Art. 194 Abs. 1 und 2 StGB: Im Zuge der per 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts wird nach der heute geltenden Fassung, wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, auf Antrag, lediglich noch mit Busse bestraft (Abs. 1). In schweren Fällen ist die Strafe nach Art. 194 Abs. 2 StGB wie nach dem früheren Recht Geldstrafe. Während das blosse Präsentieren der nackten Genita-lien grundsätzlich unter den Grundtatbestand (Abs. 1) fallen und ein schwerer Fall dann vorliegen dürfte, wenn der Täter vor der Zielperson onaniert, erscheint es gerechtfertigt, in Bezug auf Kinder einen strengeren Massstab anzuwenden.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft erhob gegen einen Mann Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB), eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), und beantragte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Konkret soll der Mann zwei minderjährigen Kindern mehrfach seinen Penis gezeigt haben. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Mann wegen Exhibitionismus zu einer bedingten Geldstrafe. Vor Obergericht beantragte die Staatsanwaltschaft wiederum einen Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung, evtl. sexueller Nötigung sowie eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, während die Verteidigung auf einen vollumfänglichen Freispruch plädierte. Das Obergericht kam mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Tatbestand des Exhibitionismus erfüllt ist und verurteilte den Mann zu einer bedingten Geldstrafe von 125 Tagessätzen.
Aus den Erwägungen:
E. VI./2.1.2 Nach heute geltendem Recht wird Exhibitionismus (Art. 194 StGB) mit Busse bestraft, lediglich in «schweren Fällen» noch mit Geldstrafe. Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht (Art. 194 aStGB) war die Sanktion ausschliesslich Geldstrafe, unabhängig von der Schwere des konkreten Falles. Insofern sind die Bestimmungen des neuen Rechts für den Beschuldigten milder. Es ist deshalb vorliegend das neue, per 1. Juli 2024 in Kraft getretene Recht anzuwenden.
2.2Strafart
In der Folge ist zu prüfen, ob es sich vorliegend um einen «schweren Fall» handelt, bzw. ob die auszufällende Sanktion Busse oder Geldstrafe ist. Das Gesetz beinhaltet keine Definition des «schweren Falls».
2.2.1 Dem Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens des Bundesamts für Justiz (BJ) vom 8. August 2021 betreffend das Bundesgesetz zu einer Revision des Sexualstrafrechts ist auf S. 29 zu entnehmen, dass eine Differenzierung der Strafdrohungen von einer Mehrheit der Teilnehmenden begrüsst wurde. U.a. wird im genannten Bericht (S.
29) festgehalten, einzelne Vernehmlassungsteilnehmer hätten gefordert, dass Exhibitionismus an unter 16-Jährigen immer mit Geldstrafe zu bestrafen sei, bzw. dass wiederholtes «Präsentieren der nackten Genitalien» mit Geldstrafe zu ahnden sei.
2.2.2 Im Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022 betreffend die Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht, Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts (BBl 2022 687), wird unter Ziffer 3.11 auf S. 50 Folgendes ausgeführt:
Nach geltendem Recht beträgt die Strafandrohung beim Exhibitionismus Geldstrafe. Demgegenüber wird die sich mit Exhibitionismus überschneidende Tatvariante «unerwartete Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemand anderem» bei den sexuellen Belästigungen (Art. 198 erster Abs.) nur mit Busse bestraft. Dies erscheint insbesondere angesichts der Tatsache, dass ein Exhibitionist nicht zwingend eine sexuelle Handlung vornimmt die blosse Präsentation der entblössten Genitalien ist keine sexuelle Handlung , unbillig.
Zur Minderung dieser Ungleichbehandlung schlägt der Entwurf vor, die Strafandrohung im Grundtatbestand (Abs. 1) zu senken und wie auch in Artikel 198 erster Absatz nur Busse anzudrohen. Unter den Grundtatbestand dürfte z. B. das blosse Präsentieren der nackten Genitalien fallen.
[ ]
Beim Grundtatbestand handelt es sich, da er als «ist»-Bestimmung formuliert ist, um eine Übertretung (Art. 103); diese wird auf Antrag verfolgt.
Mit Absatz 2 wird ein «schwerer Fall», der mit Geldstrafe bestraft wird, eingeführt. Ein «schwerer Fall» einer exhibitionistischen Handlung dürfte vorliegen, wenn der Täter vor der Zielperson onaniert oder aber wenn es sich um einen Wiederholungstäter handelt.
Auch der «schwere Fall» soll wie der Grundtatbestand in Absatz 1 nur auf Antrag verfolgt werden können. Dies muss an dieser Stelle ausdrücklich festgehalten werden, da angesichts der höheren Strafandrohung in Absatz 2 ansonsten davon ausgegangen werden dürfte, dass es sich um ein Offizialdelikt handelt.
2.2.3 Vorliegend handelt es sich um einen Fall von Exhibitionismus an unter 16-Jährigen (A.A.___ war zum Tatzeitpunkt sieben Jahre alt, B.B.___ gerade mal vier Jahre), wobei der Beschuldigte den beiden Mädchen zweimal (und somit wiederholt) seinen nackten Penis präsentierte, zuerst in der Badewanne, als der Beschuldigte (allein) am Baden war, etwas später auch im Schlafzimmer während des Spielens, wo er sein Glied in der Hand hielt. Die siebenjährige A.A.___ fühlte sich dabei nach eigenen Aussagen unwohl («nicht so wohl»).
Wenn im Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022 ausgeführt wird, dass das blosse Präsentieren der nackten Genitalien unter den Grundtatbestand (Abs. 1) fallen dürfte und ein «schwerer Fall» bspw. dann vorliegen dürfte, wenn der Täter vor der Zielperson onaniere, kann dies nicht tel quel auch in Bezug auf Kinder gelten. Sofern nämlich ein Kind die Zielperson ist, dürfte das Onanieren des Täters (vor dem Kind) nicht bloss ein «schwerer Fall» nach Art. 194 Abs. 2 StGB darstellen, sondern wie bereits ausgeführt regelmässig auch den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllen. Es erscheint daher gerechtfertigt und angezeigt, für exhibitionistische Handlungen vor Kindern einen strengeren Massstab anzuwenden. Dies auch deshalb, weil dem Schutz einer ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern eine hohe Bedeutung zukommt und eine Schädigung der (seelischen) Entwicklung von Kindern durch exhibitionistische Handlungen Erwachsener alles andere als ausgeschlossen werden kann.
Der Unrechtsgehalt exhibitionistischer Handlungen eines erwachsenen Mannes gegenüber Kindern darf nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht bagatellisiert werden. Hinzu kommt vorliegend, dass der Beschuldigte für die beiden Mädchen im Tatzeitpunkt eine Vertrauensperson war. Er nützte das Vertrauen von A.A.___ und B.B.___ (sowie auch jenes der Mütter) aus, wobei es ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gegangen sein dürfte. Für die Bedürfnisse der beiden minderjährigen Geschädigten interessierte er sich nicht.
Nach Überzeugung des Berufungsgerichts ist der vorliegend zu beurteilende Fall nach dem Gesagten und mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen 2.3.3 ff. sowohl in Bezug auf den Vorfall im Badezimmer als auch jenen im Schlafzimmer als «schwer» im Sinne von Art. 194 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Eine Geldstrafe erscheint in beiden Fällen zwingend, andernfalls das Vorgehen des Beschuldigten bagatellisiert würde.
Obergericht, Strafkammer, Urteil vom 4. September 2024 (STBER.2023.70)
Erwägungen (74 Absätze)
E. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB), eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), und beantragte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Konkret soll der Mann zwei minderjährigen Kindern mehrfach seinen Penis gezeigt haben. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Mann wegen Exhibitionismus zu einer bedingten Geldstrafe. Vor Obergericht beantragte die Staatsanwaltschaft wiederum einen Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung, evtl. sexueller Nötigung sowie eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, während die Verteidigung auf einen vollumfänglichen Freispruch plädierte. Das Obergericht kam mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Tatbestand des Exhibitionismus erfüllt ist und verurteilte den Mann zu einer bedingten Geldstrafe von 125 Tagessätzen.
Aus den Erwägungen:
E. VI./2.1.2 Nach heute geltendem Recht wird Exhibitionismus (Art. 194 StGB) mit Busse bestraft, lediglich in «schweren Fällen» noch mit Geldstrafe. Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht (Art. 194 aStGB) war die Sanktion ausschliesslich Geldstrafe, unabhängig von der Schwere des konkreten Falles. Insofern sind die Bestimmungen des neuen Rechts für den Beschuldigten milder. Es ist deshalb vorliegend das neue, per 1. Juli 2024 in Kraft getretene Recht anzuwenden.
2.2Strafart
In der Folge ist zu prüfen, ob es sich vorliegend um einen «schweren Fall» handelt, bzw. ob die auszufällende Sanktion Busse oder Geldstrafe ist. Das Gesetz beinhaltet keine Definition des «schweren Falls».
2.2.1 Dem Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens des Bundesamts für Justiz (BJ) vom 8. August 2021 betreffend das Bundesgesetz zu einer Revision des Sexualstrafrechts ist auf S. 29 zu entnehmen, dass eine Differenzierung der Strafdrohungen von einer Mehrheit der Teilnehmenden begrüsst wurde. U.a. wird im genannten Bericht (S.
29) festgehalten, einzelne Vernehmlassungsteilnehmer hätten gefordert, dass Exhibitionismus an unter 16-Jährigen immer mit Geldstrafe zu bestrafen sei, bzw. dass wiederholtes «Präsentieren der nackten Genitalien» mit Geldstrafe zu ahnden sei.
2.2.2 Im Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022 betreffend die Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht, Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts (BBl 2022 687), wird unter Ziffer 3.11 auf S. 50 Folgendes ausgeführt:
Nach geltendem Recht beträgt die Strafandrohung beim Exhibitionismus Geldstrafe. Demgegenüber wird die sich mit Exhibitionismus überschneidende Tatvariante «unerwartete Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemand anderem» bei den sexuellen Belästigungen (Art. 198 erster Abs.) nur mit Busse bestraft. Dies erscheint insbesondere angesichts der Tatsache, dass ein Exhibitionist nicht zwingend eine sexuelle Handlung vornimmt die blosse Präsentation der entblössten Genitalien ist keine sexuelle Handlung , unbillig.
Zur Minderung dieser Ungleichbehandlung schlägt der Entwurf vor, die Strafandrohung im Grundtatbestand (Abs. 1) zu senken und wie auch in Artikel 198 erster Absatz nur Busse anzudrohen. Unter den Grundtatbestand dürfte z. B. das blosse Präsentieren der nackten Genitalien fallen.
[ ]
Beim Grundtatbestand handelt es sich, da er als «ist»-Bestimmung formuliert ist, um eine Übertretung (Art. 103); diese wird auf Antrag verfolgt.
Mit Absatz 2 wird ein «schwerer Fall», der mit Geldstrafe bestraft wird, eingeführt. Ein «schwerer Fall» einer exhibitionistischen Handlung dürfte vorliegen, wenn der Täter vor der Zielperson onaniert oder aber wenn es sich um einen Wiederholungstäter handelt.
Auch der «schwere Fall» soll wie der Grundtatbestand in Absatz 1 nur auf Antrag verfolgt werden können. Dies muss an dieser Stelle ausdrücklich festgehalten werden, da angesichts der höheren Strafandrohung in Absatz 2 ansonsten davon ausgegangen werden dürfte, dass es sich um ein Offizialdelikt handelt.
2.2.3 Vorliegend handelt es sich um einen Fall von Exhibitionismus an unter 16-Jährigen (A.A.___ war zum Tatzeitpunkt sieben Jahre alt, B.B.___ gerade mal vier Jahre), wobei der Beschuldigte den beiden Mädchen zweimal (und somit wiederholt) seinen nackten Penis präsentierte, zuerst in der Badewanne, als der Beschuldigte (allein) am Baden war, etwas später auch im Schlafzimmer während des Spielens, wo er sein Glied in der Hand hielt. Die siebenjährige A.A.___ fühlte sich dabei nach eigenen Aussagen unwohl («nicht so wohl»).
Wenn im Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022 ausgeführt wird, dass das blosse Präsentieren der nackten Genitalien unter den Grundtatbestand (Abs. 1) fallen dürfte und ein «schwerer Fall» bspw. dann vorliegen dürfte, wenn der Täter vor der Zielperson onaniere, kann dies nicht tel quel auch in Bezug auf Kinder gelten. Sofern nämlich ein Kind die Zielperson ist, dürfte das Onanieren des Täters (vor dem Kind) nicht bloss ein «schwerer Fall» nach Art. 194 Abs. 2 StGB darstellen, sondern wie bereits ausgeführt regelmässig auch den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllen. Es erscheint daher gerechtfertigt und angezeigt, für exhibitionistische Handlungen vor Kindern einen strengeren Massstab anzuwenden. Dies auch deshalb, weil dem Schutz einer ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern eine hohe Bedeutung zukommt und eine Schädigung der (seelischen) Entwicklung von Kindern durch exhibitionistische Handlungen Erwachsener alles andere als ausgeschlossen werden kann.
Der Unrechtsgehalt exhibitionistischer Handlungen eines erwachsenen Mannes gegenüber Kindern darf nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht bagatellisiert werden. Hinzu kommt vorliegend, dass der Beschuldigte für die beiden Mädchen im Tatzeitpunkt eine Vertrauensperson war. Er nützte das Vertrauen von A.A.___ und B.B.___ (sowie auch jenes der Mütter) aus, wobei es ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gegangen sein dürfte. Für die Bedürfnisse der beiden minderjährigen Geschädigten interessierte er sich nicht.
Nach Überzeugung des Berufungsgerichts ist der vorliegend zu beurteilende Fall nach dem Gesagten und mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen 2.3.3 ff. sowohl in Bezug auf den Vorfall im Badezimmer als auch jenen im Schlafzimmer als «schwer» im Sinne von Art. 194 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Eine Geldstrafe erscheint in beiden Fällen zwingend, andernfalls das Vorgehen des Beschuldigten bagatellisiert würde.
Obergericht, Strafkammer, Urteil vom 4. September 2024 (STBER.2023.70)
E. 1.1 Allgemeine Ausführungen Zum Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 1 OR wird verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit (sog. Verschuldenshaftung). Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR muss derjenige den Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Abs. 2). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR).
E. 1.1.1 Gemäss Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an. Keine sexuellen Handlungen sind dagegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Schwierigkeiten bietet die dritte Gruppe der sogenannten ambivalenten Handlungen, die weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind. In Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2011 vom 6.6.2011 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam für die Beurteilung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer einer Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Urteile 6B_777/2009 vom 25.3.2010 E. 4.3; Urteil 6S.355/2006 vom 7.12.2006 E. 3.2; je mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt bereits das Betasten der Geschlechtsorgane. Die Tatbestandsvariante der Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt zwischen dem Kind und dem Täter (BGE 131 IV 100 E. 7.1 mit Hinweisen). Ob der Täter eine aktive oder eine passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 187 StGB N 7, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom 7.10.2014 E. 3.4).
E. 1.1.2 Verleitung zu einer sexuellen Handlung liegt vor, wenn das Kind veranlasst wird, sich am eigenen Körper (BGer 6B.702/2009), mit einer Drittperson (SJZ 61 [1965] Nr. 83) oder mit einem Tier sexuell zu betätigen. Dabei kommt es – im Gegensatz zur Vornahme – zu keinem Körperkontakt zwischen Täter und Opfer. Es sind nur solche Handlungen gemeint, die das Kind am eigenen Körper, am Körper eines anderen oder mit einem Tier vornimmt. Dies bedeutet, dass es aufgrund einer erfolgten psychischen Einwirkung des Täters sexuelle Manipulationen vornehmen muss (Philipp Maier, Basler Kommentar [BSK StGB], 4. Auflage, 2019, Art. 187 StGB N 13). Wer ein Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung posieren lässt und fotografiert, verleitet dieses zu einer sexuellen Handlung (BGE 131 IV 75, BGer 6S.378/1998).
E. 1.1.3 Der Begriff «Einbeziehen» entspricht der Vornahme einer sexuellen Handlung vor einem Kind. Der Täter macht das Kind gezielt zum Zeugen seiner sexuellen Handlungen und behandelt es dadurch als Sexualobjekt (Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT I § 7 N 16; BGer 6B.159/2018 E. 3.3). Das Opfer muss die sexuelle Handlung als äusseren Vorgang, z.B. die Masturbation des Täters, tatsächlich (unmittelbar) wahrnehmen (BGE 129 IV 168, SJZ 67 [1971] Nr. 44; Wiprächtiger ZStrR 125 [2007] 284), visuell oder auch nur akustisch (BGer 6B.702/2009 E. 4.5, RS 1964 Nr. 41), und der Vorsatz des Täters muss sich auf diese Wahrnehmung richten (BGE 129 IV 168, RS 1943 Nr. 300, RS 1983 Nr. 474, RJN 1986 93). Da für alle Tatvarianten von Art. 187 Abs. 1 StGB dieselben Strafdrohungen gelten, erfordert auch der Tatbestand des Einbeziehens eine Verhaltensweise von einiger Erheblichkeit («mithin eine ähnlich intensive Beteiligung des Kindes wie bei den anderen beiden Tatvarianten der Vornahme oder der Verleitung», BGE 129 IV 168 E. 3.2). Philipp Maier führt im Basler Kommentar (N
E. 1.1.4 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, grundsätzlich genügt Eventualdolus (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa, a.a.O., Art. 187 N 11; BGer 6P.123/2006 E. 4.1).
E. 1.2 In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wird der Beschuldigte gegenüber den beiden Privatklägerinnen, A.A.___, gesetzlich vertreten durch E.A.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, und B.B.___, gesetzlich vertreten durch F.B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für den Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten (mehrfacher Exhibitionismus) zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.
2. Genugtuung
E. 1.3 Subsumtion
E. 1.3.1 Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte den beiden Mädchen im Badezimmer (durch das Emporheben seines Beckens während des Badens) und danach auch im Schlafzimmer (durch das Herunterziehen seiner Hose) jeweils kurz seinen Penis präsentierte, wobei er diesen im Schlafzimmer in der Hand hielt, was zuvor in der Badewanne nicht der Fall war. Zudem veranlasste der Beschuldigte im Schlafzimmer B.B.___ und drängte in der Folge A.A.___ dazu, ihre jeweiligen Genitalien zu zeigen, wobei indes nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte seinen Penis noch in der Hand hielt bzw. präsentierte, als die beiden Mädchen sich entblössten. Ebenfalls nicht erstellt sind eine Erektion oder Onanierhandlungen seitens des Beschuldigten.
E. 1.3.2 Wie bereits festgehalten, kam es zwischen dem Beschuldigten und den beiden Mädchen im Zusammenhang mit den fraglichen Handlungen zu keinem Körperkontakt, was den vorliegenden Fall von vielen anderen Fällen unterscheidet. Die Tatbestandsvariante der Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind scheidet somit aus. Aber auch die Tatbestandsvarianten der Verleitung (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und des Einbeziehens (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) sind im Lichte der bisherigen Ausführungen aus nachfolgenden Gründen nicht erfüllt, womit die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz zu bestätigen ist.
E. 1.3.2.1 Ohne das Verhalten des
Beschuldigten bagatellisieren zu wollen, ist zu konstatieren, dass seine
Handlungen weder in der Badewanne noch im Schlafzimmer über ein Präsentieren
des Geschlechtsteils hinausgegangen sind. Die beiden Mädchen schilderten zwar,
dass sie das Glied des Beschuldigten gesehen hätten, machten aber nie Aussagen,
die auch nur ansatzweise darauf hätten schliessen lassen, dass der Beschuldigte
sich selbst befriedigt bzw. an seinem Körper zumindest irgendwelche Manipulationen
vorgenommen hätte. Letzteres wurde mehrfach verneint. Die Handlungen des
Beschuldigten im Bade- wie auch im Schlafzimmer weisen zwar durchaus einen
Bezug zur Sexualität auf. Eine Erektion oder das Ausführen von
Onanierhandlungen seitens des Beschuldigten sind aber nicht erstellt. Vielmehr erschöpften
sich die Handlungen des Beschuldigten in beiden Zimmern im jeweils kurzen
Präsentieren seines Geschlechtsteils, ohne daran herumzuhantieren. Dass der
Beschuldigte seinen nackten Penis im Schlafzimmer zwecks Präsentation in der
Hand hielt, unterscheidet den vorliegend zu beurteilenden Fall zwar etwas vom
zuvor geschilderten (SOG 2005 Nr. 9), ändert aber nichts am Ergebnis, zumal dem
Beschuldigten – aufgrund des Fehlens einer Erektion und von Manipulationen bzw.
Onanierhandlungen – nicht nachgewiesen werden kann, dass die Berührungen seines
Geschlechtsteils über eine wirkungsvolle Präsentation hinausgegangen sind. Dauer
und Intensität des Vorgehens waren gering. Daran ändert auch nichts, dass der
Beschuldigte nicht nur für B.B.___, sondern auch für A.A.___ eine
Vertrauensperson gewesen sein dürfte, und dass der Altersunterschied zu den
beiden Mädchen, die das Ganze kaum richtig einzuordnen vermochten, sehr gross
war. Diese Umstände sind hingegen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Soweit von Rechtsanwältin Stäuble
geltend gemacht wird, bei den verschiedenen Tathandlungen – das Entblössen des
Penis durch den Beschuldigten sowie das Entblössen des Intimbereichs durch A.A.___
– handle es sich um eine Handlungseinheit bzw. um eine Gesamtsituation, nämlich
ein Entblössen des Penis verbunden mit der Aufforderung an A.A.___, sie müsse
ebenfalls ihren Intimbereich zeigen, kann ihr nicht gefolgt werden. Zugunsten
des Beschuldigten muss vielmehr von einer chronologischen Abfolge ausgegangen
werden (zuerst zeigte der Beschuldigte, danach B.B.___, danach A.A.___), etwas
anderes ergibt sich nicht aus den Aussagen der beiden Mädchen. Es ist nicht
erstellt, dass der Beschuldigte seinen Penis noch gezeigt bzw. entblösst hatte,
als die Mädchen ihre Geschlechtsteile zeigten. Dies fand nicht gleichzeitig
statt – zumindest muss davon zugunsten des Beschuldigten ausgegangen werden. Insofern
ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser seine Hose wieder
hochgezogen hatte, bevor die Mädchen ihren Genitalbereich zeigten, bzw. bevor
er A.A.___ hierzu aufforderte.
Das blosse Präsentieren des entblössten,
nicht erigierten Penis kann nicht als erheblich in dem Sinne qualifiziert
werden, dass dies eine ähnlich intensive Beteiligung der Kinder wie bei den
anderen beiden Tatvarianten der Vornahme oder der Verleitung hervorgerufen
hätten. Insofern hat der Beschuldigte die beiden Mädchen nicht in eine sexuelle
Handlung einbezogen. Seinen Handlungen fehlt es in qualitativer, aber auch in
quantitativer Hinsicht an der zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen
Erheblichkeit. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist nicht erfüllt.
E. 1.3.2.2 Der Beschuldigte veranlasste bzw. drängte die beiden Mädchen dazu, ihre Genitalien zu zeigen, hielt jedoch weder B.B.___ noch A.A.___ dazu an, in einer objektiv aufreizenden Stellung zu posieren oder Manipulationen irgendwelcher Art an ihrem Geschlechtsteil vorzunehmen. B.B.___ und A.A.___ nahmen keinerlei sexuellen Manipulationen vor, insbesondere auch nicht an sich selbst. Vielmehr handelt es sich vorliegend um das – zeitlich kurze – Entblössen des jeweiligen Genitalbereichs durch die beiden Mädchen, wobei – wie bereits festgestellt – nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt seinen Penis noch präsentiert oder an sich selbst irgendwelche Manipulationen vorgenommen hätte. Wenn A.A.___ ihre Beine während kurzer Zeit «ein bisschen» auseinandergehalten hat, wozu sie vom Beschuldigten aufgefordert worden sei, wobei der Beschuldigte aber gar nicht gemerkt habe, dass sie schon wieder zurückgegangen sei, kann diesbezüglich nicht von einem Spreizen gesprochen werden. Das kurze Entblössen des Intimbereichs durch die Mädchen, ohne dass diese gleichzeitig auch Manipulationen vorgenommen oder in aufreizender Stellung posiert hätten, ist nicht als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu qualifizieren.
E. 1.3.3 Nach dem Gesagten sind auch die Tatbestände der Schändung bzw. sexuellen Nötigung – mangels Vorliegens sexueller Handlungen – nicht erfüllt.
2. Exhibitionismus
E. 1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts
von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt.
Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person
unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und
der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte
machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das
im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse
(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung
der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt
gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz
der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen,
dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese
Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in
Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese,
dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 E. 2.3
mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das
Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit
von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei
besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts
6B_165/2009 E. 2.5).
Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie
hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung
auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende
Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie
können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten
helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen
– Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in:
forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver
Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in
Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus,
Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S.
315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,
Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).
Hervorzuheben ist dabei, dass bei der
Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die
Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen
Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.
sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt
sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich
unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der
bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie
der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012,
S. 33 f.).
Als Realkennzeichen, die auf einen
erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden,
wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen
gemäss Max Steller/Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, in: AJP 11/2011
S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Gunter Widmaier
[Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):
« I. Allgemeine Merkmale
1. Logische
Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere
Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)
2. Ungeordnete
Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft,
unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die
logische Konsistenz verstossen wird)
3. Quantitativer
Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B.
Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten
Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)
II. Spezielle Inhalte
1. Raum-zeitliche
Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten
örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des
Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)
2. Interaktionsschilderungen
(Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben,
die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)
3. Wiedergabe
von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten
werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der
Darstellung)
4. Schilderung
von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von
vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)
III. Inhaltliche Besonderheiten
1. Ausgefallene
Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche,
überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus
oder unmöglich sind)
2. Schilderung
von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das
Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)
3. Schilderung
unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person
– meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B.
Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)
4. Indirekt
handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden
geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit
anderen Personen stattgefunden haben)
5. Schilderung
eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder
physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen
zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung,
Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)
6. Schilderung
psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle,
gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)
IV. Motivationsbezogene
Inhalte
1. Spontane
Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan
präzisiert oder berichtigt)
2. Eingeständnis
von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan
zugegeben)
3. Einwände
gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen
Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird
z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die
eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende
Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)
4. Selbstbelastungen
/ selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten
gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet
sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise
dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen,
Fehlverhalten)
5. Entlastung
der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der
beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die
aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)
V. Deliktsspezifische Inhalte
1. Beschreibung
von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit
empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher
Delikte im Einklang stehen; der aussagenden Person ist dies nicht bekannt)»
Nach dem Gesagten kann also mithilfe der
Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht
allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die
Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen
der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine
Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend.
Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden.
Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden
Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der
Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten
Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen
Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht
dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu
oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).
Neben der rein auf die erwähnten
Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist
somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hin-sichtlich der aussagenden Person
vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche
massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst
wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden
kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit
beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und
Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine
Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob
bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen
(Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital
Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,
Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).
E. 1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
- Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
2. Konkrete Beweiswürdigung
E. 2 Tags darauf (25. April 2020) wurden F.B.___ und E.A.___ durch die Polizei befragt (AS 004).
E. 2.1 Verfahrenskosten
E. 2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
E. 2.1.2 Die Berufung des Beschuldigten, der das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten hatte, war erfolglos. Dasselbe gilt allerdings in weiten Teilen auch für die Berufung der Staatsanwaltschaft und jene der Privatklägerin A.A.___, wobei letztere angesichts der Berufung der Staatsanwaltschaft kaum Mehraufwände generiert hat, zumal die durch die Staatsanwaltschaft angefochtenen Punkte so oder anders überprüft werden mussten. Nichtsdestotrotz erscheint es vor dem Hintergrund, dass auch die Privatklägerin A.A.___ selbstständig Berufung erhoben hat und im Berufungsverfahren grossmehrheitlich unterlegen ist, angemessen, die Kosten je hälftig auf die beiden vertretenen Standpunkte (einerseits Beschuldigter 1/2, andererseits Staatsanwaltschaft/Privatklägerin 1/2) und dann den auf die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin entfallenden Anteil nochmals je hälftig auf die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin aufzuteilen. Im Ergebnis hat der Beschuldigte damit 50 % und die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin je 25 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'200.00, hat C.___ folglich im Umfang von CHF 5'100.00 und A.A.___ im Umfang von CHF 2'550.00 zu tragen. Die restlichen CHF 2'550.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
E. 2.2 Honorar amtliche Verteidigung
E. 2.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).
E. 2.2.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. September 2024 hat Rechtsanwalt Ehrsam seine Honorarnote eingereicht. Diese setzt sich für das Berufungsverfahren aus einem Aufwand von 24.58 Stunden à CHF 190.00, entsprechend CHF 4'670.20, Auslagen von CHF 144.70 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 1'207.50, entsprechend CHF 93.00, bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 3'607.40, entsprechend CHF 292.20, zusammen (ASB 135 ff.). Die Honorarnote scheint angemessen. Nicht berücksichtigt und deshalb zusätzlich zu vergüten sind die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (3,5 h) und der mündlichen Urteilseröffnung (1 h) sowie die Wegzeit und die Wegentschädigung im Zusammenhang mit der Urteilseröffnung. Die Entschädigung für Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 6'469.60 (Honorar CHF 5'810.20, Auslagen CHF 179.10, 7,7 % MwSt. auf CHF 1'207.50 entsprechend CHF 93.00, 8,1 % MwSt. auf CHF 4'781.80 entsprechend CHF 387.30) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 3'234.80, während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
E. 2.2.3 Vorliegend handelt es sich um
einen Fall von Exhibitionismus an unter 16-Jährigen (A.A.___ war zum
Tatzeitpunkt sieben Jahre alt, B.B.___ gerade mal vier Jahre), wobei der
Beschuldigte den beiden Mädchen zweimal (und somit wiederholt) seinen nackten
Penis präsentierte, zuerst in der Badewanne, als der Beschuldigte (allein) am
Baden war, etwas später auch im Schlafzimmer während des Spielens, wo er sein
Glied in der Hand hielt. Die siebenjährige A.A.___ fühlte sich dabei nach
eigenen Aussagen unwohl («nicht so wohl»).
Wenn im Bericht der Kommission für
Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022 ausgeführt wird, dass das
blosse Präsentieren der nackten Genitalien unter den Grundtatbestand (Abs. 1)
fallen dürfte und ein «schwerer Fall» bspw. dann vorliegen dürfte, wenn der
Täter vor der Zielperson onaniere, kann dies nicht tel quel auch in Bezug auf
Kinder gelten. Sofern nämlich ein Kind die Zielperson ist, dürfte das Onanieren
des Täters (vor dem Kind) nicht bloss ein «schwerer Fall» nach Art. 194
Abs. 2 StGB darstellen, sondern – wie bereits ausgeführt – regelmässig auch den
Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3
StGB erfüllen. Es erscheint daher gerechtfertigt und angezeigt, für
exhibitionistische Handlungen vor Kindern einen strengeren Massstab anzuwenden.
Dies auch deshalb, weil dem Schutz einer ungestörten sexuellen Entwicklung von
Kindern eine hohe Bedeutung zukommt und eine Schädigung der (seelischen)
Entwicklung von Kindern durch exhibitionistische Handlungen Erwachsener alles
andere als ausgeschlossen werden kann.
Der Unrechtsgehalt exhibitionistischer
Handlungen eines erwachsenen Mannes gegenüber Kindern darf nach Auffassung des
Berufungsgerichts nicht bagatellisiert werden. Hinzu kommt vorliegend, dass der
Beschuldigte für die beiden Mädchen im Tatzeitpunkt eine Vertrauensperson war. Er
nützte das Vertrauen von A.A.___ und B.B.___ (sowie auch jenes der Mütter) aus,
wobei es ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gegangen
sein dürfte. Für die Bedürfnisse der beiden minderjährigen Geschädigten interessierte
er sich nicht.
Nach Überzeugung des Berufungsgerichts
ist der vorliegend zu beurteilende Fall nach dem Gesagten und mit Blick auf die
nachfolgenden Erwägungen 2.3.3 ff. sowohl in Bezug auf den Vorfall im
Badezimmer als auch jenen im Schlafzimmer als «schwer» im Sinne von Art. 194 Abs.
2 StGB zu qualifizieren. Eine Geldstrafe erscheint in beiden Fällen zwingend, andernfalls
das Vorgehen des Beschuldigten bagatellisiert würde.
E. 2.3 Parteientschädigung
E. 2.3.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person u.a. Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Nach § 158 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) setzt das Gericht die Entschädigung der Rechtsbeiständin der Privatklägerin nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Das Gericht gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote.
E. 2.3.1.1 Einvernahme (Videobefragung) vom
28. April 2020 (AS 052 ff.)
A.A.___ wurde am 28. April 2020 erstmals
einvernommen. Dabei sagte sie zusammengefasst folgendes aus:
Angesprochen darauf, aus welchem Grund
sie (A.A.___) bei der Polizei sei, erzählt A.A.___, dass ihre Mutter habe
arbeiten müssen und diese sie deshalb zu einer Freundin der Mutter gebracht habe.
Dort sei dann der Mann der Freundin nach Hause gekommen, woraufhin sie (A.A.___),
B.B.___ und der Mann miteinander «Seich gemacht haben». Anschliessend sei der
Mann wieder gegangen und dann später erneut nach Hause gekommen. So hätten sie
und B.B.___, als der Mann wieder zuhause gewesen sei, ein bisschen mit ihm
spielen wollen. Dann habe er gesagt, man müsse das «Schnäbeli» zeigen.
Anschliessend habe er das «Schnäbeli» gezeigt und die Tochter der Freundin
ihrer Mutter ebenfalls. Dann habe sie (A.A.___) auch zeigen müssen, aber sie habe
dies nicht gewollt. Daraufhin habe er mit ihr (A.A.___) geschimpft, weil sie
dies nicht gewollt habe. Auf Nachfrage, wie es weitergegangen sei, sagt A.A.___
aus, dass sie es gesagt habe, dass sie dies nicht wolle, woraufhin er dann auch
ruhig gewesen sei. Wie es dann weitergegangen sei, wusste A.A.___ nicht mehr.
Auf die Frage, was sie danach gemacht
habe, sagt A.A.___, dass sie, bis ihre Mutter gekommen sei, noch dortgeblieben
sei. Sonst komme ihr nichts mehr in den Sinn, sie habe alles gesagt. Auf die
Frage, wann ihre Mutter am erwähnten Tag zur Arbeit gemusst habe, sagt A.A.___,
dass dies am Morgen gewesen sei und ihre Mutter sie zu der Freundin namens F.B.___
gebracht habe. Diese F.B.___ wohne in [Ort 1] in einem Haus, zusammen mit ihrem
Kind B.B.___. Sie wisse nicht mehr, wie der Mann heisse, den sie zuvor erwähnt
hatte, aber er wohne dort zusammen mit der F.B.___. Er sei ein erwachsener
Mann.
Auf Nachfrage, wann der Mann zum ersten
Mal nach Hause gekommen sei, antwortet A.A.___, dass dies am Mittag gewesen
sei. Sie hätten alle (F.B.___, B.B.___, sie [A.A.___] und der Mann) zusammen
gegessen, dann sei er wieder arbeiten gegangen. Sie hätten Pommes und Chicken Nuggets
gegessen. Auf die Frage, ob sie mit dem Mann sonst noch etwas gemacht hätten am
Mittag, führt A.A.___ aus, sie hätten «Fischli» angeschaut, sie hätten dort ein
grosses Aquarium. Später (nach dem Mittagessen) seien sie mit F.B.___ Steine
sammeln gegangen. Mit dem Mann hätten sie sonst am Mittag nichts mehr gemacht.
Er sei lediglich schnell zum Essen gekommen und anschliessend wieder zur Arbeit
gegangen.
Die Aussage der Gesprächsführerin, dass
sie, A.A.___, ja erzählt habe, dass mit dem Mann noch etwas anderes gewesen
sei, bestätigt A.A.___. Auf die Frage, wann dies gewesen sei, gibt A.A.___ an,
dass es gewesen sei, als sie gespielt hätten. Auf die Frage, ob dies am Mittag
oder am Abend gewesen sei, sagt A.A.___, sie wisse es nicht. Auf die Frage, was
sie gespielt hätten, gibt A.A.___ zur Antwort, sie hätten auf dem Fernseher
etwas gespielt, Autorennen. Auf die Frage, wo dieser Fernseher in diesem Haus
sei, antwortet A.A.___, dieser sei im Schlafzimmer. Auf Frage, wer alles
zusammen im Schlafzimmer gewesen sei, führt A.A.___ aus, sie sei dort zusammen
mit B.B.___ und dem Mann gewesen. F.B.___ sei in der Küche gewesen. Auf Frage,
was F.B.___ in der Küche gemacht habe, korrigiert A.A.___ ihre vorherige
Aussage und gibt an, F.B.___ sei am Fernsehen gewesen (auf der Couch), während
sie gespielt hätten. Auf Frage nach dem Standort des Fernsehers, an welchem sie
(A.A.___), B.B.___ und der Mann am Spielen gewesen seien, gibt A.A.___ an,
dieser sei im Schlafzimmer gewesen, im «Erwachsene-Schlofzimmer». Wo genau sie
sich im Schlafzimmer befunden hätten, konnte A.A.___ zuerst nicht beantworten.
Auf Nachfrage, ob sie vielleicht auf dem Boden gesessen seien, sagt A.A.___,
sie seien auf dem Bett gewesen. Sie und B.B.___ hätten auf dem Bett gekniet,
der Mann sei auf dem Bett gelegen.
Auf nochmalige Frage, was genau mit dem «Schnäbeli»
gewesen sei, sagt A.A.___, dass der Mann das «Schnäbeli» gezeigt habe und B.B.___
auch. Schliesslich hätte auch sie das «Schnäbeli» zeigen müssen. Dies habe sie
aber nicht gewollt, weshalb der Mann mit ihr geschimpft habe. Die Frage, wie
das gehe mit dem «Schnäbeli» zeigen, beantwortet A.A.___ mit «d'Hose abezieh». Auf
Frage, wie der Mann dies genau gemacht habe, sagt A.A.___, sie wisse es nicht.
Auf Frage, was sie gesehen habe beim Mann, gibt A.A.___ zur Antwort, ein
«Schnäbeli». Die Frage, was das «Schnäbeli» sei, beantwortet A.A.___ mit «da»,
während sie mit ihrem Finger auf ihren Intimbereich zeigt. Auf Frage, wie das «Schnäbeli»
ausgesehen habe, sagt A.A.___, sie wisse es nicht mehr. Die Frage, ob sie das «Schnäbeli»
gesehen habe, bejaht A.A.___. Auf entsprechende Frage führt A.A.___ aus, er
habe sein «Schnäbeli» einfach gezeigt; dann habe B.B.___ «s Schnäbeli» gezeigt
und dann sie (A.A.___). Auf die Bitte, nochmals genau zu erzählen, wie der Mann
das «Schnäbeli» gezeigt habe, sagt A.A.___ schliesslich «er hed haub d'Hose
abezoge ond de eso usegnoh met de Hand», was sie mit entsprechenden
Handbewegungen unterstreicht. Die Frage, ob er anschliessend etwas gesagt oder
gemacht habe, verneint A.A.___. Er habe einfach sein «Schnäbeli» gezeigt. Auf
Frage, wie das «Schnäbeli» ausgesehen habe, gibt A.A.___ zur Antwort, sie wisse
es nicht mehr. Auf Frage, wie lange er das «Schnäbeli» gezeigt habe, sagt A.A.___:
«Nur schnell». Der Mann habe Trainerhosen und ein T-Shirt getragen, sie habe
jedoch nicht sehen können, ob der Mann eine Unterhose trug. Sie (A.A.___) habe
ebenfalls ein T-Shirt getragen – und «die Hose, gloub ich», während sie auf
ihre Leggings zeigt beziehungsweise blickt.
Auf Nachfrage, aus welchem Grund B.B.___
ihr «Schnäbeli» gezeigt habe, sagt A.A.___, dass B.B.___ gesagt habe, dass sie
gerne «Schnäbeli» zeige. Auf Frage, wo denn das «Schnäbeli» bei B.B.___ sei,
zeigt A.A.___ wiederum auf ihren Intimbereich und sagt «do ide Mitti». Weiter
sagt A.A.___, dass der Mann zu ihr gesagt habe, dass auch sie ihr «Schnäbeli»
zeigen müsse. Sie (A.A.___) habe dies aber nicht gewollt. Auf Frage, ob sie, A.A.___,
es gezeigt habe oder nicht, führt diese aus, sie habe es zeigen müssen, weil der
Mann mit ihr geschimpft habe. Auf Frage nach der Weise des Schimpfens, sagt A.A.___
zuerst, sie wisse es nicht. Auf entsprechende Nachfrage führt A.A.___ aus, der
Mann habe zu ihr gesagt «mer händ alli jetzt s'Schnäbeli zeigt, jetzt besch du
dranne». Sie habe daraufhin nochmals gesagt, dass sie nicht wolle, worauf der
Mann zu ihr gesagt habe «mou du muesch». Und dann habe sie es gezeigt und der
Mann sei ruhig geworden. Auf Frage, wie sie (A.A.___) ihr «Schnäbeli» gezeigt
habe, sagt sie «d'Hose abezoge». Dabei seien sie alle im Schlafzimmer gewesen. Auf
entsprechende Frage führt A.A.___ aus, beim «Schnäbeli»-Zeigen habe sie ihre
Beine gestreckt, was sie durch ihre Körpersprache verdeutlicht; B.B.___ sei
aufgestanden, der Mann sei gelegen. Die Frage, ob der Mann denn bei seinem «Schnäbeli»
etwas gemacht habe, verneint A.A.___. B.B.___ habe bei ihrem «Schnäbeli» auch
nichts gemacht, sie, A.A.___, ebenfalls nicht. Auf Frage, ob der Mann etwas
beim «Schnäbeli» von ihr (A.A.___) oder B.B.___ gemacht habe, gibt A.A.___ zur
Antwort, er habe nichts gemacht. Auf Frage, was sie (A.A.___) gemacht habe,
nachdem sie ihre Hose runtergezogen hatte, führt diese aus, sie habe das «Schnäbeli»
gezeigt, aber sie habe gar nicht gewollt. Auf Frage, wie es dann weitergegangen
sei, antwortet A.A.___, sie wisse es nicht. Ob die Türe zum Schlafzimmer offen
oder geschlossen gewesen sei, wisse sie nicht mehr.
Auf die Frage, was sie gemacht hätten,
bevor dies mit dem «Schnäbeli» gewesen sei, antwortet A.A.___, sie wisse es
nicht mehr. Jetzt wisse sie den Namen, der Mann heisse «C.___». Gespielt
(Autorennen) hätten sie vor dem «Schnäbeli»-Zeigen. Nach dem «Schnäbeli»-Zeigen
hätten sie immer noch Autorennen gespielt.
Die Gesprächsführerin fragt A.A.___, ob
sie jemandem vom «Schnäbeli»-Zeigen erzählt habe. A.A.___ sagt daraufhin, dass
sie sowohl mit ihrer Mutter als auch mit ihrer Nachbarin darüber gesprochen
habe. Auf Frage, was ihre Mutter gesagt habe, nachdem sie (A.A.___) dieser
davon berichtet habe, gibt A.A.___ zur Antwort, sie wisse es nicht. Dann sei ihre
Mutter eben nach Olten zur Polizei gegangen.
B.B.___ sei vier Jahre alt. Sie, A.A.___,
wisse nicht, ob B.B.___ noch Windeln trage.
Die Frage, ob das mit dem «Schnäbeli»-Zeigen
einmalig gewesen oder schon mehrmals vorgekommen sei, beantwortet A.A.___ mit «äi
Mool». Im Weiteren führt A.A.___ aus, dass sie damals das erste Mal in der
neuen Wohnung von B.B.___ gewesen sei. Sie bestätigt, dass sie C.___ auch vorher
schon gesehen habe.
Auf Frage, ob sie noch mehr über das «Schnäbeli»
sagen könne, bzw. darüber, was man damit mache, antwortet A.A.___: «Bisle». Sie
bestätigt, dass sie mit ihrem «Schnäbeli» auch «bislet».
Auf erneute Nachfrage, ob B.B.___ auch
wie C.___ die Hosen und Unterhosen hinuntergezogen habe, bestätigt A.A.___ dies.
Auf Frage, ob B.B.___ ganz nackt gewesen sei oder noch Kleidung getragen habe,
führt A.A.___ aus, B.B.___ habe noch etwas angehabt. Auf Frage konkretisiert
sie «Oberteili» und «no d’Hose bis do», wobei A.A.___ gleichzeitig auf ihre
Unterschenkel zeigt und damit andeutet, bis wohin B.B.___ ihre Hosen
runtergezogen hatte. Auf Frage, wie dies bei ihr (A.A.___) gewesen sei, führt
sie aus, sie habe ebenfalls ein Oberteil getragen, die Hosen seien «bis do
gsi», wobei sie auf ihren Oberschenkeln andeutet, bis wohin sie ihre Hosen
runtergezogen hatte. Sie bestätigt, dass sie beim «Schnäbeli» keine Kleidung
mehr getragen habe. Die Frage, ob ihr noch etwas in den Sinn komme, das sie
noch nicht erzählt habe, verneint A.A.___. Sie bestätigt, dass der Mann sein «Schnäbeli»
angefasst habe, nicht aber das «Schnäbeli» von B.B.___ und ihr (A.A.___).
Die Frage, ob F.B.___ einmal
fortgegangen sei, verneint A.A.___ zuerst. Auf Frage, ob sie (F.B.___) einmal
einkaufen oder sonst wohin gegangen oder ob sie immer zuhause gewesen sei,
führt A.A.___ aus, sie (F.B.___) sei schnell einkaufen gegangen. Auf
entsprechende Frage sagt A.A.___, dies sei gewesen, als C.___ nicht mehr habe
arbeiten gehen müssen. Dies sei vor dem «Schnäbeli»-Zeigen gewesen. Auf
nochmalige Frage, wo F.B.___ gewesen sei, als das «Schnäbeli»-Zeigen
stattgefunden habe, antwortet A.A.___ abermals, diese sei am Fernsehen gewesen.
Im Weiteren wird A.A.___ gefragt, ob
während ihres Besuchs jemand baden oder duschen gegangen sei. Darauf sagt A.A.___
«de C.___ esch go bade det esch au s'Schnäbeli zeigt». Auf die Aufforderung,
die Situation genauer zu erzählen, schildert A.A.___, dass sie und B.B.___
allein gewesen seien und B.B.___ ins Badezimmer gegangen sei, woraufhin sie, A.A.___,
ihr gefolgt sei, dann habe er das «Schnäbeli» gezeigt. Auf Frage, wo dies
gewesen sei, führt A.A.___ aus, C.___ sei dabei in der Badewanne gelegen. Auf
Frage, wie er das «Schnäbeli» gezeigt habe, bewegt A.A.___ ihr Becken nach oben
und sagt «eso ufe ... ehm eso ufedengslet». B.B.___ habe hingeschaut und sie, A.A.___,
habe sich die Augen zugehalten. Gebadet habe aber lediglich C.___. A.A.___
bestätigt, dass C.___ in der Badewanne gewesen sei, worauf sie und B.B.___ ins
Badezimmer gegangen seien. Dann habe er mit ihnen ein bisschen gesprochen und
habe dann plötzlich «s'Schnäbi zeigt». Was er mit ihnen gesprochen habe, wisse
sie nicht mehr. Auf Frage, wo F.B.___ damals gewesen sei, sagt A.A.___, sie
wisse es nicht mehr. Auf Nachfrage, ob es dort einen Vorhang hatte, antwortet A.A.___,
dass es einen Vorhang gehabt habe. Dieser habe bei C.___ bis zu den Füssen
gereicht, wobei die Füsse nicht zu sehen gewesen seien. A.A.___ verneint, dass
sie (B.B.___ und A.A.___) etwas mit diesem Vorhang gemacht hätten. C.___ habe
den Vorhang ein wenig zur Seite geschoben, zu den Beinen.
Auf entsprechende Frage gibt A.A.___ an,
dass der Vorfall mit der Badewanne nach dem Vorfall im Schlafzimmer gewesen sei.
Auf Nachfrage korrigiert sie ihre Aussage und bestätigt, dass sich zuerst die
Situation im Badezimmer ereignet habe, danach jene im Schlafzimmer. Die Frage,
ob sie sicher sei, bejaht A.A.___.
Auf Frage, wie das «Schnäbeli» in der
Badewanne ausgesehen habe, antwortet A.A.___: «Wie es Wörschtli». B.B.___ habe
dann gesagt, «me gseht dis Schnäbi», woraufhin er es mit Schaum abgedeckt und
gesagt habe, dass man es jetzt nicht mehr sehen würde. Danach seien sie aus dem
Badezimmer hinausgegangen und hätten ihn in Ruhe gelassen.
Die Gesprächsführerin fragt A.A.___
sodann, wie das «Schnäbeli»-Zeigen für sie gewesen sei, worauf A.A.___ sagt,
dass es ihr dabei nicht so wohl gewesen sei.
E. 2.3.1.2 Einvernahme (Videobefragung) vom
15. Mai 2020 (AS 077 ff.)
Am 15. Mai 2020 wurde A.A.___ zum
zweiten Mal einvernommen. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass A.A.___ dabei weitestgehend gleichlautende Angaben machte wie in der
Einvernahme vom 28. April 2020, insbesondere bezüglich des Kerngeschehens. Betreffend
die Aussagen kann grundsätzlich auf die Zusammenfassung in den Akten (AS 079
ff.) verwiesen werden. Ergänzend dazu ist Folgendes festzuhalten:
Was das Kerngeschehen in
Bezug auf den Vorhalt betreffend das Schlafzimmer anbelangt, gibt A.A.___
anlässlich der Einvernahme vom 15. Mai 2020 auf Frage, wie C.___ das «Schnäbeli»
gezeigt habe, zusätzlich an, dies sei wie in der Badewanne gewesen. Er habe so
wie in der Badewanne, fast wie in der Badewanne, er habe das «Schnäbeli»
gehalten. Er habe sich nach hinten gelehnt und das «Schnäbeli» mit der Hand
gehalten. Er habe die Hose ein bisschen runter gemacht und habe dann das «Schnäbeli»
rausziehen können. Auf Frage, wie B.B.___ das «Schnäbeli» gezeigt habe, führt A.A.___
ergänzend aus, sie (B.B.___) habe die Hose runtergezogen, ganz, bis runter zu
den Beinen, dann sei sie aufgestanden und habe das «Schnäbeli» gezeigt. Bezogen
auf die Frage, wie sie (A.A.___) ihr «Schnäbeli» gezeigt habe, ergänzt sie, sie
habe die Hose bis zu den Knien runtergemacht und dann so gemacht (macht die
Beine etwas auseinander). C.___ habe gesagt, sie solle die Beine ein bisschen
auseinander machen; sie habe es ein bisschen gemacht.
Einzelne Aussagen in der zweiten
Einvernahme (15. Mai 2020) weichen von jenen in der ersten Einvernahme (28.
April 2020) ab, insbesondere die folgenden:
-
Auf Frage, wo die Mutter
von B.B.___ gewesen sei, als sie (A.A.___) zusammen mit B.B.___ und C.___ im
Schlafzimmer gewesen sei, führte A.A.___ in der ersten Einvernahme – wie
bereits festgehalten – zuerst aus, F.B.___ sei in der Küche gewesen. Danach
korrigierte A.A.___ ihre Aussage und gab an, F.B.___ sei (auf der Couch) am
Fernsehen gewesen, während sie gespielt hätten. In der zweiten Einvernahme gibt
A.A.___ in diesem Zusammenhang nun zuerst an, die Mutter von B.B.___ sei
einkaufen gegangen, C.___ habe auf sie (Mädchen) aufpassen müssen. Etwas später
sagt A.A.___ (in derselben Einvernahme) wiederum aus, die Mutter von B.B.___
sei zum fraglichen Zeitpunkt in der Küche gewesen und habe gekocht.
-
Während A.A.___ in der
ersten Einvernahme ausgesagt hat, nicht mehr zu wissen, ob die Türe zum
Schlafzimmer offen oder geschlossen gewesen sei, führt sie diesbezüglich nun
(zweite Einvernahme) zusammengefasst aus, die Türe sei zu gewesen, aber nicht
ganz zu.
-
Auf Frage, was C.___ (im
Zusammenhang mit dem angeblichen «Schimpfen») gesagt habe, antwortet A.A.___,
sie wisse es nicht mehr. In der Einvernahme vom 28. April 2020 führte A.A.___
diesbezüglich – wie bereits festgehalten, nachdem sie zuerst ebenfalls gesagt
hatte, sie wisse es nicht – aus, der Mann habe zu ihr gesagt «mer händ alli
jetzt s'Schnäbeli zeigt, jetzt besch du dranne» und – nachdem sie nochmals
gesagt habe, dass sie nicht wolle – «mou du muesch».
-
Bezogen auf das
Schlafzimmer gab A.A.___ in der ersten Einvernahme an, sie (A.A.___) und B.B.___
hätten auf dem Bett gekniet, der Mann sei auf dem Bett gelegen. In der zweiten
Einvernahme sagt sie diesbezüglich nun, C.___ sei auf dem Bett gelegen, sie (A.A.___)
habe gekniet und B.B.___ sei im Schneidersitz gewesen.
-
Auf Frage, was sie zum Tatzeitpunkt
getragen habe, sagte A.A.___ in der ersten Einvernahme aus, «die Hose, gloub
ich», während sie auf ihre Leggings zeigte beziehungsweise blickte. In der
zweiten Einvernahme gibt sie an, diejenigen Leggings getragen zu haben, die sie
jetzt trage, wobei es sich aber nicht um jene Leggings handelt, welche sie bei
der ersten Einvernahme getragen hatte.
Auf Frage, was ihre Mutter gesagt habe,
als sie (A.A.___) ihr davon erzählt habe, gibt A.A.___ zur Antwort, sie («Mami»)
habe gefragt, ob dies stimme, was sie (A.A.___) bestätigt habe. Als sie nach
Hause gefahren seien, habe sie (A.A.___) ihrer Mutter dies erzählt, worauf die
Mutter angehalten habe, umgekehrt sei und zur Polizei gegangen sei. Dies sei am
Abend gewesen. Ihr Nachbar habe auf sie (A.A.___) aufgepasst.
Ergänzend erzählt A.A.___ in der zweiten
Einvernahme auch, dass die Mutter von B.B.___ dieser nie geglaubt habe, dass
sie das «Schnäbeli» habe zeigen müssen. Unmittelbar nach dieser Aussage ergänzt
A.A.___ von sich aus, dass ihr dies ihre Mutter («Mami») gesagt habe.
E. 2.3.2 A.A.___ Die Privatklägerin A.A.___ unterliegt im Berufungsverfahren sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt grossmehrheitlich. Sie hat damit analog dem erstinstanzlichen Verfahren lediglich Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 1/2. Die Privatklägerin A.A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, macht gemäss Honorarnote vom 3. September 2024 eine Parteientschädigung von CHF 11'761.95 geltend (ASB 138 ff.). Zu vergüten sind allerdings erst Leistungen ab dem 13. Februar 2023 (Berufungsanmeldung), die vorherigen Leistungen sind nicht Bestandteil des Berufungsverfahrens. Zu streichen ist des Weiteren die geltend gemachte Wegzeit im Zusammenhang mit der mündlichen Urteilseröffnung, von welcher Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich auf entsprechenden Antrag dispensiert wurde. In der Honorarnote nicht berücksichtigt und entsprechend zusätzlich zu vergüten sind allerdings die Berufungsverhandlung (3,5 h) sowie die telefonische Mitteilung des Urteils (0.25 h). Im Übrigen erscheint die Honorarnote der Rechtsvertreterin als angemessen und es kann ihr entsprochen werden. C.___ hat A.A.___, vertreten durch Andrea Stäuble Dietrich, für das Berufungsverfahren demnach eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 3'812.05 (inkl. Auslagen und 7,7 bzw. 8,1 % MwSt.), zu bezahlen.
E. 2.3.2.1 Einvernahme (Videobefragung) vom
29. April 2020 (AS 044 ff.)
B.B.___ wurde am 29. April 2020 erstmals
einvernommen. Dabei sagte sie – zusammengefasst – das Folgende aus:
Auf Frage, wieso sie, B.B.___, heute bei
der Polizei sei, gibt B.B.___ an, dies nicht zu wissen. Auf Nachfrage, mit wem
sie wohne, antwortet B.B.___, dass sie nicht mehr in [Ort 2], sondern in [Ort
1] wohne. Dort wohne sie mit Mami und C.___. Auf Ausführung der
Gesprächsführerin, wonach ihre Mutter erzählt habe, dass am Freitag A.A.___ bei
ihr zu Besuch gewesen sei, und danach gefragt, was sie an diesem Tag mit A.A.___
gemacht habe, sagt B.B.___, dass sie zusammen gespielt hätten. Auf Frage, ob
sie (B.B.___) denn zusammen mit A.A.___ und C.___ etwas gespielt habe, führt
sie zuerst aus, C.___ sei arbeiten gegangen, worauf sie sagt, C.___ sei
«deheime». Auf Frage, ob während des Besuchs von A.A.___ jemand gebadet oder
geduscht habe, sagt B.B.___, sie sei nicht baden gegangen. Auf Frage ergänzt
sie, C.___ sei auch nicht baden gegangen. Die Badi sei geschlossen. Auf Frage
nach der Badewanne oder Dusche bei ihnen zuhause, sagt B.B.___, sie wisse es
nicht.
Auf Hinweis der Gesprächsführerin, dass A.A.___
ihr erzählt habe, dass einmal etwas mit einem «Schnäbi» gewesen sei, und danach
gefragt, ob sie ihr darüber etwas erzählen könne, antwortet B.B.___, dass sie miteinander
«Seich» gemacht hätten. C.___ habe nicht so hoch springen können. Auf nochmaligen
Hinweis der Gesprächsführerin, A.A.___ habe ihr noch etwas gesagt vom «Schnäbi»,
und abermals danach gefragt, was sie (B.B.___) ihr darüber erzählen könne,
fragt B.B.___: «Warum? Het A.A.___ öppis gseit dir?». Die Gesprächsführerin
bestätigt dies. Nochmals danach gefragt, was sie, B.B.___, ihr zum «Schnäbi»
oder «Schnäbeli» sagen könne, gibt B.B.___ zur Antwort: «Wott’s nid. Wott’s nid
säge». Auf Nachfrage, was sie nicht sagen möchte, sagt B.B.___ «das ned vom
Schnäbi». Auf Frage, was ein «Schnäbi» sei bzw. was man damit mache, sagt B.B.___,
sie wisse es nicht. Gefragt, ob denn sie, B.B.___, auch ein «Schnäbi» habe,
verneint sie. «Schnäbis» hätten Männer und Buben, Mädchen nicht. Auf Frage, ob
sie das «Schnäbi» von C.___ schon einmal gesehen habe, verneint B.B.___ dies.
Darauf angesprochen, sie (B.B.___) habe gesagt, sie habe «Mumu», und danach
gefragt, ob C.___ ihre «Mumu» schon einmal gesehen habe, verneint B.B.___ dies
ebenfalls (nonverbal). Auf Frage, was sie denn darüber sonst noch erzählen
möchte, antwortet B.B.___: «De C.___ hed wöue mis Fudi aluege, aber d'B.B.___
keis Schnäbi. A.A.___ wott ned». Weiter sagt B.B.___, «de C.___ hed gseit das
esch ned so schlemm, aber A.A.___ hed doch glich ned gseit sie wott ned, sie
hed nei gseit, nei». Gefragt, was danach gewesen sei, sagt B.B.___, er habe zu A.A.___
gesagt «du muesch». Die Fragen, was danach gewesen sei bzw. was A.A.___ dann
gemacht habe, beantwortet B.B.___ nicht.
Nachdem B.B.___ gefragt wurde, ob sie nochmals
erzählen könne bzw. was C.___ gemacht habe mit dem «Schnäbi», sagt B.B.___, sie
wisse es nicht mehr. In der Folge sagt B.B.___, A.A.___ habe gesagt nein. Auf
Frage, was danach gewesen sei, antwortet B.B.___ «het de C.___ gseit das esch
ned so schlemm». Auf Frage, was nicht so schlimm sei, sagt B.B.___
«
so aluege». Auf Frage, was sie, B.B.___, gemacht
habe, sagt diese, sie habe nicht nein gesagt. Sie (B.B.___) habe es gewollt, A.A.___
habe nicht gewollt. Auf Frage, was denn B.B.___ gewollt habe, sagt diese «gärn
zeige». Die Frage, ob B.B.___ gezeigt habe, bejaht diese. Auf Frage, was B.B.___
gezeigt habe, sagt diese: «Ich ha nüt gmachet
»
. Auf
nochmalige Frage, was sie (B.B.___) gezeigt habe, antwortet B.B.___: «sis
Mumu». Nach A.A.___ gefragt, sagt B.B.___: «Het ned wöue». Sie (A.A.___) habe auch
nicht gezeigt. Die Frage, ob C.___ auch etwas gezeigt habe, bejaht B.B.___
zuerst (nonverbal), sagt dann «nei» und ergänzt auf nochmalige Frage, was C.___
gezeigt habe: «Sis Schnäbi». Auf Frage, wie C.___ dies gemacht habe, sagt B.B.___,
er habe seine Hose und Unterhose ausgezogen und sei baden gegangen.
Die Frage, in welchem Zimmer C.___ sein «Schnäbi»
und B.B.___ ihre «Mumu» gezeigt hätten, beantwortet sie mit «bi sim, bi sim
Zemmer». Dort habe es zwei Betten. Nachdem die Gesprächsführerin die Aussagen
von B.B.___ zusammengefasst hat, namentlich, dass C.___ sein «Schnäbi» und B.B.___
ihre «Mumu» gezeigt hätten, dies im Zimmer von C.___, bestätigt B.B.___, dass
dies stimme. Als die Gesprächsführerin (zusammenfassend) ergänzt, dass A.A.___
nicht habe zeigen wollen und C.___ darauf gesagt habe, es sei nicht so schlimm,
unterbricht B.B.___ die Gesprächsführerin und sagt: «Aber A.A.___ hed doch
glich wöue, A.A.___ hed au wöue, A.A.___ hed no einisch nei gseit, ganz vöu hed
d'A.A.___ gseit nei nei nei nei nei». Die Nachfrage, ob A.A.___ ihre «Mumu»
auch gezeigt habe, bejaht B.B.___.
Als die Gesprächsführerin von B.B.___
wissen will, was sie zum fraglichen Zeitpunkt für Kleider trug, sagt B.B.___,
dass sie eine Unterhose getragen habe. Auf die Frage, was sie (B.B.___) beim «Mumu»-Zeigen
mit den Unterhosen gemacht habe, antwortet B.B.___ mit «weiss ich ned». Auf
Frage, was B.B.___ und A.A.___ gemacht hätten zum «Mumu»-Zeigen, führt B.B.___
aus, dass C.___ hingeschaut habe und A.A.___ nicht gewollt habe. B.B.___
bejaht, dass dies im Zimmer von C.___ gewesen sei.
Die Frage, ob C.___ das «Schn.i» zum
ersten Mal gezeigt habe, bzw. ob sie das «Schnäbi» von C.___ schon einmal
gesehen habe, beantwortet B.B.___ mit «mhm», will dazu auf entsprechende
Nachfrage aber nicht mehr erzählen. Die Frage, ob B.B.___ das «Schnäbi» von C.___
zuvor schon einmal gesehen habe, bejaht B.B.___. Auf entsprechende Frage sagt B.B.___,
dies sei jetzt gewesen. Die Frage, ob B.B.___ das «Schnäbi» von C.___ in [Ort
2] schon einmal gesehen habe, bestätigt B.B.___. Auf die Anschlussfrage, was C.___
damals mit seinem «Schnäbi» gemacht habe, antwortet B.B.___ zuerst, sie wisse
es nicht. Auf Nachfrage, ob sie dies nicht wisse oder nicht erzählen wolle,
gibt B.B.___ zur Antwort, sie wolle dies nicht erzählen. «Sösch esch mis Mami
verruckt.»
E. 2.3.2.2 Einvernahme (Videobefragung) vom
12. Mai 2020 (AS 070 ff.) Am 12. Mai 2020 wurde B.B.___ zum zweiten Mal einvernommen. Dabei machte sie jedoch zum fraglichen Tatgeschehen keine Aussagen mehr.
E. 2.3.3 B.B.___ Die Privatklägerin B.B.___ hatte mit ihrer Anschlussberufung Erfolg. Gemäss Honorarnote von Rechtsanwältin Eveline Ross vom 2. September 2024 wird eine Parteientschädigung von total CHF 1'425.05 geltend gemacht (ASB 068). Die Honorarnote der Rechtsvertreterin erscheint als angemessen und es kann ihr entsprochen werden. C.___ hat B.B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für das Berufungsverfahren demnach eine volle Parteientschädigung von CHF 1'425.05 (inkl. Auslagen und 7,7 bzw. 8,1 % MwSt.) zu bezahlen. __________ Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 67 Abs. 3 lit. c, Art. 194 Abs. 2 StGB; Art. 126 Abs. 1, Art. 135, Art. 138, Art. 391 Abs. 2, Art. 405 i.V.m. Art. 335 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 StPO; Art. 41 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 OR erkannt: 1. C.___ hat sich des mehrfachen Exhibitionismus, begangen am 24. April 2020, schuldig gemacht. 2. C.___ wird zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu je CHF 150.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren. 3. Der Antrag auf Anordnung von Bewährungshilfe für C.___ wird abgewiesen. 4. C.___ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. Das Tätigkeitsverbot wird im Strafregister eingetragen. 5. C.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Genugtuung verurteilt: a) A.A.___: CHF 500.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. April 2020; b) B.B.___: CHF 300.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. April 2020. 6.
a) C.___ wird gegenüber der Privatklägerin A.A.___ für die Straftaten gemäss Ziff. 1 hiervor dem Grundsatz nach zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.
b) C.___ wird gegenüber der Privatklägerin B.B.___ für die Straftaten gemäss Ziff. 1 hiervor dem Grundsatz nach zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt. 7. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. Januar 2023 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'741.95 (Honorar CHF 3'150.00, Auslagen CHF 324.40, 7,7 % MwSt. CHF 267.55) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 1'871.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben. 8.
a) C.___ hat A.A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 2'079.95 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.), zu bezahlen.
b) C.___ hat A.A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 3'812.05 (inkl. Auslagen und 7,7 bzw. 8,1 % MwSt.), zu bezahlen. 9.
a) C.___ hat B.B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 5'013.25 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.), zu bezahlen.
b) C.___ hat B.B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'425.05 (inkl. Auslagen und 7,7 bzw. 8,1 % MwSt.) zu bezahlen. 10.
a) Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. Januar 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'422.30 (Honorar CHF 8'377.50, Auslagen CHF 371.15, 7,7 % MwSt. CHF 673.65) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 4'711.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
b) Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6'469.60 (Honorar CHF 5'810.20, Auslagen CHF 179.10, 7,7 % MwSt. auf CHF 1'207.50 entsprechend CHF 93.00, 8,1 % MwSt. auf CHF 4'781.80 entsprechend CHF 387.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 3'234.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben. 11.
a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9'400.00, total CHF 10'336.40, hat C.___ im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 5'168.20, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'200.00, sind wie folgt zu übernehmen:
- C.___: 1/2, entsprechend CHF 5'100.00,
- A.A.___: 1/4, entsprechend CHF 2'550.00,
- Staat Solothurn: 1/4, entsprechend CHF 2'550.00. Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 2.3.3.1 Einvernahme vom 6. Mai 2020 (AS
063 ff.)
Der Beschuldigte wurde am 6. Mai 2020
erstmals einvernommen, wobei er im Wesentlichen folgende Aussagen machte:
Er fange am Mittag an, als
er gekommen sei. Er sei hereingekommen. Dann seien die Kinder bereits auf ihn zu
gerannt und hätten mit ihm spielen wollen. Er habe gesagt, er müsse zuerst die
Schuhe ausziehen und komme dann. Dann hätten sie auf dem Sofa eine
Kissenschlacht gemacht, bevor sie zum Essen gegangen seien.
Nach dem Essen sei er aufs
WC gegangen. Dann hätten sie an der Türe gerüttelt, weil sie hereinkommen
wollten. Dann habe er gesagt, er sei auf dem WC und komme danach wieder heraus.
Er habe gehört, dass sie an der Tür etwas «umeniggele». Als er herausgekommen
sei, habe er gesehen, dass sie die Hundeleine an den Türgriff gemacht und die
Türe zuzogen hätten. Sie hätten wohl gedacht, er komme dann nicht heraus. Dann
habe er die Tür aufgemacht und habe das gesehen. Sie seien dann lächelnd davongerannt
und in B.B.___s Zimmer gegangen. Dann sei er in die Stube gegangen und habe
sich auf das Sofa gelegt. Dort habe er noch geruht, bis er wieder arbeiten
gegangen sei.
Um 16.00 Uhr habe ihm seine
Freundin geschrieben, dass Frau A.___ auch zu ihnen zum Nachtessen komme. Er
habe ihr geschrieben, sie solle noch Steaks kaufen, weil sie nicht genug im
Gefrierer hätten. Sie habe ihm dann geschrieben, dass sie dann selbst gehe und er
in dieser Zeit baden solle. Sie habe mit dem Hund und zwei Kindern nicht gut
einkaufen gehen können.
Am Feierabend, um ca. 17.30
Uhr, sei er nach Hause gekommen. Er sei hereingekommen. Die Kinder seien auch
wieder gekommen und hätten spielen wollen. Er habe ihnen gesagt, dass er kurz
baden wolle. Danach könnten sie zusammen «Seich» machen. Dann habe er das
Badewasser eingelassen und habe die Kleider bereitgelegt, um sie danach
anzuziehen. Er sei dann ins Bad gegangen. Seine Freundin habe zu den Kindern
gesagt, sie gehe jetzt einkaufen. Sie könnten Shawn das Schaf schauen. Wenn
etwas sei, sei C.___ im Bad. Sie komme gleich wieder. Die Tür zum Badezimmer hätten
sie einen kleinen Spalt offengelassen, damit er habe hören können, wenn mit den
Kindern etwas gewesen wäre. Er sei dann im Bad gewesen und hätte den Vorhang
zugezogen gehabt. Dann seien diese «Luscheibe» hereingekommen und hätten den
Vorhang aufgerissen. Sie hätten gerufen: «Ha ha Schnäbi!» (AF) Beide hätten das
gerufen. Er habe sie darauf hingewiesen, dass sie hinausgehen und den Film
schauen sollen. Er komme ja bald. Dann habe er sich einschamponiert. Er sei untergetaucht
und habe sich gewaschen. Plötzlich sei der Vorhang wieder aufgegangen. Dann hätten
sie wieder gelacht «Ha ha ha». Er sei etwas lauter geworden und habe gerufen,
sie sollten hinausgehen. Darauf habe A.A.___ gesagt: «Komm B.B.___, wir gehen
hinaus. C.___ will baden.» Dann habe er sich angezogen. Als er herausgekommen
sei, sei seine Freundin bereits wieder da gewesen. Danach hätten die Kinder
gestürmt, sie wollten wieder auf den Spielplatz gehen. Darauf habe Frau B.___
gesagt, sie könne die Steaks auftauen. Sie könnten auf den Spielplatz gehen.
Sie melde sich, wenn Frau A.___ Feierabend habe, damit sie wieder zurückgehen
könnten. Sie seien dann hinuntergegangen und hätten auf den Spielplatz gehen
wollen. B.B.___ habe begonnen zu weinen. Weil sie einen «Spriess» im Fuss gehabt
habe. Er habe geklingelt und habe seinem Schatz gesagt, sie solle noch die
Pinzette vom Balkon herunterwerfen. Als sie den «Spriess» draussen gehabt
hätten, habe er die Pinzette ins Auto gelegt. Weil B.B.___ der Fuss wehgetan
habe, habe er gesagt, sie würden auf den kleinen Spielplatz gehen und nicht auf
den grossen. Der kleine Spielplatz sei beim [Schulhaus]. Dieser Spielplatz sei
ca. 100 Meter von seiner Wohnung entfernt. Dann hätten sie dort gespielt. Er
habe davon auch ein Video gemacht und habe es Frau B.___ geschickt. Dort sei
noch ein Mann in der Hängematte gewesen. Dieser wohne dort und sei mit seinem
Säugling dort gewesen. Dann seien noch einige Jugendliche mit Musik gekommen.
Er habe dann zu den Kindern gesagt, sie würden in den [Park] gehen. Dort habe
es noch so ein Ding, wo man sich drehen könne. Dort sei noch eine Familie mit
einem Säugling gewesen. Die Kinder hätten sich dort ausgetobt.
Dann habe sein Schatz
geschrieben, sie sollten zurückkommen. Frau A.___ habe Feierabend. Wegen des Nachtessens.
Die Kinder hätten nicht nach Hause gewollt. Sie hätten noch den Teich anschauen
wollen, ob es noch Frösche darin habe. Leider habe es keine gehabt. Sie seien
danach zurückgegangen. Als sie gekommen seien, sei Frau A.___ noch nicht da
gewesen. Dann habe A.A.___ Mario Kart spielen wollen. Sie hätten gehen wollen.
In dem Moment habe es geklingelt und Frau A.___ sei gekommen. Dann hätten sein
Schatz und Frau A.___ entschieden, dass sie das Essen vorbereiten würden und sie
in dieser Zeit Mario Kart spielen könnten. Sie seien ins Schlafzimmer gegangen.
Die Türen seien überall offen gewesen, wegen des Hundes. Dieser kratze sonst.
Die zwei Frauen seien zwei Meter daneben in der Küche gewesen und hätten das
Essen vorbereitet. Er habe sich auf das Bett gesetzt, ganz an die Wand. A.A.___
sei links von ihm ganz vorne gesessen, damit sie am meisten sehe beim Spielen. B.B.___
sei dazwischen gesessen. Nach dem zweiten Spiel, welches sie fertig gemacht hätten,
habe B.B.___ ihm die Dächlikappe weggenommen. Sie habe ihn mit A.A.___
ausgelacht, weil er fast keine Haare mehr habe auf dem Kopf. Diese habe er
wegen der Schuppen abgeschnitten. Darauf habe er ihnen gesagt, diese würden wieder
nachwachsen. Danach habe B.B.___ gesagt: «Ha ha Schnäbi gseh.» A.A.___ habe das
Gleiche gesagt. Dann hätten sie «gigelet». Er habe darauf geantwortet: «Das hat
ja jeder Bub.» A.A.___ habe darauf geantwortet, sie schaue gern «Schnäbi». Dann
sei er entsetzt gewesen und habe gesagt: «Was?». Dann habe A.A.___ gesagt, sie
habe G.___ immer die Hose heruntergezogen und habe das «Schnäbi» anschauen
wollen. Aber sie habe ihrer Mami versprochen, dass sie das nicht mehr mache. Er
habe ihr gesagt: «Ja, das macht man auch nicht.» Danach hätten sie noch die
letzten zwei Spiele fertig gemacht. Darauf sei zum Essen gerufen worden.
Nach dem Essen seien die
Kinder schon früher gegangen. Sie hätten wieder mit ihm spielen wollen. Er habe
ihnen gesagt, er sei noch am Essen. Sie sollten doch allein spielen gehen. Er
komme danach. Dann hätten die Erwachsenen untereinander über Gott und die Welt
geredet. [...] Nachher hätten die Kinder gerufen, er solle spielen kommen,
worauf er gegangen sei. Sie hätten danach eine Kissenschlacht machen wollen. Er
habe ihnen gesagt, er gehe wieder auf das Bett an die Wand, damit sie den Kopf
nicht anstossen, wenn ein Kissen komme. A.A.___ sei links von ihm neben dem
Bett gestanden. B.B.___ sei rechts von ihm gestanden. So hätten sie einander
die Kissen zugeworfen. Im Verlauf des Spiels sei B.B.___ auf ihn gesprungen und
habe ihn zwischen den Beinen getroffen. Er habe zu ihr gesagt: «B.B.___, das
tut mir weh, pass doch auf!» Worauf sie wieder das Thema mit dem «Schnäbi»
angesprochen und gesagt habe: «Ha ha Schnäbi gseh.» Dann habe ihn B.B.___
gefragt, ob A.A.___ auch ein «Schnäbi» habe. Dann habe A.A.___ gesagt: «B.B.___,
ich habe doch kein Schnäbi.» Dann habe B.B.___ zu A.A.___ gesagt: «Darf ich das
sehen?» Er habe darauf B.B.___ geantwortet: «Nein B.B.___, du hast das genau
gleiche wie sie.» Dann habe B.B.___ gefragt: «Das genau gleiche?» Er habe
gesagt «ja, das genau gleiche hast du auch». Darauf habe A.A.___ gesagt: «Das
ist meines.» Er habe gesagt, sie habe recht. Dann hätten sie weiter
Kissenschlacht gemacht. 15 Minuten später sei Frau A.___ hereingekommen. Sie habe
nach Hause gehen wollen. A.A.___ habe gesagt, sie wolle nicht nach Hause. Sie wolle
mit ihm und B.B.___ noch Kissenschlacht machen. Frau A.___ habe gesagt: «Ja,
das darfst du noch. Ich gehe kurz mit dem Hund hinaus. Aber danach gehen wir
nach Hause.» Danach sei Frau A.___ gekommen und habe nach Hause gehen wollen. A.A.___
habe immer noch nicht nach Hause gehen wollen. Erst als Frau A.___ gesagt habe,
der Hund habe noch nichts gegessen, sie habe das Essen für den Hund vergessen, sei
A.A.___ einverstanden gewesen, nach Hause zu gehen. Dann hätten sie B.B.___ ins
Bett bringen wollen. Dann hätten sie gesagt: «Eigentlich solltest du noch
baden. Aber es ist zu spät.» Worauf er seinem Schatz erzählt habe, dass diese «Luscheibe»
ins Bad gekommen seien, als sie zum Einkaufen gegangen sei. Dann hätten Frau
B.___ und er noch ferngesehen. B.B.___ sei am Schlafen gewesen.
Dann habe sie sich bereit gemacht, weil
sie um 23.00 Uhr habe arbeiten gehen müssen. Als sie hinaus gegangen sei, habe B.B.___
zu weinen begonnen, weil sie gehört habe, dass jemand gehe. Er habe ihr
erklärt, dass Mami arbeiten gegangen sei und dass sie morgen am Mittag wieder
da sei. Dann hätten sie noch schnell aufs WC gehen wollen, danach habe er sie
auch wieder ins Bett gebracht. Danach sei er auch schlafen gegangen. Ca. 45
Minuten später, es sei schwierig einzuschätzen, wie lange es gegangen sei, habe
es geklingelt. Er sei auf den Balkon schauen gegangen und habe gesehen, dass
ein Polizeiauto unten gewesen sei. Er habe hinuntergerufen: «Wer ist da?» Er
habe gedacht, es sei etwas Schlimmes passiert mit Frau B.___. Er habe gefragt,
worum es gehe. Dann habe der Polizist gesagt, er müsse heraufkommen. Das könne
man nicht unten besprechen. Dann habe er aufgedrückt. Er habe die Tür
aufgemacht und habe bemerkt, dass er noch ein T-Shirt anziehen sollte. Er sei ins
Zimmer gegangen und habe das T-Shirt angezogen. Die Polizisten hätten Hallo
gerufen. Er habe gerufen, er komme grad, er ziehe nur noch schnell ein T-Shirt
an. Dann habe der Polizist gefragt, ob sie sich irgendwo setzen könnten. Dann habe
er gedacht, jetzt müsse etwas Schlimmes passiert sein. Dann habe er (Polizist)
gesagt, es gehe um die Tochter von Frau A.___. Sie habe eine Aussage gemacht,
betreffend den Abend, als sie bei ihnen gewesen sei. Er (Beschuldigter) habe
den Polizisten darauf hingewiesen, es sei wegen des Bades. Sie sollten doch Frau
B.___ anrufen. Sie wisse Bescheid. Worauf sie gesagt hätten, sie seien nicht
hier, um Aussagen aufzunehmen. Sie seien hier, um B.B.___ abzuholen. Dann sei der
eine durch die Wohnung gegangen. B.B.___ habe zu weinen begonnen, weil das
Licht gebrannt habe. Er habe dem Polizisten gesagt, er solle warten. Dann habe
er B.B.___ geholt. Sie habe immer noch geweint. Er (Beschuldigter) habe gesagt,
es sei alles gut, Mami sei noch am Arbeiten. Er habe gesagt: «Schau B.B.___.
Die Polizei ist hier. Sie kommen helfen, schauen, ob alles gut ist.» Dann habe
er (Polizist) gesagt, Frau A.___ sei auch unten, ob sie heraufkommen dürfe.
Worauf er (Beschuldigter) geantwortet habe, ja sicher könne sie heraufkommen.
Dann habe der Polizist gefragt, ob er B.B.___ nicht etwas anziehen wolle, weil
sie mitgehe. Er habe gesagt, ja. Sie seien ins Zimmer gegangen. Darauf sei Frau
A.___ gekommen und habe gesagt: «B.B.___, du darfst heute bei A.A.___ schlafen.»
Dann habe er ihr eine Hose anziehen wollen, welche leider zu klein gewesen
seien. Dann habe Frau A.___ gesagt, sie habe genug Hosen zu Hause. Er habe
gesagt nein, sie hätten genug Hosen. Er ziehe ihr jetzt eine Hose an. Dann habe
er Frau A.___ gefragt, worum es gehe und ob sie nicht Frau B.___ angerufen habe.
Sie wisse das wegen des Bades. Darauf habe sie geantwortet, es gehe nicht ums
Bad, worauf er sie gefragt habe, worum es denn gehe. Sie habe es ihm nicht
genau erklären können. Sie habe nur gesagt, er hätte etwas von A.A.___
verlangt, was sie nicht gewollt habe. Dann habe er nicht gewusst, worum es gehe.
Er hätte gedacht, es gehe um das Bad. Darauf habe er Frau B.___ angerufen. Frau
B.___ habe gesagt, sie wüsste auch nicht mehr. Sie hätte aber das
Einverständnis gegeben, dass sie B.B.___ holen dürften. Sie würden alles morgen
anschauen. Sie müsse jetzt arbeiten. Dann sei er auch wieder schlafen gegangen.
E. 2.3.3.2 Einvernahme vom 19. Mai 2021 (AS 287 ff.) Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Aussagen, weshalb unter Verweis auf das Protokoll in den Akten grundsätzlich darauf verzichtet wird, diese vorliegend wiederzugeben. Im Zusammenhang mit dem Vorhalt bezüglich des Badezimmers gibt der Beschuldigte zu Protokoll (Kerngeschehen), es stimme, dass er ein Bad genommen habe. Auch, dass der Badevorhang 3/4 gezogen gewesen sei, sei richtig. Auch richtig sei, dass die beiden Mädchen ins Bad gekommen seien. Diese hätten dann ja auch den Badevorhang weggezogen. Aber, dass er sich dann «auf gebeugt» und den Mädchen sein Geschlechtsteil präsentiert haben solle, stimme nicht. Er wisse noch, dass er mit den Kindern geschimpft habe, als diese zum zweiten Mal ins Bad gekommen seien. Er habe diesen gesagt, dass sie wieder raus sollen und fernsehen sollten (AS 291). In Bezug auf den Vorhalt betreffend das Schlafzimmer sagt der Beschuldigte aus (Kerngeschehen), es habe sich niemand entblösst. Es sei so gewesen: B.B.___ habe dann A.A.___ gefragt, ob diese auch ein «Schnäbeli» habe. Man habe also darüber gesprochen, aber niemand habe etwas gezeigt. B.B.___ habe A.A.___ gefragt, ob sie auch ein «Schnäbeli» habe. B.B.___ habe das «Schnäbeli» von A.A.___ sehen wollen. A.A.___ habe nein gesagt. Er habe dann zu A.A.___ gesagt, sie müsse es nicht zeigen. A.A.___ habe noch gesagt, «das ist meins» und sie müsse es nicht zeigen, so wie sie es wohl gelernt hatte. Das sei gemeint gewesen mit diesem Satz «du muesch äs nid zeige». Er könne sagen, dass er damals eine Jeanshose mit Gurt getragen habe, weil er von draussen gekommen sei (AS 292).
E. 2.3.3.3 Einvernahme vom 17. Januar 2023
(AS 493 ff.)
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte ein weiteres Mal befragt. Da die
Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen mit seinen Schilderungen bei der
Polizei übereinstimmen, kann wiederum grundsätzlich auf das Protokoll in den
Akten verwiesen werden.
Bezüglich des Vorhalts betreffend das
Badezimmer führt der Beschuldigte aus (Kerngeschehen), er sei dann Baden
gegangen und plötzlich seien die Kinder einfach reingekommen, er hätte nichts
gemacht. Sie hätten gelacht, hätten den Vorhang aufgezogen und hätten «haha
haha!» gemacht. Er habe sie rausgeschickt und habe gesagt, er käme nachher
spielen. Er habe weiter gebadet und habe sich noch einschamponiert. Er sei untergetaucht,
um abzuspülen, da seien sie wieder reingekommen und hätten wieder den Vorhang
aufgezogen; dann habe er halt auch mit ihnen geschimpft und habe gesagt «hey,
geht jetzt bitte raus, ich möchte jetzt gerne Baden». A.A.___ habe dann gesagt «komm
B.B.___, C.___ möchte jetzt baden» und sie seien rausgegangen (AS 495).
Im Zusammenhang mit dem Vorhalt bezüglich
des Schlafzimmers gibt der Beschuldigte zu Protokoll (Kerngeschehen), die
Kinder hätten dann plötzlich gesagt, «haha, wir haben Dich gesehen im Bad, Dein
Schnäbi!». Er habe nur gesagt, «ja und, das hat ja jeder Junge». Und sie so «mmh»
… Dann habe A.A.___ irgendwie etwas von G.___ erzählt; das sei ihm etwas
komisch vorgekommen, er sei aber nicht gross darauf eingegangen und sie hätten
weiter Mario Kart gespielt. Danach seien sie einmal zum Essen gerufen worden und
seien rübergegangen, um zu essen (AS 495).
Dann [nach dem Essen] hätten sie
Kissenschlacht gemacht und hätten es lustig gehabt. Daraufhin sei B.B.___ ihm
zwischen die Beine gestanden und er habe ihr gesagt, «au, B.B.___ pass auf, das
tut mir weh». Sie habe dann «mmh» gesagt und habe wieder vom «Schnäbi»
angefangen. Er habe gesagt «ja und jetzt, dann habt ihr es halt gesehen». Sie
habe dann wissen wollen, ob A.A.___ auch ein «Schnäbi» habe. Er habe zu B.B.___
nein gesagt. Sie habe nochmals nachgefragt und A.A.___ habe gesagt «B.B.___,
ich habe doch kein Schnäbi». Dann habe B.B.___ gesagt, sie wolle es sehen. Er
habe gesagt, «nein B.B.___, das kannst Du nicht sehen». Sie habe wissen wollen,
warum nicht, und er habe zu ihr gesagt: «Du hast genau das Gleiche wie A.A.___».
Dann sei die Kissenschlacht weitergegangen und später einmal sei Frau A.___
reingekommen und habe nach Hause gehen wollen (AS 496).
E. 2.3.3.4 Einvernahme vom 3. September
2024 (ASB 076 ff.)
Anlässlich der Berufungsverhandlung gibt
der Beschuldigte zu Protokoll, er sei baden und Frau B.___ währenddessen
einkaufen gegangen. Die Kinder hätten TV geschaut und seien plötzlich zu ihm
ins Badezimmer gekommen. Er habe ihnen gesagt, dass sie wieder rausgehen
sollen. Danach habe er seine Haare schamponiert und die Augen zugemacht. Er
habe nicht bemerkt, dass die Kinder ein zweites Mal reingekommen seien. Sie
hätten angefangen zu lachen, deshalb habe er sie bemerkt. Er sei nach vorne
gegangen und habe versucht, den Vorhang zu ziehen. Er habe mit ihnen geschimpft
und gesagt, sie sollen ihn baden lassen, er würde dann schon spielen kommen.
Dann seien sie rausgegangen.
Auf die Frage, wer den Badevorhang zur
Seite geschoben bzw. aufgemacht habe, gibt er zu Protokoll, der Vorhang sei
ständig 3/4 zu gewesen. Er habe ihn dann ganz zuziehen wollen. Da er aber in
der Badewanne gesessen sei, habe er ihn nicht wirklich greifen können. Der
Vorhang sei dann so halbwegs zu gewesen. Dann habe er ihnen eben gesagt, dass
sie rausgehen sollen.
Die Frage, ob die Mädchen einmal etwas
mit dem Badevorhang gemacht hätten, beantwortet der Beschuldigte mit «Nein». Auch
die ausdrückliche Nachfrage, ob es also nie vorgekommen sei, dass die Mädchen
den Badevorhang weiter aufgezogen hätten, beantwortet er mit «Nein. Die Mädchen
haben den Vorhang nie angefasst». Damit konfrontiert, dass er im Vorverfahren
ganz andere Aussagen gemacht habe, nämlich, dass die Mädchen den Vorhang
aufgezogen und erst deswegen sein «Schnäbi» gesehen hätten, gibt er zu
Protokoll, es sei 4 1/2 Jahre her, er könne sich halt nicht mehr an alles
erinnern. Das mit dem Vorhang spiele ja eigentlich auch nicht so eine grosse
Rolle. Er habe so viele Träume gehabt, weil ihn die Sache beschäftigt habe.
Vielleicht habe er auch von dort gewisse Sachen. Auf die nochmalige Frage, ob
er also auch nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden sei, nicht bestätigen
könne, dass die Mädchen den Vorhang aufgemacht hätten, sagt der Beschuldigte aus:
«Dann muss ich es halt anders formulieren. Ich bin mir nicht mehr sicher».
Jedenfalls sei es so gewesen, dass die Mädchen sein Geschlechtsteil hätten
sehen können, als sie ins Badezimmer gekommen seien, auch wenn der Vorhang 3/4
zu gewesen sei. Er habe dann ja aber Schaum «vordra» getan. Er wisse, dass er
den Vorhang mal gezogen habe. Aber «wann, wie, was» könne er nicht mehr sagen.
Auf entsprechende Frage sagt er aus, die
Mädchen seien neben der Badewanne gestanden, auf welcher Höhe genau könne er
nicht mehr sagen.
Konfrontiert mit dem Schlafzimmervorfall
gibt der Beschuldigte zu Protokoll, das sei nie vorgefallen. Sie hätten
Kissenschlacht gemacht und Mario Kart gespielt. Bei der Kissenschlacht sei ihm B.B.___
zwischen die Beine «gumpet», das habe ihm sehr weh getan. Die Mädchen hätten
gelacht, woraufhin er ihnen gesagt habe, das tue weh, da lache man nicht. B.B.___
habe dann gefragt, ob A.A.___ auch männlich sei. Er habe verneint und gesagt «Sie
hat das Gleiche wie du». Das sei das Einzige, was vorgefallen sei. Dann hätten
sie weitergespielt.
Auf die Frage, ob er sich erinnern
könne, ob man im Schlafzimmer nur einmal oder mehrfach über «Schnäbi»
gesprochen habe, gibt er zur Antwort, es sei zu lange her, er wisse es nicht,
zweimal glaube er aber weniger.
Danach gefragt, gibt der Beschuldigte an,
es sei konkret das Wort «Schnäbeli» gebraucht worden, B.B.___ habe gefragt, ob A.A.___
auch ein «Schnäbeli» habe.
Auf entsprechende Frage führt er weiter
aus, die beiden Frauen seien direkt nebenan in der Küche gewesen. Er wisse aber
nicht, ob die Frauen gehört hätten, dass er mit den Mädchen über «Schnäbeli»
gesprochen habe. Jedenfalls sei niemand von ihnen ins Zimmer gekommen, als sie
dieses Thema gehabt hätten. Auf die Frage, wieso er den Frauen nichts davon
erzählt habe, obwohl er ja betont sensibilisiert gewesen sei wegen der ganzen
Vorgeschichte, führt der Beschuldigte aus, er habe Frau B.___ vom Badezimmer
erzählt. Im Schlafzimmer sei nichts vorgefallen, deshalb habe er nicht das
Gefühl gehabt, etwas berichten zu müssen. B.B.___ habe ja nur diese Frage
gestellt und er habe ihr eine Antwort gegeben.
Konfrontiert damit, wie er sich die
Belastungen durch die beiden Mädchen erklären könne, gibt der Beschuldigte zu
Protokoll, als Frau A.___ (heute Frau […]) B.B.___ an jenem Abend holen
gekommen sei, sei sie extrem aufgebracht gewesen. Er habe kein Gespräch mit ihr
führen können. Wenn sie natürlich so impulsiv gewesen sei und noch die falschen
Fragen gestellt habe, könne er sich gut vorstellen, dass dann in dem ganzen
Tumult so etwas daraus entstanden sei. Auf die Frage, ob B.B.___ denn aus
seiner Sicht mit vier Jahren intellektuell in der Lage gewesen sei, solche
Aussagen aufzunehmen, über mehrere Tage abzuspeichern und dann Tage später
selbstständig und zuverlässig so wiederzugeben, antwortet der Beschuldigte:
«Sie war erst vier. Sie brachte die genau gleichen Aussagen. Es war nicht ihr
Wortschatz».
Die Frage, wie sein Verhältnis zu B.B.___
sei, beantwortet er mit «tiptop», sie kämen gut miteinander aus und würden auch
viel zusammen unternehmen. Sie sage ihm Papi 2, er sei sozusagen ihre
Hauptbezugsperson.
Auf die Frage, ob A.A.___ noch etwas von
einem G.___ erzählt habe, sagt der Beschuldigte zuerst aus, er könne sich nicht
mehr genau erinnern bzw. sei sich nicht sicher, um was es genau gegangen sei.
Damit konfrontiert, er habe vor der Erstinstanz ausgesagt, A.A.___ habe gesagt,
sie müsse «Schnäbeli» von einem G.___ schauen, sagt er aus, A.A.___ habe
erzählt, sie habe schon mal das «Schnäbi» von G.___ gesehen. Aus dem Spiel
heraus sei mal kurz etwas wegen «Hose abezieh» gewesen, dann sei A.A.___ eben
darauf gekommen, dass sie G.___ auch die Hose runtergezogen und sein
«Schnäbeli» gesehen habe. Er habe ihr daraufhin erklärt, dass man dies nicht
mache, also «d Hose abezieh». Auf die Frage, wieso er diesen Vorfall nicht der
Kindsmutter weitergeleitet habe, sagt er aus, sie selbst habe ihnen dies vorher
schon mal erzählt, also, dass ihre Tochter aus dem Spiel heraus ab und zu bei G.___
die Hose runtergezogen habe. Dies sei aber ca. acht bis neun Jahre her.
Auf Nachfrage, vorhin habe er nichts von
«Hose abezieh» erzählt, ob er dies noch genauer ausführen könne, gibt der
Beschuldigte zu Protokoll, dies sei «im Tumult inne» anlässlich der
Kissenschlacht gewesen. Er wisse nicht mehr genau, wer wem die Hose habe
runterziehen wollen. Er wisse noch, dass die Mädchen dies gewollt hätten, aber
es habe niemand einem anderen die Hose runtergezogen. Auf nochmalige Nachfrage
gibt er an, die Mädchen hätten wahrscheinlich ihm die Hose runterziehen wollen,
er sei sich aber nicht sicher. Er wisse nur, dass etwas mit «Hose abezieh»
gewesen sei, weil A.A.___ dann eben auf das Thema mit G.___ gekommen sei. Er
habe sie dann belehrt und gesagt, dass sie einander nicht die Hose runterziehen
würden. Niemand habe die Hose unten gehabt, daran könne er sich erinnern.
E. 2.3.4 Zur subjektiven Tatschwere kann ausgeführt werden, dass der Beweggrund des Beschuldigten offensichtlich egoistischer Natur war und er mit direktem Vorsatz handelte, zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und auf Kosten der damals lediglich vier bzw. sieben Jahre alten Privatklägerinnen. Anzeichen für das Vorliegen einer reduzierten Schuldfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst sind keine Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit beim Beschuldigten auszumachen. Im Ergebnis vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren.
E. 2.3.5 Bei Würdigung aller massgeblicher Umstände kann hinsichtlich des Vorfalles im Schlafzimmer insgesamt von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen werden. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe.
E. 2.3.6 Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips für den durch Zeigen seines Geschlechtsteils im Badezimmer (ebenfalls zum Nachteil von B.B.___ und A.A.___) begangenen Exhibitionismus angemessen zu erhöhen. Was die objektive Tatschwere betrifft, wiegt der Vorfall im Badezimmer leichter als jener im Schlafzimmer. So war der Beschuldigte, als die beiden Mädchen ins Badezimmer kamen, bereits nackt (er nutzte zwar die situationsbedingte Gelegenheit aus, musste sich aber nicht entblössen). Der Beschuldigte präsentierte den beiden Mädchen im Badezimmer seinen nackten, nicht erigierten Penis, wobei er hierzu sein Becken aus dem Wasser hob. Allerdings hielt er sein Geschlechtsteil dabei nicht in seiner Hand. Abgesehen davon war dieser Vorfall von (noch) kürzerer Dauer als derjenige im Schlafzimmer. A.A.___ sagte diesbezüglich aus, der Beschuldigte habe sein Glied, nachdem B.B.___ gesagt habe, «me gseht dis Schnäbi», mit Schaum bedeckt und habe gesagt, dass man es jetzt nicht mehr sehen würde. In Bezug auf die subjektive Tatschwere unterscheidet sich der Vorfall im Badezimmer nicht von jenem im Schlafzimmer, womit auf das bereits hierzu Gesagte verwiesen werden kann. Nach dem Gesagten kann bezüglich des Exhibitionismus im Badezimmer zum Nachteil der beiden minderjährigen Geschädigten noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Angemessen erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe demzufolge um 25 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
E. 2.3.7 Bezüglich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die fragliche Vorstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 26. März 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00) ist einerseits nicht einschlägig und liegt andererseits bereits lange zurück. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weisen keine Besonderheiten auf. Der Beschuldigte bestreitet die Vorhalte, was sein gutes Recht ist, Einsicht oder Reue können entsprechend nicht ausgemacht werden. Seit den hier zu beurteilenden Taten hat sich der Beschuldigte, soweit bekannt, nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Insofern wirkt sich die Täterkomponente neutral aus.
E. 2.3.8 Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, sein Einkommen habe sich nicht gross verändert, «vielleicht die CHF 50.00, die sie jedes Jahr mehr geben». In den Akten befinden sich keine aktuellen Lohnabrechnungen. Gestützt auf die Steuererklärung 2022 ist davon auszugehen, dass das monatliche Gesamteinkommen des Beschuldigten im Minimum CHF 5'700.00 (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn) beträgt. Unterstützungspflichten bestehen nach wie vor keine. Nach einem Pauschalabzug von 20 % für Steuern und Krankenkasse resultiert daraus eine Tagessatzhöhe von CHF 150.00.
E. 2.3.9 Diese Strafe kann mit der Vorinstanz bedingt ausgesprochen werden. Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft und lebt in geordneten Verhältnissen. Er hat sich, soweit bekannt, seit den hier zu beurteilenden Taten nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose gestellt werden. Der guten Ordnung halber ist hier zu ergänzen, dass das blosse Bestreiten der angeklagten Tat keinen Grund zur Verweigerung der bedingten Strafe darstellt. Eine unbedingte Strafe erscheint insofern nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Folglich ist dem Beschuldigten für die Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu je CHF 150.00 der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist aufgrund der Tatsache, dass das Delikt im familiären Umfeld passiert ist und der Beschuldigte nach wie vor mit B.B.___ im gleichen Haushalt lebt, auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
E. 2.3.10 Im Ergebnis ist C.___ zu einer
Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu je CHF 150.00 zu verurteilen, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.
VII. Bewährungshilfe
1. Für die Dauer der Probezeit kann das
Gericht nach Art. 44 Abs. 2 StGB Bewährungshilfe anordnen oder Weisungen
erteilen.
2. Die Vorinstanz hat auf die Anordnung
von Bewährungshilfe verzichtet, was zusammengefasst wie folgt begründet wurde
(US 28 f.): Der Beschuldigte sei zwar zu einer bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe verurteilt worden, sei aber sozial integriert, verfüge über eine
Arbeitsstelle und habe einen geregelten Alltag. Es sei deshalb nicht
ersichtlich, dass der Beschuldigte für seine Bewährung der Unterstützung durch
die Bewährungshilfe bedürfte.
3. Der Einsatz des Instituts der
Bewährungshilfe zielt darauf ab, dass «die betreuten Personen vor
Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden» (Art. 93 Abs. 1 StGB). Wie
die Vorinstanz zu Recht konstatierte,
ist
der Beschuldigte sozial
integriert. Er hat sowohl eine Arbeitsstelle als auch einen geregelten Alltag.
Zudem ist er nach wie vor in einer Beziehung mit F.B.___ und lebt mit dieser
sowie B.B.___ in einem Haus, welches er von seinem Vater übernehmen konnte. Anlässlich
der Berufungsverhandlung hat er ausgeführt, in seiner Freizeit züchte er
Zebrafinken. Dies sei sein Hobby, er habe dafür eine Volière auf dem Balkon
eingerichtet. Auch ist er – wie bereits festgehalten – nicht einschlägig
vorbestraft und hat sich, soweit bekannt, seit den hier zu beurteilenden Taten
nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Auf die Anordnung von Bewährungshilfe
kann insofern verzichtet werden. Dass der Beschuldigte nach wie vor mit B.B.___
in einem Haushalt lebt, ändert daran nichts.
VIII. Tätigkeitsverbot
1. Wird jemand wegen
Exhibitionismus (Art. 194 StGB) zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm
das Gericht, sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer
begangen hat, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte
ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen
umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB). Das Gericht kann nach Art. 67 Abs. 4
bis
StGB in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines
Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass
für das Verbot sind.
2. Unter Verweis auf das
bisher Gesagte ist festzustellen, dass der vorliegende Fall keineswegs besonders
leicht (im Sinne von Art. 67 Abs. 4
bis
StGB) wiegt. Die Anordnung
eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots ist deshalb von Gesetzes wegen zwingend.
Dem Beschuldigten wird demnach lebenslänglich jede berufliche und jede
organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu
Minderjährigen umfasst, verboten. Das Tätigkeitsverbot wird im Strafregister
eingetragen.
IX. Zivilforderungen der
Privatklägerinnen
1. Schadenersatz
E. 2.4 Als Fazit kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte des mehrfachen Exhibitionismus zum Nachteil von A.A.___ und B.B.___ schuldig zu sprechen ist. VI. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung zutreffend dargelegt (US 23 ff.), darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden.
2. Konkrete Strafzumessung
E. 2.4.1 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin A.A.___
E. 2.4.1.1 Aussagetüchtigkeit Vorab ist festzuhalten, dass bei Kindern im Allgemeinen davon ausgegangen wird, dass sie ab vier Jahren dazu in der Lage sind, ein Erlebnis, das sie beeindruckt und womöglich körperlich betroffen hat, im Wesentlichen verständlich zu schildern. Die Aussagetüchtigkeit ist bei Kindern damit in der Regel ab dem Alter von ca. vier bis fünf Jahren erfüllt, wobei eine individuelle Analyse der Aussagetüchtigkeit im Einzelfall notwendig ist (Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, a.a.O., S. 55). Die Aussagetüchtigkeit der zum Befragungszeitpunkt siebenjährigen A.A.___ ist insofern zu bejahen, Hinweise auf kognitive oder andere Beeinträchtigungen liegen nicht vor.
E. 2.4.1.2 Aussageentstehung und Aussageentwicklung
2.4.1.2.1 Im
Weiteren ist vorab zu prüfen, ob die Privatklägerin A.A.___ allenfalls
beeinflusst worden ist oder bei ihren Aussagen andere Erlebnisse auf den
Beschuldigten übertragen hat. Für Letzteres gibt es keinerlei Anhaltspunkte,
zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass A.A.___ das dem Beschuldigten
Vorgeworfene (oder Ähnliches) zuvor schon erlebt hätte.
2.4.1.2.2 Was
die Entstehungsgeschichte der Erstaussage der Privatklägerin A.A.___ anbelangt,
ist Folgendes festzuhalten:
2.4.1.2.2.1 Wie bereits dargelegt, sagte
A.A.___ in ihrer zweiten Einvernahme (AS 077 ff.) auf die Frage, was ihre
Mutter gesagt habe, als sie, A.A.___, ihr davon erzählt habe, ihre Mutter habe
gefragt, ob dies stimme, was sie (A.A.___) bestätigt habe. Als sie nach Hause
gefahren seien, habe sie dies ihrer Mutter erzählt, worauf ihre Mutter
angehalten habe, umgekehrt sei und zur Polizei gegangen sei. Dies sei am Abend
gewesen. Ihr Nachbar habe auf sie (A.A.___) aufgepasst.
2.4.1.2.2.2 Die Mutter von A.A.___, E.A.___
(vormals E.A.___), meldete sich am 24. April 2020 um 22.02 Uhr persönlich beim
Polizeiposten Olten, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen unter Ziffer
I./1. hiervor verwiesen werden kann.
In ihrer Einvernahme vom 25. April 2020 gab
E.A.___ in diesem Zusammenhang zusammengefasst zu Protokoll (AS 038 f.), sie
hätten sich verabschiedet und seien ins Auto gegangen. Kaum sei sie (E.A.___)
im Auto gewesen, habe A.A.___ zu ihr gesagt: «Mami, ich habe eine gute und eine
schlechte Nachricht.» A.A.___ habe weiter gefragt, welche Nachricht sie (E.A.___)
zuerst hören wolle, worauf sie (E.A.___) gesagt habe, sie wolle zuerst die
schlechte hören. A.A.___ habe dann aber gesagt: «Nein, ich erzähle dir zuerst
die gute Nachricht». Dann habe sie (A.A.___) ihr die gute Nachricht erzählt,
sie (E.A.___) habe diese aber vergessen. Es sei glaublich wirklich etwas
Schönes gewesen, sie seien Steine suchen gegangen oder sowas. Dann sei sie (A.A.___)
ruhig gewesen und sie (E.A.___) habe A.A.___ nach der schlechten Nachricht
gefragt. Zu diesem Zeitpunkt sei sie schon fast beim [Kreisel] in [Ort 1]
gewesen. Da habe A.A.___ zu ihr gesagt, sie habe «Schnäbi» schauen müssen. Sie
(E.A.___) habe gefragt «was?». A.A.___ habe gesagt: «Ja, ich musste «Schnäbi»
anschauen und wir mussten unsere «Schnäbis» auch zeigen». Da sei sie (E.A.___) bei
der [Bank] rausgefahren, habe angehalten und habe nochmals danach gefragt. Sie
(E.A.___) habe zu A.A.___ gesagt, sie (A.A.___) müsse ihr dies nochmals ganz
genau erzählen. Dann habe A.A.___ zu ihr nur gesagt «aber Mami», sie (E.A.___)
habe fast geweint, habe dies aber nicht zeigen wollen. Sie habe A.A.___ dann
gefragt, ob sie (A.A.___) das habe zeigen müssen. A.A.___ habe gesagt «ja». Und
ihre (E.A.___) Frage, ob B.B.___ auch habe zeigen müssen, habe A.A.___ auch
bejaht. Dann habe sie (E.A.___) gefragt, ob er sie (A.A.___) angefasst habe. A.A.___
habe dies verneint. Sie (E.A.___) habe sie zwei, drei Mal gefragt, ob er sie
angefasst habe, A.A.___ habe immer «nein» gesagt. Sie (E.A.___) habe aber
vergessen zu fragen, ob sie (A.A.___) ihn habe anfassen müssen. Ihr (E.A.___)
sei wichtig gewesen, dass er A.A.___ nicht angefasst habe. Die Gegenfrage sei
ihr erst viel später, nach der Meldung bei der Polizei, eingefallen, da habe sie
A.A.___ aber nicht mehr danach gefragt. Die Polizei habe ihr gesagt, sie (E.A.___)
solle nicht mehr mit A.A.___ darüber sprechen.
Wie bereits unter Ziffer I./3. hiervor
festgehalten, meldete sich E.A.___ tags darauf (am 26. April 2020) um 21.40 Uhr
telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei. Dabei erklärte sie, A.A.___ habe
ihr erzählt, C.___ hätte sie am Oberschenkel angefasst, nachdem sie die Hosen
heruntergelassen habe. Anschliessend habe er ihre Beine auseinander gedrückt.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor der
Vorinstanz am 17. Januar 2023 führte E.A.___ zusammengefasst aus (AS 485), auf
dem Heimweg – sie habe noch nicht einmal den Schlüssel ins Auto stecken können
– habe A.A.___ zu ihr gesagt: «Mami, ich habe eine gute und eine schlechte
Nachricht. Welche willst Du zuerst hören?». Sie (E.A.___) habe gesagt, dann
solle sie mal mit der schlechten Nachricht anfangen, aber A.A.___ habe gesagt:
«Nein, zuerst die Gute». Also hätten sie sich ins Auto gesetzt und seien
gefahren. Beim [Verkaufsladen] [Ort 1] habe sie (A.A.___) dann gesagt, die
schlechte Nachricht sei, dass sie Schnäbi habe zeigen und schauen müssen. E.A.___:
«Und ich so, was?!» Sie (E.A.___) sei rausgefahren und habe zu ihr (A.A.___)
gesagt: «Sag mir das nochmal». Also habe A.A.___ es nochmals gesagt. Sie (E.A.___)
habe sie angeschaut und gefragt, ob er sie angefasst habe. A.A.___ habe
verneint. Sie (E.A.___) habe sie drei Mal gefragt. Auf Frage des
Amtsgerichtspräsidenten, ob A.A.___ ihr in Bezug auf deren Aussage im Auto,
wonach sie Schnäbi habe zeigen und schauen müssen, noch etwas Genaueres gesagt
habe, bevor sie (E.A.___) zur Polizei gegangen sei, oder ob sie (E.A.___)
allenfalls nachgefragt habe, sagte diese aus, sie wisse es wirklich nicht mehr
ganz genau. Sie (E.A.___) könne nur sagen, was sie noch wisse – sie wisse aber
nicht, ob es vorher oder nachher gewesen sei –, dass A.A.___ ihr gesagt habe,
sie habe es schon einmal gesehen, also am gleichen Abend in dieser Badewanne.
Er sei baden gegangen und F.B.___ sei, glaube sie, einkaufen gegangen. A.A.___
und B.B.___ seien immer wieder ins Bad reingegangen und irgendwann habe A.A.___
dann selbst gesagt: «Komm B.B.___, wir gehen raus».
2.4.1.2.2.3 Die
Situation im Auto am 24. April 2020, als A.A.___ ihrer Mutter erzählte, sie
habe «Schnäbi» anschauen und zeigen müssen, kann nach dem Gesagten als Geburtsstunde
ihrer Aussage bezeichnet werden. Dabei ist vorab zu konstatieren, dass die
Schilderung der damals siebenjährigen A.A.___ mit den Darstellungen ihrer
Mutter im Wesentlichen übereinstimmen.
E.A.___ wurde bereits am 25. April 2020
befragt und gab dort zu Protokoll, dass ihr die Polizei gesagt habe, dass sie
mit ihrer Tochter nicht mehr darüber sprechen solle. Vor dem Amtsgericht von
Olten-Gösgen sagte sie aus, sie habe nicht nachgefragt, was A.A.___ genau damit
gemeint habe, als diese gesagt habe, sie hätte «Schnäbi» zeigen müssen (AS 486,
Z. 114 ff.). Im Weiteren führte E.A.___ aus, sie habe an diesem Abend (und auch
später oder am nächsten Morgen) mit den Mädchen nicht mehr über den Vorfall
gesprochen (AS 487, Z. 142 ff., 152 ff., 177 ff. und 184 ff.). Die Polizei habe
ihr auch gesagt, dass sie mit A.A.___ besser nicht darüber reden solle, weil
diese ja auch noch aussagen müsse (AS 487, Z. 177 ff.). Sie habe vor der
zweiten Video-Befragung ihrer Tochter nicht gewusst, was diese bei der ersten
Video-Befragung ausgesagt habe. Sie wisse es bis heute nicht. Auch Frau I.___
von der Opferhilfe habe ihr gesagt, sie solle A.A.___ nicht darauf ansprechen,
damit diese es vergessen könne. Später habe sie A.A.___ dann gefragt, was dort
gewesen sei. Sie (A.A.___) habe es ihr noch einmal so erzählt. Sie habe ein
Computerspiel spielen wollen und habe es zeigen müssen. Sie wisse einfach, dass
A.A.___ nochmals wiederholt habe, was A.A.___ ihr damals erzählt hätte (AS 488,
Z. 190 ff.).
Gestützt auf die Aussagen von A.A.___
und ihrer Mutter E.A.___, die ihre Tochter A.A.___ nach eigenen Angaben
mehrfach fragte, ob der Beschuldigte sie berührt habe, was A.A.___ immer
verneint habe, kann davon ausgegangen werden, dass es am 24. April 2020 zu
keinen Berührungen (im Genitalbereich) von A.A.___ durch den Beschuldigten
gekommen ist. Dass E.A.___ am 26. April 2020 gegenüber der Alarmzentrale der
Polizei telefonisch erklärte, A.A.___ habe ihr erzählt, der Beschuldigte hätte
sie am Oberschenkel angefasst, nachdem sie die Hosen heruntergelassen habe, und
er habe ihre Beine auseinandergedrückt, lässt vor diesem Hintergrund aufhorchen
und impliziert, dass E.A.___ – offenbar gegen den ausdrücklichen Rat der
Polizei – zwischen ihrer Einvernahme am 25. April 2020 und dem Zeitpunkt der
Meldung am 26. April 2020 um 21.40 Uhr mit ihrer Tochter über den Vorfall
gesprochen haben dürfte. Entscheidend ist diesbezüglich indes, dass A.A.___ weder
in der ersten noch in der zweiten Einvernahme – beide Befragungen fanden nach
der fraglichen Meldung vom 26. April 2020 statt – je ausgesagt hat, der
Beschuldigte hätte sie am Oberschenkel angefasst bzw. ihre Beine
auseinandergedrückt. Vielmehr gab A.A.___ mehrfach zu Protokoll, der
Beschuldigte habe bei ihrem «Schnäbeli» bzw. bei jenem von B.B.___ nichts
gemacht. Wäre A.A.___ durch ihre Mutter entsprechend beeinflusst worden, bevor
sie am 28. April 2020 bzw. 15. Mai 2020 durch die Polizei befragt wurde, hätte
sie dort andere Aussagen gemacht und den Beschuldigten weitergehend belastet.
Ein Suggestionseffekt ist nicht ersichtlich.
Die zweite Einvernahme beinhaltet eine
Aussage von A.A.___, die diese von einer Drittperson übernommen haben muss. So
sagte A.A.___ aus, die Mutter von B.B.___ habe dieser nie geglaubt, dass sie
das «Schnäbeli» habe zeigen müssen. Interessanterweise schob A.A.___ indes unmittelbar
nach dieser Aussage freimütig, spontan und von sich aus nach, dass ihr dies
ihre Mutter («Mami») gesagt habe. Dies zeigt, dass A.A.___ bei ihren
Schilderungen zwischen ihren eigenen Wahrnehmungen und dem von Drittpersonen
Gesagten unterschieden hat.
Anzeichen einer tatsächlich erfolgten Beeinflussung
der Privatklägerin durch ihre Mutter liegen keine vor. Eine Suggestion kann daher
nahezu ausgeschlossen werden.
2.4.1.2.3 Hinsichtlich der
Aussageentwicklung kann festgestellt werden, dass sich die Aussagen von A.A.___
– bezogen auf den Kernsachverhalt – im Verlauf (Vergleich der ersten zur
zweiten Einvernahme) kaum verändert haben, sondern im Gegenteil sehr konstant blieben.
Dies spricht gegen das Vorliegen von suggestiven Bedingungen.
Eine Aggravation ist nicht zu erkennen,
Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe des Verfahrens sind keine
auszumachen.
Ebenfalls
nicht erkennbar ist ein Belastungseifer. So verneinte die Privatklägerin
beispielsweise stets – trotz mehrfacher Nachfrage ihrer Mutter –, dass der
Beschuldigte sie angefasst habe. Er habe auch B.B.___ nicht angefasst und habe
auch selber an seinem «Schnäbeli» nichts gemacht. Zudem schilderte A.A.___ zunächst
von sich aus lediglich den Vorfall im Schlafzimmer, nicht jedoch auch denjenigen
im Badezimmer. Im Weiteren gab sie beispielsweise zu Protokoll, der
Beschuldigte habe sein «Schnäbeli» nur kurz («schnell») gezeigt.
Und auch ein
Motiv für eine Falschbezichtigung ist nicht ersichtlich. A.A.___ hatte
grundsätzlich ein gutes Verhältnis zum Beschuldigten (er war und ist der
Lebenspartner einer damals sehr engen Freundin ihrer Mutter) und hatte keinen
Grund, ihn falsch zu belasten (der Beschuldigte spielte viel mit A.A.___ und genoss
das volle Vertrauen ihrer Mutter, A.A.___ spielte auch oft und gerne mit B.B.___).
E. 2.4.1.3 Aussagequalität
Die Aussagen von
A.A.___ sind sehr konstant, recht detailliert, logisch konsistent bzw. in sich
schlüssig, individuell geprägt, plausibel und im Kerngeschehen
widerspruchsfrei. A.A.___ erzählte über weite Teile frei, was sie am Tattag
(24. April 2020), den sie im Haushalt von F.B.___ und C.___ verbrachte, erlebt
hat. Sie schilderte den Ablauf der beiden Vorfälle im Schlafzimmer und im
Badezimmer (Kerngeschehen) in beiden Einvernahmen im Wesentlichen identisch,
wobei auffällt, dass sie von sich aus zunächst lediglich den Vorfall im
Schlafzimmer schilderte, während sie von demjenigen im Badezimmer erst im
Rahmen der Ergänzungsfragen berichtete. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, stimmt dies jedoch einerseits mit der Schilderung gegenüber
ihrer Mutter auf dem Heimweg überein, und lässt sich andererseits ohne Weiteres
damit erklären, dass A.A.___ offenbar in erster Linie das Erlebnis im
Schlafzimmer beschäftigte, was nicht überraschen kann, zumal sie dort nicht
bloss die Genitalien des Beschuldigten anschauen, sondern – entgegen ihrem
ausdrücklich geäusserten Willen – auch ihre eigenen Genitalien zeigen musste.
Die
Schilderungen sind teilweise ungeordnet sprunghaft und nicht chronologisch,
ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird. Die
Privatklägerin gab sowohl betreffend das Kerngeschehen als auch bezüglich der
Nebenumstände mehrfach die gleichen Details wieder (beispielsweise: A.A.___
differenzierte, wer wie weit die Hosen runtergezogen habe), wobei sie auch
Einzelheiten erwähnte, welche als nebensächlich erscheinen und für das
Kerngeschehen kaum von Relevanz sind (beispielsweise: Sie hätten «Fischli»
angeschaut, sie hätten ein grosses Aquarium; im Schlafzimmer habe es
Dekoration, einen grossen TV [vor dem Bett] und eine Fernbedienung gehabt; B.B.___
habe mit ihrem Rössli gespielt, welches Mami ihr gekauft habe). Gleichzeitig sind
ausgefallene Einzelheiten bezüglich des Kerngeschehens auszumachen
(beispielsweise: Sie habe die Hände vor die Augen gehalten – als sie diese
wieder weggenommen habe, habe der Beschuldigte das «Schnäbi» gezeigt). Die
Aussagen von A.A.___ wirken keineswegs eingeübt und stereotyp. Sie räumte
mehrfach Erinnerungslücken und auch Unsicherheiten bei ihren Aussagen ein bzw.
korrigierte die eigene Aussage (beispielsweise: A.A.___ hielt korrigierend
fest, zuerst habe sich die Situation im Badezimmer ereignet, danach jene im
Schlafzimmer). Einige ihrer Aussagen weisen räumlich-zeitliche Verknüpfungen
auf (beispielsweise: Sie sei am Tattag zum ersten Mal in der neuen Wohnung von B.B.___
gewesen [F.B.___ hat dies in ihrer Einvernahme vom 25. April 2020 bestätigt, AS
034]). Auch Interaktionsschilderungen (beispielsweise: Der Beschuldigte habe
gesagt, sie solle die Beine ein bisschen auseinander machen, sie habe es ein
bisschen gemacht, er habe es aber nicht gemerkt, dass sie schon wieder zurück
gegangen sei; B.B.___ habe dann gesagt, «me gseht dis Schnäbi», woraufhin der
Beschuldigte es mit Schaum abgedeckt und gesagt habe, dass man es jetzt nicht
mehr sehen würde) und die Wiedergabe von Gesprächen (beispielsweise: Der
Beschuldigte habe zu ihr gesagt «mer händ alli jetzt s'Schnäbeli zeigt, jetzt
besch du dranne». Sie habe daraufhin nochmals gesagt, dass sie nicht wolle,
worauf der Mann zu ihr gesagt habe «mou du muesch») sind auszumachen.
Die Aussagen
der Privatklägerin weisen mithin zahlreiche Realkennzeichen auf.
A.A.___
schilderte auch Gefühle bzw. eigene psychische Vorgänge (beispielsweise: Es sei
ihr dabei nicht so wohl gewesen). Zudem untermauerte sie ihre Schilderungen
mehrfach durch entsprechende Bewegungen bzw. Gestik (beispielsweise: A.A.___
zeigte bezüglich des Vorfalls im Badezimmer anlässlich beider Videoeinvernahmen
vor, wie der Beschuldigte sein Becken aus dem Wasser gehoben habe, um seinen
Penis zu zeigen).
Die Privatklägerin differenzierte
insofern klar zwischen dem Vorfall im Badezimmer einerseits und jenem im
Schlafzimmer andererseits, als dass sie schilderte, der Beschuldigte habe sein «Schnäbeli»
im Schlafzimmer nur kurz gezeigt, aber länger als in der Badewanne, und er habe
das «Schnäbeli» im Schlafzimmer in der Hand gehalten, was in der Badewanne
nicht der Fall gewesen sei.
Die Aussagen von A.A.___ weisen
demzufolge angesichts ihres jungen Alters eine hohe Qualität auf.
E. 2.4.1.4 Zwischenfazit
Nach dem
Gesagten kann festgehalten werden, dass die Aussagen von A.A.___ eine Vielzahl von
Realkennzeichen aufweisen, wobei bei einer erfundenen Geschichte eines (sexuell
völlig unerfahrenen) Kindes kaum derart viele Realkennzeichen in solcher
Qualität zu erwarten wären. Es scheint ausgeschlossen, dass die Privatklägerin
als zum Zeitpunkt der Aussagen siebenjähriges Mädchen unter den gegebenen
Umständen solch spezifische, detaillierte und authentische Aussagen hätte
machen können, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basierten.
Vielmehr muss A.A.___ das von ihr Geschilderte so erlebt haben.
A.A.___ machte
zahlreiche Aussagen, die ein «Opfer», welches jemanden zu Unrecht beschuldigen
will, nicht machen würde. Im Gegensatz zu so einem «Opfer», welches schnell auf
den Punkt kommen würde, schilderte A.A.___ nicht nur den Kernsachverhalt,
sondern insbesondere auch die Zeit vor der Tat (Rahmengeschehen) detailliert.
Belastungen erfolgten teilweise erst auf Ergänzungsfragen hin.
Die Aussagen der
Privatklägerin A.A.___ sind als glaubhaft zu bezeichnen.
Dass einzelne Aussagen in der zweiten
Einvernahme von jenen in der ersten Einvernahme abweichen, wobei diesbezüglich
auf Ziffer IV./2.3.1.2 hiervor verwiesen werden kann, ändert daran nichts:
-
Wo sich die Mutter von B.B.___
befand, während A.A.___ zusammen mit B.B.___ und dem Beschuldigten im
Schlafzimmer am Spielen war (A.A.___ sagte diesbezüglich zuerst aus, F.B.___
sei in der Küche gewesen, gab dann aber an, F.B.___ sei [auf der Couch] am
Fernsehen gewesen; in der zweiten Einvernahme sagte A.A.___ zuerst aus, die
Mutter von B.B.___ sei einkaufen gegangen, gab dann jedoch wiederum an, die
Mutter von B.B.___ sei in der Küche gewesen), kann offenbleiben, wobei gestützt
auf die Aussagen von F.B.___ davon ausgegangen werden kann, dass diese zum
fraglichen Zeitpunkt zuhause und zumindest teilweise in der Küche war («Ich
machte alles bereit»), zwischendurch – sowohl vor als auch nach dem Nachtessen
– zusammen mit E.A.___, der Mutter von A.A.___, aber auch auf den Balkon ging
und dort rauchte. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu
konstatieren, dass A.A.___, als sie mit B.B.___ und dem Beschuldigten im
Schlafzimmer am Spielen (Playstation) war, dem Standort von F.B.___, die sich
ja unbestrittenermassen ausserhalb des Schlafzimmers befunden hatte, kaum
grosse Beachtung geschenkt haben dürfte, wobei F.B.___ ihren genauen Standort im
Verlaufe der Zeit auch mehrfach verändert haben dürfte.
-
Ebenfalls unbestritten ist,
dass die Türe zum Schlafzimmer offen war (A.A.___ sagte aus, sie sei «nicht
ganz zu» gewesen), was auch F.B.___ so ausgesagt hat. Festzuhalten ist in
diesem Zusammenhang jedoch, dass selbst nach Darstellung des Beschuldigten
zwischen ihm und den beiden Mädchen im Schlafzimmer mehrfach über «Schnäbi»
gesprochen wurde. Diesbezüglich muss davon ausgegangen werden, dass dies die
beiden in der Wohnung anwesenden Frauen (F.B.___ und E.A.___), die sich – wie
bereits ausgeführt – auch mehrfach auf den Balkon begaben, gerade nicht gehört
bzw. mitgekriegt hatten, zumal keinerlei Aussagen in diese Richtung gemacht
wurden, E.A.___ von den Schilderungen ihrer Tochter überrascht war und die
beiden Mütter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit am fraglichen
Abend auch unverzüglich im Schlafzimmer nachgeschaut hätten, hätten sie den
Beschuldigten mit den beiden Mädchen dort über «Schnäbi» sprechen gehört.
-
Wenn A.A.___ in Bezug auf
Einzelheiten teilweise antwortete, sie wisse es nicht (mehr), während sie zuvor
(oder auch danach) dazu entsprechende Ausführungen machte (beispielsweise
betreffend das «Schimpfen» des Beschuldigten), oder sie Details leicht anders
schilderte (in der ersten Einvernahme: Sie und B.B.___ hätten auf dem Bett
gekniet, der Mann sei auf dem Bett gelegen; in der zweiten Einvernahme: C.___
sei auf dem Bett gelegen, sie habe gekniet und B.B.___ sei im Schneidersitz
gewesen), kann dies ohne Weiteres mit ihrem kindlichen Alter erklärt werden und
spricht keineswegs gegen eine Erlebnisgrundlage. Diese (geringen) Abweichungen sind
erstens nicht entscheidend und vermögen zweitens die übrigen, grösstenteils
gleichlautenden und überaus glaubhaften Schilderungen nicht in Zweifel zu
ziehen.
-
Wenn A.A.___ in beiden
Einvernahmen sagte, sie habe zum Tatzeitpunkt diejenige Hose getragen, die sie während
der jeweiligen Einvernahme trug (Leggings), wobei es sich dabei indes um
unterschiedliche Hosen handelte, ist diesbezüglich vorab festzuhalten, dass A.A.___
in der ersten Einvernahme offensichtlich nicht ganz sicher war («die Hose,
gloub
ich
»). Abgesehen davon ist es alles andere als überraschend, dass ein
siebenjähriges Mädchen im Nachhinein nicht mehr zuverlässig sagen kann, welche
Hose sie Tage zuvor getragen hatte, zumal A.A.___ am Tattag v.a. negativ
beeindruckte, dass sie das «Schnäbi» des Beschuldigten anschauen und – gegen
ihren Willen – auch ihre Genitalien zeigen musste, während die Hose von A.A.___
kaum eine Rolle spielte. Denkbar ist schliesslich auch, dass A.A.___ mit ihrem
jeweiligen Verweis auf die aktuell getragene Hose (Leggings) aussagen wollte,
sie habe zum Tatzeitpunkt Leggings getragen. Der Sinn hinter der Frage dürfte
sie so oder anders nicht verstanden haben.
E. 2.4.2 Würdigung der Aussagen der
Privatklägerin B.B.___
Wie bereits die Vorinstanz festgehalten
hat, gestaltet sich die Würdigung der Aussagen von B.B.___ als schwierig, zumal
die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Befragung erst vier Jahre alt war, über
einen begrenzten Wortschatz verfügte und aufgrund ihres damaligen
Entwicklungsstandes noch nicht in der Lage war, Geschehnisse detailliert und
chronologisch zu schildern.
Gleichwohl sind die wenigen und
verhältnismässig kurzen Aussagen von B.B.___ mit der Vorinstanz durchaus als aussagekräftig
zu bezeichnen. So sagte B.B.___ – wie bereits unter Ziffer IV./2.3.2.1 hiervor
festgehalten – u.a. aus: «De C.___ hed wöue mis Fudi aluege, aber d'B.B.___
keis Schnäbi. A.A.___ wott ned». Weiter gab B.B.___ an, «de C.___ hed gseit das
esch ned so schlemm, aber A.A.___ hed doch glich ned gseit sie wott ned, sie
hed nei gseit, nei». Danach habe der Beschuldigte zu A.A.___ gesagt «du muesch»,
worauf A.A.___ es auch gezeigt habe. Sie (B.B.___) habe nicht nein gesagt und
habe es gewollt, aber A.A.___ habe es nicht gerne zeigen wollen. Dies sei im
Zimmer von C.___ gewesen und dieser habe «sis Schnäbi» gezeigt. Im Weiteren
sagte die Privatklägerin: «[…] A.A.___ hed no einisch nei gseit, ganz vöu hed
d'A.A.___ gseit nei nei nei nei nei».
Damit kann festgehalten werden, dass die
Aussagen von B.B.___ in wesentlichen Punkten mit den Schilderungen von A.A.___
übereinstimmen (so insbesondere, dass der Beschuldigte «Fudi» habe anschauen
wollen, A.A.___ aber – im Gegensatz zu B.B.___ – nicht gewollt habe und dies
dem Beschuldigten auch gesagt habe, weshalb dieser zu A.A.___ gesagt habe «du
muesch», worauf A.A.___ es gezeigt habe). Im Weiteren hat B.B.___ bestätigt,
dass es sich um zwei Vorfälle gehandelt habe (der eine im Badezimmer, der
andere im Elternschlafzimmer) und der Beschuldigte seine Unterhose und Hose
etwas heruntergezogen habe, um seinen Penis zu zeigen. Insofern hat die erst
vierjährige B.B.___ mit ihren Belastungen die glaubhaften Aussagen der
siebenjährigen A.A.___ untermauert und im Kern bestätigt. An dieser
Feststellung ändert auch nichts, dass B.B.___ von «Fudi» gesprochen hat. In
diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass B.B.___ zum fraglichen
Zeitpunkt gerade mal vier Jahre alt war und bei vierjährigen Kindern Unschärfen
in der Ausdrucksweise völlig normal und hinzunehmen sind. Der Vollständigkeit
halber ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass es aufgrund des jungen
Alters und des damaligen Entwicklungsstandes von A.A.___ und insbesondere
aufgrund des Alters und des damaligen Entwicklungsstandes von B.B.___
ausgeschlossen erscheint, dass diese kognitiv in der Lage gewesen wären,
übereinstimmende Aussagen zu konstruieren und – Tage später – entsprechend selbständig
wiederzugeben.
Ähnliches hat hinsichtlich der Frage
einer möglichen Beeinflussung durch die Mutter von A.A.___ – insbesondere in
der Nacht vom 24. auf den 25. April 2020, als B.B.___ bei E.A.___ übernachtete
– zu gelten: Selbst wenn E.A.___ in der Nacht vom 24. auf den 25. April 2020
mit den Mädchen über die Vorfälle gesprochen hätte, was diese indes
dementierte, und dadurch allenfalls versucht hätte, suggestiv auf B.B.___ einzuwirken,
wäre die vierjährige B.B.___, die zuvor bereits geschlafen hatte und zum
fraglichen Zeitpunkt sicherlich müde war, kaum fähig gewesen, einen
suggerierten Sachverhalt zuverlässig wahr- und aufzunehmen und diesen während
Tagen im Gedächtnis zu bewahren, um dann anlässlich der Einvernahme selbständig
Aussagen abzurufen, die ihr Tage zuvor in den Mund gelegt wurden und nicht auf
tatsächlich Erlebtem basieren. Dazu dürfte B.B.___ kognitiv schlicht nicht in
der Lage gewesen sein. Insofern kann eine tatsächlich erfolgte Beeinflussung von
B.B.___ durch die Mutter von A.A.___ nahezu ausgeschlossen werden. Nicht
ausgeschlossen werden kann demgegenüber eine (später) erfolgte Beeinflussung von
B.B.___ durch ihre eigene Mutter, F.B.___, was diese jedoch dementierte (AS
505), oder durch den Beschuldigten, machte B.B.___ doch entsprechende
Andeutungen («Warum? Het A.A.___ öppis gseit dir?»; «Wott’s nid säge»; sie habe
das «Schnäbi» von C.___ auch schon am früheren Wohnort in [Ort 2] gesehen,
wolle aber nicht erzählen, was C.___ damals mit seinem «Schnäbi» gemacht habe,
«sösch esch mis Mami verruckt.»). Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang, dass
nach Darstellung von F.B.___ der Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt (als B.B.___
gesagte habe, «C.___ [danach eine Pause] Schnäbi ine») B.B.___ gefragt habe,
weshalb sie dies sage, er habe dies nicht gemacht, worauf B.B.___ verstummt sei
und nichts mehr gesagt habe (AS 034). Dass B.B.___, die in der Zeit zwischen
ihren beiden Einvernahmen zu A.A.___ und deren Mutter keinen Kontakt mehr
hatte, in der zweiten Einvernahme zur Sache nichts mehr sagen wollte, ist vor
diesem Hintergrund auffallend und wirft Fragen auf. Der Vollständigkeit halber
ist jedoch zu konstatieren, dass sich eine allfällige Beeinflussung von B.B.___
durch ihre Mutter oder den Beschuldigten zu dessen Gunsten ausgewirkt hätte.
E. 2.4.3 Würdigung der Aussagen des
Beschuldigten
Was die Aussagen des Beschuldigten
betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieser im Rahmen seiner
Befragungen mehr oder weniger gleichlautende Angaben machte, was an sich
grundsätzlich für deren Glaubhaftigkeit spricht. Diesbezüglich ist indes
relativierend festzustellen, dass die Schilderungen des Beschuldigten
weitgehend das Rahmengeschehen (Ablauf des fraglichen Mittags sowie späteren
Nachmittags [nach Feierabend des Beschuldigten] und Abends) betreffen, das im
Wesentlichen gar nicht bestritten ist und sich so zugetragen haben dürfte. Viel
entscheidender sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das
Kerngeschehen. Hier unterscheiden sich seine Schilderungen hinsichtlich des
Vorfalles im Badezimmer von jenen von A.A.___ im Wesentlichen lediglich bezüglich
der Fragen, wer den Badevorhang zur Seite geschoben hat, ob dieser ein- oder
zweimal aufgezogen wurde und ob der Beschuldigte sein Becken angehoben und den
Mädchen so seinen Penis gezeigt hat (unbestritten ist, dass der Beschuldigte
ein Bad genommen hat, dass der Badevorhang nicht ganz gezogen war, dass die
beiden Mädchen ins Bad gegangen sind und dort den Penis des Beschuldigten
gesehen haben). Bezüglich des Vorfalles im Schlafzimmer, wo der Beschuldigte
und die beiden Mädchen unbestrittenermassen sowohl vor als auch nach dem
Nachtessen zusammen gespielt haben, unterscheiden sich die Darstellungen im
Wesentlichen insofern, als der Beschuldigte bestreitet, dass er und die beiden Mädchen
ihre jeweiligen Genitalien gezeigt hätten bzw. hätten zeigen müssen (so sagte
der Beschuldigte aus, sie hätten darüber gesprochen, gezeigt habe aber niemand
etwas), wobei für die Aussagen des Beschuldigten auf Ziffer IV./2.3.3 hiervor
verwiesen werden kann. Die Schilderungen des Beschuldigten zum Kernsachverhalt
(Badezimmer und Schlafzimmer) weisen – anders als jene zum Rahmengeschehen – keine
hohe Komplexität bzw. quantitativ keinen hohen Detailreichtum auf. Abgesehen
davon ist durchaus vorstellbar, dass B.B.___, die zuvor in der Badewanne den
Penis des Beschuldigten gesehen hatte, im Schlafzimmer das Thema «Schnäbi»
angesprochen hat, wie der Beschuldigte dies zu Protokoll gab. Allerdings
spräche dies weder gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.A.___ noch gegen
den Anklagesachverhalt.
Nicht nachvollziehbar ist – wie dies zu
Recht bereits die Vorinstanz festhielt – das Verhalten des Beschuldigten am späteren
Abend des 24. April 2020 und am Morgen des 25. April 2020. So ist
unverständlich, dass der Beschuldigte seiner Lebenspartnerin F.B.___ den nach
seiner Darstellung harmlosen Vorfall im Badezimmer schilderte, weil er
diesbezüglich aufgrund der Vergangenheit (frühere Abklärungen B.B.___s durch
den KJPD bezüglich eines allfälligen sexuellen Missbrauchs) besonders
sensibilisiert gewesen sei, dieser gegenüber jedoch das im Schlafzimmer Vorgefallene
mit keiner Silbe erwähnte, obgleich der Beschuldigte dort, nachdem B.B.___ –
notabene bezugnehmend auf den Vorfall im Badezimmer – das Thema angesprochen
habe, mit den beiden Mädchen über «Schnäbi» gesprochen habe und B.B.___ die
Genitalien von A.A.___ habe sehen wollen. Der Beschuldigte erzählte das nach
seinen Angaben im Schlafzimmer Vorgefallene F.B.___ erst am nächsten Morgen (nachdem
er den gestrigen Tag noch einmal für sich reflektiert habe [AS 036]), was doch auffallend
ist, zumal er in der Zwischenzeit erfahren hatte, dass es nicht bzw. nicht nur
um den Vorfall im Badezimmer gehe. Ebenfalls nicht recht nachvollziehbar
erscheint, weshalb der Beschuldigte, der betont sensibilisiert gewesen sein
will, am Abend des 24. April 2020 nicht von sich aus auch E.A.___ über die
Vorkommnisse informierte, als er nach eigenen Angaben mit beiden Frauen
zusammensass und über Gott und die Welt sprach, nachdem sich die Kinder wieder
vom Tisch entfernt hatten (nach Aussage von F.B.___ sagte der Beschuldigte am
späten Abend des 24. April 2020 zu dieser, bevor sie zur Arbeit gehe, müsse sie
Sarah unbedingt noch sagen, dass die Kinder [im Badezimmer] den Vorhang
weggerissen und sein «Schnäbi» gesehen hätten). Die diesbezüglichen Aussagen
des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen.
Das Verhalten des Beschuldigten lässt
vermuten, dass er, wie die Vorinstanz zu Recht konstatierte, mit der
vorsorglichen Erwähnung des Vorfalles im Badezimmer gegenüber F.B.___ allfällige
Anschuldigungen bereits im Vornherein entkräften wollte, falls insbesondere A.A.___
ihrer Mutter etwas davon erzählen sollte.
Dazu kommt, dass nicht nur das Verhalten
des Beschuldigten nach der Tat ihn belastet, sondern insbesondere auch sein
Aussageverhalten an der Berufungsverhandlung. So schilderte der Beschuldigte
vor dem Berufungsgericht insbesondere den Ablauf im Badezimmer ganz anders als
in den früheren Befragungen. Dem Gericht ist bewusst, dass mit der Zeit gewisse
Erinnerungslücken auftreten. Dass der Beschuldigte aber zu Protokoll gegeben
hat, die Mädchen hätten den Badevorhang nicht aufgezogen, und dass er auf ausdrückliche
Nachfrage ausgesagt hat, die Mädchen hätten am Badevorhang nichts gemacht, kann
mit Erinnerungslücken nicht erklärt werden und steht im klaren Widerspruch zu
seinen früheren Aussagen. Der Beschuldigte machte erst dann Unsicherheiten bzw.
Erinnerungslücken geltend, als er auf den Widerspruch angesprochen wurde. Hinzu
kommt, dass es sich in Bezug auf den Badevorhang doch um ein nicht unwesentliches
Detail handelt, von welchem man erwarten könnte, dass man sich daran erinnert.
Wird von der Verteidigung überdies
vorgebracht, es sei unmöglich, dass der Beschuldigte einerseits den Badevorhang
aufgezogen und aber andererseits gleichzeitig seine Hände gebraucht habe, um
sich in der Badewanne abzustützen, kann sie nicht gehört werden. Vielmehr ist
gestützt auf die aktenkundigen Aussagen von einem chronologischen Ablauf
auszugehen, nämlich davon, dass der Beschuldigte zuerst den Badevorhang
aufgezogen und sich erst dann in der Badewanne abgestützt und seinen Penis
gezeigt hat. Gegenteiliges ist keiner Aussage zu entnehmen.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass
die Aussagen des Beschuldigten an den glaubhaften und überzeugenden Angaben der
Privatklägerin A.A.___, deren Glaubhaftigkeit durch die Schilderungen der
Privatklägerin B.B.___ untermauert wird, keine ernsthaften Zweifel zu erwecken
vermögen.
E. 2.4.4 Fazit Als Beweisergebnis ist demnach festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt in Bezug auf den Vorhalt im Badezimmer wie auch jenen im Schlafzimmer gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A.A.___, die durch die in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen von B.B.___ bestätigt werden, als erstellt zu erachten ist. V. Rechtliche Würdigung 1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern
E. 3 Am 26. April 2020 meldete sich E.A.___ um 21.40 Uhr telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei. Sie erklärte, ihre Tochter A.A.___ habe ihr erzählt, C.___ hätte sie am Oberschenkel angefasst, nachdem sie die Hosen heruntergelassen habe. Anschliessend habe er ihre Beine auseinander gedrückt (AS 004).
E. 4 Am 28. April 2020 wurde A.A.___ durch die Polizei mittels Videoeinvernahme befragt, tags darauf (29. April 2020) auch B.B.___, ebenfalls mittels Videoeinvernahme (AS 004).
E. 5 Mit Eingabe vom 1. Mai 2020 konstituierte sich A.A.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, als Privatklägerin (AS 319 f.). Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. bzw. 22. Mai 2020 wurde Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.A.___ bestellt (AS 358 und 362).
E. 6 Mit Eröffnungsverfügung vom 5. Mai 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen C.___ eine Strafuntersuchung betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) (AS 295).
E. 7 Am 6. Mai 2020 wurde Rechtsanwalt Andreas Ehrsam als amtlicher Verteidiger von C.___ (nachfolgend: Beschuldigter) eingesetzt (AS 322). Gleichentags wurde der Beschuldigte in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung durch die Polizei einvernommen.
E. 8 Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Olten-Gösgen vom 6. Mai 2020 wurde für B.B.___ eine Prozessbeistandschaft angeordnet und Rechtsanwältin Eveline Roos als Prozessbeiständin eingesetzt (AS 307 f.). Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 konstituierte sich auch B.B.___ als Privatklägerin (AS 364).
E. 9 Am 12. Mai 2020 wurden A.A.___ und B.B.___ parteiöffentlich befragt (AS 005).
E. 10 Nach weiteren Ermittlungen erliess die Staatsanwaltschaft am 29. März 2021 eine bereinigte Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB) (AS 296 f.).
E. 11 Mit Anklageschrift (nachfolgend: AnklS) vom 17. August 2021 (nicht paginiert, vor AS 001) erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage beim Amtsgericht von Olten-Gösgen wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB), eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB).
E. 12 Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 19. Juli 2022 wurde die Hauptverhandlung auf den 17. Januar 2023 angesetzt (AS 440 f.).
E. 13 Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen fand am 17. Januar 2023 statt (vgl. AS 469 ff.). Am 18. Januar 2023 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 589 ff. und 614 ff.): 1. C.___ hat sich des mehrfachen Exhibitionismus zum Nachteil von A.A.___ und B.B.___ schuldig gemacht, begangen am 24. April 2020. 2. C.___ wird zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 130.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei für C.___ für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen, wird abgewiesen. 4. C.___ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. Das Tätigkeitsverbot wird im Strafregister eingetragen. 5. C.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Genugtuung verurteilt: a) CHF 300.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem
24. April 2020, an die Privatklägerin A.A.___, gesetzlich vertreten durch E.A.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich. b) CHF 300.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem
24. April 2020, an die Privatklägerin B.B.___, gesetzlich vertreten durch F.B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos. 6. C.___ wird gegenüber der Privatklägerin A.A.___, gesetzlich vertreten durch E.A.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten (mehrfacher Exhibitionismus) zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt. 7. C.___ wird gegenüber der Privatklägerin B.B.___, gesetzlich vertreten durch F.B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für den Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten (mehrfacher Exhibitionismus) zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt. 8. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.A.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird auf CHF 3’741.95 (Honorar CHF 3'150.00, Auslagen CHF 324.40, 7,7 % MwSt. CHF 267.55) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von C.___ vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50% = CHF 1'871.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben. 9. C.___ hat der Privatklägerin A.A.___, gesetzlich vertreten durch E.A.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 50% = CHF 2'079.95 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) zu bezahlen. 10. Der von Rechtsanwältin Eveline Roos für die Privatklägerin B.B.___ gestellte Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 11. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird auf CHF 9'422.30 (Honorar CHF 8’377.50, Auslagen CHF 371.15, 7,7 % MwSt. CHF 673.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50% = CHF 4'711.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben. 12. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9'400.00, total CHF 10'336.40, sind je zur Hälfte (CHF 5'168.20) durch C.___ und den Staat Solothurn zu übernehmen.
E. 14 Mit Eingabe vom 9. (bzw. 10.) Februar 2023 meldete die Staatsanwaltschaft die Berufung an (AS 609). Am 13. Februar 2023 liessen auch die Privatklägerin A.A.___ (AS 602) und der Beschuldigte (AS 605) die Berufung anmelden.
E. 15 Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erklärten am 6. September 2023 der Beschuldigte (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend: ASB] 001 ff.) und die Privatklägerin A.A.___ (ASB 006 f.) die Berufung. Mit Eingabe vom 8. September 2023 erklärte auch die Staatsanwaltschaft die Berufung (ASB 009 f.).
E. 15.1 Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch und die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E. 15.2 Die Berufung der Privatklägerin A.A.___ richtet sich gegen den impliziten Freispruch vom Vorhalt der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung, eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher sexueller Nötigung), gegen die Strafzumessung, die Nichtanordnung von Bewährungshilfe, die Höhe der Genugtuung zugunsten von A.A.___, die Zusprechung einer lediglich reduzierten Parteientschädigung sowie gegen den Kostenentscheid. Die Privatklägerin A.A.___ beantragt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, eventuell in Idealkonkurrenz mit sexueller Nötigung den Übergriff im Schlafzimmer betreffend, eine angemessene Bestrafung, eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. April 2020, die Kostenauferlegung bezüglich des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf den Beschuldigten sowie die Verurteilung desselben zur Bezahlung einer vollen Parteientschädigung an die Privatklägerin A.A.___.
E. 15.3 Die staatsanwaltschaftliche Berufung richtet sich gegen den impliziten Freispruch von den Vorhalten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung (eventualiter der mehrfachen sexuellen Nötigung), gegen die Strafzumessung, die Nichtanordnung von Bewährungshilfe, den jeweiligen Umfang des Rückforderungsanspruches des Staates und der Parteientschädigung sowie gegen den Kostenentscheid. Die Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Schändung, eventualiter wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung, die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe und die Anordnung von Bewährungshilfe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E. 16 Am 22. September 2023 liess die Privatklägerin B.B.___ Anschlussberufung erheben (ASB 018 ff.). Sie beantragt die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin B.B.___ in Höhe der erstinstanzlich eingereichten Honorarnote und für das Berufungsverfahren sowie die Kostenauferlegung (bezüglich des zweitinstanzlichen Verfahrens) auf den Beschuldigten.
E. 17 Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. April 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 3. September 2024 vorgeladen (ASB 025 f.).
E. 18 Mit Gesuch vom 2. September 2024
beantragte Rechtsanwältin Eveline Roos, sie sei vom persönlichen Erscheinen zur
Berufungsverhandlung zu dispensieren (ASB 067). Mit Verfügung vom 2. September
2024 wurde dem Dispensationsgesuch stattgegeben (ASB 070).
II. Anwendbares
Recht/Übergangsbestimmungen
1. Per 1. Januar 2024 trat
die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung
betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht
vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision
geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen
Behörden beurteilt werden.
2. Die Thematik des
Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,
daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur
StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen
ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten
Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese
Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob
das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als
Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,
dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision
sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die
Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher
zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die
Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das
damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen
die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das
alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten
der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende
Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen
hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3
nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die
URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde
benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen
wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3
nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.
Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen
erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass
bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht
ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass
für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem
Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren
StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit
Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme
von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in
allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann
auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach
diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen
oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach
Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.
StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung
der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt
grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453
StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der
angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)
gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies
folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens,
bestrittene Vorhalte
1. Rechtskraft
Das erstinstanzliche Urteil des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. Januar 2023 erwuchs einzig bezüglich der
Höhe der jeweiligen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Ziffer
8 teilweise) und des amtlichen Verteidigers (Ziffer 11 teilweise) in
Rechtskraft.
2. Bestrittene Vorhalte
Das Berufungsgericht hat somit folgende
Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 17. August 2021 zu beurteilen:
Mehrfache sexuelle Handlungen mit
Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher
Schändung (Art. 191 StGB), eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit
mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB)
begangen am 24. Februar 2020 [recte: 24.
April 2020], in der Zeit von ca. 17:00 Uhr bis ca. 22:00 Uhr, in [Ort 1], [Adresse]
(Wohnort des Beschuldigten), zum Nachteil von A.A.___, geb. […] (zum
Tatzeitpunkt siebenjährig), und B.B.___, geb. […] (zum Tatzeitpunkt
vierjährig), indem der Beschuldigte die urteilsunfähigen und/oder
situationsbedingt zumindest vorübergehend widerstandsunfähigen, offensichtlich
weniger als 16 Jahre alten, Opfer mehrfach vorsätzlich, also wissentlich und
willentlich, zu sexuellen Handlungen verleitete und sie in sexuelle Handlungen
einbezog, womit er sie als Objekte zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche
missbrauchte.
Konkret hütete F.B.___, die Mutter von B.B.___,
an besagtem Tag A.A.___, da deren Mutter (E.A.___) arbeiten musste. Die beiden
Mädchen hielten sich daher am Wohnort von B.B.___ und F.B.___ in [Ort 1] auf,
wo auch deren Lebenspartner, der Beschuldigte, wohnhaft war bzw. ist. Als der
Beschuldigte nach Feierabend nach Hause gekommen ist und F.B.___ einkaufen
ging, waren die Mädchen mit dem Beschuldigten alleine zu Hause. In der Folge
nahm dieser ein Bad. Schliesslich ging B.B.___ ins Badezimmer und A.A.___ folgte
ihr. Als sie im Badezimmer waren, redete der Beschuldigte, während er nackt in
der Badewanne sass, zunächst mit den Mädchen, wobei der Badevorhang nur halb
zugezogen war. Der Beschuldigte öffnete diesen daraufhin noch ein wenig mehr
bzw. schob diesen zur Seite, hob sein Becken aus dem Wasser und zeigte den
Mädchen unaufgefordert seinen Penis.
Später am selben Abend spielten B.B.___,
A.A.___ und der Beschuldigte im Erwachsenenschlafzimmer am Fernseher ein
Autorennen. Die beiden Mädchen knieten dabei auf dem Bett, während der
Beschuldigte auf dem Bett lag. Auf einmal zog dieser seine Hose halb herunter
und zeigte den Mädchen seinen Penis. In der Folge zeigte auch B.B.___ ihren
Genitalbereich. Anschliessend forderte der Beschuldigte A.A.___ auf, ebenfalls
ihren Genitalbereich zu zeigen, was diese jedoch nicht wollte. Als der
Beschuldigte mit ihr schimpfte und zu ihr «mer händ alli jetzt s'Schnäbeli
zeigt, jetzt besch du dranne» und «mou, du muesch» sagte, zog diese
schliesslich ihre Hose herunter und zeigte ihren Genitalbereich.
Aufgrund des jungen Alters zum Zeitpunkt
der Tathandlungen und aufgrund der Ausübung psychischen Drucks seitens des
Beschuldigten mittels Ausnützung seiner autoritären Position gegenüber den
Mädchen waren diese während den sexuellen Handlungen des Beschuldigten
urteilsunfähig und/oder situationsbedingt zumindest vorübergehend
widerstandsunfähig.
Zum Eventualitervorhalt
:
Sollte das erkennende Gericht die
Urteilsunfähigkeit der Opfer bzw. eines der Opfer verneinen, weil es zum
Schluss kommt, dass das/die Opfer bezüglich der sexuellen Handlungen seelisch
in der Lage war(en), sich gegen diese zu wehren und darüber entscheiden
konnte(n), die sexuellen Kontakte haben zu wollen oder nicht (vgl. BGE 120 IV
198), so ist der Beschuldigte - insoweit er bei den sexuellen Handlungen einen
Widerstand des/der Opfers zu überwinden hatte - wegen (mehrfacher) sexueller
Nötigung schuldig zu sprechen.
Hinweis zu den Konkurrenzen
:
Der Tatbestand der Schändung (Art. 191
StGB) schützt das Rechtsgut der sexuellen Freiheit und Ehre und steht damit in
echter Idealkonkurrenz zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern
(Art. 187 StGB), welcher den Schutz vor Gefährdung der Entwicklung von
Unmündigen bezweckt. Der Beschuldigte ist deshalb in echter Idealkonkurrenz zu
Art. 191 StGB wegen Art. 187 StGB schuldig zu sprechen. Gleiches gilt im
Verhältnis des Tatbestands der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) zum
Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB).
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
E. 20 zu Art. 187 StGB) aus, nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeute das Einbeziehen des Kindes in eine sexuelle Handlung, dass der Täter das Kind gezielt zum Zuschauer seiner sexuellen Handlungen, und dadurch zum Sexualobjekt mache. Das sei etwa der Fall, wenn der Täter vor dem Kind mit allen Zeichen sexueller Erregung onaniere. Nicht erforderlich sei, dass das Kind den Vorgang als sexuelle Handlung begreife; was der Täter mit seiner Handlung bezwecke, müsse es nicht verstehen. Wenn das Kind lediglich wahrnehme, dass der Täter am Unterkörper nackt oder allenfalls nur leicht bekleidet gewesen sei, dessen Penis oder die eigentliche Selbstbefriedigung aber nicht gesehen habe, so sei der Tatbestand nicht erfüllt. Das Opfer müsse den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnehmen. Es genüge nicht, wenn das Opfer bemerke, dass der Täter etliche Zeit auf einem Schulhausareal herumgeschlichen sei und dass er im Bereich des Unterkörpers – jedenfalls an den Oberschenkeln – nicht bekleidet gewesen sei (BGE 129 IV 168, S. 170; Wiprächtiger, ZStrR 2007, 284). Zu Recht weise Isenring (AJP 2015, 330 f.) darauf hin, dass es Fälle von Exhibitionismus gebe, welche nicht von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 umfasst würden, nämlich dann, wenn der Täter «bloss» sein Geschlechtsteil präsentiere, ohne daran herumzuhantieren.
E. 24 April 2020 begangen hat, stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung
gelangt.
Ob das neue im Vergleich zum alten
Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten
Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der
konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als
auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der
Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter
bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die
günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden
des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der
Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit
des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen
Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In
der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der
Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem
Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde
zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:
(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu
vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund
der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und
Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der
Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die
Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten
Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der
nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts
6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).
E. 29 zu entnehmen, dass eine Differenzierung der Strafdrohungen von einer Mehrheit der Teilnehmenden begrüsst wurde. U.a. wird im genannten Bericht (S.
29) festgehalten, einzelne Vernehmlassungsteilnehmer hätten gefordert, dass Exhibitionismus an unter 16-Jährigen immer mit Geldstrafe zu bestrafen sei, bzw. dass wiederholtes «Präsentieren der nackten Genitalien» mit Geldstrafe zu ahnden sei.
E. 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Werner Wächter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Obergericht Strafkammer 04.09.2024 STBER.2023.70 (Abs. 1)
mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Schändung
Obergericht Strafkammer Urteil vom 4. September 2024 Es wirken mit: Präsident Werner Oberrichter Rauber Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiberin Wächter In Sachen 1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Berufungsklägerin
2. A.A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, Privatberufungsklägerin
3. B.B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, Privatanschlussberufungsklägerin gegen C.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, Beschuldigter und Berufungskläger betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Schändung Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht vom 3./4. September 2024: - Staatsanwältin D.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin, - C.___, Beschuldigter, - Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, - Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, Vertreterin der Privatklägerin A.A.___, - zwei Rechtspraktikantinnen, - mehrere Zuschauerinnen und ein Zuschauer. In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verfahrensprotokoll, das Einvernahmeprotokoll, die Tonaufzeichnung sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen. Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge: Staatsanwältin D.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn als Vertreterin der Anklage: 1. C.___ sei wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung, evtl. sexueller Nötigung schuldig zu sprechen. 2. C.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren. 3. C.___ sei lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. Das Tätigkeitsverbot sei im Strafregister einzutragen. 4. Für die Dauer der Probezeit sei Bewährungshilfe anzuordnen. 5. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei von Amtes wegen zu entscheiden und die Entschädigung sei zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, wobei zu verfügen sei, dass C.___ die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald seine finanziellen Verhältnisse dies zulassen. 6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.A.___ in der Person von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich sei (bis zu deren Widerruf) nach richterlichem Ermessen festzusetzen und vom Staat Solothurn zu bezahlen, wobei zu verfügen sei, dass C.___ die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald seine finanziellen Verhältnisse dies zulassen. 7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 10'336.40 seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 8. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als Vertreterin der Privatklägerin A.A.___: 1. Die Ziffern 1, 2, 3, 5a, 9 und 12 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. Januar 2023 seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und wegen sexueller Nötigung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 4'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. April 2020 zu bezahlen. 4. Die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, und er sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine volle Parteientschädigung gemäss Kostennote für beide Instanzen zu bezahlen, unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bis 5. November 2021. Rechtsanwalt Andreas Ehrsam als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten: 1. C.___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Sämtliche Anträge der Privatklägerinnen betreffend Schadenersatz (und Genugtuung) seien abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. 3. C.___ sei die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren, unter Einsetzung des sprechenden Anwalts als amtlicher Verteidiger, zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn. __________ Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung : I. Prozessgeschichte
1. Wie der Strafanzeige vom 15. Juni 2020 (Aktenseiten [nachfolgend: AS] 001 ff.) entnommen werden kann, meldete sich E.A.___, die Mutter von A.A.___, am 24. April 2020 um 22.02 Uhr persönlich beim Regionenposten Olten der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend: Polizei) und gab sinngemäss im Wesentlichen Folgendes an: Ihre Kollegin, F.B.___ aus [Ort 1], habe eine vierjährige Tochter, B.B.___. Frau B.___ wohne mit ihrem Freund, C.___, zusammen und habe heute ihre Tochter gehütet. Als sie (E.A.___) mit ihrer Tochter auf dem Heimweg gewesen sei, habe diese ihr erzählt, dass sie das «Schnäbi» von C.___ gesehen habe. Dieser habe dann das «Schnäbi» ihrer Tochter auch sehen wollen und habe noch gesagt, das dürfe sie niemandem sagen. Zu diesem Zeitpunkt sei C.___ allein mit den Kindern in der Wohnung gewesen. Frau B.___ habe ihr einmal anvertraut, dass es vor ca. einem halben Jahr einen Vorfall mit C.___ und ihrer Tochter B.B.___ gegeben habe. Genaueres darüber wisse sie (E.A.___) nicht (AS 003). Gestützt auf diese Meldung nahm die Polizei erste Abklärungen vor, welche u.a. ergaben, dass sich B.B.___ zu diesem Zeitpunkt allein mit C.___ in der Wohnung aufhielt, weil deren Mutter F.B.___ bei der Arbeit war. Letztere wurde in der Folge durch die Polizei telefonisch kontaktiert. Frau B.___ erklärte sich damit einverstanden, dass ihre Tochter B.B.___ zu E.A.___ gebracht wird und dort die Nacht verbringt. Anschliessend begaben sich eine Patrouille der Polizei und E.A.___ an den Wohnort von C.___. E.A.___ nahm B.B.___ in der Folge mit an ihren Wohnort (AS 003 f.).
2. Tags darauf (25. April 2020) wurden F.B.___ und E.A.___ durch die Polizei befragt (AS 004).
3. Am 26. April 2020 meldete sich E.A.___ um 21.40 Uhr telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei. Sie erklärte, ihre Tochter A.A.___ habe ihr erzählt, C.___ hätte sie am Oberschenkel angefasst, nachdem sie die Hosen heruntergelassen habe. Anschliessend habe er ihre Beine auseinander gedrückt (AS 004).
4. Am 28. April 2020 wurde A.A.___ durch die Polizei mittels Videoeinvernahme befragt, tags darauf (29. April 2020) auch B.B.___, ebenfalls mittels Videoeinvernahme (AS 004).
5. Mit Eingabe vom 1. Mai 2020 konstituierte sich A.A.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, als Privatklägerin (AS 319 f.). Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. bzw. 22. Mai 2020 wurde Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.A.___ bestellt (AS 358 und 362).
6. Mit Eröffnungsverfügung vom 5. Mai 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen C.___ eine Strafuntersuchung betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) (AS 295).
7. Am 6. Mai 2020 wurde Rechtsanwalt Andreas Ehrsam als amtlicher Verteidiger von C.___ (nachfolgend: Beschuldigter) eingesetzt (AS 322). Gleichentags wurde der Beschuldigte in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung durch die Polizei einvernommen.
8. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Olten-Gösgen vom 6. Mai 2020 wurde für B.B.___ eine Prozessbeistandschaft angeordnet und Rechtsanwältin Eveline Roos als Prozessbeiständin eingesetzt (AS 307 f.). Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 konstituierte sich auch B.B.___ als Privatklägerin (AS 364).
9. Am 12. Mai 2020 wurden A.A.___ und B.B.___ parteiöffentlich befragt (AS 005).
10. Nach weiteren Ermittlungen erliess die Staatsanwaltschaft am 29. März 2021 eine bereinigte Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB) (AS 296 f.).
11. Mit Anklageschrift (nachfolgend: AnklS) vom 17. August 2021 (nicht paginiert, vor AS 001) erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage beim Amtsgericht von Olten-Gösgen wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB), eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB).
12. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 19. Juli 2022 wurde die Hauptverhandlung auf den 17. Januar 2023 angesetzt (AS 440 f.).
13. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen fand am 17. Januar 2023 statt (vgl. AS 469 ff.). Am 18. Januar 2023 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 589 ff. und 614 ff.): 1. C.___ hat sich des mehrfachen Exhibitionismus zum Nachteil von A.A.___ und B.B.___ schuldig gemacht, begangen am 24. April 2020. 2. C.___ wird zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 130.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei für C.___ für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen, wird abgewiesen. 4. C.___ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. Das Tätigkeitsverbot wird im Strafregister eingetragen. 5. C.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Genugtuung verurteilt: a) CHF 300.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem
24. April 2020, an die Privatklägerin A.A.___, gesetzlich vertreten durch E.A.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich. b) CHF 300.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem
24. April 2020, an die Privatklägerin B.B.___, gesetzlich vertreten durch F.B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos. 6. C.___ wird gegenüber der Privatklägerin A.A.___, gesetzlich vertreten durch E.A.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten (mehrfacher Exhibitionismus) zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt. 7. C.___ wird gegenüber der Privatklägerin B.B.___, gesetzlich vertreten durch F.B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für den Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten (mehrfacher Exhibitionismus) zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt. 8. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.A.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird auf CHF 3’741.95 (Honorar CHF 3'150.00, Auslagen CHF 324.40, 7,7 % MwSt. CHF 267.55) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von C.___ vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50% = CHF 1'871.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben. 9. C.___ hat der Privatklägerin A.A.___, gesetzlich vertreten durch E.A.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 50% = CHF 2'079.95 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) zu bezahlen. 10. Der von Rechtsanwältin Eveline Roos für die Privatklägerin B.B.___ gestellte Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 11. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird auf CHF 9'422.30 (Honorar CHF 8’377.50, Auslagen CHF 371.15, 7,7 % MwSt. CHF 673.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50% = CHF 4'711.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben. 12. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9'400.00, total CHF 10'336.40, sind je zur Hälfte (CHF 5'168.20) durch C.___ und den Staat Solothurn zu übernehmen.
14. Mit Eingabe vom 9. (bzw. 10.) Februar 2023 meldete die Staatsanwaltschaft die Berufung an (AS 609). Am 13. Februar 2023 liessen auch die Privatklägerin A.A.___ (AS 602) und der Beschuldigte (AS 605) die Berufung anmelden.
15. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erklärten am 6. September 2023 der Beschuldigte (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend: ASB] 001 ff.) und die Privatklägerin A.A.___ (ASB 006 f.) die Berufung. Mit Eingabe vom 8. September 2023 erklärte auch die Staatsanwaltschaft die Berufung (ASB 009 f.). 15.1 Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch und die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 15.2 Die Berufung der Privatklägerin A.A.___ richtet sich gegen den impliziten Freispruch vom Vorhalt der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung, eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher sexueller Nötigung), gegen die Strafzumessung, die Nichtanordnung von Bewährungshilfe, die Höhe der Genugtuung zugunsten von A.A.___, die Zusprechung einer lediglich reduzierten Parteientschädigung sowie gegen den Kostenentscheid. Die Privatklägerin A.A.___ beantragt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, eventuell in Idealkonkurrenz mit sexueller Nötigung den Übergriff im Schlafzimmer betreffend, eine angemessene Bestrafung, eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. April 2020, die Kostenauferlegung bezüglich des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf den Beschuldigten sowie die Verurteilung desselben zur Bezahlung einer vollen Parteientschädigung an die Privatklägerin A.A.___. 15.3 Die staatsanwaltschaftliche Berufung richtet sich gegen den impliziten Freispruch von den Vorhalten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung (eventualiter der mehrfachen sexuellen Nötigung), gegen die Strafzumessung, die Nichtanordnung von Bewährungshilfe, den jeweiligen Umfang des Rückforderungsanspruches des Staates und der Parteientschädigung sowie gegen den Kostenentscheid. Die Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Schändung, eventualiter wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung, die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe und die Anordnung von Bewährungshilfe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
16. Am 22. September 2023 liess die Privatklägerin B.B.___ Anschlussberufung erheben (ASB 018 ff.). Sie beantragt die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin B.B.___ in Höhe der erstinstanzlich eingereichten Honorarnote und für das Berufungsverfahren sowie die Kostenauferlegung (bezüglich des zweitinstanzlichen Verfahrens) auf den Beschuldigten.
17. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. April 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 3. September 2024 vorgeladen (ASB 025 f.).
18. Mit Gesuch vom 2. September 2024 beantragte Rechtsanwältin Eveline Roos, sie sei vom persönlichen Erscheinen zur Berufungsverhandlung zu dispensieren (ASB 067). Mit Verfügung vom 2. September 2024 wurde dem Dispensationsgesuch stattgegeben (ASB 070). II. Anwendbares Recht/Übergangsbestimmungen
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht. Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt. III. Gegenstand des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte
1. Rechtskraft Das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. Januar 2023 erwuchs einzig bezüglich der Höhe der jeweiligen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Ziffer 8 teilweise) und des amtlichen Verteidigers (Ziffer 11 teilweise) in Rechtskraft.
2. Bestrittene Vorhalte Das Berufungsgericht hat somit folgende Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 17. August 2021 zu beurteilen: Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB), eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) begangen am 24. Februar 2020 [recte: 24. April 2020], in der Zeit von ca. 17:00 Uhr bis ca. 22:00 Uhr, in [Ort 1], [Adresse] (Wohnort des Beschuldigten), zum Nachteil von A.A.___, geb. […] (zum Tatzeitpunkt siebenjährig), und B.B.___, geb. […] (zum Tatzeitpunkt vierjährig), indem der Beschuldigte die urteilsunfähigen und/oder situationsbedingt zumindest vorübergehend widerstandsunfähigen, offensichtlich weniger als 16 Jahre alten, Opfer mehrfach vorsätzlich, also wissentlich und willentlich, zu sexuellen Handlungen verleitete und sie in sexuelle Handlungen einbezog, womit er sie als Objekte zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche missbrauchte. Konkret hütete F.B.___, die Mutter von B.B.___, an besagtem Tag A.A.___, da deren Mutter (E.A.___) arbeiten musste. Die beiden Mädchen hielten sich daher am Wohnort von B.B.___ und F.B.___ in [Ort 1] auf, wo auch deren Lebenspartner, der Beschuldigte, wohnhaft war bzw. ist. Als der Beschuldigte nach Feierabend nach Hause gekommen ist und F.B.___ einkaufen ging, waren die Mädchen mit dem Beschuldigten alleine zu Hause. In der Folge nahm dieser ein Bad. Schliesslich ging B.B.___ ins Badezimmer und A.A.___ folgte ihr. Als sie im Badezimmer waren, redete der Beschuldigte, während er nackt in der Badewanne sass, zunächst mit den Mädchen, wobei der Badevorhang nur halb zugezogen war. Der Beschuldigte öffnete diesen daraufhin noch ein wenig mehr bzw. schob diesen zur Seite, hob sein Becken aus dem Wasser und zeigte den Mädchen unaufgefordert seinen Penis. Später am selben Abend spielten B.B.___, A.A.___ und der Beschuldigte im Erwachsenenschlafzimmer am Fernseher ein Autorennen. Die beiden Mädchen knieten dabei auf dem Bett, während der Beschuldigte auf dem Bett lag. Auf einmal zog dieser seine Hose halb herunter und zeigte den Mädchen seinen Penis. In der Folge zeigte auch B.B.___ ihren Genitalbereich. Anschliessend forderte der Beschuldigte A.A.___ auf, ebenfalls ihren Genitalbereich zu zeigen, was diese jedoch nicht wollte. Als der Beschuldigte mit ihr schimpfte und zu ihr «mer händ alli jetzt s'Schnäbeli zeigt, jetzt besch du dranne» und «mou, du muesch» sagte, zog diese schliesslich ihre Hose herunter und zeigte ihren Genitalbereich. Aufgrund des jungen Alters zum Zeitpunkt der Tathandlungen und aufgrund der Ausübung psychischen Drucks seitens des Beschuldigten mittels Ausnützung seiner autoritären Position gegenüber den Mädchen waren diese während den sexuellen Handlungen des Beschuldigten urteilsunfähig und/oder situationsbedingt zumindest vorübergehend widerstandsunfähig. Zum Eventualitervorhalt : Sollte das erkennende Gericht die Urteilsunfähigkeit der Opfer bzw. eines der Opfer verneinen, weil es zum Schluss kommt, dass das/die Opfer bezüglich der sexuellen Handlungen seelisch in der Lage war(en), sich gegen diese zu wehren und darüber entscheiden konnte(n), die sexuellen Kontakte haben zu wollen oder nicht (vgl. BGE 120 IV 198), so ist der Beschuldigte - insoweit er bei den sexuellen Handlungen einen Widerstand des/der Opfers zu überwinden hatte - wegen (mehrfacher) sexueller Nötigung schuldig zu sprechen. Hinweis zu den Konkurrenzen : Der Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) schützt das Rechtsgut der sexuellen Freiheit und Ehre und steht damit in echter Idealkonkurrenz zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), welcher den Schutz vor Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen bezweckt. Der Beschuldigte ist deshalb in echter Idealkonkurrenz zu Art. 191 StGB wegen Art. 187 StGB schuldig zu sprechen. Gleiches gilt im Verhältnis des Tatbestands der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB). IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286). 1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht. 1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). 1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5). Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen
– Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.). Hervorzuheben ist dabei, dass bei der Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012, S. 33 f.). Als Realkennzeichen, die auf einen erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden, wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen gemäss Max Steller/Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, in: AJP 11/2011 S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Gunter Widmaier [Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.): « I. Allgemeine Merkmale
1. Logische Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)
2. Ungeordnete Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft, unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird)
3. Quantitativer Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B. Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten Handlungsverläufen und den beteiligten Personen) II. Spezielle Inhalte
1. Raum-zeitliche Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)
2. Interaktionsschilderungen (Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)
3. Wiedergabe von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der Darstellung)
4. Schilderung von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen) III. Inhaltliche Besonderheiten
1. Ausgefallene Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche, überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus oder unmöglich sind)
2. Schilderung von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)
3. Schilderung unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person
– meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B. Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)
4. Indirekt handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit anderen Personen stattgefunden haben)
5. Schilderung eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)
6. Schilderung psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle, gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben) IV. Motivationsbezogene Inhalte
1. Spontane Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan präzisiert oder berichtigt)
2. Eingeständnis von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan zugegeben)
3. Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)
4. Selbstbelastungen / selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen, Fehlverhalten)
5. Entlastung der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit) V. Deliktsspezifische Inhalte
1. Beschreibung von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher Delikte im Einklang stehen; der aussagenden Person ist dies nicht bekannt)» Nach dem Gesagten kann also mithilfe der Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend. Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427). Neben der rein auf die erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hin-sichtlich der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen (Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.). 1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
- Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
2. Konkrete Beweiswürdigung 2.1 Strittiger Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am fraglichen Tag nach Feierabend an seinem Wohnort ein Bad nahm und ihn die beiden Privatklägerinnen B.B.___ und A.A.___ in der Folge nackt in der Badewanne gesehen haben. Im Übrigen ist der angeklagte Sachverhalt indes bestritten und daher zu beweisen. 2.2 Objektive Beweismittel Unmittelbare und direkte objektive Beweismittel für die dem Beschuldigten vorgeworfenen und von diesem bestrittenen Straftaten liegen keine vor. Insofern ist der massgebende Sachverhalt anhand der Aussagen der Parteien (und weiterer Personen) festzustellen. 2.3 Subjektive Beweismittel 2.3.1 Aussagen der Privatklägerin A.A.___ 2.3.1.1 Einvernahme (Videobefragung) vom
28. April 2020 (AS 052 ff.) A.A.___ wurde am 28. April 2020 erstmals einvernommen. Dabei sagte sie zusammengefasst folgendes aus: Angesprochen darauf, aus welchem Grund sie (A.A.___) bei der Polizei sei, erzählt A.A.___, dass ihre Mutter habe arbeiten müssen und diese sie deshalb zu einer Freundin der Mutter gebracht habe. Dort sei dann der Mann der Freundin nach Hause gekommen, woraufhin sie (A.A.___), B.B.___ und der Mann miteinander «Seich gemacht haben». Anschliessend sei der Mann wieder gegangen und dann später erneut nach Hause gekommen. So hätten sie und B.B.___, als der Mann wieder zuhause gewesen sei, ein bisschen mit ihm spielen wollen. Dann habe er gesagt, man müsse das «Schnäbeli» zeigen. Anschliessend habe er das «Schnäbeli» gezeigt und die Tochter der Freundin ihrer Mutter ebenfalls. Dann habe sie (A.A.___) auch zeigen müssen, aber sie habe dies nicht gewollt. Daraufhin habe er mit ihr (A.A.___) geschimpft, weil sie dies nicht gewollt habe. Auf Nachfrage, wie es weitergegangen sei, sagt A.A.___ aus, dass sie es gesagt habe, dass sie dies nicht wolle, woraufhin er dann auch ruhig gewesen sei. Wie es dann weitergegangen sei, wusste A.A.___ nicht mehr. Auf die Frage, was sie danach gemacht habe, sagt A.A.___, dass sie, bis ihre Mutter gekommen sei, noch dortgeblieben sei. Sonst komme ihr nichts mehr in den Sinn, sie habe alles gesagt. Auf die Frage, wann ihre Mutter am erwähnten Tag zur Arbeit gemusst habe, sagt A.A.___, dass dies am Morgen gewesen sei und ihre Mutter sie zu der Freundin namens F.B.___ gebracht habe. Diese F.B.___ wohne in [Ort 1] in einem Haus, zusammen mit ihrem Kind B.B.___. Sie wisse nicht mehr, wie der Mann heisse, den sie zuvor erwähnt hatte, aber er wohne dort zusammen mit der F.B.___. Er sei ein erwachsener Mann. Auf Nachfrage, wann der Mann zum ersten Mal nach Hause gekommen sei, antwortet A.A.___, dass dies am Mittag gewesen sei. Sie hätten alle (F.B.___, B.B.___, sie [A.A.___] und der Mann) zusammen gegessen, dann sei er wieder arbeiten gegangen. Sie hätten Pommes und Chicken Nuggets gegessen. Auf die Frage, ob sie mit dem Mann sonst noch etwas gemacht hätten am Mittag, führt A.A.___ aus, sie hätten «Fischli» angeschaut, sie hätten dort ein grosses Aquarium. Später (nach dem Mittagessen) seien sie mit F.B.___ Steine sammeln gegangen. Mit dem Mann hätten sie sonst am Mittag nichts mehr gemacht. Er sei lediglich schnell zum Essen gekommen und anschliessend wieder zur Arbeit gegangen. Die Aussage der Gesprächsführerin, dass sie, A.A.___, ja erzählt habe, dass mit dem Mann noch etwas anderes gewesen sei, bestätigt A.A.___. Auf die Frage, wann dies gewesen sei, gibt A.A.___ an, dass es gewesen sei, als sie gespielt hätten. Auf die Frage, ob dies am Mittag oder am Abend gewesen sei, sagt A.A.___, sie wisse es nicht. Auf die Frage, was sie gespielt hätten, gibt A.A.___ zur Antwort, sie hätten auf dem Fernseher etwas gespielt, Autorennen. Auf die Frage, wo dieser Fernseher in diesem Haus sei, antwortet A.A.___, dieser sei im Schlafzimmer. Auf Frage, wer alles zusammen im Schlafzimmer gewesen sei, führt A.A.___ aus, sie sei dort zusammen mit B.B.___ und dem Mann gewesen. F.B.___ sei in der Küche gewesen. Auf Frage, was F.B.___ in der Küche gemacht habe, korrigiert A.A.___ ihre vorherige Aussage und gibt an, F.B.___ sei am Fernsehen gewesen (auf der Couch), während sie gespielt hätten. Auf Frage nach dem Standort des Fernsehers, an welchem sie (A.A.___), B.B.___ und der Mann am Spielen gewesen seien, gibt A.A.___ an, dieser sei im Schlafzimmer gewesen, im «Erwachsene-Schlofzimmer». Wo genau sie sich im Schlafzimmer befunden hätten, konnte A.A.___ zuerst nicht beantworten. Auf Nachfrage, ob sie vielleicht auf dem Boden gesessen seien, sagt A.A.___, sie seien auf dem Bett gewesen. Sie und B.B.___ hätten auf dem Bett gekniet, der Mann sei auf dem Bett gelegen. Auf nochmalige Frage, was genau mit dem «Schnäbeli» gewesen sei, sagt A.A.___, dass der Mann das «Schnäbeli» gezeigt habe und B.B.___ auch. Schliesslich hätte auch sie das «Schnäbeli» zeigen müssen. Dies habe sie aber nicht gewollt, weshalb der Mann mit ihr geschimpft habe. Die Frage, wie das gehe mit dem «Schnäbeli» zeigen, beantwortet A.A.___ mit «d'Hose abezieh». Auf Frage, wie der Mann dies genau gemacht habe, sagt A.A.___, sie wisse es nicht. Auf Frage, was sie gesehen habe beim Mann, gibt A.A.___ zur Antwort, ein «Schnäbeli». Die Frage, was das «Schnäbeli» sei, beantwortet A.A.___ mit «da», während sie mit ihrem Finger auf ihren Intimbereich zeigt. Auf Frage, wie das «Schnäbeli» ausgesehen habe, sagt A.A.___, sie wisse es nicht mehr. Die Frage, ob sie das «Schnäbeli» gesehen habe, bejaht A.A.___. Auf entsprechende Frage führt A.A.___ aus, er habe sein «Schnäbeli» einfach gezeigt; dann habe B.B.___ «s Schnäbeli» gezeigt und dann sie (A.A.___). Auf die Bitte, nochmals genau zu erzählen, wie der Mann das «Schnäbeli» gezeigt habe, sagt A.A.___ schliesslich «er hed haub d'Hose abezoge ond de eso usegnoh met de Hand», was sie mit entsprechenden Handbewegungen unterstreicht. Die Frage, ob er anschliessend etwas gesagt oder gemacht habe, verneint A.A.___. Er habe einfach sein «Schnäbeli» gezeigt. Auf Frage, wie das «Schnäbeli» ausgesehen habe, gibt A.A.___ zur Antwort, sie wisse es nicht mehr. Auf Frage, wie lange er das «Schnäbeli» gezeigt habe, sagt A.A.___: «Nur schnell». Der Mann habe Trainerhosen und ein T-Shirt getragen, sie habe jedoch nicht sehen können, ob der Mann eine Unterhose trug. Sie (A.A.___) habe ebenfalls ein T-Shirt getragen – und «die Hose, gloub ich», während sie auf ihre Leggings zeigt beziehungsweise blickt. Auf Nachfrage, aus welchem Grund B.B.___ ihr «Schnäbeli» gezeigt habe, sagt A.A.___, dass B.B.___ gesagt habe, dass sie gerne «Schnäbeli» zeige. Auf Frage, wo denn das «Schnäbeli» bei B.B.___ sei, zeigt A.A.___ wiederum auf ihren Intimbereich und sagt «do ide Mitti». Weiter sagt A.A.___, dass der Mann zu ihr gesagt habe, dass auch sie ihr «Schnäbeli» zeigen müsse. Sie (A.A.___) habe dies aber nicht gewollt. Auf Frage, ob sie, A.A.___, es gezeigt habe oder nicht, führt diese aus, sie habe es zeigen müssen, weil der Mann mit ihr geschimpft habe. Auf Frage nach der Weise des Schimpfens, sagt A.A.___ zuerst, sie wisse es nicht. Auf entsprechende Nachfrage führt A.A.___ aus, der Mann habe zu ihr gesagt «mer händ alli jetzt s'Schnäbeli zeigt, jetzt besch du dranne». Sie habe daraufhin nochmals gesagt, dass sie nicht wolle, worauf der Mann zu ihr gesagt habe «mou du muesch». Und dann habe sie es gezeigt und der Mann sei ruhig geworden. Auf Frage, wie sie (A.A.___) ihr «Schnäbeli» gezeigt habe, sagt sie «d'Hose abezoge». Dabei seien sie alle im Schlafzimmer gewesen. Auf entsprechende Frage führt A.A.___ aus, beim «Schnäbeli»-Zeigen habe sie ihre Beine gestreckt, was sie durch ihre Körpersprache verdeutlicht; B.B.___ sei aufgestanden, der Mann sei gelegen. Die Frage, ob der Mann denn bei seinem «Schnäbeli» etwas gemacht habe, verneint A.A.___. B.B.___ habe bei ihrem «Schnäbeli» auch nichts gemacht, sie, A.A.___, ebenfalls nicht. Auf Frage, ob der Mann etwas beim «Schnäbeli» von ihr (A.A.___) oder B.B.___ gemacht habe, gibt A.A.___ zur Antwort, er habe nichts gemacht. Auf Frage, was sie (A.A.___) gemacht habe, nachdem sie ihre Hose runtergezogen hatte, führt diese aus, sie habe das «Schnäbeli» gezeigt, aber sie habe gar nicht gewollt. Auf Frage, wie es dann weitergegangen sei, antwortet A.A.___, sie wisse es nicht. Ob die Türe zum Schlafzimmer offen oder geschlossen gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Auf die Frage, was sie gemacht hätten, bevor dies mit dem «Schnäbeli» gewesen sei, antwortet A.A.___, sie wisse es nicht mehr. Jetzt wisse sie den Namen, der Mann heisse «C.___». Gespielt (Autorennen) hätten sie vor dem «Schnäbeli»-Zeigen. Nach dem «Schnäbeli»-Zeigen hätten sie immer noch Autorennen gespielt. Die Gesprächsführerin fragt A.A.___, ob sie jemandem vom «Schnäbeli»-Zeigen erzählt habe. A.A.___ sagt daraufhin, dass sie sowohl mit ihrer Mutter als auch mit ihrer Nachbarin darüber gesprochen habe. Auf Frage, was ihre Mutter gesagt habe, nachdem sie (A.A.___) dieser davon berichtet habe, gibt A.A.___ zur Antwort, sie wisse es nicht. Dann sei ihre Mutter eben nach Olten zur Polizei gegangen. B.B.___ sei vier Jahre alt. Sie, A.A.___, wisse nicht, ob B.B.___ noch Windeln trage. Die Frage, ob das mit dem «Schnäbeli»-Zeigen einmalig gewesen oder schon mehrmals vorgekommen sei, beantwortet A.A.___ mit «äi Mool». Im Weiteren führt A.A.___ aus, dass sie damals das erste Mal in der neuen Wohnung von B.B.___ gewesen sei. Sie bestätigt, dass sie C.___ auch vorher schon gesehen habe. Auf Frage, ob sie noch mehr über das «Schnäbeli» sagen könne, bzw. darüber, was man damit mache, antwortet A.A.___: «Bisle». Sie bestätigt, dass sie mit ihrem «Schnäbeli» auch «bislet». Auf erneute Nachfrage, ob B.B.___ auch wie C.___ die Hosen und Unterhosen hinuntergezogen habe, bestätigt A.A.___ dies. Auf Frage, ob B.B.___ ganz nackt gewesen sei oder noch Kleidung getragen habe, führt A.A.___ aus, B.B.___ habe noch etwas angehabt. Auf Frage konkretisiert sie «Oberteili» und «no d’Hose bis do», wobei A.A.___ gleichzeitig auf ihre Unterschenkel zeigt und damit andeutet, bis wohin B.B.___ ihre Hosen runtergezogen hatte. Auf Frage, wie dies bei ihr (A.A.___) gewesen sei, führt sie aus, sie habe ebenfalls ein Oberteil getragen, die Hosen seien «bis do gsi», wobei sie auf ihren Oberschenkeln andeutet, bis wohin sie ihre Hosen runtergezogen hatte. Sie bestätigt, dass sie beim «Schnäbeli» keine Kleidung mehr getragen habe. Die Frage, ob ihr noch etwas in den Sinn komme, das sie noch nicht erzählt habe, verneint A.A.___. Sie bestätigt, dass der Mann sein «Schnäbeli» angefasst habe, nicht aber das «Schnäbeli» von B.B.___ und ihr (A.A.___). Die Frage, ob F.B.___ einmal fortgegangen sei, verneint A.A.___ zuerst. Auf Frage, ob sie (F.B.___) einmal einkaufen oder sonst wohin gegangen oder ob sie immer zuhause gewesen sei, führt A.A.___ aus, sie (F.B.___) sei schnell einkaufen gegangen. Auf entsprechende Frage sagt A.A.___, dies sei gewesen, als C.___ nicht mehr habe arbeiten gehen müssen. Dies sei vor dem «Schnäbeli»-Zeigen gewesen. Auf nochmalige Frage, wo F.B.___ gewesen sei, als das «Schnäbeli»-Zeigen stattgefunden habe, antwortet A.A.___ abermals, diese sei am Fernsehen gewesen. Im Weiteren wird A.A.___ gefragt, ob während ihres Besuchs jemand baden oder duschen gegangen sei. Darauf sagt A.A.___ «de C.___ esch go bade det esch au s'Schnäbeli zeigt». Auf die Aufforderung, die Situation genauer zu erzählen, schildert A.A.___, dass sie und B.B.___ allein gewesen seien und B.B.___ ins Badezimmer gegangen sei, woraufhin sie, A.A.___, ihr gefolgt sei, dann habe er das «Schnäbeli» gezeigt. Auf Frage, wo dies gewesen sei, führt A.A.___ aus, C.___ sei dabei in der Badewanne gelegen. Auf Frage, wie er das «Schnäbeli» gezeigt habe, bewegt A.A.___ ihr Becken nach oben und sagt «eso ufe ... ehm eso ufedengslet». B.B.___ habe hingeschaut und sie, A.A.___, habe sich die Augen zugehalten. Gebadet habe aber lediglich C.___. A.A.___ bestätigt, dass C.___ in der Badewanne gewesen sei, worauf sie und B.B.___ ins Badezimmer gegangen seien. Dann habe er mit ihnen ein bisschen gesprochen und habe dann plötzlich «s'Schnäbi zeigt». Was er mit ihnen gesprochen habe, wisse sie nicht mehr. Auf Frage, wo F.B.___ damals gewesen sei, sagt A.A.___, sie wisse es nicht mehr. Auf Nachfrage, ob es dort einen Vorhang hatte, antwortet A.A.___, dass es einen Vorhang gehabt habe. Dieser habe bei C.___ bis zu den Füssen gereicht, wobei die Füsse nicht zu sehen gewesen seien. A.A.___ verneint, dass sie (B.B.___ und A.A.___) etwas mit diesem Vorhang gemacht hätten. C.___ habe den Vorhang ein wenig zur Seite geschoben, zu den Beinen. Auf entsprechende Frage gibt A.A.___ an, dass der Vorfall mit der Badewanne nach dem Vorfall im Schlafzimmer gewesen sei. Auf Nachfrage korrigiert sie ihre Aussage und bestätigt, dass sich zuerst die Situation im Badezimmer ereignet habe, danach jene im Schlafzimmer. Die Frage, ob sie sicher sei, bejaht A.A.___. Auf Frage, wie das «Schnäbeli» in der Badewanne ausgesehen habe, antwortet A.A.___: «Wie es Wörschtli». B.B.___ habe dann gesagt, «me gseht dis Schnäbi», woraufhin er es mit Schaum abgedeckt und gesagt habe, dass man es jetzt nicht mehr sehen würde. Danach seien sie aus dem Badezimmer hinausgegangen und hätten ihn in Ruhe gelassen. Die Gesprächsführerin fragt A.A.___ sodann, wie das «Schnäbeli»-Zeigen für sie gewesen sei, worauf A.A.___ sagt, dass es ihr dabei nicht so wohl gewesen sei. 2.3.1.2 Einvernahme (Videobefragung) vom
15. Mai 2020 (AS 077 ff.) Am 15. Mai 2020 wurde A.A.___ zum zweiten Mal einvernommen. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass A.A.___ dabei weitestgehend gleichlautende Angaben machte wie in der Einvernahme vom 28. April 2020, insbesondere bezüglich des Kerngeschehens. Betreffend die Aussagen kann grundsätzlich auf die Zusammenfassung in den Akten (AS 079 ff.) verwiesen werden. Ergänzend dazu ist Folgendes festzuhalten: Was das Kerngeschehen in Bezug auf den Vorhalt betreffend das Schlafzimmer anbelangt, gibt A.A.___ anlässlich der Einvernahme vom 15. Mai 2020 auf Frage, wie C.___ das «Schnäbeli» gezeigt habe, zusätzlich an, dies sei wie in der Badewanne gewesen. Er habe so wie in der Badewanne, fast wie in der Badewanne, er habe das «Schnäbeli» gehalten. Er habe sich nach hinten gelehnt und das «Schnäbeli» mit der Hand gehalten. Er habe die Hose ein bisschen runter gemacht und habe dann das «Schnäbeli» rausziehen können. Auf Frage, wie B.B.___ das «Schnäbeli» gezeigt habe, führt A.A.___ ergänzend aus, sie (B.B.___) habe die Hose runtergezogen, ganz, bis runter zu den Beinen, dann sei sie aufgestanden und habe das «Schnäbeli» gezeigt. Bezogen auf die Frage, wie sie (A.A.___) ihr «Schnäbeli» gezeigt habe, ergänzt sie, sie habe die Hose bis zu den Knien runtergemacht und dann so gemacht (macht die Beine etwas auseinander). C.___ habe gesagt, sie solle die Beine ein bisschen auseinander machen; sie habe es ein bisschen gemacht. Einzelne Aussagen in der zweiten Einvernahme (15. Mai 2020) weichen von jenen in der ersten Einvernahme (28. April 2020) ab, insbesondere die folgenden: - Auf Frage, wo die Mutter von B.B.___ gewesen sei, als sie (A.A.___) zusammen mit B.B.___ und C.___ im Schlafzimmer gewesen sei, führte A.A.___ in der ersten Einvernahme – wie bereits festgehalten – zuerst aus, F.B.___ sei in der Küche gewesen. Danach korrigierte A.A.___ ihre Aussage und gab an, F.B.___ sei (auf der Couch) am Fernsehen gewesen, während sie gespielt hätten. In der zweiten Einvernahme gibt A.A.___ in diesem Zusammenhang nun zuerst an, die Mutter von B.B.___ sei einkaufen gegangen, C.___ habe auf sie (Mädchen) aufpassen müssen. Etwas später sagt A.A.___ (in derselben Einvernahme) wiederum aus, die Mutter von B.B.___ sei zum fraglichen Zeitpunkt in der Küche gewesen und habe gekocht. - Während A.A.___ in der ersten Einvernahme ausgesagt hat, nicht mehr zu wissen, ob die Türe zum Schlafzimmer offen oder geschlossen gewesen sei, führt sie diesbezüglich nun (zweite Einvernahme) zusammengefasst aus, die Türe sei zu gewesen, aber nicht ganz zu. - Auf Frage, was C.___ (im Zusammenhang mit dem angeblichen «Schimpfen») gesagt habe, antwortet A.A.___, sie wisse es nicht mehr. In der Einvernahme vom 28. April 2020 führte A.A.___ diesbezüglich – wie bereits festgehalten, nachdem sie zuerst ebenfalls gesagt hatte, sie wisse es nicht – aus, der Mann habe zu ihr gesagt «mer händ alli jetzt s'Schnäbeli zeigt, jetzt besch du dranne» und – nachdem sie nochmals gesagt habe, dass sie nicht wolle – «mou du muesch». - Bezogen auf das Schlafzimmer gab A.A.___ in der ersten Einvernahme an, sie (A.A.___) und B.B.___ hätten auf dem Bett gekniet, der Mann sei auf dem Bett gelegen. In der zweiten Einvernahme sagt sie diesbezüglich nun, C.___ sei auf dem Bett gelegen, sie (A.A.___) habe gekniet und B.B.___ sei im Schneidersitz gewesen. - Auf Frage, was sie zum Tatzeitpunkt getragen habe, sagte A.A.___ in der ersten Einvernahme aus, «die Hose, gloub ich», während sie auf ihre Leggings zeigte beziehungsweise blickte. In der zweiten Einvernahme gibt sie an, diejenigen Leggings getragen zu haben, die sie jetzt trage, wobei es sich aber nicht um jene Leggings handelt, welche sie bei der ersten Einvernahme getragen hatte. Auf Frage, was ihre Mutter gesagt habe, als sie (A.A.___) ihr davon erzählt habe, gibt A.A.___ zur Antwort, sie («Mami») habe gefragt, ob dies stimme, was sie (A.A.___) bestätigt habe. Als sie nach Hause gefahren seien, habe sie (A.A.___) ihrer Mutter dies erzählt, worauf die Mutter angehalten habe, umgekehrt sei und zur Polizei gegangen sei. Dies sei am Abend gewesen. Ihr Nachbar habe auf sie (A.A.___) aufgepasst. Ergänzend erzählt A.A.___ in der zweiten Einvernahme auch, dass die Mutter von B.B.___ dieser nie geglaubt habe, dass sie das «Schnäbeli» habe zeigen müssen. Unmittelbar nach dieser Aussage ergänzt A.A.___ von sich aus, dass ihr dies ihre Mutter («Mami») gesagt habe. 2.3.2 Aussagen der Privatklägerin B.B.___ 2.3.2.1 Einvernahme (Videobefragung) vom
29. April 2020 (AS 044 ff.) B.B.___ wurde am 29. April 2020 erstmals einvernommen. Dabei sagte sie – zusammengefasst – das Folgende aus: Auf Frage, wieso sie, B.B.___, heute bei der Polizei sei, gibt B.B.___ an, dies nicht zu wissen. Auf Nachfrage, mit wem sie wohne, antwortet B.B.___, dass sie nicht mehr in [Ort 2], sondern in [Ort 1] wohne. Dort wohne sie mit Mami und C.___. Auf Ausführung der Gesprächsführerin, wonach ihre Mutter erzählt habe, dass am Freitag A.A.___ bei ihr zu Besuch gewesen sei, und danach gefragt, was sie an diesem Tag mit A.A.___ gemacht habe, sagt B.B.___, dass sie zusammen gespielt hätten. Auf Frage, ob sie (B.B.___) denn zusammen mit A.A.___ und C.___ etwas gespielt habe, führt sie zuerst aus, C.___ sei arbeiten gegangen, worauf sie sagt, C.___ sei «deheime». Auf Frage, ob während des Besuchs von A.A.___ jemand gebadet oder geduscht habe, sagt B.B.___, sie sei nicht baden gegangen. Auf Frage ergänzt sie, C.___ sei auch nicht baden gegangen. Die Badi sei geschlossen. Auf Frage nach der Badewanne oder Dusche bei ihnen zuhause, sagt B.B.___, sie wisse es nicht. Auf Hinweis der Gesprächsführerin, dass A.A.___ ihr erzählt habe, dass einmal etwas mit einem «Schnäbi» gewesen sei, und danach gefragt, ob sie ihr darüber etwas erzählen könne, antwortet B.B.___, dass sie miteinander «Seich» gemacht hätten. C.___ habe nicht so hoch springen können. Auf nochmaligen Hinweis der Gesprächsführerin, A.A.___ habe ihr noch etwas gesagt vom «Schnäbi», und abermals danach gefragt, was sie (B.B.___) ihr darüber erzählen könne, fragt B.B.___: «Warum? Het A.A.___ öppis gseit dir?». Die Gesprächsführerin bestätigt dies. Nochmals danach gefragt, was sie, B.B.___, ihr zum «Schnäbi» oder «Schnäbeli» sagen könne, gibt B.B.___ zur Antwort: «Wott’s nid. Wott’s nid säge». Auf Nachfrage, was sie nicht sagen möchte, sagt B.B.___ «das ned vom Schnäbi». Auf Frage, was ein «Schnäbi» sei bzw. was man damit mache, sagt B.B.___, sie wisse es nicht. Gefragt, ob denn sie, B.B.___, auch ein «Schnäbi» habe, verneint sie. «Schnäbis» hätten Männer und Buben, Mädchen nicht. Auf Frage, ob sie das «Schnäbi» von C.___ schon einmal gesehen habe, verneint B.B.___ dies. Darauf angesprochen, sie (B.B.___) habe gesagt, sie habe «Mumu», und danach gefragt, ob C.___ ihre «Mumu» schon einmal gesehen habe, verneint B.B.___ dies ebenfalls (nonverbal). Auf Frage, was sie denn darüber sonst noch erzählen möchte, antwortet B.B.___: «De C.___ hed wöue mis Fudi aluege, aber d'B.B.___ keis Schnäbi. A.A.___ wott ned». Weiter sagt B.B.___, «de C.___ hed gseit das esch ned so schlemm, aber A.A.___ hed doch glich ned gseit sie wott ned, sie hed nei gseit, nei». Gefragt, was danach gewesen sei, sagt B.B.___, er habe zu A.A.___ gesagt «du muesch». Die Fragen, was danach gewesen sei bzw. was A.A.___ dann gemacht habe, beantwortet B.B.___ nicht. Nachdem B.B.___ gefragt wurde, ob sie nochmals erzählen könne bzw. was C.___ gemacht habe mit dem «Schnäbi», sagt B.B.___, sie wisse es nicht mehr. In der Folge sagt B.B.___, A.A.___ habe gesagt nein. Auf Frage, was danach gewesen sei, antwortet B.B.___ «het de C.___ gseit das esch ned so schlemm». Auf Frage, was nicht so schlimm sei, sagt B.B.___ « so aluege». Auf Frage, was sie, B.B.___, gemacht habe, sagt diese, sie habe nicht nein gesagt. Sie (B.B.___) habe es gewollt, A.A.___ habe nicht gewollt. Auf Frage, was denn B.B.___ gewollt habe, sagt diese «gärn zeige». Die Frage, ob B.B.___ gezeigt habe, bejaht diese. Auf Frage, was B.B.___ gezeigt habe, sagt diese: «Ich ha nüt gmachet » . Auf nochmalige Frage, was sie (B.B.___) gezeigt habe, antwortet B.B.___: «sis Mumu». Nach A.A.___ gefragt, sagt B.B.___: «Het ned wöue». Sie (A.A.___) habe auch nicht gezeigt. Die Frage, ob C.___ auch etwas gezeigt habe, bejaht B.B.___ zuerst (nonverbal), sagt dann «nei» und ergänzt auf nochmalige Frage, was C.___ gezeigt habe: «Sis Schnäbi». Auf Frage, wie C.___ dies gemacht habe, sagt B.B.___, er habe seine Hose und Unterhose ausgezogen und sei baden gegangen. Die Frage, in welchem Zimmer C.___ sein «Schnäbi» und B.B.___ ihre «Mumu» gezeigt hätten, beantwortet sie mit «bi sim, bi sim Zemmer». Dort habe es zwei Betten. Nachdem die Gesprächsführerin die Aussagen von B.B.___ zusammengefasst hat, namentlich, dass C.___ sein «Schnäbi» und B.B.___ ihre «Mumu» gezeigt hätten, dies im Zimmer von C.___, bestätigt B.B.___, dass dies stimme. Als die Gesprächsführerin (zusammenfassend) ergänzt, dass A.A.___ nicht habe zeigen wollen und C.___ darauf gesagt habe, es sei nicht so schlimm, unterbricht B.B.___ die Gesprächsführerin und sagt: «Aber A.A.___ hed doch glich wöue, A.A.___ hed au wöue, A.A.___ hed no einisch nei gseit, ganz vöu hed d'A.A.___ gseit nei nei nei nei nei». Die Nachfrage, ob A.A.___ ihre «Mumu» auch gezeigt habe, bejaht B.B.___. Als die Gesprächsführerin von B.B.___ wissen will, was sie zum fraglichen Zeitpunkt für Kleider trug, sagt B.B.___, dass sie eine Unterhose getragen habe. Auf die Frage, was sie (B.B.___) beim «Mumu»-Zeigen mit den Unterhosen gemacht habe, antwortet B.B.___ mit «weiss ich ned». Auf Frage, was B.B.___ und A.A.___ gemacht hätten zum «Mumu»-Zeigen, führt B.B.___ aus, dass C.___ hingeschaut habe und A.A.___ nicht gewollt habe. B.B.___ bejaht, dass dies im Zimmer von C.___ gewesen sei. Die Frage, ob C.___ das «Schn.i» zum ersten Mal gezeigt habe, bzw. ob sie das «Schnäbi» von C.___ schon einmal gesehen habe, beantwortet B.B.___ mit «mhm», will dazu auf entsprechende Nachfrage aber nicht mehr erzählen. Die Frage, ob B.B.___ das «Schnäbi» von C.___ zuvor schon einmal gesehen habe, bejaht B.B.___. Auf entsprechende Frage sagt B.B.___, dies sei jetzt gewesen. Die Frage, ob B.B.___ das «Schnäbi» von C.___ in [Ort 2] schon einmal gesehen habe, bestätigt B.B.___. Auf die Anschlussfrage, was C.___ damals mit seinem «Schnäbi» gemacht habe, antwortet B.B.___ zuerst, sie wisse es nicht. Auf Nachfrage, ob sie dies nicht wisse oder nicht erzählen wolle, gibt B.B.___ zur Antwort, sie wolle dies nicht erzählen. «Sösch esch mis Mami verruckt.» 2.3.2.2 Einvernahme (Videobefragung) vom
12. Mai 2020 (AS 070 ff.) Am 12. Mai 2020 wurde B.B.___ zum zweiten Mal einvernommen. Dabei machte sie jedoch zum fraglichen Tatgeschehen keine Aussagen mehr. 2.3.3 Aussagen des Beschuldigten 2.3.3.1 Einvernahme vom 6. Mai 2020 (AS 063 ff.) Der Beschuldigte wurde am 6. Mai 2020 erstmals einvernommen, wobei er im Wesentlichen folgende Aussagen machte: Er fange am Mittag an, als er gekommen sei. Er sei hereingekommen. Dann seien die Kinder bereits auf ihn zu gerannt und hätten mit ihm spielen wollen. Er habe gesagt, er müsse zuerst die Schuhe ausziehen und komme dann. Dann hätten sie auf dem Sofa eine Kissenschlacht gemacht, bevor sie zum Essen gegangen seien. Nach dem Essen sei er aufs WC gegangen. Dann hätten sie an der Türe gerüttelt, weil sie hereinkommen wollten. Dann habe er gesagt, er sei auf dem WC und komme danach wieder heraus. Er habe gehört, dass sie an der Tür etwas «umeniggele». Als er herausgekommen sei, habe er gesehen, dass sie die Hundeleine an den Türgriff gemacht und die Türe zuzogen hätten. Sie hätten wohl gedacht, er komme dann nicht heraus. Dann habe er die Tür aufgemacht und habe das gesehen. Sie seien dann lächelnd davongerannt und in B.B.___s Zimmer gegangen. Dann sei er in die Stube gegangen und habe sich auf das Sofa gelegt. Dort habe er noch geruht, bis er wieder arbeiten gegangen sei. Um 16.00 Uhr habe ihm seine Freundin geschrieben, dass Frau A.___ auch zu ihnen zum Nachtessen komme. Er habe ihr geschrieben, sie solle noch Steaks kaufen, weil sie nicht genug im Gefrierer hätten. Sie habe ihm dann geschrieben, dass sie dann selbst gehe und er in dieser Zeit baden solle. Sie habe mit dem Hund und zwei Kindern nicht gut einkaufen gehen können. Am Feierabend, um ca. 17.30 Uhr, sei er nach Hause gekommen. Er sei hereingekommen. Die Kinder seien auch wieder gekommen und hätten spielen wollen. Er habe ihnen gesagt, dass er kurz baden wolle. Danach könnten sie zusammen «Seich» machen. Dann habe er das Badewasser eingelassen und habe die Kleider bereitgelegt, um sie danach anzuziehen. Er sei dann ins Bad gegangen. Seine Freundin habe zu den Kindern gesagt, sie gehe jetzt einkaufen. Sie könnten Shawn das Schaf schauen. Wenn etwas sei, sei C.___ im Bad. Sie komme gleich wieder. Die Tür zum Badezimmer hätten sie einen kleinen Spalt offengelassen, damit er habe hören können, wenn mit den Kindern etwas gewesen wäre. Er sei dann im Bad gewesen und hätte den Vorhang zugezogen gehabt. Dann seien diese «Luscheibe» hereingekommen und hätten den Vorhang aufgerissen. Sie hätten gerufen: «Ha ha Schnäbi!» (AF) Beide hätten das gerufen. Er habe sie darauf hingewiesen, dass sie hinausgehen und den Film schauen sollen. Er komme ja bald. Dann habe er sich einschamponiert. Er sei untergetaucht und habe sich gewaschen. Plötzlich sei der Vorhang wieder aufgegangen. Dann hätten sie wieder gelacht «Ha ha ha». Er sei etwas lauter geworden und habe gerufen, sie sollten hinausgehen. Darauf habe A.A.___ gesagt: «Komm B.B.___, wir gehen hinaus. C.___ will baden.» Dann habe er sich angezogen. Als er herausgekommen sei, sei seine Freundin bereits wieder da gewesen. Danach hätten die Kinder gestürmt, sie wollten wieder auf den Spielplatz gehen. Darauf habe Frau B.___ gesagt, sie könne die Steaks auftauen. Sie könnten auf den Spielplatz gehen. Sie melde sich, wenn Frau A.___ Feierabend habe, damit sie wieder zurückgehen könnten. Sie seien dann hinuntergegangen und hätten auf den Spielplatz gehen wollen. B.B.___ habe begonnen zu weinen. Weil sie einen «Spriess» im Fuss gehabt habe. Er habe geklingelt und habe seinem Schatz gesagt, sie solle noch die Pinzette vom Balkon herunterwerfen. Als sie den «Spriess» draussen gehabt hätten, habe er die Pinzette ins Auto gelegt. Weil B.B.___ der Fuss wehgetan habe, habe er gesagt, sie würden auf den kleinen Spielplatz gehen und nicht auf den grossen. Der kleine Spielplatz sei beim [Schulhaus]. Dieser Spielplatz sei ca. 100 Meter von seiner Wohnung entfernt. Dann hätten sie dort gespielt. Er habe davon auch ein Video gemacht und habe es Frau B.___ geschickt. Dort sei noch ein Mann in der Hängematte gewesen. Dieser wohne dort und sei mit seinem Säugling dort gewesen. Dann seien noch einige Jugendliche mit Musik gekommen. Er habe dann zu den Kindern gesagt, sie würden in den [Park] gehen. Dort habe es noch so ein Ding, wo man sich drehen könne. Dort sei noch eine Familie mit einem Säugling gewesen. Die Kinder hätten sich dort ausgetobt. Dann habe sein Schatz geschrieben, sie sollten zurückkommen. Frau A.___ habe Feierabend. Wegen des Nachtessens. Die Kinder hätten nicht nach Hause gewollt. Sie hätten noch den Teich anschauen wollen, ob es noch Frösche darin habe. Leider habe es keine gehabt. Sie seien danach zurückgegangen. Als sie gekommen seien, sei Frau A.___ noch nicht da gewesen. Dann habe A.A.___ Mario Kart spielen wollen. Sie hätten gehen wollen. In dem Moment habe es geklingelt und Frau A.___ sei gekommen. Dann hätten sein Schatz und Frau A.___ entschieden, dass sie das Essen vorbereiten würden und sie in dieser Zeit Mario Kart spielen könnten. Sie seien ins Schlafzimmer gegangen. Die Türen seien überall offen gewesen, wegen des Hundes. Dieser kratze sonst. Die zwei Frauen seien zwei Meter daneben in der Küche gewesen und hätten das Essen vorbereitet. Er habe sich auf das Bett gesetzt, ganz an die Wand. A.A.___ sei links von ihm ganz vorne gesessen, damit sie am meisten sehe beim Spielen. B.B.___ sei dazwischen gesessen. Nach dem zweiten Spiel, welches sie fertig gemacht hätten, habe B.B.___ ihm die Dächlikappe weggenommen. Sie habe ihn mit A.A.___ ausgelacht, weil er fast keine Haare mehr habe auf dem Kopf. Diese habe er wegen der Schuppen abgeschnitten. Darauf habe er ihnen gesagt, diese würden wieder nachwachsen. Danach habe B.B.___ gesagt: «Ha ha Schnäbi gseh.» A.A.___ habe das Gleiche gesagt. Dann hätten sie «gigelet». Er habe darauf geantwortet: «Das hat ja jeder Bub.» A.A.___ habe darauf geantwortet, sie schaue gern «Schnäbi». Dann sei er entsetzt gewesen und habe gesagt: «Was?». Dann habe A.A.___ gesagt, sie habe G.___ immer die Hose heruntergezogen und habe das «Schnäbi» anschauen wollen. Aber sie habe ihrer Mami versprochen, dass sie das nicht mehr mache. Er habe ihr gesagt: «Ja, das macht man auch nicht.» Danach hätten sie noch die letzten zwei Spiele fertig gemacht. Darauf sei zum Essen gerufen worden. Nach dem Essen seien die Kinder schon früher gegangen. Sie hätten wieder mit ihm spielen wollen. Er habe ihnen gesagt, er sei noch am Essen. Sie sollten doch allein spielen gehen. Er komme danach. Dann hätten die Erwachsenen untereinander über Gott und die Welt geredet. [...] Nachher hätten die Kinder gerufen, er solle spielen kommen, worauf er gegangen sei. Sie hätten danach eine Kissenschlacht machen wollen. Er habe ihnen gesagt, er gehe wieder auf das Bett an die Wand, damit sie den Kopf nicht anstossen, wenn ein Kissen komme. A.A.___ sei links von ihm neben dem Bett gestanden. B.B.___ sei rechts von ihm gestanden. So hätten sie einander die Kissen zugeworfen. Im Verlauf des Spiels sei B.B.___ auf ihn gesprungen und habe ihn zwischen den Beinen getroffen. Er habe zu ihr gesagt: «B.B.___, das tut mir weh, pass doch auf!» Worauf sie wieder das Thema mit dem «Schnäbi» angesprochen und gesagt habe: «Ha ha Schnäbi gseh.» Dann habe ihn B.B.___ gefragt, ob A.A.___ auch ein «Schnäbi» habe. Dann habe A.A.___ gesagt: «B.B.___, ich habe doch kein Schnäbi.» Dann habe B.B.___ zu A.A.___ gesagt: «Darf ich das sehen?» Er habe darauf B.B.___ geantwortet: «Nein B.B.___, du hast das genau gleiche wie sie.» Dann habe B.B.___ gefragt: «Das genau gleiche?» Er habe gesagt «ja, das genau gleiche hast du auch». Darauf habe A.A.___ gesagt: «Das ist meines.» Er habe gesagt, sie habe recht. Dann hätten sie weiter Kissenschlacht gemacht. 15 Minuten später sei Frau A.___ hereingekommen. Sie habe nach Hause gehen wollen. A.A.___ habe gesagt, sie wolle nicht nach Hause. Sie wolle mit ihm und B.B.___ noch Kissenschlacht machen. Frau A.___ habe gesagt: «Ja, das darfst du noch. Ich gehe kurz mit dem Hund hinaus. Aber danach gehen wir nach Hause.» Danach sei Frau A.___ gekommen und habe nach Hause gehen wollen. A.A.___ habe immer noch nicht nach Hause gehen wollen. Erst als Frau A.___ gesagt habe, der Hund habe noch nichts gegessen, sie habe das Essen für den Hund vergessen, sei A.A.___ einverstanden gewesen, nach Hause zu gehen. Dann hätten sie B.B.___ ins Bett bringen wollen. Dann hätten sie gesagt: «Eigentlich solltest du noch baden. Aber es ist zu spät.» Worauf er seinem Schatz erzählt habe, dass diese «Luscheibe» ins Bad gekommen seien, als sie zum Einkaufen gegangen sei. Dann hätten Frau B.___ und er noch ferngesehen. B.B.___ sei am Schlafen gewesen. Dann habe sie sich bereit gemacht, weil sie um 23.00 Uhr habe arbeiten gehen müssen. Als sie hinaus gegangen sei, habe B.B.___ zu weinen begonnen, weil sie gehört habe, dass jemand gehe. Er habe ihr erklärt, dass Mami arbeiten gegangen sei und dass sie morgen am Mittag wieder da sei. Dann hätten sie noch schnell aufs WC gehen wollen, danach habe er sie auch wieder ins Bett gebracht. Danach sei er auch schlafen gegangen. Ca. 45 Minuten später, es sei schwierig einzuschätzen, wie lange es gegangen sei, habe es geklingelt. Er sei auf den Balkon schauen gegangen und habe gesehen, dass ein Polizeiauto unten gewesen sei. Er habe hinuntergerufen: «Wer ist da?» Er habe gedacht, es sei etwas Schlimmes passiert mit Frau B.___. Er habe gefragt, worum es gehe. Dann habe der Polizist gesagt, er müsse heraufkommen. Das könne man nicht unten besprechen. Dann habe er aufgedrückt. Er habe die Tür aufgemacht und habe bemerkt, dass er noch ein T-Shirt anziehen sollte. Er sei ins Zimmer gegangen und habe das T-Shirt angezogen. Die Polizisten hätten Hallo gerufen. Er habe gerufen, er komme grad, er ziehe nur noch schnell ein T-Shirt an. Dann habe der Polizist gefragt, ob sie sich irgendwo setzen könnten. Dann habe er gedacht, jetzt müsse etwas Schlimmes passiert sein. Dann habe er (Polizist) gesagt, es gehe um die Tochter von Frau A.___. Sie habe eine Aussage gemacht, betreffend den Abend, als sie bei ihnen gewesen sei. Er (Beschuldigter) habe den Polizisten darauf hingewiesen, es sei wegen des Bades. Sie sollten doch Frau B.___ anrufen. Sie wisse Bescheid. Worauf sie gesagt hätten, sie seien nicht hier, um Aussagen aufzunehmen. Sie seien hier, um B.B.___ abzuholen. Dann sei der eine durch die Wohnung gegangen. B.B.___ habe zu weinen begonnen, weil das Licht gebrannt habe. Er habe dem Polizisten gesagt, er solle warten. Dann habe er B.B.___ geholt. Sie habe immer noch geweint. Er (Beschuldigter) habe gesagt, es sei alles gut, Mami sei noch am Arbeiten. Er habe gesagt: «Schau B.B.___. Die Polizei ist hier. Sie kommen helfen, schauen, ob alles gut ist.» Dann habe er (Polizist) gesagt, Frau A.___ sei auch unten, ob sie heraufkommen dürfe. Worauf er (Beschuldigter) geantwortet habe, ja sicher könne sie heraufkommen. Dann habe der Polizist gefragt, ob er B.B.___ nicht etwas anziehen wolle, weil sie mitgehe. Er habe gesagt, ja. Sie seien ins Zimmer gegangen. Darauf sei Frau A.___ gekommen und habe gesagt: «B.B.___, du darfst heute bei A.A.___ schlafen.» Dann habe er ihr eine Hose anziehen wollen, welche leider zu klein gewesen seien. Dann habe Frau A.___ gesagt, sie habe genug Hosen zu Hause. Er habe gesagt nein, sie hätten genug Hosen. Er ziehe ihr jetzt eine Hose an. Dann habe er Frau A.___ gefragt, worum es gehe und ob sie nicht Frau B.___ angerufen habe. Sie wisse das wegen des Bades. Darauf habe sie geantwortet, es gehe nicht ums Bad, worauf er sie gefragt habe, worum es denn gehe. Sie habe es ihm nicht genau erklären können. Sie habe nur gesagt, er hätte etwas von A.A.___ verlangt, was sie nicht gewollt habe. Dann habe er nicht gewusst, worum es gehe. Er hätte gedacht, es gehe um das Bad. Darauf habe er Frau B.___ angerufen. Frau B.___ habe gesagt, sie wüsste auch nicht mehr. Sie hätte aber das Einverständnis gegeben, dass sie B.B.___ holen dürften. Sie würden alles morgen anschauen. Sie müsse jetzt arbeiten. Dann sei er auch wieder schlafen gegangen. 2.3.3.2 Einvernahme vom 19. Mai 2021 (AS 287 ff.) Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Aussagen, weshalb unter Verweis auf das Protokoll in den Akten grundsätzlich darauf verzichtet wird, diese vorliegend wiederzugeben. Im Zusammenhang mit dem Vorhalt bezüglich des Badezimmers gibt der Beschuldigte zu Protokoll (Kerngeschehen), es stimme, dass er ein Bad genommen habe. Auch, dass der Badevorhang 3/4 gezogen gewesen sei, sei richtig. Auch richtig sei, dass die beiden Mädchen ins Bad gekommen seien. Diese hätten dann ja auch den Badevorhang weggezogen. Aber, dass er sich dann «auf gebeugt» und den Mädchen sein Geschlechtsteil präsentiert haben solle, stimme nicht. Er wisse noch, dass er mit den Kindern geschimpft habe, als diese zum zweiten Mal ins Bad gekommen seien. Er habe diesen gesagt, dass sie wieder raus sollen und fernsehen sollten (AS 291). In Bezug auf den Vorhalt betreffend das Schlafzimmer sagt der Beschuldigte aus (Kerngeschehen), es habe sich niemand entblösst. Es sei so gewesen: B.B.___ habe dann A.A.___ gefragt, ob diese auch ein «Schnäbeli» habe. Man habe also darüber gesprochen, aber niemand habe etwas gezeigt. B.B.___ habe A.A.___ gefragt, ob sie auch ein «Schnäbeli» habe. B.B.___ habe das «Schnäbeli» von A.A.___ sehen wollen. A.A.___ habe nein gesagt. Er habe dann zu A.A.___ gesagt, sie müsse es nicht zeigen. A.A.___ habe noch gesagt, «das ist meins» und sie müsse es nicht zeigen, so wie sie es wohl gelernt hatte. Das sei gemeint gewesen mit diesem Satz «du muesch äs nid zeige». Er könne sagen, dass er damals eine Jeanshose mit Gurt getragen habe, weil er von draussen gekommen sei (AS 292). 2.3.3.3 Einvernahme vom 17. Januar 2023 (AS 493 ff.) Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte ein weiteres Mal befragt. Da die Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen mit seinen Schilderungen bei der Polizei übereinstimmen, kann wiederum grundsätzlich auf das Protokoll in den Akten verwiesen werden. Bezüglich des Vorhalts betreffend das Badezimmer führt der Beschuldigte aus (Kerngeschehen), er sei dann Baden gegangen und plötzlich seien die Kinder einfach reingekommen, er hätte nichts gemacht. Sie hätten gelacht, hätten den Vorhang aufgezogen und hätten «haha haha!» gemacht. Er habe sie rausgeschickt und habe gesagt, er käme nachher spielen. Er habe weiter gebadet und habe sich noch einschamponiert. Er sei untergetaucht, um abzuspülen, da seien sie wieder reingekommen und hätten wieder den Vorhang aufgezogen; dann habe er halt auch mit ihnen geschimpft und habe gesagt «hey, geht jetzt bitte raus, ich möchte jetzt gerne Baden». A.A.___ habe dann gesagt «komm B.B.___, C.___ möchte jetzt baden» und sie seien rausgegangen (AS 495). Im Zusammenhang mit dem Vorhalt bezüglich des Schlafzimmers gibt der Beschuldigte zu Protokoll (Kerngeschehen), die Kinder hätten dann plötzlich gesagt, «haha, wir haben Dich gesehen im Bad, Dein Schnäbi!». Er habe nur gesagt, «ja und, das hat ja jeder Junge». Und sie so «mmh» … Dann habe A.A.___ irgendwie etwas von G.___ erzählt; das sei ihm etwas komisch vorgekommen, er sei aber nicht gross darauf eingegangen und sie hätten weiter Mario Kart gespielt. Danach seien sie einmal zum Essen gerufen worden und seien rübergegangen, um zu essen (AS 495). Dann [nach dem Essen] hätten sie Kissenschlacht gemacht und hätten es lustig gehabt. Daraufhin sei B.B.___ ihm zwischen die Beine gestanden und er habe ihr gesagt, «au, B.B.___ pass auf, das tut mir weh». Sie habe dann «mmh» gesagt und habe wieder vom «Schnäbi» angefangen. Er habe gesagt «ja und jetzt, dann habt ihr es halt gesehen». Sie habe dann wissen wollen, ob A.A.___ auch ein «Schnäbi» habe. Er habe zu B.B.___ nein gesagt. Sie habe nochmals nachgefragt und A.A.___ habe gesagt «B.B.___, ich habe doch kein Schnäbi». Dann habe B.B.___ gesagt, sie wolle es sehen. Er habe gesagt, «nein B.B.___, das kannst Du nicht sehen». Sie habe wissen wollen, warum nicht, und er habe zu ihr gesagt: «Du hast genau das Gleiche wie A.A.___». Dann sei die Kissenschlacht weitergegangen und später einmal sei Frau A.___ reingekommen und habe nach Hause gehen wollen (AS 496). 2.3.3.4 Einvernahme vom 3. September 2024 (ASB 076 ff.) Anlässlich der Berufungsverhandlung gibt der Beschuldigte zu Protokoll, er sei baden und Frau B.___ währenddessen einkaufen gegangen. Die Kinder hätten TV geschaut und seien plötzlich zu ihm ins Badezimmer gekommen. Er habe ihnen gesagt, dass sie wieder rausgehen sollen. Danach habe er seine Haare schamponiert und die Augen zugemacht. Er habe nicht bemerkt, dass die Kinder ein zweites Mal reingekommen seien. Sie hätten angefangen zu lachen, deshalb habe er sie bemerkt. Er sei nach vorne gegangen und habe versucht, den Vorhang zu ziehen. Er habe mit ihnen geschimpft und gesagt, sie sollen ihn baden lassen, er würde dann schon spielen kommen. Dann seien sie rausgegangen. Auf die Frage, wer den Badevorhang zur Seite geschoben bzw. aufgemacht habe, gibt er zu Protokoll, der Vorhang sei ständig 3/4 zu gewesen. Er habe ihn dann ganz zuziehen wollen. Da er aber in der Badewanne gesessen sei, habe er ihn nicht wirklich greifen können. Der Vorhang sei dann so halbwegs zu gewesen. Dann habe er ihnen eben gesagt, dass sie rausgehen sollen. Die Frage, ob die Mädchen einmal etwas mit dem Badevorhang gemacht hätten, beantwortet der Beschuldigte mit «Nein». Auch die ausdrückliche Nachfrage, ob es also nie vorgekommen sei, dass die Mädchen den Badevorhang weiter aufgezogen hätten, beantwortet er mit «Nein. Die Mädchen haben den Vorhang nie angefasst». Damit konfrontiert, dass er im Vorverfahren ganz andere Aussagen gemacht habe, nämlich, dass die Mädchen den Vorhang aufgezogen und erst deswegen sein «Schnäbi» gesehen hätten, gibt er zu Protokoll, es sei 4 1/2 Jahre her, er könne sich halt nicht mehr an alles erinnern. Das mit dem Vorhang spiele ja eigentlich auch nicht so eine grosse Rolle. Er habe so viele Träume gehabt, weil ihn die Sache beschäftigt habe. Vielleicht habe er auch von dort gewisse Sachen. Auf die nochmalige Frage, ob er also auch nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden sei, nicht bestätigen könne, dass die Mädchen den Vorhang aufgemacht hätten, sagt der Beschuldigte aus: «Dann muss ich es halt anders formulieren. Ich bin mir nicht mehr sicher». Jedenfalls sei es so gewesen, dass die Mädchen sein Geschlechtsteil hätten sehen können, als sie ins Badezimmer gekommen seien, auch wenn der Vorhang 3/4 zu gewesen sei. Er habe dann ja aber Schaum «vordra» getan. Er wisse, dass er den Vorhang mal gezogen habe. Aber «wann, wie, was» könne er nicht mehr sagen. Auf entsprechende Frage sagt er aus, die Mädchen seien neben der Badewanne gestanden, auf welcher Höhe genau könne er nicht mehr sagen. Konfrontiert mit dem Schlafzimmervorfall gibt der Beschuldigte zu Protokoll, das sei nie vorgefallen. Sie hätten Kissenschlacht gemacht und Mario Kart gespielt. Bei der Kissenschlacht sei ihm B.B.___ zwischen die Beine «gumpet», das habe ihm sehr weh getan. Die Mädchen hätten gelacht, woraufhin er ihnen gesagt habe, das tue weh, da lache man nicht. B.B.___ habe dann gefragt, ob A.A.___ auch männlich sei. Er habe verneint und gesagt «Sie hat das Gleiche wie du». Das sei das Einzige, was vorgefallen sei. Dann hätten sie weitergespielt. Auf die Frage, ob er sich erinnern könne, ob man im Schlafzimmer nur einmal oder mehrfach über «Schnäbi» gesprochen habe, gibt er zur Antwort, es sei zu lange her, er wisse es nicht, zweimal glaube er aber weniger. Danach gefragt, gibt der Beschuldigte an, es sei konkret das Wort «Schnäbeli» gebraucht worden, B.B.___ habe gefragt, ob A.A.___ auch ein «Schnäbeli» habe. Auf entsprechende Frage führt er weiter aus, die beiden Frauen seien direkt nebenan in der Küche gewesen. Er wisse aber nicht, ob die Frauen gehört hätten, dass er mit den Mädchen über «Schnäbeli» gesprochen habe. Jedenfalls sei niemand von ihnen ins Zimmer gekommen, als sie dieses Thema gehabt hätten. Auf die Frage, wieso er den Frauen nichts davon erzählt habe, obwohl er ja betont sensibilisiert gewesen sei wegen der ganzen Vorgeschichte, führt der Beschuldigte aus, er habe Frau B.___ vom Badezimmer erzählt. Im Schlafzimmer sei nichts vorgefallen, deshalb habe er nicht das Gefühl gehabt, etwas berichten zu müssen. B.B.___ habe ja nur diese Frage gestellt und er habe ihr eine Antwort gegeben. Konfrontiert damit, wie er sich die Belastungen durch die beiden Mädchen erklären könne, gibt der Beschuldigte zu Protokoll, als Frau A.___ (heute Frau […]) B.B.___ an jenem Abend holen gekommen sei, sei sie extrem aufgebracht gewesen. Er habe kein Gespräch mit ihr führen können. Wenn sie natürlich so impulsiv gewesen sei und noch die falschen Fragen gestellt habe, könne er sich gut vorstellen, dass dann in dem ganzen Tumult so etwas daraus entstanden sei. Auf die Frage, ob B.B.___ denn aus seiner Sicht mit vier Jahren intellektuell in der Lage gewesen sei, solche Aussagen aufzunehmen, über mehrere Tage abzuspeichern und dann Tage später selbstständig und zuverlässig so wiederzugeben, antwortet der Beschuldigte: «Sie war erst vier. Sie brachte die genau gleichen Aussagen. Es war nicht ihr Wortschatz». Die Frage, wie sein Verhältnis zu B.B.___ sei, beantwortet er mit «tiptop», sie kämen gut miteinander aus und würden auch viel zusammen unternehmen. Sie sage ihm Papi 2, er sei sozusagen ihre Hauptbezugsperson. Auf die Frage, ob A.A.___ noch etwas von einem G.___ erzählt habe, sagt der Beschuldigte zuerst aus, er könne sich nicht mehr genau erinnern bzw. sei sich nicht sicher, um was es genau gegangen sei. Damit konfrontiert, er habe vor der Erstinstanz ausgesagt, A.A.___ habe gesagt, sie müsse «Schnäbeli» von einem G.___ schauen, sagt er aus, A.A.___ habe erzählt, sie habe schon mal das «Schnäbi» von G.___ gesehen. Aus dem Spiel heraus sei mal kurz etwas wegen «Hose abezieh» gewesen, dann sei A.A.___ eben darauf gekommen, dass sie G.___ auch die Hose runtergezogen und sein «Schnäbeli» gesehen habe. Er habe ihr daraufhin erklärt, dass man dies nicht mache, also «d Hose abezieh». Auf die Frage, wieso er diesen Vorfall nicht der Kindsmutter weitergeleitet habe, sagt er aus, sie selbst habe ihnen dies vorher schon mal erzählt, also, dass ihre Tochter aus dem Spiel heraus ab und zu bei G.___ die Hose runtergezogen habe. Dies sei aber ca. acht bis neun Jahre her. Auf Nachfrage, vorhin habe er nichts von «Hose abezieh» erzählt, ob er dies noch genauer ausführen könne, gibt der Beschuldigte zu Protokoll, dies sei «im Tumult inne» anlässlich der Kissenschlacht gewesen. Er wisse nicht mehr genau, wer wem die Hose habe runterziehen wollen. Er wisse noch, dass die Mädchen dies gewollt hätten, aber es habe niemand einem anderen die Hose runtergezogen. Auf nochmalige Nachfrage gibt er an, die Mädchen hätten wahrscheinlich ihm die Hose runterziehen wollen, er sei sich aber nicht sicher. Er wisse nur, dass etwas mit «Hose abezieh» gewesen sei, weil A.A.___ dann eben auf das Thema mit G.___ gekommen sei. Er habe sie dann belehrt und gesagt, dass sie einander nicht die Hose runterziehen würden. Niemand habe die Hose unten gehabt, daran könne er sich erinnern. 2.3.4 Aussagen weiterer Personen Hinsichtlich der Aussagen weiterer Personen (F.B.___ [AS 030 ff. und 502 ff.], E.A.___ bzw. […] [AS 037 ff. und 483 ff.] und H.___ [AS 089 ff.]) wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen, sofern nicht im Rahmen der Beweiswürdigung näher darauf eingegangen wird. 2.4 Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt 2.4.1 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin A.A.___ 2.4.1.1 Aussagetüchtigkeit Vorab ist festzuhalten, dass bei Kindern im Allgemeinen davon ausgegangen wird, dass sie ab vier Jahren dazu in der Lage sind, ein Erlebnis, das sie beeindruckt und womöglich körperlich betroffen hat, im Wesentlichen verständlich zu schildern. Die Aussagetüchtigkeit ist bei Kindern damit in der Regel ab dem Alter von ca. vier bis fünf Jahren erfüllt, wobei eine individuelle Analyse der Aussagetüchtigkeit im Einzelfall notwendig ist (Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, a.a.O., S. 55). Die Aussagetüchtigkeit der zum Befragungszeitpunkt siebenjährigen A.A.___ ist insofern zu bejahen, Hinweise auf kognitive oder andere Beeinträchtigungen liegen nicht vor. 2.4.1.2 Aussageentstehung und Aussageentwicklung 2.4.1.2.1 Im Weiteren ist vorab zu prüfen, ob die Privatklägerin A.A.___ allenfalls beeinflusst worden ist oder bei ihren Aussagen andere Erlebnisse auf den Beschuldigten übertragen hat. Für Letzteres gibt es keinerlei Anhaltspunkte, zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass A.A.___ das dem Beschuldigten Vorgeworfene (oder Ähnliches) zuvor schon erlebt hätte. 2.4.1.2.2 Was die Entstehungsgeschichte der Erstaussage der Privatklägerin A.A.___ anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: 2.4.1.2.2.1 Wie bereits dargelegt, sagte A.A.___ in ihrer zweiten Einvernahme (AS 077 ff.) auf die Frage, was ihre Mutter gesagt habe, als sie, A.A.___, ihr davon erzählt habe, ihre Mutter habe gefragt, ob dies stimme, was sie (A.A.___) bestätigt habe. Als sie nach Hause gefahren seien, habe sie dies ihrer Mutter erzählt, worauf ihre Mutter angehalten habe, umgekehrt sei und zur Polizei gegangen sei. Dies sei am Abend gewesen. Ihr Nachbar habe auf sie (A.A.___) aufgepasst. 2.4.1.2.2.2 Die Mutter von A.A.___, E.A.___ (vormals E.A.___), meldete sich am 24. April 2020 um 22.02 Uhr persönlich beim Polizeiposten Olten, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen unter Ziffer I./1. hiervor verwiesen werden kann. In ihrer Einvernahme vom 25. April 2020 gab E.A.___ in diesem Zusammenhang zusammengefasst zu Protokoll (AS 038 f.), sie hätten sich verabschiedet und seien ins Auto gegangen. Kaum sei sie (E.A.___) im Auto gewesen, habe A.A.___ zu ihr gesagt: «Mami, ich habe eine gute und eine schlechte Nachricht.» A.A.___ habe weiter gefragt, welche Nachricht sie (E.A.___) zuerst hören wolle, worauf sie (E.A.___) gesagt habe, sie wolle zuerst die schlechte hören. A.A.___ habe dann aber gesagt: «Nein, ich erzähle dir zuerst die gute Nachricht». Dann habe sie (A.A.___) ihr die gute Nachricht erzählt, sie (E.A.___) habe diese aber vergessen. Es sei glaublich wirklich etwas Schönes gewesen, sie seien Steine suchen gegangen oder sowas. Dann sei sie (A.A.___) ruhig gewesen und sie (E.A.___) habe A.A.___ nach der schlechten Nachricht gefragt. Zu diesem Zeitpunkt sei sie schon fast beim [Kreisel] in [Ort 1] gewesen. Da habe A.A.___ zu ihr gesagt, sie habe «Schnäbi» schauen müssen. Sie (E.A.___) habe gefragt «was?». A.A.___ habe gesagt: «Ja, ich musste «Schnäbi» anschauen und wir mussten unsere «Schnäbis» auch zeigen». Da sei sie (E.A.___) bei der [Bank] rausgefahren, habe angehalten und habe nochmals danach gefragt. Sie (E.A.___) habe zu A.A.___ gesagt, sie (A.A.___) müsse ihr dies nochmals ganz genau erzählen. Dann habe A.A.___ zu ihr nur gesagt «aber Mami», sie (E.A.___) habe fast geweint, habe dies aber nicht zeigen wollen. Sie habe A.A.___ dann gefragt, ob sie (A.A.___) das habe zeigen müssen. A.A.___ habe gesagt «ja». Und ihre (E.A.___) Frage, ob B.B.___ auch habe zeigen müssen, habe A.A.___ auch bejaht. Dann habe sie (E.A.___) gefragt, ob er sie (A.A.___) angefasst habe. A.A.___ habe dies verneint. Sie (E.A.___) habe sie zwei, drei Mal gefragt, ob er sie angefasst habe, A.A.___ habe immer «nein» gesagt. Sie (E.A.___) habe aber vergessen zu fragen, ob sie (A.A.___) ihn habe anfassen müssen. Ihr (E.A.___) sei wichtig gewesen, dass er A.A.___ nicht angefasst habe. Die Gegenfrage sei ihr erst viel später, nach der Meldung bei der Polizei, eingefallen, da habe sie A.A.___ aber nicht mehr danach gefragt. Die Polizei habe ihr gesagt, sie (E.A.___) solle nicht mehr mit A.A.___ darüber sprechen. Wie bereits unter Ziffer I./3. hiervor festgehalten, meldete sich E.A.___ tags darauf (am 26. April 2020) um 21.40 Uhr telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei. Dabei erklärte sie, A.A.___ habe ihr erzählt, C.___ hätte sie am Oberschenkel angefasst, nachdem sie die Hosen heruntergelassen habe. Anschliessend habe er ihre Beine auseinander gedrückt. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 17. Januar 2023 führte E.A.___ zusammengefasst aus (AS 485), auf dem Heimweg – sie habe noch nicht einmal den Schlüssel ins Auto stecken können
– habe A.A.___ zu ihr gesagt: «Mami, ich habe eine gute und eine schlechte Nachricht. Welche willst Du zuerst hören?». Sie (E.A.___) habe gesagt, dann solle sie mal mit der schlechten Nachricht anfangen, aber A.A.___ habe gesagt: «Nein, zuerst die Gute». Also hätten sie sich ins Auto gesetzt und seien gefahren. Beim [Verkaufsladen] [Ort 1] habe sie (A.A.___) dann gesagt, die schlechte Nachricht sei, dass sie Schnäbi habe zeigen und schauen müssen. E.A.___: «Und ich so, was?!» Sie (E.A.___) sei rausgefahren und habe zu ihr (A.A.___) gesagt: «Sag mir das nochmal». Also habe A.A.___ es nochmals gesagt. Sie (E.A.___) habe sie angeschaut und gefragt, ob er sie angefasst habe. A.A.___ habe verneint. Sie (E.A.___) habe sie drei Mal gefragt. Auf Frage des Amtsgerichtspräsidenten, ob A.A.___ ihr in Bezug auf deren Aussage im Auto, wonach sie Schnäbi habe zeigen und schauen müssen, noch etwas Genaueres gesagt habe, bevor sie (E.A.___) zur Polizei gegangen sei, oder ob sie (E.A.___) allenfalls nachgefragt habe, sagte diese aus, sie wisse es wirklich nicht mehr ganz genau. Sie (E.A.___) könne nur sagen, was sie noch wisse – sie wisse aber nicht, ob es vorher oder nachher gewesen sei –, dass A.A.___ ihr gesagt habe, sie habe es schon einmal gesehen, also am gleichen Abend in dieser Badewanne. Er sei baden gegangen und F.B.___ sei, glaube sie, einkaufen gegangen. A.A.___ und B.B.___ seien immer wieder ins Bad reingegangen und irgendwann habe A.A.___ dann selbst gesagt: «Komm B.B.___, wir gehen raus». 2.4.1.2.2.3 Die Situation im Auto am 24. April 2020, als A.A.___ ihrer Mutter erzählte, sie habe «Schnäbi» anschauen und zeigen müssen, kann nach dem Gesagten als Geburtsstunde ihrer Aussage bezeichnet werden. Dabei ist vorab zu konstatieren, dass die Schilderung der damals siebenjährigen A.A.___ mit den Darstellungen ihrer Mutter im Wesentlichen übereinstimmen. E.A.___ wurde bereits am 25. April 2020 befragt und gab dort zu Protokoll, dass ihr die Polizei gesagt habe, dass sie mit ihrer Tochter nicht mehr darüber sprechen solle. Vor dem Amtsgericht von Olten-Gösgen sagte sie aus, sie habe nicht nachgefragt, was A.A.___ genau damit gemeint habe, als diese gesagt habe, sie hätte «Schnäbi» zeigen müssen (AS 486, Z. 114 ff.). Im Weiteren führte E.A.___ aus, sie habe an diesem Abend (und auch später oder am nächsten Morgen) mit den Mädchen nicht mehr über den Vorfall gesprochen (AS 487, Z. 142 ff., 152 ff., 177 ff. und 184 ff.). Die Polizei habe ihr auch gesagt, dass sie mit A.A.___ besser nicht darüber reden solle, weil diese ja auch noch aussagen müsse (AS 487, Z. 177 ff.). Sie habe vor der zweiten Video-Befragung ihrer Tochter nicht gewusst, was diese bei der ersten Video-Befragung ausgesagt habe. Sie wisse es bis heute nicht. Auch Frau I.___ von der Opferhilfe habe ihr gesagt, sie solle A.A.___ nicht darauf ansprechen, damit diese es vergessen könne. Später habe sie A.A.___ dann gefragt, was dort gewesen sei. Sie (A.A.___) habe es ihr noch einmal so erzählt. Sie habe ein Computerspiel spielen wollen und habe es zeigen müssen. Sie wisse einfach, dass A.A.___ nochmals wiederholt habe, was A.A.___ ihr damals erzählt hätte (AS 488, Z. 190 ff.). Gestützt auf die Aussagen von A.A.___ und ihrer Mutter E.A.___, die ihre Tochter A.A.___ nach eigenen Angaben mehrfach fragte, ob der Beschuldigte sie berührt habe, was A.A.___ immer verneint habe, kann davon ausgegangen werden, dass es am 24. April 2020 zu keinen Berührungen (im Genitalbereich) von A.A.___ durch den Beschuldigten gekommen ist. Dass E.A.___ am 26. April 2020 gegenüber der Alarmzentrale der Polizei telefonisch erklärte, A.A.___ habe ihr erzählt, der Beschuldigte hätte sie am Oberschenkel angefasst, nachdem sie die Hosen heruntergelassen habe, und er habe ihre Beine auseinandergedrückt, lässt vor diesem Hintergrund aufhorchen und impliziert, dass E.A.___ – offenbar gegen den ausdrücklichen Rat der Polizei – zwischen ihrer Einvernahme am 25. April 2020 und dem Zeitpunkt der Meldung am 26. April 2020 um 21.40 Uhr mit ihrer Tochter über den Vorfall gesprochen haben dürfte. Entscheidend ist diesbezüglich indes, dass A.A.___ weder in der ersten noch in der zweiten Einvernahme – beide Befragungen fanden nach der fraglichen Meldung vom 26. April 2020 statt – je ausgesagt hat, der Beschuldigte hätte sie am Oberschenkel angefasst bzw. ihre Beine auseinandergedrückt. Vielmehr gab A.A.___ mehrfach zu Protokoll, der Beschuldigte habe bei ihrem «Schnäbeli» bzw. bei jenem von B.B.___ nichts gemacht. Wäre A.A.___ durch ihre Mutter entsprechend beeinflusst worden, bevor sie am 28. April 2020 bzw. 15. Mai 2020 durch die Polizei befragt wurde, hätte sie dort andere Aussagen gemacht und den Beschuldigten weitergehend belastet. Ein Suggestionseffekt ist nicht ersichtlich. Die zweite Einvernahme beinhaltet eine Aussage von A.A.___, die diese von einer Drittperson übernommen haben muss. So sagte A.A.___ aus, die Mutter von B.B.___ habe dieser nie geglaubt, dass sie das «Schnäbeli» habe zeigen müssen. Interessanterweise schob A.A.___ indes unmittelbar nach dieser Aussage freimütig, spontan und von sich aus nach, dass ihr dies ihre Mutter («Mami») gesagt habe. Dies zeigt, dass A.A.___ bei ihren Schilderungen zwischen ihren eigenen Wahrnehmungen und dem von Drittpersonen Gesagten unterschieden hat. Anzeichen einer tatsächlich erfolgten Beeinflussung der Privatklägerin durch ihre Mutter liegen keine vor. Eine Suggestion kann daher nahezu ausgeschlossen werden. 2.4.1.2.3 Hinsichtlich der Aussageentwicklung kann festgestellt werden, dass sich die Aussagen von A.A.___
– bezogen auf den Kernsachverhalt – im Verlauf (Vergleich der ersten zur zweiten Einvernahme) kaum verändert haben, sondern im Gegenteil sehr konstant blieben. Dies spricht gegen das Vorliegen von suggestiven Bedingungen. Eine Aggravation ist nicht zu erkennen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe des Verfahrens sind keine auszumachen. Ebenfalls nicht erkennbar ist ein Belastungseifer. So verneinte die Privatklägerin beispielsweise stets – trotz mehrfacher Nachfrage ihrer Mutter –, dass der Beschuldigte sie angefasst habe. Er habe auch B.B.___ nicht angefasst und habe auch selber an seinem «Schnäbeli» nichts gemacht. Zudem schilderte A.A.___ zunächst von sich aus lediglich den Vorfall im Schlafzimmer, nicht jedoch auch denjenigen im Badezimmer. Im Weiteren gab sie beispielsweise zu Protokoll, der Beschuldigte habe sein «Schnäbeli» nur kurz («schnell») gezeigt. Und auch ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist nicht ersichtlich. A.A.___ hatte grundsätzlich ein gutes Verhältnis zum Beschuldigten (er war und ist der Lebenspartner einer damals sehr engen Freundin ihrer Mutter) und hatte keinen Grund, ihn falsch zu belasten (der Beschuldigte spielte viel mit A.A.___ und genoss das volle Vertrauen ihrer Mutter, A.A.___ spielte auch oft und gerne mit B.B.___). 2.4.1.3 Aussagequalität Die Aussagen von A.A.___ sind sehr konstant, recht detailliert, logisch konsistent bzw. in sich schlüssig, individuell geprägt, plausibel und im Kerngeschehen widerspruchsfrei. A.A.___ erzählte über weite Teile frei, was sie am Tattag (24. April 2020), den sie im Haushalt von F.B.___ und C.___ verbrachte, erlebt hat. Sie schilderte den Ablauf der beiden Vorfälle im Schlafzimmer und im Badezimmer (Kerngeschehen) in beiden Einvernahmen im Wesentlichen identisch, wobei auffällt, dass sie von sich aus zunächst lediglich den Vorfall im Schlafzimmer schilderte, während sie von demjenigen im Badezimmer erst im Rahmen der Ergänzungsfragen berichtete. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, stimmt dies jedoch einerseits mit der Schilderung gegenüber ihrer Mutter auf dem Heimweg überein, und lässt sich andererseits ohne Weiteres damit erklären, dass A.A.___ offenbar in erster Linie das Erlebnis im Schlafzimmer beschäftigte, was nicht überraschen kann, zumal sie dort nicht bloss die Genitalien des Beschuldigten anschauen, sondern – entgegen ihrem ausdrücklich geäusserten Willen – auch ihre eigenen Genitalien zeigen musste. Die Schilderungen sind teilweise ungeordnet sprunghaft und nicht chronologisch, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird. Die Privatklägerin gab sowohl betreffend das Kerngeschehen als auch bezüglich der Nebenumstände mehrfach die gleichen Details wieder (beispielsweise: A.A.___ differenzierte, wer wie weit die Hosen runtergezogen habe), wobei sie auch Einzelheiten erwähnte, welche als nebensächlich erscheinen und für das Kerngeschehen kaum von Relevanz sind (beispielsweise: Sie hätten «Fischli» angeschaut, sie hätten ein grosses Aquarium; im Schlafzimmer habe es Dekoration, einen grossen TV [vor dem Bett] und eine Fernbedienung gehabt; B.B.___ habe mit ihrem Rössli gespielt, welches Mami ihr gekauft habe). Gleichzeitig sind ausgefallene Einzelheiten bezüglich des Kerngeschehens auszumachen (beispielsweise: Sie habe die Hände vor die Augen gehalten – als sie diese wieder weggenommen habe, habe der Beschuldigte das «Schnäbi» gezeigt). Die Aussagen von A.A.___ wirken keineswegs eingeübt und stereotyp. Sie räumte mehrfach Erinnerungslücken und auch Unsicherheiten bei ihren Aussagen ein bzw. korrigierte die eigene Aussage (beispielsweise: A.A.___ hielt korrigierend fest, zuerst habe sich die Situation im Badezimmer ereignet, danach jene im Schlafzimmer). Einige ihrer Aussagen weisen räumlich-zeitliche Verknüpfungen auf (beispielsweise: Sie sei am Tattag zum ersten Mal in der neuen Wohnung von B.B.___ gewesen [F.B.___ hat dies in ihrer Einvernahme vom 25. April 2020 bestätigt, AS 034]). Auch Interaktionsschilderungen (beispielsweise: Der Beschuldigte habe gesagt, sie solle die Beine ein bisschen auseinander machen, sie habe es ein bisschen gemacht, er habe es aber nicht gemerkt, dass sie schon wieder zurück gegangen sei; B.B.___ habe dann gesagt, «me gseht dis Schnäbi», woraufhin der Beschuldigte es mit Schaum abgedeckt und gesagt habe, dass man es jetzt nicht mehr sehen würde) und die Wiedergabe von Gesprächen (beispielsweise: Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt «mer händ alli jetzt s'Schnäbeli zeigt, jetzt besch du dranne». Sie habe daraufhin nochmals gesagt, dass sie nicht wolle, worauf der Mann zu ihr gesagt habe «mou du muesch») sind auszumachen. Die Aussagen der Privatklägerin weisen mithin zahlreiche Realkennzeichen auf. A.A.___ schilderte auch Gefühle bzw. eigene psychische Vorgänge (beispielsweise: Es sei ihr dabei nicht so wohl gewesen). Zudem untermauerte sie ihre Schilderungen mehrfach durch entsprechende Bewegungen bzw. Gestik (beispielsweise: A.A.___ zeigte bezüglich des Vorfalls im Badezimmer anlässlich beider Videoeinvernahmen vor, wie der Beschuldigte sein Becken aus dem Wasser gehoben habe, um seinen Penis zu zeigen). Die Privatklägerin differenzierte insofern klar zwischen dem Vorfall im Badezimmer einerseits und jenem im Schlafzimmer andererseits, als dass sie schilderte, der Beschuldigte habe sein «Schnäbeli» im Schlafzimmer nur kurz gezeigt, aber länger als in der Badewanne, und er habe das «Schnäbeli» im Schlafzimmer in der Hand gehalten, was in der Badewanne nicht der Fall gewesen sei. Die Aussagen von A.A.___ weisen demzufolge angesichts ihres jungen Alters eine hohe Qualität auf. 2.4.1.4 Zwischenfazit Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Aussagen von A.A.___ eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweisen, wobei bei einer erfundenen Geschichte eines (sexuell völlig unerfahrenen) Kindes kaum derart viele Realkennzeichen in solcher Qualität zu erwarten wären. Es scheint ausgeschlossen, dass die Privatklägerin als zum Zeitpunkt der Aussagen siebenjähriges Mädchen unter den gegebenen Umständen solch spezifische, detaillierte und authentische Aussagen hätte machen können, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basierten. Vielmehr muss A.A.___ das von ihr Geschilderte so erlebt haben. A.A.___ machte zahlreiche Aussagen, die ein «Opfer», welches jemanden zu Unrecht beschuldigen will, nicht machen würde. Im Gegensatz zu so einem «Opfer», welches schnell auf den Punkt kommen würde, schilderte A.A.___ nicht nur den Kernsachverhalt, sondern insbesondere auch die Zeit vor der Tat (Rahmengeschehen) detailliert. Belastungen erfolgten teilweise erst auf Ergänzungsfragen hin. Die Aussagen der Privatklägerin A.A.___ sind als glaubhaft zu bezeichnen. Dass einzelne Aussagen in der zweiten Einvernahme von jenen in der ersten Einvernahme abweichen, wobei diesbezüglich auf Ziffer IV./2.3.1.2 hiervor verwiesen werden kann, ändert daran nichts: - Wo sich die Mutter von B.B.___ befand, während A.A.___ zusammen mit B.B.___ und dem Beschuldigten im Schlafzimmer am Spielen war (A.A.___ sagte diesbezüglich zuerst aus, F.B.___ sei in der Küche gewesen, gab dann aber an, F.B.___ sei [auf der Couch] am Fernsehen gewesen; in der zweiten Einvernahme sagte A.A.___ zuerst aus, die Mutter von B.B.___ sei einkaufen gegangen, gab dann jedoch wiederum an, die Mutter von B.B.___ sei in der Küche gewesen), kann offenbleiben, wobei gestützt auf die Aussagen von F.B.___ davon ausgegangen werden kann, dass diese zum fraglichen Zeitpunkt zuhause und zumindest teilweise in der Küche war («Ich machte alles bereit»), zwischendurch – sowohl vor als auch nach dem Nachtessen
– zusammen mit E.A.___, der Mutter von A.A.___, aber auch auf den Balkon ging und dort rauchte. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass A.A.___, als sie mit B.B.___ und dem Beschuldigten im Schlafzimmer am Spielen (Playstation) war, dem Standort von F.B.___, die sich ja unbestrittenermassen ausserhalb des Schlafzimmers befunden hatte, kaum grosse Beachtung geschenkt haben dürfte, wobei F.B.___ ihren genauen Standort im Verlaufe der Zeit auch mehrfach verändert haben dürfte. - Ebenfalls unbestritten ist, dass die Türe zum Schlafzimmer offen war (A.A.___ sagte aus, sie sei «nicht ganz zu» gewesen), was auch F.B.___ so ausgesagt hat. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass selbst nach Darstellung des Beschuldigten zwischen ihm und den beiden Mädchen im Schlafzimmer mehrfach über «Schnäbi» gesprochen wurde. Diesbezüglich muss davon ausgegangen werden, dass dies die beiden in der Wohnung anwesenden Frauen (F.B.___ und E.A.___), die sich – wie bereits ausgeführt – auch mehrfach auf den Balkon begaben, gerade nicht gehört bzw. mitgekriegt hatten, zumal keinerlei Aussagen in diese Richtung gemacht wurden, E.A.___ von den Schilderungen ihrer Tochter überrascht war und die beiden Mütter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit am fraglichen Abend auch unverzüglich im Schlafzimmer nachgeschaut hätten, hätten sie den Beschuldigten mit den beiden Mädchen dort über «Schnäbi» sprechen gehört. - Wenn A.A.___ in Bezug auf Einzelheiten teilweise antwortete, sie wisse es nicht (mehr), während sie zuvor (oder auch danach) dazu entsprechende Ausführungen machte (beispielsweise betreffend das «Schimpfen» des Beschuldigten), oder sie Details leicht anders schilderte (in der ersten Einvernahme: Sie und B.B.___ hätten auf dem Bett gekniet, der Mann sei auf dem Bett gelegen; in der zweiten Einvernahme: C.___ sei auf dem Bett gelegen, sie habe gekniet und B.B.___ sei im Schneidersitz gewesen), kann dies ohne Weiteres mit ihrem kindlichen Alter erklärt werden und spricht keineswegs gegen eine Erlebnisgrundlage. Diese (geringen) Abweichungen sind erstens nicht entscheidend und vermögen zweitens die übrigen, grösstenteils gleichlautenden und überaus glaubhaften Schilderungen nicht in Zweifel zu ziehen. - Wenn A.A.___ in beiden Einvernahmen sagte, sie habe zum Tatzeitpunkt diejenige Hose getragen, die sie während der jeweiligen Einvernahme trug (Leggings), wobei es sich dabei indes um unterschiedliche Hosen handelte, ist diesbezüglich vorab festzuhalten, dass A.A.___ in der ersten Einvernahme offensichtlich nicht ganz sicher war («die Hose, gloub ich »). Abgesehen davon ist es alles andere als überraschend, dass ein siebenjähriges Mädchen im Nachhinein nicht mehr zuverlässig sagen kann, welche Hose sie Tage zuvor getragen hatte, zumal A.A.___ am Tattag v.a. negativ beeindruckte, dass sie das «Schnäbi» des Beschuldigten anschauen und – gegen ihren Willen – auch ihre Genitalien zeigen musste, während die Hose von A.A.___ kaum eine Rolle spielte. Denkbar ist schliesslich auch, dass A.A.___ mit ihrem jeweiligen Verweis auf die aktuell getragene Hose (Leggings) aussagen wollte, sie habe zum Tatzeitpunkt Leggings getragen. Der Sinn hinter der Frage dürfte sie so oder anders nicht verstanden haben. 2.4.2 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin B.B.___ Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, gestaltet sich die Würdigung der Aussagen von B.B.___ als schwierig, zumal die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Befragung erst vier Jahre alt war, über einen begrenzten Wortschatz verfügte und aufgrund ihres damaligen Entwicklungsstandes noch nicht in der Lage war, Geschehnisse detailliert und chronologisch zu schildern. Gleichwohl sind die wenigen und verhältnismässig kurzen Aussagen von B.B.___ mit der Vorinstanz durchaus als aussagekräftig zu bezeichnen. So sagte B.B.___ – wie bereits unter Ziffer IV./2.3.2.1 hiervor festgehalten – u.a. aus: «De C.___ hed wöue mis Fudi aluege, aber d'B.B.___ keis Schnäbi. A.A.___ wott ned». Weiter gab B.B.___ an, «de C.___ hed gseit das esch ned so schlemm, aber A.A.___ hed doch glich ned gseit sie wott ned, sie hed nei gseit, nei». Danach habe der Beschuldigte zu A.A.___ gesagt «du muesch», worauf A.A.___ es auch gezeigt habe. Sie (B.B.___) habe nicht nein gesagt und habe es gewollt, aber A.A.___ habe es nicht gerne zeigen wollen. Dies sei im Zimmer von C.___ gewesen und dieser habe «sis Schnäbi» gezeigt. Im Weiteren sagte die Privatklägerin: «[…] A.A.___ hed no einisch nei gseit, ganz vöu hed d'A.A.___ gseit nei nei nei nei nei». Damit kann festgehalten werden, dass die Aussagen von B.B.___ in wesentlichen Punkten mit den Schilderungen von A.A.___ übereinstimmen (so insbesondere, dass der Beschuldigte «Fudi» habe anschauen wollen, A.A.___ aber – im Gegensatz zu B.B.___ – nicht gewollt habe und dies dem Beschuldigten auch gesagt habe, weshalb dieser zu A.A.___ gesagt habe «du muesch», worauf A.A.___ es gezeigt habe). Im Weiteren hat B.B.___ bestätigt, dass es sich um zwei Vorfälle gehandelt habe (der eine im Badezimmer, der andere im Elternschlafzimmer) und der Beschuldigte seine Unterhose und Hose etwas heruntergezogen habe, um seinen Penis zu zeigen. Insofern hat die erst vierjährige B.B.___ mit ihren Belastungen die glaubhaften Aussagen der siebenjährigen A.A.___ untermauert und im Kern bestätigt. An dieser Feststellung ändert auch nichts, dass B.B.___ von «Fudi» gesprochen hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass B.B.___ zum fraglichen Zeitpunkt gerade mal vier Jahre alt war und bei vierjährigen Kindern Unschärfen in der Ausdrucksweise völlig normal und hinzunehmen sind. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass es aufgrund des jungen Alters und des damaligen Entwicklungsstandes von A.A.___ und insbesondere aufgrund des Alters und des damaligen Entwicklungsstandes von B.B.___ ausgeschlossen erscheint, dass diese kognitiv in der Lage gewesen wären, übereinstimmende Aussagen zu konstruieren und – Tage später – entsprechend selbständig wiederzugeben. Ähnliches hat hinsichtlich der Frage einer möglichen Beeinflussung durch die Mutter von A.A.___ – insbesondere in der Nacht vom 24. auf den 25. April 2020, als B.B.___ bei E.A.___ übernachtete
– zu gelten: Selbst wenn E.A.___ in der Nacht vom 24. auf den 25. April 2020 mit den Mädchen über die Vorfälle gesprochen hätte, was diese indes dementierte, und dadurch allenfalls versucht hätte, suggestiv auf B.B.___ einzuwirken, wäre die vierjährige B.B.___, die zuvor bereits geschlafen hatte und zum fraglichen Zeitpunkt sicherlich müde war, kaum fähig gewesen, einen suggerierten Sachverhalt zuverlässig wahr- und aufzunehmen und diesen während Tagen im Gedächtnis zu bewahren, um dann anlässlich der Einvernahme selbständig Aussagen abzurufen, die ihr Tage zuvor in den Mund gelegt wurden und nicht auf tatsächlich Erlebtem basieren. Dazu dürfte B.B.___ kognitiv schlicht nicht in der Lage gewesen sein. Insofern kann eine tatsächlich erfolgte Beeinflussung von B.B.___ durch die Mutter von A.A.___ nahezu ausgeschlossen werden. Nicht ausgeschlossen werden kann demgegenüber eine (später) erfolgte Beeinflussung von B.B.___ durch ihre eigene Mutter, F.B.___, was diese jedoch dementierte (AS 505), oder durch den Beschuldigten, machte B.B.___ doch entsprechende Andeutungen («Warum? Het A.A.___ öppis gseit dir?»; «Wott’s nid säge»; sie habe das «Schnäbi» von C.___ auch schon am früheren Wohnort in [Ort 2] gesehen, wolle aber nicht erzählen, was C.___ damals mit seinem «Schnäbi» gemacht habe, «sösch esch mis Mami verruckt.»). Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang, dass nach Darstellung von F.B.___ der Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt (als B.B.___ gesagte habe, «C.___ [danach eine Pause] Schnäbi ine») B.B.___ gefragt habe, weshalb sie dies sage, er habe dies nicht gemacht, worauf B.B.___ verstummt sei und nichts mehr gesagt habe (AS 034). Dass B.B.___, die in der Zeit zwischen ihren beiden Einvernahmen zu A.A.___ und deren Mutter keinen Kontakt mehr hatte, in der zweiten Einvernahme zur Sache nichts mehr sagen wollte, ist vor diesem Hintergrund auffallend und wirft Fragen auf. Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu konstatieren, dass sich eine allfällige Beeinflussung von B.B.___ durch ihre Mutter oder den Beschuldigten zu dessen Gunsten ausgewirkt hätte. 2.4.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieser im Rahmen seiner Befragungen mehr oder weniger gleichlautende Angaben machte, was an sich grundsätzlich für deren Glaubhaftigkeit spricht. Diesbezüglich ist indes relativierend festzustellen, dass die Schilderungen des Beschuldigten weitgehend das Rahmengeschehen (Ablauf des fraglichen Mittags sowie späteren Nachmittags [nach Feierabend des Beschuldigten] und Abends) betreffen, das im Wesentlichen gar nicht bestritten ist und sich so zugetragen haben dürfte. Viel entscheidender sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das Kerngeschehen. Hier unterscheiden sich seine Schilderungen hinsichtlich des Vorfalles im Badezimmer von jenen von A.A.___ im Wesentlichen lediglich bezüglich der Fragen, wer den Badevorhang zur Seite geschoben hat, ob dieser ein- oder zweimal aufgezogen wurde und ob der Beschuldigte sein Becken angehoben und den Mädchen so seinen Penis gezeigt hat (unbestritten ist, dass der Beschuldigte ein Bad genommen hat, dass der Badevorhang nicht ganz gezogen war, dass die beiden Mädchen ins Bad gegangen sind und dort den Penis des Beschuldigten gesehen haben). Bezüglich des Vorfalles im Schlafzimmer, wo der Beschuldigte und die beiden Mädchen unbestrittenermassen sowohl vor als auch nach dem Nachtessen zusammen gespielt haben, unterscheiden sich die Darstellungen im Wesentlichen insofern, als der Beschuldigte bestreitet, dass er und die beiden Mädchen ihre jeweiligen Genitalien gezeigt hätten bzw. hätten zeigen müssen (so sagte der Beschuldigte aus, sie hätten darüber gesprochen, gezeigt habe aber niemand etwas), wobei für die Aussagen des Beschuldigten auf Ziffer IV./2.3.3 hiervor verwiesen werden kann. Die Schilderungen des Beschuldigten zum Kernsachverhalt (Badezimmer und Schlafzimmer) weisen – anders als jene zum Rahmengeschehen – keine hohe Komplexität bzw. quantitativ keinen hohen Detailreichtum auf. Abgesehen davon ist durchaus vorstellbar, dass B.B.___, die zuvor in der Badewanne den Penis des Beschuldigten gesehen hatte, im Schlafzimmer das Thema «Schnäbi» angesprochen hat, wie der Beschuldigte dies zu Protokoll gab. Allerdings spräche dies weder gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.A.___ noch gegen den Anklagesachverhalt. Nicht nachvollziehbar ist – wie dies zu Recht bereits die Vorinstanz festhielt – das Verhalten des Beschuldigten am späteren Abend des 24. April 2020 und am Morgen des 25. April 2020. So ist unverständlich, dass der Beschuldigte seiner Lebenspartnerin F.B.___ den nach seiner Darstellung harmlosen Vorfall im Badezimmer schilderte, weil er diesbezüglich aufgrund der Vergangenheit (frühere Abklärungen B.B.___s durch den KJPD bezüglich eines allfälligen sexuellen Missbrauchs) besonders sensibilisiert gewesen sei, dieser gegenüber jedoch das im Schlafzimmer Vorgefallene mit keiner Silbe erwähnte, obgleich der Beschuldigte dort, nachdem B.B.___ – notabene bezugnehmend auf den Vorfall im Badezimmer – das Thema angesprochen habe, mit den beiden Mädchen über «Schnäbi» gesprochen habe und B.B.___ die Genitalien von A.A.___ habe sehen wollen. Der Beschuldigte erzählte das nach seinen Angaben im Schlafzimmer Vorgefallene F.B.___ erst am nächsten Morgen (nachdem er den gestrigen Tag noch einmal für sich reflektiert habe [AS 036]), was doch auffallend ist, zumal er in der Zwischenzeit erfahren hatte, dass es nicht bzw. nicht nur um den Vorfall im Badezimmer gehe. Ebenfalls nicht recht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschuldigte, der betont sensibilisiert gewesen sein will, am Abend des 24. April 2020 nicht von sich aus auch E.A.___ über die Vorkommnisse informierte, als er nach eigenen Angaben mit beiden Frauen zusammensass und über Gott und die Welt sprach, nachdem sich die Kinder wieder vom Tisch entfernt hatten (nach Aussage von F.B.___ sagte der Beschuldigte am späten Abend des 24. April 2020 zu dieser, bevor sie zur Arbeit gehe, müsse sie Sarah unbedingt noch sagen, dass die Kinder [im Badezimmer] den Vorhang weggerissen und sein «Schnäbi» gesehen hätten). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen. Das Verhalten des Beschuldigten lässt vermuten, dass er, wie die Vorinstanz zu Recht konstatierte, mit der vorsorglichen Erwähnung des Vorfalles im Badezimmer gegenüber F.B.___ allfällige Anschuldigungen bereits im Vornherein entkräften wollte, falls insbesondere A.A.___ ihrer Mutter etwas davon erzählen sollte. Dazu kommt, dass nicht nur das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat ihn belastet, sondern insbesondere auch sein Aussageverhalten an der Berufungsverhandlung. So schilderte der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht insbesondere den Ablauf im Badezimmer ganz anders als in den früheren Befragungen. Dem Gericht ist bewusst, dass mit der Zeit gewisse Erinnerungslücken auftreten. Dass der Beschuldigte aber zu Protokoll gegeben hat, die Mädchen hätten den Badevorhang nicht aufgezogen, und dass er auf ausdrückliche Nachfrage ausgesagt hat, die Mädchen hätten am Badevorhang nichts gemacht, kann mit Erinnerungslücken nicht erklärt werden und steht im klaren Widerspruch zu seinen früheren Aussagen. Der Beschuldigte machte erst dann Unsicherheiten bzw. Erinnerungslücken geltend, als er auf den Widerspruch angesprochen wurde. Hinzu kommt, dass es sich in Bezug auf den Badevorhang doch um ein nicht unwesentliches Detail handelt, von welchem man erwarten könnte, dass man sich daran erinnert. Wird von der Verteidigung überdies vorgebracht, es sei unmöglich, dass der Beschuldigte einerseits den Badevorhang aufgezogen und aber andererseits gleichzeitig seine Hände gebraucht habe, um sich in der Badewanne abzustützen, kann sie nicht gehört werden. Vielmehr ist gestützt auf die aktenkundigen Aussagen von einem chronologischen Ablauf auszugehen, nämlich davon, dass der Beschuldigte zuerst den Badevorhang aufgezogen und sich erst dann in der Badewanne abgestützt und seinen Penis gezeigt hat. Gegenteiliges ist keiner Aussage zu entnehmen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten an den glaubhaften und überzeugenden Angaben der Privatklägerin A.A.___, deren Glaubhaftigkeit durch die Schilderungen der Privatklägerin B.B.___ untermauert wird, keine ernsthaften Zweifel zu erwecken vermögen. 2.4.4 Fazit Als Beweisergebnis ist demnach festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt in Bezug auf den Vorhalt im Badezimmer wie auch jenen im Schlafzimmer gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A.A.___, die durch die in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen von B.B.___ bestätigt werden, als erstellt zu erachten ist. V. Rechtliche Würdigung 1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern 1.1 Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Abs. 1), es zu einer sexuellen Handlung verleitet (Abs. 2) oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Abs. 3). 1.1.1 Gemäss Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an. Keine sexuellen Handlungen sind dagegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Schwierigkeiten bietet die dritte Gruppe der sogenannten ambivalenten Handlungen, die weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind. In Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2011 vom 6.6.2011 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam für die Beurteilung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer einer Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Urteile 6B_777/2009 vom 25.3.2010 E. 4.3; Urteil 6S.355/2006 vom 7.12.2006 E. 3.2; je mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt bereits das Betasten der Geschlechtsorgane. Die Tatbestandsvariante der Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt zwischen dem Kind und dem Täter (BGE 131 IV 100 E. 7.1 mit Hinweisen). Ob der Täter eine aktive oder eine passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 187 StGB N 7, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom 7.10.2014 E. 3.4). 1.1.2 Verleitung zu einer sexuellen Handlung liegt vor, wenn das Kind veranlasst wird, sich am eigenen Körper (BGer 6B.702/2009), mit einer Drittperson (SJZ 61 [1965] Nr. 83) oder mit einem Tier sexuell zu betätigen. Dabei kommt es – im Gegensatz zur Vornahme – zu keinem Körperkontakt zwischen Täter und Opfer. Es sind nur solche Handlungen gemeint, die das Kind am eigenen Körper, am Körper eines anderen oder mit einem Tier vornimmt. Dies bedeutet, dass es aufgrund einer erfolgten psychischen Einwirkung des Täters sexuelle Manipulationen vornehmen muss (Philipp Maier, Basler Kommentar [BSK StGB], 4. Auflage, 2019, Art. 187 StGB N 13). Wer ein Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung posieren lässt und fotografiert, verleitet dieses zu einer sexuellen Handlung (BGE 131 IV 75, BGer 6S.378/1998). 1.1.3 Der Begriff «Einbeziehen» entspricht der Vornahme einer sexuellen Handlung vor einem Kind. Der Täter macht das Kind gezielt zum Zeugen seiner sexuellen Handlungen und behandelt es dadurch als Sexualobjekt (Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT I § 7 N 16; BGer 6B.159/2018 E. 3.3). Das Opfer muss die sexuelle Handlung als äusseren Vorgang, z.B. die Masturbation des Täters, tatsächlich (unmittelbar) wahrnehmen (BGE 129 IV 168, SJZ 67 [1971] Nr. 44; Wiprächtiger ZStrR 125 [2007] 284), visuell oder auch nur akustisch (BGer 6B.702/2009 E. 4.5, RS 1964 Nr. 41), und der Vorsatz des Täters muss sich auf diese Wahrnehmung richten (BGE 129 IV 168, RS 1943 Nr. 300, RS 1983 Nr. 474, RJN 1986 93). Da für alle Tatvarianten von Art. 187 Abs. 1 StGB dieselben Strafdrohungen gelten, erfordert auch der Tatbestand des Einbeziehens eine Verhaltensweise von einiger Erheblichkeit («mithin eine ähnlich intensive Beteiligung des Kindes wie bei den anderen beiden Tatvarianten der Vornahme oder der Verleitung», BGE 129 IV 168 E. 3.2). Philipp Maier führt im Basler Kommentar (N 20 zu Art. 187 StGB) aus, nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeute das Einbeziehen des Kindes in eine sexuelle Handlung, dass der Täter das Kind gezielt zum Zuschauer seiner sexuellen Handlungen, und dadurch zum Sexualobjekt mache. Das sei etwa der Fall, wenn der Täter vor dem Kind mit allen Zeichen sexueller Erregung onaniere. Nicht erforderlich sei, dass das Kind den Vorgang als sexuelle Handlung begreife; was der Täter mit seiner Handlung bezwecke, müsse es nicht verstehen. Wenn das Kind lediglich wahrnehme, dass der Täter am Unterkörper nackt oder allenfalls nur leicht bekleidet gewesen sei, dessen Penis oder die eigentliche Selbstbefriedigung aber nicht gesehen habe, so sei der Tatbestand nicht erfüllt. Das Opfer müsse den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnehmen. Es genüge nicht, wenn das Opfer bemerke, dass der Täter etliche Zeit auf einem Schulhausareal herumgeschlichen sei und dass er im Bereich des Unterkörpers – jedenfalls an den Oberschenkeln – nicht bekleidet gewesen sei (BGE 129 IV 168, S. 170; Wiprächtiger, ZStrR 2007, 284). Zu Recht weise Isenring (AJP 2015, 330 f.) darauf hin, dass es Fälle von Exhibitionismus gebe, welche nicht von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 umfasst würden, nämlich dann, wenn der Täter «bloss» sein Geschlechtsteil präsentiere, ohne daran herumzuhantieren. 1.1.4 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, grundsätzlich genügt Eventualdolus (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa, a.a.O., Art. 187 N 11; BGer 6P.123/2006 E. 4.1). 1.2 Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn hatte im Jahr 2005 einen Fall mit folgendem Sachverhalt zu beurteilen (SOG 2005 Nr. 9): Der Beschuldigte befand sich in einem Hallenbad am Bassinrand. Dort spreizte er seine Beine und präsentierte zwei Mädchen seinen Penis. Nachdem zwei weitere Mädchen hinzugekommen waren und die ganze Gruppe zur Essecke gegangen war, folgte der Beschuldigte ihnen und setzte sich vis-à-vis an einen Tisch. Er hatte eine Zeitung dabei, die er allerdings nicht wirklich las, sondern darüber hinweg Blickkontakt zu den Mädchen suchte. Immer, wenn diese die Blicke erwiderten, lachte er sie an und spreizte gleichzeitig bewusst seine Beine, so dass die Mädchen seinen ganzen Penis sehen konnten, welcher aus der Badehose heraushing. Gleichzeitig fasste er sich wiederholt über der Badehose an das Glied. Nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte eindeutige Onanierhandlungen ausgeführt oder eine Erektion gehabt hätte. Es steht auch nicht fest, dass er sich an den nackten Penis gegriffen hat. Die Strafkammer sprach den Beschuldigten vom Vorhalt der sexuellen Handlungen mit Kindern frei und verurteilte ihn wegen Exhibitionismus. Dazu wurde das Folgende ausgeführt (E. III./4.d): Vorliegend stellt sich nun die Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten lediglich eine exhibitionistische Handlung darstellt oder ob er damit bereits den Tatbestand des Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt hat, indem er die Kinder in eine sexuelle Handlung einbezog. In letzterem Falle würde Art. 194 von Art. 187 StGB konsumiert (Trechsel, a.a.O., N 22 zu Art. 187 StGB). Nach den Aussagen der betroffenen Mädchen und der Zeugin A. kann gemäss der vorangehenden Würdigung des Sachverhaltes kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte den Mädchen sein Glied präsentiert hat. Ebenso wenig ist daran zu zweifeln, dass seinem Handeln eine sexuelle Motivation zugrunde lag. Insbesondere die vom Beschuldigten initiierte Kommunikation mit den Mädchen in der Essecke zeigt in aller Deutlichkeit, dass er mit der Absicht handelte, dass sein Verhalten wahrgenommen wird. Insofern kann der Straftatbestand des Exhibitionismus ohne weiteres sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt betrachtet werden. Da die Opfer im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Tat allesamt noch jünger als 16 Jahre waren, geht jedoch Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vor, sofern das Verhalten des Beschuldigten gleichzeitig den Umfang einer sexuellen Handlung im Sinne dieser Bestimmung erreicht hat. Gemäss dem vorstehend festgestellten Sachverhalt hat sich der Beschuldigte wiederholt über der Badehose im Genitalbereich berührt, während er die Beine derart gespreizt hat, dass die Mädchen seinen Geschlechtsteil sehen konnten. Nicht erstellt ist jedoch, dass eine Erektion vorgelegen hätte oder dass der Beschuldigte eindeutige Onanierhandlungen ausgeführt hätte. Insofern sind die Handlungen nicht über ein Präsentieren des Geschlechtsteils hinausgegangen. Sie können deshalb nicht als erheblich in dem Sinne qualifiziert werden, dass sie eine ähnlich intensive Beteiligung der Kinder wie bei den anderen beiden Tatvarianten der Vornahme oder der Verleitung hervorgerufen hätten. Als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wird regelmässig das Onanieren vor Kindern erachtet, während das blosse Präsentieren des Geschlechtsteils – auch gegenüber Kindern – unter Art. 194 StGB subsumiert wird (Suter-Zürcher, a.a.O., S. 258; Jörg Rehberg/Niklaus Schmid: Strafrecht III, Zürich 1997, S. 382). Dies muss auch noch für Manipulationen am Geschlechtsteil gelten, soweit sie lediglich Teil der exhibitionistischen Handlung darstellen. Nimmt der Täter jedoch in Gegenwart von Kindern an sich selber Manipulationen vor, welche gezielt auf die Herbeiführung einer Erektion gerichtet sind und dementsprechend auch vom Bewegungsablauf her eindeutig den Charakter von Onanierhandlungen haben, geht er über eine exhibitionistische Handlung hinaus und erfüllt den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Vorliegend kann dem Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen werden, dass die Berührungen des Geschlechtsteils über ein «Zurechtlegen oder -schieben» mit dem Ziel einer wirkungsvolleren Präsentation hinausgegangen sind. Genau dies wäre aber erforderlich, wollte man die Handlungen als erheblich und eindeutig über eine lediglich «pädophil-orientierte» exhibitionistische Verhaltensweise (Suter-Zürcher, a.a.O., S. 256) hinausgehend betrachten. 1.3 Subsumtion 1.3.1 Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte den beiden Mädchen im Badezimmer (durch das Emporheben seines Beckens während des Badens) und danach auch im Schlafzimmer (durch das Herunterziehen seiner Hose) jeweils kurz seinen Penis präsentierte, wobei er diesen im Schlafzimmer in der Hand hielt, was zuvor in der Badewanne nicht der Fall war. Zudem veranlasste der Beschuldigte im Schlafzimmer B.B.___ und drängte in der Folge A.A.___ dazu, ihre jeweiligen Genitalien zu zeigen, wobei indes nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte seinen Penis noch in der Hand hielt bzw. präsentierte, als die beiden Mädchen sich entblössten. Ebenfalls nicht erstellt sind eine Erektion oder Onanierhandlungen seitens des Beschuldigten. 1.3.2 Wie bereits festgehalten, kam es zwischen dem Beschuldigten und den beiden Mädchen im Zusammenhang mit den fraglichen Handlungen zu keinem Körperkontakt, was den vorliegenden Fall von vielen anderen Fällen unterscheidet. Die Tatbestandsvariante der Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind scheidet somit aus. Aber auch die Tatbestandsvarianten der Verleitung (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und des Einbeziehens (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) sind im Lichte der bisherigen Ausführungen aus nachfolgenden Gründen nicht erfüllt, womit die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz zu bestätigen ist. 1.3.2.1 Ohne das Verhalten des Beschuldigten bagatellisieren zu wollen, ist zu konstatieren, dass seine Handlungen weder in der Badewanne noch im Schlafzimmer über ein Präsentieren des Geschlechtsteils hinausgegangen sind. Die beiden Mädchen schilderten zwar, dass sie das Glied des Beschuldigten gesehen hätten, machten aber nie Aussagen, die auch nur ansatzweise darauf hätten schliessen lassen, dass der Beschuldigte sich selbst befriedigt bzw. an seinem Körper zumindest irgendwelche Manipulationen vorgenommen hätte. Letzteres wurde mehrfach verneint. Die Handlungen des Beschuldigten im Bade- wie auch im Schlafzimmer weisen zwar durchaus einen Bezug zur Sexualität auf. Eine Erektion oder das Ausführen von Onanierhandlungen seitens des Beschuldigten sind aber nicht erstellt. Vielmehr erschöpften sich die Handlungen des Beschuldigten in beiden Zimmern im jeweils kurzen Präsentieren seines Geschlechtsteils, ohne daran herumzuhantieren. Dass der Beschuldigte seinen nackten Penis im Schlafzimmer zwecks Präsentation in der Hand hielt, unterscheidet den vorliegend zu beurteilenden Fall zwar etwas vom zuvor geschilderten (SOG 2005 Nr. 9), ändert aber nichts am Ergebnis, zumal dem Beschuldigten – aufgrund des Fehlens einer Erektion und von Manipulationen bzw. Onanierhandlungen – nicht nachgewiesen werden kann, dass die Berührungen seines Geschlechtsteils über eine wirkungsvolle Präsentation hinausgegangen sind. Dauer und Intensität des Vorgehens waren gering. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte nicht nur für B.B.___, sondern auch für A.A.___ eine Vertrauensperson gewesen sein dürfte, und dass der Altersunterschied zu den beiden Mädchen, die das Ganze kaum richtig einzuordnen vermochten, sehr gross war. Diese Umstände sind hingegen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Soweit von Rechtsanwältin Stäuble geltend gemacht wird, bei den verschiedenen Tathandlungen – das Entblössen des Penis durch den Beschuldigten sowie das Entblössen des Intimbereichs durch A.A.___
– handle es sich um eine Handlungseinheit bzw. um eine Gesamtsituation, nämlich ein Entblössen des Penis verbunden mit der Aufforderung an A.A.___, sie müsse ebenfalls ihren Intimbereich zeigen, kann ihr nicht gefolgt werden. Zugunsten des Beschuldigten muss vielmehr von einer chronologischen Abfolge ausgegangen werden (zuerst zeigte der Beschuldigte, danach B.B.___, danach A.A.___), etwas anderes ergibt sich nicht aus den Aussagen der beiden Mädchen. Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte seinen Penis noch gezeigt bzw. entblösst hatte, als die Mädchen ihre Geschlechtsteile zeigten. Dies fand nicht gleichzeitig statt – zumindest muss davon zugunsten des Beschuldigten ausgegangen werden. Insofern ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser seine Hose wieder hochgezogen hatte, bevor die Mädchen ihren Genitalbereich zeigten, bzw. bevor er A.A.___ hierzu aufforderte. Das blosse Präsentieren des entblössten, nicht erigierten Penis kann nicht als erheblich in dem Sinne qualifiziert werden, dass dies eine ähnlich intensive Beteiligung der Kinder wie bei den anderen beiden Tatvarianten der Vornahme oder der Verleitung hervorgerufen hätten. Insofern hat der Beschuldigte die beiden Mädchen nicht in eine sexuelle Handlung einbezogen. Seinen Handlungen fehlt es in qualitativer, aber auch in quantitativer Hinsicht an der zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Erheblichkeit. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist nicht erfüllt. 1.3.2.2 Der Beschuldigte veranlasste bzw. drängte die beiden Mädchen dazu, ihre Genitalien zu zeigen, hielt jedoch weder B.B.___ noch A.A.___ dazu an, in einer objektiv aufreizenden Stellung zu posieren oder Manipulationen irgendwelcher Art an ihrem Geschlechtsteil vorzunehmen. B.B.___ und A.A.___ nahmen keinerlei sexuellen Manipulationen vor, insbesondere auch nicht an sich selbst. Vielmehr handelt es sich vorliegend um das – zeitlich kurze – Entblössen des jeweiligen Genitalbereichs durch die beiden Mädchen, wobei – wie bereits festgestellt – nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt seinen Penis noch präsentiert oder an sich selbst irgendwelche Manipulationen vorgenommen hätte. Wenn A.A.___ ihre Beine während kurzer Zeit «ein bisschen» auseinandergehalten hat, wozu sie vom Beschuldigten aufgefordert worden sei, wobei der Beschuldigte aber gar nicht gemerkt habe, dass sie schon wieder zurückgegangen sei, kann diesbezüglich nicht von einem Spreizen gesprochen werden. Das kurze Entblössen des Intimbereichs durch die Mädchen, ohne dass diese gleichzeitig auch Manipulationen vorgenommen oder in aufreizender Stellung posiert hätten, ist nicht als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. 1.3.3 Nach dem Gesagten sind auch die Tatbestände der Schändung bzw. sexuellen Nötigung – mangels Vorliegens sexueller Handlungen – nicht erfüllt.
2. Exhibitionismus 2.1 Nach dem zur Tatzeit geltenden Art. 194 Abs. 1 aStGB wird, wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft. Im Zuge der per 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts wurde hinsichtlich der Strafdrohung differenziert. So wird nach der heute geltenden Fassung, wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, auf Antrag, lediglich noch mit Busse bestraft (Abs. 1). In schweren Fällen ist die Strafe nach Abs. 2 von Art. 194 StGB – wie nach dem früheren Recht – Geldstrafe. Die Vorinstanz hat die einzelnen Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes auf Urteilsseiten (nachfolgend: US) 21 f. ausführlich und korrekt dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Art. 194 StGB erfasst die bewusste Zurschaustellung von Sexualorganen aus einer sexuellen Motivation, jedoch ohne weitere deliktische Absichten. In der Praxis handelt es sich meist um Männer, welche vor Passantinnen ihr Glied entblössen und gegebenenfalls – aber keinesfalls zwingend – auch onanieren. 2.2 Dass der Beschuldigte den beiden Mädchen
– zuerst im Badezimmer und danach auch im Schlafzimmer – sein Glied präsentierte, wurde bereits mehrfach festgestellt. A.A.___ und B.B.___ haben diese Handlungen offensichtlich auch wahrgenommen. Dass der Beschuldigte dabei direktvorsätzlich handelte, kann nicht ernstlich bezweifelt werden, hob er während des Badens doch sein Becken aktiv aus dem Wasser empor, während er im Schlafzimmer seine Hose (und Unterhose) etwas herunterzog, seinen Penis hervorholte und in der Folge in seiner Hand haltend präsentierte. Ebenso wenig ist daran zu zweifeln, dass dem Handeln des Beschuldigten eine sexuelle Motivation zugrunde lag; anders ist sein Verhalten schlicht nicht zu erklären, zumal er seinen Penis mehrfach gezeigt hat, obwohl er aufgrund der Vorgeschichte betont sensibilisiert gewesen sei. Abgesehen davon wollte er dann ja auch noch die Geschlechtsteile der beiden Mädchen sehen. Insofern kann der Straftatbestand des Exhibitionismus ohne Weiteres sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als – mehrfach – erfüllt betrachtet werden. 2.3 Die erforderlichen Strafanträge der betroffenen Mädchen bzw. deren gesetzlicher Vertreterinnen liegen vor: So hat die Mutter von A.A.___ Strafantrag gestellt wegen sämtlicher in Frage kommender Straftatbestände (AS 010), und Rechtsanwältin Eveline Roos hat für B.B.___ erklärt, dass sich diese als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (AS 364), was als Strafantrag zu qualifizieren ist (BSK StGB, Art. 30 StGB N 50). 2.4 Als Fazit kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte des mehrfachen Exhibitionismus zum Nachteil von A.A.___ und B.B.___ schuldig zu sprechen ist. VI. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung zutreffend dargelegt (US 23 ff.), darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1 Anwendbares Recht 2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilende Straftat am
24. April 2020 begangen hat, stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.). 2.1.2 Nach heute geltendem Recht wird Exhibitionismus (Art. 194 StGB) mit Busse bestraft, lediglich in «schweren Fällen» noch mit Geldstrafe. Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht (Art. 194 aStGB) war die Sanktion ausschliesslich Geldstrafe, unabhängig von der Schwere des konkreten Falles. Insofern sind die Bestimmungen des neuen Rechts für den Beschuldigten milder. Es ist deshalb vorliegend das neue, per 1. Juli 2024 in Kraft getretene Recht anzuwenden. 2.2 Strafart In der Folge ist zu prüfen, ob es sich vorliegend um einen «schweren Fall» handelt, bzw. ob die auszufällende Sanktion Busse oder Geldstrafe ist. Das Gesetz beinhaltet keine Definition des «schweren Falls». 2.2.1 Dem Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens des Bundesamts für Justiz (BJ) vom 8. August 2021 betreffend das Bundesgesetz zu einer Revision des Sexualstrafrechts ist auf S. 29 zu entnehmen, dass eine Differenzierung der Strafdrohungen von einer Mehrheit der Teilnehmenden begrüsst wurde. U.a. wird im genannten Bericht (S.
29) festgehalten, einzelne Vernehmlassungsteilnehmer hätten gefordert, dass Exhibitionismus an unter 16-Jährigen immer mit Geldstrafe zu bestrafen sei, bzw. dass wiederholtes «Präsentieren der nackten Genitalien» mit Geldstrafe zu ahnden sei. 2.2.2 Im Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022 betreffend die Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht, Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts (BBl 2022 687), wird unter Ziffer 3.11 auf S. 50 Folgendes ausgeführt: Nach geltendem Recht beträgt die Strafandrohung beim Exhibitionismus Geldstrafe. Demgegenüber wird die sich mit Exhibitionismus überschneidende Tatvariante «unerwartete Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemand anderem» bei den sexuellen Belästigungen (Art. 198 erster Abs.) nur mit Busse bestraft. Dies erscheint insbesondere angesichts der Tatsache, dass ein Exhibitionist nicht zwingend eine sexuelle Handlung vornimmt – die blosse Präsentation der entblössten Genitalien ist keine sexuelle Handlung –, unbillig. Zur Minderung dieser Ungleichbehandlung schlägt der Entwurf vor, die Strafandrohung im Grundtatbestand (Abs. 1) zu senken und – wie auch in Artikel 198 erster Absatz – nur Busse anzudrohen. Unter den Grundtatbestand dürfte z. B. das blosse Präsentieren der nackten Genitalien fallen. […] Beim Grundtatbestand handelt es sich, da er als «ist»-Bestimmung formuliert ist, um eine Übertretung (Art. 103); diese wird auf Antrag verfolgt. Mit Absatz 2 wird ein «schwerer Fall», der mit Geldstrafe bestraft wird, eingeführt. Ein «schwerer Fall» einer exhibitionistischen Handlung dürfte vorliegen, wenn der Täter vor der Zielperson onaniert oder aber wenn es sich um einen Wiederholungstäter handelt. Auch der «schwere Fall» soll – wie der Grundtatbestand in Absatz 1 – nur auf Antrag verfolgt werden können. Dies muss an dieser Stelle ausdrücklich festgehalten werden, da angesichts der höheren Strafandrohung in Absatz 2 ansonsten davon ausgegangen werden dürfte, dass es sich um ein Offizialdelikt handelt. 2.2.3 Vorliegend handelt es sich um einen Fall von Exhibitionismus an unter 16-Jährigen (A.A.___ war zum Tatzeitpunkt sieben Jahre alt, B.B.___ gerade mal vier Jahre), wobei der Beschuldigte den beiden Mädchen zweimal (und somit wiederholt) seinen nackten Penis präsentierte, zuerst in der Badewanne, als der Beschuldigte (allein) am Baden war, etwas später auch im Schlafzimmer während des Spielens, wo er sein Glied in der Hand hielt. Die siebenjährige A.A.___ fühlte sich dabei nach eigenen Aussagen unwohl («nicht so wohl»). Wenn im Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022 ausgeführt wird, dass das blosse Präsentieren der nackten Genitalien unter den Grundtatbestand (Abs. 1) fallen dürfte und ein «schwerer Fall» bspw. dann vorliegen dürfte, wenn der Täter vor der Zielperson onaniere, kann dies nicht tel quel auch in Bezug auf Kinder gelten. Sofern nämlich ein Kind die Zielperson ist, dürfte das Onanieren des Täters (vor dem Kind) nicht bloss ein «schwerer Fall» nach Art. 194 Abs. 2 StGB darstellen, sondern – wie bereits ausgeführt – regelmässig auch den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllen. Es erscheint daher gerechtfertigt und angezeigt, für exhibitionistische Handlungen vor Kindern einen strengeren Massstab anzuwenden. Dies auch deshalb, weil dem Schutz einer ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern eine hohe Bedeutung zukommt und eine Schädigung der (seelischen) Entwicklung von Kindern durch exhibitionistische Handlungen Erwachsener alles andere als ausgeschlossen werden kann. Der Unrechtsgehalt exhibitionistischer Handlungen eines erwachsenen Mannes gegenüber Kindern darf nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht bagatellisiert werden. Hinzu kommt vorliegend, dass der Beschuldigte für die beiden Mädchen im Tatzeitpunkt eine Vertrauensperson war. Er nützte das Vertrauen von A.A.___ und B.B.___ (sowie auch jenes der Mütter) aus, wobei es ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gegangen sein dürfte. Für die Bedürfnisse der beiden minderjährigen Geschädigten interessierte er sich nicht. Nach Überzeugung des Berufungsgerichts ist der vorliegend zu beurteilende Fall nach dem Gesagten und mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen 2.3.3 ff. sowohl in Bezug auf den Vorfall im Badezimmer als auch jenen im Schlafzimmer als «schwer» im Sinne von Art. 194 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Eine Geldstrafe erscheint in beiden Fällen zwingend, andernfalls das Vorgehen des Beschuldigten bagatellisiert würde. 2.3 Strafmass 2.3.1 Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). 2.3.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Tat im Schlafzimmer schwerer wiegt als jene im Badezimmer, da der Beschuldigte die Situation im Schlafzimmer aktiv herbeigeführt und sich dabei entblösst hat. Zudem hat er seinen Penis im Schlafzimmer – im Vergleich zum Vorfall im Badezimmer – auch etwas länger gezeigt und diesen dort in seiner Hand gehalten hat. Für die Tat im Schlafzimmer ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. 2.3.3 Was die objektive Tatschwere betrifft, kann entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Der körperlich massiv überlegene Beschuldigte verletzte das sehr hochwertige Rechtsgut der sexuellen Integrität. Er zeigte den beiden minderjährigen Mädchen – der Umstand, dass es sich bei den Opfern um Kinder handelt, fällt erschwerend ins Gewicht – seinen nackten, nicht erigierten Penis, den er zuvor hervorholte, wobei er sein Geschlechtsteil während der Präsentation in der Hand hielt. Qualitativ sind – gegenüber Kindern begangen – kaum gravierendere Handlungen denkbar, die bloss unter den Tatbestand des Exhibitionismus fallen und nicht auch den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllen. Der Beschuldigte setzte sich über die Bedürfnisse der ihm in jeder Hinsicht unterlegenen Geschädigten, die dem Handeln des Beschuldigten nur schon aufgrund ihres sehr jungen Alters kaum etwas entgegenzusetzen vermochten, gedankenlos hinweg. Die Möglichkeit allfälliger psychischer Folgen seines Handelns für B.B.___ und A.A.___ zog der Beschuldigte offensichtlich nicht in Betracht. Er nützte das ihm von den beiden Mädchen und ihren Müttern entgegengebrachte Vertrauen als Bezugsperson sowie seine kognitive Überlegenheit als Erwachsener rücksichtlos aus. Der Beschuldigte liess sich durch die in der fraglichen Wohnung bzw. auf dem Balkon anwesenden Mütter der beiden Mädchen nicht abschrecken. Von einem Erfolgsausmass im unteren Bereich kann damit nicht mehr ausgegangen werden. Zugunsten des Beschuldigten ist indes zu konstatieren, dass der Vorfall lediglich von kurzer Dauer war. Das objektive Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten nicht mehr leicht, sondern ist im mittleren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. 2.3.4 Zur subjektiven Tatschwere kann ausgeführt werden, dass der Beweggrund des Beschuldigten offensichtlich egoistischer Natur war und er mit direktem Vorsatz handelte, zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und auf Kosten der damals lediglich vier bzw. sieben Jahre alten Privatklägerinnen. Anzeichen für das Vorliegen einer reduzierten Schuldfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst sind keine Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit beim Beschuldigten auszumachen. Im Ergebnis vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren. 2.3.5 Bei Würdigung aller massgeblicher Umstände kann hinsichtlich des Vorfalles im Schlafzimmer insgesamt von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen werden. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe. 2.3.6 Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips für den durch Zeigen seines Geschlechtsteils im Badezimmer (ebenfalls zum Nachteil von B.B.___ und A.A.___) begangenen Exhibitionismus angemessen zu erhöhen. Was die objektive Tatschwere betrifft, wiegt der Vorfall im Badezimmer leichter als jener im Schlafzimmer. So war der Beschuldigte, als die beiden Mädchen ins Badezimmer kamen, bereits nackt (er nutzte zwar die situationsbedingte Gelegenheit aus, musste sich aber nicht entblössen). Der Beschuldigte präsentierte den beiden Mädchen im Badezimmer seinen nackten, nicht erigierten Penis, wobei er hierzu sein Becken aus dem Wasser hob. Allerdings hielt er sein Geschlechtsteil dabei nicht in seiner Hand. Abgesehen davon war dieser Vorfall von (noch) kürzerer Dauer als derjenige im Schlafzimmer. A.A.___ sagte diesbezüglich aus, der Beschuldigte habe sein Glied, nachdem B.B.___ gesagt habe, «me gseht dis Schnäbi», mit Schaum bedeckt und habe gesagt, dass man es jetzt nicht mehr sehen würde. In Bezug auf die subjektive Tatschwere unterscheidet sich der Vorfall im Badezimmer nicht von jenem im Schlafzimmer, womit auf das bereits hierzu Gesagte verwiesen werden kann. Nach dem Gesagten kann bezüglich des Exhibitionismus im Badezimmer zum Nachteil der beiden minderjährigen Geschädigten noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Angemessen erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe demzufolge um 25 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 2.3.7 Bezüglich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die fragliche Vorstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 26. März 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00) ist einerseits nicht einschlägig und liegt andererseits bereits lange zurück. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weisen keine Besonderheiten auf. Der Beschuldigte bestreitet die Vorhalte, was sein gutes Recht ist, Einsicht oder Reue können entsprechend nicht ausgemacht werden. Seit den hier zu beurteilenden Taten hat sich der Beschuldigte, soweit bekannt, nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Insofern wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 2.3.8 Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, sein Einkommen habe sich nicht gross verändert, «vielleicht die CHF 50.00, die sie jedes Jahr mehr geben». In den Akten befinden sich keine aktuellen Lohnabrechnungen. Gestützt auf die Steuererklärung 2022 ist davon auszugehen, dass das monatliche Gesamteinkommen des Beschuldigten im Minimum CHF 5'700.00 (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn) beträgt. Unterstützungspflichten bestehen nach wie vor keine. Nach einem Pauschalabzug von 20 % für Steuern und Krankenkasse resultiert daraus eine Tagessatzhöhe von CHF 150.00. 2.3.9 Diese Strafe kann mit der Vorinstanz bedingt ausgesprochen werden. Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft und lebt in geordneten Verhältnissen. Er hat sich, soweit bekannt, seit den hier zu beurteilenden Taten nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose gestellt werden. Der guten Ordnung halber ist hier zu ergänzen, dass das blosse Bestreiten der angeklagten Tat keinen Grund zur Verweigerung der bedingten Strafe darstellt. Eine unbedingte Strafe erscheint insofern nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Folglich ist dem Beschuldigten für die Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu je CHF 150.00 der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist aufgrund der Tatsache, dass das Delikt im familiären Umfeld passiert ist und der Beschuldigte nach wie vor mit B.B.___ im gleichen Haushalt lebt, auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.3.10 Im Ergebnis ist C.___ zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu je CHF 150.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren. VII. Bewährungshilfe
1. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht nach Art. 44 Abs. 2 StGB Bewährungshilfe anordnen oder Weisungen erteilen.
2. Die Vorinstanz hat auf die Anordnung von Bewährungshilfe verzichtet, was zusammengefasst wie folgt begründet wurde (US 28 f.): Der Beschuldigte sei zwar zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe verurteilt worden, sei aber sozial integriert, verfüge über eine Arbeitsstelle und habe einen geregelten Alltag. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte für seine Bewährung der Unterstützung durch die Bewährungshilfe bedürfte.
3. Der Einsatz des Instituts der Bewährungshilfe zielt darauf ab, dass «die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden» (Art. 93 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz zu Recht konstatierte, ist der Beschuldigte sozial integriert. Er hat sowohl eine Arbeitsstelle als auch einen geregelten Alltag. Zudem ist er nach wie vor in einer Beziehung mit F.B.___ und lebt mit dieser sowie B.B.___ in einem Haus, welches er von seinem Vater übernehmen konnte. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er ausgeführt, in seiner Freizeit züchte er Zebrafinken. Dies sei sein Hobby, er habe dafür eine Volière auf dem Balkon eingerichtet. Auch ist er – wie bereits festgehalten – nicht einschlägig vorbestraft und hat sich, soweit bekannt, seit den hier zu beurteilenden Taten nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Auf die Anordnung von Bewährungshilfe kann insofern verzichtet werden. Dass der Beschuldigte nach wie vor mit B.B.___ in einem Haushalt lebt, ändert daran nichts. VIII. Tätigkeitsverbot
1. Wird jemand wegen Exhibitionismus (Art. 194 StGB) zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht, sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB). Das Gericht kann nach Art. 67 Abs. 4 bis StGB in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind.
2. Unter Verweis auf das bisher Gesagte ist festzustellen, dass der vorliegende Fall keineswegs besonders leicht (im Sinne von Art. 67 Abs. 4 bis StGB) wiegt. Die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots ist deshalb von Gesetzes wegen zwingend. Dem Beschuldigten wird demnach lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. Das Tätigkeitsverbot wird im Strafregister eingetragen. IX. Zivilforderungen der Privatklägerinnen
1. Schadenersatz 1.1 Allgemeine Ausführungen Zum Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 1 OR wird verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit (sog. Verschuldenshaftung). Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR muss derjenige den Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Abs. 2). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). 1.2 In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wird der Beschuldigte gegenüber den beiden Privatklägerinnen, A.A.___, gesetzlich vertreten durch E.A.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, und B.B.___, gesetzlich vertreten durch F.B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für den Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten (mehrfacher Exhibitionismus) zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.
2. Genugtuung 2.1 Allgemeine Ausführungen Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern ist dem Einzelfall anzupassen. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen). 2.2 Privatklägerin B.B.___ B.B.___ liess erstinstanzlich beantragen, der Beschuldigte sei im Falle der Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung zu verpflichten, wobei die Höhe der Genugtuung ins richterliche Ermessen gestellt wurde. Die Vorinstanz sprach B.B.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 300.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. April 2020, zu (zahlbar durch den Beschuldigten). Das vorinstanzliche Urteil wurde seitens der Privatklägerin B.B.___ in diesem Punkt nicht angefochten. Insofern kann der erstinstanzliche Entscheid in diesem Punkt bestätigt werden. 2.3 Privatklägerin A.A.___ A.A.___ beantragte vor erster Instanz und nun auch im Berufungsverfahren eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. April 2020. Erstinstanzlich wurde ihr ebenfalls eine Genugtuung in Höhe von CHF 300.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. April 2020, zugesprochen (zahlbar durch den Beschuldigten). Die zum Tatzeitpunkt siebenjährige Privatklägerin A.A.___ wurde durch die exhibitionistischen Handlungen des Beschuldigten in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt. Dabei missbrauchte der Beschuldigte ein besonderes Vertrauensverhältnis. Angesichts des Umstandes, dass A.A.___ noch ein Kind und damit mitnichten in der Lage war, das Erlebte wie eine ältere, erfahrenere Frau zu verarbeiten, ist davon auszugehen, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung ein genugtuungsrelevantes Ausmass erreicht hat. Da das Tatverschulden – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
– im einen Fall nicht mehr als leicht eingestuft werden kann, erscheint eine Genugtuung in Höhe von CHF 500.00 als angemessen und gerechtfertigt. Die (mehrfache) Tat hat sich am 24. April 2020 ereignet, weshalb ab diesem Datum Zins zu 5 % zuzusprechen ist. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid (Ziff. 8, 9, 11 und 12 des erstinstanzlichen Urteils) grundsätzlich zu bestätigen. Nicht bestätigt werden kann die Abweisung des von Rechtsanwältin Eveline Roos für die Privatklägerin B.B.___ gestellten Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Ziff. 10). Analog A.A.___ hat der Beschuldigte B.B.___ für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 5'013.25 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.), zu bezahlen.
2. Berufungsverfahren 2.1 Verfahrenskosten 2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. 2.1.2 Die Berufung des Beschuldigten, der das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten hatte, war erfolglos. Dasselbe gilt allerdings in weiten Teilen auch für die Berufung der Staatsanwaltschaft und jene der Privatklägerin A.A.___, wobei letztere angesichts der Berufung der Staatsanwaltschaft kaum Mehraufwände generiert hat, zumal die durch die Staatsanwaltschaft angefochtenen Punkte so oder anders überprüft werden mussten. Nichtsdestotrotz erscheint es vor dem Hintergrund, dass auch die Privatklägerin A.A.___ selbstständig Berufung erhoben hat und im Berufungsverfahren grossmehrheitlich unterlegen ist, angemessen, die Kosten je hälftig auf die beiden vertretenen Standpunkte (einerseits Beschuldigter 1/2, andererseits Staatsanwaltschaft/Privatklägerin 1/2) und dann den auf die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin entfallenden Anteil nochmals je hälftig auf die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin aufzuteilen. Im Ergebnis hat der Beschuldigte damit 50 % und die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin je 25 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'200.00, hat C.___ folglich im Umfang von CHF 5'100.00 und A.A.___ im Umfang von CHF 2'550.00 zu tragen. Die restlichen CHF 2'550.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn. 2.2 Honorar amtliche Verteidigung 2.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT). 2.2.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. September 2024 hat Rechtsanwalt Ehrsam seine Honorarnote eingereicht. Diese setzt sich für das Berufungsverfahren aus einem Aufwand von 24.58 Stunden à CHF 190.00, entsprechend CHF 4'670.20, Auslagen von CHF 144.70 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 1'207.50, entsprechend CHF 93.00, bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 3'607.40, entsprechend CHF 292.20, zusammen (ASB 135 ff.). Die Honorarnote scheint angemessen. Nicht berücksichtigt und deshalb zusätzlich zu vergüten sind die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (3,5 h) und der mündlichen Urteilseröffnung (1 h) sowie die Wegzeit und die Wegentschädigung im Zusammenhang mit der Urteilseröffnung. Die Entschädigung für Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 6'469.60 (Honorar CHF 5'810.20, Auslagen CHF 179.10, 7,7 % MwSt. auf CHF 1'207.50 entsprechend CHF 93.00, 8,1 % MwSt. auf CHF 4'781.80 entsprechend CHF 387.30) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 3'234.80, während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 2.3 Parteientschädigung 2.3.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person u.a. Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Nach § 158 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) setzt das Gericht die Entschädigung der Rechtsbeiständin der Privatklägerin nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Das Gericht gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. 2.3.2 A.A.___ Die Privatklägerin A.A.___ unterliegt im Berufungsverfahren sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt grossmehrheitlich. Sie hat damit analog dem erstinstanzlichen Verfahren lediglich Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 1/2. Die Privatklägerin A.A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, macht gemäss Honorarnote vom 3. September 2024 eine Parteientschädigung von CHF 11'761.95 geltend (ASB 138 ff.). Zu vergüten sind allerdings erst Leistungen ab dem 13. Februar 2023 (Berufungsanmeldung), die vorherigen Leistungen sind nicht Bestandteil des Berufungsverfahrens. Zu streichen ist des Weiteren die geltend gemachte Wegzeit im Zusammenhang mit der mündlichen Urteilseröffnung, von welcher Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich auf entsprechenden Antrag dispensiert wurde. In der Honorarnote nicht berücksichtigt und entsprechend zusätzlich zu vergüten sind allerdings die Berufungsverhandlung (3,5 h) sowie die telefonische Mitteilung des Urteils (0.25 h). Im Übrigen erscheint die Honorarnote der Rechtsvertreterin als angemessen und es kann ihr entsprochen werden. C.___ hat A.A.___, vertreten durch Andrea Stäuble Dietrich, für das Berufungsverfahren demnach eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 3'812.05 (inkl. Auslagen und 7,7 bzw. 8,1 % MwSt.), zu bezahlen. 2.3.3 B.B.___ Die Privatklägerin B.B.___ hatte mit ihrer Anschlussberufung Erfolg. Gemäss Honorarnote von Rechtsanwältin Eveline Ross vom 2. September 2024 wird eine Parteientschädigung von total CHF 1'425.05 geltend gemacht (ASB 068). Die Honorarnote der Rechtsvertreterin erscheint als angemessen und es kann ihr entsprochen werden. C.___ hat B.B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für das Berufungsverfahren demnach eine volle Parteientschädigung von CHF 1'425.05 (inkl. Auslagen und 7,7 bzw. 8,1 % MwSt.) zu bezahlen. __________ Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 67 Abs. 3 lit. c, Art. 194 Abs. 2 StGB; Art. 126 Abs. 1, Art. 135, Art. 138, Art. 391 Abs. 2, Art. 405 i.V.m. Art. 335 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 StPO; Art. 41 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 OR erkannt: 1. C.___ hat sich des mehrfachen Exhibitionismus, begangen am 24. April 2020, schuldig gemacht. 2. C.___ wird zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu je CHF 150.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren. 3. Der Antrag auf Anordnung von Bewährungshilfe für C.___ wird abgewiesen. 4. C.___ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. Das Tätigkeitsverbot wird im Strafregister eingetragen. 5. C.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Genugtuung verurteilt: a) A.A.___: CHF 500.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. April 2020; b) B.B.___: CHF 300.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. April 2020. 6.
a) C.___ wird gegenüber der Privatklägerin A.A.___ für die Straftaten gemäss Ziff. 1 hiervor dem Grundsatz nach zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.
b) C.___ wird gegenüber der Privatklägerin B.B.___ für die Straftaten gemäss Ziff. 1 hiervor dem Grundsatz nach zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt. 7. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. Januar 2023 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'741.95 (Honorar CHF 3'150.00, Auslagen CHF 324.40, 7,7 % MwSt. CHF 267.55) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 1'871.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben. 8.
a) C.___ hat A.A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 2'079.95 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.), zu bezahlen.
b) C.___ hat A.A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 3'812.05 (inkl. Auslagen und 7,7 bzw. 8,1 % MwSt.), zu bezahlen. 9.
a) C.___ hat B.B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 5'013.25 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.), zu bezahlen.
b) C.___ hat B.B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'425.05 (inkl. Auslagen und 7,7 bzw. 8,1 % MwSt.) zu bezahlen. 10.
a) Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. Januar 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'422.30 (Honorar CHF 8'377.50, Auslagen CHF 371.15, 7,7 % MwSt. CHF 673.65) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 4'711.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
b) Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6'469.60 (Honorar CHF 5'810.20, Auslagen CHF 179.10, 7,7 % MwSt. auf CHF 1'207.50 entsprechend CHF 93.00, 8,1 % MwSt. auf CHF 4'781.80 entsprechend CHF 387.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 3'234.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben. 11.
a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9'400.00, total CHF 10'336.40, hat C.___ im Umfang von 1/2, entsprechend CHF 5'168.20, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'200.00, sind wie folgt zu übernehmen:
- C.___: 1/2, entsprechend CHF 5'100.00,
- A.A.___: 1/4, entsprechend CHF 2'550.00,
- Staat Solothurn: 1/4, entsprechend CHF 2'550.00. Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Werner Wächter