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9C 820/2018

Bundesgericht · 2019-01-11 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) | Ergänzungsleistung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. Januar 2019
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Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 11.01.2019 9C 820/2018 (9C_820/2018) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 11.01.2019 9C 820/2018 (9C_820/2018) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 11.01.2019 9C 820/2018 (9C_820/2018)

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) | Ergänzungsleistung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_820/2018 Urteil vom 11. Januar 2019 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiberin N. Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Oktober 2018 (VSBES.2017.304). Nach Einsicht in den Entscheid vom 22. Oktober 2018, mit welchem das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde der A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2017 und den während des hängigen Beschwerdeverfahrens erlassenen Wiedererwägungsentscheid vom 29. Januar 2018 teilweise guthiess und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. August 2015 neu entscheide, in die von A.________ gegen diesen Rückweisungsentscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in Erwägung, dass sich den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die das Dispositiv des Rückweisungsentscheids verweist, einerseits entnehmen lässt, die Beschwerdeführerin habe für die Zeit von August bis Dezember 2015 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von      Fr. 2'786.-, von Januar bis Juli 2016 von Fr. 3'210.- und von August bis Dezember 2016 von Fr. 3'066.-; andererseits die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs für das Jahr 2017 aber der Beschwerdegegnerin überliess, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bundesgericht beanstandet, das ab 1. September 2016 berücksichtigte Freizügigkeitsguthaben sei nicht als Vermögen anzurechnen, dass die Vorinstanz festhielt, das ab 1. September 2016 miteinbezogene Freizügigkeitsguthaben habe sich im Jahr 2016 nicht auf die Berechnung ausgewirkt, da dennoch kein anrechenbares Vermögen resultiert sei (vgl. auch die Berechnung zum Einspracheentscheid vom 16. November 2017), dass diesbezüglich somit kein rechtlich geschütztes Interesse besteht zu klären, ob auf der Vermögensseite von September bis Dezember 2016 zu Recht das Freizügigkeitsguthaben berücksichtigt wurde, dass das kantonale Gericht für das Jahr 2017 die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückwies, wobei diese Rückweisung nichteinzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, sind doch noch Berechnungsfaktoren, wie etwa die abzuziehende Höhe der Steuern vom Freizügigkeitsguthaben, offen, dass insofern ein Zwischenentscheid vorliegt, der unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist, dass die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid - alternativ - voraussetzt, dieser könne einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 135 I 261 E. 1.2 S. 263), dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben sind (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.), dass nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird, diese Eintretensvoraussetzungen seien erfüllt, zumal der Rückweisungsentscheid zu keinem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin führt, weil dieser nach Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offensteht, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- zurückzuerstatten ist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. Januar 2019 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Die Gerichtsschreiberin: Möckli