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VSBES.2017.254

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Solothurn · 2017-08-30 · Deutsch SO
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 ff.):

-unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –

Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei dem Gesuchsteller als amtlicher Anwalt beizuordnen.

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2017 (A.S. 42 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Verfügung vom 7. November 2017 (A.S. 44) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Bruno C. Lenz, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5.       Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2017 (A.S. 51 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

6.       Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 (A.S. 56 f.) reicht die Beschwerdegegnerin eine abschliessende Stellungnahme ein.

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe Dr. med. E.___ vom D.___ festgehalten, dass die aufgrund der Aktenlage und Anamnese festgestellten medizinischen Erkrankungen keinen Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Dr. med. E.___ habe jedoch in dieser Beurteilung die Einschränkungen, die der Beschwerdeführer in seiner Freizeit erfahre, nicht berücksichtigt: Praktisch für sämtliche Haushaltstätigkeiten benötige er externe Hilfe durch seine Schwester, seine Mutter und seine Tante. Er könne selber weder einkaufen, noch putzen, Wäsche machen oder sich Essen zubereiten. Das Essen nehme er meistens bei der Familie ein. Unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien solche Faktoren allerdings massgeblich und daher in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall unterlassen worden. Sodann habe Dr. med. F.___ vom D.___ bei seiner psychiatrischen Begutachtung festgehalten, der Beschwerdeführer fühle sich in seiner Erwerbstätigkeit nicht arbeitsfähig, im Haushalt kaum einsatzfähig und in der Freizeit deutlich beeinträchtigt. Eine sportliche Betätigung wie früher vor dem Unfallereignis sei nicht mehr möglich. Ausserdem könne der Beschwerdeführer abends aufgrund der Schmerzen nicht viel unternehmen. Dokumentiert sei ausserdem, dass beim Beschwerdeführer eine Medikation mit einem sedierenden und schmerzmodulierenden Antidepressivum auf die Nacht in niedriger Dosierung bestehe. In seiner zusammenfassenden Beurteilung, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung, abzüglich der Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht bestehe, sei Dr. med. F.___ nicht auf die obgenannten Aspekte eingegangen. Obwohl er sie zwar erwähnt habe, habe er sie nicht im Rahmen einer einzelfallgerechten und einer der neuen Bundesgerichtspraxis entsprechenden Gesamtbetrachtung gewürdigt. Die Belastungsfaktoren, die Einschränkungen im privaten Lebensbereich (Schmerzen, Schlafstörungen, kein Sport mehr möglich, auf Hilfe der Eltern, Tante und Schwester angewiesen, nicht mehr in der Lage, Auto zu fahren) und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Antidepressiva einnehme, seien bei der Prüfung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Die Kategorien «Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» sowie die «Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen» seien daher vollständig ausser Acht gelassen worden. Seit November 2014 sei der Beschwerdeführer beim Chiropraktiker und Neurologen Dr. G.___ in [...] in Behandlung. Alle drei Monate gehe er dorthin zur Therapie. Tagtäglich würden den Beschwerdeführer Schwindelbeschwerden sowie Schmerzen im Kopf-, Nacken- und Schulterbereich bei längerem Sitzen und Stehen plagen. Er könne praktisch keinerlei Lasten tragen. Im TV könne er sich lediglich ruhige Beiträge, ohne Action, bei guter Haltung und gerader Blickrichtung zum Fernsehschirm ansehen. Die durch den Beschwerdeführer an die Hand genommene Therapie in [...] sowie dessen tägliche Einschränkungen seien von Dr. med. E.___ vom D.___ in keiner Weise gewürdigt oder berücksichtigt worden. Hinzu komme noch die Tatsache, dass Dr. med. E.___ den Beschwerdeführer aufgrund seiner Schmerzen überhaupt nicht vollständig habe untersuchen können. Dennoch habe Dr. med. E.___ – gestützt auf diese unvollständige Beurteilungsgrundlage – dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert. Diese Beurteilung durch Dr. med. E.___ halte der vom Bundesgericht geforderten ganzheitlichen, anhand von bestimmten Indikatoren zu ermittelnden Arbeitsfähigkeit nicht stand. Des Weiteren habe Dr. med. H.___ vom D.___ mangels objektivierbarer Befunde, welche eine relevante Erkrankung beziehungsweise eine posttraumatische Schädigung im Bereich des Nervensystems dokumentieren würden, dem Beschwerdeführer im Bereich seiner beruflichen Tätigkeit als Verkäufer und Eventmanager keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Ausserdem habe er angeführt, dass eine länger dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Unfalls vom 2. August 2006 aus neurologischer Sicht nicht bestätigt werden könne. Möglich sei allerdings, dass der Unfall während einigen Monaten zu gewissen Beschwerden wie zum Beispiel Kopfschmerzen und unspezifischem Schwindel geführt habe. Aufgrund der allgemeinen Erfahrung könne jedoch davon ausgegangen werden, dass innerhalb von sechs Monaten keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe. Ab diesem Zeitpunkt müsse angenommen werden, dass eine Überlagerung durch nicht-organische Faktoren im Vordergrund gestanden habe. Dr. med. H.___ habe neurologische Diagnosen gestellt. Allerdings sei nicht dargelegt worden, wie sich diese Befunde auf die Alltagsfunktion des Beschwerdeführers auswirken würden. Ebenso habe er bei seiner Beurteilung die alltäglichen Einschränkungen des Beschwerdeführers (Alltag wird nach den Therapien ausgerichtet, Arbeit am Computer lediglich 5 Minuten möglich, danach: zunehmende Schmerzen in den Augen, Schwindel, Übelkeit und Kopfschmerzen, Aufgabe sportlicher Aktivitäten, Schlafstörungen usw.) nicht berücksichtigt. Seine Annahme, wonach sechs Monate nach dem Unfall keine relevante Einschränkung mehr bestanden habe, stütze sich einzig auf die allgemeine Erfahrung und entspreche daher nicht einer einzelfallgerechten ganzheitlichen Beurteilung. Aus der Beurteilung geht nicht hervor, weshalb ab diesem Zeitpunkt davon ausgegangen werden müsse, dass eine Überlagerung durch nicht-organische Faktoren im Vordergrund gestanden habe. Eine vertiefte Auseinandersetzung sowie Begründung seien ebenso nicht ersichtlich. Anlässlich der Untersuchung vom 30. Mai 2016 durch Dr. med. I.___ vom D.___ habe der Beschwerdeführer dargetan, dass er seit dem Unfall von 2006 Schwierigkeiten habe, einen Punkt zu fixieren. Deswegen habe er in [...] einen Spezialisten aufgesucht, welcher als Chiropraktiker auf neurologische Probleme spezialisiert sei. Dieser habe sodann mit dem Beschwerdeführer Fixationsübungen gemacht. Der  Spezialist habe ihn an einen Kollegen in [...] verwiesen, welchen er zwecks Fixationsübungen alle 3 - 4 Monate aufsuche. Die obgenannten therapeutischen Massnahmen habe Dr. med. I.___ im Rahmen seiner Untersuchung nicht einbezogen bzw. berücksichtigt. Dies obwohl die Massnahmen, insbesondere hinsichtlich einer einzelfallgerechten Beurteilung unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren, eine wichtige Rolle bei der Beurteilung des tatsächlichen Leidensdrucks des Beschwerdeführers spielen würden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung durch Dr. med. I.___ angegeben, maximal 5 Minuten lesen oder am PC arbeiten zu können. Dann werde ihm schwindlig, er bekomme Migräne und alles verspanne sich. Fernzusehen sei ihm auch nur kurze Zeit möglich, wobei er auch keine Sendungen schauen könne, in denen Verfolgungsjagden gezeigt würden, denn dadurch werde ihm auch wieder sofort schwindlig. Personen, welche vor ihm gehen würden, könne der Beschwerdeführer laut seinen Angaben ebenfalls nicht anschauen, da ihm andernfalls schwindlig werde. Zudem verzichte er auch auf das Autofahren, da er den Kopf nicht drehen könne. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Freizeitgestaltung massive Einschränkungen erfahre. Diese Belastungsfaktoren würden dem Beschwerdeführer immense Ressourcen rauben, was jedoch in der Beurteilung von Dr. med. I.___ gänzlich ausser Acht gelassen worden sei. Trotz intensiver und andauernder Behandlung des Beschwerdeführers sei es seit dem Vorfall im Jahr 2006 nur beschränkt gelungen, die Beschwerden zu reduzieren bzw. eine nachhaltige Besserung zu erzielen. Es erscheine daher geradezu als Beleidigung, wenn die Vorinstanz unter den für den Beschwerdeführer kaum aushaltbaren Umständen die (angebliche) Begebenheit des sekundären Krankheitsgewinns (Urteil 8C_438/2013 vom 11. Februar 2014) anspreche. Weiter genüge auch die neurologische Untersuchung den Anforderungen an die einzelfallgerechte Gesamtbeurteilung nicht. Vielmehr wäre eine Untersuchung durch einen Neurologen vorzunehmen gewesen, welcher vertiefte Kenntnisse mit der funktionellen Neurologie mit sich bringen würde und auch apparative Untersuchungsmethoden hinsichtlich der Objektivierung verwenden würde. Auch hier müsse ein neuerliches Gutachten durch einen Experten, welcher über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, die notwendigen Aufschlüsse bringen.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die umfangreichen medizinischen Abklärungen in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie, Ophthalmologie und Otorhinolaryngologie hätten ergeben, dass einzig aus otorhinolaryngologischer Sicht eine geringe Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter adaptierten Arbeitsplatzbedingungen für leichte bis mittelschwere Arbeiten bestehe. Für seine angestammte Tätigkeit als Eventmanager/Verkäufer sowie für angepasste Verweistätigkeiten bestehe nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Damit könne es dem Beschwerdeführer weiterhin zugemutet werden, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung nicht angezeigt. Das diesem Entscheid zugrundeliegende polydisziplinäre Gutachten des D.___, vom 6. Oktober 2016 habe aufgrund der vollumfänglichen Untersuchung, in der alle Beschwerden berücksichtigt worden seien, durch den Einbezug der Vorakten eine begründete und einleuchtende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts geliefert. Daraus resultiere ein voller Beweiswert dieses Gutachtens gemäss der gängigen Rechtsprechung (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). Ferner würden bei der fachärztlichen Beurteilung auch die Äusserungen betreffend verschiedene Lebensbereiche und die Inanspruchnahme der therapeutischen Optionen festgehalten und in der Beurteilung berücksichtigt. So würden im psychiatrischen Teilgutachten die verschiedenen Aktivitäten wie im sozialen Bereich, Einkauf und Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aufgenommen und in der Diagnosestellung diskutiert (vgl. D.___-Gutachten vom

6. Oktober 2016, 5. 23 ff.). Damit werde es auch den Indikatoren gerecht. Im Gutachten würden die Äusserungen und Vorbringen mehrfach festgehalten, da der Beschwerdeführer diese im Rahmen der Begutachtung auch geschildert habe. Die Fachärzte hätten sich dann auch damit auseinandergesetzt, wie dies unter dem Punkt Konsistenz in der Expertise auf S. 26/52 nachgelesen werden könne. Der Facharzt Psychiatrie gehe dann auch von einer Symptomausweitung aus und halte fest, dass eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung bestehe. Entsprechend könne die Selbsteinschätzung des Versicherten, gar nicht mehr arbeiten zu können, nicht gestützt werden. Dies sei sodann auch auf somatischer Seite so bestätigt worden. Auch diese hätten sich im Rahmen der Beurteilung mit der Konsistenz sowie den funktionellen Auswirkungen der gezeigten Beschwerdebilder auf die Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt (siehe verschiedene Stellen im D.___-Gutachten, S. 31/52 Rheumatologie; S. 35/52 Neurologie, S. 45/52 Otorhinolaryngologie, S. 49f./52 Konklusion).

5.Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:

1)Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Obwohl das Bundesgericht die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 erst mit obengenanntem Urteil vom 30. November 2017 auf sämtliche psychiatrischen Erkrankungen anwendbar erklärt, wurden die vorgehend aufgeführten Indikatoren im D.___-Gutachten vom 11. April 2016 bereits geprüft. Eine Rückweisung oder ein neues Gutachten sind demnach nicht notwendig, zumal das D.___-Gutachten auch inhaltlich den Anforderungen der neuen Rechtsprechung standhält, wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich ist:

Hinsichtlich der Indikatoren «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» ist dem D.___-Gutachten zu entnehmen, von psychiatrischer Seite habe eine gewisse psychomotorische Angespanntheit bestanden. Objektive psychopathologische Befunde hätten im klinischen psychiatrischen Untersuchungsgespräch sonst nicht erhoben werden können. Im Übrigen gehen aus den übrigen Teilgutachten (vgl. E. II 6.1.1 - 6.1.5 hiervor) nur gering ausgeprägte diagnoserelevante Befunde hervor.

Zum Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» wird im D.___-Gutachten ausgeführt, der Medikamentenspiegel des Antidepressivums sei deutlich zu tief gewesen. Auch von der bestehenden Dosierung her könne das Antidepressivum durchaus erhöht werden, wichtig sei aber dessen regelmässige Einnahme. Es bestünden sonst keine Hinweise auf eine schlechte Kooperation, wenn die Therapie so laufe, wie sie sich der Explorand auch vorstellen könne. Die Behandlung mit dem sedierenden und schmerzmodulierenden Antidepressivum auf die Nacht sei gut und sollte weitergeführt werden. Auf die regelmässige Medikamenteneinnahme sollte geachtet werden. Die Benzodiazepineinnahme (Seresta) sollte kontrolliert werden, da es bei einer regelmässigen Einnahme zur Verstärkung der Symptomatik, vor allem der Schlafstörungen komme. Besser wäre es, das sedierende Antidepressivum in der Dosis zu erhöhen und das Seresta (schrittweise) abzusetzen. Eingliederungsmassnahmen seien theoretisch ab sofort zumutbar, würden hier aber keinen Sinn machen wegen der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung.

Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend sein kann (vgl. E. 4.3.1.2; Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44) ist keine Komorbidität. In diesem Zusammenhang sind dem Gutachten keine invalidisierenden Störungen zu entnehmen.

Hinsichtlich des Komplexes «Persönlichkeit» geht aus dem Gutachten hervor, der Explorand habe deutlich überzeugt gewirkt, als er über seine Beschwerden gesprochen habe, er sei aber affektiv gut zugänglich, freundlich und angepasst gewesen. Deutlich auffällige Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bestünden sonst nicht und gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Es bestünden Ressourcen mit zwei beruflichen Abschlüssen und auch Weiterbildungen. In den Akten seien sonst berufliche Tätigkeiten auch als Eventmanager zu 65 % ab 2010 und als Teilzeitverkäufer zu 35 % angegeben. Er verfüge über eine gewisse Berufserfahrung.

Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem Gutachten zu entnehmen, der Beschwerdeführer wohne alleine in einer 2-Zimmer-Mietwohnung. Finanziell lebe er vom Sozialamt. Die Mutter sei 5 Minuten entfernt. Er sei auf die Hilfe der Eltern angewiesen, aber auch der Schwester, die in der Nähe sei. Gewichte könne er nicht heben und so praktisch nichts tragen, was schwer sei. Mit dem Rucksack oder mit dem Rollkoffer gehe er leichte Sachen einkaufen. Gewichte an beiden Armen dürfe er nicht tragen. Am Morgen sei er meistens in der Therapie. Er esse dann bei der Mutter oder bei der Schwester der Mutter. Am Nachmittag gehe er spazieren, um sich an einem ruhigen Ort zu lockern. Dann müsse er sich hinlegen und seine Entspannungsübungen machen. In der Familie habe er sehr gute Kontakte. Er habe auch gute Kollegen. Das Unfallereignis, die bisher noch nicht eingetroffene Beschwerdefreiheit bei zwar einer gewissen vom Exploranden angegebenen Verbesserung unter der Therapie, mit der er sich identifizieren könne, hätten psychisch zu Verunsicherung und Enttäuschung geführt. Er habe aber doch auch etwas nach dem Unfall und unter seiner Erkrankung machen können, als er bei der Firma, bei der er als Verkäufer eingestiegen sei, noch angestellt gewesen sei. Es bestünden regressive Tendenzen, indem er sich nach wie vor noch nicht arbeitsfähig fühle.

Schliesslich geht aus dem Gutachten hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor, dem Exploranden sei es auch möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel alleine zu benützen, wenn er müsse. Im Untersuchungsgespräch habe er sich gut konzentrieren können, die Anamnese sei gut möglich gewesen und er habe auch Lebensdaten gut angeben können. Er habe keine Zeichen einer Ermüdung gezeigt. Es werde ihm im Haushalt doch viel von der Familie abgenommen, eigentlich praktisch alles, wenn er es wolle, und er werde auch überallhin gefahren, wenn es notwendig sei oder er wolle. Dadurch könne ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen. Auch nach dem Unfall, als er bei der Firma noch angestellt gewesen sei, habe er durchaus noch Weiterbildungen machen können, wie er angegeben habe. In einer Erwerbstätigkeit fühle sich der Explorand nicht arbeitsfähig. Im Haushalt fühle er sich eigentlich auch kaum einsatzfähig. In der Freizeit fühle er sich auch deutlich beeinträchtigt, indem er sich nicht mehr wie früher vor dem Unfallereignis sportlich betätigen könne. Die Selbsteinschätzung des Exploranden, gar nicht mehr arbeiten zu können und auch noch keine Schritte hin auf eine Erwerbstätigkeit machen zu können, könne mit objektiv erhebbaren psychiatrischen Befunden nicht gestützt werden.

Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. 4. hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 7. Februar 2018 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'364.55 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'048.45 festzusetzen (10 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 539.75 (Differenz zum vollen Honorar [10 x CHF 230.00 + CHF 97.40 + MwSt. = 2'588.20; - 2'048.45 = CHF 539.75]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Die Differenz zu der eingereichten Kostennote begründet sich einerseits damit, dass der Stundenansatz bei unentgeltlicher Rechtspflege gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00 beträgt. Zudem stellen mehrere der geltend gemachten Positionen Kanzleiaufwand dar (Kurzbriefe und Schreiben an Klient vom 2. Oktober, 11. Oktober, 24. Oktober, 1. November, 19. Dezember 2017, 9. Januar, 26. Januar, 7. Februar 2018; Ausfüllen UP-Gesuch vom 24. Oktober 2017; Schreiben mit UP-Formular an das Versicherungsgericht vom 1. November 2017; Empfangsbestätigung an das Versicherungsgericht vom 8. November 2017; Fristerstreckungsgesuch vom 28. November 2017; Schreiben mit Kostennote vom 7. Februar 2018), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Andererseits sind die Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlungin der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wirderkannt:

2.Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Bruno C. Lenz wird auf CHF 2'048.45 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 539.75 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlungin der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom21. Juni 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn,Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffendInvalidenrente und berufliche Massnahmen(Verfügung vom 30. August 2017)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1982, meldete sich am 12. November 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Im Bericht von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, der C.___ vom 19. Februar 2014 (IV-Nr. 25, S. 11) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe eine komplexe Vorgeschichte mit einer Schädelkontusion, möglicherweise einer leichten Commotio cerebri mit Stauchungstrauma der HWS am 2. August 2006. Aktuell sei der Beschwerdeführer vom 24. Januar - 19. Februar 2014 hospitalisiert gewesen. Es sei eine notfallmässige Zuweisung wegen Kopf- und Nackenschmerzen erfolgt. Es bestehe ein Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung, eine Hämochromatose sowie ein Verdacht auf ein Mikroadenom der Hypophyse parasagittal links.

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten beim D.___ (IV-Nr. 82). Darin kamen die Gutachter zum Schluss, es bestehe einzig aus otorhinolaryngologischer Sicht eine geringe Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei bei adaptierten Arbeitsplatzbedingungen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 90 % leistungsfähig, ganztägig verwertbar. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. Februar 2017 (IV-Nr. 90) in Aussicht, man werde den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente verneinen. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 13. März 2017 (IV-Nr. 95) Einwand erheben. Mit Verfügung vom 30. August 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem abweisenden Vorbescheid fest.

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

-unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –

Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei dem Gesuchsteller als amtlicher Anwalt beizuordnen.

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2017 (A.S. 42 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Verfügung vom 7. November 2017 (A.S. 44) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Bruno C. Lenz, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5.       Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2017 (A.S. 51 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

6.       Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 (A.S. 56 f.) reicht die Beschwerdegegnerin eine abschliessende Stellungnahme ein.

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe Dr. med. E.___ vom D.___ festgehalten, dass die aufgrund der Aktenlage und Anamnese festgestellten medizinischen Erkrankungen keinen Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Dr. med. E.___ habe jedoch in dieser Beurteilung die Einschränkungen, die der Beschwerdeführer in seiner Freizeit erfahre, nicht berücksichtigt: Praktisch für sämtliche Haushaltstätigkeiten benötige er externe Hilfe durch seine Schwester, seine Mutter und seine Tante. Er könne selber weder einkaufen, noch putzen, Wäsche machen oder sich Essen zubereiten. Das Essen nehme er meistens bei der Familie ein. Unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien solche Faktoren allerdings massgeblich und daher in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall unterlassen worden. Sodann habe Dr. med. F.___ vom D.___ bei seiner psychiatrischen Begutachtung festgehalten, der Beschwerdeführer fühle sich in seiner Erwerbstätigkeit nicht arbeitsfähig, im Haushalt kaum einsatzfähig und in der Freizeit deutlich beeinträchtigt. Eine sportliche Betätigung wie früher vor dem Unfallereignis sei nicht mehr möglich. Ausserdem könne der Beschwerdeführer abends aufgrund der Schmerzen nicht viel unternehmen. Dokumentiert sei ausserdem, dass beim Beschwerdeführer eine Medikation mit einem sedierenden und schmerzmodulierenden Antidepressivum auf die Nacht in niedriger Dosierung bestehe. In seiner zusammenfassenden Beurteilung, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung, abzüglich der Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht bestehe, sei Dr. med. F.___ nicht auf die obgenannten Aspekte eingegangen. Obwohl er sie zwar erwähnt habe, habe er sie nicht im Rahmen einer einzelfallgerechten und einer der neuen Bundesgerichtspraxis entsprechenden Gesamtbetrachtung gewürdigt. Die Belastungsfaktoren, die Einschränkungen im privaten Lebensbereich (Schmerzen, Schlafstörungen, kein Sport mehr möglich, auf Hilfe der Eltern, Tante und Schwester angewiesen, nicht mehr in der Lage, Auto zu fahren) und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Antidepressiva einnehme, seien bei der Prüfung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Die Kategorien «Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» sowie die «Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen» seien daher vollständig ausser Acht gelassen worden. Seit November 2014 sei der Beschwerdeführer beim Chiropraktiker und Neurologen Dr. G.___ in [...] in Behandlung. Alle drei Monate gehe er dorthin zur Therapie. Tagtäglich würden den Beschwerdeführer Schwindelbeschwerden sowie Schmerzen im Kopf-, Nacken- und Schulterbereich bei längerem Sitzen und Stehen plagen. Er könne praktisch keinerlei Lasten tragen. Im TV könne er sich lediglich ruhige Beiträge, ohne Action, bei guter Haltung und gerader Blickrichtung zum Fernsehschirm ansehen. Die durch den Beschwerdeführer an die Hand genommene Therapie in [...] sowie dessen tägliche Einschränkungen seien von Dr. med. E.___ vom D.___ in keiner Weise gewürdigt oder berücksichtigt worden. Hinzu komme noch die Tatsache, dass Dr. med. E.___ den Beschwerdeführer aufgrund seiner Schmerzen überhaupt nicht vollständig habe untersuchen können. Dennoch habe Dr. med. E.___ – gestützt auf diese unvollständige Beurteilungsgrundlage – dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert. Diese Beurteilung durch Dr. med. E.___ halte der vom Bundesgericht geforderten ganzheitlichen, anhand von bestimmten Indikatoren zu ermittelnden Arbeitsfähigkeit nicht stand. Des Weiteren habe Dr. med. H.___ vom D.___ mangels objektivierbarer Befunde, welche eine relevante Erkrankung beziehungsweise eine posttraumatische Schädigung im Bereich des Nervensystems dokumentieren würden, dem Beschwerdeführer im Bereich seiner beruflichen Tätigkeit als Verkäufer und Eventmanager keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Ausserdem habe er angeführt, dass eine länger dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Unfalls vom 2. August 2006 aus neurologischer Sicht nicht bestätigt werden könne. Möglich sei allerdings, dass der Unfall während einigen Monaten zu gewissen Beschwerden wie zum Beispiel Kopfschmerzen und unspezifischem Schwindel geführt habe. Aufgrund der allgemeinen Erfahrung könne jedoch davon ausgegangen werden, dass innerhalb von sechs Monaten keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe. Ab diesem Zeitpunkt müsse angenommen werden, dass eine Überlagerung durch nicht-organische Faktoren im Vordergrund gestanden habe. Dr. med. H.___ habe neurologische Diagnosen gestellt. Allerdings sei nicht dargelegt worden, wie sich diese Befunde auf die Alltagsfunktion des Beschwerdeführers auswirken würden. Ebenso habe er bei seiner Beurteilung die alltäglichen Einschränkungen des Beschwerdeführers (Alltag wird nach den Therapien ausgerichtet, Arbeit am Computer lediglich 5 Minuten möglich, danach: zunehmende Schmerzen in den Augen, Schwindel, Übelkeit und Kopfschmerzen, Aufgabe sportlicher Aktivitäten, Schlafstörungen usw.) nicht berücksichtigt. Seine Annahme, wonach sechs Monate nach dem Unfall keine relevante Einschränkung mehr bestanden habe, stütze sich einzig auf die allgemeine Erfahrung und entspreche daher nicht einer einzelfallgerechten ganzheitlichen Beurteilung. Aus der Beurteilung geht nicht hervor, weshalb ab diesem Zeitpunkt davon ausgegangen werden müsse, dass eine Überlagerung durch nicht-organische Faktoren im Vordergrund gestanden habe. Eine vertiefte Auseinandersetzung sowie Begründung seien ebenso nicht ersichtlich. Anlässlich der Untersuchung vom 30. Mai 2016 durch Dr. med. I.___ vom D.___ habe der Beschwerdeführer dargetan, dass er seit dem Unfall von 2006 Schwierigkeiten habe, einen Punkt zu fixieren. Deswegen habe er in [...] einen Spezialisten aufgesucht, welcher als Chiropraktiker auf neurologische Probleme spezialisiert sei. Dieser habe sodann mit dem Beschwerdeführer Fixationsübungen gemacht. Der  Spezialist habe ihn an einen Kollegen in [...] verwiesen, welchen er zwecks Fixationsübungen alle 3 - 4 Monate aufsuche. Die obgenannten therapeutischen Massnahmen habe Dr. med. I.___ im Rahmen seiner Untersuchung nicht einbezogen bzw. berücksichtigt. Dies obwohl die Massnahmen, insbesondere hinsichtlich einer einzelfallgerechten Beurteilung unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren, eine wichtige Rolle bei der Beurteilung des tatsächlichen Leidensdrucks des Beschwerdeführers spielen würden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung durch Dr. med. I.___ angegeben, maximal 5 Minuten lesen oder am PC arbeiten zu können. Dann werde ihm schwindlig, er bekomme Migräne und alles verspanne sich. Fernzusehen sei ihm auch nur kurze Zeit möglich, wobei er auch keine Sendungen schauen könne, in denen Verfolgungsjagden gezeigt würden, denn dadurch werde ihm auch wieder sofort schwindlig. Personen, welche vor ihm gehen würden, könne der Beschwerdeführer laut seinen Angaben ebenfalls nicht anschauen, da ihm andernfalls schwindlig werde. Zudem verzichte er auch auf das Autofahren, da er den Kopf nicht drehen könne. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Freizeitgestaltung massive Einschränkungen erfahre. Diese Belastungsfaktoren würden dem Beschwerdeführer immense Ressourcen rauben, was jedoch in der Beurteilung von Dr. med. I.___ gänzlich ausser Acht gelassen worden sei. Trotz intensiver und andauernder Behandlung des Beschwerdeführers sei es seit dem Vorfall im Jahr 2006 nur beschränkt gelungen, die Beschwerden zu reduzieren bzw. eine nachhaltige Besserung zu erzielen. Es erscheine daher geradezu als Beleidigung, wenn die Vorinstanz unter den für den Beschwerdeführer kaum aushaltbaren Umständen die (angebliche) Begebenheit des sekundären Krankheitsgewinns (Urteil 8C_438/2013 vom 11. Februar 2014) anspreche. Weiter genüge auch die neurologische Untersuchung den Anforderungen an die einzelfallgerechte Gesamtbeurteilung nicht. Vielmehr wäre eine Untersuchung durch einen Neurologen vorzunehmen gewesen, welcher vertiefte Kenntnisse mit der funktionellen Neurologie mit sich bringen würde und auch apparative Untersuchungsmethoden hinsichtlich der Objektivierung verwenden würde. Auch hier müsse ein neuerliches Gutachten durch einen Experten, welcher über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, die notwendigen Aufschlüsse bringen.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die umfangreichen medizinischen Abklärungen in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie, Ophthalmologie und Otorhinolaryngologie hätten ergeben, dass einzig aus otorhinolaryngologischer Sicht eine geringe Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter adaptierten Arbeitsplatzbedingungen für leichte bis mittelschwere Arbeiten bestehe. Für seine angestammte Tätigkeit als Eventmanager/Verkäufer sowie für angepasste Verweistätigkeiten bestehe nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Damit könne es dem Beschwerdeführer weiterhin zugemutet werden, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung nicht angezeigt. Das diesem Entscheid zugrundeliegende polydisziplinäre Gutachten des D.___, vom 6. Oktober 2016 habe aufgrund der vollumfänglichen Untersuchung, in der alle Beschwerden berücksichtigt worden seien, durch den Einbezug der Vorakten eine begründete und einleuchtende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts geliefert. Daraus resultiere ein voller Beweiswert dieses Gutachtens gemäss der gängigen Rechtsprechung (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). Ferner würden bei der fachärztlichen Beurteilung auch die Äusserungen betreffend verschiedene Lebensbereiche und die Inanspruchnahme der therapeutischen Optionen festgehalten und in der Beurteilung berücksichtigt. So würden im psychiatrischen Teilgutachten die verschiedenen Aktivitäten wie im sozialen Bereich, Einkauf und Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aufgenommen und in der Diagnosestellung diskutiert (vgl. D.___-Gutachten vom

6. Oktober 2016, 5. 23 ff.). Damit werde es auch den Indikatoren gerecht. Im Gutachten würden die Äusserungen und Vorbringen mehrfach festgehalten, da der Beschwerdeführer diese im Rahmen der Begutachtung auch geschildert habe. Die Fachärzte hätten sich dann auch damit auseinandergesetzt, wie dies unter dem Punkt Konsistenz in der Expertise auf S. 26/52 nachgelesen werden könne. Der Facharzt Psychiatrie gehe dann auch von einer Symptomausweitung aus und halte fest, dass eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung bestehe. Entsprechend könne die Selbsteinschätzung des Versicherten, gar nicht mehr arbeiten zu können, nicht gestützt werden. Dies sei sodann auch auf somatischer Seite so bestätigt worden. Auch diese hätten sich im Rahmen der Beurteilung mit der Konsistenz sowie den funktionellen Auswirkungen der gezeigten Beschwerdebilder auf die Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt (siehe verschiedene Stellen im D.___-Gutachten, S. 31/52 Rheumatologie; S. 35/52 Neurologie, S. 45/52 Otorhinolaryngologie, S. 49f./52 Konklusion).

5.Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:

1)Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Obwohl das Bundesgericht die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 erst mit obengenanntem Urteil vom 30. November 2017 auf sämtliche psychiatrischen Erkrankungen anwendbar erklärt, wurden die vorgehend aufgeführten Indikatoren im D.___-Gutachten vom 11. April 2016 bereits geprüft. Eine Rückweisung oder ein neues Gutachten sind demnach nicht notwendig, zumal das D.___-Gutachten auch inhaltlich den Anforderungen der neuen Rechtsprechung standhält, wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich ist:

Hinsichtlich der Indikatoren «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» ist dem D.___-Gutachten zu entnehmen, von psychiatrischer Seite habe eine gewisse psychomotorische Angespanntheit bestanden. Objektive psychopathologische Befunde hätten im klinischen psychiatrischen Untersuchungsgespräch sonst nicht erhoben werden können. Im Übrigen gehen aus den übrigen Teilgutachten (vgl. E. II 6.1.1 - 6.1.5 hiervor) nur gering ausgeprägte diagnoserelevante Befunde hervor.

Zum Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» wird im D.___-Gutachten ausgeführt, der Medikamentenspiegel des Antidepressivums sei deutlich zu tief gewesen. Auch von der bestehenden Dosierung her könne das Antidepressivum durchaus erhöht werden, wichtig sei aber dessen regelmässige Einnahme. Es bestünden sonst keine Hinweise auf eine schlechte Kooperation, wenn die Therapie so laufe, wie sie sich der Explorand auch vorstellen könne. Die Behandlung mit dem sedierenden und schmerzmodulierenden Antidepressivum auf die Nacht sei gut und sollte weitergeführt werden. Auf die regelmässige Medikamenteneinnahme sollte geachtet werden. Die Benzodiazepineinnahme (Seresta) sollte kontrolliert werden, da es bei einer regelmässigen Einnahme zur Verstärkung der Symptomatik, vor allem der Schlafstörungen komme. Besser wäre es, das sedierende Antidepressivum in der Dosis zu erhöhen und das Seresta (schrittweise) abzusetzen. Eingliederungsmassnahmen seien theoretisch ab sofort zumutbar, würden hier aber keinen Sinn machen wegen der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung.

Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend sein kann (vgl. E. 4.3.1.2; Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44) ist keine Komorbidität. In diesem Zusammenhang sind dem Gutachten keine invalidisierenden Störungen zu entnehmen.

Hinsichtlich des Komplexes «Persönlichkeit» geht aus dem Gutachten hervor, der Explorand habe deutlich überzeugt gewirkt, als er über seine Beschwerden gesprochen habe, er sei aber affektiv gut zugänglich, freundlich und angepasst gewesen. Deutlich auffällige Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bestünden sonst nicht und gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Es bestünden Ressourcen mit zwei beruflichen Abschlüssen und auch Weiterbildungen. In den Akten seien sonst berufliche Tätigkeiten auch als Eventmanager zu 65 % ab 2010 und als Teilzeitverkäufer zu 35 % angegeben. Er verfüge über eine gewisse Berufserfahrung.

Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem Gutachten zu entnehmen, der Beschwerdeführer wohne alleine in einer 2-Zimmer-Mietwohnung. Finanziell lebe er vom Sozialamt. Die Mutter sei 5 Minuten entfernt. Er sei auf die Hilfe der Eltern angewiesen, aber auch der Schwester, die in der Nähe sei. Gewichte könne er nicht heben und so praktisch nichts tragen, was schwer sei. Mit dem Rucksack oder mit dem Rollkoffer gehe er leichte Sachen einkaufen. Gewichte an beiden Armen dürfe er nicht tragen. Am Morgen sei er meistens in der Therapie. Er esse dann bei der Mutter oder bei der Schwester der Mutter. Am Nachmittag gehe er spazieren, um sich an einem ruhigen Ort zu lockern. Dann müsse er sich hinlegen und seine Entspannungsübungen machen. In der Familie habe er sehr gute Kontakte. Er habe auch gute Kollegen. Das Unfallereignis, die bisher noch nicht eingetroffene Beschwerdefreiheit bei zwar einer gewissen vom Exploranden angegebenen Verbesserung unter der Therapie, mit der er sich identifizieren könne, hätten psychisch zu Verunsicherung und Enttäuschung geführt. Er habe aber doch auch etwas nach dem Unfall und unter seiner Erkrankung machen können, als er bei der Firma, bei der er als Verkäufer eingestiegen sei, noch angestellt gewesen sei. Es bestünden regressive Tendenzen, indem er sich nach wie vor noch nicht arbeitsfähig fühle.

Schliesslich geht aus dem Gutachten hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor, dem Exploranden sei es auch möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel alleine zu benützen, wenn er müsse. Im Untersuchungsgespräch habe er sich gut konzentrieren können, die Anamnese sei gut möglich gewesen und er habe auch Lebensdaten gut angeben können. Er habe keine Zeichen einer Ermüdung gezeigt. Es werde ihm im Haushalt doch viel von der Familie abgenommen, eigentlich praktisch alles, wenn er es wolle, und er werde auch überallhin gefahren, wenn es notwendig sei oder er wolle. Dadurch könne ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen. Auch nach dem Unfall, als er bei der Firma noch angestellt gewesen sei, habe er durchaus noch Weiterbildungen machen können, wie er angegeben habe. In einer Erwerbstätigkeit fühle sich der Explorand nicht arbeitsfähig. Im Haushalt fühle er sich eigentlich auch kaum einsatzfähig. In der Freizeit fühle er sich auch deutlich beeinträchtigt, indem er sich nicht mehr wie früher vor dem Unfallereignis sportlich betätigen könne. Die Selbsteinschätzung des Exploranden, gar nicht mehr arbeiten zu können und auch noch keine Schritte hin auf eine Erwerbstätigkeit machen zu können, könne mit objektiv erhebbaren psychiatrischen Befunden nicht gestützt werden.

Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. 4. hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 7. Februar 2018 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'364.55 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'048.45 festzusetzen (10 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 539.75 (Differenz zum vollen Honorar [10 x CHF 230.00 + CHF 97.40 + MwSt. = 2'588.20; - 2'048.45 = CHF 539.75]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Die Differenz zu der eingereichten Kostennote begründet sich einerseits damit, dass der Stundenansatz bei unentgeltlicher Rechtspflege gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00 beträgt. Zudem stellen mehrere der geltend gemachten Positionen Kanzleiaufwand dar (Kurzbriefe und Schreiben an Klient vom 2. Oktober, 11. Oktober, 24. Oktober, 1. November, 19. Dezember 2017, 9. Januar, 26. Januar, 7. Februar 2018; Ausfüllen UP-Gesuch vom 24. Oktober 2017; Schreiben mit UP-Formular an das Versicherungsgericht vom 1. November 2017; Empfangsbestätigung an das Versicherungsgericht vom 8. November 2017; Fristerstreckungsgesuch vom 28. November 2017; Schreiben mit Kostennote vom 7. Februar 2018), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Andererseits sind die Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlungin der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wirderkannt:

2.Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Bruno C. Lenz wird auf CHF 2'048.45 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 539.75 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlungin der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch