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STBER.2024.53

Hausfriedensbruch

Solothurn · 2025-03-13 · Deutsch SO
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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verurteilte A.___ (nachfolgend: Beschuldigter / Berufungskläger) mit Strafbefehl vom 22. Juni 2023 wegen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 210.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 525.00 (Akten Staatsanwaltschaft, nicht paginiert).

E. 1.1 Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

E. 1.2 Die Thematik des

Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,

daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur

StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen

ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten

Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,

Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus

nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder

eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im

Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt

und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO

für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung

«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht

(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit

noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.

Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 StGB herangezogen

werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer

nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die

entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

E. 1.3 Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

E. 1.4 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das neue Prozessrecht zur Anwendung gelangt.

2. Prozessökonomie

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO).

III. Sachverhalt / Anklagegrundsatz / Immutabilitätsprinzip

1. Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung

2. Strafbefehl

«Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

begangen am 22. März 2023, ca. 14:30 Uhr, in Solothurn, [Adresse], Geschäftshaus, zum Nachteil von B.___, indem der Beschuldigte trotz des bestehenden und gültig gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots vom

5. Juli 2021 (gültig auf Weiteres), die Geschäftsräumlichkeiten des Geschädigten an der [Adresse] in Solothurn betrat und sich anschliessend gegen den Willen des Berechtigten darin aufhielt.»

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist unter den Parteien unbestritten, dass ein gültiges Hausverbot, datiert vom 5. Juli 2021, bestand, der Beschuldigte davon Kenntnis hatte, in der Absicht, mit dem Privatkläger zu sprechen, die Geschäftsliegenschaft an der [Adresse] in Solothurn betrat und sich in den vierten Stock begab, um den Privatkläger dort abzupassen.

Ferner ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte weder in den Geschäftsräumen der C.___ AG (Geschäftsräumlichkeiten des Privatklägers) noch in der Tiefgarage der Liegenschaft aufgehalten hat, was Gegenstand des Strafbefehls ist.

Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist damit der inkriminierte Sachverhalt nicht erstellt. Vielmehr dehnte sie den Begriff der «Geschäftsräumlichkeiten des Privatklägers» auf das Treppenhaus aus. Es muss geprüft werden, ob die Vorinstanz dadurch den Anklagegrundsatz bzw. das Immutabilitätsprinzip verletzt hat.

4. Anklagegrundsatz / Immutabilitätsprinzip

E. 2 Am 2. Juli 2023 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl.

E. 2.1 Dem Beschuldigten ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, da keine verlangt wurde.

E. 2.2 Ihm ist hingegen für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates zuzusprechen. Der private Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas Stulz, macht gemäss seiner Honorarnote vom 23. September 2024 eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'079.75 (Honorar CHF 5’569, Auslagen CHF 55.00 sowie 8,1 % MwSt. auf CHF 5'624.20, entsprechend CHF 455.55) geltend (ASB 69). Der insgesamt geltend gemachte Zeitaufwand umfasst 15,47 Stunden, was grundsätzlich angemessen ist. Der geforderte Stundenansatz beträgt CHF 360.00. Gemäss Praxis der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist dieser auf maximal CHF 280.00 festzusetzen, es sei denn, es liege ein komplexer Fall vor. Auch vorliegend ist auf diesen Ansatz abzustellen, da nur sehr zurückhaltend ein höherer Tarif zugesprochen wird. Mit den geltend gemachten Auslagen und der Mehrwertsteuer resultiert nach dem Gesagten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4'741.90.

Demnach wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b, 335 ff., 398 ff., 422 ff., StPO

beschlossenunderkannt:

1.A.___ wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 22. März 2023, freigesprochen.

2.Die vom Privatkläger B.___ gegenüber A.___ geltend gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.

3.Die Kosten des erstinstanzlichen sowie Berufungsverfahrens erliegen auf dem Staat.

4.A.___ wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.A.___ wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'741.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Werner                                                                              Wiedmer

E. 3 Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 hielt die Staatsanwaltschaft an dem angefochtenen Strafbefehl fest und überwies diesen mit den Akten dem Gerichtspräsidium Solothurn-Lebern zum Entscheid (Aktenseiten Richteramt Solothurn-Lebern [ASSL] 0001 ff.).

E. 4 Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am

29. April 2024 folgendes Strafurteil (ASSL 0087 ff.):

1.A.___ hat sich des Hausfriedensbruchs, begangen am 22. März 2023, schuldig gemacht.

2.A.___ wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 190.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.(Der Privatkläger) B.___ wird zur Geltendmachung seiner Genugtuungsforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

4.A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'000.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 800.00 betragen.

E. 4.1 Des Hausfriedensbruchs macht sich nach Art. 186 StGB u.a. strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus eindringt. Haus im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur ein Wohnhaus, sondern jede einen oder mehrere Räumlichkeiten umfassende, mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute, hinsichtlich der ein schutzwürdiges Interesse eines Berechtigten besteht, über den umbauten Raum ungestört zu herrschen und in ihm den Willen frei zu betätigen (BGE 90 IV 76 E. 1 mit Hinweisen). Der Begriff des Hauses ist somit in weitem Sinn zu nehmen; er umfasst beispielsweise Fabriken und Geschäftsräume, aber auch Amtslokale, Parkgaragen und dergleichen. Dass solche Räumlichkeiten dem Publikum, d.h. einer unbestimmten Zahl von Personen offenstehen, schliesst den Schutz des Art. 186 StGB nicht aus. Gegen den Willen des Berechtigten dringt im Sinne des Art. 186 StGB ein, wer den Raum ohne die erteilte Einwilligung des Trägers des Hausrechts betritt. Wo die Erlaubnis generell erteilt wird, wie das bei dem Publikum offen stehenden Räumlichkeiten zutrifft, kann und wird auch häufig das Betreten von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht oder auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Solche Grenzen einer allgemeinen Erlaubnis können als Willensäusserungen des Berechtigten ausdrücklich festgelegt werden oder sich aus den Umständen ergeben (BGE 90 IV 77 E. 2b). Wo bestimmte Räumlichkeiten dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und ihre Zweckbestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, handelt gegen den Willen des Berechtigten, wer zu einem anderen Zweck in sie eindringt (BGE 108 IV 33 E. 5).

E. 4.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber sich die beschuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen strafbar gemacht haben könnte, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben (siehe etwa Urteil 6B_165/2020 vom

20. Mai 2020 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

E. 4.3 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (so etwa Urteile 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1; 6B_1298/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.2; 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.3.1).

E. 4.4 Subsumtion

Bei dieser Ausgangslage ist der Beschuldigte vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs freizusprechen.

IV. Genugtuungsforderung

Seitens des Privatklägers wird eine nicht näher substantiierte Genugtuungsforderung von CHF 500.00 gestellt. Bei diesem Verfahrensausgang wird diese abgewiesen.

V. Kosten und Entschädigungen

1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (CHF 800.00 Urteilsgebühr, CHF 200.00 Auslagen) sowie Berufungsverfahrens (CHF 1'200.00 Urteilsgebühr, CHF 100.00 Auslagen) erliegen bei diesem Verfahrensausgang auf dem Staat.

E. 5 Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 5. Mai 2024 die Berufung an (ASSL 0094; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des motivierten Urteils (ASSL 0101 ff.) liess der Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stulz, mit Eingabe vom 1. Juli 2024 die Berufung erklären (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 3 ff.; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Urteil wird in allen Punkten angefochten. Konkret wird ein vollumfänglicher Freispruch verlangt, unter Auferlegung der Gerichts-, Verfahrens- und Parteikosten an den Staat.

E. 6 Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Juli 2024 auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 39).

E. 7 Der Strafantragsteller B.___ (nachfolgend: Privatkläger / Geschädigter) hat die Verweisung der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg nicht angefochten und hatte bereits am 5. Juni 2023 auf eine Beteiligung als Strafkläger am Strafverfahren verzichtet.

E. 8 Mit Verfügung vom

22. August 2024 wurde mitgeteilt, es sei vorgesehen, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Ohne gegenteiligen Bericht bis

5. September 2024 werde angenommen, die Parteien seien mit diesem Vorgehen einverstanden (ASB 27).

E. 9 Mit Verfügung vom 9. September 2024 wurde festgestellt, dass innert Frist keine Einwände gegen das schriftliche Verfahren geltend gemacht worden seien, weshalb gestützt auf Art. 406 Abs. 1 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet wurde (ASB 43). Dem Berufungskläger wurde Frist gesetzt zur Einreichung einer allfälligen ergänzenden Berufungsbegründung und von aktuellen Einkommens- und Steuerbelegen. Ebenso wurde seinem Verteidiger die Möglichkeit zur Einreichung seiner Honorarnote eingeräumt.

E. 10 Am

23. September 2024 wurde die ergänzende schriftliche Berufungsbegründung inkl. Beilagen eingereicht (ASB 44 ff.).

II. Formelles

1. Anwendbares Recht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom13. März 2025

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___,vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stulz,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffendHausfriedensbruch

Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verurteilte A.___ (nachfolgend: Beschuldigter / Berufungskläger) mit Strafbefehl vom 22. Juni 2023 wegen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 210.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 525.00 (Akten Staatsanwaltschaft, nicht paginiert).

2. Am 2. Juli 2023 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl.

3. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 hielt die Staatsanwaltschaft an dem angefochtenen Strafbefehl fest und überwies diesen mit den Akten dem Gerichtspräsidium Solothurn-Lebern zum Entscheid (Aktenseiten Richteramt Solothurn-Lebern [ASSL] 0001 ff.).

4. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am

29. April 2024 folgendes Strafurteil (ASSL 0087 ff.):

1.A.___ hat sich des Hausfriedensbruchs, begangen am 22. März 2023, schuldig gemacht.

2.A.___ wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 190.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.(Der Privatkläger) B.___ wird zur Geltendmachung seiner Genugtuungsforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

4.A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'000.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 800.00 betragen.

5. Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 5. Mai 2024 die Berufung an (ASSL 0094; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des motivierten Urteils (ASSL 0101 ff.) liess der Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stulz, mit Eingabe vom 1. Juli 2024 die Berufung erklären (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 3 ff.; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Urteil wird in allen Punkten angefochten. Konkret wird ein vollumfänglicher Freispruch verlangt, unter Auferlegung der Gerichts-, Verfahrens- und Parteikosten an den Staat.

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Juli 2024 auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 39).

7. Der Strafantragsteller B.___ (nachfolgend: Privatkläger / Geschädigter) hat die Verweisung der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg nicht angefochten und hatte bereits am 5. Juni 2023 auf eine Beteiligung als Strafkläger am Strafverfahren verzichtet.

8. Mit Verfügung vom

22. August 2024 wurde mitgeteilt, es sei vorgesehen, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Ohne gegenteiligen Bericht bis

5. September 2024 werde angenommen, die Parteien seien mit diesem Vorgehen einverstanden (ASB 27).

9. Mit Verfügung vom 9. September 2024 wurde festgestellt, dass innert Frist keine Einwände gegen das schriftliche Verfahren geltend gemacht worden seien, weshalb gestützt auf Art. 406 Abs. 1 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet wurde (ASB 43). Dem Berufungskläger wurde Frist gesetzt zur Einreichung einer allfälligen ergänzenden Berufungsbegründung und von aktuellen Einkommens- und Steuerbelegen. Ebenso wurde seinem Verteidiger die Möglichkeit zur Einreichung seiner Honorarnote eingeräumt.

10. Am

23. September 2024 wurde die ergänzende schriftliche Berufungsbegründung inkl. Beilagen eingereicht (ASB 44 ff.).

II. Formelles

1. Anwendbares Recht

1.1 Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

1.2 Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

1.3 Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

1.4 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das neue Prozessrecht zur Anwendung gelangt.

2. Prozessökonomie

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO).

III. Sachverhalt / Anklagegrundsatz / Immutabilitätsprinzip

1. Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung

2. Strafbefehl

«Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

begangen am 22. März 2023, ca. 14:30 Uhr, in Solothurn, [Adresse], Geschäftshaus, zum Nachteil von B.___, indem der Beschuldigte trotz des bestehenden und gültig gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots vom

5. Juli 2021 (gültig auf Weiteres), die Geschäftsräumlichkeiten des Geschädigten an der [Adresse] in Solothurn betrat und sich anschliessend gegen den Willen des Berechtigten darin aufhielt.»

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist unter den Parteien unbestritten, dass ein gültiges Hausverbot, datiert vom 5. Juli 2021, bestand, der Beschuldigte davon Kenntnis hatte, in der Absicht, mit dem Privatkläger zu sprechen, die Geschäftsliegenschaft an der [Adresse] in Solothurn betrat und sich in den vierten Stock begab, um den Privatkläger dort abzupassen.

Ferner ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte weder in den Geschäftsräumen der C.___ AG (Geschäftsräumlichkeiten des Privatklägers) noch in der Tiefgarage der Liegenschaft aufgehalten hat, was Gegenstand des Strafbefehls ist.

Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist damit der inkriminierte Sachverhalt nicht erstellt. Vielmehr dehnte sie den Begriff der «Geschäftsräumlichkeiten des Privatklägers» auf das Treppenhaus aus. Es muss geprüft werden, ob die Vorinstanz dadurch den Anklagegrundsatz bzw. das Immutabilitätsprinzip verletzt hat.

4. Anklagegrundsatz / Immutabilitätsprinzip

4.1 Des Hausfriedensbruchs macht sich nach Art. 186 StGB u.a. strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus eindringt. Haus im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur ein Wohnhaus, sondern jede einen oder mehrere Räumlichkeiten umfassende, mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute, hinsichtlich der ein schutzwürdiges Interesse eines Berechtigten besteht, über den umbauten Raum ungestört zu herrschen und in ihm den Willen frei zu betätigen (BGE 90 IV 76 E. 1 mit Hinweisen). Der Begriff des Hauses ist somit in weitem Sinn zu nehmen; er umfasst beispielsweise Fabriken und Geschäftsräume, aber auch Amtslokale, Parkgaragen und dergleichen. Dass solche Räumlichkeiten dem Publikum, d.h. einer unbestimmten Zahl von Personen offenstehen, schliesst den Schutz des Art. 186 StGB nicht aus. Gegen den Willen des Berechtigten dringt im Sinne des Art. 186 StGB ein, wer den Raum ohne die erteilte Einwilligung des Trägers des Hausrechts betritt. Wo die Erlaubnis generell erteilt wird, wie das bei dem Publikum offen stehenden Räumlichkeiten zutrifft, kann und wird auch häufig das Betreten von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht oder auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Solche Grenzen einer allgemeinen Erlaubnis können als Willensäusserungen des Berechtigten ausdrücklich festgelegt werden oder sich aus den Umständen ergeben (BGE 90 IV 77 E. 2b). Wo bestimmte Räumlichkeiten dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und ihre Zweckbestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, handelt gegen den Willen des Berechtigten, wer zu einem anderen Zweck in sie eindringt (BGE 108 IV 33 E. 5).

4.4 Subsumtion

Bei dieser Ausgangslage ist der Beschuldigte vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs freizusprechen.

IV. Genugtuungsforderung

Seitens des Privatklägers wird eine nicht näher substantiierte Genugtuungsforderung von CHF 500.00 gestellt. Bei diesem Verfahrensausgang wird diese abgewiesen.

V. Kosten und Entschädigungen

1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (CHF 800.00 Urteilsgebühr, CHF 200.00 Auslagen) sowie Berufungsverfahrens (CHF 1'200.00 Urteilsgebühr, CHF 100.00 Auslagen) erliegen bei diesem Verfahrensausgang auf dem Staat.

2.1 Dem Beschuldigten ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, da keine verlangt wurde.

2.2 Ihm ist hingegen für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates zuzusprechen. Der private Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas Stulz, macht gemäss seiner Honorarnote vom 23. September 2024 eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'079.75 (Honorar CHF 5’569, Auslagen CHF 55.00 sowie 8,1 % MwSt. auf CHF 5'624.20, entsprechend CHF 455.55) geltend (ASB 69). Der insgesamt geltend gemachte Zeitaufwand umfasst 15,47 Stunden, was grundsätzlich angemessen ist. Der geforderte Stundenansatz beträgt CHF 360.00. Gemäss Praxis der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist dieser auf maximal CHF 280.00 festzusetzen, es sei denn, es liege ein komplexer Fall vor. Auch vorliegend ist auf diesen Ansatz abzustellen, da nur sehr zurückhaltend ein höherer Tarif zugesprochen wird. Mit den geltend gemachten Auslagen und der Mehrwertsteuer resultiert nach dem Gesagten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4'741.90.

Demnach wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b, 335 ff., 398 ff., 422 ff., StPO

beschlossenunderkannt:

1.A.___ wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 22. März 2023, freigesprochen.

2.Die vom Privatkläger B.___ gegenüber A.___ geltend gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.

3.Die Kosten des erstinstanzlichen sowie Berufungsverfahrens erliegen auf dem Staat.

4.A.___ wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.A.___ wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'741.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Werner                                                                              Wiedmer