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VSBES.2015.123

Solothurn · 2017-05-08 · Deutsch SO
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Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 1.1     Der 1970 geborene A.___ erlitt am 23. Oktober 1997 einen Auffahrunfall. Gemäss Aktennotiz vom 2. Dezember 1997 (IV-Stelle, Beleg-Nr. [IV-Nr.] 1.4 S. 37) erklärte er gegenüber der Unfallversicherung, er sei gelernter […]. Er habe die Lehre bei [...] gemacht, mit Abschluss. Zuletzt habe er bei der Firma B.___ in [...] gearbeitet, von ca. 1991 bis Ende 1995. Er habe aus familiären Gründen (Krankheit der Mutter) gekündigt. Ca. im April 1996 habe er sich bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet. Am 23. Oktober 1997 habe er als Fahrer eines Personenwagens Ford Fiesta auf einer Hauptstrasse angehalten, weil er nach links habe abbiegen wollen. Dabei sei das Auto von hinten stark angefahren worden. Gemäss Bericht des Kantonsspitals [...], chirurgische Klinik (IV-Nr.

E. 1.4 S. 38), erfolgte am 23. Oktober 1997 eine notfallmässige Selbstzuweisung

des Beschwerdeführers, nachdem dieser am Morgen eine Auffahrkollision erlitten

hatte, wegen Nacken- sowie Lendenschmerzen.

1.2     Die

Suva als obligatorischer Unfallversicherer stellte mit Verfügung vom 29. Juli

1998 (IV-Nr. 1.4 S. 20) ihre Leistungen für das Unfallereignis vom 23. Oktober

1997 rückwirkend auf den 19. Januar 1998 (Datum einer kreisärztlichen

Untersuchung, vgl. IV-Nr. 1.4 S. 29 f.) ein. Zur Begründung wurde erklärt, seit

diesem Datum bestehe wieder volle Arbeitsfähigkeit. Die dagegen erhobene

Einsprache (IV-Nr. 1.4 S. 11 ff.) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 24.

September 1998 (IV-Nr. 1.4 S. 1 ff.) ab. Dagegen liess der Versicherte beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens liess er in seinem

Auftrag erstattete Gutachten von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, vom 23. Februar 1999 (IV-Nr. 1.3 S. 23 ff.), von Dr. med. D.___,

Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 25.

Februar 1999 (IV-Nr. 1.3 S. 15 ff.) und von Dr. med. E.___, Spezialarzt für

Neurologie FMH, vom 9. April 1999 (IV-Nr. 1.3 S. 1 ff.) einreichen. Das Versicherungsgericht

holte ein

neurootologisches Gerichtsgutachten

von Prof. Dr. med. F.___, Kantonsspital [...], vom 29. September 2002 ein (vgl.

IV-Nr. 131 S. 25 ff.). Der Beschwerdeführer liess in der Folge ein weiteres

psychiatrisches

Gutachten von Dr. med. C.___ vom 11. Januar 2003 (IV-Nr. 110) und ein weiteres

neurologisch-neuropsychologisches Gutachten von Dr. med. E.___ vom 29. Oktober

2003 (vgl. IV-Nr. 131 S. 32 ff.) auflegen.

In

der Folge gab das Versicherungsgericht

bei der Rehaklinik G.___ ein

polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag. Dieses wurde unter Einbezug der

Disziplinen Neurologie und Rheumatologie, radiologischer Abklärungen sowie

einer neuropsychologischen und klinisch-psychologischen Untersuchung am 23.

Juli 2004 erstattet (IV-Nr. 131 S. 5 ff.). Ergänzende Fragen des Vertreters des

Versicherten beantwortete die Rehaklinik G.___ mit Schreiben vom 29. Dezember

2004 (IV-Nr. 142 S. 4 ff.).

1.3     Mit

Urteil vom 27. Juli 2005 (IV-Nr. 158.2) wies das Versicherungsgericht die bei

ihm erhobene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Unfallversicherung vom

24. September 1998 (IV-Nr. 1.4 S. 1 ff.) ab. Dagegen liess der Versicherte am

14. September 2005 Beschwerde erheben. Mit Urteil vom 3. August 2007 (U 355/05)

hob das Bundesgericht diesen Entscheid des Versicherungsgerichts vom 27. Juli

2005 auf und wies die Sache an das Versicherungsgericht zurück, damit dieses

die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung durchführe. Das

Versicherungsgericht führte am 19. Januar 2009 die öffentliche Verhandlung

durch und wies die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. September

1998 wiederum ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab

(Urteil vom 18. September 2009, IV-Nr. 175).

E. 2 2.1     Am 30.

November 1998 (Eingang: 14. Dezember 1998) meldete sich der Versicherte unter

Hinweis auf eine Distorsion der Hals- und der Lendenwirbelsäule sowie einen

Tinnitus, bestehend seit dem Unfall vom 23. Oktober 1997, bei der

Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 1.6). Die

Beschwerdegegnerin nahm Unterlagen aus dem unfallversicherungsrechtlichen

Verfahren zu den Akten. Weiter wurden berufliche Massnahmen in Form eines

Arbeitstrainings in der Institution H.___ begonnen (IV-Nr. 7), aber wieder

abgebrochen (vgl. Mitteilung vom 14. Januar 2000, IV-Nr. 19). Vom 28. Juni bis

26. Juli 2000 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik I.___ auf.

Deren Bericht datiert vom 7. September 2000 (IV-Nr. 33).

2.2     Mit

Verfügung vom 14. Februar 2001 (IV-Nr. 46) verneinte die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Ein dagegen beim

Versicherungsgericht angehobenes Beschwerdeverfahren (IV-Nr. 47) wurde mit

Verfügung vom 10. September 2001 (IV-Nr. 65) als gegenstandslos abgeschrieben,

nachdem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung aufgehoben hatte, um

weitere Abklärungen vorzunehmen (IV-Nr. 59). Die in Aussicht genommene Begutachtung

kam jedoch nicht zustande, weil der Versicherte den Verlauf einer begonnenen

Ausbildung [...] sowie des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens abwarten

wollte und sich deshalb weigerte, zur Begutachtung zu erscheinen (vgl. IV-Nr.

71, 73). Daraufhin lehnte es die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Januar

2002 (IV-Nr. 74) wiederum ab, Leistungen zu erbringen. Zur Begründung wurde

erklärt, der Versicherte habe trotz eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens seine

Mitwirkungspflicht bei der vorgesehenen Begutachtung nicht erfüllt, so dass

aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werden müsse. Das

Versicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29.

September 2003 ab (IV-Nr. 114). Auf Beschwerde des Versicherten hin (IV-Nr.

116) hob das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid auf. Es wies

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung

im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urteil vom 19.

März 2004, IV-Nr. 121). In der Begründung hielt das Eidgenössische

Versicherungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe die Teilnahme an der

Begutachtung nicht prinzipiell verweigert, sondern nur in zeitlicher Hinsicht

dafür plädiert, zuvor die Beendigung einer begonnenen Ausbildung und die

Ergebnisse einer im parallel laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren

angeordneten Begutachtung (vgl. E. I. 1.4 hiernach) abzuwarten. Dieses

Verhalten stelle keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht dar.

2.3     Am 10.

November 2004 forderte die Beschwerdegegnerin den Versicherten auf, eine

Psychotherapie in Angriff zu nehmen, und kündigte an, sie werde im Dezember

2005 über seine Leistungsansprüche befinden (IV-Nr. 135). Der Beschwerdeführer

liess daraufhin eine ergänzende Stellungnahme der Rehaklinik G.___ vom 29.

Dezember 2004 (IV-Nr. 142 S. 4 ff.) und einen Bericht von Dr. med. J.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Januar 2005 (IV-Nr.

142 S. 2 f.) einreichen. Er führte aus, mit dem Entscheid könne nicht bis Ende

Jahr zugewartet werden, und verlangte, es sei ihm mindestens eine befristete

Rente zuzusprechen (IV-Nr. 142). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom

9. März 2005 (IV-Nr. 143) an ihrem Standpunkt fest. In der Folge holte sie

Berichte von Dr. med. J.___ vom 15. Januar 2006 (IV-Nr. 149) und der Hausärztin

Dr. med. K.___, Ärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 20. Dezember 2005

(IV-Nr. 148) ein. Letzterem lag ein Austrittsbericht der Klinik L.___, in der

sich der Beschwerdeführer vom 5. August bis 17. August 2005 aufgehalten hatte,

vom 24. August 2005 (IV-Nr. 148 S. 6 ff.) bei.

2.4     Mit

Schreiben vom 3. Mai 2006 (IV-Nr. 156) erklärte die Beschwerdegegnerin, sie

werde den Ausgang des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens abwarten. Am

4. August 2006 liess der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung führen, weil die

Beschwerdegegnerin noch nicht über sein Leistungsgesuch entschieden habe

(IV-Nr. 160). Das Versicherungsgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil vom 5.

Dezember 2006 (IV-Nr. 167) teilweise gut. Es wies die Beschwerdegegnerin an,

umgehend eine Verfügung (begründete Sistierungsverfügung, Leistungsverfügung

oder Anhandnahme weiterer Abklärungen, falls der Sachverhalt noch unvollständig

sein sollte) zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin eine 4.

Januar 2007 eine Verfügung, wonach das Verfahren bis zum Vorliegen des

Bundesgerichtsurteils im UVG-Verfahren sistiert werde (IV-Nr. 168).

E. 3 3.1     Die

Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere medizinische Abklärungen. Die

Hausärztin Dr. med. K.___ erklärte am 24. November 2009 (IV-Nr. 178), sie habe

den Beschwerdeführer nur wegen der Unfallfolgen behandelt (vgl. auch

Protokolleintrag vom 16. Februar 2010). Die Psychiaterin Dr. med. J.___, mit

der vereinbart worden war, sie werde den Beschwerdeführer zu einer Untersuchung

aufbieten (vgl. Protokolleintrag vom 25. Juni 2010), antwortete auf eine

entsprechende Anfrage vom 29. November 2010, der Beschwerdeführer habe

sich bisher nicht gemeldet (IV-Nr. 191; vgl. auch Protokolleintrag vom 7.

Dezember 2010).

3.2     Nachdem

am 31. Mai 2011 ein Gespräch über das weitere Vorgehen und die Gewährung von

Eingliederungsmassnahmen stattgefunden hatte (vgl. Protokolleintrag), forderte

die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 30. Juni 2011 auf (IV-Nr. 199),

bis 15. Juli 2011 ein Motivationsschreiben (betreffend berufliche

Eingliederungsmassnahmen) einzureichen und weitere Verhaltensregeln

einzuhalten. Das Motivationsschreiben wurde in der Folge eingereicht (IV-Nr.

202).

3.3     Am 19.

August 2011 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es werde

eine medizinische Abklärung bei der Begutachtungsstelle M.___ durchgeführt

(IV-Nr. 209). Der Beschwerdeführer liess am 1. September 2011 beantragen, die

Begutachtung sei zu sistieren und es sei ein Arbeitstraining durchzuführen

(IV-Nr. 212). Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Sistierung ab (IV-Nr. 214). Der

Beschwerdeführer liess erklären, er lehne die vorgeschlagene Begutachtungsstelle

ab (Schreiben vom 22. September 2011, IV-Nr. 216).

3.4     Mit

Verfügung vom 17. November 2011 hielt die Beschwerdegegnerin an der

Begutachtung durch die Begutachtungsstelle M.___ fest (IV-Nr. 219). Der

Versicherte liess dagegen am 3. Januar 2012 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung sowie die

Zusprache von Leistungen verlangen (IV-Nr. 222).  Mit Urteil vom 11. Dezember

2012 (IV-Nr. 235) wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab, soweit

darauf eingetreten wurde. Die vom Versicherten am 28. Januar 2013 gegen diesen

Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (IV-Nr.

239) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. März 2013 ab, soweit darauf

einzutreten war (IV-Nr. 240).

3.5     Am 10.

Mai 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, als Gutachter

innerhalb der Begutachtungsstelle M.___ sei Dr. med. N.___, Oberarzt, vorgesehen.

Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen Einwände

gegen die Person des Gutachters zur erheben (IV-Nr. 242). Auf Gesuch hin wurde

die Frist bis 7. Juni 2013 erstreckt (IV-Nr. 244). Der Beschwerdeführer liess

am 7. Juni 2013 erklären, er sei mit dem Gutachter Dr. med. N.___ nicht

einverstanden. Die Beschwerdegegnerin bat daraufhin die Begutachtungsstelle M.___,

einen anderen Gutachter vorzuschlagen (Schreiben vom 25. Juni 2013, IV-Nr.

248). Die Begutachtungsstelle erklärte am 16. September 2013, die Begutachtung

werde durch Dr. med. O.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie,

übernommen (IV-Nr. 258). Der Beschwerdeführer liess am 20. September 2013

mitteilen, er sei auch mit der Gutachterin Dr. med. O.___ nicht einverstanden,

und schlug andere Gutachter vor (IV-Nr. 260). Nach entsprechender Fristsetzung

(IV-Nr. 262) erhob er am 11. Oktober 2013 Einwände gegen die vorgesehene

Gutachterin Dr. med. O.___ (IV-Nr. 264).

3.6     Mit

Verfügung vom 22. Oktober 2013 (IV-Nr. 265) hielt die Beschwerdegegnerin an der

vorgesehenen Gutachterin Dr. med. O.___ fest. Die dagegen durch den

Beschwerdeführer am 22. November 2013 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 266) wies das

Versicherungsgericht mit Urteil vom 1. Juli 2014 ab (IV-Nr. 277).

3.7     Als die

Beschwerdegegnerin die Begutachtung in die Wege leiten wollte, stellte sich heraus,

dass die gerichtlich bestätigte Gutachterin Dr. med. O.___ in der Zwischenzeit ihre

Tätigkeit bei der Begutachtungsstelle M.___ aufgegeben hatte (Protokolleintrag

vom 8. Juli 2014; Schreiben vom 16. Juli 2014, IV-Nr. 278). Die Parteien

einigten sich schliesslich darauf, Dr. med. C.___, der bereits die

Privatgutachten vom 23. Februar 1999 (IV-Nr. 1.3 S. 23 ff.) und vom 11.

Januar 2003 (IV-Nr. 110) erstattet hatte, mit der Begutachtung zu betrauen (IV-Nr.

279, 280).

E. 4 4.1     Dr.

med. C.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 25. September 2014 telefonisch mit,

er habe den Beschwerdeführer für den 16. September 2014 zum Untersuchungstermin

aufgeboten, dieser sei jedoch nicht erschienen. Er habe den Beschwerdeführer

daraufhin für den 25. September 2014 erneut aufgeboten; dieser Termin sei

auch mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers koordiniert worden. Der

Beschwerdeführer sei wiederum nicht erschienen. In der Folge stellte Dr. med.

C.___ der Beschwerdegegnerin die schriftlichen Aufgebote an den Beschwerdeführer

für den 16. respektive 25. September 2014 zu (IV-Nr. 284 S. 2 f.).

4.2     Mit

Schreiben vom 2. Oktober 2014 (IV-Nr. 283) forderte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer auf, am 18. Dezember 2014, 14:15 Uhr, zum neu angesetzten

Begutachtungstermin bei Dr. med. C.___ zu erscheinen. Verhinderungen würden nur

bei Vorliegen eines zwingenden Grundes akzeptiert und seien sowohl dem

Gutachter Dr. med. C.___ als auch der Beschwerdegegnerin unverzüglich zu melden

und zu belegen. Bei Nichteinhaltung des Termins werde die Beschwerdegegnerin

einen Entscheid aufgrund der Akten fällen, was voraussichtlich die Ablehnung

des Leistungsbegehrens zur Folge haben werde. Dr. med. C.___ bot den

Beschwerdeführer mit einem ebenfalls vom 2. Oktober 2014 datierten Schreiben

(IV-Nr. 284) für den 18. Dezember 2014, 14:15 Uhr, zur Begutachtung auf. Am 11.

November 2014 wurde der Beschwerdeführer durch den Gutachter gebeten, den

Termin vom 18. Dezember 2014 zu bestätigen (IV-Nr. 285). Nachdem der

Beschwerdeführer nicht reagiert hatte (vgl. IV-Nr. 287), forderte ihn die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. November 2014 ihrerseits auf, den

Termin vom 18. Dezember 2015 (recte: 2014) bis spätestens 5. Dezember 2014

an Dr. med. C.___ zu bestätigen (IV-Nr. 286). Am 19. Dezember 2014 teilte Dr.

med. C.___ der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer sei zum Termin vom

18. Dezember 2014 wiederum nicht erschienen (vgl. Protokolleintrag). Am

22. Dezember 2014 bestätigte Dr. med. C.___ per E-Mail, der

Beschwerdeführer habe den neuen Termin vom 18. Dezember 2014 unentschuldigt

nicht eingehalten (IV-Nr. 288).

E. 5 Die Beschwerdegegnerin sei gestützt auf Art. 8 DSG gerichtlich aufzufordern, mitzuteilen, ob sich der Beschwerdeführer auf einer sog. «roten Linie» bezüglich potentiell gefährlicher Besucher befindet (Beweisthema: psychische Auffälligkeit des Versicherten).

E. 6 Es sei beim IV-Arzt Dr. med. R.___ ein Bericht zu der von diesem anlässlich der Besprechung vom 14. April 2011 selbst erlebten psychischen Auffälligkeit des Versicherten einzuholen (Beweisthema: psychische Auffälligkeit des Versicherten).

E. 7 Es sei bei Frau Dr. med. J.___, Psychiatrie FMH, [...], ein Abschlussbericht einzuholen (Beweisthema: psychische Auffälligkeit des Versicherten).

E. 8 Es sei ein gerichtliches Gutachten zur Eruierung der Gründe erstellen zu lassen, die dazu führten, dass der Versicherte an den Begutachtungsterminen bei Dr. med. C.___ nicht erschienen ist (Beweisthema: Mitwirkungsverletzung aus psychogenen Gründen).

E. 9 Über die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge sei eine Beweisverfügung nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu eröffnen, worin die zugelassenen Beweismittel bezeichnet werden und wo bestimmt wird, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis obliegt. Dabei sei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. Juni 2014, B-3253/2012, E. 3.2) Rechnung zu tragen, welche die Anordnungen einer solchen Beweisverfügung insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts ausdrücklich verlangt.

E. 10 Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

E. 10.2 Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht zum Begutachtungstermin  beim gerichtlich bestimmten Gutachter Dr. med. S.___ erschienen. Der Gutachter stellt für seine Bemühungen einen Betrag von CHF 1‘200.00 in Rechnung. Dieser Betrag kann als angemessen gelten. Die Tragung der Kosten von Gerichtsgutachten ist in sinngemässer Anwendung von Art. 45 ATSG zu bestimmen. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung können die Kosten der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung  der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat. Dies trifft hier zu, denn der Beschwerdeführer wurde mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 4. November 2016, Ziffer 8, auf seine Verpflichtung hingewiesen, zum Begutachtungstermin zu erschienen und sich der Untersuchung zu unterziehen. Bei triftigen Hinderungsgründen habe er sich rechtzeitig und mit den erforderlichen Belegen abzumelden. Dabei wurde auch erwähnt, dass das Auferlegen von Kosten, die durch ein unentschuldigtes Nichterscheinen entstehen, vorbehalten bleibe. Trotz dieses ausdrücklichen Hinweises ist der Beschwerdeführer nicht zur Begutachtung erschienen. Weder hat er sich vorgängig entschuldigt noch hat er innerhalb der ihm anschliessend gesetzten und in der Folge bis 3. März 2017 verlängerten Frist (E. I. 11 hiervor) Belege für die von ihm im Nachhinein geltend gemachte Verhinderung beigebracht. Er hat daher der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 1‘200.00 (gemäss Kostennote des Gutachters Dr. med. S.___ vom 5. April 2017) zu erstatten.

E. 10.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

E. 11 Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheids sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

E. 12 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

8.       In

ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, die

Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 22 ff.).

9.       Der

Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. Juli 2016 (A.S. 36 ff.) an seinen

Rechtsbegehren fest, ebenso die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 29. August

2016 (A.S. 43 ff.).

10.     Mit

Verfügung vom 7. September 2016 (A.S. 46 f.) wird den Parteien mitgeteilt, es

werde ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt. Es sei vorgesehen, mit

der Begutachtung des Beschwerdeführers Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, zu beauftragen. Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom

31. Oktober 2016 (A.S. 55 ff.) mitteilen, er lehne den vorgesehenen

Gerichtsgutachter ab. Er schlägt andere Gutachter vor und beantragt

Zusatzfragen. Mit Verfügung vom 4. November 2016 (A.S. 64 ff.) hält der

Präsident des Versicherungsgerichts am Gutachter Dr. med. S.___ fest. Die

Zusatzfragen werden teilweise in angepasster Form zugelassen und teilweise

abgewiesen.

11.     Am 16.

Januar 2017 teilt Dr. med. S.___ dem Gericht telefonisch mit, der

Beschwerdeführer sei zum angesetzten Begutachtungstermin nicht erschienen (vgl.

Aktennotiz von diesem Datum, A.S. 69). Dem Beschwerdeführer wird daraufhin

mit Verfügung vom 17. Januar 2017 (A.S. 70 f.) Frist gesetzt, um die

Gründe für sein Nichterscheinen zu nennen und zu belegen. Der Beschwerdeführer

verlangt zweimal eine Fristverlängerung (A.S. 72 und 76). Schliesslich

lässt er mit Schreiben vom 3. März 2017 (A.S. 78 f.) mitteilen, er

habe den Termin wegen einer schweren ansteckenden Augenkrankheit nicht

wahrnehmen können, ohne jedoch entsprechende Belege oder ein Arztzeugnis

beizubringen.

12.     Am 8.

Mai 2017 findet – wie durch den Beschwerdeführer beantragt – eine öffentliche

Verhandlung vor dem Versicherungsgericht statt. Der Vertreter des

Beschwerdeführers (welcher unentschuldigt ausbleibt) hält einen Parteivortrag,

in dem er folgende Rechtsbegehren stellt und begründet (vgl. Verhandlungsprotokoll,

A.S. 88 f.):

1.

Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 19. März 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

a) Das angerufene Gericht habe den

Sachverhalt mit einem speziellen Setting abzuklären, das den spezifischen

psychischen Beeinträchtigungen des Versicherten Rechnung trägt oder aber der

Sachverhalt sei ohne Gutachten abzuklären und die Beschwerdegegnerin sei

anzuweisen, die Rentenprüfung ohne neues Gutachten vorzunehmen.

b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei

an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

3.

Der Bruder des Versicherten sei nach

Art. 169 ZPO gerichtlich als Zeuge resp. Auskunftsperson zum Verhalten des

Versicherten zu befragen (Beweisthema: Kindheit und Jugend des Versicherten

sowie dessen spezielles Verhalten).

4.

Frau T.___ sei nach Art. 169 ZPO

gerichtlich als Zeugin resp. Auskunftsperson zum Verhalten des Versicherten zu

befragen (Beweisthema: Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten).

5.

Die Sekretärinnen des unterzeichneten

Rechtsanwalts,  [...] seien als Zeuginnen resp. Auskunftspersonen zum Verhalten

des Versicherten zu befragen (Beweisthema: Verhaltensauffälligkeiten des

Versicherten).

6.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ausserdem

reicht der Vertreter eine Kostennote ein (A.S. 84 ff.). Die

Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist, nimmt an der

Verhandlung nicht teil.

II.

1.       Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität

ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], in Kraft seit

1. Januar 2003). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder

Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR

831.20], in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung). Die Invalidität

gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die

jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

Vor dem

Inkrafttreten des ATSG umschrieb das IVG die Invalidität als die durch einen

körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 aIVG, in Kraft bis

31. Dezember 2002).

2.2     Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) resp.

Art. 28 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007

geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Nach Art. 28

Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bestand bei einem

Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine

halbe Rente und ab 66 2/3 % auf eine ganze Rente.

2.3     Bei

erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines

Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art.

E. 12a Das angerufene Gericht habe den Sachverhalt mit einem speziellen Setting abzuklären, das den spezifischen psychischen Beeinträchtigungen des Versicherten Rechnung trägt oder aber der Sachverhalt sei ohne Gutachten abzuklären und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Rentenprüfung ohne neues Gutachten vorzunehmen.

E. 12b Eventualiter: Die Beschwerdesache sei

an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

3.

Der Bruder des Versicherten sei nach

Art. 169 ZPO gerichtlich als Zeuge resp. Auskunftsperson zum Verhalten des

Versicherten zu befragen (Beweisthema: Kindheit und Jugend des Versicherten

sowie dessen spezielles Verhalten).

4.

Frau T.___ sei nach Art. 169 ZPO

gerichtlich als Zeugin resp. Auskunftsperson zum Verhalten des Versicherten zu

befragen (Beweisthema: Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten).

5.

Die Sekretärinnen des unterzeichneten

Rechtsanwalts,  [...] seien als Zeuginnen resp. Auskunftspersonen zum Verhalten

des Versicherten zu befragen (Beweisthema: Verhaltensauffälligkeiten des

Versicherten).

6.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ausserdem

reicht der Vertreter eine Kostennote ein (A.S. 84 ff.). Die

Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist, nimmt an der

Verhandlung nicht teil.

II.

1.       Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität

ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], in Kraft seit

1. Januar 2003). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder

Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR

831.20], in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung). Die Invalidität

gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die

jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

Vor dem

Inkrafttreten des ATSG umschrieb das IVG die Invalidität als die durch einen

körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 aIVG, in Kraft bis

31. Dezember 2002).

2.2     Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) resp.

Art. 28 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007

geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Nach Art. 28

Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bestand bei einem

Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine

halbe Rente und ab 66 2/3 % auf eine ganze Rente.

2.3     Bei

erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines

Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art.

E. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind bei erstmaliger Rentenprüfung die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Im Falle

einer Revision gilt der Zeitpunkt der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente

(Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1). Validen-

und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum

Verfügungserlass sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).

3.       Sowohl

im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt

der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2

S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1,

8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1

und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.       Bei

der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im

Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und

gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe

des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

die versicherte Person arbeitsunfähig ist.

4.1     Versicherungsträger

und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.2     Nach

der Rechtsprechung weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten, welche den

vorstehend umschriebenen inhaltlichen Anforderungen gerecht werden, nicht ohne

zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135

V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die

Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes

Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine

abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei

es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.).

4.3     Den im

Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351

E. 3b/bb S. 353). Wurde ein externes Administrativgutachten nach altem

Standard (das heisst noch ohne Gewährung der in BGE 137 V 210 statuierten

Beteiligungsrechte) in Auftrag gegeben, bildet es grundsätzlich zwar eine

massgebende Entscheidungsgrundlage. Es genügen jedoch schon relativ geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (verwaltungsexternen)

ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (BGE 139 V 99

E. 2.3.2 S. 103).

4.4     Die

behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis

zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung

zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den

abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden

objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die

materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aufgrund der auftragsrechtlichen

Vertrauensstellung zum Patienten sind die Berichte behandelnder Ärzte mit

Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt für den

allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4 mit Hinweis). Die

Beurteilung der behandelnden Ärzte vermag deshalb ein Gerichtsgutachten oder

ein im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholtes Administrativgutachten grundsätzlich

nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben,

wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt

oder

ungewürdigt

geblieben sind (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1).

4.5     Das

Sozialversicherungsgericht hat bei seiner Beurteilung grundsätzlich auf den bis

zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. März 2015)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

5.

5.1     Gemäss

Bericht des Kantonsspitals [...], chirurgische Klinik (IV-Nr. 1.4 S. 38),

erfolgte am 23. Oktober 1997 eine notfallmässige Selbstzuweisung des

Beschwerdeführers, nachdem dieser am Morgen eine Auffahrkollision erlitten

hatte, wegen Nacken- sowie Lendenschmerzen. Im Bereich der HWS fand sich ein

deutlicher muskulärer Hartspann mit daraus resultierender

Weichteileinschränkung der HWS-Beweglichkeit in allen Ebenen. Im Bereich der

LWS, insbesondere am thorakalen Übergang, gab der Beschwerdeführer eine

Klopfdolenz an. Motorik und Sensibilität waren intakt. Es bestand keine radikuläre

Symptomatik im Bereich der HWS. Die Röntgenuntersuchung zeigte eine leichte

Streckhaltung der HWS bei ansonsten unauffälligen Ergebnissen.

5.2     Die

unfallversicherungsrechtliche Beurteilung, welche schliesslich abgeschlossen

wurde mit dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 12. Februar 2009 und dem

dieses bestätigenden Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2009 (IV-Nr.

175), ergab Folgendes: Der Beschwerdeführer leide an keinen organisch

nachweisbaren Beschwerden. Soweit organisch nicht nachweisbare Beschwerden

vorlägen, stünden diese in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum

Unfallereignis vom 23. Oktober 1997. Das Bundesgericht liess offen, ob das nach

HWS-Verletzungen nicht selten beschriebene, von der Rechtsprechung als «bunt»

bezeichnete Beschwerdebild vorliege, da auch eine Adäquanzbeurteilung nach der

sogenannten Schleudertrauma-Rechtsprechung (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.) zur

Verneinung der Adäquanz führte. Aus diesem Grund enthalten die

unfallversicherungsrechtlichen Entscheidungen auch keine abschliessende

Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführer

wegen organisch nicht nachweisbarer Beschwerden eingeschränkt war oder ist.

Ebenso wenig war im dortigen Verfahren zu beurteilen, ob unfallunabhängige Einschränkungen

bestehen.

5.3     Dr.

med. C.___ führt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 23. Februar 1999

(IV-Nr. 2 S. 30 ff.), das im Auftrag des Beschwerdeführers erstellt wurde (vgl.

z.B. IV-Nr. 158.3 S. 37), aus, prämorbid könne aufgrund der Aktenlage, der

Anamnese und der Fremdanamnese (Gespräch mit der Freundin des

Beschwerdeführers) keine psychiatrische Diagnose gestellt werden. Der

Beschwerdeführer habe sich in der erweiterten Bandbreite dessen verhalten, was

als gesund betrachtet werde. Es lasse sich aus psychiatrischer Sicht lediglich

die sich mit der neurologischen Begutachtung überschneidende Diagnose der

kognitiven Störungen (ICD-10 F06.7) feststellen. Im Rahmen dieser nach dem

Unfall entstandenen kognitiven Defizite müsse auch eine Verunsicherung des

Beschwerdeführers festgestellt werden, ohne dass darauf eine Diagnose aus dem

affektiven Formenkreis, z.B. eines depressiven Syndroms, effektiv gestellt

werden könnte. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 %

arbeitsfähig. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei in den kognitiven

Defiziten und der posttraumatischen zervikalen Schmerzsymptomatik begründet.

5.4     Das

ebenfalls im Auftrag des Beschwerdeführers erstellte neurologische/neuropsychologische

Gutachten von Dr. med. E.___ vom 9. April 1999 (IV-Nr. 2 S. 5 ff.) basiert auf

den dem Gutachter zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie einer

neurologischen, neuropsychologischen und elektroencephalographischen

Untersuchung vom 8. Dezember 1998. Der Gutachter hält fest, der

Beschwerdeführer sei am 23. Oktober 1997 mit seinem Ford Fiesta auf einer

Hauptstrasse gestanden und habe nach links abbiegen wollen. Plötzlich sei ein

Personenwagen der Marke Opel Senator 3.0 i von hinten mit einer Geschwindigkeit

von (gemäss Polizeirapport) 50 - 55 km/h auf sein Fahrzeug

aufgeprallt. Als Diagnosen nennt Dr. med. E.___ einen Zustand nach

Verkehrsunfall vom 23. Oktober 1997 sowie eine milde traumatische

Gehirnverletzung. Noch bestehend seien ein mässiges rechtsbetontes

Cervicalsyndrom, mässige cervicocephale Beschwerden mit insbesondere cervicogen

getriggerten Kopfschmerzen, leicht bis mässig ausgeprägte kognitive Störungen

sowie eine posttraumatische Labyrinthopathie rechts mit posttraumatischem Tinnitus.

In der Beurteilung hält der Arzt fest, als Folge der oben erwähnten

Verletzungsmechanismen bestünden auch heute noch ein zumindest mässig

ausgeprägtes rechts betontes Cervicalsyndrom sowie zumindest mässig ausgeprägte

cervicocephale Beschwerden, wie aber auch leicht bis mässig ausgeprägte

kognitive Störungen. Die Einschränkungen und Einbussen verursachten

insbesondere belastungsabhängige Genickschmerzen, aber auch Kopfschmerzen,

Schwindelbeschwerden, ein Ohrgeräusch, eine Hörstörung sowie Gedächtnis- und

Konzentrationsdefizite, aber auch eine leichte Antriebsstörung. Eine

konsequente Behandlung der Unfallfolgen habe bisher nicht stattgefunden. Die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit schätze er, Dr. med. E.___, auf 40

%, diejenige in einer angepassten Tätigkeit (wechselnd sitzend, ohne

Kopfzwanghaltung, ohne arbeitsmässige Belastung der Oberarmmuskulatur) betrage

zurzeit maximal 60 %. Nach einer entsprechenden Behandlung und intensiven

Therapie werde, so sei zu erwarten, von einer höheren Arbeitsfähigkeit

ausgegangen werden können. Entsprechend sei eine abschliessende Beurteilung der

Zumutbarkeit nicht sinnvoll.

5.5     Die

Rehaklinik I.___ berichtete am 7. September 2000 über eine stationär-klinische

Rehabilitationsbehandlung, die vom 28. Juni bis 26. Juli 2000 stattgefunden

hatte (IV-Nr. 47 S. 28 ff.). Es wurden folgende Diagnosen gestellt:

Status nach

Verkehrsunfall (Heckaufprallkollision) am 23.10.1997 mit HWS-Distorsion (HWS-Abknickverletzung)

und leichter traumatischer Hirnverletzung. Konsekutiv:

persistierender

zervikozephaler Symptomenkomplex

neuropsychologische

Defizite

Tinnitus

rechts

mittelgradige

depressive Episode

Weiter wird erklärt,

seit dem Unfall leide der Beschwerdeführer nach seinen Angaben an täglich

auftretenden, für mehrere Stunden anhaltenden Stirn-, periorbitalen und den

Schädel betreffenden Kopfschmerzen mit «Augenstechen», welche sich durch

Anstrengung verstärkten und anfänglich mit Schmerzmitteln kaum zu beeinflussen

gewesen seien. Weiter bestünden zeitweise Sehbeschwerden, Schwindel, Tinnitus,

eine Konzentrationsabnahme, eine Störung des Kurzzeitgedächtnisses, eine

depressive Stimmung mit Gereiztheit, Nervosität und Interessenverlust sowie

Ziellosigkeit und ein sozialer Rückzug.

Zur

Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, im Zeitpunkt des Unfalls sei der

Beschwerdeführer (gelernter […]) arbeitslos gewesen. Er habe vorher als […]

gearbeitet. Er sei im Anschluss an den Unfall für ca. zwei Monate

arbeitsunfähig geschrieben worden (100 %). Die Arbeitsunfähigkeit sei später

wieder aufgehoben worden, womit der Beschwerdeführer nicht einverstanden

gewesen sei. Er habe den Hausarzt gewechselt, der neue Hausarzt würde ihn aber

auch nicht krankschreiben. Bei Eintritt habe keine Medikation bestanden.

Während des

Klinikaufenthalts sei der Beschwerdeführer psychologisch betreut worden. Gemäss

Beurteilung des betreuenden Psychologen lic. phil. U.___ stehe zurzeit die

depressive Symptomatik (mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1) mit

suizidaler Gefährdung im Vordergrund. Hinter der manifesten Haltung von

Desinteresse des Patienten werde starke Verzweiflung deutlich, ebenso eine

enorme Kränkbarkeit und Zurückweisung, die vom Patienten beim versicherungstechnischen

Problem festgemacht werde. Eine Psychotherapie sei trotz der ambivalenten

Haltung des Patienten dringend indiziert. Schwerpunkt sollte die

Unfallverarbeitung mit der depressiven Begleitsymptomatik und die berufliche

Reintegration sein. Ohne eine intensive Psychotherapie seien alle

diesbezüglichen Versuche zum Scheitern verurteilt. In der neuropsychologischen

Untersuchung der kognitiven Basisfunktionen hätten sich in einem Grossteil der

untersuchten Funktionsbereiche ausgesprochen starke Minderfunktionen

manifestiert, die sich einer neuropsychologischen Interpretation im Rahmen

obiger Diagnose entzögen und sich im klinischen Eindruck nicht bestätigten.

Gesamthaft gesehen habe sich der Beschwerdeführer während der Hospitalisation

psychisch etwas stabilisiert und sei motiviert, seine private und berufliche

Zukunft zu organisieren. Die Schmerzsymptomatik habe hingegen nur teilweise

gebessert werden können. Aufgrund der bestehenden Unfallfolgen sei der

Beschwerdeführer in seinen beruflichen und Alltagsaktivitäten vermindert

leistungsfähig. Ein beruflicher Wiedereinstieg als […] sei in Anbetracht

auftretender stressiger Parallelfunktionen und der Hektik wenig realistisch.

Nach weiterer psychischer Stabilisierung werde eine Berufsberatung und eine

berufliche Förderung via IV empfohlen. Da das im Vorfeld der jetzigen

Hospitalisation durchgeführte Arbeitstraining in der Institution H.___ nicht

nur wegen generellem Motivationsmangel gescheitert sei, sondern der Patient

auch wegen der Arbeit mit Behinderten und geringer Arbeitsanforderung Mühe

bekundet habe und schlussendlich durch die Depression kompromittiert gewesen

sei, sollte die berufliche Umschulung extern erfolgen.

5.6     Im

neuro-otologischen Gerichtsgutachten von Prof. Dr. med. F.___, vom 29. September

2002 (vgl. IV-Nr. 131 S. 25 ff.) wird folgende Diagnose gestellt: «Tinnitus und

Hyperakusis bei Status nach Innenohrschaden rechts wegen Heckauffahrunfall

23.10.1997 mit Distorsionen cervikale und lumbale Wirbelsäule mit konsekutiven

kognitiven Störungen und depressiven Episoden». Der Gutachter führt aus, bei

der eingehenden neuro-otologischen Untersuchung habe während der Begutachtung

keine Störung des Innenohrs nachgewiesen werden können, weder des Hörorgans

noch des Gleichgewichtsorgans. Aufgrund der allgemein fehlenden Motivation und

der Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers seien gewisse

Untersuchungen, die eine erhöhte Kooperation erforderten, schwierig durchzuführen

gewesen, und somit seien die Resultate nicht immer eindeutig zu interpretieren.

Trotzdem habe mithilfe von objektiven Methoden und Kombinationen von

verschiedenen Untersuchungen eindeutig eine normale Funktion des Innenohrs

festgestellt werden können. Aufgrund der in den Vorakten festgehaltenen Befunde

und Beschwerden sei davon auszugehen, dass zu einem früheren Zeitpunkt ein

Innenohrschaden bestanden habe, der unfallkausal sei. Dieser Schaden habe sich

offensichtlich erholt. Funktionsstörungen des Innenohrs hätten sich bei der

Untersuchung nicht mehr nachweisen lassen.

5.7     Das

zweite (Privat-)Gutachten von Dr. med. C.___ datiert vom 11. Januar 2003

(IV-Nr. 110). Der Arzt diagnostiziert eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4), eine

chronifizierte depressive Episode mittleren Grades (ICD-10 F32.1) sowie

kognitive Defizite (ICD-10 F06.7) bei Persönlichkeitsänderung mit resignativer,

misstrauischer Haltung und sozialem Rückzug bei langem belastendem

Krankheitsverlauf (ICD-10 F62.8). Zur somatoformen Schmerzstörung wird

ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an diffusen Kopfschmerzen, Nacken- und

Schulterschmerzen, die schwer und quälend seien und alleine mit einem

psychologischen Prozess resp. einer körperlichen Störung nicht vollständig

erklärt werden könnten. Es bestehe ein zervikozephaler Symptomenkomplex, der

aber alleine mit einer organischen Ursache nicht gänzlich erklärt werden könne.

Zusätzlich bestehe eine affektive Störung bei gleichzeitig vorhandener

erheblicher psychosozialer Problematik (lange Arbeitslosigkeit; gescheiterte

Wiedereingliederung und Arbeitsversuche; fruchtloser, langwieriger

medico-legaler Konflikt). Es bestehe eine chronifizierte depressive Episode

mittleren Grades. Der Beschwerdeführer zeige neben den kognitiven Störungen

eine pessimistische, resignierte Zukunftsperspektive, Suizidgedanken, eine

Lust- und Interesselosigkeit, verbunden mit einer gravierenden Freudlosigkeit,

einer psychomotorischen Hemmung und einem Libidoverlust. Er sei leicht- bis

mittelgradig depressiv. Neben seiner depressiven Grundstimmung sei er auch als

gravierend dysphorisch, aggressionsgeladen, zu bezeichnen. Die Depressivität

des Beschwerdeführers sei insofern gefährlich, als sie mit einer latenten bis

offensichtlichen Suizidalität verbunden sei. Dass die Hausärztin Dr. med. K.___

den Beschwerdeführer auch als potenziell fremdgefährend erlebe, sei

nachvollziehbar. Er, Dr. med. C.___, habe bereits bei der Begutachtung im

Januar 1999 ein höchst labilisiertes Gleichgewicht festgestellt. Er habe damals

befürchtet, dass eine psychische Dekompensation drohe, falls die

therapeutischen und die Wiedereingliederungsmassnahmen nicht ausgeschöpft

würden. Dies müsse heute leider festgestellt werden. Beim Beschwerdeführer

finde sich eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Umwelt, ein

massiver sozialer Rückzug, eine Hoffnungslosigkeit, ein chronisches Gefühl des

Angespanntseins und Bedrohtseins, eine Entfremdung von seinen Beziehungen mit

einer tiefgreifenden Veränderung seiner Lebensführung. Der Beschwerdeführer

zeige eine Anspruchshaltung gegenüber anderen, sei überzeugt von der Krankheit,

überzeugt davon, verändert und stigmatisiert zu sein, und zeige eine deutliche

Vernachlässigung seiner Interessen, seiner Freizeitaktivitäten und seiner

Beziehungen. Im Vergleich zur prämorbiden Stimmung des Beschwerdeführers finde

sich eine deutliche Störung der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit.

Zwischen der andauernden Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers und den

oben beschriebenen Diagnosen komme es bei gewissen Symptomen zu einer

Überlagerung.

Zur

Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. C.___ aus, der bisherige Verlauf zeige eine

Chronifizierung und eine deutliche Verschlechterung. Der Beschwerdeführer könne

sich offenbar von seinen psychischen Symptomen aus freiem Willen nicht

befreien. Es komme ihnen Krankheitswert zu. Infolge der Auswirkungen und der

Schwere des Symptomatik resp. der Diagnosen müsse aus psychiatrischer Sicht zum

heutigen Zeitpunkt eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Der

Beschwerdeführer sei einem allfälligen Arbeitgeber zum heutigen Zeitpunkt aus

psychiatrischer Sicht nicht zumutbar. Hingegen sei ihm eine Arbeit in

geschütztem Rahmen zuzumuten. In der freien Wirtschaft müsste der

Beschwerdeführer Enttäuschungen und allenfalls auch Kränkungen und Rückschläge

verkraften, wozu er heute nicht in der Lage sei.

5.8     Dr.

med. E.___ erstattete – wiederum im Auftrag des Beschwerdeführers – am 29.

Oktober 2003 erneut ein neurologisches/neuropsychologisches Gutachten (das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. C.___ [E. II. 5.7 hiervor] wurde durch Dr. med.

E.___ eingeholt). Dessen Ergebnisse werden im Gerichtsgutachten der Rehaklinik G.___

vom 23. Juli 2004 (IV-Nr. 131; E. II. 5.9 hiernach) zusammengefasst. Dr. med.

E.___ hielt fest, der Beschwerdekomplex des Versicherten decke sich mit den

schon bekannten Beschwerden. Die festgestellten mässig bis mittelstark

ausgeprägten kognitiven Störungen seien nicht ausschliesslich als direkte

Unfallfolge anzusehen. In der Zwischenzeit sei es zu wesentlichen seelischen

Beeinträchtigungen im Sinne der vom Psychiater bezeichneten mittelgradigen

depressiven Episode sowie zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

gekommen. Diese zusätzlichen seelischen Elemente erklärten die Verschlechterung

der in diesem Gutachten erhobenen psychometrischen Befunde im Vergleich zur

Voruntersuchung von Dezember 1998. Ohne die seelische Entwicklung, aus rein

organisch begründbarer Sicht, wäre heute, gleich wie in Dr. med. E.___ s Gutachten

von 1999, von einer 40%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit auszugehen.

5.9     Im

unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren VSBES.2007.280, das schliesslich

mit dem Urteil vom 12. Februar 2009 abgeschlossen wurde, holte das

Versicherungsgericht ein neurologisches/neuropsychologisches und

rheumatologisches Gerichtsgutachten der Rehaklinik G.___ vom 23. Juli 2004 ein

(IV-Nr. 131). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen:

Status nach

Auffahrunfall mit HWS-Distorsionstrauma am 29. Oktober 1997 mit/bei:

·

chronifiziertem

zervikovertebralem und thorakovertebralem Schmerzsyndrom mit intermittierenden

zerviko-okzipitalen und zervikospondylogenen Ausstrahlungen und anhaltenden

Kopfschmerzen vorwiegend vom Spannungstyp

·

möglichen

posttraumatischen neuropsychologischen Funktionsstörungen und Wesensveränderung

·

anhaltender

somatoformer Schmerzstörung

·

chronifiziertem

depressivem Zustandsbild

·

Tinnitus und

Hyperakusis bei Status nach Innenohrschaden rechts

·

verminderter

psychischer Belastbarkeit

In der

Beurteilung halten die Gutachter fest, in ihren klinisch-neurologischen wie

auch rheumatologischen Untersuchungen sei als einziger objektivierbarer Befund

ein höchstens mässiggradiges chronifiziertes zervikozephales und

zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit einer überwiegend

schmerzbedingten Einschränkung der HWS-Beweglichkeit festgestellt worden. Wie

aus dem recht umfangreichen medizinischen Dossier hervorgehe, hätten auch in

den zahlreichen früheren medizinischen Berichten und Gutachten keine grobpathologischen

neurologischen oder rheumatologischen Befunde eruiert werden können. Bei der

Beurteilung der Gesamtsymptomatik stünden die psychiatrischen und

neuropsychologischen Aspekte im Vordergrund.

Weiter wurde

dargelegt, unmittelbar nach dem Unfall hätten sicher organische Beschwerden

vorgelegen, insb. im Bereich des Nackens sei es zu Weichteilverletzungen

gekommen. Verifizierbare Schädigungen an der Hals- wie auch Brustwirbelsäule

hätten weder auf konventionellen Bildern noch in verschiedenen MRI-Untersuchungen

(inkl. Gehirn) festgestellt werden können. Eine milde traumatische

Hirnschädigung als Folge des erlittenen recht heftigen Unfalles sei aufgrund

der Unfallanamnese nach heutigem wissenschaftlichem Stand möglich und könne

somit nicht ganz ausgeschlossen werden. Im Vergleich zur formalen

Erstuntersuchung vom Dezember 1998 lasse sich jedoch vom neuropsychologischen

Standpunkt aus eine deutliche Verstärkung der kognitiven Einbussen feststellen.

Eine solche Verschlechterung sei multifaktoriell bedingt und werde sicher auch

durch Fremdfaktoren beeinflusst. Im gesamten Beschwerdeverlauf hätten sich

einige Faktoren negativ ausgewirkt. So habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt

des Unfalls schon seit anderthalb Jahren Arbeitslosenentschädigung bezogen und

sei somit einige Monate vor der Aussteuerung gestanden, was die berufliche

Reintegration nach dem Unfall sicher zusätzlich erschwert habe. Zudem sei der

Beschwerdeführer in seiner Berufswahl «selektiv» gewesen, so habe er gemäss

einem Arztbericht nicht im erlernten Beruf als […] arbeiten wollen, weil man zu

viele Überstunden machen müsse und zu wenig verdiene. Weiter bestehe beim

Beschwerdeführer eine Alexithymie. Diese sei ein Risikofaktor, um psychisch zu

dekompensieren, und wahrscheinlich einer der Gründe dafür, dass es zu einer

Somatisierung des gesamten Beschwerdekomplexes habe kommen können.

Was die

neuro-otologischen Symptome anbelange, könnten die Hyperakusis und der Tinnitus

einen gewissen Krankheitswert haben, die Arbeitsfähigkeit sei aber dadurch kaum

eingeschränkt.

Aus

neuropsychologischer/klinisch-psychologischer Sicht seien folgende Diagnosen zu

nennen: Mögliche posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörungen,

Wesensänderung; anhaltende somatoforme Schmerzstörung; chronifiziertes

depressives Zustandsbild. Im Vergleich zur formalen Erstuntersuchung im

Dezember 1998 lasse sich eine deutliche Verstärkung der kognitiven Einbussen

feststellen, eine Verschlechterung, die multifaktoriell bedingt sei. Sowohl

formal als auch klinisch sei von einer erheblich reduzierten psycho-physischen

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dabei im Vordergrund stehe

das ursprünglich als Reaktion auf die Unfallfolgen entstandene, heute

chronifizierte depressive Zustandsbild. Der Leidensdruck des Patienten, seine

Verzweiflung seien spürbar und glaubwürdig. Aus

neuropsychologischer/klinisch-psychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer

höchstens in einem geschützten Rahmen teilarbeitsfähig. Auf dem freien

Arbeitsmarkt sei er nicht vermittlungsfähig. Als einzige Massnahme empfehle

sich die auch vom Beschwerdeführer gewünschte Aufnahme einer psychiatrischen

Betreuung, einerseits zur Stützung, andererseits zur Verarbeitung der seit dem

Unfall erlittenen Enttäuschungen und Verluste und, in einem weiteren Schritt,

zur Verbesserung der Lebensqualität. Eine derartige Behandlung sei

längerfristig und in diesem Rahmen sei, ebenfalls als längerfristiges Ziel,

eine wenigstens teilweise Reintegration in den Arbeitsprozess anzustreben.

5.10   In einem

Ergänzungsgutachten vom 8. Dezember 2004 (erwähnt im Urteil des

Versicherungsgerichts vom 12. Februar 2009, S. 10 f. E. 5q) präzisierten die

Ärzte der Rehaklinik G.___, beim Versicherten lägen rein vom somatischen Standpunkt

aus keine Befunde vor, die seine Arbeitsfähigkeit einschränkten. Es seien vor

allem psychologische/psychiatrische Aspekte, die ihn in seiner normalen

Lebensweise (sowohl arbeitsmässig als auch psychosozial) einschränkten. Er

leide an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einem

chronifizierten Zustandsbild, Syndrome, welche ihn neben der deutlichen

Wesensveränderung in seiner vor dem Unfall gewohnten Lebensweise einschränkten.

Eine milde traumatische Hirnschädigung als Folge des erlittenen Unfalles sei

auf Grund der Unfallanamnese lediglich möglich, also nicht überwiegend

wahrscheinlich.

5.11   Auf

Nachfrage des Vertreters des Beschwerdeführers nahm der Chefarzt der Rehaklinik

G.___, Dr. med. V.___, Facharzt für Neurologie FMH, am 29. Dezember 2004

nochmals Stellung (IV-Nr. 142 S. 4 ff.). Er erklärte namens der Gutachter, sie

seien der Meinung, dass der «medizinische Endzustand» beim Beschwerdeführer zum

heutigen Zeitpunkt noch nicht erreicht sei und er einer intensiven

psychiatrischen Betreuung, einerseits zur Stützung, andererseits zur

Verarbeitung der seit dem Unfall erlittenen Enttäuschungen und Verluste und, in

einem weiteren Schritt, zur Verbesserung der Lebensqualität zugeführt werden

sollte. Diese Behandlung sei sicher längerfristig und könne, obwohl zeitlich

schwer abschätzbar, gut ein bis zwei Jahre in Anspruch nehmen. Das

längerfristige Ziel bei diesem noch jungen Patienten sei eine wenigstens

teilweise Reintegration in den Arbeitsprozess sowie, was ebenso wichtig sei,

die psychosoziale Reintegration. Eine derartige Reintegration könne kaum zum

Erfolg führen, wenn der Patient weiterhin finanziell vollständig von seiner

Familie abhängig sei, quasi unter seinem existenziellen Niveau lebe. Deshalb

seien sich die Gutachter mit dem Rechtsvertreter einig, dass der Patient von

Seiten der Versicherungen sobald als möglich unterstützt werden sollte und

nicht bis Dezember 2005 zugewartet werden dürfe. Die jetzige psychosoziale

Situation trage kaum dazu bei, eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu

erreichen. Erfahrungsgemäss könne auch eine optimale psychiatrische Betreuung

oft wenig dazu beitragen, Patienten zu helfen, die von existenziellen Ängsten

geplagt und ohne Zukunftsperspektiven seien. Deshalb unterstützten sie, die

Gutachter, eindeutig eine sobald als mögliche finanzielle Unterstützung seitens

der Versicherung. Die finanzielle Unterstützung könne durchaus nur temporär

ausgesprochen und nach einem Jahr anhand des medizinischen Zustands und der

erzielten Fortschritte neu beurteilt werden. Die Gutachter seien der Meinung,

dass unter diesen Bedingungen zusammen mit psychotherapeutischen Massnahmen bis

Dezember 2005 mit einer Teilarbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Eine

teilweise Reintegration in den Arbeitsprozess sei in ein bis zwei Jahren

möglich, könnte aber unter optimalen Bedingungen auch schon früher eintreten.

Eine optimale Reintegration in den Arbeitsprozess, wie auch eine für den

Patienten wichtige psychosoziale Reintegration, könne nur unter optimalen

Bedingungen erfolgen, was eine finanzielle Unterstützung des Patienten

voraussetze. Nach Meinung der Gutachter sollte der Fall versicherungstechnisch

nicht abgeschlossen, aber der Patient temporär finanziell unterstützt werden.

Sie hätten bei jungen Patienten schlechte Erfahrungen in Bezug auf die

berufliche und psychosoziale Reintegration schlechte Erfahrungen gemacht, wenn

der Versicherungsfall abgeschlossen und eine regelmässige Rente bezogen werde.

Ein gewisser «psychischer Druck» müsse vorhanden sein und es müsse vom Patienten

verstanden werden, dass auch von seiner Seite in Bezug auf die Reintegration

ein aktiver Beitrag verlangt und erwartet werden könne.

5.12   Die

Psychiaterin Dr. med. J.___ führt in ihrem Schreiben an den Vertreter des

Beschwerdeführers vom 23. Januar 2005 (IV-Nr. 142 S. 2 f.) aus, der

Beschwerdeführer sei von November 2002 bis Dezember 2002 für vier Gespräche und

seit November 2004 zweimal zu einem Gespräch vorbeigekommen. Er habe den Wunsch

geäussert, nun eine Psychotherapie zu beginnen. Es seien Gespräche im Abstand

von ca. 14 Tagen geplant. Aus psychiatrischer Sicht sollte der

Beschwerdeführer berentet werden, damit er von einer gewissen Eigenständigkeit

aus wieder Integrationsversuche unternehmen könne. Nach ihrer Einschätzung

seien die langdauernden chronischen sozialen Abstiege des Patienten nicht mit

therapeutischem Erfolg gekrönt. Der Patient sei ständig unsicher und ambivalent

und habe die Tendenz, alles beim Alten behalten zu wollen. Der Therapeut habe

wenige Möglichkeiten, neue Impulse zu geben und Veränderungen anzusteuern, da

die Rentenfrage immer in den Luft mitschwebe. Nach Abschluss der ganzen

Leidensgeschichte sei ein besserer therapeutischer Einstieg möglich, da die

soziale Situation stabiler sei und keine Unsicherheit mehr bezüglich der

Finanzen bestehe. Dabei könne der soziale Abstieg in die Therapie einbezogen

und verarbeitet werden. Erst dann sei eine eventuelle Integration wieder

möglich.

5.13   Vom 5. bis

17. August 2005 war der Beschwerdeführer in der Klinik L.___ hospitalisiert.

Der Austrittsbericht vom 24. August 2005 (IV-Nr. 148 S. 6 ff.) nennt folgende

Diagnosen:

1.

Chronische Schmerzsymptomatik im Bereich

des Kopfes, des Nackens und des Rückens mit/bei (ICD-10 F45.4)

-

Status nach Auffahrunfall

mit HWS-Distorsionstrauma am 23.10.1997

-

Spannungskopfschmerzen

-

Tinnitus und Hyperakusis

bei Status nach Innenohrschaden rechts

-

Verdacht auf

posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörungen und Wesensveränderungen

-

Somatoformen Anteilen

2.

Leichte depressive Episode bei gereizter

Stimmungslage und auffälligen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F33.0)

3.

Hyperlipidämie

Aktuelle

Beschwerden seien täglich vorhandene Kopfschmerzen, ein Schwindelgefühl,

Nausea, ein Tinnitus und lumbale Rückenschmerzen. Weiter bestehe eine

depressive Symptomatik mit zusätzlicher Erschöpfung, Lustlosigkeit,

Interesselosigkeit, Konzentrationsstörungen und zunehmender Vergesslichkeit.

Seit zwei Jahren stehe der Beschwerdeführer bei Dr. med. J.___ in

psychiatrischer Behandlung (ca. zweimal pro Monat, seit zwei Monaten pausiert).

Gegenüber den Voruntersuchungen ergäben sich keine Veränderungen. Hinsichtlich

der leichten depressiven Episode bestehe aktuell keine Indikation für eine

medikamentöse Therapie. Der Beschwerdeführer habe mit der Hospitalisation den

Wunsch verbunden, «für seinen weiteren Kampf aufzutanken». Sein primäres Ziel

habe in der Anerkennung seiner unfallbedingten Erkrankung sowie in einer

finanziellen Existenzsicherung bestanden, wobei er sich appellativ-vorwurfsvoll

auf externale Hilfserwartungen an die Kranken- oder Invalidenversicherung

versteift und keinerlei Selbstwirksamkeitserwartungen mehr bezüglich Suche nach

einem geeigneten längerfristigen Arbeitsplatz aufgebracht habe. Er habe durch

die stationäre Aufnahme eine gewisse Distanzierung von seinen Alltagssorgen

erlebt, jedoch vom Therapieangebot wenig profitieren können. Aus

psychosomatischer Sicht werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer

der Hospitalisation und anschliessend bis 4. September 2005 attestiert.

5.14   In ihrem

Bericht vom 15. Januar 2006 (IV-Nr. 149 S. 5 ff.) führt Dr. med. J.___ aus, der

Beschwerdeführer sei im Jahr 2002 für einige Sitzungen vorbeigekommen und habe

sich im Dezember 2004 wieder gemeldet, weil er selbst einen Leidensdruck habe

und weil er eine Auflage der IV für eine Psychotherapie erhalten habe. Er sei

insgesamt für neun Gespräche vorbeigekommen. Die letzte Untersuchung habe am

26. September 2005 stattgefunden. Zudem sei der Beschwerdeführer vom 5.

bis 18. August 2005 auf seinen Wunsch hin in der Klinik L.___ hospitalisiert

gewesen. Die Therapie habe keinen Erfolg gezeitigt. Dr. med. J.___ fährt fort,

ihres Erachtens könne nicht «nur» von einer chronifizierten Depression und

einer andauernden somatoformen Störung ausgegangen werden, sondern es liege

eine schwerere Pathologie vor, die in Richtung einer Persönlichkeitsstörung

gehe. Der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien für eine Borderline-Störung

(emotionale Instabilität, gestörtes inneres Selbstbild, wechselnde Ziele,

Gefühl der inneren Leere, Suizidgedanken). Es scheine, dass der soziale

Rückzug, das zunehmende Gedankenkreisen und das Leben in einer eigenen Welt zu

einer tiefen Ambivalenz, Selbstwertverlust und Aggressivität geführt hätten.

Vermutlich spiele dabei der äussere Druck eine grosse Rolle. In Anbetracht der

Tatsache, dass der Unfall 1997 stattgefunden habe und sich die psychiatrische

Symptomatologie verschärft habe (im Vergleich zum Gutachten 1999), könne sie,

Dr. med. J.___, keine optimistischen Aussagen zu Gunsten der erfolgten

Behandlung noch zur Prognose machen. Für den Beschwerdeführer wäre es wichtig,

die Psychotherapie fortzusetzen. Seine psychischen Probleme seien jedoch nicht

in einem Jahr lösbar, sondern in einer langjährigen Behandlung. Als Diagnosen

nennt Dr. med. J.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4),

eine chronifizierte Depression (ICD-10 F33.1) sowie eine Borderline-Störung

(ICD-10 F60.31). Sie attestiert dem Beschwerdeführer seit dem ersten Termin bei

ihr am 6. Dezember 2004 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der

Gesundheitszustand sei sich verschlechternd.

5.15   Nachdem

das bundesgerichtliche Urteil im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren am

18. September 2009 gefällt worden war (IV-Nr. 177), wandte sich die

Beschwerdegegnerin an die Hausärztin Dr. med. K.___ mit der Frage nach

unfallfremden Leiden. Dr. med. K.___ antwortete am 24. November 2009, sie habe

den Beschwerdeführer immer nur in Bezug auf den Unfall behandelt (IV-Nr. 178).

Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich daraufhin beim Beschwerdeführer und

seinem Rechtsvertreter nach weiteren behandelnden Ärzten (IV-Nr. 179, 182). Der

Beschwerdeführer lehnte es jedoch ab, diese Frage zu beantworten (vgl.

Protokolleinträge vom 21. April 2010 und 26. Mai 2010). In der Folge wurde

vereinbart, die Psychiaterin Dr. med. J.___ werde den Beschwerdeführer, der

nicht mehr bei ihr Patient sei, zu einem Untersuchungstermin aufbieten und

einen Abklärungsbericht erstellen (vgl. Protokolleinträge vom 25. Mai und

25. Juni 2010; Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 29. Juni

2010, IV-Nr. 184).  Dr. med. J.___ teilte der Beschwerdegegnerin jedoch am

7. Dezember 2010 telefonisch und schriftlich mit, der Beschwerdeführer

habe sich nicht bei ihr gemeldet und sie werde den Fragebogen für den

Arztbericht retournieren (vgl. Protokolleintrag von diesem Datum; IV-Nr. 191). In

der Folge fanden verschiedene Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und

Angestellten der Beschwerdegegnerin statt, eine spezialärztliche Untersuchung

kam jedoch nicht mehr zustande. Die durch die Beschwerdegegnerin in Aussicht

genommene Begutachtung durch die Begutachtungsstelle M.___ verzögerte sich und

scheiterte schliesslich, weil die zuletzt vorgesehene Gutachterin die Stelle

wechselte. Den drei Untersuchungsterminen bei Dr. med. C.___ blieb der

Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Der Versuch des Gerichts, im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens eine Begutachtung durchzuführen, blieb ebenfalls erfolglos,

weil der Beschwerdeführer auch dem Termin beim gerichtlich bestellten Gutachter

Dr. med. S.___ unentschuldigt fernblieb (vgl. E. I. 11. hiervor).

6.

6.1     In der

gerichtlichen Verfügung vom 4. November 2016 wurde der Beschwerdeführer auf

seine Pflicht hingewiesen, zum Begutachtungstermin zu erscheinen und sich der

Untersuchung zu unterziehen. Bei triftigen Hinderungsgründen habe er sich

rechtzeitig und mit den erforderlichen Belegen abzumelden. Im Unterlassungsfall

könne das Gericht aufgrund der Akten entscheiden, wobei es die Verletzung der

Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung und der Verteilung der Beweislast

berücksichtige.

6.2     Der

Beschwerdeführer ist trotz dieses Hinweises nicht zum Begutachtungstermin bei

Dr. med. S.___ erschienen, ohne sich vorgängig zu entschuldigen. Mit Verfügung

vom 17. Januar 2017 wurde ihm daraufhin Gelegenheit geboten, bis 31. Januar

2017 die Gründe für sein Nichterscheinen zu nennen und zu belegen. Gleichzeitig

wurde angekündigt, im Unterlassungsfall werde das Gericht von einem

unentschuldigten Versäumnis ausgehen, auf die Einholung des Gutachtens

verzichten und auf Grund der Akten entscheiden, wobei es die Verletzung der Mitwirkungspflicht

bei der Beweiswürdigung berücksichtigen werde. Innert Nachfrist liess der

Beschwerdeführer am 3. März 2017 vorbringen, er sei wegen einer schweren und

stark ansteckenden Augenkrankheit nicht in der Lage gewesen, zum

Begutachtungstermin zu erscheinen. Die geforderten Belege wurden aber auch mit

dieser Eingabe nicht eingereicht und liegen bis heute nicht vor.

Dementsprechend ist wie angekündigt zu verfahren. Auf die Begutachtung ist zu

verzichten und es ist ein Entscheid aufgrund der Akten zu fällen. Dem Umstand,

dass der Beschwerdeführer ohne nachgewiesenen, triftigen Verhinderungsgrund

nicht zur Begutachtung erschienen ist und damit diese verhindert hat, ist bei

der Beweiswürdigung angemessen Rechnung zu tragen.

7.       Die

Würdigung der medizinischen Unterlagen ergibt Folgendes:

7.1     Das

Versicherungsgericht gelangte im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren mit

Urteil vom 12. Februar 2009 (VSBES.2007.280), E. 6a S. 11, zum Ergebnis,

angesichts der medizinischen Aktenlage, namentlich der gerichtlich angeordneten

umfassenden interdisziplinären Abklärungen durch die Rehaklinik G.___ sowie des

neurootologischen Gerichtsgutachtens von Prof. Dr. med. F.___, hätten beim

Versicherten ab 19. Januar 1998 keine erheblichen organischen Unfallrestfolgen mehr

mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit objektiviert werden

können. Die anders lautende Beurteilung des neurologischen Privatgutachters Dr.

med. E.___ wurde verworfen. Diese Feststellung wurde auf Beschwerde hin durch

das Bundesgericht bestätigt (Urteil 8C_283/2009 vom 18. September 2009 E. 6).

Sie ist auch der Beurteilung im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen. Zu

prüfen bleibt demnach einzig, ob sich ein Rentenanspruch aus organisch nicht

nachweisbaren Beeinträchtigungen herleiten lässt.

7.2     Was den

Verlauf nach dem Unfall vom 23. Oktober 1997 anbelangt, hat das Bundesgericht im

unfallversicherungsrechtlichen Urteil 8C_283/2009 vom 18. September 2009 E.

8.2, festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 19. Januar 1998, als der

unfallversicherungsrechtliche Fallabschluss erfolgte, wieder voll arbeitsfähig

gewesen und von ärztlicher Seite sei lediglich noch symptombekämpfende

Medikation empfohlen worden. Die für den Rentenanspruch erforderliche

Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

(Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) war somit nach dem Unfall vom 23. Oktober 1997

zunächst nicht erfüllt. Ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung

müsste sich aus einer später eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung

ergeben.

7.3     Der

Neurologe Dr. med. E.___ diagnostiziert in seinem Privatgutachten vom 9. April

1999 (IV-Nr. 2 S. 5 ff.; E. II. 5.2 hiervor) einen Zustand nach Verkehrsunfall vom

23. Oktober 1997 sowie eine milde traumatische Gehirnverletzung. Daraus leitet

er eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit ab. Im Rahmen des gerichtlich eingeholten

Gutachtens der Rehaklinik G.___ wurde jedoch festgestellt, eine milde

traumatische Hirnverletzung könne zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, sei

aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Ein Abweichen von

diesen Ergebnissen des Gerichtsgutachtens wäre nur bei zwingenden Gründen zulässig

(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; E. II. 4.2 hiervor). Solche Gründe

sind nicht ersichtlich. Damit haben die anders lautenden Einschätzungen von Dr.

med. E.___ als nicht massgeblich zu gelten. Dementsprechend kann auch nicht auf

die darauf basierenden Folgerungen dieses Arztes abgestellt werden. Unabhängig

davon wäre von einem unklaren Beschwerdebild im Sinne der Rechtsprechung

auszugehen.

Das

Bundesgericht liess in seinem unfallversicherungsrechtlichen Urteil 8C_283/2009

vom 18. September 2009 die Frage offen, ob der Beschwerdeführer das für ein

Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine diesem gleichgestellte Verletzung

typische, vielfältige Beschwerdebild (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116)

aufgewiesen habe. Auch vorliegend muss diese Frage nicht abschliessend geklärt

werden. Geht man vom Vorliegen eines entsprechenden Beschwerdebildes aus, wäre

dessen invalidisierende Wirkung analog zu einer somatoformen Schmerzstörung zu

beurteilen (BGE 136 V 279). Anhand bestimmter durch die neuere

Rechtsprechung formulierter Indikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S.

297 ff.) wird geprüft, ob die Symptomatik zu einer erheblichen Beeinträchtigung

der Erwerbsfähigkeit der versicherten Person führt. Die Abschätzung der Folgen

erfolgt somit auf dem Weg einer (indirekten) Beweisführung. Da entsprechend der

gesetzlichen Regelung von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten

Person ausgegangen wird, trägt diese die materielle Beweislast für das

Vorliegen einer invalidisierenden Beeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 3.7.2

S. 295 f.).

Die letzten

aktenkundigen fachärztlichen Untersuchungen gehen auf das Jahr 2005 zurück

(Behandlung durch Dr. med. J.___, E. II. 5.14 hiervor). Nach Lage der Akten

fand seither keine spezialärztliche Behandlung oder Untersuchung mehr statt.

Der Beschwerdeführer weigerte sich im Jahr 2010, die Frage zu beantworten,

welche Ärzte ihn behandelt hätten (E. II. 5.13 hiervor) und reagierte im

gleichen Jahr nicht auf das Aufgebot von Dr. med. J.___ (E. I. 3.1 hiervor).

Die daraufhin von der Beschwerdegegnerin angestrebte Begutachtung durch die

Begutachtungsstelle M.___ kam wegen entsprechender Beschwerdeverfahren und

eines Stellenwechsels nicht zustande (E. I. 3.3 - 3.7 hiervor). Die

Begutachtung bei Dr. med. C.___, auf den sich die Parteien daraufhin geeinigt

hatten, kam nicht zustande, weil der Beschwerdeführer zu allen drei

Untersuchungsterminen nicht erschien (vgl. E. I. 4.2) hiervor). Auch der

Versuch des Gerichts, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, scheiterte,

weil der Beschwerdeführer den Untersuchungstermin bei Dr. med. S.___ ebenfalls

nicht wahrnahm.

Die im Dezember

2004 begonnene psychiatrische Behandlung durch Dr. med. J.___ beschränkte sich

auf eine monatliche Sitzung während neun Monaten und endete bereits im

September 2005 (vgl. E. II. 5.14 hiervor). Von einer intensiven Behandlung kann

unter diesen Umständen keine Rede sein. Die übrigen in diesem Zusammenhang

relevanten Indikatoren lassen sich nicht zuverlässig beurteilen, da die

Versuche, weitere medizinische Abklärungen zu treffen, allesamt fehlschlugen. Wie

dargelegt, ist auch unter der Geltung der mit BGE 141 V 281 begründeten

Rechtsprechung von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten Person

auszugehen. Die materielle Beweislast für eine invalidisierende Wirkung liegt beim

Beschwerdeführer. Da keinerlei Abklärungen getroffen werden konnten, ist davon

auszugehen, die HWS-Verletzung und deren Folgen wirkten sich nicht in einer

invalidisierenden Weise aus. Dies gilt für den gesamten hier zu beurteilenden

Zeitraum.

7.4     Zu

prüfen bleibt, ob aufgrund der vorhandenen Unterlagen aus rein psychiatrischer

Sicht ein invalidisierendes Leiden ausgewiesen ist, das während des zu

prüfenden Zeitraums seit dem Unfall vom 23. Oktober 1997 einen Anspruch auf

Leistungen der Invalidenversicherung begründet hat oder weiterhin begründet.

7.4.1  Dr. med.

C.___ gelangte in seinem ersten Gutachten vom 23. Februar 1999 (IV-Nr. 2 S. 30

ff.; E. II. 5.1 hiervor) zum Ergebnis, aus psychiatrischer Sicht sei der

Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Eine relevante, psychisch begründete

Einschränkung müsste sich somit später ergeben haben.

7.4.2  Während

des Aufenthalts in der I.___ vom 28. Juni bis 26. Juli 2000 erfolgte keine

psychiatrische Untersuchung. Es fand aber eine psychologische Betreuung statt

(vgl. E. II. 5.5 hiervor). Der Bericht vom 7. September 2000 (IV-Nr. 47 S. 28

ff.) erwähnt eine depressive Stimmung mit Gereiztheit, Nervosität und

Interessenverlust sowie Ziellosigkeit und einen sozialen Rückzug. Als Diagnose

wird eine mittelgradige depressive Episode genannt. Der Psychologe lic. phil. U.___

erwähnt eine starke Verzweiflung sowie eine enorme Kränkbarkeit und

Zurückweisung, die der Beschwerdeführer am versicherungs-technischen Problem

festmache. Eine Psychotherapie erachtet er trotz der ambivalenten Haltung des

Patienten als dringend indiziert, wobei der Schwerpunkt auf die

Unfallverarbeitung mit der depressiven Begleitsymptomatik und die berufliche

Reintegration zu legen sei. Während des Aufenthalts konnte, so der Bericht

weiter, der psychische Zustand etwas stabilisiert werden, während die

Schmerzsymptomatik nur teilweise gebessert werden konnte.

7.4.3  In

seinem zweiten Gutachten vom 11. Januar 2003 (IV-Nr. 110) diagnostiziert

Dr. med. C.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4), eine chronifizierte depressive Episode

mittleren Grades (ICD-10 F32.1) sowie kognitive Defizite (ICD-10 F06.7) bei

Persönlichkeitsänderung mit resignativer, misstrauischer Haltung und sozialem

Rückzug bei langem belastendem Krankheitsverlauf (ICD-10 F62.8). Diesem

Gutachten kommt als Privatgutachten nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einer

Expertise, welche ein Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholt hat (vgl. BGE 125 V 351 E. 3c S. 354). Es enthält aber gewisse Anhaltspunkte

für eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes

gegenüber der Situation im Jahr 1999. Nicht restlos klar ist, warum der

Gutachter von einer chronifizierten depressiven Episode mittleren Grades ausgeht

und gleichzeitig den Beschwerdeführer als leicht- bis mittelgradig depressiv

bezeichnet (IV-Nr. 110 S. 20). Wie sich dem Gutachten von Dr. med. C.___

weiter entnehmen lässt, hatte von Juni 2001 bis Dezember 2002 eine Behandlung

bei Frau W.___, dipl. prakt. Psychologin, [...], stattgefunden. Gegenüber dem

Gutachter erklärte Frau W.___, sie arbeite mit Menschen in Krisensituationen,

nicht mit psychisch Kranken. Der Beschwerdeführer habe ein Trauma erlebt und es

sei empfehlenswert, an diesem Trauma zu arbeiten. Das Trauma seien der Unfall

und vor allem «was nachher gelaufen sei, mit Ämtern, Versicherungen etc.».

Einen Gewaltausbruch halte sie, anders als die Hausärztin, nicht für möglich

(IV-Nr. 110 S. 14 f.).

Die durch Dr.

med. C.___ beschriebene Entwicklung im Sinne einer Verschlechterung wird durch

die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens der Rehaklinik G.___ (E. II. 5.9 hiervor)

grundsätzlich bestätigt. Insbesondere wird dort ebenfalls ein chronifiziertes

depressives Zustandsbild diagnostiziert. Dieses sei ursprünglich als Reaktion

auf die Unfallfolgen entstanden, mittlerweile chronifiziert und zeitige

deutliche Auswirkungen in Form einer erheblich reduzierten psycho-physischen

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Zuverlässigkeit dieser gutachterlichen

Einschätzung ist insofern etwas reduziert, als sie nicht auf einer

medizinisch-psychiatrischen Exploration basiert. Vielmehr wurde der

Beschwerdeführer durch eine Psychologin untersucht. Einer derartigen

nichtmedizinischen Abklärung kann nicht dieselbe Beweiskraft beigemessen werden

wie einer solchen durch einen entsprechend ausgebildeten Spezialarzt. Dies

bedeutet aber nicht, dass der von einer Psychologin stammenden Einschätzung

keinerlei Relevanz beizumessen wäre. Sie ist in die Gesamtwürdigung

einzubeziehen, bildet aber für sich allein genommen keine hinreichende Basis

für die Anspruchsbeurteilung.

In der

Stellungnahme an den Vertreter des Beschwerdeführers (E. II. 5.11 hiervor)

äussern sich die Gerichtsgutachter ergänzend zur Prognose. Sie halten fest, eine

teilweise Reintegration in den Arbeitsprozess sei in ein bis zwei Jahren, unter

optimalen Bedingungen auch schon früher möglich. Erforderlich seien

psychotherapeutische Massnahmen sowie eine psychosoziale Reintegration, wobei

Letztere eine finanzielle Unterstützung des Patienten voraussetze.

Die behandelnde

Psychiaterin Dr. med. J.___ weist in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2005

(E. II. 5.12 hiervor) auf eine soeben begonnene Psychotherapie hin. Sie

befürwortet eine Berentung, weil die Therapie durch die Unsicherheit bezüglich

der Finanzen behindert werde. Im Austrittsbericht der Klinik L.___ vom 24.

August 2005 (E. II. 5.13 hiervor) wird das Schwergewicht auf die

Schmerzsymptomatik gelegt. Die depressive Symptomatik wird einer leichten

depressiven Episode zugeordnet, wobei diesbezüglich keine Indikation für eine

medikamentöse Behandlung bestehe. Dem Bericht von Dr. med. J.___ vom 15. Januar

2006 schliesslich lässt sich entnehmen, dass sich die im Dezember 2004

begonnene Psychotherapie auf neun Sitzungen beschränkte, wobei deren letzte im

September 2005 stattfand und die Therapie erfolglos blieb. Dr. med. J.___

geht von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode (ICD-10 F33.1), aus. Zudem diagnostiziert sie eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung. Weiter äussert sie den Verdacht auf eine «schwerere

Pathologie», die in Richtung einer Persönlichkeitsstörung gehe. Der

Beschwerdeführer erfülle die Kriterien für eine Borderline-Störung.

7.5     Die genannten

Berichte enthalten Hinweise darauf, dass eine depressive Symptomatik vorlag. Die

Hinweise im Bericht der Rehaklinik I.___ vom 7. September 2000 (IV-Nr. 47

S. 28 ff.) auf eine mittelgradige depressive Episode stammen vom Psychologen

lic. phil. U.___. In der Folge fand offenbar eine Behandlung durch Frau W.___

dipl. prakt. Psychologin, statt. Die Therapeutin erklärte gegenüber dem

Gutachter Dr. med. C.___, sie arbeite mit Menschen in Krisensituationen, nicht

mit psychisch Kranken. Dieser Behandlung kann daher keine erhebliche Bedeutung

beigemessen werden. Dr. med. C.___ geht in seinem Privatgutachten vom 11. Januar

2003 (E. II. 5.7 hiervor) von einer chronifizierten mittelgradigen depressiven

Episode aus, bezeichnet den Beschwerdeführer aber gleichzeitig als leicht- bis

mittelgradig depressiv (IV-Nr. 110 S. 20). Auch die Rehaklinik G.___ nimmt

in ihrem Gerichtsgutachten vom 23. Juli 2004 ein (IV-Nr. 131; E. II. 5.9)

eine chronifizierte Depression an. Der Brief der Gerichtsgutachter vom 29.

Dezember 2004 (E. II. 5.11 hiervor) weist darauf hin, dass diese eine

Verbesserung als realistisch erachten, sofern eine Psychotherapie durchgeführt

und die psychosoziale Situation verbessert werde. Sie halten eine intensive

Therapie für notwendig. Demgegenüber gehen die Ärzte der KIinik L.___ im August

2005 von einer lediglich leichten depressiven Episode aus, welche keine

medikamentöse Behandlung erfordere. Dr. med. J.___ bezeichnet in ihrem Bericht

vom Januar 2016 die Depression als chronifiziert und nennt den ICD-10-Code

F33.1, der sich auf eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig

mittelgradige Episode) bezieht. Weiter äussert sie den Verdacht auf eine

schwerere Pathologie, namentlich eine Persönlichkeitsstörung.

Diese

ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen sind grundsätzlich geeignet, das

Vorliegen einer invalidisierenden psychischen Störung als möglich erscheinen zu

lassen. Soweit eine depressive Störung diagnostiziert wird, gehen mehrere Berichte

von einer mittelgradigen Ausprägung aus. Dr. med. C.___ bezeichnet den

Beschwerdeführer allerdings gleichzeitig als leicht- bis mittelgradig

depressiv. Die Klinik L.___ geht von einer leichten Ausprägung der depressiven

Symptomatik aus. Dr. med. J.___, die den Beschwerdeführer ebenfalls im Jahr

2005 behandelte, erwähnt den ICD-10-Code für eine rezidiverende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Diese Abweichungen können teilweise

durch die einer derartigen Störung oft inhärenten Schwankungen erklärt werden.

Wie das

Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung darlegt, gelten derartige

Störungen nicht ohne weiteres als invalidisierend. So wird im Urteil des

Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017, E. 4.2, unter Hinweis auf die

Rechtsprechung ausgeführt, bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich

sei die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen. Es dürfe nicht

unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit

zu bewirken. Weiter führt das Bundesgericht im erwähnten Urteil aus: «Bei

leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien

sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, wird praxisgemäss angenommen,

dass – aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig

guten Therapierbarkeit – hieraus keine invalidenversicherungsrechtlich

relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert (statt vieler: BGE 140

V 193 E. 3.3; SVR 2016 IV Nr. 52 S. 176, 9C_13/2016). Gemäss E. 4.3.1.2 des

BGE 141 V 281 gelten Behandlungserfolg oder –resistenz bei somatoformen

Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden konsequenterweise

als wichtige Schweregradindikatoren. Den hier interessierenden leichten bis

mittelschweren depressiven Erkrankungen fehlt es dementsprechend, solange sie

therapeutisch angehbar sind, an einem hinreichenden Schweregrad der Störung, um

diese als invalidisierend anzusehen. Nur in der seltenen, gesetzlich verlangten

Konstellation mit Therapieresistenz ist den normativen Anforderungen des Art. 7

Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und

Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.).

Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht

lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinne

konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren

(ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise

optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (BGE 140 V 193 E. 3.3, 137 V 64

E. 5.2; vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.). Zusammenfassend ist

nochmals festzuhalten, dass psychische Störungen der hier interessierenden Art

nur als invalidisierend zu werten sind, wenn sie schwer und therapeutisch nicht

(mehr) angeh-bar sind, was voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr

und somit eine Behandlungsresistenz besteht (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S.

299 f.).»

Mit Blick auf

diese Rechtsprechung kann im Fall des Beschwerdeführers eine invalidisierende

depressive Störung nicht als hinreichend erstellt gelten. Insbesondere fand

nach Lage der Akten zu keinem Zeitpunkt eine konsequente Therapie statt, wie

sie im vorstehend zitierten Urteil umschrieben wird. Die Behandlung bei Frau W.___,

dipl. prakt. Psychologin, von Juni 2001 bis Dezember 2002 bezog sich laut den

Angaben der Therapeutin auf die Bearbeitung einer Krisensituation und nicht auf

die Behandlung einer psychischen Krankheit. Ihr kann daher im vorliegenden

Zusammenhang keine  erhebliche Bedeutung zukommen, so dass offen bleiben kann,

welcher Stellenwert der Ausbildung der Therapeutin beizumessen ist. Die Ende

2004 – nach entsprechender Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin – begonnene

Psychotherapie bei Dr. med. J.___ auf neun Sitzungen innerhalb eines

Zeitraums von neun Monaten. Anschliessend wurde sie beendet. In diesen Zeitraum

fällt die auf eigenen Wunsch des Beschwerdeführers angetretene Hospitalisation

in der Klinik L.___ im August 2005. Diese war jedoch, wie sich dem

Austrittsbericht entnehmen lässt (E. II. 5.13), nicht mit einer intensiven

Therapie verbunden. Die Ärzte erachteten bezüglich der durch sie als leicht

qualifizierten depressiven Komponente eine medikamentöse Therapie als nicht

notwendig. Nach September 2005 wurde nach Lage der Akten keine psychiatrische

Behandlung mehr durchgeführt. Von einer intensiven und konsequenten Behandlung

kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Die Voraussetzungen für

die Annahme einer depressiven Störung, welche zu einer erheblichen,

voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden (teilweisen)

Erwerbsunfähigkeit führt, sind nicht erfüllt.

7.6     Eine

Persönlichkeitsstörung, wie sie Dr. med. J.___ in ihrem letzten Bericht vom 15.

Januar 2006 (IV-Nr. 149 S. 5 ff.; E. II 5.14 hiervor) erwähnt, lässt sich

aufgrund der Akten zwar nicht ausschliessen. Sie ist aber auch in keiner Weise

erhärtet. Die von der einstmals behandelnden Psychiaterin mehrere Monate nach

dem Abschluss der Therapie geäusserte Vermutung bildet keine hinreichende Basis

für die Annahme einer krankheitswertigen psychischen Störung aus diesem

Formenkreis. Die (auch) diesbezüglich bestehende Beweislosigkeit geht wiederum

auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurück, der sich, soweit bekannt, seit

Anfang 2006 keiner spezialärztlichen Therapie mehr unterzogen hat und die

Abklärungsversuche der Beschwerdegegnerin in den Jahren ab 2010 ebenso

scheitern liess wie denjenigen des Gerichts im Jahr 2016.

8.       Nach

dem Gesagten erlauben die vorhandenen medizinischen Stellungnahmen keine

zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands, der Arbeitsfähigkeit und der

Leistungsansprüche des Beschwerdeführers. Lassen sich somit der

Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht

zuverlässig feststellen, liegt Beweislosigkeit vor. Ein psychischer

Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist demnach nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar. Die Beweislosigkeit wirkt

sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus, der die materielle Beweislast für das

Vorliegen eines Gesundheitsschadens und der daraus resultierenden

Arbeitsfähigkeit trägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 141 V 281 E. 3.7.2 S.

295 f. und E. 6 S. 307 f.).

Der

Beschwerdeführer hat an der Verhandlung die Befragung verschiedener Personen

begehrt, um sein auffälliges Verhalten zu beweisen. Davon ist jedoch abzusehen,

da keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Einerseits ist unbestritten,

dass sich der Beschwerdeführer auffällig verhält. Andererseits wären

entsprechende Angaben des Bruders des Beschwerdeführers, seiner früheren

Berufsberaterin sowie der Sekretärinnen des Vertreters nicht geeignet, einen

invalidisierenden Gesundheitsschaden nachzuweisen. Die Einholung und Würdigung

einer Fremdanamnese durch einen Gutachter wiederum hat der Beschwerdeführer mit

seinem Verhalten verunmöglicht.

9.       Mangels

einer hinreichend nachgewiesenen, invalidisierenden gesundheitlichen Einschränkung

hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu

Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1   Bei

diesem Ausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit.

g ATSG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
  4. Der Beschwerdeführer hat zufolge seines unentschuldigten Nichterscheinens die Rechnung des Gerichtsgutachters Dr. med. S.___ vom 5. April 2017 in der Höhe von CHF 1‘200.00 zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
  5. Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 8. Mai 2017 geht zur Kenntnis an die Parteien.
  6. Eine Kopie der Kostennote vom
  7. Mai 2017 geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 08.05.2017 VSBES.2015.123 Soleure Versicherungsgericht 08.05.2017 VSBES.2015.123 Soletta Versicherungsgericht 08.05.2017 VSBES.2015.123

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Urteil vom

8. Mai 2017 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichter Marti Oberrichter Kiefer Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ vertreten durch lic.iur. Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 19. März 2015) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1     Der 1970 geborene A.___ erlitt am 23. Oktober 1997 einen Auffahrunfall. Gemäss Aktennotiz vom 2. Dezember 1997 (IV-Stelle, Beleg-Nr. [IV-Nr.] 1.4 S. 37) erklärte er gegenüber der Unfallversicherung, er sei gelernter […]. Er habe die Lehre bei [...] gemacht, mit Abschluss. Zuletzt habe er bei der Firma B.___ in [...] gearbeitet, von ca. 1991 bis Ende 1995. Er habe aus familiären Gründen (Krankheit der Mutter) gekündigt. Ca. im April 1996 habe er sich bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet. Am 23. Oktober 1997 habe er als Fahrer eines Personenwagens Ford Fiesta auf einer Hauptstrasse angehalten, weil er nach links habe abbiegen wollen. Dabei sei das Auto von hinten stark angefahren worden. Gemäss Bericht des Kantonsspitals [...], chirurgische Klinik (IV-Nr. 1.4 S. 38), erfolgte am 23. Oktober 1997 eine notfallmässige Selbstzuweisung des Beschwerdeführers, nachdem dieser am Morgen eine Auffahrkollision erlitten hatte, wegen Nacken- sowie Lendenschmerzen. 1.2     Die Suva als obligatorischer Unfallversicherer stellte mit Verfügung vom 29. Juli 1998 (IV-Nr. 1.4 S. 20) ihre Leistungen für das Unfallereignis vom 23. Oktober 1997 rückwirkend auf den 19. Januar 1998 (Datum einer kreisärztlichen Untersuchung, vgl. IV-Nr. 1.4 S. 29 f.) ein. Zur Begründung wurde erklärt, seit diesem Datum bestehe wieder volle Arbeitsfähigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache (IV-Nr. 1.4 S. 11 ff.) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 24. September 1998 (IV-Nr. 1.4 S. 1 ff.) ab. Dagegen liess der Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens liess er in seinem Auftrag erstattete Gutachten von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Februar 1999 (IV-Nr. 1.3 S. 23 ff.), von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 25. Februar 1999 (IV-Nr. 1.3 S. 15 ff.) und von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 9. April 1999 (IV-Nr. 1.3 S. 1 ff.) einreichen. Das Versicherungsgericht holte ein neurootologisches Gerichtsgutachten von Prof. Dr. med. F.___, Kantonsspital [...], vom 29. September 2002 ein (vgl. IV-Nr. 131 S. 25 ff.). Der Beschwerdeführer liess in der Folge ein weiteres psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.___ vom 11. Januar 2003 (IV-Nr. 110) und ein weiteres neurologisch-neuropsychologisches Gutachten von Dr. med. E.___ vom 29. Oktober 2003 (vgl. IV-Nr. 131 S. 32 ff.) auflegen. In der Folge gab das Versicherungsgericht bei der Rehaklinik G.___ ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag. Dieses wurde unter Einbezug der Disziplinen Neurologie und Rheumatologie, radiologischer Abklärungen sowie einer neuropsychologischen und klinisch-psychologischen Untersuchung am 23. Juli 2004 erstattet (IV-Nr. 131 S. 5 ff.). Ergänzende Fragen des Vertreters des Versicherten beantwortete die Rehaklinik G.___ mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 (IV-Nr. 142 S. 4 ff.). 1.3     Mit Urteil vom 27. Juli 2005 (IV-Nr. 158.2) wies das Versicherungsgericht die bei ihm erhobene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Unfallversicherung vom

24. September 1998 (IV-Nr. 1.4 S. 1 ff.) ab. Dagegen liess der Versicherte am

14. September 2005 Beschwerde erheben. Mit Urteil vom 3. August 2007 (U 355/05) hob das Bundesgericht diesen Entscheid des Versicherungsgerichts vom 27. Juli 2005 auf und wies die Sache an das Versicherungsgericht zurück, damit dieses die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung durchführe. Das Versicherungsgericht führte am 19. Januar 2009 die öffentliche Verhandlung durch und wies die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. September 1998 wiederum ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab (Urteil vom 18. September 2009, IV-Nr. 175). 2. 2.1     Am 30. November 1998 (Eingang: 14. Dezember 1998) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Distorsion der Hals- und der Lendenwirbelsäule sowie einen Tinnitus, bestehend seit dem Unfall vom 23. Oktober 1997, bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 1.6). Die Beschwerdegegnerin nahm Unterlagen aus dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren zu den Akten. Weiter wurden berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings in der Institution H.___ begonnen (IV-Nr. 7), aber wieder abgebrochen (vgl. Mitteilung vom 14. Januar 2000, IV-Nr. 19). Vom 28. Juni bis

26. Juli 2000 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik I.___ auf. Deren Bericht datiert vom 7. September 2000 (IV-Nr. 33). 2.2     Mit Verfügung vom 14. Februar 2001 (IV-Nr. 46) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Ein dagegen beim Versicherungsgericht angehobenes Beschwerdeverfahren (IV-Nr. 47) wurde mit Verfügung vom 10. September 2001 (IV-Nr. 65) als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung aufgehoben hatte, um weitere Abklärungen vorzunehmen (IV-Nr. 59). Die in Aussicht genommene Begutachtung kam jedoch nicht zustande, weil der Versicherte den Verlauf einer begonnenen Ausbildung [...] sowie des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens abwarten wollte und sich deshalb weigerte, zur Begutachtung zu erscheinen (vgl. IV-Nr. 71, 73). Daraufhin lehnte es die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Januar 2002 (IV-Nr. 74) wiederum ab, Leistungen zu erbringen. Zur Begründung wurde erklärt, der Versicherte habe trotz eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens seine Mitwirkungspflicht bei der vorgesehenen Begutachtung nicht erfüllt, so dass aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werden müsse. Das Versicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. September 2003 ab (IV-Nr. 114). Auf Beschwerde des Versicherten hin (IV-Nr.

116) hob das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid auf. Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urteil vom 19. März 2004, IV-Nr. 121). In der Begründung hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe die Teilnahme an der Begutachtung nicht prinzipiell verweigert, sondern nur in zeitlicher Hinsicht dafür plädiert, zuvor die Beendigung einer begonnenen Ausbildung und die Ergebnisse einer im parallel laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren angeordneten Begutachtung (vgl. E. I. 1.4 hiernach) abzuwarten. Dieses Verhalten stelle keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. 2.3     Am 10. November 2004 forderte die Beschwerdegegnerin den Versicherten auf, eine Psychotherapie in Angriff zu nehmen, und kündigte an, sie werde im Dezember 2005 über seine Leistungsansprüche befinden (IV-Nr. 135). Der Beschwerdeführer liess daraufhin eine ergänzende Stellungnahme der Rehaklinik G.___ vom 29. Dezember 2004 (IV-Nr. 142 S. 4 ff.) und einen Bericht von Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Januar 2005 (IV-Nr. 142 S. 2 f.) einreichen. Er führte aus, mit dem Entscheid könne nicht bis Ende Jahr zugewartet werden, und verlangte, es sei ihm mindestens eine befristete Rente zuzusprechen (IV-Nr. 142). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom

9. März 2005 (IV-Nr. 143) an ihrem Standpunkt fest. In der Folge holte sie Berichte von Dr. med. J.___ vom 15. Januar 2006 (IV-Nr. 149) und der Hausärztin Dr. med. K.___, Ärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 20. Dezember 2005 (IV-Nr. 148) ein. Letzterem lag ein Austrittsbericht der Klinik L.___, in der sich der Beschwerdeführer vom 5. August bis 17. August 2005 aufgehalten hatte, vom 24. August 2005 (IV-Nr. 148 S. 6 ff.) bei. 2.4     Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 (IV-Nr. 156) erklärte die Beschwerdegegnerin, sie werde den Ausgang des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens abwarten. Am

4. August 2006 liess der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung führen, weil die Beschwerdegegnerin noch nicht über sein Leistungsgesuch entschieden habe (IV-Nr. 160). Das Versicherungsgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil vom 5. Dezember 2006 (IV-Nr. 167) teilweise gut. Es wies die Beschwerdegegnerin an, umgehend eine Verfügung (begründete Sistierungsverfügung, Leistungsverfügung oder Anhandnahme weiterer Abklärungen, falls der Sachverhalt noch unvollständig sein sollte) zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin eine 4. Januar 2007 eine Verfügung, wonach das Verfahren bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils im UVG-Verfahren sistiert werde (IV-Nr. 168). 3. 3.1     Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere medizinische Abklärungen. Die Hausärztin Dr. med. K.___ erklärte am 24. November 2009 (IV-Nr. 178), sie habe den Beschwerdeführer nur wegen der Unfallfolgen behandelt (vgl. auch Protokolleintrag vom 16. Februar 2010). Die Psychiaterin Dr. med. J.___, mit der vereinbart worden war, sie werde den Beschwerdeführer zu einer Untersuchung aufbieten (vgl. Protokolleintrag vom 25. Juni 2010), antwortete auf eine entsprechende Anfrage vom 29. November 2010, der Beschwerdeführer habe sich bisher nicht gemeldet (IV-Nr. 191; vgl. auch Protokolleintrag vom 7. Dezember 2010). 3.2     Nachdem am 31. Mai 2011 ein Gespräch über das weitere Vorgehen und die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen stattgefunden hatte (vgl. Protokolleintrag), forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 30. Juni 2011 auf (IV-Nr. 199), bis 15. Juli 2011 ein Motivationsschreiben (betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen) einzureichen und weitere Verhaltensregeln einzuhalten. Das Motivationsschreiben wurde in der Folge eingereicht (IV-Nr. 202). 3.3     Am 19. August 2011 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es werde eine medizinische Abklärung bei der Begutachtungsstelle M.___ durchgeführt (IV-Nr. 209). Der Beschwerdeführer liess am 1. September 2011 beantragen, die Begutachtung sei zu sistieren und es sei ein Arbeitstraining durchzuführen (IV-Nr. 212). Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Sistierung ab (IV-Nr. 214). Der Beschwerdeführer liess erklären, er lehne die vorgeschlagene Begutachtungsstelle ab (Schreiben vom 22. September 2011, IV-Nr. 216). 3.4     Mit Verfügung vom 17. November 2011 hielt die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle M.___ fest (IV-Nr. 219). Der Versicherte liess dagegen am 3. Januar 2012 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprache von Leistungen verlangen (IV-Nr. 222).  Mit Urteil vom 11. Dezember 2012 (IV-Nr. 235) wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die vom Versicherten am 28. Januar 2013 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (IV-Nr.

239) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. März 2013 ab, soweit darauf einzutreten war (IV-Nr. 240). 3.5     Am 10. Mai 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, als Gutachter innerhalb der Begutachtungsstelle M.___ sei Dr. med. N.___, Oberarzt, vorgesehen. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen Einwände gegen die Person des Gutachters zur erheben (IV-Nr. 242). Auf Gesuch hin wurde die Frist bis 7. Juni 2013 erstreckt (IV-Nr. 244). Der Beschwerdeführer liess am 7. Juni 2013 erklären, er sei mit dem Gutachter Dr. med. N.___ nicht einverstanden. Die Beschwerdegegnerin bat daraufhin die Begutachtungsstelle M.___, einen anderen Gutachter vorzuschlagen (Schreiben vom 25. Juni 2013, IV-Nr. 248). Die Begutachtungsstelle erklärte am 16. September 2013, die Begutachtung werde durch Dr. med. O.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, übernommen (IV-Nr. 258). Der Beschwerdeführer liess am 20. September 2013 mitteilen, er sei auch mit der Gutachterin Dr. med. O.___ nicht einverstanden, und schlug andere Gutachter vor (IV-Nr. 260). Nach entsprechender Fristsetzung (IV-Nr. 262) erhob er am 11. Oktober 2013 Einwände gegen die vorgesehene Gutachterin Dr. med. O.___ (IV-Nr. 264). 3.6     Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 (IV-Nr. 265) hielt die Beschwerdegegnerin an der vorgesehenen Gutachterin Dr. med. O.___ fest. Die dagegen durch den Beschwerdeführer am 22. November 2013 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 266) wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 1. Juli 2014 ab (IV-Nr. 277). 3.7     Als die Beschwerdegegnerin die Begutachtung in die Wege leiten wollte, stellte sich heraus, dass die gerichtlich bestätigte Gutachterin Dr. med. O.___ in der Zwischenzeit ihre Tätigkeit bei der Begutachtungsstelle M.___ aufgegeben hatte (Protokolleintrag vom 8. Juli 2014; Schreiben vom 16. Juli 2014, IV-Nr. 278). Die Parteien einigten sich schliesslich darauf, Dr. med. C.___, der bereits die Privatgutachten vom 23. Februar 1999 (IV-Nr. 1.3 S. 23 ff.) und vom 11. Januar 2003 (IV-Nr. 110) erstattet hatte, mit der Begutachtung zu betrauen (IV-Nr. 279, 280). 4. 4.1     Dr. med. C.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 25. September 2014 telefonisch mit, er habe den Beschwerdeführer für den 16. September 2014 zum Untersuchungstermin aufgeboten, dieser sei jedoch nicht erschienen. Er habe den Beschwerdeführer daraufhin für den 25. September 2014 erneut aufgeboten; dieser Termin sei auch mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers koordiniert worden. Der Beschwerdeführer sei wiederum nicht erschienen. In der Folge stellte Dr. med. C.___ der Beschwerdegegnerin die schriftlichen Aufgebote an den Beschwerdeführer für den 16. respektive 25. September 2014 zu (IV-Nr. 284 S. 2 f.). 4.2     Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 (IV-Nr. 283) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, am 18. Dezember 2014, 14:15 Uhr, zum neu angesetzten Begutachtungstermin bei Dr. med. C.___ zu erscheinen. Verhinderungen würden nur bei Vorliegen eines zwingenden Grundes akzeptiert und seien sowohl dem Gutachter Dr. med. C.___ als auch der Beschwerdegegnerin unverzüglich zu melden und zu belegen. Bei Nichteinhaltung des Termins werde die Beschwerdegegnerin einen Entscheid aufgrund der Akten fällen, was voraussichtlich die Ablehnung des Leistungsbegehrens zur Folge haben werde. Dr. med. C.___ bot den Beschwerdeführer mit einem ebenfalls vom 2. Oktober 2014 datierten Schreiben (IV-Nr. 284) für den 18. Dezember 2014, 14:15 Uhr, zur Begutachtung auf. Am 11. November 2014 wurde der Beschwerdeführer durch den Gutachter gebeten, den Termin vom 18. Dezember 2014 zu bestätigen (IV-Nr. 285). Nachdem der Beschwerdeführer nicht reagiert hatte (vgl. IV-Nr. 287), forderte ihn die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. November 2014 ihrerseits auf, den Termin vom 18. Dezember 2015 (recte: 2014) bis spätestens 5. Dezember 2014 an Dr. med. C.___ zu bestätigen (IV-Nr. 286). Am 19. Dezember 2014 teilte Dr. med. C.___ der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer sei zum Termin vom

18. Dezember 2014 wiederum nicht erschienen (vgl. Protokolleintrag). Am

22. Dezember 2014 bestätigte Dr. med. C.___ per E-Mail, der Beschwerdeführer habe den neuen Termin vom 18. Dezember 2014 unentschuldigt nicht eingehalten (IV-Nr. 288). 5. 5.1     Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2015 (IV-Nr. 289) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde das Verfahren ohne Leistungen abschliessen. 5.2     Der Beschwerdeführer liess am 16. Februar 2015 Einwände gegen den Vorbescheid erheben (IV-Nr. 290). Er beantragte, auf den vorgesehenen Entscheid sei zu verzichten und es seien weitere Abklärungen durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe am 30. Januar 2015 telefonisch gegenüber seinem Anwalt und am 10. Februar 2015 anlässlich einer persönlichen Vorsprache in der Privatwohnung des (abwesenden) Gutachters Dr. med. C.___ gegenüber dessen anwesender Ehefrau gezeigt, dass er bereit sei, sich einer Begutachtung zu unterziehen, er jedoch aus psychisch-medizinischen, d.h. entschuldbaren Gründen bisher nicht in der Lage gewesen sei, die entsprechenden Termine einzuhalten. Am 18. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer ausserdem eine von ihm unterzeichnete Erklärung einreichen, wonach er zum nächsten von der Beschwerdegegnerin angesetzten Begutachtungstermin erscheinen und sein Mitwirkungspflicht im IV-Verfahren nachkommen werde (IV-Nr. 293). 5.3     Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. März 2015 ein (IV-Nr. 295).

6.       Mit Verfügung vom 19. März 2015 entschied die Beschwerdegegnerin, das Verfahren werde ohne Leistungen der Invalidenversicherung abgeschlossen (IV-Nr. 296; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)

7.       Mit Zuschrift vom 6. Mai 2015 lässt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom

19. März 2015 erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.): 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 19. März 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdesache sei an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. 2. Der Beschwerdeführer sei nach Art. 191 ZPO gerichtlich und protokollarisch über die Gründe zu befragen, weshalb er nicht in der Lage war, die Begutachtungstermine bei Dr. med. C.___ in [...] wahrzunehmen (Beweisthema: Mitwirkungsverletzung aus psychogenen Gründen). 3. Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], sei nach Art. 169 ZPO gerichtlich als Zeuge und Sachverständiger zum Verhalten des Versicherten anlässlich des Besuchs vom 10. Februar 2015 zu befragen (Beweisthema: Mitwirkungsverletzung aus psychogenen Gründen). 4. Frau Q.___, c/o Dr. med. C.___, […], sei nach Art. 169 ZPO gerichtlich als Zeugin bzw. Auskunftsperson zum Verhalten des Versicherten anlässlich des Besuchs vom 10. Februar 2015 zu befragen. 5. Die Beschwerdegegnerin sei gestützt auf Art. 8 DSG gerichtlich aufzufordern, mitzuteilen, ob sich der Beschwerdeführer auf einer sog. «roten Linie» bezüglich potentiell gefährlicher Besucher befindet (Beweisthema: psychische Auffälligkeit des Versicherten). 6. Es sei beim IV-Arzt Dr. med. R.___ ein Bericht zu der von diesem anlässlich der Besprechung vom 14. April 2011 selbst erlebten psychischen Auffälligkeit des Versicherten einzuholen (Beweisthema: psychische Auffälligkeit des Versicherten). 7. Es sei bei Frau Dr. med. J.___, Psychiatrie FMH, [...], ein Abschlussbericht einzuholen (Beweisthema: psychische Auffälligkeit des Versicherten). 8. Es sei ein gerichtliches Gutachten zur Eruierung der Gründe erstellen zu lassen, die dazu führten, dass der Versicherte an den Begutachtungsterminen bei Dr. med. C.___ nicht erschienen ist (Beweisthema: Mitwirkungsverletzung aus psychogenen Gründen). 9. Über die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge sei eine Beweisverfügung nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu eröffnen, worin die zugelassenen Beweismittel bezeichnet werden und wo bestimmt wird, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis obliegt. Dabei sei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. Juni 2014, B-3253/2012, E. 3.2) Rechnung zu tragen, welche die Anordnungen einer solchen Beweisverfügung insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts ausdrücklich verlangt. 10. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen. 11. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheids sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). 12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. U.K.u.E.F.

8.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 22 ff.).

9.       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. Juli 2016 (A.S. 36 ff.) an seinen Rechtsbegehren fest, ebenso die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 29. August 2016 (A.S. 43 ff.).

10.     Mit Verfügung vom 7. September 2016 (A.S. 46 f.) wird den Parteien mitgeteilt, es werde ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu beauftragen. Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom

31. Oktober 2016 (A.S. 55 ff.) mitteilen, er lehne den vorgesehenen Gerichtsgutachter ab. Er schlägt andere Gutachter vor und beantragt Zusatzfragen. Mit Verfügung vom 4. November 2016 (A.S. 64 ff.) hält der Präsident des Versicherungsgerichts am Gutachter Dr. med. S.___ fest. Die Zusatzfragen werden teilweise in angepasster Form zugelassen und teilweise abgewiesen.

11.     Am 16. Januar 2017 teilt Dr. med. S.___ dem Gericht telefonisch mit, der Beschwerdeführer sei zum angesetzten Begutachtungstermin nicht erschienen (vgl. Aktennotiz von diesem Datum, A.S. 69). Dem Beschwerdeführer wird daraufhin mit Verfügung vom 17. Januar 2017 (A.S. 70 f.) Frist gesetzt, um die Gründe für sein Nichterscheinen zu nennen und zu belegen. Der Beschwerdeführer verlangt zweimal eine Fristverlängerung (A.S. 72 und 76). Schliesslich lässt er mit Schreiben vom 3. März 2017 (A.S. 78 f.) mitteilen, er habe den Termin wegen einer schweren ansteckenden Augenkrankheit nicht wahrnehmen können, ohne jedoch entsprechende Belege oder ein Arztzeugnis beizubringen.

12.     Am 8. Mai 2017 findet – wie durch den Beschwerdeführer beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht statt. Der Vertreter des Beschwerdeführers (welcher unentschuldigt ausbleibt) hält einen Parteivortrag, in dem er folgende Rechtsbegehren stellt und begründet (vgl. Verhandlungsprotokoll, A.S. 88 f.): 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 19. März 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.

a) Das angerufene Gericht habe den Sachverhalt mit einem speziellen Setting abzuklären, das den spezifischen psychischen Beeinträchtigungen des Versicherten Rechnung trägt oder aber der Sachverhalt sei ohne Gutachten abzuklären und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Rentenprüfung ohne neues Gutachten vorzunehmen.

b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. 3. Der Bruder des Versicherten sei nach Art. 169 ZPO gerichtlich als Zeuge resp. Auskunftsperson zum Verhalten des Versicherten zu befragen (Beweisthema: Kindheit und Jugend des Versicherten sowie dessen spezielles Verhalten). 4. Frau T.___ sei nach Art. 169 ZPO gerichtlich als Zeugin resp. Auskunftsperson zum Verhalten des Versicherten zu befragen (Beweisthema: Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten). 5. Die Sekretärinnen des unterzeichneten Rechtsanwalts,  [...] seien als Zeuginnen resp. Auskunftspersonen zum Verhalten des Versicherten zu befragen (Beweisthema: Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten). 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ausserdem reicht der Vertreter eine Kostennote ein (A.S. 84 ff.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist, nimmt an der Verhandlung nicht teil. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], in Kraft seit

1. Januar 2003). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20], in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Vor dem Inkrafttreten des ATSG umschrieb das IVG die Invalidität als die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 aIVG, in Kraft bis

31. Dezember 2002). 2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) resp. Art. 28 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bestand bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente und ab 66 2/3 % auf eine ganze Rente. 2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind bei erstmaliger Rentenprüfung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Im Falle einer Revision gilt der Zeitpunkt der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).

3.       Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.       Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. 4.1     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2     Nach der Rechtsprechung weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten, welche den vorstehend umschriebenen inhaltlichen Anforderungen gerecht werden, nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.). 4.3     Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Wurde ein externes Administrativgutachten nach altem Standard (das heisst noch ohne Gewährung der in BGE 137 V 210 statuierten Beteiligungsrechte) in Auftrag gegeben, bildet es grundsätzlich zwar eine massgebende Entscheidungsgrundlage. Es genügen jedoch schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (verwaltungsexternen) ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103). 4.4     Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten sind die Berichte behandelnder Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4 mit Hinweis). Die Beurteilung der behandelnden Ärzte vermag deshalb ein Gerichtsgutachten oder ein im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholtes Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1). 4.5     Das Sozialversicherungsgericht hat bei seiner Beurteilung grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. März 2015) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). 5. 5.1     Gemäss Bericht des Kantonsspitals [...], chirurgische Klinik (IV-Nr. 1.4 S. 38), erfolgte am 23. Oktober 1997 eine notfallmässige Selbstzuweisung des Beschwerdeführers, nachdem dieser am Morgen eine Auffahrkollision erlitten hatte, wegen Nacken- sowie Lendenschmerzen. Im Bereich der HWS fand sich ein deutlicher muskulärer Hartspann mit daraus resultierender Weichteileinschränkung der HWS-Beweglichkeit in allen Ebenen. Im Bereich der LWS, insbesondere am thorakalen Übergang, gab der Beschwerdeführer eine Klopfdolenz an. Motorik und Sensibilität waren intakt. Es bestand keine radikuläre Symptomatik im Bereich der HWS. Die Röntgenuntersuchung zeigte eine leichte Streckhaltung der HWS bei ansonsten unauffälligen Ergebnissen. 5.2     Die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung, welche schliesslich abgeschlossen wurde mit dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 12. Februar 2009 und dem dieses bestätigenden Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2009 (IV-Nr. 175), ergab Folgendes: Der Beschwerdeführer leide an keinen organisch nachweisbaren Beschwerden. Soweit organisch nicht nachweisbare Beschwerden vorlägen, stünden diese in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 23. Oktober 1997. Das Bundesgericht liess offen, ob das nach HWS-Verletzungen nicht selten beschriebene, von der Rechtsprechung als «bunt» bezeichnete Beschwerdebild vorliege, da auch eine Adäquanzbeurteilung nach der sogenannten Schleudertrauma-Rechtsprechung (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.) zur Verneinung der Adäquanz führte. Aus diesem Grund enthalten die unfallversicherungsrechtlichen Entscheidungen auch keine abschliessende Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführer wegen organisch nicht nachweisbarer Beschwerden eingeschränkt war oder ist. Ebenso wenig war im dortigen Verfahren zu beurteilen, ob unfallunabhängige Einschränkungen bestehen. 5.3     Dr. med. C.___ führt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 23. Februar 1999 (IV-Nr. 2 S. 30 ff.), das im Auftrag des Beschwerdeführers erstellt wurde (vgl. z.B. IV-Nr. 158.3 S. 37), aus, prämorbid könne aufgrund der Aktenlage, der Anamnese und der Fremdanamnese (Gespräch mit der Freundin des Beschwerdeführers) keine psychiatrische Diagnose gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe sich in der erweiterten Bandbreite dessen verhalten, was als gesund betrachtet werde. Es lasse sich aus psychiatrischer Sicht lediglich die sich mit der neurologischen Begutachtung überschneidende Diagnose der kognitiven Störungen (ICD-10 F06.7) feststellen. Im Rahmen dieser nach dem Unfall entstandenen kognitiven Defizite müsse auch eine Verunsicherung des Beschwerdeführers festgestellt werden, ohne dass darauf eine Diagnose aus dem affektiven Formenkreis, z.B. eines depressiven Syndroms, effektiv gestellt werden könnte. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei in den kognitiven Defiziten und der posttraumatischen zervikalen Schmerzsymptomatik begründet. 5.4     Das ebenfalls im Auftrag des Beschwerdeführers erstellte neurologische/neuropsychologische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 9. April 1999 (IV-Nr. 2 S. 5 ff.) basiert auf den dem Gutachter zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie einer neurologischen, neuropsychologischen und elektroencephalographischen Untersuchung vom 8. Dezember 1998. Der Gutachter hält fest, der Beschwerdeführer sei am 23. Oktober 1997 mit seinem Ford Fiesta auf einer Hauptstrasse gestanden und habe nach links abbiegen wollen. Plötzlich sei ein Personenwagen der Marke Opel Senator 3.0 i von hinten mit einer Geschwindigkeit von (gemäss Polizeirapport) 50 - 55 km/h auf sein Fahrzeug aufgeprallt. Als Diagnosen nennt Dr. med. E.___ einen Zustand nach Verkehrsunfall vom 23. Oktober 1997 sowie eine milde traumatische Gehirnverletzung. Noch bestehend seien ein mässiges rechtsbetontes Cervicalsyndrom, mässige cervicocephale Beschwerden mit insbesondere cervicogen getriggerten Kopfschmerzen, leicht bis mässig ausgeprägte kognitive Störungen sowie eine posttraumatische Labyrinthopathie rechts mit posttraumatischem Tinnitus. In der Beurteilung hält der Arzt fest, als Folge der oben erwähnten Verletzungsmechanismen bestünden auch heute noch ein zumindest mässig ausgeprägtes rechts betontes Cervicalsyndrom sowie zumindest mässig ausgeprägte cervicocephale Beschwerden, wie aber auch leicht bis mässig ausgeprägte kognitive Störungen. Die Einschränkungen und Einbussen verursachten insbesondere belastungsabhängige Genickschmerzen, aber auch Kopfschmerzen, Schwindelbeschwerden, ein Ohrgeräusch, eine Hörstörung sowie Gedächtnis- und Konzentrationsdefizite, aber auch eine leichte Antriebsstörung. Eine konsequente Behandlung der Unfallfolgen habe bisher nicht stattgefunden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit schätze er, Dr. med. E.___, auf 40 %, diejenige in einer angepassten Tätigkeit (wechselnd sitzend, ohne Kopfzwanghaltung, ohne arbeitsmässige Belastung der Oberarmmuskulatur) betrage zurzeit maximal 60 %. Nach einer entsprechenden Behandlung und intensiven Therapie werde, so sei zu erwarten, von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden können. Entsprechend sei eine abschliessende Beurteilung der Zumutbarkeit nicht sinnvoll. 5.5     Die Rehaklinik I.___ berichtete am 7. September 2000 über eine stationär-klinische Rehabilitationsbehandlung, die vom 28. Juni bis 26. Juli 2000 stattgefunden hatte (IV-Nr. 47 S. 28 ff.). Es wurden folgende Diagnosen gestellt: Status nach Verkehrsunfall (Heckaufprallkollision) am 23.10.1997 mit HWS-Distorsion (HWS-Abknickverletzung) und leichter traumatischer Hirnverletzung. Konsekutiv: persistierender zervikozephaler Symptomenkomplex neuropsychologische Defizite Tinnitus rechts mittelgradige depressive Episode Weiter wird erklärt, seit dem Unfall leide der Beschwerdeführer nach seinen Angaben an täglich auftretenden, für mehrere Stunden anhaltenden Stirn-, periorbitalen und den Schädel betreffenden Kopfschmerzen mit «Augenstechen», welche sich durch Anstrengung verstärkten und anfänglich mit Schmerzmitteln kaum zu beeinflussen gewesen seien. Weiter bestünden zeitweise Sehbeschwerden, Schwindel, Tinnitus, eine Konzentrationsabnahme, eine Störung des Kurzzeitgedächtnisses, eine depressive Stimmung mit Gereiztheit, Nervosität und Interessenverlust sowie Ziellosigkeit und ein sozialer Rückzug. Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, im Zeitpunkt des Unfalls sei der Beschwerdeführer (gelernter […]) arbeitslos gewesen. Er habe vorher als […] gearbeitet. Er sei im Anschluss an den Unfall für ca. zwei Monate arbeitsunfähig geschrieben worden (100 %). Die Arbeitsunfähigkeit sei später wieder aufgehoben worden, womit der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei. Er habe den Hausarzt gewechselt, der neue Hausarzt würde ihn aber auch nicht krankschreiben. Bei Eintritt habe keine Medikation bestanden. Während des Klinikaufenthalts sei der Beschwerdeführer psychologisch betreut worden. Gemäss Beurteilung des betreuenden Psychologen lic. phil. U.___ stehe zurzeit die depressive Symptomatik (mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1) mit suizidaler Gefährdung im Vordergrund. Hinter der manifesten Haltung von Desinteresse des Patienten werde starke Verzweiflung deutlich, ebenso eine enorme Kränkbarkeit und Zurückweisung, die vom Patienten beim versicherungstechnischen Problem festgemacht werde. Eine Psychotherapie sei trotz der ambivalenten Haltung des Patienten dringend indiziert. Schwerpunkt sollte die Unfallverarbeitung mit der depressiven Begleitsymptomatik und die berufliche Reintegration sein. Ohne eine intensive Psychotherapie seien alle diesbezüglichen Versuche zum Scheitern verurteilt. In der neuropsychologischen Untersuchung der kognitiven Basisfunktionen hätten sich in einem Grossteil der untersuchten Funktionsbereiche ausgesprochen starke Minderfunktionen manifestiert, die sich einer neuropsychologischen Interpretation im Rahmen obiger Diagnose entzögen und sich im klinischen Eindruck nicht bestätigten. Gesamthaft gesehen habe sich der Beschwerdeführer während der Hospitalisation psychisch etwas stabilisiert und sei motiviert, seine private und berufliche Zukunft zu organisieren. Die Schmerzsymptomatik habe hingegen nur teilweise gebessert werden können. Aufgrund der bestehenden Unfallfolgen sei der Beschwerdeführer in seinen beruflichen und Alltagsaktivitäten vermindert leistungsfähig. Ein beruflicher Wiedereinstieg als […] sei in Anbetracht auftretender stressiger Parallelfunktionen und der Hektik wenig realistisch. Nach weiterer psychischer Stabilisierung werde eine Berufsberatung und eine berufliche Förderung via IV empfohlen. Da das im Vorfeld der jetzigen Hospitalisation durchgeführte Arbeitstraining in der Institution H.___ nicht nur wegen generellem Motivationsmangel gescheitert sei, sondern der Patient auch wegen der Arbeit mit Behinderten und geringer Arbeitsanforderung Mühe bekundet habe und schlussendlich durch die Depression kompromittiert gewesen sei, sollte die berufliche Umschulung extern erfolgen. 5.6     Im neuro-otologischen Gerichtsgutachten von Prof. Dr. med. F.___, vom 29. September 2002 (vgl. IV-Nr. 131 S. 25 ff.) wird folgende Diagnose gestellt: «Tinnitus und Hyperakusis bei Status nach Innenohrschaden rechts wegen Heckauffahrunfall 23.10.1997 mit Distorsionen cervikale und lumbale Wirbelsäule mit konsekutiven kognitiven Störungen und depressiven Episoden». Der Gutachter führt aus, bei der eingehenden neuro-otologischen Untersuchung habe während der Begutachtung keine Störung des Innenohrs nachgewiesen werden können, weder des Hörorgans noch des Gleichgewichtsorgans. Aufgrund der allgemein fehlenden Motivation und der Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers seien gewisse Untersuchungen, die eine erhöhte Kooperation erforderten, schwierig durchzuführen gewesen, und somit seien die Resultate nicht immer eindeutig zu interpretieren. Trotzdem habe mithilfe von objektiven Methoden und Kombinationen von verschiedenen Untersuchungen eindeutig eine normale Funktion des Innenohrs festgestellt werden können. Aufgrund der in den Vorakten festgehaltenen Befunde und Beschwerden sei davon auszugehen, dass zu einem früheren Zeitpunkt ein Innenohrschaden bestanden habe, der unfallkausal sei. Dieser Schaden habe sich offensichtlich erholt. Funktionsstörungen des Innenohrs hätten sich bei der Untersuchung nicht mehr nachweisen lassen. 5.7     Das zweite (Privat-)Gutachten von Dr. med. C.___ datiert vom 11. Januar 2003 (IV-Nr. 110). Der Arzt diagnostiziert eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4), eine chronifizierte depressive Episode mittleren Grades (ICD-10 F32.1) sowie kognitive Defizite (ICD-10 F06.7) bei Persönlichkeitsänderung mit resignativer, misstrauischer Haltung und sozialem Rückzug bei langem belastendem Krankheitsverlauf (ICD-10 F62.8). Zur somatoformen Schmerzstörung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an diffusen Kopfschmerzen, Nacken- und Schulterschmerzen, die schwer und quälend seien und alleine mit einem psychologischen Prozess resp. einer körperlichen Störung nicht vollständig erklärt werden könnten. Es bestehe ein zervikozephaler Symptomenkomplex, der aber alleine mit einer organischen Ursache nicht gänzlich erklärt werden könne. Zusätzlich bestehe eine affektive Störung bei gleichzeitig vorhandener erheblicher psychosozialer Problematik (lange Arbeitslosigkeit; gescheiterte Wiedereingliederung und Arbeitsversuche; fruchtloser, langwieriger medico-legaler Konflikt). Es bestehe eine chronifizierte depressive Episode mittleren Grades. Der Beschwerdeführer zeige neben den kognitiven Störungen eine pessimistische, resignierte Zukunftsperspektive, Suizidgedanken, eine Lust- und Interesselosigkeit, verbunden mit einer gravierenden Freudlosigkeit, einer psychomotorischen Hemmung und einem Libidoverlust. Er sei leicht- bis mittelgradig depressiv. Neben seiner depressiven Grundstimmung sei er auch als gravierend dysphorisch, aggressionsgeladen, zu bezeichnen. Die Depressivität des Beschwerdeführers sei insofern gefährlich, als sie mit einer latenten bis offensichtlichen Suizidalität verbunden sei. Dass die Hausärztin Dr. med. K.___ den Beschwerdeführer auch als potenziell fremdgefährend erlebe, sei nachvollziehbar. Er, Dr. med. C.___, habe bereits bei der Begutachtung im Januar 1999 ein höchst labilisiertes Gleichgewicht festgestellt. Er habe damals befürchtet, dass eine psychische Dekompensation drohe, falls die therapeutischen und die Wiedereingliederungsmassnahmen nicht ausgeschöpft würden. Dies müsse heute leider festgestellt werden. Beim Beschwerdeführer finde sich eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Umwelt, ein massiver sozialer Rückzug, eine Hoffnungslosigkeit, ein chronisches Gefühl des Angespanntseins und Bedrohtseins, eine Entfremdung von seinen Beziehungen mit einer tiefgreifenden Veränderung seiner Lebensführung. Der Beschwerdeführer zeige eine Anspruchshaltung gegenüber anderen, sei überzeugt von der Krankheit, überzeugt davon, verändert und stigmatisiert zu sein, und zeige eine deutliche Vernachlässigung seiner Interessen, seiner Freizeitaktivitäten und seiner Beziehungen. Im Vergleich zur prämorbiden Stimmung des Beschwerdeführers finde sich eine deutliche Störung der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit. Zwischen der andauernden Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers und den oben beschriebenen Diagnosen komme es bei gewissen Symptomen zu einer Überlagerung. Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. C.___ aus, der bisherige Verlauf zeige eine Chronifizierung und eine deutliche Verschlechterung. Der Beschwerdeführer könne sich offenbar von seinen psychischen Symptomen aus freiem Willen nicht befreien. Es komme ihnen Krankheitswert zu. Infolge der Auswirkungen und der Schwere des Symptomatik resp. der Diagnosen müsse aus psychiatrischer Sicht zum heutigen Zeitpunkt eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei einem allfälligen Arbeitgeber zum heutigen Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar. Hingegen sei ihm eine Arbeit in geschütztem Rahmen zuzumuten. In der freien Wirtschaft müsste der Beschwerdeführer Enttäuschungen und allenfalls auch Kränkungen und Rückschläge verkraften, wozu er heute nicht in der Lage sei. 5.8     Dr. med. E.___ erstattete – wiederum im Auftrag des Beschwerdeführers – am 29. Oktober 2003 erneut ein neurologisches/neuropsychologisches Gutachten (das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ [E. II. 5.7 hiervor] wurde durch Dr. med. E.___ eingeholt). Dessen Ergebnisse werden im Gerichtsgutachten der Rehaklinik G.___ vom 23. Juli 2004 (IV-Nr. 131; E. II. 5.9 hiernach) zusammengefasst. Dr. med. E.___ hielt fest, der Beschwerdekomplex des Versicherten decke sich mit den schon bekannten Beschwerden. Die festgestellten mässig bis mittelstark ausgeprägten kognitiven Störungen seien nicht ausschliesslich als direkte Unfallfolge anzusehen. In der Zwischenzeit sei es zu wesentlichen seelischen Beeinträchtigungen im Sinne der vom Psychiater bezeichneten mittelgradigen depressiven Episode sowie zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gekommen. Diese zusätzlichen seelischen Elemente erklärten die Verschlechterung der in diesem Gutachten erhobenen psychometrischen Befunde im Vergleich zur Voruntersuchung von Dezember 1998. Ohne die seelische Entwicklung, aus rein organisch begründbarer Sicht, wäre heute, gleich wie in Dr. med. E.___ s Gutachten von 1999, von einer 40%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 5.9     Im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren VSBES.2007.280, das schliesslich mit dem Urteil vom 12. Februar 2009 abgeschlossen wurde, holte das Versicherungsgericht ein neurologisches/neuropsychologisches und rheumatologisches Gerichtsgutachten der Rehaklinik G.___ vom 23. Juli 2004 ein (IV-Nr. 131). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen: Status nach Auffahrunfall mit HWS-Distorsionstrauma am 29. Oktober 1997 mit/bei: · chronifiziertem zervikovertebralem und thorakovertebralem Schmerzsyndrom mit intermittierenden zerviko-okzipitalen und zervikospondylogenen Ausstrahlungen und anhaltenden Kopfschmerzen vorwiegend vom Spannungstyp · möglichen posttraumatischen neuropsychologischen Funktionsstörungen und Wesensveränderung · anhaltender somatoformer Schmerzstörung · chronifiziertem depressivem Zustandsbild · Tinnitus und Hyperakusis bei Status nach Innenohrschaden rechts · verminderter psychischer Belastbarkeit In der Beurteilung halten die Gutachter fest, in ihren klinisch-neurologischen wie auch rheumatologischen Untersuchungen sei als einziger objektivierbarer Befund ein höchstens mässiggradiges chronifiziertes zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit einer überwiegend schmerzbedingten Einschränkung der HWS-Beweglichkeit festgestellt worden. Wie aus dem recht umfangreichen medizinischen Dossier hervorgehe, hätten auch in den zahlreichen früheren medizinischen Berichten und Gutachten keine grobpathologischen neurologischen oder rheumatologischen Befunde eruiert werden können. Bei der Beurteilung der Gesamtsymptomatik stünden die psychiatrischen und neuropsychologischen Aspekte im Vordergrund. Weiter wurde dargelegt, unmittelbar nach dem Unfall hätten sicher organische Beschwerden vorgelegen, insb. im Bereich des Nackens sei es zu Weichteilverletzungen gekommen. Verifizierbare Schädigungen an der Hals- wie auch Brustwirbelsäule hätten weder auf konventionellen Bildern noch in verschiedenen MRI-Untersuchungen (inkl. Gehirn) festgestellt werden können. Eine milde traumatische Hirnschädigung als Folge des erlittenen recht heftigen Unfalles sei aufgrund der Unfallanamnese nach heutigem wissenschaftlichem Stand möglich und könne somit nicht ganz ausgeschlossen werden. Im Vergleich zur formalen Erstuntersuchung vom Dezember 1998 lasse sich jedoch vom neuropsychologischen Standpunkt aus eine deutliche Verstärkung der kognitiven Einbussen feststellen. Eine solche Verschlechterung sei multifaktoriell bedingt und werde sicher auch durch Fremdfaktoren beeinflusst. Im gesamten Beschwerdeverlauf hätten sich einige Faktoren negativ ausgewirkt. So habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls schon seit anderthalb Jahren Arbeitslosenentschädigung bezogen und sei somit einige Monate vor der Aussteuerung gestanden, was die berufliche Reintegration nach dem Unfall sicher zusätzlich erschwert habe. Zudem sei der Beschwerdeführer in seiner Berufswahl «selektiv» gewesen, so habe er gemäss einem Arztbericht nicht im erlernten Beruf als […] arbeiten wollen, weil man zu viele Überstunden machen müsse und zu wenig verdiene. Weiter bestehe beim Beschwerdeführer eine Alexithymie. Diese sei ein Risikofaktor, um psychisch zu dekompensieren, und wahrscheinlich einer der Gründe dafür, dass es zu einer Somatisierung des gesamten Beschwerdekomplexes habe kommen können. Was die neuro-otologischen Symptome anbelange, könnten die Hyperakusis und der Tinnitus einen gewissen Krankheitswert haben, die Arbeitsfähigkeit sei aber dadurch kaum eingeschränkt. Aus neuropsychologischer/klinisch-psychologischer Sicht seien folgende Diagnosen zu nennen: Mögliche posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörungen, Wesensänderung; anhaltende somatoforme Schmerzstörung; chronifiziertes depressives Zustandsbild. Im Vergleich zur formalen Erstuntersuchung im Dezember 1998 lasse sich eine deutliche Verstärkung der kognitiven Einbussen feststellen, eine Verschlechterung, die multifaktoriell bedingt sei. Sowohl formal als auch klinisch sei von einer erheblich reduzierten psycho-physischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dabei im Vordergrund stehe das ursprünglich als Reaktion auf die Unfallfolgen entstandene, heute chronifizierte depressive Zustandsbild. Der Leidensdruck des Patienten, seine Verzweiflung seien spürbar und glaubwürdig. Aus neuropsychologischer/klinisch-psychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer höchstens in einem geschützten Rahmen teilarbeitsfähig. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei er nicht vermittlungsfähig. Als einzige Massnahme empfehle sich die auch vom Beschwerdeführer gewünschte Aufnahme einer psychiatrischen Betreuung, einerseits zur Stützung, andererseits zur Verarbeitung der seit dem Unfall erlittenen Enttäuschungen und Verluste und, in einem weiteren Schritt, zur Verbesserung der Lebensqualität. Eine derartige Behandlung sei längerfristig und in diesem Rahmen sei, ebenfalls als längerfristiges Ziel, eine wenigstens teilweise Reintegration in den Arbeitsprozess anzustreben. 5.10   In einem Ergänzungsgutachten vom 8. Dezember 2004 (erwähnt im Urteil des Versicherungsgerichts vom 12. Februar 2009, S. 10 f. E. 5q) präzisierten die Ärzte der Rehaklinik G.___, beim Versicherten lägen rein vom somatischen Standpunkt aus keine Befunde vor, die seine Arbeitsfähigkeit einschränkten. Es seien vor allem psychologische/psychiatrische Aspekte, die ihn in seiner normalen Lebensweise (sowohl arbeitsmässig als auch psychosozial) einschränkten. Er leide an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einem chronifizierten Zustandsbild, Syndrome, welche ihn neben der deutlichen Wesensveränderung in seiner vor dem Unfall gewohnten Lebensweise einschränkten. Eine milde traumatische Hirnschädigung als Folge des erlittenen Unfalles sei auf Grund der Unfallanamnese lediglich möglich, also nicht überwiegend wahrscheinlich. 5.11   Auf Nachfrage des Vertreters des Beschwerdeführers nahm der Chefarzt der Rehaklinik G.___, Dr. med. V.___, Facharzt für Neurologie FMH, am 29. Dezember 2004 nochmals Stellung (IV-Nr. 142 S. 4 ff.). Er erklärte namens der Gutachter, sie seien der Meinung, dass der «medizinische Endzustand» beim Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt noch nicht erreicht sei und er einer intensiven psychiatrischen Betreuung, einerseits zur Stützung, andererseits zur Verarbeitung der seit dem Unfall erlittenen Enttäuschungen und Verluste und, in einem weiteren Schritt, zur Verbesserung der Lebensqualität zugeführt werden sollte. Diese Behandlung sei sicher längerfristig und könne, obwohl zeitlich schwer abschätzbar, gut ein bis zwei Jahre in Anspruch nehmen. Das längerfristige Ziel bei diesem noch jungen Patienten sei eine wenigstens teilweise Reintegration in den Arbeitsprozess sowie, was ebenso wichtig sei, die psychosoziale Reintegration. Eine derartige Reintegration könne kaum zum Erfolg führen, wenn der Patient weiterhin finanziell vollständig von seiner Familie abhängig sei, quasi unter seinem existenziellen Niveau lebe. Deshalb seien sich die Gutachter mit dem Rechtsvertreter einig, dass der Patient von Seiten der Versicherungen sobald als möglich unterstützt werden sollte und nicht bis Dezember 2005 zugewartet werden dürfe. Die jetzige psychosoziale Situation trage kaum dazu bei, eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu erreichen. Erfahrungsgemäss könne auch eine optimale psychiatrische Betreuung oft wenig dazu beitragen, Patienten zu helfen, die von existenziellen Ängsten geplagt und ohne Zukunftsperspektiven seien. Deshalb unterstützten sie, die Gutachter, eindeutig eine sobald als mögliche finanzielle Unterstützung seitens der Versicherung. Die finanzielle Unterstützung könne durchaus nur temporär ausgesprochen und nach einem Jahr anhand des medizinischen Zustands und der erzielten Fortschritte neu beurteilt werden. Die Gutachter seien der Meinung, dass unter diesen Bedingungen zusammen mit psychotherapeutischen Massnahmen bis Dezember 2005 mit einer Teilarbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Eine teilweise Reintegration in den Arbeitsprozess sei in ein bis zwei Jahren möglich, könnte aber unter optimalen Bedingungen auch schon früher eintreten. Eine optimale Reintegration in den Arbeitsprozess, wie auch eine für den Patienten wichtige psychosoziale Reintegration, könne nur unter optimalen Bedingungen erfolgen, was eine finanzielle Unterstützung des Patienten voraussetze. Nach Meinung der Gutachter sollte der Fall versicherungstechnisch nicht abgeschlossen, aber der Patient temporär finanziell unterstützt werden. Sie hätten bei jungen Patienten schlechte Erfahrungen in Bezug auf die berufliche und psychosoziale Reintegration schlechte Erfahrungen gemacht, wenn der Versicherungsfall abgeschlossen und eine regelmässige Rente bezogen werde. Ein gewisser «psychischer Druck» müsse vorhanden sein und es müsse vom Patienten verstanden werden, dass auch von seiner Seite in Bezug auf die Reintegration ein aktiver Beitrag verlangt und erwartet werden könne. 5.12   Die Psychiaterin Dr. med. J.___ führt in ihrem Schreiben an den Vertreter des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2005 (IV-Nr. 142 S. 2 f.) aus, der Beschwerdeführer sei von November 2002 bis Dezember 2002 für vier Gespräche und seit November 2004 zweimal zu einem Gespräch vorbeigekommen. Er habe den Wunsch geäussert, nun eine Psychotherapie zu beginnen. Es seien Gespräche im Abstand von ca. 14 Tagen geplant. Aus psychiatrischer Sicht sollte der Beschwerdeführer berentet werden, damit er von einer gewissen Eigenständigkeit aus wieder Integrationsversuche unternehmen könne. Nach ihrer Einschätzung seien die langdauernden chronischen sozialen Abstiege des Patienten nicht mit therapeutischem Erfolg gekrönt. Der Patient sei ständig unsicher und ambivalent und habe die Tendenz, alles beim Alten behalten zu wollen. Der Therapeut habe wenige Möglichkeiten, neue Impulse zu geben und Veränderungen anzusteuern, da die Rentenfrage immer in den Luft mitschwebe. Nach Abschluss der ganzen Leidensgeschichte sei ein besserer therapeutischer Einstieg möglich, da die soziale Situation stabiler sei und keine Unsicherheit mehr bezüglich der Finanzen bestehe. Dabei könne der soziale Abstieg in die Therapie einbezogen und verarbeitet werden. Erst dann sei eine eventuelle Integration wieder möglich. 5.13   Vom 5. bis

17. August 2005 war der Beschwerdeführer in der Klinik L.___ hospitalisiert. Der Austrittsbericht vom 24. August 2005 (IV-Nr. 148 S. 6 ff.) nennt folgende Diagnosen: 1. Chronische Schmerzsymptomatik im Bereich des Kopfes, des Nackens und des Rückens mit/bei (ICD-10 F45.4) - Status nach Auffahrunfall mit HWS-Distorsionstrauma am 23.10.1997 - Spannungskopfschmerzen - Tinnitus und Hyperakusis bei Status nach Innenohrschaden rechts - Verdacht auf posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörungen und Wesensveränderungen - Somatoformen Anteilen 2. Leichte depressive Episode bei gereizter Stimmungslage und auffälligen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F33.0) 3. Hyperlipidämie Aktuelle Beschwerden seien täglich vorhandene Kopfschmerzen, ein Schwindelgefühl, Nausea, ein Tinnitus und lumbale Rückenschmerzen. Weiter bestehe eine depressive Symptomatik mit zusätzlicher Erschöpfung, Lustlosigkeit, Interesselosigkeit, Konzentrationsstörungen und zunehmender Vergesslichkeit. Seit zwei Jahren stehe der Beschwerdeführer bei Dr. med. J.___ in psychiatrischer Behandlung (ca. zweimal pro Monat, seit zwei Monaten pausiert). Gegenüber den Voruntersuchungen ergäben sich keine Veränderungen. Hinsichtlich der leichten depressiven Episode bestehe aktuell keine Indikation für eine medikamentöse Therapie. Der Beschwerdeführer habe mit der Hospitalisation den Wunsch verbunden, «für seinen weiteren Kampf aufzutanken». Sein primäres Ziel habe in der Anerkennung seiner unfallbedingten Erkrankung sowie in einer finanziellen Existenzsicherung bestanden, wobei er sich appellativ-vorwurfsvoll auf externale Hilfserwartungen an die Kranken- oder Invalidenversicherung versteift und keinerlei Selbstwirksamkeitserwartungen mehr bezüglich Suche nach einem geeigneten längerfristigen Arbeitsplatz aufgebracht habe. Er habe durch die stationäre Aufnahme eine gewisse Distanzierung von seinen Alltagssorgen erlebt, jedoch vom Therapieangebot wenig profitieren können. Aus psychosomatischer Sicht werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer der Hospitalisation und anschliessend bis 4. September 2005 attestiert. 5.14   In ihrem Bericht vom 15. Januar 2006 (IV-Nr. 149 S. 5 ff.) führt Dr. med. J.___ aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2002 für einige Sitzungen vorbeigekommen und habe sich im Dezember 2004 wieder gemeldet, weil er selbst einen Leidensdruck habe und weil er eine Auflage der IV für eine Psychotherapie erhalten habe. Er sei insgesamt für neun Gespräche vorbeigekommen. Die letzte Untersuchung habe am

26. September 2005 stattgefunden. Zudem sei der Beschwerdeführer vom 5. bis 18. August 2005 auf seinen Wunsch hin in der Klinik L.___ hospitalisiert gewesen. Die Therapie habe keinen Erfolg gezeitigt. Dr. med. J.___ fährt fort, ihres Erachtens könne nicht «nur» von einer chronifizierten Depression und einer andauernden somatoformen Störung ausgegangen werden, sondern es liege eine schwerere Pathologie vor, die in Richtung einer Persönlichkeitsstörung gehe. Der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien für eine Borderline-Störung (emotionale Instabilität, gestörtes inneres Selbstbild, wechselnde Ziele, Gefühl der inneren Leere, Suizidgedanken). Es scheine, dass der soziale Rückzug, das zunehmende Gedankenkreisen und das Leben in einer eigenen Welt zu einer tiefen Ambivalenz, Selbstwertverlust und Aggressivität geführt hätten. Vermutlich spiele dabei der äussere Druck eine grosse Rolle. In Anbetracht der Tatsache, dass der Unfall 1997 stattgefunden habe und sich die psychiatrische Symptomatologie verschärft habe (im Vergleich zum Gutachten 1999), könne sie, Dr. med. J.___, keine optimistischen Aussagen zu Gunsten der erfolgten Behandlung noch zur Prognose machen. Für den Beschwerdeführer wäre es wichtig, die Psychotherapie fortzusetzen. Seine psychischen Probleme seien jedoch nicht in einem Jahr lösbar, sondern in einer langjährigen Behandlung. Als Diagnosen nennt Dr. med. J.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine chronifizierte Depression (ICD-10 F33.1) sowie eine Borderline-Störung (ICD-10 F60.31). Sie attestiert dem Beschwerdeführer seit dem ersten Termin bei ihr am 6. Dezember 2004 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. 5.15   Nachdem das bundesgerichtliche Urteil im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren am

18. September 2009 gefällt worden war (IV-Nr. 177), wandte sich die Beschwerdegegnerin an die Hausärztin Dr. med. K.___ mit der Frage nach unfallfremden Leiden. Dr. med. K.___ antwortete am 24. November 2009, sie habe den Beschwerdeführer immer nur in Bezug auf den Unfall behandelt (IV-Nr. 178). Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich daraufhin beim Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter nach weiteren behandelnden Ärzten (IV-Nr. 179, 182). Der Beschwerdeführer lehnte es jedoch ab, diese Frage zu beantworten (vgl. Protokolleinträge vom 21. April 2010 und 26. Mai 2010). In der Folge wurde vereinbart, die Psychiaterin Dr. med. J.___ werde den Beschwerdeführer, der nicht mehr bei ihr Patient sei, zu einem Untersuchungstermin aufbieten und einen Abklärungsbericht erstellen (vgl. Protokolleinträge vom 25. Mai und

25. Juni 2010; Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2010, IV-Nr. 184).  Dr. med. J.___ teilte der Beschwerdegegnerin jedoch am

7. Dezember 2010 telefonisch und schriftlich mit, der Beschwerdeführer habe sich nicht bei ihr gemeldet und sie werde den Fragebogen für den Arztbericht retournieren (vgl. Protokolleintrag von diesem Datum; IV-Nr. 191). In der Folge fanden verschiedene Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und Angestellten der Beschwerdegegnerin statt, eine spezialärztliche Untersuchung kam jedoch nicht mehr zustande. Die durch die Beschwerdegegnerin in Aussicht genommene Begutachtung durch die Begutachtungsstelle M.___ verzögerte sich und scheiterte schliesslich, weil die zuletzt vorgesehene Gutachterin die Stelle wechselte. Den drei Untersuchungsterminen bei Dr. med. C.___ blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Der Versuch des Gerichts, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Begutachtung durchzuführen, blieb ebenfalls erfolglos, weil der Beschwerdeführer auch dem Termin beim gerichtlich bestellten Gutachter Dr. med. S.___ unentschuldigt fernblieb (vgl. E. I. 11. hiervor). 6. 6.1     In der gerichtlichen Verfügung vom 4. November 2016 wurde der Beschwerdeführer auf seine Pflicht hingewiesen, zum Begutachtungstermin zu erscheinen und sich der Untersuchung zu unterziehen. Bei triftigen Hinderungsgründen habe er sich rechtzeitig und mit den erforderlichen Belegen abzumelden. Im Unterlassungsfall könne das Gericht aufgrund der Akten entscheiden, wobei es die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung und der Verteilung der Beweislast berücksichtige. 6.2     Der Beschwerdeführer ist trotz dieses Hinweises nicht zum Begutachtungstermin bei Dr. med. S.___ erschienen, ohne sich vorgängig zu entschuldigen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 wurde ihm daraufhin Gelegenheit geboten, bis 31. Januar 2017 die Gründe für sein Nichterscheinen zu nennen und zu belegen. Gleichzeitig wurde angekündigt, im Unterlassungsfall werde das Gericht von einem unentschuldigten Versäumnis ausgehen, auf die Einholung des Gutachtens verzichten und auf Grund der Akten entscheiden, wobei es die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen werde. Innert Nachfrist liess der Beschwerdeführer am 3. März 2017 vorbringen, er sei wegen einer schweren und stark ansteckenden Augenkrankheit nicht in der Lage gewesen, zum Begutachtungstermin zu erscheinen. Die geforderten Belege wurden aber auch mit dieser Eingabe nicht eingereicht und liegen bis heute nicht vor. Dementsprechend ist wie angekündigt zu verfahren. Auf die Begutachtung ist zu verzichten und es ist ein Entscheid aufgrund der Akten zu fällen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne nachgewiesenen, triftigen Verhinderungsgrund nicht zur Begutachtung erschienen ist und damit diese verhindert hat, ist bei der Beweiswürdigung angemessen Rechnung zu tragen.

7.       Die Würdigung der medizinischen Unterlagen ergibt Folgendes: 7.1     Das Versicherungsgericht gelangte im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren mit Urteil vom 12. Februar 2009 (VSBES.2007.280), E. 6a S. 11, zum Ergebnis, angesichts der medizinischen Aktenlage, namentlich der gerichtlich angeordneten umfassenden interdisziplinären Abklärungen durch die Rehaklinik G.___ sowie des neurootologischen Gerichtsgutachtens von Prof. Dr. med. F.___, hätten beim Versicherten ab 19. Januar 1998 keine erheblichen organischen Unfallrestfolgen mehr mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit objektiviert werden können. Die anders lautende Beurteilung des neurologischen Privatgutachters Dr. med. E.___ wurde verworfen. Diese Feststellung wurde auf Beschwerde hin durch das Bundesgericht bestätigt (Urteil 8C_283/2009 vom 18. September 2009 E. 6). Sie ist auch der Beurteilung im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen. Zu prüfen bleibt demnach einzig, ob sich ein Rentenanspruch aus organisch nicht nachweisbaren Beeinträchtigungen herleiten lässt. 7.2     Was den Verlauf nach dem Unfall vom 23. Oktober 1997 anbelangt, hat das Bundesgericht im unfallversicherungsrechtlichen Urteil 8C_283/2009 vom 18. September 2009 E. 8.2, festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 19. Januar 1998, als der unfallversicherungsrechtliche Fallabschluss erfolgte, wieder voll arbeitsfähig gewesen und von ärztlicher Seite sei lediglich noch symptombekämpfende Medikation empfohlen worden. Die für den Rentenanspruch erforderliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) war somit nach dem Unfall vom 23. Oktober 1997 zunächst nicht erfüllt. Ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung müsste sich aus einer später eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung ergeben. 7.3     Der Neurologe Dr. med. E.___ diagnostiziert in seinem Privatgutachten vom 9. April 1999 (IV-Nr. 2 S. 5 ff.; E. II. 5.2 hiervor) einen Zustand nach Verkehrsunfall vom

23. Oktober 1997 sowie eine milde traumatische Gehirnverletzung. Daraus leitet er eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit ab. Im Rahmen des gerichtlich eingeholten Gutachtens der Rehaklinik G.___ wurde jedoch festgestellt, eine milde traumatische Hirnverletzung könne zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, sei aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Ein Abweichen von diesen Ergebnissen des Gerichtsgutachtens wäre nur bei zwingenden Gründen zulässig (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; E. II. 4.2 hiervor). Solche Gründe sind nicht ersichtlich. Damit haben die anders lautenden Einschätzungen von Dr. med. E.___ als nicht massgeblich zu gelten. Dementsprechend kann auch nicht auf die darauf basierenden Folgerungen dieses Arztes abgestellt werden. Unabhängig davon wäre von einem unklaren Beschwerdebild im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Das Bundesgericht liess in seinem unfallversicherungsrechtlichen Urteil 8C_283/2009 vom 18. September 2009 die Frage offen, ob der Beschwerdeführer das für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine diesem gleichgestellte Verletzung typische, vielfältige Beschwerdebild (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116) aufgewiesen habe. Auch vorliegend muss diese Frage nicht abschliessend geklärt werden. Geht man vom Vorliegen eines entsprechenden Beschwerdebildes aus, wäre dessen invalidisierende Wirkung analog zu einer somatoformen Schmerzstörung zu beurteilen (BGE 136 V 279). Anhand bestimmter durch die neuere Rechtsprechung formulierter Indikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 ff.) wird geprüft, ob die Symptomatik zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der versicherten Person führt. Die Abschätzung der Folgen erfolgt somit auf dem Weg einer (indirekten) Beweisführung. Da entsprechend der gesetzlichen Regelung von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten Person ausgegangen wird, trägt diese die materielle Beweislast für das Vorliegen einer invalidisierenden Beeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295 f.). Die letzten aktenkundigen fachärztlichen Untersuchungen gehen auf das Jahr 2005 zurück (Behandlung durch Dr. med. J.___, E. II. 5.14 hiervor). Nach Lage der Akten fand seither keine spezialärztliche Behandlung oder Untersuchung mehr statt. Der Beschwerdeführer weigerte sich im Jahr 2010, die Frage zu beantworten, welche Ärzte ihn behandelt hätten (E. II. 5.13 hiervor) und reagierte im gleichen Jahr nicht auf das Aufgebot von Dr. med. J.___ (E. I. 3.1 hiervor). Die daraufhin von der Beschwerdegegnerin angestrebte Begutachtung durch die Begutachtungsstelle M.___ kam wegen entsprechender Beschwerdeverfahren und eines Stellenwechsels nicht zustande (E. I. 3.3 - 3.7 hiervor). Die Begutachtung bei Dr. med. C.___, auf den sich die Parteien daraufhin geeinigt hatten, kam nicht zustande, weil der Beschwerdeführer zu allen drei Untersuchungsterminen nicht erschien (vgl. E. I. 4.2) hiervor). Auch der Versuch des Gerichts, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, scheiterte, weil der Beschwerdeführer den Untersuchungstermin bei Dr. med. S.___ ebenfalls nicht wahrnahm. Die im Dezember 2004 begonnene psychiatrische Behandlung durch Dr. med. J.___ beschränkte sich auf eine monatliche Sitzung während neun Monaten und endete bereits im September 2005 (vgl. E. II. 5.14 hiervor). Von einer intensiven Behandlung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Die übrigen in diesem Zusammenhang relevanten Indikatoren lassen sich nicht zuverlässig beurteilen, da die Versuche, weitere medizinische Abklärungen zu treffen, allesamt fehlschlugen. Wie dargelegt, ist auch unter der Geltung der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten Person auszugehen. Die materielle Beweislast für eine invalidisierende Wirkung liegt beim Beschwerdeführer. Da keinerlei Abklärungen getroffen werden konnten, ist davon auszugehen, die HWS-Verletzung und deren Folgen wirkten sich nicht in einer invalidisierenden Weise aus. Dies gilt für den gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum. 7.4     Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der vorhandenen Unterlagen aus rein psychiatrischer Sicht ein invalidisierendes Leiden ausgewiesen ist, das während des zu prüfenden Zeitraums seit dem Unfall vom 23. Oktober 1997 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründet hat oder weiterhin begründet. 7.4.1  Dr. med. C.___ gelangte in seinem ersten Gutachten vom 23. Februar 1999 (IV-Nr. 2 S. 30 ff.; E. II. 5.1 hiervor) zum Ergebnis, aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Eine relevante, psychisch begründete Einschränkung müsste sich somit später ergeben haben. 7.4.2  Während des Aufenthalts in der I.___ vom 28. Juni bis 26. Juli 2000 erfolgte keine psychiatrische Untersuchung. Es fand aber eine psychologische Betreuung statt (vgl. E. II. 5.5 hiervor). Der Bericht vom 7. September 2000 (IV-Nr. 47 S. 28 ff.) erwähnt eine depressive Stimmung mit Gereiztheit, Nervosität und Interessenverlust sowie Ziellosigkeit und einen sozialen Rückzug. Als Diagnose wird eine mittelgradige depressive Episode genannt. Der Psychologe lic. phil. U.___ erwähnt eine starke Verzweiflung sowie eine enorme Kränkbarkeit und Zurückweisung, die der Beschwerdeführer am versicherungs-technischen Problem festmache. Eine Psychotherapie erachtet er trotz der ambivalenten Haltung des Patienten als dringend indiziert, wobei der Schwerpunkt auf die Unfallverarbeitung mit der depressiven Begleitsymptomatik und die berufliche Reintegration zu legen sei. Während des Aufenthalts konnte, so der Bericht weiter, der psychische Zustand etwas stabilisiert werden, während die Schmerzsymptomatik nur teilweise gebessert werden konnte. 7.4.3  In seinem zweiten Gutachten vom 11. Januar 2003 (IV-Nr. 110) diagnostiziert Dr. med. C.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4), eine chronifizierte depressive Episode mittleren Grades (ICD-10 F32.1) sowie kognitive Defizite (ICD-10 F06.7) bei Persönlichkeitsänderung mit resignativer, misstrauischer Haltung und sozialem Rückzug bei langem belastendem Krankheitsverlauf (ICD-10 F62.8). Diesem Gutachten kommt als Privatgutachten nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einer Expertise, welche ein Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt hat (vgl. BGE 125 V 351 E. 3c S. 354). Es enthält aber gewisse Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gegenüber der Situation im Jahr 1999. Nicht restlos klar ist, warum der Gutachter von einer chronifizierten depressiven Episode mittleren Grades ausgeht und gleichzeitig den Beschwerdeführer als leicht- bis mittelgradig depressiv bezeichnet (IV-Nr. 110 S. 20). Wie sich dem Gutachten von Dr. med. C.___ weiter entnehmen lässt, hatte von Juni 2001 bis Dezember 2002 eine Behandlung bei Frau W.___, dipl. prakt. Psychologin, [...], stattgefunden. Gegenüber dem Gutachter erklärte Frau W.___, sie arbeite mit Menschen in Krisensituationen, nicht mit psychisch Kranken. Der Beschwerdeführer habe ein Trauma erlebt und es sei empfehlenswert, an diesem Trauma zu arbeiten. Das Trauma seien der Unfall und vor allem «was nachher gelaufen sei, mit Ämtern, Versicherungen etc.». Einen Gewaltausbruch halte sie, anders als die Hausärztin, nicht für möglich (IV-Nr. 110 S. 14 f.). Die durch Dr. med. C.___ beschriebene Entwicklung im Sinne einer Verschlechterung wird durch die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens der Rehaklinik G.___ (E. II. 5.9 hiervor) grundsätzlich bestätigt. Insbesondere wird dort ebenfalls ein chronifiziertes depressives Zustandsbild diagnostiziert. Dieses sei ursprünglich als Reaktion auf die Unfallfolgen entstanden, mittlerweile chronifiziert und zeitige deutliche Auswirkungen in Form einer erheblich reduzierten psycho-physischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Zuverlässigkeit dieser gutachterlichen Einschätzung ist insofern etwas reduziert, als sie nicht auf einer medizinisch-psychiatrischen Exploration basiert. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer durch eine Psychologin untersucht. Einer derartigen nichtmedizinischen Abklärung kann nicht dieselbe Beweiskraft beigemessen werden wie einer solchen durch einen entsprechend ausgebildeten Spezialarzt. Dies bedeutet aber nicht, dass der von einer Psychologin stammenden Einschätzung keinerlei Relevanz beizumessen wäre. Sie ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, bildet aber für sich allein genommen keine hinreichende Basis für die Anspruchsbeurteilung. In der Stellungnahme an den Vertreter des Beschwerdeführers (E. II. 5.11 hiervor) äussern sich die Gerichtsgutachter ergänzend zur Prognose. Sie halten fest, eine teilweise Reintegration in den Arbeitsprozess sei in ein bis zwei Jahren, unter optimalen Bedingungen auch schon früher möglich. Erforderlich seien psychotherapeutische Massnahmen sowie eine psychosoziale Reintegration, wobei Letztere eine finanzielle Unterstützung des Patienten voraussetze. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. J.___ weist in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2005 (E. II. 5.12 hiervor) auf eine soeben begonnene Psychotherapie hin. Sie befürwortet eine Berentung, weil die Therapie durch die Unsicherheit bezüglich der Finanzen behindert werde. Im Austrittsbericht der Klinik L.___ vom 24. August 2005 (E. II. 5.13 hiervor) wird das Schwergewicht auf die Schmerzsymptomatik gelegt. Die depressive Symptomatik wird einer leichten depressiven Episode zugeordnet, wobei diesbezüglich keine Indikation für eine medikamentöse Behandlung bestehe. Dem Bericht von Dr. med. J.___ vom 15. Januar 2006 schliesslich lässt sich entnehmen, dass sich die im Dezember 2004 begonnene Psychotherapie auf neun Sitzungen beschränkte, wobei deren letzte im September 2005 stattfand und die Therapie erfolglos blieb. Dr. med. J.___ geht von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), aus. Zudem diagnostiziert sie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Weiter äussert sie den Verdacht auf eine «schwerere Pathologie», die in Richtung einer Persönlichkeitsstörung gehe. Der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien für eine Borderline-Störung. 7.5     Die genannten Berichte enthalten Hinweise darauf, dass eine depressive Symptomatik vorlag. Die Hinweise im Bericht der Rehaklinik I.___ vom 7. September 2000 (IV-Nr. 47 S. 28 ff.) auf eine mittelgradige depressive Episode stammen vom Psychologen lic. phil. U.___. In der Folge fand offenbar eine Behandlung durch Frau W.___ dipl. prakt. Psychologin, statt. Die Therapeutin erklärte gegenüber dem Gutachter Dr. med. C.___, sie arbeite mit Menschen in Krisensituationen, nicht mit psychisch Kranken. Dieser Behandlung kann daher keine erhebliche Bedeutung beigemessen werden. Dr. med. C.___ geht in seinem Privatgutachten vom 11. Januar 2003 (E. II. 5.7 hiervor) von einer chronifizierten mittelgradigen depressiven Episode aus, bezeichnet den Beschwerdeführer aber gleichzeitig als leicht- bis mittelgradig depressiv (IV-Nr. 110 S. 20). Auch die Rehaklinik G.___ nimmt in ihrem Gerichtsgutachten vom 23. Juli 2004 ein (IV-Nr. 131; E. II. 5.9) eine chronifizierte Depression an. Der Brief der Gerichtsgutachter vom 29. Dezember 2004 (E. II. 5.11 hiervor) weist darauf hin, dass diese eine Verbesserung als realistisch erachten, sofern eine Psychotherapie durchgeführt und die psychosoziale Situation verbessert werde. Sie halten eine intensive Therapie für notwendig. Demgegenüber gehen die Ärzte der KIinik L.___ im August 2005 von einer lediglich leichten depressiven Episode aus, welche keine medikamentöse Behandlung erfordere. Dr. med. J.___ bezeichnet in ihrem Bericht vom Januar 2016 die Depression als chronifiziert und nennt den ICD-10-Code F33.1, der sich auf eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) bezieht. Weiter äussert sie den Verdacht auf eine schwerere Pathologie, namentlich eine Persönlichkeitsstörung. Diese ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen sind grundsätzlich geeignet, das Vorliegen einer invalidisierenden psychischen Störung als möglich erscheinen zu lassen. Soweit eine depressive Störung diagnostiziert wird, gehen mehrere Berichte von einer mittelgradigen Ausprägung aus. Dr. med. C.___ bezeichnet den Beschwerdeführer allerdings gleichzeitig als leicht- bis mittelgradig depressiv. Die Klinik L.___ geht von einer leichten Ausprägung der depressiven Symptomatik aus. Dr. med. J.___, die den Beschwerdeführer ebenfalls im Jahr 2005 behandelte, erwähnt den ICD-10-Code für eine rezidiverende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Diese Abweichungen können teilweise durch die einer derartigen Störung oft inhärenten Schwankungen erklärt werden. Wie das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung darlegt, gelten derartige Störungen nicht ohne weiteres als invalidisierend. So wird im Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017, E. 4.2, unter Hinweis auf die Rechtsprechung ausgeführt, bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich sei die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen. Es dürfe nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken. Weiter führt das Bundesgericht im erwähnten Urteil aus: «Bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, wird praxisgemäss angenommen, dass – aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – hieraus keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; SVR 2016 IV Nr. 52 S. 176, 9C_13/2016). Gemäss E. 4.3.1.2 des BGE 141 V 281 gelten Behandlungserfolg oder –resistenz bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden konsequenterweise als wichtige Schweregradindikatoren. Den hier interessierenden leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen fehlt es dementsprechend, solange sie therapeutisch angehbar sind, an einem hinreichenden Schweregrad der Störung, um diese als invalidisierend anzusehen. Nur in der seltenen, gesetzlich verlangten Konstellation mit Therapieresistenz ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (BGE 140 V 193 E. 3.3, 137 V 64 E. 5.2; vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.). Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend zu werten sind, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angeh-bar sind, was voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.).» Mit Blick auf diese Rechtsprechung kann im Fall des Beschwerdeführers eine invalidisierende depressive Störung nicht als hinreichend erstellt gelten. Insbesondere fand nach Lage der Akten zu keinem Zeitpunkt eine konsequente Therapie statt, wie sie im vorstehend zitierten Urteil umschrieben wird. Die Behandlung bei Frau W.___, dipl. prakt. Psychologin, von Juni 2001 bis Dezember 2002 bezog sich laut den Angaben der Therapeutin auf die Bearbeitung einer Krisensituation und nicht auf die Behandlung einer psychischen Krankheit. Ihr kann daher im vorliegenden Zusammenhang keine  erhebliche Bedeutung zukommen, so dass offen bleiben kann, welcher Stellenwert der Ausbildung der Therapeutin beizumessen ist. Die Ende 2004 – nach entsprechender Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin – begonnene Psychotherapie bei Dr. med. J.___ auf neun Sitzungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten. Anschliessend wurde sie beendet. In diesen Zeitraum fällt die auf eigenen Wunsch des Beschwerdeführers angetretene Hospitalisation in der Klinik L.___ im August 2005. Diese war jedoch, wie sich dem Austrittsbericht entnehmen lässt (E. II. 5.13), nicht mit einer intensiven Therapie verbunden. Die Ärzte erachteten bezüglich der durch sie als leicht qualifizierten depressiven Komponente eine medikamentöse Therapie als nicht notwendig. Nach September 2005 wurde nach Lage der Akten keine psychiatrische Behandlung mehr durchgeführt. Von einer intensiven und konsequenten Behandlung kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Die Voraussetzungen für die Annahme einer depressiven Störung, welche zu einer erheblichen, voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit führt, sind nicht erfüllt. 7.6     Eine Persönlichkeitsstörung, wie sie Dr. med. J.___ in ihrem letzten Bericht vom 15. Januar 2006 (IV-Nr. 149 S. 5 ff.; E. II 5.14 hiervor) erwähnt, lässt sich aufgrund der Akten zwar nicht ausschliessen. Sie ist aber auch in keiner Weise erhärtet. Die von der einstmals behandelnden Psychiaterin mehrere Monate nach dem Abschluss der Therapie geäusserte Vermutung bildet keine hinreichende Basis für die Annahme einer krankheitswertigen psychischen Störung aus diesem Formenkreis. Die (auch) diesbezüglich bestehende Beweislosigkeit geht wiederum auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurück, der sich, soweit bekannt, seit Anfang 2006 keiner spezialärztlichen Therapie mehr unterzogen hat und die Abklärungsversuche der Beschwerdegegnerin in den Jahren ab 2010 ebenso scheitern liess wie denjenigen des Gerichts im Jahr 2016.

8.       Nach dem Gesagten erlauben die vorhandenen medizinischen Stellungnahmen keine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands, der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers. Lassen sich somit der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht zuverlässig feststellen, liegt Beweislosigkeit vor. Ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar. Die Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus, der die materielle Beweislast für das Vorliegen eines Gesundheitsschadens und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit trägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295 f. und E. 6 S. 307 f.). Der Beschwerdeführer hat an der Verhandlung die Befragung verschiedener Personen begehrt, um sein auffälliges Verhalten zu beweisen. Davon ist jedoch abzusehen, da keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Einerseits ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer auffällig verhält. Andererseits wären entsprechende Angaben des Bruders des Beschwerdeführers, seiner früheren Berufsberaterin sowie der Sekretärinnen des Vertreters nicht geeignet, einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nachzuweisen. Die Einholung und Würdigung einer Fremdanamnese durch einen Gutachter wiederum hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten verunmöglicht.

9.       Mangels einer hinreichend nachgewiesenen, invalidisierenden gesundheitlichen Einschränkung hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1   Bei diesem Ausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). 10.2 Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht zum Begutachtungstermin  beim gerichtlich bestimmten Gutachter Dr. med. S.___ erschienen. Der Gutachter stellt für seine Bemühungen einen Betrag von CHF 1‘200.00 in Rechnung. Dieser Betrag kann als angemessen gelten. Die Tragung der Kosten von Gerichtsgutachten ist in sinngemässer Anwendung von Art. 45 ATSG zu bestimmen. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung können die Kosten der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung  der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat. Dies trifft hier zu, denn der Beschwerdeführer wurde mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 4. November 2016, Ziffer 8, auf seine Verpflichtung hingewiesen, zum Begutachtungstermin zu erschienen und sich der Untersuchung zu unterziehen. Bei triftigen Hinderungsgründen habe er sich rechtzeitig und mit den erforderlichen Belegen abzumelden. Dabei wurde auch erwähnt, dass das Auferlegen von Kosten, die durch ein unentschuldigtes Nichterscheinen entstehen, vorbehalten bleibe. Trotz dieses ausdrücklichen Hinweises ist der Beschwerdeführer nicht zur Begutachtung erschienen. Weder hat er sich vorgängig entschuldigt noch hat er innerhalb der ihm anschliessend gesetzten und in der Folge bis 3. März 2017 verlängerten Frist (E. I. 11 hiervor) Belege für die von ihm im Nachhinein geltend gemachte Verhinderung beigebracht. Er hat daher der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 1‘200.00 (gemäss Kostennote des Gutachters Dr. med. S.___ vom 5. April 2017) zu erstatten. 10.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. 4. Der Beschwerdeführer hat zufolge seines unentschuldigten Nichterscheinens die Rechnung des Gerichtsgutachters Dr. med. S.___ vom 5. April 2017 in der Höhe von CHF 1‘200.00 zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten. 5. Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 8. Mai 2017 geht zur Kenntnis an die Parteien. 6. Eine Kopie der Kostennote vom

8. Mai 2017 geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber Flückiger                                   Haldemann Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_437/2017 vom 1. September 2017 nicht ein.