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VSBES.2017.304

Solothurn · 2018-10-22 · Deutsch SO
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Ergänzungsleistungen IV

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1     Am 28. Februar 2017 meldete sich

A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1959, [...], bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 3).

Die Beschwerdeführerin bezog vom 1. Februar 2005 bis 31. März 2008 eine halbe

Rente und bezieht seit 1. April 2008 eine Dreiviertelsrente der

Invalidenversicherung (AK-Nr. 11, 30).

1.2     Nachdem alle erforderlichen

Unterlagen vorlagen (AK-Nr. 6 ff., 24 ff.), sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. September 2017 Ergänzungsleistungen ab

1. August 2015 zu (AK-Nr. 67, 70 ff.). Nach Abzug von Drittauszahlungen ergab

sich eine Nachzahlung an die Beschwerdeführerin von CHF 29'867.85 (AK-Nr.

67 S. 3). Die Berechnung der Ergänzungsleistung umfasst neben der

Beschwerdeführerin auch ihren Ehemann B.___ und ihren Sohn C.___ (vgl. AK-Nr.

80).

1.3     Am 8. September 2017 erliess die

Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung über den Ergänzungsleistungsanspruch ab

1. Juni 2017. Daraus resultierte eine Rückforderung von CHF 5'471.00

für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 2017 (AK-Nr. 89). Bereits am 6.

September 2017 hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine

Abrechnung über diese Rückforderung zukommen lassen (AK-Nr. 87). Anlass für die

Neuberechnung und Rückforderung bildete der Umstand, dass der

Beschwerdeführerin für ihre IV-Rente eine Nachzahlung von CHF 281'233.00

ausgerichtet worden war, welche in der Verfügung vom 4. September 2017 nicht

berücksichtigt wurde (vgl. AK-Nr. 89, S. 1).

1.4     Gegen die Verfügungen vom 4. und

8. September 2017 (inklusive Abrechnung vom 6. September 2017) erhob die

Beschwerdeführerin am 10. September 2017 Einsprache. Gleichzeitig kündigte sie

an, sie werde die Nachzahlung von CHF 29'867.85 zurückweisen, bis die

Abrechnung korrekt sei (AK-Nr. 105). Am 4. Oktober 2017 stellte die

Beschwerdegegnerin fest, dass mit der Zahlung der Beschwerdeführerin im Betrag

von CHF 29'867.85 vom 2. Oktober 2017 die Rückforderung von CHF 5'471.00

beglichen sei (AK-Nr. 108).

1.5     Mit Entscheid vom 13. November

2017 hiess die Beschwerdeführerin die Einsprache vom 2. Oktober 2017 teilweise

gut. Am 16. November 2017 erliess sie eine den Einspracheentscheid umsetzende

neue Leistungsverfügung (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

E. 2 2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2017 erhebt die Beschwerdeführerin am 19. November 2017 «Einsprache» bei der Beschwerdeführerin, die diese am 20. November 2017 zur Prüfung als Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiterleitet. In ihrer Eingabe weist die Beschwerdeführerin auf Unklarheiten hin, die sie solange nicht anerkenne, bis sie erklärt würden. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass diese verlangt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben oder abändern, und es seien ihr höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen (A.S. 40 ff.). 2.2     Am 5. Januar 2018 bittet die Beschwerdeführerin das Gericht, die EL-Behörde «auf den erwähnten gravierenden Missstand hinzuweisen» und diesen per 1. Januar 2018 mit der neuen Verfügung richtigzustellen. Ihrer Zuschrift legt sie die Einsprache an die Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Dezember 2017 bei (A.S. 47 ff.).

E. 3 3.1     Am 29. Januar 2018 zieht die

Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid vom 13. November 2017 in

Wiedererwägung, hebt diesen auf, heisst die Einsprache der Beschwerdeführerin

vom 2. Oktober 2017 wiederum teilweise gut und stellt den Erlass einer neuen

Verfügung in Aussicht (A.S. 53 ff.). Die neue Verfügung ergeht am 2. Februar

2018. Sie umfasst den Zeitraum seit 1. August 2015 (A.S. 61 ff.).

3.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom

2. Februar 2018 (A.S. 102 ff.) äusserst sich die Beschwerdegegnerin zu den von

der Beschwerdeführerin beanstandeten Punkten und begründet den Inhalt der

ebenfalls vom 2. Februar 2018 datierenden neuen Verfügung.

4.       Die Beschwerdeführerin nimmt am

24. Februar 2018 zum neuen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2018

Stellung und hält grundsätzlich an ihrer Beschwerde fest (A.S. 110 ff.)

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2.    Der Versicherungsträger kann

eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben

wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung

nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1). Es steht dem Versicherungsträger

somit frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der

besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (insbesondere ohne Annahme einer

zweifellosen Unrichtigkeit) auf den Entscheid zurückzukommen. Beinhaltet eine

solche lite pendente erlassene Verfügung eine Schlechterstellung, stellt die

entsprechende Verfügung lediglich einen Antrag an das Gericht dar. Dasselbe

gilt, wenn und soweit die Wiedererwägung sonst nicht dem im Beschwerdeverfahren

gestellten Antrag entspricht. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden

Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 53 N 77).

Die Beschwerdegegnerin hat von dieser

Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Einspracheentscheid mit der Eingabe vom

29. Januar 2018 und der neuen Verfügung vom 2. Februar 2018 ersetzt. Den

Anträgen der Beschwerdeführerin wurde in einigen Punkten entsprochen. Nicht

vollständig entsprochen wurde ihnen in Bezug auf die Berechnung des Vermögens,

die Behandlung der Wohnkosten/Mieteinnahmen sowie die Gewinnungskosten des

Sohnes. Insoweit ist die Beschwerde gerichtlich zu prüfen.

2.

2.1     Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der

anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der

anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 5 Bundesgesetz

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

2.2     Die anerkannten Ausgaben bestimmen

sich nach Art. 10 ELG. Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in

einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden nach Artikel

10 Abs. 1 ELG u.a. als Ausgaben anerkannt:

a.  als Betrag für den

allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:

1.  bei alleinstehenden

Personen: 19‘290 Franken,

2.  bei

Ehepaaren: 28'935 Franken,

3.  bei

rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine

Kinderrente der AHV oder IV begründen: 10'080 Franken (…).

b.  der

Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine

Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch

eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden

anerkannt:

1.  bei

alleinstehenden Personen: 13‘200 Franken,

2.  bei

Ehepaaren (…) oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der

AHVG oder IV begründen: 15'000 Franken,

3.  (...)

Der Mietzins als Ausgabe wird nicht nur

bei Personen berücksichtigt, die eine Wohnung mieten, sondern auch bei

Personen, die in der ihnen gehörenden Wohnung leben (vgl. Randziffer [Rz]

3236.01 Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Bei ihnen wird als Mietzins der

Eigenmietwert der Wohnung eingesetzt. Der Mietwert der eigenen Wohnung

entspricht einem Prozentsatz des Katasterwertes. Der Prozentsatz ist nach

Gemeinde abgestuft. In der Gemeinde [...] beläuft sich dieser Prozentsatz auf

9,42 % (vgl. § 28 kantonales Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern

[StG, BGS 614.11] sowie § 1 Abs. 2 und § 2 Steuerverordnung Nr. 15 [BGS

614.159.15]).

Nach Art. 10 Abs. 3 lit. a und b ELG

werden bei allen Personen zudem Gewinnungskosten bis zur Höhe des

Bruttoerwerbseinkommens sowie Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis

zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt. Gemäss

Art. 16 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) gilt für die

Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton

anwendbare Pauschalabzug. Der Pauschalabzug beläuft sich auf 20 % des

Bruttoertrages, wenn das Gebäude am Ende der Steuerperiode älter ist als

10 Jahre. Als Bruttoertrag gilt der Mietwert oder der Mietertrag

(§ 39 Abs. 3 StG sowie § 9 und § 11 der Steuerverordnung

Nr. 16 [BGS 614.159.16]).

Art. 16a ELV bestimmt, dass für die

Nebenkosten bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen,

ausschliesslich eine Pauschale anerkannt wird. Diese Pauschale beträgt CHF

1'680.00 pro Jahr.

2.3     Als Einnahmen angerechnet werden

u.a. die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1

lit. b ELG).

Praxisgemäss stellt bei Liegenschaften

auch die Selbstnutzung durch den Eigentümer einen Ertrag aus unbeweglichem

Vermögen dar. Der Mietwert von Liegenschaften, die aufgrund von Eigentum für

den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, wird als Ertrag aus unbeweglichem

Vermögen betrachtet. Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer bewohnten

Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind ebenfalls die Grundsätze der

Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend

(Art. 12 ELV).

Hat der Eigentümer einen Teil der

ansonsten selbst bewohnten Liegenschaft vermietet, so ist nur der anteilige

Eigenmietwert für den effektiv selbst genutzten Teil der Liegenschaft als

Einkommen anzurechnen. An die Stelle des anderen Teils des Eigenmietwertes

treten die Mietzinseinnahmen (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, in: Meyer

[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale

Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1836 N 152 mit Fn. 639).

2.4     Bezügerinnen und Bezüger von

jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung

und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der

Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV).

3.       Mit der neu erlassenen

Verfügung vom 2. Februar 2018 (A.S. 61 ff.) hat die Beschwerdegegnerin die

jährliche Ergänzungsleistung ab 1. August 2015 neu festgesetzt. Zu prüfen ist

zunächst die Berechnung für die Zeit bis 31. Dezember 2015 (vgl. A.S. 66 ff.

und 69 ff.).

3.1     Als Ausgaben berücksichtigt

wurden der Lebensbedarf von CHF 39'015.00 (CHF 28’935.00 für ein Ehepaar

und CHF 10'080.00 für ein Kind, vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG;

E. II. 2.2 hiervor), die Krankenkassenpauschale von insgesamt

CHF 10'644.00, Liegenschaftsaufwände von CHF 12'173.00

(Hypothekarzinsen CHF 8'823.00, plus Gebäudeunterhalt CHF 3'350.00) sowie

Wohnkosten in der Höhe des Höchstbetrags von CHF 15'000.00 (Eigenmietwert CHF

16'749.00, Nebenkostenpauschale CHF 1'680.00, reduziert auf den Maximalbetrag

von CHF 15'000.00 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).

Die Beträge für Lebensbedarf und

Krankenkassenpauschale ergeben sich direkt aus der EL-Gesetzgebung. Der

Eigenmietwert entspricht 9,42 % des Katasterwertes (vgl. E. II. 2.2) von

CHF 177'800.00 (vgl. AK-Nr. 7 S. 4 f.), er wurde also mit CHF 16'749.00

korrekt festgelegt. Dasselbe gilt für den Gebäudeunterhalt, der 20 %

dieses Eigenmietwert beträgt, und die Nebenkostenpauschale von CHF 1'680.00

(vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die Hypothekarzinsen von CHF 8'823.00 ergeben sich

aus der Steuerveranlagung (AK-Nr. 15). Die Ausgaben lassen sich demnach nicht

beanstanden.

3.2     Die anrechenbaren Einnahmen für August

2015 setzen sich zusammen aus einem anrechenbaren Erwerbseinkommen des Sohns von

CHF 2'230.00, Renten von CHF 24'408.00, Vermögenserträgen von CHF 22.00,

dem Eigenmietwert von CHF 16'748.00 und Mietzinseinnahmen von CHF 3'190.00

(vgl. A.S. 67).

3.2.1  Die Renteneinnahmen und der

Vermögensertrag werden zu Recht nicht beanstandet.

3.2.2  Das Einkommen des Sohnes wurde

wie folgt berechnet: Der Lehrlingslohn von CHF 6'500.00 (13 x CHF 500.00) wurde

um Berufsauslagen von CHF 1'655.00 reduziert, vom verbliebenden Betrag wurde

der Freibetrag von CHF 1'500.00 abgezogen, und von der Restsumme von CHF 3'345.00

wurden 2/3 angerechnet. Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben

(Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Bei den Gewinnungskosten wurden die Fahrtkosten

berücksichtigt, nicht jedoch die Kosten für Kleider und Freizeit; dies ist

nicht zu beanstanden, fallen doch derartige Kosten unter den allgemeinen

Lebensbedarf. Soweit Schutzschuhe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind, müssen

sie dem Arbeitsnehmer, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, durch den

Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (vgl. Art. 5 Verordnung über die

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten [VUV, SR 832.30]). Die

Beschwerdegegnerin hat es daher für den gesamten zu regelnden Zeitraum zu Recht

abgelehnt, zusätzliche Gewinnungskosten anzuerkennen.

3.2.3  Die Mietzinseinnahmen von CHF

3'190.00 wurden für August 2015 berücksichtigt (A.S. 67), nicht dagegen für

September bis Dezember 2015 (A.S. 70). Es dürfte sich um ein Versehen handeln,

zumal in der Verfügung vom 2. Februar 2018 (A.S. 61) ausgeführt wird, für

das Jahr 2015 habe man die Mietzinseinnahmen mit CHF 0.00 eingesetzt. Die

Berechnung des Anspruchs für August 2015 ist entsprechend zu korrigieren.

3.3     Zusammenfassend wurden die

Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2015

korrekt ermittelt und auf CHF 2'786.00 pro Monat festgesetzt. Die

Ergänzungsleistungsberechnung für August 2015 ist insofern zu korrigieren, als

zu Unrecht Mietzinseinnahmen von CHF 3'190.00 pro Jahr Berücksichtigung fanden.

Der EL-Anspruch für August 2015 beläuft sich somit ebenfalls, wie derjenige für

die Folgemonate, auf CHF 2'786.00.

4.       Zu prüfen ist weiter der

EL-Anspruch für das Jahr 2016.

4.1     Bei den anerkannten Ausgaben

blieben die Werte für den Lebensbedarf von CHF 39'015.00 und für die Wohnkosten

(CHF 15'000.00, entsprechend dem gesetzlichen Höchstbetrag [Eigenmietwert

CHF 16'749.00, Nebenkostenpauschale CHF 1'680.00]) zu Recht unverändert.

Die Krankenkassenpauschalen wurde auf die für 2016 geltenden Beträge (total

CHF 11'148.00) erhöht. Beim Liegenschaftsaufwand wurden für den

Gebäudeunterhalt weiterhin CHF 3'350.00 eingesetzt, während sich die Hypothekarzinsen

auf CHF 15'125.00 erhöhten, was dem im Kontoauszug ersichtlichen monatlichen

Zins von CHF 1'260.40 entspricht (vgl. AK-Nr. 65; 66, S. 2). Damit wurde die

für Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten zusammen geltende Limitierung

auf den Bruttoertrag respektive den Eigenmietwert von CHF 16'748.00 (Art. 10

Abs. 3 lit. b ELG; vgl. E. II. 2.2 hiervor) wirksam (vgl. A.S. 72). Diese

Bemessung der anerkannten Ausgaben auf gesamthaft CHF 81'911.00 für das gesamte

Jahr 2016 ist korrekt.

4.2     Bei den anrechenbaren Einnahmen

kam es innerhalb des Jahres 2016 zu Veränderungen (vgl. A.S. 72 ff.).

4.2.1  Für die Zeit vom 1. Januar bis

31. März 2016 entsprechen die angerechneten Einnahmen mit einer minimen

Abweichung (Vermögensertrag CHF 9.00 statt CHF 22.00) denjenigen von 2015

(vgl. A.S. 73). Sie lassen sich ebenso wie diese nicht beanstanden.

4.2.2  Für die Zeit vom 1. April 2016

bis 31. Dezember 2016 wurden zusätzliche Mietzinseinnahmen von CHF 2'320.00

berücksichtigt (A.S. 76). Dieses Vorgehen ist wie folgt zu beurteilen: Wie dargelegt,

entspricht es der gesetzlichen Regelung, dem Eigentümer eines Hauses oder einer

Wohnung, welche von ihm und in die EL-Berechnung einbezogenen Personen bewohnt

wird, den Eigenmietwert als Einnahme anzurechnen; dies gilt jedoch nur dann,

wenn die Wohnung ausschliesslich von diesen Personen bewohnt wird. Gibt es noch

weitere Bewohner, die nicht in die EL-Berechnung einbezogen werden, entfällt

die Anrechnung des Eigenmietwertes für diejenigen Räumlichkeiten, welche durch

diese Drittpersonen bewohnt werden. Insoweit tritt an die Stelle des

Eigenmietwertes der Mietzins, den die Drittpersonen bezahlen. Nicht korrekt ist

es, den gesamten Eigenmietwert einzubeziehen (was voraussetzen würde, dass die

gesamte Wohnung ausschliesslich den in die EL-Berechnung einbezogenen Personen

zur Verfügung stünde) und zusätzlich einen Mietzins, den eine Drittperson für

die Nutzung eines Teils der Wohnung bezahlt, ebenfalls als Einnahme zu

berücksichtigen (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

Die Beschwerdegegnerin hatte für den

Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2016 neben dem vollen Eigenmietwert von

CHF 16'748.00 einnahmenseitig zusätzliche Mietzinseinnahmen von CHF 2'320.00

eingesetzt (A.S. 75 ff., 78 ff. und 81 ff.), für die Zeit ab 1. Januar 2017

solche von CHF 3'190.00 (A.S. 84 ff., 87 ff., 90 ff., 93 ff., 96 ff.). Vom

1. September 2015 bis 31. März 2016 sowie ab 1. Januar 2018 wurden keine

Mietzinseinnahmen angerechnet (A.S. 69 ff., 72 ff., 99 ff.). Wie sich den

Akten entnehmen lässt, wurden in der Liegenschaft, welche auch die

Beschwerdeführerin mit ihrer Familie selbst bewohnt, Räumlichkeiten vermietet

(vgl. Mietvertrag, AK-Nr. 32). Abgestellt wurde auf den Nettomietzins von CHF

290.00 pro Monat, wobei im Jahr 2016 acht Monate (total CHF 2'320.00), im Jahr

2017 elf Monate (total CHF 3'190.00) berücksichtigt wurden (vgl.

Wiedererwägungsentscheid vom 29. Januar 2018, S. 6 [A.S. 58]) und Verfügung vom

2. Februar 2018, S. 1 [A.S. 61]).

Wie vorstehend dargelegt, wäre es

technisch korrekt, den Mietzins zwar zu berücksichtigen, aber den Eigenmietwert

anteilmässig zu reduzieren; dies wirkt sich hier auf den EL-Anspruch aus, weil

die Mietkosten bei den Ausgaben wegen Überschreitung des Höchstbetrags nur

teilweise berücksichtigt werden können, so dass sich die Differenz nicht

einfach «wegkürzt». In der hier gegebenen Konstellation, wo der Mieter nur für

einen geringen Teil der Liegenschaft nutzungsberechtigt war, rechtfertigt sich

die Annahme, der bezahlte Mietzins entspreche dem auf die entsprechenden Räumlichkeiten

entfallenden Eigenmietwert. Für die EL-Berechnung ist daher der volle

Eigenmietwert als Einnahme zu berücksichtigen, während die Anrechnung

zusätzlicher Mieteinnahmen entfällt. Das technisch korrekte Vorgehen, den

Eigenmietwert sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben um die

Mietzinseinnahmen zu reduzieren und diese als Einnahme zu berücksichtigen,

führt in der hier gegebenen, besonderen Konstellation zum gleichen Ergebnis.

4.2.3  Für die Zeit ab 1. August 2016 ergab

sich eine neuerliche Anpassung, weil sich der Lehrlingslohn des Sohns C.___ auf

dieses Datum hin von CHF 6'500.00 (13 x CHF 500.00) auf CHF 9'100.00 (13 x

CHF 700.00) erhöhte. Ansonsten kam es zu keiner Anpassung. Die Berechnung ist –

abgesehen von E. II. 4.2.2 hiervor – korrekt.

4.2.4  Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt

sich, dass die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch für die Zeit vom 1. Januar

bis 31. März 2016 zu Recht auf CHF 3'210.00 pro Monat festgesetzt hat. Der

Anspruch für April bis Juli 2016 entspricht demjenigen für Januar bis März 2016

und beläuft sich ebenfalls auf CHF 3'210.00. Für August bis Dezember 2016

erhöht sich der Ausgabenüberschuss von CHF 34'463.00 um CHF 2’320.00 auf

CHF 36'783.00, was einen monatlichen EL-Anspruch von CHF 3'066.00 (inkl.

Prämienpauschale Krankenversicherung) resultieren lässt.

5.       Zu prüfen bleibt der Anspruch

für das Jahr 2017.

5.1     Die Ausgaben erhöhten sich bei

unveränderten Beträgen für den Lebensbedarf (CHF 39'015.00), Wohnkosten

(Maximalbetrag von CHF 15'000.00) und zu berücksichtigenden

Liegenschaftsaufwänden (Maximalbetrag in der Höhe des Eigenmietwerts von CHF

16'748.00) aufgrund der veränderten Krankenkassen-Prämienpauschale (neu

insgesamt CHF 11’832.00) und durch die neu hinzugekommenen AHV-Beiträge für

Nichterwerbstätige von CHF 1'004.00 auf CHF 83'599.00. Diese Berechnung ist

korrekt.

5.2     Als Einnahmen ab 1. Januar 2017

berücksichtigt wurden der Eigenmietwert von CHF 16'748.00, die Renten von CHF

24'408.00 und das – wegen neu anfallender Sozialversicherungsbeiträge

reduzierte – Erwerbseinkommen des Sohns von CHF 3'585.00. Hinzu kommen die

Mietzinseinnahmen von CHF 3'190.00, welche aus den vorstehend dargelegten

Gründen (E. II. 4.2.2 hiervor) zu streichen sind. Neben den unbestrittenen

Erträgen aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 15.00 wurden neu Erträge aus

dem BVG-Freizügigkeitsguthaben des Ehemanns der Beschwerdeführerin von CHF

837.00 als Einnahmen einbezogen (A.S. 85). Das Freizügigkeitsguthaben selbst

wurde bereits seit 1. September 2016 als Vermögenswert berücksichtigt (vgl.

A.S. 81), was sich aber nicht auf die Berechnung auswirkte, da trotzdem kein

anrechenbares Vermögen resultierte. Auch die Berechnungen für die Zeit vom 1.

Januar bis Ende Mai 2017 ergeben kein anrechenbares Vermögen. Anders verhält es

sich mit der Zeit ab 1. Juni 2017. Hierfür entscheidend ist der Umstand, dass

die Beschwerdegegnerin ab diesem Datum die im Mai 2017 ausgerichtete

Nachzahlung der IV-Rente von CHF 281'233.00 (vgl. AK-Nr. 30) als Vermögen

mitberücksichtigte (vgl. A.S. 91).

5.3     Das für die Zeit ab 1. Juni 2017

ermittelte anrechenbare Vermögen von CHF 259'751.00 (vgl. A.S. 91) setzt

sich zusammen aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 28'997.00, einem

BVG-Freizügigkeitsguthaben von CHF 503'221.00, der Nachzahlung der IV-Rente von

CHF 281'233.00 sowie selbstbewohntem Grundeigentum von CHF 177'800.00,

abzüglich des Freibetrags für selbstbewohntes Grundeigentum von CHF 112'500.00,

der Hypotheken von CHF 544'000.00 und des Freibetrags von CHF 75'000.00.

Die Zusammensetzung des Betrags von CHF

28'997.00 für Sparguthaben/Wertschriften wird im Einspracheentscheid, S. 5,

erläutert und ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für den Eigenmietwert von

CHF 177'800.00 (vgl. AK-Nr. 7, S. 3 ff. und 15, S. 1). Der

Freizügigkeitsguthaben von CHF 503'221.00 ergibt sich aus dem Kontoauszug per

31. Dezember 2016 (AK-Nr. 12, S. 4), die IV-Nachzahlung von

CHF 281'233.00 aus der Verfügung der IV-Stelle vom 15. Mai 2017 (AK-Nr.

30).

5.4     Es stellt sich die Frage, ob der

Einbezug des Freizügigkeitsguthabens korrekt ist.

5.4.1  Nach der Rechtsprechung ist ein

Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto ab demjenigen Zeitpunkt als

anrechenbares Reinvermögen und als Vermögensertrag zu berücksichtigen, in dem

für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, das Guthaben zu beziehen.

In diesem Sinne fällige, «stehen gelassene» Guthaben sind gleich zu behandeln

wie bezogene, d.h. im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen als

Reinvermögen entsprechend altArt. 3c Abs. 1 lit. c ELG (heute Art. 11 Abs. 1

lit. c ELG) zu berücksichtigen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts

P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3.1 und 3.2; vgl. auch BGE 140 V 201). Dementsprechend

sind laut WEL Rz 3443.01 Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule ab demjenigen

Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person die

Möglichkeit besteht, diese zu beziehen.

5.4.2  Altersleistungen von

Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor

Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40)

ausbezahlt werden (Art. 16 Abs. 1 Verordnung über die Freizügigkeit in der

beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV,

SR 831.425]). Das gesetzliche Rentenalter der Männer wird gemäss Art. 13

Abs. 1 BVG mit der Vollendung des 65. Altersjahres erreicht. Der Ehemann der

Beschwerdeführerin hätte somit ab 1. September 2016 das Kapital aus dem

Freizügigkeitskonto beziehen können. Nach der erwähnten Rechtsprechung ist das

«stehen gelassene» Kapital so zu behandeln wie bezogenes Kapital.

5.4.3  Ist ein auf einem

Freizügigkeitskonto stehen gelassenes Guthaben im Rahmen der Ermittlung der

anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen

(zitiertes Urteil P 56/05 vom 29. Mai 2006), sind davon die Steuern, die bei

einem Bezug anfallen würden, abzuziehen (BGE 140 V 201 S. 205 f. E. 4.3 und

4.4).

5.4.4  Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdegegnerin das Kapital des Freizügigkeitskontos ab 1. September 2016 zu

Recht als Vermögen in die EL-Berechnung einbezogen. Auch die Berücksichtigung

des entsprechenden Ertrags als Einnahme ab 1. Januar 2017 lässt sich nicht

beanstanden. Zu korrigieren ist die Berechnung allerdings deshalb, weil es die

Beschwerdegegnerin, soweit ersichtlich, unterlassen hat, die Steuern, die bei

einem Bezug des Guthabens angefallen wären, in Abzug zu bringen.

5.5     Nach dem Gesagten ist die

Berechnung für die Zeit bis Ende Juli 2017 insofern zu korrigieren, als das

Freizügigkeitsguthaben von CHF 503'221.00 um die Steuern, die bei seinem Bezug

angefallen wären, reduziert werden muss. Weiter sind die Mietzinseinnahmen von

CHF 3'190.00 aus den dargelegten Gründen (E. II. 4.2.2 hiervor) zu streichen. Nicht

zu beanstanden ist dagegen der Einbezug des Fonds Raiffeisen von CHF 7'335.00

ab 1. April 2017, zumal dieser Depotwert ausgewiesen ist (Auszug vom 2. Mai

2017, AK-Nr. 27), während keine Belege dafür vorliegen, dass er in der Folge

aufgelöst worden wäre.

5.6     In der Berechnung ab 1. August

2017 figuriert der Nachzahlungs-Betrag von CHF 281'233.00 nicht mehr, die

Hypothek von CHF 544'000.00 hat sich jedoch auf CHF 300'000.00 reduziert

(vgl. A.S. 94). Gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt (A.S. 94)

resultiert ein anrechenbares Vermögen von CHF 222'518.00. Dieses wird ebenfalls

beeinflusst durch den Umstand, dass die Steuern, welche beim Bezug des

Freizügigkeitsguthabens angefallen wären, unberücksichtigt geblieben sind, was

auch in dieser Berechnung zu korrigieren sein wird. Ausserdem führt die

Beschwerdegegnerin in Dispositiv-Ziffer 2 des Wiedererwägungsentscheids vom 29. Januar

2018 aus (A.S. 59), das Konto der Säule 3a bei der Bank [...] werde per 1.

August 2017 unter dem Vermögen gelöscht. Das Berechnungsblatt enthält

allerdings unter dem Titel «Sparguthaben/Wertschriften» weiterhin den Wert von

CHF 28'997.00 (vgl. A.S. 94), der sich laut den Ausführungen im

Einspracheentscheid vom 13. November 2017, S. 5, u.a. aus dem Guthaben der

Säule 3a in der Höhe von CHF 15'534.00 zusammensetzt; dies wird in der

Neuberechnung ebenfalls zu korrigieren sein. Ansonsten lässt sich die

Berechnung (einschliesslich der Berücksichtigung des auf CHF 11'700.00 [13 x

CHF 900.00]) gestiegenen Lehrlingslohns des Sohns der Beschwerdeführerin) nicht

beanstanden. Zu streichen sind allerdings weiterhin die Mietzinseinnahmen von

CHF 3'190.00.

5.7     Die Berechnung ab 1. September

2017 (A.S. 96 ff.) ist ebenfalls insofern zu korrigieren, als beim anrechenbaren

Vermögen das Freizügigkeitsguthaben von CHF 503'221.00 um die

entsprechenden Steuern zu reduzieren und bei der Position

«Wertschriften/Sparguthaben» das Guthaben auf dem Konto der Säule 3a zu

streichen ist. Weiter sind auch die Mietzinseinnahmen von CHF 3'190.00 zu

korrigieren. Im Übrigen sind die Berechnungen korrekt.

5.8     Die Berechnung ab 1. Januar 2018

(A.S. 99 ff.) betrifft nicht mehr den hier zu beurteilenden Zeitraum, welcher

durch den ursprünglichen Einspracheentscheid vom 13. November 2017 beschränkt

wird. Die vorstehenden Erwägungen gelten aber sinngemäss auch hier.

6.       Zusammenfassend ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die mit der lite pendente erlassenen

Verfügung vom 2. Februar 2018 vorgenommene Anspruchsbeurteilung ist zu

korrigieren, soweit sie (für August 2015 sowie die Zeit vom 1. April 2016 bis 31.

Dezember 2017) unter der Position «Einnahmen diverse» neben dem vollen

Eigenmietwert für das von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bewohnte

Haus auch noch Mietzinseinnahmen für einzelne Räume desselben Hauses als

Einnahmen anrechnete. Ausserdem ist das beim Vermögen angerechnete

Freizügigkeitsguthaben um die bei seinem Bezug anfallenden Steuern zu vermindern.

Ab 1. August 2017 ist zudem beim Vermögen das Guthaben der Säule 3a von

CHF 15'534.00 aus der Rechnung zu nehmen. Der Einspracheentscheid vom 13.

November 2017 und der Wiedererwägungsentscheid vom 29. Januar 2018 mit der ihn

umsetzenden Verfügung vom 2. Februar 2018 sind daher aufzuheben und die

Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den

EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für August 2015 und ab 1. April 2016 unter

Berücksichtigung dieser Vorgaben neu festsetze.

7.       Der Beschwerdeführerin, die in

eigener Sache handelte, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

8.       Grundsätzlich ist das

Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz

abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 13. November 2017 und der während des hängigen Beschwerdeverfahrens erlassene Wiedererwägungsentscheid vom 29. Januar 2018 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. August 2015 neu entscheide.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 22.10.2018 VSBES.2017.304 Soleure Versicherungsgericht 22.10.2018 VSBES.2017.304 Soletta Versicherungsgericht 22.10.2018 VSBES.2017.304

Ergänzungsleistungen IV

Urteil vom

22. Oktober 2018 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichter Marti Oberrichter Kiefer Gerichtsschreiber Häfliger In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen zur IV-Rente (Einspracheentscheid vom 13. November 2017) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1     Am 28. Februar 2017 meldete sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1959, [...], bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 3). Die Beschwerdeführerin bezog vom 1. Februar 2005 bis 31. März 2008 eine halbe Rente und bezieht seit 1. April 2008 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (AK-Nr. 11, 30). 1.2     Nachdem alle erforderlichen Unterlagen vorlagen (AK-Nr. 6 ff., 24 ff.), sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. September 2017 Ergänzungsleistungen ab

1. August 2015 zu (AK-Nr. 67, 70 ff.). Nach Abzug von Drittauszahlungen ergab sich eine Nachzahlung an die Beschwerdeführerin von CHF 29'867.85 (AK-Nr. 67 S. 3). Die Berechnung der Ergänzungsleistung umfasst neben der Beschwerdeführerin auch ihren Ehemann B.___ und ihren Sohn C.___ (vgl. AK-Nr. 80). 1.3     Am 8. September 2017 erliess die Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung über den Ergänzungsleistungsanspruch ab

1. Juni 2017. Daraus resultierte eine Rückforderung von CHF 5'471.00 für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 2017 (AK-Nr. 89). Bereits am 6. September 2017 hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Abrechnung über diese Rückforderung zukommen lassen (AK-Nr. 87). Anlass für die Neuberechnung und Rückforderung bildete der Umstand, dass der Beschwerdeführerin für ihre IV-Rente eine Nachzahlung von CHF 281'233.00 ausgerichtet worden war, welche in der Verfügung vom 4. September 2017 nicht berücksichtigt wurde (vgl. AK-Nr. 89, S. 1). 1.4     Gegen die Verfügungen vom 4. und

8. September 2017 (inklusive Abrechnung vom 6. September 2017) erhob die Beschwerdeführerin am 10. September 2017 Einsprache. Gleichzeitig kündigte sie an, sie werde die Nachzahlung von CHF 29'867.85 zurückweisen, bis die Abrechnung korrekt sei (AK-Nr. 105). Am 4. Oktober 2017 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass mit der Zahlung der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 29'867.85 vom 2. Oktober 2017 die Rückforderung von CHF 5'471.00 beglichen sei (AK-Nr. 108). 1.5     Mit Entscheid vom 13. November 2017 hiess die Beschwerdeführerin die Einsprache vom 2. Oktober 2017 teilweise gut. Am 16. November 2017 erliess sie eine den Einspracheentscheid umsetzende neue Leistungsverfügung (Aktenseite [A.S.] 1 ff.). 2. 2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2017 erhebt die Beschwerdeführerin am 19. November 2017 «Einsprache» bei der Beschwerdeführerin, die diese am 20. November 2017 zur Prüfung als Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiterleitet. In ihrer Eingabe weist die Beschwerdeführerin auf Unklarheiten hin, die sie solange nicht anerkenne, bis sie erklärt würden. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass diese verlangt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben oder abändern, und es seien ihr höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen (A.S. 40 ff.). 2.2     Am 5. Januar 2018 bittet die Beschwerdeführerin das Gericht, die EL-Behörde «auf den erwähnten gravierenden Missstand hinzuweisen» und diesen per 1. Januar 2018 mit der neuen Verfügung richtigzustellen. Ihrer Zuschrift legt sie die Einsprache an die Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Dezember 2017 bei (A.S. 47 ff.). 3. 3.1     Am 29. Januar 2018 zieht die Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid vom 13. November 2017 in Wiedererwägung, hebt diesen auf, heisst die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2017 wiederum teilweise gut und stellt den Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht (A.S. 53 ff.). Die neue Verfügung ergeht am 2. Februar

2018. Sie umfasst den Zeitraum seit 1. August 2015 (A.S. 61 ff.). 3.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom

2. Februar 2018 (A.S. 102 ff.) äusserst sich die Beschwerdegegnerin zu den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Punkten und begründet den Inhalt der ebenfalls vom 2. Februar 2018 datierenden neuen Verfügung.

4.       Die Beschwerdeführerin nimmt am

24. Februar 2018 zum neuen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2018 Stellung und hält grundsätzlich an ihrer Beschwerde fest (A.S. 110 ff.) Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2.    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1). Es steht dem Versicherungsträger somit frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (insbesondere ohne Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf den Entscheid zurückzukommen. Beinhaltet eine solche lite pendente erlassene Verfügung eine Schlechterstellung, stellt die entsprechende Verfügung lediglich einen Antrag an das Gericht dar. Dasselbe gilt, wenn und soweit die Wiedererwägung sonst nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag entspricht. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 53 N 77). Die Beschwerdegegnerin hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Einspracheentscheid mit der Eingabe vom

29. Januar 2018 und der neuen Verfügung vom 2. Februar 2018 ersetzt. Den Anträgen der Beschwerdeführerin wurde in einigen Punkten entsprochen. Nicht vollständig entsprochen wurde ihnen in Bezug auf die Berechnung des Vermögens, die Behandlung der Wohnkosten/Mieteinnahmen sowie die Gewinnungskosten des Sohnes. Insoweit ist die Beschwerde gerichtlich zu prüfen. 2. 2.1     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 5 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). 2.2     Die anerkannten Ausgaben bestimmen sich nach Art. 10 ELG. Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden nach Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. als Ausgaben anerkannt:

a.  als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:

1.  bei alleinstehenden Personen: 19‘290 Franken,

2.  bei Ehepaaren: 28'935 Franken,

3.  bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: 10'080 Franken (…).

b.  der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:

1.  bei alleinstehenden Personen: 13‘200 Franken,

2.  bei Ehepaaren (…) oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHVG oder IV begründen: 15'000 Franken,

3.  (...) Der Mietzins als Ausgabe wird nicht nur bei Personen berücksichtigt, die eine Wohnung mieten, sondern auch bei Personen, die in der ihnen gehörenden Wohnung leben (vgl. Randziffer [Rz] 3236.01 Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Bei ihnen wird als Mietzins der Eigenmietwert der Wohnung eingesetzt. Der Mietwert der eigenen Wohnung entspricht einem Prozentsatz des Katasterwertes. Der Prozentsatz ist nach Gemeinde abgestuft. In der Gemeinde [...] beläuft sich dieser Prozentsatz auf 9,42 % (vgl. § 28 kantonales Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern [StG, BGS 614.11] sowie § 1 Abs. 2 und § 2 Steuerverordnung Nr. 15 [BGS 614.159.15]). Nach Art. 10 Abs. 3 lit. a und b ELG werden bei allen Personen zudem Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens sowie Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug. Der Pauschalabzug beläuft sich auf 20 % des Bruttoertrages, wenn das Gebäude am Ende der Steuerperiode älter ist als 10 Jahre. Als Bruttoertrag gilt der Mietwert oder der Mietertrag (§ 39 Abs. 3 StG sowie § 9 und § 11 der Steuerverordnung Nr. 16 [BGS 614.159.16]). Art. 16a ELV bestimmt, dass für die Nebenkosten bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, ausschliesslich eine Pauschale anerkannt wird. Diese Pauschale beträgt CHF 1'680.00 pro Jahr. 2.3     Als Einnahmen angerechnet werden u.a. die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Praxisgemäss stellt bei Liegenschaften auch die Selbstnutzung durch den Eigentümer einen Ertrag aus unbeweglichem Vermögen dar. Der Mietwert von Liegenschaften, die aufgrund von Eigentum für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, wird als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen betrachtet. Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind ebenfalls die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 ELV). Hat der Eigentümer einen Teil der ansonsten selbst bewohnten Liegenschaft vermietet, so ist nur der anteilige Eigenmietwert für den effektiv selbst genutzten Teil der Liegenschaft als Einkommen anzurechnen. An die Stelle des anderen Teils des Eigenmietwertes treten die Mietzinseinnahmen (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1836 N 152 mit Fn. 639). 2.4     Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV).

3.       Mit der neu erlassenen Verfügung vom 2. Februar 2018 (A.S. 61 ff.) hat die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. August 2015 neu festgesetzt. Zu prüfen ist zunächst die Berechnung für die Zeit bis 31. Dezember 2015 (vgl. A.S. 66 ff. und 69 ff.). 3.1     Als Ausgaben berücksichtigt wurden der Lebensbedarf von CHF 39'015.00 (CHF 28’935.00 für ein Ehepaar und CHF 10'080.00 für ein Kind, vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG; E. II. 2.2 hiervor), die Krankenkassenpauschale von insgesamt CHF 10'644.00, Liegenschaftsaufwände von CHF 12'173.00 (Hypothekarzinsen CHF 8'823.00, plus Gebäudeunterhalt CHF 3'350.00) sowie Wohnkosten in der Höhe des Höchstbetrags von CHF 15'000.00 (Eigenmietwert CHF 16'749.00, Nebenkostenpauschale CHF 1'680.00, reduziert auf den Maximalbetrag von CHF 15'000.00 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Die Beträge für Lebensbedarf und Krankenkassenpauschale ergeben sich direkt aus der EL-Gesetzgebung. Der Eigenmietwert entspricht 9,42 % des Katasterwertes (vgl. E. II. 2.2) von CHF 177'800.00 (vgl. AK-Nr. 7 S. 4 f.), er wurde also mit CHF 16'749.00 korrekt festgelegt. Dasselbe gilt für den Gebäudeunterhalt, der 20 % dieses Eigenmietwert beträgt, und die Nebenkostenpauschale von CHF 1'680.00 (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die Hypothekarzinsen von CHF 8'823.00 ergeben sich aus der Steuerveranlagung (AK-Nr. 15). Die Ausgaben lassen sich demnach nicht beanstanden. 3.2     Die anrechenbaren Einnahmen für August 2015 setzen sich zusammen aus einem anrechenbaren Erwerbseinkommen des Sohns von CHF 2'230.00, Renten von CHF 24'408.00, Vermögenserträgen von CHF 22.00, dem Eigenmietwert von CHF 16'748.00 und Mietzinseinnahmen von CHF 3'190.00 (vgl. A.S. 67). 3.2.1  Die Renteneinnahmen und der Vermögensertrag werden zu Recht nicht beanstandet. 3.2.2  Das Einkommen des Sohnes wurde wie folgt berechnet: Der Lehrlingslohn von CHF 6'500.00 (13 x CHF 500.00) wurde um Berufsauslagen von CHF 1'655.00 reduziert, vom verbliebenden Betrag wurde der Freibetrag von CHF 1'500.00 abgezogen, und von der Restsumme von CHF 3'345.00 wurden 2/3 angerechnet. Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Bei den Gewinnungskosten wurden die Fahrtkosten berücksichtigt, nicht jedoch die Kosten für Kleider und Freizeit; dies ist nicht zu beanstanden, fallen doch derartige Kosten unter den allgemeinen Lebensbedarf. Soweit Schutzschuhe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind, müssen sie dem Arbeitsnehmer, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (vgl. Art. 5 Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten [VUV, SR 832.30]). Die Beschwerdegegnerin hat es daher für den gesamten zu regelnden Zeitraum zu Recht abgelehnt, zusätzliche Gewinnungskosten anzuerkennen. 3.2.3  Die Mietzinseinnahmen von CHF 3'190.00 wurden für August 2015 berücksichtigt (A.S. 67), nicht dagegen für September bis Dezember 2015 (A.S. 70). Es dürfte sich um ein Versehen handeln, zumal in der Verfügung vom 2. Februar 2018 (A.S. 61) ausgeführt wird, für das Jahr 2015 habe man die Mietzinseinnahmen mit CHF 0.00 eingesetzt. Die Berechnung des Anspruchs für August 2015 ist entsprechend zu korrigieren. 3.3     Zusammenfassend wurden die Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2015 korrekt ermittelt und auf CHF 2'786.00 pro Monat festgesetzt. Die Ergänzungsleistungsberechnung für August 2015 ist insofern zu korrigieren, als zu Unrecht Mietzinseinnahmen von CHF 3'190.00 pro Jahr Berücksichtigung fanden. Der EL-Anspruch für August 2015 beläuft sich somit ebenfalls, wie derjenige für die Folgemonate, auf CHF 2'786.00.

4.       Zu prüfen ist weiter der EL-Anspruch für das Jahr 2016. 4.1     Bei den anerkannten Ausgaben blieben die Werte für den Lebensbedarf von CHF 39'015.00 und für die Wohnkosten (CHF 15'000.00, entsprechend dem gesetzlichen Höchstbetrag [Eigenmietwert CHF 16'749.00, Nebenkostenpauschale CHF 1'680.00]) zu Recht unverändert. Die Krankenkassenpauschalen wurde auf die für 2016 geltenden Beträge (total CHF 11'148.00) erhöht. Beim Liegenschaftsaufwand wurden für den Gebäudeunterhalt weiterhin CHF 3'350.00 eingesetzt, während sich die Hypothekarzinsen auf CHF 15'125.00 erhöhten, was dem im Kontoauszug ersichtlichen monatlichen Zins von CHF 1'260.40 entspricht (vgl. AK-Nr. 65; 66, S. 2). Damit wurde die für Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten zusammen geltende Limitierung auf den Bruttoertrag respektive den Eigenmietwert von CHF 16'748.00 (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG; vgl. E. II. 2.2 hiervor) wirksam (vgl. A.S. 72). Diese Bemessung der anerkannten Ausgaben auf gesamthaft CHF 81'911.00 für das gesamte Jahr 2016 ist korrekt. 4.2     Bei den anrechenbaren Einnahmen kam es innerhalb des Jahres 2016 zu Veränderungen (vgl. A.S. 72 ff.). 4.2.1  Für die Zeit vom 1. Januar bis

31. März 2016 entsprechen die angerechneten Einnahmen mit einer minimen Abweichung (Vermögensertrag CHF 9.00 statt CHF 22.00) denjenigen von 2015 (vgl. A.S. 73). Sie lassen sich ebenso wie diese nicht beanstanden. 4.2.2  Für die Zeit vom 1. April 2016 bis 31. Dezember 2016 wurden zusätzliche Mietzinseinnahmen von CHF 2'320.00 berücksichtigt (A.S. 76). Dieses Vorgehen ist wie folgt zu beurteilen: Wie dargelegt, entspricht es der gesetzlichen Regelung, dem Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung, welche von ihm und in die EL-Berechnung einbezogenen Personen bewohnt wird, den Eigenmietwert als Einnahme anzurechnen; dies gilt jedoch nur dann, wenn die Wohnung ausschliesslich von diesen Personen bewohnt wird. Gibt es noch weitere Bewohner, die nicht in die EL-Berechnung einbezogen werden, entfällt die Anrechnung des Eigenmietwertes für diejenigen Räumlichkeiten, welche durch diese Drittpersonen bewohnt werden. Insoweit tritt an die Stelle des Eigenmietwertes der Mietzins, den die Drittpersonen bezahlen. Nicht korrekt ist es, den gesamten Eigenmietwert einzubeziehen (was voraussetzen würde, dass die gesamte Wohnung ausschliesslich den in die EL-Berechnung einbezogenen Personen zur Verfügung stünde) und zusätzlich einen Mietzins, den eine Drittperson für die Nutzung eines Teils der Wohnung bezahlt, ebenfalls als Einnahme zu berücksichtigen (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hatte für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2016 neben dem vollen Eigenmietwert von CHF 16'748.00 einnahmenseitig zusätzliche Mietzinseinnahmen von CHF 2'320.00 eingesetzt (A.S. 75 ff., 78 ff. und 81 ff.), für die Zeit ab 1. Januar 2017 solche von CHF 3'190.00 (A.S. 84 ff., 87 ff., 90 ff., 93 ff., 96 ff.). Vom

1. September 2015 bis 31. März 2016 sowie ab 1. Januar 2018 wurden keine Mietzinseinnahmen angerechnet (A.S. 69 ff., 72 ff., 99 ff.). Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurden in der Liegenschaft, welche auch die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie selbst bewohnt, Räumlichkeiten vermietet (vgl. Mietvertrag, AK-Nr. 32). Abgestellt wurde auf den Nettomietzins von CHF 290.00 pro Monat, wobei im Jahr 2016 acht Monate (total CHF 2'320.00), im Jahr 2017 elf Monate (total CHF 3'190.00) berücksichtigt wurden (vgl. Wiedererwägungsentscheid vom 29. Januar 2018, S. 6 [A.S. 58]) und Verfügung vom

2. Februar 2018, S. 1 [A.S. 61]). Wie vorstehend dargelegt, wäre es technisch korrekt, den Mietzins zwar zu berücksichtigen, aber den Eigenmietwert anteilmässig zu reduzieren; dies wirkt sich hier auf den EL-Anspruch aus, weil die Mietkosten bei den Ausgaben wegen Überschreitung des Höchstbetrags nur teilweise berücksichtigt werden können, so dass sich die Differenz nicht einfach «wegkürzt». In der hier gegebenen Konstellation, wo der Mieter nur für einen geringen Teil der Liegenschaft nutzungsberechtigt war, rechtfertigt sich die Annahme, der bezahlte Mietzins entspreche dem auf die entsprechenden Räumlichkeiten entfallenden Eigenmietwert. Für die EL-Berechnung ist daher der volle Eigenmietwert als Einnahme zu berücksichtigen, während die Anrechnung zusätzlicher Mieteinnahmen entfällt. Das technisch korrekte Vorgehen, den Eigenmietwert sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben um die Mietzinseinnahmen zu reduzieren und diese als Einnahme zu berücksichtigen, führt in der hier gegebenen, besonderen Konstellation zum gleichen Ergebnis. 4.2.3  Für die Zeit ab 1. August 2016 ergab sich eine neuerliche Anpassung, weil sich der Lehrlingslohn des Sohns C.___ auf dieses Datum hin von CHF 6'500.00 (13 x CHF 500.00) auf CHF 9'100.00 (13 x CHF 700.00) erhöhte. Ansonsten kam es zu keiner Anpassung. Die Berechnung ist – abgesehen von E. II. 4.2.2 hiervor – korrekt. 4.2.4  Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2016 zu Recht auf CHF 3'210.00 pro Monat festgesetzt hat. Der Anspruch für April bis Juli 2016 entspricht demjenigen für Januar bis März 2016 und beläuft sich ebenfalls auf CHF 3'210.00. Für August bis Dezember 2016 erhöht sich der Ausgabenüberschuss von CHF 34'463.00 um CHF 2’320.00 auf CHF 36'783.00, was einen monatlichen EL-Anspruch von CHF 3'066.00 (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) resultieren lässt.

5.       Zu prüfen bleibt der Anspruch für das Jahr 2017. 5.1     Die Ausgaben erhöhten sich bei unveränderten Beträgen für den Lebensbedarf (CHF 39'015.00), Wohnkosten (Maximalbetrag von CHF 15'000.00) und zu berücksichtigenden Liegenschaftsaufwänden (Maximalbetrag in der Höhe des Eigenmietwerts von CHF 16'748.00) aufgrund der veränderten Krankenkassen-Prämienpauschale (neu insgesamt CHF 11’832.00) und durch die neu hinzugekommenen AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 1'004.00 auf CHF 83'599.00. Diese Berechnung ist korrekt. 5.2     Als Einnahmen ab 1. Januar 2017 berücksichtigt wurden der Eigenmietwert von CHF 16'748.00, die Renten von CHF 24'408.00 und das – wegen neu anfallender Sozialversicherungsbeiträge reduzierte – Erwerbseinkommen des Sohns von CHF 3'585.00. Hinzu kommen die Mietzinseinnahmen von CHF 3'190.00, welche aus den vorstehend dargelegten Gründen (E. II. 4.2.2 hiervor) zu streichen sind. Neben den unbestrittenen Erträgen aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 15.00 wurden neu Erträge aus dem BVG-Freizügigkeitsguthaben des Ehemanns der Beschwerdeführerin von CHF 837.00 als Einnahmen einbezogen (A.S. 85). Das Freizügigkeitsguthaben selbst wurde bereits seit 1. September 2016 als Vermögenswert berücksichtigt (vgl. A.S. 81), was sich aber nicht auf die Berechnung auswirkte, da trotzdem kein anrechenbares Vermögen resultierte. Auch die Berechnungen für die Zeit vom 1. Januar bis Ende Mai 2017 ergeben kein anrechenbares Vermögen. Anders verhält es sich mit der Zeit ab 1. Juni 2017. Hierfür entscheidend ist der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ab diesem Datum die im Mai 2017 ausgerichtete Nachzahlung der IV-Rente von CHF 281'233.00 (vgl. AK-Nr. 30) als Vermögen mitberücksichtigte (vgl. A.S. 91). 5.3     Das für die Zeit ab 1. Juni 2017 ermittelte anrechenbare Vermögen von CHF 259'751.00 (vgl. A.S. 91) setzt sich zusammen aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 28'997.00, einem BVG-Freizügigkeitsguthaben von CHF 503'221.00, der Nachzahlung der IV-Rente von CHF 281'233.00 sowie selbstbewohntem Grundeigentum von CHF 177'800.00, abzüglich des Freibetrags für selbstbewohntes Grundeigentum von CHF 112'500.00, der Hypotheken von CHF 544'000.00 und des Freibetrags von CHF 75'000.00. Die Zusammensetzung des Betrags von CHF 28'997.00 für Sparguthaben/Wertschriften wird im Einspracheentscheid, S. 5, erläutert und ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für den Eigenmietwert von CHF 177'800.00 (vgl. AK-Nr. 7, S. 3 ff. und 15, S. 1). Der Freizügigkeitsguthaben von CHF 503'221.00 ergibt sich aus dem Kontoauszug per

31. Dezember 2016 (AK-Nr. 12, S. 4), die IV-Nachzahlung von CHF 281'233.00 aus der Verfügung der IV-Stelle vom 15. Mai 2017 (AK-Nr. 30). 5.4     Es stellt sich die Frage, ob der Einbezug des Freizügigkeitsguthabens korrekt ist. 5.4.1  Nach der Rechtsprechung ist ein Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto ab demjenigen Zeitpunkt als anrechenbares Reinvermögen und als Vermögensertrag zu berücksichtigen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, das Guthaben zu beziehen. In diesem Sinne fällige, «stehen gelassene» Guthaben sind gleich zu behandeln wie bezogene, d.h. im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen als Reinvermögen entsprechend altArt. 3c Abs. 1 lit. c ELG (heute Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) zu berücksichtigen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3.1 und 3.2; vgl. auch BGE 140 V 201). Dementsprechend sind laut WEL Rz 3443.01 Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule ab demjenigen Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen. 5.4.2  Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ausbezahlt werden (Art. 16 Abs. 1 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV, SR 831.425]). Das gesetzliche Rentenalter der Männer wird gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG mit der Vollendung des 65. Altersjahres erreicht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte somit ab 1. September 2016 das Kapital aus dem Freizügigkeitskonto beziehen können. Nach der erwähnten Rechtsprechung ist das «stehen gelassene» Kapital so zu behandeln wie bezogenes Kapital. 5.4.3  Ist ein auf einem Freizügigkeitskonto stehen gelassenes Guthaben im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen (zitiertes Urteil P 56/05 vom 29. Mai 2006), sind davon die Steuern, die bei einem Bezug anfallen würden, abzuziehen (BGE 140 V 201 S. 205 f. E. 4.3 und 4.4). 5.4.4  Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Kapital des Freizügigkeitskontos ab 1. September 2016 zu Recht als Vermögen in die EL-Berechnung einbezogen. Auch die Berücksichtigung des entsprechenden Ertrags als Einnahme ab 1. Januar 2017 lässt sich nicht beanstanden. Zu korrigieren ist die Berechnung allerdings deshalb, weil es die Beschwerdegegnerin, soweit ersichtlich, unterlassen hat, die Steuern, die bei einem Bezug des Guthabens angefallen wären, in Abzug zu bringen. 5.5     Nach dem Gesagten ist die Berechnung für die Zeit bis Ende Juli 2017 insofern zu korrigieren, als das Freizügigkeitsguthaben von CHF 503'221.00 um die Steuern, die bei seinem Bezug angefallen wären, reduziert werden muss. Weiter sind die Mietzinseinnahmen von CHF 3'190.00 aus den dargelegten Gründen (E. II. 4.2.2 hiervor) zu streichen. Nicht zu beanstanden ist dagegen der Einbezug des Fonds Raiffeisen von CHF 7'335.00 ab 1. April 2017, zumal dieser Depotwert ausgewiesen ist (Auszug vom 2. Mai 2017, AK-Nr. 27), während keine Belege dafür vorliegen, dass er in der Folge aufgelöst worden wäre. 5.6     In der Berechnung ab 1. August 2017 figuriert der Nachzahlungs-Betrag von CHF 281'233.00 nicht mehr, die Hypothek von CHF 544'000.00 hat sich jedoch auf CHF 300'000.00 reduziert (vgl. A.S. 94). Gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt (A.S. 94) resultiert ein anrechenbares Vermögen von CHF 222'518.00. Dieses wird ebenfalls beeinflusst durch den Umstand, dass die Steuern, welche beim Bezug des Freizügigkeitsguthabens angefallen wären, unberücksichtigt geblieben sind, was auch in dieser Berechnung zu korrigieren sein wird. Ausserdem führt die Beschwerdegegnerin in Dispositiv-Ziffer 2 des Wiedererwägungsentscheids vom 29. Januar 2018 aus (A.S. 59), das Konto der Säule 3a bei der Bank [...] werde per 1. August 2017 unter dem Vermögen gelöscht. Das Berechnungsblatt enthält allerdings unter dem Titel «Sparguthaben/Wertschriften» weiterhin den Wert von CHF 28'997.00 (vgl. A.S. 94), der sich laut den Ausführungen im Einspracheentscheid vom 13. November 2017, S. 5, u.a. aus dem Guthaben der Säule 3a in der Höhe von CHF 15'534.00 zusammensetzt; dies wird in der Neuberechnung ebenfalls zu korrigieren sein. Ansonsten lässt sich die Berechnung (einschliesslich der Berücksichtigung des auf CHF 11'700.00 [13 x CHF 900.00]) gestiegenen Lehrlingslohns des Sohns der Beschwerdeführerin) nicht beanstanden. Zu streichen sind allerdings weiterhin die Mietzinseinnahmen von CHF 3'190.00. 5.7     Die Berechnung ab 1. September 2017 (A.S. 96 ff.) ist ebenfalls insofern zu korrigieren, als beim anrechenbaren Vermögen das Freizügigkeitsguthaben von CHF 503'221.00 um die entsprechenden Steuern zu reduzieren und bei der Position «Wertschriften/Sparguthaben» das Guthaben auf dem Konto der Säule 3a zu streichen ist. Weiter sind auch die Mietzinseinnahmen von CHF 3'190.00 zu korrigieren. Im Übrigen sind die Berechnungen korrekt. 5.8     Die Berechnung ab 1. Januar 2018 (A.S. 99 ff.) betrifft nicht mehr den hier zu beurteilenden Zeitraum, welcher durch den ursprünglichen Einspracheentscheid vom 13. November 2017 beschränkt wird. Die vorstehenden Erwägungen gelten aber sinngemäss auch hier.

6.       Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die mit der lite pendente erlassenen Verfügung vom 2. Februar 2018 vorgenommene Anspruchsbeurteilung ist zu korrigieren, soweit sie (für August 2015 sowie die Zeit vom 1. April 2016 bis 31. Dezember 2017) unter der Position «Einnahmen diverse» neben dem vollen Eigenmietwert für das von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bewohnte Haus auch noch Mietzinseinnahmen für einzelne Räume desselben Hauses als Einnahmen anrechnete. Ausserdem ist das beim Vermögen angerechnete Freizügigkeitsguthaben um die bei seinem Bezug anfallenden Steuern zu vermindern. Ab 1. August 2017 ist zudem beim Vermögen das Guthaben der Säule 3a von CHF 15'534.00 aus der Rechnung zu nehmen. Der Einspracheentscheid vom 13. November 2017 und der Wiedererwägungsentscheid vom 29. Januar 2018 mit der ihn umsetzenden Verfügung vom 2. Februar 2018 sind daher aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für August 2015 und ab 1. April 2016 unter Berücksichtigung dieser Vorgaben neu festsetze.

7.       Der Beschwerdeführerin, die in eigener Sache handelte, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

8.       Grundsätzlich ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 13. November 2017 und der während des hängigen Beschwerdeverfahrens erlassene Wiedererwägungsentscheid vom 29. Januar 2018 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. August 2015 neu entscheide. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber Flückiger                                   Häfliger Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_820/2018 vom 11. Januar 2019 nicht ein.