Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungs-richter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten d.h. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom
12. Juni 2024 zu Recht verneinte. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung, welche auf einer umfassenden Prüfung des medizinischen Sachverhalts basierte vorliegend die Verfügung vom 7. Februar 2013 (IV-Nr. 49) bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung, vorliegend vom 12. Juni 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
5.1 Bei ihrer letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 7. Februar 2013 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das von ihr veranlasste psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 6. Juni 2012 (IV-Nr. 36) ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Zur Beurteilung hielt Dr. med. C.___ fest, in der aktuellen persönlichen fachärztlich psychiatrischen Untersuchung hätten eine Reihe von Verhaltensbeobachtungen gemacht und spezifische Items erfragt werden können, die das Vorliegen einer aktuellen depressiven Symptomatik ausschliessen liessen. Der Versicherte sei über einen Zeitraum von 10:50 bis 12:00 Uhr und von 12:10 bis 13:30 Uhr gut aufmerksam und konzentriert in der doch sehr anstrengenden versicherungspsychiatrischen Exploration gewesen (inklusive der Anamneseerhebung durch die Psychologin zu Beginn). Es habe sich aus der neuropsychologischen Exploration über insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden die Aussage ableiten lassen, dass die kognitiven Funktionen des Versicherten nicht gestört gewesen seien. Es hätten keine Einschränkungen der Aufmerksamkeit, keine Konzentrationsstörungen und keine Hinweise auf Einbussen höherer kognitiver Leistungen wie der Lernleistungen für neue Gedächtnisinhalte oder des problemlösenden Denkens bestanden. Im Hinblick auf das formale Denken sei bereits auf den wiederholt geäusserten Wunsch, wieder ganz zu gesunden, hingewiesen worden, ohne dass darin eine Einengung des Denkens, ein Grübeln oder eine sonstige Pathologie zu erkennen gewesen wären. Zur affektiven Situation sei auszuführen, dass der Versicherte nicht traurig gewirkt habe. Jedenfalls habe sich das Symptombild einer depressiven Episode, die entsprechend der Schilderung des behandelnden Psychiaters schon seit etwa vier Jahren anhalten würde, keinesfalls beobachten lassen. Womöglich am Tage vorhandene Müdigkeit oder auch Lustlosigkeit wären dabei ausserdem differenzialdiagnostisch auf eine Schlafapnoe abzubilden, die allerdings in den Angaben des Patienten selbst nach Scheitern der CPAP-Beatmung durch das Tragen eines T-Shirts mit zwei eingenähten Bällen am Rücken und dem dadurch erzwungenen Schlaf auf der Körperseite gebessert habe. Insgesamt lasse sich feststellen, dass das Beschwerdebild, das der Versicherte auch in der aktuellen Untersuchung durch eine gewisse Verlangsamung der Psychomotorik und eine ernste Mimik ausdrucksstark dargestellt habe, gleichwohl nicht Abbild einer derartigen psychischen Symptomatik gewesen sei, dass daraus eine anhaltende depressive Episode abgeleitet würde. Aktuell liege beim Versicherten keine Symptomatik einer eigenständigen primär psychischen Störung vor. Vielmehr machten in den vergangenen Jahren krankheitsfremde und motivationale Faktoren zusammen mit bewusstem Verhalten mit Ausdruckscharakter den wesentlichen Anteil aus für den Umstand, dass der Versicherte eigenen Angaben zufolge nicht mehr die Arbeitsleistung erbracht habe wie zuvor. Aufgrund des Umstandes, dass keine primär psychische Störung ausgemacht werden könne, die in den vergangenen Jahren einen untypischen Verlauf genommen hätte bei Behandelbarkeit einer depressiven Episode wobei das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung in diesem Gutachten nicht nachvollzogen werde , sei davon auszugehen, dass krankheitsfremde Faktoren als überwiegend zu betrachten seien, und dem Versicherten die Tätigkeit als Geschäftsführer der eigenen Firma und Betreiber mehrerer Tankstellen weiterhin nicht nur medizinisch-theoretisch zumutbar sei, sondern er auch eine normale Arbeitsleistung in diesem kaufmännischen Bereich erbringen könnte.
5.2 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2024 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 4. Februar 2021 (IV-Nr. 98.1; Fachrichtungen: Psychiatrie, Neuropsychologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Neurologie und Innere Medizin) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.
5.2.1 Im Oto-Rhino-Laryngologischen (ORL) Teilgutachten der D.___ vom 23. August 2020 (IV-Nr. 98.6) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (auf eigenem Fachgebiet)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (auf eigenem Fachgebiet)
Zur Beurteilung hielt die Gutachterin fest, trotz Nachfrage habe der Versicherte bei der Exploration der alltäglichen Aktivitäten keine konkreten durch die Gleichgewichtsstörung bedingten Einschränkungen beschrieben. Er sei in der Lage, gemeinsam mit der Ehefrau den jüngeren Sohn zu Arzt- und Behandlungsterminen zu begleiten. Die Limitation des Aktivitätenniveaus und der soziale Rückzug würden von ihm auf Antriebslosigkeit und Desinteresse zurückgeführt. Eine Hörgeräteversorgung sei bislang nicht in Anspruch genommen worden. Aktuell sei die Untersuchung des Gehör- und Gleichgewichtssystems durch die verminderte Kooperation erschwert gewesen. In den vorliegenden Unterlagen der HNO-Klinik des F.___ und der HNO-Abteilung des G.___ seien übereinstimmende Befunde bezüglich der normalen vestibulo-oculären Reflexe und kongruente audiometrische Messungen dokumentiert worden. Mit der Anamnese der akuten Schwindelattacke im November, der Hydropskurve im Audiogramm und der schweren psychischen Belastungssituation sei die Entwicklung einer persistent postural-perceptual Dizziness (PPPD) plausibel. Die chronische bewegungsinduzierte Gleichgewichtsstörung führe zu einer Unsicherheit und Notwendigkeit der Stabilisierung bei raschen Wechseln der Körperposition. Die Schwerhörigkeit führe zu einem eingeschränkten Sprachverstehen in Umgebungslärm. Als Ressource sei die Unterstützung durch den älteren Sohn und die Ehefrau anzusehen. Die Betreuung des behinderten Sohnes und der Suizid einer Tochter stellten wesentliche Belastungsfaktoren dar. Sämtliche Tätigkeiten, die mit Wechseln der Körperposition, Bücken oder Kopfreklination verbunden seien, wie zum Beispiel das Auffüllen der Regale im Laden, könnten nur langsam durchgeführt werden. Dafür sei ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich. Dies reduziere die mögliche Leistung um 30 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer zweier Tankstellen. Für administrative Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung.
Das ORL-Teilgutachten wurde überzeugend begründet und steht in Übereinstimmung mit den Vorakten. Das Gutachten wird seitens der Parteien denn auch nicht bestritten, womit darauf abgestellt werden kann.
5.2.2 Im internistischen Teilgutachten der D.___ vom 25. August 2020 (IV-Nr. 98.4) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Zur Beurteilung hielt der Gutachter fest, eine wohl schon seit mindestens 10 Jahren vorbekannte Schlafapnoe sei gemäss Austrittsbericht der B.___, [...] vom 23. September 2010 wegen des depressiven Zustandsbildes nur unzureichend behandelt worden, resp. die CPAP-Therapie sei abgesetzt worden. In den folgenden Berichten werde die Schlafapnoe nie mehr aufgeführt. Der Versicherte berichte diesbezüglich, er glaube, dass er unter der Therapie besser geschlafen habe, allerdings könne er sich eine Maske auf dem Gesicht nicht vorstellen und wolle sie deshalb auch nicht haben. Auffällig sei allerdings während der Begutachtung schon, dass der Versicherte beim Ultraschall sowie bei der EKG Aufzeichnung einschlafe und laut schnarche. In der ESS-Auswertung liege der Versicherte dann mit 5/24 Punkten jedoch im Normbereich. Insgesamt könne somit ein Einfluss des Schlafapnoesyndroms auf das Befinden des Versicherten nicht ausgeschlossen werden. Nach Meinung des Begutachtenden sei aber zunächst eine Behandlung der sicher führenden depressiven Komponente anzustreben und danach eine Evaluation der Schlafapnoeeinflüsse durchzuführen. Die koronare 2-Gefässerkrankung sei im Februar 2020 umfangreich kardiologisch kontrolliert worden. Koronarangiographisch habe sich ein gutes Resultat gezeigt nach Stenting der RCX. Eine signifikante RIVA Stenose sei dilatiert und ebenfalls mit einem Stent versorgt worden. Im Myokardszintigramm habe eine inferoposteriore Ischämie nachgewiesen werden können. Die linksventrikuläre Funktion habe dabei im Normbereich gelegen, die Ergometrie sei unauffällig gewesen. Insgesamt müsse somit von einem guten Ergebnis nach interventionellen Massnahmen gesprochen werden. Eine Limitation bezüglich strenger körperlicher Arbeit (Tragen über 10 kg) sei dem Beschwerdeführer von den behandelnden Kardiologen attestiert worden. Konklusiv seien die auf allgemein-internistischen Fachgebiet derzeit eingeleiteten medikamentösen Therapien lege artis in Art, Umfang und Intensität. Aufgrund der Anamnese, den zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie der heutigen Begutachtung bestünden keine Hinweise für eine mangelnde Kooperation des Versicherten bezüglich der Therapiemassnahmen auf allgemein-internistischem Fachgebiet. Hinsichtlich der Heilungschancen der aufgelisteten Diagnosen könne gesagt werden, dass diese im Allgemeinen einer medikamentösen und interventionellen Therapie, einer CPAP Therapie sowie einer Lifestylemodulation gut zugänglich seien. Auf allgemein-internistischem Fachgebiet fänden sich keine konkreten Inkonsistenzen. Hinzuweisen sei allerdings auf die Diskrepanz zwischen den vom Versicherten gemachten Angaben zu den regelmässig eingenommenen Medikamenten und den fehlenden Medikamentenspiegeln. Aus allgemein-internistischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, somit sei die bisherigen Tätigkeit als selbsterwerbender Tankstellenbetreiber als optimal leidensangepasste Tätigkeit zu sehen.
Das internistische Teilgutachten wurde nachvollziehbar begründet und steht in Übereinstimmung mit den Vorakten. Das Gutachten wird seitens der Parteien grundsätzlich denn auch nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen ist. Der Beschwerdeführer macht aber hinsichtlich des diagnostizierten Schlafapnoe-Syndroms eine nach der Begutachtung eingetretene Verschlechterung geltend, worauf in E. II. 6 hiernach einzugehen sein wird.
5.2.3 Im neurologischen Teilgutachten der D.___ vom 2. September 2020 (IV-Nr. 98.5) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Zur Beurteilung hielt der Gutachter fest, der Explorand sei aufgrund seiner Malcompliance neurologisch nicht abschliessend beurteilbar. Aufgrund der Aktenlage bestehe eine Innenohrschwerhörigkeit, welche in der neurologisch-somatischen Untersuchung bei Malcompliance bei der Hirnnervenuntersuchung nicht habe beurteilt werden können. Ebenso finde sich in der Aktenlage eine ätiologisch unklare Gleichgewichtsstörung, welche jedoch nicht nachweisbar gewesen sei. Zwar seien erschwerte Gangarten wie Zehen-/ Fersengang oder Strichgang für den Exploranden nicht möglich, doch habe er problemlos bei Ablenkung den Einbeinstand ausführen können (dies beidseits). Somit müsse hinter die anamnestische Gleichgewichtsstörung ein Fragezeichen gesetzt werden aufgrund der aktuellen neurologischen Untersuchung. Des Weiteren finde sich ein radiologisch nachgewiesenes kleines Meningeom in der Fossa posterior, welches jedoch für die obgenannten anamnestisch beschriebenen Beschwerden nicht verantwortlich sei. Hinsichtlich der Rückenschmerzen fänden sich ebenfalls Inkonsistenzen. Zum einen gehe der Explorand leidend wirkend mit einem oder beiden Händen im Kreuz abgestützt, doch erhebe er sich vom Sitzen jeweils uneingeschränkt prompt, was man bei einem an starken Rückenschmerzen Leidenden nicht erwarten würde. Vor dem Hintergrund der mangelnden Compliance und unter Berücksichtigung, dass der Explorand weiterhin ab und zu in zwei Tankstellen arbeite, was jedoch bei seinen angegebenen Beschwerden mit massiver Gleichgewichtsproblematik kaum möglich wäre, sei am ehesten von einer Aggravation auszugehen. Für die Tätigkeit an einer Tankstelle (Tankstellen Shop) sei aus neurologischer Sicht keine Beeinträchtigung erkennbar. Es sei integral (d.h. die Zeit- und Leistungskomponente berücksichtigend) eine volle Arbeitsfähigkeit vorhanden, da keine sicheren Hinweise für ein neurologisches Leiden vorlägen.
Das neurologische Teilgutachten ist überzeugend, steht in Übereinstimmung mit den Vorakten und wird seitens der Parteien nicht bestritten. Somit ist darauf abzustellen.
5.2.4 Im neuropsychologischen Teilgutachten der D.___ vom 13. November 2020 (IV-Nr. 98.7) wurden keine Diagnosen gestellt. Diesbezüglich führte die Gutachterin aus, bei nicht vorhandener Kooperation und Leistungsbereitschaft sei die Durchführung einer neuropsychologischen Testung nicht möglich. Zusammen mit dem dargestellten Verhalten in der Anamnese sei mit hoher Sicherheit davon auszugehen, dass unter diesen Bedingungen keine validen Testbefunde zu erhalten seien. In der heutigen neuropsychologischen Untersuchung zeige sich ein stark überlagerter und in demonstrativ darstellender Weise ausgeprägt antriebsarmer, aspontaner und äusserst schläfriger Versicherter, welcher noch Autofahre und mit Kollegen Kaffee trinken gehe. Das Anamnesegespräch gestalte sich schwierig. Der Versicherte zeige auf gestellte Fragen initial weitestgehend keine Reaktion / Antwort. Auf Nachfrage folge oft «ich weiss nicht», so dass Fragen insgesamt mehrmals wiederholt werden müssten. Das Antwortverhalten sei knapp oder dann unverständlich und schwer nachvollziehbar. Auch vertieftere Explorationen ergäben nicht durchwegs eine nachvollziehbare Aussage. Wiedersprüche ergäben sich zum Beispiel beim Thema aktuelle Arbeit. Manchmal werde geäussert, der Versicherte gehe jeden Tag arbeiten, dann wiederum, er gehe dann Arbeiten, wenn es ihm möglich sei. Zu einem späteren Zeitpunkt werde erwähnt, er gehe gar nicht an die Tankstelle arbeiten, sondern er treffe dort Kollegen und trinke mit denen Kaffee. Beim Thema Autofahren zeige der Versicherte auf konkrete Fragen ein schwer fassbares und ausweichendes Antwortverhalten. Die Ergebnisse der formalisierten kognitiven Beschwerdevalidierung mit dem Test of Memory Malingering lägen unterhalb der Schwelle für reines Raten. Bereits der erste Durchgang liege im Bereich der Ratewahrscheinlichkeit (21/50). Im zweiten Durchgang zeige sich dann ein deutlicher Leistungsabfall und das ermittelte Ergebnis von 11/50, was nach mathematischer Berechnung ein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gezieltes daneben Raten des Versicherten nachweise. Dies bedeute, dass in diesem Verfahren, das vermeintlich Gedächtnisleistungen, real jedoch die Leistungsmotivation prüfe, Ergebnisse erzielt worden seien, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine gezielte Antwortmanipulation bewiesen. Damit sei die Darstellung einer nicht authentischen kognitiven Störung nachgewiesen. Bei Durchsicht des internistischen und des oto-rhino-laryngologisches Teilgutachtens ergebe sich ein ganz anders Bild des Versicherten. Weshalb der Versicherte in der heutigen Untersuchung weder kooperativ noch motiviert mitmache, lasse sich aufgrund mangelnder Auskunftsbereitschaft des Versicherten nicht erschliessen. Aufgrund nicht vorhandener Kooperation und Leistungsbereitschaft mit nachgewiesenem nicht authentischen Leistungsverhalten sei aufgrund mangelnder Aussagekraft auf die Durchführung der formalen neuropsychologischen Testung verzichtet worden.
Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde nachvollziehbar aufgezeigt, dass bei nicht vorhandener Kooperation und Leistungsbereitschaft die Durchführung einer neuropsychologischen Testung des Beschwerdeführers nicht möglich war. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im vorliegenden Verfahren keine Einwände vor. Die Konsequenzen dieser Beweislosigkeit trägt der einen Anspruch ableitende Beschwerdeführer. So wird nach der allgemeinen auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisregel (Art. 8 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2) bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt. Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen). Weitere neuropsychologische Abklärungen erübrigen sich deshalb, weil eben keine validen Ergebnisse vorlagen und dementsprechend keine solchen erwartet werden können, wenn weitere Tests durchgeführt würden.
5.2.5
5.2.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten der D.___ vom 2. Dezember 2020 (IV-Nr. 98.8) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Zur Beurteilung hielt der Gutachter fest, bei der heutigen Untersuchung und Exploration habe sich ein Versicherter vorgestellt, der von Seiten des Psychostatus, der Kontaktaufnahme, der Beziehungsgestaltung und den Übertragungsaspekten doch als depressiv zu bezeichnen gewesen sei. Auch testpsychiatrisch habe sich der Hinweis auf das Bestehen einer depressiven Störung gefunden. Bedingt durch die psychosozialen Aufwuchsbedingungen, worauf zu verweisen sei, dass der Versicherte trotzdem ein Universitätsstudium habe abschliessen können, ihm ein solches ermöglicht worden sei, wäre es vorstellbar, dass sich bei ihm eine Dysthymie ausgebildet haben könnte. Diese Dysthymie möge im weiteren Verlauf, ausgelöst durch Belastungsfaktoren, etwa interpersonelle Konflikte, von einer ausgeprägteren depressiven Störung wohl erstmals 2008, überlagert worden sein, die dann auch zweimal eine Hospitalisierung in der B.___ habe notwendig werden lassen. Entgegen dem versicherungspsychiatrischen Gutachten von Dr. C.___, Psychotherapie und Psychotherapie, [...], vom 6. Juni 2012, müsse heute von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden, da heute erneut eine depressive Störung habe diagnostiziert werden können, dem Dossier aber zu entnehmen sei, dass zwischen 2012 und 2018 wohl keine Behandlungsaktivität, wohl keine ausgeprägte Störung auf psychiatrischem Fachgebiet bestanden habe. So scheine der Versicherte in dieser Zeit arbeitstätig gewesen zu sein. Dies alles vor dem Hintergrund der etwas spärlichen Angaben des Versicherten, der immer wieder angegeben habe, sich nicht erinnern zu können. Auch sei darauf verwiesen, dass der Versicherte, so wie er heute berichtet habe, selbsterwerbend mit bis zu 7 Tankstellen und 70 Angestellten und nach seinen Angaben einem Jahresumsatz von CHF 43 Mio. tätig gewesen sei, doch auch als erfolgreicher Geschäftsmann zu bezeichnen gewesen sei. Im Jahr 2018 dürfte es zu einem neuerlichen Einbruch gekommen sein. Als Belastung wäre hier das Ableben der 20-jährigen Tochter im Sommer 2018, so wie der Versicherte sich heute geäussert habe, unter «ungeklärten Umständen» zu nennen. Diese Tatsache, der Verlust eines Kindes, bedeute eine schwerwiegende Belastung und dürfe als für gewöhnlich sich dem üblichen Erleben entziehende und als eine über das zu erwartende Ausmass hinausgehende Belastung bezeichnet werden. So wie der Versicherte weiter angegeben habe, möge dann der Tod einer Schwester, die «wie eine Mutter für ihn gewesen sei», als weitere Belastung im Jahr 2020 angeführt werden, wobei hier anzuführen sei, dass der Versicherte mit einem Cousin die [...] zur Beerdigungsfeier aufgesucht habe. Dass sich bei dem Versicherten durch die Umstände, insbesondere bedingt durch die Vorgeschichte, eine depressive Störung ausgebildet habe, erscheine unumstritten, wobei sich heute das Ausmass in der Gesamtschau der Befunde nicht abschliessend fassen lasse. Dieser Tatsache solle mit der Diagnosestellung der depressiven Störung, nicht näher bezeichnet, Ausdruck verliehen werden. Eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), wie im psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie, I.___, vom 27. Dezember 2018 angeführt worden sei, habe abschliessend so nicht festgestellt werden können, insbesondere vor dem Hintergrund des Verhaltens des Versicherten und der Inkonsistenzen. Es möge vorstellbar sein, dass bei Erstellung des bezeichneten Gutachtens die Symptomatik, kurz nach dem Ableben der Tochter des Versicherten ausgeprägter gewesen sein könnte und dürfte, wobei sich heute bei der Untersuchung und Exploration Inkonsistenzen ergeben hätten, etwa vor dem Hintergrund des Psychostatus, der neuropsychologischen Untersuchung, der Laboruntersuchung, der Reise des Versicherten, dem Chauffieren eines Autos und den Angaben zum Alkoholkonsum. Auch sei noch auf die Geburt des Sohnes des Versicherten am 15. Januar 2020 hingewiesen. Es habe heute am ehesten das Ausmass einer leicht bis mittelgradig depressiven Episode bestanden, auch entgegen den Angaben im IV-Bericht von Dr. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 12. November 2019. Hier sei noch einmal auf den zeitlichen Abstand vom Belastungsereignis, dem Ableben der Tochter des Versicherten bis zum Erstellen des Berichtes 11/2019 und nun der verstrichenen Zeit von einem Jahr verwiesen. Auch heute habe sich die im Austrittsbericht der B.___ im Jahr 2009 angeführte medikamentöse Malcompliance gezeigt, die sich auch eventuell in den Aussagen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. H.___ vom 27. Dezember 2018 widerspiegle: «(...) aufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben und anhand der gezeigten Medikamente wird der Explorand psychiatrisch offenbar sehr insuffizient behandelt.» Die aktuell bestehende Symptomatik sollte wieder einer psychiatrischen, psychotherapeutischen Intervention, wobei hier auch eine suffiziente und kontrollierte Psychopharmako-Medikation notwendig wäre, zugänglich sein. Auch wäre nicht allein zur Tagesstrukturierung eine Hospitalisation in einer geeigneten Einrichtung aktuell indiziert. Es stelle sich die Frage, warum keine Hospitalisation aufgegleist worden sei, wenn bisher eine schwere depressive Episode bestanden habe. Auch vor dem Hintergrund der Krankengeschichte, etwa dass im Bericht der K.___ vom 17. April 2012 noch eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert worden sei und eine solche auch im Austrittsbericht der B.___ vom 23. Dezember 2009 angeführt worden sei, dann jedoch in einer weiteren Behandlung der B.___ noch eine depressive Episode (ICD-10: F33.1) «mittelgradige» festgestellt worden sei und dass, wie bereits angeführt, wohl zwischen 2012 und 2018 keine Behandlung stattgefunden habe, der Versicherte auch wohl soweit erfolgreich gearbeitet habe, sei davon auszugehen, dass auch die aktuelle depressive Phase behandelbar sein sollte. Hier dürfe ausgeführt werden, dass depressive Störungen prinzipiell behandelbar seien und prinzipiell auch eine günstige Prognose zeigten. Insbesondere unter Berücksichtigung der biographischen Gegebenheiten habe entsprechend den Ausführungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H.___ vom 27. Dezember 2018 keine Persönlichkeitsstörung festgestellt werden können. Auch habe sich, wenngleich in dem Bericht HNO F.___ ab 03/2019 immer wieder auf eine somatoforme Komponente bei psychischer Belastungssituation hingewiesen werde, heute keine Diagnose aus dem somatoformen Diagnosespektrum stellen lassen. Die entsprechenden Diagnosekriterien seien nicht erfüllt gewesen. Letztendlich habe der Versicherte nicht über eine entsprechende Symptomatik geklagt. Auch habe trotz der vom Versicherten angeführten Ereignisse im Heimatland keine Traumafolgestörung exploriert werden können, da weder vorbestehend (Dossier) noch heute solche Symptome beklagt worden seien oder zu explorieren gewesen wären.
5.2.5.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, aus rein psychiatrischer Sicht dürfte der Versicherte fähig sein, alle seinem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten aktuell mit einer integralen Reduktion von 50 % zu verrichten. Dabei wäre die vom Versicherten zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betreiber einer Tankstelle, von Tankstellen respektive eine Tätigkeit im KV-Bereich, als ideal angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu bezeichnen. Die heutigen Gegebenheiten könnten sich mit dem Ableben der Tochter des Versicherten im Jahr 2018 eingestellt haben, seither bestehe eine gewisse Besserung vor dem Hintergrund des psychiatrischen Gutachtens Dr. H.___ vom 27. Dezember 2018 mit der Diagnose schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, dem IV-Bericht Dr. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 12. November 2019 im Vergleich zu der heute gestellten Diagnose. Vorbestehend direkt nach dem Ableben der Tochter des Versicherten im Sommer 2018 könnte eine ausgeprägtere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis zu einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit bestanden haben und im weiteren Verlauf, etwa dann ab dem Bericht von Dr. J.___ 11/2019 eine Besserung, ein gewisser Rückgang der Akutsymptomatik, der floriden Symptomatik, sich zum heutigen Tage eingestellt haben.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1)Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a)Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b)Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c)Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2)Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich hielt der Gutachter fest, es habe am ehesten das Ausmass einer leicht bis mittelgradig depressiven Episode bestanden.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die bisher durchgeführten Behandlungen, bereits im Jahr 2008 beginnend, dann 2009 und 2010, dürften doch zu einer Stabilisierung geführt haben, sodass eine ausgeprägte Symptomatik, eine psychische Störung wieder im Jahr 2018 nach dem Ableben der Tochter des Versicherten aufgetreten sein dürfte. Dass diese Krise heute noch nicht völlig überwunden sei, möge doch als nachvollziehbar erscheinen. Die weiteren Massnahmen, etwa die ambulante Behandlung, schienen soweit zu einer gewissen Stabilisierung geführt zu haben. Aktuell habe noch eine leichte bis mittelgradige depressive Störung bestanden. Bei einer weiteren suffizienten Behandlung sollte ein weiterer Rückgang der Symptomatik erzielbar sein. Die Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit solle unter der Voraussetzung, dass eine adäquate Therapie durchgeführt werde, für die nächsten 12 bis maximal 24 Monate gelten. Hernach sollte der Versicherte gegebenenfalls monodisziplinär psychiatrisch erneut vorgestellt werden. Gestützt auf diese Ausführungen ist demnach eine Behandlungsresistenz zu verneinen. Sodann sind dem Gutachten keine Ausführungen zum beruflichen Eingliederungserfolg und einer allfälligen Eingliederungsresistenz zu entnehmen. Da der Versicherte aber nach wie vor in der Tankstelle seines Sohnes mithilft und mangels gegenteiliger Hinweise ist das Vorliegen einer Eingliederungsresistenz ebenfalls zu verneinen.
Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430). Diesbezüglich führt der Gutachter aus, eine versicherungspsychiatrisch relevante Komorbidität über die depressive Störung hinausgehend habe nicht festgestellt werden können.
Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, bezüglich der Persönlichkeitsdiagnostik hätten keine Hinweise für eine versicherungspsychiatrisch relevante Störung bestanden. Vielmehr weise der Versicherte aus der Biographie ableitbar gute Ressourcen auf. Befragt nach einem Interesse, Hobby, Freizeitgestaltung habe der Versicherte ausgeführt, dass er sportlich gewesen sei, viel gemacht habe, wie Skifahren, Schwimmen, Wandern, er all dies nicht mehr ausführe, da er krank sei. Er müsse sich zu allem zwingen, er würde noch mitarbeiten, etwas machen, wolle seiner Familie nicht zeigen, wie es ihm gehe. Er habe 7 Tankstellen mit 70 Angestellten gehabt, mehrere Millionen Umsatz im Jahr. Dies sei alles weg und letztendlich wertlos. Nun sei noch eine Tankstelle, die der Sohn übernommen habe, vorhanden. Der Versicherte würde dort, wenn man ihn brauche, mithelfen. Der Versicherte habe geschäftlich viel Erfahrung und die Unterlagen seien geordnet, sodass er seinen Sohn unterstützen könne, indem er ihm sage, wo er was finde. Er selbst könne sich keine Tätigkeit mit Regelmässigkeit, Termintreue auf Dauer, vor dem Hintergrund der zu beklagenden Beschwerden und der daraus resultierenden Einschränkungen, insbesondere der Kraftlosigkeit und der Energielosigkeit, vorstellen. Der Tag habe keine Struktur, keine Aufgabe, keinen regelmässigen Ablauf, jeder Tag sei anders. Gestern sei der Versicherte um 13.30 Uhr aufgestanden. Er spiele mit dem Natel, sich mit diesem beschäftigen, manchmal zu den Hühnern und Enten in den Garten zum Fischteich gehen. Dies sei hilfreich. Die Gartenpflege könne er zurzeit nicht übernehmen, die dringend notwendig wäre. Auch gebe es keine Regelmässigkeit in der Einnahme der Mahlzeiten. Der Versicherte fühle sich, wie er angegeben habe, in Körper und Geist zerrissen, übernehme keine Hausarbeit, beteilige sich nicht, auch nicht bei der Versorgung des behinderten Sohnes oder des jüngsten, da er dies nicht könne. Heute sei der Versicherte mit dem Auto, das die Ehefrau chauffiert habe, angereist. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei mühsam, da der Versicherte Ängste habe, sich zu verfahren. Freude erlebe er noch an seiner Tochter. Der Versicherte habe einen ausgeprägten sozialen Rückzug beschrieben. Ängste könne er nicht beklagen, da ihm «alles egal sei». Auch fühle sich der Versicherte hoffnungslos. Es bestünden Lebensüberdrussgedanken und gelegentlich passive Todeswünsche bis hin zu Suizidfantasien. Jedoch halte ihn insbesondere das jüngste Kind, geboren am 15. Januar 2020, von einer solchen Handlung ab. Der Versichert sei von akuter Suizidalität klar und glaubhaft distanziert gewesen. Von Seiten der Stimmung sei der Versicherte stark herabgestimmt, traurig, hoffnungslos. Der Versicherte sei der Jüngste von insgesamt neun Geschwistern. Die Geschwister lebten in der Türkei. Es gebe vorwiegend telefonische Kontakte. Zuletzt sei der Versicherte vor einigen Monaten mit einer Flugreise und seinem Cousin bei der Beerdigung einer Schwester in der Türkei gewesen. Der Versicherte sei aktuell in zweiter Ehe, wobei hier auch zum Datum der Eheschliessung keine Angaben gemacht werden könnten, verheiratet. Die Ehefrau sei zwischen 40 und 50 Jahre alt, Hausfrau, und helfe gelegentlich in der Tankstelle mit, die vom Sohn betrieben werde. Aus dieser Beziehung gingen eine 1998 geborene Tochter sowie zwei Kinder 2000, 2004 und ein am 15. Januar 2020 geborener Sohn hervor. Die 1998 geborene Tochter sei, wie der Versicherte heute angegeben habe, verstorben. Die Todesursache sei ihm nicht bekannt. Die Polizei habe ihm das Ableben der Tochter mitgeteilt. Der Versicherte kenne die Hintergründe nicht. Der 2000 geborene Sohn sei geistig und körperlich behindert, benötige Pflege. Die Schule sei beendet und die Zukunft, ob er eine Lehrstelle bekomme, sei unklar. Die Familie bewohne ein eigenes Haus, das noch von einer Hypothek belastet sei. Die eheliche Beziehung sei insgesamt belastet, «man lasse sich gegenseitig in Ruhe», man sei «zwei Parteien». Gestützt auf diese Ausführungen bestehen beim Versicherten neben gewissen Einschränkungen sowohl persönliche als auch soziale Ressourcen.
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich führte der psychiatrische Gutachter aus, das Ausmass der angegebenen Beschwerden und der daraus resultierenden Einschränkungen habe sich abschliessend nicht befriedigend und weitgehend sicher erfassen und quantifizieren lassen. Das Aktivitätsniveau im Alltag sei als stark eingeschränkt angegeben worden, erscheine jedoch auch nach der Erhebung der Anamnese zum Teil zu reflektieren, insbesondere, da nicht nur Inkonsistenzen, wie aufgezeigt, sondern auch eine Neigung zur Aggravation bestanden hätte. Der Versicherte habe angegeben, die Medikation entsprechend dem Verordnungsplan regelmässig und verlässlich einzunehmen. In zwei durchgeführten Laboruntersuchungen habe dies nicht bestätigt werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen fraglich, auch wenn diese im psychiatrischen Teilgutachten als Schlussfolgerung dennoch bejaht wurde.
Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich hielt der Gutachter fest, in einer im Rahmen des internistischen Teilgutachtens durchgeführten Laboruntersuchung vom 4. August 2020 habe keine therapeutisch wirksame Konzentration von Sertralin, Trazodon und Lorazepam detektiert werden können. Hier habe am ehesten davon ausgegangen werden können, dass Lorazepam intermittierend eingenommen worden sei. In einer im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens durchgeführten Laboruntersuchung für Sertralin, Trazodon, Lorazepam und Zolpidem hätten sich vergleichbare Ergebnisse ergeben, sodass davon auszugehen gewesen sei, dass die Medikation nicht bzw. nicht in der vom Versicherten angegeben Dosierung eingenommen worden sei, trotzdem der Versicherte auf Befragen angegeben habe, die Medikation regelmässig und verlässlich einzunehmen. Sodann hätten sich in einer durchgeführten Laboruntersuchung vom 4. August 2020 bei unauffälligem CDT, Ethylglucuronid, Ethylsulfat, keine Hinweise für einen regelmässigen oder intermittierenden erhöhten Alkoholkonsum ergeben. In einer im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens durchgeführten neuerlichen Untersuchung (CDT, Ethylglucuronid, Ethylsulfat) habe sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Versicherte angegeben habe, er konsumiere aktuell vermehrt wahllos schon morgendlich Alkoholika, gezeigt, dass diese Angaben nicht der Realität entsprochen hätten. Zusammenfassend sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Medikation nicht regelmässig eingenommen habe, sodass hierdurch auch keine Besserung habe erzielt werden können. Gestützt auf diese Ausführungen ist das Vorliegen eines behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks zu verneinen.
5.2.5.3 Insgesamt erweisen sich die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen zwar bis zu einem gewissen Grad als erstellt. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2024 aber zurecht ausgeführt hat, lässt sich eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie der psychiatrische Gutachter der D.___ postuliert hat, nach dem Gesagten anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht erhärten. So darf sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) die Verwaltung und im Streitfall das Gericht weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f., 140 V 193 E. 3 S. 194 ff., je mit Hinweisen). Damit ist gestützt auf die vorgehende Indikatorenprüfung im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seiner in genügendem Masse vorhandenen psychischen Ressourcen in der Lage ist, eine leidensangepasste Beschäftigung zu verrichten, wobei in psychischer Hinsicht keine krankheitsbedingten Einschränkungen bestehen. Schliesslich ist anzufügen, dass aus rechtlichen Gründen von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden darf, ohne dass die ganze Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Das psychiatrische Teilgutachten ist denn auch grundsätzlich beweiswertig und es kann abgesehen von der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden.
5.3 Sodann ist zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat sich am 28. Januar 2019 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Wie im psychiatrischen Teilgutachten der D.___ betreffend Verlauf der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar dargelegt wurde, ist seit dem Ableben der Tochter des Versicherten im Juni 2018 (s. IV-Nr. 98.3, S.
13) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dies wurde durch das zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellte und ebenfalls nachvollziehbar begründete psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ vom 27. Dezember 2018 (IV-Nr. 55) mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und den Bericht Dr. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 12. November 2019 (IV-Nr. 78) bestätigt, welche übereinstimmend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen attestierten. Auf diese Berichte stützte sich denn auch der psychiatrische Gutachter der D.___ in seiner Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit. Hiernach ging der Gutachter davon aus, dass sich ab dem Bericht von Dr. J.___ vom 12. November 2019 eine Besserung und ein gewisser Rückgang der Akutsymptomatik sowie der floriden Symptomatik, bis zum Untersuchungszeitpunkt der psychiatrischen D.___-Begutachtung vom 16. November 2020 eingestellt habe, womit ab diesem Zeitpunkt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Auf die Verlaufsbeurteilung kann im Grundsatz abgestellt werden, wobei wie vorgehend dargelegt die gutachterliche Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im Untersuchungszeitpunkt nicht berücksichtigt werden kann. In den anderen medizinischen Fachbereichen ergaben sich dagegen auch rückblickend keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.
6. Sodann macht der Beschwerdeführer in seinen Rechtschriften im Wesentlichen geltend, es sei hinsichtlich des diagnostizierten Schlafapnoe-Syndroms nach der Begutachtung eine wesentliche Verschlechterung eingetreten, welche von der Beschwerdegegnerin bislang nicht berücksichtigt worden sei.
6.1 Diesbezüglich wurden im Bericht der L.___, vom 5. Mai 2023 (IV-Nr. 135, S. 2) folgende Diagnosen gestellt:
Schweres obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom (oSAS)
Betreffend der Vigilanzstörungen (auch im EEG) bei Übergewicht (BMI = 29), oropharyngealer Enge (Mallampati Grad 4), lautem Schnarchen, Nykturie, nächtlichem Schwitzen, unerholsamem Schlaf mit teils morgendlichen Kopfschmerzen und starker Tagesschläfrigkeit (ESS = 21!) bestätige sowohl das Screening mittels ambulanter respiratorischer Polygraphie (rPG 04/2023) wie auch die Polysomnographie (PSG 04/2023) ein schwergradiges obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom (oSAS). Die Behandlungsoptionen seien besprochen worden (Velumount, Kieferschiene, CPAP). Angesichts des Schweregrades sei primär eine CPAP-Therapie indiziert. Der Patient wolle einen CPAP-Behandlungsversuch unternehmen und entsprechende Termine wurden eingeplant.
Im Weiteren wurde zum Verlauf im Bericht der L.___, vom 16. Juli 2024 (IV-Nr. 161, S. 14) ausgeführt, der CPAP-Therapieversuch (05/2023-12/2023) habe wegen Masken-Intoleranz infolge Platzangst abgebrochen werden müssen, weitere Versuche mit Maske seien für den Patienten trotz hohem Leidensdruck nicht aussichtsreich. Seit 01/2024 habe der Patient eine Unterkiefer-Protrusionsschiene (UKPS), welche er ebenfalls nicht sonderlich gut vertrage, zudem habe die Schläfrigkeit trotz konsequenter Nutzung nicht gebessert (07/2024 ESS = 21 Punkte!). Ursächlich für die extreme Schläfrigkeit zeige die Kontrolle (PSG 07/2024 mit UKPS) ein unter Therapie unverändert schwergradiges oSAS mit AHI = 52 /h und ODI = 43 /h, wie dies bei stark REM-betontem oSAS leider gehäuft vorkomme.
Schliesslich wurde im Sprechstundenbericht des M.___ vom 9. September 2024 (Beschwerdebeilage 3) ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter der ausgeprägten Tagesmüdigkeit und Tagesschläfrigkeit. Hinzugekommen seien Konzentrationsstörungen. Wegen dieser Symptomatik, aber auch wegen der koronaren Herzkrankheit, sei eine Behandlung der doch schweren obstruktiven Schlafapnoe unbedingt erforderlich.
6.2 Gestützt auf diese Berichte bestehen gewichtige Hinweise dafür, dass sich das Schlafapnoe-Syndrom, welches bereits im D.___-Gutachten vom 4. Februar 2021 diagnostisch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erfasst worden war, seit der betreffenden Begutachtung erheblich verschlechtert hat. Bereits im internistischen Teilgutachten der D.___ wurde festgehalten,auffällig sei während der Begutachtung schon, dass der Versicherte beim Ultraschall sowie bei der EKG Aufzeichnung einschlafe und laut schnarche. In der ESS-Auswertung liege der Versicherte dann mit 5/24 Punkten jedoch im Normbereich. Dagegen lag der ESS-Wert gemäss Bericht der L.___, vom 5. Mai 2023 bei 21 von 24 möglichen Punkten, was eine starke Tageschläfrigkeit darstellt. Zudem ergab eine im April 2023 durchgeführte Polysomnographie einen AHI (Apnoe-Hypopnoe-index) von 38, d.h. dass der Beschwerdeführer 38 Atemaussetzer pro Stunde hatte. Des Weiteren war dieser Wert in der Polysomnographie mit 52/h noch zusätzlich erhöht. Der bei dieser Untersuchung ebenfalls ermittelte ODI (Oxygen-Desaturation-Index belief sich im Jahr 2023 auf 36 und im Juli 2024 auf
43. Dies bedeutet, dass beim Beschwerdeführer 36 bzw. 43 Mal pro Stunde der Sauerstoffgehalt im Blut abfiel.Die RAD-Ärztin hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2024 (IV-Nr. 156) dazu lediglich fest, dass das Obstruktive Schlafapnoesyndrom (OSAS) grundsätzlich ein verbesser- und behandelbares Zustandsbild sei. Damit nahm die RAD-Ärztin aber weder Bezug zum konkreten Leiden des Beschwerdeführers, noch setzte sie sich damit auseinander, ob die schwergradige Schlafapnoe des Beschwerdeführers Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit hat. Hinzukommt, dass bereits der internistische Gutachter der D.___ in seinem Gutachtensbericht vom 25. August 2020 festhielt, insgesamt könne ein Einfluss des Schlafapnoesyndroms auf das Befinden des Versicherten nicht ausgeschlossen werden. Nach Meinung des Begutachtenden sei aber zunächst eine Behandlung der sicher führenden depressiven Komponente anzustreben und danach eine Evaluation der Schlafapnoeeinflüsse durchzuführen. Gestützt auf die seit der D.___-Begutachtung und noch vor Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2024 eingetretenen Verschlechterung des Schlafapnoesydnroms wäre die Beschwerdegegnerin demnach gehalten gewesen, den Beschwerdeführer schlafmedizinisch abklären und die diesbezügliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit medizinisch beurteilen zu lassen.Zudem handelt es sich bei der zu klärenden Frage bezüglich einer möglichen Verschlechterung um eine gänzlich ungeklärte Frage, weshalb das Versicherungsgericht die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückweist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
7. Wie in E. II. 5.3 hiervor dargelegt, ist gestützt auf die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters der D.___ seit dem Ableben der Tochter im Juni 2018 (s. IV-Nr. 98.3, S. 13) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Hiernach kam es seit dem Bericht von Dr. med. J.___ vom 12. November 2019 bis zum Untersuchungszeitpunkt der psychiatrischen D.___-Begutachtung vom
16. November 2020 zu einer sukzessiven Verbesserung. Da der Grad der sukzessiven Verbesserung aufgrund der Akten nicht genau bestimmen lässt, ist vom
1. Juni 2018 16. November 2020 durchgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Danach ist wie in E. II. 5.2.5.3 hiervor dargelegt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr erstellt. Somit ist das Wartejahr gestützt auf die Ausführungen aus dem psychiatrischen Teilgutachten per 1. Juni 2019 abgelaufen. Demnach könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG und mit Blick auf den Ablauf des Wartejahres frühestens ab 1. Juli 2019 entstehen, womit auf diesen Zeitpunkt eine Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen ist. Demnach ergibt sich ab dem Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns per 1. Juli 2019 bis am 16. November 2020 ein Invaliditätsgrad von 100 %. Daraus resultiert vom 1. Juli 2019 bis 28. Februar 2021 (unter Beachtung der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Anspruch auf eine befristete ganze Rente. Dagegen resultiert ab März 2021 vorbehältlich einer später eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung (s. E. II. 6 hiervor) kein Rentenanspruch mehr. Eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung aufgrund des Schlafapnoe-Syndroms ist erst aufgrund der Resultate der Polygraphie im April 2023 ausgewiesen (s. E. 6.1. hiervor), womit zumindest bis März 2023 ein Rentenanspruch zu verneinen ist. Der Anspruch ab 1. April 2023 hängt vom Ergebnis der nach der Rückweisung vorzunehmenden Abklärung ab. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein Entscheid, mit welchem das Versicherungsgericht eine bestimmte, vorangehende Teil-Periode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teil-Periode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilentscheid ist, der selbständig anfechtbar ist, bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig wird und später nicht mehr angefochten werden kann (BGE 135 V 141). Demnach ist bezüglich der vom 1. Juli 2019 bis 28. Februar 2021 zuzusprechenden ganzen Rente sowie für den anschliessenden Zeitabschnitt bis Ende März 2023 ein gerichtlicher Teilentscheid zu fällen.
Somit ist die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
8.
8.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht und den Antrag gestellt, die Parteientschädigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung somit pauschal auf CHF 2'500.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführerder geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wirderkannt:
1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wirddie Verfügungder IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
12. Juni 2024 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2019 bis 28. Februar 2021 Anspruch auf eine ganze Rente hat und dass vom 1. März 2021 bis 31. März 2023 kein Rentenanspruch besteht.
2.Zur Klärung eines allfälligen Leistungsanspruchs in der darauffolgenden Zeit, d.h. ab 1. April 2023, wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hiernach neu darüber entscheidet.
3.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 Juni 2024 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2019 bis 28. Februar 2021 Anspruch auf eine ganze Rente hat und dass vom 1. März 2021 bis 31. März 2023 kein Rentenanspruch besteht.
2.Zur Klärung eines allfälligen Leistungsanspruchs in der darauffolgenden Zeit, d.h. ab 1. April 2023, wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hiernach neu darüber entscheidet.
3.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom23. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffendberufliche Massnahmen und Invalidenrente(Verfügung vom 12. Juni 2024)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
I.
1. Der 1964 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Juni 2010 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In diesem Zusammenhang wurde im Bericht der B.___ vom 23. Dezember 2009 (IV-Nr. 24, S. 9) eine schwere depressive Episode diagnostiziert. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___ ein psychiatrisches Gutachten. Dieser kam im Gutachtensbericht vom 6. Juni 2012 (IV-Nr. 36) zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestünden aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2013 (IV-Nr. 49) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
2. Am 28. Januar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 58). Es wurde unter anderem ein von der Krankentaggeldversicherung veranlasstes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. H.___ vom 27. Dezember 2018 (IV-Nr. 55) eingereicht. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neuropsychologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Neurologie und Innere Medizin. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom
4. Februar 2021 (IV-Nr. 98.1) kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dabei gelte das seitens des psychiatrischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil. Sodann reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein, wozu die D.___-Gutachter am 10. März 2022 Stellung nahmen (IV-Nr. 117). Hierauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. Januar 2023 (IV-Nr. 128) in Aussicht, seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu verneinen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2023 Einwände (IV-Nr. 130) und reichte weitere Unterlagen ein. Diese legte die Beschwerdegegnerin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, zur Stellungnahme vor (IV-Nr. 156). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juni 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers.
3. Gegen die Verfügung vom 12. Juni 2024 lässt der Beschwerdeführer am 16. August 2024 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 7 ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
4. Mit Eingabe vom 13. September 2024 (A.S. 16) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort.
5. Mit Eingabe vom 23. November 2024 (A.S. 23 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
6. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.
2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
3.2 Tritt die Verwaltung wie im vorliegenden Fall auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditäts-grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungs-richter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten d.h. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom
12. Juni 2024 zu Recht verneinte. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung, welche auf einer umfassenden Prüfung des medizinischen Sachverhalts basierte vorliegend die Verfügung vom 7. Februar 2013 (IV-Nr. 49) bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung, vorliegend vom 12. Juni 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
5.1 Bei ihrer letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 7. Februar 2013 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das von ihr veranlasste psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 6. Juni 2012 (IV-Nr. 36) ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Zur Beurteilung hielt Dr. med. C.___ fest, in der aktuellen persönlichen fachärztlich psychiatrischen Untersuchung hätten eine Reihe von Verhaltensbeobachtungen gemacht und spezifische Items erfragt werden können, die das Vorliegen einer aktuellen depressiven Symptomatik ausschliessen liessen. Der Versicherte sei über einen Zeitraum von 10:50 bis 12:00 Uhr und von 12:10 bis 13:30 Uhr gut aufmerksam und konzentriert in der doch sehr anstrengenden versicherungspsychiatrischen Exploration gewesen (inklusive der Anamneseerhebung durch die Psychologin zu Beginn). Es habe sich aus der neuropsychologischen Exploration über insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden die Aussage ableiten lassen, dass die kognitiven Funktionen des Versicherten nicht gestört gewesen seien. Es hätten keine Einschränkungen der Aufmerksamkeit, keine Konzentrationsstörungen und keine Hinweise auf Einbussen höherer kognitiver Leistungen wie der Lernleistungen für neue Gedächtnisinhalte oder des problemlösenden Denkens bestanden. Im Hinblick auf das formale Denken sei bereits auf den wiederholt geäusserten Wunsch, wieder ganz zu gesunden, hingewiesen worden, ohne dass darin eine Einengung des Denkens, ein Grübeln oder eine sonstige Pathologie zu erkennen gewesen wären. Zur affektiven Situation sei auszuführen, dass der Versicherte nicht traurig gewirkt habe. Jedenfalls habe sich das Symptombild einer depressiven Episode, die entsprechend der Schilderung des behandelnden Psychiaters schon seit etwa vier Jahren anhalten würde, keinesfalls beobachten lassen. Womöglich am Tage vorhandene Müdigkeit oder auch Lustlosigkeit wären dabei ausserdem differenzialdiagnostisch auf eine Schlafapnoe abzubilden, die allerdings in den Angaben des Patienten selbst nach Scheitern der CPAP-Beatmung durch das Tragen eines T-Shirts mit zwei eingenähten Bällen am Rücken und dem dadurch erzwungenen Schlaf auf der Körperseite gebessert habe. Insgesamt lasse sich feststellen, dass das Beschwerdebild, das der Versicherte auch in der aktuellen Untersuchung durch eine gewisse Verlangsamung der Psychomotorik und eine ernste Mimik ausdrucksstark dargestellt habe, gleichwohl nicht Abbild einer derartigen psychischen Symptomatik gewesen sei, dass daraus eine anhaltende depressive Episode abgeleitet würde. Aktuell liege beim Versicherten keine Symptomatik einer eigenständigen primär psychischen Störung vor. Vielmehr machten in den vergangenen Jahren krankheitsfremde und motivationale Faktoren zusammen mit bewusstem Verhalten mit Ausdruckscharakter den wesentlichen Anteil aus für den Umstand, dass der Versicherte eigenen Angaben zufolge nicht mehr die Arbeitsleistung erbracht habe wie zuvor. Aufgrund des Umstandes, dass keine primär psychische Störung ausgemacht werden könne, die in den vergangenen Jahren einen untypischen Verlauf genommen hätte bei Behandelbarkeit einer depressiven Episode wobei das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung in diesem Gutachten nicht nachvollzogen werde , sei davon auszugehen, dass krankheitsfremde Faktoren als überwiegend zu betrachten seien, und dem Versicherten die Tätigkeit als Geschäftsführer der eigenen Firma und Betreiber mehrerer Tankstellen weiterhin nicht nur medizinisch-theoretisch zumutbar sei, sondern er auch eine normale Arbeitsleistung in diesem kaufmännischen Bereich erbringen könnte.
5.2 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2024 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 4. Februar 2021 (IV-Nr. 98.1; Fachrichtungen: Psychiatrie, Neuropsychologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Neurologie und Innere Medizin) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.
5.2.1 Im Oto-Rhino-Laryngologischen (ORL) Teilgutachten der D.___ vom 23. August 2020 (IV-Nr. 98.6) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (auf eigenem Fachgebiet)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (auf eigenem Fachgebiet)
Zur Beurteilung hielt die Gutachterin fest, trotz Nachfrage habe der Versicherte bei der Exploration der alltäglichen Aktivitäten keine konkreten durch die Gleichgewichtsstörung bedingten Einschränkungen beschrieben. Er sei in der Lage, gemeinsam mit der Ehefrau den jüngeren Sohn zu Arzt- und Behandlungsterminen zu begleiten. Die Limitation des Aktivitätenniveaus und der soziale Rückzug würden von ihm auf Antriebslosigkeit und Desinteresse zurückgeführt. Eine Hörgeräteversorgung sei bislang nicht in Anspruch genommen worden. Aktuell sei die Untersuchung des Gehör- und Gleichgewichtssystems durch die verminderte Kooperation erschwert gewesen. In den vorliegenden Unterlagen der HNO-Klinik des F.___ und der HNO-Abteilung des G.___ seien übereinstimmende Befunde bezüglich der normalen vestibulo-oculären Reflexe und kongruente audiometrische Messungen dokumentiert worden. Mit der Anamnese der akuten Schwindelattacke im November, der Hydropskurve im Audiogramm und der schweren psychischen Belastungssituation sei die Entwicklung einer persistent postural-perceptual Dizziness (PPPD) plausibel. Die chronische bewegungsinduzierte Gleichgewichtsstörung führe zu einer Unsicherheit und Notwendigkeit der Stabilisierung bei raschen Wechseln der Körperposition. Die Schwerhörigkeit führe zu einem eingeschränkten Sprachverstehen in Umgebungslärm. Als Ressource sei die Unterstützung durch den älteren Sohn und die Ehefrau anzusehen. Die Betreuung des behinderten Sohnes und der Suizid einer Tochter stellten wesentliche Belastungsfaktoren dar. Sämtliche Tätigkeiten, die mit Wechseln der Körperposition, Bücken oder Kopfreklination verbunden seien, wie zum Beispiel das Auffüllen der Regale im Laden, könnten nur langsam durchgeführt werden. Dafür sei ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich. Dies reduziere die mögliche Leistung um 30 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer zweier Tankstellen. Für administrative Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung.
Das ORL-Teilgutachten wurde überzeugend begründet und steht in Übereinstimmung mit den Vorakten. Das Gutachten wird seitens der Parteien denn auch nicht bestritten, womit darauf abgestellt werden kann.
5.2.2 Im internistischen Teilgutachten der D.___ vom 25. August 2020 (IV-Nr. 98.4) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Zur Beurteilung hielt der Gutachter fest, eine wohl schon seit mindestens 10 Jahren vorbekannte Schlafapnoe sei gemäss Austrittsbericht der B.___, [...] vom 23. September 2010 wegen des depressiven Zustandsbildes nur unzureichend behandelt worden, resp. die CPAP-Therapie sei abgesetzt worden. In den folgenden Berichten werde die Schlafapnoe nie mehr aufgeführt. Der Versicherte berichte diesbezüglich, er glaube, dass er unter der Therapie besser geschlafen habe, allerdings könne er sich eine Maske auf dem Gesicht nicht vorstellen und wolle sie deshalb auch nicht haben. Auffällig sei allerdings während der Begutachtung schon, dass der Versicherte beim Ultraschall sowie bei der EKG Aufzeichnung einschlafe und laut schnarche. In der ESS-Auswertung liege der Versicherte dann mit 5/24 Punkten jedoch im Normbereich. Insgesamt könne somit ein Einfluss des Schlafapnoesyndroms auf das Befinden des Versicherten nicht ausgeschlossen werden. Nach Meinung des Begutachtenden sei aber zunächst eine Behandlung der sicher führenden depressiven Komponente anzustreben und danach eine Evaluation der Schlafapnoeeinflüsse durchzuführen. Die koronare 2-Gefässerkrankung sei im Februar 2020 umfangreich kardiologisch kontrolliert worden. Koronarangiographisch habe sich ein gutes Resultat gezeigt nach Stenting der RCX. Eine signifikante RIVA Stenose sei dilatiert und ebenfalls mit einem Stent versorgt worden. Im Myokardszintigramm habe eine inferoposteriore Ischämie nachgewiesen werden können. Die linksventrikuläre Funktion habe dabei im Normbereich gelegen, die Ergometrie sei unauffällig gewesen. Insgesamt müsse somit von einem guten Ergebnis nach interventionellen Massnahmen gesprochen werden. Eine Limitation bezüglich strenger körperlicher Arbeit (Tragen über 10 kg) sei dem Beschwerdeführer von den behandelnden Kardiologen attestiert worden. Konklusiv seien die auf allgemein-internistischen Fachgebiet derzeit eingeleiteten medikamentösen Therapien lege artis in Art, Umfang und Intensität. Aufgrund der Anamnese, den zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie der heutigen Begutachtung bestünden keine Hinweise für eine mangelnde Kooperation des Versicherten bezüglich der Therapiemassnahmen auf allgemein-internistischem Fachgebiet. Hinsichtlich der Heilungschancen der aufgelisteten Diagnosen könne gesagt werden, dass diese im Allgemeinen einer medikamentösen und interventionellen Therapie, einer CPAP Therapie sowie einer Lifestylemodulation gut zugänglich seien. Auf allgemein-internistischem Fachgebiet fänden sich keine konkreten Inkonsistenzen. Hinzuweisen sei allerdings auf die Diskrepanz zwischen den vom Versicherten gemachten Angaben zu den regelmässig eingenommenen Medikamenten und den fehlenden Medikamentenspiegeln. Aus allgemein-internistischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, somit sei die bisherigen Tätigkeit als selbsterwerbender Tankstellenbetreiber als optimal leidensangepasste Tätigkeit zu sehen.
Das internistische Teilgutachten wurde nachvollziehbar begründet und steht in Übereinstimmung mit den Vorakten. Das Gutachten wird seitens der Parteien grundsätzlich denn auch nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen ist. Der Beschwerdeführer macht aber hinsichtlich des diagnostizierten Schlafapnoe-Syndroms eine nach der Begutachtung eingetretene Verschlechterung geltend, worauf in E. II. 6 hiernach einzugehen sein wird.
5.2.3 Im neurologischen Teilgutachten der D.___ vom 2. September 2020 (IV-Nr. 98.5) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Zur Beurteilung hielt der Gutachter fest, der Explorand sei aufgrund seiner Malcompliance neurologisch nicht abschliessend beurteilbar. Aufgrund der Aktenlage bestehe eine Innenohrschwerhörigkeit, welche in der neurologisch-somatischen Untersuchung bei Malcompliance bei der Hirnnervenuntersuchung nicht habe beurteilt werden können. Ebenso finde sich in der Aktenlage eine ätiologisch unklare Gleichgewichtsstörung, welche jedoch nicht nachweisbar gewesen sei. Zwar seien erschwerte Gangarten wie Zehen-/ Fersengang oder Strichgang für den Exploranden nicht möglich, doch habe er problemlos bei Ablenkung den Einbeinstand ausführen können (dies beidseits). Somit müsse hinter die anamnestische Gleichgewichtsstörung ein Fragezeichen gesetzt werden aufgrund der aktuellen neurologischen Untersuchung. Des Weiteren finde sich ein radiologisch nachgewiesenes kleines Meningeom in der Fossa posterior, welches jedoch für die obgenannten anamnestisch beschriebenen Beschwerden nicht verantwortlich sei. Hinsichtlich der Rückenschmerzen fänden sich ebenfalls Inkonsistenzen. Zum einen gehe der Explorand leidend wirkend mit einem oder beiden Händen im Kreuz abgestützt, doch erhebe er sich vom Sitzen jeweils uneingeschränkt prompt, was man bei einem an starken Rückenschmerzen Leidenden nicht erwarten würde. Vor dem Hintergrund der mangelnden Compliance und unter Berücksichtigung, dass der Explorand weiterhin ab und zu in zwei Tankstellen arbeite, was jedoch bei seinen angegebenen Beschwerden mit massiver Gleichgewichtsproblematik kaum möglich wäre, sei am ehesten von einer Aggravation auszugehen. Für die Tätigkeit an einer Tankstelle (Tankstellen Shop) sei aus neurologischer Sicht keine Beeinträchtigung erkennbar. Es sei integral (d.h. die Zeit- und Leistungskomponente berücksichtigend) eine volle Arbeitsfähigkeit vorhanden, da keine sicheren Hinweise für ein neurologisches Leiden vorlägen.
Das neurologische Teilgutachten ist überzeugend, steht in Übereinstimmung mit den Vorakten und wird seitens der Parteien nicht bestritten. Somit ist darauf abzustellen.
5.2.4 Im neuropsychologischen Teilgutachten der D.___ vom 13. November 2020 (IV-Nr. 98.7) wurden keine Diagnosen gestellt. Diesbezüglich führte die Gutachterin aus, bei nicht vorhandener Kooperation und Leistungsbereitschaft sei die Durchführung einer neuropsychologischen Testung nicht möglich. Zusammen mit dem dargestellten Verhalten in der Anamnese sei mit hoher Sicherheit davon auszugehen, dass unter diesen Bedingungen keine validen Testbefunde zu erhalten seien. In der heutigen neuropsychologischen Untersuchung zeige sich ein stark überlagerter und in demonstrativ darstellender Weise ausgeprägt antriebsarmer, aspontaner und äusserst schläfriger Versicherter, welcher noch Autofahre und mit Kollegen Kaffee trinken gehe. Das Anamnesegespräch gestalte sich schwierig. Der Versicherte zeige auf gestellte Fragen initial weitestgehend keine Reaktion / Antwort. Auf Nachfrage folge oft «ich weiss nicht», so dass Fragen insgesamt mehrmals wiederholt werden müssten. Das Antwortverhalten sei knapp oder dann unverständlich und schwer nachvollziehbar. Auch vertieftere Explorationen ergäben nicht durchwegs eine nachvollziehbare Aussage. Wiedersprüche ergäben sich zum Beispiel beim Thema aktuelle Arbeit. Manchmal werde geäussert, der Versicherte gehe jeden Tag arbeiten, dann wiederum, er gehe dann Arbeiten, wenn es ihm möglich sei. Zu einem späteren Zeitpunkt werde erwähnt, er gehe gar nicht an die Tankstelle arbeiten, sondern er treffe dort Kollegen und trinke mit denen Kaffee. Beim Thema Autofahren zeige der Versicherte auf konkrete Fragen ein schwer fassbares und ausweichendes Antwortverhalten. Die Ergebnisse der formalisierten kognitiven Beschwerdevalidierung mit dem Test of Memory Malingering lägen unterhalb der Schwelle für reines Raten. Bereits der erste Durchgang liege im Bereich der Ratewahrscheinlichkeit (21/50). Im zweiten Durchgang zeige sich dann ein deutlicher Leistungsabfall und das ermittelte Ergebnis von 11/50, was nach mathematischer Berechnung ein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gezieltes daneben Raten des Versicherten nachweise. Dies bedeute, dass in diesem Verfahren, das vermeintlich Gedächtnisleistungen, real jedoch die Leistungsmotivation prüfe, Ergebnisse erzielt worden seien, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine gezielte Antwortmanipulation bewiesen. Damit sei die Darstellung einer nicht authentischen kognitiven Störung nachgewiesen. Bei Durchsicht des internistischen und des oto-rhino-laryngologisches Teilgutachtens ergebe sich ein ganz anders Bild des Versicherten. Weshalb der Versicherte in der heutigen Untersuchung weder kooperativ noch motiviert mitmache, lasse sich aufgrund mangelnder Auskunftsbereitschaft des Versicherten nicht erschliessen. Aufgrund nicht vorhandener Kooperation und Leistungsbereitschaft mit nachgewiesenem nicht authentischen Leistungsverhalten sei aufgrund mangelnder Aussagekraft auf die Durchführung der formalen neuropsychologischen Testung verzichtet worden.
Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde nachvollziehbar aufgezeigt, dass bei nicht vorhandener Kooperation und Leistungsbereitschaft die Durchführung einer neuropsychologischen Testung des Beschwerdeführers nicht möglich war. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im vorliegenden Verfahren keine Einwände vor. Die Konsequenzen dieser Beweislosigkeit trägt der einen Anspruch ableitende Beschwerdeführer. So wird nach der allgemeinen auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisregel (Art. 8 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2) bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt. Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen). Weitere neuropsychologische Abklärungen erübrigen sich deshalb, weil eben keine validen Ergebnisse vorlagen und dementsprechend keine solchen erwartet werden können, wenn weitere Tests durchgeführt würden.
5.2.5
5.2.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten der D.___ vom 2. Dezember 2020 (IV-Nr. 98.8) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Zur Beurteilung hielt der Gutachter fest, bei der heutigen Untersuchung und Exploration habe sich ein Versicherter vorgestellt, der von Seiten des Psychostatus, der Kontaktaufnahme, der Beziehungsgestaltung und den Übertragungsaspekten doch als depressiv zu bezeichnen gewesen sei. Auch testpsychiatrisch habe sich der Hinweis auf das Bestehen einer depressiven Störung gefunden. Bedingt durch die psychosozialen Aufwuchsbedingungen, worauf zu verweisen sei, dass der Versicherte trotzdem ein Universitätsstudium habe abschliessen können, ihm ein solches ermöglicht worden sei, wäre es vorstellbar, dass sich bei ihm eine Dysthymie ausgebildet haben könnte. Diese Dysthymie möge im weiteren Verlauf, ausgelöst durch Belastungsfaktoren, etwa interpersonelle Konflikte, von einer ausgeprägteren depressiven Störung wohl erstmals 2008, überlagert worden sein, die dann auch zweimal eine Hospitalisierung in der B.___ habe notwendig werden lassen. Entgegen dem versicherungspsychiatrischen Gutachten von Dr. C.___, Psychotherapie und Psychotherapie, [...], vom 6. Juni 2012, müsse heute von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden, da heute erneut eine depressive Störung habe diagnostiziert werden können, dem Dossier aber zu entnehmen sei, dass zwischen 2012 und 2018 wohl keine Behandlungsaktivität, wohl keine ausgeprägte Störung auf psychiatrischem Fachgebiet bestanden habe. So scheine der Versicherte in dieser Zeit arbeitstätig gewesen zu sein. Dies alles vor dem Hintergrund der etwas spärlichen Angaben des Versicherten, der immer wieder angegeben habe, sich nicht erinnern zu können. Auch sei darauf verwiesen, dass der Versicherte, so wie er heute berichtet habe, selbsterwerbend mit bis zu 7 Tankstellen und 70 Angestellten und nach seinen Angaben einem Jahresumsatz von CHF 43 Mio. tätig gewesen sei, doch auch als erfolgreicher Geschäftsmann zu bezeichnen gewesen sei. Im Jahr 2018 dürfte es zu einem neuerlichen Einbruch gekommen sein. Als Belastung wäre hier das Ableben der 20-jährigen Tochter im Sommer 2018, so wie der Versicherte sich heute geäussert habe, unter «ungeklärten Umständen» zu nennen. Diese Tatsache, der Verlust eines Kindes, bedeute eine schwerwiegende Belastung und dürfe als für gewöhnlich sich dem üblichen Erleben entziehende und als eine über das zu erwartende Ausmass hinausgehende Belastung bezeichnet werden. So wie der Versicherte weiter angegeben habe, möge dann der Tod einer Schwester, die «wie eine Mutter für ihn gewesen sei», als weitere Belastung im Jahr 2020 angeführt werden, wobei hier anzuführen sei, dass der Versicherte mit einem Cousin die [...] zur Beerdigungsfeier aufgesucht habe. Dass sich bei dem Versicherten durch die Umstände, insbesondere bedingt durch die Vorgeschichte, eine depressive Störung ausgebildet habe, erscheine unumstritten, wobei sich heute das Ausmass in der Gesamtschau der Befunde nicht abschliessend fassen lasse. Dieser Tatsache solle mit der Diagnosestellung der depressiven Störung, nicht näher bezeichnet, Ausdruck verliehen werden. Eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), wie im psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie, I.___, vom 27. Dezember 2018 angeführt worden sei, habe abschliessend so nicht festgestellt werden können, insbesondere vor dem Hintergrund des Verhaltens des Versicherten und der Inkonsistenzen. Es möge vorstellbar sein, dass bei Erstellung des bezeichneten Gutachtens die Symptomatik, kurz nach dem Ableben der Tochter des Versicherten ausgeprägter gewesen sein könnte und dürfte, wobei sich heute bei der Untersuchung und Exploration Inkonsistenzen ergeben hätten, etwa vor dem Hintergrund des Psychostatus, der neuropsychologischen Untersuchung, der Laboruntersuchung, der Reise des Versicherten, dem Chauffieren eines Autos und den Angaben zum Alkoholkonsum. Auch sei noch auf die Geburt des Sohnes des Versicherten am 15. Januar 2020 hingewiesen. Es habe heute am ehesten das Ausmass einer leicht bis mittelgradig depressiven Episode bestanden, auch entgegen den Angaben im IV-Bericht von Dr. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 12. November 2019. Hier sei noch einmal auf den zeitlichen Abstand vom Belastungsereignis, dem Ableben der Tochter des Versicherten bis zum Erstellen des Berichtes 11/2019 und nun der verstrichenen Zeit von einem Jahr verwiesen. Auch heute habe sich die im Austrittsbericht der B.___ im Jahr 2009 angeführte medikamentöse Malcompliance gezeigt, die sich auch eventuell in den Aussagen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. H.___ vom 27. Dezember 2018 widerspiegle: «(...) aufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben und anhand der gezeigten Medikamente wird der Explorand psychiatrisch offenbar sehr insuffizient behandelt.» Die aktuell bestehende Symptomatik sollte wieder einer psychiatrischen, psychotherapeutischen Intervention, wobei hier auch eine suffiziente und kontrollierte Psychopharmako-Medikation notwendig wäre, zugänglich sein. Auch wäre nicht allein zur Tagesstrukturierung eine Hospitalisation in einer geeigneten Einrichtung aktuell indiziert. Es stelle sich die Frage, warum keine Hospitalisation aufgegleist worden sei, wenn bisher eine schwere depressive Episode bestanden habe. Auch vor dem Hintergrund der Krankengeschichte, etwa dass im Bericht der K.___ vom 17. April 2012 noch eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert worden sei und eine solche auch im Austrittsbericht der B.___ vom 23. Dezember 2009 angeführt worden sei, dann jedoch in einer weiteren Behandlung der B.___ noch eine depressive Episode (ICD-10: F33.1) «mittelgradige» festgestellt worden sei und dass, wie bereits angeführt, wohl zwischen 2012 und 2018 keine Behandlung stattgefunden habe, der Versicherte auch wohl soweit erfolgreich gearbeitet habe, sei davon auszugehen, dass auch die aktuelle depressive Phase behandelbar sein sollte. Hier dürfe ausgeführt werden, dass depressive Störungen prinzipiell behandelbar seien und prinzipiell auch eine günstige Prognose zeigten. Insbesondere unter Berücksichtigung der biographischen Gegebenheiten habe entsprechend den Ausführungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H.___ vom 27. Dezember 2018 keine Persönlichkeitsstörung festgestellt werden können. Auch habe sich, wenngleich in dem Bericht HNO F.___ ab 03/2019 immer wieder auf eine somatoforme Komponente bei psychischer Belastungssituation hingewiesen werde, heute keine Diagnose aus dem somatoformen Diagnosespektrum stellen lassen. Die entsprechenden Diagnosekriterien seien nicht erfüllt gewesen. Letztendlich habe der Versicherte nicht über eine entsprechende Symptomatik geklagt. Auch habe trotz der vom Versicherten angeführten Ereignisse im Heimatland keine Traumafolgestörung exploriert werden können, da weder vorbestehend (Dossier) noch heute solche Symptome beklagt worden seien oder zu explorieren gewesen wären.
5.2.5.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, aus rein psychiatrischer Sicht dürfte der Versicherte fähig sein, alle seinem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten aktuell mit einer integralen Reduktion von 50 % zu verrichten. Dabei wäre die vom Versicherten zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betreiber einer Tankstelle, von Tankstellen respektive eine Tätigkeit im KV-Bereich, als ideal angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu bezeichnen. Die heutigen Gegebenheiten könnten sich mit dem Ableben der Tochter des Versicherten im Jahr 2018 eingestellt haben, seither bestehe eine gewisse Besserung vor dem Hintergrund des psychiatrischen Gutachtens Dr. H.___ vom 27. Dezember 2018 mit der Diagnose schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, dem IV-Bericht Dr. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 12. November 2019 im Vergleich zu der heute gestellten Diagnose. Vorbestehend direkt nach dem Ableben der Tochter des Versicherten im Sommer 2018 könnte eine ausgeprägtere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis zu einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit bestanden haben und im weiteren Verlauf, etwa dann ab dem Bericht von Dr. J.___ 11/2019 eine Besserung, ein gewisser Rückgang der Akutsymptomatik, der floriden Symptomatik, sich zum heutigen Tage eingestellt haben.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1)Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a)Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b)Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c)Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2)Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich hielt der Gutachter fest, es habe am ehesten das Ausmass einer leicht bis mittelgradig depressiven Episode bestanden.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die bisher durchgeführten Behandlungen, bereits im Jahr 2008 beginnend, dann 2009 und 2010, dürften doch zu einer Stabilisierung geführt haben, sodass eine ausgeprägte Symptomatik, eine psychische Störung wieder im Jahr 2018 nach dem Ableben der Tochter des Versicherten aufgetreten sein dürfte. Dass diese Krise heute noch nicht völlig überwunden sei, möge doch als nachvollziehbar erscheinen. Die weiteren Massnahmen, etwa die ambulante Behandlung, schienen soweit zu einer gewissen Stabilisierung geführt zu haben. Aktuell habe noch eine leichte bis mittelgradige depressive Störung bestanden. Bei einer weiteren suffizienten Behandlung sollte ein weiterer Rückgang der Symptomatik erzielbar sein. Die Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit solle unter der Voraussetzung, dass eine adäquate Therapie durchgeführt werde, für die nächsten 12 bis maximal 24 Monate gelten. Hernach sollte der Versicherte gegebenenfalls monodisziplinär psychiatrisch erneut vorgestellt werden. Gestützt auf diese Ausführungen ist demnach eine Behandlungsresistenz zu verneinen. Sodann sind dem Gutachten keine Ausführungen zum beruflichen Eingliederungserfolg und einer allfälligen Eingliederungsresistenz zu entnehmen. Da der Versicherte aber nach wie vor in der Tankstelle seines Sohnes mithilft und mangels gegenteiliger Hinweise ist das Vorliegen einer Eingliederungsresistenz ebenfalls zu verneinen.
Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430). Diesbezüglich führt der Gutachter aus, eine versicherungspsychiatrisch relevante Komorbidität über die depressive Störung hinausgehend habe nicht festgestellt werden können.
Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, bezüglich der Persönlichkeitsdiagnostik hätten keine Hinweise für eine versicherungspsychiatrisch relevante Störung bestanden. Vielmehr weise der Versicherte aus der Biographie ableitbar gute Ressourcen auf. Befragt nach einem Interesse, Hobby, Freizeitgestaltung habe der Versicherte ausgeführt, dass er sportlich gewesen sei, viel gemacht habe, wie Skifahren, Schwimmen, Wandern, er all dies nicht mehr ausführe, da er krank sei. Er müsse sich zu allem zwingen, er würde noch mitarbeiten, etwas machen, wolle seiner Familie nicht zeigen, wie es ihm gehe. Er habe 7 Tankstellen mit 70 Angestellten gehabt, mehrere Millionen Umsatz im Jahr. Dies sei alles weg und letztendlich wertlos. Nun sei noch eine Tankstelle, die der Sohn übernommen habe, vorhanden. Der Versicherte würde dort, wenn man ihn brauche, mithelfen. Der Versicherte habe geschäftlich viel Erfahrung und die Unterlagen seien geordnet, sodass er seinen Sohn unterstützen könne, indem er ihm sage, wo er was finde. Er selbst könne sich keine Tätigkeit mit Regelmässigkeit, Termintreue auf Dauer, vor dem Hintergrund der zu beklagenden Beschwerden und der daraus resultierenden Einschränkungen, insbesondere der Kraftlosigkeit und der Energielosigkeit, vorstellen. Der Tag habe keine Struktur, keine Aufgabe, keinen regelmässigen Ablauf, jeder Tag sei anders. Gestern sei der Versicherte um 13.30 Uhr aufgestanden. Er spiele mit dem Natel, sich mit diesem beschäftigen, manchmal zu den Hühnern und Enten in den Garten zum Fischteich gehen. Dies sei hilfreich. Die Gartenpflege könne er zurzeit nicht übernehmen, die dringend notwendig wäre. Auch gebe es keine Regelmässigkeit in der Einnahme der Mahlzeiten. Der Versicherte fühle sich, wie er angegeben habe, in Körper und Geist zerrissen, übernehme keine Hausarbeit, beteilige sich nicht, auch nicht bei der Versorgung des behinderten Sohnes oder des jüngsten, da er dies nicht könne. Heute sei der Versicherte mit dem Auto, das die Ehefrau chauffiert habe, angereist. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei mühsam, da der Versicherte Ängste habe, sich zu verfahren. Freude erlebe er noch an seiner Tochter. Der Versicherte habe einen ausgeprägten sozialen Rückzug beschrieben. Ängste könne er nicht beklagen, da ihm «alles egal sei». Auch fühle sich der Versicherte hoffnungslos. Es bestünden Lebensüberdrussgedanken und gelegentlich passive Todeswünsche bis hin zu Suizidfantasien. Jedoch halte ihn insbesondere das jüngste Kind, geboren am 15. Januar 2020, von einer solchen Handlung ab. Der Versichert sei von akuter Suizidalität klar und glaubhaft distanziert gewesen. Von Seiten der Stimmung sei der Versicherte stark herabgestimmt, traurig, hoffnungslos. Der Versicherte sei der Jüngste von insgesamt neun Geschwistern. Die Geschwister lebten in der Türkei. Es gebe vorwiegend telefonische Kontakte. Zuletzt sei der Versicherte vor einigen Monaten mit einer Flugreise und seinem Cousin bei der Beerdigung einer Schwester in der Türkei gewesen. Der Versicherte sei aktuell in zweiter Ehe, wobei hier auch zum Datum der Eheschliessung keine Angaben gemacht werden könnten, verheiratet. Die Ehefrau sei zwischen 40 und 50 Jahre alt, Hausfrau, und helfe gelegentlich in der Tankstelle mit, die vom Sohn betrieben werde. Aus dieser Beziehung gingen eine 1998 geborene Tochter sowie zwei Kinder 2000, 2004 und ein am 15. Januar 2020 geborener Sohn hervor. Die 1998 geborene Tochter sei, wie der Versicherte heute angegeben habe, verstorben. Die Todesursache sei ihm nicht bekannt. Die Polizei habe ihm das Ableben der Tochter mitgeteilt. Der Versicherte kenne die Hintergründe nicht. Der 2000 geborene Sohn sei geistig und körperlich behindert, benötige Pflege. Die Schule sei beendet und die Zukunft, ob er eine Lehrstelle bekomme, sei unklar. Die Familie bewohne ein eigenes Haus, das noch von einer Hypothek belastet sei. Die eheliche Beziehung sei insgesamt belastet, «man lasse sich gegenseitig in Ruhe», man sei «zwei Parteien». Gestützt auf diese Ausführungen bestehen beim Versicherten neben gewissen Einschränkungen sowohl persönliche als auch soziale Ressourcen.
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich führte der psychiatrische Gutachter aus, das Ausmass der angegebenen Beschwerden und der daraus resultierenden Einschränkungen habe sich abschliessend nicht befriedigend und weitgehend sicher erfassen und quantifizieren lassen. Das Aktivitätsniveau im Alltag sei als stark eingeschränkt angegeben worden, erscheine jedoch auch nach der Erhebung der Anamnese zum Teil zu reflektieren, insbesondere, da nicht nur Inkonsistenzen, wie aufgezeigt, sondern auch eine Neigung zur Aggravation bestanden hätte. Der Versicherte habe angegeben, die Medikation entsprechend dem Verordnungsplan regelmässig und verlässlich einzunehmen. In zwei durchgeführten Laboruntersuchungen habe dies nicht bestätigt werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen fraglich, auch wenn diese im psychiatrischen Teilgutachten als Schlussfolgerung dennoch bejaht wurde.
Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich hielt der Gutachter fest, in einer im Rahmen des internistischen Teilgutachtens durchgeführten Laboruntersuchung vom 4. August 2020 habe keine therapeutisch wirksame Konzentration von Sertralin, Trazodon und Lorazepam detektiert werden können. Hier habe am ehesten davon ausgegangen werden können, dass Lorazepam intermittierend eingenommen worden sei. In einer im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens durchgeführten Laboruntersuchung für Sertralin, Trazodon, Lorazepam und Zolpidem hätten sich vergleichbare Ergebnisse ergeben, sodass davon auszugehen gewesen sei, dass die Medikation nicht bzw. nicht in der vom Versicherten angegeben Dosierung eingenommen worden sei, trotzdem der Versicherte auf Befragen angegeben habe, die Medikation regelmässig und verlässlich einzunehmen. Sodann hätten sich in einer durchgeführten Laboruntersuchung vom 4. August 2020 bei unauffälligem CDT, Ethylglucuronid, Ethylsulfat, keine Hinweise für einen regelmässigen oder intermittierenden erhöhten Alkoholkonsum ergeben. In einer im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens durchgeführten neuerlichen Untersuchung (CDT, Ethylglucuronid, Ethylsulfat) habe sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Versicherte angegeben habe, er konsumiere aktuell vermehrt wahllos schon morgendlich Alkoholika, gezeigt, dass diese Angaben nicht der Realität entsprochen hätten. Zusammenfassend sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Medikation nicht regelmässig eingenommen habe, sodass hierdurch auch keine Besserung habe erzielt werden können. Gestützt auf diese Ausführungen ist das Vorliegen eines behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks zu verneinen.
5.2.5.3 Insgesamt erweisen sich die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen zwar bis zu einem gewissen Grad als erstellt. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2024 aber zurecht ausgeführt hat, lässt sich eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie der psychiatrische Gutachter der D.___ postuliert hat, nach dem Gesagten anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht erhärten. So darf sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) die Verwaltung und im Streitfall das Gericht weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f., 140 V 193 E. 3 S. 194 ff., je mit Hinweisen). Damit ist gestützt auf die vorgehende Indikatorenprüfung im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seiner in genügendem Masse vorhandenen psychischen Ressourcen in der Lage ist, eine leidensangepasste Beschäftigung zu verrichten, wobei in psychischer Hinsicht keine krankheitsbedingten Einschränkungen bestehen. Schliesslich ist anzufügen, dass aus rechtlichen Gründen von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden darf, ohne dass die ganze Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Das psychiatrische Teilgutachten ist denn auch grundsätzlich beweiswertig und es kann abgesehen von der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden.
5.3 Sodann ist zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat sich am 28. Januar 2019 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Wie im psychiatrischen Teilgutachten der D.___ betreffend Verlauf der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar dargelegt wurde, ist seit dem Ableben der Tochter des Versicherten im Juni 2018 (s. IV-Nr. 98.3, S.
13) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dies wurde durch das zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellte und ebenfalls nachvollziehbar begründete psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ vom 27. Dezember 2018 (IV-Nr. 55) mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und den Bericht Dr. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 12. November 2019 (IV-Nr. 78) bestätigt, welche übereinstimmend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen attestierten. Auf diese Berichte stützte sich denn auch der psychiatrische Gutachter der D.___ in seiner Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit. Hiernach ging der Gutachter davon aus, dass sich ab dem Bericht von Dr. J.___ vom 12. November 2019 eine Besserung und ein gewisser Rückgang der Akutsymptomatik sowie der floriden Symptomatik, bis zum Untersuchungszeitpunkt der psychiatrischen D.___-Begutachtung vom 16. November 2020 eingestellt habe, womit ab diesem Zeitpunkt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Auf die Verlaufsbeurteilung kann im Grundsatz abgestellt werden, wobei wie vorgehend dargelegt die gutachterliche Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im Untersuchungszeitpunkt nicht berücksichtigt werden kann. In den anderen medizinischen Fachbereichen ergaben sich dagegen auch rückblickend keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.
6. Sodann macht der Beschwerdeführer in seinen Rechtschriften im Wesentlichen geltend, es sei hinsichtlich des diagnostizierten Schlafapnoe-Syndroms nach der Begutachtung eine wesentliche Verschlechterung eingetreten, welche von der Beschwerdegegnerin bislang nicht berücksichtigt worden sei.
6.1 Diesbezüglich wurden im Bericht der L.___, vom 5. Mai 2023 (IV-Nr. 135, S. 2) folgende Diagnosen gestellt:
Schweres obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom (oSAS)
Betreffend der Vigilanzstörungen (auch im EEG) bei Übergewicht (BMI = 29), oropharyngealer Enge (Mallampati Grad 4), lautem Schnarchen, Nykturie, nächtlichem Schwitzen, unerholsamem Schlaf mit teils morgendlichen Kopfschmerzen und starker Tagesschläfrigkeit (ESS = 21!) bestätige sowohl das Screening mittels ambulanter respiratorischer Polygraphie (rPG 04/2023) wie auch die Polysomnographie (PSG 04/2023) ein schwergradiges obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom (oSAS). Die Behandlungsoptionen seien besprochen worden (Velumount, Kieferschiene, CPAP). Angesichts des Schweregrades sei primär eine CPAP-Therapie indiziert. Der Patient wolle einen CPAP-Behandlungsversuch unternehmen und entsprechende Termine wurden eingeplant.
Im Weiteren wurde zum Verlauf im Bericht der L.___, vom 16. Juli 2024 (IV-Nr. 161, S. 14) ausgeführt, der CPAP-Therapieversuch (05/2023-12/2023) habe wegen Masken-Intoleranz infolge Platzangst abgebrochen werden müssen, weitere Versuche mit Maske seien für den Patienten trotz hohem Leidensdruck nicht aussichtsreich. Seit 01/2024 habe der Patient eine Unterkiefer-Protrusionsschiene (UKPS), welche er ebenfalls nicht sonderlich gut vertrage, zudem habe die Schläfrigkeit trotz konsequenter Nutzung nicht gebessert (07/2024 ESS = 21 Punkte!). Ursächlich für die extreme Schläfrigkeit zeige die Kontrolle (PSG 07/2024 mit UKPS) ein unter Therapie unverändert schwergradiges oSAS mit AHI = 52 /h und ODI = 43 /h, wie dies bei stark REM-betontem oSAS leider gehäuft vorkomme.
Schliesslich wurde im Sprechstundenbericht des M.___ vom 9. September 2024 (Beschwerdebeilage 3) ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter der ausgeprägten Tagesmüdigkeit und Tagesschläfrigkeit. Hinzugekommen seien Konzentrationsstörungen. Wegen dieser Symptomatik, aber auch wegen der koronaren Herzkrankheit, sei eine Behandlung der doch schweren obstruktiven Schlafapnoe unbedingt erforderlich.
6.2 Gestützt auf diese Berichte bestehen gewichtige Hinweise dafür, dass sich das Schlafapnoe-Syndrom, welches bereits im D.___-Gutachten vom 4. Februar 2021 diagnostisch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erfasst worden war, seit der betreffenden Begutachtung erheblich verschlechtert hat. Bereits im internistischen Teilgutachten der D.___ wurde festgehalten,auffällig sei während der Begutachtung schon, dass der Versicherte beim Ultraschall sowie bei der EKG Aufzeichnung einschlafe und laut schnarche. In der ESS-Auswertung liege der Versicherte dann mit 5/24 Punkten jedoch im Normbereich. Dagegen lag der ESS-Wert gemäss Bericht der L.___, vom 5. Mai 2023 bei 21 von 24 möglichen Punkten, was eine starke Tageschläfrigkeit darstellt. Zudem ergab eine im April 2023 durchgeführte Polysomnographie einen AHI (Apnoe-Hypopnoe-index) von 38, d.h. dass der Beschwerdeführer 38 Atemaussetzer pro Stunde hatte. Des Weiteren war dieser Wert in der Polysomnographie mit 52/h noch zusätzlich erhöht. Der bei dieser Untersuchung ebenfalls ermittelte ODI (Oxygen-Desaturation-Index belief sich im Jahr 2023 auf 36 und im Juli 2024 auf
43. Dies bedeutet, dass beim Beschwerdeführer 36 bzw. 43 Mal pro Stunde der Sauerstoffgehalt im Blut abfiel.Die RAD-Ärztin hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2024 (IV-Nr. 156) dazu lediglich fest, dass das Obstruktive Schlafapnoesyndrom (OSAS) grundsätzlich ein verbesser- und behandelbares Zustandsbild sei. Damit nahm die RAD-Ärztin aber weder Bezug zum konkreten Leiden des Beschwerdeführers, noch setzte sie sich damit auseinander, ob die schwergradige Schlafapnoe des Beschwerdeführers Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit hat. Hinzukommt, dass bereits der internistische Gutachter der D.___ in seinem Gutachtensbericht vom 25. August 2020 festhielt, insgesamt könne ein Einfluss des Schlafapnoesyndroms auf das Befinden des Versicherten nicht ausgeschlossen werden. Nach Meinung des Begutachtenden sei aber zunächst eine Behandlung der sicher führenden depressiven Komponente anzustreben und danach eine Evaluation der Schlafapnoeeinflüsse durchzuführen. Gestützt auf die seit der D.___-Begutachtung und noch vor Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2024 eingetretenen Verschlechterung des Schlafapnoesydnroms wäre die Beschwerdegegnerin demnach gehalten gewesen, den Beschwerdeführer schlafmedizinisch abklären und die diesbezügliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit medizinisch beurteilen zu lassen.Zudem handelt es sich bei der zu klärenden Frage bezüglich einer möglichen Verschlechterung um eine gänzlich ungeklärte Frage, weshalb das Versicherungsgericht die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückweist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
7. Wie in E. II. 5.3 hiervor dargelegt, ist gestützt auf die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters der D.___ seit dem Ableben der Tochter im Juni 2018 (s. IV-Nr. 98.3, S. 13) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Hiernach kam es seit dem Bericht von Dr. med. J.___ vom 12. November 2019 bis zum Untersuchungszeitpunkt der psychiatrischen D.___-Begutachtung vom
16. November 2020 zu einer sukzessiven Verbesserung. Da der Grad der sukzessiven Verbesserung aufgrund der Akten nicht genau bestimmen lässt, ist vom
1. Juni 2018 16. November 2020 durchgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Danach ist wie in E. II. 5.2.5.3 hiervor dargelegt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr erstellt. Somit ist das Wartejahr gestützt auf die Ausführungen aus dem psychiatrischen Teilgutachten per 1. Juni 2019 abgelaufen. Demnach könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG und mit Blick auf den Ablauf des Wartejahres frühestens ab 1. Juli 2019 entstehen, womit auf diesen Zeitpunkt eine Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen ist. Demnach ergibt sich ab dem Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns per 1. Juli 2019 bis am 16. November 2020 ein Invaliditätsgrad von 100 %. Daraus resultiert vom 1. Juli 2019 bis 28. Februar 2021 (unter Beachtung der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Anspruch auf eine befristete ganze Rente. Dagegen resultiert ab März 2021 vorbehältlich einer später eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung (s. E. II. 6 hiervor) kein Rentenanspruch mehr. Eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung aufgrund des Schlafapnoe-Syndroms ist erst aufgrund der Resultate der Polygraphie im April 2023 ausgewiesen (s. E. 6.1. hiervor), womit zumindest bis März 2023 ein Rentenanspruch zu verneinen ist. Der Anspruch ab 1. April 2023 hängt vom Ergebnis der nach der Rückweisung vorzunehmenden Abklärung ab. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein Entscheid, mit welchem das Versicherungsgericht eine bestimmte, vorangehende Teil-Periode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teil-Periode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilentscheid ist, der selbständig anfechtbar ist, bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig wird und später nicht mehr angefochten werden kann (BGE 135 V 141). Demnach ist bezüglich der vom 1. Juli 2019 bis 28. Februar 2021 zuzusprechenden ganzen Rente sowie für den anschliessenden Zeitabschnitt bis Ende März 2023 ein gerichtlicher Teilentscheid zu fällen.
Somit ist die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
8.
8.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht und den Antrag gestellt, die Parteientschädigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung somit pauschal auf CHF 2'500.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführerder geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wirderkannt:
1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wirddie Verfügungder IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
12. Juni 2024 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2019 bis 28. Februar 2021 Anspruch auf eine ganze Rente hat und dass vom 1. März 2021 bis 31. März 2023 kein Rentenanspruch besteht.
2.Zur Klärung eines allfälligen Leistungsanspruchs in der darauffolgenden Zeit, d.h. ab 1. April 2023, wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hiernach neu darüber entscheidet.
3.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch