Art. 244 f. StPO. Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer Hausdurchsu-chung in einem Fall notwendiger Verteidigung, wenn im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch kein Verteidiger eingesetzt worden ist. Bestätigung und Präzisierung der Praxis gemäss SOG 2018 Nr. 19.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Am Freitag, 29. Januar 2016, 22:39 Uhr, meldete I.___, Inhaber des [Restaurants in Ort 1] in [Ort 1], bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass zwei maskierte Täter unter Vorhaltung einer Faustfeuerwaffe und eines Pfeffersprays das Serviceportemonnaie gestohlen hätten (Aktenseite 46, 52, nachfolgend AS).
E. 2 Gestützt auf die Aussagen einer Auskunftsperson wurde der Beschuldigte als Halter des am 29. Januar 2016 vom [Restaurant in Ort 1] wegfahrenden PW’s ermittelt und am 4. Februar 2016 an seinem Domizil […] in [Ort 2] angehalten sowie vorläufig festgenommen (AS 578 ff.). Gleichzeitig erfolgte in seiner Wohnung eine Hausdurchsuchung (AS 59).
E. 2.3 M.___ wurde am 29. Februar 2016 polizeilich befragt (AS 151 ff.). Er kenne den Beschuldigten seit anfangs Januar 2016, habe ihm in [Ort 4] ein Studio und in [Ort 2] eine Wohnung vermietet. Das Studio in [Ort 4] habe der Beschuldigte für seine Leute gebraucht, die in dem von ihm geführten Nachtclub gearbeitet hätten, die Wohnung in [Ort 2] für sich selbst. Beim Mietobjekt in [Ort 4] habe der Beschuldigte eines seiner Fahrzeuge parkiert, er glaube, dunkelblau oder schwarz, ein Kastenwagen, vielleicht ein Opel. Seine Leute hätten dieses Fahrzeug gebraucht. Im Studio seien zuerst zwei Frauen einquartiert gewesen, aber nur zwei Tage. Danach seien dort zwei bis drei junge Männer einquartiert gewesen. Vielleicht habe er einmal unbewusst gesehen, dass diese Männer das Auto benutzt hätten. Er habe auch den Beschuldigten mit dem PW fahren sehen.
E. 2.4 N.___ ist ein guter Kollege des Beschuldigten, den er seit seiner Einreise in die Schweiz vor 18 Jahren (d.h. ca. seit 1998) kennt. Anlässlich der Einvernahme vom 11. März 2016 bestätigte N.___, dass er am 29. Januar 2016 mehrmals mit dem Beschuldigten telefoniert habe. Er kontaktiere ihn oft (AS 163 ff.).
E. 2.5 O.___ übernahm in [Ort 3] die Wohnung des Beschuldigten und kaufte ihm ein Sofa und einen Tisch ab. In der Einvernahme vom 30. Januar 2016 (AS 138 f.) führte er aus, dass er den Beschuldigten am letzten Donnerstag (28. Januar 2016) um ca. 17:40 Uhr vor dem Manor in Aarau getroffen habe, wo er ihm das Geld übergeben habe (CHF 1'000.00). Der Beschuldigte sei mit seinem Ford gekommen. Er sei eingestiegen und südlich des Bahnhofs wieder ausgestiegen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er das Geld nach Rheinfelden bringen müsse, weil er dort Schulden habe. 2.6.1 Der Beschuldigte wurde erstmals am
5. Februar 2016 polizeilich befragt (AS 185 ff.). Er führte aus, dass er insgesamt drei Autos habe, einen Audi 4, einen BMW und einen Ford Focus. Der BMW sei bei N.___, der Ford stehe in [Ort 4], er glaube, an der [Adresse]. In den letzten zwei Wochen sei er mit dem BMW und dem Ford Focus gefahren. Er arbeite momentan nicht regelmässig und habe kein Einkommen. Die Rufnummern [07___88] und [07___27] würden einzig von ihm verwendet. In der Nacht vom 29./30. Januar 2016 (Freitag/Samstag) habe er sich zu Hause aufgehalten. Er habe am 1. Dezember den Führerausweis abgeben müssen und fahre seither nicht mehr Auto. 2.6.2 Am 5. Februar 2016 wurde der Beschuldigte ein zweites Mal durch die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der vorläufigen Festnahme befragt (AS 584 ff.). Auf den Hinweis, dass der Ford Focus entgegen seinen Angaben nicht an der [Adresse] parkiert sei, führte der Beschuldigte aus, dass er sich das nicht erklären könne. Er wisse nicht, wo das Fahrzeug sei. Der Beschuldigte bestätigte, sich am Abend des 29. Januar 2016 zu Hause und in einem Club in [Ort 2] aufgehalten zu haben, wo er einen Kaffee getrunken habe. Er trage immer zwei Handy auf sich ([07 ___88] und [07___27]). 2.6.3 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2016 (AS 195 ff.) führte der Beschuldigte aus, er habe sich am 29. Januar 2016, nachdem er von der Arbeit in [Ort im Kanton AG] zurückgekommen war, zu Hause in [Ort 2] aufgehalten (auf Vorhalt der Resultate der Rück-ID): Er sei vielleicht in der Region [Ort 2] oder in Solothurn, sonst aber nirgendwo gewesen. Er habe an diesem Abend niemanden getroffen. Er glaube, dass er am Tag zuvor (28. Januar 2016) in [Ort 3] gewesen sei. Er glaube, er habe dort Möbel geholt. (Auf Vorhalt der Kontakte auf dem Handy des Beschuldigten): P.___ sei ein Kollege von ihm aus Albanien. Er sei ab und zu in der Schweiz. Er sei seit zwei, drei Wochen in der Schweiz und wohne mit ein paar Kollegen in [Ort 4] an der [Adresse]. Es könne sein, dass dieser seinen Ford benutzt habe. Er habe gewusst, wo der Schlüssel des Fahrzeuges sei. Es sei nicht möglich, dass er am 29. Januar 2016 in der Region Aarau gewesen sei. Es könne sein, dass er das Handy im Ford vergessen habe. 2.6.4 Am 18. Februar 2016 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme (AS 207 ff.). Der Beschuldigte führte aus, dass der Ford zuletzt von P.___ gelenkt worden sei, er habe bei der Tankstelle Brot gekauft. Nach der Fahrt würde der Schlüssel normalerweise unter der Sonnenblende deponiert. P.___ habe den Ford benutzen können, wenn er ihn dringend gebraucht habe. Er selbst sei letztmals am ersten oder zweiten Februar im Ford gefahren, P.___ habe ihn gelenkt. Auf erneute Konfrontation mit den Ergebnissen der Rück-ID führte der Beschuldigte aus, dass es sein könne, dass er am 29./30. Januar 2016 in der Region Aarau, [Ort 1], [Ort 3], Olten gewesen sei. Er sei im [Restaurant in Ort 5] gewesen. Er wisse nicht mehr, ob Freitag oder Samstag, mit P.___ und zwei seiner Kollegen, mit denen er in [Ort 4] zusammenwohne. Er sei dort gewesen, weil er den Inhaber fragen wollte wegen des Systems, das dieser habe. Er (A.___) habe am 1. März in [Ort 2] die [Disco] übernehmen wollen. Dies sei zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr gewesen. Am 29. Januar 2016 sei er nicht in [Ort 1] gewesen. Es sei nicht möglich, dass der Ford an diesem Abend in [Ort 1] gesehen worden sei. Sie seien mit dem Ford im [Restaurant in Ort 5] gewesen und dann nach [Ort 2] zurückgefahren. Der Beschuldigte machte unvermittelt und ungefragt plötzlich folgende Aussage (AS 214, Antwort zu Frage 73): Er sei am Donnerstag, 28. Januar 2016, mit P.___ mit dem Ford in [Ort 3] gewesen. Er habe sich im [Restaurant in Ort 3] nach 21:00 Uhr mit dem Nachmieter seiner Wohnung in [Ort 3] getroffen (O.___), dieser habe ihm CHF 1'000.00 für die Möbel in der Wohnung gegeben. P.___ habe den Wagen gelenkt. Er sei dann etwas schnell Richtung Aarau losgefahren. Es sei dann ein Auto von hinten gekommen, ein VW. Er habe zu P.___ gesagt, er solle etwas Gas geben, weil er gemeint habe, es sei die Polizei und sie wollten ihn anhalten, weil er keinen Ausweis habe. Das Auto sei ihnen bis nach [Ort 3], wo man Richtung [Fabrik] links abbiegen könne, gefolgt und habe dann gewendet. Er habe die Autonummer im Rückspiegel gesehen und über 939 eine Abfrage gemacht. Es sei «[Vorname von J.___]» gemeldet worden und der Nachname müsse mit «[J]» beginnen. Auf Nachfrage seines Verteidigers führte der Beschuldigte aus, dass er die Abfrage über die Nummer 939 mit seinem Handy gemacht habe. 2.6.5 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. März 2016 (AS 217 ff.) wurde der Beschuldigte erneut auf die von ihm vorgenommenen Abfragen über 939 befragt. Er führte auf Vorhalt, wonach er am 29. Januar 2016, 20:22 Uhr, eine Abfrage über 939 gemacht habe (Frage 39) aus, dass ihm an der [Adresse] in [Ort 4] der Ford durch einen grossen Porsche blockiert worden sei und er den Halter habe herausfinden wollen. Auf einen weiteren Vorhalt, wonach der PW der Auskunftsperson, der ihm gefolgt sei, nicht auf J.___ eingelöst sei und er deshalb diesen Namen nicht habe mitgeteilt erhalten können, bestand der Beschuldigte darauf, die Angaben entsprechend mitgeteilt bekommen zu haben. Der Beschuldigte führte erneut aus, dass er sich am 29. Januar 2016 zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr im [Restaurant in Ort 5] in [Ort 5] aufgehalten habe. Er habe sich vom Inhaber des Restaurants betreffend die Eröffnung einer Shisha Bar beraten lassen wollen. Auf Vorhalt, dass der Inhaber (Q.___) nichts davon wisse, dass der Beschuldigte bei ihm gewesen sei, blieb dieser bei seiner Aussage. Er sei mit P.___ und zwei seiner Kollegen unterwegs gewesen. Zu seinem Verhältnis zu P.___ führte der Beschuldigte aus, dass dieser am 11. oder 12. Januar 2016 in die Schweiz gekommen sei. Er sei der Bruder von R.___, den er besser kenne und habe ihn ein paar Mal gefahren. Er habe vorübergehend mit seinen Kollegen in dem Studio, welches er an der [Adresse] in [Ort 4] gemietet habe, gewohnt. 2.6.6 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. März 2016 (AS 241 ff.) wurde der Beschuldigte betreffend seiner SMS-Kontakte befragt. Auf die Frage, er habe am 27. Januar 2016 diversen Personen geschrieben, dass er dringend CHF 1'000.00 benötige und was der Grund dafür sei, führte er aus, dass er Geld gebraucht habe, um in den Kosovo zu gehen. Er habe das Geld nicht beschaffen können. 2.6.7 Anlässlich der Einvernahme vom 23. August 2016 wurde dem Beschuldigten ein Radarfoto vom 29. Januar 2016, 00:50 Uhr, vorgelegt (AS 265, 287). Die Aufnahme wurde auf der Autobahn A1 in Wiedlisbach, Richtung Bern gemacht. Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich bei der Person am Lenkrad um ihn handle. Er wisse nicht mehr, warum er das Fahrzeug gelenkt habe. Auf den Vorhalt, er habe wiederholt ausgesagt, dass er nie einen PW gelenkt habe, weil ihm der Führerausweis entzogen worden war, gab der Beschuldigte keine Antwort. 2.6.8 Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 10. Mai 2017 (AS 556 ff.), der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G 48.1 ff.) und vor Obergericht machte der Beschuldigte Gebrauch von seinem Aussageverweigerungsrecht in Bezug auf die Einvernahme zur Sache. 3. Die sachlichen Beweismittel 3.1 Hausdurchsuchung 3.1.1 Am 4. Februar 2016 wurde am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt (AS 355 ff.). Die Verfügung betr. Beschlagnahme datiert vom 29. Mai 2017 (AS 680.2). 3.1.2 Die Vorinstanz stellte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fest, dass die Erkenntnisse aus dieser Hausdurchsuchung nicht verwertbar seien, da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht verteidigt gewesen sei. Es verwies deshalb die Aktenstücke AS 355-361 aus den Akten. 3.1.3 Mit Eingabe vom 6. September 2021 stellte der Staatsanwalt vor Obergericht den Antrag, es sei festzustellen, dass die von der Vorinstanz aus den Akten gewiesenen AS 355-361 verwertbar seien und entsprechend wieder zu den Akten zu nehmen seien. Zur Begründung wurde auf die obergerichtliche Rechtsprechung gemäss SOG 2018 Nr. 19 verwiesen. Dem amtlichen Verteidiger wurde mitgeteilt, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegenheit habe, sich zu diesem Antrag mündlich zu äussern. Der Verteidiger machte von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch. 3.1.4 Der diesbezügliche Verfahrensgang präsentiert sich wie folgt: Am 29. Januar 2016 erfolgte die Beanzeigung des Raubes durch den Inhaber des [Restaurants in Ort 1] bei der Alarmzentrale. Am 30. Januar 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen einfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB; AS 569 f.). Am 4. Februar 2016 führte die Polizei am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durch. Das Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände sowie weitere Akten zu dieser Hausdurchsuchung finden sich in den Akten auf den Seiten 355 – 361. Am 5. Februar 2016 wurde für den Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger eingesetzt (AS 583). Im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung war der Beschuldigte somit noch nicht verteidigt. 3.1.5 Es ist offensichtlich, dass im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 4. Februar 2016 erkennbar war, dass dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohte. Es lagen zu diesem Zeitpunkt Aussagen vor, wonach zwei Personen auf das [Restaurant in Ort 1] einen Raubüberfall verübt hätten und dabei eine Faustfeuerwaffe mitgeführt worden sei. Eine Zeugin sagte aus, dass ein Fahrzeug mit einer Kontrollnummer, die auf den Beschuldigten eingelöst war, unmittelbar nach dem Raub sehr schnell vom nahe gelegenen Kirchparkplatz weggefahren sei. Es bestand somit im damaligen Zeitpunkt ein erheblicher Verdacht, dass der Beschuldigte an einer schweren Straftat beteiligt war. Entsprechend hätte bereits im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung ein amtlicher Verteidiger eingesetzt sein müssen. 3.1.6 Zu entscheiden ist, welche Konsequenzen die Durchführung einer Hausdurchsuchung in einem Fall von notwendiger Verteidigung hat, wenn in diesem Zeitpunkt (noch) kein notwendiger Verteidiger eingesetzt worden war. 3.1.7 Gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO ist eine Beweiserhebung, die in einem Fall einer erkennbar notwendigen Verteidigung vorgenommen wurde, bevor ein Verteidiger oder eine Verteidigerin bestellt worden ist, nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. 3.1.8 Die Strafkammer des Obergerichts hat in einem grundsätzlichen Entscheid vom 13. September 2018 (SOG 2018 Nr. 19) festgehalten, dass es sich bei einer Hausdurchsuchung nicht um eine Beweiserhebung i.S. von Art. 147 Abs. 1 StPO handle, an welcher die Parteien Teilnahmerechte ausüben könnten. Die Hausdurchsuchung stelle auch keine Beweiserhebung i.S. von Art. 131 Abs. 3 StPO dar, die erst nach der Bestellung der notwendigen Verteidigung durchgeführt werden dürfe. Vielmehr handle es sich um eine Zwangsmassnahme, bei welcher der beschuldigten Person keine Mitwirkungsrechte zustünden. Im erwähnten Grundsatzentscheid mass das Obergericht der Unterscheidung zwischen «Beweiserhebung» und «Zwangsmassnahme» entscheidendes Gewicht zu. Verwiesen wurde dabei auf die Systematik des Gesetzes, wo die Hausdurchsuchung im 5. Titel der StPO («Zwangsmassnahmen») und nicht im 4. Titel («Beweismittel») geregelt sei. Die Hausdurchsuchung setze die Anwesenheit der beschuldigten Person bzw. seines Verteidigers nicht voraus und sehe keine Teilnahmerechte des Beschuldigten vor, dies im Gegensatz zu den Befragungen, welche eigentliche Beweiserhebungen darstellten. Diese Unterscheidung führte das Obergericht zum Schluss, dass die Beweisverwertung von Erkenntnissen aus einer Hausdurchsuchung, die durchgeführt wurde, obwohl ein notwendiger Verteidiger (noch) nicht eingesetzt war, zulässig sei. 3.1.9 Es ist jedoch festzustellen, dass der Begriff «Hausdurchsuchung» vom Begriff der «Beweiserhebung» nicht völlig klar abgegrenzt werden kann. Eine Hausdurchsuchung kann angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sich in den betreffenden Räumen gesuchte Personen aufhalten oder Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte befinden (Art. 244 Abs. 2 StPO). Eine Hausdurchsuchung dient somit vor allem der Beweissicherung. Gleichzeitig führt sie aber auch zu einer Beweiserhebung. Falls nämlich die vermuteten Gegenstände tatsächlich gefunden werden, führt dies zu deren Beschlagnahme und sie werden Teil der Akten. Trotz dieser Berührungspunkte der Hausdurchsuchung mit Elementen einer Beweiserhebung ist doch ein entscheidender Unterschied zu den eigentlichen Beweiserhebungen (Befragung der beschuldigten Person, von Auskunftspersonen und Zeugen sowie Bestellung von Sachverständigen) offensichtlich: Eine Hausdurchsuchung kann nicht wiederholt werden. Art. 131 Abs. 3 StPO bezieht sich aber ausschliesslich auf Beweiserhebungen, die wiederholt werden können. Wenn also ein Zeuge, eine Auskunftsperson oder die beschuldigte Person selbst befragt werden, ohne dass eine notwendige Verteidigung bestellt ist, muss diese Beweiserhebung wiederholt werden, wenn der Beschuldigte nicht darauf verzichtet. Diese Bestimmung korrespondiert mit Art. 147 Abs. 3 StPO, wo ebenfalls vorgesehen ist, dass die Wiederholung einer Beweiserhebung verlangt werden kann, wenn der Rechtsbeistand einer Partei aus zwingenden Gründen an deren Teilnahme verhindert war. Beide Bestimmungen sollen gewährleisten, dass Beweiserhebungen, welche für die Parteien Teilnahmerechte vorsehen, wiederholt werden sollen, wenn diese Teilnahmerechte nicht gewährt wurden. Die StPO sieht für die Hausdurchsuchung
– trotz den erwähnten Berührungspunkten mit Elementen einer Beweiserhebung – für die beschuldigte Person und ihren Anwalt keine Teilnahmerechte vor. Eine Wiederholung einer Hausdurchsuchung ist zudem von der Natur der Sache her nicht möglich.
E. 3 Am 30. Januar 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen einfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) (AS 569 f.).
E. 4 Am 5. Februar 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 2 StGB; AS 582). Gleichentags wurde für den Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt (AS 583).
E. 5 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 8. Februar 2016 für die Dauer von sechs Wochen Untersuchungshaft an (AS 596 f.). Am 18. März 2016 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 637).
E. 6 Weitere Eröffnungsverfügungen erfolgten am 26. Oktober 2016 (Art. 217 Abs. 1 StGB; AS 644), 9. Mai 2017 (AS 673 ff.), 28. September 2017 (AS 680.19 ff.),
20. Oktober 2017 (AS 680.33 ff.), 31. Oktober 2017 (AS 680.51 ff.), 14. April 2018 (AS 680.66 ff.) und am 7. Februar 2019 (AS 680.99 ff.).
E. 7 Die Anklageschrift datiert vom 12. Juli 2019.
E. 8 Am 2. Juni 2020 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (O-G 84 ff.):
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wird eingestellt, wegen:
a. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 10. Oktober 2016 (Ziff. II. 7. AnklS);
b. Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch mehrfache Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen, angeblich begangen am 6. und 11. August sowie am 25. Dezember 2016 (Ziff. II. 9.3.1, 9.3.2 und 9.3.3 AnklS);
c. Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtmitführen des Fahrzeugausweises, angeblich begangen am 14. Februar 2017 (Ziff. II. 9.5 AnklS).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:
a. der mehrfachen Drohung, angeblich begangen am 4. September und 10. Oktober 2016 (Ziff. II. 3.1, 3.2 und 3.3 AnklS);
b. der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 10. Oktober 2016 (Ziff. II. 4. AnklS);
c. der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 10. Oktober 2016 (Ziff. II.
6. AnklS);
d. des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, angeblich begangen am 4. Januar 2017 (Ziff. II. 9.4 AnklS);
e. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit vom 29. Dezember 2015 bis 11. Januar 2016 (Ziff. II. 10.1 AnklS);
f. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes, angeblich begangen in der Zeit vom 9. bis 14. Juli 2017 (Ziff. II. 10.1 AnklS).
3. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:
a. der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 13. April 2015 bis 16. September 2016 (Ziff. II. 1. AnklS);
b. des Raubes, begangen am 29. Januar 2016 (Ziff. II. 2. AnklS);
c. der mehrfachen Beschimpfung, begangen am 4. September 2016 (Ziff. II. 5. AnklS);
d. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Feuerwaffe ohne Ausnahmebewilligung, begangen in der Zeit vom 1. September 2015 bis 4. Februar 2016 (Ziff. II. 8. AnklS);
e. des Missbrauchs von Ausweisen, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 4. Februar 2016 (Ziff. II. 9.1 AnklS);
f. des mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 25. und 29. Januar, am 4 Februar und am 25. Dezember 2016 sowie am
14. Februar 2017 (Ziff. II. 9.2 AnklS).
4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:
a. einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 18 Monate, mit einer Probezeit von vier Jahren. Im Übrigen ist die Strafe zu vollstrecken.
b. einer teilweisen (Zusatz-)Geldstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg – Aarau vom 31. Mai 2018 von 170 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 110 Tagessätze, mit einer Probezeit von vier Jahren. Im Übrigen ist die Strafe zu vollstrecken. Die Untersuchungshaft vom 4. Februar bis 18. März 2016 und vom 12. bis 14. Oktober 2016, total 47 Tage, ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 4 lit. a hiervor anzurechnen.
5. Auf den Widerruf des dem Beschuldigten A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Oktober 2015 bedingt gewährten Strafvollzugs (90 Tagessätze zu Fr. 30.00) wird verzichtet, hingegen wird der Beschuldigte verwarnt.
6. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
7. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
- 1 Pistole Walther PPK, Kaliber 6.35 mm, Nummer: […];
- 1 Magazin zu Pistole;
- 26 Schuss Pistolenmunition, Sellior + Bellot, Kaliber 6.35 mm;
- 1 Damenbluse, Langarmbluse, weiss, BC „Best Connections“, Gr. 36 (getragen durch die Geschädigte E.___);
- 1 Klappmesser, schwarz, C. JUI. HERBERTZ AISI 420;
- 1 Verpackung transparente Verschlussbeutel 6 cm x 8 cm;
- 1 Mobiltelefon VIP, rot;
- 1 Mobiltelefon Samsung;
- 1 Kuvert Beschriftung "Embassy of Switzerland" und 1 Bescheinigung Dokument Rep. Albanien.
8. Auf die Zivilforderung von F.___, [...], vertreten durch Rechtsanwalt Peter Arnold, wird nicht eingetreten.
9. Die Privatklägerin C.___, [...], vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin, wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
10. Der Beschuldigte A.___ hat E.___, [Ort 1]: Fr. 250.00 Schadenersatz und Fr. 500.00 Genugtuung zu bezahlen.
11. Die von C.___, [...], vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin, beantragte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'609.50 wird abgewiesen.
12. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin F.___, [...], vertreten durch Rechtsanwalt Peter Arnold, eine Parteientschädigung von Fr. 1‘898.25 (inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ in der Zeit vom 12. Oktober bis
24. November 2016 durch Rechtsanwalt Simon Epprecht, amtl. verteidigt und letzterer mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2016 für seine Aufwendungen bereits mit Fr. 3'825.15 entschädigt wurde. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates.
14. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, amtl. verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf Fr. 19'810.55 (inkl. MwSt [8 % bis 31. Dezember 2017 / 7.7 % ab 1. Januar 2018] und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 % = Fr. 15'848.45, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
15. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 18‘000.00 belaufen sich auf total Fr. 26'069.20. Davon hat der Beschuldigte 80 % = Fr. 20'855.35 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
E. 9 Am 26. Juni 2020 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (O-G 97).
E. 10 Gemäss Berufungserklärung vom 31. August 2020 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 3 lit. b (Schuldspruch Raub);
- Ziff. 4 lit. a (Freiheitsstrafe bzw. Strafmass);
- Ziff. 10 (Zivilforderung E.___);
- Ziff.
E. 14 zweiter Absatz (Umfang des Rückforderungsanspruchs für Verteidigerkosten);
- Ziff.
E. 15 (Verfahrenskosten).
12. In Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1 lit. b und c (Einstellungen);
- Ziff. 2 lit. d, e und f (Freisprüche);
- Ziff. 3 lit. a, c, d, e und f (Schuldsprüche);
- Ziff. 6 (Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes);
- Ziff. 7 (Einziehungen);
- Ziff. 8 und 9 (Zivilforderungen);
- Ziff. 11 und 12 (Parteientschädigungen);
- Ziff. 13 (Kosten amtliche Verteidigung);
- Ziff. 14 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend).
13. Die Hauptverhandlung vor Obergericht Solothurn fand statt am 28. September 2021 statt. II. Anklageschrift Ziff. II. 2: Qualifizierter Raub (Mitführen einer Waffe), evtl. Raub (Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB) 1. Vorhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. II. 2. AnklS vorgehalten, am 29. Januar 2016, um 22:35 Uhr, in [Ort 1], […], [Restaurant in Ort 1], zum Nachteil der beiden Geschädigten E.___ und [Restaurant in Ort 1], handelnd durch I.___, in Mittäterschaft mit einer unbekannten Täterschaft unter (zumindest konkludenter) Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit einer Pistole (und damit mit einem Gegenstand, der bestimmungsgemäss zu Angriff oder Verteidigung dient) einen Diebstahl begangen zu haben. Der Beschuldigte habe sich, zusammen mit einer unbekannten weiblichen Mittäterin, via Haupteingang in das Restaurant begeben, wobei beide Täter schwarz angezogen gewesen seien und ihre Gesichter vermummt hätten. Der als erstes eintretende Beschuldigte habe eine Faustfeuerwaffe (Pistole) sichtbar vor seinem Oberkörper in der Hand gehalten und sich auf direktem Weg hinter die Theke zur Kasse begeben. Obwohl er die Pistole nie direkt gegen die alleine im Restaurant anwesende Serviceangestellte E.___ gerichtet habe, habe die dergestalt offen vorgezeigte Waffe dennoch eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben für sie dargestellt. Hinter der Theke habe der Beschuldigte versucht, durch die mit einer Lichtschranke versehene Tür in den dahinterliegenden Raum zu gelangen. Dabei habe er das Wort "Chef" gesagt. Da er den Sensor an der falschen Stelle vermutet und sich deshalb die Türe auf seine Armbewegung hin nicht geöffnet habe, habe sich der Beschuldigte zur Kasse begeben und aus der sich darunter befindlichen obersten Schublade in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht das Servierportemonnaie weggenommen. Der Deliktsbetrag betrage total ca. CHF 1'581.00 und setze sich wie folgt zusammen: - 1 Servierportemonnaie, Leder, schwarz, Wert ca. CHF 100.00; - Schweizer Bargeld CHF 600.00, „Stock“ der Servicefachfrau in unbekannter Stückelung; - Schweizer Bargeld, Tagesumsatz in unbekannter Stückelung, CHF 881.00. Währenddessen habe die unbekannte Mittäterin der Geschädigten gezeigt, dass sie einen Pfefferspray auf sich trug und diese so dazu gebracht, stehen zu bleiben und sich ruhig zu verhalten. Als die beiden Täter das Restaurant verlassen hätten, habe die unbekannte Mittäterin der Geschädigten Pfefferspray ins Gesicht zu sprühen versucht. Da sich die Geschädigte habe abdrehen können, sei sie lediglich am Hals und an der rechten Handoberfläche getroffen worden, habe sich dabei jedoch Hautrötungen zugezogen. In der Folge seien beide Täter zusammen mit dem Personenwagen Ford Focus, blau, SO [Nummer], eingelöst auf den Beschuldigten A.___, in Richtung [Ort 3] geflüchtet. Eventualvorhalt: Mittäterschaft zu qualifiziertem Raub, evtl. Mittäterschaft zu Raub, subeventualiter Gehilfenschaft dazu Subeventualiter hielt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe in Mittäterschaft zu zwei unbekannten Tätern, die den Raubüberfall ausgeführt hätten, im Anschluss an den vollendeten Raub das auf ihn eingelöste Fluchtfahrzeug gelenkt. Diesfalls wäre der Beschuldigte wegen Mittäterschaft zu qualifiziertem Raub, evtl. Mittäterschaft zu Raub, zu verurteilen. Subeventualiter wäre seine Tatbeteiligung als Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub, evtl. Gehilfenschaft zu Raub, zu qualifizieren. 2. Die Aussagen 2.1.1 Die Service-Angestellte E.___ führte anlässlich der ersten Befragung (AS 112 f.) unmittelbar nach der Tat aus, dass sie sich alleine im Restaurant aufgehalten habe, als zwei Personen das Restaurant betreten hätten. Beide seien vermummt gewesen. Die eine Person sei ein grosser Mann gewesen, ca. 180 – 185 cm gross und schlank. Dieser habe eine Waffe in der Hand gehabt, schwarz und eher klein. Er sei direkt zur Kasse gegangen. Die zweite Person sei vor ihr gestanden und habe ihr einen Spray gezeigt, den sie in der Hand gehalten habe. Diese Person dürfte weiblich gewesen sein, ca. 160 cm gross und schlank. Der Mann habe die oberste Schublade unter der Kasse geöffnet und das Serviceportemonnaie herausgenommen. Die Beiden hätten das Restaurant direkt wieder verlassen, die Frau habe noch Pfefferspray gegen sie versprüht. 2.1.2 Anlässlich der Einvernahme vom 1. Februar 2016 (AS 116 ff.) bestätigte E.___ ihre ersten Aussagen und führte aus, dass beide Täter dunkel gekleidet gewesen seien. Sie könne zu Haarfarben und Herkunft nichts sagen. 2.1.3 Am 23. März 2016 wurde mit E.___ eine Tatrekonstruktion durchgeführt (AS 329 ff.). 2.1.4 Anlässlich der Befragung durch den Staatsanwalt am 14. Januar 2019 (AS 361.1 ff.) führte E.___ aus, dass der Überfall etwa eine Minute gedauert habe. 2.2.1 J.___ wurde am 29. Januar 2016, 23:45 Uhr, also unmittelbar nach den Ereignissen, polizeilich befragt (AS 124 f.). Sie habe, als sie parkiert habe, gesehen, wie aus dem [Restaurant in Ort 1] zwei Personen in Richtung Kirche gerannt seien. Dies sei ihr komisch vorgekommen. Sie sei deshalb wieder auf die Strasse gefahren. Da habe sie ein Fahrzeug hinter der Kirche auf die Strasse Richtung [Ort 3] einbiegen sehen. Das Fahrzeug sei sehr schnell gefahren. Sie sei dem Fahrzeug bis zur Stauwehrstrasse gefolgt. Sie habe sich das Kennzeichen SO [Nummer] merken können. Sie denke, es sei ein dunkler Ford gewesen, sie sei aber nicht ganz sicher. 2.2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde J.___ als Zeugin befragt (O-G AS 48.7 ff.). J.___ führte aus, dass sie gesehen habe, wie eine Person aus dem [Restaurant in Ort 1] gerannt sei, als sie parkiert habe. Sie habe das Bauchgefühl gehabt, Nachschau halten zu müssen. Sie habe deshalb den Rückwärtsgang eingelegt und sei zum [Restaurant in Ort 1] gefahren. Dann sei sie [in] Richtung [Ort 3] gefahren. Nach dem [Restaurant in Ort 1] komme links die Kirche und dann der Friedhof. Plötzlich sei ein Auto im Schuss aus dem Kirchparkplatz gefahren. Ihre Logik sei gewesen, dass es sich um jene Person gehandelt habe, welche aus dem Restaurant gerannt sei. Sie sei dann hinter dem Auto Richtung [Ort 3] gefahren, mit ungefähr 60 km/h. In [Ort 3] sei das Auto […] nach links abgebogen. Sie habe die Autonummer auf dem Natel gespeichert und sei zurück nach [Ort 1] gefahren. Sie sei sicher, dass sie die richtige Nummer gespeichert habe. Zum Auto sagte die Zeugin, es sei «etwas Grösseres» gewesen, dunkel. Sie kenne sich etwas aus mit Autos. Auf Frage des Verteidigers des Beschuldigten führte die Zeugin aus, dass sie nicht gesehen habe, wie die Person in das Auto gestiegen sei, welches sie dann verfolgt habe. 2.2.3 L.___ sagte am Abend des Vorfalls aus, er und seine Freundin seien auf dem Parkplatz vor dem [Restaurant in Ort 1] gestanden und hätten geraucht. Ihm und seiner Freundin sei ein dunkel gekleideter Mann aufgefallen, der das Restaurant verlassen und in Richtung Kirche gegangen sei. In der Folge hätten sie mit dem Auto abfahren wollen, als auf einmal ein Mann gekommen sei, der ihnen erzählt habe, er sei soeben überfallen worden.
Dispositiv
- sie auch nicht unter Art. 131 Abs. 3 (und Art. 147 Abs. 3) StPO subsumiert werden. Überdies ist festzuhalten, dass ein Verteidiger auf die Durchführung einer Hausdurchsuchung keinerlei Einfluss nehmen kann. Die Verwertung von Erkenntnissen aus einer Hausdurchsuchung, die durchgeführt worden ist, bevor ein notwendiger Verteidiger eingesetzt wurde, ist deshalb sofern die Voraussetzungen dazu vorlagen zulässig. 3.1.10 Das Fehlen dieser Voraussetzungen (hinreichender Tatverdacht, Hinweise auf Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände, Verhältnismässigkeit, gültiger Hausdurchsuchungsbefehl, Art. 196 ff., 244 ff. StPO) wurde zu Recht von keiner Seite behauptet. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass an der im Entscheid SOG 2018 Nr. 19 begründeten Praxis festzuhalten ist. Die Erkenntnisse aus der am 4. Februar 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung sind beweisrechtlich verwertbar und die entsprechenden Unterlagen (AS 355 361) sind zu den Akten zu nehmen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Am 30. Januar 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen einfachen Raubes. Am 4. Februar 2016 führte die Polizei am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durch. Am 5. Februar 2016 wurde für den Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger eingesetzt. Im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung war der Beschuldigte somit noch nicht verteidigt.DieVerwertbarkeit der aus der Hausdurchsuchung gewonnenen Erkenntnisse wurde von der ersten Instanz und vom Berufungsgericht bejaht.
3.1 Hausdurchsuchung
3.1.1 Am 4. Februar 2016 wurde am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt (AS 355 ff.). Die Verfügung betr. Beschlagnahme datiert vom 29. Mai 2017 (AS 680.2).
3.1.2 Die Vorinstanz stellte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fest, dass die Erkenntnisse aus dieser Hausdurchsuchung nicht verwertbar seien, da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht verteidigt gewesen sei. Es verwies deshalb die Aktenstücke AS 355-361 aus den Akten.
3.1.3 Mit Eingabe vom 6. September 2021 stellte der Staatsanwalt vor Obergericht den Antrag, es sei festzustellen, dass die von der Vorinstanz aus den Akten gewiesenen AS 355-361 verwertbar seien und entsprechend wieder zu den Akten zu nehmen seien. Zur Begründung wurde auf die obergerichtliche Rechtsprechung gemäss SOG 2018 Nr. 19 verwiesen. Dem amtlichen Verteidiger wurde mitgeteilt, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegenheit habe, sich zu diesem Antrag mündlich zu äussern. Der Verteidiger machte von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch.
3.1.4 Der diesbezügliche Verfahrensgang präsentiert sich wie folgt:
Am 29. Januar 2016 erfolgte die Beanzeigung des Raubes durch den Inhaber des [Restaurants in Ort 1] bei der Alarmzentrale. Am 30. Januar 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen einfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB; AS 569 f.). Am 4. Februar 2016 führte die Polizei am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durch. Das Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände sowie weitere Akten zu dieser Hausdurchsuchung finden sich in den Akten auf den Seiten 355 361.
Am 5. Februar 2016 wurde für den Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger eingesetzt (AS 583). Im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung war der Beschuldigte somit noch nicht verteidigt.
3.1.5 Es ist offensichtlich, dass im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 4. Februar 2016 erkennbar war, dass dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohte. Es lagen zu diesem Zeitpunkt Aussagen vor, wonach zwei Personen auf das [Restaurant in Ort 1] einen Raubüberfall verübt hätten und dabei eine Faustfeuerwaffe mitgeführt worden sei. Eine Zeugin sagte aus, dass ein Fahrzeug mit einer Kontrollnummer, die auf den Beschuldigten eingelöst war, unmittelbar nach dem Raub sehr schnell vom nahe gelegenen Kirchparkplatz weggefahren sei. Es bestand somit im damaligen Zeitpunkt ein erheblicher Verdacht, dass der Beschuldigte an einer schweren Straftat beteiligt war. Entsprechend hätte bereits im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung ein amtlicher Verteidiger eingesetzt sein müssen.
3.1.6 Zu entscheiden ist, welche Konsequenzen die Durchführung einer Hausdurchsuchung in einem Fall von notwendiger Verteidigung hat, wenn in diesem Zeitpunkt (noch) kein notwendiger Verteidiger eingesetzt worden war.
3.1.7 Gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO ist eine Beweiserhebung, die in einem Fall einer erkennbar notwendigen Verteidigung vorgenommen wurde, bevor ein Verteidiger oder eine Verteidigerin bestellt worden ist, nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet.
3.1.8 Die Strafkammer des Obergerichts hat in einem grundsätzlichen Entscheid vom 13. September 2018 (SOG 2018 Nr. 19) festgehalten, dass es sich bei einer Hausdurchsuchung nicht um eine Beweiserhebung i.S. von Art. 147 Abs. 1 StPO handle, an welcher die Parteien Teilnahmerechte ausüben könnten. Die Hausdurchsuchung stelle auch keine Beweiserhebung i.S. von Art. 131 Abs. 3 StPO dar, die erst nach der Bestellung der notwendigen Verteidigung durchgeführt werden dürfe. Vielmehr handle es sich um eine Zwangsmassnahme, bei welcher der beschuldigten Person keine Mitwirkungsrechte zustünden.
Im erwähnten Grundsatzentscheid mass das Obergericht der Unterscheidung zwischen «Beweiserhebung» und «Zwangsmassnahme» entscheidendes Gewicht zu. Verwiesen wurde dabei auf die Systematik des Gesetzes, wo die Hausdurchsuchung im 5. Titel der StPO («Zwangsmassnahmen») und nicht im 4. Titel («Beweismittel») geregelt sei. Die Hausdurchsuchung setze die Anwesenheit der beschuldigten Person bzw. seines Verteidigers nicht voraus und sehe keine Teilnahmerechte des Beschuldigten vor, dies im Gegensatz zu den Befragungen, welche eigentliche Beweiserhebungen darstellten. Diese Unterscheidung führte das Obergericht zum Schluss, dass die Beweisverwertung von Erkenntnissen aus einer Hausdurchsuchung, die durchgeführt wurde, obwohl ein notwendiger Verteidiger (noch) nicht eingesetzt war, zulässig sei.
3.1.9 Es ist jedoch festzustellen, dass der Begriff «Hausdurchsuchung» vom Begriff der «Beweiserhebung» nicht völlig klar abgegrenzt werden kann. Eine Hausdurchsuchung kann angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sich in den betreffenden Räumen gesuchte Personen aufhalten oder Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte befinden (Art. 244 Abs. 2 StPO). Eine Hausdurchsuchung dient somit vor allem der Beweissicherung. Gleichzeitig führt sie aber auch zu einer Beweiserhebung. Falls nämlich die vermuteten Gegenstände tatsächlich gefunden werden, führt dies zu deren Beschlagnahme und sie werden Teil der Akten.
Trotz dieser Berührungspunkte der Hausdurchsuchung mit Elementen einer Beweiserhebung ist doch ein entscheidender Unterschied zu den eigentlichen Beweiserhebungen (Befragung der beschuldigten Person, von Auskunftspersonen und Zeugen sowie Bestellung von Sachverständigen) offensichtlich: Eine Hausdurchsuchung kann nicht wiederholt werden. Art. 131 Abs. 3 StPO bezieht sich aber ausschliesslich auf Beweiserhebungen, die wiederholt werden können. Wenn also ein Zeuge, eine Auskunftsperson oder die beschuldigte Person selbst befragt werden, ohne dass eine notwendige Verteidigung bestellt ist, muss diese Beweiserhebung wiederholt werden, wenn der Beschuldigte nicht darauf verzichtet. Diese Bestimmung korrespondiert mit Art. 147 Abs. 3 StPO, wo ebenfalls vorgesehen ist, dass die Wiederholung einer Beweiserhebung verlangt werden kann, wenn der Rechtsbeistand einer Partei aus zwingenden Gründen an deren Teilnahme verhindert war. Beide Bestimmungen sollen gewährleisten, dass Beweiserhebungen, welche für die Parteien Teilnahmerechte vorsehen, wiederholt werden sollen, wenn diese Teilnahmerechte nicht gewährt wurden.
Die StPO sieht für die Hausdurchsuchung trotz den erwähnten Berührungspunkten mit Elementen einer Beweiserhebung für die beschuldigte Person und ihren Anwalt keine Teilnahmerechte vor. Eine Wiederholung einer Hausdurchsuchung ist zudem von der Natur der Sache her nicht möglich. Aus diesen Gründen kann sie auch nicht unter Art. 131 Abs. 3 (und Art. 147 Abs. 3) StPO subsumiert werden. Überdies ist festzuhalten, dass ein Verteidiger auf die Durchführung einer Hausdurchsuchung keinerlei Einfluss nehmen kann. Die Verwertung von Erkenntnissen aus einer Hausdurchsuchung, die durchgeführt worden ist, bevor ein notwendiger Verteidiger eingesetzt wurde, ist deshalb sofern die Voraussetzungen dazu vorlagen zulässig.
3.1.10 Das Fehlen dieser Voraussetzungen (hinreichender Tatverdacht, Hinweise auf Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände, Verhältnismässigkeit, gültiger Hausdurchsuchungsbefehl, Art. 196 ff., 244 ff. StPO) wurde zu Recht von keiner Seite behauptet.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass an der im Entscheid SOG 2018 Nr. 19 begründeten Praxis festzuhalten ist. Die Erkenntnisse aus der am 4. Februar 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung sind beweisrechtlich verwertbar und die entsprechenden Unterlagen (AS 355 361) sind zu den Akten zu nehmen.