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VSBES.2024.118

Solothurn · 2024-10-21 · Deutsch SO
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Invalidenrente

Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.3     Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

6.

6.1     Strittig ist im vorliegenden

Fall die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 19.

April 2024 vorgenommene Invaliditätsberechnung und der Beginn des

Rentenanspruchs. Unbestritten ist dagegen der medizinische Sacherhalt, auf

welchen sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid abstützt. Die RAD-Ärztin,

Dr. med. F.___,

Fachärztin Neurologie FMH, verwies in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf

die

Berichte des

behandelnden Orthopäden, Dr. med. C.___, was nicht zu beanstanden ist.

In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli

2022 (IV-Nr. 119) führte die RAD-Ärztin aus, schon seit Jahren habe die Beschwerdeführerin

immer wiederkehrende Probleme mit ihrem linken Knie.

Dazu

sei gekommen, dass sie rezidivierend auf ihr flektiertes Knie gestürzt sei,

oder Distorsionen erlitten habe, die zur Verschlechterung der Situation geführt

hätten. Am 10. Dezember 2019 seien arthroskopisch ein Debridement

durchgeführt, zwei Fremdkörper entfernt und der Meniskus getrimmt worden. Der

postoperative Verlauf sei durch kleine Fortschritte und grössere Rückschläge

mit Exazerbation der Beschwerden gekennzeichnet gewesen. Es seien

Reizerscheinungen mit Schwellungen aufgetreten. Aufgrund der wechselnden

Beschwerden habe auch immer die Belastbarkeit gewechselt, was sich in der verordneten

Arbeitsunfähigkeit niederschlage. Anlässlich der Kontrolle am 30. April 2020

bei Dr. med. C.___ habe sich das Knie, unter der verordneten Betriebsschliessung

wegen der Coronakrise, deutlich beruhigt gehabt. Die Beschwerdeführerin habe

aber nach wie vor auf der Treppe Mühe und unregelmässig ein Schmerzmittel

eingenommen. Bei erneuter Beschwerdezunahme unter Belastung und radiologischem

Fortschreiten der Arthrose sei die Indikation zur Arthroplastik gestellt worden.

Die Operation sei am 15. Dezember 2020 erfolgt. Die Operation sei gut

verlaufen, die Rehabilitation etwas verzögert, aber regelrecht. Ein halbes Jahr

nach dem Eingriff habe noch ein Streckdefizit bestanden, die Beugung sei bis

115 Grad gelungen. Die Seitenbänder seien stabil gewesen, das Gelenk reizfrei.

Die Sehnenansätze an der Innenseite des Knies seien druckdolent gewesen. Im

August 2021 habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie nach 2 – 3 Stunden

Arbeit erschöpft sei und Schmerzen im Knie bekomme, so dass sie sich hinsetzen

müsse. Objektiv funktioniere das Knie gut und sei stabil (Bericht Dr. C.___ vom

21. September 2021). Die residuellen Schmerzen seien als Weichteilschmerzen

beurteilt worden. Die Steigerung des Arbeitspensums über 50 % sei ihr bis dato

nicht gelungen.

Sodann stützte sich die RAD-Ärztin i

n ihren

Stellungnahmen vom 12. Juli 2022 (IV-Nr. 119) und 28.

Juli 2022 (IV-Nr. 123)

hinsichtlich

des Verlaufs sowie der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls auf die schlüssigen

Berichte des behandelnden Orthopäden, Dr. med. C.___, was ebenfalls nicht zu

beanstanden ist. Demnach sei die Beschwerdeführerin wegen Kniebeschwerden links

seit Ende 2018 in wechselndem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit als

selbständige Wirtin wie folgt eingeschränkt gewesen: 100 % vom 19. Dezember

2018 bis 13. Januar 2019; 50 % vom 14. Januar 2019 bis 31. März 2019;

25 % vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2019; 0 % vom 1. Juli 2019 bis 20. November

2019; 50 % vom 21. November 2019 bis 9. Dezember 2019; 100 % vom 10. Dezember 2019

bis 5. Januar 2020; 80 % vom 6. Januar 2020 bis 31. Januar 2020; 50 % vom 1. Februar

2020 bis 29. Februar 2020, 0 % vom 1. März 2020 bis 4. März 2020; 90 % vom

1. März 2020 bis 21. März 2020 (nur Kasse); 0 % vom 22. März 2020 bis 16.

September 2020; 50 % vom 17. September 2020 bis 14. Dezember 2020. Weiter

führte die RAD-Ärztin aus, am 15. Dezember 2020 sei bei der

Beschwerdeführerin eine Kniegelenksprothese eingesetzt worden. Objektiv sei der

Gelenksersatz gut gelungen, das Knie funktioniere gut und sei stabil. Die

Versicherte sei aber nicht schmerzfrei. Schmerzursache sehe der behandelnde

Orthopäde, Dr. med. C.___, in der verkürzten Muskulatur und den Reizungen der

Weichteilstrukturen. Seit der Operation sei der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit

wie folgt: 100 % vom 15. Dezember 2020 bis 1. Mai 2021; 75 % vom 2. Mai

2021 bis 30. Mai 2021 (take away, Kasse); 75 % vom 1. Juni 2021 bis

10. Oktober 2021 (im Normalbetrieb). Seit 21. Oktober 2021 werde der

Beschwerdeführerin eine 50%-Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

attestiert. Die Tätigkeit der Versicherten sei kniebelastend, sie arbeite

überwiegend stehend und gehend, habe Treppen zu überwinden und trage dabei auch

Gewichte. Eine andauernde Einschränkung in dieser Tätigkeit sei nachvollziehbar.

Gestützt auf

die RAD-Beurteilung kam die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

vom 19. April 2024 zu Recht zum Schluss, in der Zeit vom 22. März 2020 bis 16.

September 2020 habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Somit sei der Beginn

des Wartejahres per 17. September 2020 festzulegen. Der vorgenannte

Unterbruch der Arbeitsfähigkeit wurde sodann von Dr. med. C.___ in seiner

Stellungnahme vom 17. Mai 2024 (IV-Nr. 147, S. 3) gestützt auf seine

echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten bestätigt und wird von der

Beschwerdeführerin mit der ergänzenden Eingabe vom 21. Mai 2024 (A.S. 26) denn

auch nicht mehr bestritten.

Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beschwerdeführerin im Bereich der linken

Hand unbestrittenermassen ein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil besteht.

Diesbezüglich kann unter anderem auf das von der Krankentaggeldversicherung D.___

veranlasste Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Handchirurgie FMH,

vom 26. Oktober 2015 (IV-Nr. 50) verwiesen werden. Dieser stellte als

Diagnose einen Status nach Trapezektomie und Aufhängeplastik an einem Teil der

FCR-Sehne am 3. März 2015 bei Rhizarthrose links. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er

fest, die Beschwerdeführerin sei ab sofort für alle, die linke Hand nicht

körperlich belastenden Tätigkeiten mit einer regelmässigen Belastung bis

maximal 500 g zu 100 % arbeitsfähig. Dies qualifiziere beispielsweise für

leichte Bürotätigkeiten ohne Akten Tragen, aufsichtsführende Tätigkeiten,

kassieren oder ähnliche Tätigkeiten. Auf diese Beurteilung stellte in der Folge

auch der RAD-Arzt, Dr. med. G.___, in der Stellungnahme vom

11. Februar 2016 ab (IV-Nr. 52). Dass diese Einschränkung

in der Folge weiter und im Wesentlichen unverändert bestehen blieb, kann sodann

auch dem Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie,

spez. Handchirurgie, vom 8. Juni 2017 (IV-Nr. 56, S. 5) entnommen werden. Darin

führte Dr. med. H.___ aus, vor der Operation habe die Beschwerdeführerin mit dem

linken Arm zwei Teller halten und den Service normal in der Belastung

durchführen können. Sie könne zwar wieder leichte Arbeiten in ihrer Gastwirtschaft

machen, die Kasse bedienen, aber im Service sei sie nur beschränkt einsatzfähig.

Laut ihren Angaben betrage die Kraft der operierten linken Hand etwa 70 % der

gesunden Seite. Besonders Mühe habe sie beim Abstützen in Dorsalextension mit

Auftreten von Spannung im palmaren Vorderarm. Gelegentlich bestünden Schmerzen

im Operationsbereich am Daumen mit Ausstrahlung zur Daumenperipherie. Diese

seien aber nicht konstant vorhanden. Das Handgelenk scheine stabil, das

erreichte Resultat nach der Rhizarthrose Operation sei zwar nicht optimal, aber

akzeptabel. Zwar liegen aus handchirurgischer Sicht keine aktuellen Berichte

vor, dennoch kann davon ausgegangen werden, dass das von Dr. med. E.___

erstellte Zumutbarkeitsprofil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit immer noch

Gültigkeit hat, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich des Intakegesprächs vom

27. April 2020 (IV-Nr. 79) ausführte, sie habe auch Schmerzen in der linken

Hand, sie habe Arthrose in der linken Hand, damit könne sie keine schweren

Sachen tragen. Dies ist im Übrigen seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten.

Zudem besteht gemäss RAD auch hinsichtlich der Knie ein eingeschränktes

Zumutbarkeitsprofil, was seitens der Beschwerdeführerin unbestritten ist:

Zumutbar ist demnach eine körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere

Tätigkeit in wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position

mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg ohne

vorwiegendes Stehen und Gehen, ohne Arbeiten in gebückter Haltung, kein Hocken

und Knien, kein Gehen auf unebenem Gelände, kein häufiges Treppensteigen sowie

ohne Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition (vgl. IV-Nr. 92 und 121).

6.2     Schliesslich ist anzufügen, dass

im Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich zu prüfen ist, ob im Vergleich zur

letzten rentenabweisenden Verfügung – vorliegend die Verfügung vom 26. Februar

2018 – eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad

erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Dies kann vorliegend ohne Weiteres

bejaht werden. So erfolgte die letztmalige Leistungsverneinung aufgrund dessen,

dass die Beschwerdeführerin wiederum zu 100 % als selbstständig erwerbende

Wirtin tätig war und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte,

während im Zeitpunkt der aktuellen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 19.

April 2024 aufgrund der neu hinzugekommenen Einschränkungen im Bereich des linken

Knies noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht.

7.

7.1

Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Einkommensvergleich zu prüfen.

7.1.1    Die

Beschwerdeführerin hat sich am 25. Februar 2020 zum Bezug von Rentenleistungen

angemeldet. Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art.

29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. August 2020 entstehen. Insofern die

Beschwerdeführerin sich diesbezüglich auf den Standpunkt stellt, es sei als

Datum der Anmeldung das Datum der Früherfassung vom 9. Dezember 2019 (IV-Nr.

65) anzunehmen, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit dem Instrument der

Früherfassung sollen Personen, die arbeitsunfähig sind oder denen eine

Arbeitsunfähigkeit droht, frühzeitig erfasst werden, um eine Invalidität zu

verhindern oder zu mildern (vgl. Art. 3a IVG). Die Frühintervention soll es

ermöglichen, rasch und unbürokratisch erste Massnahmen einzuleiten, damit ganz

oder teilweise arbeitsunfähige Personen ihren bestehenden Arbeitsplatz behalten

oder an einem neuen Arbeitsplatz eingegliedert werden können. Die IV-Stelle

prüft, ob ein Invalidisierungsrisiko besteht und kann dazu die versicherte

Person zu einem Früherfassungsgespräch einladen. Sie teilt ihr anschliessend

schriftlich mit, ob eine Anmeldung bei der IV angezeigt ist. Bei Bedarf fordert

sie die versicherte Person zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung

(Art. 29 ATSG) auf. Sie macht die versicherte Person darauf aufmerksam, dass

die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht

unverzüglich erfolgt (Art. 3c Abs. 6 IVG). Wer eine Versicherungsleistung

beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die

jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1

IVG). Gestützt auf diese Systematik ergibt sich somit, dass als «Anmeldung» im

Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG und Art. 29 Abs. 1 IVG nur

die mit entsprechenden Formular und von der Beschwerdeführerin am 25. Februar

2020 eingereichte Anmeldung gelten kann, nicht aber die Anmeldung zur

Früherfassung vom 9. Dezember 2019.

Sodann hat das Wartejahr, wie vorgehend

festgehalten, per 17. September 2020 zu laufen begonnen bzw. ist am 1. September

2021 abgelaufen, womit das in diesem Zeitpunkt – und vor dem 1. Januar

2022 – geltende Recht anwendbar ist.

7.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

7.2     Die von der Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2024 angewandten Validen- und

Invalideneinkommen sind – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom

Tabellenlohns (s. E. II. 7.3 hiernach) – nicht zu beanstanden. Wie im

Situationsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. August 2023 (IV-Nr. 132)

ausgeführt wurde,

war die Beschwerdeführerin in ihrer selbstständig

erwerbenden Tätigkeit als Wirtin über Jahre hinweg immer wieder über längere

Zeiten zu verschiedenen Graden arbeitsunfähig und wies gemäss vorliegenden

Jahresabschlüssen 2016 – 2022, mit Ausnahme des Geschäftsjahres 2019, jeweils

einen Verlust aus. Aufgrund dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens auf den

Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik 2020 TA1_tirage_skilllevel, Ziffer

55 - 56 Niveau 1, Frauen (CHF 3'957.00 x 12 Monate; Aufrechnung

Wochenstunden [:40 x 42,5]; Aufrechnung Nominallohnindex Frauen 2020 – 2021 [:100

x 100,3] = CHF 50'603.00) abgestellt hat. Mit der gleichen Argumentation ist

sodann auch hinsichtlich des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn

abzustellen, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als selbständige

Wirtin ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht voll ausschöpft. Der

diesbezügliche angewandte Tabellenlohn LSE 2020 TA1_tirage_skilllevel, TOTAL,

Niveau 1, Frauen (CHF 4'276 x 12 Monate; Aufrechnung Wochenstunden [:40 x

41,7]; Aufrechnung Nominallohnindex Frauen 2020 – 2021 [:100 x 100,6]; davon 50

% zumutbar = CHF 26'907.00) ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

7.3

7.3.1  Der Bundesrat hat an seiner

Sitzung vom 18. Oktober 2023 eine entsprechende Änderung der Verordnung über

die Invalidenversicherung (IVV) verabschiedet, wonach die bisher angewandten

Tabellenlöhne um einen Pauschalabzug von 10 % reduziert würden, um den

Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Jedoch wurde die

betreffende Bestimmung erst per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt. Da im

vorliegenden Fall das bis Ende 2021 geltende Recht zur Anwendung kommt, ist die

per 1. Januar 2024 geänderte Bestimmung – entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin – nicht anwendbar.

7.3.2  Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa

in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug

vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71

E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger

gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das

Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall ist die

Beschwerdeführerin zu 50 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Daraus

resultiert jedoch kein Abzug. So verdienten Frauen ohne Kaderfunktion in einem

Pensum von 50 – 74 % im Jahr 2020 im Verhältnis sogar mehr als Frauen in einem

Vollzeitpensum (vgl. Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2020, T18). Jedoch

ergibt sich a

us der Tabelle

T12_b der LSE 2020, dass in diesem Jahr Frauen der Kategorie «ohne

Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu die

Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 70) – im Vergleich zum

Total von Schweizerinnen und Ausländerinnen der gleichen Kategorie einen um

rund 12 % geringeren Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im Rahmen des

Abzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19.

Oktober 2022 E. 5.2.2.2 vom 4. November 2022 E. 4.3.2).

Des Weiteren wurde im handchirurgischen

Gutachten vom 26. Oktober 2015 von Dr. med. E.___ folgendes

Zumutbarkeitsprofil statuiert: Zumutbar seien für die linke Hand der

Beschwerdeführerin nicht körperlich belastenden Tätigkeiten mit einer

regelmässigen Belastung bis maximal 500 g. Zudem besteht gemäss RAD

hinsichtlich der Knie folgendes Zumutbarkeitsprofil: Zumutbar ist eine

körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeit in

wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position mit einer

Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg ohne vorwiegendes Stehen und Gehen,

ohne Arbeiten in gebückter Haltung, kein Hocken und Knien, kein Gehen auf

unebenem Gelände, kein häufiges Treppensteigen sowie ohne Kälte-, Nässe- und

Zugluftexposition (vgl. IV-Nr. 92 und 121). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das

Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von

leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug

vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom

24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil der

Beschwerdeführerin ist aber bezüglich der linken, adominanten Hand zusätzlich

und nicht unerheblich eingeschränkt, weshalb sich aufgrund dessen ein

zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigt. Somit ist der Abzug unter

Einbezug des vorgenannten Abzugsgrunds – Aufenthaltskategorie – gesamthaft auf

15 % zu beziffern.

Bei einem Abzug von 15 %

(Invalideneinkommen CHF 22'870.95 [CHF 26'907.00 abzüglich 15 %],

Valideneinkommen CHF 50'603.00) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet

55 % und damit ab 1. September 2021 ein Anspruch auf eine halbe Rente.

8.       Demnach

wird die Beschwerde gutgeheissen.

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang

steht

der Beschwerdeführerin

eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der vom Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von 11.65 Stunden erscheint in

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Somit ist

die Parteientschädigung auf CHF 3'159.20 festzusetzen (11.65 Stunden zu CHF 250.00

[vgl. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022; §

158 Abs. 4 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 10.00 und MwSt).

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 – 1’000 festgelegt. Nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin

der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Es sei die IV-Verfügung vom 19. April 2024 anzupassen und

E. 2 es sei der Beginn der Rente und die Dauer des Anspruchs korrekt zu bemessen

E. 3 3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 3.2     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

-    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

-    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

E. 4 4.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). 4.2     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 5 5.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

5.2     Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.3     Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

E. 6 6.1     Strittig ist im vorliegenden

Fall die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 19.

April 2024 vorgenommene Invaliditätsberechnung und der Beginn des

Rentenanspruchs. Unbestritten ist dagegen der medizinische Sacherhalt, auf

welchen sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid abstützt. Die RAD-Ärztin,

Dr. med. F.___,

Fachärztin Neurologie FMH, verwies in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf

die

Berichte des

behandelnden Orthopäden, Dr. med. C.___, was nicht zu beanstanden ist.

In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli

2022 (IV-Nr. 119) führte die RAD-Ärztin aus, schon seit Jahren habe die Beschwerdeführerin

immer wiederkehrende Probleme mit ihrem linken Knie.

Dazu

sei gekommen, dass sie rezidivierend auf ihr flektiertes Knie gestürzt sei,

oder Distorsionen erlitten habe, die zur Verschlechterung der Situation geführt

hätten. Am 10. Dezember 2019 seien arthroskopisch ein Debridement

durchgeführt, zwei Fremdkörper entfernt und der Meniskus getrimmt worden. Der

postoperative Verlauf sei durch kleine Fortschritte und grössere Rückschläge

mit Exazerbation der Beschwerden gekennzeichnet gewesen. Es seien

Reizerscheinungen mit Schwellungen aufgetreten. Aufgrund der wechselnden

Beschwerden habe auch immer die Belastbarkeit gewechselt, was sich in der verordneten

Arbeitsunfähigkeit niederschlage. Anlässlich der Kontrolle am 30. April 2020

bei Dr. med. C.___ habe sich das Knie, unter der verordneten Betriebsschliessung

wegen der Coronakrise, deutlich beruhigt gehabt. Die Beschwerdeführerin habe

aber nach wie vor auf der Treppe Mühe und unregelmässig ein Schmerzmittel

eingenommen. Bei erneuter Beschwerdezunahme unter Belastung und radiologischem

Fortschreiten der Arthrose sei die Indikation zur Arthroplastik gestellt worden.

Die Operation sei am 15. Dezember 2020 erfolgt. Die Operation sei gut

verlaufen, die Rehabilitation etwas verzögert, aber regelrecht. Ein halbes Jahr

nach dem Eingriff habe noch ein Streckdefizit bestanden, die Beugung sei bis

115 Grad gelungen. Die Seitenbänder seien stabil gewesen, das Gelenk reizfrei.

Die Sehnenansätze an der Innenseite des Knies seien druckdolent gewesen. Im

August 2021 habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie nach 2 – 3 Stunden

Arbeit erschöpft sei und Schmerzen im Knie bekomme, so dass sie sich hinsetzen

müsse. Objektiv funktioniere das Knie gut und sei stabil (Bericht Dr. C.___ vom

21. September 2021). Die residuellen Schmerzen seien als Weichteilschmerzen

beurteilt worden. Die Steigerung des Arbeitspensums über 50 % sei ihr bis dato

nicht gelungen.

Sodann stützte sich die RAD-Ärztin i

n ihren

Stellungnahmen vom 12. Juli 2022 (IV-Nr. 119) und 28.

Juli 2022 (IV-Nr. 123)

hinsichtlich

des Verlaufs sowie der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls auf die schlüssigen

Berichte des behandelnden Orthopäden, Dr. med. C.___, was ebenfalls nicht zu

beanstanden ist. Demnach sei die Beschwerdeführerin wegen Kniebeschwerden links

seit Ende 2018 in wechselndem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit als

selbständige Wirtin wie folgt eingeschränkt gewesen: 100 % vom 19. Dezember

2018 bis 13. Januar 2019; 50 % vom 14. Januar 2019 bis 31. März 2019;

25 % vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2019; 0 % vom 1. Juli 2019 bis 20. November

2019; 50 % vom 21. November 2019 bis 9. Dezember 2019; 100 % vom 10. Dezember 2019

bis 5. Januar 2020; 80 % vom 6. Januar 2020 bis 31. Januar 2020; 50 % vom 1. Februar

2020 bis 29. Februar 2020, 0 % vom 1. März 2020 bis 4. März 2020; 90 % vom

1. März 2020 bis 21. März 2020 (nur Kasse); 0 % vom 22. März 2020 bis 16.

September 2020; 50 % vom 17. September 2020 bis 14. Dezember 2020. Weiter

führte die RAD-Ärztin aus, am 15. Dezember 2020 sei bei der

Beschwerdeführerin eine Kniegelenksprothese eingesetzt worden. Objektiv sei der

Gelenksersatz gut gelungen, das Knie funktioniere gut und sei stabil. Die

Versicherte sei aber nicht schmerzfrei. Schmerzursache sehe der behandelnde

Orthopäde, Dr. med. C.___, in der verkürzten Muskulatur und den Reizungen der

Weichteilstrukturen. Seit der Operation sei der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit

wie folgt: 100 % vom 15. Dezember 2020 bis 1. Mai 2021; 75 % vom 2. Mai

2021 bis 30. Mai 2021 (take away, Kasse); 75 % vom 1. Juni 2021 bis

10. Oktober 2021 (im Normalbetrieb). Seit 21. Oktober 2021 werde der

Beschwerdeführerin eine 50%-Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

attestiert. Die Tätigkeit der Versicherten sei kniebelastend, sie arbeite

überwiegend stehend und gehend, habe Treppen zu überwinden und trage dabei auch

Gewichte. Eine andauernde Einschränkung in dieser Tätigkeit sei nachvollziehbar.

Gestützt auf

die RAD-Beurteilung kam die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

vom 19. April 2024 zu Recht zum Schluss, in der Zeit vom 22. März 2020 bis 16.

September 2020 habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Somit sei der Beginn

des Wartejahres per 17. September 2020 festzulegen. Der vorgenannte

Unterbruch der Arbeitsfähigkeit wurde sodann von Dr. med. C.___ in seiner

Stellungnahme vom 17. Mai 2024 (IV-Nr. 147, S. 3) gestützt auf seine

echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten bestätigt und wird von der

Beschwerdeführerin mit der ergänzenden Eingabe vom 21. Mai 2024 (A.S. 26) denn

auch nicht mehr bestritten.

Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beschwerdeführerin im Bereich der linken

Hand unbestrittenermassen ein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil besteht.

Diesbezüglich kann unter anderem auf das von der Krankentaggeldversicherung D.___

veranlasste Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Handchirurgie FMH,

vom 26. Oktober 2015 (IV-Nr. 50) verwiesen werden. Dieser stellte als

Diagnose einen Status nach Trapezektomie und Aufhängeplastik an einem Teil der

FCR-Sehne am 3. März 2015 bei Rhizarthrose links. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er

fest, die Beschwerdeführerin sei ab sofort für alle, die linke Hand nicht

körperlich belastenden Tätigkeiten mit einer regelmässigen Belastung bis

maximal 500 g zu 100 % arbeitsfähig. Dies qualifiziere beispielsweise für

leichte Bürotätigkeiten ohne Akten Tragen, aufsichtsführende Tätigkeiten,

kassieren oder ähnliche Tätigkeiten. Auf diese Beurteilung stellte in der Folge

auch der RAD-Arzt, Dr. med. G.___, in der Stellungnahme vom

11. Februar 2016 ab (IV-Nr. 52). Dass diese Einschränkung

in der Folge weiter und im Wesentlichen unverändert bestehen blieb, kann sodann

auch dem Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie,

spez. Handchirurgie, vom 8. Juni 2017 (IV-Nr. 56, S. 5) entnommen werden. Darin

führte Dr. med. H.___ aus, vor der Operation habe die Beschwerdeführerin mit dem

linken Arm zwei Teller halten und den Service normal in der Belastung

durchführen können. Sie könne zwar wieder leichte Arbeiten in ihrer Gastwirtschaft

machen, die Kasse bedienen, aber im Service sei sie nur beschränkt einsatzfähig.

Laut ihren Angaben betrage die Kraft der operierten linken Hand etwa 70 % der

gesunden Seite. Besonders Mühe habe sie beim Abstützen in Dorsalextension mit

Auftreten von Spannung im palmaren Vorderarm. Gelegentlich bestünden Schmerzen

im Operationsbereich am Daumen mit Ausstrahlung zur Daumenperipherie. Diese

seien aber nicht konstant vorhanden. Das Handgelenk scheine stabil, das

erreichte Resultat nach der Rhizarthrose Operation sei zwar nicht optimal, aber

akzeptabel. Zwar liegen aus handchirurgischer Sicht keine aktuellen Berichte

vor, dennoch kann davon ausgegangen werden, dass das von Dr. med. E.___

erstellte Zumutbarkeitsprofil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit immer noch

Gültigkeit hat, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich des Intakegesprächs vom

27. April 2020 (IV-Nr. 79) ausführte, sie habe auch Schmerzen in der linken

Hand, sie habe Arthrose in der linken Hand, damit könne sie keine schweren

Sachen tragen. Dies ist im Übrigen seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten.

Zudem besteht gemäss RAD auch hinsichtlich der Knie ein eingeschränktes

Zumutbarkeitsprofil, was seitens der Beschwerdeführerin unbestritten ist:

Zumutbar ist demnach eine körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere

Tätigkeit in wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position

mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg ohne

vorwiegendes Stehen und Gehen, ohne Arbeiten in gebückter Haltung, kein Hocken

und Knien, kein Gehen auf unebenem Gelände, kein häufiges Treppensteigen sowie

ohne Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition (vgl. IV-Nr. 92 und 121).

6.2     Schliesslich ist anzufügen, dass

im Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich zu prüfen ist, ob im Vergleich zur

letzten rentenabweisenden Verfügung – vorliegend die Verfügung vom 26. Februar

2018 – eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad

erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Dies kann vorliegend ohne Weiteres

bejaht werden. So erfolgte die letztmalige Leistungsverneinung aufgrund dessen,

dass die Beschwerdeführerin wiederum zu 100 % als selbstständig erwerbende

Wirtin tätig war und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte,

während im Zeitpunkt der aktuellen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 19.

April 2024 aufgrund der neu hinzugekommenen Einschränkungen im Bereich des linken

Knies noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht.

E. 7.1 Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Einkommensvergleich zu prüfen.

7.1.1    Die

Beschwerdeführerin hat sich am 25. Februar 2020 zum Bezug von Rentenleistungen

angemeldet. Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art.

29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. August 2020 entstehen. Insofern die

Beschwerdeführerin sich diesbezüglich auf den Standpunkt stellt, es sei als

Datum der Anmeldung das Datum der Früherfassung vom 9. Dezember 2019 (IV-Nr.

65) anzunehmen, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit dem Instrument der

Früherfassung sollen Personen, die arbeitsunfähig sind oder denen eine

Arbeitsunfähigkeit droht, frühzeitig erfasst werden, um eine Invalidität zu

verhindern oder zu mildern (vgl. Art. 3a IVG). Die Frühintervention soll es

ermöglichen, rasch und unbürokratisch erste Massnahmen einzuleiten, damit ganz

oder teilweise arbeitsunfähige Personen ihren bestehenden Arbeitsplatz behalten

oder an einem neuen Arbeitsplatz eingegliedert werden können. Die IV-Stelle

prüft, ob ein Invalidisierungsrisiko besteht und kann dazu die versicherte

Person zu einem Früherfassungsgespräch einladen. Sie teilt ihr anschliessend

schriftlich mit, ob eine Anmeldung bei der IV angezeigt ist. Bei Bedarf fordert

sie die versicherte Person zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung

(Art. 29 ATSG) auf. Sie macht die versicherte Person darauf aufmerksam, dass

die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht

unverzüglich erfolgt (Art. 3c Abs. 6 IVG). Wer eine Versicherungsleistung

beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die

jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1

IVG). Gestützt auf diese Systematik ergibt sich somit, dass als «Anmeldung» im

Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG und Art. 29 Abs. 1 IVG nur

die mit entsprechenden Formular und von der Beschwerdeführerin am 25. Februar

2020 eingereichte Anmeldung gelten kann, nicht aber die Anmeldung zur

Früherfassung vom 9. Dezember 2019.

Sodann hat das Wartejahr, wie vorgehend

festgehalten, per 17. September 2020 zu laufen begonnen bzw. ist am 1. September

2021 abgelaufen, womit das in diesem Zeitpunkt – und vor dem 1. Januar

2022 – geltende Recht anwendbar ist.

E. 7.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

7.2     Die von der Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2024 angewandten Validen- und

Invalideneinkommen sind – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom

Tabellenlohns (s. E. II. 7.3 hiernach) – nicht zu beanstanden. Wie im

Situationsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. August 2023 (IV-Nr. 132)

ausgeführt wurde,

war die Beschwerdeführerin in ihrer selbstständig

erwerbenden Tätigkeit als Wirtin über Jahre hinweg immer wieder über längere

Zeiten zu verschiedenen Graden arbeitsunfähig und wies gemäss vorliegenden

Jahresabschlüssen 2016 – 2022, mit Ausnahme des Geschäftsjahres 2019, jeweils

einen Verlust aus. Aufgrund dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens auf den

Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik 2020 TA1_tirage_skilllevel, Ziffer

55 - 56 Niveau 1, Frauen (CHF 3'957.00 x 12 Monate; Aufrechnung

Wochenstunden [:40 x 42,5]; Aufrechnung Nominallohnindex Frauen 2020 – 2021 [:100

x 100,3] = CHF 50'603.00) abgestellt hat. Mit der gleichen Argumentation ist

sodann auch hinsichtlich des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn

abzustellen, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als selbständige

Wirtin ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht voll ausschöpft. Der

diesbezügliche angewandte Tabellenlohn LSE 2020 TA1_tirage_skilllevel, TOTAL,

Niveau 1, Frauen (CHF 4'276 x 12 Monate; Aufrechnung Wochenstunden [:40 x

41,7]; Aufrechnung Nominallohnindex Frauen 2020 – 2021 [:100 x 100,6]; davon 50

% zumutbar = CHF 26'907.00) ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

E. 7.3 7.3.1  Der Bundesrat hat an seiner

Sitzung vom 18. Oktober 2023 eine entsprechende Änderung der Verordnung über

die Invalidenversicherung (IVV) verabschiedet, wonach die bisher angewandten

Tabellenlöhne um einen Pauschalabzug von 10 % reduziert würden, um den

Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Jedoch wurde die

betreffende Bestimmung erst per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt. Da im

vorliegenden Fall das bis Ende 2021 geltende Recht zur Anwendung kommt, ist die

per 1. Januar 2024 geänderte Bestimmung – entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin – nicht anwendbar.

7.3.2  Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa

in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug

vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71

E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger

gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das

Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall ist die

Beschwerdeführerin zu 50 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Daraus

resultiert jedoch kein Abzug. So verdienten Frauen ohne Kaderfunktion in einem

Pensum von 50 – 74 % im Jahr 2020 im Verhältnis sogar mehr als Frauen in einem

Vollzeitpensum (vgl. Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2020, T18). Jedoch

ergibt sich a

us der Tabelle

T12_b der LSE 2020, dass in diesem Jahr Frauen der Kategorie «ohne

Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu die

Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 70) – im Vergleich zum

Total von Schweizerinnen und Ausländerinnen der gleichen Kategorie einen um

rund 12 % geringeren Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im Rahmen des

Abzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19.

Oktober 2022 E. 5.2.2.2 vom 4. November 2022 E. 4.3.2).

Des Weiteren wurde im handchirurgischen

Gutachten vom 26. Oktober 2015 von Dr. med. E.___ folgendes

Zumutbarkeitsprofil statuiert: Zumutbar seien für die linke Hand der

Beschwerdeführerin nicht körperlich belastenden Tätigkeiten mit einer

regelmässigen Belastung bis maximal 500 g. Zudem besteht gemäss RAD

hinsichtlich der Knie folgendes Zumutbarkeitsprofil: Zumutbar ist eine

körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeit in

wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position mit einer

Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg ohne vorwiegendes Stehen und Gehen,

ohne Arbeiten in gebückter Haltung, kein Hocken und Knien, kein Gehen auf

unebenem Gelände, kein häufiges Treppensteigen sowie ohne Kälte-, Nässe- und

Zugluftexposition (vgl. IV-Nr. 92 und 121). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das

Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von

leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug

vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom

24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil der

Beschwerdeführerin ist aber bezüglich der linken, adominanten Hand zusätzlich

und nicht unerheblich eingeschränkt, weshalb sich aufgrund dessen ein

zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigt. Somit ist der Abzug unter

Einbezug des vorgenannten Abzugsgrunds – Aufenthaltskategorie – gesamthaft auf

15 % zu beziffern.

Bei einem Abzug von 15 %

(Invalideneinkommen CHF 22'870.95 [CHF 26'907.00 abzüglich 15 %],

Valideneinkommen CHF 50'603.00) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet

55 % und damit ab 1. September 2021 ein Anspruch auf eine halbe Rente.

8.       Demnach

wird die Beschwerde gutgeheissen.

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang

steht

der Beschwerdeführerin

eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der vom Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von 11.65 Stunden erscheint in

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Somit ist

die Parteientschädigung auf CHF 3'159.20 festzusetzen (11.65 Stunden zu CHF 250.00

[vgl. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022; §

158 Abs. 4 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 10.00 und MwSt).

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 – 1’000 festgelegt. Nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin

der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
  2. April 2024 aufgehoben.
  3. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. September 2021 Anspruch auf eine halbe Rente.
  4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'159.20 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
  5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Isch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 21.10.2024 VSBES.2024.118 Soleure Versicherungsgericht 21.10.2024 VSBES.2024.118 Soletta Versicherungsgericht 21.10.2024 VSBES.2024.118

Urteil vom

21. Oktober 2024 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Thomann Oberrichterin Marti Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___, vertreten durch B.___ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 19. April 2024) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       Die 1964 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. Dezember 2009 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In diesem Zusammenhang diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, in seinem Bericht vom 16. März 2010 (IV-Nr. 14) Weichteil-Schmerzen im Knie links und ein Status nach Arthroskopie, Plikaresektion und Teilmenisektomie 12. August 2009 Knie links. Sodann hielt Dr. med. C.___ mit Bericht vom 21. Juni 2010 (IV-Nr. 28.2, S. 4) fest, seit dem 29. März 2010 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, ab Mitte Juni sollte sie im Rahmen ihrer jetzigen Tätigkeit normal arbeitsfähig sein. In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juni 2011 (IV-Nr. 36) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, da die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit vor Ablauf des Wartejahres wieder uneingeschränkt habe ausüben können.

2.       Am 16. Oktober 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 38). In dem von der Krankentaggeldversicherung D.___ veranlassten handchirurgischen Gutachten vom 26. Oktober 2015 diagnostizierte Dr. med. E.___ einen Status nach Trapezektomie und Aufhängeplastik an einem Teil der FCR-Sehne Sehne am 3. März 2015 bei Rhizarthrose links. Zur Beurteilung hielt er im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei ab sofort für alle, die linke Hand nicht körperlich belastenden Tätigkeiten mit einer regelmässigen Belastung bis maximal 500 g zu 100 % arbeitsfähig. Dies qualifiziere beispielsweise für leichte Bürotätigkeiten ohne Akten Tragen, aufsichtsführende Tätigkeiten, kassieren oder ähnliche Tätigkeiten. Sodann hielt der Abklärungsfachmann der Beschwerdegegnerin im Situationsbericht für Selbstständigerwerbende vom 4. November 2017 (IV-Nr.

60) fest, die Beschwerdeführerin arbeite seit Ablauf der Taggeldleistungen per

5. Mai 2016 wieder zu 100 % als selbstständig erwerbende Wirtin und könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Es sei ihr zumutbar, ihre Arbeiten als selbstständig erwerbende Wirtin entsprechend den medizinisch erwähnten Einschränkungen der linken Hand zu organisieren und einzuteilen (z.B. vermehrt Arbeiten an der Kasse und am Buffet). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Februar 2018 (IV-Nr. 62) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

3.       Am 25. Februar 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 69). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und legte diese Dr. med. F.___, Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung vor. Diese hielt in ihren Stellungnahmen vom 12. Juli 2022 (IV-Nr. 119) und 28. Juli 2022 (IV-Nr. 123) fest, es bestehe ein Status nach Implantation einer Knie-Totalprothese links am 15. Dezember 2020 bei Gonarthrose und einem Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie mit Knorpelglättung des Femurcondylus und Extraktion von Gelenkskörpern am 10. Dezember 2019. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. C.___ vom 18. Juli 2022 sei die Versicherte auch in angepasster Tätigkeit deutlich eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage 50 % seit Juni 2021, das heisse ein halbes Jahr nach der Operation vom 15. Dezember 2020. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 133) mit Verfügung vom 19. April 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 47 % ab 1. September 2021 eine Viertelsrente zu.

4.       Gegen diese Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 14 ff.). Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die IV-Verfügung vom 19. April 2024 anzupassen und 2. es sei der Beginn der Rente und die Dauer des Anspruchs korrekt zu bemessen 3. Zudem sei der Beschwerdeführerin ein Abzug auf dem Tabellenlohn (Leidensbedingt- oder Pauschalabzug) zu gewähren um anschliessend die Höhe des Rentenanspruchs neu festzulegen.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

5.       Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 (A.S. 26) ergänzt der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Beschwerdebegründung und reicht eine Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom

17. Mai 2024 ein.

6.       Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2024 (A.S. 30) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

7.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen. 3. 3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 3.2     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

-    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

-    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. 4. 4.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). 4.2     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 5. 5.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4). 5.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen). 5.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. 6. 6.1     Strittig ist im vorliegenden Fall die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2024 vorgenommene Invaliditätsberechnung und der Beginn des Rentenanspruchs. Unbestritten ist dagegen der medizinische Sacherhalt, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid abstützt. Die RAD-Ärztin, Dr. med. F.___, Fachärztin Neurologie FMH, verwies in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf die Berichte des behandelnden Orthopäden, Dr. med. C.___, was nicht zu beanstanden ist. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2022 (IV-Nr. 119) führte die RAD-Ärztin aus, schon seit Jahren habe die Beschwerdeführerin immer wiederkehrende Probleme mit ihrem linken Knie. Dazu sei gekommen, dass sie rezidivierend auf ihr flektiertes Knie gestürzt sei, oder Distorsionen erlitten habe, die zur Verschlechterung der Situation geführt hätten. Am 10. Dezember 2019 seien arthroskopisch ein Debridement durchgeführt, zwei Fremdkörper entfernt und der Meniskus getrimmt worden. Der postoperative Verlauf sei durch kleine Fortschritte und grössere Rückschläge mit Exazerbation der Beschwerden gekennzeichnet gewesen. Es seien Reizerscheinungen mit Schwellungen aufgetreten. Aufgrund der wechselnden Beschwerden habe auch immer die Belastbarkeit gewechselt, was sich in der verordneten Arbeitsunfähigkeit niederschlage. Anlässlich der Kontrolle am 30. April 2020 bei Dr. med. C.___ habe sich das Knie, unter der verordneten Betriebsschliessung wegen der Coronakrise, deutlich beruhigt gehabt. Die Beschwerdeführerin habe aber nach wie vor auf der Treppe Mühe und unregelmässig ein Schmerzmittel eingenommen. Bei erneuter Beschwerdezunahme unter Belastung und radiologischem Fortschreiten der Arthrose sei die Indikation zur Arthroplastik gestellt worden. Die Operation sei am 15. Dezember 2020 erfolgt. Die Operation sei gut verlaufen, die Rehabilitation etwas verzögert, aber regelrecht. Ein halbes Jahr nach dem Eingriff habe noch ein Streckdefizit bestanden, die Beugung sei bis 115 Grad gelungen. Die Seitenbänder seien stabil gewesen, das Gelenk reizfrei. Die Sehnenansätze an der Innenseite des Knies seien druckdolent gewesen. Im August 2021 habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie nach 2 – 3 Stunden Arbeit erschöpft sei und Schmerzen im Knie bekomme, so dass sie sich hinsetzen müsse. Objektiv funktioniere das Knie gut und sei stabil (Bericht Dr. C.___ vom

21. September 2021). Die residuellen Schmerzen seien als Weichteilschmerzen beurteilt worden. Die Steigerung des Arbeitspensums über 50 % sei ihr bis dato nicht gelungen. Sodann stützte sich die RAD-Ärztin i n ihren Stellungnahmen vom 12. Juli 2022 (IV-Nr. 119) und 28. Juli 2022 (IV-Nr. 123) hinsichtlich des Verlaufs sowie der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls auf die schlüssigen Berichte des behandelnden Orthopäden, Dr. med. C.___, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Demnach sei die Beschwerdeführerin wegen Kniebeschwerden links seit Ende 2018 in wechselndem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit als selbständige Wirtin wie folgt eingeschränkt gewesen: 100 % vom 19. Dezember 2018 bis 13. Januar 2019; 50 % vom 14. Januar 2019 bis 31. März 2019; 25 % vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2019; 0 % vom 1. Juli 2019 bis 20. November 2019; 50 % vom 21. November 2019 bis 9. Dezember 2019; 100 % vom 10. Dezember 2019 bis 5. Januar 2020; 80 % vom 6. Januar 2020 bis 31. Januar 2020; 50 % vom 1. Februar 2020 bis 29. Februar 2020, 0 % vom 1. März 2020 bis 4. März 2020; 90 % vom

1. März 2020 bis 21. März 2020 (nur Kasse); 0 % vom 22. März 2020 bis 16. September 2020; 50 % vom 17. September 2020 bis 14. Dezember 2020. Weiter führte die RAD-Ärztin aus, am 15. Dezember 2020 sei bei der Beschwerdeführerin eine Kniegelenksprothese eingesetzt worden. Objektiv sei der Gelenksersatz gut gelungen, das Knie funktioniere gut und sei stabil. Die Versicherte sei aber nicht schmerzfrei. Schmerzursache sehe der behandelnde Orthopäde, Dr. med. C.___, in der verkürzten Muskulatur und den Reizungen der Weichteilstrukturen. Seit der Operation sei der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wie folgt: 100 % vom 15. Dezember 2020 bis 1. Mai 2021; 75 % vom 2. Mai 2021 bis 30. Mai 2021 (take away, Kasse); 75 % vom 1. Juni 2021 bis

10. Oktober 2021 (im Normalbetrieb). Seit 21. Oktober 2021 werde der Beschwerdeführerin eine 50%-Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert. Die Tätigkeit der Versicherten sei kniebelastend, sie arbeite überwiegend stehend und gehend, habe Treppen zu überwinden und trage dabei auch Gewichte. Eine andauernde Einschränkung in dieser Tätigkeit sei nachvollziehbar. Gestützt auf die RAD-Beurteilung kam die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2024 zu Recht zum Schluss, in der Zeit vom 22. März 2020 bis 16. September 2020 habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Somit sei der Beginn des Wartejahres per 17. September 2020 festzulegen. Der vorgenannte Unterbruch der Arbeitsfähigkeit wurde sodann von Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2024 (IV-Nr. 147, S. 3) gestützt auf seine echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten bestätigt und wird von der Beschwerdeführerin mit der ergänzenden Eingabe vom 21. Mai 2024 (A.S. 26) denn auch nicht mehr bestritten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beschwerdeführerin im Bereich der linken Hand unbestrittenermassen ein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil besteht. Diesbezüglich kann unter anderem auf das von der Krankentaggeldversicherung D.___ veranlasste Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Handchirurgie FMH, vom 26. Oktober 2015 (IV-Nr. 50) verwiesen werden. Dieser stellte als Diagnose einen Status nach Trapezektomie und Aufhängeplastik an einem Teil der FCR-Sehne am 3. März 2015 bei Rhizarthrose links. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei ab sofort für alle, die linke Hand nicht körperlich belastenden Tätigkeiten mit einer regelmässigen Belastung bis maximal 500 g zu 100 % arbeitsfähig. Dies qualifiziere beispielsweise für leichte Bürotätigkeiten ohne Akten Tragen, aufsichtsführende Tätigkeiten, kassieren oder ähnliche Tätigkeiten. Auf diese Beurteilung stellte in der Folge auch der RAD-Arzt, Dr. med. G.___, in der Stellungnahme vom

11. Februar 2016 ab (IV-Nr. 52). Dass diese Einschränkung in der Folge weiter und im Wesentlichen unverändert bestehen blieb, kann sodann auch dem Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, spez. Handchirurgie, vom 8. Juni 2017 (IV-Nr. 56, S. 5) entnommen werden. Darin führte Dr. med. H.___ aus, vor der Operation habe die Beschwerdeführerin mit dem linken Arm zwei Teller halten und den Service normal in der Belastung durchführen können. Sie könne zwar wieder leichte Arbeiten in ihrer Gastwirtschaft machen, die Kasse bedienen, aber im Service sei sie nur beschränkt einsatzfähig. Laut ihren Angaben betrage die Kraft der operierten linken Hand etwa 70 % der gesunden Seite. Besonders Mühe habe sie beim Abstützen in Dorsalextension mit Auftreten von Spannung im palmaren Vorderarm. Gelegentlich bestünden Schmerzen im Operationsbereich am Daumen mit Ausstrahlung zur Daumenperipherie. Diese seien aber nicht konstant vorhanden. Das Handgelenk scheine stabil, das erreichte Resultat nach der Rhizarthrose Operation sei zwar nicht optimal, aber akzeptabel. Zwar liegen aus handchirurgischer Sicht keine aktuellen Berichte vor, dennoch kann davon ausgegangen werden, dass das von Dr. med. E.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit immer noch Gültigkeit hat, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich des Intakegesprächs vom

27. April 2020 (IV-Nr. 79) ausführte, sie habe auch Schmerzen in der linken Hand, sie habe Arthrose in der linken Hand, damit könne sie keine schweren Sachen tragen. Dies ist im Übrigen seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten. Zudem besteht gemäss RAD auch hinsichtlich der Knie ein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil, was seitens der Beschwerdeführerin unbestritten ist: Zumutbar ist demnach eine körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeit in wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg ohne vorwiegendes Stehen und Gehen, ohne Arbeiten in gebückter Haltung, kein Hocken und Knien, kein Gehen auf unebenem Gelände, kein häufiges Treppensteigen sowie ohne Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition (vgl. IV-Nr. 92 und 121). 6.2     Schliesslich ist anzufügen, dass im Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich zu prüfen ist, ob im Vergleich zur letzten rentenabweisenden Verfügung – vorliegend die Verfügung vom 26. Februar 2018 – eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Dies kann vorliegend ohne Weiteres bejaht werden. So erfolgte die letztmalige Leistungsverneinung aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin wiederum zu 100 % als selbstständig erwerbende Wirtin tätig war und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte, während im Zeitpunkt der aktuellen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 19. April 2024 aufgrund der neu hinzugekommenen Einschränkungen im Bereich des linken Knies noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht. 7. 7.1 Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen. 7.1.1    Die Beschwerdeführerin hat sich am 25. Februar 2020 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. August 2020 entstehen. Insofern die Beschwerdeführerin sich diesbezüglich auf den Standpunkt stellt, es sei als Datum der Anmeldung das Datum der Früherfassung vom 9. Dezember 2019 (IV-Nr.

65) anzunehmen, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit dem Instrument der Früherfassung sollen Personen, die arbeitsunfähig sind oder denen eine Arbeitsunfähigkeit droht, frühzeitig erfasst werden, um eine Invalidität zu verhindern oder zu mildern (vgl. Art. 3a IVG). Die Frühintervention soll es ermöglichen, rasch und unbürokratisch erste Massnahmen einzuleiten, damit ganz oder teilweise arbeitsunfähige Personen ihren bestehenden Arbeitsplatz behalten oder an einem neuen Arbeitsplatz eingegliedert werden können. Die IV-Stelle prüft, ob ein Invalidisierungsrisiko besteht und kann dazu die versicherte Person zu einem Früherfassungsgespräch einladen. Sie teilt ihr anschliessend schriftlich mit, ob eine Anmeldung bei der IV angezeigt ist. Bei Bedarf fordert sie die versicherte Person zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Art. 29 ATSG) auf. Sie macht die versicherte Person darauf aufmerksam, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt (Art. 3c Abs. 6 IVG). Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 IVG). Gestützt auf diese Systematik ergibt sich somit, dass als «Anmeldung» im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG und Art. 29 Abs. 1 IVG nur die mit entsprechenden Formular und von der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2020 eingereichte Anmeldung gelten kann, nicht aber die Anmeldung zur Früherfassung vom 9. Dezember 2019. Sodann hat das Wartejahr, wie vorgehend festgehalten, per 17. September 2020 zu laufen begonnen bzw. ist am 1. September 2021 abgelaufen, womit das in diesem Zeitpunkt – und vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist. 7.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 7.2     Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2024 angewandten Validen- und Invalideneinkommen sind – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohns (s. E. II. 7.3 hiernach) – nicht zu beanstanden. Wie im Situationsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. August 2023 (IV-Nr. 132) ausgeführt wurde, war die Beschwerdeführerin in ihrer selbstständig erwerbenden Tätigkeit als Wirtin über Jahre hinweg immer wieder über längere Zeiten zu verschiedenen Graden arbeitsunfähig und wies gemäss vorliegenden Jahresabschlüssen 2016 – 2022, mit Ausnahme des Geschäftsjahres 2019, jeweils einen Verlust aus. Aufgrund dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik 2020 TA1_tirage_skilllevel, Ziffer 55 - 56 Niveau 1, Frauen (CHF 3'957.00 x 12 Monate; Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 42,5]; Aufrechnung Nominallohnindex Frauen 2020 – 2021 [:100 x 100,3] = CHF 50'603.00) abgestellt hat. Mit der gleichen Argumentation ist sodann auch hinsichtlich des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn abzustellen, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als selbständige Wirtin ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht voll ausschöpft. Der diesbezügliche angewandte Tabellenlohn LSE 2020 TA1_tirage_skilllevel, TOTAL, Niveau 1, Frauen (CHF 4'276 x 12 Monate; Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41,7]; Aufrechnung Nominallohnindex Frauen 2020 – 2021 [:100 x 100,6]; davon 50 % zumutbar = CHF 26'907.00) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 7.3 7.3.1  Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Oktober 2023 eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) verabschiedet, wonach die bisher angewandten Tabellenlöhne um einen Pauschalabzug von 10 % reduziert würden, um den Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Jedoch wurde die betreffende Bestimmung erst per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt. Da im vorliegenden Fall das bis Ende 2021 geltende Recht zur Anwendung kommt, ist die per 1. Januar 2024 geänderte Bestimmung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht anwendbar. 7.3.2  Wird das Invalideneinkommen – wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin zu 50 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Daraus resultiert jedoch kein Abzug. So verdienten Frauen ohne Kaderfunktion in einem Pensum von 50 – 74 % im Jahr 2020 im Verhältnis sogar mehr als Frauen in einem Vollzeitpensum (vgl. Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2020, T18). Jedoch ergibt sich a us der Tabelle T12_b der LSE 2020, dass in diesem Jahr Frauen der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 70) – im Vergleich zum Total von Schweizerinnen und Ausländerinnen der gleichen Kategorie einen um rund 12 % geringeren Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2 vom 4. November 2022 E. 4.3.2). Des Weiteren wurde im handchirurgischen Gutachten vom 26. Oktober 2015 von Dr. med. E.___ folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Zumutbar seien für die linke Hand der Beschwerdeführerin nicht körperlich belastenden Tätigkeiten mit einer regelmässigen Belastung bis maximal 500 g. Zudem besteht gemäss RAD hinsichtlich der Knie folgendes Zumutbarkeitsprofil: Zumutbar ist eine körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeit in wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg ohne vorwiegendes Stehen und Gehen, ohne Arbeiten in gebückter Haltung, kein Hocken und Knien, kein Gehen auf unebenem Gelände, kein häufiges Treppensteigen sowie ohne Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition (vgl. IV-Nr. 92 und 121). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom

24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin ist aber bezüglich der linken, adominanten Hand zusätzlich und nicht unerheblich eingeschränkt, weshalb sich aufgrund dessen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigt. Somit ist der Abzug unter Einbezug des vorgenannten Abzugsgrunds – Aufenthaltskategorie – gesamthaft auf 15 % zu beziffern. Bei einem Abzug von 15 % (Invalideneinkommen CHF 22'870.95 [CHF 26'907.00 abzüglich 15 %], Valideneinkommen CHF 50'603.00) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 55 % und damit ab 1. September 2021 ein Anspruch auf eine halbe Rente.

8.       Demnach wird die Beschwerde gutgeheissen. 8.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von 11.65 Stunden erscheint in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Somit ist die Parteientschädigung auf CHF 3'159.20 festzusetzen (11.65 Stunden zu CHF 250.00 [vgl. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022; § 158 Abs. 4 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 10.00 und MwSt). 8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 – 1’000 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten. Demnach wird erkannt : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

19. April 2024 aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. September 2021 Anspruch auf eine halbe Rente. 3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'159.20 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Isch