Invalidenrente (Rückforderung)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 1.1 Am 7. Juni 2004 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1966, zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Jura an (IV-Nr. [Akten der
IV-Stelle] 1, S. 179). In der Folge veranlasste die IV-Stelle medizinische
Abklärungen. Gestützt darauf sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
1. März 2007 (IV-Nr. 1, S. 4) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von
50 % per 1. November 2004 eine halbe Rente zu.
1.2 Mit Mitteilung vom 13. Juli 2018
(IV-Nr. 15) hielt die infolge Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers
mittlerweile zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) fest, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine
Änderung festgestellt worden, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe
deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente.
1.3 Am 18. Juli 2018 (IV-Nr. 26.18)
erhob die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen allfälligen
unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der
Sozialhilfe nach Art. 148a StGB sowie Betrugs nach Art. 146 StGB.
Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2019 (IV-Nr.
29) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die Rente
rückwirkend per 1. Januar 2017 aufzuheben. Sodann sistierte die
Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Februar
2020 ab sofort (IV-Nr. 43).
Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 (IV-Nr.
67) stellte die zuständige Staatsanwältin das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
betreffend Betrug, evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, evtl. Widerhandlung gegen das AHVG
ein.
Des Weiteren veranlasste die
Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen, gestützt auf welche sie dem
Beschwerdeführer mit neuem Vorbescheid vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 77) in
Aussicht stellte, es werde beabsichtigt, die Rente bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 30 % rückwirkend per 1. November 2018 aufzuheben. Dagegen
liess der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2020 wiederum Einwendungen erheben
(IV-Nr. 78). Schliesslich bestätigte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom
21. Dezember 2020 mit Verfügung vom 31. März 2021.
2. Sodann forderte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. April 2021 vom Beschwerdeführer die ihm
im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 29. Februar 2020 ausbezahlten
Rentenleistungen (IV-Rente sowie Kinderrente zur IV-Rente) im Gesamtbetrag von
CHF 22'310.00 zurück (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
3. Gegen die Verfügung vom 31.
März 2021 (s. E. I. 1.3 hiervor) liess der Beschwerdeführer am 6. Mai 2021 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und verlangte im
Wesentlichen, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2021
aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die bisherige
Invalidenrente lückenlos weiter zu leisten.
4. Am 10. Mai 2021 lässt der
Beschwerdeführer gegen die Rückforderungsverfügung vom 7. April 2021 (s. E. I.
E. 2 Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.
E. 3 Unter o/e-Kostenfolge.
5. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021
(A.S. 15) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und
von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Nicolai Fullin, [...], als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Mit gleicher Verfügung sistiert die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das vorliegende Verfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VSBES.2021.74.
6. Mit Urteil vom 26. November
2021 (VSBES.2021.74) heisst das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die
Beschwerde vom 6. Mai 2021 (s. E. I. 3 hiervor) gut und hebt die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 31. März 2021 auf. Zur Begründung hält das
Versicherungsgericht im Wesentlichen fest, es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund von Angewöhnung
oder Anpassung an seine Behinderung zumutbar sei, eine Erwerbstätigkeit von
mehr als 50 % auszuüben. Damit sei das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu
verneinen.
7. Mit Verfügung vom 3. Februar
2022 (A.S. 17 f.) stellt die Vizepräsidentin fest, das Urteil vom 26. November
2021 im Verfahren VSBES.2021.74 sei rechtskräftig, weshalb die Sistierung im
vorliegenden Verfahren aufgehoben werde.
8. Mit Stellungnahme vom 14.
Februar 2022 (A.S. 19) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
gutzuheissen und die Verfügung vom 7. April 2021 sei aufzuheben.
9. Mit Stellungnahme vom 18.
Februar 2022 (A.S. 23) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2. Strittig ist vorliegend die
Rückforderung der im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 29. Februar 2020 dem
Beschwerdeführer ausbezahlten Rentenleistungen (IV-Rente sowie Kinderrente zur
IV-Rente) im Gesamtbetrag von CHF 22'310.00. Gemäss § 54
bis
Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation
(GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF
30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht
überschritten, weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten zur
Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
3. Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig
gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).
4. Wie vorne unter E. I. 6 hiervor
festgehalten, hat das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil
VSBES.2021.74 vom 26. November 2021 die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 31. März 2021 in Gutheissung der Beschwerde vom 6. Mai 2021
aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch
auf die ihm mit Verfügung vom 1. März 2007 (IV-Nr. 1, S. 4) per 1. November
2004 zugesprochene und mit Mitteilung vom 13. Juli 2018 (IV-Nr. 15) bestätigte
halbe Rente hat. Demnach besteht kein Rechtsgrund für die vorliegend
angefochtene Rentenrückforderung (Verfügung vom 7. April 2021) betreffend die
im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 29. Februar 2020 ausbezahlten Rentenleistungen
(IV-Rente sowie Kinderrente zur IV-Rente) im Gesamtbetrag von
CHF 22'310.00. Die Verfügung vom 7. April 2021 ist infolgedessen in
Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.
5. Bei diesem Verfahrensausgang
steht
dem Beschwerdeführer
eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung – wie in der
Kostennote vom 18. Februar 2022 geltend gemacht – auf CHF 1'640.45 festzusetzen
(5.833 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen 64.80 und
MwSt).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
- April 2021 aufgehoben.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'640.45 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Isch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 02.03.2022 VSBES.2021.78 Soleure Versicherungsgericht 02.03.2022 VSBES.2021.78 Soletta Versicherungsgericht 02.03.2022 VSBES.2021.78
Invalidenrente (Rückforderung)
Urteil vom
2. März 2022 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___ vertreten durch Nicolai Fullin, Rechtsanwalt Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente (Rückforderung) (Verfügung vom 7. April 2021) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 Am 7. Juni 2004 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1966, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Jura an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1, S. 179). In der Folge veranlasste die IV-Stelle medizinische Abklärungen. Gestützt darauf sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
1. März 2007 (IV-Nr. 1, S. 4) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 50 % per 1. November 2004 eine halbe Rente zu. 1.2 Mit Mitteilung vom 13. Juli 2018 (IV-Nr. 15) hielt die infolge Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers mittlerweile zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) fest, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine Änderung festgestellt worden, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. 1.3 Am 18. Juli 2018 (IV-Nr. 26.18) erhob die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen allfälligen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB sowie Betrugs nach Art. 146 StGB. Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2019 (IV-Nr.
29) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die Rente rückwirkend per 1. Januar 2017 aufzuheben. Sodann sistierte die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Februar 2020 ab sofort (IV-Nr. 43). Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 (IV-Nr.
67) stellte die zuständige Staatsanwältin das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Betrug, evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, evtl. Widerhandlung gegen das AHVG ein. Des Weiteren veranlasste die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen, gestützt auf welche sie dem Beschwerdeführer mit neuem Vorbescheid vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 77) in Aussicht stellte, es werde beabsichtigt, die Rente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 30 % rückwirkend per 1. November 2018 aufzuheben. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2020 wiederum Einwendungen erheben (IV-Nr. 78). Schliesslich bestätigte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom
21. Dezember 2020 mit Verfügung vom 31. März 2021.
2. Sodann forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. April 2021 vom Beschwerdeführer die ihm im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 29. Februar 2020 ausbezahlten Rentenleistungen (IV-Rente sowie Kinderrente zur IV-Rente) im Gesamtbetrag von CHF 22'310.00 zurück (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
3. Gegen die Verfügung vom 31. März 2021 (s. E. I. 1.3 hiervor) liess der Beschwerdeführer am 6. Mai 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und verlangte im Wesentlichen, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2021 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die bisherige Invalidenrente lückenlos weiter zu leisten.
4. Am 10. Mai 2021 lässt der Beschwerdeführer gegen die Rückforderungsverfügung vom 7. April 2021 (s. E. I. 2 hiervor) Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2021, mit welcher diese vom Beschwerdeführer Rentenleistungen im Betrage von CHF 22'310.00 zurückfordert, aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen. 3. Unter o/e-Kostenfolge.
5. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 (A.S. 15) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Nicolai Fullin, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit gleicher Verfügung sistiert die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VSBES.2021.74.
6. Mit Urteil vom 26. November 2021 (VSBES.2021.74) heisst das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde vom 6. Mai 2021 (s. E. I. 3 hiervor) gut und hebt die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 31. März 2021 auf. Zur Begründung hält das Versicherungsgericht im Wesentlichen fest, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund von Angewöhnung oder Anpassung an seine Behinderung zumutbar sei, eine Erwerbstätigkeit von mehr als 50 % auszuüben. Damit sei das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen.
7. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 (A.S. 17 f.) stellt die Vizepräsidentin fest, das Urteil vom 26. November 2021 im Verfahren VSBES.2021.74 sei rechtskräftig, weshalb die Sistierung im vorliegenden Verfahren aufgehoben werde.
8. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2022 (A.S. 19) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung vom 7. April 2021 sei aufzuheben.
9. Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2022 (A.S. 23) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen. II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2. Strittig ist vorliegend die Rückforderung der im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 29. Februar 2020 dem Beschwerdeführer ausbezahlten Rentenleistungen (IV-Rente sowie Kinderrente zur IV-Rente) im Gesamtbetrag von CHF 22'310.00. Gemäss § 54 bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
3. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).
4. Wie vorne unter E. I. 6 hiervor festgehalten, hat das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil VSBES.2021.74 vom 26. November 2021 die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 31. März 2021 in Gutheissung der Beschwerde vom 6. Mai 2021 aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die ihm mit Verfügung vom 1. März 2007 (IV-Nr. 1, S. 4) per 1. November 2004 zugesprochene und mit Mitteilung vom 13. Juli 2018 (IV-Nr. 15) bestätigte halbe Rente hat. Demnach besteht kein Rechtsgrund für die vorliegend angefochtene Rentenrückforderung (Verfügung vom 7. April 2021) betreffend die im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 29. Februar 2020 ausbezahlten Rentenleistungen (IV-Rente sowie Kinderrente zur IV-Rente) im Gesamtbetrag von CHF 22'310.00. Die Verfügung vom 7. April 2021 ist infolgedessen in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.
5. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung – wie in der Kostennote vom 18. Februar 2022 geltend gemacht – auf CHF 1'640.45 festzusetzen (5.833 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen 64.80 und MwSt). Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Demnach wird erkannt : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
7. April 2021 aufgehoben. 2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'640.45 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Isch