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VSBES.2021.149

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

Solothurn · 2022-08-29 · Deutsch SO
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 1.1     Gegen die Verfügung vom 26. April 2021 hat die Beschwerdeführerin am 13. September 2021 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden. Dies ist zunächst zu prüfen. Es stellt sich einerseits die Frage, ob die Beschwerdefrist gewahrt wurde, und andererseits jene nach der Legitimation der Beschwerdeführerin.

1.2     Für die gerichtliche Beurteilung massgebend ist grundsätzlich der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2021 entwickelt hat (Susanne Bollinger,in: Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 61 N 39; vgl. BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.       Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdefrist gewahrt wurde.

2.1     Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen (vgl. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

2.2     Zum Verlauf vor und nach dem Erlass der Verfügung vom 26. April 2021, welche der Versicherten, aber nicht der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, ergibt sich aus den Akten Folgendes:

2.2.1  Nachdem die Beschwerdeführerin am

22. März 2021 die Vollmacht zur Einholung von Informationen und Dokumenten eingereicht und um Zustellung der Verfahrensakten und der laufenden Korrespondenz ersucht hatte (IV-Nr. 45 f.), stellte ihr die Beschwerdegegnerin am 31. März 2021 die Akten zu (IV-Nr. 47). Diese enthielten auch den Vorbescheid vom 23. Februar 2021. Am 26. April 2021 erging die Verfügung, über die die Beschwerdeführerin nicht orientiert wurde.

2.2.2  Am 11. Mai 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin – in Unkenntnis von der bereits ergangenen Verfügung – schriftlich an die Beschwerdegegnerin. Sie führte aus, man habe festgestellt, dass bei der Prüfung des Entscheids die Einschätzung des psychiatrischen/psychologischen Behandlers nicht erwähnt werde. Die Beschwerdegegnerin werde gebeten, einen Bericht einzufordern und diesen in ihre Beurteilung einfliessen zu lassen. Die Versicherte sei aktuell arbeitsunfähig und leiste in einem geschützten Rahmen einen Einsatz von 50 %. Der Brief schliesst mit der Bitte, «dem Sozialdienst sämtliche Korrespondenz zukommen zu lassen» (IV-Nr. 50).

2.2.3  Am 25. Mai 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin (als Antwort auf deren Schreiben vom

11. Mai 2021) mit, die Verfügung sei bereits erlassen worden. Die Beschwerdeführerin werde gebeten, den Bericht der behandelnden Psychologin direkt einzureichen (IV-Nr. 51). Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge am

31. Mai 2021 ein Gesuch um Drittauszahlung (IV-Nr. 52) und reichte am 21. Juni 2021 einen Bericht der E.___ GmbH, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Juni 2021 ein (IV-Nr. 53 f.). Dieser wurde bei der Beschwerdegegnerin «ohne weitere Aktivität» in das Dossier gelegt (vgl. Protokollauszug vom 23. Juni 2021).

2.2.4  Nach einem Telefongespräch vom 3. August 2021 (vgl. Protokollauszug von diesem Datum) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 26. April 2021 zu. Die Beschwerdeführerin reagierte mit einem Schreiben vom 6. August 2021 (IV-Nr. 55). Die Beschwerdegegnerin antwortete mit E-Mail vom 25. August 2021 und stellte sich auf den Standpunkt, die Verfügung vom 26. April 2021 sei in Rechtskraft erwachsen, die Versicherte müsse sich neu anmelden (IV-Nr. 56). Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin am 13. September 2021 einen Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 26. April 2021 (IV-Nr. 60) und liess gleichentags Beschwerde erheben.

2.3     Indem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 26. April 2021 einzig der Versicherten zustellte und die Beschwerdeführerin nicht darüber informierte, missachtete sie das von der Beschwerdeführerin am 22. März 2021 mit entsprechender Vollmacht gestellte Gesuch um Zustellung der laufenden Korrespondenz. Nach einem allgemeinen Grundsatz darf sich ein Eröffnungsfehler nicht zu Lasten der Betroffenen auswirken. Die Beschwerdefrist wurde daher gegenüber der Beschwerdeführerin – falls diese zur Beschwerdeerhebung legitimiert sein sollte, was noch zu prüfen sein wird (vgl. E. II. 3. hiernach) – nicht durch die Eröffnung der Verfügung an die Versicherte ausgelöst. Auf die Intervention vom 11. Mai 2021 hin teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2021 mit, die Verfügung sei bereits erlassen worden (IV-Nr. 51). Diese Mitteilung hätte die Beschwerdeführerin (als eine professionelle, mit derartigen Abläufen vertraute Institution) veranlassen müssen, umgehend die Zustellung der Verfügung zu verlangen. Der Beginn der Beschwerdefrist ist auf denjenigen Zeitpunkt festzusetzen, in dem nach einem solchen Gesuch die Verfügung bei der Beschwerdeführerin eingetroffen wäre. Das Datum des Fristbeginns kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerdeführerin in der Folge am 31. Mai 2021 das Drittauszahlungsgesuch und am 21. Juni 2021 auch einen Arztbericht einreichte (vgl. IV-Nr. 52-54), was als implizite Äusserung des Nichteinverständnisses mit der Verfügung gewertet werden kann. Jedenfalls in Kombination mit dem früheren Schreiben vom 11. Mai 2021 lag damit eine Eingabe vor, welche die Beschwerdegegnerin zur allfälligen Behandlung als Beschwerde an das Versicherungsgericht hätte weiterleiten müssen. Die Beschwerdefrist hat demnach als gewahrt zu gelten. Die spätere Eingabe vom 13. September 2021 ist als Beschwerdeergänzung anzusehen und zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist zu behandeln, als ob sie bei ansonsten identischen Verhältnissen innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben worden wäre.

2.4     Nicht beanstanden lässt sich dagegen, dass die Beschwerdegegnerin am 26. April 2021 die Verfügung erliess und nicht noch länger zuwartete. Nachdem der Vorbescheid am 23. Februar 2021 ergangen und eine Reaktion ausgeblieben war, bestand kein Grund für ein weiteres Zuwarten. Auch die Beschwerdeführerin, der die Akten mit Einschreibebrief vom 31. März 2021 zugestellt worden waren (vgl. IV-Nr. 47), musste in der für ihr erkennbaren Konstellation mit dem zeitnahen Erlass der Verfügung rechnen. Der Fehler der Beschwerdegegnerin bestand einzig darin, dass sie die Verfügung nicht (auch) der Beschwerdeführerin zustellte.

3.       Es stellt sich weiter die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 13. September 2021 zu behandeln, wie wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden wäre. Die Legitimation ist unter dieser Vorgabe zu prüfen.

3.1     Die im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht umfasste die «Einholung von Informationen und Dokumenten» (IV-Nr. 45), und weder in der weiteren Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Nr. 50, 55) noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde eine Vertretungsvollmacht der Versicherten eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht befugt, als Vertreterin der Versicherten aufzutreten und in dieser Rolle Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde wird denn auch ausdrücklich einzig im Namen der Sozialen Dienste, welche in der Beschwerdeschrift explizit als «Beschwerdeführerin» bezeichnet werden, erhoben. Auf die Beschwerde kann daher nur eingetreten werden, falls die Beschwerdeführerin aus eigenem Recht zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

3.2     Nach der Rechtsprechung sind Sozialhilfebehörden nicht generell berechtigt, Verfügungen der Sozialversicherungsträger auf dem Rechtsmittelweg anzufechten. Die Legitimation zur Drittbeschwerde verlangt auch hier eine unmittelbare und konkrete Betroffenheit oder qualifizierte Beziehungsnähe zur Streitsache. Zur Anfechtung einer leistungsverweigernden Verfügung einer IV-Stelle ist eine Sozialhilfebehörde jedenfalls dann berechtigt, wenn sie die versicherte Person seit mehreren Jahren regelmässig unterstützt und bei der IV-Stelle ein Gesuch um Drittauszahlung eingereicht hat (Bollinger, a.a.O., Art. 59 N 22, mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_108/2018 vom 16. April 2018 E. 3 und I 113/05 vom 8. Juni 2005 E. 2.1 f.). Weiter ist eine Sozialhilfebehörde, welche die versicherte Person regelmässig unterstützt oder dauernd betreut, befugt, diese Person bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anzumelden (Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), was zur Folge hat, dass ihr auch die Legitimation zukommt, den streitigen Anspruch im Administrativ- und im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2014 vom 23. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 188 E. 4 S. 190 ff.). Für die Legitimationsfrage spielt es daher eine entscheidende Rolle, ob und in welchem Umfang die Versicherte während des hier zu berücksichtigenden Zeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2021 – (E. II. 1.2 hiervor; wie dargelegt, lässt sich nicht beanstanden, dass der Entscheid an diesem Datum erlassen wurde, vgl. E. II. 2.4 hiervor) – durch die Beschwerdeführerin unterstützt wurde.

3.3     Die Beschwerdeführerin hat am

29. März 2022 Unterlagen eingereicht, welche den zeitlichen und betragsmässigen Umfang der Zahlungen an die Versicherte dokumentieren (vgl. A.S. 37 ff.). Dem darin enthaltenen Schreiben vom 18. März 2022 (A.S. 39 f.) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von März 2013 bis Oktober 2015 schon einmal wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen hatte. Dies kann jedoch im vorliegenden Verfahren schon nur aufgrund des zeitlichen Abstands keine Rolle mehr spielen. In der Folge wurde die Versicherte durch die Beschwerdeführerin nicht mehr unterstützt, bis sie sich am 3. März 2021 am Schalter anmeldete, weil sie auf den Entscheid der Arbeitslosenkasse warten müsse und keine Einnahmen habe (A.S. 39). Nach einem Intakegespräch wurden ihr am 22. März 2021 erstmals wieder Sozialhilfeleistungen ausbezahlt; gleichentags wandte sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Akteneinsichtsgesuch an die Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 46; A.S. 42; vgl. E. I. 2 hiervor). Die ausgerichtete Sozialhilfe konnte in der Folge mit Arbeitslosentaggeldern, welche der Versicherten erstmals am 25. März 2021, also schon drei Tage nach der ersten Sozialhilfe-Überweisung, ausbezahlt wurden, verrechnet werden. Bis Ende April 2021 hielten sich die erfolgten Auszahlungen für Sozialhilfe (CHF 1'806.00 pro Monat plus Selbstbehalte/Franchisen von insgesamt knapp CHF 500.00) und die durch die Beschwerdeführerin vereinnahmten und verrechneten Leistungen der Arbeitslosenversicherung (etwas mehr als CHF 2'000.00 pro Monat) ungefähr die Waage. Dies änderte sich erst später, als die Versicherte an einem Projekt in der Institution F.___ teilnahm (jedenfalls wurden der Beschwerdeführerin Projektkosten belastet) und deutlich niedrigere Arbeitslosenentschädigung bezog. Ein Drittauszahlungsgesuch an die Beschwerdegegnerin wurde deshalb auch erst am 31. Mai 2021 gestellt, also zu einem Zeitpunkt, als die Verfügung vom

26. April 2021 bereits erlassen worden war.

3.4     Vor diesem Hintergrund kann bis Ende April 2021 nicht von einer regelmässigen Unterstützung und Betreuung der Versicherten durch die Beschwerdeführerin gesprochen werden. Ab dem 22. März 2021 erfolgten zwar Zahlungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt, diese konnten aber quasi postwendend mit den Arbeitslosentaggeldern verrechnet werden: Die erste Zahlung vom 22. März 2021, die den Lebensunterhalt für März 2021 betraf, wurde mit einer Zahlung verrechnet, die am 25. März 2021 einging; die Sozialhilfe-Zahlung für April, die am 25. März 2021 erfolgte, wurde verrechnet mit Arbeitslosentaggeldern, die am 29. März und 15. April 2021 eingingen; der Sozialhilfezahlung für Mai vom 26. April 2021 standen Arbeitslosentaggelder gegenüber, welche am 10. Mai 2021 verbucht werden konnten. Der Saldo des Klientinnenkontoauszugs war in der Folge bis am 28. Mai 2021 (Belastung Projektkosten F.___) niedriger als vor dem 3. März 2021. Seitens der Beschwerdeführerin lag demnach bis zu diesem Zeitpunkt nicht eine regelmässige Unterstützung und Betreuung vor, sondern eine äusserst kurzfristige Bevorschussung im Hinblick auf die Arbeitslosenentschädigung, welche bereits drei Tage nach der ersten Sozialhilfezahlung zu fliessen begann.

3.5     Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin die Versicherte vor dem Erlass der Verfügung vom 26. April 2021 nicht in einer Weise unterstützt oder betreut, welche geeignet wäre, ihre Legitimation zur Anfechtung der Verfügung vom 26. April 2021 zu begründen. Auf die Beschwerde, welche ausschliesslich und explizit im Namen der Beschwerdeführerin erhoben wurde, ist daher nicht einzutreten.

4.       Die Beschwerdegegnerin wird von Amtes wegen zu prüfen haben, wie die nach der Verfügung vom 26. April 2021 eingereichten Schreiben und Unterlagen unter dem Aspekt einer Neuanmeldung zu behandeln sind.

5.       Entscheide über Eingaben, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die Präsidialkompetenz (§ 54bisAbs. 1 lit. b Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist damit als Stellvertreter der Präsidentin für den vorliegenden Entscheid als Einzelrichter zuständig.

E. 6 6.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Der dem Gericht entstandene Aufwand war grösser als bei einem «normalen» Nichteintretensentscheid, aber niedriger als bei einem materiellen Urteil. Die Gerichtskosten sind daher auf CHF 400.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie durch die Beschwerde führenden Sozialen Dienste A.___ zu bezahlen. Die Differenz zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist zurückzuerstatten.

Demnach wirderkannt:

1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.Die Beschwerdeführerin Soziale Dienste A.___ hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Die Differenz von CHF 200.00 zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Yalcin

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_583/2022 vom 22. März 2023 aufgehoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom29. August 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___vertreten durch Marianne Bürgi

Beschwerdeführerin

B.___

Beigeladene

gegen

IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffendberufliche Massnahmen und Invalidenrente(Verfügung vom 26. April 2021)

zieht der Vizepräsident inErwägung:

I.

1.       Die 1978 geborene B.___ (nachfolgend: die Versicherte) meldete sich im Januar 2020 unter Hinweis auf eine Suchterkrankung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin zog u.a. die Akten der Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 8), Berichte der Klinik C.___, [...] (IV-Nr. 9, 15), und einen Arbeitgeberbericht vom 20. Februar 2020 (IV-Nr. 16) bei. Am 25. Juni 2020 erliess sie eine «Auflage Abstinenz Alkohol», mit der sie die Versicherte verpflichtete, sich unregelmässigen Labortests zu unterziehen (IV-Nr. 20). In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin Frühinterventionsmassnahmen in der Institution D.___, [...], in die Wege (vgl. Mitteilungen vom 22. Juli und 14. Oktober 2020, IV-Nr. 24 und 33). Im Abschussbericht der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2021 wurde festgehalten, die Versicherte benötige die Massnahme nicht mehr; diese werde daher abgeschlossen (IV-Nr. 40).

2.       Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der Versicherten in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneinen (IV-Nr. 41). Am 22. März 2021 reichten die Sozialen Dienste [...] (nachfolgend: Beschwerdeführerin) der Beschwerdegegnerin eine «Vollmacht zur Einholung von Informationen und Dokumenten» ein und ersuchten um Zustellung der Verfahrensakten sowie «der laufenden Korrespondenz» (IV-Nr. 45 f.). Mit Begleitschreiben vom 31. März 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Akten zu (IV-Nr. 47).

3.3.1     Mit Verfügung vom 26. April 2021 entschied die Beschwerdegegnerin, die Versicherte habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr. 49; Akten-Seiten [A.S.] 1). Die Verfügung ging an die Versicherte; die Beschwerdeführerin wurde nicht orientiert.

3.2     Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 11. Mai 2021 zur Sache (IV-Nr. 50), stellte am 31. Mai 2021 ein Gesuch um Drittauszahlung (IV-Nr. 52) und reichte am 21. Juni 2021 einen Arztbericht der E.___ GmbH, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Juni 2021 ein (IV-Nr. 53 f.).

3.3     Nach einem Telefongespräch vom

3. August 2021 (vgl. Protokollauszug von diesem Datum) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 26. April 2021 zu. Die Beschwerdeführerin reagierte mit einem Schreiben vom 6. August 2021 (IV-Nr. 55). Die Beschwerdegegnerin antwortete mit E-Mail vom 25. August 2021 und stellte sich auf den Standpunkt, die Verfügung vom 26. April 2021 sei in Rechtskraft erwachsen, die Versicherte müsse sich neu anmelden (IV-Nr. 56). Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin zunächst am 13. September 2021 einen Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 26. April 2021 (IV-Nr. 60).

4.       Mit Zuschrift vom 13. September 2021 (Postaufgabe) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April 2021 erheben (A.S. 2 ff.). Sie stellt sinngemäss den Antrag, die Verfügung vom 26. April 2021 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen vornehme und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch der Versicherten entscheide.

5.       Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2021 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (A.S. 18).

6.       Die Versicherte äussert sich in einem Schreiben vom 20. Dezember 2021 (Postaufgabe), ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen (A.S. 21).

7.       Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 21. Januar 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 25 ff.). Die Beschwerdegegnerin und die Versicherte verzichten in der Folge auf weitere Stellungnahmen (A.S. 32 ff.).

8.       Mit prozessleitender Verfügung vom 10. März 2022 wird der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, die sozialhilferechtliche Unterstützung und deren Umfang zu dokumentieren (A.S. 34 f.). Dies erfolgt mit Eingabe vom 29. März 2022 (A.S. 37 ff.).

9.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Gegen die Verfügung vom 26. April 2021 hat die Beschwerdeführerin am 13. September 2021 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden. Dies ist zunächst zu prüfen. Es stellt sich einerseits die Frage, ob die Beschwerdefrist gewahrt wurde, und andererseits jene nach der Legitimation der Beschwerdeführerin.

1.2     Für die gerichtliche Beurteilung massgebend ist grundsätzlich der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2021 entwickelt hat (Susanne Bollinger,in: Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 61 N 39; vgl. BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.       Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdefrist gewahrt wurde.

2.1     Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen (vgl. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

2.2     Zum Verlauf vor und nach dem Erlass der Verfügung vom 26. April 2021, welche der Versicherten, aber nicht der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, ergibt sich aus den Akten Folgendes:

2.2.1  Nachdem die Beschwerdeführerin am

22. März 2021 die Vollmacht zur Einholung von Informationen und Dokumenten eingereicht und um Zustellung der Verfahrensakten und der laufenden Korrespondenz ersucht hatte (IV-Nr. 45 f.), stellte ihr die Beschwerdegegnerin am 31. März 2021 die Akten zu (IV-Nr. 47). Diese enthielten auch den Vorbescheid vom 23. Februar 2021. Am 26. April 2021 erging die Verfügung, über die die Beschwerdeführerin nicht orientiert wurde.

2.2.2  Am 11. Mai 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin – in Unkenntnis von der bereits ergangenen Verfügung – schriftlich an die Beschwerdegegnerin. Sie führte aus, man habe festgestellt, dass bei der Prüfung des Entscheids die Einschätzung des psychiatrischen/psychologischen Behandlers nicht erwähnt werde. Die Beschwerdegegnerin werde gebeten, einen Bericht einzufordern und diesen in ihre Beurteilung einfliessen zu lassen. Die Versicherte sei aktuell arbeitsunfähig und leiste in einem geschützten Rahmen einen Einsatz von 50 %. Der Brief schliesst mit der Bitte, «dem Sozialdienst sämtliche Korrespondenz zukommen zu lassen» (IV-Nr. 50).

2.2.3  Am 25. Mai 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin (als Antwort auf deren Schreiben vom

11. Mai 2021) mit, die Verfügung sei bereits erlassen worden. Die Beschwerdeführerin werde gebeten, den Bericht der behandelnden Psychologin direkt einzureichen (IV-Nr. 51). Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge am

31. Mai 2021 ein Gesuch um Drittauszahlung (IV-Nr. 52) und reichte am 21. Juni 2021 einen Bericht der E.___ GmbH, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Juni 2021 ein (IV-Nr. 53 f.). Dieser wurde bei der Beschwerdegegnerin «ohne weitere Aktivität» in das Dossier gelegt (vgl. Protokollauszug vom 23. Juni 2021).

2.2.4  Nach einem Telefongespräch vom 3. August 2021 (vgl. Protokollauszug von diesem Datum) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 26. April 2021 zu. Die Beschwerdeführerin reagierte mit einem Schreiben vom 6. August 2021 (IV-Nr. 55). Die Beschwerdegegnerin antwortete mit E-Mail vom 25. August 2021 und stellte sich auf den Standpunkt, die Verfügung vom 26. April 2021 sei in Rechtskraft erwachsen, die Versicherte müsse sich neu anmelden (IV-Nr. 56). Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin am 13. September 2021 einen Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 26. April 2021 (IV-Nr. 60) und liess gleichentags Beschwerde erheben.

2.3     Indem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 26. April 2021 einzig der Versicherten zustellte und die Beschwerdeführerin nicht darüber informierte, missachtete sie das von der Beschwerdeführerin am 22. März 2021 mit entsprechender Vollmacht gestellte Gesuch um Zustellung der laufenden Korrespondenz. Nach einem allgemeinen Grundsatz darf sich ein Eröffnungsfehler nicht zu Lasten der Betroffenen auswirken. Die Beschwerdefrist wurde daher gegenüber der Beschwerdeführerin – falls diese zur Beschwerdeerhebung legitimiert sein sollte, was noch zu prüfen sein wird (vgl. E. II. 3. hiernach) – nicht durch die Eröffnung der Verfügung an die Versicherte ausgelöst. Auf die Intervention vom 11. Mai 2021 hin teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2021 mit, die Verfügung sei bereits erlassen worden (IV-Nr. 51). Diese Mitteilung hätte die Beschwerdeführerin (als eine professionelle, mit derartigen Abläufen vertraute Institution) veranlassen müssen, umgehend die Zustellung der Verfügung zu verlangen. Der Beginn der Beschwerdefrist ist auf denjenigen Zeitpunkt festzusetzen, in dem nach einem solchen Gesuch die Verfügung bei der Beschwerdeführerin eingetroffen wäre. Das Datum des Fristbeginns kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerdeführerin in der Folge am 31. Mai 2021 das Drittauszahlungsgesuch und am 21. Juni 2021 auch einen Arztbericht einreichte (vgl. IV-Nr. 52-54), was als implizite Äusserung des Nichteinverständnisses mit der Verfügung gewertet werden kann. Jedenfalls in Kombination mit dem früheren Schreiben vom 11. Mai 2021 lag damit eine Eingabe vor, welche die Beschwerdegegnerin zur allfälligen Behandlung als Beschwerde an das Versicherungsgericht hätte weiterleiten müssen. Die Beschwerdefrist hat demnach als gewahrt zu gelten. Die spätere Eingabe vom 13. September 2021 ist als Beschwerdeergänzung anzusehen und zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist zu behandeln, als ob sie bei ansonsten identischen Verhältnissen innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben worden wäre.

2.4     Nicht beanstanden lässt sich dagegen, dass die Beschwerdegegnerin am 26. April 2021 die Verfügung erliess und nicht noch länger zuwartete. Nachdem der Vorbescheid am 23. Februar 2021 ergangen und eine Reaktion ausgeblieben war, bestand kein Grund für ein weiteres Zuwarten. Auch die Beschwerdeführerin, der die Akten mit Einschreibebrief vom 31. März 2021 zugestellt worden waren (vgl. IV-Nr. 47), musste in der für ihr erkennbaren Konstellation mit dem zeitnahen Erlass der Verfügung rechnen. Der Fehler der Beschwerdegegnerin bestand einzig darin, dass sie die Verfügung nicht (auch) der Beschwerdeführerin zustellte.

3.       Es stellt sich weiter die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 13. September 2021 zu behandeln, wie wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden wäre. Die Legitimation ist unter dieser Vorgabe zu prüfen.

3.1     Die im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht umfasste die «Einholung von Informationen und Dokumenten» (IV-Nr. 45), und weder in der weiteren Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Nr. 50, 55) noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde eine Vertretungsvollmacht der Versicherten eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht befugt, als Vertreterin der Versicherten aufzutreten und in dieser Rolle Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde wird denn auch ausdrücklich einzig im Namen der Sozialen Dienste, welche in der Beschwerdeschrift explizit als «Beschwerdeführerin» bezeichnet werden, erhoben. Auf die Beschwerde kann daher nur eingetreten werden, falls die Beschwerdeführerin aus eigenem Recht zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

3.2     Nach der Rechtsprechung sind Sozialhilfebehörden nicht generell berechtigt, Verfügungen der Sozialversicherungsträger auf dem Rechtsmittelweg anzufechten. Die Legitimation zur Drittbeschwerde verlangt auch hier eine unmittelbare und konkrete Betroffenheit oder qualifizierte Beziehungsnähe zur Streitsache. Zur Anfechtung einer leistungsverweigernden Verfügung einer IV-Stelle ist eine Sozialhilfebehörde jedenfalls dann berechtigt, wenn sie die versicherte Person seit mehreren Jahren regelmässig unterstützt und bei der IV-Stelle ein Gesuch um Drittauszahlung eingereicht hat (Bollinger, a.a.O., Art. 59 N 22, mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_108/2018 vom 16. April 2018 E. 3 und I 113/05 vom 8. Juni 2005 E. 2.1 f.). Weiter ist eine Sozialhilfebehörde, welche die versicherte Person regelmässig unterstützt oder dauernd betreut, befugt, diese Person bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anzumelden (Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), was zur Folge hat, dass ihr auch die Legitimation zukommt, den streitigen Anspruch im Administrativ- und im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2014 vom 23. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 188 E. 4 S. 190 ff.). Für die Legitimationsfrage spielt es daher eine entscheidende Rolle, ob und in welchem Umfang die Versicherte während des hier zu berücksichtigenden Zeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2021 – (E. II. 1.2 hiervor; wie dargelegt, lässt sich nicht beanstanden, dass der Entscheid an diesem Datum erlassen wurde, vgl. E. II. 2.4 hiervor) – durch die Beschwerdeführerin unterstützt wurde.

3.3     Die Beschwerdeführerin hat am

29. März 2022 Unterlagen eingereicht, welche den zeitlichen und betragsmässigen Umfang der Zahlungen an die Versicherte dokumentieren (vgl. A.S. 37 ff.). Dem darin enthaltenen Schreiben vom 18. März 2022 (A.S. 39 f.) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von März 2013 bis Oktober 2015 schon einmal wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen hatte. Dies kann jedoch im vorliegenden Verfahren schon nur aufgrund des zeitlichen Abstands keine Rolle mehr spielen. In der Folge wurde die Versicherte durch die Beschwerdeführerin nicht mehr unterstützt, bis sie sich am 3. März 2021 am Schalter anmeldete, weil sie auf den Entscheid der Arbeitslosenkasse warten müsse und keine Einnahmen habe (A.S. 39). Nach einem Intakegespräch wurden ihr am 22. März 2021 erstmals wieder Sozialhilfeleistungen ausbezahlt; gleichentags wandte sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Akteneinsichtsgesuch an die Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 46; A.S. 42; vgl. E. I. 2 hiervor). Die ausgerichtete Sozialhilfe konnte in der Folge mit Arbeitslosentaggeldern, welche der Versicherten erstmals am 25. März 2021, also schon drei Tage nach der ersten Sozialhilfe-Überweisung, ausbezahlt wurden, verrechnet werden. Bis Ende April 2021 hielten sich die erfolgten Auszahlungen für Sozialhilfe (CHF 1'806.00 pro Monat plus Selbstbehalte/Franchisen von insgesamt knapp CHF 500.00) und die durch die Beschwerdeführerin vereinnahmten und verrechneten Leistungen der Arbeitslosenversicherung (etwas mehr als CHF 2'000.00 pro Monat) ungefähr die Waage. Dies änderte sich erst später, als die Versicherte an einem Projekt in der Institution F.___ teilnahm (jedenfalls wurden der Beschwerdeführerin Projektkosten belastet) und deutlich niedrigere Arbeitslosenentschädigung bezog. Ein Drittauszahlungsgesuch an die Beschwerdegegnerin wurde deshalb auch erst am 31. Mai 2021 gestellt, also zu einem Zeitpunkt, als die Verfügung vom

26. April 2021 bereits erlassen worden war.

3.4     Vor diesem Hintergrund kann bis Ende April 2021 nicht von einer regelmässigen Unterstützung und Betreuung der Versicherten durch die Beschwerdeführerin gesprochen werden. Ab dem 22. März 2021 erfolgten zwar Zahlungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt, diese konnten aber quasi postwendend mit den Arbeitslosentaggeldern verrechnet werden: Die erste Zahlung vom 22. März 2021, die den Lebensunterhalt für März 2021 betraf, wurde mit einer Zahlung verrechnet, die am 25. März 2021 einging; die Sozialhilfe-Zahlung für April, die am 25. März 2021 erfolgte, wurde verrechnet mit Arbeitslosentaggeldern, die am 29. März und 15. April 2021 eingingen; der Sozialhilfezahlung für Mai vom 26. April 2021 standen Arbeitslosentaggelder gegenüber, welche am 10. Mai 2021 verbucht werden konnten. Der Saldo des Klientinnenkontoauszugs war in der Folge bis am 28. Mai 2021 (Belastung Projektkosten F.___) niedriger als vor dem 3. März 2021. Seitens der Beschwerdeführerin lag demnach bis zu diesem Zeitpunkt nicht eine regelmässige Unterstützung und Betreuung vor, sondern eine äusserst kurzfristige Bevorschussung im Hinblick auf die Arbeitslosenentschädigung, welche bereits drei Tage nach der ersten Sozialhilfezahlung zu fliessen begann.

3.5     Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin die Versicherte vor dem Erlass der Verfügung vom 26. April 2021 nicht in einer Weise unterstützt oder betreut, welche geeignet wäre, ihre Legitimation zur Anfechtung der Verfügung vom 26. April 2021 zu begründen. Auf die Beschwerde, welche ausschliesslich und explizit im Namen der Beschwerdeführerin erhoben wurde, ist daher nicht einzutreten.

4.       Die Beschwerdegegnerin wird von Amtes wegen zu prüfen haben, wie die nach der Verfügung vom 26. April 2021 eingereichten Schreiben und Unterlagen unter dem Aspekt einer Neuanmeldung zu behandeln sind.

5.       Entscheide über Eingaben, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die Präsidialkompetenz (§ 54bisAbs. 1 lit. b Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist damit als Stellvertreter der Präsidentin für den vorliegenden Entscheid als Einzelrichter zuständig.

6.

6.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Der dem Gericht entstandene Aufwand war grösser als bei einem «normalen» Nichteintretensentscheid, aber niedriger als bei einem materiellen Urteil. Die Gerichtskosten sind daher auf CHF 400.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie durch die Beschwerde führenden Sozialen Dienste A.___ zu bezahlen. Die Differenz zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist zurückzuerstatten.

Demnach wirderkannt:

1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.Die Beschwerdeführerin Soziale Dienste A.___ hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Die Differenz von CHF 200.00 zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Yalcin

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_583/2022 vom 22. März 2023 aufgehoben.