Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Am 3. April 2017 wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 90 Abs. 1 SVG), Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), Nichtanzeigens eines Fundes (Art. 332 StGB), missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen (Art. 97 Abs. 1. lit. a SVG) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) eröffnet (Sonderordner SVG-Delikte, Register [nachfolgend: Reg.] 12.1.1 / pag. 001 f.). Zuvor war durch die Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2016 die Beschlagnahme der beiden Fahrzeuge Rolls Royce Silver Spirit, [Kennzeichen], und Jeep Grand Cherokee 4.7, [Kennzeichen], angeordnet worden (Sonderordner SVG-Delikte, Reg. 12.1.3 / pag. 001 f.). Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wurden die beschlagnahmten Fahrzeuge auf Antrag des Beschuldigten gegen Leistung einer Sicherheit von CHF 20'000.00 sodann wieder herausgegeben (Sonderordner SVG-Delikte, Reg. 12.1.2 / pag. 006 ff.), wobei der Beschuldigte gegen Ziff. 5 der besagten Verfügung, welche ihm verboten hatte, die Fahrzeuge einzulösen, erfolgreich Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn führte (Sonderordner SVG-Delikte, Reg. 12.4 / pag. 021 ff.). Im Verlaufe des Verfahrens wurden mehrere Einvernahmen durchgeführt (Sonderordner SVG-Delikte, Reg. 10) bzw. Befragungen aus anderen Verfahren beigezogen (Sonderordner SVG-Delikte, Reg. 5.1.1 - 5.1.3).
E. 1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommenin Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
E. 1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
E. 1.2.1 Der Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz von folgenden Vorhalten rechtskräftig freigesprochen (seitens der Staatsanwaltschaft wurde kein Rechtsmittel ergriffen):
E. 1.2.2 Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche in Bezug auf jene (Unter-)Vorhalte, die von der Berufungserklärung des Beschuldigten bzw. von dessen ergänzender Eingabe vom
30. Mai 2023 nicht umfasst sind bzw. darin keinerlei Erwähnung finden (Freisprüche wurden seitens des Beschuldigten nur in Bezug auf einzelne [Unter-]Vorhalte beantragt, s. dazu Ziffer I./15.2 hiervor), namentlich die folgenden:
- Unbefugter Erwerb von total 2'000 Gramm Kokaingemisch von D.D.___ / J.___ in der Zeit vom 16. Mai 2017 bis 18. Dezember 2017 (teilweise Vorhalt Ziffer 1.1; Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugter Besitz von 2,23 Gramm Kokaingemisch und 21,3 Gramm Marihuana (Vorhalt Ziffer 1.2; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte Veräusserung von total 12 Gramm Kokaingemisch an L.___ in der Zeit vom 1. April 2017 bis 30. Juni 2017 (Untervorhalt Ziffer 1.3.1; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte Veräusserung von total 10 Gramm Kokaingemisch an M.___ in der Zeit vom 1. Mai 2017 bis 5. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.2; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte Veräusserung von total 390 Gramm Kokaingemisch an G.___ in der Zeit vom 19. Mai 2017 bis 8. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.5; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte Veräusserung von total 300 Gramm Kokaingemisch an N.___ in der Zeit vom 26. Mai 2017 bis 21. Dezember 2017 (Untervorhalt Ziffer 1.3.9; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte Veräusserung von total 8 Gramm Kokaingemisch an O.___ in der Zeit vom 27. Juli 2017 bis 29. Dezember 2017 (Untervorhalt Ziffer 1.3.10; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte Veräusserung von total 15 Gramm Kokaingemisch an P.___ in der Zeit vom 15. Mai 2017 bis 30. Dezember 2017 (Untervorhalt Ziffer 1.3.11; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte Veräusserung von total 30 Gramm Kokaingemisch an F.___ in der Zeit vom 1. März 2017 bis 9. November 2017 (teilweise Untervorhalt Ziffer 1.3.12; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte Veräusserung von total 5 Gramm Kokaingemisch an Q.___ in der Zeit vom 30. Oktober 2017 bis 11. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.13; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte Veräusserung von total 22 Gramm Kokaingemisch an R.___ in der Zeit vom 25. Mai 2017 bis 7. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.14; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte Veräusserung von 50 Gramm Kokaingemisch an K.___ in der Zeit vom 1. März 2017 bis 11. Januar 2018 (dazu kommen wie bereits ausgeführt 40 Gramm Kokaingemisch, die der Beschuldigte in der Zeit vom 1. April 2015 bis am
28. Februar 2017 an K.___ veräussert hatte [Vergehen]) (Untervorhalt Ziffer 1.3.15; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte Veräusserung von total 51 Gramm Kokaingemisch an S.___ in der Zeit vom 18. Mai 2017 bis 2. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.16; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils).
2. Bestrittene Vorhalte
Das Berufungsgericht hat somit noch folgende, vom Beschuldigten bestrittene Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 31. Mai 2022 zu beurteilen:
AnklS Ziffer 1: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG),
unbefugterErwerb, unbefugterBesitzund unbefugteVeräusserungvon total mindestens ca.4,5 9 kg Kokaingemischund21,3 g Marihuana,
mengenmässig qualifiziertbegangen zwischen mindestens ca. 2007, spätestens Frühjahr 2017 und 12. Januar 2018, indem sich die diesbezüglichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf eine Menge von reinem Kokain (durchschnittlicher Reinheitsgrad ca. 50%: 2,25 - 4.5 kg reines Kokain) bezogen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.
gewerbsmässigbegangen zwischen mindestens ca. 2007, spätestens Frühjahr 2017 und 12. Januar 2018, indem der Beschuldigte die im Folgenden dargelegten jeweiligen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anbetracht der aufgewendeten Zeit und Mittel, der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb des begrenzten Zeitraums sowie der angestrebten und erzielten Einkünfte (so insbesondere Verkauf von mindestens ca. 4,5 - 9 kg Kokaingemisch: Umsatz: mind. ca. CHF 360'000.- [durchschnittlicher Verkaufspreis CHF 80.-/g] / Gewinn: mind. ca. CHF 160'000.- [ausgehend von Einkaufspreis CHF 44.-/g]) nach der Art eines Berufes ausübte, wobei der Beschuldigte mangels anderer Einkünfte den gesamten Lebensunterhalt von sich und seiner Ehefrau mit dem Erlös aus dem Kokainhandel bestritt und sich die monatlichen Lebenshaltungskosten, im Jahr 2017 insbesondere bestehend aus monatlich
- CHF 2'180.- Wohnungsmiete
- ca. CHF 750.- Autokosten inkl. Miete Einstellhalle
- ca. CHF 1150.- Lebenshaltungskosten
- ca. CHF 350.- Telefonkosten
- durchschnittlich ca. CHF 400.- Taxifahrten
- durchschnittlich ca. CHF 300.- Hotelbuchungen
- durchschnittlich ca. CHF 2'500.- Ausgaben Prostituierte
- durchschnittlich ca. CHF 1'800.- Bargeldtransfers ins Ausland,
auf durchschnittlich total ca. CHF 10'000.- pro Monat beliefen, was bei einem angenommenen Gewinn von durchschnittlich ca. CHF 40.- pro Gramm verkauftem Kokaingemisch durchschnittlich eine monatliche Menge von total mindestens ca. 250g verkauftem Kokaingemisch voraussetzte,
1.1.UnbefugterErwerbvon total mindestens ca.4.5 9 kg Kokaingemisch,
begangen zwischen mindestens ca. 2007, spätestens Frühjahr 2017 und 12. Januar 2018, in [Adresse], evtl. auch anderswo, indem der Beschuldigte die von ihm veräusserte Menge Kokaingemisch im Umfang von total mindestens ca. 4,5 - 9 kg Kokaingemisch zuvor, unter 16 Malen und in Portionen zwischen 250g und 500g, wovon mindestens 4x 500g zu einem Preis von je CHF 22000.00, total ca. 5 - 8 kg, von D.D.___ / J.___ [ ] unbefugt erwarb bzw. in Einzelfällen durch telefonisches Verhandeln mindestens Anstalten dazu traf, so unter anderem konkret
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch zwischen dem 16. und dem 18. Mai 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch zwischen dem 3. und dem 4. Juni 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 22. Juni 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 11. Juli 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch zwischen dem 21. und dem 23. Juli 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 27. Juli 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 8. August 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 17. August 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 8. September 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 12. September 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch zwischen dem 23. und dem 26. September 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 13. Oktober 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 27. Oktober 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 14. November 2017 (telefonische Bestellung) bzw.
E. 1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).
E. 1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom
6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
E. 1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
E. 1.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).
In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom
25. Juli 2022 E. 2.4.2;6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
E. 1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garréin: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel / Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwaRoland M. Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 43 StGB N 15).
2. Konkrete Strafzumessung
E. 2 Am Freitag, 12. Januar 2018, wurde der Beschuldigte im Taxi bei der Fahrt von seinem Wohndomizil nach [Ort 4] ins [Bordell] um 13:20 Uhr von der Polizei Kanton Solothurn in [Ort 2] angehalten und festgenommen. Zuvor waren gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft am 13. November 2017 eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) eröffnet (Aktionsname Ghost) und verschiedene Überwachungsmassnahmen angeordnet worden (Reg. 12.1.1 / pag. 001, Reg. 3.2 bis 3.5, Reg. 1.3 / pag. 001 ff.).
E. 2.1 Die Berufung des Beschuldigten bleibt grösstenteils ohne Erfolg. Die Schuldsprüche werden bestätigt, und der Beschuldigte wird von der Berufungsinstanz zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 46 Monaten und einer Busse von CHF 90.00 verurteilt. Obgleich auf die Ausfällung einer (bedingten) Geldstrafe verzichtet wurde, läge die Sanktion des Berufungsgerichts über jener der Vorinstanz, würde nicht das Verschlechterungsverbot zum Tragen kommen. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich jedoch insofern, als die Ersatzforderung einerseits etwas tiefer ausfällt und andererseits diesbezüglich keine Verrechnung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten erfolgt. Entsprechend hat der Beschuldigte als grössenteils unterliegende Partei in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'500.00, im Umfang von 90%, ausmachend CHF 7'650.000, zu bezahlen, die restlichen 10% gehen zu Lasten des Staates.
E. 2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten in der Zeit vom 1. April 2015 bis am 12. Januar 2018 (mit Ausnahme der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [Übertretungen], begangen in der Zeit vom 13. Januar 2020 bis am 30. November 2022) und damit grossmehrheitlich unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Strafgesetzbuches begangen hat, stellt sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).
E. 2.1.2 Nach heute geltendem Recht werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) bestraft, während nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit der Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Die Strafrahmen für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), die Geldwäscherei, das Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs), den Missbrauch von Ausweisen und Schildern (missbräuchliche Verwendung von Ausweisen) sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen) haben sich nicht verändert. Insofern sind die Bestimmungen des neuen Rechts (in Bezug auf den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) für den Beschuldigten nicht milder, zumal eine allfällige Strafenkombination nach dem zur Tatzeit geltenden Recht nicht etwa zu einer Straferhöhung führen soll, sondern eine Verbindungsgeldstrafe an die Freiheitsstrafe anzurechnen wäre. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
E. 2.2 Der amtliche Verteidiger macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 23.08 Stunden zu CHF 190.00 geltend. Dies erscheint angemessen. Hinzu kommt der Aufwand für Berufungsverhandlung von 1.75 Stunden sowie die telefonische Urteilseröffnung (und Weiterleitung an den Klienten) von 0.5 Stunden. Zuzüglich Auslagen von CHF 236.30 sowie 7.7% MwSt. auf CHF 2'015.10 (9.5 Stunden à CHF 190.00, Auslagen CHF 210.10), entsprechend CHF 155.15 bzw. 8.1% MwSt. auf CHF 3'033.90 (15.83 Stunden à CHF 190.00, Auslagen CHF 26.20), entsprechend CHF 245.75, beläuft sich die Entschädigung von Rechtsanwalt Alexander Kunz auf CHF 5'449.90 und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Auch diesbezüglich ist die direkte Rückforderung anzuordnen und die ausbezahlte Entschädigung als Teil der Verfahrenskosten mit dem beschlagnahmten Vermögen und Kontoguthaben zu verrechnen (vgl. nachfolgend Ziffer IX./3). Dies allerdings nur im Umfang seines Unterliegens, somit CHF 4'904.90 (90% von CHF 5'440.90).
3. Verrechnung
Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten von totalCHF 67'148.40 (1. Instanz CHF 25'490.00, 2. Instanz CHF 7'650.00, Verteidigergebühren CHF 34'008.40) und die vorliegend auszusprechende Busse von CHF 90.00 sind mit den freigegebenen Vermögenswerten in Höhe von CHF 67'238.40 zu verrechnen, womit mit Ausnahme der Ersatzforderung, welche auf dem Betreibungsweg einzufordern ist sämtliche Forderungen des Staates gegenüber dem Beschuldigten beglichen sind.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 70 Abs. 1, Art. 71, Art. 106, aArt. 305bisZiff. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. c, aArt. 19 Abs. 2 lit. a und lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 10 Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 lit. b, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff. aStPOerkannt:
Im Übrigen, somit im Umfang von CHF 67'238.40, werden die Vermögenswerte freigegeben und mit der Busse gemäss Ziffer 4 lit. b hiervor sowie dem von A.A.___ zu tragenden Verfahrenskostenanteil (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) gemäss Ziffer 11 bis 15 hiernach verrechnet.
Die Zentrale Gerichtskasse wird ermächtigt, die im Umfang des freigegebenen Betrages zu Gunsten des Staates verfallenen Guthaben gemäss Ziff. 10 lit. a bis f beim jeweiligen Finanzinstitut nach Rechtskraft des Urteils einzufordern.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Graf
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_379/2024 vom 3. Dezember 2025 bestätigt.
E. 2.2.1 Wie soeben ausgeführt, wird die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt.
E. 2.2.2 Wie das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
2.3.1.1.4 Das objektive Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten zwar noch leicht, ist indes im oberen Bereich des unteren Verschuldensdrittels anzusiedeln.
Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vorab grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 45 verwiesen werden. Den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten Punkte entnehmen.
Die Vorinstanz wertet das Vorleben des Beschuldigten als neutral. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. Januar 2015 einer Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 4. Oktober 2014, schuldig gesprochen. Auch wenn frühere Vorstrafen im vorliegenden Verfahren nicht mehr beachtlich sind, liegt mit der genannten Vorstrafe eine einschlägige Delinquenz vor, sowohl hinsichtlich des Kokainkonsums als auch des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz. Demzufolge ist das Vorleben von A.A.___ in strafrechtlicher Hinsicht getrübt, es rechtfertigt sich eine Straferhöhung um zwei Monate.
Echte Einsicht und Reue zeigte der Beschuldigte bisher keine, was ihm aber nicht vorgeworfen werden kann, da er die ihm vorgehaltenen Straftaten zumindest teilweise bestreitet.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten aufgrund seines höheren Alters und des gesundheitlichen Zustands in einem leicht erhöhten Bereich bewegt. Die Freiheitsstrafe ist demnach um zwei Monate zu reduzieren.
Gesamthaft wirken sich die Täterkomponenten somit neutral aus.
2.3.3.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall, wenn seit der Tat zwei Drittel der Verfolgungsverjährung verstrichen sind und sich der Täter zwischenzeitlich wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1 und 132 IV 1 E. 6.2.1). Wohlverhalten bedeutet das Fehlen von strafbaren Handlungen.
Insbesondere die vorliegend zu beurteilenden Vergehen liegen zwar schon länger zurück. Allerdings war der Beschuldigte neben der vorliegend beurteilten Delinquenz bis ins Jahr 2018 abermals deliktisch tätig, wurde er doch rechtskräftig wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen) verurteilt, begangen in der Zeit vom 13. Januar 2020 bis am 30. November 2022. Auch wenn es sich diesbezüglich im Vergleich zu den übrigen Delikten nur um untergeordnete Delinquenz handelt, kann nach dem Gesagten nicht von Wohlverhalten des Beschuldigten gesprochen werden, weshalb Art. 48 lit. e StGB nicht zur Anwendung gelangt.
2.3.3.3 Das Fehlen von Wohlverhalten seitens des Beschuldigten und das Nichtvorliegen einer konkreten Verletzung des Beschleunigungsgebots ändert aber nichts daran, dass die zu beurteilenden Straftaten mehrheitlich schon etliche Jahre zurückliegen und das Strafverfahren insgesamt lange gedauert hat. Dem langen Zeitablauf ist mit einer Strafminderung um vier Monate Rechnung zu tragen.
E. 2.6 Busse
Für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse auszufällen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von CHF 90.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle der Nichtbezahlung, erscheint angemessen und kann bestätigt werden.
1. Art. 70 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten verfügt, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).
Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Von dieser Möglichkeit ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (vgl. Urteil 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
2. Wie unter Ziffer V./1.2 hiervor festgehalten, erzielte der Beschuldigte mit seinem Kokainhandel im Zeitraum vom
1. M .z 2017 bis zum 12. Januar 2018 einen Gewinn von abgerundet CHF 136'000.00 (durchschnittlicher Verkaufspreis von CHF 80.00 pro Gramm bei einem Einkaufspreis von CHF 44.00 pro Gramm, womit ein Gewinn von CHF 36.00 pro Gramm resultiert). Dieser Betrag würde der Einziehung unterliegen, ist aber im Umfang von CHF 132'440.00 nicht mehr vorhanden, womit sich die Frage der Ersatzforderung stellt.
Da die Ersatzforderung durch die beschlagnahmten Gelder zu einem grossen Teil gedeckt ist, ist sie grundsätzlich zumindest teilweise einbringlich und gefährdet die Resozialisierung des 67 Jahre alten und damit bereits pensionierten Beschuldigten nicht zusätzlich. Art. 71 Abs. 2 StGB ist somit nicht anwendbar. Demzufolge ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von (abgerundet) CHF 132'000.00 zu verurteilen, zahlbar an den Staat Solothurn. Dies erweist sich auch insofern als verhältnismässig, als der Beschuldigte (und auch seine Ehefrau) nebst der AHV-Rente auch existenzsichernde Ergänzungsleistungen bezieht (ASB 46 ff.). Lediglich der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die Festsetzung einer Ersatzforderung auch von der Verteidigung nicht bestritten, sondern gar beantragt wurde.
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Bezüglich des Rückforderungsanspruchs des Staates hielt die Vorinstanz diesen im Umfang von CHF 10'303.76 fest (Entschädigung abzüglich Restanz Kontoguthaben gemäss Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils). Mangels Verrechnung mit der Ersatzforderung erlauben es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten indes, die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung sofort zurückzubezahlen. Dieser ist somit mit vorliegenden Urteil zur Rückerstattung zu verpflichten und hat dem Staat die geleistete Entschädigung im Umfang von CHF 13'971.30 über die Verfahrenskosten zurückzubezahlen. Ebenso hat er dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde, ausmachend CHF 3'844.90, zu bezahlen.
Auch in Bezug auf das dem ehemaligen amtlichen Verteidiger ausbezahlte Honorar reichen das beschlagnahmte Vermögen bzw. Kontoguthaben aus, um den Beschuldigten direkt zur Rückerstattung zu verpflichten. Entsprechend ist die ausbezahlte Entschädigung von CHF 15'132.20 vom Beschuldigten über die Verfahrenskosten zurückzubezahlen.
2. Berufungsverfahren
E. 3 Nach der Festnahme erfolgten gleichentags zunächst Durchsuchungen des Wohndomizils des Beschuldigten am [Adresse] sowie im gemieteten Praxisraum an der [Adresse]. Im Rahmen der Durchsuchungen wurden neben verschiedenen Bargeldbeträgen u.a. auch drei Fahrzeuge des Beschuldigten sowie Betäubungsmittel (Kokaingemisch und Marihuana) sichergestellt und nachfolgend beschlagnahmt (Reg. 12.2.1 / pag. 006 ff., Reg. 12.1.3 / pag. 006 f., 008 f., 031 ff.).
E. 4 Am 16. Januar 2018 erfolgte eine zweite Durchsuchung des Wohndomizils des Beschuldigten (Reg. 12.2.1 / pag. 017 ff.). Die drei beschlagnahmten Fahrzeuge wurden in der Folge mit Einwilligung des Beschuldigten vorzeitig veräussert (Reg. 12.1.2 / pag. 071 ff., pag. 083 ff.).
E. 5 Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Patrick Walker als amtlicher Verteidiger beigeordnet (Reg. 12.1.3 / pag. 001).
E. 6 Das Haftgericht ordnete mit Entscheid vom 16. Januar 2018 die vom zuständigen Staatsanwalt nach erfolgter Einvernahme beantragte Untersuchungshaft (drei Monate) an (Reg. 12.3.1 / pag. 005 ff.). In der Folge wurde die Haft mit Entscheid vom 17. April 2018 um drei Monate verlängert (Reg. 12.3.1 / pag. 047 ff.), bevor der Beschuldigte am 13. Juli 2018 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (Reg. 12.3.1 / pag. 071 [recte: 13. Juli 2018, siehe Reg. 10.1 / pag. 205 ff., pag. 212]).
E. 7 Am 14. Februar 2018 wurde die Strafuntersuchung wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG auf den Vorhalt der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bisZiff. 1 StGB) ausgedehnt (Reg. 12.1.1 / pag. 002 f.).
E. 7.1 7.3).
In Bezug auf weitere Personen wie beispielweise D.D.___, E.D.___, F.___ und G.___ bzw. auf die gegen diese geführten Verfahren wird an dieser Stelle grundsätzlich auf die Akten verwiesen (vgl. diesbezüglich u.a. Strafanzeige der Kapo Solothurn vom 23. Dezember 2020, Reg. 2.1 / pag. 001 ff.).
E. 8 Im Verlauf des Verfahrens wurden u.a. zahlreiche Einvernahmen durchgeführt bzw. Befragungen aus anderen Verfahren beigezogen (Reg. 10.1, 10.1.1, 10.2.1 - 10.2.25), verschiedene Überwachungen durchgeführt (Telefonüberwachungen [Reg. 3.2; u.a. rückwirkende Teilnehmeridentifikation und Echtzeitüberwachung], Natelauswertungen [Reg. 3.3], Observationen [Reg. 3.4], technische Überwachungen [Reg. 3.5; technische Überwachung zur Standortermittlung der auf den Beschuldigten eingelösten Fahrzeuge Rolls Royce Silver Spirit und Jeep Grand Cherokee 4.7]) und weitere Aktenbeizüge getätigt bzw. Auskünfte eingeholt (Reg. 5.1.1 - 5.1.5, 6.1 - 6.11,
E. 9 Per 30. März 2020 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Alexander Kunz als amtlicher Verteidiger beigeordnet, nachdem Rechtsanwalt Patrick Walker infolge Aufgabe der Rechtsanwaltstätigkeit um Entlassung aus dem Mandat ersucht hatte (Reg. 12.1.2 / pag. 091 ff.).
E. 10 Am 15. Oktober 2021 erging eine detaillierte Eröffnungsverfügung, nachdem das Verfahren betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Geldwäscherei am 24. Mai 2018 mit dem hängigen SVG-Verfahren vereinigt worden war (Reg. 12.1.1 / pag. 005 ff., 12.1.3 / pag. 019). Am 31. Mai 2022 wurde nach Durchführung der Schlusseinvernahme der Abschluss der Untersuchung in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Antragstellung eingeräumt (Reg. 12.1.1 / pag. 031).
E. 11 Mit Anklageschrift (nachfolgend: AnklS) vom 31. Mai 2022 erhob der zuständige Staatsanwalt beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bisZiff. 1 StGB), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB), missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG) (Reg. 1.4 / pag. 005 ff.).
E. 12 Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 30. August 2022 wurde die Hauptverhandlung auf den 9. und 13. Januar 2023 angesetzt (Aktenseiten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend: ASBW] 029 ff.).
E. 13 Am 9. und 13. Januar 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt statt (ASBW 122 ff.). Am 13. Januar 2023 fällte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (ASBW 186 ff., 201 ff.):
1.A.A.___ wird ohne Ausrichten einer Entschädigung und ohne Ausscheiden von Kosten wie folgt freigesprochen:
a)qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen), soweit die folgenden Vorhalte betroffen sind:
aa) unbefugter Erwerb von H.___, angeblich begangen zwischen dem 1. und dem
12. Januar 2018 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.1),
bb) unbefugte Veräusserung an I.___, angeblich begangen in der Zeit vom 17. Mai 2017 bis am 6. Januar 2018 (Vorhalt Ziff. 1.3.7),
cc) unbefugte Veräusserung an F.___, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis am 28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.3.12),
dd) unbefugte Veräusserung an unbekannte Abnehmer, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis am 28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.3.17),
b)mehrfache Geldwäscherei, soweit die Zeit vom 1. Januar 2015 bis am 28. Februar 2017 betroffen ist (teilweise Vorhalt Ziff. 2),
c) Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 27. September 2016 (Vorhalt Ziff. 4).
2. A.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a)qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen), begangen in der Zeit vom 1. März 2017 bis am 12. Januar 2018 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.1 D.D.___ / J.___ betreffend sowie Vorhalte Ziff. 1.2, Ziff. 1.3.1-1.3.6, Ziff. 1.3.8-1.3.11, teilweise Ziff. 1.3.12, Ziff. 1.3.13, Ziff. 1.3.14, teilweise Ziff. 1.3.15, Ziff. 1.3.16 und teilweise Ziff. 1.3.17),
b)mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), begangen in der Zeit vom 1. April 2015 bis am 28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.3.15),
c)mehrfache Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 1. März 2017 bis am 10. Januar 2018 (teilweise Vorhalt Ziff. 2),
d)mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug), begangen in der Zeit vom
19. August 2016 bis am 6. Dezember 2016 (Vorhalt Ziff. 3),
e)Missbrauch von Ausweisen und Schildern (missbräuchliche Verwendung von Ausweisen), begangen am 6. Dezember 2016 (Vorhalt Ziff. 5),
f)mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen in der Zeit vom 13. Januar 2020 bis am 30. November 2022 (Vorhalt Ziff. 6 und Ausdehnung).
3. A.A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren,
c) einer Busse von CHF 90.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. A.A.___ werden 183 Tage Haft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 lit. a hiervor angerechnet.
5. Die folgenden im Verfahren gegen A.A.___ sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten, allenfalls soweit es sich um verkehrsfähige Gegenstände handelt zu verwerten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:
6. Das im Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 3'560.00 wird als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen.
7. Das im Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 33'995.00 (Netto-Verwertungserlös und Sicherheitsleistung, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit der Busse und der Ersatzforderung gemäss Ziff. 9 hiernach verrechnet.
8. Die folgenden im Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmten Guthaben werden mit der Restanz der Ersatzforderung gemäss Ziff. 9 und den Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. 10 verrechnet:
a)CHF 24'984.15 (Privatkonto Nr. [ ], UBS Switzerland AG, Saldo per 1. Februar 2018),
b)CHF 15'905.85 (Privatkonto Nr. [ ], Baloise Bank Soba AG, Saldo per 23. Januar 2018),
c)CHF 46'036.40 (Privatkonto B.A.___ Nr. [ ], Baloise Bank Soba AG, Saldo per 23. Januar 2018),
d)CHF 5'002.20 (Privatkonto Nr. [ ], Regiobank Solothurn AG, Saldo per 26. Januar 2018),
e)CHF 10'242.85 (Sparkonto Nr. [ ], Raiffeisenbank Untere Emme, Saldo per 23. Januar 2018),
f)CHF 9'591.09 (Privatkonto Nr. [ ], Postfinance AG, Saldo per 14.Februar 2018).
Die Zentrale Gerichtskasse Solothurn wird ermächtigt, die zu Gunsten des Staates verfallenen Guthaben gemäss Ziff. 8 lit. a bis f beim jeweiligen Finanzinstitut nach Rechtskraft des Urteils einzufordern. Hiernach gelten die entsprechenden Kontosperren als aufgehoben.
9. Der nicht mehr vorhandene aus dem Betäubungsmittelhandel erzielte unrechtmässige Vermögensvorteil wird auf CHF 142'000.00 festgesetzt. In diesem Umfang besitzt der Staat Solothurn gegenüber A.A.___ eine Ersatzforderung.
10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, wird auf CHF 13'971.30 (57,6 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde sowie 11,5 Stunden zu CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 419.40 und MWST zu 7,7% von CHF 998.90) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 10'303.76 (Entschädigung abzüglich Restanz Kontoguthaben gemäss Ziff. 8 hiervor) während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'844.90 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. zu CHF 250.00 pro Stunde inkl. MWST zu 7,7% von CHF 274.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
11. Es wird festgestellt, dass der ehemalige amtliche Verteidiger von A.A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, Solothurn von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit CHF 15'132.20 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt worden ist. Vorbehalten bleibt bezüglich dieser Entschädigung der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
12. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 25'490.00, zuzüglich Anteil verrechenbare Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von CHF 3'667.54 (gemäss Ziff. 8 und Ziff. 10 hiervor), hat A.A.___ zu bezahlen.
E. 14 Am 26. Januar 2023 liess der Beschuldigte Berufung anmelden (ASBW 194).
15.1 Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. April 2023 die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend: ASB] 4 ff.). Diese richtet sich teilweise gegen die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer 2 lit. a des Urteils der Vorinstanz), wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer 2 lit. b) und wegen mehrfacher Geldwäscherei (Ziffer 2 lit. c), gegen die Strafzumessung (Ziffer 3), die Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes im Betrag von CHF 3'560.00 (Ziffer 6), die Verrechnung der beschlagnahmten Bargeldbeträge von insgesamt CHF 33'995.00 mit der Busse und der Ersatzforderung (Ziffer 7), die Verrechnung der beschlagnahmten Guthaben mit der Restanz der Ersatzforderung und den Kosten der amtlichen Verteidigung (Ziffer 8), die Verurteilung zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 142'000.00 an den Staat Solothurn (Ziffer 9) und gegen die Kostenfolgen (Ziffer 12).
15.2 Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 beantragt der Beschuldigte in Konkretisierung der Berufungserklärung teilweise Freisprüche vom Vorhalt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG), soweit das von D.D.___ / J.___ gelieferte Kokaingemisch eine Menge von 2 Kilogramm übersteige (beantragt wird ein Freispruch vom Erwerb von 3 Kilogramm Kokaingemisch von D.D.___ / J.___), und soweit bezüglich der Verkäufe an die verschiedenen Abnehmer die Menge von rund 1,28 kg Kokaingemisch übertroffen werde, wobei in diesem Zusammenhang Freisprüche in Bezug auf die Untervorhalte gemäss AnklS Ziffern 1.3.3, 1.3.4, 1.3.6, 1.3.8 und 1.3.17 beantragt werden. Im Weiteren verlangt der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorhalt der Geldwäscherei, eine mildere Strafe, jeweilige Verzichte auf die Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes und auf die Verrechnung des beschlagnahmten Bargeldes bzw. der Guthaben mit der Busse und der Ersatzforderung bzw. mit den Kosten der amtlichen Verteidigung, die Festsetzung eines erheblich tieferen Vermögensvorteils (Ersatzforderung) und die anteilmässige Kostenübernahme durch die Staatskasse (ASB 17 ff.).
15.3 Hinsichtlich des mit Berufungserklärung vom 18. April 2023 angefochtenen Schuldspruchs wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen; Ziffer 2 lit. b des Urteils der Vorinstanz) stellte der Beschuldigte mit besagter Eingabe vom 30. Mai 2023 klar, dass er diesen Schuldspruch anerkenne (ASB 18).
E. 16 Mit Eingabe vom 28. April 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (ASB 13). Insofern ist im vorliegenden Verfahren das sog. Verschlechterungsverbot zu beachten.
E. 17 November 2017 (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 25. November 2017 (telefonische Bestellung) bzw.
29. November 2017, ca. 11:50 Uhr (Lieferung), von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 16. Dezember 2017 (telefonische Bestellung) bzw.
E. 18 Dezember 2017, mittags (Lieferung) von D.D.___, wobei die Lieferung durch J.___ im Auftrag von D.D.___ erfolgte,
- [ ].
1.2[ ].
1.3UnbefugteVeräusserungvon total mindestens ca.4,5 9 kg Kokaingemisch,
begangen zwischen mindestens ca. 2007, spätestens Frühjahr 2017 und 12. Januar 2018, in [Adresse], evtl. auch anderswo, indem der Beschuldigte, unter mehreren Malen und in unterschiedlich grossen Portionen, total mindestens ca. 4,5 kg Kokaingemisch an ca. 50 verschiedene Abnehmer wovon mindestens zwischen ca. 2,4 und 2,7 kg an namentlich bekannte Abnehmer gemäss Ziff. 1.3.1. bis 1.3.16. unbefugt veräusserte,
so unter anderem konkret
1.3.1 [ ];
1.3.2 [ ];
1.3.3 zwischen mindestens Mai 2017 und Dezember 2017, indem der Beschuldigte, unter mindestens 36 Malen und in Portionen von jeweils mindestens 1g, total mindestens ca. 36g Kokaingemisch an T.___ unbefugt veräusserte, wobei die Portionen jeweils von U.___ abgeholt wurden, so unter anderem konkret [für die vorgehaltenen Daten und Uhrzeiten wird an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen];
1.3.4 zwischen mindestens Mai 2017 und
10. Januar 2018, indem der Beschuldigte, unter mindestens 31 Malen und in Portionen von jeweils mindestens ca. 20g, total mindestens ca. 620g Kokaingemisch an V.V.___ bzw. W.V.___ unbefugt veräusserte, so unter anderem konkret [für die vorgehaltenen Daten und Uhrzeiten wird an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen];
1.3.5 [ ];
1.3.6 zwischen mindestens Mitte August 2017 und 12. Januar 2018, indem der Beschuldigte, unter mindestens 32 Malen und in Portionen von jeweils mindestens ca. 1 - 2g, total mindestens ca. 30 - 60g Kokaingemisch an X.___ unbefugt veräusserte, so unter anderem konkret [für die vorgehaltenen Daten und Uhrzeiten wird an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen];
1.3.7 [ ];
1.3.8 zwischen mindestens Mitte Mai 2017 und 11. Januar 2018, indem der Beschuldigte, unter mindestens ca. 140 Malen und in Portionen von jeweils mindestens ca. 3 - 4g, total mindestens ca. 400 - 500g Kokaingemisch an Y.___ unbefugt veräusserte, so unter anderem konkret [für die vorgehaltenen Daten und Uhrzeiten wird an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen];
1.3.9. [ ];
1.3.10 [ ];
1.3.11 [ ];
1.3.12 [ ];
1.3.13 [ ];
1.3.14 [ ];
1.3.15 [ ];
1.3.16 [ ];
1.3.17 zwischen mindestens 2015 [die angeblichen Veräusserungen bis und mit 28. Februar 2017 sind nicht mehr Gegenstand des berufungsgerichtlichen Verfahrens] und 12. Januar 2018, indem der Beschuldigte, unter mehreren Malen und in unterschiedlich grossen Portionen, eine unbekannte Menge im Umfang von gesamthaft mindestens ca. 2 kg Kokaingemisch an ca. 35 weitere unbekannte Abnehmer unbefugt veräusserte.
AnklS Ziffer 2: Mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bisZiff. 1 StGB),
begangen zwischen mindestens 2015 [die angeblichen Geldwäschereihandlungen bis und mit 28. Februar 2017 sind nicht mehr Gegenstand des berufungsgerichtlichen Verfahrens] und 12. Januar 2018, in [Ort 2] und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte unter anderem
- durch die Geltendmachung von angeblichen Bareinnahmen ohne jegliche Quittungen und Nachweise aus einer angeblichen Ghostwritertätigkeit sowie das Führen eines entsprechenden Kassenbuches mit Einträgen von angeblichen Bareinnahmen unter anderem auch gegenüber den Steuerbehörden einen legalen Anschein für aus dem mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel stammende Bareinnahmen schuf,
- aus dem mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel stammende Bareinnahmen auf das auf seine keiner Erwerbstätigkeit nachgehenden Ehefrau lautende Konto Nr. [ ] bei der Baioise Bank SoBa einbezahlte,
- aus dem mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel stammende Bareinnahmen via Western-Union-Transaktionen ins Ausland (Rumänien) überwies, im Gesamtumfang von
- CHF 1305.- im Januar 2018
- CHF 22'474.- im Jahr 2017
- CHF 7035.- im Jahr 2016
- CHF 4'500.- im Jahr 2015,
so konkret [für die vorgehaltenen Beträge an den einzelnen Daten an die betreffenden Personen wird an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen],
wobei diese Handlungen geeignet waren, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung des mutmasslich ursprünglich aus dem mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel stammenden Bargeldes zu vereiteln.
1.2.3.2.7 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bestehen für die Bestimmung des reinen Drogenwirkstoffs diverse Anhaltspunkte, konnten doch mehrere Abnehmerinnen und Abnehmer mit Kokaingemisch kontrolliert werden, nachdem sie den Beschuldigten aufgesucht hatten, wobei die dabei festgestellten Reinheitsgrade zwischen 39 % und 85 % stark variieren. Für die Einzelheiten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 32 verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 40 % auszugehen, zumal der niedrigste festgestellte Grad mit 39 % nur marginal unter diesem Wert liegt, der höchste festgestellte Grad indes mehr als das Doppelte beträgt.
Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 40 % ist die unbefugte Veräusserung gemäss Vorhalt Ziffer 1.3 somit auf insgesamt 1,535 Kilogramm des reinen Drogenwirkstoffs zu beziffern (16 Gramm im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 28. Februar 2017, 1,519 Kilogramm im Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 12. Januar 2018).
1. Allgemeine Ausführungen
E. 19 Abs. 2 BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft. Die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), die mehrfache Geldwäscherei, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs) sowie der Missbrauch von Ausweisen und Schildern (missbräuchliche Verwendung von Ausweisen) werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert, die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen) mit Busse. Mit Ausnahme der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der BetmG-Übertretung stellt sich somit die Frage der Sanktionsart (GeldstrafeoderFreiheitsstrafe).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom 20. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.A.___,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffendqualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwalt C.___als Vertreter der Anklage:
_________________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:
1. Am 3. April 2017 wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 90 Abs. 1 SVG), Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), Nichtanzeigens eines Fundes (Art. 332 StGB), missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen (Art. 97 Abs. 1. lit. a SVG) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) eröffnet (Sonderordner SVG-Delikte, Register [nachfolgend: Reg.] 12.1.1 / pag. 001 f.). Zuvor war durch die Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2016 die Beschlagnahme der beiden Fahrzeuge Rolls Royce Silver Spirit, [Kennzeichen], und Jeep Grand Cherokee 4.7, [Kennzeichen], angeordnet worden (Sonderordner SVG-Delikte, Reg. 12.1.3 / pag. 001 f.). Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wurden die beschlagnahmten Fahrzeuge auf Antrag des Beschuldigten gegen Leistung einer Sicherheit von CHF 20'000.00 sodann wieder herausgegeben (Sonderordner SVG-Delikte, Reg. 12.1.2 / pag. 006 ff.), wobei der Beschuldigte gegen Ziff. 5 der besagten Verfügung, welche ihm verboten hatte, die Fahrzeuge einzulösen, erfolgreich Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn führte (Sonderordner SVG-Delikte, Reg. 12.4 / pag. 021 ff.). Im Verlaufe des Verfahrens wurden mehrere Einvernahmen durchgeführt (Sonderordner SVG-Delikte, Reg. 10) bzw. Befragungen aus anderen Verfahren beigezogen (Sonderordner SVG-Delikte, Reg. 5.1.1 - 5.1.3).
2. Am Freitag, 12. Januar 2018, wurde der Beschuldigte im Taxi bei der Fahrt von seinem Wohndomizil nach [Ort 4] ins [Bordell] um 13:20 Uhr von der Polizei Kanton Solothurn in [Ort 2] angehalten und festgenommen. Zuvor waren gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft am 13. November 2017 eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) eröffnet (Aktionsname Ghost) und verschiedene Überwachungsmassnahmen angeordnet worden (Reg. 12.1.1 / pag. 001, Reg. 3.2 bis 3.5, Reg. 1.3 / pag. 001 ff.).
3. Nach der Festnahme erfolgten gleichentags zunächst Durchsuchungen des Wohndomizils des Beschuldigten am [Adresse] sowie im gemieteten Praxisraum an der [Adresse]. Im Rahmen der Durchsuchungen wurden neben verschiedenen Bargeldbeträgen u.a. auch drei Fahrzeuge des Beschuldigten sowie Betäubungsmittel (Kokaingemisch und Marihuana) sichergestellt und nachfolgend beschlagnahmt (Reg. 12.2.1 / pag. 006 ff., Reg. 12.1.3 / pag. 006 f., 008 f., 031 ff.).
4. Am 16. Januar 2018 erfolgte eine zweite Durchsuchung des Wohndomizils des Beschuldigten (Reg. 12.2.1 / pag. 017 ff.). Die drei beschlagnahmten Fahrzeuge wurden in der Folge mit Einwilligung des Beschuldigten vorzeitig veräussert (Reg. 12.1.2 / pag. 071 ff., pag. 083 ff.).
5. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Patrick Walker als amtlicher Verteidiger beigeordnet (Reg. 12.1.3 / pag. 001).
6. Das Haftgericht ordnete mit Entscheid vom 16. Januar 2018 die vom zuständigen Staatsanwalt nach erfolgter Einvernahme beantragte Untersuchungshaft (drei Monate) an (Reg. 12.3.1 / pag. 005 ff.). In der Folge wurde die Haft mit Entscheid vom 17. April 2018 um drei Monate verlängert (Reg. 12.3.1 / pag. 047 ff.), bevor der Beschuldigte am 13. Juli 2018 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (Reg. 12.3.1 / pag. 071 [recte: 13. Juli 2018, siehe Reg. 10.1 / pag. 205 ff., pag. 212]).
7. Am 14. Februar 2018 wurde die Strafuntersuchung wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG auf den Vorhalt der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bisZiff. 1 StGB) ausgedehnt (Reg. 12.1.1 / pag. 002 f.).
8. Im Verlauf des Verfahrens wurden u.a. zahlreiche Einvernahmen durchgeführt bzw. Befragungen aus anderen Verfahren beigezogen (Reg. 10.1, 10.1.1, 10.2.1 - 10.2.25), verschiedene Überwachungen durchgeführt (Telefonüberwachungen [Reg. 3.2; u.a. rückwirkende Teilnehmeridentifikation und Echtzeitüberwachung], Natelauswertungen [Reg. 3.3], Observationen [Reg. 3.4], technische Überwachungen [Reg. 3.5; technische Überwachung zur Standortermittlung der auf den Beschuldigten eingelösten Fahrzeuge Rolls Royce Silver Spirit und Jeep Grand Cherokee 4.7]) und weitere Aktenbeizüge getätigt bzw. Auskünfte eingeholt (Reg. 5.1.1 - 5.1.5, 6.1 - 6.11, 7.1 - 7.3).
In Bezug auf weitere Personen wie beispielweise D.D.___, E.D.___, F.___ und G.___ bzw. auf die gegen diese geführten Verfahren wird an dieser Stelle grundsätzlich auf die Akten verwiesen (vgl. diesbezüglich u.a. Strafanzeige der Kapo Solothurn vom 23. Dezember 2020, Reg. 2.1 / pag. 001 ff.).
9. Per 30. März 2020 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Alexander Kunz als amtlicher Verteidiger beigeordnet, nachdem Rechtsanwalt Patrick Walker infolge Aufgabe der Rechtsanwaltstätigkeit um Entlassung aus dem Mandat ersucht hatte (Reg. 12.1.2 / pag. 091 ff.).
10. Am 15. Oktober 2021 erging eine detaillierte Eröffnungsverfügung, nachdem das Verfahren betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Geldwäscherei am 24. Mai 2018 mit dem hängigen SVG-Verfahren vereinigt worden war (Reg. 12.1.1 / pag. 005 ff., 12.1.3 / pag. 019). Am 31. Mai 2022 wurde nach Durchführung der Schlusseinvernahme der Abschluss der Untersuchung in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Antragstellung eingeräumt (Reg. 12.1.1 / pag. 031).
11. Mit Anklageschrift (nachfolgend: AnklS) vom 31. Mai 2022 erhob der zuständige Staatsanwalt beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bisZiff. 1 StGB), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB), missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG) (Reg. 1.4 / pag. 005 ff.).
12. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 30. August 2022 wurde die Hauptverhandlung auf den 9. und 13. Januar 2023 angesetzt (Aktenseiten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend: ASBW] 029 ff.).
13. Am 9. und 13. Januar 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt statt (ASBW 122 ff.). Am 13. Januar 2023 fällte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (ASBW 186 ff., 201 ff.):
1.A.A.___ wird ohne Ausrichten einer Entschädigung und ohne Ausscheiden von Kosten wie folgt freigesprochen:
a)qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen), soweit die folgenden Vorhalte betroffen sind:
aa) unbefugter Erwerb von H.___, angeblich begangen zwischen dem 1. und dem
12. Januar 2018 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.1),
bb) unbefugte Veräusserung an I.___, angeblich begangen in der Zeit vom 17. Mai 2017 bis am 6. Januar 2018 (Vorhalt Ziff. 1.3.7),
cc) unbefugte Veräusserung an F.___, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis am 28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.3.12),
dd) unbefugte Veräusserung an unbekannte Abnehmer, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis am 28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.3.17),
b)mehrfache Geldwäscherei, soweit die Zeit vom 1. Januar 2015 bis am 28. Februar 2017 betroffen ist (teilweise Vorhalt Ziff. 2),
c) Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 27. September 2016 (Vorhalt Ziff. 4).
2. A.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a)qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen), begangen in der Zeit vom 1. März 2017 bis am 12. Januar 2018 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.1 D.D.___ / J.___ betreffend sowie Vorhalte Ziff. 1.2, Ziff. 1.3.1-1.3.6, Ziff. 1.3.8-1.3.11, teilweise Ziff. 1.3.12, Ziff. 1.3.13, Ziff. 1.3.14, teilweise Ziff. 1.3.15, Ziff. 1.3.16 und teilweise Ziff. 1.3.17),
b)mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), begangen in der Zeit vom 1. April 2015 bis am 28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.3.15),
c)mehrfache Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 1. März 2017 bis am 10. Januar 2018 (teilweise Vorhalt Ziff. 2),
d)mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug), begangen in der Zeit vom
19. August 2016 bis am 6. Dezember 2016 (Vorhalt Ziff. 3),
e)Missbrauch von Ausweisen und Schildern (missbräuchliche Verwendung von Ausweisen), begangen am 6. Dezember 2016 (Vorhalt Ziff. 5),
f)mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen in der Zeit vom 13. Januar 2020 bis am 30. November 2022 (Vorhalt Ziff. 6 und Ausdehnung).
3. A.A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren,
c) einer Busse von CHF 90.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. A.A.___ werden 183 Tage Haft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 lit. a hiervor angerechnet.
5. Die folgenden im Verfahren gegen A.A.___ sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten, allenfalls soweit es sich um verkehrsfähige Gegenstände handelt zu verwerten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:
6. Das im Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 3'560.00 wird als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen.
7. Das im Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 33'995.00 (Netto-Verwertungserlös und Sicherheitsleistung, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit der Busse und der Ersatzforderung gemäss Ziff. 9 hiernach verrechnet.
8. Die folgenden im Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmten Guthaben werden mit der Restanz der Ersatzforderung gemäss Ziff. 9 und den Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. 10 verrechnet:
a)CHF 24'984.15 (Privatkonto Nr. [ ], UBS Switzerland AG, Saldo per 1. Februar 2018),
b)CHF 15'905.85 (Privatkonto Nr. [ ], Baloise Bank Soba AG, Saldo per 23. Januar 2018),
c)CHF 46'036.40 (Privatkonto B.A.___ Nr. [ ], Baloise Bank Soba AG, Saldo per 23. Januar 2018),
d)CHF 5'002.20 (Privatkonto Nr. [ ], Regiobank Solothurn AG, Saldo per 26. Januar 2018),
e)CHF 10'242.85 (Sparkonto Nr. [ ], Raiffeisenbank Untere Emme, Saldo per 23. Januar 2018),
f)CHF 9'591.09 (Privatkonto Nr. [ ], Postfinance AG, Saldo per 14.Februar 2018).
Die Zentrale Gerichtskasse Solothurn wird ermächtigt, die zu Gunsten des Staates verfallenen Guthaben gemäss Ziff. 8 lit. a bis f beim jeweiligen Finanzinstitut nach Rechtskraft des Urteils einzufordern. Hiernach gelten die entsprechenden Kontosperren als aufgehoben.
9. Der nicht mehr vorhandene aus dem Betäubungsmittelhandel erzielte unrechtmässige Vermögensvorteil wird auf CHF 142'000.00 festgesetzt. In diesem Umfang besitzt der Staat Solothurn gegenüber A.A.___ eine Ersatzforderung.
10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, wird auf CHF 13'971.30 (57,6 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde sowie 11,5 Stunden zu CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 419.40 und MWST zu 7,7% von CHF 998.90) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 10'303.76 (Entschädigung abzüglich Restanz Kontoguthaben gemäss Ziff. 8 hiervor) während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'844.90 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. zu CHF 250.00 pro Stunde inkl. MWST zu 7,7% von CHF 274.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
11. Es wird festgestellt, dass der ehemalige amtliche Verteidiger von A.A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, Solothurn von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit CHF 15'132.20 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt worden ist. Vorbehalten bleibt bezüglich dieser Entschädigung der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
12. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 25'490.00, zuzüglich Anteil verrechenbare Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von CHF 3'667.54 (gemäss Ziff. 8 und Ziff. 10 hiervor), hat A.A.___ zu bezahlen.
14. Am 26. Januar 2023 liess der Beschuldigte Berufung anmelden (ASBW 194).
15.1 Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. April 2023 die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend: ASB] 4 ff.). Diese richtet sich teilweise gegen die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer 2 lit. a des Urteils der Vorinstanz), wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer 2 lit. b) und wegen mehrfacher Geldwäscherei (Ziffer 2 lit. c), gegen die Strafzumessung (Ziffer 3), die Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes im Betrag von CHF 3'560.00 (Ziffer 6), die Verrechnung der beschlagnahmten Bargeldbeträge von insgesamt CHF 33'995.00 mit der Busse und der Ersatzforderung (Ziffer 7), die Verrechnung der beschlagnahmten Guthaben mit der Restanz der Ersatzforderung und den Kosten der amtlichen Verteidigung (Ziffer 8), die Verurteilung zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 142'000.00 an den Staat Solothurn (Ziffer 9) und gegen die Kostenfolgen (Ziffer 12).
15.2 Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 beantragt der Beschuldigte in Konkretisierung der Berufungserklärung teilweise Freisprüche vom Vorhalt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG), soweit das von D.D.___ / J.___ gelieferte Kokaingemisch eine Menge von 2 Kilogramm übersteige (beantragt wird ein Freispruch vom Erwerb von 3 Kilogramm Kokaingemisch von D.D.___ / J.___), und soweit bezüglich der Verkäufe an die verschiedenen Abnehmer die Menge von rund 1,28 kg Kokaingemisch übertroffen werde, wobei in diesem Zusammenhang Freisprüche in Bezug auf die Untervorhalte gemäss AnklS Ziffern 1.3.3, 1.3.4, 1.3.6, 1.3.8 und 1.3.17 beantragt werden. Im Weiteren verlangt der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorhalt der Geldwäscherei, eine mildere Strafe, jeweilige Verzichte auf die Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes und auf die Verrechnung des beschlagnahmten Bargeldes bzw. der Guthaben mit der Busse und der Ersatzforderung bzw. mit den Kosten der amtlichen Verteidigung, die Festsetzung eines erheblich tieferen Vermögensvorteils (Ersatzforderung) und die anteilmässige Kostenübernahme durch die Staatskasse (ASB 17 ff.).
15.3 Hinsichtlich des mit Berufungserklärung vom 18. April 2023 angefochtenen Schuldspruchs wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen; Ziffer 2 lit. b des Urteils der Vorinstanz) stellte der Beschuldigte mit besagter Eingabe vom 30. Mai 2023 klar, dass er diesen Schuldspruch anerkenne (ASB 18).
16. Mit Eingabe vom 28. April 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (ASB 13). Insofern ist im vorliegenden Verfahren das sog. Verschlechterungsverbot zu beachten.
17. Am 6. Oktober 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 20. Februar 2024 vorgeladen (ASB 28 f.).
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte
1. Rechtskraft
1.1 In Rechtskraft erwachsen sind nach dem Gesagten vorab sämtliche Freisprüche gemäss Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils, die Schuldsprüche hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen; Ziffer 2 lit. b des Urteils der Vorinstanz [betrifft die Veräusserung von 40 Gramm Kokaingemisch an K.___ in der Zeit vom 1. April 2015 bis am 28. Februar 2017]), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug; Ziffer 2 lit. d), des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (missbräuchliche Verwendung von Ausweisen; Ziffer 2 lit. e) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen, Ziffer 2 lit. f), Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils(Einziehung von Betäubungsmitteln und Gegenständen) sowie die Ziffern 10 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach [mit Ausnahme des Rückforderungsanspruches des Staates bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, auch wenn dies nicht ausdrücklich angefochten wurde]) und 11 (Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers der Höhe nach [wiederum mit Ausnahme des Rückforderungsanspruches des Staates]) des vorinstanzlichen Urteils. Anlässlich der Berufungsverhandlung zog die Verteidigung sodann die Berufung gegen Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils (Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes) zurück, womit auch diese Ziffer in Rechtskraft erwachsen ist.
1.2 Hinsichtlich des Vorhalts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG) ist im Einzelnen Folgendes festzustellen:
1.2.1 Der Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz von folgenden Vorhalten rechtskräftig freigesprochen (seitens der Staatsanwaltschaft wurde kein Rechtsmittel ergriffen):
1.2.2 Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche in Bezug auf jene (Unter-)Vorhalte, die von der Berufungserklärung des Beschuldigten bzw. von dessen ergänzender Eingabe vom
30. Mai 2023 nicht umfasst sind bzw. darin keinerlei Erwähnung finden (Freisprüche wurden seitens des Beschuldigten nur in Bezug auf einzelne [Unter-]Vorhalte beantragt, s. dazu Ziffer I./15.2 hiervor), namentlich die folgenden:
- Unbefugter Erwerb von total 2'000 Gramm Kokaingemisch von D.D.___ / J.___ in der Zeit vom 16. Mai 2017 bis 18. Dezember 2017 (teilweise Vorhalt Ziffer 1.1; Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugter Besitz von 2,23 Gramm Kokaingemisch und 21,3 Gramm Marihuana (Vorhalt Ziffer 1.2; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte Veräusserung von total 12 Gramm Kokaingemisch an L.___ in der Zeit vom 1. April 2017 bis 30. Juni 2017 (Untervorhalt Ziffer 1.3.1; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte Veräusserung von total 10 Gramm Kokaingemisch an M.___ in der Zeit vom 1. Mai 2017 bis 5. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.2; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte Veräusserung von total 390 Gramm Kokaingemisch an G.___ in der Zeit vom 19. Mai 2017 bis 8. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.5; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte Veräusserung von total 300 Gramm Kokaingemisch an N.___ in der Zeit vom 26. Mai 2017 bis 21. Dezember 2017 (Untervorhalt Ziffer 1.3.9; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte Veräusserung von total 8 Gramm Kokaingemisch an O.___ in der Zeit vom 27. Juli 2017 bis 29. Dezember 2017 (Untervorhalt Ziffer 1.3.10; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte Veräusserung von total 15 Gramm Kokaingemisch an P.___ in der Zeit vom 15. Mai 2017 bis 30. Dezember 2017 (Untervorhalt Ziffer 1.3.11; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte Veräusserung von total 30 Gramm Kokaingemisch an F.___ in der Zeit vom 1. März 2017 bis 9. November 2017 (teilweise Untervorhalt Ziffer 1.3.12; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte Veräusserung von total 5 Gramm Kokaingemisch an Q.___ in der Zeit vom 30. Oktober 2017 bis 11. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.13; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte Veräusserung von total 22 Gramm Kokaingemisch an R.___ in der Zeit vom 25. Mai 2017 bis 7. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.14; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte Veräusserung von 50 Gramm Kokaingemisch an K.___ in der Zeit vom 1. März 2017 bis 11. Januar 2018 (dazu kommen wie bereits ausgeführt 40 Gramm Kokaingemisch, die der Beschuldigte in der Zeit vom 1. April 2015 bis am
28. Februar 2017 an K.___ veräussert hatte [Vergehen]) (Untervorhalt Ziffer 1.3.15; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte Veräusserung von total 51 Gramm Kokaingemisch an S.___ in der Zeit vom 18. Mai 2017 bis 2. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.16; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils).
2. Bestrittene Vorhalte
Das Berufungsgericht hat somit noch folgende, vom Beschuldigten bestrittene Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 31. Mai 2022 zu beurteilen:
AnklS Ziffer 1: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG),
unbefugterErwerb, unbefugterBesitzund unbefugteVeräusserungvon total mindestens ca.4,5 9 kg Kokaingemischund21,3 g Marihuana,
mengenmässig qualifiziertbegangen zwischen mindestens ca. 2007, spätestens Frühjahr 2017 und 12. Januar 2018, indem sich die diesbezüglichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf eine Menge von reinem Kokain (durchschnittlicher Reinheitsgrad ca. 50%: 2,25 - 4.5 kg reines Kokain) bezogen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.
gewerbsmässigbegangen zwischen mindestens ca. 2007, spätestens Frühjahr 2017 und 12. Januar 2018, indem der Beschuldigte die im Folgenden dargelegten jeweiligen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anbetracht der aufgewendeten Zeit und Mittel, der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb des begrenzten Zeitraums sowie der angestrebten und erzielten Einkünfte (so insbesondere Verkauf von mindestens ca. 4,5 - 9 kg Kokaingemisch: Umsatz: mind. ca. CHF 360'000.- [durchschnittlicher Verkaufspreis CHF 80.-/g] / Gewinn: mind. ca. CHF 160'000.- [ausgehend von Einkaufspreis CHF 44.-/g]) nach der Art eines Berufes ausübte, wobei der Beschuldigte mangels anderer Einkünfte den gesamten Lebensunterhalt von sich und seiner Ehefrau mit dem Erlös aus dem Kokainhandel bestritt und sich die monatlichen Lebenshaltungskosten, im Jahr 2017 insbesondere bestehend aus monatlich
- CHF 2'180.- Wohnungsmiete
- ca. CHF 750.- Autokosten inkl. Miete Einstellhalle
- ca. CHF 1150.- Lebenshaltungskosten
- ca. CHF 350.- Telefonkosten
- durchschnittlich ca. CHF 400.- Taxifahrten
- durchschnittlich ca. CHF 300.- Hotelbuchungen
- durchschnittlich ca. CHF 2'500.- Ausgaben Prostituierte
- durchschnittlich ca. CHF 1'800.- Bargeldtransfers ins Ausland,
auf durchschnittlich total ca. CHF 10'000.- pro Monat beliefen, was bei einem angenommenen Gewinn von durchschnittlich ca. CHF 40.- pro Gramm verkauftem Kokaingemisch durchschnittlich eine monatliche Menge von total mindestens ca. 250g verkauftem Kokaingemisch voraussetzte,
1.1.UnbefugterErwerbvon total mindestens ca.4.5 9 kg Kokaingemisch,
begangen zwischen mindestens ca. 2007, spätestens Frühjahr 2017 und 12. Januar 2018, in [Adresse], evtl. auch anderswo, indem der Beschuldigte die von ihm veräusserte Menge Kokaingemisch im Umfang von total mindestens ca. 4,5 - 9 kg Kokaingemisch zuvor, unter 16 Malen und in Portionen zwischen 250g und 500g, wovon mindestens 4x 500g zu einem Preis von je CHF 22000.00, total ca. 5 - 8 kg, von D.D.___ / J.___ [ ] unbefugt erwarb bzw. in Einzelfällen durch telefonisches Verhandeln mindestens Anstalten dazu traf, so unter anderem konkret
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch zwischen dem 16. und dem 18. Mai 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch zwischen dem 3. und dem 4. Juni 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 22. Juni 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 11. Juli 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch zwischen dem 21. und dem 23. Juli 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 27. Juli 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 8. August 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 17. August 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 8. September 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 12. September 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch zwischen dem 23. und dem 26. September 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 13. Oktober 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 27. Oktober 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 14. November 2017 (telefonische Bestellung) bzw.
17. November 2017 (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 25. November 2017 (telefonische Bestellung) bzw.
29. November 2017, ca. 11:50 Uhr (Lieferung), von D.D.___,
- zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 16. Dezember 2017 (telefonische Bestellung) bzw.
18. Dezember 2017, mittags (Lieferung) von D.D.___, wobei die Lieferung durch J.___ im Auftrag von D.D.___ erfolgte,
- [ ].
1.2[ ].
1.3UnbefugteVeräusserungvon total mindestens ca.4,5 9 kg Kokaingemisch,
begangen zwischen mindestens ca. 2007, spätestens Frühjahr 2017 und 12. Januar 2018, in [Adresse], evtl. auch anderswo, indem der Beschuldigte, unter mehreren Malen und in unterschiedlich grossen Portionen, total mindestens ca. 4,5 kg Kokaingemisch an ca. 50 verschiedene Abnehmer wovon mindestens zwischen ca. 2,4 und 2,7 kg an namentlich bekannte Abnehmer gemäss Ziff. 1.3.1. bis 1.3.16. unbefugt veräusserte,
so unter anderem konkret
1.3.1 [ ];
1.3.2 [ ];
1.3.3 zwischen mindestens Mai 2017 und Dezember 2017, indem der Beschuldigte, unter mindestens 36 Malen und in Portionen von jeweils mindestens 1g, total mindestens ca. 36g Kokaingemisch an T.___ unbefugt veräusserte, wobei die Portionen jeweils von U.___ abgeholt wurden, so unter anderem konkret [für die vorgehaltenen Daten und Uhrzeiten wird an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen];
1.3.4 zwischen mindestens Mai 2017 und
10. Januar 2018, indem der Beschuldigte, unter mindestens 31 Malen und in Portionen von jeweils mindestens ca. 20g, total mindestens ca. 620g Kokaingemisch an V.V.___ bzw. W.V.___ unbefugt veräusserte, so unter anderem konkret [für die vorgehaltenen Daten und Uhrzeiten wird an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen];
1.3.5 [ ];
1.3.6 zwischen mindestens Mitte August 2017 und 12. Januar 2018, indem der Beschuldigte, unter mindestens 32 Malen und in Portionen von jeweils mindestens ca. 1 - 2g, total mindestens ca. 30 - 60g Kokaingemisch an X.___ unbefugt veräusserte, so unter anderem konkret [für die vorgehaltenen Daten und Uhrzeiten wird an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen];
1.3.7 [ ];
1.3.8 zwischen mindestens Mitte Mai 2017 und 11. Januar 2018, indem der Beschuldigte, unter mindestens ca. 140 Malen und in Portionen von jeweils mindestens ca. 3 - 4g, total mindestens ca. 400 - 500g Kokaingemisch an Y.___ unbefugt veräusserte, so unter anderem konkret [für die vorgehaltenen Daten und Uhrzeiten wird an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen];
1.3.9. [ ];
1.3.10 [ ];
1.3.11 [ ];
1.3.12 [ ];
1.3.13 [ ];
1.3.14 [ ];
1.3.15 [ ];
1.3.16 [ ];
1.3.17 zwischen mindestens 2015 [die angeblichen Veräusserungen bis und mit 28. Februar 2017 sind nicht mehr Gegenstand des berufungsgerichtlichen Verfahrens] und 12. Januar 2018, indem der Beschuldigte, unter mehreren Malen und in unterschiedlich grossen Portionen, eine unbekannte Menge im Umfang von gesamthaft mindestens ca. 2 kg Kokaingemisch an ca. 35 weitere unbekannte Abnehmer unbefugt veräusserte.
AnklS Ziffer 2: Mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bisZiff. 1 StGB),
begangen zwischen mindestens 2015 [die angeblichen Geldwäschereihandlungen bis und mit 28. Februar 2017 sind nicht mehr Gegenstand des berufungsgerichtlichen Verfahrens] und 12. Januar 2018, in [Ort 2] und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte unter anderem
- durch die Geltendmachung von angeblichen Bareinnahmen ohne jegliche Quittungen und Nachweise aus einer angeblichen Ghostwritertätigkeit sowie das Führen eines entsprechenden Kassenbuches mit Einträgen von angeblichen Bareinnahmen unter anderem auch gegenüber den Steuerbehörden einen legalen Anschein für aus dem mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel stammende Bareinnahmen schuf,
- aus dem mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel stammende Bareinnahmen auf das auf seine keiner Erwerbstätigkeit nachgehenden Ehefrau lautende Konto Nr. [ ] bei der Baioise Bank SoBa einbezahlte,
- aus dem mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel stammende Bareinnahmen via Western-Union-Transaktionen ins Ausland (Rumänien) überwies, im Gesamtumfang von
- CHF 1305.- im Januar 2018
- CHF 22'474.- im Jahr 2017
- CHF 7035.- im Jahr 2016
- CHF 4'500.- im Jahr 2015,
so konkret [für die vorgehaltenen Beträge an den einzelnen Daten an die betreffenden Personen wird an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen],
wobei diese Handlungen geeignet waren, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung des mutmasslich ursprünglich aus dem mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel stammenden Bargeldes zu vereiteln.
1.2.3.2.7 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bestehen für die Bestimmung des reinen Drogenwirkstoffs diverse Anhaltspunkte, konnten doch mehrere Abnehmerinnen und Abnehmer mit Kokaingemisch kontrolliert werden, nachdem sie den Beschuldigten aufgesucht hatten, wobei die dabei festgestellten Reinheitsgrade zwischen 39 % und 85 % stark variieren. Für die Einzelheiten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 32 verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 40 % auszugehen, zumal der niedrigste festgestellte Grad mit 39 % nur marginal unter diesem Wert liegt, der höchste festgestellte Grad indes mehr als das Doppelte beträgt.
Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 40 % ist die unbefugte Veräusserung gemäss Vorhalt Ziffer 1.3 somit auf insgesamt 1,535 Kilogramm des reinen Drogenwirkstoffs zu beziffern (16 Gramm im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 28. Februar 2017, 1,519 Kilogramm im Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 12. Januar 2018).
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommenin Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom
6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).
In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom
25. Juli 2022 E. 2.4.2;6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garréin: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel / Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwaRoland M. Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 43 StGB N 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Anwendbares Recht
2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten in der Zeit vom 1. April 2015 bis am 12. Januar 2018 (mit Ausnahme der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [Übertretungen], begangen in der Zeit vom 13. Januar 2020 bis am 30. November 2022) und damit grossmehrheitlich unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Strafgesetzbuches begangen hat, stellt sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).
2.1.2 Nach heute geltendem Recht werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) bestraft, während nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit der Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Die Strafrahmen für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), die Geldwäscherei, das Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs), den Missbrauch von Ausweisen und Schildern (missbräuchliche Verwendung von Ausweisen) sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen) haben sich nicht verändert. Insofern sind die Bestimmungen des neuen Rechts (in Bezug auf den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) für den Beschuldigten nicht milder, zumal eine allfällige Strafenkombination nach dem zur Tatzeit geltenden Recht nicht etwa zu einer Straferhöhung führen soll, sondern eine Verbindungsgeldstrafe an die Freiheitsstrafe anzurechnen wäre. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
2.2 Wahl der Strafart
2.2.1 Wie soeben ausgeführt, wird die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt. 19 Abs. 2 BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft. Die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), die mehrfache Geldwäscherei, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs) sowie der Missbrauch von Ausweisen und Schildern (missbräuchliche Verwendung von Ausweisen) werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert, die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen) mit Busse. Mit Ausnahme der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der BetmG-Übertretung stellt sich somit die Frage der Sanktionsart (GeldstrafeoderFreiheitsstrafe).
2.2.2 Wie das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
2.3.1.1.4 Das objektive Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten zwar noch leicht, ist indes im oberen Bereich des unteren Verschuldensdrittels anzusiedeln.
Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vorab grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 45 verwiesen werden. Den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten Punkte entnehmen.
Die Vorinstanz wertet das Vorleben des Beschuldigten als neutral. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. Januar 2015 einer Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 4. Oktober 2014, schuldig gesprochen. Auch wenn frühere Vorstrafen im vorliegenden Verfahren nicht mehr beachtlich sind, liegt mit der genannten Vorstrafe eine einschlägige Delinquenz vor, sowohl hinsichtlich des Kokainkonsums als auch des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz. Demzufolge ist das Vorleben von A.A.___ in strafrechtlicher Hinsicht getrübt, es rechtfertigt sich eine Straferhöhung um zwei Monate.
Echte Einsicht und Reue zeigte der Beschuldigte bisher keine, was ihm aber nicht vorgeworfen werden kann, da er die ihm vorgehaltenen Straftaten zumindest teilweise bestreitet.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten aufgrund seines höheren Alters und des gesundheitlichen Zustands in einem leicht erhöhten Bereich bewegt. Die Freiheitsstrafe ist demnach um zwei Monate zu reduzieren.
Gesamthaft wirken sich die Täterkomponenten somit neutral aus.
2.3.3.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall, wenn seit der Tat zwei Drittel der Verfolgungsverjährung verstrichen sind und sich der Täter zwischenzeitlich wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1 und 132 IV 1 E. 6.2.1). Wohlverhalten bedeutet das Fehlen von strafbaren Handlungen.
Insbesondere die vorliegend zu beurteilenden Vergehen liegen zwar schon länger zurück. Allerdings war der Beschuldigte neben der vorliegend beurteilten Delinquenz bis ins Jahr 2018 abermals deliktisch tätig, wurde er doch rechtskräftig wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen) verurteilt, begangen in der Zeit vom 13. Januar 2020 bis am 30. November 2022. Auch wenn es sich diesbezüglich im Vergleich zu den übrigen Delikten nur um untergeordnete Delinquenz handelt, kann nach dem Gesagten nicht von Wohlverhalten des Beschuldigten gesprochen werden, weshalb Art. 48 lit. e StGB nicht zur Anwendung gelangt.
2.3.3.3 Das Fehlen von Wohlverhalten seitens des Beschuldigten und das Nichtvorliegen einer konkreten Verletzung des Beschleunigungsgebots ändert aber nichts daran, dass die zu beurteilenden Straftaten mehrheitlich schon etliche Jahre zurückliegen und das Strafverfahren insgesamt lange gedauert hat. Dem langen Zeitablauf ist mit einer Strafminderung um vier Monate Rechnung zu tragen.
2.6 Busse
Für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse auszufällen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von CHF 90.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle der Nichtbezahlung, erscheint angemessen und kann bestätigt werden.
1. Art. 70 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten verfügt, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).
Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Von dieser Möglichkeit ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (vgl. Urteil 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
2. Wie unter Ziffer V./1.2 hiervor festgehalten, erzielte der Beschuldigte mit seinem Kokainhandel im Zeitraum vom
1. M .z 2017 bis zum 12. Januar 2018 einen Gewinn von abgerundet CHF 136'000.00 (durchschnittlicher Verkaufspreis von CHF 80.00 pro Gramm bei einem Einkaufspreis von CHF 44.00 pro Gramm, womit ein Gewinn von CHF 36.00 pro Gramm resultiert). Dieser Betrag würde der Einziehung unterliegen, ist aber im Umfang von CHF 132'440.00 nicht mehr vorhanden, womit sich die Frage der Ersatzforderung stellt.
Da die Ersatzforderung durch die beschlagnahmten Gelder zu einem grossen Teil gedeckt ist, ist sie grundsätzlich zumindest teilweise einbringlich und gefährdet die Resozialisierung des 67 Jahre alten und damit bereits pensionierten Beschuldigten nicht zusätzlich. Art. 71 Abs. 2 StGB ist somit nicht anwendbar. Demzufolge ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von (abgerundet) CHF 132'000.00 zu verurteilen, zahlbar an den Staat Solothurn. Dies erweist sich auch insofern als verhältnismässig, als der Beschuldigte (und auch seine Ehefrau) nebst der AHV-Rente auch existenzsichernde Ergänzungsleistungen bezieht (ASB 46 ff.). Lediglich der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die Festsetzung einer Ersatzforderung auch von der Verteidigung nicht bestritten, sondern gar beantragt wurde.
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Bezüglich des Rückforderungsanspruchs des Staates hielt die Vorinstanz diesen im Umfang von CHF 10'303.76 fest (Entschädigung abzüglich Restanz Kontoguthaben gemäss Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils). Mangels Verrechnung mit der Ersatzforderung erlauben es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten indes, die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung sofort zurückzubezahlen. Dieser ist somit mit vorliegenden Urteil zur Rückerstattung zu verpflichten und hat dem Staat die geleistete Entschädigung im Umfang von CHF 13'971.30 über die Verfahrenskosten zurückzubezahlen. Ebenso hat er dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde, ausmachend CHF 3'844.90, zu bezahlen.
Auch in Bezug auf das dem ehemaligen amtlichen Verteidiger ausbezahlte Honorar reichen das beschlagnahmte Vermögen bzw. Kontoguthaben aus, um den Beschuldigten direkt zur Rückerstattung zu verpflichten. Entsprechend ist die ausbezahlte Entschädigung von CHF 15'132.20 vom Beschuldigten über die Verfahrenskosten zurückzubezahlen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Berufung des Beschuldigten bleibt grösstenteils ohne Erfolg. Die Schuldsprüche werden bestätigt, und der Beschuldigte wird von der Berufungsinstanz zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 46 Monaten und einer Busse von CHF 90.00 verurteilt. Obgleich auf die Ausfällung einer (bedingten) Geldstrafe verzichtet wurde, läge die Sanktion des Berufungsgerichts über jener der Vorinstanz, würde nicht das Verschlechterungsverbot zum Tragen kommen. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich jedoch insofern, als die Ersatzforderung einerseits etwas tiefer ausfällt und andererseits diesbezüglich keine Verrechnung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten erfolgt. Entsprechend hat der Beschuldigte als grössenteils unterliegende Partei in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'500.00, im Umfang von 90%, ausmachend CHF 7'650.000, zu bezahlen, die restlichen 10% gehen zu Lasten des Staates.
2.2 Der amtliche Verteidiger macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 23.08 Stunden zu CHF 190.00 geltend. Dies erscheint angemessen. Hinzu kommt der Aufwand für Berufungsverhandlung von 1.75 Stunden sowie die telefonische Urteilseröffnung (und Weiterleitung an den Klienten) von 0.5 Stunden. Zuzüglich Auslagen von CHF 236.30 sowie 7.7% MwSt. auf CHF 2'015.10 (9.5 Stunden à CHF 190.00, Auslagen CHF 210.10), entsprechend CHF 155.15 bzw. 8.1% MwSt. auf CHF 3'033.90 (15.83 Stunden à CHF 190.00, Auslagen CHF 26.20), entsprechend CHF 245.75, beläuft sich die Entschädigung von Rechtsanwalt Alexander Kunz auf CHF 5'449.90 und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Auch diesbezüglich ist die direkte Rückforderung anzuordnen und die ausbezahlte Entschädigung als Teil der Verfahrenskosten mit dem beschlagnahmten Vermögen und Kontoguthaben zu verrechnen (vgl. nachfolgend Ziffer IX./3). Dies allerdings nur im Umfang seines Unterliegens, somit CHF 4'904.90 (90% von CHF 5'440.90).
3. Verrechnung
Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten von totalCHF 67'148.40 (1. Instanz CHF 25'490.00, 2. Instanz CHF 7'650.00, Verteidigergebühren CHF 34'008.40) und die vorliegend auszusprechende Busse von CHF 90.00 sind mit den freigegebenen Vermögenswerten in Höhe von CHF 67'238.40 zu verrechnen, womit mit Ausnahme der Ersatzforderung, welche auf dem Betreibungsweg einzufordern ist sämtliche Forderungen des Staates gegenüber dem Beschuldigten beglichen sind.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 70 Abs. 1, Art. 71, Art. 106, aArt. 305bisZiff. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. c, aArt. 19 Abs. 2 lit. a und lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 10 Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 lit. b, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff. aStPOerkannt:
Im Übrigen, somit im Umfang von CHF 67'238.40, werden die Vermögenswerte freigegeben und mit der Busse gemäss Ziffer 4 lit. b hiervor sowie dem von A.A.___ zu tragenden Verfahrenskostenanteil (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) gemäss Ziffer 11 bis 15 hiernach verrechnet.
Die Zentrale Gerichtskasse wird ermächtigt, die im Umfang des freigegebenen Betrages zu Gunsten des Staates verfallenen Guthaben gemäss Ziff. 10 lit. a bis f beim jeweiligen Finanzinstitut nach Rechtskraft des Urteils einzufordern.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Graf
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_379/2024 vom 3. Dezember 2025 bestätigt.