opencaselaw.ch

SGSTA.2022.34

Staatssteuer 2020

Solothurn · 2023-03-06 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Juristische Personen, Steuerpflicht, Steuerberechnung.Fall einer Stiftung, die hilfsbedürftige Kinder finanziell unterstützt, als steuerbefreite juristische Person mit ideellem Zweck.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Januar 2020 in § 107 Abs. 2 StG geregelt. Zuvor befand sich die per 1. Januar 2018 eingeführte Regelung in § 106bis StG. Der Begriff des „ideellen Zwecks“ entstammt dem Bundesrecht. Erwähnt wird er in Art. 66a DBG oder in Art. 26a StHG. Für die Auslegung des Begriffs kann daher auch auf die entsprechenden Materialen des Bundessteuerrechts abgestellt werden. 3.1. Laut Handelsregisterauszug bezweckt die Rekurrentin, „Kindern, die unter dem Down-syndrom leiden, anderweitig geistig behinderten Kindern sowie aidskranken Kindern und Aidswaisen in Form von Kostenbeiträgen, Rentenbeihilfen, Darlehen oder dergleichen finanzielle Hilfe zu leisten. Den betreffenden unterstützten Kindern können diese Hilfeleistungen im Bedürftigkeitsfalle auch noch im Erwachsenenalter ausgerichtet werden. Der Tätigkeitsbereich der Stiftung ist weltweit.“ 3.2. Eine gesetzliche Umschreibung des „ideellen Zwecks“ existiert nicht. In Art. 60 ZGB werden aber immerhin beispielhaft mögliche ideelle Zwecke von Vereinen erwähnt. Erwähnt werden politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige und gesellige Zwecke. Damit wird der ideelle Zweck vom wirtschaftlichen Zweck abgegrenzt, der bei Vereinen nicht zulässig ist. Laut Botschaft zum Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken (BBl 2014, S. 5377) ist der Begriff des „ideellen Zwecks“ sehr facettenreich. Als Synonyme werden Adjektive wie hingebungsvoll, schwärmerisch, träumerisch, uneigennützig, edelmütig, altruistisch, aufopferungsvoll, engagiert, wohltätig, selbstlos etc. verwendet. In Frage kommt letztlich jede nichtwirtschaftliche Tätigkeit. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist ein Zweck dann ein wirtschaftlicher und kein ideeller, wenn durch die Tätigkeit der juristischen Person Mitgliedern oder nahestehender Personen ein konkreter ökonomischer, geldwerter Vorteil verschafft wird. Zulässig ist es hingegen, wenn eine Institution mit ideellem Zweck geldwerte Leistungen ausspricht, sofern dies unter ganz bestimmten sachlichen Voraussetzungen wie beispielsweise einer Bedarfssituation erfolgt (vgl. Erläuternder Bericht des EFD zum Bundesgesetz über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken vom 10. April 2013, S. 22 f.). 3.3. Die bedingte Steuerbefreiung wird laut Gesetzestext nur bei ausschliesslicher und unwiderruflicher Widmung des privilegierten Gewinns (Art. 66a DBG, Art. 26a StHG, § 95bis StG) bzw. Kapitals (§ 107 Abs. 2 StG) für ideelle Zwecke gewährt. Eine teilweise Steuerbefreiung, wenn der Zweck teilweise ideeller und teilweise wirtschaftlicher Natur ist, kann nicht gewährt werden ( Greter/Greter , in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. A., Art. 26a StHG N 27). Dies würde dem Kriterium der Ausschliesslichkeit widersprechen. Noch nicht restlos geklärt ist, wie das Kriterium der Unwiderruflichkeit durchgesetzt werden kann. Eine unwiderrufliche Statutenbestimmung, die (wie bei der gemeinnützigen Zwecksetzung) festhält, dass bei Auflösung der juristischen Person die Gewinne und das Kapital an eine andere steuerbefreite Institution mit ähnlicher Zwecksetzung ausgeschüttet werden, kann bei der bloss partiellen Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideeller Zwecksetzung nicht verlangt werden (zum Ganzen: Greter/Greter , a.a.O., Art. 26a StHG N 29 ff.). 4.1. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin eine ideelle Zwecksetzung abgesprochen. Begründet wurde dies damit, dass die Stiftung nicht der Pflege eines gemeinsamen Interesses diene. Der Stiftungszweck weise vielmehr gemeinnützigen Charakter auf. Ein gemeinnütziger Zweck diene der Allgemeinheit, während vom ideellen Zweck diejenigen Personen profitieren würden, die sich zu einer juristischen Person zusammenschliessen bzw. dieser beitreten. Profitieren würden von der neuen Regelung in erster Linie Vereine. Eine Stiftung habe demgegenüber keine Mitglieder, sondern Destinatäre und einen Stiftungsrat. Es sei daher keine Konstellation ersichtlich, in der es einer Stiftung überhaupt möglich wäre, einen ideellen Zweck zu verfolgen. Juristische Personen mit ideellem Zweck würden - wenn überhaupt - finanzielle Vorteile ihren Mitgliedern selbst zu wenden, die sich aus diesem Grund in der juristischen Person zusammengeschlossen hätten. 4.2. Dass sich die neue Regelung von Art. 66a DBG und Art. 26a StHG in erster Linie an Vereine richtet, ist unbestritten. Die Motion von Ständerat Alex Kuprecht, die letztlich zum Gesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken führte, beabsichtigte ausdrücklich, Vereine, namentlich in der Jugend- und Nachwuchsförderung steuerlich zu begünstigen. Die neuen Gesetzesbestimmungen richteten sich dann aber nicht nur an Vereine, sondern explizit an sämtliche juristische Personen (BBl 2014, S. 5376; Greter/ Greter , a.a.O., Art. 26a StHG N 2). Mit der Ausdehnung des Geltungsbereichs auf alle juristischen Personen konnte verhindert werden, dass Organisationen in unterschiedlichen Rechtsformen und mit gleichen Zielsetzungen rechtsungleich behandelt werden. Sowohl bei der Stiftung wie auch beim Verein steht der ideelle oder ideale Zweck im Vordergrund ( Riemer , Berner Kommentar, Die Stiftungen, ST N 145). Die Aussage der Vorinstanz in Ziff. III.10. der Vernehmlassung vom 15. November 2022, dass keine Konstellation ersichtlich sei, in der es einer Stiftung möglich wäre, einen ideellen Zweck zu verfolgen, erweist sich daher als offensichtlich falsch. Dass eine Stiftung hingegen wirtschaftliche Zwecke verfolgt, ist zwar möglich, bildet aber die Ausnahme ( Riemer , a.a.O., ST 479 ff.). Unzutreffend ist auch die Aussage der Vorinstanz, dass juristische Personen mit ideellem Zweck - wenn überhaupt - ihren Mitgliedern finanzielle Vorteile zuwenden würden, die sich aus diesem Grund in der juristischen Person zusammengeschlossen hätten. Weist eine juristische Person ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile zu, verfolgt sie eben gerade einen wirtschaftlichen und somit keinen ideellen Zweck ( Greter/Greter , a.a.O., Art. 26a StHG N 24). 4.3. Eine Stiftung weist dann einen wirtschaftlichen Zweck aus, wenn sie Leistungen voraussetzungslos an ihre Destinatäre ausrichtet oder die Leistungsausrichtung im freien Ermessen des Stiftungsrates steht ( Riemer , a.a.O., ST 482). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Die Rekurrentin richtet Beiträge an aidskranke Kinder und an Aidswaisen weltweit aus. Die Zuweisung von finanziellen Mitteln an Begünstigte ist somit vorliegend nur möglich bei Vorhandensein eines speziellen sachlichen Grundes (Krankheit, Bedürftigkeit). Die Leistungen erfolgen damit nicht voraussetzungslos und liegen nicht im freien Ermessen des Stiftungsrats, weshalb die Rekurrentin hier einen ideellen und keinen wirtschaftlichen Zweck ausübt. 4.4. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung selbst eingeräumt, dass der Stiftungszweck der Rekurrentin einen gemeinnützigen Charakter aufweise (vgl. Ziff. III.10. der Vernehmlassung; zum Begriff des gemeinnützigen Zwecks vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 56 N 61 ff.). Ob die Rekurrentin auch ein Gesuch um Steuerbefreiung wegen gemeinnützigem Zweck eingereicht hat, kann den Akten nicht entnommen werden. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Rekurrentin die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung wegen gemeinnützigem Grund erfüllen würde. Festgehalten werden kann aber in diesem Zusammenhang, dass Stiftungen mit einem gemeinnützigen Zweck eine Untergruppe der Stiftungen mit ideellem Zweck bilden ( Riemer , a.a.O., ST N 480). Ein gemeinnütziger Zweck ist somit regelmässig auch ein ideeller Zweck.

5.    Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz rechtlich nicht haltbar und insgesamt auch nicht nachvollziehbar ist. Die Rekurrentin hat einen ideellen Zweck, weshalb ihr Kapital im Umfang von § 107 Abs. 2 StG steuerbefreit ist. Der Rekurs erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Gemäss Art. 144 DBG bzw. § 163 StG können der Rekurrentin bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten obliegen daher dem Staat. Der Rekurrentin ist eine Parteientschädigung von CHF 1'000 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. ****************

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KSGE 2023 Nr. 9

StG § 107 Abs. 2.Juristische Personen, Steuerpflicht, Steuerberechnung.

Fall einer Stiftung, die hilfsbedürftige Kinder finanziell unterstützt, als steuerbefreite juristische Person mit ideellem Zweck.

Aus den Erwägungen

2.    Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Rekurrentin eine Gesellschaft mit ideeller Zwecksetzung ist und ihr Kapital daher nicht besteuert wird. Die Befreiung von juristischen Personen mit ideeller Zwecksetzung von der Kapitalsteuer wird seit 1. Januar 2020 in § 107 Abs. 2 StG geregelt. Zuvor befand sich die per 1. Januar 2018 eingeführte Regelung in § 106bis StG.

Der Begriff des „ideellen Zwecks“ entstammt dem Bundesrecht. Erwähnt wird er in Art. 66a DBG oder in Art. 26a StHG. Für die Auslegung des Begriffs kann daher auch auf die entsprechenden Materialen des Bundessteuerrechts abgestellt werden.

3.1. Laut Handelsregisterauszug bezweckt die Rekurrentin, „Kindern, die unter dem Downsyndrom leiden, anderweitig geistig behinderten Kindern sowie aidskranken Kindern und Aidswaisen in Form von Kostenbeiträgen, Rentenbeihilfen, Darlehen oder dergleichen finanzielle Hilfe zu leisten. Den betreffenden unterstützten Kindern können diese Hilfeleistungen im Bedürftigkeitsfalle auch noch im Erwachsenenalter ausgerichtet werden. Der Tätigkeitsbereich der Stiftung ist weltweit.“

3.2. Eine gesetzliche Umschreibung des „ideellen Zwecks“ existiert nicht. In Art. 60 ZGB werden aber immerhin beispielhaft mögliche ideelle Zwecke von Vereinen erwähnt. Er-wähnt werden politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige und gesellige Zwecke. Damit wird der ideelle Zweck vom wirtschaftlichen Zweck abgegrenzt, der bei Vereinen nicht zulässig ist. Laut Botschaft zum Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken (BBl 2014, S. 5377) ist der Begriff des „ideellen Zwecks“ sehr facettenreich. Als Synonyme werden Adjektive wie hingebungsvoll, schwärmerisch, träumerisch, uneigennützig, edelmütig, altruistisch, aufopferungsvoll, engagiert, wohltätig, selbstlos etc. verwendet. In Frage kommt letztlich jede nichtwirtschaftliche Tätigkeit.

Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist ein Zweck dann ein wirtschaftlicher und kein ideeller, wenn durch die Tätigkeit der juristischen Person Mitgliedern oder nahestehender Personen ein konkreter ökonomischer, geldwerter Vorteil verschafft wird. Zulässig ist es hingegen, wenn eine Institution mit ideellem Zweck geldwerte Leistungen ausspricht, sofern dies unter ganz bestimmten sachlichen Voraussetzungen wie beispielsweise einer Bedarfssituation erfolgt (vgl. Erläuternder Bericht des EFD zum Bundesgesetz über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken vom 10. April 2013, S. 22 f.).

3.3. Die bedingte Steuerbefreiung wird laut Gesetzestext nur bei ausschliesslicher und unwiderruflicher Widmung des privilegierten Gewinns (Art. 66a DBG, Art. 26a StHG, § 95bis StG) bzw. Kapitals (§ 107 Abs. 2 StG) für ideelle Zwecke gewährt. Eine teilweise Steuerbefreiung, wenn der Zweck teilweise ideeller und teilweise wirtschaftlicher Natur ist, kann nicht gewährt werden (GRETER/GRETER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. A., Art. 26a StHG N 27). Dies würde dem Kriterium der Ausschliesslichkeit widersprechen. Noch nicht restlos geklärt ist, wie das Kriterium der Unwiderruflichkeit durchgesetzt werden kann. Eine unwiderrufliche Statutenbestimmung, die (wie bei der gemeinnützigen Zwecksetzung) festhält, dass bei Auflösung der juristischen Person die Gewinne und das Kapital an eine andere steuerbefreite Institution mit ähnlicher Zwecksetzung ausgeschüttet werden, kann bei der bloss partiellen Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideeller Zwecksetzung nicht verlangt werden (zum Ganzen: GRETER/GRETER, a.a.O., Art. 26a StHG N 29 ff.).

4.1. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin eine ideelle Zwecksetzung abgesprochen. Begründet wurde dies damit, dass die Stiftung nicht der Pflege eines gemeinsamen Interesses diene. Der Stiftungszweck weise vielmehr gemeinnützigen Charakter auf. Ein gemeinnütziger Zweck diene der Allgemeinheit, während vom ideellen Zweck diejenigen Personen profitieren würden, die sich zu einer juristischen Person zusammenschliessen bzw. dieser beitreten. Profitieren würden von der neuen Regelung in erster Linie Vereine. Eine Stiftung habe demgegenüber keine Mitglieder, sondern Destinatäre und einen Stiftungsrat. Es sei daher keine Konstellation ersichtlich, in der es einer Stiftung überhaupt möglich wäre, einen ideellen Zweck zu verfolgen. Juristische Personen mit ideellem Zweck würden - wenn überhaupt - finanzielle Vorteile ihren Mitgliedern selbst zu wenden, die sich aus diesem Grund in der juristischen Person zusammengeschlossen hätten.

4.2. Dass sich die neue Regelung von Art. 66a DBG und Art. 26a StHG in erster Linie an Vereine richtet, ist unbestritten. Die Motion von Ständerat Alex Kuprecht, die letztlich zum Gesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken führte, beabsichtigte ausdrücklich, Vereine, namentlich in der Jugend- und Nachwuchsförderung steuerlich zu begünstigen. Die neuen Gesetzesbestimmungen richteten sich dann aber nicht nur an Vereine, sondern explizit an sämtliche juristische Personen (BBl 2014, S. 5376; GRETER/ GRETER, a.a.O., Art. 26a StHG N 2). Mit der Ausdehnung des Geltungsbereichs auf alle juristischen Personen konnte verhindert werden, dass Organisationen in unterschiedlichen Rechtsformen und mit gleichen Zielsetzungen rechtsungleich behandelt werden. Sowohl bei der Stiftung wie auch beim Verein steht der ideelle oder ideale Zweck im Vordergrund (RIEMER, Berner Kommentar, Die Stiftungen, ST N 145). Die Aussage der Vorinstanz in Ziff. III.10. der Vernehmlassung vom 15. November 2022, dass keine Konstellation ersichtlich sei, in der es einer Stiftung möglich wäre, einen ideellen Zweck zu verfolgen, erweist sich daher als offensichtlich falsch. Dass eine Stiftung hingegen wirtschaftliche Zwecke verfolgt, ist zwar möglich, bildet aber die Ausnahme (RIEMER, a.a.O., ST 479 ff.). Unzutreffend ist auch die Aussage der Vorinstanz, dass juristische Personen mit ideellem Zweck - wenn überhaupt - ihren Mitgliedern finanzielle Vorteile zuwenden würden, die sich aus diesem Grund in der juristischen Person zusammengeschlossen hätten. Weist eine juristische Person ihren Mit-gliedern geldwerte Vorteile zu, verfolgt sie eben gerade einen wirtschaftlichen und somit keinen ideellen Zweck (GRETER/GRETER, a.a.O., Art. 26a StHG N 24).

4.3. Eine Stiftung weist dann einen wirtschaftlichen Zweck aus, wenn sie Leistungen voraussetzungslos an ihre Destinatäre ausrichtet oder die Leistungsausrichtung im freien Ermessen des Stiftungsrates steht (RIEMER, a.a.O., ST 482). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Die Rekurrentin richtet Beiträge an aidskranke Kinder und an Aidswaisen weltweit aus. Die Zuweisung von finanziellen Mitteln an Begünstigte ist somit vorliegend nur möglich bei Vorhandensein eines speziellen sachlichen Grundes (Krankheit, Bedürftigkeit). Die Leistungen erfolgen damit nicht voraussetzungslos und liegen nicht im freien Ermessen des Stiftungsrats, weshalb die Rekurrentin hier einen ideellen und keinen wirtschaftlichen Zweck ausübt.

4.4. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung selbst eingeräumt, dass der Stiftungszweck der Rekurrentin einen gemeinnützigen Charakter aufweise (zum Begriff des gemeinnützigen Zwecks vgl. RICHNER et al., Handkommentar zum DBG,

3. A., Art. 56 N 61 ff.). Ob die Rekurrentin auch ein Gesuch um Steuerbefreiung wegen gemeinnützigem Zweck eingereicht hat, kann den Akten nicht entnommen werden. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Rekurrentin die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung wegen gemeinnützigem Grund erfüllen würde. Festgehalten werden kann aber in diesem Zusammenhang, dass Stiftungen mit einem gemeinnützigen Zweck eine Untergruppe der Stiftungen mit ideellem Zweck bilden (RIEMER, a.a.O., ST N 480). Ein gemeinnütziger Zweck ist somit regelmässig auch ein ideeller Zweck.

5.    Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz rechtlich nicht haltbar und insgesamt auch nicht nachvollziehbar ist. Die Rekurrentin hat einen ideellen Zweck, weshalb ihr Kapital im Umfang von § 107 Abs. 2 StG steuerbefreit ist.

Steuergericht, Urteil vom 6. März 2023 (SGSTA.2022.34)