - auch die von der Beschwerdeführerin angegebenen möglichen Arbeitszeiten am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 17:00-6:00 nicht als grundsätzlich un realistische Arbeitszeiten zu berücksichtigen gewesen . 3. 2.2
Es sprechen keine Gründe gegen eine zumindest in der Zeit vom 15. Mai 2019 bis 8. März 2020 - vor der vom Beschwerdegegner als vollwertig anerkannten
org a nisierten «Fremdbetreuung» durch die Schwester des Ehemannes (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 7/3, Urk. 7/12, Urk. 7/ 21 ) - vorübergehend gewährleistete Kinderbetreuung durch den Ehemann. Dieser ging in der Zeit (und darüber hinaus) einer geregelten Arbeit als Bodenleger mit regelmässigen Arbeitszeiten nach, sodass es ihm unbe strittenermassen möglich gewesen wäre, die Kinder Montag, Dienstag, Donners tag und Freitag von 17:00-6:00 Uhr, am Mittwoch von 13:00-6:00 Uhr und am Wochenende zu betreuen ( vgl. Urk. 7/33 S. 8 unten, Urk. 21 ). Die Beschwerde führerin hat denn auch anlässlich des Erstgespräches mit ihrer RAV-Beraterin am 17. Mai 2019 d a rauf
hingewiesen, dass die Kinderbetreuung durch ihren Ehe mann erfolgen werde (Urk. 7/33 S. 8). Zumindest für den Mittwoch und das Wochenende scheint der Beschwerdegegner diese Ansicht zu teilen (vgl. Verfü gung vom 2. März 2020 [Urk. 7/2 S. 2]). Weshalb dies nicht auch für die Montage, Dienstage, Donnerstage und Freitage von 17:00-6:00 Uhr hätte gelten sollen, wurde vom Beschwerdegegner nicht dargelegt respektive überhaupt nicht thema tisiert. Gründe dafür sind nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hat denn auch klar gestellt, dass der Umstand, dass
jemand mit betreuungspflichtige n Kinder n eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünsch t , allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 714/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2). Im Einspracheentscheid ging der Beschwerdegegner auf die Rolle des Ehemannes in der Kinderbetreuung überhaupt nicht mehr ein , liess diese scheinbar unberücksichtigt und fokussierte einzig auf das Vorbringen in der Einsprache vom 9. Juni 2020 über eine zusätzlich gegebene «Fremdbetreu ung» .
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass von den Eltern nicht eine permanente Kin derbetreuung gefordert wird, sondern ein Einsatz je nach den konkreten Modali täten des Arbeitsantritts. Dabei sind auch weitere Erleichterungen (Mittagstisch, Eigenverantwortung der Kinder, Nachbarschaftshilfe, Einspringen in Notfällen durch die nebenan wohnende Schwiegermutter [vgl. Urk. 7/21]) zu berücksichti gen .
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass d ie älteren Kinder der Beschwerdeführerin 2019 bereits zwölf, elf und sechs Jahre alt wurden und damit Schule und Kindergarten besuchten .
Damit erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der Zeit vom 15. Mai 2019 bis 8. März 2020 die an sie gestellten Anforderungen bezüglich einer Kinderbetreuung erfüllen konnten, so dass auch damals noch ohne «Fremdbetreuung» und bei einer damals von der Beschwerdeführerin angestrebten Rand- und Wochenendarbeit im Umfang von 100 % von einem sichergestellten Betreuungsdispositiv auszugehen war. 3.2.3
Bei Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen, welche eine gewisse Ruhezeit vorsehen, der von der Beschwerdeführerin tagsüber während der Arbeitstätigkeit ihres Ehemannes zu erbringenden Kinderbetreuung (montags, dienstags, donnerstags und freitags zwischen 6:00-17:00 und mittwochs zwi schen 6:00-13:00 Uhr , soweit die Kinder nicht in der Schule und im Kindergarten waren ) sowie der für den Arbeitsweg von circa einer Stunde täglich verwendeten Zeit, verblieben bei einem angestrebten Vollzeitpensum von 42,5 Stunden wöchentlich genügend potentielle Arbeitsstunden, welche der Vermittlungsfähig keit für eine Vollzeitstellte respektive allfällig mehrerer Teilzeitstellen in einem totalen Pensum von 100 % entsprochen hätten .
Dass die Beschwerdeführerin sich unter anderem auch auf Teilzeitstellen be - wor ben hatte, vermag an der von ihr überzeugend dargelegten Haltung eine 100 %-Stelle bzw. mehrere Teilzeitstellen im Umfang einer Arbeitstätigkeit von 100 % gesucht zu haben
- entgegen der Meinung des Beschwerdegegners (vgl. E. 2.1) – keine Zweifel zu wecken . Gemäss den von ihr eingereichten Nachweisen über die Arbeitsbemühungen wiesen diese von Beginn an jeweils auch Bewerbungen auf Vollzeitstellen aus. Die zuständige RAV-Beraterin akzeptiert e denn die Bewer bungen auch vorbehaltslos im
Wissen, dass die Beschwer - deführerin eine 100%ige Beschäftigung anstrebte (vgl. Urk. 7/33-34). Gerade, was die angestrebten Arbeitszeiten zu Randzeiten und am Wochenende betriff t , kann es von Vorteil sei n , sich nicht nur auf eine Vollzeitstelle zu bewerben, welche genau dem gesuchten Arbeitszeitmuster entspr i ch t , sondern verschiedenen Teilzeitstellen zu suchen, um so in Kombination die möglichen Arbeitszeiten bis zum Erreichen eines 100 %-Pensums abzudecken. Zu berücksichtigen gilt auch, dass die Beschwerdeführerin mit der Tätigkeit bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin den Tat beweis dafür erbracht hat, dass sie tatsächlich gewillt und in der Lage ist , neben der Betreuung von kleinen Kindern
zu 100 % zu arbeiten (vgl. Urk. 7/38), wenn dies denn zwar auch nicht eine Beschäftigung zu Rand- und Wochen - endzeiten gewesen war. Auch vermag das Angebot an ihre ehemalige Arbeit - geberin , eine Pensumsreduktion in Kauf zu nehmen, k eine andere Vermutung nahezulegen. Vielmehr handelte es sich dabei um einen Versuch die geschätzte Arbeitsstelle behalten zu können. Die Beschwerdeführerin offerierte denn zusätzlich auch, in Randzeiten und am Wochenende zu arbeiten, um die Stelle mit einem Vollzeit pensum behalten zu können (vgl. Urk. 7/23, Urk. 7/33 S. 8). 3. 3
Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitszeiten und der von ihr getätigten Arbeitsbemühungen für Stellen mit Rand- und Wochenendarbeitszeiten (E. 3.2.1 vorstehend) , der vom Ehemann in der Zeit vom 15. Mai 2019 bis 8. März 2020 gewährleisteten Kinderbetreuung (E. 3.2.2 vorstehend), der arbeitsrechtlichen Vorgaben (gesetzlich vorgeschriebe nen Ruhezeiten) sowie der von der Beschwerdeführerin während der Arbeitstä tigkeit des Ehemannes zu erbringenden Kinderbetreuung und de m ihr anzurech nende n tägliche n Arbeitsweg (E. 3.2.3 vorstehend) erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass auch in der Zeit vom 15. Mai 2019 bis 8. März 2020 eine Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 100 % bestand en hatte .
Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin auch bereits im Zeitraum vom 15. Mai 2019 bis 8. März 2020 im Umfang von 100 % vermittlungsfähig war und dem entsprechend im entsprechenden Ausmass Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung hatte. 3.4
Darüber hinaus sieht das Kreisschreiben eine rückwirkende Ablehnung der Ver mittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nachweis der gewährleisteten Kinderbetreu ung – was bei m Verfügungsdatum vom 2. März 2020 für die Zeit davor ab Bezug der Taggelder ab
15. Mai 2019 gilt - maximal bis zu dem Zeitpunkt vor, bei dem erstmals ein einstellungsrelevantes Verhalten wegen mangelnder Kinderbetreu ung vor gelegen hatte (E. 1.3.2). Die Beschwerdeführerin wurde jedoch in der gesamten Zeit der kontrollierten Arbeitslosigkeit kein einziges Mal wegen einer Verfehlung eingestellt (Urk. 7/1-39). Es ist denn auch nicht ersichtlich – und wurde vom Beschwerde gegner weder in der Verfügung vom 2. März 2020 (Urk. 7/2) noch dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2020 (Urk. 2) thematisiert - inwiefern ein einstellungswürdiges Verhalten der Beschwerdeführerin in der Zeit ab dem 15. Mai 2019 wegen mangelnder Kinder betreuung vorgelegen haben sollte. Die von ihr erbrachten Nachweise über ihre Arbeitsbemühungen wurden von der zuständigen RAV-Beraterin im Wissen, dass eine Beschäftigung von 100 % zu Randzeiten und an den Wochenenden gesucht war, jeweils als genügend erachtet
– jedenfalls ist A nderweitiges nicht aktenkun dig (vgl. Urk. 7/33-34). 5 .
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwer defüh rer in eine angemessene Prozessentschäd igung zu bezahlen, welche in An wen dung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Proze sses auf Fr. 1' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid
des Amt es für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 2 8. September 20 20 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits auch in der Zeit vom
1 5. Mai
2019 bis 8. März 2020 zu
100
% vermittlungsfähig war und dementsprechend Anspruch auf Arbeitslosentschädigung hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia Arbeitslosenkasse A.___
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller