opencaselaw.ch

VSBES.2022.112

Invalidenrente

Solothurn · 2023-11-03 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1 m. H.). Der Sachverhalt ist dabei soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2.).

3. Strittig ist vorliegend die Arbeitsfähigkeit und daraus resultierend der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

3.1     Den Akten ist hinsichtlich der Erwerbsbiographie und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers folgendes zu entnehmen:

3.1.1  Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben im Lebenslauf eine «Ausbildung als Spielwarenverkäufer» gemacht (IV-Nr. 77 S. 3). Gegenüber der B.___ hat er im Rahmen des dortigen Assessments bei Dr. med. G.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) und Dr. H.___ (Psychologe) jedoch angegeben, die entsprechende Lehre drei Monate vor deren Ende abgebrochen zu haben und in der Folge ungelernt im Verkauf tätig gewesen zu sein (IV-Nr. 84 S. 3). Im weiteren Verlauf war der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Lebenslauf in verschiedenen Anstellungen tätig, meist im Bereich Verkauf, Gebrauchtwarenhandel/Umzugstransporte, Gartenarbeiten oder sehr oft als Bademeister (IV-Nr. 77 S. 1 ff.). Unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und daraus resultierender Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im August 2019 war er Mitarbeiter Verkauf in einer Brockenhalle (IV-Nr. 77 S. 1). Diese Anstellung war, wie einige andere davor, organisiert worden durch das Sozialamt seiner Wohnsitzgemeinde im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes (IV-Nr. 118 S. 2).

3.1.2  Anlässlich des Assessments bei der B.___ machte der Beschwerdeführer ausführliche Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit und -biographie und den damit einhergehenden Problemen (IV-Nr. 84 S. 2 ff.). Die B.___ diagnostizierte im Bericht zum Assessment Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit vom 18. Dezember 2019 (nachfolgend: Assessmentbericht) eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; IV-Nr. 84 S. 7) und hielt fest, die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers zeige insgesamt eine Verschlechterung im zeitlichen Verlauf, obwohl sich bereits in der Schule und in der Ausbildung deutliche Probleme gezeigt hätten. Mit zunehmendem Alter könne der Beschwerdeführer immer weniger Geduld, Durchhaltevermögen und Frustrationstoleranz aufbringen (IV‑Nr. 84 S. 4). Insgesamt deute einiges auf ein «gewisses Mass an Beziehungsfähigkeit hin sowie ein Mindestmass an ausreichend integrierten psychischen Strukturen» (IV‑Nr. 84 S. 7). Der Beschwerdeführer habe sich bereits bisher fast durchwegs Arbeitsstellen gesucht, die gut auf ihn zugeschnitten gewesen seien: Stellen im Verkauf, in Gartenbädern mit einfacheren Tätigkeiten, in denen er klar definierte, konkrete Aufgaben gehabt, gleichzeitig diese aber in Einzelarbeit habe erledigen können (IV‑Nr. 84 S. 8). Das hauptsächliche Problem im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit seien das fehlende Durchhaltevermögen und die mangelnde Konstanz. Der Beschwerdeführer würde alle Arbeitsstellen, auch solche, die ihm eigentlich gut passen würden, abbrechen. Dafür verantwortlich sei die narzisstische Problematik. Er sei angewiesen auf regelmässige Anerkennung, auf ein empathisches Eingehen des Vorgesetzten auf seine jeweilige Befindlichkeit, auf grosse Freiräume und einen angenehmen, wertschätzenden Umgangston. Gleichzeitig sei er wegen seiner Unsicherheit, seines narzisstisch bedingten Perfektionismus, seiner begrenzten Flexibilität und Limitierungen auf klare und einfache Aufträge angewiesen (IV‑Nr. 84 S. 7 f.). Insgesamt sei klar, dass der Beschwerdeführer einen angepassten Arbeitsplatz brauche. An einem solchen bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 30 – 50 %, mittelfristig von 40 % bis maximal 60 %. Eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 60 % wurde als unrealistisch betrachtet (IV‑Nr. 84 S. 8).

3.1.3  Nach seiner Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin absolvierte der Beschwerdeführer vom 18. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ein Aufbautraining in einem Brockenhaus in E.___, bei welchem er sein Pensum auf bis zu 60 % steigern und ausweislich des Abschlussberichts der Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin diesem Pensum eine «adäquate Arbeitsleistung» erbringen konnte. Der Beschwerdeführer selbst gab bei Beendigung des Aufbautrainings an, er fühle sich in der Lage, 60 % zu arbeiten (IV-Nr. 108 S. 1).

3.1.4  Gleichzeitig mit Beendigung der Integrationsmassnahme nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem RAD. Für diesen nahm Dr. med. I.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) am 17. Dezember 2020 Stellung. Auch er war mit Blick auf die Akten der Meinung, der Beschwerdeführer leide an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig Episode (ICD-10 F33.1). Er war der Ansicht, die Beurteilung der B.___ anlässlich des Assessments könne übernommen werden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die B.___ decke sich mit den Erfahrungen im Verlauf der beruflichen Massnahmen. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einem geeigneten, wertschätzenden Umfeld bei höchstens mässigem Arbeitsdruck auszugehen. Aufgrund der rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen seien körperlich schwere Arbeiten nur ausnahmsweise zumutbar (IV‑Nr. 107 S. 4).

3.1.5  Rund zwei Monate nach Beendigung der Integrationsmassnahme, am 19. Februar 2021, trat der Beschwerdeführer freiwillig in die Akutstation der F.___ ein, nachdem er in der Nacht zuvor autoaggressives Verhalten gezeigt hatte (IV-Nr. 118 S. 2).

3.1.6  Noch während seines Aufenthaltes in der F.___ erliess die Beschwerdegegnerin einen ersten Vorbescheid, ausgehend von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die F.___ verfasste daraufhin im Auftrag des Beschwerdeführers am 18. Mai 2021 einen kurzen Bericht, in welchem sie festhielt, der Beschwerdeführer sei stärker in der Funktionsfähigkeit eingeschränkt als bisher angenommen. Da es sich dabei um eine therapeutische Einschätzung handle, sei auch eine Mini-ICF-Erhebung gemacht worden, deren vollständige Auswertung zusammen mit dem Austrittsbericht in einigen Wochen der Beschwerdegegnerin zugestellt würde (IV-Nr. 117 S. 1).

3.1.7  Am 26. Mai 2021 trat der Beschwerdeführer aus der F.___ aus. Im Austrittsbericht vom 8. Juni 2021 wurden eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen, ICD-10 F61), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) diagnostiziert (IV-Nr. 118 S. 1) und bis 9. Juni 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 118 S. 5). Für die Zeit danach schweigt sich der Bericht aus. Als Resultat der Mini-ICF-Erhebung wurde lediglich ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer starke Einschränkungen im interaktionellen Verhalten aufweise und bei einem Arbeitspensum von 60 % bei 80 % Anwesenheit die Wahrscheinlichkeit einer erneuten psychischen Dekompensation mit Exazerbation der Symptomatik erhöht sei (IV-Nr. 118 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer plane, einen Wiedereinstieg in der Brockenhalle «besprechen» zu wollen (IV-Nr. 118 S. 5).

3.1.8  Auch die ambulant nachbehandelnde Psychiaterin, Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete nach Erlass des ersten Vorbescheids und Austritt des Beschwerdeführers aus der F.___ am 3. September 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin Bericht. Auch sie diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), ein ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) sowie Probleme am Arbeitsplatz (ICD-10 Z56). Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe das «60%-Pensum im geschützten Rahmen nur phasenweise bewältigen» können. Er sei schnell überfordert und es sei wiederholt zur psychischen Dekompensation gekommen. Der Bericht enthält keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die Psychiaterin gibt keine quantitative Einschätzung derselben ab (IV-Nr. 121 S. 1 f.).

3.1.9  Die Beschwerdegegnerin nahm den Aufenthalt in der F.___ und den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. J.___ zum Anlass, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch einmal zu überprüfen. Sie legte daher die Akten erneut dem RAD vor. Dr. med. I.___ war am 15. November 2021 der Ansicht, versicherungsmedizinisch spiele es keine Rolle, dass nun statt einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung neu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer erneut psychisch dekompensiert habe (IV‑Nr. 122 S. 2). Aufgrund der Berichte der F.___ und von Dr. med. J.___ müsse daher das zumutbare Pensum in einer angepassten Tätigkeit nach unten korrigiert werden. Die gegenwärtige Tätigkeit in der Brockenstube könne «als optimal gelten». Der RAD gehe von einer «Resterwerbsfähigkeit in der genannten angepassten Tätigkeit von noch 50 % ab dem 10. Juni 2021 aus» (IV-Nr. 122 S. 3).

3.2     Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in den angefochtenen Verfügungen gestützt auf den Bericht von Dr. med. I.___ vom 15. November 2021 Rentenleistungen zu. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen genügten nicht, um diesbezüglich eine abschliessende Beurteilung abzugeben. Er erachtete weder den Assessmentbericht der B.___ noch die Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom 15. November 2021 für beweiswertig.

3.2.1  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).

3.2.2  Die Beurteilung durch die B.___ fand im Dezember 2019 statt und ist damit heute nicht mehr aktuell. Die damalige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fusste zudem auf einem Sachverhalt, wie er sich vor der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers präsentierte und war rein prognostisch. Nach der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers, anlässlich welcher er ein Pensum von 60 % erreicht hatte, musste dieser von Februar bis Mai 2021 psychiatrisch hospitalisiert werden. Der Austrittsbericht legt den Schluss nahe, dass diese zeitweilige Verschlechterung möglicherweise Folge einer psychischen Dekompensation als Reaktion auf die Wiedereingliederung war (IV-Nr. 118 S. 4 f.). Auch die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. J.___, hält in ihrem Bericht vom 3. September 2021 fest, der Beschwerdeführer könne ein 60%-Pensum nur phasenweise bewältigen und dekompensiere wiederholt (IV-Nr. 121 S. 1 f.). Diese Entwicklung nach der Wiedereingliederung lässt die ohnehin bereits vergleichsweise alte Prognose einer 60% – 80%igen Arbeitsfähigkeit der B.___ zweifelhaft erscheinen. Bei der Beurteilung von psychischen Erkrankungen sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss zudem systematisierte Indikatoren (strukturiertes Beweisverfahren) zu berücksichtigten und zu diskutieren (vgl. BGE 141 V 281). Auf diese von der Rechtsprechung aufgestellten Indikatoren geht der Assessmentbericht der B.___ nicht ein. Der Assessmentbericht der B.___ ist daher nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen.

3.2.3  Auch der Bericht von Dr. med. I.___ vom 15. November 2021 ist hierfür ungeeignet. Dr. med. I.___ hat den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht und begründet seine Schlussfolgerungen nicht. Vor dem Hintergrund der Entwicklungen nach der Wiedereingliederung hält er lediglich fest, dass das zumutbare Pensum «tiefer angesetzt» werden müsse und schlussfolgert sodann auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 10. Juni 2021 (ab Beendigung der durch die F.___ attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit), ebenfalls ohne sich mit den im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens notwendigen Indikatoren auseinanderzusetzen.

3.3     Insgesamt liegt damit keine beweiskräftige und den Anforderungen der Rechtsprechung an ein strukturiertes Beweisverfahren genügende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Akten. Der Sachverhalt ist in diesem rechtserheblichen Punkt unklar, weshalb weitere Abklärungen angezeigt sind. Diese sind von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen, welche den Beschwerdeführer zu begutachten und sodann die Arbeitsfähigkeit und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu ermitteln hat. Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung zurückzuweisen.

4.

4.1.

4.1.1  Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn – wie hier – das weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den Vertretungsaufwand nicht erheblich erhöht hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2

m. w. H.). Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

4.1.2  Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist.

4.1.3  Rechtsanwalt Wyssmann hat am 9. Januar 2023 eine erste Kostennote eingereicht, worin er eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'388.15 exkl. MwSt (12.2 Stunden x CHF 250.00/Std. zzgl. Auslagen von CHF 95.90) geltend macht (A.S. 59 f.). Am

29. August 2023 (A.S. 65) und am 12. Oktober 2023 (A.S. 77) hat er zudem ergänzende Kostennoten zu den Akten reichen lassen, in denen er weitere 3.85 Stunden (A.S. 65) bzw. 2.5 Stunden Aufwand sowie Auslagen von CHF 48.50 (A.S. 65) respektive CHF 28.10 (A.S. 78) ausweist. Insgesamt beläuft sich damit die Kostenforderung des Beschwerdeführers bei einem Aufwand von 18.55 Stunden à CHF 250.00 (= CHF 4'637.50, exkl. MwSt) sowie Auslagen von CHF 172.50 (CHF 95.90 + CHF 48.50 + CHF 28.10) auf CHF 4'810.00 exkl. MwSt.

In der Kostennote vom 9. Januar 2023 sowie in den ergänzenden Kostennoten vom 29. August 2023 und vom 12. Oktober 2023 werden mehrere E-Mails an Dritte aufgeführt und mit jeweils 0.17 Stunden Aufwand in Rechnung gestellt («E-Mail an Frau [...]», «E-Mail an Sozialregion [...]»; am 19. Mai 2022, am 8. Juni 2022, am 21. Oktober 2022 und am 13. September 2023). Auch am 2. November 2022 und am

12. Juli 2023 sind solche E-Mails aufgelistet, allerdings an diesen Daten nur mit einem Aufwand von 0.08 Stunden. Der Zusammenhang dieser E-Mails mit dem vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich, weshalb diese Positionen in der Kostennote zu streichen und der Aufwand entsprechend zu reduzieren ist ([4 x 0.17 Std.] - [2 x 0.08 Std.] = 0.84 Std.). Dasselbe gilt für die mit «Telefon von Frau [...]» bezeichnete Aufwandposition vom 20. Mai 2022 im Umfang von 0.25 h, deren Zusammenhang sich mit der vorliegenden Sache ebenfalls nicht ergibt.

Zu kürzen sind die Kostennoten auch um die mit Datum vom 8., 10. und 22. Juni 2022, 1. Juli 2022, 2., 21. und 25. November 2022, 13. Dezember 2022 sowie vom 9. Januar 2023, 12. Juli 2023, 22. September 2023 und 12. Oktober 2023 ausgewiesenen Positionen («Brief an Klient») von je 0.17 Stunden. Da nicht weiter spezifiziert, ist aufgrund der zeitlichen Verortung in der Prozessgeschichte davon auszugehen, dass es sich hierbei lediglich um das Weiterleiten der Gerichtskorrespondenz bzw. das Versenden von Orientierungskopien und damit um nicht abzugeltenden Kanzleiaufwand handelt. Der Aufwand ist daher auch um diese Positionen im Umfang von insgesamt 2.04 Stunden zu kürzen (12 x 0.17 Std).

Die am 9. Januar 2023 datierende Aufwandposition von 0.33 Stunden («Brief an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn») betrifft die gleichentags eingereichte Kostennote und ist als reiner Kanzleiaufwand praxisgemäss ebenfalls nicht zu honorieren. In der ergänzenden Kostennote vom 12. Oktober 2023 veranschlagt der Beschwerdeführer am 20. September 2023 und 12. Oktober 2023 einen Aufwand von zweimal je 0.33 Stunden für Aufwände im Zusammenhang mit einem Schreiben an das Versicherungsgericht. Hierbei handelt es sich zum einen um das Fristerstreckungsgesuch vom 20. September 2023 (A.S. 72) sowie um Aufwände im Zusammenhang mit der Einreichung der ergänzenden Kostennote vom

12. Oktober 2023 (A.S. 76). Beides ist als Kanzleiaufwand ebenfalls nicht zu entschädigen, weshalb die Kostennote um weitere 0.66 Stunden zu kürzen ist (2 x 0.33 Std.).

Insgesamt resultiert ein nicht zu honorierender Aufwand von 4.12 Stunden, was einem zu entschädigenden Aufwand von 14.43 Stunden entspricht (18.55 Std. - 4.12 Std.). Ausgewiesen und zu entschädigen ist somit ein Aufwand von 14.43 Stunden à CHF 250.00 entsprechend einem Betrag von CHF 3'607.50 (exkl. MwSt).

4.1.4 Als Auslagenersatz macht der Beschwerdeführer in den drei Kostennoten (A.S. 59, 65 und 77) insgesamt einen Betrag in Höhe von CHF 172.50 geltend, davon entfallend CHF 80.00 für Kopien à CHF 1.00. Die restlichen Auslagen betreffen Porti und Fahrtspesen und sind nicht zu beanstanden. Kopien werden praxisgemäss maximal mit einem Betrag in Höhe von CHF 0.50 abgegolten, weshalb die entsprechenden Positionen um jeweils die Hälfte zu kürzen sind. Insgesamt sind für Kopien lediglich CHF 40.00 zu vergüten, was zu einem entschädigenden Auslagenersatz von insgesamt CHF 132.50 (exkl. MwSt) führt.

4.1.5  Somit ergibt sich eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 3'740.00 exkl. MwSt (CHF 3'607.50 + CHF 132.50) bzw. CHF 4'028.00 (inkl. 7.7. % MwSt). Dieser Betrag ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

4.2     Das Verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bisIVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Demnach wirderkannt:

1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 5. und

17. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'028.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.Die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 5. Mai 2022 und vom 17. Mai 2022 seien aufzuheben.

E. 2 Es sei dem Beschwerdeführer ab wann rechtens resp. spätestens mit Wirkung ab 1. Mai 2020 eine ganze IV-Rente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % ab wann rechtens auszurichten.

E. 3 Strittig ist vorliegend die Arbeitsfähigkeit und daraus resultierend der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

3.1     Den Akten ist hinsichtlich der Erwerbsbiographie und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers folgendes zu entnehmen:

3.1.1  Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben im Lebenslauf eine «Ausbildung als Spielwarenverkäufer» gemacht (IV-Nr. 77 S. 3). Gegenüber der B.___ hat er im Rahmen des dortigen Assessments bei Dr. med. G.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) und Dr. H.___ (Psychologe) jedoch angegeben, die entsprechende Lehre drei Monate vor deren Ende abgebrochen zu haben und in der Folge ungelernt im Verkauf tätig gewesen zu sein (IV-Nr. 84 S. 3). Im weiteren Verlauf war der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Lebenslauf in verschiedenen Anstellungen tätig, meist im Bereich Verkauf, Gebrauchtwarenhandel/Umzugstransporte, Gartenarbeiten oder sehr oft als Bademeister (IV-Nr. 77 S. 1 ff.). Unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und daraus resultierender Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im August 2019 war er Mitarbeiter Verkauf in einer Brockenhalle (IV-Nr. 77 S. 1). Diese Anstellung war, wie einige andere davor, organisiert worden durch das Sozialamt seiner Wohnsitzgemeinde im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes (IV-Nr. 118 S. 2).

3.1.2  Anlässlich des Assessments bei der B.___ machte der Beschwerdeführer ausführliche Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit und -biographie und den damit einhergehenden Problemen (IV-Nr. 84 S. 2 ff.). Die B.___ diagnostizierte im Bericht zum Assessment Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit vom 18. Dezember 2019 (nachfolgend: Assessmentbericht) eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; IV-Nr. 84 S. 7) und hielt fest, die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers zeige insgesamt eine Verschlechterung im zeitlichen Verlauf, obwohl sich bereits in der Schule und in der Ausbildung deutliche Probleme gezeigt hätten. Mit zunehmendem Alter könne der Beschwerdeführer immer weniger Geduld, Durchhaltevermögen und Frustrationstoleranz aufbringen (IV‑Nr. 84 S. 4). Insgesamt deute einiges auf ein «gewisses Mass an Beziehungsfähigkeit hin sowie ein Mindestmass an ausreichend integrierten psychischen Strukturen» (IV‑Nr. 84 S. 7). Der Beschwerdeführer habe sich bereits bisher fast durchwegs Arbeitsstellen gesucht, die gut auf ihn zugeschnitten gewesen seien: Stellen im Verkauf, in Gartenbädern mit einfacheren Tätigkeiten, in denen er klar definierte, konkrete Aufgaben gehabt, gleichzeitig diese aber in Einzelarbeit habe erledigen können (IV‑Nr. 84 S. 8). Das hauptsächliche Problem im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit seien das fehlende Durchhaltevermögen und die mangelnde Konstanz. Der Beschwerdeführer würde alle Arbeitsstellen, auch solche, die ihm eigentlich gut passen würden, abbrechen. Dafür verantwortlich sei die narzisstische Problematik. Er sei angewiesen auf regelmässige Anerkennung, auf ein empathisches Eingehen des Vorgesetzten auf seine jeweilige Befindlichkeit, auf grosse Freiräume und einen angenehmen, wertschätzenden Umgangston. Gleichzeitig sei er wegen seiner Unsicherheit, seines narzisstisch bedingten Perfektionismus, seiner begrenzten Flexibilität und Limitierungen auf klare und einfache Aufträge angewiesen (IV‑Nr. 84 S. 7 f.). Insgesamt sei klar, dass der Beschwerdeführer einen angepassten Arbeitsplatz brauche. An einem solchen bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 30 – 50 %, mittelfristig von 40 % bis maximal 60 %. Eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 60 % wurde als unrealistisch betrachtet (IV‑Nr. 84 S. 8).

3.1.3  Nach seiner Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin absolvierte der Beschwerdeführer vom 18. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ein Aufbautraining in einem Brockenhaus in E.___, bei welchem er sein Pensum auf bis zu 60 % steigern und ausweislich des Abschlussberichts der Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin diesem Pensum eine «adäquate Arbeitsleistung» erbringen konnte. Der Beschwerdeführer selbst gab bei Beendigung des Aufbautrainings an, er fühle sich in der Lage, 60 % zu arbeiten (IV-Nr. 108 S. 1).

3.1.4  Gleichzeitig mit Beendigung der Integrationsmassnahme nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem RAD. Für diesen nahm Dr. med. I.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) am 17. Dezember 2020 Stellung. Auch er war mit Blick auf die Akten der Meinung, der Beschwerdeführer leide an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig Episode (ICD-10 F33.1). Er war der Ansicht, die Beurteilung der B.___ anlässlich des Assessments könne übernommen werden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die B.___ decke sich mit den Erfahrungen im Verlauf der beruflichen Massnahmen. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einem geeigneten, wertschätzenden Umfeld bei höchstens mässigem Arbeitsdruck auszugehen. Aufgrund der rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen seien körperlich schwere Arbeiten nur ausnahmsweise zumutbar (IV‑Nr. 107 S. 4).

3.1.5  Rund zwei Monate nach Beendigung der Integrationsmassnahme, am 19. Februar 2021, trat der Beschwerdeführer freiwillig in die Akutstation der F.___ ein, nachdem er in der Nacht zuvor autoaggressives Verhalten gezeigt hatte (IV-Nr. 118 S. 2).

3.1.6  Noch während seines Aufenthaltes in der F.___ erliess die Beschwerdegegnerin einen ersten Vorbescheid, ausgehend von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die F.___ verfasste daraufhin im Auftrag des Beschwerdeführers am 18. Mai 2021 einen kurzen Bericht, in welchem sie festhielt, der Beschwerdeführer sei stärker in der Funktionsfähigkeit eingeschränkt als bisher angenommen. Da es sich dabei um eine therapeutische Einschätzung handle, sei auch eine Mini-ICF-Erhebung gemacht worden, deren vollständige Auswertung zusammen mit dem Austrittsbericht in einigen Wochen der Beschwerdegegnerin zugestellt würde (IV-Nr. 117 S. 1).

3.1.7  Am 26. Mai 2021 trat der Beschwerdeführer aus der F.___ aus. Im Austrittsbericht vom 8. Juni 2021 wurden eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen, ICD-10 F61), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) diagnostiziert (IV-Nr. 118 S. 1) und bis 9. Juni 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 118 S. 5). Für die Zeit danach schweigt sich der Bericht aus. Als Resultat der Mini-ICF-Erhebung wurde lediglich ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer starke Einschränkungen im interaktionellen Verhalten aufweise und bei einem Arbeitspensum von 60 % bei 80 % Anwesenheit die Wahrscheinlichkeit einer erneuten psychischen Dekompensation mit Exazerbation der Symptomatik erhöht sei (IV-Nr. 118 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer plane, einen Wiedereinstieg in der Brockenhalle «besprechen» zu wollen (IV-Nr. 118 S. 5).

3.1.8  Auch die ambulant nachbehandelnde Psychiaterin, Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete nach Erlass des ersten Vorbescheids und Austritt des Beschwerdeführers aus der F.___ am 3. September 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin Bericht. Auch sie diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), ein ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) sowie Probleme am Arbeitsplatz (ICD-10 Z56). Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe das «60%-Pensum im geschützten Rahmen nur phasenweise bewältigen» können. Er sei schnell überfordert und es sei wiederholt zur psychischen Dekompensation gekommen. Der Bericht enthält keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die Psychiaterin gibt keine quantitative Einschätzung derselben ab (IV-Nr. 121 S. 1 f.).

3.1.9  Die Beschwerdegegnerin nahm den Aufenthalt in der F.___ und den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. J.___ zum Anlass, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch einmal zu überprüfen. Sie legte daher die Akten erneut dem RAD vor. Dr. med. I.___ war am 15. November 2021 der Ansicht, versicherungsmedizinisch spiele es keine Rolle, dass nun statt einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung neu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer erneut psychisch dekompensiert habe (IV‑Nr. 122 S. 2). Aufgrund der Berichte der F.___ und von Dr. med. J.___ müsse daher das zumutbare Pensum in einer angepassten Tätigkeit nach unten korrigiert werden. Die gegenwärtige Tätigkeit in der Brockenstube könne «als optimal gelten». Der RAD gehe von einer «Resterwerbsfähigkeit in der genannten angepassten Tätigkeit von noch 50 % ab dem 10. Juni 2021 aus» (IV-Nr. 122 S. 3).

3.2     Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in den angefochtenen Verfügungen gestützt auf den Bericht von Dr. med. I.___ vom 15. November 2021 Rentenleistungen zu. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen genügten nicht, um diesbezüglich eine abschliessende Beurteilung abzugeben. Er erachtete weder den Assessmentbericht der B.___ noch die Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom 15. November 2021 für beweiswertig.

3.2.1  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).

3.2.2  Die Beurteilung durch die B.___ fand im Dezember 2019 statt und ist damit heute nicht mehr aktuell. Die damalige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fusste zudem auf einem Sachverhalt, wie er sich vor der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers präsentierte und war rein prognostisch. Nach der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers, anlässlich welcher er ein Pensum von 60 % erreicht hatte, musste dieser von Februar bis Mai 2021 psychiatrisch hospitalisiert werden. Der Austrittsbericht legt den Schluss nahe, dass diese zeitweilige Verschlechterung möglicherweise Folge einer psychischen Dekompensation als Reaktion auf die Wiedereingliederung war (IV-Nr. 118 S. 4 f.). Auch die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. J.___, hält in ihrem Bericht vom 3. September 2021 fest, der Beschwerdeführer könne ein 60%-Pensum nur phasenweise bewältigen und dekompensiere wiederholt (IV-Nr. 121 S. 1 f.). Diese Entwicklung nach der Wiedereingliederung lässt die ohnehin bereits vergleichsweise alte Prognose einer 60% – 80%igen Arbeitsfähigkeit der B.___ zweifelhaft erscheinen. Bei der Beurteilung von psychischen Erkrankungen sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss zudem systematisierte Indikatoren (strukturiertes Beweisverfahren) zu berücksichtigten und zu diskutieren (vgl. BGE 141 V 281). Auf diese von der Rechtsprechung aufgestellten Indikatoren geht der Assessmentbericht der B.___ nicht ein. Der Assessmentbericht der B.___ ist daher nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen.

3.2.3  Auch der Bericht von Dr. med. I.___ vom 15. November 2021 ist hierfür ungeeignet. Dr. med. I.___ hat den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht und begründet seine Schlussfolgerungen nicht. Vor dem Hintergrund der Entwicklungen nach der Wiedereingliederung hält er lediglich fest, dass das zumutbare Pensum «tiefer angesetzt» werden müsse und schlussfolgert sodann auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 10. Juni 2021 (ab Beendigung der durch die F.___ attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit), ebenfalls ohne sich mit den im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens notwendigen Indikatoren auseinanderzusetzen.

3.3     Insgesamt liegt damit keine beweiskräftige und den Anforderungen der Rechtsprechung an ein strukturiertes Beweisverfahren genügende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Akten. Der Sachverhalt ist in diesem rechtserheblichen Punkt unklar, weshalb weitere Abklärungen angezeigt sind. Diese sind von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen, welche den Beschwerdeführer zu begutachten und sodann die Arbeitsfähigkeit und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu ermitteln hat. Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung zurückzuweisen.

E. 4 Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

E. 4.1 4.1.1  Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn – wie hier – das weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den Vertretungsaufwand nicht erheblich erhöht hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2

m. w. H.). Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

4.1.2  Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist.

4.1.3  Rechtsanwalt Wyssmann hat am 9. Januar 2023 eine erste Kostennote eingereicht, worin er eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'388.15 exkl. MwSt (12.2 Stunden x CHF 250.00/Std. zzgl. Auslagen von CHF 95.90) geltend macht (A.S. 59 f.). Am

29. August 2023 (A.S. 65) und am 12. Oktober 2023 (A.S. 77) hat er zudem ergänzende Kostennoten zu den Akten reichen lassen, in denen er weitere 3.85 Stunden (A.S. 65) bzw. 2.5 Stunden Aufwand sowie Auslagen von CHF 48.50 (A.S. 65) respektive CHF 28.10 (A.S. 78) ausweist. Insgesamt beläuft sich damit die Kostenforderung des Beschwerdeführers bei einem Aufwand von 18.55 Stunden à CHF 250.00 (= CHF 4'637.50, exkl. MwSt) sowie Auslagen von CHF 172.50 (CHF 95.90 + CHF 48.50 + CHF 28.10) auf CHF 4'810.00 exkl. MwSt.

In der Kostennote vom 9. Januar 2023 sowie in den ergänzenden Kostennoten vom 29. August 2023 und vom 12. Oktober 2023 werden mehrere E-Mails an Dritte aufgeführt und mit jeweils 0.17 Stunden Aufwand in Rechnung gestellt («E-Mail an Frau [...]», «E-Mail an Sozialregion [...]»; am 19. Mai 2022, am 8. Juni 2022, am 21. Oktober 2022 und am 13. September 2023). Auch am 2. November 2022 und am

12. Juli 2023 sind solche E-Mails aufgelistet, allerdings an diesen Daten nur mit einem Aufwand von 0.08 Stunden. Der Zusammenhang dieser E-Mails mit dem vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich, weshalb diese Positionen in der Kostennote zu streichen und der Aufwand entsprechend zu reduzieren ist ([4 x 0.17 Std.] - [2 x 0.08 Std.] = 0.84 Std.). Dasselbe gilt für die mit «Telefon von Frau [...]» bezeichnete Aufwandposition vom 20. Mai 2022 im Umfang von 0.25 h, deren Zusammenhang sich mit der vorliegenden Sache ebenfalls nicht ergibt.

Zu kürzen sind die Kostennoten auch um die mit Datum vom 8., 10. und 22. Juni 2022, 1. Juli 2022, 2., 21. und 25. November 2022, 13. Dezember 2022 sowie vom 9. Januar 2023, 12. Juli 2023, 22. September 2023 und 12. Oktober 2023 ausgewiesenen Positionen («Brief an Klient») von je 0.17 Stunden. Da nicht weiter spezifiziert, ist aufgrund der zeitlichen Verortung in der Prozessgeschichte davon auszugehen, dass es sich hierbei lediglich um das Weiterleiten der Gerichtskorrespondenz bzw. das Versenden von Orientierungskopien und damit um nicht abzugeltenden Kanzleiaufwand handelt. Der Aufwand ist daher auch um diese Positionen im Umfang von insgesamt 2.04 Stunden zu kürzen (12 x 0.17 Std).

Die am 9. Januar 2023 datierende Aufwandposition von 0.33 Stunden («Brief an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn») betrifft die gleichentags eingereichte Kostennote und ist als reiner Kanzleiaufwand praxisgemäss ebenfalls nicht zu honorieren. In der ergänzenden Kostennote vom 12. Oktober 2023 veranschlagt der Beschwerdeführer am 20. September 2023 und 12. Oktober 2023 einen Aufwand von zweimal je 0.33 Stunden für Aufwände im Zusammenhang mit einem Schreiben an das Versicherungsgericht. Hierbei handelt es sich zum einen um das Fristerstreckungsgesuch vom 20. September 2023 (A.S. 72) sowie um Aufwände im Zusammenhang mit der Einreichung der ergänzenden Kostennote vom

12. Oktober 2023 (A.S. 76). Beides ist als Kanzleiaufwand ebenfalls nicht zu entschädigen, weshalb die Kostennote um weitere 0.66 Stunden zu kürzen ist (2 x 0.33 Std.).

Insgesamt resultiert ein nicht zu honorierender Aufwand von 4.12 Stunden, was einem zu entschädigenden Aufwand von 14.43 Stunden entspricht (18.55 Std. - 4.12 Std.). Ausgewiesen und zu entschädigen ist somit ein Aufwand von 14.43 Stunden à CHF 250.00 entsprechend einem Betrag von CHF 3'607.50 (exkl. MwSt).

E. 4.1.4 Als Auslagenersatz macht der Beschwerdeführer in den drei Kostennoten (A.S. 59, 65 und 77) insgesamt einen Betrag in Höhe von CHF 172.50 geltend, davon entfallend CHF 80.00 für Kopien à CHF 1.00. Die restlichen Auslagen betreffen Porti und Fahrtspesen und sind nicht zu beanstanden. Kopien werden praxisgemäss maximal mit einem Betrag in Höhe von CHF 0.50 abgegolten, weshalb die entsprechenden Positionen um jeweils die Hälfte zu kürzen sind. Insgesamt sind für Kopien lediglich CHF 40.00 zu vergüten, was zu einem entschädigenden Auslagenersatz von insgesamt CHF 132.50 (exkl. MwSt) führt.

4.1.5  Somit ergibt sich eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 3'740.00 exkl. MwSt (CHF 3'607.50 + CHF 132.50) bzw. CHF 4'028.00 (inkl. 7.7. % MwSt). Dieser Betrag ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

4.2     Das Verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bisIVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Demnach wirderkannt:

1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 5. und

17. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'028.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.Die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer

E. 5 Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.       Mit Beschwerdeantwort vom

9. August 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 46).

4.       Am 31. Oktober 2022 wird

die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt sowie

gleichzeitig ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur.

Claude Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar, zu seinem unentgeltlichen

Rechtsbeistand bestellt (A.S. 49).

5.       Am 21. November 2022 reicht der

Beschwerdeführer eine Replik ein, in der er im Wesentlichen an den Ausführungen

in der Beschwerde festhielt (A.S. 52 ff.). Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 auf eine Duplik (A.S. 56).

6.       Aufforderungsgemäss (A.S. 57)

reicht der Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 eine Kostennote ein (A.S. 58),

welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Januar 2023 zur

Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 61).

7.       Mit Verfügung vom 11. Juli

2023 wird die öffentliche Verhandlung auf den 29. August 2023 angesetzt

(A.S. 62). Der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt, woraufhin

diese am 24. August 2023 mitteilt, sie werde von dieser Freistellung

Gebrauch machen und nicht zur Verhandlung erscheinen.

8.       Die öffentliche Verhandlung

findet am 29. August 2023 statt. Anlässlich der Verhandlung ändert der

Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren dahingehend, als dass er nun eventualiter

eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und

anschliessender Neuverfügung beantragt. Zudem gibt Rechtsanwalt Wyssmann

anlässlich der Verhandlung eine aktualisierte Kostennote zu den Akten (A.S. 65).

Im Übrigen wird für den Verlauf der Verhandlung auf das Protokoll verwiesen

(A.S. 66 f.).

9.       Mit Schreiben vom

6. September 2023 wird der Beschwerdeführer auf eine mögliche Schlechterstellung

in dem Sinne hingewiesen, als dass das Gericht in Erwägung zieht, die

angefochtenen, rentenzusprechenden Verfügungen aufzuheben und die Sache zur

weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ihm wird

Gelegenheit gegeben, die Beschwerde zur Vermeidung einer Schlechterstellung

zurückzuziehen (A.S. 68 f.).

10.     Am 12. Oktober 2023

teilt der Beschwerdeführer mit, er halte an der Beschwerde fest (A.S. 76).

Gleichzeitig reicht Rechtsanwalt Wyssmann eine ergänzende Kostennote ein

betreffend die anwaltlichen Bemühungen und Auslagen seit der Hauptverhandlung

(A.S. 77 f.).

II.

1.       Die

Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und

formgerecht und ist zulässiges Rechtsmittel. Das angerufene Gericht ist

sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1     Als Invalidität

gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2     Anspruch auf eine Invalidenrente

haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist dabei die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 ATSG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer/Marco

Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl.,

Zürich 2014, Art. 28 IVG N 32; Amanda Wittwer: Der Begriff der

Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017,

S. 109 Fn 615). Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach

Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art.

29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG)

Der Beschwerdeführer musste im Mai 2019

für rund eine Woche in F.___ hospitalisiert werden (IV‑Nr. 78) und

war in der Folge bis Ende Oktober 2019 vollständig, danach teilweise

arbeitsunfähig (IV-Nr. 79). Die Arbeitsfähigkeit und damit das Wartejahr begann

somit im Mai 2019 und endete im Mai 2020. Der Rentenanspruch wiederum kann

frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs i.S.v.

Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (vgl. Art. 29

Abs. 1 IVG), was vorliegend angesichts der Anmeldung im August 2019

frühestens im Februar 2020 der Fall wäre. Da zusätzlich das Ende des

Wartejahres erreicht sein muss, entsteht vorliegend der Rentenanspruch – wie

von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt – mit Ablauf des Wartejahres im

Mai 2020.

2.3     Am 1.

Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte

Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft, dies mitsamt entsprechendem

Verordnungsrecht.

Entsprechend den allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein

Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger

Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin

oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen

des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Steht hingegen ein erst nach dem

1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion,

findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (Urteil

8C_644/2022 des Bundesgerichts vom 8. Februar 2023, E. 2.2.1. m. w. H.). In

Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz. 9102 des

Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung,

nachfolgend: KSIR) Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022,

finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die

Invalidenversicherung (nachfolgend: IVV, SR 831.201) in der Fassung gültig

bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach

diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der

Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der

massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV.

Die angefochtenen Verfügungen ergingen

nach dem 1. Januar 2022. Im vorliegenden Fall steht frühestens ab Mai

2020 eine Rentenberechtigung zur Debatte und die letzte unter dem Gesichtspunkt

von Art. 17 ATSG revisionsrechtlich relevante Veränderung war der

stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers mit damit einhergehender

längerdauernder Arbeitsunfähigkeit im Frühling 2021. Der Rentenanspruch

entstand damit vor den 1. Januar 2022. Folglich ist grundsätzlich die

Rechtslage, wie sich bis zum 31. Dezember 2021 darstellte, massgebend. Die am

1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen finden keine Anwendung.

2.4     Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-

und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

2.5     Im

Sozialversichersicherungsrecht herrscht der Untersuchungsgrundsatz. Demnach

prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich

erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Auch

das Versicherungsgericht stellt im Beschwerdefall unter Mitwirkung der Parteien

die rechtserheblichen Tatsachen fest und erhebt die notwendigen Beweise. Es ist

in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Rechtserheblich sind dabei

alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch

so oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes

sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt

unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage

bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (vgl.

BGE 146 V 240 E. 8.1 m. H.). Der Sachverhalt ist dabei

soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil

des Bundesgerichtes 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2.).

3. Strittig ist vorliegend die

Arbeitsfähigkeit und daraus resultierend der Rentenanspruch des

Beschwerdeführers.

3.1     Den Akten ist hinsichtlich der

Erwerbsbiographie und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers folgendes zu

entnehmen:

3.1.1  Der Beschwerdeführer hat gemäss

seinen eigenen Angaben im Lebenslauf eine «Ausbildung als Spielwarenverkäufer» gemacht

(IV-Nr. 77 S. 3). Gegenüber der B.___ hat er im Rahmen des dortigen

Assessments bei Dr. med. G.___ (Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie) und Dr. H.___ (Psychologe) jedoch angegeben, die

entsprechende Lehre drei Monate vor deren Ende abgebrochen zu haben und in der

Folge ungelernt im Verkauf tätig gewesen zu sein (IV-Nr. 84 S. 3). Im

weiteren Verlauf war der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Lebenslauf in

verschiedenen Anstellungen tätig, meist im Bereich Verkauf, Gebrauchtwarenhandel/Umzugstransporte,

Gartenarbeiten oder sehr oft als Bademeister (IV-Nr. 77 S. 1 ff.).

Unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und daraus resultierender

Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im August 2019 war er Mitarbeiter

Verkauf in einer Brockenhalle (IV-Nr. 77 S. 1). Diese Anstellung war,

wie einige andere davor, organisiert worden durch das Sozialamt seiner

Wohnsitzgemeinde im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes (IV-Nr. 118 S. 2).

3.1.2  Anlässlich des Assessments bei

der B.___ machte der Beschwerdeführer ausführliche Angaben zu seiner

Erwerbstätigkeit und -biographie und den damit einhergehenden Problemen (IV-Nr. 84

S. 2 ff.). Die B.___ diagnostizierte im Bericht zum Assessment

Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit vom 18. Dezember 2019

(nachfolgend: Assessmentbericht) eine narzisstische Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F60.8) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; IV-Nr. 84 S. 7) und hielt

fest, die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers zeige insgesamt eine

Verschlechterung im zeitlichen Verlauf, obwohl sich bereits in der Schule und

in der Ausbildung deutliche Probleme gezeigt hätten. Mit zunehmendem Alter

könne der Beschwerdeführer immer weniger Geduld, Durchhaltevermögen und

Frustrationstoleranz aufbringen (IV‑Nr. 84 S. 4). Insgesamt

deute einiges auf ein «gewisses Mass an Beziehungsfähigkeit hin sowie ein

Mindestmass an ausreichend integrierten psychischen Strukturen» (IV‑Nr. 84

S. 7). Der Beschwerdeführer habe sich bereits bisher fast durchwegs

Arbeitsstellen gesucht, die gut auf ihn zugeschnitten gewesen seien: Stellen im

Verkauf, in Gartenbädern mit einfacheren Tätigkeiten, in denen er klar

definierte, konkrete Aufgaben gehabt, gleichzeitig diese aber in Einzelarbeit

habe erledigen können (IV‑Nr. 84 S. 8). Das hauptsächliche

Problem im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit seien das fehlende

Durchhaltevermögen und die mangelnde Konstanz. Der Beschwerdeführer würde alle Arbeitsstellen,

auch solche, die ihm eigentlich gut passen würden, abbrechen. Dafür

verantwortlich sei die narzisstische Problematik. Er sei angewiesen auf

regelmässige Anerkennung, auf ein empathisches Eingehen des Vorgesetzten auf

seine jeweilige Befindlichkeit, auf grosse Freiräume und einen angenehmen,

wertschätzenden Umgangston. Gleichzeitig sei er wegen seiner Unsicherheit,

seines narzisstisch bedingten Perfektionismus, seiner begrenzten Flexibilität

und Limitierungen auf klare und einfache Aufträge angewiesen (IV‑Nr. 84

S. 7 f.). Insgesamt sei klar, dass der Beschwerdeführer einen

angepassten Arbeitsplatz brauche. An einem solchen bestehe aktuell eine

Arbeitsfähigkeit von 30 – 50 %, mittelfristig von 40 % bis

maximal 60 %. Eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 60 % wurde als

unrealistisch betrachtet (IV‑Nr. 84 S. 8).

3.1.3  Nach seiner Anmeldung bei der

Beschwerdegegnerin absolvierte der Beschwerdeführer vom 18. Mai 2020

bis zum 31. Dezember 2020 ein Aufbautraining in einem Brockenhaus in E.___,

bei welchem er sein Pensum auf bis zu 60 % steigern und ausweislich des

Abschlussberichts der Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin diesem

Pensum eine «adäquate Arbeitsleistung» erbringen konnte. Der Beschwerdeführer

selbst gab bei Beendigung des Aufbautrainings an, er fühle sich in der Lage,

60 % zu arbeiten (IV-Nr. 108 S. 1).

3.1.4  Gleichzeitig mit Beendigung der

Integrationsmassnahme nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem RAD. Für

diesen nahm Dr. med. I.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) am 17.

Dezember 2020 Stellung. Auch er war mit Blick auf die Akten der Meinung, der

Beschwerdeführer leide an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10

F60.8) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig

mittelgradig Episode (ICD-10 F33.1). Er war der Ansicht, die Beurteilung der B.___

anlässlich des Assessments könne übernommen werden. Die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit durch die B.___ decke sich mit den Erfahrungen im Verlauf der

beruflichen Massnahmen. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in

einem geeigneten, wertschätzenden Umfeld bei höchstens mässigem Arbeitsdruck

auszugehen. Aufgrund der rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen seien

körperlich schwere Arbeiten nur ausnahmsweise zumutbar (IV‑Nr. 107

S. 4).

3.1.5  Rund zwei Monate nach Beendigung

der Integrationsmassnahme, am 19. Februar 2021, trat der Beschwerdeführer

freiwillig in die Akutstation der F.___ ein, nachdem er in der Nacht zuvor

autoaggressives Verhalten gezeigt hatte (IV-Nr. 118 S. 2).

3.1.6  Noch während seines Aufenthaltes

in der F.___ erliess die Beschwerdegegnerin einen ersten Vorbescheid, ausgehend

von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die F.___ verfasste

daraufhin im Auftrag des Beschwerdeführers am 18. Mai 2021 einen kurzen

Bericht, in welchem sie festhielt, der Beschwerdeführer sei stärker in der

Funktionsfähigkeit eingeschränkt als bisher angenommen. Da es sich dabei um

eine therapeutische Einschätzung handle, sei auch eine Mini-ICF-Erhebung

gemacht worden, deren vollständige Auswertung zusammen mit dem Austrittsbericht

in einigen Wochen der Beschwerdegegnerin zugestellt würde (IV-Nr. 117

S. 1).

3.1.7  Am 26. Mai 2021 trat der

Beschwerdeführer aus der F.___ aus. Im Austrittsbericht vom 8. Juni 2021

wurden eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (mit emotional

instabilen und narzisstischen Anteilen, ICD-10 F61), eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie

eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

diagnostiziert (IV-Nr. 118 S. 1) und bis 9. Juni 2021 eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 118 S. 5). Für die

Zeit danach schweigt sich der Bericht aus. Als Resultat der Mini-ICF-Erhebung

wurde lediglich ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

starke Einschränkungen im interaktionellen Verhalten aufweise und bei einem

Arbeitspensum von 60 % bei 80 % Anwesenheit die Wahrscheinlichkeit

einer erneuten psychischen Dekompensation mit Exazerbation der Symptomatik

erhöht sei (IV-Nr. 118 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer plane, einen

Wiedereinstieg in der Brockenhalle «besprechen» zu wollen (IV-Nr. 118

S. 5).

3.1.8  Auch die ambulant nachbehandelnde

Psychiaterin, Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, erstattete nach Erlass des ersten Vorbescheids und Austritt des

Beschwerdeführers aus der F.___ am 3. September 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin

Bericht. Auch sie diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F61), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), ein ADHS im Erwachsenenalter

(ICD-10 F90.0) sowie Probleme am Arbeitsplatz (ICD-10 Z56). Sie hielt

fest, der Beschwerdeführer habe das «60%-Pensum im geschützten Rahmen nur

phasenweise bewältigen» können. Er sei schnell überfordert und es sei

wiederholt zur psychischen Dekompensation gekommen. Der Bericht enthält keine

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die Psychiaterin gibt keine quantitative

Einschätzung derselben ab (IV-Nr. 121 S. 1 f.).

3.1.9  Die Beschwerdegegnerin nahm den

Aufenthalt in der F.___ und den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. J.___

zum Anlass, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch einmal zu

überprüfen. Sie legte daher die Akten erneut dem RAD vor. Dr. med. I.___

war am 15. November 2021 der Ansicht, versicherungsmedizinisch spiele es

keine Rolle, dass nun statt einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung neu eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Entscheidend sei,

dass der Beschwerdeführer erneut psychisch dekompensiert habe (IV‑Nr. 122

S. 2). Aufgrund der Berichte der F.___ und von Dr. med. J.___ müsse

daher das zumutbare Pensum in einer angepassten Tätigkeit nach unten korrigiert

werden. Die gegenwärtige Tätigkeit in der Brockenstube könne «als optimal

gelten». Der RAD gehe von einer «Resterwerbsfähigkeit in der genannten

angepassten Tätigkeit von noch 50 % ab dem 10. Juni 2021 aus» (IV-Nr. 122

S. 3).

3.2     Die Beschwerdegegnerin sprach

dem Beschwerdeführer in den angefochtenen Verfügungen gestützt auf den Bericht

von Dr. med. I.___ vom 15. November 2021 Rentenleistungen zu.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die von der Beschwerdegegnerin getätigten

Abklärungen genügten nicht, um diesbezüglich eine abschliessende Beurteilung

abzugeben. Er erachtete weder den Assessmentbericht der B.___ noch die

Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom 15. November 2021 für

beweiswertig.

3.2.1  Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese

– abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).

3.2.2  Die Beurteilung durch die B.___

fand im Dezember 2019 statt und ist damit heute nicht mehr aktuell. Die damalige

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fusste zudem auf einem Sachverhalt, wie er

sich vor der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers präsentierte und war

rein prognostisch. Nach der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers,

anlässlich welcher er ein Pensum von 60 % erreicht hatte, musste dieser von

Februar bis Mai 2021 psychiatrisch hospitalisiert werden. Der Austrittsbericht

legt den Schluss nahe, dass diese zeitweilige Verschlechterung möglicherweise Folge

einer psychischen Dekompensation als Reaktion auf die Wiedereingliederung war

(IV-Nr. 118 S. 4 f.). Auch die behandelnde Psychiaterin,

Dr. med. J.___, hält in ihrem Bericht vom 3. September 2021 fest, der

Beschwerdeführer könne ein 60%-Pensum nur phasenweise bewältigen und

dekompensiere wiederholt (IV-Nr. 121 S. 1 f.). Diese Entwicklung

nach der Wiedereingliederung lässt die ohnehin bereits vergleichsweise alte

Prognose einer 60% – 80%igen Arbeitsfähigkeit der B.___ zweifelhaft erscheinen.

Bei der Beurteilung von psychischen Erkrankungen sind für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss zudem systematisierte Indikatoren

(strukturiertes Beweisverfahren) zu berücksichtigten und zu diskutieren (vgl.

BGE 141 V 281). Auf diese von der Rechtsprechung aufgestellten

Indikatoren geht der Assessmentbericht der B.___ nicht ein. Der Assessmentbericht

der B.___ ist daher nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

abschliessend zu beurteilen.

3.2.3  Auch der Bericht von Dr. med. I.___

vom 15. November 2021 ist hierfür ungeeignet. Dr. med. I.___ hat den

Beschwerdeführer nie persönlich untersucht und begründet seine

Schlussfolgerungen nicht. Vor dem Hintergrund der Entwicklungen nach der

Wiedereingliederung hält er lediglich fest, dass das zumutbare Pensum «tiefer

angesetzt» werden müsse und schlussfolgert sodann auf eine Arbeitsfähigkeit von

50 % ab dem 10. Juni 2021 (ab Beendigung der durch die F.___

attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit), ebenfalls ohne sich mit den im

Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens notwendigen Indikatoren

auseinanderzusetzen.

3.3     Insgesamt liegt damit keine

beweiskräftige und den Anforderungen der Rechtsprechung an ein strukturiertes

Beweisverfahren genügende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Akten. Der Sachverhalt ist in

diesem rechtserheblichen Punkt unklar, weshalb weitere Abklärungen angezeigt

sind. Diese sind von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen, welche den

Beschwerdeführer zu begutachten und sodann die Arbeitsfähigkeit und den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu ermitteln hat. Die Sache ist daher

in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme

weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung zurückzuweisen.

4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom 3. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

BetreffendInvalidenrente(Verfügungen vom 5. und 17. Mai 2022)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

1.       Der 1966 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im August 2019 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen psychischer Beschwerden im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung zum Leistungsbezug an (IV‑Akten Nr. 71; nachfolgend IV‑Nr.). Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene Abklärungen, in deren Rahmen sie u. a. seine Eingliederungsfähigkeit durch die B.___ (nachfolgend: B.___) abklären liess (IV‑Nr. 81). Die B.___ kam zum Schluss, prognostisch sei mit einer Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als 60 % zu rechnen (IV‑Nr. 84). Daraufhin sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings zunächst bei der C.___ (Mitteilung vom 27. Januar 2020, IV-Nr. 87) zu und danach mit Mitteilungen vom 13. Mai 2020,

17. Juli 2020 und 15. Oktober 2020 in einer Brockenstube der D.___ in E.___ (IV-Nr. 90, 96 und 104). Während des Aufbautrainings konnte der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum sukzessive auf 60 % steigern. Die Beschwerdegegnerin schloss daher nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) die Integrationsmassnahme ab (IV-Nr. 108) und beschied dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

22. März 2021, sie wolle ihm ab dem 1. Mai 2020 eine ganze, ab dem 1. September 2020 eine halbe sowie ab dem 1. Februar 2021 noch eine Viertelsrente zusprechen (IV-Nr. 111).

Mit Schreiben vom 12. April 2021 (IV-Nr. 116) sowie durch ergänzende Stellungnahme seiner behandelnden Psychologin vom 18. Mai 2021 (IV‑Nr. 117) erhob der Versicherte Einwände gegen diesen Vorbescheid. Er teilte mit, er befinde sich seit dem 19. Februar 2021 wieder in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Klinik F.___. Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin erneut ärztliche Berichte ein und nahm wiederum Rücksprache mit dem RAD (IV‑Nr. 122). Am 26. November 2021 erliess sie einen neuen Vorbescheid, in dem sie dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, ihm ab dem 1. Mai 2020 eine ganze und ab 1. September 2020 eine halbe Rente sowie – neu – ab dem 1. Mai 2021 eine ganze und ab dem

1. Oktober 2021 wiederum eine halbe Rente ausrichten zu wollen (IV‑Nr. 123).

Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen neuen Vorbescheid keine Einwände erhob, verfügte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids am 5. Mai 2022 zunächst betreffend den Rentenanspruch ab 1. Juni 2022 und am 17. Mai 2022 schliesslich noch betreffend die rückwirkenden Rentenansprüche (IV‑Nr. 128).

2.       Am 3. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2022 und 17. Mai 2022 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [nachfolgend: A.S.] 19 ff.):

3.       Mit Beschwerdeantwort vom

9. August 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 46).

4.       Am 31. Oktober 2022 wird die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt sowie gleichzeitig ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar, zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (A.S. 49).

5.       Am 21. November 2022 reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein, in der er im Wesentlichen an den Ausführungen in der Beschwerde festhielt (A.S. 52 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 auf eine Duplik (A.S. 56).

6.       Aufforderungsgemäss (A.S. 57) reicht der Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 eine Kostennote ein (A.S. 58), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 61).

7.       Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 wird die öffentliche Verhandlung auf den 29. August 2023 angesetzt (A.S. 62). Der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt, woraufhin diese am 24. August 2023 mitteilt, sie werde von dieser Freistellung Gebrauch machen und nicht zur Verhandlung erscheinen.

8.       Die öffentliche Verhandlung findet am 29. August 2023 statt. Anlässlich der Verhandlung ändert der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren dahingehend, als dass er nun eventualiter eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung beantragt. Zudem gibt Rechtsanwalt Wyssmann anlässlich der Verhandlung eine aktualisierte Kostennote zu den Akten (A.S. 65). Im Übrigen wird für den Verlauf der Verhandlung auf das Protokoll verwiesen (A.S. 66 f.).

9.       Mit Schreiben vom

6. September 2023 wird der Beschwerdeführer auf eine mögliche Schlechterstellung in dem Sinne hingewiesen, als dass das Gericht in Erwägung zieht, die angefochtenen, rentenzusprechenden Verfügungen aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ihm wird Gelegenheit gegeben, die Beschwerde zur Vermeidung einer Schlechterstellung zurückzuziehen (A.S. 68 f.).

10.     Am 12. Oktober 2023 teilt der Beschwerdeführer mit, er halte an der Beschwerde fest (A.S. 76). Gleichzeitig reicht Rechtsanwalt Wyssmann eine ergänzende Kostennote ein betreffend die anwaltlichen Bemühungen und Auslagen seit der Hauptverhandlung (A.S. 77 f.).

II.

2.

2.1     Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2     Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist dabei die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 IVG N 32; Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG)

Der Beschwerdeführer musste im Mai 2019 für rund eine Woche in F.___ hospitalisiert werden (IV‑Nr. 78) und war in der Folge bis Ende Oktober 2019 vollständig, danach teilweise arbeitsunfähig (IV-Nr. 79). Die Arbeitsfähigkeit und damit das Wartejahr begann somit im Mai 2019 und endete im Mai 2020. Der Rentenanspruch wiederum kann frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs i.S.v. Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), was vorliegend angesichts der Anmeldung im August 2019 frühestens im Februar 2020 der Fall wäre. Da zusätzlich das Ende des Wartejahres erreicht sein muss, entsteht vorliegend der Rentenanspruch – wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt – mit Ablauf des Wartejahres im Mai 2020.

2.3     Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft, dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht.

Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Steht hingegen ein erst nach dem

1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (Urteil 8C_644/2022 des Bundesgerichts vom 8. Februar 2023, E. 2.2.1. m. w. H.). In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, nachfolgend: KSIR) Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (nachfolgend: IVV, SR 831.201) in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV.

Die angefochtenen Verfügungen ergingen nach dem 1. Januar 2022. Im vorliegenden Fall steht frühestens ab Mai 2020 eine Rentenberechtigung zur Debatte und die letzte unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 ATSG revisionsrechtlich relevante Veränderung war der stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers mit damit einhergehender längerdauernder Arbeitsunfähigkeit im Frühling 2021. Der Rentenanspruch entstand damit vor den 1. Januar 2022. Folglich ist grundsätzlich die Rechtslage, wie sich bis zum 31. Dezember 2021 darstellte, massgebend. Die am

1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen finden keine Anwendung.

2.4     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

2.5     Im Sozialversichersicherungsrecht herrscht der Untersuchungsgrundsatz. Demnach prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Auch das Versicherungsgericht stellt im Beschwerdefall unter Mitwirkung der Parteien die rechtserheblichen Tatsachen fest und erhebt die notwendigen Beweise. Es ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1 m. H.). Der Sachverhalt ist dabei soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2.).

3. Strittig ist vorliegend die Arbeitsfähigkeit und daraus resultierend der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

3.1     Den Akten ist hinsichtlich der Erwerbsbiographie und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers folgendes zu entnehmen:

3.1.1  Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben im Lebenslauf eine «Ausbildung als Spielwarenverkäufer» gemacht (IV-Nr. 77 S. 3). Gegenüber der B.___ hat er im Rahmen des dortigen Assessments bei Dr. med. G.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) und Dr. H.___ (Psychologe) jedoch angegeben, die entsprechende Lehre drei Monate vor deren Ende abgebrochen zu haben und in der Folge ungelernt im Verkauf tätig gewesen zu sein (IV-Nr. 84 S. 3). Im weiteren Verlauf war der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Lebenslauf in verschiedenen Anstellungen tätig, meist im Bereich Verkauf, Gebrauchtwarenhandel/Umzugstransporte, Gartenarbeiten oder sehr oft als Bademeister (IV-Nr. 77 S. 1 ff.). Unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und daraus resultierender Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im August 2019 war er Mitarbeiter Verkauf in einer Brockenhalle (IV-Nr. 77 S. 1). Diese Anstellung war, wie einige andere davor, organisiert worden durch das Sozialamt seiner Wohnsitzgemeinde im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes (IV-Nr. 118 S. 2).

3.1.2  Anlässlich des Assessments bei der B.___ machte der Beschwerdeführer ausführliche Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit und -biographie und den damit einhergehenden Problemen (IV-Nr. 84 S. 2 ff.). Die B.___ diagnostizierte im Bericht zum Assessment Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit vom 18. Dezember 2019 (nachfolgend: Assessmentbericht) eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; IV-Nr. 84 S. 7) und hielt fest, die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers zeige insgesamt eine Verschlechterung im zeitlichen Verlauf, obwohl sich bereits in der Schule und in der Ausbildung deutliche Probleme gezeigt hätten. Mit zunehmendem Alter könne der Beschwerdeführer immer weniger Geduld, Durchhaltevermögen und Frustrationstoleranz aufbringen (IV‑Nr. 84 S. 4). Insgesamt deute einiges auf ein «gewisses Mass an Beziehungsfähigkeit hin sowie ein Mindestmass an ausreichend integrierten psychischen Strukturen» (IV‑Nr. 84 S. 7). Der Beschwerdeführer habe sich bereits bisher fast durchwegs Arbeitsstellen gesucht, die gut auf ihn zugeschnitten gewesen seien: Stellen im Verkauf, in Gartenbädern mit einfacheren Tätigkeiten, in denen er klar definierte, konkrete Aufgaben gehabt, gleichzeitig diese aber in Einzelarbeit habe erledigen können (IV‑Nr. 84 S. 8). Das hauptsächliche Problem im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit seien das fehlende Durchhaltevermögen und die mangelnde Konstanz. Der Beschwerdeführer würde alle Arbeitsstellen, auch solche, die ihm eigentlich gut passen würden, abbrechen. Dafür verantwortlich sei die narzisstische Problematik. Er sei angewiesen auf regelmässige Anerkennung, auf ein empathisches Eingehen des Vorgesetzten auf seine jeweilige Befindlichkeit, auf grosse Freiräume und einen angenehmen, wertschätzenden Umgangston. Gleichzeitig sei er wegen seiner Unsicherheit, seines narzisstisch bedingten Perfektionismus, seiner begrenzten Flexibilität und Limitierungen auf klare und einfache Aufträge angewiesen (IV‑Nr. 84 S. 7 f.). Insgesamt sei klar, dass der Beschwerdeführer einen angepassten Arbeitsplatz brauche. An einem solchen bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 30 – 50 %, mittelfristig von 40 % bis maximal 60 %. Eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 60 % wurde als unrealistisch betrachtet (IV‑Nr. 84 S. 8).

3.1.3  Nach seiner Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin absolvierte der Beschwerdeführer vom 18. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ein Aufbautraining in einem Brockenhaus in E.___, bei welchem er sein Pensum auf bis zu 60 % steigern und ausweislich des Abschlussberichts der Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin diesem Pensum eine «adäquate Arbeitsleistung» erbringen konnte. Der Beschwerdeführer selbst gab bei Beendigung des Aufbautrainings an, er fühle sich in der Lage, 60 % zu arbeiten (IV-Nr. 108 S. 1).

3.1.4  Gleichzeitig mit Beendigung der Integrationsmassnahme nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem RAD. Für diesen nahm Dr. med. I.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) am 17. Dezember 2020 Stellung. Auch er war mit Blick auf die Akten der Meinung, der Beschwerdeführer leide an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig Episode (ICD-10 F33.1). Er war der Ansicht, die Beurteilung der B.___ anlässlich des Assessments könne übernommen werden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die B.___ decke sich mit den Erfahrungen im Verlauf der beruflichen Massnahmen. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einem geeigneten, wertschätzenden Umfeld bei höchstens mässigem Arbeitsdruck auszugehen. Aufgrund der rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen seien körperlich schwere Arbeiten nur ausnahmsweise zumutbar (IV‑Nr. 107 S. 4).

3.1.5  Rund zwei Monate nach Beendigung der Integrationsmassnahme, am 19. Februar 2021, trat der Beschwerdeführer freiwillig in die Akutstation der F.___ ein, nachdem er in der Nacht zuvor autoaggressives Verhalten gezeigt hatte (IV-Nr. 118 S. 2).

3.1.6  Noch während seines Aufenthaltes in der F.___ erliess die Beschwerdegegnerin einen ersten Vorbescheid, ausgehend von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die F.___ verfasste daraufhin im Auftrag des Beschwerdeführers am 18. Mai 2021 einen kurzen Bericht, in welchem sie festhielt, der Beschwerdeführer sei stärker in der Funktionsfähigkeit eingeschränkt als bisher angenommen. Da es sich dabei um eine therapeutische Einschätzung handle, sei auch eine Mini-ICF-Erhebung gemacht worden, deren vollständige Auswertung zusammen mit dem Austrittsbericht in einigen Wochen der Beschwerdegegnerin zugestellt würde (IV-Nr. 117 S. 1).

3.1.7  Am 26. Mai 2021 trat der Beschwerdeführer aus der F.___ aus. Im Austrittsbericht vom 8. Juni 2021 wurden eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen, ICD-10 F61), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) diagnostiziert (IV-Nr. 118 S. 1) und bis 9. Juni 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 118 S. 5). Für die Zeit danach schweigt sich der Bericht aus. Als Resultat der Mini-ICF-Erhebung wurde lediglich ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer starke Einschränkungen im interaktionellen Verhalten aufweise und bei einem Arbeitspensum von 60 % bei 80 % Anwesenheit die Wahrscheinlichkeit einer erneuten psychischen Dekompensation mit Exazerbation der Symptomatik erhöht sei (IV-Nr. 118 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer plane, einen Wiedereinstieg in der Brockenhalle «besprechen» zu wollen (IV-Nr. 118 S. 5).

3.1.8  Auch die ambulant nachbehandelnde Psychiaterin, Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete nach Erlass des ersten Vorbescheids und Austritt des Beschwerdeführers aus der F.___ am 3. September 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin Bericht. Auch sie diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), ein ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) sowie Probleme am Arbeitsplatz (ICD-10 Z56). Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe das «60%-Pensum im geschützten Rahmen nur phasenweise bewältigen» können. Er sei schnell überfordert und es sei wiederholt zur psychischen Dekompensation gekommen. Der Bericht enthält keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die Psychiaterin gibt keine quantitative Einschätzung derselben ab (IV-Nr. 121 S. 1 f.).

3.1.9  Die Beschwerdegegnerin nahm den Aufenthalt in der F.___ und den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. J.___ zum Anlass, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch einmal zu überprüfen. Sie legte daher die Akten erneut dem RAD vor. Dr. med. I.___ war am 15. November 2021 der Ansicht, versicherungsmedizinisch spiele es keine Rolle, dass nun statt einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung neu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer erneut psychisch dekompensiert habe (IV‑Nr. 122 S. 2). Aufgrund der Berichte der F.___ und von Dr. med. J.___ müsse daher das zumutbare Pensum in einer angepassten Tätigkeit nach unten korrigiert werden. Die gegenwärtige Tätigkeit in der Brockenstube könne «als optimal gelten». Der RAD gehe von einer «Resterwerbsfähigkeit in der genannten angepassten Tätigkeit von noch 50 % ab dem 10. Juni 2021 aus» (IV-Nr. 122 S. 3).

3.2     Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in den angefochtenen Verfügungen gestützt auf den Bericht von Dr. med. I.___ vom 15. November 2021 Rentenleistungen zu. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen genügten nicht, um diesbezüglich eine abschliessende Beurteilung abzugeben. Er erachtete weder den Assessmentbericht der B.___ noch die Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom 15. November 2021 für beweiswertig.

3.2.1  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).

3.2.2  Die Beurteilung durch die B.___ fand im Dezember 2019 statt und ist damit heute nicht mehr aktuell. Die damalige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fusste zudem auf einem Sachverhalt, wie er sich vor der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers präsentierte und war rein prognostisch. Nach der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers, anlässlich welcher er ein Pensum von 60 % erreicht hatte, musste dieser von Februar bis Mai 2021 psychiatrisch hospitalisiert werden. Der Austrittsbericht legt den Schluss nahe, dass diese zeitweilige Verschlechterung möglicherweise Folge einer psychischen Dekompensation als Reaktion auf die Wiedereingliederung war (IV-Nr. 118 S. 4 f.). Auch die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. J.___, hält in ihrem Bericht vom 3. September 2021 fest, der Beschwerdeführer könne ein 60%-Pensum nur phasenweise bewältigen und dekompensiere wiederholt (IV-Nr. 121 S. 1 f.). Diese Entwicklung nach der Wiedereingliederung lässt die ohnehin bereits vergleichsweise alte Prognose einer 60% – 80%igen Arbeitsfähigkeit der B.___ zweifelhaft erscheinen. Bei der Beurteilung von psychischen Erkrankungen sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss zudem systematisierte Indikatoren (strukturiertes Beweisverfahren) zu berücksichtigten und zu diskutieren (vgl. BGE 141 V 281). Auf diese von der Rechtsprechung aufgestellten Indikatoren geht der Assessmentbericht der B.___ nicht ein. Der Assessmentbericht der B.___ ist daher nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen.

3.2.3  Auch der Bericht von Dr. med. I.___ vom 15. November 2021 ist hierfür ungeeignet. Dr. med. I.___ hat den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht und begründet seine Schlussfolgerungen nicht. Vor dem Hintergrund der Entwicklungen nach der Wiedereingliederung hält er lediglich fest, dass das zumutbare Pensum «tiefer angesetzt» werden müsse und schlussfolgert sodann auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 10. Juni 2021 (ab Beendigung der durch die F.___ attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit), ebenfalls ohne sich mit den im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens notwendigen Indikatoren auseinanderzusetzen.

3.3     Insgesamt liegt damit keine beweiskräftige und den Anforderungen der Rechtsprechung an ein strukturiertes Beweisverfahren genügende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Akten. Der Sachverhalt ist in diesem rechtserheblichen Punkt unklar, weshalb weitere Abklärungen angezeigt sind. Diese sind von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen, welche den Beschwerdeführer zu begutachten und sodann die Arbeitsfähigkeit und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu ermitteln hat. Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung zurückzuweisen.

4.

4.1.

4.1.1  Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn – wie hier – das weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den Vertretungsaufwand nicht erheblich erhöht hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2

m. w. H.). Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

4.1.2  Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist.

4.1.3  Rechtsanwalt Wyssmann hat am 9. Januar 2023 eine erste Kostennote eingereicht, worin er eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'388.15 exkl. MwSt (12.2 Stunden x CHF 250.00/Std. zzgl. Auslagen von CHF 95.90) geltend macht (A.S. 59 f.). Am

29. August 2023 (A.S. 65) und am 12. Oktober 2023 (A.S. 77) hat er zudem ergänzende Kostennoten zu den Akten reichen lassen, in denen er weitere 3.85 Stunden (A.S. 65) bzw. 2.5 Stunden Aufwand sowie Auslagen von CHF 48.50 (A.S. 65) respektive CHF 28.10 (A.S. 78) ausweist. Insgesamt beläuft sich damit die Kostenforderung des Beschwerdeführers bei einem Aufwand von 18.55 Stunden à CHF 250.00 (= CHF 4'637.50, exkl. MwSt) sowie Auslagen von CHF 172.50 (CHF 95.90 + CHF 48.50 + CHF 28.10) auf CHF 4'810.00 exkl. MwSt.

In der Kostennote vom 9. Januar 2023 sowie in den ergänzenden Kostennoten vom 29. August 2023 und vom 12. Oktober 2023 werden mehrere E-Mails an Dritte aufgeführt und mit jeweils 0.17 Stunden Aufwand in Rechnung gestellt («E-Mail an Frau [...]», «E-Mail an Sozialregion [...]»; am 19. Mai 2022, am 8. Juni 2022, am 21. Oktober 2022 und am 13. September 2023). Auch am 2. November 2022 und am

12. Juli 2023 sind solche E-Mails aufgelistet, allerdings an diesen Daten nur mit einem Aufwand von 0.08 Stunden. Der Zusammenhang dieser E-Mails mit dem vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich, weshalb diese Positionen in der Kostennote zu streichen und der Aufwand entsprechend zu reduzieren ist ([4 x 0.17 Std.] - [2 x 0.08 Std.] = 0.84 Std.). Dasselbe gilt für die mit «Telefon von Frau [...]» bezeichnete Aufwandposition vom 20. Mai 2022 im Umfang von 0.25 h, deren Zusammenhang sich mit der vorliegenden Sache ebenfalls nicht ergibt.

Zu kürzen sind die Kostennoten auch um die mit Datum vom 8., 10. und 22. Juni 2022, 1. Juli 2022, 2., 21. und 25. November 2022, 13. Dezember 2022 sowie vom 9. Januar 2023, 12. Juli 2023, 22. September 2023 und 12. Oktober 2023 ausgewiesenen Positionen («Brief an Klient») von je 0.17 Stunden. Da nicht weiter spezifiziert, ist aufgrund der zeitlichen Verortung in der Prozessgeschichte davon auszugehen, dass es sich hierbei lediglich um das Weiterleiten der Gerichtskorrespondenz bzw. das Versenden von Orientierungskopien und damit um nicht abzugeltenden Kanzleiaufwand handelt. Der Aufwand ist daher auch um diese Positionen im Umfang von insgesamt 2.04 Stunden zu kürzen (12 x 0.17 Std).

Die am 9. Januar 2023 datierende Aufwandposition von 0.33 Stunden («Brief an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn») betrifft die gleichentags eingereichte Kostennote und ist als reiner Kanzleiaufwand praxisgemäss ebenfalls nicht zu honorieren. In der ergänzenden Kostennote vom 12. Oktober 2023 veranschlagt der Beschwerdeführer am 20. September 2023 und 12. Oktober 2023 einen Aufwand von zweimal je 0.33 Stunden für Aufwände im Zusammenhang mit einem Schreiben an das Versicherungsgericht. Hierbei handelt es sich zum einen um das Fristerstreckungsgesuch vom 20. September 2023 (A.S. 72) sowie um Aufwände im Zusammenhang mit der Einreichung der ergänzenden Kostennote vom

12. Oktober 2023 (A.S. 76). Beides ist als Kanzleiaufwand ebenfalls nicht zu entschädigen, weshalb die Kostennote um weitere 0.66 Stunden zu kürzen ist (2 x 0.33 Std.).

Insgesamt resultiert ein nicht zu honorierender Aufwand von 4.12 Stunden, was einem zu entschädigenden Aufwand von 14.43 Stunden entspricht (18.55 Std. - 4.12 Std.). Ausgewiesen und zu entschädigen ist somit ein Aufwand von 14.43 Stunden à CHF 250.00 entsprechend einem Betrag von CHF 3'607.50 (exkl. MwSt).

4.1.4 Als Auslagenersatz macht der Beschwerdeführer in den drei Kostennoten (A.S. 59, 65 und 77) insgesamt einen Betrag in Höhe von CHF 172.50 geltend, davon entfallend CHF 80.00 für Kopien à CHF 1.00. Die restlichen Auslagen betreffen Porti und Fahrtspesen und sind nicht zu beanstanden. Kopien werden praxisgemäss maximal mit einem Betrag in Höhe von CHF 0.50 abgegolten, weshalb die entsprechenden Positionen um jeweils die Hälfte zu kürzen sind. Insgesamt sind für Kopien lediglich CHF 40.00 zu vergüten, was zu einem entschädigenden Auslagenersatz von insgesamt CHF 132.50 (exkl. MwSt) führt.

4.1.5  Somit ergibt sich eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 3'740.00 exkl. MwSt (CHF 3'607.50 + CHF 132.50) bzw. CHF 4'028.00 (inkl. 7.7. % MwSt). Dieser Betrag ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

4.2     Das Verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bisIVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Demnach wirderkannt:

1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 5. und

17. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'028.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.Die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer