Sachverhalt
1. Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St.Gallen 2018, Rz 13 zu Art. 398). Letzteres entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 95 und 97 BGG, wonach eine innerhalb der Untersuchungsmaxime nicht in allen Punkten umfassende und sorgfältige Beweiserhebung rechtsfehlerhaft und frei überprüfbar ist (s. hierzu die Entscheide des Bundesgerichtes 9C_524/2008, 9C_53/2008, 8C_475/2014, 9C_63/2012 E. 1.1).
Neue Behauptungen und Beweise können in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, letzter Satz). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht. Ebenso überprüft das Berufungsgericht mit voller Kognition den Kostenspruch (Luzius Eugster in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 StPO N 3a).
2. Die Vorinstanz erläuterte in ihrem Urteil in ausführlicher Weise die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der Unschuldsvermutung. Hierauf fasste sie die Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen C.___ an der Hauptverhandlung wie folgt zusammen:
«Der Beschuldigte räumt ein, am 10. Juni 2017, 02:40 Uhr, in [...] mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein. Er sei an diesem Abend an einem Fest in [ ] gewesen. Auf dem Nachhauseweg habe er ein dringendes Bedürfnis gehabt. Er habe sein Fahrzeug nahe bei der Bushaltestelle auf dem grossen Parkplatz vis à vis dem Pub [...] parkiert und sei aufs WC gegangen. Anschliessend habe er seine Fahrt weitergeführt. Dazu habe er die nördliche Ausfahrt des Parkplatzes genommen, direkt bei der Kreuzung [ ]. Man müsse dort fast eine 180 Grad Drehung mit dem Auto machen, wenn man in Richtung [ ] abbiege. Es sei aus diesem Grund unmöglich, dass man dort an der Kreuzung ohne Anzuhalten durchfahren könne. Er habe ausserdem gewusst, dass sich dort eine Stoppstrasse befinde. Folglich habe er abgebremst und angehalten. Zu seiner linken Seite habe er die Scheinwerfer eines Fahrzeugs gesehen, das sich genähert habe. Es sei aber noch sehr weit entfernt gewesen. Nachher habe er seine Fahrt in Richtung [...] weitergeführt. Dort sei er angehalten worden von der Polizei. Die Polizei habe bei ihm einen Alkohol- und einen Drogenschnelltest durchgeführt. Auch sein Fahrzeug sei kontrolliert worden. Die Polizei habe deswegen nichts zu beanstanden gehabt. Die beiden Polizisten hätten ihm dann gesagt, er habe die Stoppstrasse ohne Anzuhalten überfahren. Schon damals habe er der Polizei gesagt, er habe angehalten. Was im Rapport stehe, stimme nicht. Sie hätten ihn dann auch nach den Personalien gefragt.»(Aussagen des Beschuldigten)
Der Zeuge C.___ gibt heute zu Protokoll, er sei am 10. Juni 2017 zusammen mit einem weiteren Polizisten, Herrn B.___, auf Patrouille unterwegs gewesen. Sie seien in [...] auf der [...] von der Sägerei herkommend in Richtung [...] gefahren. Bei der Kreuzung [...]/[...] hätten sie dann gesehen, wie ein Auto vom Parkplatz herkommend vor ihnen nach rechts in die [...] abgebogen sei und von dort wiederum nach rechts via [...] in Richtung [...] gefahren sei. Das Fahrzeug sei ohne wesentliche Verzögerung an der Stoppstrasse abgebogen. Es sei nicht schwierig gewesen, dies aus dieser Distanz zu sehen. Ausserdem habe es sich um eine gerade Strecke gehandelt. Wie schnell das Fahrzeug über die Stoppstrasse gefahren sei, habe er im Rapport nachschauen müssen. Er habe damals die Geschwindigkeit auf 25-30 km/h geschätzt.(Aussagen des Zeugen C.___)
Im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung erwog die Vorinstanz zusammenfassend was folgt:
Unbestritten sei, dass der Beschuldigte zur Tatzeit vom Parkplatz des Pubs [...] nach rechts in die [...] eingebogen sei und dann unmittelbar darauf bei der Stoppstrasse wiederum nach rechts auf die [...].
Unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zur generellen Glaubhaftigkeit von Polizeibeamten und Fahrzeuglenkern in Situationen, bei denen sich deren Aussagen gegenüberstehen, unterzog die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit des Zeugen C.___ sowie des Beschuldigten einer genaueren Prüfung. Beim Zeugen könne eine bewusst falsche Aussage ausgeschlossen werden. Er habe den Beschuldigten nicht gekannt und somit auch keinen Anlass gehabt, diesen falsch zu belasten.
Die Schilderungen des Zeugen beruhten auf seinen eigenen Beobachtungen vor Ort. Er habe das Fahrzeug über eine genügend lange Wegstrecke und auf kurze Distanz beobachten können. Obwohl es zur Tatzeit dunkel gewesen sei, bestünden auch aufgrund der Lichtverhältnisse keine Bedenken, auf seine Aussage abzustellen. Die Kreuzung sei bei Nacht beleuchtet. Ein Aufleuchten der Bremslichter habe der Polizist nie erwähnt. Seine Schilderungen fielen insgesamt klar, differenziert und in sich widerspruchslos aus. Die Aussage des Polizisten müsse als glaubhaft erachtet werden. Es sei auf diese abzustellen.
Die Behauptung des Beschuldigten, er habe an der Stoppstrasse angehalten, könne demnach nicht zutreffen. Ebenso sei seine Aussage, es sei ja auch gar nicht möglich, ohne anzuhalten direkt vom Parkplatz via [...] auf die [...] zu fahren, als reine Schutzbehauptung zu taxieren. Aus den eingereichten Unterlagen ergäbe sich, dass Distanzen und Radien problemlos ausreichen, um vom Parkplatz mit einer Geschwindigkeit von rund 25 km/h und ohne anzuhalten auf die [...] fahren zu können.
3. Der Beschuldigte bringt gegen das vorinstanzliche Urteil folgende Rügen vor:
Die Vorinstanz stütze sich einzig auf die Zeugenaussage des Polizisten C.___. Dieser stehe die Aussage des Beschuldigten entgegen. Sie berufe sich bezüglich der Glaubhaftigkeit der belastenden Zeugenaussage auf die angeblich präzisen und widerspruchsfreien Aussagen des Zeugen. Dies überrasche, zumal sich der Zeuge bei der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung nur lückenhaft an den Vorfall habe erinnern können und mehrfach auf den Polizeirapport verwiesen habe. Mangels Einvernahme des zweiten Polizisten, B.___, seien allfällige Widersprüche nie geprüft worden.
Die Vorinstanz schliesse mit Verweis auf die generell erhöhte Glaubwürdigkeit von Polizisten jegliche Zweifel an der Aussage des Zeugen C.___ per se aus, was nicht haltbar sei. Zwar habe die Vorinstanz die Problematik, dass die Berufserfahrung von Polizisten auch zu Verzerrungen hinsichtlich Speicherung und Erinnerung führen könne, wonach man glaube zu sehen, was man sehen wolle, erwähnt, ohne sich jedoch damit auseinanderzusetzen. Dies trotz bestehender Anhaltspunkte für Zweifel an den Schilderungen des Zeugen.
Objektive Beweise seien in den Akten nicht vorhanden. Sowohl der Alkohol- wie auch der Drogentest seien negativ ausgefallen. Ebenfalls habe die Durchsuchung des Fahrzeuges keine Aufschlüsse über einen vermeintlichen Verkehrsregelverstoss ergeben. Das angebliche Überfahren der Stopp-Strasse könne auch eine Gelegenheit sein, das Verhalten des Beschuldigten zu beanstanden. Die Vorinstanz verkenne die Unschuldsvermutung.
Des Weiteren seien die äusseren Umstände der Anhaltung bzw. des Vorfalls zu beanstanden. Es sei 02:40 Uhr nachts gewesen und dunkel. Eine möglicherwiese müdigkeitsbedingte Beeinträchtigung des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens ziehe die Vorinstanz nicht in Betracht. Es könne daher nicht per se von einer erhöhten Glaubwürdigkeit des Zeugen ausgegangen werden. Unbestritten sei, dass der Alkohol- und Drogentest, welcher den Grund der Kontrolle darstellte, negativ ausgefallen sei. Die späte Abendstunde, die langen Einsatzzeiten in der Nacht und ein möglicherweise frustrierendes Erlebnis, einen Autofahrer ohne nachweisbar konsumierte Substanzen angehalten zu haben, lasse eine Falschaussage vor diesem Hintergrund nicht ausschliessen.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen spreche sodann, dass dieser sich auffallend selektiv an das Routineprozedere zu erinnern vermocht habe, obwohl er sich an den restlichen Ablauf der Kontrolle nicht mehr habe erinnern wollen. So erscheine es insbesondere unglaubwürdig, dass sich der Zeuge an jedes Detail der angeblichen Stopp-Überfahrt erinnern könne, jedoch nicht mehr wisse, ob ein Alkoholtest durchgeführt worden sei und ob sie mit einem Streifenwagen oder zivil unterwegs gewesen seien.
Gemäss eigener Aussage habe sich der Zeuge erst am Tag der Hauptverhandlung versichert, ob sich am betreffenden Ort tatsächlich eine Stoppstrasse befinde. Mithin sei erstellt, dass diesem zur Tatzeit gar nicht bewusst gewesen sei, ob sich an besagter Stelle eine Stoppstrasse befinde. Konsequenterweise könne er sich daher auch nicht darauf geachtet haben, ob diese rechtswidrig überfahren worden sei.
Die Vorinstanz ignoriere sämtliche Elemente, welche an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen zweifeln liessen. Ein Durchfahren der Stoppstrasse mit der behaupteten Geschwindigkeit von 25 km/h und darauffolgendes Abbiegen bei der Kreuzung Richtung [...] sei aufgrund der Strassenführung gar nicht möglich. Die Bauweise der Strasse zwinge einen Automobilisten zum Anhalten.
Zusammenfassend wird geltend gemacht, im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz die Unschuldsvermutung verletzt, da keinerlei objektiven Beweise vorlägen. Demgegenüber hätten verschiedene Anhaltspunkte beim Richter Zweifel sähen müssen. Trotzdem habe die Vorinstanz fälschlicherweise nicht gezweifelt. Es stehe Aussage gegen Aussage, weshalb im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zu entscheiden sei.
4. Der Beschuldigte rügt somit die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Willkürlich ist ein Beweisschluss nicht bereits dann, wenn sich eine andere Beweiswürdigung eher aufdrängen würde, sondern erst dann, wenn die angefochtene Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Dabei ist an klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern oder offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung zu denken (s. Ziff. 1 vorstehend). Darüber hinaus kann der Unschuldsvermutung resp. dem sich aus ihr ableitenden Grundsatz «in dubio pro reo» im Rahmen einer auf Willkür beschränkten Sachverhaltsprüfung keine Bedeutung zukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1.).
Den Ausführungen der Vorinstanz lässt sich nicht entnehmen, dass diese die Unschuldsvermutung als Beweislastregel falsch angewendet hätte, also davon ausgegangen wäre, die Beweislast liege nicht beim Staat, sondern beim Beschuldigten. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung und zur Unschuldsvermutung im Besonderen erweisen sich vielmehr als zutreffend. Ebenso hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen zutreffend zusammengefasst und ihre Beweiswürdigung steht im Einklang mit den Akten.
Die Rügen des Beschuldigten zielen auf eine willkürliche Beweiswürdigung und beschlagen daher die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel. Dass die Vorinstanz erhebliche Zweifel an der Schuld des Beschuldigten gehabt hätte, lässt sich der Urteilsbegründung nicht entnehmen. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz in willkürlicher Beweiswürdigung Zweifel, die bei objektiv richtiger Betrachtung hätten aufkommen müssen, nicht wahrgenommen oder unterdrückt hat.
5. Der Beschuldigte rügt einerseits, die Vorinstanz habe die Aussage des Zeugen als präzis und widerspruchsfrei gewertet, obwohl dieser sich nur lückenhaft habe an den Sachverhalt erinnern können und mehrfach auf den Polizeirapport habe verweisen müssen. So spreche etwa gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen, dass er sich zwar an das Routineprozedere erinnert habe, sich jedoch an den restlichen Ablauf der Kontrolle nicht mehr habe erinnern wollen. Insbesondere erscheine unglaubwürdig, dass er sich noch an jedes Detail des Stoppüberfahrens erinnere, jedoch nicht mehr wisse, ob ein Alkoholtest durchgeführt worden sei sowie mit welchem Fahrzeug sie unterwegs gewesen seien (Streifenwagen oder ziviles Fahrzeug). Da der Zeuge ausgesagt habe, er habe sich erst am Tage der Hauptverhandlung versichert, dass sich am besagten Ort ein Stoppsignal befinde, könne er sich daher im Zeitpunkt der Kontrolle dieses Umstandes gar nicht bewusst gewesen sein und konsequenterweise auch nicht darauf geachtet haben, ob der Beschuldigte das Stoppsignal überfahren habe.
Diese Argumentation der Verteidigung überzeugt nicht. Sie übersieht einerseits, dass die Befragung des Zeugen mehr als anderthalb Jahre nach dem Vorfall stattfand und es unter diesen Umständen eher überrascht hätte, wenn der Zeuge sich nach so langer Zeit noch an jedes Detail der Kontrolle hätte erinnern können. Das Zugestehen von Erinnerungslücken ist denn auch ein Kriterium, das gemeinhin für die Glaubhaftigkeit des Aussagenden spricht, namentlich dann, wenn diese durch langen Zeitablauf erklärbar sind. Dass der Zeuge sich beispielsweise bezüglich der von ihm geschätzten Geschwindigkeit nicht mehr im Detail erinnern konnte und stattdessen den Polizeirapport konsultieren musste, tangiert seine Glaubhaftigkeit in keiner Weise, zumal er bei der Befragung offen deklariert hat, dass er dies im Hinblick auf seine Aussage im Rapport nachschauen musste.
Auch der Umstand, dass der Zeuge nicht mehr anzugeben wusste, ob ein Alkoholtest durchgeführt wurde, ist nachvollziehbar, zumal ein solcher wenn er denn tatsächlich durchgeführt worden wäre ergebnislos verlief. Mit was für einem Fahrzeug der Zeuge unterwegs war, ist schliesslich völlig belanglos und auch hier überrascht die Erinnerungslücke des Zeugen nicht. Dagegen erscheint es plausibel, dass sich der Zeuge noch relativ gut an das Überfahren des Stoppsignals durch den Beschuldigten erinnern konnte, war dies doch der Anlass für die Anhaltung und Kontrolle des Beschuldigten.
Die Aussage des Zeugen, er sei am Vortag der Verhandlung nochmals dort durchgefahren, dort sei wirklich eine Stoppstrasse, wird von der Verteidigung fehlinterpretiert. Der Zeuge sagte nämlich auch aus, er kenne die Gegend seit Geburt. Dass er die Örtlichkeit vor seiner Zeugenaussage nochmals besichtigte, bedeutet keineswegs, dass der Zeuge sich nicht mehr bewusst war, dass sich dort ein Stoppsignal befindet, geschweige denn, dass er sich dessen am Tag der Kontrolle nicht bewusst war. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass man als Polizist den «Tatort» nochmals besichtigt, bevor man als Zeuge über das Tatgeschehen aussagen muss.
Die Aussage des Zeugen, wonach ihm der Beschuldigte durch das Überfahren des Stoppsignals aufgefallen ist und dies der Grund für die Kontrolle war, ist daher als glaubhaft zu bezeichnen, vor allem auch deshalb, weil die Aussage des Zeugen auch mit zahlreichen Details angereichert ist. So schilderte der Zeuge die räumlichen Verhältnisse relativ detailliert, bspw. woher sie kamen, dass sie das Fahrzeug des Beschuldigten aufgrund der Distanz und der geraden Strecke gut beobachten konnten, woher dieser kam und wohin er fuhr.
Prägnant ist insbesondere die Aussage, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er wisse, dass dort eine Stoppstrasse sei, da er früher in [...] gewohnt habe. Daraufhin habe der Zeuge im Handy abklären können, dass der Beschuldigte früher tatsächlich mal in [...] gewohnt habe und dass er ihn aufgrund des Jahrgangs eigentlich kennen könnte. Diese eigentlich nebensächliche Aussage, die ein falsch aussagender Zeuge kaum erfinden würde, spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen, insbesondere betreffend den zentralen Punkt, dass der Beschuldigte ihm gegenüber den Vorhalt zugegeben habe. An dieser Stelle ist übrigens darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte gerade im Zusammenhang mit diesem wesentlichen Umstand widersprochen hat. So liess er in seiner Eingabe vom 31. Juli 2017 vorbringen, ihm sei anlässlich der Anhaltung nicht eröffnet worden, was ihm konkret vorgeworfen werde und er habe sich auch nicht dazu geäussert (AS 20). Demgegenüber sagte der Beschuldigte anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Verhandlung aus: «sie sagten dann, dass ich die Stoppstrasse überfahren habe», und «ich sagte schon damals, dass ich dort nicht über die Stoppstrasse gefahren bin».
6. Der Beschuldigte rügt weiter, die Vorinstanz würde lediglich aufgrund der generell erhöhten Glaubhaftigkeit von Polizisten dem Zeugen glauben und dabei jegliche Zweifel per se ausschliessen. Dabei werde ausgeklammert, dass gerade der Umstand, dass es sich beim Zeugen um einen Polizisten handle, berufsbedingt zu Fehlwahrnehmungen oder gar Falschaussagen führen könne, indem bspw. das Überfahren der Stoppstrasse eine Gelegenheit darstellen könne, dem Beschuldigten doch noch etwas vorzuwerfen, obwohl weder der Alkohol- und Drogentest noch die Durchsuchung des Fahrzeuges des Beschuldigten etwas Belastendes zu Tage gefördert hätten. Die späte Abendstunde, die langen Einsatzzeiten in der Nacht und die negativ verlaufene Kontrolle könnten beim Polizisten einen Frust hervorgerufen haben, vor dessen Hintergrund eine Falschaussage nicht auszuschliessen sei.
Hier versteigt sich der Beschuldigte in eine spekulative Vermutung, für welche keinerlei Hinweise bestehen, zumal aus der klaren und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen ohne Zweifel geschlossen werden muss, dass das Überfahren der Stoppstrasse der Grund für die Kontrolle war und nicht irgendein Verdacht auf Alkohol- oder Drogenmissbrauch, der sich im Nachhinein nicht bestätigte. Es trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz lediglich wegen der berufsbedingten generellen Glaubhaftigkeit von Polizisten der Aussage des Zeugen unbesehen Glauben geschenkt und dabei jegliche Zweifel ausgeklammert hat. Vielmehr hat die Vorinstanz plausibel dargelegt, weshalb sie die Aussagen des Zeugen als glaubhaft erachtete und auch erachten durfte (s. Ziff. 2 und 5 vorstehend).
So führte die Vorinstanz etwa aus, die Kreuzung sei bei Nacht beleuchtet und ein Aufleuchten der Bremslichter habe der Zeuge nicht erwähnt. Aus diesem Grund ist auch die Argumentation der Verteidigung, die äusseren Umstände der Anhaltung (02:40 Uhr nachts, Dunkelheit) liessen Zweifel aufkommen, widerlegt. Dass die Wahrnehmung des Zeugen müdigkeitsbedingt eingeschränkt gewesen sein könnte, ist wiederum eine reine Mutmassung, für die nichts spricht. Weder erwähnte der Zeuge, er sei schon lange im Dienst gewesen, noch liegen irgendwelche Anzeichen für eine damalige Müdigkeit des Zeugen vor. Vielmehr sind sich Polizisten gewohnt, Nachtschichten zu leisten und dementsprechend vorher oder nachher am Tag zu schlafen.
7. Schliesslich bringt die Verteidigung vor, alleine die Streckenführung habe den Beschuldigten zum Anhalten gezwungen. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Solches ergibt sich einerseits nicht aus den sich in den Akten befindenden Kartenausschnitten (AS 44 und 45). Zum anderen sagte der Zeuge diesbezüglich aus, vom besagten Parkplatz gebe es zwei Ausfahrten, er könne nicht sagen, welche Ausfahrt der Beschuldigte genommen habe. Der Parkplatz sei relativ gross. Daraus folgt, dass aus der Streckenführung keineswegs zwingend auf eine «180-Grad-Kurve», wie dies der Beschuldigte schildert, zu schliessen ist (was wohl bei einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h selbst dann kein Hinderungsgrund für das Überfahren der Stoppstrasse wäre, wenn man davon ausginge, der Beschuldigte habe die nördliche Ausfahrt genommen).
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen zahlreiche Glaubhaftigkeitsmerkmale enthalten, keinerlei Grund ersichtlich ist, weshalb der Zeuge lügen (sich dadurch strafbar machen und seinen Beruf aufs Spiel setzen) sollte, während sich der Beschuldigte in einem doch zentralen Punkt (ob er vom Zeugen auf das Überfahren des Stoppsignals angesprochen wurde und sich dazu geäussert hat) widersprochen hat. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist daher nicht nur willkürfrei, sondern nachvollziehbar, plausibel und überzeugend. Es ist somit von dem im Strafbefehl vom 29. Juni 2017 dargestellten Sachverhalt auszugehen.
III. Rechtliche Würdigung
Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor (Art. 27 Abs. 1 SVG). Das Signal «Stop» (3.01) verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Haltelinie (6.10) gilt Artikel 75 Absätze 1, 2 und 5 (Art. 36 Abs. 1 SSV). Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal «Stop» (3.01) und gegebenenfalls bei Lichtsignalen, Bahnübergängen und Fahrstreifen für den abbiegenden Verkehr (Art. 74 Abs. 2) usw. halten müssen. Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht überragen (Art. 75 Abs. 1 SSV). Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).
Gemäss dem vorliegend massgebenden Sachverhalt hat der Beschuldigte das «Stop»-Signal bei der Einmündung der [...] in die [...] nicht beachtet, indem er nicht angehalten hat und stattdessen ohne wesentliche Verzögerung der Geschwindigkeit nach rechts in die [...] eingebogen ist. Der Beschuldigte hat nicht geltend gemacht, dass er das «Stop»-Signal nicht gesehen hat. Im Gegenteil äusserte er sich anlässlich der Anhaltung gegenüber den Polizeibeamten dahingehend, dass er die Kreuzung kenne und wisse, dass sich an besagter Stelle ein «Stop»-Signal befindet. In diesem Sinne äusserte er sich auch an der vorinstanzlichen Verhandlung. Es ist daher von Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Missachtung eines «Stop»-Signals gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV für schuldig zu erkennen.
IV. Strafzumessung
1. Art. 90 Abs. 1 SVG sieht als Sanktion Busse vor. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB liegt der Höchstbetrag einer Busse bei CHF 10'000.00. Der Richter hat nach Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens 1 Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
2. Massgebend für die Strafzumessung ist somit primär das Verschulden. Dieses bemisst sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB und konstanter Lehre und Rechtsprechung nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolges), der Art und Weise der Tatausführung (Verwerflichkeit), der Intensität des deliktischen Willens, den Beweggründen und Zielen sowie dem Mass an dem Täter zustehender Entscheidungsfreiheit. Schliesslich sind auch die persönlichen Verhältnisse des Täters, wie etwa das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters, zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Den finanziellen Verhältnissen kommt im Bereich der Massendelinquenz im Strassenverkehr hingegen eher untergeordnete Bedeutung zu.
3. Der Beschuldigte missachtete vorliegend das «Stop»-Signal vorsätzlich und ohne nachvollziehbaren Anlass, jedoch ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Er hat auch keinem anderen Verkehrsteilnehmer den Vortritt verweigert. Auch sonst sind keinerlei Umstände auszumachen, welche für eine erhöhte Verwerflichkeit sprechen würden. Solche wären etwa eine besonders gefährliche Strassenführung oder ausserordentliche Witterungsverhältnisse. Besondere Beweggründe, welche das Verschulden beeinflussen würden, sind keine ersichtlich und es deutet auch nichts auf einen eingeschränkten Handlungsspielraum hin.
In persönlicher Hinsicht ist das Vorleben des Beschuldigten durch eine Verurteilung vom 16. Januar 2017 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand getrübt, was sich zu seinem Nachteil auswirkt. Der Beschuldigte lebt mit seiner Freundin zusammen, ist kinderlos und erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 4'900.00 brutto. Darüber hinaus ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, soweit diese bekannt sind, nichts für die Strafzumessung Relevantes. Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen. Das Verschulden kann insgesamt ohne weiteres als sehr leicht bezeichnet werden.
4. Nun ist jedoch zu berücksichtigen, dass seit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung bereits etwas mehr als zwei Jahre vergangen sind und der Beschuldigte sich seither wohl verhalten hat. Die Strafe ist daher in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB zu mildern. Zudem hat das Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft ohne ersichtlichen Grund während knapp neun Monaten geruht. Zwischen dem Eingang der Eingabe des Beschuldigten vom 8. Januar 2018 und der Überweisung an das Gericht mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 sind keine Verfahrenshandlungen dokumentiert, was nicht nachvollziehbar ist und eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt.
Jedoch erscheint auch unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und des Strafmilderungsgrundes von Art. 48 lit. e StGB in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe von der die Vorinstanz keine Kenntnis hatte die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, immer noch als angemessen.
V. Kosten und Entschädigung
Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig. Er hat daher sowohl die Kosten des Berufungsverfahrens wie auch die Kosten vor erster Instanz vollumfänglich zu tragen. Die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten Urteilsgebühr von CHF 500.00 und der Auslagen von CHF 200.00 ist nicht zu beanstanden. Für das Berufungsverfahren beträgt die Urteilsgebühr aufwandgemäss CHF 1'000.00. Eine Entschädigung für den Verteidigungsaufwand ist dem Beschuldigten zufolge vollständigen Unterliegens nicht auszurichten.
Demnach wird in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 47, 48 lit. e und 106 StGB sowie Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO
erkannt:
1.A.___ hat sich der Verletzung von Verkehrsregeln infolge Nichtanhalten bei Stoppstrasse (ohne wesentliche Verzögerung), begangen am 10. Juni 2017, in [...], schuldig gemacht.
2.A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
3.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 700.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
4.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, insgesamt CHF 1'020.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Ramseier
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St.Gallen 2018, Rz 13 zu Art. 398). Letzteres entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 95 und 97 BGG, wonach eine innerhalb der Untersuchungsmaxime nicht in allen Punkten umfassende und sorgfältige Beweiserhebung rechtsfehlerhaft und frei überprüfbar ist (s. hierzu die Entscheide des Bundesgerichtes 9C_524/2008, 9C_53/2008, 8C_475/2014, 9C_63/2012 E. 1.1).
Neue Behauptungen und Beweise können in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, letzter Satz). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht. Ebenso überprüft das Berufungsgericht mit voller Kognition den Kostenspruch (Luzius Eugster in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 StPO N 3a).
E. 2 Die Vorinstanz erläuterte in ihrem Urteil in ausführlicher Weise die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der Unschuldsvermutung. Hierauf fasste sie die Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen C.___ an der Hauptverhandlung wie folgt zusammen:
«Der Beschuldigte räumt ein, am 10. Juni 2017, 02:40 Uhr, in [...] mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein. Er sei an diesem Abend an einem Fest in [ ] gewesen. Auf dem Nachhauseweg habe er ein dringendes Bedürfnis gehabt. Er habe sein Fahrzeug nahe bei der Bushaltestelle auf dem grossen Parkplatz vis à vis dem Pub [...] parkiert und sei aufs WC gegangen. Anschliessend habe er seine Fahrt weitergeführt. Dazu habe er die nördliche Ausfahrt des Parkplatzes genommen, direkt bei der Kreuzung [ ]. Man müsse dort fast eine 180 Grad Drehung mit dem Auto machen, wenn man in Richtung [ ] abbiege. Es sei aus diesem Grund unmöglich, dass man dort an der Kreuzung ohne Anzuhalten durchfahren könne. Er habe ausserdem gewusst, dass sich dort eine Stoppstrasse befinde. Folglich habe er abgebremst und angehalten. Zu seiner linken Seite habe er die Scheinwerfer eines Fahrzeugs gesehen, das sich genähert habe. Es sei aber noch sehr weit entfernt gewesen. Nachher habe er seine Fahrt in Richtung [...] weitergeführt. Dort sei er angehalten worden von der Polizei. Die Polizei habe bei ihm einen Alkohol- und einen Drogenschnelltest durchgeführt. Auch sein Fahrzeug sei kontrolliert worden. Die Polizei habe deswegen nichts zu beanstanden gehabt. Die beiden Polizisten hätten ihm dann gesagt, er habe die Stoppstrasse ohne Anzuhalten überfahren. Schon damals habe er der Polizei gesagt, er habe angehalten. Was im Rapport stehe, stimme nicht. Sie hätten ihn dann auch nach den Personalien gefragt.»(Aussagen des Beschuldigten)
Der Zeuge C.___ gibt heute zu Protokoll, er sei am 10. Juni 2017 zusammen mit einem weiteren Polizisten, Herrn B.___, auf Patrouille unterwegs gewesen. Sie seien in [...] auf der [...] von der Sägerei herkommend in Richtung [...] gefahren. Bei der Kreuzung [...]/[...] hätten sie dann gesehen, wie ein Auto vom Parkplatz herkommend vor ihnen nach rechts in die [...] abgebogen sei und von dort wiederum nach rechts via [...] in Richtung [...] gefahren sei. Das Fahrzeug sei ohne wesentliche Verzögerung an der Stoppstrasse abgebogen. Es sei nicht schwierig gewesen, dies aus dieser Distanz zu sehen. Ausserdem habe es sich um eine gerade Strecke gehandelt. Wie schnell das Fahrzeug über die Stoppstrasse gefahren sei, habe er im Rapport nachschauen müssen. Er habe damals die Geschwindigkeit auf 25-30 km/h geschätzt.(Aussagen des Zeugen C.___)
Im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung erwog die Vorinstanz zusammenfassend was folgt:
Unbestritten sei, dass der Beschuldigte zur Tatzeit vom Parkplatz des Pubs [...] nach rechts in die [...] eingebogen sei und dann unmittelbar darauf bei der Stoppstrasse wiederum nach rechts auf die [...].
Unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zur generellen Glaubhaftigkeit von Polizeibeamten und Fahrzeuglenkern in Situationen, bei denen sich deren Aussagen gegenüberstehen, unterzog die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit des Zeugen C.___ sowie des Beschuldigten einer genaueren Prüfung. Beim Zeugen könne eine bewusst falsche Aussage ausgeschlossen werden. Er habe den Beschuldigten nicht gekannt und somit auch keinen Anlass gehabt, diesen falsch zu belasten.
Die Schilderungen des Zeugen beruhten auf seinen eigenen Beobachtungen vor Ort. Er habe das Fahrzeug über eine genügend lange Wegstrecke und auf kurze Distanz beobachten können. Obwohl es zur Tatzeit dunkel gewesen sei, bestünden auch aufgrund der Lichtverhältnisse keine Bedenken, auf seine Aussage abzustellen. Die Kreuzung sei bei Nacht beleuchtet. Ein Aufleuchten der Bremslichter habe der Polizist nie erwähnt. Seine Schilderungen fielen insgesamt klar, differenziert und in sich widerspruchslos aus. Die Aussage des Polizisten müsse als glaubhaft erachtet werden. Es sei auf diese abzustellen.
Die Behauptung des Beschuldigten, er habe an der Stoppstrasse angehalten, könne demnach nicht zutreffen. Ebenso sei seine Aussage, es sei ja auch gar nicht möglich, ohne anzuhalten direkt vom Parkplatz via [...] auf die [...] zu fahren, als reine Schutzbehauptung zu taxieren. Aus den eingereichten Unterlagen ergäbe sich, dass Distanzen und Radien problemlos ausreichen, um vom Parkplatz mit einer Geschwindigkeit von rund 25 km/h und ohne anzuhalten auf die [...] fahren zu können.
E. 3 Der Beschuldigte bringt gegen das vorinstanzliche Urteil folgende Rügen vor:
Die Vorinstanz stütze sich einzig auf die Zeugenaussage des Polizisten C.___. Dieser stehe die Aussage des Beschuldigten entgegen. Sie berufe sich bezüglich der Glaubhaftigkeit der belastenden Zeugenaussage auf die angeblich präzisen und widerspruchsfreien Aussagen des Zeugen. Dies überrasche, zumal sich der Zeuge bei der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung nur lückenhaft an den Vorfall habe erinnern können und mehrfach auf den Polizeirapport verwiesen habe. Mangels Einvernahme des zweiten Polizisten, B.___, seien allfällige Widersprüche nie geprüft worden.
Die Vorinstanz schliesse mit Verweis auf die generell erhöhte Glaubwürdigkeit von Polizisten jegliche Zweifel an der Aussage des Zeugen C.___ per se aus, was nicht haltbar sei. Zwar habe die Vorinstanz die Problematik, dass die Berufserfahrung von Polizisten auch zu Verzerrungen hinsichtlich Speicherung und Erinnerung führen könne, wonach man glaube zu sehen, was man sehen wolle, erwähnt, ohne sich jedoch damit auseinanderzusetzen. Dies trotz bestehender Anhaltspunkte für Zweifel an den Schilderungen des Zeugen.
Objektive Beweise seien in den Akten nicht vorhanden. Sowohl der Alkohol- wie auch der Drogentest seien negativ ausgefallen. Ebenfalls habe die Durchsuchung des Fahrzeuges keine Aufschlüsse über einen vermeintlichen Verkehrsregelverstoss ergeben. Das angebliche Überfahren der Stopp-Strasse könne auch eine Gelegenheit sein, das Verhalten des Beschuldigten zu beanstanden. Die Vorinstanz verkenne die Unschuldsvermutung.
Des Weiteren seien die äusseren Umstände der Anhaltung bzw. des Vorfalls zu beanstanden. Es sei 02:40 Uhr nachts gewesen und dunkel. Eine möglicherwiese müdigkeitsbedingte Beeinträchtigung des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens ziehe die Vorinstanz nicht in Betracht. Es könne daher nicht per se von einer erhöhten Glaubwürdigkeit des Zeugen ausgegangen werden. Unbestritten sei, dass der Alkohol- und Drogentest, welcher den Grund der Kontrolle darstellte, negativ ausgefallen sei. Die späte Abendstunde, die langen Einsatzzeiten in der Nacht und ein möglicherweise frustrierendes Erlebnis, einen Autofahrer ohne nachweisbar konsumierte Substanzen angehalten zu haben, lasse eine Falschaussage vor diesem Hintergrund nicht ausschliessen.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen spreche sodann, dass dieser sich auffallend selektiv an das Routineprozedere zu erinnern vermocht habe, obwohl er sich an den restlichen Ablauf der Kontrolle nicht mehr habe erinnern wollen. So erscheine es insbesondere unglaubwürdig, dass sich der Zeuge an jedes Detail der angeblichen Stopp-Überfahrt erinnern könne, jedoch nicht mehr wisse, ob ein Alkoholtest durchgeführt worden sei und ob sie mit einem Streifenwagen oder zivil unterwegs gewesen seien.
Gemäss eigener Aussage habe sich der Zeuge erst am Tag der Hauptverhandlung versichert, ob sich am betreffenden Ort tatsächlich eine Stoppstrasse befinde. Mithin sei erstellt, dass diesem zur Tatzeit gar nicht bewusst gewesen sei, ob sich an besagter Stelle eine Stoppstrasse befinde. Konsequenterweise könne er sich daher auch nicht darauf geachtet haben, ob diese rechtswidrig überfahren worden sei.
Die Vorinstanz ignoriere sämtliche Elemente, welche an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen zweifeln liessen. Ein Durchfahren der Stoppstrasse mit der behaupteten Geschwindigkeit von 25 km/h und darauffolgendes Abbiegen bei der Kreuzung Richtung [...] sei aufgrund der Strassenführung gar nicht möglich. Die Bauweise der Strasse zwinge einen Automobilisten zum Anhalten.
Zusammenfassend wird geltend gemacht, im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz die Unschuldsvermutung verletzt, da keinerlei objektiven Beweise vorlägen. Demgegenüber hätten verschiedene Anhaltspunkte beim Richter Zweifel sähen müssen. Trotzdem habe die Vorinstanz fälschlicherweise nicht gezweifelt. Es stehe Aussage gegen Aussage, weshalb im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zu entscheiden sei.
E. 4 Der Beschuldigte rügt somit die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Willkürlich ist ein Beweisschluss nicht bereits dann, wenn sich eine andere Beweiswürdigung eher aufdrängen würde, sondern erst dann, wenn die angefochtene Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Dabei ist an klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern oder offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung zu denken (s. Ziff. 1 vorstehend). Darüber hinaus kann der Unschuldsvermutung resp. dem sich aus ihr ableitenden Grundsatz «in dubio pro reo» im Rahmen einer auf Willkür beschränkten Sachverhaltsprüfung keine Bedeutung zukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1.).
Den Ausführungen der Vorinstanz lässt sich nicht entnehmen, dass diese die Unschuldsvermutung als Beweislastregel falsch angewendet hätte, also davon ausgegangen wäre, die Beweislast liege nicht beim Staat, sondern beim Beschuldigten. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung und zur Unschuldsvermutung im Besonderen erweisen sich vielmehr als zutreffend. Ebenso hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen zutreffend zusammengefasst und ihre Beweiswürdigung steht im Einklang mit den Akten.
Die Rügen des Beschuldigten zielen auf eine willkürliche Beweiswürdigung und beschlagen daher die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel. Dass die Vorinstanz erhebliche Zweifel an der Schuld des Beschuldigten gehabt hätte, lässt sich der Urteilsbegründung nicht entnehmen. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz in willkürlicher Beweiswürdigung Zweifel, die bei objektiv richtiger Betrachtung hätten aufkommen müssen, nicht wahrgenommen oder unterdrückt hat.
E. 5 Der Beschuldigte rügt einerseits, die Vorinstanz habe die Aussage des Zeugen als präzis und widerspruchsfrei gewertet, obwohl dieser sich nur lückenhaft habe an den Sachverhalt erinnern können und mehrfach auf den Polizeirapport habe verweisen müssen. So spreche etwa gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen, dass er sich zwar an das Routineprozedere erinnert habe, sich jedoch an den restlichen Ablauf der Kontrolle nicht mehr habe erinnern wollen. Insbesondere erscheine unglaubwürdig, dass er sich noch an jedes Detail des Stoppüberfahrens erinnere, jedoch nicht mehr wisse, ob ein Alkoholtest durchgeführt worden sei sowie mit welchem Fahrzeug sie unterwegs gewesen seien (Streifenwagen oder ziviles Fahrzeug). Da der Zeuge ausgesagt habe, er habe sich erst am Tage der Hauptverhandlung versichert, dass sich am besagten Ort ein Stoppsignal befinde, könne er sich daher im Zeitpunkt der Kontrolle dieses Umstandes gar nicht bewusst gewesen sein und konsequenterweise auch nicht darauf geachtet haben, ob der Beschuldigte das Stoppsignal überfahren habe.
Diese Argumentation der Verteidigung überzeugt nicht. Sie übersieht einerseits, dass die Befragung des Zeugen mehr als anderthalb Jahre nach dem Vorfall stattfand und es unter diesen Umständen eher überrascht hätte, wenn der Zeuge sich nach so langer Zeit noch an jedes Detail der Kontrolle hätte erinnern können. Das Zugestehen von Erinnerungslücken ist denn auch ein Kriterium, das gemeinhin für die Glaubhaftigkeit des Aussagenden spricht, namentlich dann, wenn diese durch langen Zeitablauf erklärbar sind. Dass der Zeuge sich beispielsweise bezüglich der von ihm geschätzten Geschwindigkeit nicht mehr im Detail erinnern konnte und stattdessen den Polizeirapport konsultieren musste, tangiert seine Glaubhaftigkeit in keiner Weise, zumal er bei der Befragung offen deklariert hat, dass er dies im Hinblick auf seine Aussage im Rapport nachschauen musste.
Auch der Umstand, dass der Zeuge nicht mehr anzugeben wusste, ob ein Alkoholtest durchgeführt wurde, ist nachvollziehbar, zumal ein solcher wenn er denn tatsächlich durchgeführt worden wäre ergebnislos verlief. Mit was für einem Fahrzeug der Zeuge unterwegs war, ist schliesslich völlig belanglos und auch hier überrascht die Erinnerungslücke des Zeugen nicht. Dagegen erscheint es plausibel, dass sich der Zeuge noch relativ gut an das Überfahren des Stoppsignals durch den Beschuldigten erinnern konnte, war dies doch der Anlass für die Anhaltung und Kontrolle des Beschuldigten.
Die Aussage des Zeugen, er sei am Vortag der Verhandlung nochmals dort durchgefahren, dort sei wirklich eine Stoppstrasse, wird von der Verteidigung fehlinterpretiert. Der Zeuge sagte nämlich auch aus, er kenne die Gegend seit Geburt. Dass er die Örtlichkeit vor seiner Zeugenaussage nochmals besichtigte, bedeutet keineswegs, dass der Zeuge sich nicht mehr bewusst war, dass sich dort ein Stoppsignal befindet, geschweige denn, dass er sich dessen am Tag der Kontrolle nicht bewusst war. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass man als Polizist den «Tatort» nochmals besichtigt, bevor man als Zeuge über das Tatgeschehen aussagen muss.
Die Aussage des Zeugen, wonach ihm der Beschuldigte durch das Überfahren des Stoppsignals aufgefallen ist und dies der Grund für die Kontrolle war, ist daher als glaubhaft zu bezeichnen, vor allem auch deshalb, weil die Aussage des Zeugen auch mit zahlreichen Details angereichert ist. So schilderte der Zeuge die räumlichen Verhältnisse relativ detailliert, bspw. woher sie kamen, dass sie das Fahrzeug des Beschuldigten aufgrund der Distanz und der geraden Strecke gut beobachten konnten, woher dieser kam und wohin er fuhr.
Prägnant ist insbesondere die Aussage, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er wisse, dass dort eine Stoppstrasse sei, da er früher in [...] gewohnt habe. Daraufhin habe der Zeuge im Handy abklären können, dass der Beschuldigte früher tatsächlich mal in [...] gewohnt habe und dass er ihn aufgrund des Jahrgangs eigentlich kennen könnte. Diese eigentlich nebensächliche Aussage, die ein falsch aussagender Zeuge kaum erfinden würde, spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen, insbesondere betreffend den zentralen Punkt, dass der Beschuldigte ihm gegenüber den Vorhalt zugegeben habe. An dieser Stelle ist übrigens darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte gerade im Zusammenhang mit diesem wesentlichen Umstand widersprochen hat. So liess er in seiner Eingabe vom 31. Juli 2017 vorbringen, ihm sei anlässlich der Anhaltung nicht eröffnet worden, was ihm konkret vorgeworfen werde und er habe sich auch nicht dazu geäussert (AS 20). Demgegenüber sagte der Beschuldigte anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Verhandlung aus: «sie sagten dann, dass ich die Stoppstrasse überfahren habe», und «ich sagte schon damals, dass ich dort nicht über die Stoppstrasse gefahren bin».
E. 6 Der Beschuldigte rügt weiter, die Vorinstanz würde lediglich aufgrund der generell erhöhten Glaubhaftigkeit von Polizisten dem Zeugen glauben und dabei jegliche Zweifel per se ausschliessen. Dabei werde ausgeklammert, dass gerade der Umstand, dass es sich beim Zeugen um einen Polizisten handle, berufsbedingt zu Fehlwahrnehmungen oder gar Falschaussagen führen könne, indem bspw. das Überfahren der Stoppstrasse eine Gelegenheit darstellen könne, dem Beschuldigten doch noch etwas vorzuwerfen, obwohl weder der Alkohol- und Drogentest noch die Durchsuchung des Fahrzeuges des Beschuldigten etwas Belastendes zu Tage gefördert hätten. Die späte Abendstunde, die langen Einsatzzeiten in der Nacht und die negativ verlaufene Kontrolle könnten beim Polizisten einen Frust hervorgerufen haben, vor dessen Hintergrund eine Falschaussage nicht auszuschliessen sei.
Hier versteigt sich der Beschuldigte in eine spekulative Vermutung, für welche keinerlei Hinweise bestehen, zumal aus der klaren und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen ohne Zweifel geschlossen werden muss, dass das Überfahren der Stoppstrasse der Grund für die Kontrolle war und nicht irgendein Verdacht auf Alkohol- oder Drogenmissbrauch, der sich im Nachhinein nicht bestätigte. Es trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz lediglich wegen der berufsbedingten generellen Glaubhaftigkeit von Polizisten der Aussage des Zeugen unbesehen Glauben geschenkt und dabei jegliche Zweifel ausgeklammert hat. Vielmehr hat die Vorinstanz plausibel dargelegt, weshalb sie die Aussagen des Zeugen als glaubhaft erachtete und auch erachten durfte (s. Ziff. 2 und 5 vorstehend).
So führte die Vorinstanz etwa aus, die Kreuzung sei bei Nacht beleuchtet und ein Aufleuchten der Bremslichter habe der Zeuge nicht erwähnt. Aus diesem Grund ist auch die Argumentation der Verteidigung, die äusseren Umstände der Anhaltung (02:40 Uhr nachts, Dunkelheit) liessen Zweifel aufkommen, widerlegt. Dass die Wahrnehmung des Zeugen müdigkeitsbedingt eingeschränkt gewesen sein könnte, ist wiederum eine reine Mutmassung, für die nichts spricht. Weder erwähnte der Zeuge, er sei schon lange im Dienst gewesen, noch liegen irgendwelche Anzeichen für eine damalige Müdigkeit des Zeugen vor. Vielmehr sind sich Polizisten gewohnt, Nachtschichten zu leisten und dementsprechend vorher oder nachher am Tag zu schlafen.
E. 7 Schliesslich bringt die Verteidigung vor, alleine die Streckenführung habe den Beschuldigten zum Anhalten gezwungen. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Solches ergibt sich einerseits nicht aus den sich in den Akten befindenden Kartenausschnitten (AS 44 und 45). Zum anderen sagte der Zeuge diesbezüglich aus, vom besagten Parkplatz gebe es zwei Ausfahrten, er könne nicht sagen, welche Ausfahrt der Beschuldigte genommen habe. Der Parkplatz sei relativ gross. Daraus folgt, dass aus der Streckenführung keineswegs zwingend auf eine «180-Grad-Kurve», wie dies der Beschuldigte schildert, zu schliessen ist (was wohl bei einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h selbst dann kein Hinderungsgrund für das Überfahren der Stoppstrasse wäre, wenn man davon ausginge, der Beschuldigte habe die nördliche Ausfahrt genommen).
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen zahlreiche Glaubhaftigkeitsmerkmale enthalten, keinerlei Grund ersichtlich ist, weshalb der Zeuge lügen (sich dadurch strafbar machen und seinen Beruf aufs Spiel setzen) sollte, während sich der Beschuldigte in einem doch zentralen Punkt (ob er vom Zeugen auf das Überfahren des Stoppsignals angesprochen wurde und sich dazu geäussert hat) widersprochen hat. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist daher nicht nur willkürfrei, sondern nachvollziehbar, plausibel und überzeugend. Es ist somit von dem im Strafbefehl vom 29. Juni 2017 dargestellten Sachverhalt auszugehen.
III. Rechtliche Würdigung
Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor (Art. 27 Abs. 1 SVG). Das Signal «Stop» (3.01) verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Haltelinie (6.10) gilt Artikel 75 Absätze 1, 2 und 5 (Art. 36 Abs. 1 SSV). Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal «Stop» (3.01) und gegebenenfalls bei Lichtsignalen, Bahnübergängen und Fahrstreifen für den abbiegenden Verkehr (Art. 74 Abs. 2) usw. halten müssen. Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht überragen (Art. 75 Abs. 1 SSV). Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).
Gemäss dem vorliegend massgebenden Sachverhalt hat der Beschuldigte das «Stop»-Signal bei der Einmündung der [...] in die [...] nicht beachtet, indem er nicht angehalten hat und stattdessen ohne wesentliche Verzögerung der Geschwindigkeit nach rechts in die [...] eingebogen ist. Der Beschuldigte hat nicht geltend gemacht, dass er das «Stop»-Signal nicht gesehen hat. Im Gegenteil äusserte er sich anlässlich der Anhaltung gegenüber den Polizeibeamten dahingehend, dass er die Kreuzung kenne und wisse, dass sich an besagter Stelle ein «Stop»-Signal befindet. In diesem Sinne äusserte er sich auch an der vorinstanzlichen Verhandlung. Es ist daher von Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Missachtung eines «Stop»-Signals gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV für schuldig zu erkennen.
IV. Strafzumessung
1. Art. 90 Abs. 1 SVG sieht als Sanktion Busse vor. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB liegt der Höchstbetrag einer Busse bei CHF 10'000.00. Der Richter hat nach Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens 1 Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
2. Massgebend für die Strafzumessung ist somit primär das Verschulden. Dieses bemisst sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB und konstanter Lehre und Rechtsprechung nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolges), der Art und Weise der Tatausführung (Verwerflichkeit), der Intensität des deliktischen Willens, den Beweggründen und Zielen sowie dem Mass an dem Täter zustehender Entscheidungsfreiheit. Schliesslich sind auch die persönlichen Verhältnisse des Täters, wie etwa das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters, zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Den finanziellen Verhältnissen kommt im Bereich der Massendelinquenz im Strassenverkehr hingegen eher untergeordnete Bedeutung zu.
3. Der Beschuldigte missachtete vorliegend das «Stop»-Signal vorsätzlich und ohne nachvollziehbaren Anlass, jedoch ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Er hat auch keinem anderen Verkehrsteilnehmer den Vortritt verweigert. Auch sonst sind keinerlei Umstände auszumachen, welche für eine erhöhte Verwerflichkeit sprechen würden. Solche wären etwa eine besonders gefährliche Strassenführung oder ausserordentliche Witterungsverhältnisse. Besondere Beweggründe, welche das Verschulden beeinflussen würden, sind keine ersichtlich und es deutet auch nichts auf einen eingeschränkten Handlungsspielraum hin.
In persönlicher Hinsicht ist das Vorleben des Beschuldigten durch eine Verurteilung vom 16. Januar 2017 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand getrübt, was sich zu seinem Nachteil auswirkt. Der Beschuldigte lebt mit seiner Freundin zusammen, ist kinderlos und erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 4'900.00 brutto. Darüber hinaus ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, soweit diese bekannt sind, nichts für die Strafzumessung Relevantes. Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen. Das Verschulden kann insgesamt ohne weiteres als sehr leicht bezeichnet werden.
4. Nun ist jedoch zu berücksichtigen, dass seit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung bereits etwas mehr als zwei Jahre vergangen sind und der Beschuldigte sich seither wohl verhalten hat. Die Strafe ist daher in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB zu mildern. Zudem hat das Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft ohne ersichtlichen Grund während knapp neun Monaten geruht. Zwischen dem Eingang der Eingabe des Beschuldigten vom 8. Januar 2018 und der Überweisung an das Gericht mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 sind keine Verfahrenshandlungen dokumentiert, was nicht nachvollziehbar ist und eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt.
Jedoch erscheint auch unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und des Strafmilderungsgrundes von Art. 48 lit. e StGB in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe von der die Vorinstanz keine Kenntnis hatte die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, immer noch als angemessen.
V. Kosten und Entschädigung
Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig. Er hat daher sowohl die Kosten des Berufungsverfahrens wie auch die Kosten vor erster Instanz vollumfänglich zu tragen. Die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten Urteilsgebühr von CHF 500.00 und der Auslagen von CHF 200.00 ist nicht zu beanstanden. Für das Berufungsverfahren beträgt die Urteilsgebühr aufwandgemäss CHF 1'000.00. Eine Entschädigung für den Verteidigungsaufwand ist dem Beschuldigten zufolge vollständigen Unterliegens nicht auszurichten.
Demnach wird in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 47, 48 lit. e und 106 StGB sowie Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO
erkannt:
1.A.___ hat sich der Verletzung von Verkehrsregeln infolge Nichtanhalten bei Stoppstrasse (ohne wesentliche Verzögerung), begangen am 10. Juni 2017, in [...], schuldig gemacht.
2.A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
3.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 700.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
4.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, insgesamt CHF 1'020.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Ramseier
E. 9 Mit Verfügung vom 5. April 2019
ordnete der Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren an, setzte dem
Beschuldigten Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung sowie Einreichung
einer Honorarnote und holte einen Strafregisterauszug ein. Am 19. Juni 2019
erfolgte, nach dreimaliger Fristerstreckung, die schriftliche
Berufungsbegründung.
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens,
Vorbringen der Verteidigung und massgebender Sachverhalt
1. Gegenstand sowohl des
erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist
ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4
StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige
Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und
Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf
Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97
BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der
Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,
offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der
Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.
In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung
auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von
Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen
weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden
Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der
Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der
Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Niklaus Schmid / Daniel
Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St.Gallen 2018, Rz 13 zu
Art. 398). Letzteres entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 95
und 97 BGG, wonach eine innerhalb der Untersuchungsmaxime nicht in allen
Punkten umfassende und sorgfältige Beweiserhebung rechtsfehlerhaft und frei
überprüfbar ist (s. hierzu die Entscheide des Bundesgerichtes 9C_524/2008,
9C_53/2008, 8C_475/2014, 9C_63/2012 E. 1.1).
Neue Behauptungen und Beweise können in
diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, letzter Satz).
Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im
erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen
demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar
nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich
rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter
Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden.
Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge
im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund
der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden
Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen,
kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur
Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Die
inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der
Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht. Ebenso überprüft das
Berufungsgericht mit voller Kognition den Kostenspruch (Luzius Eugster in:
Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 398 StPO N 3a).
2. Die Vorinstanz erläuterte in ihrem
Urteil in ausführlicher Weise die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der
Unschuldsvermutung. Hierauf fasste sie die Aussagen des Beschuldigten sowie des
Zeugen C.___ an der Hauptverhandlung wie folgt zusammen:
«Der Beschuldigte räumt ein, am 10. Juni
2017, 02:40 Uhr, in [...] mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein. Er sei
an diesem Abend an einem Fest in […] gewesen. Auf dem Nachhauseweg habe er ein
dringendes Bedürfnis gehabt. Er habe sein Fahrzeug nahe bei der Bushaltestelle
auf dem grossen Parkplatz vis à vis dem Pub [...] parkiert und sei aufs WC
gegangen. Anschliessend habe er seine Fahrt weitergeführt. Dazu habe er die
nördliche Ausfahrt des Parkplatzes genommen, direkt bei der Kreuzung […]. Man
müsse dort fast eine 180 Grad Drehung mit dem Auto machen, wenn man in Richtung
[…] abbiege. Es sei aus diesem Grund unmöglich, dass man dort an der Kreuzung
ohne Anzuhalten durchfahren könne. Er habe ausserdem gewusst, dass sich dort
eine Stoppstrasse befinde. Folglich habe er abgebremst und angehalten. Zu
seiner linken Seite habe er die Scheinwerfer eines Fahrzeugs gesehen, das sich
genähert habe. Es sei aber noch sehr weit entfernt gewesen. Nachher habe er
seine Fahrt in Richtung [...] weitergeführt. Dort sei er angehalten worden von
der Polizei. Die Polizei habe bei ihm einen Alkohol- und einen
Drogenschnelltest durchgeführt. Auch sein Fahrzeug sei kontrolliert worden. Die
Polizei habe deswegen nichts zu beanstanden gehabt. Die beiden Polizisten
hätten ihm dann gesagt, er habe die Stoppstrasse ohne Anzuhalten überfahren.
Schon damals habe er der Polizei gesagt, er habe angehalten. Was im Rapport
stehe, stimme nicht. Sie hätten ihn dann auch nach den Personalien gefragt.»
(Aussagen des Beschuldigten)
Der Zeuge C.___ gibt heute zu Protokoll,
er sei am 10. Juni 2017 zusammen mit einem weiteren Polizisten, Herrn B.___,
auf Patrouille unterwegs gewesen. Sie seien in [...] auf der [...] von der
Sägerei herkommend in Richtung [...] gefahren. Bei der Kreuzung [...]/[...]
hätten sie dann gesehen, wie ein Auto vom Parkplatz herkommend vor ihnen nach
rechts in die [...] abgebogen sei und von dort wiederum nach rechts via [...]
in Richtung [...] gefahren sei. Das Fahrzeug sei ohne wesentliche Verzögerung
an der Stoppstrasse abgebogen. Es sei nicht schwierig gewesen, dies aus dieser
Distanz zu sehen. Ausserdem habe es sich um eine gerade Strecke gehandelt. Wie
schnell das Fahrzeug über die Stoppstrasse gefahren sei, habe er im Rapport
nachschauen müssen. Er habe damals die Geschwindigkeit auf 25-30 km/h
geschätzt.
(Aussagen
des Zeugen C.___)
Im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung
erwog die Vorinstanz zusammenfassend was folgt:
Unbestritten sei, dass der Beschuldigte
zur Tatzeit vom Parkplatz des Pubs [...] nach rechts in die [...] eingebogen
sei und dann unmittelbar darauf bei der Stoppstrasse wiederum nach rechts auf
die [...].
Unter Hinweis auf Lehre und
Rechtsprechung zur generellen Glaubhaftigkeit von Polizeibeamten und
Fahrzeuglenkern in Situationen, bei denen sich deren Aussagen gegenüberstehen,
unterzog die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit des Zeugen C.___ sowie des
Beschuldigten einer genaueren Prüfung. Beim Zeugen könne eine bewusst falsche
Aussage ausgeschlossen werden. Er habe den Beschuldigten nicht gekannt und
somit auch keinen Anlass gehabt, diesen falsch zu belasten.
Die Schilderungen des Zeugen beruhten
auf seinen eigenen Beobachtungen vor Ort. Er habe das Fahrzeug über eine
genügend lange Wegstrecke und auf kurze Distanz beobachten können. Obwohl es
zur Tatzeit dunkel gewesen sei, bestünden auch aufgrund der Lichtverhältnisse
keine Bedenken, auf seine Aussage abzustellen. Die Kreuzung sei bei Nacht
beleuchtet. Ein Aufleuchten der Bremslichter habe der Polizist nie erwähnt.
Seine Schilderungen fielen insgesamt klar, differenziert und in sich
widerspruchslos aus. Die Aussage des Polizisten müsse als glaubhaft erachtet
werden. Es sei auf diese abzustellen.
Die Behauptung des Beschuldigten, er
habe an der Stoppstrasse angehalten, könne demnach nicht zutreffen. Ebenso sei
seine Aussage, es sei ja auch gar nicht möglich, ohne anzuhalten direkt vom
Parkplatz via [...] auf die [...] zu fahren, als reine Schutzbehauptung zu
taxieren. Aus den eingereichten Unterlagen ergäbe sich, dass Distanzen und
Radien problemlos ausreichen, um vom Parkplatz mit einer Geschwindigkeit von
rund 25 km/h und ohne anzuhalten auf die [...] fahren zu können.
3. Der Beschuldigte bringt gegen das
vorinstanzliche Urteil folgende Rügen vor:
Die Vorinstanz stütze sich einzig auf
die Zeugenaussage des Polizisten C.___. Dieser stehe die Aussage des
Beschuldigten entgegen. Sie berufe sich bezüglich der Glaubhaftigkeit der
belastenden Zeugenaussage auf die angeblich präzisen und widerspruchsfreien
Aussagen des Zeugen. Dies überrasche, zumal sich der Zeuge bei der Einvernahme
anlässlich der Hauptverhandlung nur lückenhaft an den Vorfall habe erinnern
können und mehrfach auf den Polizeirapport verwiesen habe. Mangels Einvernahme
des zweiten Polizisten, B.___, seien allfällige Widersprüche nie geprüft
worden.
Die Vorinstanz schliesse mit Verweis auf
die generell erhöhte Glaubwürdigkeit von Polizisten jegliche Zweifel an der
Aussage des Zeugen C.___ per se aus, was nicht haltbar sei. Zwar habe die Vorinstanz
die Problematik, dass die Berufserfahrung von Polizisten auch zu Verzerrungen
hinsichtlich Speicherung und Erinnerung führen könne, wonach man glaube zu
sehen, was man sehen wolle, erwähnt, ohne sich jedoch damit
auseinanderzusetzen. Dies trotz bestehender Anhaltspunkte für Zweifel an den
Schilderungen des Zeugen.
Objektive Beweise seien in den Akten
nicht vorhanden. Sowohl der Alkohol- wie auch der Drogentest seien negativ
ausgefallen. Ebenfalls habe die Durchsuchung des Fahrzeuges keine Aufschlüsse
über einen vermeintlichen Verkehrsregelverstoss ergeben. Das angebliche
Überfahren der Stopp-Strasse könne auch eine Gelegenheit sein, das Verhalten
des Beschuldigten zu beanstanden. Die Vorinstanz verkenne die
Unschuldsvermutung.
Des Weiteren seien die äusseren Umstände
der Anhaltung bzw. des Vorfalls zu beanstanden. Es sei 02:40 Uhr nachts gewesen
und dunkel. Eine möglicherwiese müdigkeitsbedingte Beeinträchtigung des
Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens ziehe die Vorinstanz nicht in Betracht.
Es könne daher nicht per se von einer erhöhten Glaubwürdigkeit des Zeugen
ausgegangen werden. Unbestritten sei, dass der Alkohol- und Drogentest, welcher
den Grund der Kontrolle darstellte, negativ ausgefallen sei. Die späte
Abendstunde, die langen Einsatzzeiten in der Nacht und ein möglicherweise
frustrierendes Erlebnis, einen Autofahrer ohne nachweisbar konsumierte
Substanzen angehalten zu haben, lasse eine Falschaussage vor diesem Hintergrund
nicht ausschliessen.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen
spreche sodann, dass dieser sich auffallend selektiv an das Routineprozedere zu
erinnern vermocht habe, obwohl er sich an den restlichen Ablauf der Kontrolle
nicht mehr habe erinnern wollen. So erscheine es insbesondere unglaubwürdig,
dass sich der Zeuge an jedes Detail der angeblichen Stopp-Überfahrt erinnern
könne, jedoch nicht mehr wisse, ob ein Alkoholtest durchgeführt worden sei und
ob sie mit einem Streifenwagen oder zivil unterwegs gewesen seien.
Gemäss eigener Aussage habe sich der
Zeuge erst am Tag der Hauptverhandlung versichert, ob sich am betreffenden Ort
tatsächlich eine Stoppstrasse befinde. Mithin sei erstellt, dass diesem zur
Tatzeit gar nicht bewusst gewesen sei, ob sich an besagter Stelle eine
Stoppstrasse befinde. Konsequenterweise könne er sich daher auch nicht darauf
geachtet haben, ob diese rechtswidrig überfahren worden sei.
Die Vorinstanz ignoriere sämtliche
Elemente, welche an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen zweifeln
liessen. Ein Durchfahren der Stoppstrasse mit der behaupteten Geschwindigkeit
von 25 km/h und darauffolgendes Abbiegen bei der Kreuzung Richtung [...] sei
aufgrund der Strassenführung gar nicht möglich. Die Bauweise der Strasse zwinge
einen Automobilisten zum Anhalten.
Zusammenfassend wird geltend gemacht, im
vorliegenden Fall habe die Vorinstanz die Unschuldsvermutung verletzt, da
keinerlei objektiven Beweise vorlägen. Demgegenüber hätten verschiedene
Anhaltspunkte beim Richter Zweifel sähen müssen. Trotzdem habe die Vorinstanz
fälschlicherweise nicht gezweifelt. Es stehe Aussage gegen Aussage, weshalb im
Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zu entscheiden sei.
4. Der Beschuldigte rügt somit die
Beweiswürdigung der Vorinstanz. Willkürlich ist ein Beweisschluss nicht bereits
dann, wenn sich eine andere Beweiswürdigung eher aufdrängen würde, sondern erst
dann, wenn die angefochtene Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist.
Dabei ist an klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in
Versehen und Irrtümern oder offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus
den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der
Urteilsbegründung zu denken (s. Ziff. 1 vorstehend). Darüber hinaus kann der
Unschuldsvermutung resp. dem sich aus ihr ableitenden Grundsatz «in dubio pro
reo» im Rahmen einer auf Willkür beschränkten Sachverhaltsprüfung keine
Bedeutung zukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E.
2.2.3.1.).
Den Ausführungen der Vorinstanz lässt
sich nicht entnehmen, dass diese die Unschuldsvermutung als Beweislastregel
falsch angewendet hätte, also davon ausgegangen wäre, die Beweislast liege
nicht beim Staat, sondern beim Beschuldigten. Die theoretischen Ausführungen
der Vorinstanz zur Beweiswürdigung und zur Unschuldsvermutung im Besonderen
erweisen sich vielmehr als zutreffend. Ebenso hat die Vorinstanz die Aussagen
des Beschuldigten und des Zeugen zutreffend zusammengefasst und ihre
Beweiswürdigung steht im Einklang mit den Akten.
Die Rügen des Beschuldigten zielen auf
eine willkürliche Beweiswürdigung und beschlagen daher die Unschuldsvermutung
als Beweiswürdigungsregel. Dass die Vorinstanz erhebliche Zweifel an der Schuld
des Beschuldigten gehabt hätte, lässt sich der Urteilsbegründung nicht
entnehmen. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz in
willkürlicher Beweiswürdigung Zweifel, die bei objektiv richtiger Betrachtung
hätten aufkommen müssen, nicht wahrgenommen oder unterdrückt hat.
5. Der Beschuldigte rügt einerseits, die
Vorinstanz habe die Aussage des Zeugen als präzis und widerspruchsfrei
gewertet, obwohl dieser sich nur lückenhaft habe an den Sachverhalt erinnern
können und mehrfach auf den Polizeirapport habe verweisen müssen. So spreche
etwa gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen, dass er sich zwar an
das Routineprozedere erinnert habe, sich jedoch an den restlichen Ablauf der
Kontrolle nicht mehr habe erinnern wollen. Insbesondere erscheine
unglaubwürdig, dass er sich noch an jedes Detail des Stoppüberfahrens erinnere,
jedoch nicht mehr wisse, ob ein Alkoholtest durchgeführt worden sei sowie mit
welchem Fahrzeug sie unterwegs gewesen seien (Streifenwagen oder ziviles Fahrzeug).
Da der Zeuge ausgesagt habe, er habe sich erst am Tage der Hauptverhandlung
versichert, dass sich am besagten Ort ein Stoppsignal befinde, könne er sich
daher im Zeitpunkt der Kontrolle dieses Umstandes gar nicht bewusst gewesen
sein und konsequenterweise auch nicht darauf geachtet haben, ob der
Beschuldigte das Stoppsignal überfahren habe.
Diese Argumentation der Verteidigung
überzeugt nicht. Sie übersieht einerseits, dass die Befragung des Zeugen mehr
als anderthalb Jahre nach dem Vorfall stattfand und es unter diesen Umständen
eher überrascht hätte, wenn der Zeuge sich nach so langer Zeit noch an jedes
Detail der Kontrolle hätte erinnern können. Das Zugestehen von
Erinnerungslücken ist denn auch ein Kriterium, das gemeinhin für die
Glaubhaftigkeit des Aussagenden spricht, namentlich dann, wenn diese durch
langen Zeitablauf erklärbar sind. Dass der Zeuge sich beispielsweise bezüglich
der von ihm geschätzten Geschwindigkeit nicht mehr im Detail erinnern konnte
und stattdessen den Polizeirapport konsultieren musste, tangiert seine
Glaubhaftigkeit in keiner Weise, zumal er bei der Befragung offen deklariert
hat, dass er dies im Hinblick auf seine Aussage im Rapport nachschauen musste.
Auch der Umstand, dass der Zeuge nicht
mehr anzugeben wusste, ob ein Alkoholtest durchgeführt wurde, ist
nachvollziehbar, zumal ein solcher – wenn er denn tatsächlich durchgeführt
worden wäre – ergebnislos verlief. Mit was für einem Fahrzeug der Zeuge
unterwegs war, ist schliesslich völlig belanglos und auch hier überrascht die
Erinnerungslücke des Zeugen nicht. Dagegen erscheint es plausibel, dass sich
der Zeuge noch relativ gut an das Überfahren des Stoppsignals durch den
Beschuldigten erinnern konnte, war dies doch der Anlass für die Anhaltung und
Kontrolle des Beschuldigten.
Die Aussage des Zeugen, er sei am Vortag
der Verhandlung nochmals dort durchgefahren, dort sei wirklich eine
Stoppstrasse, wird von der Verteidigung fehlinterpretiert. Der Zeuge sagte
nämlich auch aus, er kenne die Gegend seit Geburt. Dass er die Örtlichkeit vor
seiner Zeugenaussage nochmals besichtigte, bedeutet keineswegs, dass der Zeuge
sich nicht mehr bewusst war, dass sich dort ein Stoppsignal befindet,
geschweige denn, dass er sich dessen am Tag der Kontrolle nicht bewusst war. Es
ist durchaus nachvollziehbar, dass man als Polizist den «Tatort» nochmals
besichtigt, bevor man als Zeuge über das Tatgeschehen aussagen muss.
Die Aussage des Zeugen, wonach ihm der
Beschuldigte durch das Überfahren des Stoppsignals aufgefallen ist und dies der
Grund für die Kontrolle war, ist daher als glaubhaft zu bezeichnen, vor allem
auch deshalb, weil die Aussage des Zeugen auch mit zahlreichen Details
angereichert ist. So schilderte der Zeuge die räumlichen Verhältnisse relativ
detailliert, bspw. woher sie kamen, dass sie das Fahrzeug des Beschuldigten
aufgrund der Distanz und der geraden Strecke gut beobachten konnten, woher
dieser kam und wohin er fuhr.
Prägnant ist insbesondere die Aussage,
dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er wisse, dass dort eine Stoppstrasse
sei, da er früher in [...] gewohnt habe. Daraufhin habe der Zeuge im Handy
abklären können, dass der Beschuldigte früher tatsächlich mal in [...] gewohnt
habe und dass er ihn aufgrund des Jahrgangs eigentlich kennen könnte. Diese –
eigentlich nebensächliche – Aussage, die ein falsch aussagender Zeuge kaum
erfinden würde, spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen,
insbesondere betreffend den zentralen Punkt, dass der Beschuldigte ihm
gegenüber den Vorhalt zugegeben habe. An dieser Stelle ist übrigens darauf
hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte gerade im Zusammenhang mit diesem
wesentlichen Umstand widersprochen hat. So liess er in seiner Eingabe vom 31.
Juli 2017 vorbringen, ihm sei anlässlich der Anhaltung nicht eröffnet worden, was
ihm konkret vorgeworfen werde und er habe sich auch nicht dazu geäussert (AS
20). Demgegenüber sagte der Beschuldigte anlässlich der Befragung an der
erstinstanzlichen Verhandlung aus: «sie sagten dann, dass ich die Stoppstrasse
überfahren habe», und «ich sagte schon damals, dass ich dort nicht über die
Stoppstrasse gefahren bin».
6. Der Beschuldigte rügt weiter, die
Vorinstanz würde lediglich aufgrund der generell erhöhten Glaubhaftigkeit von
Polizisten dem Zeugen glauben und dabei jegliche Zweifel per se ausschliessen.
Dabei werde ausgeklammert, dass gerade der Umstand, dass es sich beim Zeugen um
einen Polizisten handle, berufsbedingt zu Fehlwahrnehmungen oder gar
Falschaussagen führen könne, indem bspw. das Überfahren der Stoppstrasse eine
Gelegenheit darstellen könne, dem Beschuldigten doch noch etwas vorzuwerfen,
obwohl weder der Alkohol- und Drogentest noch die Durchsuchung des Fahrzeuges
des Beschuldigten etwas Belastendes zu Tage gefördert hätten. Die späte
Abendstunde, die langen Einsatzzeiten in der Nacht und die negativ verlaufene
Kontrolle könnten beim Polizisten einen Frust hervorgerufen haben, vor dessen
Hintergrund eine Falschaussage nicht auszuschliessen sei.
Hier versteigt sich der Beschuldigte in
eine spekulative Vermutung, für welche keinerlei Hinweise bestehen, zumal aus
der klaren und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen ohne Zweifel geschlossen
werden muss, dass das Überfahren der Stoppstrasse der Grund für die Kontrolle
war und nicht irgendein Verdacht auf Alkohol- oder Drogenmissbrauch, der sich
im Nachhinein nicht bestätigte. Es trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz
lediglich wegen der berufsbedingten generellen Glaubhaftigkeit von Polizisten
der Aussage des Zeugen unbesehen Glauben geschenkt und dabei jegliche Zweifel
ausgeklammert hat. Vielmehr hat die Vorinstanz plausibel dargelegt, weshalb sie
die Aussagen des Zeugen als glaubhaft erachtete und auch erachten durfte (s.
Ziff. 2 und 5 vorstehend).
So führte die Vorinstanz etwa aus, die
Kreuzung sei bei Nacht beleuchtet und ein Aufleuchten der Bremslichter habe der
Zeuge nicht erwähnt. Aus diesem Grund ist auch die Argumentation der
Verteidigung, die äusseren Umstände der Anhaltung (02:40 Uhr nachts,
Dunkelheit) liessen Zweifel aufkommen, widerlegt. Dass die Wahrnehmung des
Zeugen müdigkeitsbedingt eingeschränkt gewesen sein könnte, ist wiederum eine
reine Mutmassung, für die nichts spricht. Weder erwähnte der Zeuge, er sei
schon lange im Dienst gewesen, noch liegen irgendwelche Anzeichen für eine
damalige Müdigkeit des Zeugen vor. Vielmehr sind sich Polizisten gewohnt,
Nachtschichten zu leisten und dementsprechend vorher oder nachher am Tag zu
schlafen.
7. Schliesslich bringt die Verteidigung
vor, alleine die Streckenführung habe den Beschuldigten zum Anhalten gezwungen.
Auch dem kann nicht gefolgt werden. Solches ergibt sich einerseits nicht aus
den sich in den Akten befindenden Kartenausschnitten (AS 44 und 45). Zum
anderen sagte der Zeuge diesbezüglich aus, vom besagten Parkplatz gebe es zwei
Ausfahrten, er könne nicht sagen, welche Ausfahrt der Beschuldigte genommen
habe. Der Parkplatz sei relativ gross. Daraus folgt, dass aus der
Streckenführung keineswegs zwingend auf eine «180-Grad-Kurve», wie dies der
Beschuldigte schildert, zu schliessen ist (was wohl – bei einer Geschwindigkeit
von ca. 25 km/h – selbst dann kein Hinderungsgrund für das Überfahren der
Stoppstrasse wäre, wenn man davon ausginge, der Beschuldigte habe die nördliche
Ausfahrt genommen).
8. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Aussagen des Zeugen zahlreiche Glaubhaftigkeitsmerkmale enthalten,
keinerlei Grund ersichtlich ist, weshalb der Zeuge lügen (sich dadurch strafbar
machen und seinen Beruf aufs Spiel setzen) sollte, während sich der
Beschuldigte in einem doch zentralen Punkt (ob er vom Zeugen auf das Überfahren
des Stoppsignals angesprochen wurde und sich dazu geäussert hat) widersprochen
hat. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist daher nicht nur willkürfrei,
sondern nachvollziehbar, plausibel und überzeugend. Es ist somit von dem im
Strafbefehl vom 29. Juni 2017 dargestellten Sachverhalt auszugehen.
III. Rechtliche Würdigung
Signale und Markierungen sowie die
Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den
allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen
und Markierungen vor (Art. 27 Abs. 1 SVG). Das Signal «Stop» (3.01)
verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er
sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Haltelinie
(6.10) gilt Artikel 75 Absätze 1, 2 und 5 (Art. 36 Abs. 1 SSV). Die Haltelinie
(weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge
beim Signal «Stop» (3.01) und gegebenenfalls bei Lichtsignalen, Bahnübergängen
und Fahrstreifen für den abbiegenden Verkehr (Art. 74 Abs. 2) usw. halten
müssen. Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht überragen
(Art. 75 Abs. 1 SSV). Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses
Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90
Abs. 1 SVG).
Gemäss dem vorliegend massgebenden
Sachverhalt hat der Beschuldigte das «Stop»-Signal bei der Einmündung der [...]
in die [...] nicht beachtet, indem er nicht angehalten hat und stattdessen ohne
wesentliche Verzögerung der Geschwindigkeit nach rechts in die [...] eingebogen
ist. Der Beschuldigte hat nicht geltend gemacht, dass er das «Stop»-Signal
nicht gesehen hat. Im Gegenteil äusserte er sich anlässlich der Anhaltung
gegenüber den Polizeibeamten dahingehend, dass er die Kreuzung kenne und wisse,
dass sich an besagter Stelle ein «Stop»-Signal befindet. In diesem Sinne
äusserte er sich auch an der vorinstanzlichen Verhandlung. Es ist daher von
Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Missachtung
eines «Stop»-Signals gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art.
36 Abs. 1 SSV für schuldig zu erkennen.
IV. Strafzumessung
1. Art. 90 Abs. 1 SVG sieht als Sanktion
Busse vor. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB liegt der Höchstbetrag einer Busse bei
CHF 10'000.00. Der Richter hat nach Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die
Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens
1 Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen. Das Gericht bemisst Busse und
Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die
Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
2. Massgebend für die Strafzumessung ist
somit primär das Verschulden. Dieses bemisst sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB
und konstanter Lehre und Rechtsprechung nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolges), der
Art und Weise der Tatausführung (Verwerflichkeit), der Intensität des
deliktischen Willens, den Beweggründen und Zielen sowie dem Mass an dem Täter
zustehender Entscheidungsfreiheit. Schliesslich sind auch die persönlichen
Verhältnisse des Täters, wie etwa das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse
und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters, zu berücksichtigen (Art.
47 Abs. 1 StGB). Den finanziellen Verhältnissen kommt im Bereich der
Massendelinquenz im Strassenverkehr hingegen eher untergeordnete Bedeutung zu.
3. Der Beschuldigte missachtete
vorliegend das «Stop»-Signal vorsätzlich und ohne nachvollziehbaren Anlass,
jedoch ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Er hat auch keinem anderen
Verkehrsteilnehmer den Vortritt verweigert. Auch sonst sind keinerlei Umstände
auszumachen, welche für eine erhöhte Verwerflichkeit sprechen würden. Solche
wären etwa eine besonders gefährliche Strassenführung oder ausserordentliche
Witterungsverhältnisse. Besondere Beweggründe, welche das Verschulden
beeinflussen würden, sind keine ersichtlich und es deutet auch nichts auf einen
eingeschränkten Handlungsspielraum hin.
In persönlicher Hinsicht ist das
Vorleben des Beschuldigten durch eine Verurteilung vom 16. Januar 2017 wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand getrübt, was sich zu seinem Nachteil auswirkt.
Der Beschuldigte lebt mit seiner Freundin zusammen, ist kinderlos und erzielt
ein monatliches Einkommen von CHF 4'900.00 brutto. Darüber hinaus ergibt sich
aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, soweit diese bekannt
sind, nichts für die Strafzumessung Relevantes. Die Strafempfindlichkeit bewegt
sich im üblichen Rahmen. Das Verschulden kann insgesamt ohne weiteres als sehr
leicht bezeichnet werden.
4. Nun ist jedoch zu berücksichtigen,
dass seit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung bereits etwas mehr
als zwei Jahre vergangen sind und der Beschuldigte sich seither wohl verhalten
hat. Die Strafe ist daher in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB zu mildern.
Zudem hat das Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft ohne ersichtlichen
Grund während knapp neun Monaten geruht. Zwischen dem Eingang der Eingabe des
Beschuldigten vom 8. Januar 2018 und der Überweisung an das Gericht mit
Verfügung vom 4. Oktober 2018 sind keine Verfahrenshandlungen dokumentiert, was
nicht nachvollziehbar ist und eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes
darstellt.
Jedoch erscheint auch unter
Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und des
Strafmilderungsgrundes von Art. 48 lit. e StGB in Anbetracht der einschlägigen
Vorstrafe – von der die Vorinstanz keine Kenntnis hatte – die von der
Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 200.00, ersatzweise 2 Tage
Freiheitsstrafe, immer noch als angemessen.
V. Kosten und Entschädigung
Der Beschuldigte unterliegt im
Berufungsverfahren vollständig. Er hat daher sowohl die Kosten des
Berufungsverfahrens wie auch die Kosten vor erster Instanz vollumfänglich zu
tragen. Die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten Urteilsgebühr von CHF
500.00 und der Auslagen von CHF 200.00 ist nicht zu beanstanden. Für das
Berufungsverfahren beträgt die Urteilsgebühr aufwandgemäss CHF 1'000.00. Eine
Entschädigung für den Verteidigungsaufwand ist dem Beschuldigten zufolge
vollständigen Unterliegens nicht auszurichten.
Demnach wird in Anwendung von Art. 90
Abs. 1 und 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 47, 48 lit. e und 106 StGB
sowie Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO
erkannt
:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom12. August 2019
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffendVerletzung der Verkehrsregeln
Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt
Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 10. Juni 2017 um 2:40 Uhr sollen die beiden Beamten B.___ und C.___ von der Mobilen Polizei (MOP) Mitte, welche sich auf Patrouillenfahrt befanden, beobachtet haben, wie ein PW Ford Focus mit den Kennzeichen SO-[ ] ein «Stop»-Signal überfahren habe. Gemäss entsprechender Strafanzeige vom 18. Juni 2017 (Aktenseite [AS] 6 f.) fuhren die beiden Polizeibeamten auf der [ ] in [ ] in Richtung Kreuzung [ ]. Der beobachtete PW sei vom Parkplatz hinter der an die [ ] angrenzenden Bushaltestelle wegfahrend die kurze Strecke auf der [ ] in Richtung der genannten Kreuzung gefahren und bei dieser nach rechts in die [ ] abgebogen. Dabei hätten sie den PW aus einer Entfernung von ca. 50 Meter beobachten können, wie dieser mit einer visuell geschätzten Geschwindigkeit von ca. 25 30 km/h auf die Haltelinie beim «Stop»-Signal zugefahren und ohne wesentlich abzubremsen über die Haltelinie hinaus nach rechts auf die [ ] abgebogen sei sowie hernach seine Fahrt Richtung [ ] fortgesetzt habe. Sie seien dem PW nachgefahren und hätten diesen in [ ] einer Kontrolle unterzogen. Als verantwortlicher Fahrzeuglenker sei A.___ (nachfolgend Beschuldigter) identifiziert worden. Dieser sei alleine unterwegs gewesen. Es seien keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet worden. Die Bodenmarkierung «Haltelinie» sowie das Signal «Stop» seien gut zu erkennen gewesen. In der Rubrik Aussagen wurde folgende Aussage des Beschuldigten vermerkt: «Ich weiss nicht genau, wie schnell ich über die Stoppstrasse fuhr, ca. 20 25 km/h könnte es schon gewesen sein. Ich weiss eigentlich schon, dass dort eine Stopp-Strasse ist, ich habe früher in [ ] gewohnt».
2. Gestützt auf die Strafanzeige verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 29. Juni 2017 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanhalten bei Stoppstrasse (ohne wesentliche Verzögerung) zu einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise drei Tagen Freiheitsstrafe (AS 8).
3. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, am 12. Juli 2017 frist- und formgerecht Einsprache (AS 11 ff.).
4. Am 31. Juli 2017 beantragte Rechtsanwalt Brunner die Einvernahme des Beschuldigten. Er begründete diesen Antrag damit, der Beschuldigte bestreite den Sachverhalt vollumfänglich. Anlässlich der Kontrolle durch die Polizei sei ihm kein Vorhalt eröffnet worden und er habe auch keine Aussagen gemacht. Er sei von einer Routinekontrolle ausgegangen und habe angenommen, die Sache habe sich erledigt (AS 19 f.).
5. Nachdem der Untersuchungsbeamte der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 die Polizei um eine Stellungnahme gebeten hatte (AS 21), ging am 16. Oktober 2017 ein Nachtragsrapport vom 6. Oktober 2017 ein (AS 22 f.). Im besagten Nachtragsrapport bestätigte der Polizeibeamte C.___, dass dem Beschuldigten der Grund der Anhaltung sehr wohl genannt worden sei. Der Beschuldigte habe sich denn auch zum Vorwurf geäussert. Seine Aussage sei wie üblich sinngemäss unter der Rubrik «Aussagen» in der Strafanzeige festgehalten worden. Zudem seien sie dem Beschuldigten unmittelbar nach der Beobachtung des angezeigten Sachverhaltes nachgefahren. Eine Verwechslung könne ausgeschlossen werden, da das Fahrzeug wegen dem geringen Verkehrsaufkommen sowie der schnurgeraden Fahrstrecke nicht aus den Augen verloren werden konnte. Ob im vorliegenden Fall auch eine Kontrolle bezüglich Alkoholkonsums vorgenommen worden sei, entziehe sich dem Erinnerungsvermögen des Schreibenden, grösstwahrscheinlich sei jedoch ein Atemalkoholtest durchgeführt worden, dies aufgrund der zeitlichen Umstände der Kontrolle (Nacht, Wochenende), des Führerausweises auf Probe des Beschuldigten sowie des vorgängig festgestellten Fahrfehlers.
6. Nachdem der Nachtragsrapport Rechtsanwalt Brunner am 7. November 2017 zugestellt worden war (AS 25) und dieser in seiner Eingabe vom 8. Januar 2018 sowohl an seiner Einsprache wie auch am Beweisantrag hinsichtlich Einvernahme des Beschuldigten festgehalten hatte (AS 28), wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 den diesbezüglichen Beweisantrag ab (AS 29). Mit separater Verfügung vom 4. Oktober 2018 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit den Akten dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu zum Entscheid (AS 4).
7. Am 31. Januar 2019 erliess der Amtsgerichtspräsident nach durchgeführter Verhandlung mit Befragung des Beschuldigten und von C.___ als Zeuge folgendes Urteil (AS 38 ff.):
Auf eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 250.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 450.00 zu bezahlen.
8. Am 11. Februar 2019 meldete Rechtsanwalt Brunner die Berufung an (AS 63). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 4. März 2019 (AS 81) erfolgte am 25. März 2019 die Berufungserklärung. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, eine Entschädigung für seinen Verteidigungsaufwand sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Staatskasse. Auf Beweisanträge wurde verzichtet. Die Staatsanwaltschaft teilte am 27. März 2019 mit, sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten und verzichte auf eine Anschlussberufung sowie eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
9. Mit Verfügung vom 5. April 2019 ordnete der Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren an, setzte dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung sowie Einreichung einer Honorarnote und holte einen Strafregisterauszug ein. Am 19. Juni 2019 erfolgte, nach dreimaliger Fristerstreckung, die schriftliche Berufungsbegründung.
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens, Vorbringen der Verteidigung und massgebender Sachverhalt
1. Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St.Gallen 2018, Rz 13 zu Art. 398). Letzteres entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 95 und 97 BGG, wonach eine innerhalb der Untersuchungsmaxime nicht in allen Punkten umfassende und sorgfältige Beweiserhebung rechtsfehlerhaft und frei überprüfbar ist (s. hierzu die Entscheide des Bundesgerichtes 9C_524/2008, 9C_53/2008, 8C_475/2014, 9C_63/2012 E. 1.1).
Neue Behauptungen und Beweise können in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, letzter Satz). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht. Ebenso überprüft das Berufungsgericht mit voller Kognition den Kostenspruch (Luzius Eugster in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 StPO N 3a).
2. Die Vorinstanz erläuterte in ihrem Urteil in ausführlicher Weise die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der Unschuldsvermutung. Hierauf fasste sie die Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen C.___ an der Hauptverhandlung wie folgt zusammen:
«Der Beschuldigte räumt ein, am 10. Juni 2017, 02:40 Uhr, in [...] mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein. Er sei an diesem Abend an einem Fest in [ ] gewesen. Auf dem Nachhauseweg habe er ein dringendes Bedürfnis gehabt. Er habe sein Fahrzeug nahe bei der Bushaltestelle auf dem grossen Parkplatz vis à vis dem Pub [...] parkiert und sei aufs WC gegangen. Anschliessend habe er seine Fahrt weitergeführt. Dazu habe er die nördliche Ausfahrt des Parkplatzes genommen, direkt bei der Kreuzung [ ]. Man müsse dort fast eine 180 Grad Drehung mit dem Auto machen, wenn man in Richtung [ ] abbiege. Es sei aus diesem Grund unmöglich, dass man dort an der Kreuzung ohne Anzuhalten durchfahren könne. Er habe ausserdem gewusst, dass sich dort eine Stoppstrasse befinde. Folglich habe er abgebremst und angehalten. Zu seiner linken Seite habe er die Scheinwerfer eines Fahrzeugs gesehen, das sich genähert habe. Es sei aber noch sehr weit entfernt gewesen. Nachher habe er seine Fahrt in Richtung [...] weitergeführt. Dort sei er angehalten worden von der Polizei. Die Polizei habe bei ihm einen Alkohol- und einen Drogenschnelltest durchgeführt. Auch sein Fahrzeug sei kontrolliert worden. Die Polizei habe deswegen nichts zu beanstanden gehabt. Die beiden Polizisten hätten ihm dann gesagt, er habe die Stoppstrasse ohne Anzuhalten überfahren. Schon damals habe er der Polizei gesagt, er habe angehalten. Was im Rapport stehe, stimme nicht. Sie hätten ihn dann auch nach den Personalien gefragt.»(Aussagen des Beschuldigten)
Der Zeuge C.___ gibt heute zu Protokoll, er sei am 10. Juni 2017 zusammen mit einem weiteren Polizisten, Herrn B.___, auf Patrouille unterwegs gewesen. Sie seien in [...] auf der [...] von der Sägerei herkommend in Richtung [...] gefahren. Bei der Kreuzung [...]/[...] hätten sie dann gesehen, wie ein Auto vom Parkplatz herkommend vor ihnen nach rechts in die [...] abgebogen sei und von dort wiederum nach rechts via [...] in Richtung [...] gefahren sei. Das Fahrzeug sei ohne wesentliche Verzögerung an der Stoppstrasse abgebogen. Es sei nicht schwierig gewesen, dies aus dieser Distanz zu sehen. Ausserdem habe es sich um eine gerade Strecke gehandelt. Wie schnell das Fahrzeug über die Stoppstrasse gefahren sei, habe er im Rapport nachschauen müssen. Er habe damals die Geschwindigkeit auf 25-30 km/h geschätzt.(Aussagen des Zeugen C.___)
Im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung erwog die Vorinstanz zusammenfassend was folgt:
Unbestritten sei, dass der Beschuldigte zur Tatzeit vom Parkplatz des Pubs [...] nach rechts in die [...] eingebogen sei und dann unmittelbar darauf bei der Stoppstrasse wiederum nach rechts auf die [...].
Unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zur generellen Glaubhaftigkeit von Polizeibeamten und Fahrzeuglenkern in Situationen, bei denen sich deren Aussagen gegenüberstehen, unterzog die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit des Zeugen C.___ sowie des Beschuldigten einer genaueren Prüfung. Beim Zeugen könne eine bewusst falsche Aussage ausgeschlossen werden. Er habe den Beschuldigten nicht gekannt und somit auch keinen Anlass gehabt, diesen falsch zu belasten.
Die Schilderungen des Zeugen beruhten auf seinen eigenen Beobachtungen vor Ort. Er habe das Fahrzeug über eine genügend lange Wegstrecke und auf kurze Distanz beobachten können. Obwohl es zur Tatzeit dunkel gewesen sei, bestünden auch aufgrund der Lichtverhältnisse keine Bedenken, auf seine Aussage abzustellen. Die Kreuzung sei bei Nacht beleuchtet. Ein Aufleuchten der Bremslichter habe der Polizist nie erwähnt. Seine Schilderungen fielen insgesamt klar, differenziert und in sich widerspruchslos aus. Die Aussage des Polizisten müsse als glaubhaft erachtet werden. Es sei auf diese abzustellen.
Die Behauptung des Beschuldigten, er habe an der Stoppstrasse angehalten, könne demnach nicht zutreffen. Ebenso sei seine Aussage, es sei ja auch gar nicht möglich, ohne anzuhalten direkt vom Parkplatz via [...] auf die [...] zu fahren, als reine Schutzbehauptung zu taxieren. Aus den eingereichten Unterlagen ergäbe sich, dass Distanzen und Radien problemlos ausreichen, um vom Parkplatz mit einer Geschwindigkeit von rund 25 km/h und ohne anzuhalten auf die [...] fahren zu können.
3. Der Beschuldigte bringt gegen das vorinstanzliche Urteil folgende Rügen vor:
Die Vorinstanz stütze sich einzig auf die Zeugenaussage des Polizisten C.___. Dieser stehe die Aussage des Beschuldigten entgegen. Sie berufe sich bezüglich der Glaubhaftigkeit der belastenden Zeugenaussage auf die angeblich präzisen und widerspruchsfreien Aussagen des Zeugen. Dies überrasche, zumal sich der Zeuge bei der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung nur lückenhaft an den Vorfall habe erinnern können und mehrfach auf den Polizeirapport verwiesen habe. Mangels Einvernahme des zweiten Polizisten, B.___, seien allfällige Widersprüche nie geprüft worden.
Die Vorinstanz schliesse mit Verweis auf die generell erhöhte Glaubwürdigkeit von Polizisten jegliche Zweifel an der Aussage des Zeugen C.___ per se aus, was nicht haltbar sei. Zwar habe die Vorinstanz die Problematik, dass die Berufserfahrung von Polizisten auch zu Verzerrungen hinsichtlich Speicherung und Erinnerung führen könne, wonach man glaube zu sehen, was man sehen wolle, erwähnt, ohne sich jedoch damit auseinanderzusetzen. Dies trotz bestehender Anhaltspunkte für Zweifel an den Schilderungen des Zeugen.
Objektive Beweise seien in den Akten nicht vorhanden. Sowohl der Alkohol- wie auch der Drogentest seien negativ ausgefallen. Ebenfalls habe die Durchsuchung des Fahrzeuges keine Aufschlüsse über einen vermeintlichen Verkehrsregelverstoss ergeben. Das angebliche Überfahren der Stopp-Strasse könne auch eine Gelegenheit sein, das Verhalten des Beschuldigten zu beanstanden. Die Vorinstanz verkenne die Unschuldsvermutung.
Des Weiteren seien die äusseren Umstände der Anhaltung bzw. des Vorfalls zu beanstanden. Es sei 02:40 Uhr nachts gewesen und dunkel. Eine möglicherwiese müdigkeitsbedingte Beeinträchtigung des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens ziehe die Vorinstanz nicht in Betracht. Es könne daher nicht per se von einer erhöhten Glaubwürdigkeit des Zeugen ausgegangen werden. Unbestritten sei, dass der Alkohol- und Drogentest, welcher den Grund der Kontrolle darstellte, negativ ausgefallen sei. Die späte Abendstunde, die langen Einsatzzeiten in der Nacht und ein möglicherweise frustrierendes Erlebnis, einen Autofahrer ohne nachweisbar konsumierte Substanzen angehalten zu haben, lasse eine Falschaussage vor diesem Hintergrund nicht ausschliessen.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen spreche sodann, dass dieser sich auffallend selektiv an das Routineprozedere zu erinnern vermocht habe, obwohl er sich an den restlichen Ablauf der Kontrolle nicht mehr habe erinnern wollen. So erscheine es insbesondere unglaubwürdig, dass sich der Zeuge an jedes Detail der angeblichen Stopp-Überfahrt erinnern könne, jedoch nicht mehr wisse, ob ein Alkoholtest durchgeführt worden sei und ob sie mit einem Streifenwagen oder zivil unterwegs gewesen seien.
Gemäss eigener Aussage habe sich der Zeuge erst am Tag der Hauptverhandlung versichert, ob sich am betreffenden Ort tatsächlich eine Stoppstrasse befinde. Mithin sei erstellt, dass diesem zur Tatzeit gar nicht bewusst gewesen sei, ob sich an besagter Stelle eine Stoppstrasse befinde. Konsequenterweise könne er sich daher auch nicht darauf geachtet haben, ob diese rechtswidrig überfahren worden sei.
Die Vorinstanz ignoriere sämtliche Elemente, welche an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen zweifeln liessen. Ein Durchfahren der Stoppstrasse mit der behaupteten Geschwindigkeit von 25 km/h und darauffolgendes Abbiegen bei der Kreuzung Richtung [...] sei aufgrund der Strassenführung gar nicht möglich. Die Bauweise der Strasse zwinge einen Automobilisten zum Anhalten.
Zusammenfassend wird geltend gemacht, im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz die Unschuldsvermutung verletzt, da keinerlei objektiven Beweise vorlägen. Demgegenüber hätten verschiedene Anhaltspunkte beim Richter Zweifel sähen müssen. Trotzdem habe die Vorinstanz fälschlicherweise nicht gezweifelt. Es stehe Aussage gegen Aussage, weshalb im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zu entscheiden sei.
4. Der Beschuldigte rügt somit die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Willkürlich ist ein Beweisschluss nicht bereits dann, wenn sich eine andere Beweiswürdigung eher aufdrängen würde, sondern erst dann, wenn die angefochtene Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Dabei ist an klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern oder offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung zu denken (s. Ziff. 1 vorstehend). Darüber hinaus kann der Unschuldsvermutung resp. dem sich aus ihr ableitenden Grundsatz «in dubio pro reo» im Rahmen einer auf Willkür beschränkten Sachverhaltsprüfung keine Bedeutung zukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1.).
Den Ausführungen der Vorinstanz lässt sich nicht entnehmen, dass diese die Unschuldsvermutung als Beweislastregel falsch angewendet hätte, also davon ausgegangen wäre, die Beweislast liege nicht beim Staat, sondern beim Beschuldigten. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung und zur Unschuldsvermutung im Besonderen erweisen sich vielmehr als zutreffend. Ebenso hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen zutreffend zusammengefasst und ihre Beweiswürdigung steht im Einklang mit den Akten.
Die Rügen des Beschuldigten zielen auf eine willkürliche Beweiswürdigung und beschlagen daher die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel. Dass die Vorinstanz erhebliche Zweifel an der Schuld des Beschuldigten gehabt hätte, lässt sich der Urteilsbegründung nicht entnehmen. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz in willkürlicher Beweiswürdigung Zweifel, die bei objektiv richtiger Betrachtung hätten aufkommen müssen, nicht wahrgenommen oder unterdrückt hat.
5. Der Beschuldigte rügt einerseits, die Vorinstanz habe die Aussage des Zeugen als präzis und widerspruchsfrei gewertet, obwohl dieser sich nur lückenhaft habe an den Sachverhalt erinnern können und mehrfach auf den Polizeirapport habe verweisen müssen. So spreche etwa gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen, dass er sich zwar an das Routineprozedere erinnert habe, sich jedoch an den restlichen Ablauf der Kontrolle nicht mehr habe erinnern wollen. Insbesondere erscheine unglaubwürdig, dass er sich noch an jedes Detail des Stoppüberfahrens erinnere, jedoch nicht mehr wisse, ob ein Alkoholtest durchgeführt worden sei sowie mit welchem Fahrzeug sie unterwegs gewesen seien (Streifenwagen oder ziviles Fahrzeug). Da der Zeuge ausgesagt habe, er habe sich erst am Tage der Hauptverhandlung versichert, dass sich am besagten Ort ein Stoppsignal befinde, könne er sich daher im Zeitpunkt der Kontrolle dieses Umstandes gar nicht bewusst gewesen sein und konsequenterweise auch nicht darauf geachtet haben, ob der Beschuldigte das Stoppsignal überfahren habe.
Diese Argumentation der Verteidigung überzeugt nicht. Sie übersieht einerseits, dass die Befragung des Zeugen mehr als anderthalb Jahre nach dem Vorfall stattfand und es unter diesen Umständen eher überrascht hätte, wenn der Zeuge sich nach so langer Zeit noch an jedes Detail der Kontrolle hätte erinnern können. Das Zugestehen von Erinnerungslücken ist denn auch ein Kriterium, das gemeinhin für die Glaubhaftigkeit des Aussagenden spricht, namentlich dann, wenn diese durch langen Zeitablauf erklärbar sind. Dass der Zeuge sich beispielsweise bezüglich der von ihm geschätzten Geschwindigkeit nicht mehr im Detail erinnern konnte und stattdessen den Polizeirapport konsultieren musste, tangiert seine Glaubhaftigkeit in keiner Weise, zumal er bei der Befragung offen deklariert hat, dass er dies im Hinblick auf seine Aussage im Rapport nachschauen musste.
Auch der Umstand, dass der Zeuge nicht mehr anzugeben wusste, ob ein Alkoholtest durchgeführt wurde, ist nachvollziehbar, zumal ein solcher wenn er denn tatsächlich durchgeführt worden wäre ergebnislos verlief. Mit was für einem Fahrzeug der Zeuge unterwegs war, ist schliesslich völlig belanglos und auch hier überrascht die Erinnerungslücke des Zeugen nicht. Dagegen erscheint es plausibel, dass sich der Zeuge noch relativ gut an das Überfahren des Stoppsignals durch den Beschuldigten erinnern konnte, war dies doch der Anlass für die Anhaltung und Kontrolle des Beschuldigten.
Die Aussage des Zeugen, er sei am Vortag der Verhandlung nochmals dort durchgefahren, dort sei wirklich eine Stoppstrasse, wird von der Verteidigung fehlinterpretiert. Der Zeuge sagte nämlich auch aus, er kenne die Gegend seit Geburt. Dass er die Örtlichkeit vor seiner Zeugenaussage nochmals besichtigte, bedeutet keineswegs, dass der Zeuge sich nicht mehr bewusst war, dass sich dort ein Stoppsignal befindet, geschweige denn, dass er sich dessen am Tag der Kontrolle nicht bewusst war. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass man als Polizist den «Tatort» nochmals besichtigt, bevor man als Zeuge über das Tatgeschehen aussagen muss.
Die Aussage des Zeugen, wonach ihm der Beschuldigte durch das Überfahren des Stoppsignals aufgefallen ist und dies der Grund für die Kontrolle war, ist daher als glaubhaft zu bezeichnen, vor allem auch deshalb, weil die Aussage des Zeugen auch mit zahlreichen Details angereichert ist. So schilderte der Zeuge die räumlichen Verhältnisse relativ detailliert, bspw. woher sie kamen, dass sie das Fahrzeug des Beschuldigten aufgrund der Distanz und der geraden Strecke gut beobachten konnten, woher dieser kam und wohin er fuhr.
Prägnant ist insbesondere die Aussage, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er wisse, dass dort eine Stoppstrasse sei, da er früher in [...] gewohnt habe. Daraufhin habe der Zeuge im Handy abklären können, dass der Beschuldigte früher tatsächlich mal in [...] gewohnt habe und dass er ihn aufgrund des Jahrgangs eigentlich kennen könnte. Diese eigentlich nebensächliche Aussage, die ein falsch aussagender Zeuge kaum erfinden würde, spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen, insbesondere betreffend den zentralen Punkt, dass der Beschuldigte ihm gegenüber den Vorhalt zugegeben habe. An dieser Stelle ist übrigens darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte gerade im Zusammenhang mit diesem wesentlichen Umstand widersprochen hat. So liess er in seiner Eingabe vom 31. Juli 2017 vorbringen, ihm sei anlässlich der Anhaltung nicht eröffnet worden, was ihm konkret vorgeworfen werde und er habe sich auch nicht dazu geäussert (AS 20). Demgegenüber sagte der Beschuldigte anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Verhandlung aus: «sie sagten dann, dass ich die Stoppstrasse überfahren habe», und «ich sagte schon damals, dass ich dort nicht über die Stoppstrasse gefahren bin».
6. Der Beschuldigte rügt weiter, die Vorinstanz würde lediglich aufgrund der generell erhöhten Glaubhaftigkeit von Polizisten dem Zeugen glauben und dabei jegliche Zweifel per se ausschliessen. Dabei werde ausgeklammert, dass gerade der Umstand, dass es sich beim Zeugen um einen Polizisten handle, berufsbedingt zu Fehlwahrnehmungen oder gar Falschaussagen führen könne, indem bspw. das Überfahren der Stoppstrasse eine Gelegenheit darstellen könne, dem Beschuldigten doch noch etwas vorzuwerfen, obwohl weder der Alkohol- und Drogentest noch die Durchsuchung des Fahrzeuges des Beschuldigten etwas Belastendes zu Tage gefördert hätten. Die späte Abendstunde, die langen Einsatzzeiten in der Nacht und die negativ verlaufene Kontrolle könnten beim Polizisten einen Frust hervorgerufen haben, vor dessen Hintergrund eine Falschaussage nicht auszuschliessen sei.
Hier versteigt sich der Beschuldigte in eine spekulative Vermutung, für welche keinerlei Hinweise bestehen, zumal aus der klaren und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen ohne Zweifel geschlossen werden muss, dass das Überfahren der Stoppstrasse der Grund für die Kontrolle war und nicht irgendein Verdacht auf Alkohol- oder Drogenmissbrauch, der sich im Nachhinein nicht bestätigte. Es trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz lediglich wegen der berufsbedingten generellen Glaubhaftigkeit von Polizisten der Aussage des Zeugen unbesehen Glauben geschenkt und dabei jegliche Zweifel ausgeklammert hat. Vielmehr hat die Vorinstanz plausibel dargelegt, weshalb sie die Aussagen des Zeugen als glaubhaft erachtete und auch erachten durfte (s. Ziff. 2 und 5 vorstehend).
So führte die Vorinstanz etwa aus, die Kreuzung sei bei Nacht beleuchtet und ein Aufleuchten der Bremslichter habe der Zeuge nicht erwähnt. Aus diesem Grund ist auch die Argumentation der Verteidigung, die äusseren Umstände der Anhaltung (02:40 Uhr nachts, Dunkelheit) liessen Zweifel aufkommen, widerlegt. Dass die Wahrnehmung des Zeugen müdigkeitsbedingt eingeschränkt gewesen sein könnte, ist wiederum eine reine Mutmassung, für die nichts spricht. Weder erwähnte der Zeuge, er sei schon lange im Dienst gewesen, noch liegen irgendwelche Anzeichen für eine damalige Müdigkeit des Zeugen vor. Vielmehr sind sich Polizisten gewohnt, Nachtschichten zu leisten und dementsprechend vorher oder nachher am Tag zu schlafen.
7. Schliesslich bringt die Verteidigung vor, alleine die Streckenführung habe den Beschuldigten zum Anhalten gezwungen. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Solches ergibt sich einerseits nicht aus den sich in den Akten befindenden Kartenausschnitten (AS 44 und 45). Zum anderen sagte der Zeuge diesbezüglich aus, vom besagten Parkplatz gebe es zwei Ausfahrten, er könne nicht sagen, welche Ausfahrt der Beschuldigte genommen habe. Der Parkplatz sei relativ gross. Daraus folgt, dass aus der Streckenführung keineswegs zwingend auf eine «180-Grad-Kurve», wie dies der Beschuldigte schildert, zu schliessen ist (was wohl bei einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h selbst dann kein Hinderungsgrund für das Überfahren der Stoppstrasse wäre, wenn man davon ausginge, der Beschuldigte habe die nördliche Ausfahrt genommen).
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen zahlreiche Glaubhaftigkeitsmerkmale enthalten, keinerlei Grund ersichtlich ist, weshalb der Zeuge lügen (sich dadurch strafbar machen und seinen Beruf aufs Spiel setzen) sollte, während sich der Beschuldigte in einem doch zentralen Punkt (ob er vom Zeugen auf das Überfahren des Stoppsignals angesprochen wurde und sich dazu geäussert hat) widersprochen hat. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist daher nicht nur willkürfrei, sondern nachvollziehbar, plausibel und überzeugend. Es ist somit von dem im Strafbefehl vom 29. Juni 2017 dargestellten Sachverhalt auszugehen.
III. Rechtliche Würdigung
Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor (Art. 27 Abs. 1 SVG). Das Signal «Stop» (3.01) verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Haltelinie (6.10) gilt Artikel 75 Absätze 1, 2 und 5 (Art. 36 Abs. 1 SSV). Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal «Stop» (3.01) und gegebenenfalls bei Lichtsignalen, Bahnübergängen und Fahrstreifen für den abbiegenden Verkehr (Art. 74 Abs. 2) usw. halten müssen. Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht überragen (Art. 75 Abs. 1 SSV). Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).
Gemäss dem vorliegend massgebenden Sachverhalt hat der Beschuldigte das «Stop»-Signal bei der Einmündung der [...] in die [...] nicht beachtet, indem er nicht angehalten hat und stattdessen ohne wesentliche Verzögerung der Geschwindigkeit nach rechts in die [...] eingebogen ist. Der Beschuldigte hat nicht geltend gemacht, dass er das «Stop»-Signal nicht gesehen hat. Im Gegenteil äusserte er sich anlässlich der Anhaltung gegenüber den Polizeibeamten dahingehend, dass er die Kreuzung kenne und wisse, dass sich an besagter Stelle ein «Stop»-Signal befindet. In diesem Sinne äusserte er sich auch an der vorinstanzlichen Verhandlung. Es ist daher von Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Missachtung eines «Stop»-Signals gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV für schuldig zu erkennen.
IV. Strafzumessung
1. Art. 90 Abs. 1 SVG sieht als Sanktion Busse vor. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB liegt der Höchstbetrag einer Busse bei CHF 10'000.00. Der Richter hat nach Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens 1 Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
2. Massgebend für die Strafzumessung ist somit primär das Verschulden. Dieses bemisst sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB und konstanter Lehre und Rechtsprechung nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolges), der Art und Weise der Tatausführung (Verwerflichkeit), der Intensität des deliktischen Willens, den Beweggründen und Zielen sowie dem Mass an dem Täter zustehender Entscheidungsfreiheit. Schliesslich sind auch die persönlichen Verhältnisse des Täters, wie etwa das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters, zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Den finanziellen Verhältnissen kommt im Bereich der Massendelinquenz im Strassenverkehr hingegen eher untergeordnete Bedeutung zu.
3. Der Beschuldigte missachtete vorliegend das «Stop»-Signal vorsätzlich und ohne nachvollziehbaren Anlass, jedoch ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Er hat auch keinem anderen Verkehrsteilnehmer den Vortritt verweigert. Auch sonst sind keinerlei Umstände auszumachen, welche für eine erhöhte Verwerflichkeit sprechen würden. Solche wären etwa eine besonders gefährliche Strassenführung oder ausserordentliche Witterungsverhältnisse. Besondere Beweggründe, welche das Verschulden beeinflussen würden, sind keine ersichtlich und es deutet auch nichts auf einen eingeschränkten Handlungsspielraum hin.
In persönlicher Hinsicht ist das Vorleben des Beschuldigten durch eine Verurteilung vom 16. Januar 2017 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand getrübt, was sich zu seinem Nachteil auswirkt. Der Beschuldigte lebt mit seiner Freundin zusammen, ist kinderlos und erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 4'900.00 brutto. Darüber hinaus ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, soweit diese bekannt sind, nichts für die Strafzumessung Relevantes. Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen. Das Verschulden kann insgesamt ohne weiteres als sehr leicht bezeichnet werden.
4. Nun ist jedoch zu berücksichtigen, dass seit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung bereits etwas mehr als zwei Jahre vergangen sind und der Beschuldigte sich seither wohl verhalten hat. Die Strafe ist daher in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB zu mildern. Zudem hat das Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft ohne ersichtlichen Grund während knapp neun Monaten geruht. Zwischen dem Eingang der Eingabe des Beschuldigten vom 8. Januar 2018 und der Überweisung an das Gericht mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 sind keine Verfahrenshandlungen dokumentiert, was nicht nachvollziehbar ist und eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt.
Jedoch erscheint auch unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und des Strafmilderungsgrundes von Art. 48 lit. e StGB in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe von der die Vorinstanz keine Kenntnis hatte die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, immer noch als angemessen.
V. Kosten und Entschädigung
Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig. Er hat daher sowohl die Kosten des Berufungsverfahrens wie auch die Kosten vor erster Instanz vollumfänglich zu tragen. Die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten Urteilsgebühr von CHF 500.00 und der Auslagen von CHF 200.00 ist nicht zu beanstanden. Für das Berufungsverfahren beträgt die Urteilsgebühr aufwandgemäss CHF 1'000.00. Eine Entschädigung für den Verteidigungsaufwand ist dem Beschuldigten zufolge vollständigen Unterliegens nicht auszurichten.
Demnach wird in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 47, 48 lit. e und 106 StGB sowie Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO
erkannt:
1.A.___ hat sich der Verletzung von Verkehrsregeln infolge Nichtanhalten bei Stoppstrasse (ohne wesentliche Verzögerung), begangen am 10. Juni 2017, in [...], schuldig gemacht.
2.A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
3.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 700.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
4.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, insgesamt CHF 1'020.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Ramseier