§ 15 Abs. 2 WAG i.V.m. § 97 Abs. 1 lit. c WAG: Analog der Halterhaftung im Strassenverkehr ist das Gericht auch im Verfahren wegen Verletzung der Verantwortlichkeiten i.S. des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG; BGS 940.11) bei Aussageverweigerung nicht gehindert, ein Schweigen als Indiz für eine Täterschaft anzunehmen, wenn bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft bestehen. Aus der Akzeptanz der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Wirtepatents i.S.d. WAG und der daraus fliessenden Verantwortlichkeiten ergibt sich für einen Betroffenen, dass die für die Erteilung des Patents zuständigen Behörden die Einhaltung der genannten Voraussetzungen kontrollieren und die erteilte Bewilligung bei Bedarf widerrufen dürfen.
Sachverhalt
Die Inhaberin eines Wirtepatents wurde von der Staatsanwaltschaft Solothurn und vom Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen mit zwei Strafbefehlen wegen Verletzung von Pflichten i.S. von § 15 Abs. 2 WAG in Anwendung von § 97 Abs. 1 lit. c WAG jeweils zu einer Busse sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Als Bewilligungsinhaberin hatte sie ihren Betrieb nicht persönlich geführt und dadurch eine ihr auferlegte Pflicht verletzt. Sowohl im Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft wie auch im Verfahren vor der ersten Instanz verweigerte die Beschuldigte konstant ihre Aussagen. Da die sich in den Akten befindlichen Einvernahmen grösstenteils unverwertbar waren, beantragte die Verteidigung unter Verweis auf die Aussageverweigerung der Beschuldigten einen vollumfänglichen Freispruch.
Aus den Erwägungen:
2.1. () Anlässlich der am 25. Januar 2019 (AS 089 ff.), der am 22. März 2019 (AS 032 ff.) und der an der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2021 durchgeführten Einvernahmen der Beschuldigten hat diese jeweils vollumfänglich die Aussage verweigert. Zu den vorgenannten objektiven Beweismitteln liegen damit keine konkreten Aussagen vor, welche in die Beweiswürdigung mit einbezogen werden müssten. Diese Aussageverweigerung ist das gute Recht der Beschuldigten, da diese als Angeklagte sich grundsätzlich nicht selbst belasten muss und nicht zur Mitwirkung bei ihrer Überführung verpflichtet ist. Gleichwohl ist das Schweigen der Beschuldigten in der Beweiswürdigung als Indiz für die Annahme der Täterschaft mit zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die hier analog anzuwendende reichhaltige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der Halterhaftung im Strassenverkehr verwiesen werden (Urteile des Bundegserichts 6B_812/2011 vom 19.4.2012, E. 1.; 6B_628/2010 vom 7.10.2010, E. 2.3). Bestehen bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft, so ist das Gericht nicht gehindert, eine Täterschaft anzunehmen, auch wenn sich ein Betroffener auf das Aussageverweigerungsrecht beruft. Schweigen schliesst die Annahme der Täterschaft demnach nicht aus, wenn diese unzweifelhaft ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29.6.2010, E. 5.1; 6B_571/2009 vom 28.12.2009, E. 3.1.). Wird das Schweigen eines Beschuldigten in der Beweiswürdigung unter den konkreten Umständen als belastendes Element berücksichtigt, so erfolgt daraus keine Verletzung der Unschuldsvermutung (so ausdrücklich im Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29.6.2010, E. 3. und 5.1.).
2.2. Hinzu tritt: Werden einem Betroffenen bestimmte Bewilligungen nur unter gewissen Voraussetzungen erteilt, so ergeben sich für deren Anspruchsberechtigung gewisse Obliegenheiten. Ein Führerausweis bspw. wird nur unter der Bedingung gesetzeskonformen Verhaltens ausgestellt. Neben den Verhaltenspflichten treffen den Bewerber dabei vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden. Weigert er sich, kann er dazu nicht gezwungen werden. Er muss aber trotzdem die Konsequenzen tragen. Die Behörden haben den Sachverhalt abzuklären und gesetzmässig in einem fairen Verfahren zu entscheiden. Verzichtet der Betroffene auf jegliche Mitwirkung, vergibt er sich der Möglichkeit, auf sein Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv wahrzunehmen. Das kann aber die Behörden nicht an ihrer gesetzlichen Aufgabe hindern. Zu prüfen ist dann insoweit nur noch, ob die Behörden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig verwendet haben (s. dazu detailliert Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2009 vom 28.12.2009, E. 3.2. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29.6.2010, E. 5.6.).
2.3. Aus der Akzeptanz der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Wirtepatents i.S.d. WAG und der daraus fliessenden Verantwortlichkeiten (insbesondere § 15 WAG) ergibt sich für die Beschuldigte, dass die für die Erteilung des Patents zuständigen Behörden die Einhaltung der genannten Voraussetzungen kontrollieren und die erteilte Bewilligung bei Bedarf widerrufen. Vorliegend haben die Strafverfolgungsbehörden sowie das Amt für Wirtschaft und Arbeit den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gesetzmässig in einem fairen Verfahren entschieden. Es wurden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial wurde gesetzmässig verwendet. Macht die Beschuldigte keine Angaben zu dem von ihr benutzten Patent, so ist dies ihr gutes Recht, sie hat daraus jedoch auch die Konsequenzen zu tragen. In den Akten sind zahlreiche objektive Belege vorhanden, wonach im zu beurteilenden Tatzeitraum sich eben gerade nicht die Beschuldigte, sondern ihr Ehemann um die Belange der Gaststätte G.___ gekümmert hat. Es ist damit eine Situation geschaffen worden, welche eigentlich einer Erklärung der Beschuldigten bedurft hätte. Dem ist sie nicht nachgekommen. Das Schweigen der Beschuldigten ist damit als belastendes Element in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen.
Obergericht, Strafkammer, Urteil vom 12. Mai 2022 (STBER.2021.60)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl vom 10. Juli 2019 wurde A.___ (Beschuldigte und Berufungsklägerin, nachfolgend Beschuldigte) wegen Übertretung des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten (LG, SR 935.51), begangen am 14. März 2018, 14:50 Uhr, und wegen der Verletzung von Pflichten des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes des Kantons Solothurn vom 8. März 2015 (WAG, BGS 940.11), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 14. März 2018, 14:50 Uhr, schuldig gesprochen. Nebst Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 wurde sie zu einer Busse von CHF 1'600.00, ersatzweise zu 16 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (AS 127 f.). Gleichentags wurde ihr Ehemann, B.___, ebenfalls wegen Übertretung des LG, begangen am 14. März 2018, 14:50 Uhr, sowie wegen Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung i.S. des WAG zu einer Busse von CHF 1'600.00, ersatzweise zu 16 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 415.00 verurteilt (AS 125 f.).
E. 1.1 Zusammengefasst lässt sich den Akten demnach Folgendes entnehmen: 1.1.1. Sowohl anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 14. März 2018 als auch im Rahmen jener vom 29. November 2018 konnte B.___ in der Gaststätte G.___ in [...] und nicht die Beschuldigte als eigentliche Bewilligungsinhaberin angetroffen werden. B.___ gab sich anlässlich der Polizeikontrollen jeweils selbst als Verantwortlicher vor Ort zu erkennen (s. diesbezüglich die Feststellungen in der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 17.8.2018 [AS 001 ff.] wie auch die Feststellungen in der Strafanzeige vom 9.4.2019 [AS 001 ff.]). Gleiches gilt für die polizeiliche Vorsprache vom 8. Dezember 2018 (AS 088).
E. 1.1.2 Im Handelsregister des Kantons Solothurn lautet der Eintrag für die [Firma] nicht auf die Beschuldigte, sondern auf B.___. Dieser ist als (einziger) Inhaber mit Einzelunterschrift eingetragen ([…]; letztmals eingesehen am 18.5.2022). Die Beschuldigte übernimmt formell keinerlei Funktion im Einzelunternehmen.
E. 1.1.3 Der Arbeitsvertrag zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann, datierend vom 1. Januar 2018, bezeichnet B.___ als Arbeitgeber und die Beschuldigte als Arbeitnehmerin, konkret als Servicekraft in einem Teilzeitpensum von 80 Stellenprozenten (AS 041 f.). E contrario ist diesem Vertrag zu entnehmen, dass nicht die Beschuldigte die Geschäftsführung des G.___ innehat. Führt die Vorinstanz diesbezüglich in Ziff. 2.3. ihrer Erwägungen aus, der vorliegend zur Diskussion stehende Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2018 sei unabhängig davon, wie er zu Stande gekommen sei und unabhängig des Umstandes, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit von einem Versehen habe überzeugt werden können, zu würdigen, so ist diese Auffassung korrekt. Das Gericht hat unabhängig der umstrittenen Faktoren betreffend dessen Zustandekommens einzig festgestellt, wer als Arbeitgeber (B.___) und wer als Arbeitnehmerin (die Beschuldigte) im Vertrag aufgeführt bzw. wer entsprechend unterzeichnet hat. Dieser Umstand wird denn auch von der Beschuldigten nicht bestritten. Die Frage, ob die Ausführungen der Beschuldigten, wonach es sich beim Arbeitsvertrag eigentlich um ein Dokument mit unwahrem Inhalt gehandelt habe, welches von einem Bekannten auf Wunsch der Beschuldigten gestützt auf eine (angeblich unrechtmässige) Anfrage der Polizei angefertigt worden sei, zutreffend sind oder nicht, wurde von der Vorinstanz ausdrücklich offen gelassen. Dieses Vorgehen ist weder offensichtlich unrichtig noch willkürlich. Inwiefern die Annahme der Vorinstanz, dieser Vertrag sei als Indiz dafür zu werten, dass de facto B.___ für die Belange der Gaststätte G.___ verantwortlich sei und nicht die Beschuldigte, falsch sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Bringt die Verteidigung ihre bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente hinsichtlich der inhaltlichen Würdigung des Vertrags erneut vor, beschränken sich ihre Vorbringen damit auf rein appellatorische Kritik, welche nicht näher zu prüfen ist.
E. 1.1.4 Die dem Migrationsamt eingereichten Arbeitsverträge zwischen der Gaststätte [G.___] und D.___ als Servicemitarbeiterin vom 16. Oktober 2017 und vom 11. Dezember 2017 wurden durch B.___ als Arbeitgeber unterzeichnet, nicht durch die Beschuldigte (AS 051
f. und 045 f.). Damit zeigte sich B.___ auch für die personellen Belange der Gaststätte verantwortlich.
E. 1.1.5 Anfang März 2018 gab Rechtsanwalt Oliver Wächter der Polizei Kanton Solothurn bekannt, dass die Beschuldigte im Ausland verweilt. Sollte sie wieder in der Schweiz sein, werde der Schreibende darüber orientiert. Bis Abschluss des Rapports am 17. August 2018 gab es in dieser Hinsicht keine Neuerungen (s. Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 17.8.2018, AS 001 ff.). Da die Polizei Kanton Solothurn keine Nachrichten mehr erhielt, wurde am 8. Dezember 2018 persönlich in der Gaststätte G.___ vorgesprochen. Dabei konnte B.___ angetroffen werden. Erst nach erneuter Aufforderung an den Ehemann, die Ehefrau zu informieren, konnte mit der Beschuldigten für den 25. Januar 2019 eine Einvernahme terminiert werden (s. Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn 4.2.2019, AS 088 ff.) Die Beschuldigte war somit unbestritten über mehrere Monate auslandabwesend und über längere Zeit gar nicht in der Lage, ihren Betrieb selbständig zu führen.
E. 1.1.6 Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 27. Januar 2021 (AS 137 ff. bzw. AS 145 ff.) ist hinsichtlich B.___ unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es kann damit festgestellt werden, dass B.___ rechtskräftig wegen Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung i.S. des WAG verurteilt wurde, begangen im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 14. März 2018 und am 29. November 2018.
E. 1.2 Damit ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt durch die Akten gestützt werden. Von einer offensichtlich unrichtigen und damit willkürlichen Feststellung des Sachverhalts ist damit nicht auszugehen.
E. 2 Gegen diese Strafbefehle liessen die Beschuldigte und ihr Ehemann jeweils am 19. Juli 2019 frist- und formgerecht Einsprache erheben (AS 131 ff. und AS 135 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt an den Strafbefehlen fest und überwies die Einsprachen am 16. Dezember 2019 mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid.
E. 2.1 Dazu kommt Folgendes: Anlässlich der am 25. Januar 2019 (AS 089 ff.), der am 22. März 2019 (AS 032 ff.) und der an der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2021 durchgeführten Einvernahmen der Beschuldigten hat diese jeweils vollumfänglich die Aussage verweigert. Zu den vorgenannten objektiven Beweismitteln liegen damit keine konkreten Aussagen vor, welche in die Beweiswürdigung mit einbezogen werden müssten. Diese Aussageverweigerung ist das gute Recht der Beschuldigten, da diese als Angeklagte sich grundsätzlich nicht selbst belasten muss und nicht zur Mitwirkung bei ihrer Überführung verpflichtet ist. Gleichwohl ist das Schweigen der Beschuldigten in der Beweiswürdigung als Indiz für die Annahme der Täterschaft mit zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die hier analog anzuwendende reichhaltige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der Halterhaftung im Strassenverkehr verwiesen werden (s. statt vieler Urteil 6B_812/2011 vom 19.4.2012, E. 1. m.Verw.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2010 vom 7.10.2010, E. 2.3. m.w.Verw.). Bestehen bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft, so ist das Gericht nicht gehindert, eine Täterschaft anzunehmen, auch wenn sich ein Betroffener auf das Aussageverweigerungsrecht beruft. Schweigen schliesst die Annahme der Täterschaft demnach nicht aus, wenn diese unzweifelhaft ist (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29.6.2010, E. 5.1. u.Verw. auf ein früher ergangenes Urteil sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2009 vom 28.12.2009, E. 3.1.). Wird das Schweigen eines Beschuldigten in der Beweiswürdigung unter den konkreten Umständen als belastendes Element berücksichtigt, so erfolgt daraus keine Verletzung der Unschuldsvermutung (so ausdrücklich im Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29.6.2010, E. 3. und 5.1., je m.w.Verw.).
E. 2.2 Hinzu tritt: Werden einem Betroffenen bestimmte Bewilligungen nur unter gewissen Voraussetzungen erteilt, so ergeben sich für deren Anspruchsberechtigung gewisse Obliegenheiten. Ein Führerausweis bspw. wird nur unter der Bedingung gesetzeskonformen Verhaltens ausgestellt. Neben den Verhaltenspflichten treffen den Bewerber dabei vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden. Weigert er sich, kann er dazu nicht gezwungen werden. Er muss aber trotzdem die Konsequenzen tragen. Die Behörden haben den Sachverhalt abzuklären und gesetzmässig in einem fairen Verfahren zu entscheiden. Verzichtet der Betroffene auf jegliche Mitwirkung, begibt er sich der Möglichkeit, auf sein Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv wahrzunehmen. Das kann aber die Behörden nicht an ihrer gesetzlichen Aufgabe hindern. Zu prüfen ist dann insoweit nur noch, ob die Behörden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig verwendet haben (s. dazu detailliert Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2009 vom 28.12.2009, E. 3.2. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29.6.2010, E. 5.6. m.w.Verw.).
E. 2.3 Aus der Akzeptanz der gesetzlichen
Voraussetzungen für die Erteilung eines Wirtepatents i.S.d. WAG und der daraus
fliessenden Verantwortlichkeiten (insb. § 15 WAG, das Patent s. in AS 008)
ergibt sich für die Beschuldigte, dass die für die Erteilung des Patents
zuständigen Behörden die Einhaltung der genannten Voraussetzungen kontrollieren
und die erteilte Bewilligung bei Bedarf widerrufen. Vorliegend haben die
Strafverfolgungsbehörden sowie das Amt für Wirtschaft und Arbeit den
Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gesetzmässig in einem fairen
Verfahren entschieden. Es wurden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt
und das Beweismaterial wurde gesetzmässig verwendet. Macht die Beschuldigte
keine Angaben zu dem von ihr benutzten Patent, so ist dies ihr gutes Recht, sie
hat daraus jedoch auch die Konsequenzen zu tragen. In den Akten sind zahlreiche
objektive Belege vorhanden, wonach im zu beurteilenden Tatzeitraum sich eben
gerade nicht die Beschuldigte, sondern ihr Ehemann um die Belange der Gaststätte
G.___ gekümmert hat. Es ist damit eine Situation geschaffen worden, welche
eigentlich einer Erklärung der Beschuldigten bedurft hätte. Dem ist sie nicht
nachgekommen. Das Schweigen der Beschuldigten ist damit als belastendes Element
in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen.
3. Zusammengefasst ist demnach
insbesondere auch unter Berücksichtigung der durchgeführten Einvernahmen der
Beschuldigten davon auszugehen, dass vorliegend im zur Beurteilung stehenden
Tatzeitraum nicht die Beschuldigte, sondern ihr Ehemann B.___ als
Verantwortlicher der Gaststätte G.___ in [...] gehandelt hat und in Erscheinung
getreten ist. Ob die Beschuldigte wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht
tatsächlich in einem Pensum von 100 % bei [einer weiteren Firma] arbeitet,
weswegen sie gar keine Zeit haben soll, um überhaupt in der [Gaststätte] zu
arbeiten, ist nicht belegt, von der Beschuldigten aber auch nicht bestritten
und kann mit Blick auf die bisherige Beweiswürdigung offen bleiben. Vor dem
Hintergrund des festgestellten Sachverhalts hatte die Vorinstanz die von der
Beschuldigten aufgeworfene Frage, ob ihr Ehemann B.___ im Zeitpunkt der
Polizeikontrollen lediglich i.S.v. § 10 der Verordnung zum WAG (BGS 940.12) als
Stellvertreter agierte, nicht mehr zu prüfen. Es ist keine rechtsfehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erkennbar. Der Sachverhalt wie
angeklagt gilt als erstellt. Die Beschuldigte hat in den zur Beurteilung
stehenden Zeiträumen den Betrieb der Gaststätte G.___ nicht persönlich geführt
und war nicht während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten im Betrieb
anwesend. Die Beschuldigte ist der Verletzung von Pflichten i.S. des WAG
schuldig zu erkennen.
3. Die Strafzumessung wurde von der
Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht gerügt. Vorliegend hat die Vorinstanz
die Busse auf CHF 500.00 und den Umwandlungssatz auf CHF 100.00 für die
Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist. Es gilt das
Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.
VI. Kosten und Entschädigungen
1. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer
Berufung vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens von der Beschuldigten zu tragen. An die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat sie zufolge Teilfreispruchs
ebenfalls nur einen Anteil zu bezahlen. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens betragen damit CHF 330.00 (1/2 von 2/3 der Verfahrenskosten von
total CHF 990.00); diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 1'055.00
(beinhaltend eine Urteilsgebühr CHF 1'000.00 zzgl. Auslagen von pauschal
CHF 55.00) festgesetzt.
2. Ausgangsgemäss ist der Antrag der
Beschuldigten auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das
Berufungsverfahren abzuweisen. Macht die Verteidigung geltend, die Festlegung
der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf pauschal CHF 750.00
für die Vertretung der Beschuldigten sei ein «Hohn», so ist daraus keine sachlich
begründete Kritik zu entnehmen. Anhand der von der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung eingereichten Kostennote konnte infolge Gleichzeitigkeit der
erhobenen Vorhalte keine exakte Abgrenzung der Aufwendungen für die jeweilig zu
untersuchenden Teilgebiete der Widerhandlung gegen das LG, das WAG und das AUG
vorgenommen werden. Ebenso konnte mangels Zuweisung der Positionen zu den
jeweiligen Ehegatten keine direkte Anrechnung bei der Beschuldigten vorgenommen
werden. Weiter ist der geltend gemachte Stundentarif von CHF 280.00 innerhalb
des Gebührenrahmens von § 158 GT i.V.m. § 3 GT ebenso wie der vorgebrachte
Gesamtaufwand als zu hoch zu qualifizieren. Schliesslich ist zu bemerken, dass
lediglich hinsichtlich eines der insgesamt drei gemachten Vorhalte ein
Freispruch erfolgt ist. Werden diese Umstände in die Beurteilung der Kostennote
einbezogen, so ist die von der Vorinstanz getroffene Festlegung des Honorars
auf pauschal CHF 1'500.00 statt der geltend gemachten CHF 8'299.50 (ohne
Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, AS 121) nachvollziehbar bzw. jedenfalls
nicht offensichtlich unrichtig. Jedenfalls vermag die Beschuldigte nicht
aufzuzeigen, dass diese Abgrenzung willkürlich gewesen wäre. Die für die
Vertretung der Beschuldigten vor der ersten Instanz zugesprochene
Parteientschädigung von CHF 750.00 ist in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO
mit den von der Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten zu verrechnen (s. nachfolgende
Ziffer VI.5).
3. Der Antrag der Verteidigung, es sei
der Beschuldigten für ihre vormalige Vertretung durch Rechtsanwalt Andreas
Serrago eine Parteientschädigung zuzusprechen, ist ebenfalls abzuweisen. Am 27.
Februar 2019 mandatierte die Beschuldigte Rechtsanwalt Andreas Serrago
hinsichtlich der Angelegenheit «Strafverfahren / AUG» (AS 008). Mit
Verfügung vom 11. Juni 2019 – als Vertreter der Beschuldigten wurde mittlerweile
Rechtsanwalt Oliver Wächter geführt – wurde das Strafverfahren gegen die
Beschuldigte hinsichtlich der Vorhalte der angeblichen Widerhandlung gegen das
AUG durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und versuchter Täuschung der
Behörden ohne Ausrichtung einer anteilmässigen Entschädigung an die
Beschuldigte eingestellt (AS 121 ff., Ziff. 1, 3 und 4). Das von
Rechtsanwalt Serrago ursprünglich geführte Strafverfahren «AUG» war damit
vollständig abgeurteilt. Bei Erlass des Strafbefehls vom 10. Juli 2019 wegen
Übertretung des LG und der Verletzung von Pflichten i.S.d. WAG war die
Beschuldigte von Rechtsanwalt Oliver Wächter vertreten. Erst bei Erlass des
Strafbefehls vom 10. Dezember 2019 war die Beschuldigte erneut vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Serrago, dieses Mal in Sachen Widerhandlung gegen das WAG.
Diesbezüglich erfolgt vorliegend ein Schuldspruch. Die gegen die Beschuldigte
eingegangene Strafanzeige wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
ohne Bewilligung vom 9. April 2019 wurde nie an die Hand genommen (s.
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12.11.2019, AS 038 ff.). Entsprechend
kann vorliegend keine Parteientschädigung gesprochen werden.
4. Die Ausrichtung einer Genugtuung
i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist weder geltend gemacht noch sind Gründe
dafür ersichtlich. Entsprechend ist keine Genugtuung auszurichten.
5. Die von der Beschuldigten zu
tragenden Verfahrenskosten von total CHF 1’385.00 (1. Instanz: CHF 330.00,
2. Instanz: CHF 1'055.00) sind mit der ihr zugesprochenen reduzierten
Parteientschädigung von CHF 750.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), so
dass die Beschuldigte (ohne Berücksichtigung der vorbehaltenen Rückforderung
der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung) dem Staat Solothurn noch
CHF 635.00 schuldet.
Demnach wird in Anwendung von § 97 Abs.
1 lit. c WAG i.V.m. § 15 Abs. 2 WAG, Art. 47 StGB, Art. 69 StGB, Art. 106
StGB; Art. 379 ff. StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO
erkannt
:
1.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 27. Januar 2021 hat sich die
Beschuldigte A.___ der Übertretung des BG betreffend die Lotterien und
gewerbsmässigen Wetten, angeblich begangen am 14. März 2018, nicht schuldig
gemacht und ist freigesprochen.
2.
Die Beschuldigte A.___ hat sich der
Widerhandlung gegen das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz durch Verletzung von
Pflichten schuldig gemacht.
3.
Die Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5
Tagen.
4.
Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen
Urteils folgende Gegenstände eingezogen worden sind und nach Rechtskraft des
Urteils zu vernichten sind:
-
1 Wettquittung Cashwin24;
-
1 Quittung Cashwin.
5.
Der Antrag, es sei der Beschuldigten A.___
für ihre vormalige Vertretung durch Rechtsanwalt Andreas Serrago eine
Parteientschädigung zuzusprechen, wird abgewiesen.
6.
Der Staat Solothurn hat der
Beschuldigten A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das
erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF
750.00 auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
7.
Der Antrag, es sei der Beschuldigten A.___
für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten, wird
abgewiesen.
8.
Es wird keine Genugtuung ausgerichtet.
9.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 990.00 werden der Beschuldigten A.___ im Umfang von
CHF 330.00 (1/2 von 2/3 der gesamten Verfahrenskosten von CHF 990.00,
beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 800.00) zur Bezahlung auferlegt.
Ebenso hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.00, total CHF 1'055.00, zu bezahlen.
10.
Die von A.___ zu tragenden
Verfahrenskosten von total CHF 1'385.00 (1. Instanz: CHF 330.00, 2.
Instanz CHF 1'055.00) werden mit der ihr zugesprochenen reduzierten
Parteientschädigung von CHF 750.00 verrechnet, so dass sie (ohne Berücksichtigung
der vorbehaltenen Rückforderung der Entschädigungen für die amtliche
Verteidigung) dem Staat Solothurn noch CHF 635.00 schuldet.
Rechtsmittel
:
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30
Tagen
seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde
in Strafsachen
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend
Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und
der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft
im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann
innert 10 Tagen
seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht
Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schenker
E. 2.4 Dasselbe gilt hinsichtlich der Angaben von D.___. Im vorliegenden Fall wurde die Betroffene gemäss Auskunft des Migrationsamtes vom 21. April 2022 unmittelbar nach Durchführung der Kontrolle vom 14. März 2018 vorläufig festgenommen und am 18. März 2018 aus der Schweiz […] ausgeschafft. Die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme war unter diesen Umständen nicht mehr möglich. Eine rechtshilfeweise Befragung der Betroffenen wurde weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz in Betracht gezogen. Der Beschuldigten war somit auch hier während des gesamten Verfahrens verwehrt, der Belastungszeugin Fragen zu stellen und ihre Angaben in Zweifel zu ziehen. Die anlässlich der Einvernahme vom 15. März 2018 (AS 063 ff.) nach Eröffnung der Strafuntersuchung gemachten Angaben der Betroffenen unterliegen einem Verwertungsverbot (so ausdrücklich BSK-StPO, Art. 147 N 26 m.w.Verw.). Infolge Nichtgewährung des Konfrontationsanspruchs i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist auch die Einvernahme von D.___ vom 15. März 2018 (AS 063 ff.) aus den Akten zu weisen.
E. 3 Mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2019 wurde die Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft wegen Verletzung von Pflichten des WAG, begangen und festgestellt am 29. November 2018, 16:50 Uhr, schuldig gesprochen und nebst Verfahrenskosten von total CHF 200.00 zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (AS 045 f.). Gleichtags wurde ihr Ehemann ebenfalls mit Strafbefehl wegen Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung i.S. des WAG mit derselben Sanktion belegt (AS 048 f.).
E. 3.1 In Ziff. V ihrer Berufungsbegründung verweist die Beschuldigte auf die Befragung von C.___ vom
E. 3.2 Vor Eröffnung einer Untersuchung
durch die Staatsanwaltschaft besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit.
Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von
Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die
Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (so ausdrücklich
Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28.7.2021, E. 1.3.2. m.w.Verw.).
Vorliegend wurde C.___ als Gast [der Gaststätte] im Rahmen der Polizeikontrolle
noch vor Ort am 14. März 2018 unterschriftlich zur Sache als Auskunftsperson
erstbefragt (AS 058 ff.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete ihre
Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und
der Übertretung des LG am 15. März 2018 (AS 097). Im Zeitpunkt der Befragung
von C.___ bestand somit noch kein Anspruch auf die Gewährung von
Teilnahmerechten. Die Angaben von C.___ anlässlich der Erstbefragung vom 14.
März 2018 sind verwertbar und dürfen in die Beweiswürdigung mit einbezogen
werden. Es bleibt jedoch festzustellen, dass entgegen der Vorbringen der
Verteidigung die Vorinstanz sich in ihrer Urteilsbegründung nicht auf die
Angaben des Genannten bezieht bzw. diese gar nicht in ihre Beweisführung mit
einbezogen hat. Dasselbe gilt bspw. auch hinsichtlich der Einvernahmen von E.___
(AS 011 ff.) und F.___ (AS 019 ff.), beide datierend vom 30. November
2018. Das Argument der Beschuldigten geht damit so oder anders fehl. Eine
offensichtlich unrichtige oder gar willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch
die Vorinstanz ist unter diesem Aspekt nicht ersichtlich.
4. Zusammengefasst ist damit
festzustellen, dass die Einvernahmen von B.___ und von D.___ als unverwertbar
zu qualifizieren und aus den Akten zu weisen sind. Demgegenüber wurden die
Angaben von C.___ gültig erhoben und dürften in die Beweiswürdigung mit
einbezogen werden, wobei festzustellen ist, dass die Vorinstanz auf deren
Einbezug verzichtet hat. Dass der anlässlich der Kontrolle vom 14. März
2018 sichergestellte Arbeitsvertrag zwischen der Beschuldigten und ihrem
Ehemann durch die Strafverfolgungsbehörden nicht rechtsgültig sichergestellt
worden wäre und damit einem Verwertungsverbot unterliegen würde, ist nicht
geltend gemacht und aus den Akten auch nicht ersichtlich. Dessen Bedeutung wird
demnach im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen sein. Ebenfalls nicht
ersichtlich oder geltend gemacht wäre, dass die durch die Staatsanwaltschaft
hinzugezogenen Arbeitsverträge von B.___ mit D.___ einem Verwertungsverbot
unterliegen würden. Auch diese dürfen demnach in die Beweiswürdigung einbezogen
werden.
V. Beweiswürdigung
E. 4 Gegen diese Strafbefehle liessen die Beschuldigte und ihr Ehemann am 17. Dezember 2019 (AS 062) bzw. am 27. Dezember 2019 (AS 069 f.) frist- und formgerecht Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft hielt an den Strafbefehlen fest und überwies die Einsprachen am 21. Februar 2020 mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid.
E. 5 Nachdem mit Verfügung vom 18. September 2020 die beiden Verfahren vereinigt worden waren, fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen am 27. Januar 2021 folgendes Urteil (AS 137 ff. bzw. AS 145 ff.):
1. Die Beschuldigte A.___ hat sich der Übertretung des BG betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten, angeblich begangen am 14.03.2018, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.
2. Der Beschuldigte B.___ hat sich der Übertretung des BG betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten, angeblich begangen am 14.03.2018, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.
3. Die Beschuldigte A.___ hat sich der Widerhandlung gegen das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz durch Verletzung von Pflichten schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 01.01.2018 bis 14.03.2018 sowie am 29.11.2018.
4. Der Beschuldigte B.___ hat sich der Widerhandlung gegen das Wirtschafts- und Arbeits-gesetz durch Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 01.01.2018 bis 14.03.2018 sowie am 29.11.2018.
5. Die Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
7. Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten B.___ herauszugeben: - 1 Laptop Lenovo, schwarz, inkl. Ladekabel und Maus; - div. Belege, u.a. auch 2 Auftragsbestätigungen der UBS von B.___.
8. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten: - 1 Wettquittung Cashwin24; - 1 Quittung Cashwin.
9. Der von Rechtsanwalt Oliver Wächter sinngemäss gestellte Antrag, es sei der Beschuldigten A.___ für ihre vormalige Vertretung durch Rechtsanwalt Andreas Serrago eine Parteientschädigung zuzusprechen, wird abgewiesen.
10. Der Staat Solothurn hat den Beschuldigten A.___ und B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'500.00 zu entrichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
11. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, belaufen sich auf total CHF 990.00. Davon haben die Beschuldigten A.___ und B.___ 2/3 = CHF 660.00 je zur Hälfte zu bezahlen, die restlichen Kosten von 1/3 = CHF 330.00 gehen zufolge der ergangenen Freisprüche zu Lasten des Staates Solothurn. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten für die Beschuldigten A.___ und B.___ je CHF 230.00 betragen.
E. 6 Am 5. Februar 2021 liessen die Beschuldigte und ihr Ehemann gegen das Urteil frist- und formgerecht die Berufung anmelden (AS 142). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am
1. Juli 2021 zugestellt (AS 158a).
E. 7 Am 21. Juli 2021 reichte die Beschuldigte die Berufungserklärung ein. Die Berufung richte sich gegen die Ziff. 3, 5, 9 und 10 des Urteils. Die Beschuldigte sei mit den entsprechenden Entschädigungsfolgen betreffend Widerhandlung gegen das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Stellungnahme vom
3. August 2021 auf einen Antrag auf Nichteintreten sowie auf Anschlussberufung und teilte mit, nicht weiter am Berufungsverfahren teilnehmen zu wollen. Gleichzeitig ersuchte sie um Zustellung des begründeten Urteils nach Abschluss des Verfahrens.
E. 8 Am 29. August 2021 fasste das Obergericht den Beschluss, dass die von B.___ gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 27. Januar 2021 erhobene Berufung zufolge Verzichts auf die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird (Ziff. 1). Es wurde keine Entschädigung ausgerichtet (Ziff. 2); die Prozesskosten gingen zu Lasten des Staates (Ziff. 3). Dieser Beschluss blieb unangefochten.
E. 9 Mit Verfügung vom 6. September 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Ziff. 1). Die von der Beschuldigten gestellten Beweisanträge wurden abgewiesen (Ziff. 2). Der Beschuldigten wurde Frist gesetzt zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung (Ziff. 3).
E. 10 Die Berufungsbegründung datiert vom
27. September 2021. Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Zudem seien ihr Parteientschädigungen von CHF 854.30 (Aufwendungen Rechtsanwalt Andreas Serrago im Vorverfahren), von CHF 1'837.65 (anteilsmässige Aufwendungen von Rechtsanwalt Oliver Wächter vor erster Instanz) und von CHF 3'101.85 (Aufwendungen Rechtsanwalt Oliver Wächter vor zweiter Instanz) zuzusprechen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E. 11 Rechtskräftig sind somit die Ziff.
1, 2, 4, 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils. Infolge Rechtskraft wird
nachfolgend – sofern sie nicht für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt
massgeblich werden – auch nicht mehr detailliert auf die Vorfälle im
Zusammenhang mit den angeblichen Widerhandlungen gegen das LG sowie die
rechtskräftig abgeurteilten Handlungen des Ehemannes der Beschuldigten i.S. der
Widerhandlungen gegen das WAG eingegangen. Da Ziff. 11 des angefochtenen
Urteils inhaltlich mit vorliegendem Urteil in unmittelbarem innerem
Zusammenhang steht, wird sie – zumindest hinsichtlich der Beschuldigten –
ebenfalls als angefochten beurteilt.
II. Formelles
Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen
Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens waren und sind ausschliesslich
Übertretungen. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des
erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die
Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche
Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzungen. Offensichtlich
unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant
sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in
Versehen oder Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus
den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung.
In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung
auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von
Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen
weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden
Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der
Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der
Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde. Willkür liegt damit vor,
wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung
oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt
nicht. Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung,
sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2017
vom 7.3.2018, E. 1.1., m.w.Verw.). Die Beschränkung auf eine Willkürprüfung
gilt schliesslich auch für den Grundsatz in dubio pro reo als
Beweiswürdigungsregel (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO,
3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26.4.2018, m.w.Ver.).
III. Vorgeschichte
1. Am 14. März 2018 führte die Polizei
Kanton Solothurn in Begleitung eines Mitarbeiters des kantonalen Amts für
Wirtschaft und Arbeit in der Gaststätte G.___ in [...] eine Kontrolle durch. B.___
gab sich gegenüber den kontrollierenden Polizisten als verantwortliche Person
vor Ort aus. Konkret gab er an, das Patent für das Lokal sei auf seine Ehefrau,
A.___, ausgestellt, wobei diese anlässlich der Kontrolle nicht anwesend war. Zwecks
Vornahme weiterer Ermittlungshandlungen erfolgten im Anschluss an die Kontrolle
zwei Hausdurchsuchungen; dies einerseits in den Räumlichkeiten der Gaststätte G.___
und andererseits in den Wohnräumlichkeiten von B.___, ebenfalls in [...] (AS
E. 012 ff. und AS 015 ff.). Weiter wurde C.___ als Gast [der Gaststätte] vor
Ort unterschriftlich zur Sache erstbefragt (AS 058 ff.). Nebst weiteren
Gegenständen nahm die Polizei Kanton Solothurn im Rahmen der Hausdurchsuchungen
auch einen Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2018 zwischen der Gaststätte G.___,
vertreten durch B.___, und der Beschuldigten in ihre Sicherstellungen auf.
Darin wurde festgehalten, dass die Beschuldigte mit 80 Stellenprozenten als
Servicekraft im Lokal arbeitet (s. zum Ganzen die Strafanzeige der Polizei
Kanton Solothurn vom 17.8.2018, AS 001 – 007 sowie die zugehörigen Beilagen).
2. Zu Beginn der Kontrolle vom 14. März
2018 konnte durch die Polizeibeamten u.a. festgestellt werden, wie eine
weibliche Person (nachfolgend identifiziert als D.___) hinter der Bar stand.
Als diese die zivile Polizei erkannt habe, sei sie – ein Mobiltelefon in der
Hand haltend – zügig hinter der Bar hervorgekommen. Während der Kontrolle habe
ein Gast zudem versucht, bei ihr zu bezahlen. Von der Polizei zur Sache
befragt, gab D.___ am 15. März 2018 detaillierte Angaben zu Protokoll (s. zum
Ganzen AS 064 ff.).
3. Am 19. März 2018 wurde B.___ als
beschuldigte Person unterschriftlich zur Sache befragt (s. zum Ganzen AS 076
ff.).
4. Am 29. November 2018 kam es erneut zu
einer Kontrolle der Gaststätte G.___ durch die verantwortlichen Behörden.
Erneut konnte B.___ anstelle der Beschuldigten betroffen werden und erneut gab
dieser an, der Betreiber des G.___ zu sein (s. Strafanzeige der Polizei Kanton
Solothurn vom 9.4.2019, AS 001 ff.).
5. Anlässlich der Einvernahme der
Beschuldigten vom 25. Januar 2019 – sie war vorher auslandabwesend, weswegen
eine Einvernahme nicht früher durchgeführt werden konnte (s. den
Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 4.2.2019, AS 086 ff.) –
machte diese vollumfänglich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (AS
089 ff.).
6. Mit Strafbefehl vom 10. Juli 2019 und
mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2019 wurde die Beschuldigte u.a. jeweils wegen
Verletzung von Pflichten des WAG, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis
E. 14 März 2018 und führt aus, dieser habe offensichtlich über gar nichts Bescheid gewusst. Zudem sei seine Aussage mangels (Gewährung der) Teilnahmerechte ebenfalls nicht gegen die Beschuldigte verwertbar.
E. 15 Abs. 2 WAG in Anwendung von § 97 Abs. 1 lit. c WAG jeweils zu einer Busse sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Als Bewilligungsinhaberin hatte sie ihren Betrieb nicht persönlich geführt und dadurch eine ihr auferlegte Pflicht verletzt. Sowohl im Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft wie auch im Verfahren vor der ersten Instanz verweigerte die Beschuldigte konstant ihre Aussagen. Da die sich in den Akten befindlichen Einvernahmen grösstenteils unverwertbar waren, beantragte die Verteidigung unter Verweis auf die Aussageverweigerung der Beschuldigten einen vollumfänglichen Freispruch.
Aus den Erwägungen:
2.1. () Anlässlich der am 25. Januar 2019 (AS 089 ff.), der am 22. März 2019 (AS 032 ff.) und der an der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2021 durchgeführten Einvernahmen der Beschuldigten hat diese jeweils vollumfänglich die Aussage verweigert. Zu den vorgenannten objektiven Beweismitteln liegen damit keine konkreten Aussagen vor, welche in die Beweiswürdigung mit einbezogen werden müssten. Diese Aussageverweigerung ist das gute Recht der Beschuldigten, da diese als Angeklagte sich grundsätzlich nicht selbst belasten muss und nicht zur Mitwirkung bei ihrer Überführung verpflichtet ist. Gleichwohl ist das Schweigen der Beschuldigten in der Beweiswürdigung als Indiz für die Annahme der Täterschaft mit zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die hier analog anzuwendende reichhaltige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der Halterhaftung im Strassenverkehr verwiesen werden (Urteile des Bundegserichts 6B_812/2011 vom 19.4.2012, E. 1.; 6B_628/2010 vom 7.10.2010, E. 2.3). Bestehen bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft, so ist das Gericht nicht gehindert, eine Täterschaft anzunehmen, auch wenn sich ein Betroffener auf das Aussageverweigerungsrecht beruft. Schweigen schliesst die Annahme der Täterschaft demnach nicht aus, wenn diese unzweifelhaft ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29.6.2010, E. 5.1; 6B_571/2009 vom 28.12.2009, E. 3.1.). Wird das Schweigen eines Beschuldigten in der Beweiswürdigung unter den konkreten Umständen als belastendes Element berücksichtigt, so erfolgt daraus keine Verletzung der Unschuldsvermutung (so ausdrücklich im Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29.6.2010, E. 3. und 5.1.).
2.2. Hinzu tritt: Werden einem Betroffenen bestimmte Bewilligungen nur unter gewissen Voraussetzungen erteilt, so ergeben sich für deren Anspruchsberechtigung gewisse Obliegenheiten. Ein Führerausweis bspw. wird nur unter der Bedingung gesetzeskonformen Verhaltens ausgestellt. Neben den Verhaltenspflichten treffen den Bewerber dabei vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden. Weigert er sich, kann er dazu nicht gezwungen werden. Er muss aber trotzdem die Konsequenzen tragen. Die Behörden haben den Sachverhalt abzuklären und gesetzmässig in einem fairen Verfahren zu entscheiden. Verzichtet der Betroffene auf jegliche Mitwirkung, vergibt er sich der Möglichkeit, auf sein Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv wahrzunehmen. Das kann aber die Behörden nicht an ihrer gesetzlichen Aufgabe hindern. Zu prüfen ist dann insoweit nur noch, ob die Behörden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig verwendet haben (s. dazu detailliert Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2009 vom 28.12.2009, E. 3.2. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29.6.2010, E. 5.6.).
2.3. Aus der Akzeptanz der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Wirtepatents i.S.d. WAG und der daraus fliessenden Verantwortlichkeiten (insbesondere § 15 WAG) ergibt sich für die Beschuldigte, dass die für die Erteilung des Patents zuständigen Behörden die Einhaltung der genannten Voraussetzungen kontrollieren und die erteilte Bewilligung bei Bedarf widerrufen. Vorliegend haben die Strafverfolgungsbehörden sowie das Amt für Wirtschaft und Arbeit den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gesetzmässig in einem fairen Verfahren entschieden. Es wurden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial wurde gesetzmässig verwendet. Macht die Beschuldigte keine Angaben zu dem von ihr benutzten Patent, so ist dies ihr gutes Recht, sie hat daraus jedoch auch die Konsequenzen zu tragen. In den Akten sind zahlreiche objektive Belege vorhanden, wonach im zu beurteilenden Tatzeitraum sich eben gerade nicht die Beschuldigte, sondern ihr Ehemann um die Belange der Gaststätte G.___ gekümmert hat. Es ist damit eine Situation geschaffen worden, welche eigentlich einer Erklärung der Beschuldigten bedurft hätte. Dem ist sie nicht nachgekommen. Das Schweigen der Beschuldigten ist damit als belastendes Element in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen.
Obergericht, Strafkammer, Urteil vom 12. Mai 2022 (STBER.2021.60)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Obergericht Strafkammer 12.05.2022 STBER.2021.60 (WAG; BGS 940.11)
Übertretung des BG betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten, Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung, Verletzung von Pflichten
Obergericht Strafkammer Urteil vom
12. Mai 2022 Es wirken mit: Präsident von Felten Oberrichter Kiefer Oberrichter Marti Gerichtsschreiberin Schenker In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin gegen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, Beschuldigte und Berufungsklägerin betreffend Übertretung des BG betreffend die Lotterien und gewerbs- mässigen Wetten, Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung, Verletzung von Pflichten Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung : I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 10. Juli 2019 wurde A.___ (Beschuldigte und Berufungsklägerin, nachfolgend Beschuldigte) wegen Übertretung des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten (LG, SR 935.51), begangen am 14. März 2018, 14:50 Uhr, und wegen der Verletzung von Pflichten des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes des Kantons Solothurn vom 8. März 2015 (WAG, BGS 940.11), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 14. März 2018, 14:50 Uhr, schuldig gesprochen. Nebst Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 wurde sie zu einer Busse von CHF 1'600.00, ersatzweise zu 16 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (AS 127 f.). Gleichentags wurde ihr Ehemann, B.___, ebenfalls wegen Übertretung des LG, begangen am 14. März 2018, 14:50 Uhr, sowie wegen Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung i.S. des WAG zu einer Busse von CHF 1'600.00, ersatzweise zu 16 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 415.00 verurteilt (AS 125 f.).
2. Gegen diese Strafbefehle liessen die Beschuldigte und ihr Ehemann jeweils am 19. Juli 2019 frist- und formgerecht Einsprache erheben (AS 131 ff. und AS 135 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt an den Strafbefehlen fest und überwies die Einsprachen am 16. Dezember 2019 mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid.
3. Mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2019 wurde die Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft wegen Verletzung von Pflichten des WAG, begangen und festgestellt am 29. November 2018, 16:50 Uhr, schuldig gesprochen und nebst Verfahrenskosten von total CHF 200.00 zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (AS 045 f.). Gleichtags wurde ihr Ehemann ebenfalls mit Strafbefehl wegen Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung i.S. des WAG mit derselben Sanktion belegt (AS 048 f.).
4. Gegen diese Strafbefehle liessen die Beschuldigte und ihr Ehemann am 17. Dezember 2019 (AS 062) bzw. am 27. Dezember 2019 (AS 069 f.) frist- und formgerecht Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft hielt an den Strafbefehlen fest und überwies die Einsprachen am 21. Februar 2020 mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid.
5. Nachdem mit Verfügung vom 18. September 2020 die beiden Verfahren vereinigt worden waren, fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen am 27. Januar 2021 folgendes Urteil (AS 137 ff. bzw. AS 145 ff.):
1. Die Beschuldigte A.___ hat sich der Übertretung des BG betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten, angeblich begangen am 14.03.2018, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.
2. Der Beschuldigte B.___ hat sich der Übertretung des BG betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten, angeblich begangen am 14.03.2018, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.
3. Die Beschuldigte A.___ hat sich der Widerhandlung gegen das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz durch Verletzung von Pflichten schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 01.01.2018 bis 14.03.2018 sowie am 29.11.2018.
4. Der Beschuldigte B.___ hat sich der Widerhandlung gegen das Wirtschafts- und Arbeits-gesetz durch Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 01.01.2018 bis 14.03.2018 sowie am 29.11.2018.
5. Die Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
7. Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten B.___ herauszugeben: - 1 Laptop Lenovo, schwarz, inkl. Ladekabel und Maus; - div. Belege, u.a. auch 2 Auftragsbestätigungen der UBS von B.___.
8. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten: - 1 Wettquittung Cashwin24; - 1 Quittung Cashwin.
9. Der von Rechtsanwalt Oliver Wächter sinngemäss gestellte Antrag, es sei der Beschuldigten A.___ für ihre vormalige Vertretung durch Rechtsanwalt Andreas Serrago eine Parteientschädigung zuzusprechen, wird abgewiesen.
10. Der Staat Solothurn hat den Beschuldigten A.___ und B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'500.00 zu entrichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
11. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, belaufen sich auf total CHF 990.00. Davon haben die Beschuldigten A.___ und B.___ 2/3 = CHF 660.00 je zur Hälfte zu bezahlen, die restlichen Kosten von 1/3 = CHF 330.00 gehen zufolge der ergangenen Freisprüche zu Lasten des Staates Solothurn. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten für die Beschuldigten A.___ und B.___ je CHF 230.00 betragen.
6. Am 5. Februar 2021 liessen die Beschuldigte und ihr Ehemann gegen das Urteil frist- und formgerecht die Berufung anmelden (AS 142). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am
1. Juli 2021 zugestellt (AS 158a).
7. Am 21. Juli 2021 reichte die Beschuldigte die Berufungserklärung ein. Die Berufung richte sich gegen die Ziff. 3, 5, 9 und 10 des Urteils. Die Beschuldigte sei mit den entsprechenden Entschädigungsfolgen betreffend Widerhandlung gegen das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Stellungnahme vom
3. August 2021 auf einen Antrag auf Nichteintreten sowie auf Anschlussberufung und teilte mit, nicht weiter am Berufungsverfahren teilnehmen zu wollen. Gleichzeitig ersuchte sie um Zustellung des begründeten Urteils nach Abschluss des Verfahrens.
8. Am 29. August 2021 fasste das Obergericht den Beschluss, dass die von B.___ gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 27. Januar 2021 erhobene Berufung zufolge Verzichts auf die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird (Ziff. 1). Es wurde keine Entschädigung ausgerichtet (Ziff. 2); die Prozesskosten gingen zu Lasten des Staates (Ziff. 3). Dieser Beschluss blieb unangefochten.
9. Mit Verfügung vom 6. September 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Ziff. 1). Die von der Beschuldigten gestellten Beweisanträge wurden abgewiesen (Ziff. 2). Der Beschuldigten wurde Frist gesetzt zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung (Ziff. 3).
10. Die Berufungsbegründung datiert vom
27. September 2021. Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Zudem seien ihr Parteientschädigungen von CHF 854.30 (Aufwendungen Rechtsanwalt Andreas Serrago im Vorverfahren), von CHF 1'837.65 (anteilsmässige Aufwendungen von Rechtsanwalt Oliver Wächter vor erster Instanz) und von CHF 3'101.85 (Aufwendungen Rechtsanwalt Oliver Wächter vor zweiter Instanz) zuzusprechen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
11. Rechtskräftig sind somit die Ziff. 1, 2, 4, 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils. Infolge Rechtskraft wird nachfolgend – sofern sie nicht für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt massgeblich werden – auch nicht mehr detailliert auf die Vorfälle im Zusammenhang mit den angeblichen Widerhandlungen gegen das LG sowie die rechtskräftig abgeurteilten Handlungen des Ehemannes der Beschuldigten i.S. der Widerhandlungen gegen das WAG eingegangen. Da Ziff. 11 des angefochtenen Urteils inhaltlich mit vorliegendem Urteil in unmittelbarem innerem Zusammenhang steht, wird sie – zumindest hinsichtlich der Beschuldigten – ebenfalls als angefochten beurteilt. II. Formelles Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens waren und sind ausschliesslich Übertretungen. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzungen. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen oder Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde. Willkür liegt damit vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2017 vom 7.3.2018, E. 1.1., m.w.Verw.). Die Beschränkung auf eine Willkürprüfung gilt schliesslich auch für den Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO,
3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26.4.2018, m.w.Ver.). III. Vorgeschichte
1. Am 14. März 2018 führte die Polizei Kanton Solothurn in Begleitung eines Mitarbeiters des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit in der Gaststätte G.___ in [...] eine Kontrolle durch. B.___ gab sich gegenüber den kontrollierenden Polizisten als verantwortliche Person vor Ort aus. Konkret gab er an, das Patent für das Lokal sei auf seine Ehefrau, A.___, ausgestellt, wobei diese anlässlich der Kontrolle nicht anwesend war. Zwecks Vornahme weiterer Ermittlungshandlungen erfolgten im Anschluss an die Kontrolle zwei Hausdurchsuchungen; dies einerseits in den Räumlichkeiten der Gaststätte G.___ und andererseits in den Wohnräumlichkeiten von B.___, ebenfalls in [...] (AS 012 ff. und AS 015 ff.). Weiter wurde C.___ als Gast [der Gaststätte] vor Ort unterschriftlich zur Sache erstbefragt (AS 058 ff.). Nebst weiteren Gegenständen nahm die Polizei Kanton Solothurn im Rahmen der Hausdurchsuchungen auch einen Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2018 zwischen der Gaststätte G.___, vertreten durch B.___, und der Beschuldigten in ihre Sicherstellungen auf. Darin wurde festgehalten, dass die Beschuldigte mit 80 Stellenprozenten als Servicekraft im Lokal arbeitet (s. zum Ganzen die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 17.8.2018, AS 001 – 007 sowie die zugehörigen Beilagen).
2. Zu Beginn der Kontrolle vom 14. März 2018 konnte durch die Polizeibeamten u.a. festgestellt werden, wie eine weibliche Person (nachfolgend identifiziert als D.___) hinter der Bar stand. Als diese die zivile Polizei erkannt habe, sei sie – ein Mobiltelefon in der Hand haltend – zügig hinter der Bar hervorgekommen. Während der Kontrolle habe ein Gast zudem versucht, bei ihr zu bezahlen. Von der Polizei zur Sache befragt, gab D.___ am 15. März 2018 detaillierte Angaben zu Protokoll (s. zum Ganzen AS 064 ff.).
3. Am 19. März 2018 wurde B.___ als beschuldigte Person unterschriftlich zur Sache befragt (s. zum Ganzen AS 076 ff.).
4. Am 29. November 2018 kam es erneut zu einer Kontrolle der Gaststätte G.___ durch die verantwortlichen Behörden. Erneut konnte B.___ anstelle der Beschuldigten betroffen werden und erneut gab dieser an, der Betreiber des G.___ zu sein (s. Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 9.4.2019, AS 001 ff.).
5. Anlässlich der Einvernahme der Beschuldigten vom 25. Januar 2019 – sie war vorher auslandabwesend, weswegen eine Einvernahme nicht früher durchgeführt werden konnte (s. den Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 4.2.2019, AS 086 ff.) – machte diese vollumfänglich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (AS 089 ff.).
6. Mit Strafbefehl vom 10. Juli 2019 und mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2019 wurde die Beschuldigte u.a. jeweils wegen Verletzung von Pflichten des WAG, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis
14. März 2018 und am 29. November 2018, schuldig gesprochen. Dabei wurde ihr vorgehalten, als Bewilligungsinhaberin ihren Betrieb nicht persönlich geführt und dadurch eine ihr auferlegte Pflicht verletzt zu haben. Konkret habe sie die Betriebsführung zur Tatzeit auf B.___ übertragen. Im Strafbefehl vom 10. Dezember 2019 wurde ergänzend dazu festgehalten, dass sie zu einem 100%-Pensum bei [einer weiteren Firma] arbeiten und somit gar nicht in der Lage sein soll, den Betrieb in Eigenverantwortung zu führen und während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten anwesend zu sein.
7. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 27. Januar 2021 machten sowohl die Beschuldigte als auch deren Ehemann B.___ vollständig von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. IV. Rechtliche Würdigung
1. Mit Urteil vom 27. Januar 2021 sprach der Amtsgerichtspräsident von Olten- Gösgen die Beschuldigte vom Vorhalt der Übertretung des LG, angeblich begangen am 14. März 2018, frei. Der Widerhandlung gegen das WAG durch Verletzung von Pflichten sprach er die Berufungsklägerin dagegen schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF 500.00 und zur Tragung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 330.00. Im Rahmen ihrer Berufungsbegründung lässt die Beschuldigte dagegen zusammengefasst vorbringen, es gebe keine Beweise, dass sie in der betroffenen Zeit ihren Pflichten nicht nachgekommen sei. Die erfolgten Einvernahmen von D.___, B.___ und C.___ seien mangels Gewährung der Teilnahmerechte allesamt unverwertbar. Der Arbeitsvertrag zwischen B.___ und der Beschuldigten, welcher anlässlich der Kontrolle vom 14. März 2018 sichergestellt worden und auf welchen die Anklage abgestützt sei, sei «offensichtlich wertlos». Die Beschuldigte sei Inhaberin der Betriebsbewilligung und trage die Verantwortung; wenn sie nicht da sei, sei ihr Mann berechtigt und verpflichtet, in allen Bereichen der Betriebsführung zu handeln. Dies sei mit Blick auf § 10 der Verordnung zum WAG, welcher die Ernennung einer Stellvertretung ausdrücklich erlaube, nicht zu beanstanden. Der angeklagte Sachverhalt sei in keinster Weise bewiesen. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 27. Januar 2021 sei nicht tragbar; der Sachverhalt sei entsprechend den erfolgten Ausführungen von der Vorinstanz falsch festgestellt worden und damit rechtsfehlerhaft. 2.1. Vertieft bringt die Verteidigung vor, B.___ habe nie in Anwesenheit der Beschuldigten Aussagen gemacht, sondern nur in ihrer Abwesenheit. Seine Aussagen könnten somit nicht zu Lasten der Beschuldigten verwendet werden. Es sei sein gutes Recht gewesen, anlässlich der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz die Aussage zu verweigern. Die Begründung des Vorderrichters in Ziff. 2.3.1. seiner Erwägungen, wonach einer Würdigung der Aussagen von B.___ nichts entgegenstehe, weil eine Konfrontation anlässlich der Hauptverhandlung hätte stattfinden sollen, sei «abwegig» und mache «keinen Sinn». 2.2. Im Rahmen eines Strafverfahrens hat jede angeklagte Person u.a. mindestens das Recht, Fragen an Belastungszeugen – wobei mit «Zeugen» jegliche aussagenden Personen zu verstehen sind – zu stellen oder stellen zu lassen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d 1. Teilsatz der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 [EMRK, SR 0.101]). Der in dieser Norm garantierte Anspruch des Beschuldigten, dem Belastungszeugen mindestens einmal im Verfahren Fragen zu stellen, ist damit ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er gehört zu den auch in Art. 29 – 32 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Grundzügen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, weshalb ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich absoluter Charakter zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2009 vom 29.5.2009, E. 2.3. m.w.Verw., s. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28.7.2021, E. 1.3.4. m.w.Verw.). Das Konfrontationsrecht sichert die aktive Beteiligung der beschuldigten Person als Subjekt im Strafprozess und dient der strafprozessualen Wahrheitsfindung. Es soll sicherstellen, dass Zeugen nicht einseitig vernommen werden und dass bei deren Einvernahme auch die für die Verteidigung wichtigen Anliegen zur Sprache kommen können (Sarah Summers/Aline Scheiwiller/David Studer, Das Recht auf Konfrontation in der Praxis, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht ZStrR, Ausgabe 03_2016 vom 1.12.2016, S. 353). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu richten. Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_971/2010 vom 10.5.2011, E. 3.1.1. m.w.Verw., s. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28.7.2021). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. Umso mehr ist von einer Nichtverwertbarkeit der ersten Einvernahme auszugehen, wenn eine (Auskunfts-) Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, nachdem sie in früheren Einvernahmen ihre belastenden Angaben bereits deponiert hat (Urteil 6B_14/2021 vom 28.7.2021, E. 1.3.4. m.w.Verw., s. auch Wohlers Wolfgang, in: Donatsch Andreas/Lieber Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020, Art. 147 N 22 und N 26 ff. m.w.Verw. [nachfolgend BSK-StPO]). In Fällen bewusster Voreinvernahmen (ohne Teilnahmerecht) muss daher ein Verwertungsverbot für die nicht konfrontierten Angaben angenommen werden (a.a.O., N 27). 2.3. B.___ wurde am 19. März 2018 (AS 076 ff.) und am 9. Februar 2019 (AS 026 ff.) durch die Polizei Kanton Solothurn detailliert zur Sache befragt; dies jeweils ohne Gewährung der Teilnahmerechte an die Beschuldigte. Nach erfolgter Anklageerhebung sollte B.___ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2021 ein weiteres Mal zur Sache befragt und damit mit der Beschuldigten konfrontiert werden. Allerdings machte dieser nun vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (s. Protokoll der Einvernahme von B.___ anlässlich der Hauptverhandlung vom 27.1.2021). Festgestellt werden kann somit, dass B.___ sich im gesamten Verfahren zwar mehrfach belastend gegenüber der Beschuldigten geäussert hat, dies jedoch nie in Anwesenheit derselben. Der Beschuldigten war damit verunmöglicht, das Zeugnis ihres Ehemannes in Zweifel zu ziehen und Fragen an diesen zu richten. Ihr blieb verwehrt, die Glaubhaftigkeit der Aussage ihres Ehemannes in Zweifel zu ziehen und den Beweiswert seiner gemachten Angaben auf die Probe und in Frage zu stellen, wie dies die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt. Macht die Vorinstanz geltend, eine Konfrontation der Beschuldigten mit ihrem Ehemann habe anlässlich der Hauptverhandlung stattfinden können, weswegen der Konfrontationsanspruch gewahrt sei, so ist diese Auffassung nicht zutreffend. Unter Verweis auf die vorstehende Lehre und Rechtsprechung sind die Einvernahmen von B.___ infolge Nichtgewährung des Konfrontationsanspruchs i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK als unverwertbar zu qualifizieren und aus den Akten zu weisen. 2.4. Dasselbe gilt hinsichtlich der Angaben von D.___. Im vorliegenden Fall wurde die Betroffene gemäss Auskunft des Migrationsamtes vom 21. April 2022 unmittelbar nach Durchführung der Kontrolle vom 14. März 2018 vorläufig festgenommen und am 18. März 2018 aus der Schweiz […] ausgeschafft. Die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme war unter diesen Umständen nicht mehr möglich. Eine rechtshilfeweise Befragung der Betroffenen wurde weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz in Betracht gezogen. Der Beschuldigten war somit auch hier während des gesamten Verfahrens verwehrt, der Belastungszeugin Fragen zu stellen und ihre Angaben in Zweifel zu ziehen. Die anlässlich der Einvernahme vom 15. März 2018 (AS 063 ff.) nach Eröffnung der Strafuntersuchung gemachten Angaben der Betroffenen unterliegen einem Verwertungsverbot (so ausdrücklich BSK-StPO, Art. 147 N 26 m.w.Verw.). Infolge Nichtgewährung des Konfrontationsanspruchs i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist auch die Einvernahme von D.___ vom 15. März 2018 (AS 063 ff.) aus den Akten zu weisen. 3.1. In Ziff. V ihrer Berufungsbegründung verweist die Beschuldigte auf die Befragung von C.___ vom
14. März 2018 und führt aus, dieser habe offensichtlich über gar nichts Bescheid gewusst. Zudem sei seine Aussage mangels (Gewährung der) Teilnahmerechte ebenfalls nicht gegen die Beschuldigte verwertbar. 3.2. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (so ausdrücklich Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28.7.2021, E. 1.3.2. m.w.Verw.). Vorliegend wurde C.___ als Gast [der Gaststätte] im Rahmen der Polizeikontrolle noch vor Ort am 14. März 2018 unterschriftlich zur Sache als Auskunftsperson erstbefragt (AS 058 ff.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete ihre Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und der Übertretung des LG am 15. März 2018 (AS 097). Im Zeitpunkt der Befragung von C.___ bestand somit noch kein Anspruch auf die Gewährung von Teilnahmerechten. Die Angaben von C.___ anlässlich der Erstbefragung vom 14. März 2018 sind verwertbar und dürfen in die Beweiswürdigung mit einbezogen werden. Es bleibt jedoch festzustellen, dass entgegen der Vorbringen der Verteidigung die Vorinstanz sich in ihrer Urteilsbegründung nicht auf die Angaben des Genannten bezieht bzw. diese gar nicht in ihre Beweisführung mit einbezogen hat. Dasselbe gilt bspw. auch hinsichtlich der Einvernahmen von E.___ (AS 011 ff.) und F.___ (AS 019 ff.), beide datierend vom 30. November
2018. Das Argument der Beschuldigten geht damit so oder anders fehl. Eine offensichtlich unrichtige oder gar willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist unter diesem Aspekt nicht ersichtlich.
4. Zusammengefasst ist damit festzustellen, dass die Einvernahmen von B.___ und von D.___ als unverwertbar zu qualifizieren und aus den Akten zu weisen sind. Demgegenüber wurden die Angaben von C.___ gültig erhoben und dürften in die Beweiswürdigung mit einbezogen werden, wobei festzustellen ist, dass die Vorinstanz auf deren Einbezug verzichtet hat. Dass der anlässlich der Kontrolle vom 14. März 2018 sichergestellte Arbeitsvertrag zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann durch die Strafverfolgungsbehörden nicht rechtsgültig sichergestellt worden wäre und damit einem Verwertungsverbot unterliegen würde, ist nicht geltend gemacht und aus den Akten auch nicht ersichtlich. Dessen Bedeutung wird demnach im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen sein. Ebenfalls nicht ersichtlich oder geltend gemacht wäre, dass die durch die Staatsanwaltschaft hinzugezogenen Arbeitsverträge von B.___ mit D.___ einem Verwertungsverbot unterliegen würden. Auch diese dürfen demnach in die Beweiswürdigung einbezogen werden. V. Beweiswürdigung 1.1. Zusammengefasst lässt sich den Akten demnach Folgendes entnehmen: 1.1.1. Sowohl anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 14. März 2018 als auch im Rahmen jener vom 29. November 2018 konnte B.___ in der Gaststätte G.___ in [...] und nicht die Beschuldigte als eigentliche Bewilligungsinhaberin angetroffen werden. B.___ gab sich anlässlich der Polizeikontrollen jeweils selbst als Verantwortlicher vor Ort zu erkennen (s. diesbezüglich die Feststellungen in der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 17.8.2018 [AS 001 ff.] wie auch die Feststellungen in der Strafanzeige vom 9.4.2019 [AS 001 ff.]). Gleiches gilt für die polizeiliche Vorsprache vom 8. Dezember 2018 (AS 088). 1.1.2. Im Handelsregister des Kantons Solothurn lautet der Eintrag für die [Firma] nicht auf die Beschuldigte, sondern auf B.___. Dieser ist als (einziger) Inhaber mit Einzelunterschrift eingetragen ([…]; letztmals eingesehen am 18.5.2022). Die Beschuldigte übernimmt formell keinerlei Funktion im Einzelunternehmen. 1.1.3. Der Arbeitsvertrag zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann, datierend vom 1. Januar 2018, bezeichnet B.___ als Arbeitgeber und die Beschuldigte als Arbeitnehmerin, konkret als Servicekraft in einem Teilzeitpensum von 80 Stellenprozenten (AS 041 f.). E contrario ist diesem Vertrag zu entnehmen, dass nicht die Beschuldigte die Geschäftsführung des G.___ innehat. Führt die Vorinstanz diesbezüglich in Ziff. 2.3. ihrer Erwägungen aus, der vorliegend zur Diskussion stehende Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2018 sei unabhängig davon, wie er zu Stande gekommen sei und unabhängig des Umstandes, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit von einem Versehen habe überzeugt werden können, zu würdigen, so ist diese Auffassung korrekt. Das Gericht hat unabhängig der umstrittenen Faktoren betreffend dessen Zustandekommens einzig festgestellt, wer als Arbeitgeber (B.___) und wer als Arbeitnehmerin (die Beschuldigte) im Vertrag aufgeführt bzw. wer entsprechend unterzeichnet hat. Dieser Umstand wird denn auch von der Beschuldigten nicht bestritten. Die Frage, ob die Ausführungen der Beschuldigten, wonach es sich beim Arbeitsvertrag eigentlich um ein Dokument mit unwahrem Inhalt gehandelt habe, welches von einem Bekannten auf Wunsch der Beschuldigten gestützt auf eine (angeblich unrechtmässige) Anfrage der Polizei angefertigt worden sei, zutreffend sind oder nicht, wurde von der Vorinstanz ausdrücklich offen gelassen. Dieses Vorgehen ist weder offensichtlich unrichtig noch willkürlich. Inwiefern die Annahme der Vorinstanz, dieser Vertrag sei als Indiz dafür zu werten, dass de facto B.___ für die Belange der Gaststätte G.___ verantwortlich sei und nicht die Beschuldigte, falsch sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Bringt die Verteidigung ihre bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente hinsichtlich der inhaltlichen Würdigung des Vertrags erneut vor, beschränken sich ihre Vorbringen damit auf rein appellatorische Kritik, welche nicht näher zu prüfen ist. 1.1.4. Die dem Migrationsamt eingereichten Arbeitsverträge zwischen der Gaststätte [G.___] und D.___ als Servicemitarbeiterin vom 16. Oktober 2017 und vom 11. Dezember 2017 wurden durch B.___ als Arbeitgeber unterzeichnet, nicht durch die Beschuldigte (AS 051
f. und 045 f.). Damit zeigte sich B.___ auch für die personellen Belange der Gaststätte verantwortlich. 1.1.5. Anfang März 2018 gab Rechtsanwalt Oliver Wächter der Polizei Kanton Solothurn bekannt, dass die Beschuldigte im Ausland verweilt. Sollte sie wieder in der Schweiz sein, werde der Schreibende darüber orientiert. Bis Abschluss des Rapports am 17. August 2018 gab es in dieser Hinsicht keine Neuerungen (s. Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 17.8.2018, AS 001 ff.). Da die Polizei Kanton Solothurn keine Nachrichten mehr erhielt, wurde am 8. Dezember 2018 persönlich in der Gaststätte G.___ vorgesprochen. Dabei konnte B.___ angetroffen werden. Erst nach erneuter Aufforderung an den Ehemann, die Ehefrau zu informieren, konnte mit der Beschuldigten für den 25. Januar 2019 eine Einvernahme terminiert werden (s. Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn 4.2.2019, AS 088 ff.) Die Beschuldigte war somit unbestritten über mehrere Monate auslandabwesend und über längere Zeit gar nicht in der Lage, ihren Betrieb selbständig zu führen. 1.1.6. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 27. Januar 2021 (AS 137 ff. bzw. AS 145 ff.) ist hinsichtlich B.___ unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es kann damit festgestellt werden, dass B.___ rechtskräftig wegen Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung i.S. des WAG verurteilt wurde, begangen im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 14. März 2018 und am 29. November 2018. 1.2. Damit ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt durch die Akten gestützt werden. Von einer offensichtlich unrichtigen und damit willkürlichen Feststellung des Sachverhalts ist damit nicht auszugehen. 2.1. Dazu kommt Folgendes: Anlässlich der am 25. Januar 2019 (AS 089 ff.), der am 22. März 2019 (AS 032 ff.) und der an der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2021 durchgeführten Einvernahmen der Beschuldigten hat diese jeweils vollumfänglich die Aussage verweigert. Zu den vorgenannten objektiven Beweismitteln liegen damit keine konkreten Aussagen vor, welche in die Beweiswürdigung mit einbezogen werden müssten. Diese Aussageverweigerung ist das gute Recht der Beschuldigten, da diese als Angeklagte sich grundsätzlich nicht selbst belasten muss und nicht zur Mitwirkung bei ihrer Überführung verpflichtet ist. Gleichwohl ist das Schweigen der Beschuldigten in der Beweiswürdigung als Indiz für die Annahme der Täterschaft mit zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die hier analog anzuwendende reichhaltige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der Halterhaftung im Strassenverkehr verwiesen werden (s. statt vieler Urteil 6B_812/2011 vom 19.4.2012, E. 1. m.Verw.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2010 vom 7.10.2010, E. 2.3. m.w.Verw.). Bestehen bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft, so ist das Gericht nicht gehindert, eine Täterschaft anzunehmen, auch wenn sich ein Betroffener auf das Aussageverweigerungsrecht beruft. Schweigen schliesst die Annahme der Täterschaft demnach nicht aus, wenn diese unzweifelhaft ist (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29.6.2010, E. 5.1. u.Verw. auf ein früher ergangenes Urteil sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2009 vom 28.12.2009, E. 3.1.). Wird das Schweigen eines Beschuldigten in der Beweiswürdigung unter den konkreten Umständen als belastendes Element berücksichtigt, so erfolgt daraus keine Verletzung der Unschuldsvermutung (so ausdrücklich im Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29.6.2010, E. 3. und 5.1., je m.w.Verw.). 2.2. Hinzu tritt: Werden einem Betroffenen bestimmte Bewilligungen nur unter gewissen Voraussetzungen erteilt, so ergeben sich für deren Anspruchsberechtigung gewisse Obliegenheiten. Ein Führerausweis bspw. wird nur unter der Bedingung gesetzeskonformen Verhaltens ausgestellt. Neben den Verhaltenspflichten treffen den Bewerber dabei vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden. Weigert er sich, kann er dazu nicht gezwungen werden. Er muss aber trotzdem die Konsequenzen tragen. Die Behörden haben den Sachverhalt abzuklären und gesetzmässig in einem fairen Verfahren zu entscheiden. Verzichtet der Betroffene auf jegliche Mitwirkung, begibt er sich der Möglichkeit, auf sein Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv wahrzunehmen. Das kann aber die Behörden nicht an ihrer gesetzlichen Aufgabe hindern. Zu prüfen ist dann insoweit nur noch, ob die Behörden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig verwendet haben (s. dazu detailliert Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2009 vom 28.12.2009, E. 3.2. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29.6.2010, E. 5.6. m.w.Verw.). 2.3. Aus der Akzeptanz der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Wirtepatents i.S.d. WAG und der daraus fliessenden Verantwortlichkeiten (insb. § 15 WAG, das Patent s. in AS 008) ergibt sich für die Beschuldigte, dass die für die Erteilung des Patents zuständigen Behörden die Einhaltung der genannten Voraussetzungen kontrollieren und die erteilte Bewilligung bei Bedarf widerrufen. Vorliegend haben die Strafverfolgungsbehörden sowie das Amt für Wirtschaft und Arbeit den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gesetzmässig in einem fairen Verfahren entschieden. Es wurden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial wurde gesetzmässig verwendet. Macht die Beschuldigte keine Angaben zu dem von ihr benutzten Patent, so ist dies ihr gutes Recht, sie hat daraus jedoch auch die Konsequenzen zu tragen. In den Akten sind zahlreiche objektive Belege vorhanden, wonach im zu beurteilenden Tatzeitraum sich eben gerade nicht die Beschuldigte, sondern ihr Ehemann um die Belange der Gaststätte G.___ gekümmert hat. Es ist damit eine Situation geschaffen worden, welche eigentlich einer Erklärung der Beschuldigten bedurft hätte. Dem ist sie nicht nachgekommen. Das Schweigen der Beschuldigten ist damit als belastendes Element in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen.
3. Zusammengefasst ist demnach insbesondere auch unter Berücksichtigung der durchgeführten Einvernahmen der Beschuldigten davon auszugehen, dass vorliegend im zur Beurteilung stehenden Tatzeitraum nicht die Beschuldigte, sondern ihr Ehemann B.___ als Verantwortlicher der Gaststätte G.___ in [...] gehandelt hat und in Erscheinung getreten ist. Ob die Beschuldigte wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht tatsächlich in einem Pensum von 100 % bei [einer weiteren Firma] arbeitet, weswegen sie gar keine Zeit haben soll, um überhaupt in der [Gaststätte] zu arbeiten, ist nicht belegt, von der Beschuldigten aber auch nicht bestritten und kann mit Blick auf die bisherige Beweiswürdigung offen bleiben. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts hatte die Vorinstanz die von der Beschuldigten aufgeworfene Frage, ob ihr Ehemann B.___ im Zeitpunkt der Polizeikontrollen lediglich i.S.v. § 10 der Verordnung zum WAG (BGS 940.12) als Stellvertreter agierte, nicht mehr zu prüfen. Es ist keine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erkennbar. Der Sachverhalt wie angeklagt gilt als erstellt. Die Beschuldigte hat in den zur Beurteilung stehenden Zeiträumen den Betrieb der Gaststätte G.___ nicht persönlich geführt und war nicht während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten im Betrieb anwesend. Die Beschuldigte ist der Verletzung von Pflichten i.S. des WAG schuldig zu erkennen.
3. Die Strafzumessung wurde von der Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht gerügt. Vorliegend hat die Vorinstanz die Busse auf CHF 500.00 und den Umwandlungssatz auf CHF 100.00 für die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist. Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. VI. Kosten und Entschädigungen
1. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von der Beschuldigten zu tragen. An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat sie zufolge Teilfreispruchs ebenfalls nur einen Anteil zu bezahlen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen damit CHF 330.00 (1/2 von 2/3 der Verfahrenskosten von total CHF 990.00); diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 1'055.00 (beinhaltend eine Urteilsgebühr CHF 1'000.00 zzgl. Auslagen von pauschal CHF 55.00) festgesetzt.
2. Ausgangsgemäss ist der Antrag der Beschuldigten auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren abzuweisen. Macht die Verteidigung geltend, die Festlegung der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf pauschal CHF 750.00 für die Vertretung der Beschuldigten sei ein «Hohn», so ist daraus keine sachlich begründete Kritik zu entnehmen. Anhand der von der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Kostennote konnte infolge Gleichzeitigkeit der erhobenen Vorhalte keine exakte Abgrenzung der Aufwendungen für die jeweilig zu untersuchenden Teilgebiete der Widerhandlung gegen das LG, das WAG und das AUG vorgenommen werden. Ebenso konnte mangels Zuweisung der Positionen zu den jeweiligen Ehegatten keine direkte Anrechnung bei der Beschuldigten vorgenommen werden. Weiter ist der geltend gemachte Stundentarif von CHF 280.00 innerhalb des Gebührenrahmens von § 158 GT i.V.m. § 3 GT ebenso wie der vorgebrachte Gesamtaufwand als zu hoch zu qualifizieren. Schliesslich ist zu bemerken, dass lediglich hinsichtlich eines der insgesamt drei gemachten Vorhalte ein Freispruch erfolgt ist. Werden diese Umstände in die Beurteilung der Kostennote einbezogen, so ist die von der Vorinstanz getroffene Festlegung des Honorars auf pauschal CHF 1'500.00 statt der geltend gemachten CHF 8'299.50 (ohne Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, AS 121) nachvollziehbar bzw. jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Jedenfalls vermag die Beschuldigte nicht aufzuzeigen, dass diese Abgrenzung willkürlich gewesen wäre. Die für die Vertretung der Beschuldigten vor der ersten Instanz zugesprochene Parteientschädigung von CHF 750.00 ist in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den von der Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten zu verrechnen (s. nachfolgende Ziffer VI.5).
3. Der Antrag der Verteidigung, es sei der Beschuldigten für ihre vormalige Vertretung durch Rechtsanwalt Andreas Serrago eine Parteientschädigung zuzusprechen, ist ebenfalls abzuweisen. Am 27. Februar 2019 mandatierte die Beschuldigte Rechtsanwalt Andreas Serrago hinsichtlich der Angelegenheit «Strafverfahren / AUG» (AS 008). Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 – als Vertreter der Beschuldigten wurde mittlerweile Rechtsanwalt Oliver Wächter geführt – wurde das Strafverfahren gegen die Beschuldigte hinsichtlich der Vorhalte der angeblichen Widerhandlung gegen das AUG durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und versuchter Täuschung der Behörden ohne Ausrichtung einer anteilmässigen Entschädigung an die Beschuldigte eingestellt (AS 121 ff., Ziff. 1, 3 und 4). Das von Rechtsanwalt Serrago ursprünglich geführte Strafverfahren «AUG» war damit vollständig abgeurteilt. Bei Erlass des Strafbefehls vom 10. Juli 2019 wegen Übertretung des LG und der Verletzung von Pflichten i.S.d. WAG war die Beschuldigte von Rechtsanwalt Oliver Wächter vertreten. Erst bei Erlass des Strafbefehls vom 10. Dezember 2019 war die Beschuldigte erneut vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Serrago, dieses Mal in Sachen Widerhandlung gegen das WAG. Diesbezüglich erfolgt vorliegend ein Schuldspruch. Die gegen die Beschuldigte eingegangene Strafanzeige wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung vom 9. April 2019 wurde nie an die Hand genommen (s. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12.11.2019, AS 038 ff.). Entsprechend kann vorliegend keine Parteientschädigung gesprochen werden.
4. Die Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist weder geltend gemacht noch sind Gründe dafür ersichtlich. Entsprechend ist keine Genugtuung auszurichten.
5. Die von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 1’385.00 (1. Instanz: CHF 330.00,
2. Instanz: CHF 1'055.00) sind mit der ihr zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 750.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass die Beschuldigte (ohne Berücksichtigung der vorbehaltenen Rückforderung der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung) dem Staat Solothurn noch CHF 635.00 schuldet. Demnach wird in Anwendung von § 97 Abs. 1 lit. c WAG i.V.m. § 15 Abs. 2 WAG, Art. 47 StGB, Art. 69 StGB, Art. 106 StGB; Art. 379 ff. StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO erkannt : 1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 27. Januar 2021 hat sich die Beschuldigte A.___ der Übertretung des BG betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten, angeblich begangen am 14. März 2018, nicht schuldig gemacht und ist freigesprochen. 2. Die Beschuldigte A.___ hat sich der Widerhandlung gegen das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz durch Verletzung von Pflichten schuldig gemacht. 3. Die Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils folgende Gegenstände eingezogen worden sind und nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten sind: - 1 Wettquittung Cashwin24; - 1 Quittung Cashwin. 5. Der Antrag, es sei der Beschuldigten A.___ für ihre vormalige Vertretung durch Rechtsanwalt Andreas Serrago eine Parteientschädigung zuzusprechen, wird abgewiesen. 6. Der Staat Solothurn hat der Beschuldigten A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 750.00 auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. 7. Der Antrag, es sei der Beschuldigten A.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten, wird abgewiesen. 8. Es wird keine Genugtuung ausgerichtet. 9. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 990.00 werden der Beschuldigten A.___ im Umfang von CHF 330.00 (1/2 von 2/3 der gesamten Verfahrenskosten von CHF 990.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 800.00) zur Bezahlung auferlegt. Ebenso hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'055.00, zu bezahlen. 10. Die von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 1'385.00 (1. Instanz: CHF 330.00, 2. Instanz CHF 1'055.00) werden mit der ihr zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 750.00 verrechnet, so dass sie (ohne Berücksichtigung der vorbehaltenen Rückforderung der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung) dem Staat Solothurn noch CHF 635.00 schuldet. Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin von Felten Schenker