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STBER.2018.48

mehrf. vers. schwere Körperverletzung, mehrf. vers. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, etc.

Solothurn · 2016-02-09 · Deutsch SO
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Sachverhalt

mach mich sehr wütend.

18.  Ich werde dem Gericht die hinlänglich bekannten Schoko-Pistolen bei Gelegenheit einreichen.

19.  Eventualantrag: Es sind die staatlich beauftragten Beherberger [Ehepaar I.___], [...] zu laden und vor Gericht über mein Verhalten zu befragen – auch von der Verteidigung

Ich behalte mir ausdrücklich vor, weitere Personen, Güter und Akten als Beweise zu meiner Verteidigung zu benennen. Es gilt endlich, das kollektive menschliche Total-Versagen in der Causa A.___ zu korrigieren…»

3. Am 20. Juni 2018 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung durch den amtlichen Verteidiger mit folgenden Anträgen einreichen:

«1.  Ziffer[n] 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.   Im Fall einer teilweisen Verurteilung sei von Strafe Umgang zu nehmen.

3.   Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschuldigten insbesondere wegen Überhaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen und ihm sei Frist anzusetzen, um diese Forderungen noch genauer zu begründen und zu beziffern;

4.   Die angeordneten Ersatzmassnahmen gemäss Ziffer 5 seien unverzüglich aufzuheben;

5.   Ziffer[n] 6, 7, 10 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben;

6.   Ziffer 9 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

7.   Ziffer[n] 11 und 12 des angefochtenen Urteils seien betreffend Kostentragung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. Rückforderungsrecht aufzuheben;

8.   Ziffer 13 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen;

9.   Ziffer 14 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei von der Mitteilung desrechtskräftigen Urteils an die Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurnabzusehen;

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.»

Zudem liess der Beschuldigte folgenden prozessualen Antrag stellen:

«Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen, soweit sich die amtliche Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens wider Erwarten nicht automatisch auf das zweitinstanzliche Verfahren erstrecken sollte.»

Und folgende Beweisanträge deponieren:

«1.  Es sei U.___, […], als Zeuge zu befragen, eventualiter sei ein schriftlicher Bericht bzw. eine Auskunft gemäss Art. 195 StPO von U.___ einzuholen;

2.   Es sei die Videoaufzeichnung aus den Akten der Kantonspolizei Solothurn, beizuziehen, welche dokumentiert, wie B.___ dem Berufungskläger von der [Spezialeinheit] entzogen wurde.»

Der Verteidiger behielt sich weitere Beweisanträge vor. Ausserdem wies er darauf hin, dass der Beschuldigte selber eine ergänzende Berufungserklärung einreichen werde.

Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 gingen die Berufungserklärungen an die übrigen Parteien und wurde ihnen die gesetzliche Frist angesetzt, um ihrerseits Anträge auf Nichteintreten, Anschlussberufung und Beweisanträge zu stellen. Ausserdem wurde den Parteien die vorgesehene Gerichtsbesetzung bekanntgegeben.

Am 27. Juni 2018 gab Oberstaatsanwalt [Name] den Verzicht auf die Anschlussberufung bekannt. Die übrigen Parteien haben sich nicht vernehmen lassen.

4. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 (Posteingang) erhob der Beschuldigte ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche zur Behandlung des Verfahrens vorgesehenen Richter.

Am 21. August 2018 wurde, nach Eingang der Stellungnahme des Beschuldigten, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, die angeordnete Sicherheitshaft im Rahmen der verfügten Ersatzmassnahme für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zu deren Widerruf, verlängert. Gleichentags wurde über die Beweisanträge des Beschuldigten vom 8. August 2018 entschieden.

Am 7. September 2018 wurde der Beizug der Gutachten von Dr. V.___ und Prof. Dr. W.___ sowie des Berichts des Militärärztlichen Dienstes verfügt. Der Entscheid über weitere Beweisanträge wurde vorbehalten.

5. Das Bundesstrafgericht wies am 23. Oktober 2018 die Ablehnungsbegehren von A.___ gegen das Gericht ab.

Am 14. November 2018 verfügte der Instruktionsrichter die Einholung eines Zusatzgutachtens über den Beschuldigten bei Dr. med. G.___. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Einwände gegen das geplante Vorgehen. Der Beschuldigte äusserte sich dazu am 21. Januar 2019 (Posteingang) persönlich, ohne in der Sache einen Antrag zu stellen. Der Verteidiger beantragte mit Eingabe vom 21. Januar 2019 die Einholung eines Obergutachtens ev. eines Ergänzungsgutachtens mit angepasstem Fragekatalog, welcher den Verfahrensbeteiligten vorab zur Stellungnahme zu unterbreiten sei.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass das Gericht in Erwägung ziehe auf ein Ober- und/oder Ergänzungsgutachten zu verzichten. Diesem Vorgehen stimmte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Februar 2019 zu. Die Verteidigung nahm die Verfügung zur Kenntnis und teilte mit Eingabe vom 18. Februar 2019 mit, dass sie sich vorbehalte, anlässlich der Berufungsverhandlung, vor Abschluss des Beweisverfahrens, einen Antrag auf Einholung eines Obergutachtens zu stellen, sollte sich das aufdrängen und als erforderlich zeigen.

6. Am 9. April 2019 wurde die formelle Ansetzungsverfügung zur Hauptverhandlung vom 5. bis 13. August 2019 erlassen. Gleichzeitig wurde der Termin für die mündliche Urteilseröffnung am

20. August 2019, die an der Hauptverhandlung vorgesehenen Beweismassnahmen und die auf diesen Zeitpunkt hin einzuholenden Berichte und Akten bekanntgegeben. Beim Straf- und Massnahmenvollzug wurde ein Führungsbericht über den Beschuldigten eingeholt, bei der KESBRegion Solothurnwurde eine Stellungnahme zur Thematik Beistandschaft eingeholt undDr. U.___wurde aufgefordert, dem Gericht Ausführungen zur Thematik «Leumund/persönliche Einschätzung» des Beschuldigten zu machen (Ziffer 10 der Verfügung). Gleichzeitig wurde mit Verfügung vom 9. April 2019, Ziffern 13 bis 59, die Beweisanträge des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung behandelt. Sodann wurde der Antrag des Beschuldigten auf persönliche Akteneinsicht wurde unter Auflagen bewilligt und er konnte an zwei Terminen (24. Juli 2019 und 2. August 2019), persönlich Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Obergerichts Solothurn nehmen. In der Folge wurden weitere Beweisanträge des Beschuldigten und der Verteidigung behandelt, unter anderem mit Verfügungen vom 3., 16., 25., 30. und

31. Juli 2019.

7. Da der Antrag des Beschuldigten, [das Ehepaar I.___], bei welchen der Beschuldigte im Rahmen der Ersatzmassnahme in [Ortschaft BE] wohnhaft ist, seien als Zeugen einzuvernehmen, mit Verfügung vom

9. April 2019 gutgeheissen wurde, wurden die Ehegatten I.___ am

24. Juli 2019 als Zeugen befragt.

Es erschienen zur vorgängigen Zeugenbefragung der Ehegatten I.___ am 24. Juli 2019:

Die Zeugeneinvernahme lief wie folgt ab:

Um 9:00 Uhr eröffnete der Vorsitzende die vorgängige Zeugenbefragung und es wurden Vorbemerkungen sowie Vorfragen behandelt. Anschliessend wurde von 9:00 Uhr bis 9:30 Uhr unter Belehrung über ihre Rechte und Pflichten [Herrn] I.___ und anschliessend[Frau] I.___von 9:30 Uhr bis 9:45 Uhr als Zeugen einvernommen. Zwischen 10:00 Uhr und 10:05 Uhr wurden die Ehegatten I.___ – nach Rücksprache und mit Einverständnis der Parteien – gemeinsam befragt und die Parteien konnten ihnen Ergänzungsfragen stellen. Die gesamte Verhandlung wurde auf Tonträger aufgenommen. Die Ehegatten I.___ äusserten sich wohlwollend und positiv über A.___. Es wird auf die separaten Protokolle in den Akten verwiesen. Die Verhandlung endete um 10:15 Uhr.

8. Anschliessend erfolgte von 10:15 Uhr bis 16:00 Uhr die persönliche Akteneinsicht von A.___ im Obergerichtssaal im Amthaus 1. Um 15:50 Uhr teilte der Beschuldigte mit, er wünsche einen zweiten Termin für eine persönliche Akteneinsicht. In der Folge wurde nach Rücksprache mit dem Anwaltsbüro von Rechtsanwalt Walder der zweite Teil der Akteneinsicht auf den 29. Juli 2019 angesetzt. Der Beschuldigte erschien nicht, teilte aber Eingabe mit, er sei nur am 1. August 2019 für eine Akteneinsicht verfügbar, weil Ferienzeit sei, er Hunde ausbilde und familiäre Verpflichtungen habe (vgl. Aktennotiz und Verfügung vom 29. Juli 2019; Eingabe des Beschuldigten vom

26. Juli 2019). Nachdem die Akteneinsicht vom 29. Juli 2019 aufgrund des Nichterscheinens des Beschuldigten abgebrochen wurde, wurde gemeinsam mit dem Anwaltsbüro von Rechtsanwalt Walder ein dritter Termin für eine persönliche Akteneinsicht am 2. August 2019 vereinbart (vgl. Aktennotiz und Verfügung vom 31. Juli 2019), anlässlich welcher der Beschuldigte erschien.

9. Am 5. und 6. August 2019 fand der erste Teil der Berufungsverhandlung statt.

Der erste Verhandlungstag vom

5. August 2019 lief wie folgt ab (Verweis auf die Protokolle und Audio-Dateien in den Akten):

Es erschienen vor dem Obergericht Solothurn:

Der Vorsitzende eröffnete am

5. August 2019 um 9:00 Uhr die Berufungsverhandlung, gab die Zusammensetzung des Berufungsgerichts bekannt und stellte die anwesenden Personen fest. Privatkläger oder Geschädigten waren nicht anwesend. Da der Beschuldigte vorab angerufen und seine Verspätung mitgeteilt habe, wurde mit der Fortsetzung der Verhandlung bis zum Eintreffen des Beschuldigten zugewartet. Nachdem der Beschuldigte um 9:20 Uhr erschienen war, wurde die Verhandlung fortgesetzt.

In der Folge machte der Vorsitzende aufO.___sVerzicht auf seine Parteirechte aufmerksam und es wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 2. August 2019 besprochen, mit welcher der Beschuldigte erneut beantragte, ihm sei ein Beamer für seinen Parteivortrag zur Verfügung zu stellen, die Akten des Verfahrens «Anscheinwaffen» und die CD mit dem«[Spezialeinheit]-Vorfall»seien zu edieren. Zudem nannte er neue Ausstandsgründe gegen den Vorsitzenden Altermatt. Staatsanwältin [Name] beantragte die Abweisung aller Anträge inA.___sEingabe vom 2. August 2019 und verzichtete auf die Stellung von eigenen Beweisanträgen oder Vorfragen. Rechtsanwalt Walder hatte zur Eingabe vom 2. August 2019 keine Bemerkungen, stellte jedoch den Antrag, es sei ein neues medizinisch-forensisches Gutachten, eventualiter ein Obergutachten, über A.___ einzuholen und wies darauf hin, diesbezüglich ein separates Plädoyer verfasst zu haben. Er beharrte zudem auf dem Recht des Beschuldigten, sich selber – nebst den Vorträgen durch seine Verteidigung – zu äussern. Daraufhin wurde dem Beschuldigten in Aussicht gestellt, ihm werde ein Zeitfenster für sein eigenes Plädoyer zur Verfügung gestellt.

Es erschienen vor dem Obergericht Solothurn:

Mit Beschluss vom 23. September 2019 wurden die beiden Ergänzungsfragen der Verteidigung zugelassen und in den Fragenkatalog an die Sachverständige integriert. Der Antrag der Verteidigung, die Gutachten von Dr. med. G.___,Dr. med. V.___undProf. Dr. W.___seien aus den Akten zu weisen, wurde ebenfalls abgewiesen.

Mit Gutachtensauftrag vom

23. September 2019 wurdeDr. med. F.___unter Belehrung auf ihre Pflichten mit folgendem Fragenkatalog bedient:

1.1.Litt die beschuldigte Person zum Zeitpunkt der Taten an einer schweren psychischen Störung?

1.2.Wenn ja, an welcher?

1.3.Stehen die strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dieser psychischen Störung?

1.4.Kann in Bezug auf die psychische Störung für jede einzelne strafbare Handlung eine Differenzierung vorgenommen werden? Wenn ja, wie lautet eine solche Differenzierung?

2.Zur Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB)

Zudem stellte das ObergerichtDr. med. F.___ein Journal aller Verfahrensschritte des Berufungsverfahrens STBER.2018.48 sowie alle Akten samt Aktenverzeichnis zu. Gleichzeitig wurde ihr Frist für die Erstellung des Gutachtens bis am 1. April 2020 gesetzt.

Das Obergericht zog auf Antrag des Beschuldigten diverse weitere Akten bei: Einerseits Akten betreffend IV-Rente, Entmündigung und Arbeitsrecht sowie Journal-Einträge der letzten Untersuchungshaft des Beschuldigten im Untersuchungsgefängnis beigezogen (vgl. Verfügungen vom 16. Dezember 2019, 8. Januar 2020 und 3. Februar 2020). Andererseits Akten der Staatsanwaltschaft Moutier (BJS 1825916, vgl. Verfügung vom 11. März 2020) und der Staatsanwaltschaft und des Regionalgerichts Thun sowie des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. Verfügung vom 6. April

2020) beigezogen.

12. Am 8. April 2020 ging das forensisch-psychiatrische Gutachten vonDr. med. F.___vom

6. April 2020 beim Obergericht ein, welches den Parteien tags darauf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme; die Verteidigung beantragte, die Sachverständige anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vorzuladen und es sei ihr zu erlauben,Dr. med. F.___Ergänzungsfragen stellen zu dürfen.

13. Die Parteien sowie die SachverständigeDr. med. F.___wurden am

22. April 2020 zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 15. Juni 2020 vorgeladen. Die Urteilseröffnung wurde auf den 22. Juni 2020 angesetzt. Den Privatklägern wurde die Teilnahme an der Verhandlung freigestellt. Die vom Beschuldigten beantragte persönliche Akteneinsicht am Obergericht Solothurn wurde ihm am 2. Juni 2020 ganztags gewährt und er wurde auf seinen Wunsch mit Kopien diverser Aktenstücke bedient (vgl. Aktennotiz vom 2. Juni 2020). Anlässlich der zweiten persönlichen Akteneinsicht erschien der Beschuldigte nicht und war telefonisch nicht erreichbar (vgl. Aktennotiz vom 8. Juni 2020). Weiter reichte der Beschuldigte diverse selbst verfasste Eingaben ein, mit welchen er unter anderem «Rapporte» über aktuelle gesellschaftspolitische Themen erstattete und gleichzeitig diverse Anträge stellte. Diese wurden allesamt behandelt. Es wird an dieser Stelle auf die Akten verwiesen. Insbesondere wies das Obergericht am

25. Mai 2020 den Antrag des Beschuldigten auf Verschiebung der Berufungsverhandlung ab. Ihm wurde erlaubt, einen eigenen Parteivortrag zu halten. Den Parteien wurde zudem am 20. Mai 2020 ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten zugestellt.

13. Am 15. Juni 2020 fand die Fortsetzung der Berufungsverhandlung statt. Diese lief zusammengefasst wie folgt ab (Verweis auf die Protokolle und Audio-Dateien in den Akten):

Es erschienen vor dem Obergericht Solothurn:

Um 8:40 Uhr eröffnete der Vorsitzende am 15. Juni 2020 die Fortsetzung der Berufungsverhandlung, stellte die Anwesenheit von Staatsanwältin [Name], von A.___ mit seiner Vertrauensperson B.___ sowie von Rechtsanwalt Walder fest und wies auf die Anwesenheit diverser Pressevertreter hin. In Bezug auf die Anwesenheit von B.___ erläuterte der Vorsitzende, A.___ habe am 11. Juni 2020, Eingang 15. Juni 2020, beantragt, dass sein Sohn während der Berufungsverhandlung als seine Vertrauensperson neben ihm sitzen dürfe. Das Gericht habe diesen Antrag vor Beginn der Berufungsverhandlung gutgeheissen. Zudem habe Rechtsanwalt Wehrenberg mitgeteilt, er und P.___ würden der Verhandlung nicht beiwohnen.

Anschliessend wurden die Eingaben des Beschuldigten vom 5., 9. und 10. Juni 2020 behandelt. Die darin vom Beschuldigten gestellten Anträge auf Verschiebung der heutigen Verhandlung mangels ungenügender Akteneinsicht und auf Einholung von Erkundigungen überP.___sWerdegang wies das Obergericht erneut ab. Zur Begründung führte der Vorsitzende aus, dem Beschuldigten sei ausgiebig Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt worden, was er jedoch nur teilweise genutzt habe. Von den Abklärungen zuP.___sWerdegang seien keine zusätzlichen Erkenntnisse für das vorliegende Strafverfahren zu erwarten. Eine Verhandlungsverschiebung komme folglich nicht in Frage. Der Antrag, es sei dem Beschuldigten zu erlauben für sein Plädoyer einen Beamer zu benutzen, sei bereits mit Verfügung vom 29. Mai 2020, Ziffer 4, und mit der Verfügung vom 8. Juni 2020, Ziffer 10, abgewiesen worden und daran werde festgehalten.

8. September 2015, ca. 15:55 Uhr;

9. September 2015, ca. 10:20 Uhr;

22. September 2015, ca. 16:00 Uhr;

28. September 2015, in der Zeit von ca. 15:15 Uhr bis ca. 15:30 Uhr;

1. Oktober 2015, in der Zeit von ca. 15:35 Uhr bis ca. 15:50 Uhr;

19. Oktober 2015, in der Zeit von ca. 10:20 Uhr bis ca. 10:35 Uhr;

5. November 2015, ca. 10:00 Uhr;

7. März 2017, ca. 14:10 Uhr.

3. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme anerkannt (AS 512). Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung machte er geltend, der Oberstaatsanwalt übe sein Hausrecht missbräuchlich aus. Er habe das Recht, ein öffentliches Gebäude zu betreten (Einvernahme Teil 2, S. 11). Davon kann keine Rede sein, zumal dem Beschuldigten der Zutritt zur Staatsanwaltschaft nicht gänzlich verboten, sondern lediglich eingeschränkt wurde. Er hat nach wie vor Zutritt unter der Bedingung, dass er einen Termin hat. Subjektiv ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, zumal der Beschuldigte unbestrittenermassen um das Zutrittsverbot, und die Modalitäten unter denen dieses im Einzelfall aufgehoben werden konnte, wusste. Daran ändert nichts, dass er angeblich eine dort beschäftigte [Person] habe aufsuchen wollen. Die private Kontaktpflege rechtfertigt keine Zutrittsberechtigung zu einer Behörde. Diese hat ohnehin ausserhalb des Büros und der Arbeitszeit stattzufinden. Terminabsprachen für behördliche Termine können sodann telefonisch getroffen werden.

Die nötigen Strafanträge liegen vor. Folglich ist der Beschuldigte entsprechend der Anklage schuldig zu sprechen.

Vorhalt 9: Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen z.Nt. von S.___

Bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt nicht. Er macht geltend, er sei dafür bereits bestraft worden. Ein entsprechendes Urteil ist im Vorstrafenregister wegen der Strafdrohung dieser Bestimmung nicht ersichtlich. Konkrete Angaben zu dem angeblichen Urteil hat der Beschuldigte nicht gemacht. Ein solches ist jedenfalls nicht aktenkundig. Der erstinstanzliche Schuldspruch folglich zu bestätigen.

Vorhalt 10: Geringfügige Sachbeschädigung z.Nt. der PKSO

Bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 144 i.V.m. 172terAbs. 1 StGB) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Der nötige Strafantrag liegt vor (AS 368). Die Beschädigungen sind fotografisch dokumentiert (AS 371). Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt nicht. Er macht geltend, er sei in einer Notlage gewesen und habe sich durchsetzen müssen (AS 513). Die Sache wäre nicht passiert, wenn die Polizei ihn hereingelassen hätte.

Der Beschuldigte läutete um 18.16 Uhr des 6. Februar 2016 (Samstag) beim Regionenposten Solothurn der Kantonspolizei an der Werkhofstrasse 33 in Solothurn und verlangte einen Kontakt zur KESB. Weil ihn die Sachbearbeiterin auf Montag vertröstete, beschädigte er vorsätzlich den Briefkasten. Geschädigt ist die Hauseigentümerin, die PKSO.

Der objektive und der subjektive Tatbestand der geringfügigen Sachbeschädigung sind erfüllt. Die Begründung des Beschuldigten, dass er sich habe durchsetzen (Gehör verschaffen) müssen, rechtfertigt jedenfalls keine Sachbeschädigung. Auch von einer Notstandssituation kann keine Rede sein. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten war die Polizei nicht in seine Vereinbarung bezüglich Rückgabe des Hundes involviert und folglich weder verpflichtet, diesen zu übernehmen, noch dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte diesen irgendwo abgeben konnte.

Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen des Vorhaltes der geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteil der PKSO schuldig gesprochen werden muss.

Vorhalt 11: Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG)

Erwägungen (13 Absätze)

E. 3 Am 20. Juni 2018 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung durch den amtlichen Verteidiger mit folgenden Anträgen einreichen:

«1.  Ziffer[n] 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.   Im Fall einer teilweisen Verurteilung sei von Strafe Umgang zu nehmen.

3.   Ziffer

E. 3.1 Besteht bei der beschuldigten Person eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten?

E. 3.2 Lassen sich Angaben darüber machen, welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind?

E. 3.3 Gefährdet die beschuldigte Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung? Wenn ja, wie äussert sich diese Gefährdung? 4. Allgemeines

E. 4 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschuldigten insbesondere wegen Überhaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen und ihm sei Frist anzusetzen, um diese Forderungen noch genauer zu begründen und zu beziffern;

4.   Die angeordneten Ersatzmassnahmen gemäss Ziffer 5 seien unverzüglich aufzuheben;

5.   Ziffer[n] 6, 7, 10 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben;

6.   Ziffer

E. 4.1 Gibt die beschuldigte Person aus Ihrer Sicht zu weiteren Bemerkungen Anlass?

E. 4.2 Wie ist der psychische Zustand der beschuldigten Person heute?

E. 4.3 Ist die Mitwirkung der beschuldigten Person an einer Gerichtsverhandlung möglich (evtl. unter Beizug eines sachkundigen Beistandes?) Zudem stellte das Obergericht Dr. med. F.___ ein Journal aller Verfahrensschritte des Berufungsverfahrens STBER.2018.48 sowie alle Akten samt Aktenverzeichnis zu. Gleichzeitig wurde ihr Frist für die Erstellung des Gutachtens bis am 1. April 2020 gesetzt. Das Obergericht zog auf Antrag des Beschuldigten diverse weitere Akten bei: Einerseits Akten betreffend IV-Rente, Entmündigung und Arbeitsrecht sowie Journal-Einträge der letzten Untersuchungshaft des Beschuldigten im Untersuchungsgefängnis beigezogen (vgl. Verfügungen vom 16. Dezember 2019, 8. Januar 2020 und 3. Februar 2020). Andererseits Akten der Staatsanwaltschaft Moutier (BJS 1825916, vgl. Verfügung vom 11. März 2020) und der Staatsanwaltschaft und des Regionalgerichts Thun sowie des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. Verfügung vom 6. April

2020) beigezogen.

12. Am 8. April 2020 ging das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ vom

6. April 2020 beim Obergericht ein, welches den Parteien tags darauf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme; die Verteidigung beantragte, die Sachverständige anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vorzuladen und es sei ihr zu erlauben, Dr. med. F.___ Ergänzungsfragen stellen zu dürfen.

13. Die Parteien sowie die Sachverständige Dr. med. F.___ wurden am

22. April 2020 zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 15. Juni 2020 vorgeladen. Die Urteilseröffnung wurde auf den 22. Juni 2020 angesetzt. Den Privatklägern wurde die Teilnahme an der Verhandlung freigestellt. Die vom Beschuldigten beantragte persönliche Akteneinsicht am Obergericht Solothurn wurde ihm am 2. Juni 2020 ganztags gewährt und er wurde auf seinen Wunsch mit Kopien diverser Aktenstücke bedient (vgl. Aktennotiz vom 2. Juni 2020). Anlässlich der zweiten persönlichen Akteneinsicht erschien der Beschuldigte nicht und war telefonisch nicht erreichbar (vgl. Aktennotiz vom 8. Juni 2020). Weiter reichte der Beschuldigte diverse selbst verfasste Eingaben ein, mit welchen er unter anderem «Rapporte» über aktuelle gesellschaftspolitische Themen erstattete und gleichzeitig diverse Anträge stellte. Diese wurden allesamt behandelt. Es wird an dieser Stelle auf die Akten verwiesen. Insbesondere wies das Obergericht am

25. Mai 2020 den Antrag des Beschuldigten auf Verschiebung der Berufungsverhandlung ab. Ihm wurde erlaubt, einen eigenen Parteivortrag zu halten. Den Parteien wurde zudem am 20. Mai 2020 ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten zugestellt.

13. Am 15. Juni 2020 fand die Fortsetzung der Berufungsverhandlung statt. Diese lief zusammengefasst wie folgt ab (Verweis auf die Protokolle und Audio-Dateien in den Akten): Es erschienen vor dem Obergericht Solothurn: a) A.___, Beschuldigter und Berufungskläger in Begleitung seiner Vertrauensperson B.___; b) Rechtsanwalt Daniel Walder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers; c) Staatsanwältin [Name] als Vertreterin der Anklage; d) Dr. med. F.___ als Sachverständige von 9:40 Uhr bis 10:25 Uhr e) diverse Polizisten der Polizei Kanton Solothurn; f) diverse Medienvertreter; g) diverse Zuschauer. Um 8:40 Uhr eröffnete der Vorsitzende am 15. Juni 2020 die Fortsetzung der Berufungsverhandlung, stellte die Anwesenheit von Staatsanwältin [Name], von A.___ mit seiner Vertrauensperson B.___ sowie von Rechtsanwalt Walder fest und wies auf die Anwesenheit diverser Pressevertreter hin. In Bezug auf die Anwesenheit von B.___ erläuterte der Vorsitzende, A.___ habe am 11. Juni 2020, Eingang 15. Juni 2020, beantragt, dass sein Sohn während der Berufungsverhandlung als seine Vertrauensperson neben ihm sitzen dürfe. Das Gericht habe diesen Antrag vor Beginn der Berufungsverhandlung gutgeheissen. Zudem habe Rechtsanwalt Wehrenberg mitgeteilt, er und P.___ würden der Verhandlung nicht beiwohnen. Anschliessend wurden die Eingaben des Beschuldigten vom 5., 9. und 10. Juni 2020 behandelt. Die darin vom Beschuldigten gestellten Anträge auf Verschiebung der heutigen Verhandlung mangels ungenügender Akteneinsicht und auf Einholung von Erkundigungen über P.___s Werdegang wies das Obergericht erneut ab. Zur Begründung führte der Vorsitzende aus, dem Beschuldigten sei ausgiebig Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt worden, was er jedoch nur teilweise genutzt habe. Von den Abklärungen zu P.___s Werdegang seien keine zusätzlichen Erkenntnisse für das vorliegende Strafverfahren zu erwarten. Eine Verhandlungsverschiebung komme folglich nicht in Frage. Der Antrag, es sei dem Beschuldigten zu erlauben für sein Plädoyer einen Beamer zu benutzen, sei bereits mit Verfügung vom 29. Mai 2020, Ziffer 4, und mit der Verfügung vom 8. Juni 2020, Ziffer 10, abgewiesen worden und daran werde festgehalten. Schliesslich machte der Vorsitzende Ausführungen zu den an Obergerichtspräsident Kiefer adressierten Eingaben des Beschuldigten vom 11. und 12. Juni 2020. Darin beschwere sich der Beschuldigte bei Obergerichtspräsident Kiefer, er (Stefan Altermatt) habe nicht auf die Eingabe des Beschuldigten vom 8. Juni 2020 reagiert, mit welcher der Beschuldigte beantragt habe, gemeinsam Kontrollen betreffend Anscheinwaffen bei Grossverteilern durchzuführen. Dies sei unzutreffend. Er habe die Eingabe vom

8. Juni 2020 an Obergerichtspräsident Kiefer sowie an die Polizei weitergeleitet. Nichtsdestotrotz würden die Eingaben vom 11. und 12. Juni 2020 an Obergerichtspräsident Kiefer weitergeleitet. Weiter führte der Vorsitzende aus, B.___ habe eine Stellungnahme mit dem Titel «Kommentar von B.___» eingereicht, welche ebenfalls heute eingegangen sei. Diese Eingabe werde zu den Akten genommen. In der Folge wurde den Parteien das Wort für Vorbemerkungen erteilt. Staatsanwältin [Name] teilte mit, die Staatsanwaltschaft beantrage grundsätzlich die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, sei jedoch einverstanden, falls der Beschuldigte eine ambulante Massnahme beantragen würde. Dies wurde von der Verteidigung begrüsst, diese warf die Frage nach einem Anklagenachtrag auf. Der Beschuldigte seinerseits reichte ein erneutes Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden Altermatt und Oberrichterin Hunkeler ein. Die Richter seien befangen, weil er wegen eines Verstosses gegen das Waffengesetz angeklagt werde, aber andere Personen unbehelligt Anscheinwaffen verkaufen dürften. Daraufhin erwiderte der Vorsitzende, das Obergericht habe bereits beim ersten Teil der Berufungsverhandlung im August 2019 einen Freispruch in Sachen Anscheinwaffen in Aussicht gestellt. Nach der geheimen Beratung teilte der Vorsitzende mit, der Beschuldigte könne selber die Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragen, dann brauche es keinen Anklagenachtrag. In der Folge wurden die Beschlüsse des Obergerichts vom 15. Juni 2020 betreffend Abweisung der Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Hunkeler und gegen den Vorsitzenden Altermatt eröffnet und begründet. Anschliessend wurde das Beweisverfahren eröffnet und – unter Belehrung über Pflichten – Dr. med. F.___ als Sachverständige von 9:40 Uhr bis 10:25 Uhr und der Beschuldigte ergänzend zur Person von 10:25 Uhr bis 11:05 Uhr befragt (vgl. Audio-Dateien und die beiden separaten Einvernahmeprotokolle vom 15. Juni 2020). Nachdem die Einvernahmen durchgeführt worden waren, wurde den Parteien die Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen gewährt, wobei Staatsanwältin [Name] und Rechtsanwalt Walder verzichteten. Der Beschuldigte hingegen beantragte, das Gericht habe Art. 7 der DNA-Verordnung zu prüfen, die «[Spezialeinheit]-Angriffsszene» sei der Öffentlichkeit zu zeigen, er beantragte die Herausgabe seines «Prunkdolches» und die Vornahme von Abklärungen über P.___s Werdegang und er wiederholte er alle bereits gestellten Beweisanträge. Diese wurden allesamt abgewiesen. Der Vorsitzende stellte dem Beschuldigten in Aussicht, sein Antrag, das Gericht habe seine Jagdberechtigung gemäss § 11 Jagdgesetz festzustellen, werde im Rahmen des Urteils geprüft. Nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt wurden, wurde das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen. Staatsanwältin [Name] stellte und begründete für die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge, Audio-Datei und Verfahrensprotokoll):

E. 9 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

7.   Ziffer[n]

E. 11 und 12 des angefochtenen Urteils seien betreffend Kostentragung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. Rückforderungsrecht aufzuheben;

8.   Ziffer

E. 13 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen;

9.   Ziffer

E. 14 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei von der Mitteilung desrechtskräftigen Urteils an die Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurnabzusehen;

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.»

Zudem liess der Beschuldigte folgenden prozessualen Antrag stellen:

«Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen, soweit sich die amtliche Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens wider Erwarten nicht automatisch auf das zweitinstanzliche Verfahren erstrecken sollte.»

Und folgende Beweisanträge deponieren:

«1.  Es sei U.___, […], als Zeuge zu befragen, eventualiter sei ein schriftlicher Bericht bzw. eine Auskunft gemäss Art. 195 StPO von U.___ einzuholen;

2.   Es sei die Videoaufzeichnung aus den Akten der Kantonspolizei Solothurn, beizuziehen, welche dokumentiert, wie B.___ dem Berufungskläger von der [Spezialeinheit] entzogen wurde.»

Der Verteidiger behielt sich weitere Beweisanträge vor. Ausserdem wies er darauf hin, dass der Beschuldigte selber eine ergänzende Berufungserklärung einreichen werde.

Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 gingen die Berufungserklärungen an die übrigen Parteien und wurde ihnen die gesetzliche Frist angesetzt, um ihrerseits Anträge auf Nichteintreten, Anschlussberufung und Beweisanträge zu stellen. Ausserdem wurde den Parteien die vorgesehene Gerichtsbesetzung bekanntgegeben.

Am 27. Juni 2018 gab Oberstaatsanwalt [Name] den Verzicht auf die Anschlussberufung bekannt. Die übrigen Parteien haben sich nicht vernehmen lassen.

4. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 (Posteingang) erhob der Beschuldigte ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche zur Behandlung des Verfahrens vorgesehenen Richter.

Am 21. August 2018 wurde, nach Eingang der Stellungnahme des Beschuldigten, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, die angeordnete Sicherheitshaft im Rahmen der verfügten Ersatzmassnahme für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zu deren Widerruf, verlängert. Gleichentags wurde über die Beweisanträge des Beschuldigten vom 8. August 2018 entschieden.

Am 7. September 2018 wurde der Beizug der Gutachten von Dr. V.___ und Prof. Dr. W.___ sowie des Berichts des Militärärztlichen Dienstes verfügt. Der Entscheid über weitere Beweisanträge wurde vorbehalten.

5. Das Bundesstrafgericht wies am 23. Oktober 2018 die Ablehnungsbegehren von A.___ gegen das Gericht ab.

Am 14. November 2018 verfügte der Instruktionsrichter die Einholung eines Zusatzgutachtens über den Beschuldigten bei Dr. med. G.___. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Einwände gegen das geplante Vorgehen. Der Beschuldigte äusserte sich dazu am 21. Januar 2019 (Posteingang) persönlich, ohne in der Sache einen Antrag zu stellen. Der Verteidiger beantragte mit Eingabe vom 21. Januar 2019 die Einholung eines Obergutachtens ev. eines Ergänzungsgutachtens mit angepasstem Fragekatalog, welcher den Verfahrensbeteiligten vorab zur Stellungnahme zu unterbreiten sei.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass das Gericht in Erwägung ziehe auf ein Ober- und/oder Ergänzungsgutachten zu verzichten. Diesem Vorgehen stimmte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Februar 2019 zu. Die Verteidigung nahm die Verfügung zur Kenntnis und teilte mit Eingabe vom 18. Februar 2019 mit, dass sie sich vorbehalte, anlässlich der Berufungsverhandlung, vor Abschluss des Beweisverfahrens, einen Antrag auf Einholung eines Obergutachtens zu stellen, sollte sich das aufdrängen und als erforderlich zeigen.

6. Am 9. April 2019 wurde die formelle Ansetzungsverfügung zur Hauptverhandlung vom 5. bis 13. August 2019 erlassen. Gleichzeitig wurde der Termin für die mündliche Urteilseröffnung am

20. August 2019, die an der Hauptverhandlung vorgesehenen Beweismassnahmen und die auf diesen Zeitpunkt hin einzuholenden Berichte und Akten bekanntgegeben. Beim Straf- und Massnahmenvollzug wurde ein Führungsbericht über den Beschuldigten eingeholt, bei der KESBRegion Solothurnwurde eine Stellungnahme zur Thematik Beistandschaft eingeholt undDr. U.___wurde aufgefordert, dem Gericht Ausführungen zur Thematik «Leumund/persönliche Einschätzung» des Beschuldigten zu machen (Ziffer 10 der Verfügung). Gleichzeitig wurde mit Verfügung vom 9. April 2019, Ziffern 13 bis 59, die Beweisanträge des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung behandelt. Sodann wurde der Antrag des Beschuldigten auf persönliche Akteneinsicht wurde unter Auflagen bewilligt und er konnte an zwei Terminen (24. Juli 2019 und 2. August 2019), persönlich Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Obergerichts Solothurn nehmen. In der Folge wurden weitere Beweisanträge des Beschuldigten und der Verteidigung behandelt, unter anderem mit Verfügungen vom 3., 16., 25., 30. und

31. Juli 2019.

7. Da der Antrag des Beschuldigten, [das Ehepaar I.___], bei welchen der Beschuldigte im Rahmen der Ersatzmassnahme in [Ortschaft BE] wohnhaft ist, seien als Zeugen einzuvernehmen, mit Verfügung vom

9. April 2019 gutgeheissen wurde, wurden die Ehegatten I.___ am

24. Juli 2019 als Zeugen befragt.

Es erschienen zur vorgängigen Zeugenbefragung der Ehegatten I.___ am 24. Juli 2019:

Die Zeugeneinvernahme lief wie folgt ab:

Um 9:00 Uhr eröffnete der Vorsitzende die vorgängige Zeugenbefragung und es wurden Vorbemerkungen sowie Vorfragen behandelt. Anschliessend wurde von 9:00 Uhr bis 9:30 Uhr unter Belehrung über ihre Rechte und Pflichten [Herrn] I.___ und anschliessend[Frau] I.___von 9:30 Uhr bis 9:45 Uhr als Zeugen einvernommen. Zwischen 10:00 Uhr und 10:05 Uhr wurden die Ehegatten I.___ – nach Rücksprache und mit Einverständnis der Parteien – gemeinsam befragt und die Parteien konnten ihnen Ergänzungsfragen stellen. Die gesamte Verhandlung wurde auf Tonträger aufgenommen. Die Ehegatten I.___ äusserten sich wohlwollend und positiv über A.___. Es wird auf die separaten Protokolle in den Akten verwiesen. Die Verhandlung endete um 10:15 Uhr.

8. Anschliessend erfolgte von 10:15 Uhr bis 16:00 Uhr die persönliche Akteneinsicht von A.___ im Obergerichtssaal im Amthaus 1. Um 15:50 Uhr teilte der Beschuldigte mit, er wünsche einen zweiten Termin für eine persönliche Akteneinsicht. In der Folge wurde nach Rücksprache mit dem Anwaltsbüro von Rechtsanwalt Walder der zweite Teil der Akteneinsicht auf den 29. Juli 2019 angesetzt. Der Beschuldigte erschien nicht, teilte aber Eingabe mit, er sei nur am 1. August 2019 für eine Akteneinsicht verfügbar, weil Ferienzeit sei, er Hunde ausbilde und familiäre Verpflichtungen habe (vgl. Aktennotiz und Verfügung vom 29. Juli 2019; Eingabe des Beschuldigten vom

26. Juli 2019). Nachdem die Akteneinsicht vom 29. Juli 2019 aufgrund des Nichterscheinens des Beschuldigten abgebrochen wurde, wurde gemeinsam mit dem Anwaltsbüro von Rechtsanwalt Walder ein dritter Termin für eine persönliche Akteneinsicht am 2. August 2019 vereinbart (vgl. Aktennotiz und Verfügung vom 31. Juli 2019), anlässlich welcher der Beschuldigte erschien.

9. Am 5. und 6. August 2019 fand der erste Teil der Berufungsverhandlung statt.

Der erste Verhandlungstag vom

5. August 2019 lief wie folgt ab (Verweis auf die Protokolle und Audio-Dateien in den Akten):

Es erschienen vor dem Obergericht Solothurn:

Der Vorsitzende eröffnete am

5. August 2019 um 9:00 Uhr die Berufungsverhandlung, gab die Zusammensetzung des Berufungsgerichts bekannt und stellte die anwesenden Personen fest. Privatkläger oder Geschädigten waren nicht anwesend. Da der Beschuldigte vorab angerufen und seine Verspätung mitgeteilt habe, wurde mit der Fortsetzung der Verhandlung bis zum Eintreffen des Beschuldigten zugewartet. Nachdem der Beschuldigte um 9:20 Uhr erschienen war, wurde die Verhandlung fortgesetzt.

In der Folge machte der Vorsitzende aufO.___sVerzicht auf seine Parteirechte aufmerksam und es wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 2. August 2019 besprochen, mit welcher der Beschuldigte erneut beantragte, ihm sei ein Beamer für seinen Parteivortrag zur Verfügung zu stellen, die Akten des Verfahrens «Anscheinwaffen» und die CD mit dem«[Spezialeinheit]-Vorfall»seien zu edieren. Zudem nannte er neue Ausstandsgründe gegen den Vorsitzenden Altermatt. Staatsanwältin [Name] beantragte die Abweisung aller Anträge inA.___sEingabe vom 2. August 2019 und verzichtete auf die Stellung von eigenen Beweisanträgen oder Vorfragen. Rechtsanwalt Walder hatte zur Eingabe vom 2. August 2019 keine Bemerkungen, stellte jedoch den Antrag, es sei ein neues medizinisch-forensisches Gutachten, eventualiter ein Obergutachten, über A.___ einzuholen und wies darauf hin, diesbezüglich ein separates Plädoyer verfasst zu haben. Er beharrte zudem auf dem Recht des Beschuldigten, sich selber – nebst den Vorträgen durch seine Verteidigung – zu äussern. Daraufhin wurde dem Beschuldigten in Aussicht gestellt, ihm werde ein Zeitfenster für sein eigenes Plädoyer zur Verfügung gestellt.

Es erschienen vor dem Obergericht Solothurn:

Mit Beschluss vom 23. September 2019 wurden die beiden Ergänzungsfragen der Verteidigung zugelassen und in den Fragenkatalog an die Sachverständige integriert. Der Antrag der Verteidigung, die Gutachten von Dr. med. G.___,Dr. med. V.___undProf. Dr. W.___seien aus den Akten zu weisen, wurde ebenfalls abgewiesen.

Mit Gutachtensauftrag vom

23. September 2019 wurdeDr. med. F.___unter Belehrung auf ihre Pflichten mit folgendem Fragenkatalog bedient:

1.1.Litt die beschuldigte Person zum Zeitpunkt der Taten an einer schweren psychischen Störung?

1.2.Wenn ja, an welcher?

1.3.Stehen die strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dieser psychischen Störung?

1.4.Kann in Bezug auf die psychische Störung für jede einzelne strafbare Handlung eine Differenzierung vorgenommen werden? Wenn ja, wie lautet eine solche Differenzierung?

2.Zur Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB)

Zudem stellte das ObergerichtDr. med. F.___ein Journal aller Verfahrensschritte des Berufungsverfahrens STBER.2018.48 sowie alle Akten samt Aktenverzeichnis zu. Gleichzeitig wurde ihr Frist für die Erstellung des Gutachtens bis am 1. April 2020 gesetzt.

Das Obergericht zog auf Antrag des Beschuldigten diverse weitere Akten bei: Einerseits Akten betreffend IV-Rente, Entmündigung und Arbeitsrecht sowie Journal-Einträge der letzten Untersuchungshaft des Beschuldigten im Untersuchungsgefängnis beigezogen (vgl. Verfügungen vom 16. Dezember 2019, 8. Januar 2020 und 3. Februar 2020). Andererseits Akten der Staatsanwaltschaft Moutier (BJS 1825916, vgl. Verfügung vom 11. März 2020) und der Staatsanwaltschaft und des Regionalgerichts Thun sowie des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. Verfügung vom 6. April

2020) beigezogen.

12. Am 8. April 2020 ging das forensisch-psychiatrische Gutachten vonDr. med. F.___vom

6. April 2020 beim Obergericht ein, welches den Parteien tags darauf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme; die Verteidigung beantragte, die Sachverständige anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vorzuladen und es sei ihr zu erlauben,Dr. med. F.___Ergänzungsfragen stellen zu dürfen.

13. Die Parteien sowie die SachverständigeDr. med. F.___wurden am

22. April 2020 zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 15. Juni 2020 vorgeladen. Die Urteilseröffnung wurde auf den 22. Juni 2020 angesetzt. Den Privatklägern wurde die Teilnahme an der Verhandlung freigestellt. Die vom Beschuldigten beantragte persönliche Akteneinsicht am Obergericht Solothurn wurde ihm am 2. Juni 2020 ganztags gewährt und er wurde auf seinen Wunsch mit Kopien diverser Aktenstücke bedient (vgl. Aktennotiz vom 2. Juni 2020). Anlässlich der zweiten persönlichen Akteneinsicht erschien der Beschuldigte nicht und war telefonisch nicht erreichbar (vgl. Aktennotiz vom 8. Juni 2020). Weiter reichte der Beschuldigte diverse selbst verfasste Eingaben ein, mit welchen er unter anderem «Rapporte» über aktuelle gesellschaftspolitische Themen erstattete und gleichzeitig diverse Anträge stellte. Diese wurden allesamt behandelt. Es wird an dieser Stelle auf die Akten verwiesen. Insbesondere wies das Obergericht am

25. Mai 2020 den Antrag des Beschuldigten auf Verschiebung der Berufungsverhandlung ab. Ihm wurde erlaubt, einen eigenen Parteivortrag zu halten. Den Parteien wurde zudem am 20. Mai 2020 ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten zugestellt.

13. Am 15. Juni 2020 fand die Fortsetzung der Berufungsverhandlung statt. Diese lief zusammengefasst wie folgt ab (Verweis auf die Protokolle und Audio-Dateien in den Akten):

Es erschienen vor dem Obergericht Solothurn:

Um 8:40 Uhr eröffnete der Vorsitzende am 15. Juni 2020 die Fortsetzung der Berufungsverhandlung, stellte die Anwesenheit von Staatsanwältin [Name], von A.___ mit seiner Vertrauensperson B.___ sowie von Rechtsanwalt Walder fest und wies auf die Anwesenheit diverser Pressevertreter hin. In Bezug auf die Anwesenheit von B.___ erläuterte der Vorsitzende, A.___ habe am 11. Juni 2020, Eingang 15. Juni 2020, beantragt, dass sein Sohn während der Berufungsverhandlung als seine Vertrauensperson neben ihm sitzen dürfe. Das Gericht habe diesen Antrag vor Beginn der Berufungsverhandlung gutgeheissen. Zudem habe Rechtsanwalt Wehrenberg mitgeteilt, er und P.___ würden der Verhandlung nicht beiwohnen.

Anschliessend wurden die Eingaben des Beschuldigten vom 5., 9. und 10. Juni 2020 behandelt. Die darin vom Beschuldigten gestellten Anträge auf Verschiebung der heutigen Verhandlung mangels ungenügender Akteneinsicht und auf Einholung von Erkundigungen überP.___sWerdegang wies das Obergericht erneut ab. Zur Begründung führte der Vorsitzende aus, dem Beschuldigten sei ausgiebig Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt worden, was er jedoch nur teilweise genutzt habe. Von den Abklärungen zuP.___sWerdegang seien keine zusätzlichen Erkenntnisse für das vorliegende Strafverfahren zu erwarten. Eine Verhandlungsverschiebung komme folglich nicht in Frage. Der Antrag, es sei dem Beschuldigten zu erlauben für sein Plädoyer einen Beamer zu benutzen, sei bereits mit Verfügung vom 29. Mai 2020, Ziffer 4, und mit der Verfügung vom 8. Juni 2020, Ziffer 10, abgewiesen worden und daran werde festgehalten.

8. September 2015, ca. 15:55 Uhr;

9. September 2015, ca. 10:20 Uhr;

22. September 2015, ca. 16:00 Uhr;

28. September 2015, in der Zeit von ca. 15:15 Uhr bis ca. 15:30 Uhr;

1. Oktober 2015, in der Zeit von ca. 15:35 Uhr bis ca. 15:50 Uhr;

E. 19 Oktober 2015, in der Zeit von ca. 10:20 Uhr bis ca. 10:35 Uhr;

5. November 2015, ca. 10:00 Uhr;

7. März 2017, ca. 14:10 Uhr.

3. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme anerkannt (AS 512). Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung machte er geltend, der Oberstaatsanwalt übe sein Hausrecht missbräuchlich aus. Er habe das Recht, ein öffentliches Gebäude zu betreten (Einvernahme Teil 2, S. 11). Davon kann keine Rede sein, zumal dem Beschuldigten der Zutritt zur Staatsanwaltschaft nicht gänzlich verboten, sondern lediglich eingeschränkt wurde. Er hat nach wie vor Zutritt unter der Bedingung, dass er einen Termin hat. Subjektiv ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, zumal der Beschuldigte unbestrittenermassen um das Zutrittsverbot, und die Modalitäten unter denen dieses im Einzelfall aufgehoben werden konnte, wusste. Daran ändert nichts, dass er angeblich eine dort beschäftigte [Person] habe aufsuchen wollen. Die private Kontaktpflege rechtfertigt keine Zutrittsberechtigung zu einer Behörde. Diese hat ohnehin ausserhalb des Büros und der Arbeitszeit stattzufinden. Terminabsprachen für behördliche Termine können sodann telefonisch getroffen werden.

Die nötigen Strafanträge liegen vor. Folglich ist der Beschuldigte entsprechend der Anklage schuldig zu sprechen.

Vorhalt 9: Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen z.Nt. von S.___

Bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt nicht. Er macht geltend, er sei dafür bereits bestraft worden. Ein entsprechendes Urteil ist im Vorstrafenregister wegen der Strafdrohung dieser Bestimmung nicht ersichtlich. Konkrete Angaben zu dem angeblichen Urteil hat der Beschuldigte nicht gemacht. Ein solches ist jedenfalls nicht aktenkundig. Der erstinstanzliche Schuldspruch folglich zu bestätigen.

Vorhalt 10: Geringfügige Sachbeschädigung z.Nt. der PKSO

Bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 144 i.V.m. 172terAbs. 1 StGB) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Der nötige Strafantrag liegt vor (AS 368). Die Beschädigungen sind fotografisch dokumentiert (AS 371). Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt nicht. Er macht geltend, er sei in einer Notlage gewesen und habe sich durchsetzen müssen (AS 513). Die Sache wäre nicht passiert, wenn die Polizei ihn hereingelassen hätte.

Der Beschuldigte läutete um 18.16 Uhr des 6. Februar 2016 (Samstag) beim Regionenposten Solothurn der Kantonspolizei an der Werkhofstrasse 33 in Solothurn und verlangte einen Kontakt zur KESB. Weil ihn die Sachbearbeiterin auf Montag vertröstete, beschädigte er vorsätzlich den Briefkasten. Geschädigt ist die Hauseigentümerin, die PKSO.

Der objektive und der subjektive Tatbestand der geringfügigen Sachbeschädigung sind erfüllt. Die Begründung des Beschuldigten, dass er sich habe durchsetzen (Gehör verschaffen) müssen, rechtfertigt jedenfalls keine Sachbeschädigung. Auch von einer Notstandssituation kann keine Rede sein. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten war die Polizei nicht in seine Vereinbarung bezüglich Rückgabe des Hundes involviert und folglich weder verpflichtet, diesen zu übernehmen, noch dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte diesen irgendwo abgeben konnte.

Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen des Vorhaltes der geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteil der PKSO schuldig gesprochen werden muss.

Vorhalt 11: Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG)

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen die in der Anklage erwähnten vier Spielzeugwaffen bei hiesigen Händlern erworben und am 9. Februar 2016 zur Staatsanwaltschaft Olten gebracht. Der im Urteil der Vorinstanz wiedergegebene Sachverhalt ist unbestritten, ebenso, dass es sich bei den fraglichen Spielzeugwaffen um Imitationswaffen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. g WG handelte. Mit diesem Vorgehen hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Der Beschuldigte hat angegeben, dass er beabsichtigt habe, die Behörden auf einen Missstand aufmerksam zu machen. Er hat die gekauften Waffen an die dafür zuständigen Amtsstellen (Polizei, Staatsanwaltschaft) abgegeben. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt.
  2. In BGE 117 IV 61f. E. 2a hat das Bundesgericht unter Bezugnahme auf Stratenwerth (Strafrecht Allgemeiner Teil I, Bern 1982, § 10 N. 2) ausgeführt, dass das Prinzip des erlaubten Risikos bei den Fahrlässigkeitsdelikten anerkannt sei (BGE 90 IV 11; 80 IV 132f; mit weiteren Hinweisen). Demnach sei es gestattet, bestimmte Risiken für fremde Rechtsgüter herbeizuführen. Es sei nicht einzusehen, weshalb das nicht auch für den vorsätzlich handelnden «Täter» gelten solle. Die Nutzen-Risiko-Abwägung sei dabei im Einzelnen eine schwierige und für jeden Fall neu zu entscheidende Frage (vgl. dazu auch BGE 134 IV 203f., E. 7.2f.). Nach dem Prinzip des erlaubten Risikos lässt sich eine Gefährdung fremder Rechtsgüter, die über das allgemeine Lebensrisiko nicht hinausgeht, nicht verbieten. Gefordert werden kann nur die Einhaltung eines bestimmten Mindestmasses an Sorgfalt und Rücksichtnahme (BGE 117 IV 61 f., E. 2b; Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 9 Rz. 34 und 37 S. 159 f.). Beim erlaubten Risiko tritt an die Stelle des Verbots jeglicher Gefährdung das Gebot, die Gefahr auf dasjenige Minimum einzuschränken, das gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ausgeschlossen werden kann, wenn man die entsprechende Tätigkeit überhaupt zulassen will (Stratenwerth, a.a.O., § 9 Rz. 37 S. 160). Dabei geht es um die Frage, welche Risiken allgemein in Kauf zu nehmen sind, und nicht um eine Ermässigung der Sorgfaltsanforderungen (BGE 117 IV 62 E. 2b).
  3. Der Beschuldigte erwarb die inkriminierten Imitationsschusswaffen ca. Ende 2015/Anfang 2016 im Detailhandel in Solothurn, nahm sie in Besitz und transportierte sie am 9. Februar 2016 zur Staatsanwaltschaft mit der Absicht, diese auf einen Missstand hinzuweisen (AS 222). Die Staatsanwaltschaft leitete die Imitationswaffen zuständigkeitshalber am 26. Februar 2016 an die Polizei Kanton Solothurn, Abteilung Waffen, weiter. Es bestand folglich die abstrakte Gefahr, dass die Imitationswaffen, während sie sich im Besitz des Beschuldigten befanden, mit echten Schusswaffen verwechselt und Personen dadurch hätten erschreckt werden können. Diese Gefahr bestand auch, wenn die Imitationswaffen im Handel an Dritte verkauft worden wären. Zweifellos hätte es mildere Mittel gegeben, um die zuständigen Behörden auf den unerlaubten Verkauf von Imitationswaffen durch lokale Händler aufmerksam zu machen. Der Beschuldigte hätte die Behörden z.B. schriftlich informieren und die Ware konkret beschreiben oder die Situation fotographisch dokumentieren können. Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Gefahr, die vom Handeln des Beschuldigten ausging, bei verantwortungsvollem Umgang mit den verbotenen Waren vergleichsweise gering war. Dass sich der Beschuldigte im Umgang mit den inkriminierten Imitationsschusswaffen unvorsichtig verhalten hat und unbeteiligte Dritte dadurch konkret erschreckt oder gefährdet wurden, geht aus den Akten nicht hervor. Unter diesen Umständen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG angeblich begangen ca. Ende 2015/Januar 2016 freizusprechen. III.      Strafzumessung
  4. Rechtslage 1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). 1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren. 1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1 vom 14. Januar 2010) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters. 1.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Auch bei einer Mehrzahl von Taten muss eine Verschuldensbewertung für jede einzelne Tat vorgenommen werden. Es ist für jede einzelne Tat zu begründen welche konkrete Einzelstrafe jeweils angemessen ist und weshalb die gewählte Sanktionsart als erforderlich erachtet wird. Die sachliche und zeitliche Verknüpfung der Straftaten entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGE 144 IV 313 E. 113, 144 IV 217 E. 3.6, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 E. 3.4). Es darf dabei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. 1.5 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen). Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten (bis 31. Dezember 2017: 360 Tagessätze) sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen. Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 S. 228 f.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Bei mittellosen Tätern ist die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2, BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). 1.6 Am 1. Januar 2018 ist ein neues Sanktionenrecht in Kraft getreten. Im Zentrum der Änderungen steht die Lockerung der Voraussetzungen für die Anordnung einer kurzen Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten. Wie heute hat in diesem Bereich zwar die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang. Eine kurze Freiheitsstrafe soll ausgesprochen werden können, wenn sie nötig erscheint, um den Täter oder die Täterin vor weiteren Straftaten abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Allerdings ist die Wahl einer Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Bei der Geldstrafe wurden die Bestimmungen zur Bemessung der Geldstrafe und deren Vollzug angepasst (Art. 34 und 35 StGB). Das Gesetz behält den Höchstbetrag des Tagessatzes von 3000 Franken bei, bestimmt aber neu, dass in der Regel ein Tagessatz von mindestens 30 Franken gilt, der in Ausnahmefällen bis auf 10 Franken reduziert werden darf. Weiter wurden insbesondere die Art. 36 Abs. 3 bis 5 und 172bisStGB betreffend Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe und Verbindung der Freiheitstrafe mit einer Geldstrafe gestrichen. Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten können wie bisher als gemeinnützige Arbeit vollzogen werden. Bei der gemeinnützigen Arbeit handelt es sich jedoch nicht um eine eigenständige Strafe, sondern neu um eine Vollzugsform, die in Art. 79a StGB geregelt ist. Damit sind nicht mehr die Gerichte, sondern die Strafvollzugsbehörden für die Anordnung der gemeinnützigen Arbeit zuständig. Die elektronische Überwachung des Vollzugs ausserhalb der Strafanstalt (Electronic Monitoring) wurde als Vollzugsform für Freiheitsstrafen zwischen 20 Tagen und 12 Monaten gesetzlich verankert. Electronic Monitoring kann zudem gegen Ende der Verbüssung langer Freiheitsstrafen als Alternative zum Arbeitsexternat und zum Arbeits- und Wohnexternat für eine Dauer von 3 bis 12 Monaten angeordnet werden (vgl. Art. 79b StGB). Schliesslich gab es (soweit hier potentiell von Bedeutung) punktuelle Änderungen beim Widerruf (Art. 46 Abs. 1 StGB), beim Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB), bei der Kostentragung durch den Verurteilten (Art. 380 Abs. 2 Bst. c StGB). Ferner wurden die Strafdrohungen in folgenden, hier möglicherweise relevanten, Artikeln angepasst: Art. 122, 173 Ziff. 1 (vgl. zum Ganzen die Medienmitteilung des Bundesamts für Justiz vom 29. März 2016 und die Botschaft des Bundesrats vom 4. April 2012, BBl 2012 4721).
  5. Medizinische Berichte 2.1 Dr. med.G.___, Chefarzt der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, hat im Auftrag der Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2017 ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten erstellt (AS 2833ff.). Weil sich dieser weigerte, mit dem Gutachter zu sprechen, blieb es bei einem einen Aktengutachten. Dem Gutachter standen die von der Staatsanwaltschaft übersandten Akten, Briefe, die der Beschuldigte direkt an den Gutachter richtete und Kopien von Briefen an Dritte, die er ebenfalls direkt dem Gutachter zusandte, zur Verfügung. Der Gutachter geht vorerst auf die, dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Sachverhalte, den Verfahrensgang und insbesondere die Aussagen des Beschuldigten in den polizeilichen Einvernahmen ein. Ausserdem weist er auf die vom Beschuldigten erwirkten Einträge im Strafregister hin. Er geht weiter ausführlich auf das in den Akten zum Obergerichtsurteil vom 23.7.2010 enthaltene psychiatrische Gutachten [eines Gutachters] ein. Dieser hatte beim Beschuldigten eine paranoide Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Ein Aspergersyndrom hatte der damalige Gutachter ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenfalls in diesen Akten befindet sich das Gutachten von Dr. med.D.___, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,vom 11.11.2011, das im Auftrag des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Solothurn erstellt wurde sowie diverse Berichte über den Massnahmeverlauf. Dr. med. D.___ diagnostizierte beim Beschuldigten eine querulatorische Entwicklung bei paranoider Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) differentialdiagnostisch hat er eine wahnhafte Störung ICD-10: F22.0) diskutiert. Dr. med. G.___ geht weiter auf die früheren Aufenthalte des Beschuldigten in der psychiatrischen Klinik und seine medizinische Vorgeschichte ein. Schliesslich würdigt der Gutachter eingehend die Briefe samt Beilagen, die ihm der Beschuldigte während der Erfüllung des Gutachtensauftrags zugestellt hatte. Dr. med. G.___ diagnostizierte beim Beschuldigten eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) von gravierender Ausprägung, die sein psychosoziales Funktionsniveau in fast allen Lebensbereichen beeinflusse. Die Grundproblematik verortet er in der Auseinandersetzung mit Behörden über vermeintlich erlebtes Unrecht. Die Wiederherstellung von Gerechtigkeit beruhe nach seiner Überzeugung auf der Grundannahme, dass man sich gegen Exzesse eines aufgeblasenen Justizapparats (der aber Teil der Welt sei mit der man interagieren müsse) zur Wehr setzen müsse/dürfe/solle. Diese emotionale Primärverfassung des Misstrauens sei der Boden auf dem bei paranoid-persönlichkeitsgestörten Menschen das motivationale Bedingungsgefüge wachse. Die Ausprägung der pathologischen Besonderheit sei extrem stark. Es gehe häufig nicht mehr um Inhalte, sondern um das Rechthaben an sich. Hingegen erreiche die Qualität der pathologischen Auffälligkeit beim Beschuldigten den Bereich von psychotischen Veränderungen nicht, was Voraussetzung für die Annahme einer wahnhaften Störung wäre. Dr. med. G.___ erkennt beim Beschuldigten eine paranoide Persönlichkeitsentwicklung (ICD-10 F60.0) von gravierender Ausprägung. Das Vorliegen eines Asperger-Syndroms verneint er, da verschiedene Teilaspekte der Pathologie des Beschuldigten nicht mit dieser Diagnose vereinbar seien. Dies zeige sich in entscheidendem Mass darin, dass der Beschuldigte zur Gestaltung von Kontakten in der Lage sei und dazu nicht allzu viele Ressourcen mobilisieren müsse. 2.2 Im Auftrag desVBSerstellte Dr. med.V.___, leitender Arzt des Psychiatrischen Zentrums Ausserrhoden, im Juli 2018 ebenfalls ein Gutachten über den Beschuldigten, das auf dessen Antrag hin in diesem Verfahren beigezogen wurde. Dem Gutachter standen die Akten der Armee betreffend die Uniformrückgabe und des Verfahrens betreffend die Funktion des Schützenmeisters zur Verfügung. Ausserdem holte er telefonische Auskünfte bei Militärangehörigen und bei Vertrauenspersonen des Beschuldigten ein. Die persönliche Exploration dauerte insgesamt 8 ¼ Stunden. Dr. med. V.___ diagnostizierte beim Exploranden (dem Beschuldigten) eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit narzistischen Zügen bei einer zumindest durchschnittlichen Intelligenz. Weiter weist er darauf hin, dass eine paranoide Persönlichkeitsstörung von Natur aus geneigt sei, sich immer und immer wieder in Konflikte mit dem sozialen Umfeld zu verwickeln. Das sei immer mit der Gefahr der Eskalation verbunden, wobei ab einer gewissen Überhitzung der Konfliktdynamik durchaus auch Gewalttätigkeit ins Spiel kommen könne. Zudem sei die paranoide Persönlichkeitsstörung immer gefährdet zu dekompensieren und psychiatrische Folgestörungen zu entwickeln. Im Extremfall könne das bis zur paranoiden Schizophrenie hinführen. Häufiger seien aber wahnhafte Störungen, Querulantentum, kurze psychotische Episoden, Angststörungen wie die sog. Agoraphobie, Zwangsstörungen oder depressive Episoden. Eine Weiterentwicklung in Richtung Querulantenwahn oder gar wahnhafter Störungen schliesst der Gutachter beim Exploranden nicht aus. Weiter erwähnt er die Waffenaffinität als festen Bestandteil des Persönlichkeitsinventars des Exploranden, wobei diese im Zusammenhang mit beiden genannten Charakterakzentuierungen des Exploranden (paranoid und narzisstisch) zu sehen sei. Zum einen sehe sich der Explorand aufgrund seiner paranoiden Verarbeitungstendenzen oft beeinträchtigt, gleichsam von Feinden umgeben, wodurch seine innere Wehrhaftigkeit reaktiv gefördert werde. Zum anderen seien Waffen, resp. ein souveräner Umgang damit durchaus auch eine Stütze für ein verunsichertes Selbstvertrauen, welches sich sonst wenig an eigenen Erfolgserlebnissen aufrichten könne. Von tiefenpsychologischer Seite werde in diesem Zusammenhang auch schon der Ausdruck «narzisstische Plombe» geprägt, was bedeute, dass der Explorand seine tief empfundenen Defizite auf diesem Weg zu kompensieren versuche, zumal der Besitz und Gebrauch von Waffen dem entsprechend Disponierten durchaus das Gefühl von Macht und Stärke vermitteln könne. Dabei werde ohne weiteres klar, dass ein freier Zugang zu Waffen für eine Person, welche in ständigem Widerstreit mit gesellschaftlichen Instanzen liege und welche nach eigenem Bekunden niemals zum Nachgeben bereit sei, für eine gewisse Verschärfung der Bedrohungslage sorge. Ebenso klar sei, dass ein erschwerter Zugang zu Waffen angesichts paranoid-querulatorischer Tendenzen ohne weiteres zum Gegenstand weiterer Querelen werden könne, zumal sich der Explorand dadurch zentral in seinen seelischen Bedürfnissen beeinträchtigt oder gar unterdrückt fühle. Beim Exploranden müsse darauf hingewiesen werden, dass seine Impulskontrolle in Konfliktsituationen nicht als gut bezeichnet werden könne. Seine wiederholten Beissattacken zeigten, dass er verhältnismässig rasch völlig enthemmt werde. 2.3 Ebenfalls im Auftrag desVBSbegutachtete Prof. Dr. med.W.___ vom Institut für Rechtspsychologie der Universität Bremenim Juli 2018 den Beschuldigten zur Überprüfung der persönlichen Eignung alsSchützenmeister. Auch dieses Gutachten wurde auf Antrag des Beschuldigten in diesem Verfahren beigezogen. Dem Gutachter standen die Sachverhaltsschilderung des Auftraggebers sowie diverse Korrespondenz des Exploranden an den Gutachter zur Verfügung. Sodann führte er eine ausführliche Exploration (knapp 7 h) und diverse Tests mit dem Beschuldigten durch. Prof. W.___ hielt fest, aufgrund der mehrstündigen Exploration hätten sich beimExplorandenfolgende psychometrischen Befunde ergeben: Er wies weiter darauf hin, dass sich in der Exploration deutlich gezeigt habe, dass sich der Beschuldigte dieser Abweichungen durchaus bewusst sei und diese im Sinne einer narzisstischen Überhöhung auch gezielt einsetze. 2.4.1 Im Auftrag des Obergerichts hat Frau Dr.med.F.___, Leitende Ärztin der Gutachtensstelle der Psychiatrischen Dienste Aargau AG, über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten erstellt. Der Gutachterin standen folgende Akten zur Verfügung: Zusätzlich durch die Gutachterin über das Obergericht Solothurn angeforderte Akten (Eingang am 19.02.2020): Zusätzlich durch den Beschuldigten über das Obergericht Solothurn angeforderte Akten: Selber erhob die Gutachterin folgende Informationen: Psychiatrische Untersuchung des Exploranden in der Klinikfür Forensische Psychiatrie der PDAGam 05. November 2019 (Untersuchungsdauer 150 Minuten), 4. Dezember 2019 (Untersuchungsdauer 105 Minuten), 20. Januar 2020 (Untersuchungsdauer 150 Minuten),17. Februar 2020 (Untersuchungsdauer 95 Minuten) sowie verschiedene anlassbezogene Telefonate. Persönliches Gespräch mit Herrn Y.___, Bekannter des Beschuldigten, am 13. November 2019 in der Klinikfür Forensische Psychiatrie der PDAG(Dauer 90 Minuten, der Explorand erteilte am 5. November 2019 mündlich sein Einverständnis zur Kontaktaufnahme mit dem Genannten). Telefonische Angaben von Herrn Aa.___, Vater des Beschuldigten, am 20. Januar 2020 (Dauer 30 Minuten, der Explorand erteilte am 20. Januar 2020 mündlich sein Einverständnis zur Kontaktaufnahme mit dem Vater). 2.4.2 Die Gutachterin diagnostizierte beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Anteilen (nach DSM-5, ICD-10 F61.0). Sie weist ergänzend darauf hin, dass bei ihm autistisch anmutende Verhaltensauffälligkeiten, vor allem in der sozialen Interaktion und bezüglich ritualisierter Verhaltensmuster bestehe. Solche Auffälligkeiten liessen sich auch bei Persönlichkeitsstörungen feststellen. Die Symptombereiche überlappten sich. Das Gesamtbild der Auffälligkeiten lasse sich durch die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung aber besser erklären. Diese Persönlichkeitsanteile seien über viele Jahre kompensiert gewesen. Im Verlauf der letzten 17 Jahre sei es zu einer deutlichen Verstärkung, verbunden mit einer Strukturüberformung der gesunden Anteile im Erleben und Verhalten gekommen. Die Störung sei als schwer einzuordnen. Die strafbaren Handlungen des Beschuldigten stünden im Zusammenhang mit dieser psychischen Störung. Die Gutachterin beschreibt verschiedene Eskalationsmuster, die den einzelnen strafbaren Handlungen zugeordnet werden könnten. Unterschieden werden könne zwischen langsamen Eskalationen welche einem vom Beschuldigten inszenierten «Machtkampf» entsprächen, in dessen Verlauf er dem Gegenüber zunehmend grenzüberschreitende Handlungen zeige, um seine Ziele zu erreichen. Dabei spielten einerseits die Wahrung des eigenen Identitätserlebens, andererseits auch die querulatorischen Persönlichkeitsanteile eine entscheidende Rolle. Diesem Eskalationsmuster könnten die Tatvorwürfe zum Nachteil der ehemals verfahrensleitenden Staatsanwältin P.___ sowie der Tatvorwurf gegen den Geschädigten R.___, der mehrfache Hausfriedensbruch und der mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zugeordnet werden. Beim Eskalationsmuster 2 komme es zu einem für den Beschuldigten überraschenden Eingriff in sein Autonomiegefühl, welcher zu einer unmittelbaren Bedrohung des eigenen Identitätserlebens führe. Hierbei seien die narzisstischen Persönlichkeitsanteile stark beteiligt. In derartigen Momenten würden beim Beschuldigten die Selbstwirksamkeit und das eigene Identitätserleben zusammenbrechen und es bestünden kaum Kompensationsmöglichkeiten um die damit verbundene, unmittelbar auftretende Wut, Aggression und Verzweiflung zu desaktualisieren und entsprechend destruktive Handlungsimpulse zu kontrollieren. Dem Eskalationsmuster 2 könnten die Delikte zum Nachteil der Geschädigten J.___, K.___, L.___ und M.___ zugeordnet werden. Letztlich gebe es für das Verhalten des Beschuldigten auch noch, zwar durch die Persönlichkeitsstörung mitbedingte, im Grunde aber normalpsychologische Gründe, wie beispielsweise die Delikte zum Nachteil des Geschädigten O.___ im Untersuchungsgefängnis Solothurn, die geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil der Pensionskasse des Kantons Solothurn sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Bei keiner der dem Beschuldigten aktuell vorgeworfenen Straftaten fänden sich Hinweise dafür, dass das Realitätserleben im Sinne eines psychotisch veränderten Erlebens beeinträchtigt oder aufgehoben gewesen wäre. Auch fänden sich keine Hinweise für ein grundsätzlich gestörtes Realitätserleben auf dem Boden der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung. Es lasse sich zwar eine stellenweise subjektive Sicht der Welt feststellen. Diese weiche jedoch vom normalen Referenzsystem nicht wesentlich ab. Hierbei sei zudem die Realitätsverarbeitung an sich nicht gestört, der Beschuldigte messe dieser Realität lediglich eine subjektive Bewertung zu, indem er in den Handlungen seines Gegenübers intuitiv eine existenziell bedrohliche, das Identitätsgefühl unmittelbar bedrohende, Bedeutung wahrnehme. Die Fähigkeit des Beschuldigten, die Realität an sich und seine eigene Stellung in dieser Realität wahrzunehmen, sei in diesen Situationen nicht beeinträchtigt. Es fänden sich keinerlei Hinweise für eine beeinträchtigte oder gar aufgehobene Einsichtsfähigkeit. Vor allem in Situationen, in welchen die Eingriffe in das Autonomieerleben des Beschuldigten plötzlich und für diesen unvorhersehbar geschähen, könne dieser die Handlungen anderer nicht mehr korrekt bewerten. Es entstehe ein Bedrohungsgefühl. Unter diesem Bedrohungsgefühl gelinge esHerrn A.___nicht mehr Kompensationsmöglichkeiten anzuwenden, um die daraus resultierenden Handlungsimpulse ausreichend zu desaktualisieren und zu kontrollieren. Entsprechend lasse sich für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, welche vorab unter Eskalationsmuster 2 abgebildet worden seien, eine mindestens mittelgradige Verminderung der Fähigkeit, seine Handlungsimpulse zu steuern, feststellen. Bei den Tatvorwürfen zum Nachteil der Polizeibeamten L.___ und M.___ dürfte demgegenüber auch der Verlust von Macht und Kontrolle eine wesentliche Rolle gespielt haben. Die Vorlaufzeit sei länger gewesen, es sei ein Dialog über Kompromisse entstanden. Erst nach dieser Vorlaufzeit sei auf Seiten des Beschuldigten das körperlich übergriffige Verhalten entstanden. Es sei somit weniger unmittelbar und es hätten dem Beschuldigten hier eher Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei bei diesen Tatvorwürfen von einer leichten bis höchstens mittelgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Für die Tatvorwürfe, bei denenHerr A.___überwiegend bewusst grenzüberschreitendes Verhalten zum Erreichen seiner Ziele angewendet habe und welche unter Eskalationsmuster 1 abgebildet worden seien, lasse sich demgegenüber keine verringerte Steuerungsfähigkeit annehmen. Ebenso wenig lasse sich eine solche für die einfache, eventuell versuchte einfache Körperverletzung gegenüberHerrn O.___im Untersuchungsgefängnis Solothurn, die geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil derPensionskasse des Kantons Solothurnssowie für die Wiederhandlung gegen das Waffengesetz konstatieren. 2.4.3 Auf die Frage wie sie die Verminderung der Schuldfähigkeit einschätze, führte die Gutachterin aus: Aus forensisch-psychiatrischer Sicht lasse sich für die einfache Körperverletzung und die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil des Geschädigten J.___ sowie die versuchte schwere Körperverletzung, eventuell einfache Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten K.___, beides begangen am 28. Juni 2016 eine mindestens mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit feststellen, womit die Voraussetzungen zur Annahme einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit gegeben seien. Auf die Frage, ob der Beschuldigte die Eskalation hätte vorhersehen und diese im Vorfeld vermeiden können, antwortete die Gutachterin, dass das nicht möglich gewesen sei. 2.4.4 Für die Tatvorwürfe der mehrfachen einfachen Körperverletzung, eventuell der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Polizeibeamten L.___ und M.___, begangen ebenfalls am 28.06.2016 werde eine leichte bis höchstens mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit festgestellt, so dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen zur Annahme einer mindestens leichten Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben seien. Für die einfache Körperverletzung oder versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil vonHerrnO.___, begangen am 12.02.2017 im Untersuchungsgefängnis […], die versuchte Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, üble Nachrede, Drohung und mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil der ehemaligen verfahrensleitenden StaatsanwältinFrau P.___, begangen zwischen dem 23.12.2016 und 09.02.2017, lasse sich keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit feststellen, womit die Voraussetzungen zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit nicht erfüllt seien. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit aus forensisch-psychiatrischer Sicht gegeben bezüglich der Gewaltandrohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil vonHerrn R.___, begangen am 26.11.2016 und 23./24.12.2016, bezüglich des mehrfachen Hausfriedensbruches zum Nachteil der Staatsanwaltschaft, begangen zwischen dem 08.09.2015 und 05.11.2015, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zum Nachteil vonFrau S.___, begangen zwischen dem 29.01.2016 und 07.02.2016, der geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteil derPensionskasse des Kantons Solothurns, begangen am 06.02.2016 sowie für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz, festgestellt am 09.02.2016. In wie weit die psychische Störung des Beschuldigten hier strafmildernd bewertet werden könne, bleibe dem Gericht überlassen. Die Frage, ob beim Beschuldigten eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten bestehe bejahte die Gutachterin. 2.4.5 Die Gutachterin Dr. med. F.___ hat den Beschuldigten mehrfach persönlich exploriert, ihr standen sämtliche Strafakten des vorliegenden Verfahrens zur Verfügung. Aufgrund ihres Ersuchens wurden weitere, für die psychische Einschätzung des Beschuldigten bedeutsame Zivilakten und auf Ersuchen des Beschuldigten weitere während des laufenden Verfahrens produzierten Strafakten beigezogen. Die Gutachterin hat das Gutachten auftragsgemäss für das vorliegende Verfahren erstellt. Das Gutachten wurde sorgfältig, differenziert und nach den Regeln der Kunst abgefasst, so dass ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Diesem kommt voller Beweiswert zu. Es gibt keine Gründe, von den Einschätzungen der Gutachterin abzuweichen.
  6. Konkrete Strafzumessung 3.1 Anwendbares Recht A.___hat sämtliche der hier beurteilten Taten vor dem 1. Januar 2018 begangen. Es ist daher vorab zu klären, welches Recht zur Anwendung kommt. Nach Art. 2 StGB ist grundsätzlich das zur Zeit der Tatbegehung geltende Recht anzuwenden. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung in Kraft stehende Recht das mildere, so kommt dieses zur Anwendung. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, welches Recht für den Täter milder ist. Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, welches die objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem konkreten Täter persönlich als vorteilhafter erscheint. Da die Schwere der Rechtsfolgen und derdamit verbundene Vorwurf entscheiden, kann es bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen auf den Täter ankommen (a. a. O. E. 6.2.2 mit Hinweisen zur Literatur). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (a. a. O. E. 6.2.3 mit Hinweisen). Die geänderten Gesetzesbestimmungen wirken sich vorliegend, soweit eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, nicht einmal theoretisch aus. Es bleibt bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden (alten) Rechts. Soweit eine Geldstrafe in Frage kommt, wird im Folgenden bei den einzelnen Delikten konkret auf die neue Regelung Bezug genommen. 3.2 Strafzumessung für die einzelnen Delikte Der Beschuldigte wird gemäss den Erwägungen unter Ziff. II. hievor wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchter Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen, welche alle mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder mit Geldstrafe bedroht sind. Ausserdem hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung schuldig gemacht, welche mit Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen bedroht ist. Die Tatbestände der mehrfachen sexuellen Belästigung, des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und geringfügiger Sachbeschädigung weswegen der Beschuldigte ebenfalls schuldig gesprochen wurde, sind als Übertretungen mit Busse zu bestrafen (Art. 103 StGB). 3.2.1 Bestimmung des schwersten Delikts Auszugehen ist bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 StGB vom schwersten Delikt. Vorliegend stehen wie gesagt mehrere Delikte (einfache Körperverletzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hausfriedensbruch) mit der gleichen abstrakten Strafdrohung zur Beurteilung, von denen keines von der individuellen Tatschwere her offensichtlich hervorsticht. Nachdem Leib und Leben die höchsten Rechtsgüter sind, sind die Körperverletzungsdelikte grundsätzlich schwerer zu gewichten als die Delikte gegen die Freiheit der Willensbildung, das Hausrecht und den geordneten Gang der behördlichen Tätigkeit. Der Beschuldigte hat mehrere Körperverletzungsdelikte (zum Nachteil der Geschädigten J.___, K.___ und L.___) begangen, die bei den Geschädigten zu Verletzungen von ähnlichem Schweregrad geführt haben. Von der Tatschwere her als erheblich zu gewichten ist, dass der Beschuldigte den Geschädigten J.___ von hinten angegriffen hat, nachdem sich dieser von ihm abgewendet hatte, um etwas zu notieren. Mithin traf der tätliche Angriff den Geschädigten nicht nur vom Ablauf der Begegnung her, sondern auch visuell völlig unvorbereitet, was bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Beschuldigten als schwerwiegender zu werten ist. Die erlittenen Verletzungen des Geschädigten J.___ (Hämatom im Bereich des rechten Auges und der Nase, konjunktivale [die Bindehaut des Auges betreffend] Blutung im rechten Auge ohne Einschränkung der Sehkraft sowie Prellung im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne Weichteilverletzung) sind von der Schwere her im unteren Bereich der unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung fallenden Verletzungen anzusiedeln. Sie gehen aber im Schweregrad klar über eine blosse Störung des Wohlbefindens hinaus, welche die Tätlichkeit qualifiziert. Sie bedurften jedenfalls einer ärztlichen Behandlung und führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehreren Tagen. Die Verletzungen des Geschädigten J.___ sind ungefähr gleich schwer einzustufen wie diejenigen der Geschädigten K.___ (Bisswunde Daumen links, 2 cm lang, 1 cm breit, bis zu 4 mm tief, mit fehlender Haut auf dieser Fläche, Schürfwunden Handrücken links [7 mm x 5 mm] und Handrücken rechts [4 mm x 3 mm], zwei Schürfwunden Höhe Lendenwirbelsäule, 1 cm bzw. 1,5 cm Durchmesser, Prellung am Knie rechts, Schmerzen am Hals [Zerrung] sowie Kratzspuren am linken Ohr) und L.___ (lokale Druckdolenz über dem Knie oberhalb des Gelenkspalts über dem Ansatz der Muskulatur vorne seitlich, ohne Hinweis auf Meniskusläsion, lokale Druckdolenz umschrieben über dem Brustbein links am Ansatz der Rippen am Brustbein, Abdruck eines Menschenbisses, erkennbar durch Schürfwunden am Unterschenkel links seitlich). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Gefährdungspotential v.a. der Augenverletzung erheblich grösser ist als bei den Verletzungen, welche die Geschädigten K.___ und L.___ erlitten haben. Bei der konkreten Strafzumessung ist folglich von der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten J.___ als dem schwersten Delikt auszugehen. 3.3 Einfache Körperverletzung z.N. von J.___ (Vorhalt 1.1) Tatkomponente 3.3.1 Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist mit einem Strafrahmen von mindestens 3 Tagen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre bedroht (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Bei der objektiven Tatschwere der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten J.___ ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den brillentragenden Geschädigten unvermittelt und von hinten angegriffen hat, nachdem sich dieser von ihm abgewendet hatte, um etwas zu notieren. Der Beschuldigte schlug den Geschädigten mit der Faust ein- bis zweimal seitlich ins Gesicht, im Bereich der Schläfe und des Auges, und trat ihn ins Steissbein. Dem tätlichen Angriff ging eine Diskussion zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten, jedoch keine verbale oder tätliche Auseinandersetzung voraus, welche die folgende Eskalation für den Geschädigten hätte vorhersehen lassen können. Nach der Darstellung des Beschuldigten wisse man im Gerichtsbetrieb um seine Impulsivität und hätte die Eskalation mit angepasstem Verhalten vermeiden können und müssen. Das Verhalten des Geschädigten hat jedoch nur dann einen Einfluss auf das Verschulden des Täters, wenn dieses einer Provokation im Sinn der rechtfertigenden Notwehr gleichkäme. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist diese im Rahmen einer allfälligen Notwehr bzw. eines Notwehrexzesses zu berücksichtigen (BGE 142 IV 14, S. 16 E. 5.3). Notwehr ist hingegen nur zulässig gegen einen rechtswidrigen Angriff. Der Versuch der Übergabe einer Gerichtskorrespondenz an den Beschuldigten war dagegen kein rechtswidriger Angriff auf den Beschuldigten. Eine Provokation im Rechtssinn liegt daher offensichtlich nicht vor, zumal der Geschädigten eine behördliche Handlung im Rahmen seiner Kompetenzen vornahm und sich dabei durchwegs korrekt und höflich verhielt. Die mangelnde Impulskontrolle des Beschuldigten in Stresssituationen kann nicht dem Geschädigten als Fehlverhalten angelastet werden, sondern ist im Rahmen der subjektiven Vorwerfbarkeit der inkriminierten Handlungen zu bewerten. Das Verhalten des Geschädigten könnte dann eine Verschuldensminderung zur Folge haben, wenn der Anstoss des Geschädigten (zur Tat) derart ernsthaft gewesen wäre, dass der Täter als nicht voll verantwortlich erscheinen würde (BGE 98 IV 67 E. 1 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass in dieser Situation auch eine verantwortungsbewusste Person Mühe gehabt hätte, der Versuchung zu widerstehen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, 2019, N. 234 ff.). Das trifft hier nicht zu, zumal das Verhalten des Geschädigten durchwegs korrekt war und die Handlung im Rahmen seiner Amtsbefugnisse lag. 3.3.2 Als Tatmittel setzte der Beschuldigte allein die Körperkraft und das Überraschungsmoment ein, was sich im Hinblick auf die Tatschwere neutral auswirkt. Das Vorgehen des Beschuldigten zeigt seine ausgeprägte Rücksichtslosigkeit, beim Verfolgen der eignen Ziele. Er überraschte den Gegner, der mit dem Rücken zu ihm stand, mit dem Angriff völlig. Dieser konnte dem Angriff nichts entgegensetzen, weil er ihn gar nicht kommen sah. Folglich konnte er weder deeskalierend auf den Beschuldigten einwirken und sich gegen den Angriff schützen oder wehren. Nach dem festgestellten Sachverhalt leistete der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt Gegenwehr. Dennoch schlug ihn der Beschuldigte mehrfach mit der Faust und trat mit dem Fuss auf ihn ein. Das Tatvorgehen ist verschuldensmässig erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. Der Angriff erfolgte gegen die Rückseite und gegen den Kopf des Geschädigten. Der Kopf ist gegenüber Schlägen, Stössen und Tritten besonders sensibel (BGE 6B_161/2016 E. 1.4.1) und das Verletzungsrisiko in diesem Bereich besonders hoch, was allgemein bekannt ist. Verschuldensmässig ist merkbar erschwerend zu berücksichtigen, dass das Verletzungspotential gerade im Bereich des Auges im Hinblick auf irreversible Verletzungen erheblich höher ist als dasjenige an Rumpf und Extremitäten. Faustschläge ins Gesicht sind generell geeignet, erhebliche Verletzungen beim Opfer zu verursachen, zumal nebst den Augen auch mit Zähnen, Nase, Ohren und Gehirn Körperteile verletzt werden können, die wesentliche Körperfunktionen erfüllen. Brillenträger wie der Geschädigte J.___ sind im Bereich der Augen aufgrund der Gefahr einer Beschädigung der Brille (Gestell oder Glas) und der dadurch verbundenen zusätzlichen Gefahr einer Verletzung des Auges besonders gefährdet. Das Alles war für den Beschuldigten vorhersehbar und er hat dieses Risiko bei seiner Tat mindestens billigend in Kauf genommen, was bei der Strafzumessung ebenfalls erheblich straferhöhend zu berücksichtigen ist. Nur zufällig ist es vorliegend bei Verletzungen geblieben, die nach wenigen Wochen komplikationslos abheilten. 3.3.3 Die vom Geschädigten J.___ erlittenen Verletzungen bewegen sich im unteren Drittel der unter den Tatbestand der leichten Körperverletzungen zu subsumierenden Verletzungen. Sie gehen jedoch deutlich über eine «vorübergehende Störung des Wohlbefindens» hinaus, welche die einfache Körperverletzung von der Tätlichkeit unterscheidet. Der Geschädigte benötigte als Folge der Schläge eine ärztliche Behandlung und war einige Tage arbeitsunfähig. Die Verletzungen heilten folglich komplikationslos ab. Die objektive Schwere der erlittenen Verletzungen wirkt sich in der Strafzumessung folglich nur leicht aus. 3.3.4 Neutral ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat nicht geplant hat, sondern aus dem Moment heraus gehandelt hat. Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er vom Geschädigten zur Tat «provoziert» worden sei. Im rechtlichen Sinn kann davon keine Rede sein. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen (Ziff. 3.3.1) verwiesen werden. Der Geschädigte hat im Rahmen seiner Funktion als Gerichtsmitarbeiter korrekt gehandelt und mit seinem Vorgehen auf eine objektiv schonendere Rechtsausübung durch persönliche Übergabe als durch die Publikation der Verfügung in vollem Wortlaut im Amtsblatt abgezielt. 3.3.5 Es ist daher unter Berücksichtigung des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs insgesamt von einer für eine einfache Körperverletzung mittelschweren objektiven Tatschwere auszugehen, was konkret einer Strafe im mittleren Drittel des Strafrahmens, entspricht. 3.3.6 Bezüglich der Willensichrichtung handelt es sich um eine vorsätzliche Tatbegehung. Der Beschuldigte hat mit Absicht auf den Geschädigten eingeschlagen und -getreten und damit Verletzungen, wie sie der Geschädigte erlitten hat, mindestens in Kauf genommen. Die Beweggründe für seine Tat waren rein egoistischer Natur, weil er sich durch die Intervention des Geschädigten in seiner Fokussierung auf den Prozess, den er besuchen wollte, gestört sah. Der Beschuldigte explodierte förmlich, als ihm der Mitarbeiter des Gerichts eine Verfügung zustellen wollte. Zwischen der Gewaltanwendung und dem Beweggrund besteht ein massives Missverhältnis, zumal die Zustellung so oder anders durchgesetzt werden konnte, was dem Beschuldigten bekannt war. Das Vorgehen zeigt eine erhebliche Intensität des deliktischen Willens. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er die Tat nicht plante, sondern spontan und unüberlegt auf die unerwartete Intervention des Gerichtsmitarbeiters reagierte, mithin aus einem Affekt heraus handelte. Die subjektiven Aspekte sind insgesamt leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, was zu einer Strafe in der oberen Hälfte des mittleren Drittels des Strafrahmens führt. 3.3.7 Insgesamt ist unter Würdigung des subjektiven Tatverschuldens und der objektiven Tatschwere immer noch von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, das im oberen Bereich des mittleren Verschuldens liegt, weshalb die Einsatzstrafe dort anzusiedeln ist. Gemäss dem Gutachten von Frau Dr. med. F.___ liegt beim Beschuldigten in Situationen, wie der vorliegend zu beurteilenden, eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und damit verbunden eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vor (Gutachten S. 98). Das wirkt sich im konkreten Fall im mittleren Mass strafmildernd aus, was zu einer Reduktion in den unteren Bereich des leichten bis mittleren Verschuldens führt. Aufgrund dessen ist die Einsatzstrafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe zu mildern. Täterkomponente: Vorleben / Persönliche Verhältnisse 3.3.8 Der 1963 geborene Beschuldigte gab gegenüber den Gutachtern Dr. V.___ (Gutachten S. 4 ff.) und Dr. F.___ (Gutachten S. 46 ff.) ausführlich Auskunft über seine Biographie. Demnach ist er als ältester von drei Brüdern in […] aufgewachsen. Der Vater […] habe ein eigenes Geschäft […] geführt, das heute von seinem Bruder geleitet werde. Die Mutter […] sei hauptsächlich Hausfrau gewesen. Im Geschäft des Vaters habe sie als kaufmännische Angestellte bei den Abrechnungen mitgeholfen. Die Familie habe in einem Einfamilienhaus gewohnt. Die Mutter sei […] verstorben. Der Vater bewohne nach wie vor sein Haus und haltedieses samt Umgebung energisch in Ordnung. A.___hat ein Jahr den Kindergarten und folglich die Primarschule in der Gemeinde besucht, die Bezirksschule nur halb, dann sei er in ein cooles «Institut» nach […] gekommen. Er habe keine Klasse wiederholen müssen. Nach der Schule habe er vorerst eine Lehre […] begonnen. Da er diese Tätigkeit nicht als befriedigend empfunden habe, sei die Ausbildung nach wenigen Wochen abgebrochen worden. Im Anschluss folgten der Besuch [einer Privatschule] in Bern, der Abschluss mitHandelsdiplomund 1983 die Erlangung des Fähigkeitsausweises alskaufmännischer Angestellter. Aus den Akten geht weiter hervor, dass A.___ etliche Weiterbildungen absolviert hat […]. Anlässlich des ersten Teils der Hauptverhandlung im August 2019 gab erausserdem bekannt, dass er einen Lehrlingsausbildnerkurs erfolgreich absolviert habe. A.___hatte im Verlauf seines Berufslebens von 1985 bis 2002 verschiedene berufliche Episoden […]. Seine Anstellungen dauerten jeweils nur ein bis zwei Jahre (vgl. Lebenslauf in den IV-Akten, Dokument 3). Seine Dienstpflicht im Militär beendete er als Korporal. Gegenüber der Gutachterin gab er an, er habe es nur bis zum Korporal geschafft, weil ihm sein Kompaniechef das Verhalten anlässlich einer Übung übelgenommen habe. Zum Ende seiner beruflichen Karriere befragt, gab er an, zuletzt sei er an seinem Arbeitsplatz «gedemütigt und missbraucht» worden und habe 2002 die Arbeit […] verloren, was zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber geführt habe. Nach einem Arztbericht von Dr. med. […],ehem. Chefarzt der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn, sei der Beschuldigte nach dem Verlust dieser Arbeitsstelle völlig dekompensiert (vgl. Gutachten F.___ S. 42). Danach gelang dem Beschuldigten der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nicht mehr. Seit 1. August 2005 bezieht A.___ eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 100 % (IV-Verfügung vom 16.5.2007). Am 4. Februar 2011 wurde er gestützt auf Art. 369 Abs. 1 ZGB unter Vormundschaft gestellt (vgl. Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern). 1995 heiratete der Beschuldigte […].Aus dieser mittlerweile geschiedenen Ehe stammen die beiden KinderB.___[…] undC.___[…]. Zu seiner Tochter habe der Beschuldigte seit über zehn Jahren praktisch keinen Kontakt. Seinen Sohn sehe er dagegen regelmässig. Dieser hat den Beschuldigten auch im August 2019 und im Juni 2020 an die Gerichtsverhandlung begleitet.Als wichtige Freizeitbeschäftigungen benannte der Beschuldigte das Fischen und Jagen sowie die Beschäftigung mit Hunden und deren Ausbildung für die Jagd. Ersteres Hobby betreibt er seit der Schulzeit. Allgemein habe er sich schon immer gerne in der Natur aufgehalten. Als Jugendlicher habe er seine Leidenschaft für die Jagd und für Schusswaffen entdeckt. Noch heute nimmt er an Schiessanlässen wie z.B. dem Feldschiessen teil und übernimmt gelegentlich auch Helferdienste an Schiessanlässen. Gerichtsnotorisch sind zudem der regelmässige Besuch von Gerichtsverhandlungen und Regierungsratssitzungen. Ausserdem engagiert er sich als Teil einer Marschgruppe an Militärmärschen im In- und Ausland. Gemäss schriftlicher Auskunft seiner Gruppenleiterin erbringt er da gute Leistungen. Auf die Zukunft angesprochen erklärte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz, dass er eine [eine Ausbildung] in Österreich absolvieren oder mit Hunden arbeiten möchte. Zudem sei er aktuell daran, eineLehrlingsausbildnerausbildungzu machen (vgl. AS 2730 f., 2925 und Einvernahmeprotokoll vom
  7. Februar 2018 S. 2 ff.). Diesen hat er mittlerweile abgeschlossen. Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht im August 2019 deponierte der Beschuldigte bezüglich seinen Zukunftsplänen, dass ihn eine [Ausbildung] in Österreich interessieren würde. Dazu benötige er aber Hilfe. Im Juni 2020 stellte er ein Konzept zur Ausbildung von Hunden für die Jagd vor, das er weiterverfolgen möchte. Während des laufenden Verfahrens (5. Juli 2019) hat der Beschuldigt einen Strafbefehl des Ministère public du Jura Bernois-Seeland, Agence Moutier, erwirkt. Dadurch wurde er wegen Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Versuch) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00 verurteilt. 3.3.10 Der Beschuldigte hat die ihm vorgehaltenen Delikte zum Nachteil des Geschädigten J.___ in Bezug auf den äusseren Handlungsablauf weitgehend zugestanden. Reue zeigte er andeutungsweise bezüglich der Verletzungen des Geschädigten J.___, weist aber diesem gleichzeitig die alleinige Verantwortung für die Eskalation der Situation zu, was die andeutungsweise geäusserte Reue stark relativiert. Das Verhalten des Beschuldigten während des Strafverfahrens ist weiterhin von einem tiefsitzenden Misstrauen gegenüber sämtlichen Behörden geprägt, was auch aus der Tonalität seiner zahlreichen Eingaben hervorgeht. Zudem zeigten sich gelegentlich Versuche, die Verfahrensleitung zu manipulieren und seinen Willen durchzusetzen. Scheiterten diese wurde der Beschuldigte an die geltenden Regeln erinnert, warf er der handelnden Person sofort Machtmissbrauch vor. Im Gegensatz dazu war sein Verhalten in den Einvernahmen und vor Gericht stets korrekt. 3.3.11 Das Vorleben des Beschuldigten ist aufgrund von mehreren einschlägigen Vorstrafen verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Hier gilt es zu beachten, dass erinnerhalb eines Jahres seit der letzten Verurteilung wieder einschlägig straffällig wurde, was sich in leichtem bis mittleren Mass straferhöhend auswirkt.Das Verhalten des Beschuldigten gegenüber seinen Beherbergern im Rahmen der Ersatzmassnahme, dem Ehepaar I.___, wo er sich mit Ausnahme eines mehrwöchigen Unterbruchs seit März 2017 aufhält, ist nach Aussagen beider Zeugen I.___ seit längerer Zeit einwandfrei. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass ein erster Versuch mit grösseren Einschränkungen nach kurzer Zeit hatte abgebrochen werden müssen, weil sich der Beschuldigte nicht an die Auflagen gehalten hatte. Der Beschuldigte fügt sich nun in die Wohngemeinschaft ein, erfüllt seine Pflichten, hilft […] I.___ gelegentlich bei der Arbeit auf dem Hof und bei der Betreuung der dort platzierten Jugendlichen, wo er sich nach dessen Angaben durch ein gutes Einfühlungsvermögen auszeichnet. Besonders engagiert sich der Beschuldigte in der Betreuung und Ausbildung der Jagdhunde von I.___, was von diesem sehr geschätzt wird. Da Wohlverhalten vorausgesetzt werden kann, bleibt das im Hinblick auf die Strafzumessung ohne Einfluss. Der Beschuldigte hat inzwischen eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB zur begleitenden Unterstützung in Fragen der Wohnung, Tagestruktur, Gesundheit, Arbeit und Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten. Indessen fehlt seit der Mandatsaufgebe von Rechtsanwalt […]  im Frühling 2016 ein Mandatsträger. Dem Beschuldigten stehen bei Bedarf bei der zuständigen KESB zwei Ansprechpersonen zur Verfügung. Hingegen steht die KESB nicht regelmässig in Kontakt mit dem Beschuldigten. Auf dessen Wunsch wurde auf die Aufhebung der Massnahme verzichtet. Das bleibt ohne Einfluss auf die Strafzumessung. Das Vorleben des Beschuldigten und insbesondere die einschlägigen Vorstrafen sind bei Strafzumessung in leichtem Mass straferhöhend zu bewerten.Das Verhalten des Beschuldigten während des Strafverfahrens ist ebenfalls leicht straferhöhend zu werten, zumal er in der Strafuntersuchung auch den Geschädigten L.___ tätlich angegriffen und verletzt und die zu Beginn des Verfahrens zuständige Staatsanwältin bedroht, beschimpft und sexuell belästigt hat. Zudem wurde der Beschuldigte ebenfalls während laufendem Strafverfahren mit Strafbefehl des Ministère public du Jura Bernois-Seeland in Moutier wegen Drohung und versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte einschlägig verurteilt.Die Einsatzstrafe ist aufgrund des Vorlebens leicht, um 1 Monat, zu erhöhen. 3.3.12 Aufgrund der Strafmilderung infolge der verminderten Schuldfähigkeit könnte nach dem zur Zeit der Tat gültigen Recht noch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Die einschlägigen Vorstrafen führen hingegen dazu, dass eine solche aufgrund der mangelnden Bewährung aufgrund früherer Verurteilungen als dem Verschulden nicht mehr angemessen scheint. Es ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die einsatzstrafe ist folglich auf 10 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. Bezüglich der Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigte keine erhöhte Belastung festzustellen. Er ist in keine regelmässige Struktur eingebunden, ist nicht erwerbstätig. Es ist niemand von ihm und seiner Leistung abhängig. 3.4 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil des Geschädigten J.___ (Vorhalt 1.2) 3.4.1 Der Beschuldigte hat mit dem tätlichen Angriff auf den Geschädigten J.___ auch den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt. Für dieses Delikt besteht ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 285 Abs. 1 StGB). Zu berücksichtigen ist bei der konkreten Strafzumessung, dass dieser Tatbestand in Idealkonkurrenz mit dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten J.___ erfüllt wurde, womit ein Teil des Unrechtsgehalts, nämlich die Verletzung des Geschädigten, bereits mit dem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung abgegolten ist. Das ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 3.4.2 Bezüglich des rechtserheblichen Sachverhalts kann auf das oben unter dem Vorhalt 1.1 Ausgeführte verwiesen werden. Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe. In diesem Umfang ist der Unrechtsgehalt der Tathandlung nicht durch die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung abgegolten. 3.4.3 Bei der Strafzumessung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist zu berücksichtigen, dass die Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung gegen Beamte grundsätzlich schwerer wiegt als diejenige der Drohung. Vorliegend ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass die Intensität der Gewaltanwendung nicht mehr im leichten Bereich geblieben ist und zu einer Verletzung des Geschädigte geführt hat, die medizinisch versorgt werden musste. Es ist daher in concreto von einem mittleren Verschulden auszugehen. Verschuldensmindernd ist dagegen zu berücksichtigen, dass dieses Delikt auf demselben Tatentschluss wie die einfache Körperverletzung beruhte (Idealkonkurrenz). Der Tat ging auch keinerlei Planung voraus, was das Verschulden in den unteren Bereich des mittleren Verschuldens mindert. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Frau Dr. F.___ ist auch bei diesem Delikt eine mittlere Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Die in mittlerem Mass verminderte Schuldfähigkeit ist mit einer Strafreduktion auf ein leichtes Tatverschulden zu berücksichtigen. Bezüglich der Täterkomponente gilt das oben unter Ziff. 3.3.8 ff. gesagte. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen, des mangelnden Besserungserfolgs und der einschlägigen Delinquenz während des laufenden Verfahrens kommt die Ausfällung einer Geldstrafe vorliegend nicht mehr in Frage, obwohl eine solche aufgrund des Strafmasses noch möglich wäre. Es ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. Sodann ist unter Einbezug des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 3 Monate vorzunehmen. 3.5 Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten K.___ (Vorhalt 2) 3.5.1 Der Beschuldigte hat unmittelbar nach der Attacke auf den Geschädigten J.___, auf dem Weg zum Ausgang, den zufällig daherkommenden Geschädigten K.___ angegriffen und im Verlauf eines Handgemenges verletzt. Der Beschuldigte ging ohne aktuellen Anlass auf den Geschädigten K.___ los. Dieses Vorgehen ist als besonders rücksichtslos zu qualifizieren. Die «Vorgeschichte» des Beschuldigten mit dem Geschädigten K.___, der Jahre zuvor als Gerichtspräsident mit dem Beschuldigten befasst war, erklärt oder rechtfertigt eine solche Reaktion auch bei einem impulsiv handelnden Menschen wie dem Beschuldigten in keiner Weise. Folglich kann auch von keiner subjektiv erlebten aktuellen Provokation des Beschuldigten durch den Geschädigten die Rede sein. Dass vor der Tat gar keine Interaktion zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten K.___ stattgefunden hat, wiegt verschuldensmässig schwer. 3.5.2 Die Verletzungen des Geschädigten K.___ (Bisswunde Daumen links, 2 cm lang, 1 cm breit, bis zu 4 mm tief mit fehlender Haut auf dieser Fläche, Schürfwunden Handrücken links [7 mm x 5 mm] und Handrücken rechts [4 mm x 3 mm], zwei Schürfwunden Höhe Lendenwirbelsäule, 1 cm bzw. 1,5 cm Durchmesser, Prellung am Knie rechts, Schmerzen am Hals [Zerrung] sowie Kratzspuren am linken Ohr) blieben innerhalb der leichten Körperverletzungen im leichteren Bereich, wobei v.a. der Biss in den Daumen von der potentiellen Schwere der Verletzung her nicht unterschätzt werden darf. Solche Verletzungen bedürfen wegen des Infektionsrisikos immer einer ärztlichen Intervention. Sodann ist der Daumen als Finger für die Funktion der Hand besonders wichtig. Als Tatmittel setzte der Beschuldigte seine Körperkraft, die Zähne und das Überraschungsmoment ein. Es ist aufgrund des Gesagten objektiv insgesamt von mittlerer Tatschwere auszugehen. 3.5.3 Der Beschuldigte macht geltend, bei dieser Auseinandersetzung ebenfalls verletzt worden zu sein. Daraus kann er nichts für sich ableiten, da das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt und von einer besonders schweren Betroffenheit, wie sie das Gesetz vorsieht, keine Rede sein kann. Sodann hat er die tätliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten gesucht und sich folglich bewusst dem Risiko einer körperlichen Auseinandersetzung mit ihm ausgesetzt. Eine solche birgt immer das Risiko einer Verletzung sämtlicher Beteiligter. Die vom Beschuldigten erlittenen Verletzungen waren im Übrigen nicht schwerer als sie als Folge der zulässigen Abwehr des Geschädigten zu erwarten waren. Das bleibt ohne Einfluss auf die Strafzumessung. 3.5.4 Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen, zumal der Beschuldigte gezielt auf den Geschädigten K.___ zuging als dieser aus der Türe trat, aktiv die Auseinandersetzung suchte und diesem in den Sicherheitsbereich folgte, als der sich zurückziehen wollte. Die subjektive Tatschwere führt zu einer leichten Straferhöhung. Die Tatschwere bleibt insgesamt aber noch im mittleren Bereich. Auch bei diesem Delikt ist aufgrund des Gutachtens von Frau Dr. F.___ eine mittlere Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen, was aufgrund der Strafmilderung zu einem leichten Verschulden führt. 3.5.5 Zur Täterkomponente kann auf das oben unter Ziff. 3.3.8 ff. gesagte verwiesen werden. Positiv zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte den Sachschaden des Geschädigten K.___ anlässlich der Konfrontationseinvernahme ersetzt hat. Auf die Strafzumessung wirkt sich das nur leicht aus. Bei der Strafzumessung ist die Täterkomponente insofern zu berücksichtigen, als die Strafe aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der mangelnden Bewährung leicht zu erhöhen ist und die Verhängung einer Geldstrafe als Sanktion insgesamt als nicht mehr verschuldensadäquat scheint. 3.5.6 Es ist folglich vorliegend insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Aufgrund des oben Gesagten ist jedoch keine Geld-, sondern eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Unter Berücksichtigung der Asperation scheint deshalb eine Strafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.6 Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten L.___ (Vorhalt 3.1) 3.6.1 Im Rahmen der Tatkomponente fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte zum tätlichen Angriff auf den Geschädigten L.___ansetzte, nachdem sich dieser von ihm abgewandt hatte, um den Raum zu verlassen. Der Beschuldigte startete den Angriff mit dem Stuhl als er schräg hinter dem Geschädigten stand. Als Tatmittel setzte er nebst der Körperkraft einen Stuhl ein, mit dem er gegen den Geschädigten auszog. Zur Einwirkung des Stuhles auf den Geschädigten kam es wegen der Intervention der Polizeibeamten M.___ und N.___ nicht. Verletzt wurde der Geschädigte im Verlauf des anschliessenden Handgemenges mit dem Beschuldigten und den involvierten Kollegen M.___ und N.___ als er sich heftig gegen die Intervention von M.___ und N.___ zur Wehr setzte. Die Verletzungen des Geschädigten (lokale Druckdolenz über dem Knie oberhalb des Gelenkspalts über dem Ansatz der Muskulatur vorne seitlich, ohne Hinweis auf Muskelläsion, lokale Druckdolenz über dem Brustbein links am Ansatz der Rippen am Brustbein, Abdruck eines Menschenbisses, erkennbar durch Schürfwunden am Unterschenkel) blieben insgesamt im Bereich von leichten Blessuren. Dabei handelt es sich objektiv gesehen um eher leichte Verletzungen im Rahmen des Tatbestandes, obgleich sowohl der Biss als auch die Knieverletzung leicht hätten gravierender ausfallen können. Dem tätlichen Angriff ging eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten über die Vornahme der von der Staatsanwältin angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung voraus. Diese steht in keinem Verhältnis zur folgenden Eskalation, resp. der Reaktion des Beschuldigten und der angedrohten und angewendeten Gewalt. Es ist daher von einem nichtigen Anlass auszugehen. Nicht strafmindernd zu berücksichtigen, sind die vom Beschuldigten im Verlauf des Handgemenges erlittenen Verletzungen, zumal er einerseits die tätliche Auseinandersetzung initiiert hat und andererseits die Verletzungen nicht grösser sind als bei einer angemessenen Abwehr seines Angriffs durch den Geschädigten und seine Kollegen zu erwarten ist. 3.6.2 Der Tat ging keine Planung voraus, was das Verschulden leicht mindert. Der Beschuldigte handelte aus der momentanen Situation heraus. Tatmittel war, nebst der Körperkraft, ein Stuhl, den der Beschuldigte an Ort und Stelle behändigte, was nur leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt, da dieser infolge der rechtzeitigen Intervention der Kollegen des Geschädigten nicht gegen diesen zum Einsatz kam. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte aufgrund der drohenden Haft und des Strafverfahrens in einer belastenden persönlichen Situation befand. Von einer «Provokation» im Sinn einer ernstlichen Versuchung (Art. 48 lit. b StGB), durch die Staatsanwältin und/oder die ausführenden Polizeibeamten kann keine Rede sein. Der Geschädigte L.___ hat sich gegenüber dem Beschuldigten korrekt verhalten. Er wollte zusammen mit seinem Kollegen M.___ eine Anordnung der zuständigen Staatsanwältin ausführen, was er dem Beschuldigten vorgängig eröffnet hatte. Dafür, dass der Geschädigte eine «frächi Schnorre» gehabt haben soll, wie es der Beschuldigte behauptet, gab es keinen Anlass. Die Mitbeteiligten M.___ und N.___ bestätigten, dassFw L.___bis zur Eskalation gegenüber dem Beschuldigten stets korrekt aufgetreten sei. Dass er sich geweigert hatte, dem Beschuldigten sofort etwas «Schriftliches» auszuhändigen ändert nichts an dieser Einschätzung. Soweit der Beschuldigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Anordnung hatte, war er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auf den Rechtsmittelweg verwiesen. Das Verhalten des Geschädigten bleibt demnach ohne Einfluss auf die Strafzumessung. Der Beschuldigte moniert weiter, dass man die Situation dadurch hätte entschärfen können, indem man mit der Vornahme der erkennungsdienstlichen Erfassung bis zum Erscheinen des Verteidigers zugewartet hätte. Diese Argumentation erstaunt, zumal sich der Beschuldigte bis zu dessen Ablösung standhaft geweigert hatte, mit seinem damaligen Verteidiger zusammenzuarbeiten, wie aus der zahlreichen Korrespondenz zwischen ihm und der damals zuständigen Staatsanwältin entnommen werden kann (statt vieler vgl. Eingabe vom 5.6.2020 S. 5). Dasselbe geht aus der Korrespondenz des damaligen Verteidigers mit der Staatsanwältin hervor. An anderer Stelle behauptet der Beschuldigte, dass er bis zur Einsetzung des jetzigen Verteidigers «unverteidigt» gewesen sei. Daher darf mit Fug bezweifelt werden, dass der damalige Verteidiger in diesem Zusammenhang irgendetwas hätte bewirken können. Wiederholt hat der Beschuldigte betont, dass er nicht bereit sei, mit diesem Verteidiger zusammenzuarbeiten. Ohnehin ist festzustellen, dass für eine erkennungsdienstliche Erfassung kein Verteidiger beigezogen werden muss. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist vorliegend gerade noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Gutachterin Dr. F.___ erachtet die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten für dieses Delikt in einem leichten bis höchstens mittlerem Ausmass (Gutachten S. 98), was innerhalb des leichten Verschuldens strafmildernd zu berücksichtigen ist, so dass die Strafe im leichten bis mittleren Bereich des leichten Verschuldens anzusetzen ist. 3.6.3 Bezüglich der Täterkomponente ist auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 3.3.8 ff. zu verweisen. Diese wirkt sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der einschlägigen Delinquenz während laufendem Verfahren leicht straferhöhend aus. Es bleibt jedoch insgesamt gerade noch im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. 3.6.4 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände scheint eine Asperation um 4 Monate als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt aufgrund der einschlägigen Vorstrafen nicht mehr in Frage. 3.7 Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte z.N. von L.___ (Vorhalt 3.3; in Bezug auf den Geschädigten M.___ freigesprochen) 3.7.1 Der oben geschilderte Sachverhalt (Vorhalt 3.1) erfüllte auch den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Vorliegend kam es zur Gewaltanwendung gegen den Polizeibeamten L.___ im Rahmen des Handgemenges das auf den versuchten Angriff des Beschuldigten mit dem Stuhl auf den Geschädigten folgte. Bei der Strafzumessung ist folglich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Geschädigten L.___ sowohl die Tatbestandsvariante der Drohung (ausziehen gegen ihn mit dem erhobenen Stuhl) als auch der Gewaltanwendung (vgl. unter Ziff. 3.6.1 geschilderte Verletzungen) erfüllte. Hingegen sind die Verletzungsfolgen der Gewaltanwendung mit dem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gegenüber dem Geschädigten L.___ infolge der Idealkonkurrenz abgegolten. Das Vorgehen des Beschuldigten war einerseits rücksichtslos, indem der Angriff auf den Geschädigten L.___ von hinten erfolgte und der Beschuldigte dazu einen Stuhl und seine Körperkraft, u.a. seine Zähne, als Waffe einsetzte. Auf der anderen Seite war die Aktion absehbar sinn- und erfolglos, zumal der Beschuldigte in einem kleinen Raum im Untersuchungsgefängnis drei Polizeibeamten gegenüberstand. Insgesamt erscheint das Vorgehen im Bereich der mittleren Tatschwere. Wegen der leichten bis höchstens mittleren Verminderung der Schuldfähigkeit ist die Strafe in den oberen Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens zu mildern. 3.7.2 In subjektiver Hinsicht ist von Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte hat bewusst den Stuhl gegen den Geschädigten L.___ erhoben. Die Beweggründe für die Tat waren rein egoistischer Natur und zielten auf die Durchsetzung seines Willens ab, weil der Beamte auf seinem Vorgehen beharrte und sich auf keine Diskussion mit dem Beschuldigten einlassen wollte. Im Verhalten des Beschuldigten kommt daher auch ein gewisser Trotz zum Ausdruck. Wenn er schon seinen Willen nicht durchsetzen kann, scheint er wenigstens nicht kampflos aufgeben zu wollen. Zwischen dem angekündigten Eingriff in die Selbstbestimmung des Beschuldigten und dessen Reaktion besteht ein erhebliches Missverhältnis. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte die angekündigte Massnahme nach eigener Aussage als unnötig und übertrieben beurteilte. Die Intensität des deliktischen Willens und die Beweggründe wirken sich insgesamt in leichtem Mass verschuldenserhöhend aus. Das Verschulden bleibt aber insgesamt im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens. 3.7.3 Aufgrund der Asperation scheint insgesamt eine Straferhöhung um 3 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der einschlägigen Delinquenz während laufendem Verfahren nicht in Frage. 3.8 Versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil von O.___ (Vorhalt 4) 3.8.1 Der Beschuldigte hat den Geschädigten O.___ mit einem Faustschlag ins Gesicht leicht am Mund verletzt, was zu einer blutenden Wunde führte. Es ist aufgrund des Taterfolgs von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Verschuldenserhöhend fällt vor allem der nichtige Anlass ins Gewicht. Kindergeschrei kann sich unzweifelhaft störend auf die Gespräche der übrigen Anwesenden auswirken und nervtötend sein. Indessen ist ein Kleinkind nun einmal keine Maschine, die bei Bedarf einfach ausgeschaltet werden kann. Es geht aus den Akten hervor, dass die Eltern, u.a. der Geschädigte O.___, versuchten, ihren Sohn zu beruhigen, was auch der Beschuldigte auch bemerkte. Dass sie dabei nicht reüssiert und allenfalls auch nicht alles richtig gemacht haben, bleibt ohne Einfluss auf das Verschulden des Beschuldigten, ebenso wie die Tatsache, dass der Geschädigte O.___ auf die Intervention des Beschuldigten verbal heftig reagierte. Als Auslöser für die Faustschläge des Beschuldigten gegen den Geschädigten ist einzig sein Ärger über die Lärmbelästigung ersichtlich. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Geschädigten vor den Augen seiner Frau und seines Kindes angegriffen und verletzt hat. Es verbleibt ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen Anlass und Reaktion, das sich verschuldenserhöhend auswirkt. Beim Geschädigten O.___ ist es aufgrund der Akten zu keinen Verletzungen im Sinn von Art. 123 Abs. 1 StGB gekommen. Mangels Taterfolg im Sinn einer Verletzung welche die Qualifikation einer einfachen Körperverletzung erfüllt, ist es hier beim Versuch geblieben. Die auszufällende Strafe ist folglich in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mildern. Dabei ist verschuldensmässig zu berücksichtigen, dass der mangelnde Erfolg nur dem Zufall zu verdanken ist. Ein Faustschlag ins Gesicht einer Person birgt ein erhebliches Verletzungsrisiko und ist ohne weiteres geeignet eine leichte Körperverletzung im Rechtssinn zu verursachen. Leicht hätte z.B. ein Bruch eines Gesichtsknochens resultieren können. Der Versuch fällt daher nur leicht verschuldensmildernd ins Gewicht. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit liegt bei diesem Delikt gemäss den Ausführungen von Gutachterin Frau Dr. med. F.___ (S. 98) nicht vor. 3.8.2 Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen, wobei der Beschuldigte die Gefahr einer einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB in Kauf genommen hat. 3.8.3 Die Art der Tatbegehung und der nichtige Anlass sprechen für ein leichtes bis mittleres Verschulden, das aufgrund des Versuchs auf ein solches im mittleren bis oberen Bereich des leichten Verschuldens zu mildern ist. Die Täterkomponente (vgl. oben Ziff. 3.3.8 ff.) wirkt sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während laufendem Verfahren leicht verschuldenserhöhend aus. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der mangelnden Bewährung ist keine Geldstrafe mehr auszufällen, obwohl das aufgrund der Strafdauer noch möglich wäre. Unter Berücksichtigung der Aspiration ist von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.9 Mehrfache Drohung gegenüber der Geschädigten P.___ (Vorhalt 5.4) 3.9.1 Der Beschuldigte zielte mit seinen Schreiben vom 2. und 9. Februar 2017 an die frühere Staatsanwältin P.___ bewusst auf deren Sicherheit im privaten Leben ab, indem er ankündigte, dass man sich im «Grossraum Solothurn» oder im «Mittelland» wieder einmal über den Weg laufen könnte. Der Beschuldigte beschränkte sich nicht darauf, die Geschädigte in ihrer beruflichen Funktion anzugreifen, sondern zielte bewusst auf ihr Privatleben ab, einem Bereich in dem die Geschädigte und der Beschuldigte nichts miteinander zu tun haben. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Geschädigte davor schon sexuell belästigt hatte (vgl. Vorhalt 5.5). Die Androhung der in Aussicht gestellten Übel blieb insgesamt vage, indem der Beschuldigte ankündigte, dass er «noch lange nicht fertig» sei mit ihr, dass sie sein «Feind» sei und er sich an ihrer Stelle fürchten würde. Die Äusserungen des Beschuldigten blieben dagegen insgesamt schwammig und beschränkten sich auf Andeutungen von möglichen Nachteilen. Es ist aufgrund dessen von einer objektiv insgesamt gerade noch leichten Tatschwere auszugehen, obgleich die Kombination mit den sexuellen Belästigungen und den Beschimpfungen (Vorhalte 5.2, 5.5 und 5.7) die Wirkung auf die Geschädigte verstärkt haben dürfte. Der Verlust an Sicherheitsgefühl ist nicht zu bagatellisieren. Darauf zielte der Beschuldigte bewusst ab. Dass er Drohungen v.a. gegenüber Staatsangestellten nach eigenen Angaben als «rhetorisches Mittel» sieht und bereit ist, dieses systematisch einzusetzen, wenn er seinen Willen durchsetzen will, wirkt sich verschuldenserhöhend aus. 3.9.2 Subjektiv ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte wollte die Geschädigte verunsichern. Zwar war der Handlungsspielraum des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Taten aufgrund der Haft beschränkt, indessen deuteten die Formulierungen darauf hin, dass er diesen Zustand über eine längere Zeit aufrechtzuerhalten gedachte. Zudem deuteten die Formulierung der Teams darauf hin, dass er Dritte einzusetzen gedachte, um seine Drohungen umzusetzen. Die Tatsache der Inhaftierung bleibt deshalb ohne Einfluss auf die Strafzumessung. Es ist unklar, was der Beschuldigte mit dem Hinweis, dass er in keinem Fall versucht habe, das was er angedroht habe, in die Tat umzusetzen, erreichen will. Das mindert den Einfluss der Drohungen auf das Sicherheitsempfinden der Geschädigten in keiner Weise. Insgesamt ist im möglichen Spektrum von Drohungen immer noch von leichtem Tatverschulden auszugehen, wobei das zweite Scheiben vom 9. Februar 2017 aufgrund der Erweiterung der Bedrohung durch seine «Teams» und der Ausdehnung des Bedrohungsraum (gesamtes Mittelland) etwas schwerer wiegt als das erste. 3.9.3 Die Täterkomponente (vgl. Ziff. 3.3.8 ff.) wirkt sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen leicht straferhöhend (vgl. unten) aus, ändert aber nichts am insgesamt leichten Verschulden bei beiden Taten. Eine Geldstrafe ist vorliegend angesichts der einschlägigen Vorstrafen trotz der Strafe im Bereich, in dem auch eine Geldstrafe möglich wäre, nicht auszufällen. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit liegt hier nicht vor (Gutachten Frau Dr. med. F.___, S. 98). 3.9.4 Die mehrfachen Drohungen zum Nachteil von P.___ führen aufgrund des Ausgeführten zu einer Asperation der Strafe um insgesamt 2 Monate Freiheitsstrafe (Vorhalt 5.4.1 1 Monat, Vorhalt 5.4.2 1 Monate). 3.10 Mehrfacher Hausfriedensbruch zum Nachteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Vorhalt 8) 3.10.1Bei den Delikten die mit Geldstrafe zu bestrafen sind, wirken sich diejenigen des mehrfachen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Staatsanwaltschaft Solothurn aufgrund der abstrakten Strafandrohung am schwersten aus. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe, resp. 4 ½ Jahren aufgrund der mehrfachen Tatbegehung. Aufgrund der in concreto geringen Tatschwere ist eine Geldstrafe auszufällen. 3.10.2 Bei der Geldstrafe wurden die Bestimmungen zu deren Bemessung und Vollzug 2018 angepasst (Art. 34 und 35 StGB). Das Gesetz bestimmt in der heute gültigen Fassung, dass in der Regel ein Tagessatz von mindestens 30 Franken gilt, der nur in Ausnahmefällen bis auf 10 Franken reduziert werden darf. Zudem wurde das Höchstmass der Tagessätze von 360 auf total 180 reduziert. Letzteres wirkt sich dahingehend aus, dass sich das neue Recht für den Beschuldigten im konkreten Fall als das Mildere herausstellt. Der Beschuldigte diese Taten begangen hat bevor er vomMinistère public du Jura Bernois-Seeland, Agence Moutier, im Sommer 2019 wegen Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Versuch) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00 verurteilt wurde (retrospektive Konkurrenz). Aufgrund derselben Strafart ist vorliegend eine Zusatzstrafe auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Da das Gericht auch im Fall der retrospektiven Konkurrenz an das Höchstmass der angedrohten Strafe gebunden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB) verbleiben vorliegend folglich nochinsgesamt 60 Tagessätze um alle mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte zu bestrafen, da die Rechtskraft des bestehenden Urteils nicht angetastet werden darf. 3.10.3 Im Vorhalt unter Ziff. 8 sind die einzelnen Handlungen nur nach dem Datum unterschieden. Der konkrete Sachverhalt ist für alle gemeinsam umschrieben. Es ist daher davon auszugehen, dass alle Einzeltaten gleich schwer wiegen. Der Beschuldigte suchte in Kenntnis des Erlassenen Hausverbots bei insgesamt 8 Gelegenheiten den Eingangsbereich der Staatsanwaltschaft auf und verweilte maximal ca. 20 Minuten darin. Mit seinem Verhalten demonstrierte der Beschuldigte mehrfach, dass er nicht bereit ist, die Anordnung des Hausherrn zu befolgen. Es handelt sich dennoch insgesamt um eine leichte objektive Tatschwere, zumal der Beschuldigte mit seinem Verhalten einzig Präsenz markierte. Von einer Schikane gegen den Beschuldigten, wie dieser behauptet, kann bei der Massnahme dagegen keine Rede sein, nachdem das Hausverbot aufgrund eines tätlichen Angriffs des Beschuldigten auf einen Mitarbeiter erlassen wurde. Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen. Das provokative Element seines Tuns ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Da es sich nicht um Privaträume im engeren Sinn handelt und der Zutritt von vornherein nur tagsüber möglich ist, sind diese Taten dennoch als leicht zu gewichten. 3.10.4 Die Täterkomponente (vgl. oben Ziff. 3.3.8. ff.) wirkt sich hier neutral aus. Eine einschlägige Vorstrafe liegt nicht vor. 3.10.5 Als Einsatzstrafe für die erste Tat scheint unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren vorliegend eine Geldstrafe 15 Tagessätzen als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips für die übrigen Taten scheinen total 50 Tagessätze Geldstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 3.10.6 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind schlecht. Er hat eine IV-Rente von rund CHF 2'000.00 und eine PK-Rente von rund CHF 1'000.00 pro Monat. Angesichts der diversen Verfahren ist davon auszugehen, dass er nicht unerhebliche Schulden hat. Der Beschuldigte hat sich dahingehend geäussert, dass monatlich CHF 1'000.00 gepfändet seien. Konkrete Zahlen sind nicht bekannt. Insgesamt ist jedenfalls von bescheidenen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Die Tagessatzhöhe ist daher wie die Vorinstanz auf CHF 10.00 anzusetzen. 3.11 Versuchte Sachbeschädigung zum Nachteil des Geschädigten J.___ (Vorhalt 1.3) 3.11.1 Dieser Tatbestand wurde bei Gelegenheit eines Schlages gegen den Kopf des Geschädigten J.___ erfüllt, wodurch dessen Brille zu Boden fiel (vgl. oben Ziff. 3.2.1; Idealkonkurrenz). Ein Sachschaden ist nicht entstanden, weshalb es beim versuchten Delikt blieb. Es ist von Eventualvorsatz im Zug des tätlichen Angriffs auf den Geschädigten auszugehen. Es liegt ein einheitlicher Tatentschluss vor. Dabei ist im Hinblick auf die Sachbeschädigung von einem leichten Tatverschulden auszugehen, zumal der Fokus nicht auf diesem Tatbestand lag, vom Beschuldigten aber als Kollateralschaden in Kauf genommen wurde. Der Versuch ist leicht verschuldensmildernd zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1 StGB), zumal die Erfüllung des Tatbestands vom Zufall und nicht vom Willen des Täters abhing. Die Täterkomponente (vgl. oben Ziff. 3.3.8 ff.) wirkt sich hier neutral aus. Insgesamt ist von leichtem Tatverschulden auszugehen. 3.11.2 Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis 3 Jahren Freiheitsstrafe. Konkret ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten auszusprechen. Zu einem Sachschaden kam es nicht. Die versuchte Sachbeschädigung zum Nachteil des Geschädigten J.___ ist daher mit einer Geldstrafe zu ahnden. Es ist daher unter Berücksichtigung der Asperation (Art. 49 Abs. 2 StGB) eine Geldstrafevon 10 Tagessätzen auszusprechen. 3.11.3 Bezüglich der Höhe der Tagessätze kann auf Ziff. 3.10.6 hievor verwiesen werden 3.12 Mehrfache Beschimpfung z.Nt. von P.___ (Vorhalte 5.2.1 - 3, 5.5.1, 5.5.2., 5.5.6, 5.5.7) 3.12.1 Vorliegend wirken sich diejenigen der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil von P.___ als die schwersten Delikte aus. 3.12.2 Bei der konkreten Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen gegen Staatsanwältin P.___ in mehreren Schreiben gemacht hat, die er in Untersuchungshaft verfasste und die teilweise an die Geschädigte und teilweise an Dritte adressiert waren. Die an Dritte adressierten Schreiben wurden im Rahmen der Briefzensur zurückbehalten. Die vom Beschuldigten mehrfach geäusserten Tiervergleiche («Galt-Geiss», dumme Kuh, Edelschwein) zielen darauf ab die Geschädigte lächerlich zu machen, sie als wertlos und moralisch fragwürdig darzustellen. Zudem betitelte der Beschuldigte die Geschädigte mehrfach als Schlampe. Die einzelnen Äusserungen scheinen als ungefähr gleichschwer und sind verschuldensmässig im nicht mehr leichten Bereich einzuordnen. Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen. Die Täterkomponente (vgl. Ziff. 3.3.8 ff.) wirkt sich hier neutral aus. 3.12.3 Der Tatbestand der Beschimpfung z.Nt. der Geschädigten P.___ ist mit Geldstrafe 1 bis zu 90 Tagessätzen bedroht. Da der Beschuldige wegen mehrfacher (7 x) Tatbegehung verurteilt wurde, kommt Art. 49 Abs. 1 StGB und folglich ein Strafrahmen bis 135 Tagessätze zur Anwendung. Das Gericht bestimmt die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB).Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergäbe das eine Strafe von total 70 Tagessätzen Geldstrafe. Die höchst mögliche Anzahl Tagessätze der Strafart Geldstrafe ist jedoch mit den Strafen für den mehrfachen Hausfriedensbruch und die versuchte Sachbeschädigung bereits erreicht, weshalb für die mehrfache Beschimpfung zum Nachteil der Geschädigten P.___ keine zusätzliche Geldstrafe ausgefällt werden kann. Eine schuldangemessene Strafe auszusprechen ist deshalb aus formellen Gründen nicht mehr möglich. Es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 0 Tagessätzen. 3.14 Mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil von P.___ (Vorhalt 5.5.1 – 5.5.8), mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zum Nachteil von S.___ (Vorhalt 9) und geringfügiger Sachbeschädigung (Vorhalt 10) 3.14.1 Mit Busse bestraft sind die Tatbestände der sexuellen Belästigung zum Nachteil der Geschädigten P.___ sowie die Verstösse gegen das Kontaktverbot zum Nachteil von S.___ und die geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil derPensionskasse des Kantons Solothurn. Nach Art. 106 StGB spricht der Richter zudem im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). Sind mehrere Bussen auszusprechen ist die Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu aspirieren (Art. 104 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2009 E. 1.3). 3.14.2 Die mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil der Geschädigten P.___ (Vorhalte 5.5.1 – 5.5.8) zeugen von einem erheblichen Mangel an Respekt des Beschuldigten vor der Geschädigten als Frau und nicht als Staatsanwältin. Dieses Verhalten kann der Beschuldigte nicht damit rechtfertigen, dass er mit ihrer Arbeit als Staatsanwältin unzufrieden gewesen sei, zumal sich seine Äusserungen nicht gegen die Geschädigte als Staatsanwältin, sondern ausschlich gegen sie als Frau richteten. Entsprechend gilt hier keine erhöhte Toleranz aufgrund der Funktion der Geschädigten. Die Behauptung, er habe ihr gegenüber keine sexuellen Absichten gehabt ist angesichts der konkret beschriebenen sexuellen Handlungen, die er mit ihr anzustellen gedachte, abwegig und zeugt von keiner Einsicht.  Wenngleich bei der sexuellen Belästigung einerseits die fehlende direkte körperliche Anwesenheit des Tätersden Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung als geringfügiger erscheinen lässt, ist andererseitsdie Intensität und der Detaillierungsgrad der Äusserungen des Beschuldigten derart gross, dass von einer für diesen Tatbestand nicht mehr leichten kriminellen Energie gesprochen werden muss. Subjektiv ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte war sich der Grenzüberschreitung sehr wohl bewusst. Er setzt solches Verhalten gezielt ein, um seine Ziele zu erreichen. Die Täterkomponente (vgl. Ziff. 3.3.8 ff.) bleibt hier neutral. Vorstrafen im Sexualstrafrecht sind nicht bekannt. Insgesamt erscheint für die mehrfache sexuelle Belästigung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse von CHF 400.00 als angemessen. 3.14.3 Beim mehrfachen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Vorhalt 9; insgesamt 28 SMS-Nachrichten) zum Nachteil der Geschädigten S.___ fällt die beharrliche Weigerung des Beschuldigten auf, sich rechtskonform zu verhalten. Einmal mehr versuchte er gegen alle Widerstände auf diese Weise seinen Willen durchzusetzen. Diesen Starrsinn zeigt des Beschuldigte immer wieder, wenn es um seine eigenen Interessen geht. Da er auch an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz bekannt gegeben hat, dass er Frau S.___ nötigenfalls wieder kontaktieren und sie zwingen werde, ihm den Aufenthaltsort seines Hundes bekanntzugeben (vgl. Einvernahmeprotokoll der Hauptverhandlung vom 16. Februar 2018 S. 39), ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Subjektiv ist insbesondere die mangelnde Einsicht verschuldenserhöhend zu werten. Als Sanktion scheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Busse von CHF 200.00 als angemessen. 3.14.4 Die geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil derPensionskasse des Kantons Solothurn erfolgte einzig aus Frustration, weil der Beschuldigte seinen Willen gegenüber der Polizei nicht hatte durchsetzen können. Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen. Es handelt sich um leichtes Tatverschulden, obwohl die Tat durch den Beschuldigten leicht hätte vermieden werden können. Eine Sanktion von CHF 50.00 Busse scheint unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen. 3.14.5 Wird eine Busse ausgesprochen, ist auch der Umwandlungssatz für die Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Umwandlungssatz ist vorliegend auf CHF 100.00 pro Tag festzusetzen. Es wird zu Gunsten des Beschuldigten auf die Anwendung des Tagessatzes für die Umwandlung verzichtet, da dies vorliegend zu einem unbilligen Resultat in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe führen würde (Art. 36 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist daher auf 7 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. IV. Beschleunigungsgebot / Vorverurteilung in den Medien
  8. In Bezug auf das Beschleunigungsgebotskann, das vorinstanzliche und das Untersuchungsverfahren betreffend, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Verfahren vor Obergericht hat rund 2 Jahre gedauert. Zur Dauer des Verfahrens beigetragen haben die Behandlung der Verfahren betreffend Verlängerung der Ersatzmassnahme, die Ausstandsgesuche des Beschuldigten gegen sämtliche Mitglieder des Gerichts, welche durch das Bundesstrafgericht entschieden werden mussten, ebenso wie die Fristerstreckungsgesuche und schliesslich unzählige mehrseitige Eingaben des Beschuldigten, die nichts oder nur am Rand mit dem vorliegenden Verfahren zu tun hatten und die jedes Mal nach relevanten Anträgen durchgelesen und behandelt werden mussten. Sodann hat sich anlässlich der ersten Hauptverhandlung im August 2019 gezeigt, dass die Einholung eines (weiteren) Gutachtens unumgänglich ist. Das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten blieb infolge der Weigerung des Beschuldigten mit dem Gutachter zusammenzuarbeiten, ein Aktengutachten. Anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung zeigte sich deutlich, dass das nicht zu befriedigen vermochte. Nachdem der Beschuldigte zugesichert hatte, mit einem neuen Gutachter zusammenarbeiten zu wollen, wurde auf dessen Antrag hin ein entsprechender Beschluss gefasst. Stillgestanden ist das Verfahren zu keiner Zeit. Es wurde unter den gegebenen Umständen so rasch als möglich vorangetrieben. Zwischen den ersten Taten und dem zweitinstanzlichen Urteil liegen fast genau 4 Jahre. Das scheint auf den ersten Blick lang. Von einer überlangen Verfahrensdauer kann aufgrund des Gesagten dennoch nicht die Rede sein. Ein Blick in das Verfahrensjournal zeigt, wie aufwändig die Behandlung des Verfahrens aufgrund der unzähligen persönlichen Eingaben und Anträge des Beschuldigten, die häufig auch mehrfach gestellt wurden, war.
  9. Die Berichterstattung in den Medien während des Verfahrens ging nicht über das für solche Verfahren übliche Mass hinaus. Es gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen in jenem Urteil verwiesen werden.
  10. In Bezug auf die Strafzumessung bleiben sowohl die Verfahrensdauer als auch die Berichterstattung in den Medien ohne Einfluss. V. Bedingter Strafvollzug / weitere Anordnungen 1.1 Zu den rechtlichen Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 100 f.) verwiesen werden. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung eines teilbedingten Vollzugs sind bei der Freiheitsstrafe erfüllt. Bei der Geldstrafe ist objektiv ein (voll)bedingter Vollzug möglich, weil Art. 42 Abs. 1 StGB bei der Geldstrafe im Unterschied zur Freiheitsstrafe keine Unter- und Obergrenze enthält. Die Obergrenze der Geldstrafe ist ohnehin auf 180 Tagessätze beschränkt, ein Bereich, in dem eine bedingte Strafe möglich ist. 1.2 In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten bezüglich der mit Freiheitsstrafe geahndeten Straftaten keine günstige Prognose mehr gestellt werden. Der Beschuldigte delinquiert im Bereich der mit Freiheitsstrafe sanktionierten Tatbeständen (einfache Körperverletzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) seit Jahren, ohne dass eine positive Wirkung der bisherigen Strafen ersichtlich ist. Das Vorhandensein einer einschlägigen Vorstrafe hebt praxisgemäss die Vermutung einer günstigen Prognose auf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Vorliegend kommt negativ hinzu, dass der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren mit einem Strafbefehl wegen Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte einschlägig verurteilt wurde. Auch die Gutachterin Dr. med. F.___ hielt auf entsprechende Frage fest, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft weitere Delikte im Bereich von Drohungen, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen zu erwarten seien. Zudem müsse in emotional-affektiv aufgeladenen Situationen und unter situativ ungünstigen Bedingungen auch mit einem hohen Risiko zukünftiger leichter bis mittelschwerer Gewaltanwendung gegenüber Dritten gerechnet werden. Das Risiko einer schweren Gewalttat schätzte sie aktuell als moderat ein (vgl. Gutachten S. 100). Dass diese Einschätzung richtig ist, zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte das Unrecht dieser Gewaltanwendungen nicht einzusehen scheint, obwohl er vereinzelt Bedauern über das Geschehene geäussert hat. Das Verhalten des Beschuldigten gegenüber den Behörden, das zu einer erneuten Bestrafung während des laufenden Verfahren geführt hat zeigt, dass die Einschätzung der Gutachterin zutreffend ist. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte ausdrücklich betont, dass er auch weiterhin strafrechtlich in Erscheinung treten wolle (Protokoll Einvernahme HV S. 13). Im obergerichtlichen Verfahren hat er mehrfach ausgeführt, dass er weiter delinquieren «müsse» falls der Staat nicht so handle, wie er sich das vorstelle (Einvernahme Teil 1; Einvernahme zur Person S. 18 f.). Es stellt sich ausserdem die Frage, wie die Tatsache, dass sich der Beschuldigte gegenüber seinen Logisgebern während der Dauer der Ersatzmassnahme, dem Ehepaar I.___, jederzeit korrekt verhalten und sich positiv in den Betrieb eingebracht hat, zu werten ist, zumal die Bewährung am Arbeitsplatz auch ein Aspekt der Prognosestellung ist (BGE 102 IV 64). Allerdings ist der Beschuldigte nicht beiI.___sangestellt und leistet seine Mithilfe ausschliesslich auf freiwilliger Basis und nach persönlicher Verfügbarkeit, worauf er Wert legt. Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung hat er deutlich gemacht, dass ihn Herr I.___ um Hilfe bitten könne und er diese leiste, sofern er Zeit und Lust habe (HV Obergericht, Einvernahme Teil 1; Einvernahme zur Person S. 10 ff.). Er sei jedoch nicht bereit immer zur Verfügung zu stehen. Grundsätzlich weckt die Tatsache, dass sich der Beschuldigte gut in den Betrieb vonI.___seinfügt Hoffnung, dass Potential für eine positive Entwicklung vorhanden ist. Da sich der Beschuldigte in keine Pflicht einbinden lassen will, hat das in Bezug auf die Prognosestellung keinen Einfluss. Um dem Beschuldigten eine teilbedingte Strafe gewähren zu können, müsste begründete Aussicht auf Bewährung bestehen. Wo keinerlei Aussicht besteht, dass sich der Täter in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen wird, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden(vgl. BGE134 IV 1E. 5.3.1). Vorliegend sind die kleinen Hoffnungsschimmer vor dem Hintergrund der negativ ins Gewicht fallenden Aspekte, v.a. der einschlägigen Delinquenz während laufendem Verfahren und dem Bekenntnis des Beschuldigten weiter delinquieren zu wollen/müssen, derart untergeordnet, dass nicht von einer begründeten Aussicht auf Bewährung ausgegangen werden kann. Eine gute Prognose kann dem Beschuldigten auch aufgrund der wiederholten Ankündigungen von möglichen weiteren Straftaten nicht gestellt werden. Eine unbedingte Freiheitsstrafe erscheint unter den gegebenen Voraussetzungen unumgänglich. 1.3 Bezüglich der Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nichts bekannt, das ihn diesbezüglich schwerer treffen würde als dies eine Freiheitsstrafe notgedrungen tut. Er ist weder an einen festen Wohnsitz noch an einen Arbeitsplatz gebunden und wird somit nicht aus einer bestehenden Struktur herausgerissen. Auch familiär ist er nicht so eingebunden, dass ihn der Vollzug einer Freiheitsstrafe überdurchschnittlich schwer treffen würde. Dieser Aspekt bleibt daher ohne Einfluss. 1.4 Der Beschuldigte ist wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung nicht vorbestraft. Die Vorstrafe wegen Beschimpfung datiert aus dem Jahr 2006. Sie ist für die Prognosestellung nicht mehr relevant. Von daher steht aufgrund des bisherigen Verhaltens einer bedingten Geldstrafe nichts entgegen. Zweifel wecken die Äusserungen des Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens, bezüglich seiner Strategien zur Durchsetzung seiner Anliegen und die Feststellung der Gutachterin, dass mit Sachbeschädigungen auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden müsse. Diesen Bedenken kann mit einer leichten Verlängerung der Probezeit begegnet werden. Diese ist daher auf 3 Jahre anzusetzen.
  11. Die Anordnung einer wie auch immer gearteten (stationären oder ambulanten) Massnahme ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) nicht zulässig. Zu prüfen ist allerdings, ob es dennoch möglich ist, eine solche Massnahme auszusprechen, da der Beschuldigte seinerseits die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinn eines Coachings bzw. der Einsetzung eines Case Managers, ev. einer entsprechenden Weisung beantragt hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der noch zu verbüssende Strafrest 77 Tage beträgt. Der Aufschub dieses kurzen Strafrests zu Gunsten einer ambulanten Massnahme von unbestimmter Dauer ist offensichtlich nicht verhältnismässig, so dass das nicht in Frage kommt, auch wenn es aus rechtlicher Sicht zulässig wäre. Die Erteilung einer Weisung gilt für die Dauer der Probezeit. Eine solche entfällt bei einer unbedingten Strafe, so dass das vorliegend ebenfalls nicht in Frage kommt (Art. 44 Abs. 3 StGB).
  12. Risikoreduzierende Massnahmen wie sie die Gutachterin empfiehlt (Gutachten S. 101, vgl. auch Einvernahme der sachverständigen Person an der Hauptverhandlung, S. 3 f.), scheinen sinnvoll. Auch der Beschuldigte scheint einer solchen Massnahme grundsätzlich positiv gegenüberzustehen, obwohl er sich zu keinem klaren Bekenntnis durchringen konnte. Da die von der Gutachterin vorgeschlagene Massnahme ohnehin nicht an ein Strafverfahren oder eine strafrechtliche Sanktion gebunden ist, scheint der zivilrechtliche Weg vielversprechender. Eine solche Begleitung / Betreuung könnte im Rahmen der bereits bestehenden Beistandschaft initiiert werden. Voraussetzung für das Funktionieren der Betreuung ist allerdings, dass sich der Beschuldigte auf die Zusammenarbeit mit dem Betreuer einlässt, sich auch wirklich von diesem beraten lässt und auf dessen Ratschläge hört. Ist dies nicht der Fall und zielt der Beschuldigte in bekannter Manier darauf ab seinen Kopf durchzusetzen, ist die Massnahme von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Zur Installierung dieser Massnahme wird das Urteil an die KESB mitgeteilt und dieser beliebt gemacht, die Gutachterin Dr. med. F.___ in die Ausgestaltung der Massnahme und die Auswahl der mit der Aufgabe zu betrauenden Person zu involvieren. 4.1 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 StGB). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). A.___befand sich vom 28. Juni 2016 bis zum 3. März 2017 und vom 7. März 2017 bis zum 24. Juni 2017 in Untersuchungshaft. Gestützt auf Art. 51 StGB sind dem Beschuldigten somit 357 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4.2 Vom 4. – 6. März 2017 und seit dem 25. Juni 2017 befindet sich der Beschuldigte im Rahmen einer Ersatzmassnahme anstelle der Untersuchungshaft auf einem Bauernhof [in] [Ortschaft BE]. Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_105/2014 vom 24. April 2014 E. 2.4 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Der Beschuldigte wurde durch den Haftrichter verpflichtet, sich nach seiner Haftentlassung am 24. Juni 2017 bei I.___ in [Ortschaft BE] aufzuhalten und auch dort zu übernachten. Wie A.___ den Tag verbringt, wurde ihm überlassen. Der Beschuldigte hatte auch stets die Möglichkeit auswärts zu übernachten, musste sich dieses aber von der jeweiligen Verfahrensleitung vorgängig bewilligen lassen. Davon hat er regelmässig Gebrauch gemacht und sich zum Teil mehrere Tage hintereinander an diversen Orten in der Schweiz und zum Teil auch im Ausland aufgehalten. Aussenübernachtungen hatte der Beschuldigte zwei Wochen im Voraus anzumelden. An die Pflicht zur Voranmeldung hat er sich gehalten, wenn auch die Voranmeldungszeit zuweilen deutlich unter zwei Wochen lag und er wiederholt zur Fristeinhaltung ermahnt werden musste. Ausserdem wurde dem Beschuldigten ein Kontaktverbot zu allen Geschädigten im Strafverfahren auferlegt. Daran hat er sich gehalten. Bis Ende Juli 2017 galt zudem ein Rayonverbot für das Gemeindegebiet der Stadt Solothurn; ausgenommen waren vorgängig verabredete Termine mit Behörden. Für die Zeit ab August 2017 wurde A.___ untersagt, in der Stadt Solothurn Gebäude von öffentlichen Behörden zu betreten. Dem Beschuldigten wurde aufgetragen, notwendige Termine bei einer Behörde dem Richteramt Solothurn-Lebern resp. dem Obergericht vorgängig schriftlich mitzuteilen. Bei konkreten Anfragen hat es das Obergericht den jeweiligen Hausherren überlassen, ihm den Zutritt zu bewilligen, zumal für diverse öffentliche Gebäude ein Hausverbot erlassen worden war. Weiter wurde dem Beschuldigten das Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit untersagt. Der Umgang mit Waffen wurde A.___ indessen nicht grundsätzlich verboten. Er hat an diversen Jagd- und Schiessveranstaltungen teilgenommen. Der Beschuldigte hatte somit Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht hinzunehmen, indem er grundsätzlich die Nächte in [Ortschaft BE] verbringen musste. In sachlicher Hinsicht war er dagegen nur minim eingeschränkt durch die Auflagen, die er zu erfüllen hatte und genoss eine erheblich grössere Möglichkeit zur Gestaltung seines Alltags als das in Untersuchungshaft der Fall gewesen wäre. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte durch die Ersatzmassnahmen in seiner persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft erheblich geringer (Wohnsituation, Bewilligung von auswärtigen Übernachtungen, Kontaktverbot zu den Geschädigten, Bewilligung für das Aufsuchen von öffentlichen Gebäuden) eingeschränkt wurde. An der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, dass er auf dem Hof der Familie I.___ als seine einzige Pflicht erachte, sich zum Essen an- und abzumelden (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 16. Februar 2018 S. 8). Das hat nach Aussagen der Zeugen I.___ durchwegs geklappt. Weiter muss er sein Zimmer in Ordnung halten, was eine Selbstverständlichkeit ist und auch in Freiheit oder in Untersuchungshaft gemacht werden muss. Auch das klappt nach Aussagen von [Frau] I.___, wobei sie bemerkte, dass sie nicht in sein Zimmer gehe. In den Betrieb von I.___s ist der Beschuldigte nicht eingebunden. Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, dass er [Herrn] I.___ bei den Arbeiten auf dem Hof helfe, wenn ihn dieser darum bitte und er selber Zeit und Lust habe. Ansonsten engagierte sich der Beschuldigte nach eigenem Gusto. Eingeschränkt war er durch seine Pflichten auf dem Hof folglich nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Anrechnung der Ersatzmassnahme an die Strafe der Grad der Einschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen. Diese beschränkt sich vorliegend auf die Zeit von abends ca. 18.00 Uhr Nachtessen bis zum Morgen, ca. 8.00 Uhr. Davon entfallen wiederum rund 7 - 8 Stunden auf die Nachtruhe. In der Tagesgestaltung war der Beschuldigte frei. Mit Ausnahme des Staubsaugens und des Zimmers in Ordnung halten, hat der Beschuldigte keine Pflichten auf dem Hof seiner Logisgeber. Auf Ersuchen wurden ihm auch externe Übernachtungen bewilligt. Ermessensweise erscheint daher eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen im Umfang von 40 %, mithin netto 436 Tage an die Freiheitsstrafe angemessen. VI. Beschlagnahmte Gegenstände
  13. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Unter dem Titel Sicherungseinziehung verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). DieSicherungseinziehungbefasst sich mithin mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. DieSicherungseinziehunghat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen. Die einzuziehenden Gegenstände müssen somit einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Begehung der Straftat gedient haben oder bestimmt waren (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte). Neben dem Deliktskonnex wird zusätzlich eine konkrete künftige Gefährdung verlangt. Das Gericht hat insoweit im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a Waffengesetz (WG, SR 514.54) können beschlagnahmte Gegenstände durch die Polizei (§ 2 Abs. 1 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts BGS 512.211) endgültig eingezogen werden, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. 2.1 Im Verlauf der Strafuntersuchung wurden bei A.___ folgende Gegenstände sichergestellt: -        Alarmrevolver Derringer, Mayer & Riem KG, Perfecta Mod. G100; -Imitationsschusswaffe Revolver aus «Politie set»; -Imitationsschusswaffe Revolver aus Set «Police Handschuhe Pistole»; -Imitationsschusswaffe aus Set «Piratenpistole». 2.2Die drei Imitationsschusswaffen gefährden in den Händen des Publikums die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie dürfen nicht legal vertrieben werden, weshalb sie gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. a WG zur Einziehung an die Polizei übergeben werden. Dass vorliegend der Beschuldigte freigesprochen wurde, steht der Einziehung nicht entgegen, da die Sicherungseinziehung gemäss dem Gesetzeswortlaut ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person erfolgt. 2.3 In Zusammenhang mit dem sichergestellten Alarmrevolver Derringer, Mayer & Riem KG, Perfecta Mod. G100 hat die Vorinstanz A.___ vom Vorwurf der Übertretung des Waffengesetzes gemäss Anklageschrift vom 9. Februar 2016 aufgrund eines Sachverhaltsirrtums freigesprochen. Bei Vorsatzdelikten entfällt bei Fehlen des Vorsatzes die Einziehung nach Art. 69 StGB (Florian Baumann, in:Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 69 N 7). Der Alarmrevolver ist deshalb ebenfalls gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. a WG zuhanden der Polizei Vernichtung einzuziehen, da auch bei dieser Waffe die Gefahr der Verwechslung mit einer echten Schusswaffe und damit die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. 2.4 Sowohl die Einziehung als auch die Vernichtung der oben aufgeführten Gegenstände erweisen sich vorliegend als geboten und geeignet, um der von ihnen ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken. Beide Massnahmen halten dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand, zumal der Beschuldigte den Besitz an den Imitationswaffen mit der Abgabe an die Staatsanwaltschaft zum Zweck der Strafverfolgung ohnehin schon aufgegeben hatte und auch den geschenkten Alarmrevolver gemäss eigener Aussage an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz eigentlich gar nicht in Besitz nehmen wollte (vgl. Einvernahmeprotokoll Vorinstanz S. 86). Von daher ist sein Antrag, dass ihm die beschlagnahmten Waffen wieder herausgegeben sollen, auch widersprüchlich. Es bleibt deshalb bei der Einziehung. VII. Zivilforderungen 1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerin adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel zu begründen (Art. 123 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern (Abs. 2). Anerkennt sie die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten (Abs. 3). Im Übrigen entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn bei einem Freispruch der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird unter anderem auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Abs. 2). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht jedoch nach Möglichkeit selbst (Abs. 3). 1.2 Zu Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 1 OR wird verpflichtet, wer einer anderen PersonwiderrechtlichSchaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit.GemässArt. 42 Abs. 1 OR muss derjenige den Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht.Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Abs. 2). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). 1.3 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
  14. L.___ hat schriftlich eine Genugtuungsforderung von CHF 600.00 geltend gemacht (vgl. AS 193). An der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz hat der Privatkläger diese Forderung bestätigt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2018 S. 8). L.___wurde durch den Angriff des Beschuldigten am 28. Juni 2016 im Untersuchungsgefängnis Solothurn widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt. Der Beschuldigte zog mit einem Stuhl gegen ihn aus, biss ihn im Verlauf eines vom Beschuldigten ausgelösten Gerangels ins Bein, trat ihn seitlich gegen das Knie und spuckte ihm zweimal ins Gesicht. L.___ wurde durch den Angriff des Beschuldigten und dessen heftige Gegenwehr sowohl physisch als auch psychisch in einen Ausnahmezustand versetzt und erfuhr dadurch eine immaterielle Unbill im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR. Die erlittenen körperlichen Verletzungen heilten nach ärztlicher Intervention komplikationslos ab. Es rechtfertigt sich daher, ihm eine Genugtuungssumme als Wiedergutmachung zuzusprechen. Ermessensweise wird die durch A.___ zu bezahlende Genugtuung wie beantragt auf CHF 600.00 festgesetzt.
  15. M.___ hat schriftlich eine Genugtuungsforderung von CHF 300.00 geltend gemacht. An der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz hat er diese Genugtuungsforderung bestätigt. Auf die Geltendmachung von Schadenersatz verzichtete der Privatkläger (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2018 S. 5). Der Beschuldigte wurde in erster Instanz vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung und in zweiter Instanz vom Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von M.___ freigesprochen. Der Sachverhalt ist spruchreif. Es kann im Strafverfahren darüber entschieden werden. Aufgrund des Freispruchs fehlt es am Nachweis einer widerrechtlichen Verletzung. Der Genugtuungsanspruch von M.___ muss deshalb abgewiesen werden.
  16. Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg beantragt im Namen der Geschädigten P.___, A.___ sei zu verpflichten, dieser eine Genugtuung von CHF 6'000.00 zu bezahlen. In den meisten Fällen von Genugtuung geht die psychische Beeinträchtigung einher mit einer Beeinträchtigung der körperlichen und/oder der sexuellen Integrität. Die gegenüber der Privatklägerin verübten Straftaten des Beschuldigten führten bei dieser ausschliesslich zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität, zumal es sich bei den Vorhalten wegen sexueller Belästigung nicht um Handlungen unter Anwesenden handelte. Ungeachtet dessen bedeuteten die wiederholten schriftlichen Drohungen, Beschimpfungen und sexuellen Belästigungen des Beschuldigten für P.___ eine relevante Verletzung ihrer Persönlichkeit. Indessen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den inkriminierten Vorfällen samt und sonders um schriftliche Injurien handelt und die Handlungen als Vergehen (Drohung, Beschimpfung) und Übertretungen (sexuelle Belästigung) ausgestaltet sind. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass von Staatsanwälten und Staatsanwältinnen im Umgang mit renitenten Personen etwas mehr Toleranz erwartet werden kann, weshalb auch die Anforderungen an die Intensität der Handlungen und damit einhergehend die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung höher anzusetzen sind. Die inkriminierten Handlungen des Beschuldigten übersteigen hingegen klar das Mass dessen, was auch exponierten Amtsträgern in der Ausübung ihrer Dienstpflicht zugemutet werden kann. Die Privatklägerin wurde während rund 1 ½ Monaten im Wochentakt beleidigt, erniedrigt, bedroht und sexuell belästigt. Der Beschuldigte hat systematisch versucht, sie psychisch zu destabilisieren. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist erstellt und entspricht auch dem Empfinden eines durchschnittlich sensiblen Menschen, dass der Inhalt dieser Schreiben unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Beschuldigten bei ihr zu Angst und einem Verlust des Sicherheitsgefühls geführt hat. Dadurch wurde die Lebensqualität und das Wohlbefinden der Privatklägerin auch über die Dauer der Belästigungen hinaus erheblich beeinträchtigt. Die Äusserungen des Beschuldigten gingen über eine blosse harmlose Störung hinaus und waren für die Privatklägerin mit der Zeit derart belastend, dass sie sich gezwungen sah, Strafanzeige gegen den Beschuldigten zu stellen und die Verfahrensleitung abzugeben. P.___ leidet auch heute noch insofern unter den Vorfällen, dass sie dem Beschuldigten nicht über den Weg laufen möchte und auch sonst keinen Kontakt zu ihm wünscht. Der Beschuldigte hat die Verletzung der psychischen Integrität und die damit verbundene seelische Unbill der Privatklägerin durch sein einschüchterndes, widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten zu verantworten. Das Begehren um Zusprechung einer Genugtuungssumme ist daher grundsätzlich gerechtfertigt. Die geltend gemachte Höhe von CHF 6'000.00 erscheint in Würdigung der gesamten Umstände, der herrschenden Praxis und auch im Quervergleich (u.a. mit den Polizeibeamten L.___ und M.___) indessen als übersetzt. Ermessensweise wird die durch den Beschuldigten an P.___,vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, […]zu leistende Genugtuungssumme auf CHF 500.00 festgelegt. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  17. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Abs. 4 StPO (vgl. dazu sogleich). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Nach § 146 lit. b und c des Gebührentarifs des Kantons Solothurn (GT; BGS 615.11) ist die Staatsgebühr für Verfahren in amtsgerichtlicher Kompetenz und im obergerichtlichen Verfahren auf einen Betrag zwischen CHF 80.00 und CHF 75'000.00 festzusetzen.In besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden (§ 3 Abs. 4 GT). 2.1 Vorliegend musste der Beschuldigte überwiegend im Sinne der Anklageschrift verurteilt werden, weshalb er anteilig Verfahrenskosten zu tragen hat. Von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, evtl. versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von M.___, der versuchtenGewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von P.___, der Verleumdung zum Nachteil von T.___ und der Übertretung des Waffengesetzes wurde A.___ bereits durch die Vorinstanz rechtkräftig freigesprochen. Vor Obergericht kamen Freisprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von M.___ und R.___ und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz hinzu. Bei der anteilsmässigen Ausscheidung der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von M.___ um einen Teilaspekt des Vorhalts handelt, der bezüglich des Geschädigten L.___ zu Schuldsprüchen geführt hat. Dasselbe gilt beim Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von P.___. Hier wurde der Beschuldigte wegen Drohung verurteilt. Die Vorhalte zum Nachteil von T.___ und R.___ sowie wegen Vergehens und Übertretung des Waffengesetzes waren sachverhaltsmässig unbestritten und haben keinen grossen Verteidigungsaufwand verursacht. Insgesamt erscheint es daher angemessen einen Viertel der Verfahrenskosten für diese Vorhalte auszuscheiden und Kosten in dieser Höhe zufolge Freispruchs auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2 Die Vorinstanz hat die Staatsgebühr wird entsprechend dem erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand der Strafbehörden ermessensweise auf CHF 32'000.00 festgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist offensichtlich, dass das Verfahren u.a. aufgrund der unzähligen Eingaben des Beschuldigten ausserordentlich aufwändig war. Hinzu kommen Auslagen Polizeikosten, Haftgerichtsgebühren usw. von total CHF 12'320.80. Die Kosten des Gutachtens von Dr. med. G.___ sind auf die Staatskasse zu nehmen, zumal dieses für die Urteilsfindung nicht verwertet werden konnte. Ein Grund, dass das so ist, ist dem Beschuldigten aufgrund der Weigerung mit dem Gutachter zu sprechen anzulasten. Indessen überzeugt das Gutachtern teilweise auch inhaltlich nicht. Gesamthaft entstanden somit bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung Verfahrenskosten von CHF 44'320.80 an denen sich der Beschuldigte zu beteiligen hat. Davon hat A.___ drei Viertel, ausmachend CHF 33'240.60 an die Verfahrenskosten im Umfang zu bezahlen. Die übrigen Kosten inkl. die Kosten des Gutachtens von Dr. med. G.___ gehen zu Lasten des Staates. 2.3 Der Umfang des Verfahrens war vor Obergericht leicht geringer als vor Amtsgericht, zumal die rechtskräftig freigesprochenen Vorhalte nicht mehr zu behandeln waren. Indessen ist zu berücksichtigen, dass auch dieses Verfahren aufgrund der umfangreichen und häufig mehrmals gestellten Verfahrensanträge des Beschuldigten in der Instruktion zeitlich überdurchschnittlich anspruchsvoll war. Hinzu kommen die unzähligen persönlichen Eingaben des Beschuldigten, die es zu behandeln galt. Die Staatsgebühr ist unter diesen Umständen auf CHF 30'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen des Obergerichts von total CHF 29'254.05, wobei vor allem die Gutachterkosten von Frau Dr. med. F.___ ins Gewicht fallen. Davon hat der Beschuldigte aufgrund der ergangenen Freisprüche ¾ oder CHF 45'520.85 zu bezahlen. Die restlichen Kosten erliegen endgültig auf dem Staat. 3.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger beträgt CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Abs. 3), derjenige der privat bestellten Verteidiger CHF 230.00-330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Abs. 2). 3.2. Vom 29. Juni 2016 bis zum 8. Februar 2017 wurde A.___ von Fürsprecher Philipp Kunz amtlich verteidigt. Fürsprecher Kunz wurde bereits von der Staatsanwaltschaft für seine Aufwendungen mit CHF 7'129.85 (Honorar CHF 6'007.50, Auslagen CHF 594.20, 8 % Mehrwertsteuer CHF 528.15) entschädigt (vgl. AS 840). Diese Entschädigung wird als angemessen bestätigt. Der Beschuldigte hat diese Kosten aufgrund des durch seine Delinquenz ausgelösten Verfahrens verursacht. Es gibt folglich keinen Grund, diesbezüglich anders als die Vorinstanz zu entscheiden. Der Beschuldigte wurde zu ¾ kostenpflichtig erklärt. Er ist deshalb während zehn Jahren verpflichtet, dem Kanton CHF 5’347.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO).Auf die Festsetzung eines Nachzahlungsanspruchs des ehemaligen amtlichen Verteidigers gegenüber A.___ wird verzichtet, da die Differenz zum vollen Honorar nicht geltend gemacht wurde, zumal hier die Dispositionsmaxime gilt. 3.3.1 Seit dem 9. Februar 2017 wird A.___ durchRechtsanwalt Daniel U. Walderamtlich verteidigt (vgl. AS 841). Die erste Instanz hat das Honorar von Rechtsanwalt Daniel U. Walder auf CHF 51'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieses wurde von keiner Seite angefochten und ist bereits ausgezahlt worden. Soweit der Beschuldigte freigesprochen wurde (¼) ist die Zahlung des Staates endgültig. Im Umfang der restlichen ¾ wird der Beschuldigte kostenpflichtig. Diesbezüglich bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren bestehen. Sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Nachzahlung erlauben, wird er kostenpflichtig. 3.3.2 Rechtsanwalt Walder hat im obergerichtlichen Verfahren ein Honorar von total CHF 65'262.90 geltend gemacht. Dieses erscheint aufgrund des grossen Aufwands, den insbesondere die unzähligen Eingaben des Beschuldigten verursacht haben, angemessen. Das Honorar ist auszahlbar durch den Staat Solothurn unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Anzahlung. Im Rahmen des Rückforderungsanspruchs können ¾ davon innerhalb von 10 Jahren beim Beschuldigten geltend gemacht werden, sofern seine finanziellen Verhältnisse eine Rückzahlung erlauben. 4.1 P.___ beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr den Schaden, der vor allem aus der aufgelaufenen Anwaltsrechnung von Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg bestehe, zu ersetzen. 4.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b).Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102E. 4.1).Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). 4.3 Die Privatklägerin hat im Straf- und Zivilpunkt Parteirechte ausgeübt und hierbei grundsätzlich obsiegt. Vom Vorhalt der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklageschrift Ziffer 5.1 wurde A.___ freigesprochen und wegen den übrigen Vorhalten zum Nachteil der Geschädigten P.___ schuldig gesprochen. Die Genugtuungsforderung wurde im reduzierten Umfang von CHF 500.00 zugesprochen. P.___ hat daher grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung ihrer Aufwendungen im vorliegenden Verfahren. Der Beizug eines Rechtsvertreters war ohne Weiteres gerechtfertigt. Ihr ist nach den mehrwöchigen Verbalattacken durch den Beschuldigten nicht zu verdenken, dass sie sich nicht mehr persönlich mit der Sache befassen mochte. Daran ändert nichts, dass die Geschädigte selber Rechtsanwältin ist. Mit Blick auf die Regelung in Art. 433 Abs. 2 StGB hat Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg die Entschädigungsforderung seiner Mandantin an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz beantragt und mit «rund CHF 10'000.00 inkl. Mehrwertsteuer» (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll S. 10) auch approximativ beziffert. Eine Honorarnote ist bei der Vorinstanz trotz entsprechender Ankündigung des Rechtsvertreters vor Abschluss der Urteilsberatung der Vorinstanz nicht eingetroffen, weshalb das Honorar nach Ermessen festgesetzt wurde. Die Vorinstanz hat bei der Festlegung des Honorars berücksichtigt, dass Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg während der ganzen Hauptverhandlung anwesend war. Sie hat erwogen, dass eine umfassende Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht notwendig war, da die Anklagepunkte zum Nachteil von P.___ nur einen Bruchteil des Verfahrens ausgemacht hätten. Die Beurteilung der relevanten Vorwürfe gegen den Beschuldigten sei sodann weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Hinzu kommt, dass die Staatsanwältin die Anklage vertreten hat. Auch die weiteren Anträge des Vertreters der Privatklägerin boten keine besonderen Schwierigkeiten, insbesondere das Kontaktverbot und die Genugtuungsforderung. Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg musste sich nicht mit aufwändigen Genugtuungsberechnungen auseinandersetzen und konnte sich beim Kontaktverbot im Wesentlichen auf die bestehenden Ersatzmassnahmen gegen A.___ abstützen. Die Vorinstanz berücksichtigte weiter, dass auch der Aufwand für die Erarbeitung des Schlussvortrags von knapp 20 Minuten Dauer überschaubar gewesen sein dürfte. Sodann wurde der Beschuldigte vom Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der Geschädigten P.___ freigesprochen und die beantragte Genugtuung wurde in erheblich geringerem Umfang zugesprochen. Zusätzlich wurde im Berufungsverfahren der Antrag auf Aufrechterhaltung des Kontaktverbots abgewiesen. Unter Berücksichtigung des Ausmasses von Obsiegen und Unterliegen und des gebotenen Aufwandswird der Beschuldigte verurteilt,der Privatklägerin P.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IX. Weitere Anträge der Parteien
  18. Die Geschädigte P.___ hat den Erlass eines Kontaktverbots gegen den Beschuldigten beantragt. Bisher hat ein solches im Rahmen der Ersatzmassnahmen bestanden. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte trotz mittlerweile rund 3 Jahren in relativer Freiheit nicht versucht hat, mit irgendeinem der Geschädigten Kontakt aufzunehmen, mithin das für die Dauer des Verfahrens angeordnete Kontaktverbot nicht missachtet hat. Die Geschädigte ist seit mehreren Jahren nicht mehr für das Verfahren gegen den Beschuldigten zuständig und inzwischen auch nicht mehr im Kanton Solothurn tätig. Es ist aus diesen Gründen kein aktuelles Interesse der Geschädigten an der Aufrechterhaltung des Verbots ersichtlich. Es wird auch nichts geltend gemacht. Sollte sich in Zukunft zeigen, dass ein solches (erneut) nötig ist, kann es jederzeit auf dem Zivilweg neu beantragt werden. Unter diesen Umständen wird der Antrag von P.___ auf Erlass eines Kontaktverbots abgewiesen.
  19. Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung beantragt, dass ihm der sogenannte «Prunkdolch», den er am ersten Tag der Hauptverhandlung mit sich geführt und den die Polizei bei dieser Gelegenheit beschlagnahmt hatte, auszuhändigen sei. Da dieser Dolch durch die Polizei anlässlich der Hauptverhandlung aus Sicherheitsgründung und nicht gemäss Art. 263 ff. StPO im Rahmen der Strafuntersuchung sichergestellt wurde, fehlt es an der Kompetenz des Gerichts, um über dessen Herausgabe zu entscheiden. Der Beschuldigte hat sich mit seinem Gesuch um Herausgabe des Dolchs an die Polizei Kanton Solothurn zu wenden.
  20. Der Beschuldigte hat ausserdem beantragt, es sei festzustellen, dass er gemäss § 11 Jagdgesetz (JaG, BGS 626.11) jagdberechtigt sei. Gemäss § 10 JaG ist jagdberechtigt, wer einen gültigen, vom Kanton Solothurn anerkannten Jagdpass oder ein anerkanntes Jagdpatent besitzt. Über die Erteilung eines Jagdfähigkeitsausweises (Jagdpass) entscheidet die kantonale Jagdprüfungskommission (§§ 11 und 16 Jagdprüfungsverordnung, JaPV; BGS 626.15). Über die Anerkennung weiterer Jagdfähigkeitsausweise entscheidet das Departement (§ 9 Jagdverordnung, JaV; BGS 626.12). Das Strafgericht hat diesbezüglich keine Kompetenzen. Auf den Antrag des Beschuldigten kann somit nicht eingetreten werden. Der Entzug einer allfälligen Jagdberechtigung gemäss Art. 20 Jagdgesetz (SR 922.1) wurde im vorliegenden Verfahren nicht beantragt, was hingegen nicht e contrario bedeutet, dass die betreffende Person über eine Jagdberechtigung verfügt. ----- Demnach wird in Anwendung von Art. 19, Art. 34 Abs. 1, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 69, Art. 106, Art. 123 Ziff. 1, Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 186, Art. 198, Art. 285 Ziff. 1, Art. 292 StGB; Art. 49 OR; Art. 75 Abs. 2, Art. 122 ff., Art. 135, Art. 229 ff., Art. 237, Art. 335 ff, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 31 Abs. 3 lit. a WGfestgestellt, beschlossen und erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 28. Februar 2018 (nachfolgend zitiert «erstinstanzliches Urteil») freigesprochen wurde von folgenden Vorwürfen: 2.Der Beschuldigte A.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: 3.Der Beschuldigte A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht: 4.Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu: 5.Dem Beschuldigten A.___ werden 357 Tage Untersuchungshaft und 1090 Tage Ersatzmassnahmen zu 40%, das heisst mit 436 Tagen, an die Freiheitsstrafe angerechnet. 6.Es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 22. Juni 2020 gegen den Beschuldigten für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, Sicherheitshaft respektive Ersatzmassnahmen angeordnet wurde. 7.Der Eventualantrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme wird abgewiesen. 8.Das mit Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils angeordnete Kontaktverbot zu P.___ wird aufgehoben. 9.Auf den Antrag von A.___, es sei festzustellen, dass er jagdberechtigt ist gemäss § 11 Jagdgesetz, wird nicht eingetreten. 10.Folgende sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind durch die Polizei zu vernichten: 10.2Imitationsschusswaffe Revolver aus «Politie set», 10.3Imitationsschusswaffe Revolver aus Set «Police Handschuhe Pistole», 11.Auf den Antrag von A.___, es sei ihm sein Prunkdolch herauszugeben, wird nicht eingetreten. 12.Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils das Begehren von T.___ auf Zusprechung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 abgewiesen wurde. 13.Der Beschuldigte A.___ wird wie folgt zur Bezahlung einer Genugtuung verurteilt: 14.Das Begehren von M.___ um Zusprechung einer Genugtuung von CHF 300.00 wird abgewiesen. 15.Der Beschuldigte A.___ hat P.___ für ihren Rechtsbeistand Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 16.Entschädigung von Fürsprecher Kunz: 17.Entschädigung von Rechtsanwalt Walder für das erstinstanzliche Verfahren: Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) undder unentgeltlichen Rechtsbeistandschaftim Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom17. Juni 2020

Es wirken mit:

Vorsitzender Altermatt

Oberrichterin Hunkeler

Ersatzoberrichterin Streit-Kofmel

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof,Barfüssergasse 28, Postfach 157,4502Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,amtlich verteidigt durchRechtsanwaltDaniel U.Walder,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffendmehrf. vers. schwere Körperverletzung, mehrf. vers. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, etc.

1. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern zur Beurteilung wegen Übertretung des Waffengesetztes. Dieses Verfahren wurde mit dem vorliegenden vereinigt und der Beschuldigte wurde durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern von diesem Vorhalt rechtskräftig freigesprochen.

Mit Anklageschrift vom 26. Juni 2017 überwies die Staatsanwaltschaft sodann, soweit hier noch interessierend, den Beschuldigten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern wegen folgender Vorhalte zur Beurteilung:

1.1 Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen am 28. Juni 2016, 08:00 Uhr, in Solothurn, Amthausplatz 1, Amthaus 1, zum Nachteil des Geschädigten J.___.

J.___ wollte dem Beschuldigten in seiner Funktion als Gerichtsschreiber des Obergerichts des Kantons Solothurn eine Gerichtsurkunde aushändigen, wobei der Beschuldigte die Annahme verweigerte und erklärte, man solle die Unterlagen seinem Vertreter bzw. der KESB zustellen. J.___ teilte dem Beschuldigten mit, dass er somit den Vermerk „Annahme verweigert“ anbringen müsse. Als J.___ sich ab- und dem Beschuldigten den Rücken zuwendete, schrie der Beschuldigte lautstark, dass er die Verfügung nicht annehme. Sofort trat der Beschuldigte mit dem Fuss kräftig von hinten gegen das Steissbein des Geschädigten. Unmittelbar danach schlug der Beschuldigte dem brillentragenden Geschädigten ein bis drei Mal heftig und mit grosser Wucht mit der Faust gegen das rechte Auge, wodurch beide Fassungsfäden der Brille einen Defekt erlitten und sich beide Brillengläser aus der Fassung lösten. J.___ konnte in der Folge mittels seines Badges in den Sicherheitsbereich flüchten.

Durch das Verhalten des Beschuldigten erlitt der Geschädigte folgende Verletzungen: Schürfungen mit Hämatombildung im Bereich des rechten Auges und der Nase, konjunktivale (die Bindehaut des Auges betreffend) Blutung im rechten Auge ohne Einschränkung der Sehkraft sowie Prellung im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne Weichteilverletzung.

Der Beschuldigte wollte den Geschädigten körperlich schädigen und hat darüber hinaus zumindest in Kauf genommen, dass J.___ durch den Faustschlag an die Schläfe bzw. im Bereich des Auges schwer verletzt würde. Bei den Brillengläsern des Geschädigten handelt es sich um hochwertige und unzerbrechliche Kunststoffgläser, welche sich in einer speziellen Fadenfassung befanden, die auf 25 Kilogramm Druck ausgelegt sind. Hätte der Geschädigte zum fraglichen Ereignis mineralische Gläser getragen, wären diese mit Sicherheit zerbrochen und/oder gesplittert, was zu erheblichen Augenverletzungen oder zu einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts hätte führen können. Der Beschuldigte hat i.c. nicht damit rechnen bzw. nicht davon ausgehen können, dass der Geschädigte eine Brille mit hochwertigen und unzerbrechlichen Kunststoffgläsern trägt und musste entsprechend damit rechnen und hat somit auch in Kauf genommen, dass ein solcher Schlag gegen das Auge zu schweren, irreversiblen Verletzungen oder einer bleibenden Entstellung des Gesichts führen kann. Damit ist es vorliegend nur durch äussere Umstände nicht zu schwereren Verletzungen gekommen. Da die Verletzung weder schwer war noch eine bleibende gesundheitliche Schädigung oder Entstellung zur Folge hatte, ist es beim Versuch geblieben.

Dadurch hat der Beschuldigte vorsätzlich versucht den Geschädigten schwer zu verletzen. Da die Verletzungen des Geschädigten schlussendlich nicht schwer waren, ist es beim Versuch geblieben.

Eventualiter dadurch begangen, dass der Beschuldigte den Geschädigten vorsätzlich mit einem Fusstritt und Faustschlägen am Auge, an der Nase und im Bereich der Lendenwirbelsäule verletzt hat.

begangen am 28. Juni 2016, ca. 08:00 Uhr, in Solothurn, Bielstrasse 1, Amthaus 1, zum Nachteil des Geschädigten J.___.

J.___ wollte als Gerichtsschreiber des Obergerichts des Kantons Solothurn dem Beschuldigten, welcher sich am fraglichen Tag in den Räumlichkeiten des Obergerichts aufgehalten hat, eine an diesen gerichtete Verfügung persönlich aushändigen. Der Beschuldigte erklärte, er werde die Gerichtsurkunde nicht annehmen. Daher teilte der Geschädigte dem Beschuldigten mit, dass er somit „Annahme verweigert“ eintragen müsse. Als der Geschädigte sich ab- und dem Beschuldigten den Rücken zuwendete, schrie der Beschuldigte lautstark, dass er die Verfügung nicht annehme. Der Beschuldigte trat mit dem Fuss kräftig von hinten gegen das Steissbein des Geschädigten und schlug sogleich mehrfach mit der Faust auf diesen ein. Dabei lösten sich die Brillengläser aus der Fassung und der Geschädigte zog sich Verletzungen am Auge, an der Nase und im Bereich der Lendenwirbelsäule zu.

Der Beschuldigte griff durch sein Verhalten mit Wissen und Willen einen Beamten während einer Amtshandlung an. Gleichsam hinderte er den Beamten durch Gewalt an einer Amtshandlung, die für ihn erkennbar – zumal vorgängig verbal durch den Geschädigten erläutert – innerhalb deren Amtsbefugnis lag.

1.3 Versuchte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen am 28. Juni 2016, ca. 08:00 Uhr, in Solothurn, Bielstrasse 1, Amthaus 1, zum Nachteil des Geschädigten J.___. Der Beschuldigte versuchte im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung vorsätzlich die Brille des Geschädigten zu beschädigen. Da objektiv kein Schaden entstanden ist, liegt ein Versuch vor. Wer mit voller Wucht gegen das Gesicht einer Person schlägt, nimmt eine Sachbeschädigung billigend in Kauf. Somit hat der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt. Der Beschuldigte durfte nicht damit rechnen, dass kein Schaden entsteht.

Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventuell einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) begangen am 28. Juni 2016, ca. 08:00 Uhr, in Solothurn, Bielstrasse 1, Amthaus 1, zum Nachteil des Geschädigten K.___.

Im Nachgang an die tätliche Auseinandersetzung zum Nachteil von J.___ (vgl. oben Ziffer 1) betrat der Geschädigte vom gesicherten Bereich her das Treppenhaus des Gerichtsgebäudes. Als der Beschuldigte den Geschädigten erblickte, begab er sich direkt zu diesem und schlug ihm in der Folge ca. drei Mal mit der Faust gegen den Kopf. Als sich der Geschädigte körperlich zur Wehr setzte, gingen die beiden Parteien zu Boden. Beim Versuch des Geschädigten, den Beschuldigten in einem Armschlüssel am Boden zu fixieren, biss dieser ihn vorsätzlich mit aller Kraft in den Bereich des Daumenansatzes der linken Hand. Schliesslich konnte der Beschuldigte mit Hilfe weiterer Personen bis zum Eintreffen der Polizei am Boden fixiert werden.

Durch das Verhalten des Beschuldigten erlitt der Geschädigte folgende Verletzungen: Bisswunde Daumen links, 2 cm lang, 1 cm breit, bis zu 4 mm tief mit fehlender Haut auf dieser Fläche, Schürfwunden Handrücken links (7 mm x 5 mm) und Handrücken rechts (4 mm x 3 mm), zwei Schürfwunden Höhe Lendenwirbelsäule, 1 cm bzw. 1,5 cm Durchmesser, Prellung am Knie rechts, Schmerzen am Hals (Zerrung) sowie Kratzspuren am linken Ohr.

Dadurch hat der Beschuldigte mit Wissen und Willen versucht, den Geschädigten schwer zu verletzten. Der Beschuldigte wollte den Geschädigten körperlich schädigen und hat darüber hinaus zumindest in Kauf genommen, dass der Privatkläger durch den heftig und mit voller Kraft ausgeführten Biss im Bereich des Daumenansatzes eine schwere Verletzung erleiden würde, etwa in Form einer Verstümmelung oder einer argen und bleibenden Dysfunktion des Daumens (bleibende Nerven-, Muskelverletzungen, Verlust der Greiffähigkeit, etc.). Auch hat er in Kauf genommen, dass es zu einer schweren gesundheitlichen Schädigung kommen könnte, wie etwa ein Wundinfekt entlang der Sehnenscheiden. Da die Verletzung weder schwer war, noch eine bleibende gesundheitliche Schädigung oder Verstümmelung zur Folge hatte, ist es beim Versuch geblieben.

Eventualiter dadurch begangen, dass der Beschuldigte den Geschädigten vorsätzlich mit Faustschlägen und einem Biss, am Daumen, an der Hand, am Ohr, an der Lendenwirbelsäule und am Knie verletzt hat.

3.Vorfall vom 28. Juni 2016 zum Nachteil von L.___ und M.___

3.1     Mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), eventuell mehrfache versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen am 28. Juni 2016, in der Zeit von ca. 14:45 Uhr bis 14:55 Uhr, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, Einvernahmezimmer 2, zum Nachteil der beiden Privatkläger L.___ und M.___ (Anmerkung: In Bezug auf M.___ erstinstanzlich rechtskräftig freigesprochen; nicht Thema des Berufungsverfahrens)

Konkret betraten die beiden Mitarbeiter des Kriminaltechnischen Dienstes der Polizei Kanton Solothurn das Einvernahmezimmer im Untersuchungsgefängnis, unterbrachen die Einvernahme und baten den Beschuldigten, ihnen zwecks Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung zu folgen. Der Beschuldigte erklärte mehrfach, dass er damit nicht einverstanden sei, worauf die beiden Polizisten den Raum wieder verlassen wollten, um Verstärkung für eine zwangsweise erkennungsdienstliche Behandlung zu holen. Als der Privatkläger L.___ neben dem Beschuldigten vorbei gegangen war, stand dieser unvermittelt auf, behändigte den Stuhl, auf welchem er gesessen hatte und hob diesen an, um damit auf L.___ einzuschlagen. Da L.___ jedoch rechtzeitig von seinen vor Ort anwesenden Kollegen M.___ und N.___ gewarnt werden konnte, und die beiden einschritten, indem sie den Beschuldigten zuerst am rechten Arm fixierten, konnte der Angriff abgewendet werden. In der Folge entwickelte der Beschuldigte – trotz mehrmaliger polizeilicher Aufforderung, sich ruhig zu verhalten – heftige Gegenwehr, wobei er L.___ ins Bein biss, ihm einen Fusstritt seitlich am Knie zufügte und ihm zwei Mal ins Gesicht spuckte. Trotz des heftigen Widerstands gelang es den anwesenden Polizisten schliesslich, den Beschuldigten ans Schliesszeug zu legen, wobei M.___ dem Beschuldigten zuerst einen Schockschlag zufügen musste, damit er den Biss am Bein von L.___ löste.

Durch sein Verhalten fügte der Beschuldigte L.___ folgende Verletzungen zu: lokale Druckdolenz über dem Knie oberhalb des Gelenkspalts über dem Ansatz der Muskulatur vorne seitlich, ohne Hinweis auf Meniskusläsion, lokale Druckdolenz umschrieben über dem Brustbein links am Ansatz der Rippen am Brustbein, Abdruck eines Menschenbisses, erkennbar durch Schürfwunden am Unterschenkel links seitlich.

[Im Rahmen der Auseinandersetzung zog sich M.___ folgende Verletzung zu: Anpralltrauma (Schwellung) des rechten Handrückens ohne Nachweis einer Fraktur. Er war während 6 Tagen zu 100% arbeitsunfähig.] Freispruch vor erster Instanz; nicht Teil des Berufungsverfahrens.

Dabei handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen. Er wollte den Privatklägern Verletzungen mindestens im Rahmen von einfachen Körperverletzungen zufügen. Durch sein Verhalten machte der Beschuldigte deutlich, dass er nicht nur Tätlichkeiten begehen wollte, sondern eine Körperverletzung in Kauf nahm.

begangen am 28. Juni 2016, in der Zeit von ca. 14:45 Uhr bis 14:55 Uhr, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil des Privatklägers L.___, indem der Beschuldigte den Privatkläger L.___ während der unter Ziff. 3.1. umschriebenen Auseinandersetzung zwei Mal ins Gesicht spuckte. Dadurch verletzte er den Privatkläger vorsätzlich in seiner Ehre.

begangen am 28. Juni 2016, in der Zeit von ca. 14:45 Uhr bis 14:55 Uhr, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der beiden Privatkläger L.___ und M.___.

Im Rahmen des unter Ziffer 3.1. und 3.2. beschriebenen Vorgangs griff der Beschuldigte mit Wissen und Willen Beamte während einer Amtshandlung tätlich an und hinderte diese durch Gewalt an der für ihn erkennbaren – zumal auch verbal durch die Polizisten erläutert – Amtshandlung, welche in deren Befugnis lag.

4.Vorfall vom 12. Februar 2017 zum Nachteil von O.___

Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), eventuell versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), subeventualiter Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)

begangen am 12. Februar 2017, ca. 10:45 Uhr, in Biberist, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil des Privatklägers O.___.

Nachdem der Beschuldigte sich durch das laute Geschrei des Kindes des Privatklägers gestört fühlte, lief der Beschuldigte im Rahmen dieser zunächst verbalen Auseinandersetzung auf den Privatkläger zu und schlug diesem unmittelbar mehrfach, ca. zwei bis drei Mal, mit der Faust ins Gesicht (Nasenbereich). Der Privatkläger schrie, dass er damit aufhören solle und konnte den Beschuldigten von hinten packen und zu Boden führen. Dabei versuchte der Beschuldigte nach wie vor den Privatkläger mit den Fäusten zu schlagen. Durch seine Handlungen hat der Beschuldigte dem Privatkläger folgende Verletzungen zugefügt: starkes Nasenbluten, Schmerzen an der Nase, blutige Verletzungen an Ober- und Unterlippe.

Dabei handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen. Er wollte dem Privatkläger Verletzungen mindestens im Rahmen von einfachen Körperverletzungen zufügen. Durch sein Verhalten machte der Beschuldigte deutlich, dass er nicht nur Tätlichkeiten begehen wollte, sondern eine Körperverletzung in Kauf nahm.

5.1 rechtskräftiger Freispruch vor erster Instanz

5.2 Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB

begangen am 27. Dezember 2016, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und Willen in einem Brief, im Wissen darum, dass seine Briefe der Briefzensur unterliegen und daher von der zuständigen Staatsanwältin gelesen werden, mit folgenden Worten beschimpfte: „P.___ wird nächstes Jahr 50 Jahre alt. Das Luder gehört auf den Kirrplatz, Trüffel locken Schweine unter die Schweinesonne“. Dadurch wurde die Geschädigte in ihrer Ehre verletzt.

begangen am 5. Januar 2017, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und Willen in einer Eingabe an die damals zuständige Staatsanwältin mit folgenden Worten beschimpfte: „P.___ wird 2017 50 Jahre alt – deshalb mögliche Galt-Geiss. (...) Wildschweine gehören zur hohen Jagd und es wäre somit für die Wildschweine eine Zumutung, wenn sie dem edlen Wild P.___ zum Frass vorgeworfen würden. Unsere Wildschweine haben nur hochwertiges Futter verdient, welchen Anforderungen P.___ bei weitem nicht genügt“. Dadurch wurde die Geschädigte in ihrer Ehre verletzt.

begangen am 9. Februar 2017 in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der Privatklägerin P.___, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und Willen in einem Brief an die Privatklägerin Folgendes schrieb: „P.___, Du kleine Drecksschlampe! Nun versuchst Du Dich aus der Schusslinie zu nehmen, damit Du Deine Unfähigkeit vertuschen kannst. Dein Name ist in meinem Gehirn(DB)festgeschrieben“.

Dadurch wurde die Geschädigte in ihrer Ehre verletzt.

5.3     Versuchte üble Nachrede, (Art. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter Beschimpfung (Art. 177 StGB)

begangen am 19. Januar 2017 in Solothurn, Wassergasse, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der Privatklägerin P.___, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und Willen vorsätzlich in einem Brief, im Wissen darum, dass seine Briefe der Briefzensur unterliegen und daher von der zuständigen Staatsanwältin gelesen werden, Folgendes schrieb: „Lieber B.___, verlange eine Besuchsbewilligung gem. StPO 127 Abs. 4 bei P.___. Fühle dieser einfältigen Schlampe mal auf den Zahn. Bringe bitte P.___ zwei Pakete legale Drogen ‚Camel‘ mit dem ICD-10 Nr. 17.2. Diese dumme Kuh wird dann erkennen, dass ihre Nikotin-Junkies bei der Stawa unter einer psychischen Störung leiden“.

Dadurch wurde die Geschädigte in ihrer Ehre verletzt. Da dieses Schreiben nicht an den Empfänger weitergeleitet wurde, ist es beim Versuch geblieben, eventualiter liegt lediglich eine Beschimpfung vor.

5.4     Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)

begangen am 2. Februar 2017, indem der Beschuldigte der Privatklägerin in einer Eingabe Folgendes schrieb: „P.___, warte, bis ich Dich das nächste Mal treffe! Du wirst mich kennenlernen“.

Damit drohte der Beschuldigte der Privatklägerin mit einem ernstlichen Nachteil, dies unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seinen bisherigen Handlungen und Vorstrafen, welche der Privatklägerin als damals zuständige Staatsanwältin bekannt waren.

Gestützt auf dieses Schreiben, unter Berücksichtigung der früheren Eingaben, fühlte sich die Privatklägerin bedroht und dadurch in Angst und Schrecken versetzt, was dem Tatplan des Beschuldigten entsprach.

begangen am 9. Februar 2017 in Solothurn, Wassergasse, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der Privatklägerin P.___, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und Willen vorsätzlich in einem Brief Folgendes schrieb: „Wenn Du glaubst, Du seist mit mir fertig, so kann das stimmen, aber ich noch lange nicht mit Dir. Es wird der Tag kommen, wo sich unsere Wege im Gross-Raum Solothurn treffen. Auch meine Teams können sich im gesamten Mittelland entwickeln. Q.___ zuckt nach wie vor, wenn sie mich sieht. Hat diese Dame auch ein schlechtes Gewissen? An ihrer Stelle würde ich mich auch fürchten, wenn ich solchen Mist gebaut hätte. Merke P.___, Du bist mein Feind, merk dir das“.

Damit drohte der Beschuldigte der Privatklägerin mit einem ernstlichen Nachteil, dies unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner bisherigen Handlungen und Vorstrafen, welche der Privatklägerin als damals zuständige Staatsanwältin bekannt waren.

Gestützt auf dieses Schreiben, unter Berücksichtigung der früheren Eingaben, fühlte sich die Privatklägerin bedroht und dadurch in Angst und Schrecken versetzt, was dem Tatplan des Beschuldigten entsprach.

5.5 Mehrfache sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) und teilweise mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB)

mehrfach begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis zum 2. Februar 2017 in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der Privatklägerin P.___, in dem der Beschuldigte mit Wissen und Willen vorsätzlich die Privatklägerin mehrfach in grober Weise durch Worte sexuell belästigt hat, namentlich durch Briefe und Eingaben mit eindeutig sexuellem Inhalt. Zudem wurde die Privatklägerin vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt.

begangen am 23. Dezember 2016, indem der Beschuldigte in einem Couvert an B.___, im Wissen darum, dass seine Briefe der Briefzensur unterliegen und daher von der zuständigen Staatsanwältin gelesen werden, folgenden Texte beilegte: „P.___, hier im Haus gibt es Leute, die behaupten, Du trägst keinen BH und Deine ‚Büppi‘ seien schrumpelig. Stimmt beides oder nur eines, wenn ja welches genau?“ sowie „Du weisst, ich stelle mir vor Dich sanft zu schwängern, obwohl das ein untauglicher Versuch ist, weil Du eine Galt-Geiss bist“.

Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt. Zudem wurde die Privatklägerin mit der Bezeichnung „Galt-Geiss“ vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt.

begangen am 23. Dezember 2016, indem der Beschuldigte in einer Eingabe an die damals zuständige Staatsanwältin Folgendes schrieb: „Hallo P.___ Letzte Nacht hatte ich einen Traum, welcher sich so virtuell zugetragen hat. (Beschreibung) Ich vernaschte Dich sanft von hinten in Deine Luderdose und küsste Deine verschrumpelten Brüste. Du hast gequietscht wie ein toskanisches Edelschwein mit schön marmoriertem Hinterschinken. Du hast mich aufgefordert, weiter zu machen, weil Du als Justiz-Gottheit einen kleinen Halbgott auf die Welt bringen willst, damit Du ein weiteres Wickelkind hast, was ja Deine Profession ist; Leute ficken und Wickelkinder züchten und dann abschieben an andere Stellen“.

Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt. Zudem wurde die Privatklägerin mit der Bezeichnung „toskanisches Edelschwein“ vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt.

begangen am 17. Januar 2017, indem der Beschuldigte in einer Eingabe an die damals zuständige Staatsanwältin Folgendes schrieb: „Ich träume fast jede Nacht, Dich im ‚Mischt-Löchli‘ zu pudern und zwar schön sanft. Bald ist Fasnacht, wo ich am Samstag und Dienstag als Offizieller teilnehme“.

Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt.

begangen am 19. Januar 2017, indem der Beschuldigte in einer Eingabe an die damals zuständige Staatsanwältin Folgendes schrieb: „Trotz allem Ärger mit Dir, träume ich jede Nacht, Dich von hinten sanft zu pimpen. Darf ich das träumen?“.

Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt.

5.5.5 begangen am 26. Januar 2017 (Eingang: 30. Januar 2017), indem der Beschuldigte der Privatklägerin in einer Eingabe Folgendes schrieb: „P.___, [...] wird dich in den Arsch treten. Ich werde dich sanft in den Arsch pudern“.

Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt.

5.5.6 begangen am 30. Januar 2017, indem der Beschuldigte auf die Rückseite seines Briefes Folgendes schrieb: „Frau Staatsanwältin P.___. Ich träume jede Nacht, Sie von hinten in Ihr Mistlöchlein zu poppen, bis Sie quietschen wie ein toskanisches Edelschwein. Merke: wer schlampig arbeitet, ist eine Schlampe“.

Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt. Zudem wurde die Privatklägerin mit den Bezeichnungen „toskanisches Edelschwein“ und „Schlampe“ vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt.

5.5.7 begangen am 31. Januar 2017, indem der Beschuldigte der Privatklägerin in einer Eingabe Folgendes schrieb: „Diese Nacht habe ich wieder geträumt, wie ich Dich in Dein Mistlöchlein gepimpt habe, und nun zusätzlich noch im Wechsel in Deine Luderdose, während Du quietschest wie ein toskanisches Edelschwein. Weiter träumte ich, dass die ETH extra zu Deinem 50ten Geburtstag einen blauen Dildo mit gelbem FDP-Aufdruck entwickelt, welcher von einem neuen alternativen Lügen-Motor angetrieben wird – eine echte Innovation, welche die Lügen in Lust umwandelt. Herz, was begehrst Du noch mehr? Schweissgebadet wachte ich auf. Ich fragte Dr. K.___, ob eine Expositionstherapie an Deiner Möse mein stärker werdendes Leiden nachhaltig positiv verändern könnte“.

Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt. Zudem wurde die Privatklägerin mit der Bezeichnung „toskanisches Edelschwein“ vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt.

5.5.8 begangen am 2. Februar 2017, indem der Beschuldigte der Privatklägerin in einer Eingabe Folgendes schrieb: „P.___, wir überlegen uns, wie wir dir zum 50ten medial gratulieren können. Meine Träume werden intensiver: jede Nacht träume ich Dich im Mistlöchlein zu pudern“.

Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt.

mehrfach begangen am 6. November 2016, 23./24. Dezember 2016, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, und Hauptgasse 70, Kreiskommando, zum Nachteil des Geschädigten R.___.

Der Geschädigte beauftragte die Polizei Kanton Solothurn am 29. Juni 2016 zurSicherstellung sämtlicher militärischer Ausrüstungsgegenstände. In der Folge wurden dem Beschuldigten die Gegenstände abgenommen.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2016 beantragte der Beschuldigte unter anderem die unverzügliche Rückgabe der sichergestellten Gegenstände sowie eine umgehende Vorladung auf den AMB. Mit Schreiben vom 5. November 2016 teilte der Beschuldigte dem Geschädigten mit, dass er nach wie vor einen schriftlichen Beschlagnahmebefehl vermisse und er gerne erkennen wolle, „was in Ihrem Offiziers-Gehirn vorgegangen ist.“ Mit Schreiben vom 6. November 2016 schrieb der Beschuldigte dem Geschädigten unter anderem Folgendes: „R.___, ich bin auch nicht befugt, Dir die Eier abzuschärfen, sobald ich aber befugt werde, werde ich das umgehend tun“; „Wenn ich es für nötig erachte, werde ich Dir Deine Uniform ausziehen, damit Du erkennen kannst, wie es sich ohne Uniform anfühlt. Ich werde auch keine Hetze gegen meine Person dulden, ansonsten nehme ich Dich (unleserlich) dran und dann sind Deine Tage beim AMB (≠VBS) gezählt! Merk Dir das“; „Du bist kein Führer, sondern eine emotionale ‚Krücke‘ und ein Prototyp eines kantonalen Beamten. Ich rate Dir dringend, Dich mit mir zu einigen“; „Ich habe nicht angeordnet, dass Dir Dein Maul gestopft und Dein Hirn, sofern vorhanden, abgenommen wird“.

Weiter schrieb der Beschuldigte dem Geschädigten am 23. Dezember 2016, dass er als HVT (high value target) in seinem schwarzen „virtuellen“ Buch eingetragen sei, bis er sich für sein Verhalten entschuldigt habe. Sodann schrieb der Beschuldigte dem Geschädigten am 24. Dezember 2016, dass der Tag kommen werde, an dem man sich begegne. Er sei nur ein unbedeutenderOberst i Gst.

Damit drohte der Beschuldigte dem Geschädigten mehrfach mit einem ernstlichen Nachteil, dies unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner bisherigen Handlungen, welche dem Geschädigten bekannt waren und sind.

Durch sein Verhalten versuchte der Beschuldigte mit Wissen und Willen einen Beamten durch Drohung zu einer Amtshandlung, in concreto zur Ausstellung eines anfechtbaren Beschlagnahmebefehls als Hilfsmittel zur Rückgängigmachung der Sicherstellung der Armeegegenstände des Beschuldigten, welche für den Beschuldigten erkennbar innerhalb der Amtsbefugnis des Geschädigten lag, zu nötigen.

Da sich der Geschädigte nicht nach dem Willen des Beschuldigten verhielt, ist es beim Versuch geblieben.

7. Verleumdung (Art. 174 StGB):rechtskräftiger Freispruch vor 1. Instanz

begangen am 8. September 2015, ca. 15:55 Uhr, am 9. September 2015, ca. 10:20 Uhr, am 22. September 2015, ca. 16:00 Uhr, am 28. September 2015, in der Zeit von ca. 15:15 Uhr bis ca. 15:30 Uhr, am 1. Oktober 2015, in der Zeit von ca. 15:35 Uhr bis ca. 15:50 Uhr, am 19. Oktober 2015, in der Zeit von ca. 10:20 Uhr bis ca. 10:35 Uhr, am 5. November 2015, ca. 10:00 Uhr, und am 7. März 2017, ca. 14:10 Uhr, in Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, zum Nachteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, vertreten durch Oberstaatsanwalt [Name], indem der Beschuldigte die Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn betrat, obwohl ihm am 17. August 2015 ein Hausverbot für die fraglichen Räumlichkeiten erteilt worden war. Damit ist der Beschuldigte vorsätzlich gegen den Willen des Berechtigten in die Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eingedrungen und hat sich darin aufgehalten.

9. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB):

begangen in der Zeit vom 29. Januar 2016, 12:01 Uhr, bis 17. Februar 2016, 19:15 Uhr, in [Ortschaft 1], zum Nachteil der Privatklägerin S.___. Der Beschuldigte hat trotz des ihm bekannten und eröffneten Kontaktverbotes gemäss Urteil des Richteramtes Solothurn vom 16. Juli 2015 mehrfach Kontakt zur Geschädigten aufgenommen und dieser insgesamt 28 SMS-Nachrichten geschickt.

Dabei handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen.

begangen am 6. Februar 2016, um 18:16 Uhr, in Solothurn, Werkhofstrasse 33, Polizeiposten, zum Nachteil der Pensionskasse des Kantons Solothurn […], indem der Beschuldigte mutwillig mit seinem Fuss mehrmals gegen den Briefkasten beim Eingang des Gebäudes trat und diesen beschädigte. Dabei entstand ein Sachschaden in der Höhe von insgesamt CHF 86.00. Der Beschuldigte handelt mit Wissen und Willen.

begangen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, ca. Ende 2015/Januar 2016, festgestellt am 9. Februar 2016, in Solothurn und eventuell anderswo, indem der Beschuldigte ohne Berechtigung Imitationswaffen erworben und besessen hat, obwohl der Erwerb und der Besitz von Imitationen, welche aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, verboten ist. Es handelt sich dabei um folgende Imitationswaffen: Imitationsschusswaffe Revolver aus „Politie set“, Imitationsschusswaffe Revolver aus Set „Police Handschuhe Pistole“, Imitationsschusswaffe aus Set „Piratenpistole“.

Dabei handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen.

2. Am 28. Februar 2018 fällte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

Anstelle der Sicherheitshaft werden die mit Verfügung des Haftgerichts vom 5. Oktober 2017 angeordneten bzw. verlängerten Ersatzmassnahmen weitergeführt.

12.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, wird auf CHF 51'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13.  A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 32'000.00, total CHF 59'900.00, zu bezahlen.

14.  Der ErwachsenenschutzbehördeRegion Solothurn, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn, sind das Urteilsdispositiv und das begründete Urteil gestützt auf Art. 75 Abs. 2 StPO nach Rechtskraft mitzuteilen.

3. Am 1. März 2018 meldete der Beschuldigte beim Amtsgericht Solothurn-Lebern Berufung an. Soweit für das Berufungsverfahren wesentlich, wird im Folgenden auf den Verfahrensgang in der Instruktionsphase im Berufungsverfahren eingegangen.

Am 19. Juni 2018 (Posteingang) stellte der Berufungskläger mit dem Hinweis, dass sich diese teilweise mit den Anträgen von Rechtsanwalt Walder überlappten, persönlich folgende Anträge:

«1.  Dr. U.___, […]: Dr. U.___ wird sich über mein «Nachtat»-Verhalten äussern. Ausserdem habe er seine Situation i.S. [Hündin] klar erfasst. Weiter kann er meine Chancen einschätzen.

2.   Dr. V.___, [...]: Dr. V.___ hat mich im Auftrag des VBS waffenrechtlich begutachtet. Das Gutachten ist zu editieren und zu den Akten zu nehmen. Dr. V.___ ist vorzuladen. Auch die Verteidigung und der Angeschuldigte will Fragen an den Gutachter stellen.

3.   Prof. Dr. W.___, […]: Professor W.___ hat mich im Auftrag des VBS waffenrechtlich begutachtet. Das Gutachten ist zu editieren und zu den Akten zu nehmen. Professor W.___ ist vorzuladen. Auch die Verteidigung und der Angeschuldigte will Fragen an den Gutachter stellen.

4.   Kkdt X.___, […]: […] sich zu meinem Verhalten und meiner Gesinnung äussern. Ausserdem kann er Auskunft geben, wie ich mich für meinen Sohn i.S. Beförderungsdienste eingesetzt habe. Er wird meinen Charakter sehr genau beschreiben. Weiter kann er Auskunft über die Diskriminierung geben, welche ich durch Oberst R.___ und CdA […] Kkdt […] erlebt habe. Kkdt X.___ wurde zum Opfer von R.___. So musste er sich auf Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts um 180 Grad drehen, weil die Macht vom CdA im Falle der Uniform verschwunden ist. Ich habe viel Energie, Geld und Zeit in die Uniform-Tragödie investiert.

5.   B.___, […]: B.___ wird dem Obergericht erklären, was er all die Jahre mit den Gerichten und Behörden erlebt hat. Weiter wird er erklären, wie ich mich für ihn eingesetzt habewährend der Ersatzmassnahme, damit er sich zum Späher/Aufklärer-Offizier entwickeln konnte. Auch er war Diskriminierungen ausgesetzt, welche der Beschuldigte mit massivem Aufwand und Einsatz korrigieren konnte.

6.   Y.___, […]: Y.___ wurde vom Beschuldigten schon lange der KESB als Begleitbeistand beantragt. Die KESB macht schlicht und einfach nicht vorwärts und macht keine Verfügungen, obwohl von mir ausdrücklich und schriftlich verlangt.

7.   Z.___, […]: Das Urteil v. Amtsgericht Olten iS. Zellenbrand ist zu editieren und zu den Akten zu nehmen. Dieses Urteil zeigt wie sich Inhaftierte zu Handlungen durch den Staatsapparat gedrängt sehen. Weiter wird Z.___ vor Gericht erklären, dass ich ihm das Leben gerettet und ihn vor der Versenkung (seine eigenen Worte) bewahrt hätte.

8.    Dr. [Name], […]: Dr. [Name] ist vorzuladen. Er wird vom Beschuldigten befragt: Dabei wird herauskommen, dass Dr. [Name] meine Zusatzversicherung bei der Krankenkasse vernichtet hat und ich nun nicht therapiert werden kann, so wie es nötig wäre. Zusätzlich wird sich zeigen, dass er mein ganzes Vermögen und Inventar und meine Dokumente vernichtet hat.

9.    Hauptmann [Name], […]: Hauptmann [Name] ist die Marschgruppenleiterin. Sie wird erklären, wie ich mich in die Gruppe eingefügt habe und über welchen Charakter ich verfüge. Hauptmann [Name] ist absolut unbefangen. Ein Beispiel sei genannt: Am 2-Tage-Marsch in Bern habe ich für die ganze Marschgruppe geschaut, dass in der Postfinance Arena wir als Gruppe eine Unterkunft erhalten. Dies habe ich adhoc und ohne Auftrag gemacht. Resultat: Wir konnten gemeinsam einen Raum beziehen. Ich wurde von Hauptmann [Name] dafür gelobt.

10.  [Name], DDI, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn und RA [Name] sind vorzuladen: Es sind sämtliche Akten beim Amtsgericht Balsthal und der Schlichtungsstelle Balsthal zu editieren und diesen Akten beizufügen. Auch in [Ortschaft 1] habe ich wegen staatlichen Fehlverhalten[s] sehr gelitten und so ist es kausal zum Eklat vor Obergericht gekommen. Das Obergericht wird dann erkennen können, weshalb es zur Überforderung vor Obergericht gekommen ist und weshalb der Bote zum Angriffsziel wurde. Nur bei Kenntnis dieser Sachlage kann das Gericht richtig urteilen. Ich habe das Recht mich umfassend und adäquat zu verteidigen. Das erlaubt mir die Verfassung – meine Damen und Herren Oberrichter.

11.  [Name], Untersuchungs-Gefängnis […]: [Name] ist vorzuladen. Er wird Auskunft geben, wie Dr. G.___ Gutachten, gelinde ausgedrückt, frisiert. Er ist selber ein Betroffener.

12.  [Name] ist vorzuladen. Er wird Auskunft geben, wie Dr. G.___ Gutachten, gelinde ausgedrückt, frisiert und selbst gegen eigene Standesregeln verstösst. Der Beschuldigte wird zeigen, dass die Gutachten von Dr. G.___ weder dem geforderten Preis noch der geforderten Qualität entspricht. Gelinde gesagt ist es ein Pfusch, welcher da den jeweiligen Gerichten aufgetischt wird.

13.  [Der Walliser Oberrichter], Obergericht des Kantons Wallis, […] hat mich im «Blick» schwer diskriminiert und mich in die Ecke eines Pädophilen-Unterstützers gedrängt. Auf diesen Blick-Bericht ist auch die einseitig ermittelnde Staatsanwaltschaft reingefallen. Der Blick-Bericht ist zu editieren und zu den Akten zu nehmen. [Der Walliser Oberrichter] ist zu befragen, wie ich mich in Sion aufgeführt habe. Weiter ist Bundesrätin Simonetta Sommaruga durch das Gericht zu befragen, weshalb sie meine Strafanzeige gegen [den Walliser Oberrichter] nicht weitergeleitet hat.

14.  [Name], Angriffs-CD: 2008 wurden B.___ und A.___ im Privatwohnhaus von der [Spezialeinheit] überfallen und in Rahmen dieser Aktion wurde B.___ nach Italien entführt ohne jegliche Reisedokumente (im Bestreitungsfalle ist B.___ zu befragen). Dabei wurde die Angriffsaktion der [Spezialeinheit] durch die Polizei gefilmt. Ohne richterliche Genehmigung ist es verboten in Privatwohnungen zu filmen und dann noch für Schulungszwecke der Polizei zu missbrauchen. [Name] ist zu den Vorfällen zu befragen und eine Kopie der CD zu den Akten zu nehmen. Diese CD-Daten werden aufzeigen, weshalb ich nach wie vor schwer traumatisiert bin.

15.  Akte Bundesverwaltungsgericht iS. Uniformen ist zu editieren: Dieses Verfahren zeigt auf, welches Ausmass die unüberlegte Aktion von Oberst i Gst R.___ ausgelöst hat und welchen Diskriminierungen ich dabei ausgesetzt war. Dabei habe ich eine weitere unsägliche Traumatisierung erlitten. Die Geschichte ist trotz Entscheid [des] Bundesverwaltungsgerichts immer noch nicht abgeschlossen. Die Armee hat mir meine privaten Ribbons immer noch nicht ersetzt.

16. Akten Verfahren gegen Oberst i Gst R.___ bei der Regierung und bei der Stawa sind zu beschaffen in Sachen Betriebsbewilligungen Schiessstände Kt. SO. Es wird die Geisteshaltung und rechtswidriges Verhalten (vorsätzliche Missachtung von Bundesrecht) klar und eindeutig beweisen. Es ist ein kollektives menschliches Versagen, wie bei Postfinance. R.___ ist ein Krimineller, was sich bald herausstellen wird. Wegen dem Kampf gegen diesen Kriminellen wurde ich in 1. Instanz zu Haft verurteilt.

17.  Beschaffung [Hündin]: Die Polizei weiss, wo sich [meine] [Hündin] befindet. Anlässlich des Angriffs auf den Briefkasten hat die Polizei sie an den alten Standort zurückgeführt. Das Obergericht möge mir einen Zugang zu meiner [Hündin] verschaffen, ansonsten gibt es nie Ruhe und weitere Aktionen werden nicht ausbleiben.  Die Verweigerung der Bekanntgabe Stao [Hündin] ist eine weitere Diskriminierung, welche ich durch Amtsgericht Lebern und Polizei und Staatsanwaltschaft erleiden muss. [Die] Hündin (mein Eigentum) wird mir ständig entzogen und ich halte das nicht mehr länger durch! Dieser Dauer-Sachverhalt mach mich sehr wütend.

18.  Ich werde dem Gericht die hinlänglich bekannten Schoko-Pistolen bei Gelegenheit einreichen.

19.  Eventualantrag: Es sind die staatlich beauftragten Beherberger [Ehepaar I.___], [...] zu laden und vor Gericht über mein Verhalten zu befragen – auch von der Verteidigung

Ich behalte mir ausdrücklich vor, weitere Personen, Güter und Akten als Beweise zu meiner Verteidigung zu benennen. Es gilt endlich, das kollektive menschliche Total-Versagen in der Causa A.___ zu korrigieren…»

3. Am 20. Juni 2018 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung durch den amtlichen Verteidiger mit folgenden Anträgen einreichen:

«1.  Ziffer[n] 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.   Im Fall einer teilweisen Verurteilung sei von Strafe Umgang zu nehmen.

3.   Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschuldigten insbesondere wegen Überhaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen und ihm sei Frist anzusetzen, um diese Forderungen noch genauer zu begründen und zu beziffern;

4.   Die angeordneten Ersatzmassnahmen gemäss Ziffer 5 seien unverzüglich aufzuheben;

5.   Ziffer[n] 6, 7, 10 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben;

6.   Ziffer 9 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

7.   Ziffer[n] 11 und 12 des angefochtenen Urteils seien betreffend Kostentragung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. Rückforderungsrecht aufzuheben;

8.   Ziffer 13 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen;

9.   Ziffer 14 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei von der Mitteilung desrechtskräftigen Urteils an die Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurnabzusehen;

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.»

Zudem liess der Beschuldigte folgenden prozessualen Antrag stellen:

«Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen, soweit sich die amtliche Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens wider Erwarten nicht automatisch auf das zweitinstanzliche Verfahren erstrecken sollte.»

Und folgende Beweisanträge deponieren:

«1.  Es sei U.___, […], als Zeuge zu befragen, eventualiter sei ein schriftlicher Bericht bzw. eine Auskunft gemäss Art. 195 StPO von U.___ einzuholen;

2.   Es sei die Videoaufzeichnung aus den Akten der Kantonspolizei Solothurn, beizuziehen, welche dokumentiert, wie B.___ dem Berufungskläger von der [Spezialeinheit] entzogen wurde.»

Der Verteidiger behielt sich weitere Beweisanträge vor. Ausserdem wies er darauf hin, dass der Beschuldigte selber eine ergänzende Berufungserklärung einreichen werde.

Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 gingen die Berufungserklärungen an die übrigen Parteien und wurde ihnen die gesetzliche Frist angesetzt, um ihrerseits Anträge auf Nichteintreten, Anschlussberufung und Beweisanträge zu stellen. Ausserdem wurde den Parteien die vorgesehene Gerichtsbesetzung bekanntgegeben.

Am 27. Juni 2018 gab Oberstaatsanwalt [Name] den Verzicht auf die Anschlussberufung bekannt. Die übrigen Parteien haben sich nicht vernehmen lassen.

4. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 (Posteingang) erhob der Beschuldigte ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche zur Behandlung des Verfahrens vorgesehenen Richter.

Am 21. August 2018 wurde, nach Eingang der Stellungnahme des Beschuldigten, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, die angeordnete Sicherheitshaft im Rahmen der verfügten Ersatzmassnahme für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zu deren Widerruf, verlängert. Gleichentags wurde über die Beweisanträge des Beschuldigten vom 8. August 2018 entschieden.

Am 7. September 2018 wurde der Beizug der Gutachten von Dr. V.___ und Prof. Dr. W.___ sowie des Berichts des Militärärztlichen Dienstes verfügt. Der Entscheid über weitere Beweisanträge wurde vorbehalten.

5. Das Bundesstrafgericht wies am 23. Oktober 2018 die Ablehnungsbegehren von A.___ gegen das Gericht ab.

Am 14. November 2018 verfügte der Instruktionsrichter die Einholung eines Zusatzgutachtens über den Beschuldigten bei Dr. med. G.___. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Einwände gegen das geplante Vorgehen. Der Beschuldigte äusserte sich dazu am 21. Januar 2019 (Posteingang) persönlich, ohne in der Sache einen Antrag zu stellen. Der Verteidiger beantragte mit Eingabe vom 21. Januar 2019 die Einholung eines Obergutachtens ev. eines Ergänzungsgutachtens mit angepasstem Fragekatalog, welcher den Verfahrensbeteiligten vorab zur Stellungnahme zu unterbreiten sei.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass das Gericht in Erwägung ziehe auf ein Ober- und/oder Ergänzungsgutachten zu verzichten. Diesem Vorgehen stimmte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Februar 2019 zu. Die Verteidigung nahm die Verfügung zur Kenntnis und teilte mit Eingabe vom 18. Februar 2019 mit, dass sie sich vorbehalte, anlässlich der Berufungsverhandlung, vor Abschluss des Beweisverfahrens, einen Antrag auf Einholung eines Obergutachtens zu stellen, sollte sich das aufdrängen und als erforderlich zeigen.

6. Am 9. April 2019 wurde die formelle Ansetzungsverfügung zur Hauptverhandlung vom 5. bis 13. August 2019 erlassen. Gleichzeitig wurde der Termin für die mündliche Urteilseröffnung am

20. August 2019, die an der Hauptverhandlung vorgesehenen Beweismassnahmen und die auf diesen Zeitpunkt hin einzuholenden Berichte und Akten bekanntgegeben. Beim Straf- und Massnahmenvollzug wurde ein Führungsbericht über den Beschuldigten eingeholt, bei der KESBRegion Solothurnwurde eine Stellungnahme zur Thematik Beistandschaft eingeholt undDr. U.___wurde aufgefordert, dem Gericht Ausführungen zur Thematik «Leumund/persönliche Einschätzung» des Beschuldigten zu machen (Ziffer 10 der Verfügung). Gleichzeitig wurde mit Verfügung vom 9. April 2019, Ziffern 13 bis 59, die Beweisanträge des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung behandelt. Sodann wurde der Antrag des Beschuldigten auf persönliche Akteneinsicht wurde unter Auflagen bewilligt und er konnte an zwei Terminen (24. Juli 2019 und 2. August 2019), persönlich Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Obergerichts Solothurn nehmen. In der Folge wurden weitere Beweisanträge des Beschuldigten und der Verteidigung behandelt, unter anderem mit Verfügungen vom 3., 16., 25., 30. und

31. Juli 2019.

7. Da der Antrag des Beschuldigten, [das Ehepaar I.___], bei welchen der Beschuldigte im Rahmen der Ersatzmassnahme in [Ortschaft BE] wohnhaft ist, seien als Zeugen einzuvernehmen, mit Verfügung vom

9. April 2019 gutgeheissen wurde, wurden die Ehegatten I.___ am

24. Juli 2019 als Zeugen befragt.

Es erschienen zur vorgängigen Zeugenbefragung der Ehegatten I.___ am 24. Juli 2019:

Die Zeugeneinvernahme lief wie folgt ab:

Um 9:00 Uhr eröffnete der Vorsitzende die vorgängige Zeugenbefragung und es wurden Vorbemerkungen sowie Vorfragen behandelt. Anschliessend wurde von 9:00 Uhr bis 9:30 Uhr unter Belehrung über ihre Rechte und Pflichten [Herrn] I.___ und anschliessend[Frau] I.___von 9:30 Uhr bis 9:45 Uhr als Zeugen einvernommen. Zwischen 10:00 Uhr und 10:05 Uhr wurden die Ehegatten I.___ – nach Rücksprache und mit Einverständnis der Parteien – gemeinsam befragt und die Parteien konnten ihnen Ergänzungsfragen stellen. Die gesamte Verhandlung wurde auf Tonträger aufgenommen. Die Ehegatten I.___ äusserten sich wohlwollend und positiv über A.___. Es wird auf die separaten Protokolle in den Akten verwiesen. Die Verhandlung endete um 10:15 Uhr.

8. Anschliessend erfolgte von 10:15 Uhr bis 16:00 Uhr die persönliche Akteneinsicht von A.___ im Obergerichtssaal im Amthaus 1. Um 15:50 Uhr teilte der Beschuldigte mit, er wünsche einen zweiten Termin für eine persönliche Akteneinsicht. In der Folge wurde nach Rücksprache mit dem Anwaltsbüro von Rechtsanwalt Walder der zweite Teil der Akteneinsicht auf den 29. Juli 2019 angesetzt. Der Beschuldigte erschien nicht, teilte aber Eingabe mit, er sei nur am 1. August 2019 für eine Akteneinsicht verfügbar, weil Ferienzeit sei, er Hunde ausbilde und familiäre Verpflichtungen habe (vgl. Aktennotiz und Verfügung vom 29. Juli 2019; Eingabe des Beschuldigten vom

26. Juli 2019). Nachdem die Akteneinsicht vom 29. Juli 2019 aufgrund des Nichterscheinens des Beschuldigten abgebrochen wurde, wurde gemeinsam mit dem Anwaltsbüro von Rechtsanwalt Walder ein dritter Termin für eine persönliche Akteneinsicht am 2. August 2019 vereinbart (vgl. Aktennotiz und Verfügung vom 31. Juli 2019), anlässlich welcher der Beschuldigte erschien.

9. Am 5. und 6. August 2019 fand der erste Teil der Berufungsverhandlung statt.

Der erste Verhandlungstag vom

5. August 2019 lief wie folgt ab (Verweis auf die Protokolle und Audio-Dateien in den Akten):

Es erschienen vor dem Obergericht Solothurn:

Der Vorsitzende eröffnete am

5. August 2019 um 9:00 Uhr die Berufungsverhandlung, gab die Zusammensetzung des Berufungsgerichts bekannt und stellte die anwesenden Personen fest. Privatkläger oder Geschädigten waren nicht anwesend. Da der Beschuldigte vorab angerufen und seine Verspätung mitgeteilt habe, wurde mit der Fortsetzung der Verhandlung bis zum Eintreffen des Beschuldigten zugewartet. Nachdem der Beschuldigte um 9:20 Uhr erschienen war, wurde die Verhandlung fortgesetzt.

In der Folge machte der Vorsitzende aufO.___sVerzicht auf seine Parteirechte aufmerksam und es wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 2. August 2019 besprochen, mit welcher der Beschuldigte erneut beantragte, ihm sei ein Beamer für seinen Parteivortrag zur Verfügung zu stellen, die Akten des Verfahrens «Anscheinwaffen» und die CD mit dem«[Spezialeinheit]-Vorfall»seien zu edieren. Zudem nannte er neue Ausstandsgründe gegen den Vorsitzenden Altermatt. Staatsanwältin [Name] beantragte die Abweisung aller Anträge inA.___sEingabe vom 2. August 2019 und verzichtete auf die Stellung von eigenen Beweisanträgen oder Vorfragen. Rechtsanwalt Walder hatte zur Eingabe vom 2. August 2019 keine Bemerkungen, stellte jedoch den Antrag, es sei ein neues medizinisch-forensisches Gutachten, eventualiter ein Obergutachten, über A.___ einzuholen und wies darauf hin, diesbezüglich ein separates Plädoyer verfasst zu haben. Er beharrte zudem auf dem Recht des Beschuldigten, sich selber – nebst den Vorträgen durch seine Verteidigung – zu äussern. Daraufhin wurde dem Beschuldigten in Aussicht gestellt, ihm werde ein Zeitfenster für sein eigenes Plädoyer zur Verfügung gestellt.

Es erschienen vor dem Obergericht Solothurn:

Mit Beschluss vom 23. September 2019 wurden die beiden Ergänzungsfragen der Verteidigung zugelassen und in den Fragenkatalog an die Sachverständige integriert. Der Antrag der Verteidigung, die Gutachten von Dr. med. G.___,Dr. med. V.___undProf. Dr. W.___seien aus den Akten zu weisen, wurde ebenfalls abgewiesen.

Mit Gutachtensauftrag vom

23. September 2019 wurdeDr. med. F.___unter Belehrung auf ihre Pflichten mit folgendem Fragenkatalog bedient:

1.1.Litt die beschuldigte Person zum Zeitpunkt der Taten an einer schweren psychischen Störung?

1.2.Wenn ja, an welcher?

1.3.Stehen die strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dieser psychischen Störung?

1.4.Kann in Bezug auf die psychische Störung für jede einzelne strafbare Handlung eine Differenzierung vorgenommen werden? Wenn ja, wie lautet eine solche Differenzierung?

2.Zur Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB)

Zudem stellte das ObergerichtDr. med. F.___ein Journal aller Verfahrensschritte des Berufungsverfahrens STBER.2018.48 sowie alle Akten samt Aktenverzeichnis zu. Gleichzeitig wurde ihr Frist für die Erstellung des Gutachtens bis am 1. April 2020 gesetzt.

Das Obergericht zog auf Antrag des Beschuldigten diverse weitere Akten bei: Einerseits Akten betreffend IV-Rente, Entmündigung und Arbeitsrecht sowie Journal-Einträge der letzten Untersuchungshaft des Beschuldigten im Untersuchungsgefängnis beigezogen (vgl. Verfügungen vom 16. Dezember 2019, 8. Januar 2020 und 3. Februar 2020). Andererseits Akten der Staatsanwaltschaft Moutier (BJS 1825916, vgl. Verfügung vom 11. März 2020) und der Staatsanwaltschaft und des Regionalgerichts Thun sowie des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. Verfügung vom 6. April

2020) beigezogen.

12. Am 8. April 2020 ging das forensisch-psychiatrische Gutachten vonDr. med. F.___vom

6. April 2020 beim Obergericht ein, welches den Parteien tags darauf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme; die Verteidigung beantragte, die Sachverständige anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vorzuladen und es sei ihr zu erlauben,Dr. med. F.___Ergänzungsfragen stellen zu dürfen.

13. Die Parteien sowie die SachverständigeDr. med. F.___wurden am

22. April 2020 zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 15. Juni 2020 vorgeladen. Die Urteilseröffnung wurde auf den 22. Juni 2020 angesetzt. Den Privatklägern wurde die Teilnahme an der Verhandlung freigestellt. Die vom Beschuldigten beantragte persönliche Akteneinsicht am Obergericht Solothurn wurde ihm am 2. Juni 2020 ganztags gewährt und er wurde auf seinen Wunsch mit Kopien diverser Aktenstücke bedient (vgl. Aktennotiz vom 2. Juni 2020). Anlässlich der zweiten persönlichen Akteneinsicht erschien der Beschuldigte nicht und war telefonisch nicht erreichbar (vgl. Aktennotiz vom 8. Juni 2020). Weiter reichte der Beschuldigte diverse selbst verfasste Eingaben ein, mit welchen er unter anderem «Rapporte» über aktuelle gesellschaftspolitische Themen erstattete und gleichzeitig diverse Anträge stellte. Diese wurden allesamt behandelt. Es wird an dieser Stelle auf die Akten verwiesen. Insbesondere wies das Obergericht am

25. Mai 2020 den Antrag des Beschuldigten auf Verschiebung der Berufungsverhandlung ab. Ihm wurde erlaubt, einen eigenen Parteivortrag zu halten. Den Parteien wurde zudem am 20. Mai 2020 ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten zugestellt.

13. Am 15. Juni 2020 fand die Fortsetzung der Berufungsverhandlung statt. Diese lief zusammengefasst wie folgt ab (Verweis auf die Protokolle und Audio-Dateien in den Akten):

Es erschienen vor dem Obergericht Solothurn:

Um 8:40 Uhr eröffnete der Vorsitzende am 15. Juni 2020 die Fortsetzung der Berufungsverhandlung, stellte die Anwesenheit von Staatsanwältin [Name], von A.___ mit seiner Vertrauensperson B.___ sowie von Rechtsanwalt Walder fest und wies auf die Anwesenheit diverser Pressevertreter hin. In Bezug auf die Anwesenheit von B.___ erläuterte der Vorsitzende, A.___ habe am 11. Juni 2020, Eingang 15. Juni 2020, beantragt, dass sein Sohn während der Berufungsverhandlung als seine Vertrauensperson neben ihm sitzen dürfe. Das Gericht habe diesen Antrag vor Beginn der Berufungsverhandlung gutgeheissen. Zudem habe Rechtsanwalt Wehrenberg mitgeteilt, er und P.___ würden der Verhandlung nicht beiwohnen.

Anschliessend wurden die Eingaben des Beschuldigten vom 5., 9. und 10. Juni 2020 behandelt. Die darin vom Beschuldigten gestellten Anträge auf Verschiebung der heutigen Verhandlung mangels ungenügender Akteneinsicht und auf Einholung von Erkundigungen überP.___sWerdegang wies das Obergericht erneut ab. Zur Begründung führte der Vorsitzende aus, dem Beschuldigten sei ausgiebig Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt worden, was er jedoch nur teilweise genutzt habe. Von den Abklärungen zuP.___sWerdegang seien keine zusätzlichen Erkenntnisse für das vorliegende Strafverfahren zu erwarten. Eine Verhandlungsverschiebung komme folglich nicht in Frage. Der Antrag, es sei dem Beschuldigten zu erlauben für sein Plädoyer einen Beamer zu benutzen, sei bereits mit Verfügung vom 29. Mai 2020, Ziffer 4, und mit der Verfügung vom 8. Juni 2020, Ziffer 10, abgewiesen worden und daran werde festgehalten.

8. September 2015, ca. 15:55 Uhr;

9. September 2015, ca. 10:20 Uhr;

22. September 2015, ca. 16:00 Uhr;

28. September 2015, in der Zeit von ca. 15:15 Uhr bis ca. 15:30 Uhr;

1. Oktober 2015, in der Zeit von ca. 15:35 Uhr bis ca. 15:50 Uhr;

19. Oktober 2015, in der Zeit von ca. 10:20 Uhr bis ca. 10:35 Uhr;

5. November 2015, ca. 10:00 Uhr;

7. März 2017, ca. 14:10 Uhr.

3. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme anerkannt (AS 512). Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung machte er geltend, der Oberstaatsanwalt übe sein Hausrecht missbräuchlich aus. Er habe das Recht, ein öffentliches Gebäude zu betreten (Einvernahme Teil 2, S. 11). Davon kann keine Rede sein, zumal dem Beschuldigten der Zutritt zur Staatsanwaltschaft nicht gänzlich verboten, sondern lediglich eingeschränkt wurde. Er hat nach wie vor Zutritt unter der Bedingung, dass er einen Termin hat. Subjektiv ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, zumal der Beschuldigte unbestrittenermassen um das Zutrittsverbot, und die Modalitäten unter denen dieses im Einzelfall aufgehoben werden konnte, wusste. Daran ändert nichts, dass er angeblich eine dort beschäftigte [Person] habe aufsuchen wollen. Die private Kontaktpflege rechtfertigt keine Zutrittsberechtigung zu einer Behörde. Diese hat ohnehin ausserhalb des Büros und der Arbeitszeit stattzufinden. Terminabsprachen für behördliche Termine können sodann telefonisch getroffen werden.

Die nötigen Strafanträge liegen vor. Folglich ist der Beschuldigte entsprechend der Anklage schuldig zu sprechen.

Vorhalt 9: Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen z.Nt. von S.___

Bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt nicht. Er macht geltend, er sei dafür bereits bestraft worden. Ein entsprechendes Urteil ist im Vorstrafenregister wegen der Strafdrohung dieser Bestimmung nicht ersichtlich. Konkrete Angaben zu dem angeblichen Urteil hat der Beschuldigte nicht gemacht. Ein solches ist jedenfalls nicht aktenkundig. Der erstinstanzliche Schuldspruch folglich zu bestätigen.

Vorhalt 10: Geringfügige Sachbeschädigung z.Nt. der PKSO

Bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 144 i.V.m. 172terAbs. 1 StGB) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Der nötige Strafantrag liegt vor (AS 368). Die Beschädigungen sind fotografisch dokumentiert (AS 371). Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt nicht. Er macht geltend, er sei in einer Notlage gewesen und habe sich durchsetzen müssen (AS 513). Die Sache wäre nicht passiert, wenn die Polizei ihn hereingelassen hätte.

Der Beschuldigte läutete um 18.16 Uhr des 6. Februar 2016 (Samstag) beim Regionenposten Solothurn der Kantonspolizei an der Werkhofstrasse 33 in Solothurn und verlangte einen Kontakt zur KESB. Weil ihn die Sachbearbeiterin auf Montag vertröstete, beschädigte er vorsätzlich den Briefkasten. Geschädigt ist die Hauseigentümerin, die PKSO.

Der objektive und der subjektive Tatbestand der geringfügigen Sachbeschädigung sind erfüllt. Die Begründung des Beschuldigten, dass er sich habe durchsetzen (Gehör verschaffen) müssen, rechtfertigt jedenfalls keine Sachbeschädigung. Auch von einer Notstandssituation kann keine Rede sein. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten war die Polizei nicht in seine Vereinbarung bezüglich Rückgabe des Hundes involviert und folglich weder verpflichtet, diesen zu übernehmen, noch dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte diesen irgendwo abgeben konnte.

Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen des Vorhaltes der geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteil der PKSO schuldig gesprochen werden muss.

Vorhalt 11: Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG)

1. Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen die in der Anklage erwähnten vier Spielzeugwaffen bei hiesigen Händlern erworben und am 9. Februar 2016 zur Staatsanwaltschaft Olten gebracht. Der im Urteil der Vorinstanz wiedergegebene Sachverhalt ist unbestritten, ebenso, dass es sich bei den fraglichen Spielzeugwaffen um Imitationswaffen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. g WG handelte. Mit diesem Vorgehen hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Der Beschuldigte hat angegeben, dass er beabsichtigt habe, die Behörden auf einen Missstand aufmerksam zu machen. Er hat die gekauften Waffen an die dafür zuständigen Amtsstellen (Polizei, Staatsanwaltschaft) abgegeben. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt.

2. In BGE 117 IV 61f. E. 2a hat das Bundesgericht unter Bezugnahme auf Stratenwerth (Strafrecht Allgemeiner Teil I, Bern 1982, § 10 N. 2) ausgeführt, dass das Prinzip des erlaubten Risikos bei den Fahrlässigkeitsdelikten anerkannt sei (BGE 90 IV 11; 80 IV 132f; mit weiteren Hinweisen). Demnach sei es gestattet, bestimmte Risiken für fremde Rechtsgüter herbeizuführen. Es sei nicht einzusehen, weshalb das nicht auch für den vorsätzlich handelnden «Täter» gelten solle. Die Nutzen-Risiko-Abwägung sei dabei im Einzelnen eine schwierige und für jeden Fall neu zu entscheidende Frage (vgl. dazu auch BGE 134 IV 203f., E. 7.2f.).

Nach dem Prinzip des erlaubten Risikos lässt sich eine Gefährdung fremder Rechtsgüter, die über das allgemeine Lebensrisiko nicht hinausgeht, nicht verbieten. Gefordert werden kann nur die Einhaltung eines bestimmten Mindestmasses an Sorgfalt und Rücksichtnahme (BGE 117 IV 61 f., E. 2b; Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 9 Rz. 34 und 37 S. 159 f.). Beim erlaubten Risiko tritt an die Stelle des Verbots jeglicher Gefährdung das Gebot, die Gefahr auf dasjenige Minimum einzuschränken, das gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ausgeschlossen werden kann, wenn man die entsprechende Tätigkeit überhaupt zulassen will (Stratenwerth, a.a.O., § 9 Rz. 37 S. 160). Dabei geht es um die Frage, welche Risiken allgemein in Kauf zu nehmen sind, und nicht um eine Ermässigung der Sorgfaltsanforderungen (BGE 117 IV 62 E. 2b).

3. Der Beschuldigte erwarb die inkriminierten Imitationsschusswaffen ca. Ende 2015/Anfang 2016 im Detailhandel in Solothurn, nahm sie in Besitz und transportierte sie am 9. Februar 2016 zur Staatsanwaltschaft mit der Absicht, diese auf einen Missstand hinzuweisen (AS 222). Die Staatsanwaltschaft leitete die Imitationswaffen zuständigkeitshalber am 26. Februar 2016 an die Polizei Kanton Solothurn, Abteilung Waffen, weiter. Es bestand folglich die abstrakte Gefahr, dass die Imitationswaffen, während sie sich im Besitz des Beschuldigten befanden, mit echten Schusswaffen verwechselt und Personen dadurch hätten erschreckt werden können. Diese Gefahr bestand auch, wenn die Imitationswaffen im Handel an Dritte verkauft worden wären.

Zweifellos hätte es mildere Mittel gegeben, um die zuständigen Behörden auf den unerlaubten Verkauf von Imitationswaffen durch lokale Händler aufmerksam zu machen. Der Beschuldigte hätte die Behörden z.B. schriftlich informieren und die Ware konkret beschreiben oder die Situation fotographisch dokumentieren können. Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Gefahr, die vom Handeln des Beschuldigten ausging, bei verantwortungsvollem Umgang mit den verbotenen Waren vergleichsweise gering war. Dass sich der Beschuldigte im Umgang mit den inkriminierten Imitationsschusswaffen unvorsichtig verhalten hat und unbeteiligte Dritte dadurch konkret erschreckt oder gefährdet wurden, geht aus den Akten nicht hervor. Unter diesen Umständen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG angeblich begangen ca. Ende 2015/Januar 2016 freizusprechen.

III.      Strafzumessung

1. Rechtslage

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1 vom 14. Januar 2010) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Auch bei einer Mehrzahl von Taten muss eine Verschuldensbewertung für jede einzelne Tat vorgenommen werden. Es ist für jede einzelne Tat zu begründen welche konkrete Einzelstrafe jeweils angemessen ist und weshalb die gewählte Sanktionsart als erforderlich erachtet wird. Die sachliche und zeitliche Verknüpfung der Straftaten entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGE 144 IV 313 E. 113, 144 IV 217 E. 3.6, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 E. 3.4). Es darf dabei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

1.5 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten (bis 31. Dezember 2017: 360 Tagessätze) sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen. Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 S. 228 f.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Bei mittellosen Tätern ist die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2, BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen).

1.6 Am 1. Januar 2018 ist ein neues Sanktionenrecht in Kraft getreten. Im Zentrum der Änderungen steht die Lockerung der Voraussetzungen für die Anordnung einer kurzen Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten. Wie heute hat in diesem Bereich zwar die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang. Eine kurze Freiheitsstrafe soll ausgesprochen werden können, wenn sie nötig erscheint, um den Täter oder die Täterin vor weiteren Straftaten abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Allerdings ist die Wahl einer Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

Bei der Geldstrafe wurden die Bestimmungen zur Bemessung der Geldstrafe und deren Vollzug angepasst (Art. 34 und 35 StGB). Das Gesetz behält den Höchstbetrag des Tagessatzes von 3000 Franken bei, bestimmt aber neu, dass in der Regel ein Tagessatz von mindestens 30 Franken gilt, der in Ausnahmefällen bis auf 10 Franken reduziert werden darf. Weiter wurden insbesondere die Art. 36 Abs. 3 bis 5 und 172bisStGB betreffend Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe und Verbindung der Freiheitstrafe mit einer Geldstrafe gestrichen.

Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten können wie bisher als gemeinnützige Arbeit vollzogen werden. Bei der gemeinnützigen Arbeit handelt es sich jedoch nicht um eine eigenständige Strafe, sondern neu um eine Vollzugsform, die in Art. 79a StGB geregelt ist. Damit sind nicht mehr die Gerichte, sondern die Strafvollzugsbehörden für die Anordnung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.

Die elektronische Überwachung des Vollzugs ausserhalb der Strafanstalt (Electronic Monitoring) wurde als Vollzugsform für Freiheitsstrafen zwischen 20 Tagen und 12 Monaten gesetzlich verankert. Electronic Monitoring kann zudem gegen Ende der Verbüssung langer Freiheitsstrafen als Alternative zum Arbeitsexternat und zum Arbeits- und Wohnexternat für eine Dauer von 3 bis 12 Monaten angeordnet werden (vgl. Art. 79b StGB).

Schliesslich gab es (soweit hier potentiell von Bedeutung) punktuelle Änderungen beim Widerruf (Art. 46 Abs. 1 StGB), beim Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB), bei der Kostentragung durch den Verurteilten (Art. 380 Abs. 2 Bst. c StGB).

Ferner wurden die Strafdrohungen in folgenden, hier möglicherweise relevanten, Artikeln angepasst: Art. 122, 173 Ziff. 1 (vgl. zum Ganzen die Medienmitteilung des Bundesamts für Justiz vom 29. März 2016 und die Botschaft des Bundesrats vom 4. April 2012, BBl 2012 4721).

2. Medizinische Berichte

2.1 Dr. med.G.___, Chefarzt der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, hat im Auftrag der Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2017 ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten erstellt (AS 2833ff.). Weil sich dieser weigerte, mit dem Gutachter zu sprechen, blieb es bei einem einen Aktengutachten. Dem Gutachter standen die von der Staatsanwaltschaft übersandten Akten, Briefe, die der Beschuldigte direkt an den Gutachter richtete und Kopien von Briefen an Dritte, die er ebenfalls direkt dem Gutachter zusandte, zur Verfügung.

Der Gutachter geht vorerst auf die, dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Sachverhalte, den Verfahrensgang und insbesondere die Aussagen des Beschuldigten in den polizeilichen Einvernahmen ein. Ausserdem weist er auf die vom Beschuldigten erwirkten Einträge im Strafregister hin. Er geht weiter ausführlich auf das in den Akten zum Obergerichtsurteil vom 23.7.2010 enthaltene psychiatrische Gutachten [eines Gutachters] ein. Dieser hatte beim Beschuldigten eine paranoide Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Ein Aspergersyndrom hatte der damalige Gutachter ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenfalls in diesen Akten befindet sich das Gutachten von Dr. med.D.___, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,vom 11.11.2011, das im Auftrag des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Solothurn erstellt wurde sowie diverse Berichte über den Massnahmeverlauf. Dr. med. D.___ diagnostizierte beim Beschuldigten eine querulatorische Entwicklung bei paranoider Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) differentialdiagnostisch hat er eine wahnhafte Störung ICD-10: F22.0) diskutiert. Dr. med. G.___ geht weiter auf die früheren Aufenthalte des Beschuldigten in der psychiatrischen Klinik und seine medizinische Vorgeschichte ein. Schliesslich würdigt der Gutachter eingehend die Briefe samt Beilagen, die ihm der Beschuldigte während der Erfüllung des Gutachtensauftrags zugestellt hatte.

Dr. med. G.___ diagnostizierte beim Beschuldigten eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) von gravierender Ausprägung, die sein psychosoziales Funktionsniveau in fast allen Lebensbereichen beeinflusse. Die Grundproblematik verortet er in der Auseinandersetzung mit Behörden über vermeintlich erlebtes Unrecht. Die Wiederherstellung von Gerechtigkeit beruhe nach seiner Überzeugung auf der Grundannahme, dass man sich gegen Exzesse eines aufgeblasenen Justizapparats (der aber Teil der Welt sei mit der man interagieren müsse) zur Wehr setzen müsse/dürfe/solle. Diese emotionale Primärverfassung des Misstrauens sei der Boden auf dem bei paranoid-persönlichkeitsgestörten Menschen das motivationale Bedingungsgefüge wachse. Die Ausprägung der pathologischen Besonderheit sei extrem stark. Es gehe häufig nicht mehr um Inhalte, sondern um das Rechthaben an sich. Hingegen erreiche die Qualität der pathologischen Auffälligkeit beim Beschuldigten den Bereich von psychotischen Veränderungen nicht, was Voraussetzung für die Annahme einer wahnhaften Störung wäre. Dr. med. G.___ erkennt beim Beschuldigten eine paranoide Persönlichkeitsentwicklung (ICD-10 F60.0) von gravierender Ausprägung. Das Vorliegen eines Asperger-Syndroms verneint er, da verschiedene Teilaspekte der Pathologie des Beschuldigten nicht mit dieser Diagnose vereinbar seien. Dies zeige sich in entscheidendem Mass darin, dass der Beschuldigte zur Gestaltung von Kontakten in der Lage sei und dazu nicht allzu viele Ressourcen mobilisieren müsse.

2.2 Im Auftrag desVBSerstellte Dr. med.V.___, leitender Arzt des Psychiatrischen Zentrums Ausserrhoden, im Juli 2018 ebenfalls ein Gutachten über den Beschuldigten, das auf dessen Antrag hin in diesem Verfahren beigezogen wurde. Dem Gutachter standen die Akten der Armee betreffend die Uniformrückgabe und des Verfahrens betreffend die Funktion des Schützenmeisters zur Verfügung. Ausserdem holte er telefonische Auskünfte bei Militärangehörigen und bei Vertrauenspersonen des Beschuldigten ein. Die persönliche Exploration dauerte insgesamt 8 ¼ Stunden.

Dr. med. V.___ diagnostizierte beim Exploranden (dem Beschuldigten) eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit narzistischen Zügen bei einer zumindest durchschnittlichen Intelligenz. Weiter weist er darauf hin, dass eine paranoide Persönlichkeitsstörung von Natur aus geneigt sei, sich immer und immer wieder in Konflikte mit dem sozialen Umfeld zu verwickeln. Das sei immer mit der Gefahr der Eskalation verbunden, wobei ab einer gewissen Überhitzung der Konfliktdynamik durchaus auch Gewalttätigkeit ins Spiel kommen könne. Zudem sei die paranoide Persönlichkeitsstörung immer gefährdet zu dekompensieren und psychiatrische Folgestörungen zu entwickeln. Im Extremfall könne das bis zur paranoiden Schizophrenie hinführen. Häufiger seien aber wahnhafte Störungen, Querulantentum, kurze psychotische Episoden, Angststörungen wie die sog. Agoraphobie, Zwangsstörungen oder depressive Episoden. Eine Weiterentwicklung in Richtung Querulantenwahn oder gar wahnhafter Störungen schliesst der Gutachter beim Exploranden nicht aus. Weiter erwähnt er die Waffenaffinität als festen Bestandteil des Persönlichkeitsinventars des Exploranden, wobei diese im Zusammenhang mit beiden genannten Charakterakzentuierungen des Exploranden (paranoid und narzisstisch) zu sehen sei. Zum einen sehe sich der Explorand aufgrund seiner paranoiden Verarbeitungstendenzen oft beeinträchtigt, gleichsam von Feinden umgeben, wodurch seine innere Wehrhaftigkeit reaktiv gefördert werde. Zum anderen seien Waffen, resp. ein souveräner Umgang damit durchaus auch eine Stütze für ein verunsichertes Selbstvertrauen, welches sich sonst wenig an eigenen Erfolgserlebnissen aufrichten könne. Von tiefenpsychologischer Seite werde in diesem Zusammenhang auch schon der Ausdruck «narzisstische Plombe» geprägt, was bedeute, dass der Explorand seine tief empfundenen Defizite auf diesem Weg zu kompensieren versuche, zumal der Besitz und Gebrauch von Waffen dem entsprechend Disponierten durchaus das Gefühl von Macht und Stärke vermitteln könne. Dabei werde ohne weiteres klar, dass ein freier Zugang zu Waffen für eine Person, welche in ständigem Widerstreit mit gesellschaftlichen Instanzen liege und welche nach eigenem Bekunden niemals zum Nachgeben bereit sei, für eine gewisse Verschärfung der Bedrohungslage sorge. Ebenso klar sei, dass ein erschwerter Zugang zu Waffen angesichts paranoid-querulatorischer Tendenzen ohne weiteres zum Gegenstand weiterer Querelen werden könne, zumal sich der Explorand dadurch zentral in seinen seelischen Bedürfnissen beeinträchtigt oder gar unterdrückt fühle. Beim Exploranden müsse darauf hingewiesen werden, dass seine Impulskontrolle in Konfliktsituationen nicht als gut bezeichnet werden könne. Seine wiederholten Beissattacken zeigten, dass er verhältnismässig rasch völlig enthemmt werde.

2.3 Ebenfalls im Auftrag desVBSbegutachtete Prof. Dr. med.W.___ vom Institut für Rechtspsychologie der Universität Bremenim Juli 2018 den Beschuldigten zur Überprüfung der persönlichen Eignung alsSchützenmeister. Auch dieses Gutachten wurde auf Antrag des Beschuldigten in diesem Verfahren beigezogen. Dem Gutachter standen die Sachverhaltsschilderung des Auftraggebers sowie diverse Korrespondenz des Exploranden an den Gutachter zur Verfügung. Sodann führte er eine ausführliche Exploration (knapp 7 h) und diverse Tests mit dem Beschuldigten durch.

Prof. W.___ hielt fest, aufgrund der mehrstündigen Exploration hätten sich beimExplorandenfolgende psychometrischen Befunde ergeben:

Er wies weiter darauf hin, dass sich in der Exploration deutlich gezeigt habe, dass sich der Beschuldigte dieser Abweichungen durchaus bewusst sei und diese im Sinne einer narzisstischen Überhöhung auch gezielt einsetze.

2.4.1 Im Auftrag des Obergerichts hat Frau Dr.med.F.___, Leitende Ärztin der Gutachtensstelle der Psychiatrischen Dienste Aargau AG, über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten erstellt.

Der Gutachterin standen folgende Akten zur Verfügung:

Zusätzlich durch die Gutachterin über das Obergericht Solothurn angeforderte Akten (Eingang am 19.02.2020):

Zusätzlich durch den Beschuldigten über das Obergericht Solothurn angeforderte Akten:

Selber erhob die Gutachterin folgende Informationen: Psychiatrische Untersuchung des Exploranden in der Klinikfür Forensische Psychiatrie der PDAGam 05. November 2019 (Untersuchungsdauer 150 Minuten), 4. Dezember 2019 (Untersuchungsdauer 105 Minuten), 20. Januar 2020 (Untersuchungsdauer 150 Minuten),17. Februar 2020 (Untersuchungsdauer 95 Minuten) sowie verschiedene anlassbezogene Telefonate. Persönliches Gespräch mit Herrn Y.___, Bekannter des Beschuldigten, am 13. November 2019 in der Klinikfür Forensische Psychiatrie der PDAG(Dauer 90 Minuten, der Explorand erteilte am 5. November 2019 mündlich sein Einverständnis zur Kontaktaufnahme mit dem Genannten). Telefonische Angaben von Herrn Aa.___, Vater des Beschuldigten, am 20. Januar 2020 (Dauer 30 Minuten, der Explorand erteilte am 20. Januar 2020 mündlich sein Einverständnis zur Kontaktaufnahme mit dem Vater).

2.4.2 Die Gutachterin diagnostizierte beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Anteilen (nach DSM-5, ICD-10 F61.0). Sie weist ergänzend darauf hin, dass bei ihm autistisch anmutende Verhaltensauffälligkeiten, vor allem in der sozialen Interaktion und bezüglich ritualisierter Verhaltensmuster bestehe. Solche Auffälligkeiten liessen sich auch bei Persönlichkeitsstörungen feststellen. Die Symptombereiche überlappten sich. Das Gesamtbild der Auffälligkeiten lasse sich durch die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung aber besser erklären. Diese Persönlichkeitsanteile seien über viele Jahre kompensiert gewesen. Im Verlauf der letzten 17 Jahre sei es zu einer deutlichen Verstärkung, verbunden mit einer Strukturüberformung der gesunden Anteile im Erleben und Verhalten gekommen. Die Störung sei als schwer einzuordnen.

Die strafbaren Handlungen des Beschuldigten stünden im Zusammenhang mit dieser psychischen Störung. Die Gutachterin beschreibt verschiedene Eskalationsmuster, die den einzelnen strafbaren Handlungen zugeordnet werden könnten. Unterschieden werden könne zwischen langsamen Eskalationen welche einem vom Beschuldigten inszenierten «Machtkampf» entsprächen, in dessen Verlauf er dem Gegenüber zunehmend grenzüberschreitende Handlungen zeige, um seine Ziele zu erreichen. Dabei spielten einerseits die Wahrung des eigenen Identitätserlebens, andererseits auch die querulatorischen Persönlichkeitsanteile eine entscheidende Rolle. Diesem Eskalationsmuster könnten die Tatvorwürfe zum Nachteil der ehemals verfahrensleitenden Staatsanwältin P.___ sowie der Tatvorwurf gegen den Geschädigten R.___, der mehrfache Hausfriedensbruch und der mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zugeordnet werden.

Beim Eskalationsmuster 2 komme es zu einem für den Beschuldigten überraschenden Eingriff in sein Autonomiegefühl, welcher zu einer unmittelbaren Bedrohung des eigenen Identitätserlebens führe. Hierbei seien die narzisstischen Persönlichkeitsanteile stark beteiligt. In derartigen Momenten würden beim Beschuldigten die Selbstwirksamkeit und das eigene Identitätserleben zusammenbrechen und es bestünden kaum Kompensationsmöglichkeiten um die damit verbundene, unmittelbar auftretende Wut, Aggression und Verzweiflung zu desaktualisieren und entsprechend destruktive Handlungsimpulse zu kontrollieren. Dem Eskalationsmuster 2 könnten die Delikte zum Nachteil der Geschädigten J.___, K.___, L.___ und M.___ zugeordnet werden. Letztlich gebe es für das Verhalten des Beschuldigten auch noch, zwar durch die Persönlichkeitsstörung mitbedingte, im Grunde aber normalpsychologische Gründe, wie beispielsweise die Delikte zum Nachteil des Geschädigten O.___ im Untersuchungsgefängnis Solothurn, die geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil der Pensionskasse des Kantons Solothurn sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz.

Bei keiner der dem Beschuldigten aktuell vorgeworfenen Straftaten fänden sich Hinweise dafür, dass das Realitätserleben im Sinne eines psychotisch veränderten Erlebens beeinträchtigt oder aufgehoben gewesen wäre. Auch fänden sich keine Hinweise für ein grundsätzlich gestörtes Realitätserleben auf dem Boden der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung. Es lasse sich zwar eine stellenweise subjektive Sicht der Welt feststellen. Diese weiche jedoch vom normalen Referenzsystem nicht wesentlich ab. Hierbei sei zudem die Realitätsverarbeitung an sich nicht gestört, der Beschuldigte messe dieser Realität lediglich eine subjektive Bewertung zu, indem er in den Handlungen seines Gegenübers intuitiv eine existenziell bedrohliche, das Identitätsgefühl unmittelbar bedrohende, Bedeutung wahrnehme. Die Fähigkeit des Beschuldigten, die Realität an sich und seine eigene Stellung in dieser Realität wahrzunehmen, sei in diesen Situationen nicht beeinträchtigt. Es fänden sich keinerlei Hinweise für eine beeinträchtigte oder gar aufgehobene Einsichtsfähigkeit. Vor allem in Situationen, in welchen die Eingriffe in das Autonomieerleben des Beschuldigten plötzlich und für diesen unvorhersehbar geschähen, könne dieser die Handlungen anderer nicht mehr korrekt bewerten. Es entstehe ein Bedrohungsgefühl. Unter diesem Bedrohungsgefühl gelinge esHerrn A.___nicht mehr Kompensationsmöglichkeiten anzuwenden, um die daraus resultierenden Handlungsimpulse ausreichend zu desaktualisieren und zu kontrollieren. Entsprechend lasse sich für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, welche vorab unter Eskalationsmuster 2 abgebildet worden seien, eine mindestens mittelgradige Verminderung der Fähigkeit, seine Handlungsimpulse zu steuern, feststellen.

Bei den Tatvorwürfen zum Nachteil der Polizeibeamten L.___ und M.___ dürfte demgegenüber auch der Verlust von Macht und Kontrolle eine wesentliche Rolle gespielt haben. Die Vorlaufzeit sei länger gewesen, es sei ein Dialog über Kompromisse entstanden. Erst nach dieser Vorlaufzeit sei auf Seiten des Beschuldigten das körperlich übergriffige Verhalten entstanden. Es sei somit weniger unmittelbar und es hätten dem Beschuldigten hier eher Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei bei diesen Tatvorwürfen von einer leichten bis höchstens mittelgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auszugehen.

Für die Tatvorwürfe, bei denenHerr A.___überwiegend bewusst grenzüberschreitendes Verhalten zum Erreichen seiner Ziele angewendet habe und welche unter Eskalationsmuster 1 abgebildet worden seien, lasse sich demgegenüber keine verringerte Steuerungsfähigkeit annehmen. Ebenso wenig lasse sich eine solche für die einfache, eventuell versuchte einfache Körperverletzung gegenüberHerrn O.___im Untersuchungsgefängnis Solothurn, die geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil derPensionskasse des Kantons Solothurnssowie für die Wiederhandlung gegen das Waffengesetz konstatieren.

2.4.3 Auf die Frage wie sie die Verminderung der Schuldfähigkeit einschätze, führte die Gutachterin aus: Aus forensisch-psychiatrischer Sicht lasse sich für die einfache Körperverletzung und die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil des Geschädigten J.___ sowie die versuchte schwere Körperverletzung, eventuell einfache Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten K.___, beides begangen am 28. Juni 2016 eine mindestens mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit feststellen, womit die Voraussetzungen zur Annahme einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit gegeben seien. Auf die Frage, ob der Beschuldigte die Eskalation hätte vorhersehen und diese im Vorfeld vermeiden können, antwortete die Gutachterin, dass das nicht möglich gewesen sei.

2.4.4 Für die Tatvorwürfe der mehrfachen einfachen Körperverletzung, eventuell der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Polizeibeamten L.___ und M.___, begangen ebenfalls am 28.06.2016 werde eine leichte bis höchstens mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit festgestellt, so dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen zur Annahme einer mindestens leichten Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben seien. Für die einfache Körperverletzung oder versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil vonHerrnO.___, begangen am 12.02.2017 im Untersuchungsgefängnis […], die versuchte Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, üble Nachrede, Drohung und mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil der ehemaligen verfahrensleitenden StaatsanwältinFrau P.___, begangen zwischen dem 23.12.2016 und 09.02.2017, lasse sich keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit feststellen, womit die Voraussetzungen zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit nicht erfüllt seien. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit aus forensisch-psychiatrischer Sicht gegeben bezüglich der Gewaltandrohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil vonHerrn R.___, begangen am 26.11.2016 und 23./24.12.2016, bezüglich des mehrfachen Hausfriedensbruches zum Nachteil der Staatsanwaltschaft, begangen zwischen dem 08.09.2015 und 05.11.2015, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zum Nachteil vonFrau S.___, begangen zwischen dem 29.01.2016 und 07.02.2016, der geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteil derPensionskasse des Kantons Solothurns, begangen am 06.02.2016 sowie für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz, festgestellt am 09.02.2016. In wie weit die psychische Störung des Beschuldigten hier strafmildernd bewertet werden könne, bleibe dem Gericht überlassen.

Die Frage, ob beim Beschuldigten eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten bestehe bejahte die Gutachterin.

2.4.5 Die Gutachterin Dr. med. F.___ hat den Beschuldigten mehrfach persönlich exploriert, ihr standen sämtliche Strafakten des vorliegenden Verfahrens zur Verfügung. Aufgrund ihres Ersuchens wurden weitere, für die psychische Einschätzung des Beschuldigten bedeutsame Zivilakten und auf Ersuchen des Beschuldigten weitere während des laufenden Verfahrens produzierten Strafakten beigezogen. Die Gutachterin hat das Gutachten auftragsgemäss für das vorliegende Verfahren erstellt.

Das Gutachten wurde sorgfältig, differenziert und nach den Regeln der Kunst abgefasst, so dass ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Diesem kommt voller Beweiswert zu. Es gibt keine Gründe, von den Einschätzungen der Gutachterin abzuweichen.

3. Konkrete Strafzumessung

3.1 Anwendbares Recht

A.___hat sämtliche der hier beurteilten Taten vor dem 1. Januar 2018 begangen. Es ist daher vorab zu klären, welches Recht zur Anwendung kommt. Nach Art. 2 StGB ist grundsätzlich das zur Zeit der Tatbegehung geltende Recht anzuwenden. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung in Kraft stehende Recht das mildere, so kommt dieses zur Anwendung. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).

Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, welches Recht für den Täter milder ist. Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, welches die objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem konkreten Täter persönlich als vorteilhafter erscheint. Da die Schwere der Rechtsfolgen und derdamit verbundene Vorwurf entscheiden, kann es bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen auf den Täter ankommen (a. a. O. E. 6.2.2 mit Hinweisen zur Literatur). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (a. a. O. E. 6.2.3 mit Hinweisen).

Die geänderten Gesetzesbestimmungen wirken sich vorliegend, soweit eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, nicht einmal theoretisch aus. Es bleibt bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden (alten) Rechts. Soweit eine Geldstrafe in Frage kommt, wird im Folgenden bei den einzelnen Delikten konkret auf die neue Regelung Bezug genommen.

3.2 Strafzumessung für die einzelnen Delikte

Der Beschuldigte wird gemäss den Erwägungen unter Ziff. II. hievor wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchter Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen, welche alle mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder mit Geldstrafe bedroht sind. Ausserdem hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung schuldig gemacht, welche mit Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen bedroht ist. Die Tatbestände der mehrfachen sexuellen Belästigung, des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und geringfügiger Sachbeschädigung weswegen der Beschuldigte ebenfalls schuldig gesprochen wurde, sind als Übertretungen mit Busse zu bestrafen (Art. 103 StGB).

3.2.1 Bestimmung des schwersten Delikts

Auszugehen ist bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 StGB vom schwersten Delikt. Vorliegend stehen wie gesagt mehrere Delikte (einfache Körperverletzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hausfriedensbruch) mit der gleichen abstrakten Strafdrohung zur Beurteilung, von denen keines von der individuellen Tatschwere her offensichtlich hervorsticht. Nachdem Leib und Leben die höchsten Rechtsgüter sind, sind die Körperverletzungsdelikte grundsätzlich schwerer zu gewichten als die Delikte gegen die Freiheit der Willensbildung, das Hausrecht und den geordneten Gang der behördlichen Tätigkeit.

Der Beschuldigte hat mehrere Körperverletzungsdelikte (zum Nachteil der Geschädigten J.___, K.___ und L.___) begangen, die bei den Geschädigten zu Verletzungen von ähnlichem Schweregrad geführt haben. Von der Tatschwere her als erheblich zu gewichten ist, dass der Beschuldigte den Geschädigten J.___ von hinten angegriffen hat, nachdem sich dieser von ihm abgewendet hatte, um etwas zu notieren. Mithin traf der tätliche Angriff den Geschädigten nicht nur vom Ablauf der Begegnung her, sondern auch visuell völlig unvorbereitet, was bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Beschuldigten als schwerwiegender zu werten ist.

Die erlittenen Verletzungen des Geschädigten J.___ (Hämatom im Bereich des rechten Auges und der Nase, konjunktivale [die Bindehaut des Auges betreffend] Blutung im rechten Auge ohne Einschränkung der Sehkraft sowie Prellung im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne Weichteilverletzung) sind von der Schwere her im unteren Bereich der unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung fallenden Verletzungen anzusiedeln. Sie gehen aber im Schweregrad klar über eine blosse Störung des Wohlbefindens hinaus, welche die Tätlichkeit qualifiziert. Sie bedurften jedenfalls einer ärztlichen Behandlung und führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehreren Tagen. Die Verletzungen des Geschädigten J.___ sind ungefähr gleich schwer einzustufen wie diejenigen der Geschädigten K.___ (Bisswunde Daumen links, 2 cm lang, 1 cm breit, bis zu 4 mm tief, mit fehlender Haut auf dieser Fläche, Schürfwunden Handrücken links [7 mm x 5 mm] und Handrücken rechts [4 mm x 3 mm], zwei Schürfwunden Höhe Lendenwirbelsäule, 1 cm bzw. 1,5 cm Durchmesser, Prellung am Knie rechts, Schmerzen am Hals [Zerrung] sowie Kratzspuren am linken Ohr) und L.___ (lokale Druckdolenz über dem Knie oberhalb des Gelenkspalts über dem Ansatz der Muskulatur vorne seitlich, ohne Hinweis auf Meniskusläsion, lokale Druckdolenz umschrieben über dem Brustbein links am Ansatz der Rippen am Brustbein, Abdruck eines Menschenbisses, erkennbar durch Schürfwunden am Unterschenkel links seitlich). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Gefährdungspotential v.a. der Augenverletzung erheblich grösser ist als bei den Verletzungen, welche die Geschädigten K.___ und L.___ erlitten haben. Bei der konkreten Strafzumessung ist folglich von der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten J.___ als dem schwersten Delikt auszugehen.

3.3 Einfache Körperverletzung z.N. von J.___ (Vorhalt 1.1)

Tatkomponente

3.3.1 Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist mit einem Strafrahmen von mindestens 3 Tagen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre bedroht (Art. 123 Ziff. 1 StGB).

Bei der objektiven Tatschwere der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten J.___ ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den brillentragenden Geschädigten unvermittelt und von hinten angegriffen hat, nachdem sich dieser von ihm abgewendet hatte, um etwas zu notieren. Der Beschuldigte schlug den Geschädigten mit der Faust ein- bis zweimal seitlich ins Gesicht, im Bereich der Schläfe und des Auges, und trat ihn ins Steissbein. Dem tätlichen Angriff ging eine Diskussion zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten, jedoch keine verbale oder tätliche Auseinandersetzung voraus, welche die folgende Eskalation für den Geschädigten hätte vorhersehen lassen können.

Nach der Darstellung des Beschuldigten wisse man im Gerichtsbetrieb um seine Impulsivität und hätte die Eskalation mit angepasstem Verhalten vermeiden können und müssen. Das Verhalten des Geschädigten hat jedoch nur dann einen Einfluss auf das Verschulden des Täters, wenn dieses einer Provokation im Sinn der rechtfertigenden Notwehr gleichkäme. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist diese im Rahmen einer allfälligen Notwehr bzw. eines Notwehrexzesses zu berücksichtigen (BGE 142 IV 14, S. 16 E. 5.3). Notwehr ist hingegen nur zulässig gegen einen rechtswidrigen Angriff. Der Versuch der Übergabe einer Gerichtskorrespondenz an den Beschuldigten war dagegen kein rechtswidriger Angriff auf den Beschuldigten. Eine Provokation im Rechtssinn liegt daher offensichtlich nicht vor, zumal der Geschädigten eine behördliche Handlung im Rahmen seiner Kompetenzen vornahm und sich dabei durchwegs korrekt und höflich verhielt. Die mangelnde Impulskontrolle des Beschuldigten in Stresssituationen kann nicht dem Geschädigten als Fehlverhalten angelastet werden, sondern ist im Rahmen der subjektiven Vorwerfbarkeit der inkriminierten Handlungen zu bewerten.

Das Verhalten des Geschädigten könnte dann eine Verschuldensminderung zur Folge haben, wenn der Anstoss des Geschädigten (zur Tat) derart ernsthaft gewesen wäre, dass der Täter als nicht voll verantwortlich erscheinen würde (BGE 98 IV 67 E. 1 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass in dieser Situation auch eine verantwortungsbewusste Person Mühe gehabt hätte, der Versuchung zu widerstehen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, 2019, N. 234 ff.). Das trifft hier nicht zu, zumal das Verhalten des Geschädigten durchwegs korrekt war und die Handlung im Rahmen seiner Amtsbefugnisse lag.

3.3.2 Als Tatmittel setzte der Beschuldigte allein die Körperkraft und das Überraschungsmoment ein, was sich im Hinblick auf die Tatschwere neutral auswirkt. Das Vorgehen des Beschuldigten zeigt seine ausgeprägte Rücksichtslosigkeit, beim Verfolgen der eignen Ziele. Er überraschte den Gegner, der mit dem Rücken zu ihm stand, mit dem Angriff völlig. Dieser konnte dem Angriff nichts entgegensetzen, weil er ihn gar nicht kommen sah. Folglich konnte er weder deeskalierend auf den Beschuldigten einwirken und sich gegen den Angriff schützen oder wehren. Nach dem festgestellten Sachverhalt leistete der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt Gegenwehr. Dennoch schlug ihn der Beschuldigte mehrfach mit der Faust und trat mit dem Fuss auf ihn ein. Das Tatvorgehen ist verschuldensmässig erheblich straferhöhend zu berücksichtigen.

Der Angriff erfolgte gegen die Rückseite und gegen den Kopf des Geschädigten. Der Kopf ist gegenüber Schlägen, Stössen und Tritten besonders sensibel (BGE 6B_161/2016 E. 1.4.1) und das Verletzungsrisiko in diesem Bereich besonders hoch, was allgemein bekannt ist. Verschuldensmässig ist merkbar erschwerend zu berücksichtigen, dass das Verletzungspotential gerade im Bereich des Auges im Hinblick auf irreversible Verletzungen erheblich höher ist als dasjenige an Rumpf und Extremitäten. Faustschläge ins Gesicht sind generell geeignet, erhebliche Verletzungen beim Opfer zu verursachen, zumal nebst den Augen auch mit Zähnen, Nase, Ohren und Gehirn Körperteile verletzt werden können, die wesentliche Körperfunktionen erfüllen. Brillenträger wie der Geschädigte J.___ sind im Bereich der Augen aufgrund der Gefahr einer Beschädigung der Brille (Gestell oder Glas) und der dadurch verbundenen zusätzlichen Gefahr einer Verletzung des Auges besonders gefährdet. Das Alles war für den Beschuldigten vorhersehbar und er hat dieses Risiko bei seiner Tat mindestens billigend in Kauf genommen, was bei der Strafzumessung ebenfalls erheblich straferhöhend zu berücksichtigen ist. Nur zufällig ist es vorliegend bei Verletzungen geblieben, die nach wenigen Wochen komplikationslos abheilten.

3.3.3 Die vom Geschädigten J.___ erlittenen Verletzungen bewegen sich im unteren Drittel der unter den Tatbestand der leichten Körperverletzungen zu subsumierenden Verletzungen. Sie gehen jedoch deutlich über eine «vorübergehende Störung des Wohlbefindens» hinaus, welche die einfache Körperverletzung von der Tätlichkeit unterscheidet. Der Geschädigte benötigte als Folge der Schläge eine ärztliche Behandlung und war einige Tage arbeitsunfähig. Die Verletzungen heilten folglich komplikationslos ab. Die objektive Schwere der erlittenen Verletzungen wirkt sich in der Strafzumessung folglich nur leicht aus.

3.3.4 Neutral ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat nicht geplant hat, sondern aus dem Moment heraus gehandelt hat. Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er vom Geschädigten zur Tat «provoziert» worden sei. Im rechtlichen Sinn kann davon keine Rede sein. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen (Ziff. 3.3.1) verwiesen werden. Der Geschädigte hat im Rahmen seiner Funktion als Gerichtsmitarbeiter korrekt gehandelt und mit seinem Vorgehen auf eine objektiv schonendere Rechtsausübung durch persönliche Übergabe als durch die Publikation der Verfügung in vollem Wortlaut im Amtsblatt abgezielt.

3.3.5 Es ist daher unter Berücksichtigung des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs insgesamt von einer für eine einfache Körperverletzung mittelschweren objektiven Tatschwere auszugehen, was konkret einer Strafe im mittleren Drittel des Strafrahmens, entspricht.

3.3.6 Bezüglich der Willensichrichtung handelt es sich um eine vorsätzliche Tatbegehung. Der Beschuldigte hat mit Absicht auf den Geschädigten eingeschlagen und -getreten und damit Verletzungen, wie sie der Geschädigte erlitten hat, mindestens in Kauf genommen. Die Beweggründe für seine Tat waren rein egoistischer Natur, weil er sich durch die Intervention des Geschädigten in seiner Fokussierung auf den Prozess, den er besuchen wollte, gestört sah. Der Beschuldigte explodierte förmlich, als ihm der Mitarbeiter des Gerichts eine Verfügung zustellen wollte. Zwischen der Gewaltanwendung und dem Beweggrund besteht ein massives Missverhältnis, zumal die Zustellung so oder anders durchgesetzt werden konnte, was dem Beschuldigten bekannt war. Das Vorgehen zeigt eine erhebliche Intensität des deliktischen Willens. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er die Tat nicht plante, sondern spontan und unüberlegt auf die unerwartete Intervention des Gerichtsmitarbeiters reagierte, mithin aus einem Affekt heraus handelte. Die subjektiven Aspekte sind insgesamt leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, was zu einer Strafe in der oberen Hälfte des mittleren Drittels des Strafrahmens führt.

3.3.7 Insgesamt ist unter Würdigung des subjektiven Tatverschuldens und der objektiven Tatschwere immer noch von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, das im oberen Bereich des mittleren Verschuldens liegt, weshalb die Einsatzstrafe dort anzusiedeln ist.

Gemäss dem Gutachten von Frau Dr. med. F.___ liegt beim Beschuldigten in Situationen, wie der vorliegend zu beurteilenden, eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und damit verbunden eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vor (Gutachten S. 98). Das wirkt sich im konkreten Fall im mittleren Mass strafmildernd aus, was zu einer Reduktion in den unteren Bereich des leichten bis mittleren Verschuldens führt. Aufgrund dessen ist die Einsatzstrafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe zu mildern.

Täterkomponente: Vorleben / Persönliche Verhältnisse

3.3.8 Der 1963 geborene Beschuldigte gab gegenüber den Gutachtern Dr. V.___ (Gutachten S. 4 ff.) und Dr. F.___ (Gutachten S. 46 ff.) ausführlich Auskunft über seine Biographie. Demnach ist er als ältester von drei Brüdern in […] aufgewachsen. Der Vater […] habe ein eigenes Geschäft […] geführt, das heute von seinem Bruder geleitet werde. Die Mutter […] sei hauptsächlich Hausfrau gewesen. Im Geschäft des Vaters habe sie als kaufmännische Angestellte bei den Abrechnungen mitgeholfen. Die Familie habe in einem Einfamilienhaus gewohnt. Die Mutter sei […] verstorben. Der Vater bewohne nach wie vor sein Haus und haltedieses samt Umgebung energisch in Ordnung.

A.___hat ein Jahr den Kindergarten und folglich die Primarschule in der Gemeinde besucht, die Bezirksschule nur halb, dann sei er in ein cooles «Institut» nach […] gekommen. Er habe keine Klasse wiederholen müssen. Nach der Schule habe er vorerst eine Lehre […] begonnen. Da er diese Tätigkeit nicht als befriedigend empfunden habe, sei die Ausbildung nach wenigen Wochen abgebrochen worden. Im Anschluss folgten der Besuch [einer Privatschule] in Bern, der Abschluss mitHandelsdiplomund 1983 die Erlangung des Fähigkeitsausweises alskaufmännischer Angestellter. Aus den Akten geht weiter hervor, dass A.___ etliche Weiterbildungen absolviert hat […]. Anlässlich des ersten Teils der Hauptverhandlung im August 2019 gab erausserdem bekannt, dass er einen Lehrlingsausbildnerkurs erfolgreich absolviert habe.

A.___hatte im Verlauf seines Berufslebens von 1985 bis 2002 verschiedene berufliche Episoden […]. Seine Anstellungen dauerten jeweils nur ein bis zwei Jahre (vgl. Lebenslauf in den IV-Akten, Dokument 3). Seine Dienstpflicht im Militär beendete er als Korporal. Gegenüber der Gutachterin gab er an, er habe es nur bis zum Korporal geschafft, weil ihm sein Kompaniechef das Verhalten anlässlich einer Übung übelgenommen habe. Zum Ende seiner beruflichen Karriere befragt, gab er an, zuletzt sei er an seinem Arbeitsplatz «gedemütigt und missbraucht» worden und habe 2002 die Arbeit […] verloren, was zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber geführt habe. Nach einem Arztbericht von Dr. med. […],ehem. Chefarzt der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn, sei der Beschuldigte nach dem Verlust dieser Arbeitsstelle völlig dekompensiert (vgl. Gutachten F.___ S. 42).

Danach gelang dem Beschuldigten der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nicht mehr. Seit 1. August 2005 bezieht A.___ eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 100 % (IV-Verfügung vom 16.5.2007). Am 4. Februar 2011 wurde er gestützt auf Art. 369 Abs. 1 ZGB unter Vormundschaft gestellt (vgl. Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern).

1995 heiratete der Beschuldigte […].Aus dieser mittlerweile geschiedenen Ehe stammen die beiden KinderB.___[…] undC.___[…]. Zu seiner Tochter habe der Beschuldigte seit über zehn Jahren praktisch keinen Kontakt. Seinen Sohn sehe er dagegen regelmässig. Dieser hat den Beschuldigten auch im August 2019 und im Juni 2020 an die Gerichtsverhandlung begleitet.Als wichtige Freizeitbeschäftigungen benannte der Beschuldigte das Fischen und Jagen sowie die Beschäftigung mit Hunden und deren Ausbildung für die Jagd. Ersteres Hobby betreibt er seit der Schulzeit. Allgemein habe er sich schon immer gerne in der Natur aufgehalten. Als Jugendlicher habe er seine Leidenschaft für die Jagd und für Schusswaffen entdeckt. Noch heute nimmt er an Schiessanlässen wie z.B. dem Feldschiessen teil und übernimmt gelegentlich auch Helferdienste an Schiessanlässen. Gerichtsnotorisch sind zudem der regelmässige Besuch von Gerichtsverhandlungen und Regierungsratssitzungen. Ausserdem engagiert er sich als Teil einer Marschgruppe an Militärmärschen im In- und Ausland. Gemäss schriftlicher Auskunft seiner Gruppenleiterin erbringt er da gute Leistungen.

Auf die Zukunft angesprochen erklärte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz, dass er eine [eine Ausbildung] in Österreich absolvieren oder mit Hunden arbeiten möchte. Zudem sei er aktuell daran, eineLehrlingsausbildnerausbildungzu machen (vgl. AS 2730 f., 2925 und Einvernahmeprotokoll vom

16. Februar 2018 S. 2 ff.). Diesen hat er mittlerweile abgeschlossen. Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht im August 2019 deponierte der Beschuldigte bezüglich seinen Zukunftsplänen, dass ihn eine [Ausbildung] in Österreich interessieren würde. Dazu benötige er aber Hilfe. Im Juni 2020 stellte er ein Konzept zur Ausbildung von Hunden für die Jagd vor, das er weiterverfolgen möchte.

Während des laufenden Verfahrens (5. Juli 2019) hat der Beschuldigt einen Strafbefehl des Ministère public du Jura Bernois-Seeland, Agence Moutier, erwirkt. Dadurch wurde er wegen Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Versuch) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00 verurteilt.

3.3.10 Der Beschuldigte hat die ihm vorgehaltenen Delikte zum Nachteil des Geschädigten J.___ in Bezug auf den äusseren Handlungsablauf weitgehend zugestanden. Reue zeigte er andeutungsweise bezüglich der Verletzungen des Geschädigten J.___, weist aber diesem gleichzeitig die alleinige Verantwortung für die Eskalation der Situation zu, was die andeutungsweise geäusserte Reue stark relativiert. Das Verhalten des Beschuldigten während des Strafverfahrens ist weiterhin von einem tiefsitzenden Misstrauen gegenüber sämtlichen Behörden geprägt, was auch aus der Tonalität seiner zahlreichen Eingaben hervorgeht. Zudem zeigten sich gelegentlich Versuche, die Verfahrensleitung zu manipulieren und seinen Willen durchzusetzen. Scheiterten diese wurde der Beschuldigte an die geltenden Regeln erinnert, warf er der handelnden Person sofort Machtmissbrauch vor. Im Gegensatz dazu war sein Verhalten in den Einvernahmen und vor Gericht stets korrekt.

3.3.11 Das Vorleben des Beschuldigten ist aufgrund von mehreren einschlägigen Vorstrafen verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Hier gilt es zu beachten, dass erinnerhalb eines Jahres seit der letzten Verurteilung wieder einschlägig straffällig wurde, was sich in leichtem bis mittleren Mass straferhöhend auswirkt.Das Verhalten des Beschuldigten gegenüber seinen Beherbergern im Rahmen der Ersatzmassnahme, dem Ehepaar I.___, wo er sich mit Ausnahme eines mehrwöchigen Unterbruchs seit März 2017 aufhält, ist nach Aussagen beider Zeugen I.___ seit längerer Zeit einwandfrei. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass ein erster Versuch mit grösseren Einschränkungen nach kurzer Zeit hatte abgebrochen werden müssen, weil sich der Beschuldigte nicht an die Auflagen gehalten hatte. Der Beschuldigte fügt sich nun in die Wohngemeinschaft ein, erfüllt seine Pflichten, hilft […] I.___ gelegentlich bei der Arbeit auf dem Hof und bei der Betreuung der dort platzierten Jugendlichen, wo er sich nach dessen Angaben durch ein gutes Einfühlungsvermögen auszeichnet. Besonders engagiert sich der Beschuldigte in der Betreuung und Ausbildung der Jagdhunde von I.___, was von diesem sehr geschätzt wird. Da Wohlverhalten vorausgesetzt werden kann, bleibt das im Hinblick auf die Strafzumessung ohne Einfluss.

Der Beschuldigte hat inzwischen eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB zur begleitenden Unterstützung in Fragen der Wohnung, Tagestruktur, Gesundheit, Arbeit und Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten. Indessen fehlt seit der Mandatsaufgebe von Rechtsanwalt […]  im Frühling 2016 ein Mandatsträger. Dem Beschuldigten stehen bei Bedarf bei der zuständigen KESB zwei Ansprechpersonen zur Verfügung. Hingegen steht die KESB nicht regelmässig in Kontakt mit dem Beschuldigten. Auf dessen Wunsch wurde auf die Aufhebung der Massnahme verzichtet. Das bleibt ohne Einfluss auf die Strafzumessung.

Das Vorleben des Beschuldigten und insbesondere die einschlägigen Vorstrafen sind bei Strafzumessung in leichtem Mass straferhöhend zu bewerten.Das Verhalten des Beschuldigten während des Strafverfahrens ist ebenfalls leicht straferhöhend zu werten, zumal er in der Strafuntersuchung auch den Geschädigten L.___ tätlich angegriffen und verletzt und die zu Beginn des Verfahrens zuständige Staatsanwältin bedroht, beschimpft und sexuell belästigt hat. Zudem wurde der Beschuldigte ebenfalls während laufendem Strafverfahren mit Strafbefehl des Ministère public du Jura Bernois-Seeland in Moutier wegen Drohung und versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte einschlägig verurteilt.Die Einsatzstrafe ist aufgrund des Vorlebens leicht, um 1 Monat, zu erhöhen.

3.3.12 Aufgrund der Strafmilderung infolge der verminderten Schuldfähigkeit könnte nach dem zur Zeit der Tat gültigen Recht noch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Die einschlägigen Vorstrafen führen hingegen dazu, dass eine solche aufgrund der mangelnden Bewährung aufgrund früherer Verurteilungen als dem Verschulden nicht mehr angemessen scheint. Es ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die einsatzstrafe ist folglich auf 10 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. Bezüglich der Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigte keine erhöhte Belastung festzustellen. Er ist in keine regelmässige Struktur eingebunden, ist nicht erwerbstätig. Es ist niemand von ihm und seiner Leistung abhängig.

3.4 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil des Geschädigten J.___ (Vorhalt 1.2)

3.4.1 Der Beschuldigte hat mit dem tätlichen Angriff auf den Geschädigten J.___ auch den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt. Für dieses Delikt besteht ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 285 Abs. 1 StGB). Zu berücksichtigen ist bei der konkreten Strafzumessung, dass dieser Tatbestand in Idealkonkurrenz mit dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten J.___ erfüllt wurde, womit ein Teil des Unrechtsgehalts, nämlich die Verletzung des Geschädigten, bereits mit dem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung abgegolten ist. Das ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

3.4.2 Bezüglich des rechtserheblichen Sachverhalts kann auf das oben unter dem Vorhalt 1.1 Ausgeführte verwiesen werden. Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe. In diesem Umfang ist der Unrechtsgehalt der Tathandlung nicht durch die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung abgegolten.

3.4.3 Bei der Strafzumessung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist zu berücksichtigen, dass die Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung gegen Beamte grundsätzlich schwerer wiegt als diejenige der Drohung. Vorliegend ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass die Intensität der Gewaltanwendung nicht mehr im leichten Bereich geblieben ist und zu einer Verletzung des Geschädigte geführt hat, die medizinisch versorgt werden musste. Es ist daher in concreto von einem mittleren Verschulden auszugehen. Verschuldensmindernd ist dagegen zu berücksichtigen, dass dieses Delikt auf demselben Tatentschluss wie die einfache Körperverletzung beruhte (Idealkonkurrenz). Der Tat ging auch keinerlei Planung voraus, was das Verschulden in den unteren Bereich des mittleren Verschuldens mindert. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Frau Dr. F.___ ist auch bei diesem Delikt eine mittlere Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Die in mittlerem Mass verminderte Schuldfähigkeit ist mit einer Strafreduktion auf ein leichtes Tatverschulden zu berücksichtigen.

Bezüglich der Täterkomponente gilt das oben unter Ziff. 3.3.8 ff. gesagte.

Angesichts der einschlägigen Vorstrafen, des mangelnden Besserungserfolgs und der einschlägigen Delinquenz während des laufenden Verfahrens kommt die Ausfällung einer Geldstrafe vorliegend nicht mehr in Frage, obwohl eine solche aufgrund des Strafmasses noch möglich wäre. Es ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. Sodann ist unter Einbezug des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 3 Monate vorzunehmen.

3.5 Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten K.___ (Vorhalt 2)

3.5.1 Der Beschuldigte hat unmittelbar nach der Attacke auf den Geschädigten J.___, auf dem Weg zum Ausgang, den zufällig daherkommenden Geschädigten K.___ angegriffen und im Verlauf eines Handgemenges verletzt. Der Beschuldigte ging ohne aktuellen Anlass auf den Geschädigten K.___ los. Dieses Vorgehen ist als besonders rücksichtslos zu qualifizieren. Die «Vorgeschichte» des Beschuldigten mit dem Geschädigten K.___, der Jahre zuvor als Gerichtspräsident mit dem Beschuldigten befasst war, erklärt oder rechtfertigt eine solche Reaktion auch bei einem impulsiv handelnden Menschen wie dem Beschuldigten in keiner Weise. Folglich kann auch von keiner subjektiv erlebten aktuellen Provokation des Beschuldigten durch den Geschädigten die Rede sein. Dass vor der Tat gar keine Interaktion zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten K.___ stattgefunden hat, wiegt verschuldensmässig schwer.

3.5.2 Die Verletzungen des Geschädigten K.___ (Bisswunde Daumen links, 2 cm lang, 1 cm breit, bis zu 4 mm tief mit fehlender Haut auf dieser Fläche, Schürfwunden Handrücken links [7 mm x 5 mm] und Handrücken rechts [4 mm x 3 mm], zwei Schürfwunden Höhe Lendenwirbelsäule, 1 cm bzw. 1,5 cm Durchmesser, Prellung am Knie rechts, Schmerzen am Hals [Zerrung] sowie Kratzspuren am linken Ohr) blieben innerhalb der leichten Körperverletzungen im leichteren Bereich, wobei v.a. der Biss in den Daumen von der potentiellen Schwere der Verletzung her nicht unterschätzt werden darf. Solche Verletzungen bedürfen wegen des Infektionsrisikos immer einer ärztlichen Intervention. Sodann ist der Daumen als Finger für die Funktion der Hand besonders wichtig. Als Tatmittel setzte der Beschuldigte seine Körperkraft, die Zähne und das Überraschungsmoment ein. Es ist aufgrund des Gesagten objektiv insgesamt von mittlerer Tatschwere auszugehen.

3.5.3 Der Beschuldigte macht geltend, bei dieser Auseinandersetzung ebenfalls verletzt worden zu sein. Daraus kann er nichts für sich ableiten, da das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt und von einer besonders schweren Betroffenheit, wie sie das Gesetz vorsieht, keine Rede sein kann. Sodann hat er die tätliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten gesucht und sich folglich bewusst dem Risiko einer körperlichen Auseinandersetzung mit ihm ausgesetzt. Eine solche birgt immer das Risiko einer Verletzung sämtlicher Beteiligter. Die vom Beschuldigten erlittenen Verletzungen waren im Übrigen nicht schwerer als sie als Folge der zulässigen Abwehr des Geschädigten zu erwarten waren. Das bleibt ohne Einfluss auf die Strafzumessung.

3.5.4 Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen, zumal der Beschuldigte gezielt auf den Geschädigten K.___ zuging als dieser aus der Türe trat, aktiv die Auseinandersetzung suchte und diesem in den Sicherheitsbereich folgte, als der sich zurückziehen wollte. Die subjektive Tatschwere führt zu einer leichten Straferhöhung. Die Tatschwere bleibt insgesamt aber noch im mittleren Bereich. Auch bei diesem Delikt ist aufgrund des Gutachtens von Frau Dr. F.___ eine mittlere Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen, was aufgrund der Strafmilderung zu einem leichten Verschulden führt.

3.5.5 Zur Täterkomponente kann auf das oben unter Ziff. 3.3.8 ff. gesagte verwiesen werden. Positiv zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte den Sachschaden des Geschädigten K.___ anlässlich der Konfrontationseinvernahme ersetzt hat. Auf die Strafzumessung wirkt sich das nur leicht aus. Bei der Strafzumessung ist die Täterkomponente insofern zu berücksichtigen, als die Strafe aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der mangelnden Bewährung leicht zu erhöhen ist und die Verhängung einer Geldstrafe als Sanktion insgesamt als nicht mehr verschuldensadäquat scheint.

3.5.6 Es ist folglich vorliegend insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Aufgrund des oben Gesagten ist jedoch keine Geld-, sondern eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Unter Berücksichtigung der Asperation scheint deshalb eine Strafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

3.6 Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten L.___ (Vorhalt 3.1)

3.6.1 Im Rahmen der Tatkomponente fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte zum tätlichen Angriff auf den Geschädigten L.___ansetzte, nachdem sich dieser von ihm abgewandt hatte, um den Raum zu verlassen. Der Beschuldigte startete den Angriff mit dem Stuhl als er schräg hinter dem Geschädigten stand. Als Tatmittel setzte er nebst der Körperkraft einen Stuhl ein, mit dem er gegen den Geschädigten auszog. Zur Einwirkung des Stuhles auf den Geschädigten kam es wegen der Intervention der Polizeibeamten M.___ und N.___ nicht.

Verletzt wurde der Geschädigte im Verlauf des anschliessenden Handgemenges mit dem Beschuldigten und den involvierten Kollegen M.___ und N.___ als er sich heftig gegen die Intervention von M.___ und N.___ zur Wehr setzte. Die Verletzungen des Geschädigten (lokale Druckdolenz über dem Knie oberhalb des Gelenkspalts über dem Ansatz der Muskulatur vorne seitlich, ohne Hinweis auf Muskelläsion, lokale Druckdolenz über dem Brustbein links am Ansatz der Rippen am Brustbein, Abdruck eines Menschenbisses, erkennbar durch Schürfwunden am Unterschenkel) blieben insgesamt im Bereich von leichten Blessuren. Dabei handelt es sich objektiv gesehen um eher leichte Verletzungen im Rahmen des Tatbestandes, obgleich sowohl der Biss als auch die Knieverletzung leicht hätten gravierender ausfallen können. Dem tätlichen Angriff ging eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten über die Vornahme der von der Staatsanwältin angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung voraus. Diese steht in keinem Verhältnis zur folgenden Eskalation, resp. der Reaktion des Beschuldigten und der angedrohten und angewendeten Gewalt. Es ist daher von einem nichtigen Anlass auszugehen.

Nicht strafmindernd zu berücksichtigen, sind die vom Beschuldigten im Verlauf des Handgemenges erlittenen Verletzungen, zumal er einerseits die tätliche Auseinandersetzung initiiert hat und andererseits die Verletzungen nicht grösser sind als bei einer angemessenen Abwehr seines Angriffs durch den Geschädigten und seine Kollegen zu erwarten ist.

3.6.2 Der Tat ging keine Planung voraus, was das Verschulden leicht mindert. Der Beschuldigte handelte aus der momentanen Situation heraus. Tatmittel war, nebst der Körperkraft, ein Stuhl, den der Beschuldigte an Ort und Stelle behändigte, was nur leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt, da dieser infolge der rechtzeitigen Intervention der Kollegen des Geschädigten nicht gegen diesen zum Einsatz kam. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte aufgrund der drohenden Haft und des Strafverfahrens in einer belastenden persönlichen Situation befand.

Von einer «Provokation» im Sinn einer ernstlichen Versuchung (Art. 48 lit. b StGB), durch die Staatsanwältin und/oder die ausführenden Polizeibeamten kann keine Rede sein. Der Geschädigte L.___ hat sich gegenüber dem Beschuldigten korrekt verhalten. Er wollte zusammen mit seinem Kollegen M.___ eine Anordnung der zuständigen Staatsanwältin ausführen, was er dem Beschuldigten vorgängig eröffnet hatte. Dafür, dass der Geschädigte eine «frächi Schnorre» gehabt haben soll, wie es der Beschuldigte behauptet, gab es keinen Anlass. Die Mitbeteiligten M.___ und N.___ bestätigten, dassFw L.___bis zur Eskalation gegenüber dem Beschuldigten stets korrekt aufgetreten sei. Dass er sich geweigert hatte, dem Beschuldigten sofort etwas «Schriftliches» auszuhändigen ändert nichts an dieser Einschätzung. Soweit der Beschuldigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Anordnung hatte, war er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auf den Rechtsmittelweg verwiesen. Das Verhalten des Geschädigten bleibt demnach ohne Einfluss auf die Strafzumessung.

Der Beschuldigte moniert weiter, dass man die Situation dadurch hätte entschärfen können, indem man mit der Vornahme der erkennungsdienstlichen Erfassung bis zum Erscheinen des Verteidigers zugewartet hätte. Diese Argumentation erstaunt, zumal sich der Beschuldigte bis zu dessen Ablösung standhaft geweigert hatte, mit seinem damaligen Verteidiger zusammenzuarbeiten, wie aus der zahlreichen Korrespondenz zwischen ihm und der damals zuständigen Staatsanwältin entnommen werden kann (statt vieler vgl. Eingabe vom 5.6.2020 S. 5). Dasselbe geht aus der Korrespondenz des damaligen Verteidigers mit der Staatsanwältin hervor. An anderer Stelle behauptet der Beschuldigte, dass er bis zur Einsetzung des jetzigen Verteidigers «unverteidigt» gewesen sei. Daher darf mit Fug bezweifelt werden, dass der damalige Verteidiger in diesem Zusammenhang irgendetwas hätte bewirken können. Wiederholt hat der Beschuldigte betont, dass er nicht bereit sei, mit diesem Verteidiger zusammenzuarbeiten. Ohnehin ist festzustellen, dass für eine erkennungsdienstliche Erfassung kein Verteidiger beigezogen werden muss.

Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist vorliegend gerade noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Gutachterin Dr. F.___ erachtet die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten für dieses Delikt in einem leichten bis höchstens mittlerem Ausmass (Gutachten S. 98), was innerhalb des leichten Verschuldens strafmildernd zu berücksichtigen ist, so dass die Strafe im leichten bis mittleren Bereich des leichten Verschuldens anzusetzen ist.

3.6.3 Bezüglich der Täterkomponente ist auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 3.3.8 ff. zu verweisen. Diese wirkt sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der einschlägigen Delinquenz während laufendem Verfahren leicht straferhöhend aus. Es bleibt jedoch insgesamt gerade noch im mittleren Bereich des leichten Verschuldens.

3.6.4 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände scheint eine Asperation um 4 Monate als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt aufgrund der einschlägigen Vorstrafen nicht mehr in Frage.

3.7 Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte z.N. von L.___ (Vorhalt 3.3; in Bezug auf den Geschädigten M.___ freigesprochen)

3.7.1 Der oben geschilderte Sachverhalt (Vorhalt 3.1) erfüllte auch den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Vorliegend kam es zur Gewaltanwendung gegen den Polizeibeamten L.___ im Rahmen des Handgemenges das auf den versuchten Angriff des Beschuldigten mit dem Stuhl auf den Geschädigten folgte. Bei der Strafzumessung ist folglich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Geschädigten L.___ sowohl die Tatbestandsvariante der Drohung (ausziehen gegen ihn mit dem erhobenen Stuhl) als auch der Gewaltanwendung (vgl. unter Ziff. 3.6.1 geschilderte Verletzungen) erfüllte. Hingegen sind die Verletzungsfolgen der Gewaltanwendung mit dem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gegenüber dem Geschädigten L.___ infolge der Idealkonkurrenz abgegolten.

Das Vorgehen des Beschuldigten war einerseits rücksichtslos, indem der Angriff auf den Geschädigten L.___ von hinten erfolgte und der Beschuldigte dazu einen Stuhl und seine Körperkraft, u.a. seine Zähne, als Waffe einsetzte. Auf der anderen Seite war die Aktion absehbar sinn- und erfolglos, zumal der Beschuldigte in einem kleinen Raum im Untersuchungsgefängnis drei Polizeibeamten gegenüberstand. Insgesamt erscheint das Vorgehen im Bereich der mittleren Tatschwere. Wegen der leichten bis höchstens mittleren Verminderung der Schuldfähigkeit ist die Strafe in den oberen Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens zu mildern.

3.7.2 In subjektiver Hinsicht ist von Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte hat bewusst den Stuhl gegen den Geschädigten L.___ erhoben. Die Beweggründe für die Tat waren rein egoistischer Natur und zielten auf die Durchsetzung seines Willens ab, weil der Beamte auf seinem Vorgehen beharrte und sich auf keine Diskussion mit dem Beschuldigten einlassen wollte. Im Verhalten des Beschuldigten kommt daher auch ein gewisser Trotz zum Ausdruck. Wenn er schon seinen Willen nicht durchsetzen kann, scheint er wenigstens nicht kampflos aufgeben zu wollen. Zwischen dem angekündigten Eingriff in die Selbstbestimmung des Beschuldigten und dessen Reaktion besteht ein erhebliches Missverhältnis. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte die angekündigte Massnahme nach eigener Aussage als unnötig und übertrieben beurteilte. Die Intensität des deliktischen Willens und die Beweggründe wirken sich insgesamt in leichtem Mass verschuldenserhöhend aus. Das Verschulden bleibt aber insgesamt im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens.

3.7.3 Aufgrund der Asperation scheint insgesamt eine Straferhöhung um 3 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der einschlägigen Delinquenz während laufendem Verfahren nicht in Frage.

3.8 Versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil von O.___ (Vorhalt 4)

3.8.1 Der Beschuldigte hat den Geschädigten O.___ mit einem Faustschlag ins Gesicht leicht am Mund verletzt, was zu einer blutenden Wunde führte. Es ist aufgrund des Taterfolgs von einem leichten Tatverschulden auszugehen.

Verschuldenserhöhend fällt vor allem der nichtige Anlass ins Gewicht. Kindergeschrei kann sich unzweifelhaft störend auf die Gespräche der übrigen Anwesenden auswirken und nervtötend sein. Indessen ist ein Kleinkind nun einmal keine Maschine, die bei Bedarf einfach ausgeschaltet werden kann. Es geht aus den Akten hervor, dass die Eltern, u.a. der Geschädigte O.___, versuchten, ihren Sohn zu beruhigen, was auch der Beschuldigte auch bemerkte. Dass sie dabei nicht reüssiert und allenfalls auch nicht alles richtig gemacht haben, bleibt ohne Einfluss auf das Verschulden des Beschuldigten, ebenso wie die Tatsache, dass der Geschädigte O.___ auf die Intervention des Beschuldigten verbal heftig reagierte. Als Auslöser für die Faustschläge des Beschuldigten gegen den Geschädigten ist einzig sein Ärger über die Lärmbelästigung ersichtlich. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Geschädigten vor den Augen seiner Frau und seines Kindes angegriffen und verletzt hat. Es verbleibt ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen Anlass und Reaktion, das sich verschuldenserhöhend auswirkt.

Beim Geschädigten O.___ ist es aufgrund der Akten zu keinen Verletzungen im Sinn von Art. 123 Abs. 1 StGB gekommen. Mangels Taterfolg im Sinn einer Verletzung welche die Qualifikation einer einfachen Körperverletzung erfüllt, ist es hier beim Versuch geblieben. Die auszufällende Strafe ist folglich in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mildern. Dabei ist verschuldensmässig zu berücksichtigen, dass der mangelnde Erfolg nur dem Zufall zu verdanken ist. Ein Faustschlag ins Gesicht einer Person birgt ein erhebliches Verletzungsrisiko und ist ohne weiteres geeignet eine leichte Körperverletzung im Rechtssinn zu verursachen. Leicht hätte z.B. ein Bruch eines Gesichtsknochens resultieren können. Der Versuch fällt daher nur leicht verschuldensmildernd ins Gewicht. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit liegt bei diesem Delikt gemäss den Ausführungen von Gutachterin Frau Dr. med. F.___ (S. 98) nicht vor.

3.8.2 Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen, wobei der Beschuldigte die Gefahr einer einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB in Kauf genommen hat.

3.8.3 Die Art der Tatbegehung und der nichtige Anlass sprechen für ein leichtes bis mittleres Verschulden, das aufgrund des Versuchs auf ein solches im mittleren bis oberen Bereich des leichten Verschuldens zu mildern ist. Die Täterkomponente (vgl. oben Ziff. 3.3.8 ff.) wirkt sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während laufendem Verfahren leicht verschuldenserhöhend aus. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der mangelnden Bewährung ist keine Geldstrafe mehr auszufällen, obwohl das aufgrund der Strafdauer noch möglich wäre. Unter Berücksichtigung der Aspiration ist von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.

3.9 Mehrfache Drohung gegenüber der Geschädigten P.___ (Vorhalt 5.4)

3.9.1 Der Beschuldigte zielte mit seinen Schreiben vom 2. und 9. Februar 2017 an die frühere Staatsanwältin P.___ bewusst auf deren Sicherheit im privaten Leben ab, indem er ankündigte, dass man sich im «Grossraum Solothurn» oder im «Mittelland» wieder einmal über den Weg laufen könnte. Der Beschuldigte beschränkte sich nicht darauf, die Geschädigte in ihrer beruflichen Funktion anzugreifen, sondern zielte bewusst auf ihr Privatleben ab, einem Bereich in dem die Geschädigte und der Beschuldigte nichts miteinander zu tun haben. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Geschädigte davor schon sexuell belästigt hatte (vgl. Vorhalt 5.5). Die Androhung der in Aussicht gestellten Übel blieb insgesamt vage, indem der Beschuldigte ankündigte, dass er «noch lange nicht fertig» sei mit ihr, dass sie sein «Feind» sei und er sich an ihrer Stelle fürchten würde. Die Äusserungen des Beschuldigten blieben dagegen insgesamt schwammig und beschränkten sich auf Andeutungen von möglichen Nachteilen. Es ist aufgrund dessen von einer objektiv insgesamt gerade noch leichten Tatschwere auszugehen, obgleich die Kombination mit den sexuellen Belästigungen und den Beschimpfungen (Vorhalte 5.2, 5.5 und 5.7) die Wirkung auf die Geschädigte verstärkt haben dürfte. Der Verlust an Sicherheitsgefühl ist nicht zu bagatellisieren. Darauf zielte der Beschuldigte bewusst ab. Dass er Drohungen v.a. gegenüber Staatsangestellten nach eigenen Angaben als «rhetorisches Mittel» sieht und bereit ist, dieses systematisch einzusetzen, wenn er seinen Willen durchsetzen will, wirkt sich verschuldenserhöhend aus.

3.9.2 Subjektiv ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte wollte die Geschädigte verunsichern. Zwar war der Handlungsspielraum des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Taten aufgrund der Haft beschränkt, indessen deuteten die Formulierungen darauf hin, dass er diesen Zustand über eine längere Zeit aufrechtzuerhalten gedachte. Zudem deuteten die Formulierung der Teams darauf hin, dass er Dritte einzusetzen gedachte, um seine Drohungen umzusetzen. Die Tatsache der Inhaftierung bleibt deshalb ohne Einfluss auf die Strafzumessung. Es ist unklar, was der Beschuldigte mit dem Hinweis, dass er in keinem Fall versucht habe, das was er angedroht habe, in die Tat umzusetzen, erreichen will. Das mindert den Einfluss der Drohungen auf das Sicherheitsempfinden der Geschädigten in keiner Weise.

Insgesamt ist im möglichen Spektrum von Drohungen immer noch von leichtem Tatverschulden auszugehen, wobei das zweite Scheiben vom 9. Februar 2017 aufgrund der Erweiterung der Bedrohung durch seine «Teams» und der Ausdehnung des Bedrohungsraum (gesamtes Mittelland) etwas schwerer wiegt als das erste.

3.9.3 Die Täterkomponente (vgl. Ziff. 3.3.8 ff.) wirkt sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen leicht straferhöhend (vgl. unten) aus, ändert aber nichts am insgesamt leichten Verschulden bei beiden Taten.

Eine Geldstrafe ist vorliegend angesichts der einschlägigen Vorstrafen trotz der Strafe im Bereich, in dem auch eine Geldstrafe möglich wäre, nicht auszufällen. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit liegt hier nicht vor (Gutachten Frau Dr. med. F.___, S. 98).

3.9.4 Die mehrfachen Drohungen zum Nachteil von P.___ führen aufgrund des Ausgeführten zu einer Asperation der Strafe um insgesamt 2 Monate Freiheitsstrafe (Vorhalt 5.4.1 1 Monat, Vorhalt 5.4.2 1 Monate).

3.10 Mehrfacher Hausfriedensbruch zum Nachteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Vorhalt 8)

3.10.1Bei den Delikten die mit Geldstrafe zu bestrafen sind, wirken sich diejenigen des mehrfachen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Staatsanwaltschaft Solothurn aufgrund der abstrakten Strafandrohung am schwersten aus. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe, resp. 4 ½ Jahren aufgrund der mehrfachen Tatbegehung. Aufgrund der in concreto geringen Tatschwere ist eine Geldstrafe auszufällen.

3.10.2 Bei der Geldstrafe wurden die Bestimmungen zu deren Bemessung und Vollzug 2018 angepasst (Art. 34 und 35 StGB). Das Gesetz bestimmt in der heute gültigen Fassung, dass in der Regel ein Tagessatz von mindestens 30 Franken gilt, der nur in Ausnahmefällen bis auf 10 Franken reduziert werden darf. Zudem wurde das Höchstmass der Tagessätze von 360 auf total 180 reduziert. Letzteres wirkt sich dahingehend aus, dass sich das neue Recht für den Beschuldigten im konkreten Fall als das Mildere herausstellt. Der Beschuldigte diese Taten begangen hat bevor er vomMinistère public du Jura Bernois-Seeland, Agence Moutier, im Sommer 2019 wegen Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Versuch) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00 verurteilt wurde (retrospektive Konkurrenz). Aufgrund derselben Strafart ist vorliegend eine Zusatzstrafe auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Da das Gericht auch im Fall der retrospektiven Konkurrenz an das Höchstmass der angedrohten Strafe gebunden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB) verbleiben vorliegend folglich nochinsgesamt 60 Tagessätze um alle mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte zu bestrafen, da die Rechtskraft des bestehenden Urteils nicht angetastet werden darf.

3.10.3 Im Vorhalt unter Ziff. 8 sind die einzelnen Handlungen nur nach dem Datum unterschieden. Der konkrete Sachverhalt ist für alle gemeinsam umschrieben. Es ist daher davon auszugehen, dass alle Einzeltaten gleich schwer wiegen. Der Beschuldigte suchte in Kenntnis des Erlassenen Hausverbots bei insgesamt 8 Gelegenheiten den Eingangsbereich der Staatsanwaltschaft auf und verweilte maximal ca. 20 Minuten darin.

Mit seinem Verhalten demonstrierte der Beschuldigte mehrfach, dass er nicht bereit ist, die Anordnung des Hausherrn zu befolgen. Es handelt sich dennoch insgesamt um eine leichte objektive Tatschwere, zumal der Beschuldigte mit seinem Verhalten einzig Präsenz markierte. Von einer Schikane gegen den Beschuldigten, wie dieser behauptet, kann bei der Massnahme dagegen keine Rede sein, nachdem das Hausverbot aufgrund eines tätlichen Angriffs des Beschuldigten auf einen Mitarbeiter erlassen wurde.

Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen. Das provokative Element seines Tuns ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Da es sich nicht um Privaträume im engeren Sinn handelt und der Zutritt von vornherein nur tagsüber möglich ist, sind diese Taten dennoch als leicht zu gewichten.

3.10.4 Die Täterkomponente (vgl. oben Ziff. 3.3.8. ff.) wirkt sich hier neutral aus. Eine einschlägige Vorstrafe liegt nicht vor.

3.10.5 Als Einsatzstrafe für die erste Tat scheint unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren vorliegend eine Geldstrafe 15 Tagessätzen als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips für die übrigen Taten scheinen total 50 Tagessätze Geldstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

3.10.6 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind schlecht. Er hat eine IV-Rente von rund CHF 2'000.00 und eine PK-Rente von rund CHF 1'000.00 pro Monat. Angesichts der diversen Verfahren ist davon auszugehen, dass er nicht unerhebliche Schulden hat. Der Beschuldigte hat sich dahingehend geäussert, dass monatlich CHF 1'000.00 gepfändet seien. Konkrete Zahlen sind nicht bekannt. Insgesamt ist jedenfalls von bescheidenen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Die Tagessatzhöhe ist daher wie die Vorinstanz auf CHF 10.00 anzusetzen.

3.11 Versuchte Sachbeschädigung zum Nachteil des Geschädigten J.___ (Vorhalt 1.3)

3.11.1 Dieser Tatbestand wurde bei Gelegenheit eines Schlages gegen den Kopf des Geschädigten J.___ erfüllt, wodurch dessen Brille zu Boden fiel (vgl. oben Ziff. 3.2.1; Idealkonkurrenz). Ein Sachschaden ist nicht entstanden, weshalb es beim versuchten Delikt blieb. Es ist von Eventualvorsatz im Zug des tätlichen Angriffs auf den Geschädigten auszugehen. Es liegt ein einheitlicher Tatentschluss vor. Dabei ist im Hinblick auf die Sachbeschädigung von einem leichten Tatverschulden auszugehen, zumal der Fokus nicht auf diesem Tatbestand lag, vom Beschuldigten aber als Kollateralschaden in Kauf genommen wurde. Der Versuch ist leicht verschuldensmildernd zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1 StGB), zumal die Erfüllung des Tatbestands vom Zufall und nicht vom Willen des Täters abhing. Die Täterkomponente (vgl. oben Ziff. 3.3.8 ff.) wirkt sich hier neutral aus. Insgesamt ist von leichtem Tatverschulden auszugehen.

3.11.2 Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis 3 Jahren Freiheitsstrafe. Konkret ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten auszusprechen. Zu einem Sachschaden kam es nicht. Die versuchte Sachbeschädigung zum Nachteil des Geschädigten J.___ ist daher mit einer Geldstrafe zu ahnden.

Es ist daher unter Berücksichtigung der Asperation (Art. 49 Abs. 2 StGB) eine Geldstrafevon 10 Tagessätzen auszusprechen.

3.11.3 Bezüglich der Höhe der Tagessätze kann auf Ziff. 3.10.6 hievor verwiesen werden

3.12 Mehrfache Beschimpfung z.Nt. von P.___ (Vorhalte 5.2.1 - 3, 5.5.1, 5.5.2., 5.5.6, 5.5.7)

3.12.1 Vorliegend wirken sich diejenigen der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil von P.___ als die schwersten Delikte aus.

3.12.2 Bei der konkreten Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen gegen Staatsanwältin P.___ in mehreren Schreiben gemacht hat, die er in Untersuchungshaft verfasste und die teilweise an die Geschädigte und teilweise an Dritte adressiert waren. Die an Dritte adressierten Schreiben wurden im Rahmen der Briefzensur zurückbehalten.

Die vom Beschuldigten mehrfach geäusserten Tiervergleiche («Galt-Geiss», dumme Kuh, Edelschwein) zielen darauf ab die Geschädigte lächerlich zu machen, sie als wertlos und moralisch fragwürdig darzustellen. Zudem betitelte der Beschuldigte die Geschädigte mehrfach als Schlampe. Die einzelnen Äusserungen scheinen als ungefähr gleichschwer und sind verschuldensmässig im nicht mehr leichten Bereich einzuordnen. Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen. Die Täterkomponente (vgl. Ziff. 3.3.8 ff.) wirkt sich hier neutral aus.

3.12.3 Der Tatbestand der Beschimpfung z.Nt. der Geschädigten P.___ ist mit Geldstrafe 1 bis zu 90 Tagessätzen bedroht. Da der Beschuldige wegen mehrfacher (7 x) Tatbegehung verurteilt wurde, kommt Art. 49 Abs. 1 StGB und folglich ein Strafrahmen bis 135 Tagessätze zur Anwendung. Das Gericht bestimmt die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB).Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergäbe das eine Strafe von total 70 Tagessätzen Geldstrafe. Die höchst mögliche Anzahl Tagessätze der Strafart Geldstrafe ist jedoch mit den Strafen für den mehrfachen Hausfriedensbruch und die versuchte Sachbeschädigung bereits erreicht, weshalb für die mehrfache Beschimpfung zum Nachteil der Geschädigten P.___ keine zusätzliche Geldstrafe ausgefällt werden kann. Eine schuldangemessene Strafe auszusprechen ist deshalb aus formellen Gründen nicht mehr möglich. Es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 0 Tagessätzen.

3.14 Mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil von P.___ (Vorhalt 5.5.1 – 5.5.8), mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zum Nachteil von S.___ (Vorhalt 9) und geringfügiger Sachbeschädigung (Vorhalt 10)

3.14.1 Mit Busse bestraft sind die Tatbestände der sexuellen Belästigung zum Nachteil der Geschädigten P.___ sowie die Verstösse gegen das Kontaktverbot zum Nachteil von S.___ und die geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil derPensionskasse des Kantons Solothurn.

Nach Art. 106 StGB spricht der Richter zudem im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). Sind mehrere Bussen auszusprechen ist die Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu aspirieren (Art. 104 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2009 E. 1.3).

3.14.2 Die mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil der Geschädigten P.___ (Vorhalte 5.5.1 – 5.5.8) zeugen von einem erheblichen Mangel an Respekt des Beschuldigten vor der Geschädigten als Frau und nicht als Staatsanwältin. Dieses Verhalten kann der Beschuldigte nicht damit rechtfertigen, dass er mit ihrer Arbeit als Staatsanwältin unzufrieden gewesen sei, zumal sich seine Äusserungen nicht gegen die Geschädigte als Staatsanwältin, sondern ausschlich gegen sie als Frau richteten. Entsprechend gilt hier keine erhöhte Toleranz aufgrund der Funktion der Geschädigten. Die Behauptung, er habe ihr gegenüber keine sexuellen Absichten gehabt ist angesichts der konkret beschriebenen sexuellen Handlungen, die er mit ihr anzustellen gedachte, abwegig und zeugt von keiner Einsicht.  Wenngleich bei der sexuellen Belästigung einerseits die fehlende direkte körperliche Anwesenheit des Tätersden Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung als geringfügiger erscheinen lässt, ist andererseitsdie Intensität und der Detaillierungsgrad der Äusserungen des Beschuldigten derart gross, dass von einer für diesen Tatbestand nicht mehr leichten kriminellen Energie gesprochen werden muss.

Subjektiv ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte war sich der Grenzüberschreitung sehr wohl bewusst. Er setzt solches Verhalten gezielt ein, um seine Ziele zu erreichen.

Die Täterkomponente (vgl. Ziff. 3.3.8 ff.) bleibt hier neutral. Vorstrafen im Sexualstrafrecht sind nicht bekannt. Insgesamt erscheint für die mehrfache sexuelle Belästigung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse von CHF 400.00 als angemessen.

3.14.3 Beim mehrfachen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Vorhalt 9; insgesamt 28 SMS-Nachrichten) zum Nachteil der Geschädigten S.___ fällt die beharrliche Weigerung des Beschuldigten auf, sich rechtskonform zu verhalten. Einmal mehr versuchte er gegen alle Widerstände auf diese Weise seinen Willen durchzusetzen. Diesen Starrsinn zeigt des Beschuldigte immer wieder, wenn es um seine eigenen Interessen geht. Da er auch an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz bekannt gegeben hat, dass er Frau S.___ nötigenfalls wieder kontaktieren und sie zwingen werde, ihm den Aufenthaltsort seines Hundes bekanntzugeben (vgl. Einvernahmeprotokoll der Hauptverhandlung vom 16. Februar 2018 S. 39), ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Subjektiv ist insbesondere die mangelnde Einsicht verschuldenserhöhend zu werten. Als Sanktion scheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Busse von CHF 200.00 als angemessen.

3.14.4 Die geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil derPensionskasse des Kantons Solothurn erfolgte einzig aus Frustration, weil der Beschuldigte seinen Willen gegenüber der Polizei nicht hatte durchsetzen können. Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen. Es handelt sich um leichtes Tatverschulden, obwohl die Tat durch den Beschuldigten leicht hätte vermieden werden können. Eine Sanktion von CHF 50.00 Busse scheint unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen.

3.14.5 Wird eine Busse ausgesprochen, ist auch der Umwandlungssatz für die Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Umwandlungssatz ist vorliegend auf CHF 100.00 pro Tag festzusetzen. Es wird zu Gunsten des Beschuldigten auf die Anwendung des Tagessatzes für die Umwandlung verzichtet, da dies vorliegend zu einem unbilligen Resultat in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe führen würde (Art. 36 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist daher auf 7 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.

IV. Beschleunigungsgebot / Vorverurteilung in den Medien

1. In Bezug auf das Beschleunigungsgebotskann, das vorinstanzliche und das Untersuchungsverfahren betreffend, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Das Verfahren vor Obergericht hat rund 2 Jahre gedauert. Zur Dauer des Verfahrens beigetragen haben die Behandlung der Verfahren betreffend Verlängerung der Ersatzmassnahme, die Ausstandsgesuche des Beschuldigten gegen sämtliche Mitglieder des Gerichts, welche durch das Bundesstrafgericht entschieden werden mussten, ebenso wie die Fristerstreckungsgesuche und schliesslich unzählige mehrseitige Eingaben des Beschuldigten, die nichts oder nur am Rand mit dem vorliegenden Verfahren zu tun hatten und die jedes Mal nach relevanten Anträgen durchgelesen und behandelt werden mussten. Sodann hat sich anlässlich der ersten Hauptverhandlung im August 2019 gezeigt, dass die Einholung eines (weiteren) Gutachtens unumgänglich ist. Das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten blieb infolge der Weigerung des Beschuldigten mit dem Gutachter zusammenzuarbeiten, ein Aktengutachten. Anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung zeigte sich deutlich, dass das nicht zu befriedigen vermochte. Nachdem der Beschuldigte zugesichert hatte, mit einem neuen Gutachter zusammenarbeiten zu wollen, wurde auf dessen Antrag hin ein entsprechender Beschluss gefasst. Stillgestanden ist das Verfahren zu keiner Zeit. Es wurde unter den gegebenen Umständen so rasch als möglich vorangetrieben. Zwischen den ersten Taten und dem zweitinstanzlichen Urteil liegen fast genau 4 Jahre. Das scheint auf den ersten Blick lang. Von einer überlangen Verfahrensdauer kann aufgrund des Gesagten dennoch nicht die Rede sein. Ein Blick in das Verfahrensjournal zeigt, wie aufwändig die Behandlung des Verfahrens aufgrund der unzähligen persönlichen Eingaben und Anträge des Beschuldigten, die häufig auch mehrfach gestellt wurden, war.

2. Die Berichterstattung in den Medien während des Verfahrens ging nicht über das für solche Verfahren übliche Mass hinaus. Es gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen in jenem Urteil verwiesen werden.

3. In Bezug auf die Strafzumessung bleiben sowohl die Verfahrensdauer als auch die Berichterstattung in den Medien ohne Einfluss.

V. Bedingter Strafvollzug / weitere Anordnungen

1.1 Zu den rechtlichen Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 100 f.) verwiesen werden.

A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung eines teilbedingten Vollzugs sind bei der Freiheitsstrafe erfüllt. Bei der Geldstrafe ist objektiv ein (voll)bedingter Vollzug möglich, weil Art. 42 Abs. 1 StGB bei der Geldstrafe im Unterschied zur Freiheitsstrafe keine Unter- und Obergrenze enthält. Die Obergrenze der Geldstrafe ist ohnehin auf 180 Tagessätze beschränkt, ein Bereich, in dem eine bedingte Strafe möglich ist.

1.2 In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten bezüglich der mit Freiheitsstrafe geahndeten Straftaten keine günstige Prognose mehr gestellt werden. Der Beschuldigte delinquiert im Bereich der mit Freiheitsstrafe sanktionierten Tatbeständen (einfache Körperverletzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) seit Jahren, ohne dass eine positive Wirkung der bisherigen Strafen ersichtlich ist. Das Vorhandensein einer einschlägigen Vorstrafe hebt praxisgemäss die Vermutung einer günstigen Prognose auf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Vorliegend kommt negativ hinzu, dass der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren mit einem Strafbefehl wegen Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte einschlägig verurteilt wurde. Auch die Gutachterin Dr. med. F.___ hielt auf entsprechende Frage fest, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft weitere Delikte im Bereich von Drohungen, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen zu erwarten seien. Zudem müsse in emotional-affektiv aufgeladenen Situationen und unter situativ ungünstigen Bedingungen auch mit einem hohen Risiko zukünftiger leichter bis mittelschwerer Gewaltanwendung gegenüber Dritten gerechnet werden. Das Risiko einer schweren Gewalttat schätzte sie aktuell als moderat ein (vgl. Gutachten S. 100). Dass diese Einschätzung richtig ist, zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte das Unrecht dieser Gewaltanwendungen nicht einzusehen scheint, obwohl er vereinzelt Bedauern über das Geschehene geäussert hat. Das Verhalten des Beschuldigten gegenüber den Behörden, das zu einer erneuten Bestrafung während des laufenden Verfahren geführt hat zeigt, dass die Einschätzung der Gutachterin zutreffend ist. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte ausdrücklich betont, dass er auch weiterhin strafrechtlich in Erscheinung treten wolle (Protokoll Einvernahme HV S. 13). Im obergerichtlichen Verfahren hat er mehrfach ausgeführt, dass er weiter delinquieren «müsse» falls der Staat nicht so handle, wie er sich das vorstelle (Einvernahme Teil 1; Einvernahme zur Person S. 18 f.).

Es stellt sich ausserdem die Frage, wie die Tatsache, dass sich der Beschuldigte gegenüber seinen Logisgebern während der Dauer der Ersatzmassnahme, dem Ehepaar I.___, jederzeit korrekt verhalten und sich positiv in den Betrieb eingebracht hat, zu werten ist, zumal die Bewährung am Arbeitsplatz auch ein Aspekt der Prognosestellung ist (BGE 102 IV 64). Allerdings ist der Beschuldigte nicht beiI.___sangestellt und leistet seine Mithilfe ausschliesslich auf freiwilliger Basis und nach persönlicher Verfügbarkeit, worauf er Wert legt. Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung hat er deutlich gemacht, dass ihn Herr I.___ um Hilfe bitten könne und er diese leiste, sofern er Zeit und Lust habe (HV Obergericht, Einvernahme Teil 1; Einvernahme zur Person S. 10 ff.). Er sei jedoch nicht bereit immer zur Verfügung zu stehen. Grundsätzlich weckt die Tatsache, dass sich der Beschuldigte gut in den Betrieb vonI.___seinfügt Hoffnung, dass Potential für eine positive Entwicklung vorhanden ist. Da sich der Beschuldigte in keine Pflicht einbinden lassen will, hat das in Bezug auf die Prognosestellung keinen Einfluss.

Um dem Beschuldigten eine teilbedingte Strafe gewähren zu können, müsste begründete Aussicht auf Bewährung bestehen. Wo keinerlei Aussicht besteht, dass sich der Täter in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen wird, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden(vgl. BGE134 IV 1E. 5.3.1). Vorliegend sind die kleinen Hoffnungsschimmer vor dem Hintergrund der negativ ins Gewicht fallenden Aspekte, v.a. der einschlägigen Delinquenz während laufendem Verfahren und dem Bekenntnis des Beschuldigten weiter delinquieren zu wollen/müssen, derart untergeordnet, dass nicht von einer begründeten Aussicht auf Bewährung ausgegangen werden kann. Eine gute Prognose kann dem Beschuldigten auch aufgrund der wiederholten Ankündigungen von möglichen weiteren Straftaten nicht gestellt werden. Eine unbedingte Freiheitsstrafe erscheint unter den gegebenen Voraussetzungen unumgänglich.

1.3 Bezüglich der Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nichts bekannt, das ihn diesbezüglich schwerer treffen würde als dies eine Freiheitsstrafe notgedrungen tut. Er ist weder an einen festen Wohnsitz noch an einen Arbeitsplatz gebunden und wird somit nicht aus einer bestehenden Struktur herausgerissen. Auch familiär ist er nicht so eingebunden, dass ihn der Vollzug einer Freiheitsstrafe überdurchschnittlich schwer treffen würde. Dieser Aspekt bleibt daher ohne Einfluss.

1.4 Der Beschuldigte ist wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung nicht vorbestraft. Die Vorstrafe wegen Beschimpfung datiert aus dem Jahr 2006. Sie ist für die Prognosestellung nicht mehr relevant. Von daher steht aufgrund des bisherigen Verhaltens einer bedingten Geldstrafe nichts entgegen. Zweifel wecken die Äusserungen des Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens, bezüglich seiner Strategien zur Durchsetzung seiner Anliegen und die Feststellung der Gutachterin, dass mit Sachbeschädigungen auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden müsse. Diesen Bedenken kann mit einer leichten Verlängerung der Probezeit begegnet werden. Diese ist daher auf 3 Jahre anzusetzen.

2. Die Anordnung einer wie auch immer gearteten (stationären oder ambulanten) Massnahme ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) nicht zulässig. Zu prüfen ist allerdings, ob es dennoch möglich ist, eine solche Massnahme auszusprechen, da der Beschuldigte seinerseits die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinn eines Coachings bzw. der Einsetzung eines Case Managers, ev. einer entsprechenden Weisung beantragt hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der noch zu verbüssende Strafrest 77 Tage beträgt. Der Aufschub dieses kurzen Strafrests zu Gunsten einer ambulanten Massnahme von unbestimmter Dauer ist offensichtlich nicht verhältnismässig, so dass das nicht in Frage kommt, auch wenn es aus rechtlicher Sicht zulässig wäre. Die Erteilung einer Weisung gilt für die Dauer der Probezeit. Eine solche entfällt bei einer unbedingten Strafe, so dass das vorliegend ebenfalls nicht in Frage kommt (Art. 44 Abs. 3 StGB).

3. Risikoreduzierende Massnahmen wie sie die Gutachterin empfiehlt (Gutachten S. 101, vgl. auch Einvernahme der sachverständigen Person an der Hauptverhandlung, S. 3 f.), scheinen sinnvoll. Auch der Beschuldigte scheint einer solchen Massnahme grundsätzlich positiv gegenüberzustehen, obwohl er sich zu keinem klaren Bekenntnis durchringen konnte. Da die von der Gutachterin vorgeschlagene Massnahme ohnehin nicht an ein Strafverfahren oder eine strafrechtliche Sanktion gebunden ist, scheint der zivilrechtliche Weg vielversprechender. Eine solche Begleitung / Betreuung könnte im Rahmen der bereits bestehenden Beistandschaft initiiert werden. Voraussetzung für das Funktionieren der Betreuung ist allerdings, dass sich der Beschuldigte auf die Zusammenarbeit mit dem Betreuer einlässt, sich auch wirklich von diesem beraten lässt und auf dessen Ratschläge hört. Ist dies nicht der Fall und zielt der Beschuldigte in bekannter Manier darauf ab seinen Kopf durchzusetzen, ist die Massnahme von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Zur Installierung dieser Massnahme wird das Urteil an die KESB mitgeteilt und dieser beliebt gemacht, die Gutachterin Dr. med. F.___ in die Ausgestaltung der Massnahme und die Auswahl der mit der Aufgabe zu betrauenden Person zu involvieren.

4.1 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 StGB). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB).

A.___befand sich vom 28. Juni 2016 bis zum 3. März 2017 und vom 7. März 2017 bis zum 24. Juni 2017 in Untersuchungshaft. Gestützt auf Art. 51 StGB sind dem Beschuldigten somit 357 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.2 Vom 4. – 6. März 2017 und seit dem 25. Juni 2017 befindet sich der Beschuldigte im Rahmen einer Ersatzmassnahme anstelle der Untersuchungshaft auf einem Bauernhof [in] [Ortschaft BE]. Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_105/2014 vom 24. April 2014 E. 2.4 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).

Der Beschuldigte wurde durch den Haftrichter verpflichtet, sich nach seiner Haftentlassung am 24. Juni 2017 bei I.___ in [Ortschaft BE] aufzuhalten und auch dort zu übernachten. Wie A.___ den Tag verbringt, wurde ihm überlassen. Der Beschuldigte hatte auch stets die Möglichkeit auswärts zu übernachten, musste sich dieses aber von der jeweiligen Verfahrensleitung vorgängig bewilligen lassen. Davon hat er regelmässig Gebrauch gemacht und sich zum Teil mehrere Tage hintereinander an diversen Orten in der Schweiz und zum Teil auch im Ausland aufgehalten. Aussenübernachtungen hatte der Beschuldigte zwei Wochen im Voraus anzumelden. An die Pflicht zur Voranmeldung hat er sich gehalten, wenn auch die Voranmeldungszeit zuweilen deutlich unter zwei Wochen lag und er wiederholt zur Fristeinhaltung ermahnt werden musste. Ausserdem wurde dem Beschuldigten ein Kontaktverbot zu allen Geschädigten im Strafverfahren auferlegt. Daran hat er sich gehalten. Bis Ende Juli 2017 galt zudem ein Rayonverbot für das Gemeindegebiet der Stadt Solothurn; ausgenommen waren vorgängig verabredete Termine mit Behörden. Für die Zeit ab August 2017 wurde A.___ untersagt, in der Stadt Solothurn Gebäude von öffentlichen Behörden zu betreten. Dem Beschuldigten wurde aufgetragen, notwendige Termine bei einer Behörde dem Richteramt Solothurn-Lebern resp. dem Obergericht vorgängig schriftlich mitzuteilen. Bei konkreten Anfragen hat es das Obergericht den jeweiligen Hausherren überlassen, ihm den Zutritt zu bewilligen, zumal für diverse öffentliche Gebäude ein Hausverbot erlassen worden war. Weiter wurde dem Beschuldigten das Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit untersagt. Der Umgang mit Waffen wurde A.___ indessen nicht grundsätzlich verboten. Er hat an diversen Jagd- und Schiessveranstaltungen teilgenommen. Der Beschuldigte hatte somit Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht hinzunehmen, indem er grundsätzlich die Nächte in [Ortschaft BE] verbringen musste. In sachlicher Hinsicht war er dagegen nur minim eingeschränkt durch die Auflagen, die er zu erfüllen hatte und genoss eine erheblich grössere Möglichkeit zur Gestaltung seines Alltags als das in Untersuchungshaft der Fall gewesen wäre.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte durch die Ersatzmassnahmen in seiner persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft erheblich geringer (Wohnsituation, Bewilligung von auswärtigen Übernachtungen, Kontaktverbot zu den Geschädigten, Bewilligung für das Aufsuchen von öffentlichen Gebäuden) eingeschränkt wurde. An der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, dass er auf dem Hof der Familie I.___ als seine einzige Pflicht erachte, sich zum Essen an- und abzumelden (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 16. Februar 2018 S. 8). Das hat nach Aussagen der Zeugen I.___ durchwegs geklappt. Weiter muss er sein Zimmer in Ordnung halten, was eine Selbstverständlichkeit ist und auch in Freiheit oder in Untersuchungshaft gemacht werden muss. Auch das klappt nach Aussagen von [Frau] I.___, wobei sie bemerkte, dass sie nicht in sein Zimmer gehe. In den Betrieb von I.___s ist der Beschuldigte nicht eingebunden. Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, dass er [Herrn] I.___ bei den Arbeiten auf dem Hof helfe, wenn ihn dieser darum bitte und er selber Zeit und Lust habe. Ansonsten engagierte sich der Beschuldigte nach eigenem Gusto. Eingeschränkt war er durch seine Pflichten auf dem Hof folglich nicht.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Anrechnung der Ersatzmassnahme an die Strafe der Grad der Einschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen. Diese beschränkt sich vorliegend auf die Zeit von abends ca. 18.00 Uhr Nachtessen bis zum Morgen, ca. 8.00 Uhr. Davon entfallen wiederum rund 7 - 8 Stunden auf die Nachtruhe. In der Tagesgestaltung war der Beschuldigte frei. Mit Ausnahme des Staubsaugens und des Zimmers in Ordnung halten, hat der Beschuldigte keine Pflichten auf dem Hof seiner Logisgeber. Auf Ersuchen wurden ihm auch externe Übernachtungen bewilligt. Ermessensweise erscheint daher eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen im Umfang von 40 %, mithin netto 436 Tage an die Freiheitsstrafe angemessen.

VI. Beschlagnahmte Gegenstände

1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

Unter dem Titel Sicherungseinziehung verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2).

DieSicherungseinziehungbefasst sich mithin mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. DieSicherungseinziehunghat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen. Die einzuziehenden Gegenstände müssen somit einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Begehung der Straftat gedient haben oder bestimmt waren (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte). Neben dem Deliktskonnex wird zusätzlich eine konkrete künftige Gefährdung verlangt. Das Gericht hat insoweit im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a Waffengesetz (WG, SR 514.54) können beschlagnahmte Gegenstände durch die Polizei (§ 2 Abs. 1 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts BGS 512.211) endgültig eingezogen werden, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht.

2.1 Im Verlauf der Strafuntersuchung wurden bei A.___ folgende Gegenstände sichergestellt:

-        Alarmrevolver Derringer, Mayer & Riem KG, Perfecta Mod. G100;

-Imitationsschusswaffe Revolver aus «Politie set»;

-Imitationsschusswaffe Revolver aus Set «Police Handschuhe Pistole»;

-Imitationsschusswaffe aus Set «Piratenpistole».

2.2Die drei Imitationsschusswaffen gefährden in den Händen des Publikums die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie dürfen nicht legal vertrieben werden, weshalb sie gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. a WG zur Einziehung an die Polizei übergeben werden. Dass vorliegend der Beschuldigte freigesprochen wurde, steht der Einziehung nicht entgegen, da die Sicherungseinziehung gemäss dem Gesetzeswortlaut ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person erfolgt.

2.3 In Zusammenhang mit dem sichergestellten Alarmrevolver Derringer, Mayer & Riem KG, Perfecta Mod. G100 hat die Vorinstanz A.___ vom Vorwurf der Übertretung des Waffengesetzes gemäss Anklageschrift vom 9. Februar 2016 aufgrund eines Sachverhaltsirrtums freigesprochen. Bei Vorsatzdelikten entfällt bei Fehlen des Vorsatzes die Einziehung nach Art. 69 StGB (Florian Baumann, in:Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 69 N 7). Der Alarmrevolver ist deshalb ebenfalls gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. a WG zuhanden der Polizei Vernichtung einzuziehen, da auch bei dieser Waffe die Gefahr der Verwechslung mit einer echten Schusswaffe und damit die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht.

2.4 Sowohl die Einziehung als auch die Vernichtung der oben aufgeführten Gegenstände erweisen sich vorliegend als geboten und geeignet, um der von ihnen ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken. Beide Massnahmen halten dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand, zumal der Beschuldigte den Besitz an den Imitationswaffen mit der Abgabe an die Staatsanwaltschaft zum Zweck der Strafverfolgung ohnehin schon aufgegeben hatte und auch den geschenkten Alarmrevolver gemäss eigener Aussage an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz eigentlich gar nicht in Besitz nehmen wollte (vgl. Einvernahmeprotokoll Vorinstanz S. 86). Von daher ist sein Antrag, dass ihm die beschlagnahmten Waffen wieder herausgegeben sollen, auch widersprüchlich. Es bleibt deshalb bei der Einziehung.

VII. Zivilforderungen

1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerin adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel zu begründen (Art. 123 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern (Abs. 2). Anerkennt sie die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten (Abs. 3). Im Übrigen entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn bei einem Freispruch der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird unter anderem auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Abs. 2). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht jedoch nach Möglichkeit selbst (Abs. 3).

1.2 Zu Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 1 OR wird verpflichtet, wer einer anderen PersonwiderrechtlichSchaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit.GemässArt. 42 Abs. 1 OR muss derjenige den Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht.Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Abs. 2). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR).

1.3 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

2. L.___ hat schriftlich eine Genugtuungsforderung von CHF 600.00 geltend gemacht (vgl. AS 193). An der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz hat der Privatkläger diese Forderung bestätigt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2018 S. 8).

L.___wurde durch den Angriff des Beschuldigten am 28. Juni 2016 im Untersuchungsgefängnis Solothurn widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt. Der Beschuldigte zog mit einem Stuhl gegen ihn aus, biss ihn im Verlauf eines vom Beschuldigten ausgelösten Gerangels ins Bein, trat ihn seitlich gegen das Knie und spuckte ihm zweimal ins Gesicht. L.___ wurde durch den Angriff des Beschuldigten und dessen heftige Gegenwehr sowohl physisch als auch psychisch in einen Ausnahmezustand versetzt und erfuhr dadurch eine immaterielle Unbill im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR. Die erlittenen körperlichen Verletzungen heilten nach ärztlicher Intervention komplikationslos ab. Es rechtfertigt sich daher, ihm eine Genugtuungssumme als Wiedergutmachung zuzusprechen. Ermessensweise wird die durch A.___ zu bezahlende Genugtuung wie beantragt auf CHF 600.00 festgesetzt.

3. M.___ hat schriftlich eine Genugtuungsforderung von CHF 300.00 geltend gemacht. An der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz hat er diese Genugtuungsforderung bestätigt. Auf die Geltendmachung von Schadenersatz verzichtete der Privatkläger (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2018 S. 5).

Der Beschuldigte wurde in erster Instanz vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung und in zweiter Instanz vom Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von M.___ freigesprochen.

Der Sachverhalt ist spruchreif. Es kann im Strafverfahren darüber entschieden werden. Aufgrund des Freispruchs fehlt es am Nachweis einer widerrechtlichen Verletzung. Der Genugtuungsanspruch von M.___ muss deshalb abgewiesen werden.

4. Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg beantragt im Namen der Geschädigten P.___, A.___ sei zu verpflichten, dieser eine Genugtuung von CHF 6'000.00 zu bezahlen.

In den meisten Fällen von Genugtuung geht die psychische Beeinträchtigung einher mit einer Beeinträchtigung der körperlichen und/oder der sexuellen Integrität. Die gegenüber der Privatklägerin verübten Straftaten des Beschuldigten führten bei dieser ausschliesslich zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität, zumal es sich bei den Vorhalten wegen sexueller Belästigung nicht um Handlungen unter Anwesenden handelte. Ungeachtet dessen bedeuteten die wiederholten schriftlichen Drohungen, Beschimpfungen und sexuellen Belästigungen des Beschuldigten für P.___ eine relevante Verletzung ihrer Persönlichkeit. Indessen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den inkriminierten Vorfällen samt und sonders um schriftliche Injurien handelt und die Handlungen als Vergehen (Drohung, Beschimpfung) und Übertretungen (sexuelle Belästigung) ausgestaltet sind. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass von Staatsanwälten und Staatsanwältinnen im Umgang mit renitenten Personen etwas mehr Toleranz erwartet werden kann, weshalb auch die Anforderungen an die Intensität der Handlungen und damit einhergehend die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung höher anzusetzen sind. Die inkriminierten Handlungen des Beschuldigten übersteigen hingegen klar das Mass dessen, was auch exponierten Amtsträgern in der Ausübung ihrer Dienstpflicht zugemutet werden kann. Die Privatklägerin wurde während rund 1 ½ Monaten im Wochentakt beleidigt, erniedrigt, bedroht und sexuell belästigt. Der Beschuldigte hat systematisch versucht, sie psychisch zu destabilisieren. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist erstellt und entspricht auch dem Empfinden eines durchschnittlich sensiblen Menschen, dass der Inhalt dieser Schreiben unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Beschuldigten bei ihr zu Angst und einem Verlust des Sicherheitsgefühls geführt hat. Dadurch wurde die Lebensqualität und das Wohlbefinden der Privatklägerin auch über die Dauer der Belästigungen hinaus erheblich beeinträchtigt. Die Äusserungen des Beschuldigten gingen über eine blosse harmlose Störung hinaus und waren für die Privatklägerin mit der Zeit derart belastend, dass sie sich gezwungen sah, Strafanzeige gegen den Beschuldigten zu stellen und die Verfahrensleitung abzugeben. P.___ leidet auch heute noch insofern unter den Vorfällen, dass sie dem Beschuldigten nicht über den Weg laufen möchte und auch sonst keinen Kontakt zu ihm wünscht. Der Beschuldigte hat die Verletzung der psychischen Integrität und die damit verbundene seelische Unbill der Privatklägerin durch sein einschüchterndes, widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten zu verantworten. Das Begehren um Zusprechung einer Genugtuungssumme ist daher grundsätzlich gerechtfertigt. Die geltend gemachte Höhe von CHF 6'000.00 erscheint in Würdigung der gesamten Umstände, der herrschenden Praxis und auch im Quervergleich (u.a. mit den Polizeibeamten L.___ und M.___) indessen als übersetzt. Ermessensweise wird die durch den Beschuldigten an P.___,vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, […]zu leistende Genugtuungssumme auf CHF 500.00 festgelegt.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Abs. 4 StPO (vgl. dazu sogleich). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Nach § 146 lit. b und c des Gebührentarifs des Kantons Solothurn (GT; BGS 615.11) ist die Staatsgebühr für Verfahren in amtsgerichtlicher Kompetenz und im obergerichtlichen Verfahren auf einen Betrag zwischen CHF 80.00 und CHF 75'000.00 festzusetzen.In besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden (§ 3 Abs. 4 GT).

2.1 Vorliegend musste der Beschuldigte überwiegend im Sinne der Anklageschrift verurteilt werden, weshalb er anteilig Verfahrenskosten zu tragen hat. Von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, evtl. versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von M.___, der versuchtenGewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von P.___, der Verleumdung zum Nachteil von T.___ und der Übertretung des Waffengesetzes wurde A.___ bereits durch die Vorinstanz rechtkräftig freigesprochen.

Vor Obergericht kamen Freisprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von M.___ und R.___ und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz hinzu. Bei der anteilsmässigen Ausscheidung der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von M.___ um einen Teilaspekt des Vorhalts handelt, der bezüglich des Geschädigten L.___ zu Schuldsprüchen geführt hat. Dasselbe gilt beim Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von P.___. Hier wurde der Beschuldigte wegen Drohung verurteilt. Die Vorhalte zum Nachteil von T.___ und R.___ sowie wegen Vergehens und Übertretung des Waffengesetzes waren sachverhaltsmässig unbestritten und haben keinen grossen Verteidigungsaufwand verursacht. Insgesamt erscheint es daher angemessen einen Viertel der Verfahrenskosten für diese Vorhalte auszuscheiden und Kosten in dieser Höhe zufolge Freispruchs auf die Staatskasse zu nehmen.

2.2 Die Vorinstanz hat die Staatsgebühr wird entsprechend dem erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand der Strafbehörden ermessensweise auf CHF 32'000.00 festgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist offensichtlich, dass das Verfahren u.a. aufgrund der unzähligen Eingaben des Beschuldigten ausserordentlich aufwändig war.

Hinzu kommen Auslagen Polizeikosten, Haftgerichtsgebühren usw. von total CHF 12'320.80. Die Kosten des Gutachtens von Dr. med. G.___ sind auf die Staatskasse zu nehmen, zumal dieses für die Urteilsfindung nicht verwertet werden konnte. Ein Grund, dass das so ist, ist dem Beschuldigten aufgrund der Weigerung mit dem Gutachter zu sprechen anzulasten. Indessen überzeugt das Gutachtern teilweise auch inhaltlich nicht.

Gesamthaft entstanden somit bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung Verfahrenskosten von CHF 44'320.80 an denen sich der Beschuldigte zu beteiligen hat. Davon hat A.___ drei Viertel, ausmachend CHF 33'240.60 an die Verfahrenskosten im Umfang zu bezahlen. Die übrigen Kosten inkl. die Kosten des Gutachtens von Dr. med. G.___ gehen zu Lasten des Staates.

2.3 Der Umfang des Verfahrens war vor Obergericht leicht geringer als vor Amtsgericht, zumal die rechtskräftig freigesprochenen Vorhalte nicht mehr zu behandeln waren. Indessen ist zu berücksichtigen, dass auch dieses Verfahren aufgrund der umfangreichen und häufig mehrmals gestellten Verfahrensanträge des Beschuldigten in der Instruktion zeitlich überdurchschnittlich anspruchsvoll war. Hinzu kommen die unzähligen persönlichen Eingaben des Beschuldigten, die es zu behandeln galt. Die Staatsgebühr ist unter diesen Umständen auf CHF 30'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen des Obergerichts von total CHF 29'254.05, wobei vor allem die Gutachterkosten von Frau Dr. med. F.___ ins Gewicht fallen. Davon hat der Beschuldigte aufgrund der ergangenen Freisprüche ¾ oder CHF 45'520.85 zu bezahlen. Die restlichen Kosten erliegen endgültig auf dem Staat.

3.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids verjährt (Abs. 5).

Das Gericht setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger beträgt CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Abs. 3), derjenige der privat bestellten Verteidiger CHF 230.00-330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Abs. 2).

3.2. Vom 29. Juni 2016 bis zum 8. Februar 2017 wurde A.___ von Fürsprecher Philipp Kunz amtlich verteidigt. Fürsprecher Kunz wurde bereits von der Staatsanwaltschaft für seine Aufwendungen mit CHF 7'129.85 (Honorar CHF 6'007.50, Auslagen CHF 594.20, 8 % Mehrwertsteuer CHF 528.15) entschädigt (vgl. AS 840). Diese Entschädigung wird als angemessen bestätigt. Der Beschuldigte hat diese Kosten aufgrund des durch seine Delinquenz ausgelösten Verfahrens verursacht. Es gibt folglich keinen Grund, diesbezüglich anders als die Vorinstanz zu entscheiden.

Der Beschuldigte wurde zu ¾ kostenpflichtig erklärt. Er ist deshalb während zehn Jahren verpflichtet, dem Kanton CHF 5’347.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO).Auf die Festsetzung eines Nachzahlungsanspruchs des ehemaligen amtlichen Verteidigers gegenüber A.___ wird verzichtet, da die Differenz zum vollen Honorar nicht geltend gemacht wurde, zumal hier die Dispositionsmaxime gilt.

3.3.1 Seit dem 9. Februar 2017 wird A.___ durchRechtsanwalt Daniel U. Walderamtlich verteidigt (vgl. AS 841). Die erste Instanz hat das Honorar von Rechtsanwalt Daniel U. Walder auf CHF 51'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieses wurde von keiner Seite angefochten und ist bereits ausgezahlt worden.

Soweit der Beschuldigte freigesprochen wurde (¼) ist die Zahlung des Staates endgültig. Im Umfang der restlichen ¾ wird der Beschuldigte kostenpflichtig. Diesbezüglich bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren bestehen. Sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Nachzahlung erlauben, wird er kostenpflichtig.

3.3.2 Rechtsanwalt Walder hat im obergerichtlichen Verfahren ein Honorar von total CHF 65'262.90 geltend gemacht. Dieses erscheint aufgrund des grossen Aufwands, den insbesondere die unzähligen Eingaben des Beschuldigten verursacht haben, angemessen. Das Honorar ist auszahlbar durch den Staat Solothurn unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Anzahlung. Im Rahmen des Rückforderungsanspruchs können ¾ davon innerhalb von 10 Jahren beim Beschuldigten geltend gemacht werden, sofern seine finanziellen Verhältnisse eine Rückzahlung erlauben.

4.1 P.___ beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr den Schaden, der vor allem aus der aufgelaufenen Anwaltsrechnung von Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg bestehe, zu ersetzen.

4.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b).Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102E. 4.1).Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).

4.3 Die Privatklägerin hat im Straf- und Zivilpunkt Parteirechte ausgeübt und hierbei grundsätzlich obsiegt. Vom Vorhalt der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklageschrift Ziffer 5.1 wurde A.___ freigesprochen und wegen den übrigen Vorhalten zum Nachteil der Geschädigten P.___ schuldig gesprochen. Die Genugtuungsforderung wurde im reduzierten Umfang von CHF 500.00 zugesprochen. P.___ hat daher grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung ihrer Aufwendungen im vorliegenden Verfahren.

Der Beizug eines Rechtsvertreters war ohne Weiteres gerechtfertigt. Ihr ist nach den mehrwöchigen Verbalattacken durch den Beschuldigten nicht zu verdenken, dass sie sich nicht mehr persönlich mit der Sache befassen mochte. Daran ändert nichts, dass die Geschädigte selber Rechtsanwältin ist. Mit Blick auf die Regelung in Art. 433 Abs. 2 StGB hat Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg die Entschädigungsforderung seiner Mandantin an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz beantragt und mit «rund CHF 10'000.00 inkl. Mehrwertsteuer» (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll S. 10) auch approximativ beziffert. Eine Honorarnote ist bei der Vorinstanz trotz entsprechender Ankündigung des Rechtsvertreters vor Abschluss der Urteilsberatung der Vorinstanz nicht eingetroffen, weshalb das Honorar nach Ermessen festgesetzt wurde. Die Vorinstanz hat bei der Festlegung des Honorars berücksichtigt, dass Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg während der ganzen Hauptverhandlung anwesend war. Sie hat erwogen, dass eine umfassende Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht notwendig war, da die Anklagepunkte zum Nachteil von P.___ nur einen Bruchteil des Verfahrens ausgemacht hätten. Die Beurteilung der relevanten Vorwürfe gegen den Beschuldigten sei sodann weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Hinzu kommt, dass die Staatsanwältin die Anklage vertreten hat. Auch die weiteren Anträge des Vertreters der Privatklägerin boten keine besonderen Schwierigkeiten, insbesondere das Kontaktverbot und die Genugtuungsforderung. Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg musste sich nicht mit aufwändigen Genugtuungsberechnungen auseinandersetzen und konnte sich beim Kontaktverbot im Wesentlichen auf die bestehenden Ersatzmassnahmen gegen A.___ abstützen. Die Vorinstanz berücksichtigte weiter, dass auch der Aufwand für die Erarbeitung des Schlussvortrags von knapp 20 Minuten Dauer überschaubar gewesen sein dürfte. Sodann wurde der Beschuldigte vom Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der Geschädigten P.___ freigesprochen und die beantragte Genugtuung wurde in erheblich geringerem Umfang zugesprochen. Zusätzlich wurde im Berufungsverfahren der Antrag auf Aufrechterhaltung des Kontaktverbots abgewiesen. Unter Berücksichtigung des Ausmasses von Obsiegen und Unterliegen und des gebotenen Aufwandswird der Beschuldigte verurteilt,der Privatklägerin P.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IX. Weitere Anträge der Parteien

1. Die Geschädigte P.___ hat den Erlass eines Kontaktverbots gegen den Beschuldigten beantragt. Bisher hat ein solches im Rahmen der Ersatzmassnahmen bestanden. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte trotz mittlerweile rund 3 Jahren in relativer Freiheit nicht versucht hat, mit irgendeinem der Geschädigten Kontakt aufzunehmen, mithin das für die Dauer des Verfahrens angeordnete Kontaktverbot nicht missachtet hat. Die Geschädigte ist seit mehreren Jahren nicht mehr für das Verfahren gegen den Beschuldigten zuständig und inzwischen auch nicht mehr im Kanton Solothurn tätig. Es ist aus diesen Gründen kein aktuelles Interesse der Geschädigten an der Aufrechterhaltung des Verbots ersichtlich. Es wird auch nichts geltend gemacht. Sollte sich in Zukunft zeigen, dass ein solches (erneut) nötig ist, kann es jederzeit auf dem Zivilweg neu beantragt werden. Unter diesen Umständen wird der Antrag von P.___ auf Erlass eines Kontaktverbots abgewiesen.

2. Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung beantragt, dass ihm der sogenannte «Prunkdolch», den er am ersten Tag der Hauptverhandlung mit sich geführt und den die Polizei bei dieser Gelegenheit beschlagnahmt hatte, auszuhändigen sei. Da dieser Dolch durch die Polizei anlässlich der Hauptverhandlung aus Sicherheitsgründung und nicht gemäss Art. 263 ff. StPO im Rahmen der Strafuntersuchung sichergestellt wurde, fehlt es an der Kompetenz des Gerichts, um über dessen Herausgabe zu entscheiden. Der Beschuldigte hat sich mit seinem Gesuch um Herausgabe des Dolchs an die Polizei Kanton Solothurn zu wenden.

3. Der Beschuldigte hat ausserdem beantragt, es sei festzustellen, dass er gemäss § 11 Jagdgesetz (JaG, BGS 626.11) jagdberechtigt sei. Gemäss § 10 JaG ist jagdberechtigt, wer einen gültigen, vom Kanton Solothurn anerkannten Jagdpass oder ein anerkanntes Jagdpatent besitzt. Über die Erteilung eines Jagdfähigkeitsausweises (Jagdpass) entscheidet die kantonale Jagdprüfungskommission (§§ 11 und 16 Jagdprüfungsverordnung, JaPV; BGS 626.15). Über die Anerkennung weiterer Jagdfähigkeitsausweise entscheidet das Departement (§ 9 Jagdverordnung, JaV; BGS 626.12). Das Strafgericht hat diesbezüglich keine Kompetenzen. Auf den Antrag des Beschuldigten kann somit nicht eingetreten werden. Der Entzug einer allfälligen Jagdberechtigung gemäss Art. 20 Jagdgesetz (SR 922.1) wurde im vorliegenden Verfahren nicht beantragt, was hingegen nicht e contrario bedeutet, dass die betreffende Person über eine Jagdberechtigung verfügt.

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Demnach wird in Anwendung von Art. 19, Art. 34 Abs. 1, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 69, Art. 106, Art. 123 Ziff. 1, Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 186, Art. 198, Art. 285 Ziff. 1, Art. 292 StGB; Art. 49 OR; Art. 75 Abs. 2, Art. 122 ff., Art. 135, Art. 229 ff., Art. 237, Art. 335 ff, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 31 Abs. 3 lit. a WGfestgestellt, beschlossen und erkannt:

1.Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 28. Februar 2018 (nachfolgend zitiert «erstinstanzliches Urteil») freigesprochen wurde von folgenden Vorwürfen:

2.Der Beschuldigte A.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

3.Der Beschuldigte A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

4.Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

5.Dem Beschuldigten A.___ werden 357 Tage Untersuchungshaft und 1090 Tage Ersatzmassnahmen zu 40%, das heisst mit 436 Tagen, an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6.Es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 22. Juni 2020 gegen den Beschuldigten für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, Sicherheitshaft respektive Ersatzmassnahmen angeordnet wurde.

7.Der Eventualantrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme wird abgewiesen.

8.Das mit Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils angeordnete Kontaktverbot zu P.___ wird aufgehoben.

9.Auf den Antrag von A.___, es sei festzustellen, dass er jagdberechtigt ist gemäss § 11 Jagdgesetz, wird nicht eingetreten.

10.Folgende sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind durch die Polizei zu vernichten:

10.2Imitationsschusswaffe Revolver aus «Politie set»,

10.3Imitationsschusswaffe Revolver aus Set «Police Handschuhe Pistole»,

11.Auf den Antrag von A.___, es sei ihm sein Prunkdolch herauszugeben, wird nicht eingetreten.

12.Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils das Begehren von T.___ auf Zusprechung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 abgewiesen wurde.

13.Der Beschuldigte A.___ wird wie folgt zur Bezahlung einer Genugtuung verurteilt:

14.Das Begehren von M.___ um Zusprechung einer Genugtuung von CHF 300.00 wird abgewiesen.

15.Der Beschuldigte A.___ hat P.___ für ihren Rechtsbeistand Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

16.Entschädigung von Fürsprecher Kunz:

17.Entschädigung von Rechtsanwalt Walder für das erstinstanzliche Verfahren:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) undder unentgeltlichen Rechtsbeistandschaftim Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vorsitzende                                                                Die Gerichtsschreiberin

Altermatt                                                                           Riechsteiner

Die von A. gegen den vorliegenden Entscheid geführte Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 3. Februar 2021 (BGer 6B_1074/2020) teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wurde sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Der Entscheid des Obergerichts wurde betreffend Ziffer 4.3 des angefochtenen Dispositivs und zur Frage der Berichtigung (vgl. BGer 6B_1074/2020 E. 4.2) an das Obergericht zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 29. Oktober 2021 wurde die Sache vom Obergericht des Kantons Solothurn (STBER.2020.15) neu beurteilt.