Erwägungen (73 Absätze)
E. 1 Mit Anklageschrift vom
26. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) betreffend mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug, Urkundenfälschung, geringfügigen Diebstahl, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung, mehrfache Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Aktenseite [AS] 1 ff.). Für die weiteren Einzelheiten der Prozessgeschichte kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urteilseite [US] 4 f.).
E. 1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Martin Seelmann in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
E. 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom
9. Februar 2015 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umständen, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom
7. Mai 2015 E. 2.3.). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; Mathys, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1).
E. 1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61). Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel / Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
E. 1.4 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).
E. 1.5 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Wie bei Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Bildung einer Zusatzstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 137 IV 58). Für die Frage der Gleichartigkeit bei der retrospektiven Konkurrenz ist entsprechend nicht die gesetzliche Strafandrohung, sondern allein die konkret verwirkte Grundstrafe massgebend, da diese bereits rechtskräftig ausgesprochen wurde. Ein Täter ist im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB «verurteilt», wenn das Urteil in erster Instanz verkündet ist, vorausgesetzt, es erwächst später in Rechtskraft (BGE 109 IV 89, 102 IV 244). Dem Entscheid BGE 109 IV 90 E. 2d) des Bundesgerichtes kann das Vorgehen bei der Bestimmung der Zusatzstrafe entnommen werden. So hat das Gericht sich vorerst zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen (zum Ganzen: Stefan Trechsel/Martin Seelmann: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021, Art. 49 N 13 f., mit Hinweisen). 2. Konkrete Strafzumessung
E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung
E. 2 A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht: a) mehrfacher Diebstahl und versuchter Diebstahl, begangen in der Zeit vom 17. Oktober 2017 bis am
17. September 2019 (Vorhalte Ziff. 1.1 bis 1.6 und 1.8), b) mehrfache Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 17. Oktober 2017 bis am 7. April 2020 (Vorhalte Ziff.
E. 2.1 Anwendbares Recht und Strafrahmen
E. 2.1.1 Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten in der Zeit vom 17. Oktober 2017 bis 26. Dezember 2020 begangen hat, stellt sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
E. 2.1.2 Vorliegend wird der Beschuldigte nun wegen mehrfachen Diebstahls, konkret in sechs Fällen (Anklagevorhalte 1.1, 1.3. bis 1.6 und 1.8), schuldig gesprochen, wobei Art. 139 Ziff. 1 StGB für Diebstahl eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Der Strafrahmen hat sich mit dem neuen Recht nicht verändert. Den gleichen Strafrahmen sieht Art. 251 Ziff. 1 StGB für die begangene Urkundenfälschung (Anklagevorhalt Ziff. 7) vor, wobei auch hier mit dem neuen Recht keine Veränderung eingetreten ist. Gleiches gilt bei der vom Beschuldigten begangenen mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Ziff. 1 StGB (Anklagevorhalte Ziff. 2), dem mehrfachen Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB (Anklagevorhalte Ziff. 3), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (Anklagevorhalt Ziff. 4), dem Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Anklagevorhalt Ziff. 5) und dem Fahren trotz Entzug des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Anklagevorhalt Ziff. 6), wobei es sich jeweils um Vergehen handelt, die nach wie vor mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind. Betreffend Art. 285 Abs. 1 StGB wurde der Wortlaut dahingehend angepasst, dass gemäss neuem Recht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängt wird und in leichten Fällen auf eine Geldstrafe erkannt werden kann. Das neue Recht stellt somit per se kein milderes dar. Der Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagevorhalt Ziff. 10) stellt ebenfalls ein Vergehen dar, ist aber lediglich mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bedroht, dies sowohl nach altem wie auch neuem Recht. So auch die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklagevorhalt Ziff. 9), welches aber nur mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht ist. Sodann stellen die Tatbestände der Ruhestörung durch groben Unfug und Nachtlärm gemäss § 23 Abs. 2 EG StGB (Anklagevorhalt Ziff. 11.1) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklagevorhalt Ziff. 12.1) Übertretungen dar und werden mit Busse bestraft, wobei sich auch diesbezüglich der Strafrahmen nicht verändert hat. Damit ist das neue Recht nicht milder, womit das zur Tatzeit geltende Recht anwendbar ist.
E. 2.2 Strafart
E. 2.2.1 Mit der Vorinstanz kann bereits zu Beginn festgehalten werden, dass für sämtliche mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedrohten Delikte nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Dies in Anbetracht des langen Vorstrafenregisters des Beschuldigten, gegen den von 2013 bis 2015 sechs Urteile wegen teilweise einschlägiger Delikte ergangen sind, ihn dies aber offensichtlich in keiner Weise beeindruckte, obwohl diese, abgesehen von einer Strafe, jeweils mit Freiheitsstrafen geahndet wurden. Erschwerend kommt die Verurteilung vom 27. Dezember 2023 hinzu, mit der der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Luzern wegen Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt wurde. Die Taten beging der Beschuldigte im Februar 2023 (Übertretung) und im Dezember 2023, mithin kurz nach der erstinstanzlichen Verhandlung im vorliegenden Fall und noch vor Versand des begründeten Urteils. Er hat mit der wiederholten, über Jahre andauernden Delinquenz eine beeindruckende Ignoranz gegenüber der geltenden Rechtsordnung an den Tag gelegt. Eine Geldstrafe fällt mangels Zweckmässigkeit und aus spezialpräventiven Gründen ausser Betracht. Im Übrigen beantragt selbst die Verteidigung eine Freiheitsstrafe.
E. 2.2.2 Es ist daher für das schwerste Delikt, den Diebstahl des Fahrzeuges gemäss Anklagevorhalt Ziff. 1.6, eine Einsatzstrafe zu bilden, die sodann für die übrigen Verbrechen und Vergehen asperationsweise zu erhöhen ist. Schliesslich ist für die lediglich mit Geldstrafe bedrohten Delikte eine solche und für die Übertretungen eine Busse festzusetzen.
E. 2.2.3 An dieser Stelle kann zudem festgehalten werden, dass nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, weshalb vorliegend das Verschlechterungsverbot zu gelten hat.
E. 2.3 Einsatzstrafe
E. 2.3.1 Das schwerste Delikt bildet der Diebstahl des Fahrzeuges gemäss Anklagevorhalt Ziff. 1.6. Es kann an dieser Stelle auch auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (III./2.2.a.aa), die sich in allen Belangen als zutreffend erweisen. Das Tatvorgehen des Beschuldigten bei der Entwendung des Autos von einem Parkplatz erweist sich als wenig professionell und ohne Planung. Das Fahrzeug wurde zufällig ausgesucht und der Diebstahl eines Autos wiegt in Relation mit anderen denkbaren Diebstählen, insbesondere solchen aus Privatwohnungen, weniger schwer. Das Auto war nicht abgeschlossen und der Schlüssel befand sich darin, womit der Beschuldigte und sein Kumpane kaum Anstrengungen unternehmen mussten, um sich des Wagens zu behändigen. Allerdings ist der Wert des Autos mit CHF 15'000.00 erheblich. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven. Der Diebstahl eines Autos verlangt sodann nach einer gewissen kriminellen Energie und Dreistigkeit, handelt es sich schliesslich um eine – im Vergleich zu anderem Diebesgut – grosse Sache. Allerdings musste der Beschuldigte keine weiteren Hindernisse überwinden, da der Wagen nicht abgeschlossen und der Schlüssel vorhanden war, was weit mehr kriminelle Energie verlangt hätte. Es wäre dem Beschuldigten jedoch ohne weiteres möglich gewesen, sich korrekt zu verhalten. Mit der Vorinstanz ist unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden im mittleren Bereich des untersten Strafdrittels auszugehen.
E. 2.3.2 Der Gutachter Dr. med. I.___ führt zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus, es lägen bei den meisten angeklagten Tathandlungen keine Hinweise darauf vor, dass jenseits der bekannten schweren Suchterkrankung auch die vordiagnostizierte Schizophrenie bedeutsam gewesen sei oder eine akute schizophrene Psychose bei den Taten vorgelegen sei. Davon zu trennen und allenfalls anders zu bewerten seien das Ereignis vom 6. Juli 2018 und auch seine Angaben zum Stimmenhören beim Fahrzeugdiebstahl und nicht zuletzt die Tatmerkmale beim Vorfall vom 10. August 2019. Für die meisten Eigentumsdelikte lasse sich nicht erkennen, dass aufgrund der gegebenen Störung die Fähigkeit des Beschuldigten zur Einsicht ins Unrecht seines Handels bedeutsam beeinträchtigt oder gar aufgehoben gewesen sein könnte. In Bezug auf die Steuerungsfähigkeit unterscheide ihn die Suchtstörung nur wenig von anderen Tätern der Gruppe der Drogenabhängigen, die solche Delikte begingen, sie unterscheide ihn hingegen durchaus von der sehr viel grösseren Gruppe vorwiegend psychisch gesunden Menschen, die Diebstahlhandlungen vornähmen. Der mit der Abhängigkeitserkrankung einhergehende starke Drang zum Konsum und die Unmöglichkeit, ihn sich legal finanzieren zu können, spielten dabei ebenso eine Rolle, wie ein mit Chronifizierung der Störung wie regelhaft zu beobachtender Normen- und Werteverlust. Üblicherweise gehe man in solchen Fällen dann auch von einer in einem Grade verminderten Steuerungsfähigkeit aus, der die Annahme einer leicht verminderten Schuldfähigkeit vertretbar sein lasse (AS 848). Für den Zeitraum des Fahrzeugdiebstahls und des Fahrens trotz Führerausweisentzug habe der Beschuldigte von Stimmen gesprochen, die er gehört habe. Aufgrund dessen habe er gewusst, dass dort ein Fahrzeug mit einem Schlüssel stehe. Sie hätten ihm gesagt, er verfüge wieder über eine Fahrberechtigung. Der Gutachter hält fest, dass die Art und Weise, wie der Beschuldigte das Stimmenhören schildere, aber auch seine weiteren Angaben, wie die, dass es in letzter Zeit mit dem Stimmenhören besser gehe als früher und seiner Angabe zur Motivation an anderer Stelle, dass er Delikte begehe, weil er «Hunger und Durst» habe, liessen die Bedeutung eines allfälligen Stimmenhörens doch stark relativieren. Es sei insbesondere nicht zu sehen, dass dieses Stimmenhören mit anderer Art von Realitätsverkennung einhergegangen sei. Auch sein Versuch, das Fahrzeug zu verkaufen bzw. den Verkauf wieder abzublasen, weise auf einen guten Realitätsbezug hin. Weiter stützten die Angaben des Mitfahrers keineswegs die Hypothese, dass psychotisches Erleben das Handeln des Beschuldigten bedeutsam bestimmt hätte. Offenbar sei von allfällig psychotischem Erleben beim Beschuldigten nichts zu bemerken gewesen. Letztlich erscheine das Delikthandeln viel stärker im Ausnutzen einer sich bietenden Gelegenheit verankert, als durch psychotisches Stimmenhören bestimmt. Der Gutachter sehe daher auch für diese Tateinheit keine Berechtigung, eine mehr als allenfalls leicht verminderte Schuldfähigkeit aufgrund beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit annehmen zu können (AS 849). Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten damit allenfalls eine leicht verminderte Schuldfähigkeit aufgrund beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit für sämtliche Delikte. Diese leichte Verminderung der Schuldfähigkeit lässt das Verschulden leichter erscheinen, womit es gerade noch im unteren Bereich des leichten Verschuldens einzuordnen ist und eine Einsatzstrafe von sechs Monaten angemessen erscheint.
E. 2.4 Asperation Diese Einsatzstrafe ist nun für die weiteren verübten Delikte asperationsweise zu erhöhen.
E. 2.4.1 Mehrfacher Diebstahl (Anklagevorhalt Ziff.1) Zuerst sind die fünf Diebstähle gemäss Anklagevorhalt Ziff. 1.1., 1.3. bis 1.5. und 1.8. zu beurteilen.
E. 2.4.1.1 Der Beschuldigte entwendete am 17. Oktober 2017 (Anklagesachverhalt Ziff. 1.1.) in Mittäterschaft mit seiner damaligen Partnerin diverse Wertgegenstände im Wert von total CHF 2'650.50 aus dem Fahrzeug von K.___. Die Tat erfolgte mitten am Tag und der Wagen war nicht etwa unverschlossen, sondern der Beschuldigte und seine Ex-Partnerin schlugen die Heckscheibe ein, um an die Wertgegenstände zu gelangen. Dies zeugt von einer gewissen kriminellen Energie. Die Tat des Beschuldigten war nicht geplant, sondern erfolgte spontan. Der Beschuldigte handelte – wie bei allen begangenen Diebstählen – aus rein egoistischen Motiven, was jedoch deliktstypisch ist. Sein Vorsatz richtete sich auf einen möglichst hohen Deliktsbetrag. Das Verschulden bei dieser Tat ist noch als leicht zu werten und rechtfertigt eine asperationsweise Erhöhung der Strafe um zwei Monate Freiheitsstrafe, vor Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit.
E. 2.4.1.2 Beim Diebstahl im [Schwimmbad] (Ziff. 1.3.) belief sich der Deliktsbetrag auf lediglich CHF 150.00 für die Uhr, die der Beschuldigte aus dem Rucksack des Geschädigten entwendete. Er wurde durch seine damalige Partnerin angestiftet. Wiederum erfolgte die Tat spontan, der Vorsatz richtete sich auf einen möglichst hohen Betrag. Auch diesbezüglich wiegt das Verschulden des Beschuldigten leicht und eine asperationsweise Erhöhung um 20 Tage erscheint angemessen.
E. 2.4.1.3 Beim Vorfall nach Ziff. 1.4., ebenfalls im [Schwimmbad], blieb es beim Versuch, wobei der Beschuldigte – wiederum angestiftet durch seine ehemalige Partnerin – eine Tasche durchsuchte. Auch hier wiegt das Verschulden leicht, was eine Asperation um zehn Tage begründet.
E. 2.4.1.4 Auch beim Diebstahl vom 20. Juli 2018 (Ziff. 1.5.) entwendete der Beschuldigte, angestiftet durch die Ex-Partnerin, eine Tasche mit CHF 150.00 aus einem unverschlossenen Auto. Die kriminelle Energie war diesbezüglich sicherlich geringer als beim Diebstahl gemäss Ziff. 1.1., da das Fahrzeug unverschlossen war. Sein Verschulden ist wiederum als leicht zu werten, was eine asperationsweise Erhöhung um 20 Tage angemessen erscheinen lässt.
E. 2.4.1.5 Und auch am 17. September 2019 (Ziff. 1.8.) stahl der Beschuldigte Wertgegenstände im Gesamtwert von CHF 975.00 aus einem unverschlossenen Wagen. Der Deliktsbetrag war hier wiederum höher als bei anderen Diebstählen. Die Tat des Beschuldigten erfolgte abermals spontan. Das Verschulden kann aber noch als leicht gewertet werden und rechtfertigt eine apserationsweise Erhöhung um einen Monat.
E. 2.4.1.6 Im Ergebnis erscheint es somit angemessen, die Einsatzstrafe für die weiteren Diebstähle um knapp fünf Monate zu erhöhen. Bei sämtlichen Delikten ist seine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, weshalb lediglich vier Monate asperiert werden, womit die Gesamtstrafe vorerst zehn Monate beträgt.
E. 2.4.2 Mehrfache Sachbeschädigung (Ziff. 2) Im Weiteren beging der Beschuldigte Sachbeschädigungen in fünf Fällen.
E. 2.4.2.1 Beim Vorhalt vom 17. Oktober 2017 (Ziff. 2.1.) handelt es sich um das Einschlagen der Kofferraumscheibe mit einem Hammer, um einen Diebstahl (Ziff. 1.1.) begehen zu können. Der Schaden betrug CHF 1'000.00. Die begangene Tat ist im Vergleich zu anderen möglich erscheinenden Sachbeschädigungen noch leicht und das Verschulden daher im unteren Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven, das deliktische Handeln wäre für den Beschuldigten vermeidbar gewesen. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit rechtfertigt sich eine Strafe von 30 Tagen, die asperationsweise zu einer Erhöhung um 15 Tage führt.
E. 2.4.2.2 Beim Einschlagen der Scheibe im Rettungswagen (Ziff. 2.2.), verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden von CHF 1'893.80. Auch dieses Verschulden kann noch als leicht gewertet werden. Es ist aber festzuhalten, dass zugunsten des Beschuldigten, mit Verweis auf die vorherigen Ausführungen, in diesem Fall von einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist und nicht wie in den übrigen Fällen von einer «nur» leichten. Eine Strafe von 40 Tagen erscheint angemessen, asperationsweise führt dies zu einer Erhöhung um 20 Tage.
E. 2.4.2.3 Zum Nachteil von Dr. L.___ beschädigte der Beschuldigte eine Scheibe der Praxistüre; die Höhe des Schadens beträgt hier CHF 1'000.00 (Ziff. 2.3.). Wiederum handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven, die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Auch dieses Verschulden wiegt leicht und rechtfertigt unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit eine hypothetische Strafe von 20 Tagen, asperiert eine solche von zehn Tagen.
E. 2.4.2.4 Durch das Aufwuchten der Holztüre zum Mansardenzimmer von E.___ verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden von CHF 500.00 (Ziff. 2.4.). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass er seine Kleidung, die sich im Mansardenzimmer befand, holen wollte. Für diese Tat ist – unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit – eine Strafe von 10 Tagen angemessen, asperiert resultiert eine Erhöhung um fünf Tage.
E. 2.4.2.5 Im [Hotel] wurden durch den Beschuldigten fünf Türen im ersten Obergeschoss der Liegenschaft mittels Fusstritten beschädigt, wodurch ein Sachschaden in Höhe von CHF 1'000.00 entstand (Ziff. 2.5.). Der Beschuldigte handelte aus Wut, da er mit den Leistungen des Hotels unzufrieden war. Auch hier wäre das deliktische Handeln vermeidbar gewesen. Das Verschulden ist noch im unteren Bereich des leichten Verschuldens anzusiedeln, abermals ist die leicht verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Eine Strafe von 20 Tagen bzw. eine asperationsweise Erhöhung um zehn Tage erscheint gerechtfertigt.
E. 2.4.2.6 Im Ergebnis ist für die mehrfache Sachbeschädigung eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate auf 12 Monate vorzunehmen.
E. 2.4.3 Mehrfacher Hausfriedensbruch (Ziff. 3) Weiter sind die beiden Hausfriedensbrüche abzugelten:
E. 2.4.3.1 Der Beschuldigte beging einmal in Verbindung mit dem Vorfall bei E.___ (Ziff. 3.1. und 2.4.) einen Hausfriedensbruch. Betreffend das Eindringen in die Wohnung von E.___ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass sie nicht zu Hause war. Das Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht leicht. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Das Tatverschulden ist gesamthaft betrachtet als leicht zu werten. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit ist eine Strafe von 20 Tagen, asperationsweise eine Erhöhung um zehn Tage angemessen.
E. 2.4.3.2 Im Weiteren verstiess der Beschuldigte in einer Denner-Filiale (Ziff. 3.2.) gegen ein «Ladenverbot». Auch der Aufenthalt des Beschuldigten in der Denner-Filiale trotz «Ladenverbot» lässt das Verschulden in objektiver Hinsicht leicht wiegen. Der Beschuldigte handelte wiederum vorsätzlich. Insgesamt wiegt das Verschulden leicht. Bei diesem Vorfall ist wiederum eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, die das Verschulden noch leichter erscheinen lässt. Im Ergebnis erweisen sich zehn Tage und asperiert fünf Tage als angemessen.
E. 2.4.3.3 Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe für die Hausfriedensbrüche um einen halben Monat zu erhöhen, womit vorerst eine Strafe von 12,5 Monaten resultiert.
E. 2.4.4 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. 4) Zur Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Gewalt gegen eine Beamtin anwendete, als er die Sanitäterin wegschubste. Er legte dabei ein nicht geringes Aggressionsverhalten an den Tag. Allerdings sind auch weitaus schwerwiegendere Gewalttaten gegen Beamte denkbar. Die Sanitäterin verletzte sich nicht. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und die Tat wäre vermeidbar gewesen. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint eine Strafe von einem Monat angemessen, weshalb 0,5 Monate zu asperieren sind. Damit erhöht sich die Strafe auf 13 Monate.
E. 2.4.5 Mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Ziff. 5) Der Beschuldigte fuhr unter Betäubungsmittel- sowie Medikamenteneinfluss von [Ort 3] nach [Ort 7] und wieder zurück, was eine beachtliche Strecke darstellt. Der gemessene Morphin-Wert im Blut des Beschuldigten lag deutlich über dem Grenzwert. Zudem lag ein Mischkonsum vor. Damit legte der Beschuldigte ein beachtliches Gefährdungspotential an den Tag. Die leichte Verminderung der Schuldfähigkeit führt zu einem leichteren Verschulden, asperationsweise ist die Strafe deshalb um einen halben Monat zu erhöhen.
E. 2.4.6 Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Ziff. 6) Dieser Vorhalt betrifft die gleichen Fahrten wie der vorherige (Ziff. 5) und damit eine weite Strecke, die der Beschuldigte ohne Führerausweis gefahren ist – und dies noch dazu in einem fahrunfähigen Zustand. Der Führerausweis war dem Beschuldigten bereits im Jahr 2003 entzogen worden, worüber er sich einfach hinwegsetzte. Auch hier zeigt sich ein nicht geringes Gefährdungspotential. Unter Berücksichtigung der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ist die Strafe asperationsweise um einen halben Monat zu erhöhen.
E. 2.4.7 Urkundenfälschung Die Urkundenfälschung (Ziff. 7) beging der Beschuldigte spontan und ungeplant, als er sich in der Praxis des gestempelten Rezeptes behändigte. Seine Fälschung war sodann recht überzeugend und keineswegs von vorneherein als solche erkennbar. Einen besonderen Aufwand musste der Beschuldigte jedoch nicht betreiben. Das objektive Tatverschulden ist leicht. Auch subjektiv bleibt es bei einem leichten Verschulden. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven, nämlich der Beschaffung verschreibungspflichtiger Medikamente. Wie bei allen Delikten ist wiederum die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen, was asperationsweise eine Erhöhung der Strafe um 10 Tage rechtfertigt.
E. 2.4.8 Damit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten und zehn Tagen.
E. 2.5 Täterkomponenten Zu Beginn ist festzuhalten, dass die psychische Situation des Beschuldigten bereits im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit beim Tatverschulden berücksichtigt wurde, weshalb aufgrund seines Krankheitsbildes keine weitere Reduktion erfolgen kann. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist davon abgesehen nichts bekannt, das eine Auswirkung auf die Täterkomponente hätte. Hingegen ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft und dies auch bereits einschlägig. Der Beschuldigte musste auch bereits unbedingte Freiheitsstrafen verbüssen, doch auch dies konnte ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Vielmehr beging er mit einer erschreckenden Regelmässigkeit immer weitere Delikte. Auch als bereits Strafverfahren zu vorliegend zu beurteilenden Taten liefen, delinquierte der Beschuldigte weiter. Am 27. Dezember 2023 kam eine weitere Verurteilung wegen einschlägiger Delinquenz dazu, womit auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten negativ zu werten ist. Sein Verhalten zeugt von einer erheblichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Die Vorstrafen und das Nachtatverhalten haben sich deshalb straferhöhend auszuwirken und rechtfertigen eine Erhöhung um drei Monate. Im Rahmen der Täterkomponente positiv zu berücksichtigen ist dagegen das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren: Er verhielt sich grundsätzlich kooperativ und legte auch mehrere Geständnisse ab. Die von der Vorinstanz dafür vorgenommene Reduktion von einem Monat erweist sich vorliegend als verhältnismässig. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von zwei Monaten straferhöhend aus.
E. 2.6 Gesamtfreiheitsstrafe Nach Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert damit eine Freiheitsstrafe von
E. 2.7 Vollzugsform Es kann auch hier der Vorinstanz zugestimmt werden, dass aufgrund der unstabilen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seiner mehrfachen und einschlägigen Delinquenz nur eine unbedingte Freiheitsstrafe angezeigt ist. Diese Ansicht vertritt sodann auch der Gutachter (AS 854). Insgesamt muss aufgrund der zahlreichen Vorstrafen sowie des Nachtatverhaltens und der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten von einer schlechten Prognose ausgegangen werden. Die Freiheitsstrafe von acht Monaten ist deshalb unbedingt auszusprechen.
E. 2.8 Anrechnung der Untersuchungshaft An die Strafe sind die drei Tage Haft, die der Beschuldigte ausgestanden hat, anzurechnen.
E. 2.9 Bemessung der Geldstrafe
E. 2.9.1 Für die Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. 9) und die Beschimpfung (Ziff. 10) ist sodann eine Geldstrafe auszusprechen. Aufgrund der am 27. Dezember 2023 erfolgten Verurteilung zu einer Geldstrafe ist nunmehr eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil auszusprechen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Zunächst gilt es für die heute zu beurteilenden Delikte, welche mit einer Geldstrafe zu ahnden sind, sowie der bereits beurteilten Hinderung einer Amtshandlung die schwerste Tat zu bestimmen. Dabei wird die Beschimpfung (Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen) mit der höchsten Strafe (Hinderung einer Amtshandlung: Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen) geahndet, weshalb für diese eine Einsatzstrafe festzulegen ist.
E. 2.9.2 Der Beschuldigte bezeichnete den Geschädigten vorliegend als «Arschloch». Im Vergleich mit anderen denkbaren Beschimpfungen ist das Verschulden noch leicht. Er handelte vorsätzlich. Das deliktische Handeln wäre für den Beschuldigten zweifelsohne vermeidbar gewesen. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen angemessen.
E. 2.9.3 Die bei der Hinderung einer Amtshandlung relevante Tathandlung und die Umstände sind insgesamt ebenfalls in einem leichten Verschuldensbereich anzusiedeln. Auch hier handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen, indem er sich den Anordnungen der Polizei widersetzte. Jedoch beschränkte sich sein Verhalten auf passiven Widerstand. Im Sinne der Asperation rechtfertigt sich hierfür eine Erhöhung um fünf Tagessätze.
E. 2.9.4 Betreffend die Täterkomponenten kann auf die vorherigen Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden. Auch an dieser Stelle wirken sich die Vorstrafen und das Nachtatverhalten straferhöhend, die Verfahrensdauer und das Verhalten im Strafverfahren indes leicht strafmindernd aus. Im Ergebnis begründen die straferhöhenden Faktoren eine Erhöhung um fünf Tagessätze auf 35 Tagessätze.
E. 2.9.5 Die mit Urteil vom 27. Dezember 2023 beurteilte und mit zehn Tagessätzen sanktionierte Hinderung einer Amtshandlung ist schliesslich asperationsweise mit fünf Tagessätzen zu berücksichtigen. Damit resultiert eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, von welcher die Geldstrafe von zehn Tagessätzen gemäss Urteil vom 27. Dezember 2023 in Abzug zu bringen ist. Demzufolge ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 27. Dezember 2023 zu verurteilen.
E. 2.9.6 Ein Tagessatz von CHF 30.00, was grundsätzlich dem gesetzlichen Minimum entspricht, ist in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ohne Weiteres angemessen. Auch ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die Prognose diesbezüglich nicht anders ausfallen kann als hinsichtlich der Freiheitsstrafe, weshalb auch die Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist.
E. 2.10 Busse Zum Schluss bleibt für die Übertretungen
– einfache Ruhestörung durch groben Unfug und Nachtlärm gemäss § 23 Abs. 2 EG StGB (Ziff. 11.1) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Ziff. 12.1.) – eine Busse festzusetzen. Eine Busse von CHF 100.00 erscheint dem Verschulden wie auch den finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten angemessen. Die für den Fall der Nichtbezahlung der Busse festzulegende Ersatzfreiheitsstrafe ist angesichts des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen.
E. 2.11 Fazit Damit ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von drei Tagen, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 27. Dezember 2023 und zu einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, zu verurteilen. VII. Ordnungsbusse
E. 3 A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, b) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, c) einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe.
E. 3.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, ein Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Im Weiteren kann für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Urkundenfälschung auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (II.H.3.1).
E. 3.2 Es wird von der Verteidigung nicht bestritten, dass der erstellte Sachverhalt den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt und es sind auch keinerlei Gründe erkennbar, die eine Abweichung von den vorinstanzlichen Feststellungen rechtfertigen würden. Auf diese kann daher ebenfalls verwiesen werden.
E. 3.3 Der Verteidiger bringt erneut – wie bereits vor der Vorinstanz – vor, es habe sich um einen untauglichen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB gehandelt. Der Beschuldigte habe eigentlich erkennen müssen, dass das von ihm per E-Mail versendete Rezept über 20 Packungen Dormicum und 20 Packungen Xanax nicht zum Ziel gelangen könne. Er habe damit aus grobem Unverstand gehandelt und bleibe deshalb bezüglich dieses Vorhalts straflos.
E. 3.4 Das Bundesgericht hält zum untauglichen Versuch in seinem BGE 140 IV 152, E. 3.5, folgendes fest: «Der untaugliche Versuch (délit impossible, reato impossible) ist eine Form des Versuchs. Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos (BGE 124 IV 97 E. 2a; vgl. auch BGE 126 IV 53 E. 2b). Im alten Recht wurde der untaugliche Versuch in aArt. 23 StGB geregelt. Das geltende Recht subsumiert ihn unter die allgemeine Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn damit – wie den Versuch überhaupt – prinzipiell für strafbar. Damit kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Entscheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist (vgl. WOLFGANG WOHLERS, Die Strafbarkeitsvoraussetzungen des StGB AT nach der Revision - Teil II, in: Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Tag/Hauri [Hrsg.], 2006, S. 51 ff., 52). Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979, 2010 f. Ziff. 212.5 und 212.51).»
E. 3.5 Den Vorbringen der Verteidigung ist zuerst entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte nicht die Absicht hatte, an 20 Packungen der Medikamente zu gelangen, sondern nur an je zwei. So gab er an, er habe 2 OP für zwei Originalpackungen geschrieben, das müsse man eben wissen (AS 272). Dr. med. C.___ bejahte auf Vorhalt dieser Aussage des Beschuldigten, dass dies die gängige Schreibweise sei. Der Beschuldigte habe das Rezept eigentlich gut ausgefüllt (AS 265). Es handelte sich damit um eine übliche Menge, die nicht zwingend einen Verdacht erregen muss. Zudem erklärte der Arzt selbst, der Beschuldigte habe das Rezept «eigentlich gut ausgefüllt». Dass er das Rezept per E-Mail verschickte, um vorab abzuklären, ob er die Medikamente erhalten würde, stellt ebenfalls nicht ein derart offensichtlich abwegiges Verhalten dar, dass daraus eine Rechtswidrigkeit ohne Weiteres zu Beginn erkennbar gewesen wäre. Die angefragten Apotheken klärten die Herkunft des Rezeptes denn auch ab, was bei einem offensichtlich gefälschten Rezept, das per E-Mail geschickt wird, kaum nötig gewesen wäre. Von einem untauglichen Versuch im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung kann daher keine Rede sein. Der Beschuldigte ist damit wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Ruhestörung (Anklagesachverhalt 11.2) 1. Vorhalt Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten eine Ruhestörung vor, begangen am 20. März 2021, zwischen 05:00 Uhr und 15:00 Uhr, in [Ort 3], [Adresse], indem der Beschuldigte durch Türen zuschlagen und laut herumtrampeln die öffentliche Ruhe und Ordnung durch groben Unfug und Nachtlärm gestört habe. 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
E. 4 A.___ werden 3 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
E. 5 Der sichergestellte Latthammer (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten bzw. zu verwerten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
E. 6 A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt: a) [Versicherung] AG: CHF 500.00, b) D.___: CHF 50.00. Für die darüber hinausgehende Schadenersatzforderung wird D.___ auf den Zivilweg verwiesen.
E. 7 E.___ wird zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
E. 8 Die Genugtuungsforderung von E.___ gegenüber A.___ wird abgewiesen.
E. 9 Die Schadenersatzforderung der [Spital] AG gegenüber A.___ wird abgewiesen.
E. 10 C.___ wird zur Geltendmachung seiner Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
E. 11 Die Genugtuungsforderung von C.___ gegenüber A.___ wird abgewiesen.
E. 12 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird auf CHF 13'403.05 (31,13 Stunden zu CHF 180.00 und 28,84 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen CHF 1'361.80, 7,7 % MWST CHF 958.25) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
E. 13 Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 13'200.00, hat A.___ zu bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit A.___ CHF 12'600.00, zu bezahlen hat. 3. Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger des Beschuldigten am 28. Juni 2023 die Berufung an (Aktenseite Amtsgericht [AS-BW] 138). 4. Die Berufungserklärung datiert vom 24. November 2023. Der Beschuldigte ficht das Urteil teilweise an. Angefochten wird das Urteil der ersten Instanz in folgenden Punkten: - Schuldspruch wegen Diebstahls z. N. von B.___ (Urteil vom 14.06.2023, Ziffer 2 lit. a; Anklageschrift vom 26.09.2022, Ziffer 1.2.); - Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Urteil vom 14.06.2023, Ziffer 2 lit. d; Anklageschrift vom 26.09.2022, Ziff. 4); - Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (Urteil vom 14.06.2023, Ziffer 2 lit. g; Anklageschrift vom 26.09.2022, Ziff. 7); - Schuldspruch wegen Ruhestörung durch groben Unfug und Nachtlärm (Urteil vom 14.06.2023, Ziff. 2 lit. j; Anklageschrift vom 26.09.2022, Ziff. 11.2); - Ziffer 3 lit. a (Freiheitsstrafe von 8 Monaten). Der Beschuldigte verlangt die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in folgenden Punkten: 1. Der Berufungskläger sei freizusprechen: - vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich begangen am 19.06.2018 in [Ort 1], [Adresse], [Schwimmbad], zum Nachteil von B.___; - vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 06.07.2018, um ca. 19:00 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], im Rettungswagen der [Spital] AG zum Nachteil von F.___ und G.___ (Rettungssanitäter); - vom Vorwurf der Ruhestörung durch groben Unfug und Nachtlärm, angeblich begangen am 20.03.2021, zwischen 05:00 Uhr und 15:00 Uhr, in [Ort 3], [Adresse]. 2. Der Berufungskläger sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB für die von ihm am 16.08.2018, zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, in [Ort 4], [Adresse], Arztpraxis von Dr. med. C.___, oder kurz danach in [Ort 3], [Adresse], zum Nachteil von Dr. med. C.___ begangene Urkundenfälschung nicht zu bestrafen. 3. Die Verfahrenskosten seien zufolge der Freisprüche und Einstellungen zu 80% dem Beschuldigten und zu 20% dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.). 5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 28. November 2023 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. 6. Mit Verfügung vom 7. März 2024 stellte das Obergericht fest, dass nur noch die beiden Privatkläger C.___ und die [Spital] AG von der Berufung betroffen sind. 7. Am 9. Oktober 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Der Beschuldigte blieb dieser unentschuldigt fern. II. Gegenstand der Berufung 1. Aufgrund der lediglich teilweisen Anfechtung ist das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 14. Juni 2023 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen: - Ziffer 1: Freispruch vom Vorhalt des Diebstahls, soweit Anklagesachverhalt Ziff. 1.7 betroffen ist; - Schuldsprüche gemäss Ziffer 2 - lit. a: teilweise, soweit die Diebstähle gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1, 1.3 bis 1.6 und 1.8 betroffen sind; - lit. b: mehrfache Sachbeschädigung; - lit. c: mehrfacher Hausfriedensbruch; - lit. e: mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug); - lit. f: mehrfaches Fahren trotz Entzug des Führerausweises (Motorfahrzeug); - lit. h: Hinderung einer Amtshandlung; - lit. i: Beschimpfung; - lit. j: teilweise, soweit den Vorhalt der Anklageschrift Ziff. 11.1 betreffend; - lit. k: mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; - Ziffer 5: Einziehung des sichergestellten Latthammers; - Ziffer 6 lit. a und b: Verurteilung des Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz an [Versicherung] und D.___; - Ziffer 7: Verweisung der Schadenersatzforderung von E.___ auf den Zivilweg; - Ziffer 8: Abweisung der Genugtuungsforderung von E.___; - Ziffer 9: Abweisung der Schadenersatzforderung der [Spital] AG; - Ziffer 10: Verweisung der Schadenersatzforderung von C.___ auf den Zivilweg; - Ziffer 11: Abweisung der Genugtuungsforderung von C.___; - Ziffer 12: teilweise, soweit die Höhe der Entschädigung betreffend. 2. Angefochten und damit noch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Schuldsprüche wegen Diebstahls nach Anklageschrift Ziff. 1.2 (Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (lit. d), Urkundenfälschung (lit. g) und Ruhestörung gemäss Anklageschrift Ziff. 11.2 (lit. j). Weiter ist die Strafe angefochten (Ziffer 3) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziffer 12 teilweise und 13), mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung. III. Anwendbares Recht 1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht. Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. 2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl.,
2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint. 3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem
1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt. IV. Prozessökonomie Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Brüschweiler , SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10). V. Sachverhalt A. Diebstahl (Anklagesachverhalt 1.2) 1. Vorhalt Die Anklageschrift hält dem Beschuldigten einen Diebstahl vor, begangen am 19. Juli 2018, zwischen ca. 13:00 Uhr und 14:00 Uhr in [Ort 1], [Adresse], [Schwimmbad], zum Nachteil von B.___, indem er, angestiftet durch seine damalige Partnerin H.___, und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, das Portemonnaie des Geschädigten samt Inhalt (Identitätskarte, Ausländerausweis, Führerausweis, Bargeld ca. CHF 200.00, etc.) im Gesamtwert von ca. CHF 555.00 entwendet habe und damit in unbekannte Richtung verschwunden sei, womit er die Wertgegenstände zur Aneignung weggenommen habe. Danach hätten er und H.___ das Deliktsgut, insbesondere das Bargeld, hälftig aufgeteilt. 2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
E. 15 Juni 2020 (AS 491 ff.) behauptete er, das Portemonnaie nicht gestohlen zu haben. Die Schuldsprüche betreffend die anderen beiden (teilweise versuchten) Diebstähle zur selben Tatzeit (Vorhalte Ziff. 1.3 und 1.4) sind nicht mehr bestritten und in Rechtskraft erwachsen.
E. 16 Monaten und zehn Tagen. Die Vorinstanz berücksichtigte nach den Anträgen der Staatsanwaltschaft wie auch der Verteidigung in der Folge eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes mit einer Reduktion um drei Monate. Dies ist in Anbetracht der Verfahrensdauer bei doch eher geringfügigen Delikten nicht überhöht, womit eine Freiheitsstrafe von insgesamt 13 Monaten und zehn Tagen resultierte. In Anbetracht des Verschlechterungsverbotes bleibt es jedoch bei den von der Vorinstanz verhängten acht Monaten Freiheitsstrafe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom9. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffendDiebstahl, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.
Es erscheint zur Verhandlung vor Obergericht:
1.Rechtsanwalt Andreas Wehrle, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Der Beschuldigte bleibt der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern. In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung sowie auf die vom Verteidiger vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellt und begründet folgendeAnträge:
Rechtsanwalt Wehrle für den Beschuldigten und Berufungskläger:
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:
Für die weiteren Einzelheiten der Prozessgeschichte kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urteilseite [US] 4 f.).
1.A.___ wird vom Vorhalt des Diebstahls, soweit der Vorhalt Ziff. 1.7 der Anklageschrift vom 26. September 2022 betroffen ist, angeblich begangen am 17. Oktober 2018, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Kosten freigesprochen.
2.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
3.A.___ wird verurteilt zu:
4.A.___ werden 3 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5.Der sichergestellte Latthammer (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten bzw. zu verwerten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
6.A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:
7.E.___ wird zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
8.Die Genugtuungsforderung von E.___ gegenüber A.___ wird abgewiesen.
9.Die Schadenersatzforderung der [Spital] AG gegenüber A.___ wird abgewiesen.
10.C.___ wird zur Geltendmachung seiner Schadenersatzforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
11.Die Genugtuungsforderung von C.___ gegenüber A.___ wird abgewiesen.
12.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird auf CHF 13'403.05 (31,13 Stunden zu CHF 180.00 und 28,84 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen CHF 1'361.80, 7,7 % MWST CHF 958.25) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
13.Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 13'200.00, hat A.___zu bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit A.___ CHF 12'600.00, zu bezahlen hat.
Der Beschuldigte verlangt die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in folgenden Punkten:
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
Die Anklageschrift hält dem Beschuldigten einen Diebstahl vor, begangen am 19. Juli 2018, zwischen ca. 13:00 Uhr und 14:00 Uhr in [Ort 1], [Adresse], [Schwimmbad], zum Nachteil von B.___, indem er, angestiftet durch seine damalige Partnerin H.___, und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, das Portemonnaie des Geschädigten samt Inhalt (Identitätskarte, Ausländerausweis, Führerausweis, Bargeld ca. CHF 200.00, etc.) im Gesamtwert von ca. CHF 555.00 entwendet habe und damit in unbekannte Richtung verschwunden sei, womit er die Wertgegenstände zur Aneignung weggenommen habe. Danach hätten er und H.___ das Deliktsgut, insbesondere das Bargeld, hälftig aufgeteilt.
Gemäss Anklageschrift habe sich der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht, begangen am 6. Juli 2018, um ca. 19:00 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], im Rettungswagen der [Spital] AG, zum Nachteil von F.___ und G.___ (Rettungssanitäter), indem der Beschuldigte die beiden Rettungssanitäter durch Gewalt an einer Handlung gehindert habe, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse gelegen habe. Konkret sei der Beschuldigte durch Passanten bewusstlos am Strassenrand aufgefunden und durch die Ambulanz abgeholt worden. Im Rettungsfahrzeug auf der Fahrt ins [Spital] sei der Beschuldigte schliesslich wieder zu sich gekommen und habe begonnen, wild um sich zu schlagen. Beim Versuch den Wagen zu verlassen, habe der Beschuldigte F.___ von sich weggeschubst. G.___ habe in der Folge den Rettungswagen abgebremst und habe F.___ geholfen, das Fahrzeug via Seitentüre zu verlassen. Der Beschuldigte habe anschliessend begonnen, im Innern des Fahrzeugs, nachdem die Seitentüren wieder geschlossen worden seien, zu randalieren und mit einer grossen Kleiderschere gegen die Hintertüre und das Fenster zu schlagen. Dabei sei das Fenster zu Bruch gegangen (vgl. Vorhalt Ziff. 2.2). Die herbeigerufene und zwischenzeitlich eingetroffene Polizeipatrouille habe den Beschuldigten schliesslich unter Androhung von Pfefferspray aufgefordert, die Schere fallen zu lassen. Dieser Aufforderung sei der Beschuldigte nachgekommen und habe sich von den Polizeibeamten ans Schliesszeug nehmen und aus dem Rettungswagen geleiten lassen.
Unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten und der Sanitäter sowie des Berichts der Psychiatrischen Dienste (AS 903 ff.) ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte unter Drogeneinfluss wahrscheinlich Kokain stand.
Die Bestimmung stellt die folgenden Tatvarianten unter Strafe: Die Hinderung einer Amtshandlung mittels Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung mittels Gewalt oder Drohung und schliesslich der tätliche Angriff während einer Amtshandlung. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (Urteil 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Tatmittel der Gewalt besteht in der physischen Einwirkung auf den Amtsträger, wobei diese eine gewisse Schwere aufweisen muss (Urteil 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Drohung entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteil 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 nicht zur Publ. vorgesehene E. 4.1 mit Hinweisen). Der tätliche Angriff schliesslich besteht in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (Urteile 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2; 6B_798/2016 vom
6. März 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Laut Anklageschrift habe der Beschuldigte sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht, begangen am 16. August 2018, zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, in [Ort 4], [Adresse], Arztpraxis von Dr. med. C.___, oder kurz danach in [Ort 3], [Adresse] (ehemaliges Domizil des Beschuldigten), indem der Beschuldigte, in der Absicht sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde gefälscht habe. Konkret habe der Beschuldigte mit den zuvor entwendeten Rezepten und dem Stempel von Dr. med. C.___ ärztlich verordnete Rezepte für Medikamente (Dormicum und Xanax) gefälscht und habe sie danach per E-Mail an Apotheken in [Ort 2] (am 21. August 2018), in [Ort 5] (am 23./24. August 2018) und in [Ort 6] (am 28. August 2018) geschickt, um so unrechtmässig an die entsprechenden Medikamente zu kommen, womit er die gefälschten Urkunden zur Täuschung gebraucht habe.
Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten eine Ruhestörung vor, begangen am 20. März 2021, zwischen 05:00 Uhr und 15:00 Uhr, in [Ort 3], [Adresse], indem der Beschuldigte durch Türen zuschlagen und laut herumtrampeln die öffentliche Ruhe und Ordnung durch groben Unfug und Nachtlärm gestört habe.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Martin Seelmann in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen.
Es kann auch hier der Vorinstanz zugestimmt werden, dass aufgrund der unstabilen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seiner mehrfachen und einschlägigen Delinquenz nur eine unbedingte Freiheitsstrafe angezeigt ist. Diese Ansicht vertritt sodann auch der Gutachter (AS 854). Insgesamt muss aufgrund der zahlreichen Vorstrafen sowie des Nachtatverhaltens und der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten von einer schlechten Prognose ausgegangen werden. Die Freiheitsstrafe von acht Monaten ist deshalb unbedingt auszusprechen.
An die Strafe sind die drei Tage Haft, die der Beschuldigte ausgestanden hat, anzurechnen.
Zum Schluss bleibt für die Übertretungen einfache Ruhestörung durch groben Unfug und Nachtlärm gemäss § 23 Abs. 2 EG StGB (Ziff. 11.1) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Ziff. 12.1.) eine Busse festzusetzen. Eine Busse von CHF 100.00 erscheint dem Verschulden wie auch den finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten angemessen. Die für den Fall der Nichtbezahlung der Busse festzulegende Ersatzfreiheitsstrafe ist angesichts des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen.
Damit ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von drei Tagen, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 27. Dezember 2023 und zu einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
Demnach wird in Anwendungvon Art. 139 Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 186, Art. 251 Ziff. 1, Art. 285 Ziff. 1, Art. 286 StGB; Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 7, Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; § 23 Abs. 1 EG StGB; Art. 34, Art. 40, Art. 41 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 69, Art. 106 StGB; Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b, Art. 135, Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 267 Abs. 3, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO;erkannt:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Schmid