Missachten der Ein- und Ausgrenzung, Drohung, mehrf. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Hinderung einer Amtshandlung
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Vorhalt Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe am 19. November 2016, in der Zeit von 18:10 Uhr bis 18:20 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], B.___ (nachfolgend Geschädigter) am Telefon mit dem Tod bedroht, sollte er ihn zusammen mit C.___ sehen. Der Vorhalt wird vom Beschuldigten bestritten.
E. 1.1 Verfahrenskosten vor Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 20'825.65 (bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00 und CHF 19'225.65 Auslagen) dem Beschuldigten im Umfang von CHF 1'078.80 auferlegt. Der Entscheid der Vorinstanz betreffend Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist zu bestätigen. Demnach hat der Beschuldigte erstinstanzliche Kosten im Umfang von CHF 1'078.60 zutragen.
E. 1.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren Die Vorinstanz legte den Aufwand von Rechtsanwalt Miescher auf 78.84 Stunden fest und sprach ihm eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'320.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Den Rückforderungsanspruch des Staates setzte die Vorinstanz auf CHF 6'042.25 fest. Dieser ist zu bestätigen. Den Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Miescher legte die Vorinstanz auf CHF 1'601.70 fest, basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00. Entgegen der Vorinstanz ist Rechtsanwalt Miescher jedoch kein Nachzahlungsanspruch zuzusprechen. Die in den Akten vorhandene Honorarvereinbarung (AS 448) wurde vom Beschuldigten nicht unterzeichnet. Den Protokollen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist nicht zu entnehmen, dass Rechtanwalt Miescher einen Stundenansatz von CHF 230.00 oder CHF 240.00 geltend gemacht hat. Nichts abgeleitet werden kann aus der früheren Honorarnote vom 10. Juli 2017 (AS 446), in welcher der Verteidiger einen Ansatz von CHF 240.00 geltend machte, zumal sich die Aufwendungen auf den eingestellten Teil betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern bezog. Folglich ist dem Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren kein Nachzahlungsanspruch zuzusprechen.
2. Berufungsverfahren
E. 2 Objektive Beweismittel In den Akten befindet sich das Ergebnis der durch die Firma Sunrise getätigten Abklärungen betreffend Anrufe der vom Beschuldigten benutzten Rufnummer [Nummer 1] an die vom Geschädigten benutzte Rufnummer [Nummer 2] im Zeitraum 19. November 2016, 18:08:30 bis 18:22:30 Uhr (AS 134). Demnach sind in diesem Zeitraum insgesamt sieben Anrufe vom Beschuldigten an den Geschädigten verzeichnet, die zwischen 7 und 559 Sekunden gedauert haben.
E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsgebühr wird in Anbetracht des entstandenen Aufwandes auf CHF 1'500.00 zuzüglich CHF 174.50 Auslagen (bestehend aus CHF 76.50 Auslagen des Obergerichts und CHF 98.00 Zeugengeld für B.___) festgesetzt. Nicht aufzuerlegen sind dem Beschuldigten – entgegen der Urteilsanzeige vom 30. Oktober 2020 – die Dolmetscherkosten in der Höhe von CHF 312.40 (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Das Dispositiv ist entsprechend zu rektifizieren. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 1'674.50 sind dem Beschuldigten zu 100% aufzuerlegen, weil er mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt.
E. 2.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren
E. 2.2.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren gemäss seiner Kostennote vom
28. Oktober 2020 Aufwendungen von 9.37 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Nachbearbeitung von 1.5 Stunden entspricht allerdings nicht der Praxis, was eine Kürzung um 0.5 Stunde zur Folge hat. Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2020 samt Weg sind Rechtsanwalt Miescher 3.5 Stunden zu vergüten. Daher ist Rechtsanwalt Miescher ein Aufwand von 12.37 Stunden (9.37 - 0.5 + 3.5 = 12.37) zuzusprechen. Bei einem Ansatz von CHF 180.00 ergibt dies CHF 2'226.60. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 95.50, dies ergibt CHF 2'322.10. Die Mehrwertsteuern von 7.7% auf CHF 2'322.10 betragen CHF 178.80. Demnach wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Miescher, für das Berufungsverfahren auf CHF 2'500.90 festgelegt (inkl. 7.7% MwSt. und CHF 95.50 Auslagen). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 134 Abs. 4 StPO).
E. 2.2.2 In Bezug auf den Nachzahlungsanspruch im Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Miescher einen Ansatz von CHF 230.00 geltend, welcher ihm zuzusprechen ist. Bei einem Aufwand von 12.37 Stunden und einem Ansatz von CHF 230.00 ergibt dies CHF 2'845.10. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von 95.50, dies ergibt CHF 2'940.60. Die Mehrwertsteuern betragen CHF 226.43. Total ergibt dies gerundet CHF 3'167.05. Der Differenzbetrag zwischen seinem vollen Honorar und dem amtlichen Honorar beträgt CHF 666.15 (CHF 3'167.05 – CHF 2'500.90). Für diesen Betrag besteht der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.
E. 2.2.3 Zusammenfassend ergibt dies für den Beschuldigten für das Berufungsverfahren: Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Miescher, ist auf CHF 2'500.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Andreas Miescher von CHF 666.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 134 Abs. 4 StPO). Berichtigtes Urteilsdispositiv (Korrektur der Kosten des Berufungsverfahrens in Dispositiv-Ziffer 10): in Anwendung von Art. 34, Art. 49, Art. 51, Art. 180 StGB; Art. 135, Art. 391 Abs. 2, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 422 ff. und Art. 428 Abs. 1 StPO festgestellt und erkannt : 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 11. Oktober 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit von 30. August 2016 bis 25. Oktober 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.3) freigesprochen wurde. 2. Es wird weiter festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gesprochen wurde: - der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, begangen in der Zeit von 10. Juni 2015 bis Mitte April 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.1); - der Drohung zum Nachteil von C.___, begangen am 20. Mai 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.2); - der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 30. Januar 2017 (Anklageschrift Ziffer 1.5). 3. Der Beschuldigte A.___ hat sich der Drohung zum Nachteil von B.___, begangen am 19. November 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.4), schuldig gemacht.
E. 3 Einvernahmen
E. 3.1 B.___
Der Geschädigte wurde am 29. November
2016 erstmals durch die Kantonspolizei Aargau befragt und machte dabei
zusammengefasst folgende Aussagen (AS 138 ff.):
Der Beschuldigte habe ihn am 19.
November 2016 zwischen 18:15 Uhr und 18:40 Uhr mit unterdrückter Telefonnummer
angerufen. Er habe ihm gesagt, er müsse C.___ verlassen, sonst wüsste er ja,
was passieren werde. Wenn er ihn mit C.___ sehen werde, werde er beide
umbringen. Er habe nichts mehr zu verlieren, der Geschädigte wisse ja, wie er
sei. Es sei ihm scheissegal, er habe keine Angst vor der Polizei. Es sei ihm
egal, wenn er 20 Jahre ins Gefängnis müsse, er mache dies.
Darauf habe er zum Beschuldigten gesagt,
er solle mit dem «Scheiss» aufhören. Er könne dies doch nicht machen. Der
Beschuldigte wisse ja, wo er (der Geschädigte) wohne, er solle zu ihm kommen.
Darauf habe der Beschuldigte ihm gesagt, dass er wissen sollte, dass er ein
Verbot habe. Sie könnten in [Ort 2], [Ort 3] oder [Ort 4] abmachen. Darauf habe
ihm der Geschädigte entgegnet, er sei nicht dumm, er werde nicht kommen.
Früher seien sie Kollegen gewesen und C.___
sei seine (des Geschädigten) Freundin gewesen. Auf irgendeine Art und Weise
seien Frau C.___ und der Beschuldigte dann zusammengekommen. Jetzt sei bei
ihnen wieder alles aus und er habe wieder Kontakt mit Frau C.___ aufgenommen.
Sie seien irgendwie wieder zusammengekommen.
Der Beschuldigte habe ihm ungefähr eine
Woche vor dem 19. November 2016 am Telefon gesagt, er werde ihn umbringen, wenn
er ihn zusammen mit C.___ sehe. Dies habe der Beschuldigte auch C.___
telefonisch gesagt. Das sei jedoch noch nicht so schlimm gewesen. Der
Beschuldigte habe ihm damals auch gesagt, er werde ihn fertigmachen und er
solle nach [Ort 2] kommen, wenn er «Eier» habe. Er, der Geschädigte, habe dies
damals noch nicht so ernst genommen.
Auf Frage, ob er, der Geschädigte, den
Beschuldigten auch bedroht oder beschimpft habe, antwortete er: «Nicht direkt,
nein». Er habe ihm gesagt, dass er nun bestraft werde, für alles, was er
gemacht habe. Er habe ihm schon gesagt, dass er ihm nie verzeihen könne, was er
ihm angetan habe. Bedroht oder beschimpft habe er ihn aber nicht.
Was er denke, was passieren könne,
sollten sie sich auf der Strasse treffen: Er denke schon, dass der Beschuldigte
sie abstechen könnte, wenn er sie beide antreffen würde. Er habe schon Angst,
dass er ihm etwas antun könnte. Der Beschuldigte habe ja gesagt, er habe nichts
mehr zu verlieren. Er, der Geschädigte, wisse nicht, was passieren werde, wenn
der Beschuldigte ihn alleine antreffen sollte. Beim ersten Anruf eine Woche
zuvor, sei er mit Frau C.___ zusammen gewesen, im Fahrzeug, in der Nähe von
Schönenwerd. Diese habe das mitbekommen. Damals habe er noch gedacht, der
Beschuldige sage dies nur so. Als er ihn dann das zweite Mal bedroht habe, habe
er schon Angst bekommen. Damals, am 19. November 2016, sei er alleine im Auto
gewesen, in [Ort 6]. Er habe dann bei der Tramstrasse auf der Höhe der Migros
angehalten. Der Beschuldigte wisse, wo er wohne. Dieser sei früher bei ihm
vorbei gekommen. Er habe seit dem 19. November 2016 nichts mehr vom
Beschuldigten gehört. Er habe jedoch von einem gemeinsamen Kollegen erfahren,
dass er bei diesem in [Ort 1] gewesen sei. Dieser heisse E.___. Der
Beschuldigte wohne in [Ort 2] [Adresse].
Anlässlich der Einvernahme vom 8.
Dezember 2016 durch die Kantonspolizei Aargau machte der Geschädigte folgende
Aussagen (AS 150 ff.):
Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe am
19. November 2016 auf einen Anruf des Geschädigten zurückgerufen: Der
Beschuldigte habe ihn so um 18:20 Uhr angerufen und ihm gesagt, er, der
Geschädigte, habe ihn um ca. 02:00 Uhr zu erreichen versucht, was jedoch nicht
stimme. An diesem Tag hätten sie nur einmal, ungefähr 10 Minuten lang
telefoniert. Das erste Gespräch mit unterdrückter Nummer habe er
entgegengenommen und vielleicht sechs bis sieben Minuten mit dem Beschuldigten
gesprochen. Dabei sei er von diesem bedroht worden. Danach habe der
Beschuldigte versucht, weitere fünf bis sechs Mal mit unterdrückter Nummer
anzurufen. Zuletzt habe dann E.___, ein Kollege des Beschuldigten, versucht,
ihn zu erreichen. Diese wohnten zusammen, weshalb er davon ausgehe, dass wiederum
der Beschuldigte versucht habe, ihn zu erreichen. Das erwähnte letzte Gespräch
sei ungefähr um 18:40 Uhr gewesen. Er habe das Gespräch entgegengenommen. Es
sei jedoch sofort unterbrochen worden, er habe niemanden gehört.
Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte ein
Gespräch um 18:29 Uhr mit dem Geschädigten aufgenommen habe, ob er anlässlich
dieses Telefonats bedroht worden sei: Das stimme nicht. Das erste Gespräch sei
um ca. 18:18 Uhr gewesen. Da sei er bedroht worden. An ein Gespräch um 18:29
Uhr erinnere er sich nicht. Auf Vorhalt des vom Beschuldigten aufgenommenen
Gesprächsinhalts: Es stimme nicht, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er
solle ihn in Ruhe lassen. Das habe er, der Geschädigte, dem Beschuldigten
gesagt. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er sei ihm keinen Rappen wert, das
stimme. Der Beschuldigte habe ihm dann gesagt, dass er der Polizei sagen wolle,
dass der Geschädigte Frauen finde werde um andere zu heiraten, was er aber nie
gemacht habe. Bei diesem Gespräch habe ihn der Beschuldigte nicht bedroht. Das
Gespräch, in dem er bedroht worden sei, sei um 18:18 Uhr gewesen. Er habe auch
Frau C.___ anlässlich eines Gesprächs gedroht, sie und den Geschädigten
umzubringen. Dieses Gespräch habe Frau C.___ aufgenommen.
Anlässlich der Einvernahme vom 12.
September 2018 durch die Polizei Kanton Solothurn sagte der Geschädigte
folgendes aus (AS 154 ff.):
Der Beschuldigte habe ihn ein paar Mal
unbekannt angerufen. Am Anfang habe er ihn nicht bedroht, er habe nur gesagt,
er solle es sein lassen, es sei seine Frau. Der Geschädigte solle sie
verlassen, da er, der Beschuldigte, immer noch mit ihr zusammen sei. Er habe
dem Beschuldigten gesagt, dass ihn das nicht interessiere. Danach sei der
Beschuldigte durchgedreht. Er habe auch Frau C.___ bedroht. Der Beschuldigte
habe ihm gesagt, wenn er sie beide zusammen auf der Strasse sehe, mache er sie
beide fertig. Er habe dem Beschuldigten daraufhin gesagt, er solle ihn in Ruhe
lassen. Dieser habe ihn aber immer wieder angerufen. Der Beschuldigte habe auch
Gespräche aufgenommen, obwohl er das nicht dürfe. Dieses Gespräch sei aber
falsch übersetzt worden.
Was der Beschuldigte zu ihm am 19.
November 2016 gesagt habe: Er habe gesagt, der Geschädigte solle nicht mehr mit
seiner Frau zusammen sein. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass ihn das nicht
interessiere. Da sei der Beschuldigte durchgedreht und habe gesagt, wenn er sie
irgendwo zusammen sehe, bringe er sie beide um. Also er mache sie fertig. Egal
wie lange er ins Gefängnis müsse. Der Beschuldigte habe einmal mit Frau C.___
telefoniert, als der Geschädigte bei ihr gewesen sei und dabei ins Telefon
geschrien. Am Anfang habe er die Drohungen nicht ernst genommen. Er habe dann
aber schon gemerkt, dass der Beschuldigte nicht normal sei.
Ob er vor dem Beschuldigten Angst gehabt
habe: Wenn dieser nicht gewusst hätte, wo er wohne, hätte er keine Angst
gehabt. Da er dies aber gewusst habe, habe er schon Angst gehabt. Frau C.___
habe ihm erzählt, dass der Beschuldigte einmal bei ihr unten mit einem Messer
gewesen sei und dann vor der Polizei geflüchtet sei. Deshalb könne er sich
schon vorstellen, dass dieser etwas mache.
Er habe sechs bis sieben Jahre mit dem
Beschuldigten zusammen in einer Unterkunft gewohnt. Früher hätten sie jedoch
keine Probleme miteinander gehabt. Als er die telefonische Drohung des
Beschuldigten erhalten habe, sei er auf der Heimfahrt in Gränichen gewesen. Es
sei abends gewesen, es sei schon dunkel gewesen. Ob er den Beschuldigten auch
bedroht oder beschimpft habe: Sie hätten schon eine Diskussion gehabt, aber
nicht so, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, «ich mache dies oder das». Er
habe dem Beschuldigten gesagt, die Frau sei nicht sein Problem. Sie habe ihm,
dem Geschädigten, gesagt, dass sie mit dem Beschuldigten Schluss gemacht habe.
Ob andere Personen die Drohungen des Beschuldigten ihm gegenüber gehört hätten:
Nein, er sei alleine gewesen.
Ob er dem Beschuldigten nach der
Anzeigeerstattung vom 29. November 2016 wieder begegnet sei: Ja, in [Ort 1]. Es
habe Probleme gegeben, eine Schlägerei. Er denke, das sei 2017 gewesen, wisse
es aber nicht mehr genau. Er denke, im Mai, Juni oder Juli. Er, der
Geschädigte, habe jemandem gesagt, er solle die Polizei rufen. Als die Polizei
gekommen sei, hätten sie den Beschuldigten gefragt, ob dieser Anzeige machen
wolle. Der Beschuldigte habe gesagt, wenn der Geschädigte keine Anzeige mache,
mache er auch keine. Ein Kollege habe einige Zeit später versucht zwischen
ihnen zu vermitteln. Er, der Geschädigte, habe aber abgelehnt und gesagt, der
Beschuldigte solle ihn einfach in Ruhe lassen. Seither habe er vom
Beschuldigten nichts mehr gehört.
In welchem Zeitraum er mit Frau C.___
zusammen gewesen sei: Nachdem er in der Zeitung gelesen habe, dass der
Beschuldigte mit Frau C.___ vor Gericht gewesen sei, habe er mit ihr Kontakt
aufgenommen und sie gefragt, was passiert sei. Sie habe ihm dann erzählt, dass
der Beschuldigte mit dem Messer bei ihr unten gewesen sei und ihr gedroht habe,
er werde sie oder sich umbringen. Dies habe ihm, dem Geschädigten, einfach weh
getan. Frau C.___ habe ihm gesagt, dass sie nichts mehr mit ihm zu tun habe und
die Polizei gesagt habe, er dürfe nicht mehr zu ihr. Als der Beschuldigte ein
oder zwei Monate danach aus dem Gefängnis gekommen sei, sei es zu dem Telefon
mit ihm, mit der Drohung, gekommen. Er sei vor etwa drei bis vier Jahren das
erste Mal mit Frau C.___ zusammen gewesen. Wann danach der Beschuldigte mit
Frau C.___ zusammen gewesen sei, wisse er nicht. Ob dieser Beziehungszirkel zum
Bruch seiner Freundschaft mit dem Beschuldigten geführt habe: Ja, sicher. Das
habe ihn wirklich verletzt. Er habe sich gesagt, er sei fertig mit ihnen. Er
zwinge niemanden, bei ihm zu bleiben. Auf Frage: Nein, er habe keine Schulden
beim Beschuldigten.
Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz
machte der Geschädigte folgende Aussagen (AS 567 ff):
Es habe einige Telefonate gegeben. Er
wisse nicht mehr, ob die Drohung beim ersten Telefonat gewesen sei oder später.
Der Beschuldigte habe ihn sechs oder sieben Mal angerufen. Er habe ihn auch mit
einer unbekannten Nummer angerufen. Er erinnere sich nicht mehr gut an das
Telefonat. Zu Beginn habe der Beschuldigte etwas von Wiedergutmachung gesagt.
Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen. Er wisse jetzt
nicht mehr genau, ob der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er ihn oder sie
beide (ihn und Frau C.___) umbringen werde. Der Beschuldigte habe das schon
gesagt. Er wisse nicht mehr genau. Messer habe er nicht gesagt. Sowas habe er
nicht gesagt. Er habe gesagt, wenn er sie beide auf der Strasse irgendwo sehe,
dann… Ob jemand sage, «ich lege Dich um» oder «ich bringe Dich um», seien das
zwei Wörter. Er wisse nicht mehr genau, was der Beschuldigte gesagt habe. Aus
dem Telefon sei für ihn jedoch hervorgegangen, dass der Beschuldigte ihn
bedroht habe. Er habe gesagt, wenn er ihn auf der Strasse sehe… Er wisse jetzt
nicht mehr genau, ob der Beschuldigte gesagt habe, er lege ihn um oder bringe
sie beide um. Vorher hätten sie ja auch schon Telefonate gehabt. Das sei für
ihn aber nicht so bedrohlich gewesen.
Ob er sich noch an die Umstände des
Telefonats erinnern könne: Sie hätten einige Minuten diskutiert. Dann habe der
Beschuldigte ihn gefragt, ob er das Gespräch aufnehme. Der Geschädigte habe
dies bejaht. Daraufhin habe auch der Beschuldigte gesagt, dass er das Gespräch
aufnehme. Das Gespräch habe vielleicht zwei bis drei Minuten gedauert. Er könne
das heute nicht mehr genau sagen. Ob er in dieser Stunde mehrere Gespräche mit
dem Beschuldigten geführt habe: Nein, er habe auch nicht gewollt. Vielleicht
hätten sie ein oder zwei Gespräche geführt. Vielleicht habe er, der
Geschädigte, dann das Handy ausgeschaltet, damit der Beschuldigte nicht mehr
telefoniere. Ob er das Gespräch, das der Beschuldigte aufgenommen haben soll,
jemals gehört habe: Nein. Er glaube nicht.
Auf Vorhalt (AS 134) btr. einem ersten
Anruf um 18:08 Uhr und einem zweiten Anruf, der 10 Minuten gedauert habe: «Beim
ersten Mal habe ich wohl abgeschaltet. Beim zweiten Mal weiss ich nicht, wie
lange das gedauert hat». Ob es zu einem oder zu mehreren Gesprächen gekommen
sei: Als der Beschuldigte das erste Mal telefoniert habe, sei ja wohl klar
gewesen, dass er antworte. Als er gehört habe, dass der Beschuldigte am Telefon
gewesen sei, habe er abgeschaltet und wohl gesagt «verpiss Dich». Er habe dann
zu allen gesagt, dass man ihn, den Geschädigten, diesbezüglich in Ruhe lassen
solle.
Was beim Telefon, bei welchem er bedroht
worden sei, im Vergleich zu den anderen anders gewesen sei: Eben das mit der
Drohung. Wenn er mit jemandem diskutiere und frage, «warum hast Du das und das
gemacht?», das sei ja keine Bedrohung. Oder «warum bist Du so? Warum hast Du
das gesagt?» Das seien keine Bedrohungen. Aber wenn er sage, «Du, wenn ich Dich
irgendwo sehe mit dem oder der, dann bist Du für mich fertig oder ich lege Dich
um», dann sei das eine Bedrohung. Deshalb habe er gesagt, dass es schon
Telefonate gegeben habe, aber vorher noch nicht so schlimm.
Anlässlich der Befragung vor Obergericht
bestätigte der Geschädigte seine bisherigen Aussagen. Er gab an, sich weder an
den exakten Wortlaut der Drohung noch an die genaue Uhrzeit oder Dauer des
Gesprächs erinnern zu können. Er bestätigte aber im Wesentlichen, dass er sich
aufgrund des Telefonats in Lebensgefahr gefühlt habe.
E. 3.2 C.___
Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme
vom 18. Mai 2016 betreffend angeblicher sexueller Handlungen des Beschuldigten
mit D.___ sagte C.___ aus, der Beschuldigte habe auch Aggressionen gegen den
Geschädigten. Dieser sei einmal ein Freund des Beschuldigten gewesen, habe aber
dann dem Migrationsamt einen Brief geschrieben, dass der Beschuldigte C.___ nur
heiraten möchte, um in der Schweiz zu bleiben. Dies habe der Beschuldigte
irgendwie erfahren. Er habe ihr des Öfteren gesagt, dass er den Geschädigten
umbringen werde oder das Auto anzünden werde. Er habe auch einmal ein Messer
genommen und zu ihm gehen wollen (Antwort auf Frage 39, AS 32).
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 27. Juli 2016 sagte C.___ aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, wenn sie
mit dem Geschädigten Kontakt aufnehme, werde er sie umbringen. Egal wo er sei,
in [Herkunftsland] oder der Schweiz, er käme und würde sie umbringen. Er habe
ihr dies mehrmals gesagt, am Telefon und persönlich. Er habe ihr das über einen
längeren Zeitraum gesagt. Sie nehme dies ernst (AS 85).
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 14. November 2016 (AS 122 ff.) sagte C.___ auf die Frage, ob sich der
Beschuldigte nach seiner Haftentlassung an das ihm auferlegte Kontaktverbot
gehalten habe, aus, der Beschuldigte habe sie immer wieder unbekannt angerufen.
Das letzte Gespräch, als er angerufen habe, habe sie mit dem Handy aufgenommen
und der Polizei geschickt. Wann dieses Gespräch stattgefunden habe: Etwa zwei
Tage bevor sie es der Polizei geschickt habe. Ob sie seine unterdrückten
Telefonanrufe entgegengenommen habe: Meistens nehme sie unbekannte Telefonate
nicht an, da aber die Polizei teils unbekannt anrufe, habe sie abgenommen. Wie
oft er sie angerufen habe: Er habe sie seit seiner Entlassung aus der
Untersuchungshaft etwa sechs Mal angerufen. Nachdem sie das Telefonat
aufgenommen habe, habe der Beschuldigte sie später nochmals angerufen und sie
gefragt, ob sie das Telefonat aufgenommen habe. Er habe gesagt, sie solle sich
nicht von ihm scheiden lassen, sie höre noch von ihm. Seither habe er sich
nicht mehr bei ihr gemeldet.
Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung gab C.___ zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie mehrmals
bedroht.
Die weiteren Aussagen von C.___
betreffen die bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalte und sind bezüglich
des vorliegend noch zu beurteilenden Sachverhaltes nicht relevant.
E. 3.3 A.___
Der Beschuldigte machte anlässlich der
Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 5. Dezember 2016 folgende
Aussagen (AS 143 ff):
Er habe den Geschädigten nicht bedroht.
Das stimme nicht. Er habe das Telefonat aufgenommen. Der Geschädigte habe ihm
gesagt, er schwöre auf den Koran, dass er ihn, den Beschuldigten, zurück nach [Herkunftsland]
schicken werde. Er sei mit einer Schweizerin auf moslemische Art verheiratet
gewesen. Er habe dann ins Gefängnis gehen müssen. In der Zeit, als er im
Gefängnis gewesen sei, habe der Geschädigte eine Beziehung mit seiner Frau
geführt. Er habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass er seine Frau «ficken»
würde. Darauf habe er dem Geschädigten gesagt: «Ok, B.___, du lebst dein Leben
mit dieser Frau weiter». Er habe eigentlich nur in Frieden gelassen werden
wollen. Der Geschädigte habe ihm dann gesagt, er würde ihn nach [Herkunftsland]
schicken. Er, der Beschuldigte, habe auch mit seiner Frau telefoniert und ihr
gesagt, sie solle mit ihm, dem Beschuldigten, Schluss machen, danach könne sie
mit 20 Männern «ficken».
Der Geschädigte wolle ihm Probleme
machen. Dieser wolle nur, dass er zurück nach [Herkunftsland] müsse. Er, der
Beschuldigte, habe ihm gesagt, dass er keine Angst vor der Polizei habe. Die
Polizei hier würde ihn nicht «essen», sondern mit ihm sprechen und er könne
ihnen alles erzählen. Sie seien nicht in [Herkunftsland]. Der Geschädigte habe
Schulden bei ihm. Sie seien eigentlich beste Freunde gewesen und hätten schliesslich
Probleme wegen der Frau miteinander bekommen. Der Geschädigte sei auch schon in
[Ort 2] in Arbeitskleidung gewesen und habe ihn wegen der Frau bedroht. Alle
hätten dies gesehen und ihm gesagt, er solle Anzeige machen. Da der Geschädigte
jedoch sein Freund gewesen sei, habe er keine Anzeige gemacht.
Wo er sich im Zeitpunkt des Telefonates
mit dem Geschädigten befunden habe, als er diesen bedroht habe: Er sei in [Ort
1] gewesen, bei einem Kollegen. Den Namen wisse er nicht genau. Es sei im [Adresse]
gewesen. Er habe den Geschädigten jedoch nicht bedroht. Was passieren würde,
wenn er den Geschädigten auf der Strasse treffen würde: Das sei ihm
scheissegal. Er würde die Strassenseite wechseln. Selbst wenn er den
Geschädigten in Begleitung von Frau C.___ sehen würde, würde er die
Strassenseite wechseln. Er würde nichts machen, auch wenn der Geschädigte ihn
kränken würde. Erst wenn er ihn schlagen würde, würde er vielleicht nach zehn
Schlägen zurückschlagen.
Der Geschädigte habe ihn bedroht. Er
habe das Gespräch aufgenommen. Das sei vor zwei bis drei Wochen gewesen. Ob das
am 19. November 2016 gewesen sei: Das wisse er nicht. Auf Vorhalt der Aufnahme
des Gesprächs vom 19. November 2016, 18:29 Uhr: Er habe den Geschädigten
angerufen und ihn gefragt, ob er versucht habe anzurufen. Der Geschädigte habe
gefragt, wer er sei und weshalb er ihn anrufen solle. Er habe «Scheisse
gegessen», dass er, der Beschuldigte, ihn angerufen habe. Hernach wird dem Beschuldigten
eine Zusammenfassung des Gesprächs vom 19. November 2016, 18:29 Uhr
vorgehalten: «[…] (A.___) Ich habe dich angerufen um zu fragen was du willst.
Lass mich in Ruhe. Ich kann überall hinkommen, wenn du mit mir sprechen willst.
Komm nach [Ort 2] ich kann nicht nach [Ort 5] kommen da ich Verbot habe. Nur
ein [Herkunft] sagt «Hallo» zu dir, die anderen nicht. [...] (B.___): Deine
Frau ist eine Schlampe und du wirst noch mehrere Briefe erhalten. Rede nicht so
viel, sag nur was du willst. Ich finde Frauen, welche andere Personen für Geld
heiraten. Ich schlafe soeben mit deiner Frau. Du bist mir nicht einmal ein
Rappen wert. Beschimpfungen für die Frau».
Gemäss dem Geschädigten sei dieser
zwischen 18:15 – 18:40 Uhr vom Beschuldigten bedroht worden. Ob demnach noch
weitere Telefonate erfolgt seien, bei denen der Beschuldigte den Geschädigten
bedroht habe, die der Beschuldigte jedoch nicht aufgenommen habe: Nein, das sei
das letzte Telefonat gewesen. Er habe den Geschädigten nicht bedroht.
Anlässlich der Einvernahme vom 30.
Januar 2017 bei der Kantonspolizei Aargau wegen des Vorhalts der Hinderung
einer Amtshandlung sagte der Beschuldigte auf die Frage, warum er sich gegen
die Fesselung gewehrt habe, folgendes aus: «Ich habe mit dem Migrationsamt
versucht zu sprechen. Ich habe Probleme in [Herkunftsland]. Ich komme für 20
Jahre ins Gefängnis. Ich komme nie mehr aus der Haft heraus…».
Anlässlich der vorinstanzlichen
Verhandlung wollte sich der Beschuldigte nicht mehr weiter zum Vorhalt äussern
(AS 577 ff.).
Auch vor Obergericht machte der
Beschuldigte Gebrauch von seinem Aussageverweigerungsrecht.
Die weiteren Aussagen des Beschuldigten
betreffen die bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalte und sind bezüglich
des vorliegend noch zu beurteilenden Sachverhaltes nicht relevant.
E. 4 Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je CHF 10.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums [Ort 1] vom 8. April 2016. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 99 Tagen wird angerechnet.
E. 4.1 Die vorhandenen objektiven
Beweismittel vermögen den Vorhalt weder zu bestätigen noch zu widerlegen.
Gemäss dem sich in den Akten befindenden Bericht der Sunrise vom 28. Dezember
2016 (AS 134) erfolgten am 19. November 2016 zwischen 18:08:30 Uhr und 18:22:30
Uhr sieben Anrufe von der auf den Beschuldigten registrierten Nummer auf die
Nummer des Geschädigten. Anhand der Verbindungsdauern dürfte lediglich beim
ersten Anruf um 18:08:30 Uhr (39 Sekunden) und beim zweiten Anruf um 18:10:11
(559 Sekunden) effektiv ein Gespräch zustande gekommen sein. Die folgenden fünf
Verbindungen zwischen 18:20:11 und 18:22:30 Uhr dauerten lediglich wenige
Sekunden. Gemäss den Angaben des Geschädigten müsste es sich bei dem Gespräch, bei
welchem der Beschuldigten ihn bedroht haben soll, um das Gespräch um 18:10:11
Uhr, welches 559 Sekunden dauerte, gehandelt haben.
Dem Bericht der Kantonspolizei Aargau
vom 16. März 2017 (AS 127 ff.) kann entnommen werden, dass am 19. November 2016
um 18:29 Uhr ein weiteres Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem
Geschädigten stattfand, welches vom Beschuldigten aufgenommen wurde. Die
Aufnahme dieses Gesprächs befindet sich nicht in den Akten. Lediglich im Rahmen
der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 5. Dezember 2016 ist eine
Zusammenfassung des Gesprächsinhalts dokumentiert (AS 146 f.). Der Geschädigte
macht diesbezüglich geltend, das Gespräch sei teilweise falsch übersetzt
worden. Wieso sich dieses Gespräch nicht auf der von der Sunrise erstellten
Verbindungsliste befindet, bleibt unklar. Dem erwähnten Polizeibericht vom 16.
März 2017 kann entnommen werden, dass der diesbezügliche Abklärungsbericht vom
Geschädigten nach Aufforderung durch die Polizei bei der Sunrise einverlangt
und der Polizei übergeben worden ist (AS 130). Dem Bericht der Sunrise ist auch
zu entnehmen, dass sich die Verbindungsliste auf Angaben des Geschädigten
bezieht (welche indessen nicht bekannt sind). Denkbar ist, dass der Geschädigte
seine Anfrage bei der Sunrise in zeitlicher Hinsicht derart eingeschränkt hat,
dass der Anruf vom 19. November 2016 um 18:29 Uhr nicht betroffen war. Denkbar
ist weiter, dass dieser Anruf vom Beschuldigten mit einer anderen Rufnummer
erfolgte, bspw. (wie dies der Geschädigte angedeutet hat) mit der Rufnummer des
Kollegen des Beschuldigten, E.___. Klar ist jedoch, dass ein solcher Anruf
stattgefunden hat, was durch den rapportierenden Polizeibeamten F.___ in seinem
Bericht vom 16. März 2017 bestätigt wird. Gemäss Kpl F.___ stimme die aktuelle
Uhrzeit auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten mit derjenigen des Computers des
rapportierenden Beamten überein. Ebenso klar ist gemäss dem Bericht von Kpl F.___,
dass sich aus dem vom Beschuldigten aufgenommenen Gespräch keine Drohung
entnehmen lässt.
Gemäss Aussage von C.___ vom 14.
November 2016 hat auch diese einen Anruf des Beschuldigten aufgenommen und die
Aufnahme der Polizei übergeben. Gemäss Aussage des Geschädigten vom 29.
November 2016 soll es bereits ca. eine Woche vor dem 19. November 2016 zu einem
Gespräch gekommen sein, bei dem der Beschuldigte ihm gedroht haben soll, ihn
umzubringen, wenn er ihn zusammen mit C.___ sehe. Dieses Gespräch habe Frau C.___
mitbekommen (was diese indessen so konkret nie bestätigte). Anlässlich der
Einvernahme vom 8. Dezember 2016 erwähnte der Geschädigte ein Gespräch, welches
Frau C.___ aufgenommen habe, bei dem der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie und
den Geschädigten umzubringen. Ob es sich bei diesen vom Geschädigten erwähnten
Gesprächen um ein und dasselbe Gespräch handelt, ist unklar. In den Akten
befindet sich indessen weder eine Aufnahme dieses Gesprächs noch eine
Bestätigung der Polizei, dass Frau C.___ der Polizei eine solche Aufnahme
übergeben hat.
E. 4.2 Mangels verlässlicher objektiver
Beweise rücken die Aussagen der Verfahrensbeteiligten ins Zentrum der
Beweiswürdigung. Hinsichtlich der Aussagen des Geschädigten kann dabei
festgehalten werden, dass dieser den Kernsachverhalt über mehrere Einvernahmen
hinweg stets gleichlautend und jeweils nach Hinweis auf die Straffolgen einer
Falschaussage schilderte. Seine Aussagen beeindrucken durch ihren
Detailreichtum. So war der Geschädigte in der Lage, die Kommunikation zwischen
ihm und dem Beschuldigten in vielen – auch nebensächlichen – Details
wiederzugeben. Er konnte sich auch daran erinnern, wo er sich befand, als das
entscheidende Gespräch stattfand (in [Ort 6], er habe dann bei der Tramstrasse
auf der Höhe der Migros angehalten) und dass es schon dunkel war. Für die
Glaubhaftigkeit des Geschädigten spricht vor allem auch, dass dieser keineswegs
zur Aggravation neigte, resp. keinen besonderen Belastungseifer an den Tag
legte. So sagte er etwa aus, bereits eine Woche vor dem 19. November 2016 ein
Telefon vom Beschuldigten erhalten zu haben, bei welchem dieser ihn bedroht
habe. Er habe dies aber damals als nicht so schlimm empfunden. Anlässlich der
Hauptverhandlung vor Vorinstanz legte der Geschädigte denn auch unumwunden Erinnerungslücken
offen, die angesichts des Zeitablaufs auch zu erwarten waren. Auch anlässlich
der Berufungsverhandlung räumte der Geschädigte Erinnerungslücken ein, was eher
auf seine Glaubhaftigkeit hindeutet. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist
es auch nicht so, dass der Geschädigte nie in der Lage gewesen wäre, Angaben
zum Wortlaut der Drohung zu machen, sondern bei seiner Erstbefragung gab er den
Wortlaut der Drohung in allen Details wider. Es ist auch einleuchtend, die
genaue Wortwahl nach vier Jahren nicht mehr so klar in Erinnerung ist. Auffällig
ist zudem, wie dies auch die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass der
Geschädigte im Rahmen der Schilderung der Kommunikation mit dem Beschuldigten
auch Ausdrücke des Beschuldigten erwähnte, die dieser später selber im Rahmen
seiner Einvernahmen verwendete (es sei ihm scheissegal; er habe keine Angst vor
der Polizei; es sei ihm egal, wenn er 20 Jahre ins Gefängnis müsse). Der
Geschädigte nahm im Rahmen der Schilderungen des Gesprächs mit dem Beschuldigten
auch auf Tatsachen Bezug, die aktenmässig belegt sind (er habe dem
Beschuldigten gesagt, dieser wisse ja, wo er wohne, er solle zu ihm kommen,
worauf der Beschuldigte erwidert habe, dass der Geschädigte wissen solle, dass
er ein Verbot habe, sie könnten sich in [Ort 2], [Ort 3] oder [Ort 4] treffen).
Der Geschädigte war auch keineswegs in auffälliger Weise bemüht, sich in ein
besseres Licht zu stellen. Auf die Frage, ob er den Beschuldigten auch bedroht
oder beschimpft habe, antwortete er «nicht direkt, nein». Er habe ihm zwar
schon gesagt, dass er nun bestraft werde für alles, was er gemacht habe. Er
habe ihm auch gesagt, dass er ihm nie verzeihen könne, was er ihm angetan habe.
Vor Obergericht räumte der Geschädigte auch ein, dass er gesagt habe, der
Beschuldigte sei keinen Rappen wert und dass er den Beschuldigten als
«Arschloch» betitelt und ihm gesagt habe, er solle sich «verpissen».
Der Geschädigte begründete auch
nachvollziehbar, was die Drohung bei ihm für Gefühle ausgelöst habe: Wenn der
Beschuldigte nicht gewusst hätte, wo er wohne, hätte er keine Angst gehabt. Da
er dies aber gewusst habe, habe er Angst gehabt. Frau C.___ habe ihm auch
erzählt, dass der Beschuldigte einmal bei ihr unten mit einem Messer gewesen
sei. Deshalb könne er sich schon vorstellen, dass dieser etwas machen würde.
Schliesslich stritt der Geschädigte auch nicht ab, dass er aufgrund des
«Beziehungszirkels» mit Frau C.___ und ihnen beiden nicht mehr gut auf den
Beschuldigten zu sprechen war. Als die beiden eine Beziehung angefangen hätten,
habe ihn das wirklich verletzt. Er habe sich da gesagt, er sei fertig mit
ihnen. Für die Glaubhaftigkeit des Geschädigten spricht sodann, dass er stets
unter Strafandrohung ausgesagt hatte und auch vor Obergericht sämtliche Fragen
beantwortete, ohne sich dabei wesentlich zu widersprechen.
Geringe Zweifel an der Glaubhaftigkeit
des Geschädigten entstehen aufgrund dessen, dass dieser sich an das Gespräch um
18:29 Uhr zuerst nicht mehr erinnern wollte und auch aussagte, er habe den
Beschuldigten nie beschimpft. Dies relativierte der Beschuldigte anlässlich der
Berufungsverhandlung und erklärte, es sei durchaus möglich, dass es mehrere
Gespräche gegeben habe und es sei auch zutreffend, dass er den Beschuldigten
beleidigt habe. Dass dieses Gespräch um 18:29 Uhr stattgefunden hat, ist belegt
und wurde letztendlich auch vom Geschädigten zugegeben.
Die Verteidigung argumentiert,
vorliegend sei fraglich, ob der Geschädigte tatsächlich in Angst und Schrecken
versetzt worden sei, weil er – kurz nachdem er angeblich bedroht worden sei –
den Beschuldigten im Gespräch um 18:29 Uhr beleidigt habe. Gemäss Verteidigung
verhalte sich jemand, der verängstigt sei, nicht provozierend oder beleidigend.
Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Eine Beleidigung durch den
Geschädigten schliesst nicht aus, dass zuvor eine Drohung erfolgt war. Es ist
gut denkbar, dass der Geschädigte im ersten Moment nicht direkt mit
Verängstigung reagierte, sondern die Angst erst später beim Geschädigten eintrat.
Ebenfalls denkbar ist, dass er sich zuerst geängstigt und dann geärgert hat. Eine
Drohung wird jedenfalls durch eine Beleidigung durch den Geschädigten nicht
ausgeschlossen. Als unbehelflich erweist sich sodann die Behauptung der
Verteidigung, eine Person verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie nicht
unmittelbar nach erfolgter Drohung in Angst und Schrecken versetzt wird,
sondern erst nach einer Beleidigung ihrerseits an die Adresse des Beschuldigten.
Es ist nicht einsehbar, dass es ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sein
sollte, wenn jemand erst später (und nicht schon unmittelbar nach erfolgter
Äusserung) in Angst und Schrecken versetzt wird, selbst wenn er den
Beschuldigten unmittelbar nach der Drohung beleidigt hat. Vermag doch eine
Beleidigung des Täters das Unrecht einer durch diesen erfolgten Drohung nicht
«aufzuwiegen». Entscheidend ist, dass auch das Gespräch von 18:49 Uhr vom
Beschuldigten ausging.
Ebenfalls nicht ganz stimmig ist die
Aussage des Geschädigten zu der Gesprächsabfolge, will dieser doch nur ein
Gespräch mit dem Geschädigten geführt haben. Das erste Gespräch sei um 18:18
Uhr gewesen, da sei er bedroht worden. Nachher habe es lediglich Anrufversuche
gegeben. Das letzte Gespräch sei dann um 18:40 Uhr gewesen, das habe er wieder
abgenommen. Es sei jedoch sofort unterbrochen worden. Vermutlich habe der
Beschuldigte mit der Nummer von E.___ telefoniert. In Tat und Wahrheit fand das
erste Gespräch um 18:08 Uhr statt und dauerte immerhin 39 Sekunden. Das zweite
Gespräch, bei dem der Geschädigte vom Beschuldigten bedroht worden sein will,
fand um 18:10 Uhr statt. Diese Widersprüche resp. Unstimmigkeiten sind jedoch
lediglich marginal und vermögen in keiner Weise die aufgrund zahlreicher
Realkennzeichen untermauerte Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten
umzustossen (Detailreichtum, Schilderung von Konversationsinhalten und
Nebensächlichkeiten, raum-zeitliche Verknüpfungen, Selbstbelastung,
Beschreibung eigener Gefühle sowie emotionaler Reaktionen des Beschuldigten,
mangelnder Belastungseifer).
Letztendlich spricht auch der Umstand,
dass der Beschuldigte erwiesenermassen (dieser Schuldsprich erwuchs in
Rechtskraft) am 20. Mai 2016 C.___ gegenüber gedroht hat, sie, sich selbst und
ihre Schwester umzubringen, sollte sie sich mit einem anderen Mann treffen, und
die Tatsache, dass der Beschuldigte erwiesenermassen innerhalb von fünfzehn
Minuten sieben Mal den Geschädigten anrief bzw. anzurufen versuchte, für den
Wahrheitsgehalt der Aussagen des Geschädigten. Dieser Umstand belegt den Hang
des Beschuldigten zu Eifersucht und aggressivem Verhalten. C.___ bestätigte
darüber hinaus, dass der Beschuldigte auch gegenüber dem Geschädigten
Aggressionen gehegt habe. Der Beschuldigte habe ihr des Öftern gesagt, er werde
den Geschädigten umbringen. Er habe auch einmal ein Messer genommen und habe zu
ihm gehen wollen. Der Beschuldigte habe sie mehrfach und über einen längeren
Zeitraum bedroht und ihr u.a. gesagt, er werde sie umbringen, wenn sie mit dem
Geschädigten Kontakt aufnehme.
Vor diesem Hintergrund erscheint es als
wenig überzeugend, wenn sich der Beschuldigte als besonnener und beherrschter
Mensch präsentieren will, indem er aussagte, er würde die Strassenseite
wechseln, wenn er den Geschädigten mit Frau C.___ sehen würde. Auch wenn der Geschädigte
ihn kränken würde, würde er nichts machen. Erst wenn dieser ihn schlagen würde,
würde er vielleicht nach zehn Schlägen zurückschlagen. Die Tatsache, dass
sieben Anrufe innert 15 Minuten belegt sind, deuten auf ein aggressives
Verhalten des Beschuldigten hin und sprechen gegen seine Darstellung, ein
zurückhaltender Mensch zu sein.
Auch wenn der Geschädigte angesichts des
offensichtlich angespannten Verhältnisses mit dem Beschuldigten durchaus ein
Motiv gehabt hätte, diesen zu Unrecht zu belasten und ihn gemäss Aussage von C.___
offenbar auch schon beim Migrationsamt angeschwärzt hat, überwiegen doch
insgesamt die belastenden Indizien und Beweise, insbesondere die sehr
glaubhaften Aussagen des Geschädigten, so dass letztendlich keine
unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte den Geschädigten
am 19. November 2016 bedroht hat. Dass es dem Geschädigten nur darum ging,
einen Nebenbuhler auszuschalten, wie es die Verteidigung anlässlich der
Berufungsverhandlung geltend machte, ist nicht einzusehen. Bekräftigt wird dieses
Beweisergebnis durch den glaubwürdigen persönlichen Eindruck, den der
Geschädigte anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht machte.
Der angeklagte Sachverhalt ist folglich
erstellt, insbesondere die telefonische Drohung zwischen 18:10 Uhr und 18:20
Uhr.
III. Rechtliche Würdigung
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung
kann vollständig auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Es hat daher ein Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB
zum Nachteil von B.___ zu erfolgen.
IV. Strafzumessung
Der Beschuldigte wendet gegen die
Strafzumessung nichts konkretes ein. Er verlangt lediglich, zufolge beantragtem
Freispruch habe die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation um weitere 35
Strafeinheiten zu unterbleiben, womit er zu einer Geldstrafe von bloss 100
Tagessätzen zu verurteilen sei. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe
von 135 Tagessätzen à CHF 10.00 erscheint denn auch unter Berücksichtigung der
zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen als äusserst milde. Es
liesse sich denn auch ohne weiteres eine Freiheitsstrafe von mehr als 135
Strafeinheiten, anstatt einer Geldstrafe, diskutieren. Auch der Verzicht auf
den Widerruf durch die Vorinstanz erscheint insbesondere angesichts der
einschlägigen Vorstrafen und der offensichtlich ungünstigen Prognose zumindest diskutabel
(zumal die Vorinstanz von einer schlechten Prognose ausgeht und den Verzicht
auf den Widerruf nicht begründete). Zufolge des geltenden Verschlechterungsverbots
(Art. 391 Abs. 2 StPO) sind indes die Strafzumessung der Vorinstanz sowie
der Verzicht auf den Widerruf zu bestätigen.
V. Kosten und Entschädigungen
1. Vorinstanz
E. 5 Der dem Beschuldigten A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. August 2013 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren, wobei die Probezeit mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 28. Januar 2015 um 1 Jahr und 6 Monate verlängert worden ist, wird nicht widerrufen.
E. 6 Es wird festgestellt, dass Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 7 Weiter wird festgestellt, dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 16'320.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wurde, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 6'042.25 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ zulassen. Rechtsanwalt Andreas Miescher wird kein Nachzahlungsanspruch für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochen.
E. 8 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'500.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten A.___ im Umfang von CHF 666.15 (resultierend aus der Differenz zum vollen Honorar, wobei das volle Honorar bei einem Stundenansatz von CHF 230.00 total CHF 3'167.05 beträgt), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben.
E. 9 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 20'825.65 werden dem Beschuldigten A.___ im Umfang von CHF 1'078.80 auferlegt. Der Rest geht endgültig zu Lasten des Staates.
E. 10 Berichtigte Dispositiv-Ziffer 10: Die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 1'674.50 (bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00 und CHF 174.50 Auslagen) werden dem Beschuldigten A.___ vollumfänglich auferlegt. Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Marti Riechsteiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Obergericht Strafkammer 29.10.2020 STBER.2020.15
Missachten der Ein- und Ausgrenzung, Drohung, mehrf. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Hinderung einer Amtshandlung
Obergericht Strafkammer Urteil vom
29. Oktober 2020 Es wirken mit: Präsident Marti Oberrichter Kiefer Oberrichter von Felten Gerichtsschreiberin Riechsteiner In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin gegen A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, Beschuldigter und Berufungskläger betreffend Missachten der Ein- und Ausgrenzung, Drohung, mehrf. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Hinderung einer Amtshandlung Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 29. Oktober 2020 : - Der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Andreas Miescher, - G.___, Dolmetscher, - Eine Schulklasse der Kantonsschule Solothurn mit zwei Lehrpersonen. Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr die Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er erläutert, die Auskunftsperson B.___ sei versehentlich beim Richteramt Olten-Gösgen, weil er gemeint habe, die Verhandlung finde dort statt. Er führt aus, das Obergericht stelle es zur Disposition, ob man auf die Befragung von Herrn B.___ verzichten wolle. Rechtsanwalt Miescher wird das rechtliche Gehör gewährt. Er führt aus, vorliegend stehe Aussage gegen Aussage und den Angaben der Auskunftsperson komme zentrale Bedeutung zu, weshalb die Verteidigung an ihrem Antrag, Herr B.___ sei zu befragen, festhalte. Daraufhin wird das Richteramt Olten-Gösgen gebeten, Herrn B.___ schnellstmöglich nach Solothurn zu schicken. Nachfolgend fasst der Vorsitzende das erstinstanzliche Urteil vom 11. Oktober 2019 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Mit Berufungserklärung vom
19. Februar 2020 habe der Beschuldigte erklärt, das vorinstanzliche Urteil nur in Bezug auf den Schuldpunkt betreffend die Drohung vom 19. November 2016 zum Nachteil von B.___ und die dazugehörende Strafe anzufechten. Implizit sei auch die Kostenverlegung angefochten worden. Die Staatsanwaltschaft habe auf ein Rechtsmittel verzichtet, deshalb sei sie heute auch nicht anwesend. In Rechtskraft seien folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils erwachsen: - Ziffer 1; - Ziffer 2 sei teilweise rechtskräftig, und zwar in Bezug auf die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, die am 20. Mai 2016 zum Nachteil von C.___ begangene Drohung sowie die Hinderung einer Amtshandlung; - Ziffer 5; - Ziffer 6: teilweise in Rechtskraft erwachsen in Bezug auf die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen sei Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils betreffend Verzicht der Vorinstanz auf den Widerruf des mit Urteils der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bedingt gewährten Vollzugs einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Vorliegend sei die Strafzumessung angefochten. Gemäss Rechtsprechung des Obergerichts könnten einzelne Punkte, welche mit der Strafzumessung im Zusammenhang stünden, nicht für sich alleine rechtskräftig werden. Der Vorsitzende erläutert sodann den Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen;
2. Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person;
3. Unterbruch der Verhandlung bis zur Anwesenheit von B.___;
4. Befragung der Auskunftsperson B.___;
5. Allfällige weitere Beweisanträge;
6. Parteivorträge;
7. Gelegenheit zum letzten Wort des Beschuldigten;
8. Geheime Urteilsberatung;
9. Mündliche Urteilseröffnung gleichentags um 16:00 Uhr. Der Vorsitzende erklärt, über die Modalitäten der Urteilseröffnung (Verzicht oder zeitlich früher) könne man nach erfolgter Befragung von Herrn B.___ in Absprache mit der Verteidigung befinden. Vorab weist er den Dolmetscher auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf seine Geheimhaltungspflicht hin. In der Folge übersetzt der Dolmetscher dem Beschuldigten die vom Vorsitzenden dargelegte Ausgangslage. Rechtsanwalt Miescher verzichtet auf das Stellen von Vorfragen. Anschliessend weist der Vorsitzende den Beschuldigten auf sein Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern. Es folgt dessen Befragung (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 29. Oktober 2020). Danach wird die Verhandlung um 08:50 Uhr bis um 09:25 Uhr unterbrochen. Um 09:25 Uhr erscheint B.___. Es folgt die Einvernahme der Auskunftsperson B.___ von 09:25 Uhr bis 09:55 Uhr, welche ebenfalls auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht wird (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 29. Oktober 2020). Nachfolgend stellt Rechtsanwalt Miescher den Beweisantrag, das Telefongespräch vom 19. Oktober 2016 um 18:29 Uhr sei bei der Polizei erhältlich zu machen. Zur Begründung führt Rechtsanwalt Miescher aus, das Gespräch sei relevant und liege ausserhalb des angeklagten Zeitrahmens. Bei diesem Gespräch habe Herr B.___ den Beschuldigten beleidigt, aber angeblich sei Herr B.___ kurz zuvor in Angst und Schrecken versetzt worden. Dieses Gespräch belege, in welcher Verfassung Herr B.___ kurz nach dem angeblich bedrohlichen Gespräch gewesen sei. Ausserdem sei vor Vorinstanz festgehalten worden, dass das Gespräch zwar nicht in den Akten sei, aber aufgezeichnet und von einem fachkundigen Dolmetscher übersetzt worden sei. Diese Fachkompetenz dürfe man nicht einfach absprechen. Das Gericht habe diese Aspekte bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen. Auf Frage des Vorsitzenden, wo dieses Gespräch eingeholt werden solle, erwidert Rechtsanwalt Miescher, man müsse dieses bei der Polizei erhältlich machen. (Unterbruch der Verhandlung und geheime Beratung über den Beweisantrag von 10:00 Uhr bis 10:06 Uhr.) In der Folge wird der Beweisantrag von Rechtsanwalt Miescher, das Telefongespräch vom 19. Oktober 2016 um 18:29 Uhr sei bei der Polizei erhältlich zu machen, abgewiesen. Zur Begründung führt der Vorsitzende aus, es gebe keine Hinweise, dass das besagte Gespräch irgendwo von der Polizei aufgezeichnet worden sei. Gemäss der Aktenlage sei es eher so, dass man das Telefonat im Rahmen der Befragung des Beschuldigten abgehört und von einem Dolmetscher habe übersetzen lassen. Diese Notizen habe man B.___ bei dessen Befragung vorgehalten. Vorliegend könne aber auf die Protokolle der beiden Befragungen abgestützt werden, weshalb das Gespräch nicht noch einmal beigezogen werden müsse. Letztlich sei ohnehin fraglich, ob das Gespräch verwertbar sei, auch wenn es zu Gunsten des Beschuldigten aufgenommen worden sei. Der Beschuldigte habe ja eingestanden, dass er das Telefonat ohne B.___s Zustimmung aufgenommen habe. Der Vorsitzende schliesst das Beweisverfahren. Anschliessend wird B.___ das Wort erteilt und er bestätigt, die Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohung zu beantragen. Er fügt an, dass ihm die Polizei gesagt habe, dass es sein könne, dass das Gespräch vom Beschuldigten geschnitten bzw. manipuliert worden sei. Rechtsanwalt Andreas Miescher stellt und begründet für den Beschuldigten und Berufungskläger folgende Anträge (vgl. Anträge gemäss Berufungserklärung vom 19. Februar 2020): «1. Die Ziffern 2 und 3 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom
11. Oktober 2019 seien teilweise aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung, begangen am 19. Oktober 2016 (AnklS. Ziffer 1.4) freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei für die übrigen Taten zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 10.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums [Ort 1] vom 08.04.2016, zu verurteilen. Die Untersuchungshaft von total 99 Tagen sei dem Beschuldigten auf die Geldstrafe anzurechnen.
4. Es sei der Unterzeichnete als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren einzusetzen und gemäss noch einzureichender Honorarnote zu entschädigen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Nachdem Rechtsanwalt Miescher seinen Parteivortrag gehalten hat, fügt er an, die Verteidigung verzichte auf eine mündliche Urteilseröffnung. Es wird die telefonische Orientierung durch die Gerichtsschreiberin vereinbart. Zudem reicht er seine Honorarnote vom
28. Oktober 2020 ein. Der Beschuldigte verzichtet auf sein Recht auf das letzte Wort. Um 10:30 Uhr endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück. Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Am 24. Mai 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von D.___, geb.
21. März 2012 (Akten S. [nachfolgend AS] 178). Gleichentags wurde der Beschuldigte polizeilich festgenommen und ihm wurde Rechtsanwalt Andreas Miescher als amtlicher Verteidiger beigeordnet (AS 179).
2. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 ordnete das Haftgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend Haftgericht) über den Beschuldigten Untersuchungshaft bis zum 26. August 2016 an (AS 198 f.). Mit Verfügung vom 30. August 2016 verfügte das Haftgericht die Entlassung des Beschuldigten unter Anordnung von Ersatzmassnahmen im Rahmen eines Kontakt- und Annäherungsverbots bis zum 28. Februar 2017 (AS 264 f.).
3. Am 10. (AS 432) und 24. März 2017 (AS
435) ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Staatsanwaltschaft Solothurn um Übernahme des Gerichtsstandes hinsichtlich der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten wegen der Vorwürfe der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB und Drohung nach Art. 180 StGB. Mit Verfügungen vom 21. (AS
433) und 31. März 2017 (AS 436) anerkannte die Staatsanwaltschaft Solothurn den Gerichtsstand.
4. Am 8. Juni 2017 erliess die Staatsanwaltschaft eine konkretisierte Eröffnungsverfügung hinsichtlich der Tatbestände der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, Art. 187 Ziff. 1 StGB, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Art. 74 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 AuG, mehrfachen Drohung, Art. 180 StGB, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Art. 292 StGB sowie Hinderung einer Amtshandlung, Art. 286 StGB (AS 438 f.).
5. Am 10. August 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich des Vorhalts der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern ein (AS 449 ff.).
6. Am 4. September 2017 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Art. 74 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 AuG, mehrfacher Drohung, Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Art. 292 StGB sowie Hinderung einer Amtshandlung, Art. 286 StGB. Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 unter Anrechnung von 99 Tagen Untersuchungshaft, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums [Ort 1] vom 8. April 2016, sowie einer Busse von CHF 150.00 verurteilt. Desweitern verzichtete die Staatsanwaltschaft auf den Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. August 2013 bedingt gewährten Vollzugs einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 (AS 454 f.).
7. Am 18. September 2017 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. September 2017 (AS 457).
8. Am 22. Oktober 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Richteramt Olten-Gösgen, unter Festhalten am Strafbefehl (AS 477 f.).
9. Am 11. Oktober 2019 erliess der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen nachfolgendes Urteil (AS 589 ff.): 1. Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit von 30.8.2016 bis 25.10.2016. 2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht: - der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, begangen in der Zeit von 10.6.2015 bis Mitte April 2016 (AnklS. Ziff. 1.1); - der Drohung, begangen am 20.5.2016 (AnklS Ziff. 1.2); - der Drohung, begangen am 19.11.2016 (AnklS Ziff. 1.4); - der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 30.1.2017 (AnklS. Ziff. 1.5) 3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je CHF 10.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums [Ort 1] vom 8.4.2016. Die Untersuchungshaft vom 24.5.2016 bis 20.8.2016 (total 99 Tage) ist dem Beschuldigten auf die Geldstrafe anzurechnen. 4. Der dem Beschuldigten A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28.8.2013 gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren, wobei die Probezeit mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 28.1.2015 um 1 Jahr und 6 Monate verlängert worden ist, wird nicht widerrufen. 5. Dem Beschuldigten A.___ wird keine Genugtuung entrichtet. 6. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, wird auf CHF 16'320.25 (inkl. MwSt [8 % bis 31.12.2017 / 7.7 % ab 1.1.2018] und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 6'042.40 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'601.70 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn. 7. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'600.00, belaufen sich auf Total CHF 20'825.60. Davon hat der Beschuldigte CHF 1'078.80 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
10. Am 4. November 2019 meldete der Beschuldigte die Berufung an (AS 617). Am 19. Februar 2020 erfolgte die Berufungserklärung, nachdem dem Beschuldigten am 14. Februar 2020 das begründete Urteil zugestellt worden war (AS 625). Diese richtet sich gegen die Verurteilung wegen Drohung, begangen am 19. November 2016 (AnklS. Ziff. 1.4), die Strafzumessung sowie (implizit) die Kostenverlegung. Die Staatsanwaltschaft hat auf ein Rechtsmittel verzichtet. In Rechtskraft erwachsen sind somit Ziff. 1 (Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen), Ziff. 2 (Schuldsprüche wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, der Drohung, begangen am 20. Mai 2016, sowie der Hinderung einer Amtshandlung), Ziff. 5 (Genugtuung) und Ziff. 6 (hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Höhe nach) des erstinstanzlichen Urteils. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Vorhalt Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe am 19. November 2016, in der Zeit von 18:10 Uhr bis 18:20 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], B.___ (nachfolgend Geschädigter) am Telefon mit dem Tod bedroht, sollte er ihn zusammen mit C.___ sehen. Der Vorhalt wird vom Beschuldigten bestritten.
2. Objektive Beweismittel In den Akten befindet sich das Ergebnis der durch die Firma Sunrise getätigten Abklärungen betreffend Anrufe der vom Beschuldigten benutzten Rufnummer [Nummer 1] an die vom Geschädigten benutzte Rufnummer [Nummer 2] im Zeitraum 19. November 2016, 18:08:30 bis 18:22:30 Uhr (AS 134). Demnach sind in diesem Zeitraum insgesamt sieben Anrufe vom Beschuldigten an den Geschädigten verzeichnet, die zwischen 7 und 559 Sekunden gedauert haben.
3. Einvernahmen 3.1 B.___ Der Geschädigte wurde am 29. November 2016 erstmals durch die Kantonspolizei Aargau befragt und machte dabei zusammengefasst folgende Aussagen (AS 138 ff.): Der Beschuldigte habe ihn am 19. November 2016 zwischen 18:15 Uhr und 18:40 Uhr mit unterdrückter Telefonnummer angerufen. Er habe ihm gesagt, er müsse C.___ verlassen, sonst wüsste er ja, was passieren werde. Wenn er ihn mit C.___ sehen werde, werde er beide umbringen. Er habe nichts mehr zu verlieren, der Geschädigte wisse ja, wie er sei. Es sei ihm scheissegal, er habe keine Angst vor der Polizei. Es sei ihm egal, wenn er 20 Jahre ins Gefängnis müsse, er mache dies. Darauf habe er zum Beschuldigten gesagt, er solle mit dem «Scheiss» aufhören. Er könne dies doch nicht machen. Der Beschuldigte wisse ja, wo er (der Geschädigte) wohne, er solle zu ihm kommen. Darauf habe der Beschuldigte ihm gesagt, dass er wissen sollte, dass er ein Verbot habe. Sie könnten in [Ort 2], [Ort 3] oder [Ort 4] abmachen. Darauf habe ihm der Geschädigte entgegnet, er sei nicht dumm, er werde nicht kommen. Früher seien sie Kollegen gewesen und C.___ sei seine (des Geschädigten) Freundin gewesen. Auf irgendeine Art und Weise seien Frau C.___ und der Beschuldigte dann zusammengekommen. Jetzt sei bei ihnen wieder alles aus und er habe wieder Kontakt mit Frau C.___ aufgenommen. Sie seien irgendwie wieder zusammengekommen. Der Beschuldigte habe ihm ungefähr eine Woche vor dem 19. November 2016 am Telefon gesagt, er werde ihn umbringen, wenn er ihn zusammen mit C.___ sehe. Dies habe der Beschuldigte auch C.___ telefonisch gesagt. Das sei jedoch noch nicht so schlimm gewesen. Der Beschuldigte habe ihm damals auch gesagt, er werde ihn fertigmachen und er solle nach [Ort 2] kommen, wenn er «Eier» habe. Er, der Geschädigte, habe dies damals noch nicht so ernst genommen. Auf Frage, ob er, der Geschädigte, den Beschuldigten auch bedroht oder beschimpft habe, antwortete er: «Nicht direkt, nein». Er habe ihm gesagt, dass er nun bestraft werde, für alles, was er gemacht habe. Er habe ihm schon gesagt, dass er ihm nie verzeihen könne, was er ihm angetan habe. Bedroht oder beschimpft habe er ihn aber nicht. Was er denke, was passieren könne, sollten sie sich auf der Strasse treffen: Er denke schon, dass der Beschuldigte sie abstechen könnte, wenn er sie beide antreffen würde. Er habe schon Angst, dass er ihm etwas antun könnte. Der Beschuldigte habe ja gesagt, er habe nichts mehr zu verlieren. Er, der Geschädigte, wisse nicht, was passieren werde, wenn der Beschuldigte ihn alleine antreffen sollte. Beim ersten Anruf eine Woche zuvor, sei er mit Frau C.___ zusammen gewesen, im Fahrzeug, in der Nähe von Schönenwerd. Diese habe das mitbekommen. Damals habe er noch gedacht, der Beschuldige sage dies nur so. Als er ihn dann das zweite Mal bedroht habe, habe er schon Angst bekommen. Damals, am 19. November 2016, sei er alleine im Auto gewesen, in [Ort 6]. Er habe dann bei der Tramstrasse auf der Höhe der Migros angehalten. Der Beschuldigte wisse, wo er wohne. Dieser sei früher bei ihm vorbei gekommen. Er habe seit dem 19. November 2016 nichts mehr vom Beschuldigten gehört. Er habe jedoch von einem gemeinsamen Kollegen erfahren, dass er bei diesem in [Ort 1] gewesen sei. Dieser heisse E.___. Der Beschuldigte wohne in [Ort 2] [Adresse]. Anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 2016 durch die Kantonspolizei Aargau machte der Geschädigte folgende Aussagen (AS 150 ff.): Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe am
19. November 2016 auf einen Anruf des Geschädigten zurückgerufen: Der Beschuldigte habe ihn so um 18:20 Uhr angerufen und ihm gesagt, er, der Geschädigte, habe ihn um ca. 02:00 Uhr zu erreichen versucht, was jedoch nicht stimme. An diesem Tag hätten sie nur einmal, ungefähr 10 Minuten lang telefoniert. Das erste Gespräch mit unterdrückter Nummer habe er entgegengenommen und vielleicht sechs bis sieben Minuten mit dem Beschuldigten gesprochen. Dabei sei er von diesem bedroht worden. Danach habe der Beschuldigte versucht, weitere fünf bis sechs Mal mit unterdrückter Nummer anzurufen. Zuletzt habe dann E.___, ein Kollege des Beschuldigten, versucht, ihn zu erreichen. Diese wohnten zusammen, weshalb er davon ausgehe, dass wiederum der Beschuldigte versucht habe, ihn zu erreichen. Das erwähnte letzte Gespräch sei ungefähr um 18:40 Uhr gewesen. Er habe das Gespräch entgegengenommen. Es sei jedoch sofort unterbrochen worden, er habe niemanden gehört. Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte ein Gespräch um 18:29 Uhr mit dem Geschädigten aufgenommen habe, ob er anlässlich dieses Telefonats bedroht worden sei: Das stimme nicht. Das erste Gespräch sei um ca. 18:18 Uhr gewesen. Da sei er bedroht worden. An ein Gespräch um 18:29 Uhr erinnere er sich nicht. Auf Vorhalt des vom Beschuldigten aufgenommenen Gesprächsinhalts: Es stimme nicht, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle ihn in Ruhe lassen. Das habe er, der Geschädigte, dem Beschuldigten gesagt. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er sei ihm keinen Rappen wert, das stimme. Der Beschuldigte habe ihm dann gesagt, dass er der Polizei sagen wolle, dass der Geschädigte Frauen finde werde um andere zu heiraten, was er aber nie gemacht habe. Bei diesem Gespräch habe ihn der Beschuldigte nicht bedroht. Das Gespräch, in dem er bedroht worden sei, sei um 18:18 Uhr gewesen. Er habe auch Frau C.___ anlässlich eines Gesprächs gedroht, sie und den Geschädigten umzubringen. Dieses Gespräch habe Frau C.___ aufgenommen. Anlässlich der Einvernahme vom 12. September 2018 durch die Polizei Kanton Solothurn sagte der Geschädigte folgendes aus (AS 154 ff.): Der Beschuldigte habe ihn ein paar Mal unbekannt angerufen. Am Anfang habe er ihn nicht bedroht, er habe nur gesagt, er solle es sein lassen, es sei seine Frau. Der Geschädigte solle sie verlassen, da er, der Beschuldigte, immer noch mit ihr zusammen sei. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass ihn das nicht interessiere. Danach sei der Beschuldigte durchgedreht. Er habe auch Frau C.___ bedroht. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, wenn er sie beide zusammen auf der Strasse sehe, mache er sie beide fertig. Er habe dem Beschuldigten daraufhin gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen. Dieser habe ihn aber immer wieder angerufen. Der Beschuldigte habe auch Gespräche aufgenommen, obwohl er das nicht dürfe. Dieses Gespräch sei aber falsch übersetzt worden. Was der Beschuldigte zu ihm am 19. November 2016 gesagt habe: Er habe gesagt, der Geschädigte solle nicht mehr mit seiner Frau zusammen sein. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass ihn das nicht interessiere. Da sei der Beschuldigte durchgedreht und habe gesagt, wenn er sie irgendwo zusammen sehe, bringe er sie beide um. Also er mache sie fertig. Egal wie lange er ins Gefängnis müsse. Der Beschuldigte habe einmal mit Frau C.___ telefoniert, als der Geschädigte bei ihr gewesen sei und dabei ins Telefon geschrien. Am Anfang habe er die Drohungen nicht ernst genommen. Er habe dann aber schon gemerkt, dass der Beschuldigte nicht normal sei. Ob er vor dem Beschuldigten Angst gehabt habe: Wenn dieser nicht gewusst hätte, wo er wohne, hätte er keine Angst gehabt. Da er dies aber gewusst habe, habe er schon Angst gehabt. Frau C.___ habe ihm erzählt, dass der Beschuldigte einmal bei ihr unten mit einem Messer gewesen sei und dann vor der Polizei geflüchtet sei. Deshalb könne er sich schon vorstellen, dass dieser etwas mache. Er habe sechs bis sieben Jahre mit dem Beschuldigten zusammen in einer Unterkunft gewohnt. Früher hätten sie jedoch keine Probleme miteinander gehabt. Als er die telefonische Drohung des Beschuldigten erhalten habe, sei er auf der Heimfahrt in Gränichen gewesen. Es sei abends gewesen, es sei schon dunkel gewesen. Ob er den Beschuldigten auch bedroht oder beschimpft habe: Sie hätten schon eine Diskussion gehabt, aber nicht so, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, «ich mache dies oder das». Er habe dem Beschuldigten gesagt, die Frau sei nicht sein Problem. Sie habe ihm, dem Geschädigten, gesagt, dass sie mit dem Beschuldigten Schluss gemacht habe. Ob andere Personen die Drohungen des Beschuldigten ihm gegenüber gehört hätten: Nein, er sei alleine gewesen. Ob er dem Beschuldigten nach der Anzeigeerstattung vom 29. November 2016 wieder begegnet sei: Ja, in [Ort 1]. Es habe Probleme gegeben, eine Schlägerei. Er denke, das sei 2017 gewesen, wisse es aber nicht mehr genau. Er denke, im Mai, Juni oder Juli. Er, der Geschädigte, habe jemandem gesagt, er solle die Polizei rufen. Als die Polizei gekommen sei, hätten sie den Beschuldigten gefragt, ob dieser Anzeige machen wolle. Der Beschuldigte habe gesagt, wenn der Geschädigte keine Anzeige mache, mache er auch keine. Ein Kollege habe einige Zeit später versucht zwischen ihnen zu vermitteln. Er, der Geschädigte, habe aber abgelehnt und gesagt, der Beschuldigte solle ihn einfach in Ruhe lassen. Seither habe er vom Beschuldigten nichts mehr gehört. In welchem Zeitraum er mit Frau C.___ zusammen gewesen sei: Nachdem er in der Zeitung gelesen habe, dass der Beschuldigte mit Frau C.___ vor Gericht gewesen sei, habe er mit ihr Kontakt aufgenommen und sie gefragt, was passiert sei. Sie habe ihm dann erzählt, dass der Beschuldigte mit dem Messer bei ihr unten gewesen sei und ihr gedroht habe, er werde sie oder sich umbringen. Dies habe ihm, dem Geschädigten, einfach weh getan. Frau C.___ habe ihm gesagt, dass sie nichts mehr mit ihm zu tun habe und die Polizei gesagt habe, er dürfe nicht mehr zu ihr. Als der Beschuldigte ein oder zwei Monate danach aus dem Gefängnis gekommen sei, sei es zu dem Telefon mit ihm, mit der Drohung, gekommen. Er sei vor etwa drei bis vier Jahren das erste Mal mit Frau C.___ zusammen gewesen. Wann danach der Beschuldigte mit Frau C.___ zusammen gewesen sei, wisse er nicht. Ob dieser Beziehungszirkel zum Bruch seiner Freundschaft mit dem Beschuldigten geführt habe: Ja, sicher. Das habe ihn wirklich verletzt. Er habe sich gesagt, er sei fertig mit ihnen. Er zwinge niemanden, bei ihm zu bleiben. Auf Frage: Nein, er habe keine Schulden beim Beschuldigten. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz machte der Geschädigte folgende Aussagen (AS 567 ff): Es habe einige Telefonate gegeben. Er wisse nicht mehr, ob die Drohung beim ersten Telefonat gewesen sei oder später. Der Beschuldigte habe ihn sechs oder sieben Mal angerufen. Er habe ihn auch mit einer unbekannten Nummer angerufen. Er erinnere sich nicht mehr gut an das Telefonat. Zu Beginn habe der Beschuldigte etwas von Wiedergutmachung gesagt. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen. Er wisse jetzt nicht mehr genau, ob der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er ihn oder sie beide (ihn und Frau C.___) umbringen werde. Der Beschuldigte habe das schon gesagt. Er wisse nicht mehr genau. Messer habe er nicht gesagt. Sowas habe er nicht gesagt. Er habe gesagt, wenn er sie beide auf der Strasse irgendwo sehe, dann… Ob jemand sage, «ich lege Dich um» oder «ich bringe Dich um», seien das zwei Wörter. Er wisse nicht mehr genau, was der Beschuldigte gesagt habe. Aus dem Telefon sei für ihn jedoch hervorgegangen, dass der Beschuldigte ihn bedroht habe. Er habe gesagt, wenn er ihn auf der Strasse sehe… Er wisse jetzt nicht mehr genau, ob der Beschuldigte gesagt habe, er lege ihn um oder bringe sie beide um. Vorher hätten sie ja auch schon Telefonate gehabt. Das sei für ihn aber nicht so bedrohlich gewesen. Ob er sich noch an die Umstände des Telefonats erinnern könne: Sie hätten einige Minuten diskutiert. Dann habe der Beschuldigte ihn gefragt, ob er das Gespräch aufnehme. Der Geschädigte habe dies bejaht. Daraufhin habe auch der Beschuldigte gesagt, dass er das Gespräch aufnehme. Das Gespräch habe vielleicht zwei bis drei Minuten gedauert. Er könne das heute nicht mehr genau sagen. Ob er in dieser Stunde mehrere Gespräche mit dem Beschuldigten geführt habe: Nein, er habe auch nicht gewollt. Vielleicht hätten sie ein oder zwei Gespräche geführt. Vielleicht habe er, der Geschädigte, dann das Handy ausgeschaltet, damit der Beschuldigte nicht mehr telefoniere. Ob er das Gespräch, das der Beschuldigte aufgenommen haben soll, jemals gehört habe: Nein. Er glaube nicht. Auf Vorhalt (AS 134) btr. einem ersten Anruf um 18:08 Uhr und einem zweiten Anruf, der 10 Minuten gedauert habe: «Beim ersten Mal habe ich wohl abgeschaltet. Beim zweiten Mal weiss ich nicht, wie lange das gedauert hat». Ob es zu einem oder zu mehreren Gesprächen gekommen sei: Als der Beschuldigte das erste Mal telefoniert habe, sei ja wohl klar gewesen, dass er antworte. Als er gehört habe, dass der Beschuldigte am Telefon gewesen sei, habe er abgeschaltet und wohl gesagt «verpiss Dich». Er habe dann zu allen gesagt, dass man ihn, den Geschädigten, diesbezüglich in Ruhe lassen solle. Was beim Telefon, bei welchem er bedroht worden sei, im Vergleich zu den anderen anders gewesen sei: Eben das mit der Drohung. Wenn er mit jemandem diskutiere und frage, «warum hast Du das und das gemacht?», das sei ja keine Bedrohung. Oder «warum bist Du so? Warum hast Du das gesagt?» Das seien keine Bedrohungen. Aber wenn er sage, «Du, wenn ich Dich irgendwo sehe mit dem oder der, dann bist Du für mich fertig oder ich lege Dich um», dann sei das eine Bedrohung. Deshalb habe er gesagt, dass es schon Telefonate gegeben habe, aber vorher noch nicht so schlimm. Anlässlich der Befragung vor Obergericht bestätigte der Geschädigte seine bisherigen Aussagen. Er gab an, sich weder an den exakten Wortlaut der Drohung noch an die genaue Uhrzeit oder Dauer des Gesprächs erinnern zu können. Er bestätigte aber im Wesentlichen, dass er sich aufgrund des Telefonats in Lebensgefahr gefühlt habe. 3.2 C.___ Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2016 betreffend angeblicher sexueller Handlungen des Beschuldigten mit D.___ sagte C.___ aus, der Beschuldigte habe auch Aggressionen gegen den Geschädigten. Dieser sei einmal ein Freund des Beschuldigten gewesen, habe aber dann dem Migrationsamt einen Brief geschrieben, dass der Beschuldigte C.___ nur heiraten möchte, um in der Schweiz zu bleiben. Dies habe der Beschuldigte irgendwie erfahren. Er habe ihr des Öfteren gesagt, dass er den Geschädigten umbringen werde oder das Auto anzünden werde. Er habe auch einmal ein Messer genommen und zu ihm gehen wollen (Antwort auf Frage 39, AS 32). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juli 2016 sagte C.___ aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, wenn sie mit dem Geschädigten Kontakt aufnehme, werde er sie umbringen. Egal wo er sei, in [Herkunftsland] oder der Schweiz, er käme und würde sie umbringen. Er habe ihr dies mehrmals gesagt, am Telefon und persönlich. Er habe ihr das über einen längeren Zeitraum gesagt. Sie nehme dies ernst (AS 85). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. November 2016 (AS 122 ff.) sagte C.___ auf die Frage, ob sich der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung an das ihm auferlegte Kontaktverbot gehalten habe, aus, der Beschuldigte habe sie immer wieder unbekannt angerufen. Das letzte Gespräch, als er angerufen habe, habe sie mit dem Handy aufgenommen und der Polizei geschickt. Wann dieses Gespräch stattgefunden habe: Etwa zwei Tage bevor sie es der Polizei geschickt habe. Ob sie seine unterdrückten Telefonanrufe entgegengenommen habe: Meistens nehme sie unbekannte Telefonate nicht an, da aber die Polizei teils unbekannt anrufe, habe sie abgenommen. Wie oft er sie angerufen habe: Er habe sie seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft etwa sechs Mal angerufen. Nachdem sie das Telefonat aufgenommen habe, habe der Beschuldigte sie später nochmals angerufen und sie gefragt, ob sie das Telefonat aufgenommen habe. Er habe gesagt, sie solle sich nicht von ihm scheiden lassen, sie höre noch von ihm. Seither habe er sich nicht mehr bei ihr gemeldet. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab C.___ zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie mehrmals bedroht. Die weiteren Aussagen von C.___ betreffen die bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalte und sind bezüglich des vorliegend noch zu beurteilenden Sachverhaltes nicht relevant. 3.3 A.___ Der Beschuldigte machte anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 5. Dezember 2016 folgende Aussagen (AS 143 ff): Er habe den Geschädigten nicht bedroht. Das stimme nicht. Er habe das Telefonat aufgenommen. Der Geschädigte habe ihm gesagt, er schwöre auf den Koran, dass er ihn, den Beschuldigten, zurück nach [Herkunftsland] schicken werde. Er sei mit einer Schweizerin auf moslemische Art verheiratet gewesen. Er habe dann ins Gefängnis gehen müssen. In der Zeit, als er im Gefängnis gewesen sei, habe der Geschädigte eine Beziehung mit seiner Frau geführt. Er habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass er seine Frau «ficken» würde. Darauf habe er dem Geschädigten gesagt: «Ok, B.___, du lebst dein Leben mit dieser Frau weiter». Er habe eigentlich nur in Frieden gelassen werden wollen. Der Geschädigte habe ihm dann gesagt, er würde ihn nach [Herkunftsland] schicken. Er, der Beschuldigte, habe auch mit seiner Frau telefoniert und ihr gesagt, sie solle mit ihm, dem Beschuldigten, Schluss machen, danach könne sie mit 20 Männern «ficken». Der Geschädigte wolle ihm Probleme machen. Dieser wolle nur, dass er zurück nach [Herkunftsland] müsse. Er, der Beschuldigte, habe ihm gesagt, dass er keine Angst vor der Polizei habe. Die Polizei hier würde ihn nicht «essen», sondern mit ihm sprechen und er könne ihnen alles erzählen. Sie seien nicht in [Herkunftsland]. Der Geschädigte habe Schulden bei ihm. Sie seien eigentlich beste Freunde gewesen und hätten schliesslich Probleme wegen der Frau miteinander bekommen. Der Geschädigte sei auch schon in [Ort 2] in Arbeitskleidung gewesen und habe ihn wegen der Frau bedroht. Alle hätten dies gesehen und ihm gesagt, er solle Anzeige machen. Da der Geschädigte jedoch sein Freund gewesen sei, habe er keine Anzeige gemacht. Wo er sich im Zeitpunkt des Telefonates mit dem Geschädigten befunden habe, als er diesen bedroht habe: Er sei in [Ort 1] gewesen, bei einem Kollegen. Den Namen wisse er nicht genau. Es sei im [Adresse] gewesen. Er habe den Geschädigten jedoch nicht bedroht. Was passieren würde, wenn er den Geschädigten auf der Strasse treffen würde: Das sei ihm scheissegal. Er würde die Strassenseite wechseln. Selbst wenn er den Geschädigten in Begleitung von Frau C.___ sehen würde, würde er die Strassenseite wechseln. Er würde nichts machen, auch wenn der Geschädigte ihn kränken würde. Erst wenn er ihn schlagen würde, würde er vielleicht nach zehn Schlägen zurückschlagen. Der Geschädigte habe ihn bedroht. Er habe das Gespräch aufgenommen. Das sei vor zwei bis drei Wochen gewesen. Ob das am 19. November 2016 gewesen sei: Das wisse er nicht. Auf Vorhalt der Aufnahme des Gesprächs vom 19. November 2016, 18:29 Uhr: Er habe den Geschädigten angerufen und ihn gefragt, ob er versucht habe anzurufen. Der Geschädigte habe gefragt, wer er sei und weshalb er ihn anrufen solle. Er habe «Scheisse gegessen», dass er, der Beschuldigte, ihn angerufen habe. Hernach wird dem Beschuldigten eine Zusammenfassung des Gesprächs vom 19. November 2016, 18:29 Uhr vorgehalten: «[…] (A.___) Ich habe dich angerufen um zu fragen was du willst. Lass mich in Ruhe. Ich kann überall hinkommen, wenn du mit mir sprechen willst. Komm nach [Ort 2] ich kann nicht nach [Ort 5] kommen da ich Verbot habe. Nur ein [Herkunft] sagt «Hallo» zu dir, die anderen nicht. [...] (B.___): Deine Frau ist eine Schlampe und du wirst noch mehrere Briefe erhalten. Rede nicht so viel, sag nur was du willst. Ich finde Frauen, welche andere Personen für Geld heiraten. Ich schlafe soeben mit deiner Frau. Du bist mir nicht einmal ein Rappen wert. Beschimpfungen für die Frau». Gemäss dem Geschädigten sei dieser zwischen 18:15 – 18:40 Uhr vom Beschuldigten bedroht worden. Ob demnach noch weitere Telefonate erfolgt seien, bei denen der Beschuldigte den Geschädigten bedroht habe, die der Beschuldigte jedoch nicht aufgenommen habe: Nein, das sei das letzte Telefonat gewesen. Er habe den Geschädigten nicht bedroht. Anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2017 bei der Kantonspolizei Aargau wegen des Vorhalts der Hinderung einer Amtshandlung sagte der Beschuldigte auf die Frage, warum er sich gegen die Fesselung gewehrt habe, folgendes aus: «Ich habe mit dem Migrationsamt versucht zu sprechen. Ich habe Probleme in [Herkunftsland]. Ich komme für 20 Jahre ins Gefängnis. Ich komme nie mehr aus der Haft heraus…». Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung wollte sich der Beschuldigte nicht mehr weiter zum Vorhalt äussern (AS 577 ff.). Auch vor Obergericht machte der Beschuldigte Gebrauch von seinem Aussageverweigerungsrecht. Die weiteren Aussagen des Beschuldigten betreffen die bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalte und sind bezüglich des vorliegend noch zu beurteilenden Sachverhaltes nicht relevant.
4. Beweiswürdigung 4.1 Die vorhandenen objektiven Beweismittel vermögen den Vorhalt weder zu bestätigen noch zu widerlegen. Gemäss dem sich in den Akten befindenden Bericht der Sunrise vom 28. Dezember 2016 (AS 134) erfolgten am 19. November 2016 zwischen 18:08:30 Uhr und 18:22:30 Uhr sieben Anrufe von der auf den Beschuldigten registrierten Nummer auf die Nummer des Geschädigten. Anhand der Verbindungsdauern dürfte lediglich beim ersten Anruf um 18:08:30 Uhr (39 Sekunden) und beim zweiten Anruf um 18:10:11 (559 Sekunden) effektiv ein Gespräch zustande gekommen sein. Die folgenden fünf Verbindungen zwischen 18:20:11 und 18:22:30 Uhr dauerten lediglich wenige Sekunden. Gemäss den Angaben des Geschädigten müsste es sich bei dem Gespräch, bei welchem der Beschuldigten ihn bedroht haben soll, um das Gespräch um 18:10:11 Uhr, welches 559 Sekunden dauerte, gehandelt haben. Dem Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 16. März 2017 (AS 127 ff.) kann entnommen werden, dass am 19. November 2016 um 18:29 Uhr ein weiteres Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten stattfand, welches vom Beschuldigten aufgenommen wurde. Die Aufnahme dieses Gesprächs befindet sich nicht in den Akten. Lediglich im Rahmen der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 5. Dezember 2016 ist eine Zusammenfassung des Gesprächsinhalts dokumentiert (AS 146 f.). Der Geschädigte macht diesbezüglich geltend, das Gespräch sei teilweise falsch übersetzt worden. Wieso sich dieses Gespräch nicht auf der von der Sunrise erstellten Verbindungsliste befindet, bleibt unklar. Dem erwähnten Polizeibericht vom 16. März 2017 kann entnommen werden, dass der diesbezügliche Abklärungsbericht vom Geschädigten nach Aufforderung durch die Polizei bei der Sunrise einverlangt und der Polizei übergeben worden ist (AS 130). Dem Bericht der Sunrise ist auch zu entnehmen, dass sich die Verbindungsliste auf Angaben des Geschädigten bezieht (welche indessen nicht bekannt sind). Denkbar ist, dass der Geschädigte seine Anfrage bei der Sunrise in zeitlicher Hinsicht derart eingeschränkt hat, dass der Anruf vom 19. November 2016 um 18:29 Uhr nicht betroffen war. Denkbar ist weiter, dass dieser Anruf vom Beschuldigten mit einer anderen Rufnummer erfolgte, bspw. (wie dies der Geschädigte angedeutet hat) mit der Rufnummer des Kollegen des Beschuldigten, E.___. Klar ist jedoch, dass ein solcher Anruf stattgefunden hat, was durch den rapportierenden Polizeibeamten F.___ in seinem Bericht vom 16. März 2017 bestätigt wird. Gemäss Kpl F.___ stimme die aktuelle Uhrzeit auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten mit derjenigen des Computers des rapportierenden Beamten überein. Ebenso klar ist gemäss dem Bericht von Kpl F.___, dass sich aus dem vom Beschuldigten aufgenommenen Gespräch keine Drohung entnehmen lässt. Gemäss Aussage von C.___ vom 14. November 2016 hat auch diese einen Anruf des Beschuldigten aufgenommen und die Aufnahme der Polizei übergeben. Gemäss Aussage des Geschädigten vom 29. November 2016 soll es bereits ca. eine Woche vor dem 19. November 2016 zu einem Gespräch gekommen sein, bei dem der Beschuldigte ihm gedroht haben soll, ihn umzubringen, wenn er ihn zusammen mit C.___ sehe. Dieses Gespräch habe Frau C.___ mitbekommen (was diese indessen so konkret nie bestätigte). Anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 2016 erwähnte der Geschädigte ein Gespräch, welches Frau C.___ aufgenommen habe, bei dem der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie und den Geschädigten umzubringen. Ob es sich bei diesen vom Geschädigten erwähnten Gesprächen um ein und dasselbe Gespräch handelt, ist unklar. In den Akten befindet sich indessen weder eine Aufnahme dieses Gesprächs noch eine Bestätigung der Polizei, dass Frau C.___ der Polizei eine solche Aufnahme übergeben hat. 4.2 Mangels verlässlicher objektiver Beweise rücken die Aussagen der Verfahrensbeteiligten ins Zentrum der Beweiswürdigung. Hinsichtlich der Aussagen des Geschädigten kann dabei festgehalten werden, dass dieser den Kernsachverhalt über mehrere Einvernahmen hinweg stets gleichlautend und jeweils nach Hinweis auf die Straffolgen einer Falschaussage schilderte. Seine Aussagen beeindrucken durch ihren Detailreichtum. So war der Geschädigte in der Lage, die Kommunikation zwischen ihm und dem Beschuldigten in vielen – auch nebensächlichen – Details wiederzugeben. Er konnte sich auch daran erinnern, wo er sich befand, als das entscheidende Gespräch stattfand (in [Ort 6], er habe dann bei der Tramstrasse auf der Höhe der Migros angehalten) und dass es schon dunkel war. Für die Glaubhaftigkeit des Geschädigten spricht vor allem auch, dass dieser keineswegs zur Aggravation neigte, resp. keinen besonderen Belastungseifer an den Tag legte. So sagte er etwa aus, bereits eine Woche vor dem 19. November 2016 ein Telefon vom Beschuldigten erhalten zu haben, bei welchem dieser ihn bedroht habe. Er habe dies aber damals als nicht so schlimm empfunden. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz legte der Geschädigte denn auch unumwunden Erinnerungslücken offen, die angesichts des Zeitablaufs auch zu erwarten waren. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Geschädigte Erinnerungslücken ein, was eher auf seine Glaubhaftigkeit hindeutet. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es auch nicht so, dass der Geschädigte nie in der Lage gewesen wäre, Angaben zum Wortlaut der Drohung zu machen, sondern bei seiner Erstbefragung gab er den Wortlaut der Drohung in allen Details wider. Es ist auch einleuchtend, die genaue Wortwahl nach vier Jahren nicht mehr so klar in Erinnerung ist. Auffällig ist zudem, wie dies auch die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass der Geschädigte im Rahmen der Schilderung der Kommunikation mit dem Beschuldigten auch Ausdrücke des Beschuldigten erwähnte, die dieser später selber im Rahmen seiner Einvernahmen verwendete (es sei ihm scheissegal; er habe keine Angst vor der Polizei; es sei ihm egal, wenn er 20 Jahre ins Gefängnis müsse). Der Geschädigte nahm im Rahmen der Schilderungen des Gesprächs mit dem Beschuldigten auch auf Tatsachen Bezug, die aktenmässig belegt sind (er habe dem Beschuldigten gesagt, dieser wisse ja, wo er wohne, er solle zu ihm kommen, worauf der Beschuldigte erwidert habe, dass der Geschädigte wissen solle, dass er ein Verbot habe, sie könnten sich in [Ort 2], [Ort 3] oder [Ort 4] treffen). Der Geschädigte war auch keineswegs in auffälliger Weise bemüht, sich in ein besseres Licht zu stellen. Auf die Frage, ob er den Beschuldigten auch bedroht oder beschimpft habe, antwortete er «nicht direkt, nein». Er habe ihm zwar schon gesagt, dass er nun bestraft werde für alles, was er gemacht habe. Er habe ihm auch gesagt, dass er ihm nie verzeihen könne, was er ihm angetan habe. Vor Obergericht räumte der Geschädigte auch ein, dass er gesagt habe, der Beschuldigte sei keinen Rappen wert und dass er den Beschuldigten als «Arschloch» betitelt und ihm gesagt habe, er solle sich «verpissen». Der Geschädigte begründete auch nachvollziehbar, was die Drohung bei ihm für Gefühle ausgelöst habe: Wenn der Beschuldigte nicht gewusst hätte, wo er wohne, hätte er keine Angst gehabt. Da er dies aber gewusst habe, habe er Angst gehabt. Frau C.___ habe ihm auch erzählt, dass der Beschuldigte einmal bei ihr unten mit einem Messer gewesen sei. Deshalb könne er sich schon vorstellen, dass dieser etwas machen würde. Schliesslich stritt der Geschädigte auch nicht ab, dass er aufgrund des «Beziehungszirkels» mit Frau C.___ und ihnen beiden nicht mehr gut auf den Beschuldigten zu sprechen war. Als die beiden eine Beziehung angefangen hätten, habe ihn das wirklich verletzt. Er habe sich da gesagt, er sei fertig mit ihnen. Für die Glaubhaftigkeit des Geschädigten spricht sodann, dass er stets unter Strafandrohung ausgesagt hatte und auch vor Obergericht sämtliche Fragen beantwortete, ohne sich dabei wesentlich zu widersprechen. Geringe Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Geschädigten entstehen aufgrund dessen, dass dieser sich an das Gespräch um 18:29 Uhr zuerst nicht mehr erinnern wollte und auch aussagte, er habe den Beschuldigten nie beschimpft. Dies relativierte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung und erklärte, es sei durchaus möglich, dass es mehrere Gespräche gegeben habe und es sei auch zutreffend, dass er den Beschuldigten beleidigt habe. Dass dieses Gespräch um 18:29 Uhr stattgefunden hat, ist belegt und wurde letztendlich auch vom Geschädigten zugegeben. Die Verteidigung argumentiert, vorliegend sei fraglich, ob der Geschädigte tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden sei, weil er – kurz nachdem er angeblich bedroht worden sei – den Beschuldigten im Gespräch um 18:29 Uhr beleidigt habe. Gemäss Verteidigung verhalte sich jemand, der verängstigt sei, nicht provozierend oder beleidigend. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Eine Beleidigung durch den Geschädigten schliesst nicht aus, dass zuvor eine Drohung erfolgt war. Es ist gut denkbar, dass der Geschädigte im ersten Moment nicht direkt mit Verängstigung reagierte, sondern die Angst erst später beim Geschädigten eintrat. Ebenfalls denkbar ist, dass er sich zuerst geängstigt und dann geärgert hat. Eine Drohung wird jedenfalls durch eine Beleidigung durch den Geschädigten nicht ausgeschlossen. Als unbehelflich erweist sich sodann die Behauptung der Verteidigung, eine Person verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie nicht unmittelbar nach erfolgter Drohung in Angst und Schrecken versetzt wird, sondern erst nach einer Beleidigung ihrerseits an die Adresse des Beschuldigten. Es ist nicht einsehbar, dass es ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sein sollte, wenn jemand erst später (und nicht schon unmittelbar nach erfolgter Äusserung) in Angst und Schrecken versetzt wird, selbst wenn er den Beschuldigten unmittelbar nach der Drohung beleidigt hat. Vermag doch eine Beleidigung des Täters das Unrecht einer durch diesen erfolgten Drohung nicht «aufzuwiegen». Entscheidend ist, dass auch das Gespräch von 18:49 Uhr vom Beschuldigten ausging. Ebenfalls nicht ganz stimmig ist die Aussage des Geschädigten zu der Gesprächsabfolge, will dieser doch nur ein Gespräch mit dem Geschädigten geführt haben. Das erste Gespräch sei um 18:18 Uhr gewesen, da sei er bedroht worden. Nachher habe es lediglich Anrufversuche gegeben. Das letzte Gespräch sei dann um 18:40 Uhr gewesen, das habe er wieder abgenommen. Es sei jedoch sofort unterbrochen worden. Vermutlich habe der Beschuldigte mit der Nummer von E.___ telefoniert. In Tat und Wahrheit fand das erste Gespräch um 18:08 Uhr statt und dauerte immerhin 39 Sekunden. Das zweite Gespräch, bei dem der Geschädigte vom Beschuldigten bedroht worden sein will, fand um 18:10 Uhr statt. Diese Widersprüche resp. Unstimmigkeiten sind jedoch lediglich marginal und vermögen in keiner Weise die aufgrund zahlreicher Realkennzeichen untermauerte Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten umzustossen (Detailreichtum, Schilderung von Konversationsinhalten und Nebensächlichkeiten, raum-zeitliche Verknüpfungen, Selbstbelastung, Beschreibung eigener Gefühle sowie emotionaler Reaktionen des Beschuldigten, mangelnder Belastungseifer). Letztendlich spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte erwiesenermassen (dieser Schuldsprich erwuchs in Rechtskraft) am 20. Mai 2016 C.___ gegenüber gedroht hat, sie, sich selbst und ihre Schwester umzubringen, sollte sie sich mit einem anderen Mann treffen, und die Tatsache, dass der Beschuldigte erwiesenermassen innerhalb von fünfzehn Minuten sieben Mal den Geschädigten anrief bzw. anzurufen versuchte, für den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Geschädigten. Dieser Umstand belegt den Hang des Beschuldigten zu Eifersucht und aggressivem Verhalten. C.___ bestätigte darüber hinaus, dass der Beschuldigte auch gegenüber dem Geschädigten Aggressionen gehegt habe. Der Beschuldigte habe ihr des Öftern gesagt, er werde den Geschädigten umbringen. Er habe auch einmal ein Messer genommen und habe zu ihm gehen wollen. Der Beschuldigte habe sie mehrfach und über einen längeren Zeitraum bedroht und ihr u.a. gesagt, er werde sie umbringen, wenn sie mit dem Geschädigten Kontakt aufnehme. Vor diesem Hintergrund erscheint es als wenig überzeugend, wenn sich der Beschuldigte als besonnener und beherrschter Mensch präsentieren will, indem er aussagte, er würde die Strassenseite wechseln, wenn er den Geschädigten mit Frau C.___ sehen würde. Auch wenn der Geschädigte ihn kränken würde, würde er nichts machen. Erst wenn dieser ihn schlagen würde, würde er vielleicht nach zehn Schlägen zurückschlagen. Die Tatsache, dass sieben Anrufe innert 15 Minuten belegt sind, deuten auf ein aggressives Verhalten des Beschuldigten hin und sprechen gegen seine Darstellung, ein zurückhaltender Mensch zu sein. Auch wenn der Geschädigte angesichts des offensichtlich angespannten Verhältnisses mit dem Beschuldigten durchaus ein Motiv gehabt hätte, diesen zu Unrecht zu belasten und ihn gemäss Aussage von C.___ offenbar auch schon beim Migrationsamt angeschwärzt hat, überwiegen doch insgesamt die belastenden Indizien und Beweise, insbesondere die sehr glaubhaften Aussagen des Geschädigten, so dass letztendlich keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte den Geschädigten am 19. November 2016 bedroht hat. Dass es dem Geschädigten nur darum ging, einen Nebenbuhler auszuschalten, wie es die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte, ist nicht einzusehen. Bekräftigt wird dieses Beweisergebnis durch den glaubwürdigen persönlichen Eindruck, den der Geschädigte anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht machte. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich erstellt, insbesondere die telefonische Drohung zwischen 18:10 Uhr und 18:20 Uhr. III. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollständig auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es hat daher ein Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zum Nachteil von B.___ zu erfolgen. IV. Strafzumessung Der Beschuldigte wendet gegen die Strafzumessung nichts konkretes ein. Er verlangt lediglich, zufolge beantragtem Freispruch habe die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation um weitere 35 Strafeinheiten zu unterbleiben, womit er zu einer Geldstrafe von bloss 100 Tagessätzen zu verurteilen sei. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 135 Tagessätzen à CHF 10.00 erscheint denn auch unter Berücksichtigung der zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen als äusserst milde. Es liesse sich denn auch ohne weiteres eine Freiheitsstrafe von mehr als 135 Strafeinheiten, anstatt einer Geldstrafe, diskutieren. Auch der Verzicht auf den Widerruf durch die Vorinstanz erscheint insbesondere angesichts der einschlägigen Vorstrafen und der offensichtlich ungünstigen Prognose zumindest diskutabel (zumal die Vorinstanz von einer schlechten Prognose ausgeht und den Verzicht auf den Widerruf nicht begründete). Zufolge des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sind indes die Strafzumessung der Vorinstanz sowie der Verzicht auf den Widerruf zu bestätigen. V. Kosten und Entschädigungen
1. Vorinstanz 1.1 Verfahrenskosten vor Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 20'825.65 (bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00 und CHF 19'225.65 Auslagen) dem Beschuldigten im Umfang von CHF 1'078.80 auferlegt. Der Entscheid der Vorinstanz betreffend Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist zu bestätigen. Demnach hat der Beschuldigte erstinstanzliche Kosten im Umfang von CHF 1'078.60 zutragen. 1.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren Die Vorinstanz legte den Aufwand von Rechtsanwalt Miescher auf 78.84 Stunden fest und sprach ihm eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'320.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Den Rückforderungsanspruch des Staates setzte die Vorinstanz auf CHF 6'042.25 fest. Dieser ist zu bestätigen. Den Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Miescher legte die Vorinstanz auf CHF 1'601.70 fest, basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00. Entgegen der Vorinstanz ist Rechtsanwalt Miescher jedoch kein Nachzahlungsanspruch zuzusprechen. Die in den Akten vorhandene Honorarvereinbarung (AS 448) wurde vom Beschuldigten nicht unterzeichnet. Den Protokollen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist nicht zu entnehmen, dass Rechtanwalt Miescher einen Stundenansatz von CHF 230.00 oder CHF 240.00 geltend gemacht hat. Nichts abgeleitet werden kann aus der früheren Honorarnote vom 10. Juli 2017 (AS 446), in welcher der Verteidiger einen Ansatz von CHF 240.00 geltend machte, zumal sich die Aufwendungen auf den eingestellten Teil betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern bezog. Folglich ist dem Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren kein Nachzahlungsanspruch zuzusprechen.
2. Berufungsverfahren 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsgebühr wird in Anbetracht des entstandenen Aufwandes auf CHF 1'500.00 zuzüglich CHF 174.50 Auslagen (bestehend aus CHF 76.50 Auslagen des Obergerichts und CHF 98.00 Zeugengeld für B.___) festgesetzt. Nicht aufzuerlegen sind dem Beschuldigten – entgegen der Urteilsanzeige vom 30. Oktober 2020 – die Dolmetscherkosten in der Höhe von CHF 312.40 (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Das Dispositiv ist entsprechend zu rektifizieren. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 1'674.50 sind dem Beschuldigten zu 100% aufzuerlegen, weil er mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt. 2.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren 2.2.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren gemäss seiner Kostennote vom
28. Oktober 2020 Aufwendungen von 9.37 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Nachbearbeitung von 1.5 Stunden entspricht allerdings nicht der Praxis, was eine Kürzung um 0.5 Stunde zur Folge hat. Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2020 samt Weg sind Rechtsanwalt Miescher 3.5 Stunden zu vergüten. Daher ist Rechtsanwalt Miescher ein Aufwand von 12.37 Stunden (9.37 - 0.5 + 3.5 = 12.37) zuzusprechen. Bei einem Ansatz von CHF 180.00 ergibt dies CHF 2'226.60. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 95.50, dies ergibt CHF 2'322.10. Die Mehrwertsteuern von 7.7% auf CHF 2'322.10 betragen CHF 178.80. Demnach wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Miescher, für das Berufungsverfahren auf CHF 2'500.90 festgelegt (inkl. 7.7% MwSt. und CHF 95.50 Auslagen). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 134 Abs. 4 StPO). 2.2.2 In Bezug auf den Nachzahlungsanspruch im Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Miescher einen Ansatz von CHF 230.00 geltend, welcher ihm zuzusprechen ist. Bei einem Aufwand von 12.37 Stunden und einem Ansatz von CHF 230.00 ergibt dies CHF 2'845.10. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von 95.50, dies ergibt CHF 2'940.60. Die Mehrwertsteuern betragen CHF 226.43. Total ergibt dies gerundet CHF 3'167.05. Der Differenzbetrag zwischen seinem vollen Honorar und dem amtlichen Honorar beträgt CHF 666.15 (CHF 3'167.05 – CHF 2'500.90). Für diesen Betrag besteht der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 2.2.3 Zusammenfassend ergibt dies für den Beschuldigten für das Berufungsverfahren: Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Miescher, ist auf CHF 2'500.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Andreas Miescher von CHF 666.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 134 Abs. 4 StPO). Berichtigtes Urteilsdispositiv (Korrektur der Kosten des Berufungsverfahrens in Dispositiv-Ziffer 10): in Anwendung von Art. 34, Art. 49, Art. 51, Art. 180 StGB; Art. 135, Art. 391 Abs. 2, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 422 ff. und Art. 428 Abs. 1 StPO festgestellt und erkannt : 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 11. Oktober 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit von 30. August 2016 bis 25. Oktober 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.3) freigesprochen wurde. 2. Es wird weiter festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gesprochen wurde: - der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, begangen in der Zeit von 10. Juni 2015 bis Mitte April 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.1); - der Drohung zum Nachteil von C.___, begangen am 20. Mai 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.2); - der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 30. Januar 2017 (Anklageschrift Ziffer 1.5). 3. Der Beschuldigte A.___ hat sich der Drohung zum Nachteil von B.___, begangen am 19. November 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.4), schuldig gemacht. 4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je CHF 10.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums [Ort 1] vom 8. April 2016. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 99 Tagen wird angerechnet. 5. Der dem Beschuldigten A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. August 2013 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren, wobei die Probezeit mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 28. Januar 2015 um 1 Jahr und 6 Monate verlängert worden ist, wird nicht widerrufen. 6. Es wird festgestellt, dass Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist. 7. Weiter wird festgestellt, dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 16'320.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wurde, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 6'042.25 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ zulassen. Rechtsanwalt Andreas Miescher wird kein Nachzahlungsanspruch für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochen. 8. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'500.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten A.___ im Umfang von CHF 666.15 (resultierend aus der Differenz zum vollen Honorar, wobei das volle Honorar bei einem Stundenansatz von CHF 230.00 total CHF 3'167.05 beträgt), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben. 9. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 20'825.65 werden dem Beschuldigten A.___ im Umfang von CHF 1'078.80 auferlegt. Der Rest geht endgültig zu Lasten des Staates. 10. Berichtigte Dispositiv-Ziffer 10: Die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 1'674.50 (bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00 und CHF 174.50 Auslagen) werden dem Beschuldigten A.___ vollumfänglich auferlegt. Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Marti Riechsteiner