Sachverhalt
vorliege (vgl. zur Verfahrensdauer als Kriterium Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 3.6.3, vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2024.85 vom 20. Dezember 2024, E. 3.1). Es komme hinzu, dass die Versicherte seit Jahren an einer Suchterkrankung leide, wobei nebst Alkohol auch andere Substanzen eine Rolle spielten und die Versicherte psychisch instabil sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Versicherte überdurchschnittlich grosse Schwierigkeiten habe, sich im Verfahren zurechtzufinden. Gerade in komplexen und emotional belastenden Verfahren wie dem vorliegenden sei eine anwaltliche Unterstützung bei von Sucht betroffenen Personen besonders wichtig. Wenn Personen, welche aufgrund von psychischer Instabilität kombiniert mit Suchproblemen erfahrungsgemäss nicht angemessen in der Lage seien, die richtigen Schritte zu unternehmen oder rechtzeitig zu reagieren, was in der Vergangenheit gerade auch bezüglich der leistungsabweisenden Verfügung vom 26. April 2021 der Fall gewesen sei, sei die Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung der Rechte und Interessen der versicherten Person umso mehr zu bejahen. Angesichts des komplexen Verfahrensablaufs und der nicht mehr einfachen Fragestellungen zielten die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die Versicherte könne sich an die Sozialen Dienste wenden, an der Sache vorbei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 3.6.3).
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, eine Rückweisung an die IV-Stelle zur neuen Beurteilung der psychischen Situation und der Vornahme der hierfür notwendigen Abklärungen führe nicht zwingend zu einem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Administrativverfahren. Dies setze vielmehr zusätzliche, besondere Umstände voraus, die in casu nicht zu erkennen seien. Denn es gehe vorliegend gemäss Urteil des Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2024 nur darum, die psychische Situation neu zu beurteilen und die hierfür notwendigen Abklärungen vorzunehmen. In diesem Kontext sei zu beachten, dass unter der bis
31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage die IV gemäss Rechtsprechung verpflichtet gewesen sei, ein ärztliches Gutachten in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2). Das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene neue Recht sehe jedoch eine solche Verfügung nur noch dann vor, wenn der Versicherungsträger Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG verneine und die vorgesehenen Sachverständigen bestätige. In den Bestimmungen zum Entscheid über Art und Umfang der Abklärungen, zur Festlegung der Begutachtungsart sowie zu den Tonaufnahmen, finde sich die Wendung «abschliessend» zwar nicht. Aus den Materialien (denen bei einem derart neuen Erlass besondere Bedeutung zukommt) erhelle indes, dass das Gesetz hier ebenfalls keine Beschwerdemöglichkeit vorsehe. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 43 Abs. 1bisATSG solle der IV die «ausschliessliche» Entscheidkompetenz über Art und Umfang der Abklärungen zukommen, um die notwendigen und massgebenden Abklärungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen anordnen zu können; der versicherten Person stünden mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend Mittel zur Verfügung, gegen den von der IV getroffenen Entscheid vorzugehen (BBI 2017 S. 2682). Zusammenfassend ergebe die Auslegung von Art. 43 Abs. 1bisund Art. 44 ATSG, dass das Gesetz einer beförderlichen Vergabe des Begutachtungsauftrags Vorrang einräume und deshalb die Beschwerde an das Versicherungsgericht vor der Begutachtung ausschliesslich auf Fälle beschränke, in denen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend gemacht würden (s. zum Ganzen Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2022.144 vom 3. Oktober 2022). Bezogen auf das vorliegende Gesuch gelte es festzuhalten, dass mit dieser Verfahrensbeschleunigung einhergehe, dass sich allfällige Rechtsfragen, wenn überhaupt, erst in einem späteren Verfahrensstadium manifestierten. Anders ausgedrückt seien vom Gesetzgeber die Verfügungspflichten und der Rechtsschutz im Vorfeld der Begutachtung angepasst und damit das Begutachtungsverfahren beschleunigt und im Prinzip auch vereinfacht worden. Es könne somit in casu auch angesichts der veränderten Rechtslage nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin im jetzigen Verfahrensstadium ohne anwaltliche Interessenwahrung ihre Rechte nicht chancengleich wahrnehmen könnte.
4.
4.1 Nach dem in E. II. 2. hiervor Gesagten setzt das Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder beim Beschwerdeführer ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.
4.2 Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall». Besondere Schwierigkeiten können beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang zurecht auf das Bundesgerichturteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014, welchem eine mit dem vorliegenden Fall durchaus vergleichbare Konstellation zugrunde lag. In E. 5.2.1 des betreffenden Urteils hob das Bundesgericht hervor,dassdie rechtsstaatlichen Anforderungen im Sinne von BGE 137 V 210 bei mono- und bidisziplinären medizinischen Begutachtungen nicht vollumfänglich zu ignorieren seien. Nach BGE 139 V 349 seien abgesehen von der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip die übrigen rechtsstaatlichen Anforderungen (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) gemäss BGE 137 V 210 auch auf mono- und bidisziplinäre medizinische Begutachtungen sinngemäss anwendbar (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Weil hier die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelange (vgl. BGE 139 V 349), sei die Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen umso wichtiger (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357) und die prozessuale Chancengleichheit bei der Auswahl der Fachdisziplinen und der Gutachterfragen besonders bedeutsam (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und 5.3 S. 355 f.). Die mit dieser Rechtsprechung betonten und in differenzierter Weise dargelegten Partizipationsrechte der versicherten Person liessen jedenfalls im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen (Urteil 9C_692/2013 vom
16. Dezember 2013 E. 4.2 mit Hinweis). Ähnlich verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Wie in E. I. 1 hiervor dargelegt, wies das Versicherungsgericht die Sache mitUrteil vom 17. Juli 2024 (IV-Nr. 102) an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die psychische Situation der Beschwerdeführerin umfassend abklären lasse und hiernach neu entscheide. Auch wenn vom Versicherungsgericht nicht ausdrücklich so formuliert, ist das vorgenannte Urteil so zu interpretieren, dass die Beschwerdegegnerin ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten zu veranlassen hat. Dies wird denn auch von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2025 nicht in Abrede gestellt. Hinzukommt, dass der unterzeichnete Rechtsanwalt die Sozialen Dienste B.___ und damit auch die Interessen der Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren vertrat, was ebenfalls für die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung spricht (vgl. Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2 mit Hinweis), zumal es die Sozialen Dienste im damaligen Verfahren selbst als erforderlich erachteten, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Somit kann vorliegend nicht mehr von einem einfachen und durchschnittlichen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gesprochen werden. Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern. Der Beschwerdegegnerin ist zwar insofern Recht zu geben, dass unter der bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage die IV gemäss Rechtsprechung verpflichtet war, ein ärztliches Gutachten in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2), das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene neue Recht eine solche Verfügung jedoch nur noch dann vorsieht, wenn der Versicherungsträger Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG verneint und die vorgesehenen Sachverständigen bestätigt. Dagegen entscheidet die IV über Art und Umfang der Abklärungen, die Gutachtensfragen, die Begutachtungsart sowie über die Tonaufnahmen abschliessend und ohne anfechtbare Zwischenverfügung (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2022.144 vom 3. Oktober 2022). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird damit die im vorgenannten Bundesgerichtsentscheid8C_557/2014hervorgehobene Bedeutung der Partizipationsrechte aber nicht eingeschränkt. Auch wenn der Gesetzgeber wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt mit der per 1. Januar 2022 statuierten Gesetzesänderung eine Beschleunigung des Gutachtensverfahrens erreichen wollte, bleiben die Partizipationsrechte der Versicherten in Art und Umfang unverändert bestehen. Dies erhellt sich auch aus den nach wie vor geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Art. 44 ATSG und Art. 7j der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Gemäss diesen Bestimmungen gibt der Versicherungsträger der versicherten Person im Vorfeld einer Begutachtung die Namen des oder der Sachverständigen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen (Art. 44 Abs. 3 ATSG). Lehnt eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Artikel 44 Abs. 2 ab, so hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Der Einigungsversuch kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden und ist in den Akten zu dokumentieren (Art. 7j Abs. 2 ATSV). Bei der Vergabe eines Auftrags für ein Gutachten nach dem Zufallsprinzip ist kein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 3 ATSV). Nach dem klaren Wortlaut der Verordnung besteht eine Verpflichtung zur Einigung überall dort, wo das Zufallsprinzip keine Anwendung findet (BSK ATSG, 2. Auflage, Basel 2025, N. 92 zu Art. 44).Gestützt auf dieses Erwägungen kann sodann auch der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wonach sich mit dieser nach neuem Recht erfolgten Verfahrensbeschleunigung allfällige Rechtsfragen, wenn überhaupt, erst in einem späteren Verfahrensstadium manifestierten. So spielt es für die Frage der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung keine Rolle,ob wie früher nach altem Recht bei der Anordnung eines Gutachtens generell eine Zwischenverfügung zu erlassen war oder wie nach neuem Recht nur noch dann, wenn Ausstandsgründe gegen die vorgeschlagenen Gutachter vorgebracht werden. In beiden Konstellationen werden die übrigen allenfalls bestrittenen Punkte wie Art und Umfang der Abklärungen, die Gutachtensfragen etc. durch das kantonale Versicherungsgericht beurteilt. Eine Minderung der Bedeutung der Partizipationsrechte im Verwaltungsverfahren ging mit der Gesetzesänderung somit nicht einher, womit die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung auch nach der per 1. Januar 2022 erfolgten Gesetzesänderung immer noch nach den gleichen Voraussetzungen zu beurteilen ist und gestützt auf die vorgehenden Ausführungen somit zu bejahen ist. Zwar wird die Beschwerdeführerin durch die Sozialen Dienste unterstützt, deren Aufgabe grundsätzlich auch die Beratung in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen umfasst, was im Regelfall die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist aber gerichtsnotorisch, dass die Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über eine Ausbildung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel zwar Kenntnisse des materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen, bei verfahrensrechtlichen Fragen aber rasch an Grenzen stossen. Ähnliches gilt auch für die übrigen von der Rechtsprechung erwähnten Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die hier gegebene Konstellation weist wie erwähnt Besonderheiten auf, deren Handhabung mit den fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern üblicherweise vorausgesetzt werden können, nicht gewährleistet ist.
5. Zusammenfassend ergibt die Gesamtwürdigung der konkreten Umstände, dass sich der vorliegende Fall nicht länger in einem durchschnittlich komplexen Rahmen bewegt, wie er regelmässig vorkommt. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt ist vielmehr ab Stellung des UP-Gesuchs vom 11. November 2024 sachlich geboten. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat infolge Verneinung der Notwendigkeit einer Verbeiständung auf die Prüfung der weiteren, kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und der Nichtaussichtslosigkeit der Sache verzichtet. Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die verbleibenden Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit prüft und anschliessend über die unentgeltliche Verbeiständung erneut verfügt.
6. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Auf eine öffentliche Verhandlung besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht (Urteil des Bundesgerichts 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002 E. 4.1). Auf die Durchführung einer Verhandlung ist daher zu verzichten.
7.7.1 Praxisgemäss entspricht die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid einem vollen Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1). Der Beschwerdeführerin steht daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
Die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 9. Juli 2024 weist einen Zeitaufwand von 6,45 Stunden aus (A.S. 35 f.). Darin ist jedoch auch reiner Kanzleiaufwand enthalten (Orientierungskopien an die Sozialen Dienste und an die Klientin, Einreichung der Kostennote), der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Was die Auslagen betrifft, so sind die Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Das Total der von der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Parteientschädigung beträgt somit inkl. Auslagen und MwSt. CHF 1'151.05 (4.09 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 42.30 und 8.1 % MwSt).
7.2 Das Beschwerdeverfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand. Es ist deshalb in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bisBundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (Art. 61 lit. aATSG).
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 4.1 Nach dem in E. II. 2. hiervor Gesagten setzt das Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder beim Beschwerdeführer ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.
4.2 Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall». Besondere Schwierigkeiten können beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang zurecht auf das Bundesgerichturteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014, welchem eine mit dem vorliegenden Fall durchaus vergleichbare Konstellation zugrunde lag. In E. 5.2.1 des betreffenden Urteils hob das Bundesgericht hervor,dassdie rechtsstaatlichen Anforderungen im Sinne von BGE 137 V 210 bei mono- und bidisziplinären medizinischen Begutachtungen nicht vollumfänglich zu ignorieren seien. Nach BGE 139 V 349 seien abgesehen von der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip die übrigen rechtsstaatlichen Anforderungen (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) gemäss BGE 137 V 210 auch auf mono- und bidisziplinäre medizinische Begutachtungen sinngemäss anwendbar (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Weil hier die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelange (vgl. BGE 139 V 349), sei die Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen umso wichtiger (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357) und die prozessuale Chancengleichheit bei der Auswahl der Fachdisziplinen und der Gutachterfragen besonders bedeutsam (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und 5.3 S. 355 f.). Die mit dieser Rechtsprechung betonten und in differenzierter Weise dargelegten Partizipationsrechte der versicherten Person liessen jedenfalls im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen (Urteil 9C_692/2013 vom
16. Dezember 2013 E. 4.2 mit Hinweis). Ähnlich verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Wie in E. I. 1 hiervor dargelegt, wies das Versicherungsgericht die Sache mitUrteil vom 17. Juli 2024 (IV-Nr. 102) an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die psychische Situation der Beschwerdeführerin umfassend abklären lasse und hiernach neu entscheide. Auch wenn vom Versicherungsgericht nicht ausdrücklich so formuliert, ist das vorgenannte Urteil so zu interpretieren, dass die Beschwerdegegnerin ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten zu veranlassen hat. Dies wird denn auch von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2025 nicht in Abrede gestellt. Hinzukommt, dass der unterzeichnete Rechtsanwalt die Sozialen Dienste B.___ und damit auch die Interessen der Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren vertrat, was ebenfalls für die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung spricht (vgl. Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2 mit Hinweis), zumal es die Sozialen Dienste im damaligen Verfahren selbst als erforderlich erachteten, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Somit kann vorliegend nicht mehr von einem einfachen und durchschnittlichen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gesprochen werden. Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern. Der Beschwerdegegnerin ist zwar insofern Recht zu geben, dass unter der bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage die IV gemäss Rechtsprechung verpflichtet war, ein ärztliches Gutachten in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2), das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene neue Recht eine solche Verfügung jedoch nur noch dann vorsieht, wenn der Versicherungsträger Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG verneint und die vorgesehenen Sachverständigen bestätigt. Dagegen entscheidet die IV über Art und Umfang der Abklärungen, die Gutachtensfragen, die Begutachtungsart sowie über die Tonaufnahmen abschliessend und ohne anfechtbare Zwischenverfügung (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2022.144 vom 3. Oktober 2022). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird damit die im vorgenannten Bundesgerichtsentscheid8C_557/2014hervorgehobene Bedeutung der Partizipationsrechte aber nicht eingeschränkt. Auch wenn der Gesetzgeber wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt mit der per 1. Januar 2022 statuierten Gesetzesänderung eine Beschleunigung des Gutachtensverfahrens erreichen wollte, bleiben die Partizipationsrechte der Versicherten in Art und Umfang unverändert bestehen. Dies erhellt sich auch aus den nach wie vor geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Art. 44 ATSG und Art. 7j der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Gemäss diesen Bestimmungen gibt der Versicherungsträger der versicherten Person im Vorfeld einer Begutachtung die Namen des oder der Sachverständigen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen (Art. 44 Abs. 3 ATSG). Lehnt eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Artikel 44 Abs. 2 ab, so hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Der Einigungsversuch kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden und ist in den Akten zu dokumentieren (Art. 7j Abs. 2 ATSV). Bei der Vergabe eines Auftrags für ein Gutachten nach dem Zufallsprinzip ist kein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 3 ATSV). Nach dem klaren Wortlaut der Verordnung besteht eine Verpflichtung zur Einigung überall dort, wo das Zufallsprinzip keine Anwendung findet (BSK ATSG, 2. Auflage, Basel 2025, N. 92 zu Art. 44).Gestützt auf dieses Erwägungen kann sodann auch der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wonach sich mit dieser nach neuem Recht erfolgten Verfahrensbeschleunigung allfällige Rechtsfragen, wenn überhaupt, erst in einem späteren Verfahrensstadium manifestierten. So spielt es für die Frage der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung keine Rolle,ob wie früher nach altem Recht bei der Anordnung eines Gutachtens generell eine Zwischenverfügung zu erlassen war oder wie nach neuem Recht nur noch dann, wenn Ausstandsgründe gegen die vorgeschlagenen Gutachter vorgebracht werden. In beiden Konstellationen werden die übrigen allenfalls bestrittenen Punkte wie Art und Umfang der Abklärungen, die Gutachtensfragen etc. durch das kantonale Versicherungsgericht beurteilt. Eine Minderung der Bedeutung der Partizipationsrechte im Verwaltungsverfahren ging mit der Gesetzesänderung somit nicht einher, womit die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung auch nach der per 1. Januar 2022 erfolgten Gesetzesänderung immer noch nach den gleichen Voraussetzungen zu beurteilen ist und gestützt auf die vorgehenden Ausführungen somit zu bejahen ist. Zwar wird die Beschwerdeführerin durch die Sozialen Dienste unterstützt, deren Aufgabe grundsätzlich auch die Beratung in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen umfasst, was im Regelfall die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist aber gerichtsnotorisch, dass die Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über eine Ausbildung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel zwar Kenntnisse des materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen, bei verfahrensrechtlichen Fragen aber rasch an Grenzen stossen. Ähnliches gilt auch für die übrigen von der Rechtsprechung erwähnten Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die hier gegebene Konstellation weist wie erwähnt Besonderheiten auf, deren Handhabung mit den fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern üblicherweise vorausgesetzt werden können, nicht gewährleistet ist.
5. Zusammenfassend ergibt die Gesamtwürdigung der konkreten Umstände, dass sich der vorliegende Fall nicht länger in einem durchschnittlich komplexen Rahmen bewegt, wie er regelmässig vorkommt. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt ist vielmehr ab Stellung des UP-Gesuchs vom 11. November 2024 sachlich geboten. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat infolge Verneinung der Notwendigkeit einer Verbeiständung auf die Prüfung der weiteren, kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und der Nichtaussichtslosigkeit der Sache verzichtet. Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die verbleibenden Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit prüft und anschliessend über die unentgeltliche Verbeiständung erneut verfügt.
6. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Auf eine öffentliche Verhandlung besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht (Urteil des Bundesgerichts 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002 E. 4.1). Auf die Durchführung einer Verhandlung ist daher zu verzichten.
7.7.1 Praxisgemäss entspricht die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid einem vollen Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1). Der Beschwerdeführerin steht daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
Die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 9. Juli 2024 weist einen Zeitaufwand von 6,45 Stunden aus (A.S. 35 f.). Darin ist jedoch auch reiner Kanzleiaufwand enthalten (Orientierungskopien an die Sozialen Dienste und an die Klientin, Einreichung der Kostennote), der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Was die Auslagen betrifft, so sind die Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Das Total der von der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Parteientschädigung beträgt somit inkl. Auslagen und MwSt. CHF 1'151.05 (4.09 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 42.30 und 8.1 % MwSt).
7.2 Das Beschwerdeverfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand. Es ist deshalb in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bisBundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (Art. 61 lit. aATSG).
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom13. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffendunentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren(Verfügung vom 9. Januar 2025)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts inErwägung:
1. Die 1978 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 14. Januar 2020 unter Hinweis auf eine Suchterkrankung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). In der Folge leitete diese Frühinterventionsmassnahmen in die Wege (vgl. IV-Nr. 24 und 33). Im Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom
9. Februar 2021 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin benötige die Massnahme nicht mehr; diese werde daher beendet (IV-Nr. 40). Mit Verfügung vom 26. April 2021 entschied die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr. 49). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Sozialen Dienste B.___ trat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 29. August 2022 nicht ein, da die Beschwerdelegitimation der Sozialen Dienste nicht gegeben sei (VSBES.2021.149; IV-Nr. 86). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht am 22. März 2023 aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgericht zurückgewiesen, damit dieses über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April 2021 materiell entscheide (Urteil 8C_583/2022; IV-Nr. 96). In der Folge eröffnete das Versicherungsgericht ein neues Verfahren (VSBES.2023.83), führte einen Rechtsschriftenwechsel durch und hiess schliesslich die Beschwerde mit Urteil vom 17. Juli 2024 (IV-Nr. 102) in dem Sinne gut, als die Verfügung vom 26. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde, damit diese die psychische Situation der Beschwerdeführerin umfassend abklären lasse und hiernach neu entscheide.
Mit Eingabe vom 11. November 2024 (IV-Nr.
103) liess die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin das Gesuch stellen, ihr sei für das laufende IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlangung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit der Begründung ab, im vorliegenden verwaltungsinternen Verfahren sei ein Rechtsbeistand nicht notwendig.
2. Am 25. Juni 2025 (A.S. 5 ff.) lässt die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2025 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
3. Mit Eingabe vom 27. März 2025 (A.S. 31) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung der Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts vom 31. März 2025 (A.S. 32) wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bisAbs. 1 lit. abisKantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2025, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602), womit die Präsidentin des Versicherungsgerichts für den Entscheid in dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1Der versicherten Person wird im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die unentgeltliche Verbeiständung setzt kumulativ voraus, dass die versicherte Person bedürftig ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und die Vertretung sachlich geboten ist (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 37 N 37). Im verwaltungsinternen Verfahren gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 46). Zeitlich lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren nicht generell auf ein bestimmtes Verfahrensstadium beschränken (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).
2.2 Ob die Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sowie den Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 49). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 48). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit schwierige Fragen aufwirft und eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 49). Eine Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung führt nicht zwingend zu einem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Administrativverfahren. Dies setzt vielmehr zusätzliche, besondere Umstände voraus, z.B. wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist und ein komplexer Sachverhalt vorliegt. Besondere Umstände können weiter dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 210 umso grössere Bedeutung zukommt. Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur, etwa eine Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur Überprüfung des Einkommensvergleichs, die Verbeiständung erforderlich machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.1; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 53).
2.3 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Betschart, a.a.O., Art. 37 N 50).
3.Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerinsei im vorliegenden Fall durch das Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. Juli 2024 eine Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung erfolgt. Bei einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung wie der vorliegenden erweise sich die Sache nicht mehr als einfach. Dort nämlich, wo es wie im vorliegenden Fall wegen der vordiagnostizierten Störungsbilder (Abhängigkeitssyndrom und rezidivierende depressive Störung) um die Anordnung eines monodisziplinären (psychiatrischen) Gutachtens gehe, bejahe das Bundesgericht die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im IV-Verwaltungsverfahren. Das Bundesgericht habe dies im Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014, E. 5.2.1, damit begründet, dass dabei die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelange, weshalb die Beachtung der Verfahrensgarantien umso wichtiger und die prozessuale Chancengleichheit bei der Auswahl der Gutachterperson und Gutachterfragen besonders bedeutsam sei (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.4). Ausserdem habe der unterzeichnete Rechtsanwalt die Interessen der Versicherten bereits im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren vertreten, was ebenfalls für die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung spreche [vgl. Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2 mit Hinweis).Diese weiteren Abklärungen seien mit einer zusätzlichen Verlängerung des Verfahrens verbunden, wobei das Verfahren bereits jetzt über Jahre gedauert habe und bis zum Erlass einer weiteren Verfügung deutlich mehr als fünf Jahre Verfahrensdauer resultieren würden, womit ebenfalls nicht mehr ein einfacher, durchschnittlicher Sachverhalt vorliege (vgl. zur Verfahrensdauer als Kriterium Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 3.6.3, vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2024.85 vom 20. Dezember 2024, E. 3.1). Es komme hinzu, dass die Versicherte seit Jahren an einer Suchterkrankung leide, wobei nebst Alkohol auch andere Substanzen eine Rolle spielten und die Versicherte psychisch instabil sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Versicherte überdurchschnittlich grosse Schwierigkeiten habe, sich im Verfahren zurechtzufinden. Gerade in komplexen und emotional belastenden Verfahren wie dem vorliegenden sei eine anwaltliche Unterstützung bei von Sucht betroffenen Personen besonders wichtig. Wenn Personen, welche aufgrund von psychischer Instabilität kombiniert mit Suchproblemen erfahrungsgemäss nicht angemessen in der Lage seien, die richtigen Schritte zu unternehmen oder rechtzeitig zu reagieren, was in der Vergangenheit gerade auch bezüglich der leistungsabweisenden Verfügung vom 26. April 2021 der Fall gewesen sei, sei die Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung der Rechte und Interessen der versicherten Person umso mehr zu bejahen. Angesichts des komplexen Verfahrensablaufs und der nicht mehr einfachen Fragestellungen zielten die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die Versicherte könne sich an die Sozialen Dienste wenden, an der Sache vorbei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 3.6.3).
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, eine Rückweisung an die IV-Stelle zur neuen Beurteilung der psychischen Situation und der Vornahme der hierfür notwendigen Abklärungen führe nicht zwingend zu einem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Administrativverfahren. Dies setze vielmehr zusätzliche, besondere Umstände voraus, die in casu nicht zu erkennen seien. Denn es gehe vorliegend gemäss Urteil des Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2024 nur darum, die psychische Situation neu zu beurteilen und die hierfür notwendigen Abklärungen vorzunehmen. In diesem Kontext sei zu beachten, dass unter der bis
31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage die IV gemäss Rechtsprechung verpflichtet gewesen sei, ein ärztliches Gutachten in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2). Das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene neue Recht sehe jedoch eine solche Verfügung nur noch dann vor, wenn der Versicherungsträger Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG verneine und die vorgesehenen Sachverständigen bestätige. In den Bestimmungen zum Entscheid über Art und Umfang der Abklärungen, zur Festlegung der Begutachtungsart sowie zu den Tonaufnahmen, finde sich die Wendung «abschliessend» zwar nicht. Aus den Materialien (denen bei einem derart neuen Erlass besondere Bedeutung zukommt) erhelle indes, dass das Gesetz hier ebenfalls keine Beschwerdemöglichkeit vorsehe. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 43 Abs. 1bisATSG solle der IV die «ausschliessliche» Entscheidkompetenz über Art und Umfang der Abklärungen zukommen, um die notwendigen und massgebenden Abklärungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen anordnen zu können; der versicherten Person stünden mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend Mittel zur Verfügung, gegen den von der IV getroffenen Entscheid vorzugehen (BBI 2017 S. 2682). Zusammenfassend ergebe die Auslegung von Art. 43 Abs. 1bisund Art. 44 ATSG, dass das Gesetz einer beförderlichen Vergabe des Begutachtungsauftrags Vorrang einräume und deshalb die Beschwerde an das Versicherungsgericht vor der Begutachtung ausschliesslich auf Fälle beschränke, in denen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend gemacht würden (s. zum Ganzen Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2022.144 vom 3. Oktober 2022). Bezogen auf das vorliegende Gesuch gelte es festzuhalten, dass mit dieser Verfahrensbeschleunigung einhergehe, dass sich allfällige Rechtsfragen, wenn überhaupt, erst in einem späteren Verfahrensstadium manifestierten. Anders ausgedrückt seien vom Gesetzgeber die Verfügungspflichten und der Rechtsschutz im Vorfeld der Begutachtung angepasst und damit das Begutachtungsverfahren beschleunigt und im Prinzip auch vereinfacht worden. Es könne somit in casu auch angesichts der veränderten Rechtslage nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin im jetzigen Verfahrensstadium ohne anwaltliche Interessenwahrung ihre Rechte nicht chancengleich wahrnehmen könnte.
4.
4.1 Nach dem in E. II. 2. hiervor Gesagten setzt das Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder beim Beschwerdeführer ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.
4.2 Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall». Besondere Schwierigkeiten können beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang zurecht auf das Bundesgerichturteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014, welchem eine mit dem vorliegenden Fall durchaus vergleichbare Konstellation zugrunde lag. In E. 5.2.1 des betreffenden Urteils hob das Bundesgericht hervor,dassdie rechtsstaatlichen Anforderungen im Sinne von BGE 137 V 210 bei mono- und bidisziplinären medizinischen Begutachtungen nicht vollumfänglich zu ignorieren seien. Nach BGE 139 V 349 seien abgesehen von der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip die übrigen rechtsstaatlichen Anforderungen (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) gemäss BGE 137 V 210 auch auf mono- und bidisziplinäre medizinische Begutachtungen sinngemäss anwendbar (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Weil hier die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelange (vgl. BGE 139 V 349), sei die Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen umso wichtiger (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357) und die prozessuale Chancengleichheit bei der Auswahl der Fachdisziplinen und der Gutachterfragen besonders bedeutsam (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und 5.3 S. 355 f.). Die mit dieser Rechtsprechung betonten und in differenzierter Weise dargelegten Partizipationsrechte der versicherten Person liessen jedenfalls im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen (Urteil 9C_692/2013 vom
16. Dezember 2013 E. 4.2 mit Hinweis). Ähnlich verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Wie in E. I. 1 hiervor dargelegt, wies das Versicherungsgericht die Sache mitUrteil vom 17. Juli 2024 (IV-Nr. 102) an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die psychische Situation der Beschwerdeführerin umfassend abklären lasse und hiernach neu entscheide. Auch wenn vom Versicherungsgericht nicht ausdrücklich so formuliert, ist das vorgenannte Urteil so zu interpretieren, dass die Beschwerdegegnerin ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten zu veranlassen hat. Dies wird denn auch von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2025 nicht in Abrede gestellt. Hinzukommt, dass der unterzeichnete Rechtsanwalt die Sozialen Dienste B.___ und damit auch die Interessen der Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren vertrat, was ebenfalls für die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung spricht (vgl. Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2 mit Hinweis), zumal es die Sozialen Dienste im damaligen Verfahren selbst als erforderlich erachteten, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Somit kann vorliegend nicht mehr von einem einfachen und durchschnittlichen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gesprochen werden. Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern. Der Beschwerdegegnerin ist zwar insofern Recht zu geben, dass unter der bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage die IV gemäss Rechtsprechung verpflichtet war, ein ärztliches Gutachten in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2), das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene neue Recht eine solche Verfügung jedoch nur noch dann vorsieht, wenn der Versicherungsträger Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG verneint und die vorgesehenen Sachverständigen bestätigt. Dagegen entscheidet die IV über Art und Umfang der Abklärungen, die Gutachtensfragen, die Begutachtungsart sowie über die Tonaufnahmen abschliessend und ohne anfechtbare Zwischenverfügung (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2022.144 vom 3. Oktober 2022). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird damit die im vorgenannten Bundesgerichtsentscheid8C_557/2014hervorgehobene Bedeutung der Partizipationsrechte aber nicht eingeschränkt. Auch wenn der Gesetzgeber wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt mit der per 1. Januar 2022 statuierten Gesetzesänderung eine Beschleunigung des Gutachtensverfahrens erreichen wollte, bleiben die Partizipationsrechte der Versicherten in Art und Umfang unverändert bestehen. Dies erhellt sich auch aus den nach wie vor geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Art. 44 ATSG und Art. 7j der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Gemäss diesen Bestimmungen gibt der Versicherungsträger der versicherten Person im Vorfeld einer Begutachtung die Namen des oder der Sachverständigen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen (Art. 44 Abs. 3 ATSG). Lehnt eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Artikel 44 Abs. 2 ab, so hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Der Einigungsversuch kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden und ist in den Akten zu dokumentieren (Art. 7j Abs. 2 ATSV). Bei der Vergabe eines Auftrags für ein Gutachten nach dem Zufallsprinzip ist kein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 3 ATSV). Nach dem klaren Wortlaut der Verordnung besteht eine Verpflichtung zur Einigung überall dort, wo das Zufallsprinzip keine Anwendung findet (BSK ATSG, 2. Auflage, Basel 2025, N. 92 zu Art. 44).Gestützt auf dieses Erwägungen kann sodann auch der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wonach sich mit dieser nach neuem Recht erfolgten Verfahrensbeschleunigung allfällige Rechtsfragen, wenn überhaupt, erst in einem späteren Verfahrensstadium manifestierten. So spielt es für die Frage der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung keine Rolle,ob wie früher nach altem Recht bei der Anordnung eines Gutachtens generell eine Zwischenverfügung zu erlassen war oder wie nach neuem Recht nur noch dann, wenn Ausstandsgründe gegen die vorgeschlagenen Gutachter vorgebracht werden. In beiden Konstellationen werden die übrigen allenfalls bestrittenen Punkte wie Art und Umfang der Abklärungen, die Gutachtensfragen etc. durch das kantonale Versicherungsgericht beurteilt. Eine Minderung der Bedeutung der Partizipationsrechte im Verwaltungsverfahren ging mit der Gesetzesänderung somit nicht einher, womit die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung auch nach der per 1. Januar 2022 erfolgten Gesetzesänderung immer noch nach den gleichen Voraussetzungen zu beurteilen ist und gestützt auf die vorgehenden Ausführungen somit zu bejahen ist. Zwar wird die Beschwerdeführerin durch die Sozialen Dienste unterstützt, deren Aufgabe grundsätzlich auch die Beratung in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen umfasst, was im Regelfall die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist aber gerichtsnotorisch, dass die Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über eine Ausbildung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel zwar Kenntnisse des materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen, bei verfahrensrechtlichen Fragen aber rasch an Grenzen stossen. Ähnliches gilt auch für die übrigen von der Rechtsprechung erwähnten Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die hier gegebene Konstellation weist wie erwähnt Besonderheiten auf, deren Handhabung mit den fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern üblicherweise vorausgesetzt werden können, nicht gewährleistet ist.
5. Zusammenfassend ergibt die Gesamtwürdigung der konkreten Umstände, dass sich der vorliegende Fall nicht länger in einem durchschnittlich komplexen Rahmen bewegt, wie er regelmässig vorkommt. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt ist vielmehr ab Stellung des UP-Gesuchs vom 11. November 2024 sachlich geboten. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat infolge Verneinung der Notwendigkeit einer Verbeiständung auf die Prüfung der weiteren, kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und der Nichtaussichtslosigkeit der Sache verzichtet. Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die verbleibenden Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit prüft und anschliessend über die unentgeltliche Verbeiständung erneut verfügt.
6. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Auf eine öffentliche Verhandlung besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht (Urteil des Bundesgerichts 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002 E. 4.1). Auf die Durchführung einer Verhandlung ist daher zu verzichten.
7.7.1 Praxisgemäss entspricht die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid einem vollen Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1). Der Beschwerdeführerin steht daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
Die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 9. Juli 2024 weist einen Zeitaufwand von 6,45 Stunden aus (A.S. 35 f.). Darin ist jedoch auch reiner Kanzleiaufwand enthalten (Orientierungskopien an die Sozialen Dienste und an die Klientin, Einreichung der Kostennote), der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Was die Auslagen betrifft, so sind die Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Das Total der von der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Parteientschädigung beträgt somit inkl. Auslagen und MwSt. CHF 1'151.05 (4.09 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 42.30 und 8.1 % MwSt).
7.2 Das Beschwerdeverfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand. Es ist deshalb in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bisBundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (Art. 61 lit. aATSG).
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch